SB.2024.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00101
9. Oktober 2024Deutsch7 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00101
SB.2024.00102
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton
Zürich,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2017 sowie
Direkte
Bundessteuer 2017,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der
Pflichtige) wurde am 19. Juni 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern
2017 eingeschätzt bzw. für die direkte Bundessteuer 2017 veranlagt. Am 18. Juli
2024 erhob Rechtsanwalt B namens des Pflichtigen Einsprache per IncaMail.
Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 trat das kantonale Steueramt
sowohl in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2017 als auch die direkte
Bundessteuer 2017 auf die Einsprache nicht ein, da das erhobene Rechtsmittel
dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Denn die gesetzliche Grundlage im
Steuergesetz für die Gültigkeit elektronischer Einsprachen sei noch nicht in
Kraft. Zwar sei in § 109c Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) als Umsetzung von Art. 38b des Steuerharmonisierungsgesetzes vom
14. Dezember 1990 (StHG) eine Änderung betreffend den elektronischen
Verkehr mit den Steuerpflichtigen vorgesehen. Wann diese Änderungen in Kraft
treten würden, sei noch nicht bestimmt.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte
Rechtsanwalt B namens des Pflichtigen am 27. September 2024 an das
Steuerrekursgericht, wobei der Rekurs via PrivaSphere versandt wurde. Mit
E-Mail vom 27. September 2024 sowie im Rahmen eines Telefonats wies der
Leitende Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts den Rechtsvertreter darauf
hin, dass die Rechtsgrundlagen für den digitalen Rechtsverkehr mit dem
Steuerrekursgericht erst am 1. Januar 2026 in Kraft treten würden, weshalb
eine digitale Eingabe vor diesem Zeitpunkt nicht rechtsgültig möglich sei. Das
Gericht werde daher die Datei mangels rechtsgültiger Übermittlung nicht öffnen.
III.
Mit E-Mail via die Plattform PrivaSphere gelangte der
Rechtsvertreter am 30. September 2024 an das Verwaltungsgericht, mit dem
Antrag, die Rekursschrift mitsamt Beilagen sei vom Verwaltungsgericht als
elektronische Eingabe entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber an das
Steuerrekursgericht weiterzuleiten.
Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf die Verfahren
SB.2024.00101 und SB.2024.00102.
Es wurden weder die Akten
noch Vernehmlassungen eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Eingaben
an das Verwaltungsgericht können sowohl in Papierform per Post als auch
elektronisch eingereicht werden (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung [ZPO]; Alain Griffel, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 53 N. 4). Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit
Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die Einzelheiten betreffend
die elektronische Zustellung. Dies hat er mit Verordnung vom 18. Juni 2010
über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen
sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) getan und es sind
die dortigen Voraussetzungen zu erfüllen. So sind alle Dokumente im PDF-Format
einzureichen und die Eingabe muss zwingend mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das
Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform
übermittelt werden.
1.2
Für die
Fristwahrung im Fall von elektronischen Eingaben ist aufgrund des Verweises von
§ 71 VRG auf die Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung, das
prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) Art. 143 Abs. 2
ZPO ergänzend anwendbar (VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00538,
E. 2.2.1). Letzterer statuiert, dass bei elektronischer Einreichung einer
Eingabe für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die
Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind,
die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV konkretisiert
Art. 143 Abs. 2 ZPO dahingehend, dass für die Wahrung einer Frist der
Zeitpunkt massgebend ist, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete
Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der
Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Die Quittung wird von der
Zustellplattform als elektronisch signierte Datei im PDF-Format hergestellt (Ziff. 5.5
lit. a der Anforderungen an Plattformen für die sichere Zustellung im
Rahmen von rechtlichen Verfahren [Kriterienkatalog Zustellplattformen] vom 16. September
2014; Anhang zur Verordnung des EJPD vom 16. September 2014 über die
Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von
rechtlichen Verfahren [Anerkennungsverordnung Zustellplattformen; SR 272.11]).
