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Entscheid

SB.2024.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00080

12. November 2025Deutsch44 min

(URT.2025.26734)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00080

SB.2024.00081

SB.2024.00082

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Ersatzrichter Pascal Taddei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Beschwerdeführer,

gegen

AA AG,

vertreten

durch Dr. B und RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 und

1.1.–31.12.2015 sowie

direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014,

sowie

in Sachen

AA AG,

vertreten

durch Dr. B und RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die AA AG

(nachfolgend: die Pflichtige) bezweckt den Betrieb einer Bank. Sie wurde im Jahr …

im Kanton Zürich unter der Firma AD AG gegründet. Mit Statutenänderung und

Tagebucheintrag vom 3. Februar 2015 verlegte die Pflichtige ihren Sitz von

J nach K.

Die Muttergesellschaft und

Alleinaktionärin der Pflichtigen, die AF AG (nachfolgend: die

Muttergesellschaft), gewährte der Pflichtigen gemäss Vereinbarung vom 23. Januar

2014 ein Darlehen im Betrag von Fr. … (nachfolgend: das AT1-Darlehen).

Diese Vereinbarung ersetzte eine frühere Vereinbarung vom 20. Dezember 2012.

Der vereinbarte Zinssatz entsprach zunächst dem Durchschnitt des 5-Jahres-CHF-Swap-Satzes

vom 21. Dezember 2013 bis zum 21. Januar 2014 zuzüglich eines Aufschlags

von 7,5 % p. a. Er sollte alle fünf

Jahre neu festgelegt werden, erstmals per 23. Januar 2019. Zwecks

Qualifikation des AT1-Darlehens als "zusätzliches Kernkapital" ("Additional

Tier 1, AT1") im Sinne von Art. 27 ff. der Eigenmittelverordnung

vom 1. Juni 2012 (ERV) vereinbarten die Pflichtige und ihre

Muttergesellschaft, dass das AT1-Darlehen unbefristet gewährt werde, es

frühestens fünf Jahre nach Gewährung zurückbezahlt werden könne, es nicht aus

dem Vermögen der Pflichtigen sichergestellt werde, es nicht von der

Muttergesellschaft gekündigt werden könne, es bei einer drohenden Insolvenz

mittels Forderungsreduktion aufzulösen sei und die Zahlung der Zinsen

freiwillig sei und nur erfolge, wenn ausschüttbare Reserven zur Verfügung

stünden. Falle die Zinszahlung in einem Jahr aus, sei diese endgültig verfallen

und werde nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt. Falls das

regulatorische Eigenkapital der Pflichtigen im Messzeitpunkt am Jahresende unter

20 % oder die CET1-Ratio (Quote des sogenannten "harten Kernkapitals")

unter 15 % falle, habe keine Zinszahlung zu erfolgen. Falle das

regulatorische Eigenkapital zum Messzeitpunkt unter 12 % oder die

CET1-Ratio unter 8 %, erfolge eine vollständige Forderungsreduktion. Mit

Schreiben vom 20. Januar 2014 bestätigte die FINMA, dass das AT1-Darlehen

als "zusätzliches Kernkapital" im Sinne der ERV betrachtet werde.

B. Die Pflichtige wies

in ihrer Handelsbilanz 2014 einen Gewinn von Fr. … und in der Handelsbilanz

2015 einen Gewinn von Fr. … aus. Am 13. und am 14. Juni 2017 prüfte

das kantonale Steueramt in den Räumlichkeiten der AG AG die Bücher der

Pflichtigen betreffend die Geschäftsjahre 2014 und 2015. Dabei stellte es fest,

dass das AT1-Darlehen per 1. Januar 2014 Fr. … betrug und es per 31. März

2014 um Fr. … auf Fr. … erhöht wurde. Gemäss den Feststellungen des kantonalen

Steueramts wurde dem Konto 01 folgender Zinsaufwand bzw. folgender

Zinssatz belastet:

Zinsaufwand

31.12.2014

31.12.2015

1. Quartal

Fr. …

Fr. …

2. Quartal

Fr. …

Fr. …

3. Quartal

Fr. …

Fr. …

4. Quartal

Fr. …

Fr. …

Total

Fr. …

Fr. …

Zinssatz

31.12.2014

31.12.2015

1. Quartal

10,52 %

8,2 %

2. Quartal

8,2 %

8,2 %

3. Quartal

8,2 %

8,2 %

4. Quartal

8,2 %

8,2 %

C. Am 11. Juli

2019 erliess das kantonale Steueramt Einschätzungsentscheide betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015 und eine

Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014. Es

betrachtete die Darlehensgewährung als Steuerumgehung und rechnete das gesamte

AT1-Darlehen in Höhe von Fr. … dem steuerbaren Eigenkapital und den

gesamten Zinsaufwand von Fr. … (Steuerperiode 1.1.–31.12.2014) bzw. Fr. …

(Steuerperiode 1.1.–31.12.2015) dem steuerbaren Gewinn der Pflichtigen zu.

Betreffend die Sitzverlegung von J nach K ging das kantonale Steueramt in

Übereinstimmung mit der Pflichtigen davon aus, dass nach der Sitzverlegung im

Kanton Zürich eine Betriebsstätte verbleibe. Für die interkantonale

Steuerausscheidung des Unternehmensgewinns wendete das kantonale Steueramt die

quotenmässig-indirekte Methode (nach AHV-Bruttolohnsumme) mit einem Präzipuum von

10 % an, während es das Kapital nach der deklarierten Lage der Aktiven

verlegte.

Für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014

resultierte ein steuerbarer Gewinn von Fr. … (direkte Bundessteuer und

Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Kapital von Fr. … Für die

Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 ergab sich ein steuerbarer Gewinn von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern) und ein im Kanton Zürich steuerbares Kapital von Fr. …

D. Mit Eingaben vom

12. August 2019 erhob die Pflichtige Einsprachen gegen die

Einschätzungsentscheide und die Veranlagungsverfügung. Sie beantragte

betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 eine deklarationsgemässe

Veranlagung. Betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 beantragte sie die

Festsetzung der Berechnungsgrundlagen gemäss neuen Berechnungen. Nach weiterer

Korrespondenz sowie einer Einspracheverhandlung vom 26. August 2020 hiess

das kantonale Steueramt die Einsprachen teilweise gut. Es anerkannte das

AT1-Darlehen nunmehr für Steuerzwecke als Fremdkapital. Den Zinssatz von 8,2 %

hielt es aber für überhöht, soweit er den Satz von 3,25 % gemäss dem

jährlichen Rundschreiben der ESTV betreffend die steuerlich anerkannten

Zinssätze (nachfolgend: ESTV-RS) überstieg. Dementsprechend rechnete es für die

Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 Zinsen von Fr. … und für die Steuerperiode

1.1.–31.12.2015 Zinsen von … auf, wobei es jeweils eine zusätzliche

Steuerrückstellung abzog. In der interkantonalen Kapitalausscheidung für die

Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 stellte das kantonale Steueramt nunmehr auf die

Gewinnanteile vor Präzipuum und damit indirekt auf die AHV-Bruttolohnsumme ab.

Daraus resultierte für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 ein steuerbarer Gewinn

von Fr. … (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein

steuerbares Kapital von Fr. … und für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 ein

steuerbarer Gewinn von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und ein

steuerbares Kapital von Fr. …

Erwägungen

II.

Mit Rekurs und Beschwerde vom

18.

August 2021 beantragte die Pflichtige dem Steuerrekursgericht die

Aufhebung des Einspracheentscheids betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014

und die deklarationsgemässe Festsetzung der Steuerberechnungsgrundlagen. Mit

Rekurs vom selben Tag beantragte die Pflichtige überdies die Aufhebung des Einspracheentscheids

betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 und die Rückweisung an das

kantonale Steueramt zur Fällung eines neuen Entscheids. Mit Entscheid vom 25. Juni

2024.

hiess das Steuerrekursgericht die Beschwerde betreffend die direkte

Bundessteuer, Steuerperiode 1.1.–31.12.2014, gut und setzte den steuerbaren

Gewinn auf Fr. … (Steuersatz 8,5 %) und das steuerlich massgebende

Eigenkapital auf Fr. … fest. Den Rekurs (betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern der Steuerperioden 1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015) hiess

das Steuerrekursgericht teilweise gut. Es setzte den steuerbaren Reingewinn auf

Fr. … (2014) bzw. Fr. … (Zürich 2015; Gesamt 2015: Fr. …) und

das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … (2014) bzw. Fr. … (Zürich 2015;

Gesamt 2015: Fr. …) fest. Das Steuerrekursgericht auferlegte die Kosten

des Beschwerdeverfahrens dem Kanton. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte

es zu 4/5 der Pflichtigen und zu 1/5 dem Kanton. Für das Beschwerdeverfahren

sprach das Steuerrekursgericht der Pflichtigen eine Parteientschädigung zu.

