SB.2024.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00097
18. Dezember 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25883)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00097
SB.2024.00098
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur.
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nachsteuern
(Staats-
und Gemeindesteuern 2010–2016 sowie
direkte
Bundessteuer 2010–2016; Weiterleitungspflicht),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurden A
(nachfolgend der Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2016
Nachsteuern samt Zins von Fr. … und eine Busse von Fr. … auferlegt.
Betreffend die direkte Bundessteuer wurden dem Pflichtigen mit derselben
Verfügung Nachsteuern samt Zins von Fr. … sowie eine Busse von Fr. ...
auferlegt.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 14. Juni 2024 ab. Hierbei wies das kantonale Steueramt in
seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass der
Einspracheentscheid nach der Zustellung innert einer Rekursfrist von
30 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden könne.
Erwägungen
II.
Abweichend von der Rechtsmittelbelehrung im
Einspracheentscheid liess der Pflichtige am 7. August 2024 beim
Steuerrekursgericht Rekurs und Beschwerde erheben, worauf das
Steuerrekursgericht mangels Zuständigkeit am 22. August 2024 auf das
Rechtsmittel nicht eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 27. September 2024 liess der
Pflichtige beim Verwaltungsgericht einerseits um Wiederherstellung der Rekurs-
und Beschwerdefrist betreffend den Einspracheentscheid ersuchen sowie um die
Sistierung des Verfahrens betreffend die weiteren Anträge bis zum
rechtskräftigen Entscheid über die Fristwiederherstellung. Andererseits liess
er, falls dem ersten Antrag nicht stattgegeben würde, beantragen, die Sache sei
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit
der Anweisung um vollständige und richtige Feststellung des Sachverhalts. Falls
auch diesem Antrag nicht stattgegeben würde, liess er beantragen, die
Vorinstanz anzuweisen, die Eingabe vom 7. August 2024 in Folge überspitzten
Formalismus an das Verwaltungsgericht zu überweisen. Weiter wurde beantragt,
die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf mit
Präsidialverfügungen vom 2. Oktober 2024 einerseits die vorliegenden
Beschwerdeverfahren SB.2024.00097 (Nachsteuern betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2010–2016) und SB.2024.00098 (Nachsteuern betreffend direkte
Bundesssteuern 2010–2016), welche die allfällige Aufhebung des vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheids resp. die Feststellung einer fristwahrenden
Weiterleitungspflicht zum Gegenstand haben, und vereinigte diese. Andererseits
wurden die separat zu führenden Rekursverfahren SR.2024.00026 und SR.2024.00027
eröffnet und vereinigt, welche eine allfällige materielle Beurteilung des
fälschlicherweise beim Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses zum Gegenstand
haben. Da beide Verfahren getrennt zu führen sind, jedoch einen engen
Sachzusammenhang aufweisen, wurden sie jeweils demselben Spruchkörper
zugewiesen. Sodann wurden in den Beschwerdeverfahren SB.2024.00097 und
SB.2024.00098 die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den übrigen
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die
Rekursverfahren SR.2024.00026 und SR.2024.00027 wurden bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Beschwerdeverfahrens SB.2024.00097 und SB.2024.00098 ohne
Aktenbeizug und Vernehmlassung sistiert.
Während sich das zuständige
Steueramt der Stadt Winterthur und die
Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen, verzichtete das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024
beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens SB.2024.00097 betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016; Weiterleitungspflicht) und des
Verfahrens SB.2024.00098 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuern 2010–2016;
Weiterleitungspflicht) bildet allein die Frage, ob das
unbestrittenermassen unzuständige Steuerrekursgericht auf den Rekurs des
Pflichtigen vom 7. August 2024 zu Recht nicht eingetreten ist oder ob
dieser fristwahrend an das Verwaltungsgericht hätte weitergeleitet werden
müssen. Inwieweit das Verwaltungsgericht im Falle einer
Weiterleitungspflicht die Frist wiederherzustellen hat sowie auf den Rekurs vom
7.
August 2024 einzutreten und diesen gutzuheissen hat, wird hingegen
erst in den separat zu führenden und einstweilen sistierten Rekursverfahren
SR.2024.00026 und SR.2024.00027 zu klären sein.
2.
2.1
Gegen Einspracheentscheide des
kantonalen Steueramts in Nachsteuersachen kann gemäss § 162 Abs. 3
in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 153 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG und § 13 Abs. 2
und § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998
(VO DBG) innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids
Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, während das
Steuerrekursgericht nach genannten Bestimmungen hierfür nicht zuständig ist.
