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Entscheid

SB.2024.00101

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00101

9. Oktober 2024Deutsch7 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00101

SB.2024.00102

Verfügung

des Einzelrichters

vom 9. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton

Zürich,

vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2017 sowie

Direkte

Bundessteuer 2017,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der

Pflichtige) wurde am 19. Juni 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern

2017 eingeschätzt bzw. für die direkte Bundessteuer 2017 veranlagt. Am 18. Juli

2024 erhob Rechtsanwalt B namens des Pflichtigen Einsprache per IncaMail.

Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 trat das kantonale Steueramt

sowohl in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2017 als auch die direkte

Bundessteuer 2017 auf die Einsprache nicht ein, da das erhobene Rechtsmittel

dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Denn die gesetzliche Grundlage im

Steuergesetz für die Gültigkeit elektronischer Einsprachen sei noch nicht in

Kraft. Zwar sei in § 109c Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) als Umsetzung von Art. 38b des Steuerharmonisierungsgesetzes vom

14. Dezember 1990 (StHG) eine Änderung betreffend den elektronischen

Verkehr mit den Steuerpflichtigen vorgesehen. Wann diese Änderungen in Kraft

treten würden, sei noch nicht bestimmt.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte

Rechtsanwalt B namens des Pflichtigen am 27. September 2024 an das

Steuerrekursgericht, wobei der Rekurs via PrivaSphere versandt wurde. Mit

E-Mail vom 27. September 2024 sowie im Rahmen eines Telefonats wies der

Leitende Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts den Rechtsvertreter darauf

hin, dass die Rechtsgrundlagen für den digitalen Rechtsverkehr mit dem

Steuerrekursgericht erst am 1. Januar 2026 in Kraft treten würden, weshalb

eine digitale Eingabe vor diesem Zeitpunkt nicht rechtsgültig möglich sei. Das

Gericht werde daher die Datei mangels rechtsgültiger Übermittlung nicht öffnen.

III.

Mit E-Mail via die Plattform PrivaSphere gelangte der

Rechtsvertreter am 30. September 2024 an das Verwaltungsgericht, mit dem

Antrag, die Rekursschrift mitsamt Beilagen sei vom Verwaltungsgericht als

elektronische Eingabe entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber an das

Steuerrekursgericht weiterzuleiten.

Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf die Verfahren

SB.2024.00101 und SB.2024.00102.

Es wurden weder die Akten

noch Vernehmlassungen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Eingaben

an das Verwaltungsgericht können sowohl in Papierform per Post als auch

elektronisch eingereicht werden (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung [ZPO]; Alain Griffel, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 53 N. 4). Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit

Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die Einzelheiten betreffend

die elektronische Zustellung. Dies hat er mit Verordnung vom 18. Juni 2010

über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen

sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) getan und es sind

die dortigen Voraussetzungen zu erfüllen. So sind alle Dokumente im PDF-Format

einzureichen und die Eingabe muss zwingend mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das

Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform

übermittelt werden.

1.2

Für die

Fristwahrung im Fall von elektronischen Eingaben ist aufgrund des Verweises von

§ 71 VRG auf die Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung, das

prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) Art. 143 Abs. 2

ZPO ergänzend anwendbar (VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00538,

E. 2.2.1). Letzterer statuiert, dass bei elektronischer Einreichung einer

Eingabe für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die

Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind,

die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV konkretisiert

Art. 143 Abs. 2 ZPO dahingehend, dass für die Wahrung einer Frist der

Zeitpunkt massgebend ist, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete

Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der

Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Die Quittung wird von der

Zustellplattform als elektronisch signierte Datei im PDF-Format hergestellt (Ziff. 5.5

lit. a der Anforderungen an Plattformen für die sichere Zustellung im

Rahmen von rechtlichen Verfahren [Kriterienkatalog Zustellplattformen] vom 16. September

2014; Anhang zur Verordnung des EJPD vom 16. September 2014 über die

Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von

rechtlichen Verfahren [Anerkennungsverordnung Zustellplattformen; SR 272.11]).