III.

A. Mit Beschwerde vom

9.

August 2024 gelangte der Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale

Steueramt, an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids

des Steuerrekursgerichts vom 25. Juni 2024 "in Bezug auf die

Ausführungen zur Abzugsfähigkeit der Zinsen auf dem AT1-Darlehen unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin" und die Bestätigung des Einspracheentscheids

vom 16. Juli 2021 betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014. Betreffend

die Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 beantragte das kantonale Steueramt, der hier

steuerpflichtige Gewinn sei "auf Fr. … (gesamthaft: Fr. …) und

das im Kanton Zürich steuerpflichtige Eigenkapital sei auf Fr. …

(gesamthaft: Fr. …) festzulegen (Korrektur in Abweichung zum

Einspracheentscheid nur aufgrund der Steuerpflicht von 18 anstatt 32 Tagen)".

Mit Präsidialverfügung vom 12. August

2024.

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern (SB.2024.00080) und die direkte Bundessteuer (SB.2024.00081).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 beantragte die Pflichtige die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer

Parteientschädigung zu ihren Gunsten. Das kantonale Steueramt reichte am 29. November

2024.

eine Replik ein. Die Pflichtige antwortete mit Duplik vom 8. Januar 2025.

B. Mit Beschwerde vom

12.

August 2024 focht auch die Pflichtige den Entscheid des Steuerrekursgerichts

vom 25. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung

dieses Entscheids bezogen auf die Ziffern 2 (Steuerfaktoren), 6

(Kostenverteilung) und 8 (Parteientschädigung). Die Steuerfaktoren für die

Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 seien wie folgt

festzusetzen: Steuerbarer Reingewinn Gesamt Fr. … (gerundet Fr. …)

und Kanton Zürich Fr. … (gerundet Fr. …). Steuerbares Eigenkapital Gesamt

Fr. … (gerundet Fr. …) und Kanton Zürich Fr. … (gerundet Fr. …).

Es seien ihr "aus dem vorliegenden Verfahren" keine Kosten

aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Mit

Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 beantragte das kantonale

Steueramt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden

des kantonalen Steueramts SB.2024.00080 betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015 und SB.2024.00081 betreffend

die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014 sind mit Präsidialverfügung vereinigt

worden, weil sie dieselbe Pflichtige, dieselben Steuerperioden sowie eine

analoge Sach- und Rechtslage betreffen. Da dasselbe auch für die Beschwerde der

Pflichtigen SB.2024.00082 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014

und 1.1.–31.12.2015 zutrifft, ist sie ebenfalls mit den bereits vereinigten

Verfahren zu vereinigen.

1.2

1.2.1

Gemäss § 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Das Erfordernis des Antrags besagt zunächst, dass der

Beschwerdewille zum Ausdruck kommen muss. Sodann muss aus dem Antrag

ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern

ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Allerdings ist die

Praxis in Bezug auf diese Anforderungen nicht allzu streng, besonders bei juristischen

Laien. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der

Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die beschwerdeführende Partei

will (vgl. zur analogen Bestimmung von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] VGr, 13. März 2025, VB.2024.00502, E. 1.3;

VGr, 5. Februar 2024, VB.2023.00481, E. 2.2; VGr, 30. Juni 2022,

VB.2022.00012, E. 3.3.2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23

N. 12). Es bedarf daher weder eines gesondert formulierten Rechtsbegehrens

noch kommt es auf juristisch korrekte Formulierungen an (VGr, 13. März 2025,

VB.2024.00502, E. 1.3; Griffel, § 23 N. 12). Bei

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird zwar erwartet, dass sie die

Anforderungen an eine Rechtsschrift kennen (vgl. VGr, 25. Oktober 2011,

VB.2011.00483, E. 5.2; VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2),

jedoch sind auch hier die Anforderungen mit Blick auf das Verbot des überspitzten

Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu handhaben (VGr, 13. März 2025,

VB.2024.00502, E. 1.3).

1.2.2

Wörtlich

genommen ist der kassatorische Antrag des kantonalen Steueramts betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 und die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014

"auf die Ausführungen [der Vorinstanz] zur Abzugsfähigkeit der Zinsen auf

dem AT1-Darlehen" beschränkt. Damit kann jedoch nicht gemeint sein, dass das

kantonale Steueramt mit den Steuerfaktoren gemäss Dispositivziffern 1 und

2.

des angefochtenen Entscheides einverstanden wäre und es nur die Begründung

der Vorinstanz in Bezug auf die Abzugsfähigkeit der genannten Zinsen anfechten

wollte. Im Lichte der Beschwerdebegründung sowie des zusätzlichen Antrags auf

Bestätigung des Einspracheentscheids ist der Antrag des kantonalen Steueramts betreffend

die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 vielmehr so zu verstehen, dass es betreffend

die direkte Bundessteuer die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 1

sowie die Festsetzung des steuerbaren Gewinns gemäss Einspracheentscheid und

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern die teilweise Aufhebung der Dispositivziffer 2

(Zeile "1.1-21.12.2014") sowie die Festsetzung der Steuerfaktoren

gemäss Einspracheentscheid anstrebt.

1.3

Im Übrigen geben

die Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die

Beschwerden ist einzutreten.

2.

2.1

Das kantonale

Steueramt beanstandet, dass die Vorinstanz die Zinsen auf dem AT1-Darlehen zu

Unrecht vollständig zum Abzug zugelassen habe. Es habe für die Pflichtige keine

Notwendigkeit bestanden, bei ihrer Muttergesellschaft das teure AT1-Darlehen

aufzunehmen. Schon aus diesem Grund seien die Zinsaufwendungen nicht

geschäftsmässig begründet, soweit sie die "safe harbour"-Zinssätze

gemäss dem ESTV-RS für die Jahre 2014 und 2015 überstiegen. Überdies habe die

Pflichtige entgegen der Würdigung der Vorinstanz den Nachweis nicht erbracht,

dass der Zinssatz auf dem AT1-Darlehen einem Drittvergleich standhalte. Zur

Unterstützung dieses Standpunkts weist das kantonale Steueramt vor

Verwaltungsgericht erstmals auf eine Anleihe eines Finanzinstituts (Finanzinstitut H)

hin, die dieses am 2. Mai 2013 – mithin neun Monate, bevor die Pflichtige

das AT1-Darlehen aufnahm – zu einem Zinssatz von 3 % ausgegeben habe.

2.2

Die Vorinstanz

stellte für die Prüfung der Drittvergleichskonformität des Zinssatzes auf dem

AT1-Darlehen hauptsächlich auf eine Anleihe eines weiteren Finanzinstituts (Finanzinstituts I AG)

ab, die einen Zinssatz von 5,375 % aufwies, am 18. September 2012 ausgegeben

worden war und an der sich die Parteien des AT1-Darlehens – jedenfalls nach der

Darstellung der Vorinstanz – für die Bemessung des Zinssatzes orientiert

hatten. Die im Vergleich zu dieser Anleihe vorgenommenen Aufschläge, um die

schlechtere Bonität der Pflichtigen, die beschränkte Handelbarkeit des AT1-Darlehens

und die Zinsverfallregelungen abzugelten, hielt die Vorinstanz für

gerechtfertigt.

3.

3.1

Der steuerbare

Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990

über die direkte Bundessteuer (DBG) unter anderem aus dem Saldo der

Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1

bzw. lit. a) sowie "allen vor Berechnung des Saldos der

Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die

nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie

insbesondere […] offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig

nicht begründete Zuwendungen an Dritte" (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2

lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).

3.2

Nach § 64

Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 80 StG sowie Art. 65 DBG

werden dem steuerbaren Gewinn namentlich Zinsen auf Fremdkapital zugerechnet,

dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt ("verdecktes

Eigenkapital").