2.2
Ist ein Einspracheentscheid in
Nachsteuersachen gleichwohl beim unzuständigen Steuerrekursgericht angefochten
worden, hat dieses das Rechtsmittel grundsätzlich gemäss § 5 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 14
der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) von Amtes wegen
und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an das Verwaltungsgericht
weiterzuleiten. Die entsprechende Weiterleitungspflicht entspricht einem
allgemeingültigen Verfahrensgrundsatz und soll verhindern, dass der Rechtssuchende
ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz
gebracht wird (BGE 140 III 636 E. 3.6). Diesfalls ist für die
Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen
Behörde bzw. Gerichtsinstanz massgebend.
2.3
Die
entsprechende Weiterleitungspflicht steht aber unter dem Vorbehalt, dass die
Eingabe beim Steuerrekursgericht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst
auf eine Einreichung beim an sich zuständigen Verwaltungsgericht verzichtet
wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 4. A., Zürich etc.
2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis
des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1648). Von einem solchen
Versehen kann einerseits dort keine Rede mehr sein, wo die vorinstanzliche
Rechtsmittelbelehrung bewusst missachtet wurde (VGr, 27. März 2024,
SR.2024.00002/3, E. 3, und VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004/5, E. 3).
Andererseits geht das Bundesgericht generell davon aus, dass bei korrekter
Rechtsmittelbelehrung kaum je von einer irrtümlichen Einreichung auszugehen
ist und diesfalls eine Weiterleitungspflicht nach den anwendbaren kantonalen
Vorschriften nur bei der Einreichung bei der Vorinstanz erforderlich
erscheint (BGE 140 III 636 E. 3.6). Von einer rechtskundig
vertretenen Partei kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis überdies selbst
bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwartet werden, dass ihr der
korrekte Instanzenzug bekannt ist, soweit sich dieser ohne Weiteres aus den
einschlägigen Gesetzestexten erschliesst, ansonsten von einer groben prozessualen
Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei auszugehen ist, die
keinen Schutz verdient (BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020, E. 1.5.1 f.).
Umso weniger ist verständlich, wenn eine rechtskundig vertretene Partei es
nicht bloss unterlässt, eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung einer
Grobkontrolle zu unterziehen, sondern eine korrekte Rechtsmittelbelehrung nicht
beachtet oder gar missachtet (vgl. auch BGr, 24. Februar 2022, 2F_16/2021,
E. 4.9, und BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6).
2.4
Ansonsten
ist auf nicht fristgemäss bei der zuständigen Instanz erhobene Rechtsmittel nur
einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch
Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere schwerwiegende
bzw. erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war, wobei innert
30.
Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe sowohl ein schriftlich
begründetes Fristwiederherstellungsgesuch gestellt als auch eine
Rechtsmitteleingabe bei der zuständigen Instanz
nachgeholt werden muss (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3
DBG). Da bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich
ein strenger Massstab anzulegen ist und hohe Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen sind (vgl.
RB 1988 Nr. 11), ist eine Fristwiederherstellung regelmässig
ausgeschlossen, wenn aus oben genannten Gründen bereits eine
Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG ausser Betracht fällt
(vgl. BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 7). Auf das erhobene
Fristwiederherstellungsgesuch infolge Krankheit ist wie (unter E. 1)
erwähnt, erst im Rahmen der Rekursverfahren SR.2024.00026 und SR.2024.00027
einzugehen.
3.
3.1
Der
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2024 ist dem Pflichtigen gemäss dessen
unbestrittenen Angaben am 8. Juli 2024 zugestellt worden, womit die
30-tägige Rechtsmittelfrist am Mittwoch, 7. August 2024, ablief. Ebenfalls
unbestritten ist, dass der Pflichtige am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim
unzuständigen Steuerrekursgericht Rekurs erheben liess. Nachfolgend zu prüfen
ist, ob der Rekurs fristwahrend an das Verwaltungsgericht hätte weitergeleitet
werden müssen.
3.2
Der
Pflichtige wird seit dem Einspracheverfahren durch die auf Steuerfragen
spezialisierte Firma C vertreten und wurde in der Rechtsmittelbelehrung zum
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2024 ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht, dass dieser beim Verwaltungsgericht (und nicht etwa beim
Steuerrekursgericht) anzufechten ist. Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung
liess der rechtskundig vertretene Pflichtige Rekurs beim unzuständigen Steuerrekursgericht
erheben.
3.3
Auch wenn
der Vertreter fälschlicherweise von einer Zuständigkeit des
Steuerrekursgerichts ausgegangen ist, stellt es im Sinn der dargelegten
Bundesgerichtspraxis eine eklatante Verletzung diesbezüglicher
Sorgfaltspflichten dar, dass der in Steuerfragen gemäss seiner Webseite
besonders versierte Rechts- bzw. Steuervertreter des Pflichtigen weder die
korrekte Rechtsmittelbelehrung beachtet noch von sich aus den korrekten
Rechtsmittelzug abgeklärt hat. Dies wiegt umso
schwerer, als der korrekte Instanzenzug nicht nur aus der
Rechtsmittelbelehrung, sondern auch durch einen einfachen Blick in die
einschlägigen Gesetze und Verordnungen leicht zu klären gewesen wäre. Dass
der Instanzenzug in Nachsteuerverfahren vom Regelinstanzenzug abweicht, hätte
dem involvierten Steuerexperten ohne Weiteres bekannt gewesen sein müssen,
insbesondere wenn dieser sich beim Weiterzug auf seine eigene Expertise statt
auf die Rechtsmittelbelehrung verlässt.