Wird für die Zustellung an das Gericht die Zustellplattform IncaMail verwendet,
so muss – damit eine Empfangsquittung in Form einer signierten PDF-Datei
erstellt wird – die Versandart «Eingeschrieben» gewählt werden. Wählt der
Absender einer IncaMail lediglich die Versandart «Vertraulich», erhält er keine
Abgabequittung im Sinn von Art. 143 Abs. 2 ZPO. Die Versandart «Vertraulich»
gilt nicht als fristwahrende elektronische Eingabe (siehe zum Ganzen: OGer ZH,
25.
Januar 2023, RE220012, E. 4). Gleiches gilt für die anerkannte
Zustellplattform PrivaSphere: Die Plattform weist darauf hin, dass eine
korrekte Eingabe voraussetze, dass die E-Mail als «eGov Einschreiben» versendet
werde und die Rechtsschrift als qualifiziert signierte PDF (SuisseID) Datei
angehängt sein müsse (www.privasphere.com > Support > Kurzanleitungen
> Elektronischer Rechtsverkehr eGov > Signierung / End-to-End
Verschlüsselung eGov Eingaben).
1.3
Der Rechtsvertreter des Pflichtigen wählte
für den Versand seiner Eingabe per E-Mail via die Plattform PrivaSphere die
Versandart «Vertraulich». Dabei wurde keine Abgabequittung erstellt. Die
Eingabe des Rechtsvertreters genügt damit den Anforderungen an eine
elektronische Eingabe gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 143 Abs. 2
ZPO und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV nicht. Ferner enthielt die Eingabe
mit dem Antrag auf Weiterleitung der Eingabe an das Steuerrekursgericht denn
auch keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinn von Art. 2
lit. e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über
Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer
Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES) (Art. 130 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Daran ändert
nichts, dass die – dem E-Mail angehängte – Rekursschrift an das
Steuerrekursgericht gemäss «Skribble» qualifiziert elektronisch signiert war.
Damit entfaltet das normale, an das Verwaltungsgericht vertraulich versandte
E-Mail vom 30. September 2024 keinerlei Rechtswirkungen (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, §
153.
N. 25a). Denn nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind per Fax oder gewöhnliches E-Mail eingereichte Eingaben nicht
fristwahrend
(BGE 142 V 152 E. 4.6; BGE 121 II 252 E. 4). Dem Rechtsvertreter ist auch keine
Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, handelte er doch offensichtlich
rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu BGE 142 I 10 E. 2.4.7; VGr, 20. Juli
2022, VB.2022.00365, E. 1.8). So erfolgte die Eingabe an das
Verwaltungsgericht lediglich zur Umgehung der Formvorschriften vor
Steuerrekursgericht, auf welche das Steuerrekursgericht den Rechtsvertreter
gemäss dessen eigener Aussage mit E-Mail vom 27. September 2024 explizit
hingewiesen hatte. Nachdem die Rekursfrist noch bis am 30. September 2024
lief, hätte dem Rechtsvertreter genügend Zeit zur Verfügung gestanden, dem
Steuerrekursgericht eine formgerechte Eingabe bzw. einen schriftlichen Rekurs
einzureichen. Stattdessen versandte er am letzten Tag der Rekursfrist eine
E-Mail an das Verwaltungsgericht, damit dieses die Rekursschrift samt Beilagen
in Anwendung von § 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998
(StV) an das Steuerrekursgericht weiterleite. Ein solches Vorgehen findet
keinen Rechtsschutz.
Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe vom 30. September
2024.
nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2024.00101 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 und
SB.2024.00102 betreffend direkte Bundessteuer 2024 werden vereinigt.
2.
Auf die
Eingabe vom 30. September 2024 (SB.2024.00101 und SB.2024.00102) wird
nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2024.00101 wird festgesetzt auf
Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 187.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2024.00102 wird festgesetzt auf
Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 152.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.