3.2.1

Hintergrund

dieser Regelung ist, dass juristische Personen Zahlungen auf Eigenkapital im

Unterschied zu Zinsen auf Fremdkapital bei der Gewinnsteuer nicht zum Abzug

bringen können. Die ausgeschütteten Gewinne der juristischen Person werden also

doppelt – einmal bei ihr und einmal beim Empfänger – steuerlich erfasst. Diese

steuerliche Behandlung setzt juristischen Personen einen Anreiz, sich vorrangig

mittels Fremdkapitals zu finanzieren, weil sie die darauf anfallenden

Schuldzinsen grundsätzlich vom steuerbaren Gewinn abziehen können. Unternehmen

sind zwar grundsätzlich frei, wie sie ihre Kapitalstruktur gestalten. Zwecks

Gewährleistung der Doppelbelastung der Unternehmensgewinne beschränken die

Vorschriften über das verdeckte Eigenkapital diese Finanzierungsfreiheit

jedoch, indem sie den steuerlichen Abzug von Zinsen ausschliessen, wenn das

betreffende Kapitalinstrument zwar rechtlich als Teil des Fremdkapitals

erscheint, aber wirtschaftlich Eigenkapital gleichkommt. Hauptziel dieser

Vorschriften ist also die Verhinderung des Missbrauchs der

Finanzierungsfreiheit (vgl. Ulysses von Salis-Lütolf, Verdecktes Eigenkapital –

Warum der Drittvergleich im Steuerrecht nichts wirtschaftlich Bedeutendes

vermittelt, ZSR 2002 S. 171, 173). Nach früherer Rechtslage waren

vergleichbare Gestaltungen nach den Kriterien der Steuerumgehung zu prüfen, was

unter anderem bedeutete, dass eine Aufrechnung nur bei Umgehungsabsicht in

Betracht kam (vgl. BGE 117 Ib 248 E. 5d; 109 Ia 97 E. 2b; BGr, 3. Juni

2016, 2C_419/2015, E. 4.1.2 [in BGE 142 II 355 nicht enthalten]).

3.2.2

Wie bereits

unter altem Recht hat die ESTV auch für das geltende Recht ein Kreisschreiben

zur Bestimmung des "verdeckten Eigenkapitals" veröffentlicht (ESTV,

Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 "Verdecktes Eigenkapital [Art. 65

und 75 DBG] bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften" [ESTV-KS Nr. 6];

zwischenzeitlich ersetzt durch ESTV, Kreisschreiben Nr. 6a vom 10. Oktober

2024.

"Verdecktes Eigenkapital [Art. 65 DBG] bei Kapitalgesellschaften

und Genossenschaften" [ESTV-KS Nr. 6a]). Danach stellt Fremdkapital

verdecktes Eigenkapital dar, soweit es den Betrag der Aktiven zu Verkehrswerten

multipliziert mit dem für die betreffende Aktivenkategorie angemessenen

Fremdfinanzierungsgrad übersteigt. Den Nachweis, dass die konkrete Finanzierung

dem Drittvergleich standhält, behält die ESTV in ihrem Kreisschreiben

ausdrücklich vor (vgl. ESTV-KS Nr. 6, Ziff. 2.1 bzw. ESTV-KS Nr. 6a,

Ziff. 2). Das Bundesgericht hat sich für die Bestimmung des verdeckten

Eigenkapitals mehrmals an diesem Kreisschreiben orientiert, auch wenn es stets

betont hat, daran nicht gebunden zu sein (vgl. BGE 142 II 355 E. 7.4

und 7.5 sowie nicht publ. E. 4.2.1 und 4.2.4; BGr, 15. Januar 2018,

2C_443/2017, E. 4.3, 4.4 und 6.2; BGr, 20. April 2017,

2C_814/2015, 2C_815/2015, E. 7.4).

3.2.3

In der Lehre

ist dem rein quantitativen Ansatz der ESTV Kritik erwachsen, weil er nicht

berücksichtige, wie das fragliche Fremdkapital konkret ausgestaltet sei, mithin

ob ihm wirtschaftlich wirklich die Bedeutung von Eigenkapital zukomme. Bei

starrer Anwendung verkomme das Kreisschreiben so zu einer Regelung der

Unterkapitalisierung ("thin capitalization") statt des verdeckten

Eigenkapitals, wie es das Gesetz seinem Wortlaut nach eigentlich vorsähe (vgl.

insbesondere Peter Hongler/Roland Böhi, Unterkapitalisierung oder verdecktes

Eigenkapital?, FStR 2016 S. 131 ff.; vgl. auch von Salis-Lütolf, S. 190 f.).

Gewisse Autoren schlagen deshalb vor, das verdeckte Eigenkapital nicht bzw.

jedenfalls nicht ausschliesslich anhand des prozentualen Verhältnisses zwischen

(formellem) Fremd- und Eigenkapital, sondern (auch) anhand der konkreten wirtschaftlichen

Funktionen der Finanzierungsinstrumente zu bestimmen (vgl. insbesondere Peter

Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte

Bundessteuer, Zürich etc. 1995, Art. 76 N. 6 f. [mit einer

Aufzählung der als verdecktes Eigenkapital zu qualifizierenden

Fremdkapitalinstrumente]; Hongler/Böhi, S. 132; ferner Roland Böhi, Das

verdeckte Eigenkapital im Steuerrecht, Zürich etc. 2012, S. 157 ff. und

165.

f.; Peter Hongler, Hybride Finanzierungsinstrumente im nationalen und

internationalen Steuerrecht der Schweiz, Zürich etc. 2012, S. 61 ff.;

Peter Locher/Ernst Giger/Andrea Pedroli, Kommentar zum Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. A., Basel etc. 2022, Art. 65 N. 13;

Felix Richner und andere, Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 65

N. 9; vgl. auch BGr, 30. September 2015, 2C_560/2014, 2C_561/2014, E. 3.3.2

["So oder anders erweist der Tatbestand des verdeckten Eigenkapitals sich

als Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten […]. Dies erfordert eine

'umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise', weswegen 'auch alle

ökonomischen Gesichtspunkte in Betrachtung gezogen' werden müssen […]").

Im Fokus stehen dabei namentlich sogenannte hybride Finanzierungsinstrumente,

also Darlehen und Anleihen, deren Bedingungen so ausgestaltet sind, dass sie

wirtschaftlich betrachtet wesentliche Funktionen von Eigenkapital übernehmen

und ein ähnliches Risikoprofil aufweisen wie klassische Eigenkapitalinstrumente

(z. T. auch "mezzanine debt" i. e. S. genannt; vgl. zu

den Begrifflichkeiten Olivier Baum, Hybride Anleihen (hybrid bonds), Zürich/St. Gallen 2022, S. 109 f.; Böhi, S. 20 f.;

Peter Brülisauer/Marc Dietschi in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, 4. A., Basel 2022, Art. 65 N. 13 ff.; Hongler,

S. 4 f.).

3.2.4

Bei Banken und

anderen regulierten Unternehmen im Finanzbereich stellt sich überdies die

Frage, wie sich die Ansätze des Kreisschreibens der ESTV zum verdeckten

Eigenkapital zu den aufsichtsrechtlichen Kapitalvorschriften verhalten,

namentlich wenn letztere einen höheren Fremdfinanzierungsgrad erlauben. In der

Literatur wird diesbezüglich geltend gemacht, dass in diesem Fall auf die

Ansätze des Aufsichtsrechts abzustellen sei und das Kreisschreiben der ESTV

zurückzutreten habe (Böhi, S. 272 f.; Brülisauer/Dietschi, Art. 65

N. 41 und 61).

3.3

Auch wenn eine von

einem Anteilsinhaber oder einer diesem nahestehenden Person geliehene

Kapitalsumme wirtschaftlich als Fremdkapital zu betrachten ist, namentlich weil

die Borgerin über ausreichend Eigenkapital verfügt und die Kapitalsumme auch

keine typischen Eigenkapitalfunktionen übernimmt, können die Zinsen, die die

Borgerin darauf bezahlt, für die Zwecke der Gewinnsteuer aufgerechnet werden,

soweit die Zinshöhe als übersetzt erscheint und die Zinsen teilweise eine

verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

3.3.1

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor,

wenn erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre

Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält; zweitens die

Anteilsinhaberin oder der Anteilsinhaber der Kapitalgesellschaft oder

Genossenschaft direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine nahestehende Person

oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt; drittens die Kapitalgesellschaft oder

Genossenschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden

Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung

insofern ungewöhnlich ist; und viertens der Charakter dieser Leistung für die

Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war, sodass

angenommen werden kann, es sei eine Begünstigung beabsichtigt gewesen (BGE 151 II 11 E. 2.2.1; 144 II 427 E. 6.1; 143 IV 228 E. 4.1; 140 II 88

E. 4.).

3.3.2

Eine juristische

Person kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (respektive aus Sicht der

Empfänger: eine geldwerte Leistung) unter anderem erbringen, indem sie auf

Darlehen oder sonstigem Fremdkapital, das ihre Anteilsinhaber oder diesen

nahestehende Personen eingebracht haben, Zinssätze bezahlt, die sie einem nicht

nahestehenden Dritten nicht bezahlt hätte. Die jährlich ausgegebenen ESTV-RS

sind dazu bestimmt, die Anwendung des Prinzips der Marktüblichkeit in diesem

Bereich zu vereinfachen, indem sie Höchstzinssätze in der Form sogenannter "safe

harbour rules" (auch: "safe haven rules") aufstellen. Das

bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einerseits, dass

angenommen wird, es liege keine geldwerte Leistung vor, wenn sich die

steuerpflichtigen Personen an diese Regeln halten. Andererseits greift die

widerlegbare Vermutung, dass die Verzinsung einem nicht nahestehenden Dritten

nicht gewährt worden wäre und mithin eine geldwerte Leistung vorliegt, wenn

sich die steuerpflichtigen Personen nicht daran halten (vgl. BGE 140 II 88

E. 7; BGr, 17. Juli 2024, 9C_690/2022, E. 4.2).

4.