Wird für die Zustellung an das Gericht die Zustellplattform IncaMail verwendet,

so muss – damit eine Empfangsquittung in Form einer signierten PDF-Datei

erstellt wird – die Versandart «Eingeschrieben» gewählt werden. Wählt der

Absender einer IncaMail lediglich die Versandart «Vertraulich», erhält er keine

Abgabequittung im Sinn von Art. 143 Abs. 2 ZPO. Die Versandart «Vertraulich»

gilt nicht als fristwahrende elektronische Eingabe (siehe zum Ganzen: OGer ZH,

25.

Januar 2023, RE220012, E. 4). Gleiches gilt für die anerkannte

Zustellplattform PrivaSphere: Die Plattform weist darauf hin, dass eine

korrekte Eingabe voraussetze, dass die E-Mail als «eGov Einschreiben» versendet

werde und die Rechtsschrift als qualifiziert signierte PDF (SuisseID) Datei

angehängt sein müsse (www.privasphere.com > Support > Kurzanleitungen

> Elektronischer Rechtsverkehr eGov > Signierung / End-to-End

Verschlüsselung eGov Eingaben).

1.3

Der Rechtsvertreter des Pflichtigen wählte

für den Versand seiner Eingabe per E-Mail via die Plattform PrivaSphere die

Versandart «Vertraulich». Dabei wurde keine Abgabequittung erstellt. Die

Eingabe des Rechtsvertreters genügt damit den Anforderungen an eine

elektronische Eingabe gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 143 Abs. 2

ZPO und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV nicht. Ferner enthielt die Eingabe

mit dem Antrag auf Weiterleitung der Eingabe an das Steuerrekursgericht denn

auch keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinn von Art. 2

lit. e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über

Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer

Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES) (Art. 130 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Daran ändert

nichts, dass die – dem E-Mail angehängte – Rekursschrift an das

Steuerrekursgericht gemäss «Skribble» qualifiziert elektronisch signiert war.

Damit entfaltet das normale, an das Verwaltungsgericht vertraulich versandte

E-Mail vom 30. September 2024 keinerlei Rechtswirkungen (vgl. Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, §

153.

N. 25a). Denn nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

sind per Fax oder gewöhnliches E-Mail eingereichte Eingaben nicht

fristwahrend

(BGE 142 V 152 E. 4.6; BGE 121 II 252 E. 4). Dem Rechtsvertreter ist auch keine

Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, handelte er doch offensichtlich

rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu BGE 142 I 10 E. 2.4.7; VGr, 20. Juli

2022, VB.2022.00365, E. 1.8). So erfolgte die Eingabe an das

Verwaltungsgericht lediglich zur Umgehung der Formvorschriften vor

Steuerrekursgericht, auf welche das Steuerrekursgericht den Rechtsvertreter

gemäss dessen eigener Aussage mit E-Mail vom 27. September 2024 explizit

hingewiesen hatte. Nachdem die Rekursfrist noch bis am 30. September 2024

lief, hätte dem Rechtsvertreter genügend Zeit zur Verfügung gestanden, dem

Steuerrekursgericht eine formgerechte Eingabe bzw. einen schriftlichen Rekurs

einzureichen. Stattdessen versandte er am letzten Tag der Rekursfrist eine

E-Mail an das Verwaltungsgericht, damit dieses die Rekursschrift samt Beilagen

in Anwendung von § 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998

(StV) an das Steuerrekursgericht weiterleite. Ein solches Vorgehen findet

keinen Rechtsschutz.

Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe vom 30. September

2024.

nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung

mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2024.00101 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 und

SB.2024.00102 betreffend direkte Bundessteuer 2024 werden vereinigt.

2.

Auf die

Eingabe vom 30. September 2024 (SB.2024.00101 und SB.2024.00102) wird

nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2024.00101 wird festgesetzt auf

Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 187.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2024.00102 wird festgesetzt auf

Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 152.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.