3.4
Selbst
wenn dem Vertreter des Pflichtigen – anders als in den erwähnten Verfahren VGr, 27. März
2024, SR.2024.00002/3, E. 3, und VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004/5,
E. 3 – keine bewusste Missachtung der Rechtsmittelbelehrung vorzuwerfen
ist, ist gleichwohl die zitierte strenge bundesgerichtliche Praxis zu beachten,
wonach bei korrekter Rechtsmittelbelehrung zumindest bei einer rechtskundig
vertretenen Partei kaum je von einem zu beachtenden Versehen auszugehen ist (so
auch VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00034, E. 3.4). Sodann ist zu
beachten, dass das Bundesgericht eine fristwahrende Weiterleitungspflicht trotz
korrekter Rechtsmittelbelehrung selbst bei nicht rechtskundig vertretenen
Parteien lediglich dort für notwendig erachtet, wo irrtümlicherweise eine Vorinstanz
angerufen wurde, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Vielmehr ist das
fälschlicherweise angerufene Steuerrekursgericht gar keine Rechtsmittelinstanz
in Nachsteuerverfahren. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, diese
bundesgerichtlichen Grundsätze nicht auch auf die vorliegende Konstellation
anzuwenden, nachdem das Bundesgericht in BGE 140 III 636 E. 3.6 seine
diesbezüglichen Leitlinien auf einen allgemein gültigen Verfahrensgrundsatz zur
Fristwahrung und Weiterleitungspflicht zurückgeführt hat und die Zürcher
Regelung inhaltlich weitgehend der bundesgerichtlichen Regelung von Art. 48
Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) entspricht.
3.5
Damit
liegt eine ohne Weiteres vermeidbare und zumindest bei einer rechtskundigen
Vertretung nicht entschuldbare Nichtbeachtung einer korrekten
Rechtsmittelbelehrung vor, was nach dargelegter Rechtslage und Praxis eine
fristwahrende Weiterleitung an das Verwaltungsgericht ausschliesst. Inwieweit
die Steuer- und Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hierbei die
Rechtsmittelbelehrung bewusst missachtet oder lediglich versehentlich nicht
beachtet hat, muss bei dargelegter Sachlage nicht mehr geklärt werden. Ebenso
wenig gebieten das verfassungsrechtlich geschützte Verbot des überspitzten
Formalismus oder das Fairnessgebot, einer rechtskundig vertretenen Partei
entgegenzukommen, welche ohne weitere Abklärungen eine korrekte
Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet.
3.6
Damit hat
das Steuerrekursgericht zu Recht auf eine (fristwahrende) Weiterleitung
verzichtet und ist auf den Rekurs vom 7. August 2024 mangels Zuständigkeit
nicht eingetreten.
Die Beschwerden SB.2024.00097 und SB.2024.00098 sind damit
abzuweisen, während mit gesondertem Entscheid in den Verfahren SR.2024.00026
und SR.2024.00027 nach Rechtskraft dieses Entscheids darüber zu befinden sein
wird, ob das Verwaltungsgericht trotz fehlender Weiterleitungspflicht auf den
Rekurs vom 7. August 2024 einzutreten bzw. die verpasste Rekursfrist
wiederherzustellen haben wird.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG; Art. 153 Abs. 3 DBG in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 sowie Art. 144 Abs. 1 und 4
DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG]).
4.2
Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse, wobei bei einem geringen Begründungsaufwand die ordentliche
Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann (§ 2 und § 4
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV.
VGr]).
Eine entsprechende Halbierung der Gerichtsgebühr drängt sich
auch vorliegend auf, da das Verwaltungsgericht in den vorliegenden Verfahren
SB.2024.00097 und SB.2024.00098 lediglich eine allfällige Weiterleitungspflicht
des Steuerrekursgerichts prüfen musste. Entsprechend ist vom unteren Bereich
der streitwertabhängigen Gerichtsgebühr von § 3 Abs. 1 der GebV
VGR auszugehen und diese Grundgebühr noch einmal zu halbieren.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2024.00097 betreffend
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016; Weiterleitungspflicht) wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2024.00098 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuern 2010–2016;
Weiterleitungspflicht) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00097 wird festgesetzt auf
Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'487.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00098 wird festgesetzt auf
Fr. 550.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 602.50 Total der Kosten.
5.
Die
reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt Winterthur;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.