4.1

Das AT1-Darlehen

steht in einem engen Zusammenhang mit bankregulatorischen Vorschriften,

namentlich jenen der ERV.

4.1.1

Diese Verordnung

verpflichtet Banken, entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Risiken

über angemessene Eigenmittel zu verfügen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ERV in

der hier zeitlich massgebenden Fassung vom 1. Juni 2012; nachfolgend: ERV

2012; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bankengesetzes vom 8. November

1934.

[BankG]). Als Eigenmittel gelten zunächst – unter bestimmten

Voraussetzungen – einbezahltes Gesellschaftskapital, offene Reserven oder der

Gewinnvortrag (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a, b und c ERV). Diese

Bilanzpositionen stellen in der Terminologie der ERV "hartes Kernkapital"

dar. Handels- und folglich auch gewinn- und kapitalsteuerrechtlich betrachtet

handelt es sich um Eigenkapital (vgl. Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3

OR; § 64 Abs. 1 Ziff. 1 StG; Art. 58 Abs. 1 lit. a

DBG; vgl. zum Massgeblichkeitsprinzip BGE 150 II 369 E. 3.1). Das

kommt im Übrigen auch im englischen Begriff für das "harte Kernkapital"

("Common Equity Tier 1, CET1") zum Ausdruck.

4.1.2

Zusätzlich zum

klassischen Eigenkapital respektive "harten Kernkapital" kennt die

ERV zwei weitere Kategorien von Eigenmitteln, nämlich das bereits eingangs erwähnte

(vgl. oben Sachverhalt I.A.) "zusätzliche Kernkapital" ("Additional

Tier 1, AT1"; Art. 27 ff. ERV) und das "Ergänzungskapital"

("Tier 2"; Art. 30 ERV). Neben den Beteiligungsrechten, die

nicht die Voraussetzungen für "hartes Kernkapital", aber jene für "zusätzliches

Kernkapital" erfüllen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ERV), fallen auch

gewisse Kapitalinstrumente in diese Kategorien von Eigenmitteln, die

handelsrechtlich kein Eigen-, sondern langfristiges Fremdkapital darstellen.

Von nicht als Eigenmittel anrechenbarem Fremdkapital unterscheiden sich die

Kapitalinstrumente des "zusätzlichen Kernkapitals" und des "Ergänzungskapitals"

hauptsächlich in zwei Punkten: Erstens gehen sie dem übrigen Fremdkapital im

Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens im Rang

nach (vgl. Art. 20 Abs. 3 ERV). Gläubiger solcher Kapitalinstrumente

werden also erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt. Zweitens haben diese

Gläubiger zu gewärtigen, dass ihre Forderungen reduziert oder in "hartes

Kernkapital" – namentlich in Aktien- oder sonstiges Gesellschaftskapital –

gewandelt werden, wenn der Bank die Insolvenz droht und die FINMA eine

Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand feststellt oder zur

Vermeidung der Insolvenz die (vollständige) Reduktion bzw. Wandlung anordnet

(sog. "Point of non-viability", PONV, Art. 29 Abs. 1 und 2

ERV; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BankG).

Kapitalinstrumente des "zusätzlichen Kernkapitals" zeichnen sich

überdies dadurch aus, dass a) eine solche Wandlung oder Reduktion auch erfolgt,

wenn ein vertraglich vereinbartes Ereignis eintritt, insbesondere wenn das "harte

Kernkapital" der Bank eine Quote von (mindestens) 5,125 % an den

risikogewichteten Aktiven unterschreitet (sog. "Trigger"; Art. 27

Abs. 3 ERV), und b) sie unbefristet sind und die Bank sie frühestens fünf

Jahre nach der Ausgabe zurückzahlen kann (Art. 27 Abs. 1 lit. b

und c ERV).

4.1.3

Die

Kapitalinstrumente des "zusätzlichen Kernkapitals" übernehmen

wirtschaftlich betrachtet wesentliche Funktionen von Eigenkapital (vgl. zu den

verschiedenen Funktionen Böhi/Hongler, S. 131; von Salis-Lütolf, S. 178 ff.):

Zusätzlich zum Rangrücktritt gegenüber dem restlichen Fremdkapital absorbieren

sie aufgrund der "Trigger"- und "PONV"-Mechanismen Verluste

ähnlich wie Gesellschaftskapital oder Reserven (Verlustausgleichsfunktion). Die

geliehene Kapitalsumme kann aufgrund der ewigen Laufzeit von den Kapitalgebern

nicht zurückgefordert werden (Kontinuitäts- und Existenzsicherungsfunktion).

Zudem erfolgen "Ausschüttungen" an die Kapitalgeber durch die Bank

nur freiwillig und nur dann, wenn ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen (Art. 27

Abs. 1 lit. f ERV). Sowohl die Kapital- als auch die Zinsansprüche

unter den Kapitalinstrumenten des "zusätzlichen Kernkapitals" haben

also einen residualen Charakter.

4.2

Das AT1-Darlehen

trug alle Merkmale von "zusätzlichem Kernkapital" (vgl. oben

Sachverhalt I.). Zudem stammte es von der Muttergesellschaft der Pflichtigen,

sodass es auch in Bezug auf die Geschäftsführungsfunktion Eigenkapital

gleichkam (vgl. von Salis-Lütolf, S. 182). Dies lässt keinen anderen

Schluss zu, als dass ihm wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukam

(vgl. zu Instrumenten des "zusätzlichen Kernkapitals" im Allgemeinen

Böhi/Hongler, S. 132). Ob das AT1-Darlehen aus diesem Grund unter § 64

Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 80 StG sowie Art. 65 DBG

fällt, ist durch Auslegung dieser Bestimmungen zu prüfen.

4.2.1

Ausgangspunkt

jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht

ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter

Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm

suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu

berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt

(historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und

den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem

durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist

auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in

welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung; BGE 150 II 26 E. 3.5; 149 II 158 E. 5.2.1; 148 V 28 E. 6.1; 146 V 224 E. 4.5.1;

VGr, 17. September 2024, AN.2024.00002, E. 7.4.1).

4.2.2

Nach dem an sich

klaren Wortlaut von § 64 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 80 StG sowie Art. 65 DBG hängt die Abziehbarkeit der Zinsen einzig von der

wirtschaftlichen Bedeutung des Fremdkapitals ab (vgl. auch BGr, 30. September

2015, 2C_560/2014, 2C_561/2014, E. 3.3.4, wonach "ausschliesslich

nach den Regeln und der Logik der Betriebswirtschaft" zu beurteilen ist,

ob verdecktes Eigenkapital und verdeckte Eigenkapitalzinsen anzunehmen sind).

Wenn das AT1-Darlehen nach dem Gesagten die wirtschaftliche Bedeutung von

Eigenkapital hat, ist der Abzug von Zinsen auf diesem Instrument bei einer

grammatikalischen Auslegung zu verweigern.

4.2.3

Die

Gesetzesmaterialien lassen indessen erkennen, dass der historische Gesetzgeber

mit der Regelung des verdeckten Eigenkapitals zumindest primär Gesellschaften

im Visier hatte, die von ihren Gesellschaftern im Verhältnis zu den Aktiven mit

unangemessen wenig Eigen- bzw. mit unangemessen viel Fremdkapital ausgestattet

worden waren. Es sollte im Wesentlichen die damalige, von der ESTV festgelegte

und vom Bundesgericht sanktionierte Praxis kodifiziert werden, wobei die

Steuerbehörden davon befreit sein sollten, in jedem Einzelfall die

Voraussetzungen der Steuerumgehung und vor allem die Umgehungsabsicht beweisen

zu müssen (vgl. Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom

25.

Mai 1983 [Botschaft StHG/DBG], BBl 1983 III 1, 122 und 193;

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]

sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG] – Neue Bestimmungen über das verdeckte

Eigenkapital [Art. 75 DBG, Art. 29 Abs. 3 und Art. 29a

StHG] vom 16. Februar 1994, BBl 1994 II 357, 362 und 365).

4.2.4

Dieser

historische Hintergrund hat im Gesetzestext kaum Niederschlag gefunden. Es

bietet sich an, Gewicht auf den Zweck der Vorschriften über das verdeckte

Eigenkapital zu legen, um so den Widerspruch zwischen der grammatikalischen und

der historischen Auslegungsmethode aufzulösen. Dieser Zweck besteht

hauptsächlich darin, den Missbrauch der Finanzierungsfreiheit zu verhindern

(vgl. oben E. 3.2.1). Eingedenk dieses Zwecks rechtfertigt es sich, im

Zusammenhang mit hybriden Kapitalinstrumenten den Anwendungsbereich von § 64

Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 80 StG sowie Art. 65 DBG

neben den Fällen klassischer Unterkapitalisierung auf Gestaltungen zu

beschränken, bei denen der Einsatz von hybridem Kapital durch keine

wirtschaftlichen Gründe gerechtfertigt ist.

4.2.5

Solche

wirtschaftlichen Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn das Aufsichtsrecht

einer Bank die Aufnahme von hybridem Kapital vorschreibt oder wenigstens

gestattet, um so gesetzliche Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Wenn also

eine Bank direkt oder indirekt (vgl. Art. 28 ERV) am Markt oder sonst bei

unabhängigen Dritten insbesondere in Form einer Anleihe hybrides Kapital

aufnimmt, um damit aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen auf Stufe

Einzelinstitut oder auf Stufe Finanzgruppe bzw. Finanzkonglomerat (Art. 7

Abs. 1 ERV) zu erfüllen, lässt sich ihr kein Missbrauch vorwerfen, selbst

wenn das hybride Kapital in seinen wirtschaftlichen Funktionen regelmässig auch

in diesen Fällen Eigenkapital zumindest nahekommen wird (vgl. auch die deutsche

Praxis, wonach Anleihen des "zusätzlichen Kernkapitals", die den

Musterbedingungen des deutschen Bankenverbands entsprechen, steuerlich als

Fremdkapital gelten: Bundesministerium der Finanzen, Steuerliche Behandlung von

Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals nach Art. 51 ff. CRR,

Schreiben vom 4. November 2021, DOK 2021/0852061, S. 2).

4.2.6

Demgegenüber

wird die Finanzierungsfreiheit missbraucht, wenn eine Bank hochverzinsliches "zusätzliches

Kernkapital" in Form von gruppeninternen Darlehen aufnimmt, obschon die

aufsichtsrechtlichen (Mindest-)Anforderungen an die Eigenmittel auf Stufe

Einzelinstitut bereits anderweitig erfüllt sind, während die Kapitalgeberin

ihrerseits für die Zinszahlungen von einer Steuerbefreiung oder von einer

Steuererleichterung profitiert. In einer solchen Situation gibt es objektiv

betrachtet – abgesehen von der Steuerersparnis – keinen wirtschaftlichen Grund,

weshalb die Gesellschaft bei einer verbundenen Gesellschaft "zusätzliches

Kernkapital" in der Form eines hochverzinslichen Darlehens statt entweder

traditionelles Eigen- oder aber niedrigverzinsliches Fremdkapital aufnehmen

sollte.

4.3

Die Pflichtige hat

das AT1-Darlehen bei ihrer Muttergesellschaft aufgenommen, die ihrerseits

aufgrund des Holdingprivilegs (§ 73 Abs. 1 aStG) auf den

Zinszahlungen keine Staats- und Gemeindesteuern zu bezahlen hatte. Die

Pflichtige beanstandet zwar, das kantonale Steueramt verweise zu Unrecht auf

ihre Eigenmittelquoten per Jahresende, weil sie die aufsichtsrechtlichen

Eigenmittelanforderungen laufend erfüllen müsse. Sie macht jedoch nicht geltend

und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie die Eigenmittelanforderungen im fraglichen

Zeitraum auf Stufe Einzelinstitut ohne das AT1-Darlehen jemals unterschritten

hätte. Auf Stufe der Gruppe konnte das AT1-Darlehen als gruppeninterne

Finanzierung von vornherein nicht zu den Eigenmitteln beitragen. Unter diesen

Umständen ist nicht anzunehmen, dass die Pflichtige jemals auf das AT1-Darlehen

angewiesen war, um die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Es

ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass sich Situationen hätten ergeben

können, in denen der Eigenmittelbedarf der Pflichtigen kurzfristig signifikant

angestiegen wäre, namentlich wenn wichtige Gegenparteien der Pflichtigen ihre

Gegenleistung in Effektentransaktionen fünf Tage nach Fälligkeit noch nicht

erbracht hätten (vgl. Art. 76 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1

lit. a ERV 2012). Die Pflichtige macht aber nicht substanziiert geltend

und es ist auch nicht ersichtlich, dass im fraglichen Zeitraum mit einer

solchen Situation jemals ernsthaft zu rechnen gewesen wäre. Die Pflichtige

weist in ihrer Duplik zwar darauf hin, dass die Geschäftsleitung der

Pflichtigen mit den Grossbanken offene Positionen von bis zu Fr. …

gestattet habe. Soweit diese Behauptung und das dazu angebotene Beweismittel

überhaupt zulässig sind (vgl. zum Novenverbot vor Verwaltungsgericht BGE 131 II 548 E. 2.5), belegt die Pflichtige damit nicht, dass im fraglichen

Zeitraum überfällige Positionen in nennenswertem Umfang bestanden hätten oder

wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hätten entstehen können.

Ohnehin hätte die Pflichtige gemäss ihrem Schreiben vom 16. Juni 2017 an

das kantonale Steueramt in dem von ihr skizzierten Szenario (überfällige offene

Position von Fr. …) die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen noch knapp

erfüllt. Einen wirtschaftlichen Grund für die Aufnahme des AT1-Darlehens vermag

die Pflichtige sodann auch nicht darzutun, wenn sie vorbringt, sie habe damit

bei den Kunden Vertrauen in die Sicherheit ihrer Anlagen stiften wollen.

Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwiefern komplexe, gruppeninterne

Finanzinstrumente wie das AT1-Darlehen das Vertrauen der Kunden positiv

beeinflussen können, hätten die Pflichtige und ihre Muttergesellschaft dieses

Ziel auf jeden Fall auf deutlich einfachere Weise erreichen können, nämlich

durch eine traditionelle (Eigen-)Kapitaleinlage in Form einer Kapitalerhöhung

oder eines Zuschusses in die Reserven.

4.4

Für die Aufnahme

des AT1-Darlehens ist nach dem Gesagten kein wirtschaftlicher Grund

auszumachen. Es handelt sich mithin um verdecktes Eigenkapital gemäss § 64

Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 80 StG sowie Art. 65 DBG.

Zu klären bleiben die konkreten steuerlichen Folgen dieser Qualifikation.

4.4.1

In Bezug auf die

Schuldzinsen stellt sich die Frage, in welchem Umfang sie zum steuerbaren

Gewinn zu rechnen sind bzw. in welchem Umfang ihr Abzug zu verweigern ist. In

Fällen klassischer Unterkapitalisierung lässt die alt- wie die neurechtliche

Praxis den Abzug zu, wenn der Zinssatz unter dem marktüblichen Niveau liegt und

soweit der Schuldzins den einschlägigen "safe harbour"-Satz gemäss ESTV-RS

auch dann noch eingehalten hätte, wenn er sich nur auf den anerkannten Teil des

Fremdkapitals bezogen hätte (vgl. BGE 106 Ib 320 E. 2b; ESTV-KS Nr. 6,

Ziff. 3.1; ESTV-KS Nr. 6a, Ziff. 3.1; Brülisauer/Dietschi, Art. 65

N. 67). Damit wird die Aufrechnung auf den Teil der Schuldzinsen

beschränkt, deren Abzug tatsächlich mit Blick auf die ratio legis von § 80 StG bzw. Art. 65 DBG (vgl. E. 4.2.3. f.) als überhöht erscheint.

Auch im vorliegenden Kontext wäre es mit Blick auf den Gesetzeszweck dieser

Bestimmungen überschiessend und damit nicht gerechtfertigt, den Abzug der auf

dem AT1-Darlehen bezahlten Schuldzinsen vollständig zu verweigern. Vielmehr ist

die geschäftsmässige Begründetheit des Zinsaufwands auf demjenigen Teil der

tatsächlich bezahlten Schuldzinsen zu akzeptieren, der auf Fremdkapital

angefallen wäre, welchem nicht die Bedeutung von Eigenkapital zukommt ("wirtschaftliches

Fremdkapital"). Zur Ermittlung dieses Betrags kann auf den einschlägigen "safe

harbour"-Zinssatz abgestellt werden, soweit nicht nachgewiesen ist, dass

im konkreten Einzelfall ein höherer Zins zur Anwendung gelangen müsste. Ein

solcher Nachweis wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht; der vorliegend

tatsächlich bezahlte höhere Zins ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass es

sich um Fremdkapital handelt, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital

(und nicht von Fremdkapital) zukommt. Er trägt der besonderen Risikosituation

im Zusammenhang mit wirtschaftlich mit Eigenkapital vergleichbarem Fremdkapital

Rechnung. Die Herangehensweise, die das kantonale Steueramt in seinen

Einspracheentscheiden gewählt hat (vgl. Sachverhalt I.D.), führt demgemäss zum

richtigen Resultat.

4.4.2

Offenbleiben

kann hier, wie das AT1-Darlehen richtigerweise kapitalsteuerlich zu behandeln

ist. Das kantonale Steueramt in seinen Einspracheentscheiden und die Vorinstanz

im angefochtenen Entscheid haben das AT1-Darlehen nicht der Kapitalsteuer

unterworfen. Das kantonale Steueramt beantragt dem Verwaltungsgericht nicht,

hiervon abzuweichen. Das Verwaltungsgericht kann zwar – nach Anhörung der

steuerpflichtigen Person – einen bei ihm angefochtenen steuerrechtlichen

Entscheid auch ohne entsprechenden Antrag und unter Umständen sogar trotz Rechtsmittelrückzugs

verbösern (reformatio in peius) (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 149 Abs. 2 StG; vgl. etwa VGr, 8. Oktober 2024, SR.2024.00015, E. 1.3;

19.

Oktober 2022, SB.2022.00040, E. 5.2; 21. August 2019,

SB.2019.00001, E. 9.2; 12. September 2018, SB.2017.00071, E. 4.2;

kritisch Felix Richner und andere, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 153 N. 56). Mit Blick auf die jüngste

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur funktionellen Zuständigkeit von

Rechtsmittelinstanzen im Steuerrecht bestehen jedoch Zweifel, ob eine

Verböserung auch in Bezug auf Rechtsfragen zulässig ist, die vor

Verwaltungsgericht gar nicht bzw. nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst sind

(vgl. BGE 151 II 120 E. 5.1). Jedenfalls könnte sich die Verböserung

in diesen Fällen höchstens dann rechtfertigen, wenn das Interesse an der

Durchsetzung des objektiven Rechts besonders gross ist, namentlich wenn der

Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung

ist (vgl. die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichts BGE 108 Ib 227 E. 1b;

105.

Ib 379 E. 18a). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, zumal

nicht offensichtlich ist, ob das AT1-Darlehen bei der Kapitalsteuer zum

Nennwert als verdecktes Eigenkapital aufzurechnen ist oder sich ähnlich wie bei

der Gewinnsteuer eine Aufrechnung zum Zweck der Missbrauchsbekämpfung nicht

rechtfertigt, soweit für die Pflichtige wirtschaftliches Fremdkapital

erhältlich gewesen wäre.

4.5

Da die

Schuldzinsen auf dem AT1-Darlehen aufgrund seiner Natur als wirtschaftliches

Eigenkapital bereits gestützt auf § 64 Abs. 1 Ziff. 4 in

Verbindung mit § 80 StG sowie Art. 65 DBG aufzurechnen sind, soweit

sie die "safe harbour"-Zinssätze gemäss ESTV-RS übersteigen, ist

nicht zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Zinssatz

des AT1-Darlehens halte einem Drittvergleich stand. Weil sie keine Aufrechnung

im genannten Umfang vorgenommen hat, erweist sich ihr Entscheid als fehlerhaft.

Soweit hier relevant, ist der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts

betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 im Ergebnis zutreffend und

demgemäss zu bestätigen. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015

rechtfertigt sich auch mit Blick auf den Ausgang der Beschwerde der Pflichtigen

(vgl. unten E. 7.2.4) eine Rückweisung an das kantonale Steueramt zur

Neueinschätzung.

5.

5.1

Die Pflichtige

beanstandet in ihrer Beschwerde, dass das kantonale Steueramt und die

Vorinstanz für die Ermittlung der in der restlichen Steuerperiode 1.1.–31.12.2015

– das heisst für den Zeitraum nach der Sitzverlegung in den Kanton E – auf

den Kanton Zürich entfallenden Steuerfaktoren (Gewinn und Kapital) zu Unrecht

auf die ungewichtete AHV-Bruttolohnsumme abgestellt hätten. Dadurch habe die

Vorinstanz den Sachverhalt sowohl mit Blick auf die Begründung wie auch auf das

Resultat willkürlich festgestellt.

5.2

Die Vorinstanz hat

unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung und die

Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Nr. 5 "Steuerausscheidung

bei den Banken" vom 24. Februar 1995 (SSK-KS Nr. 5/95) und vom

14.

November 2018 (SSK-KS Nr. 5/18) erwogen, dass bei der Pflichtigen

als Bank die quotenmässig-indirekte Methode zur Anwendung gelange. Als besten

Hilfsfaktor für die Verteilung des nach Ausscheidung der Beteiligungs- und

Liegenschaftserträge verbleibenden Unternehmensgewinns sowie des nach

Ausscheidung der Beteiligungen und Kapitalanlageliegenschaften verbleibenden

Kapitals identifizierte die Vorinstanz dem jüngsten Kreisschreiben der SSK

folgend (vgl. SSK-KS Nr. 5/18, Ziff. 3.3.3) die AHV-Bruttolohnsumme,

da diese bei den Banken sehr gut an den einzelnen Standorten lokalisierbar sei

und eine hohe Korrelation mit der Wertschöpfung aufweise. Ein Präzipuum für den

Sitzkanton von 10 % sei zwar im SSK-KS Nr. 5/18 nicht mehr

vorgesehen. Gleichwohl hielt die Vorinstanz ein solches Präzipuum für

angebracht, weil das SSK-KS Nr. 5/2018 erst nach der streitbetroffenen

Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 veröffentlicht wurde und das kantonale Steueramt

von sich aus ein solches Präzipuum zugestanden hatte.

5.3

Demgegenüber macht

die Pflichtige geltend, die Wertschöpfung am Standort J sei gering; es

würden dort nur administrative Hilfstätigkeiten ausgeübt. Sie befürwortet eine

Ausscheidung des Gewinns anhand eines pauschalen Kostenaufschlages von 5 %.

Das Kapital sei ausschliesslich nach Lage der Aktiven zu verlegen.

6.

6.1

Juristische

Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich sind hier

gemäss § 56 Abs. 1 StG infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sie Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind, im

Kanton Betriebsstätten unterhalten, an Grundstücken im Kanton Eigentum,

dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte

haben oder mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. Gemäss § 57 Abs. 2 StG ist die Steuerpflicht in diesem Fall beschränkt auf die Teile des Gewinns

und Kapitals, für die gemäss § 56 StG eine Steuerpflicht besteht. Die

Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und

Grundstücke erfolgt gemäss § 57 Abs. 3 StG nach den Grundsätzen des Bundesrechts

über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

6.2

Die Grundsätze des

Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ergeben sich

aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2

aBV (BGE 146 II 111 E. 3.4; vgl. auch BGr, 26. Februar 2025,

9C_73/2024, E. 5.1 [zur Publikation vorgesehen]; 1. April 2025,

9C_607/2022, E. 1.5.4). Im Unterschied hierzu sind die Kreisschreiben der

SSK für das Verwaltungsgericht keine verbindliche Rechtsquelle. Die SSK ist der

Zusammenschluss der 26 kantonalen Steuerbehörden und der Eidgenössischen

Steuerverwaltung und in der Rechtsform eines Vereins nach Art. 60 ff.

ZGB organisiert. Trotz ihrer privatrechtlichen Form gesteht die Rechtsprechung

den Verlautbarungen der SSK im Wesentlichen denselben Status wie

Verwaltungsverordnungen zu (vgl. BGr, 2. Juni 2017, 2C_415/2017, E. 2.2.4).

Diese werden im Interesse einer einheitlichen und gleichen Rechtsanwendung von

den Gerichten berücksichtigt, sofern sie eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1). Das

Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht

Kreisschreiben der SSK wiederholt in diesem Sinne beachtet (vgl. etwa BGE 150 I 31 E. 4.3.1; 148 I 65 E. 4.1.4). Solange das Bundesgericht zu

Fragen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts noch keine Stellung bezogen

hat, bietet es sich erst recht für die Kantone an, sich in der Veranlagung

einheitlich an einschlägigen Kreisschreiben der SSK zu orientieren. Auf diese

Weise kann nämlich die interkantonale Doppelbesteuerung effizient vermieden

werden, ohne dass einer doppelten Nichtbesteuerung Vorschub geleistet würde.

7.

7.1

Entgegen den

Ausführungen der Pflichtigen ist nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz den

Unternehmensgewinn zwischen den Kantonen Zürich und E verlegt hat.

7.1.1

Das

bundesgerichtliche Richterrecht schreibt für Unternehmen mit Sitz und

Betriebsstätten in verschiedenen Kantonen im interkantonalen Verhältnis die

Gewinnausscheidung nach Quoten vor (BGE 146 II 111 E. 3.4; 103 Ia 233

E. 3b; 93 I 415 E. 3; 73 I 191 E. 3). Dafür hat das

Bundesgericht verschiedene Methoden entwickelt. Dabei geniesst die

quotenmässig-direkte Methode grundsätzlich den Vorzug gegenüber anderen

Methoden (BGE 146 II 111 E. 3.4; 93 I 415 E. 3a; 71 I 327 E. 2;

56.

I 230 E. 2). Bei dieser Methode wird das Gesamtergebnis des interkantonalen

Unternehmens anhand separat geführter Betriebsstättenbuchhaltungen quotenmässig

auf die Betriebsstättenkantone und den Sitzkanton verteilt. Sie kommt in der

Praxis insbesondere bei Banken zur Anwendung (BGE 146 II 111 E. 3.4;

81.

I 212 E. 2; 71 I 327 E. 2). Diese Methode setzt jedoch taugliche

Betriebsstättenbuchhaltungen voraus. Fehlen solche, ist die

quotenmässig-indirekte Methode anzuwenden. Bei dieser Methode wird das

Gesamtergebnis anhand von Hilfsfaktoren zwischen den Betriebsstättenkantonen

und dem Sitzkanton verteilt. Diese Hilfsfaktoren bestimmen sich nach der Art

des interkantonalen Unternehmens (BGE 146 II 111 E. 3.4; 103 Ia 233

E. 3b; 93 I 415 E. 3). Im Unterschied zu anderen Branchen (vgl. BGE 146 II 111 E. 3.4) hat das Bundesgericht für Banken bislang nicht

abschliessend geklärt, auf welche Hilfsfaktoren abzustellen ist, wenn keine

tauglichen Betriebsstättenbuchhaltungen vorliegen (vgl. aber immerhin BGr, 17. September

1926, in: Locher/Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Interkantonale

Doppelbesteuerung, Teil 3, Band IV, § 8, II C, 3 Nr. 2, wo das

Bundesgericht bei einer Hypothekenbank auf das Umsatzverhältnis abstellte). Das

SSK-KS Nr. 5/18 empfiehlt zu diesem Zweck, die Unternehmensgewinne von

Banken nach der quotenmässig-indirekten Methode anhand der AHV-Bruttolohnsumme

zu verlegen. Es handle sich um den sinnvollsten Schlüssel, weil die

AHV-Bruttolohnsumme "bei den Banken sehr gut an den einzelnen Standort

lokalisierbar ist und eine hohe Korrelation mit der Wertschöpfung aufweist"

(SSK-KS Nr. 5/18, Ziff. 3.3.3). Das SSK-KS Nr. 5/95 ging derweil

offenkundig noch von der Prämisse aus, dass Banken stets

Betriebsstättenbuchhaltungen führten. Dementsprechend äussert es sich nicht

darüber, welcher Hilfsfaktor nach der quotenmässig-indirekten Methode

herangezogen werden soll.

7.1.2

Das SSK-KS Nr. 5/18

ist erst mehrere Jahre nach der Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 publiziert worden

und beansprucht grundsätzlich keine Geltung für Geschäftsjahre, die vor dem

Kalenderjahr 2019 geendet haben (vgl. SSK-KS Nr. 5/18, Ziff. 6). In

einer solchen Konstellation kann ein Kreisschreiben der SSK die interkantonale

Doppelbesteuerung nicht effizient vermeiden, da andere involvierte Kantone die

steuerpflichtige Person möglicherweise bereits vor der Veröffentlichung des Kreisschreibens

veranlagt haben. Das SSK-KS Nr. 5/18 kann deshalb vorliegend keine

besondere Autorität beanspruchen. Es spricht aber nichts dagegen, auch ein

solches späteres Kreisschreiben wie eine gewöhnliche Lehrmeinung nach Massgabe

der Stichhaltigkeit der Argumentation zu berücksichtigen (vgl. zur ähnlichen

Situation beim OECD-Musterkommentar im internationalen Steuerrecht BGE 149 II 400 E. 9.5).

7.1.3

Die

Hilfsfaktoren, die im Rahmen der quotenmässig-indirekten Methode zum Einsatz

gelangen, bilden den Beitrag der einzelnen Betriebsstätte an die Wertschöpfung

des interkantonalen Unternehmens naturgemäss nur annäherungsweise ab. Die

Genauigkeit kann allenfalls gesteigert werden, wenn auf komplexe oder auf

mehrere Hilfsfaktoren zugleich abgestellt wird. Dieser Gewinn an Genauigkeit

kann allerdings auf Kosten der Praktikabilität gehen und Fehler bzw.

Doppelbesteuerungen provozieren. Dieses Risiko scheint auch das Bundesgericht

nicht übersehen zu haben, zeichnen sich doch die von ihm auserkorenen

Hilfsfaktoren durch ihre Praktikabilität aus (vgl. die Liste in BGE 146 II 111 E. 3.4; vgl. zum Stellenwert der Praktikabilität in der

interkantonalen Steuerausscheidung BGE 111 Iaa 120 E. 3b; 97 I 36 E. 4;

92.

I 264 E. 2a; 50 I 115 E. 2; BGr, 11. März 2011, 2C_312/2010, E. 2.2;

Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 5. A., Bern 2024,

S. 56). Wenn die SSK also die Aufteilung der Unternehmensgewinne anhand

des Produktionsfaktors Arbeit in Form der AHV-Bruttolohnsumme vorschlägt, steht

sie damit in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die hohe

Praktikabilität wird dem Ansatz der SSK selbst von Kritikern zugestanden (vgl.

Anke Stumm, Interkantonale Steuerausscheidung von Universalbanken, Bern 2021, S. 297).

Andere Ansätze, die in der Literatur diskutiert werden, mögen die Wertschöpfung

für bestimmte Kategorien von Banken noch etwas genauer lokalisieren und sie in

der Gewinnabgrenzung besser reflektieren (vgl. insb. Stumm, S. 271 f.,

die neben der Lohnsumme auch auf die risikogewichteten Aktiven abstellen will).

Sie sind aber zwangsläufig komplexer in der Handhabung. Die von der Pflichtigen

vorgeschlagene Methode (Kostenaufschlag von 5 % auf Basis der

Kostenstellenrechnung) kommt nicht in Betracht: Sie stünde im Widerspruch zum

Richterrecht, das die quotenmässige Verlegung der Gewinne vorsieht. Im Übrigen

ist nicht nachgewiesen, dass bei Anwendung dieser Methodik im vorliegenden Fall

die Allokationsgenauigkeit derart gesteigert würde, dass sich ein Abweichen von

der üblichen Ausscheidungspraxis rechtfertigen würde.

7.1.4

Die Verlegung

der Unternehmensgewinne anhand der AHV-Bruttolohnsumme erweist sich vor diesem

Hintergrund als guter Kompromiss zwischen Allokationsgenauigkeit und

Dispositiv

Praktikabilität. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem

kantonalen Steueramt folgend für die Verlegung des Unternehmensgewinns auf

diesen Hilfsfaktor abstellte. Entgegen den Vorbringen der Pflichtigen erweist

sich dieses Vorgehen keineswegs als willkürlich.

7.1.5 Was sodann das

Präzipuum von 10 % für den Sitzkanton angeht, hat das Bundesgericht

wiederholt (vgl. BGE 71 I 327 E. 5; 49 I 33; 46 I 428 E. 1) und

ursprünglich auch die SSK (SSK-KS Nr. 5/95, S. 7) einen solchen

Vorausanteil befürwortet (vgl. ausserdem auch Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 25/621,

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und

Effektenhändlern, Ziff. D.I.1). Das Bundesgericht hat die Möglichkeit der

Streichung des Vorausanteils ins Auge gefasst für den Fall, dass der Kanton des

Hauptsitzes einen Ausgleich in anderer Form erhält, namentlich wenn im Bereich

der quotenmässig-indirekten Methode die Tätigkeit der Zentralleitung durch die

Erwerbsfaktoren Kapital und Arbeit des Hauptsitzes hinlänglich zum Ausdruck

kommt (BGE 71 I 327 E. 5). Die SSK hält ein Präzipuum mittlerweile

generell nicht mehr für angezeigt, wenn der Gewinn anhand der

AHV-Bruttolohnsumme verlegt wird (vgl. SSK-KS Nr. 5/18, Ziff. 3.3.3).

Allerdings wird der Beitrag des Sitzes weniger stark gewichtet, wenn in Form

der AHV-Bruttolohnsumme nur der Erwerbsfaktor Arbeit, nicht aber der

Erwerbsfaktor Kapital die Gewinnverlegung bestimmt. Es wird denn im

vorliegenden Verfahren auch von keiner Seite behauptet, dass ein Präzipuum von

10 % zugunsten des Sitzkantons nicht angemessen sei. Vor diesem

Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Streichung des Präzipuums

hier nicht aufdrängt.

7.2 Nicht gefolgt

werden kann der Vorinstanz dagegen, soweit sie auch für die Kapitalausscheidung

auf die AHV-Bruttolohnsumme abgestellt hat.

7.2.1 Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Kapitalausscheidung von

interkantonalen Unternehmen grundsätzlich die Lage der Aktiven massgebend; dem

einzelnen Kanton zur Besteuerung zuzuweisen ist also das steuerbare

Eigenkapital im Verhältnis der dort gelegenen Aktiven zu den Gesamtaktiven

(vgl. BGE 53 I 450 E. 2; 50 I 178; 46 I 25 E. 4; 40 I 69 E. 4).

Für die Lokalisierung der Aktiven ist ihre örtliche und wirtschaftliche

Beziehung zu den einzelnen Kantonen massgebend (BGE 50 I 178; 45 I 368; 45

I 178 E. 3a). Beteiligungen sind grundsätzlich dem Sitz zuzuweisen (BGE 58 I 1 E. 5). Dasselbe gilt mit gewissen Ausnahmen für flüssige Mittel und

ähnliche Aktiven ("mobile Konti"; vgl. BGE 92 I 264 E. 3;

62 I 138 E. 4; Hannes Teuscher/Frank Lobsiger in: Zweifel/Beusch/de Vries

Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 32 N. 17 ff.).

7.2.2 Diese

Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Grundsätze der Kapitalausscheidung

ist sehr alt. Das Bundesgericht hat sie aber nie revidiert. Für untere

rechtsanwendende Behörden wie das Verwaltungsgericht, die Vorinstanz oder das

kantonale Steueramt bleibt die Rechtsprechung des Bundesgerichts damit

verbindlich; es wäre am Bundesgericht, die betreffenden Grundsätze des interkantonalen

Doppelbesteuerungsrechts zu ändern. Es steht denn auch nicht in der Macht der

SSK, verbindliche Regeln aufzustellen, die von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abweichen (vgl. oben E. 5.4.2).

7.2.3 Nach dem

Gesagten muss der Kanton Zürich das Kapital der Pflichtigen anhand der Lage der

Aktiven ausscheiden. Das kantonale Steueramt hatte in seinem

Einschätzungsentscheid vom 11. Juli 2019 die Ausscheidung noch

deklarationsgemäss vorgenommen und dem Kanton Zürich einen Betrag von Fr. …

zugewiesen. Davon rückte es im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 ab

und verlegte das Kapital neu unversehens nach Massgabe der Gewinnanteile (das

heisst nach Massgabe der AHV-Bruttolohnsumme), weil es die Lokalisierung der

Aktiven gemäss Deklaration nicht (mehr) nachvollziehen konnte. Daraus

resultierte neu ein im Kanton Zürich steuerbares Eigenkapital von Fr. …

Indem das kantonale Steueramt und die Vorinstanz auch für die

Kapitalausscheidung auf die AHV-Bruttolohnsumme abstellten, ohne die Lage der

Aktiven zu berücksichtigen, verletzten sie die bundesrechtlichen Grundsätze

über die interkantonale Doppelbesteuerung.

7.2.4 Obschon die

Pflichtige mit ihrer Beschwerde in diesem Punkt also durchdringt, kann nicht

ohne Weiteres auf ihre Deklaration abgestellt werden, zumal die angebliche Lage

der Aktiven vom kantonalen Steueramt bislang offenbar nicht nachvollzogen

werden konnte. Es rechtfertigt sich also eine Rückweisung an das kantonale

Steueramt zur erneuten Prüfung und Neueinschätzung.

8.

8.1 Nach dem Gesagten

erweist sich die Beschwerde des kantonalen Steueramts als begründet. Sie ist

gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2024 ist

aufzuheben. Für die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014 und die Staats- und

Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014 ist der Einspracheentscheid des kantonalen

Steueramts vom 16. Juli 2021 zu bestätigen und die Pflichtige mit einem im

Kanton Zürich steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. … einzuschätzen bzw. zu veranlagen.

8.2 Die Beschwerde der

Pflichtigen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015 erweist

sich als begründet, soweit sie die Kapitalausscheidung betrifft. Sie ist

demnach in diesem Umfang gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

8.3 Aufgrund der

Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts und der teilweisen

Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen werden die Faktoren für die

Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015 neu zu bestimmen

sein. Die Sache ist deshalb zur rechnerischen Umsetzung im Sinne der Erwägungen

an das kantonale Steueramt zurückzuweisen (sog. Sprungrückweisung; vgl. VGr, 7. Februar

2024, SB.2023.00042, E. 4.5).

9.

9.1 Nach § 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG sind die

Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser

Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.

9.2 Die Vorinstanz hat

die Kosten des Rekursverfahrens für beide Steuerperioden (1.1.–31.12.2014 und

1.1.–31.12.2015) gesamthaft verlegt. Gemessen an den Streitwerten

(voraussichtliche Mehr- oder Minderbeträge an Staats- und Gemeindesteuern und

direkter Bundessteuer) obsiegt in Bezug auf die Steuerperiode 1.1.–31.12.2015 das

kantonale Steueramt vor Verwaltungsgericht insgesamt zu rund 19/20, die

Pflichtige zu rund 1/20. Die Kosten des Rekursverfahrens sind in diesem

Verhältnis der Pflichtigen und dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen.

9.3 Die Kosten des bzw.

der Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind den Parteien ungeachtet der

Verfahrensvereinigung praxisgemäss für jedes Verfahren separat nach Massgabe

des Unterliegens aufzuerlegen (vgl. statt vieler VGr, 12. März 2025,

SB.2024.00017, SB.2024.00018, Dispositivziffern 3 und 4).

9.4 Das kantonale

Steueramt ist angesichts der Komplexität des Verfahrens zu verpflichten, die

Pflichtige nach Massgabe seines Unterliegens für ihre Umtriebe zu entschädigen

(§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 145 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG]). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätigen kantonalen Steueramt

steht keine Entschädigung zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das vereinigte Beschwerdeverfahren SB.2024.00080 und

SB.2024.00081 wird mit dem Beschwerdeverfahren SB.2024.00082 vereinigt.

2. Die

Beschwerden SB.2024.00080 und SB.2024.00081 werden gutgeheissen.

3. Die Beschwerde SB.2024.00082 wird teilweise

gutgeheissen.

4. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 25. Juni

2024 wird aufgehoben. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 01.01.–31.12.2014

und die direkte Bundessteuer 01.01.–31.12.2014 wird der Einspracheentscheid des

kantonalen Steueramts vom 16. Juli 2021 bestätigt und die Pflichtige für

die Staats- und Gemeindesteuern 01.01.–31.12.2014 mit einem im Kanton Zürich

steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Satz 8 %) und einem

steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (Satz 0,75 ‰) eingeschätzt

sowie für die direkte Bundessteuer 01.01.–31.12.2014 mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … (Satz 8,5%) bzw. mit einem Steuerbetrag von Fr. …

veranlagt und das Eigenkapital auf Fr. … festgesetzt.

Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 01.01.–31.12.2015

wird die Sache zu neuer Einschätzung im Sinne der Erwägungen an das kantonale

Steueramt zurückgewiesen.

5. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden zu 19/20 der Pflichtigen und zu 1/20 dem

Kanton auferlegt.

6. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00080 wird festgesetzt auf

Fr. 17'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 17'560.-- Total der Kosten.

7. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00081 wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 20.-- Zustellkosten,

Fr. 7'520.-- Total der Kosten.

8. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00082 wird festgesetzt auf

Fr. 35'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 35'060.-- Total der Kosten.

9. Die Gerichtskosten der Verfahren SB.2024.00080 und

SB.2024.00081 werden der Pflichtigen auferlegt.

10. Die Gerichtskosten des Verfahrens SB.2024.00082 werden

der Pflichtigen zu 19/20 und dem Kanton zu 1/20 auferlegt.

11. Der Kanton wird verpflichtet, der Pflichtigen für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.

Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

12. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

13. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat

der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt

der Stadt J;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.