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Entscheid

SB.2024.00103

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00103

28. November 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25829)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00103

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuererlass

(direkte Bundessteuer 2020 und 2021),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt wies am 7. Mai 2024 das Gesuch

von A um Erlass seiner noch offenen direkten Bundessteuer 2020 und 2021 im

Betrag von Fr. … bzw. … ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion am

5.

September 2024 ebenfalls ab.

III.

Mit am 11. Oktober 2024 persönlich überbrachter

Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide und die Gewährung des begehrten Steuererlasses. Die

Beschwerdeschrift war nicht unterzeichnet sowie mit Google Translate auf

Deutsch übersetzt worden und inhaltlich teilweise nur schwer verständlich. Eine

hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen war

gleichwohl erkennbar und eine unterzeichnete Beschwerdeschrift samt

englischsprachigem Original wurde innert der mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober

2024.

angesetzten Frist nachgereicht.

Während das kantonale Steueramt auf eine Beschwerdeantwort

verzichtete und die Eidgenössische Steuerverwaltung sich nicht vernehmen liess,

beantragte die durch den Bezugsdienst des kantonalen Steueramts vertretene

Finanzdirektion die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des

Beschwerdeführers.

Mit Eingabe vom 24. November 2024 informierte der

Beschwerdeführer über einen Auslandaufenthalt und bat sinngemäss darum, bis zum

26.

Dezember 2024 keine fristauslösenden postalischen Zustellungen

vorzunehmen bzw. diese bis nach Weihnachten jeweils auch in Kopie per E-Mail

zuzusenden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht hat sich

im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu

beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend

ausgeübt haben (VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr,

27.

Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.

2.1

Steuerpflichtigen können Steuern

auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Zahlung infolge

einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).

Gemäss Art. 167 b Abs. 1 DBG bestimmen die Kantone die für den Erlass

der direkten Bundessteuer zuständige kantonale Behörde (Erlassbehörde). Nach § 2

lit. b in Verbindung mit § 6a Abs. 1 lit. a der Verordnung

über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 (VO DBG) ist das

kantonale Steueramt, Abteilung Bezugsdienst, und nicht etwa das

Gemeindesteueramt Erlassbehörde im Sinn der vorgenannten Bestimmung. Die

diesbezügliche Zuständigkeitsregelung ist nicht identisch mit derjenigen beim

Erlass der kantonalen Steuern, wo nach § 184 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) das Gemeindesteueramt

erstinstanzliche Erlassbehörde ist. Gegen Erlassentscheide des kantonalen

Steueramts kann sodann Rekurs bei der Finanzdirektion und anschliessend

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 167g DBG in

Verbindung mit § 14 a VO DBG). Eine zweite gerichtliche Instanz ist auf

kantonaler Ebene weder vorgesehen noch bundesrechtlich vorgeschrieben.

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet in

seiner Beschwerdeschrift, unter Verweis auf die vorliegend gar nicht

einschlägigen kantonssteuerlichen Rechtsgrundlagen, die erstinstanzliche

Zuständigkeit des kantonalen Steueramts und behauptet stattdessen eine Zuständigkeit

des Gemeindesteueramts. Dies ist nach dargelegter Rechtslage unzutreffend.

2.3

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, dass die steueramtliche Beurteilung der

Einschätzung des Sozialamts widersprechen würde und dieses seine finanziellen

Verhältnisse besser kenne.

Da das Sozialamt nicht zuständig

ist, Steuererlassentscheide zu beurteilen, ist einer allenfalls abweichenden

Einschätzung der Sozialhilfebehörde im Erlassverfahren von vornherein kein

Gewicht zuzumessen und es kann offenbleiben, inwiefern sich dieses überhaupt

diesbezüglich geäussert und die Sach- und Rechtslage abweichend eingeschätzt

hatte. Ohnehin ist die vorliegend entscheiderhebliche wirtschaftliche Situation

auch ohne Mitwirkung des Sozialamts hinreichend aus den Akten eruierbar.

2.4

Sodann rügt der

Beschwerdeführer, dass mit der Finanzdirektion keine unabhängige, gerichtliche

Instanz über den Rekurs entschieden habe. Dies ist nach dargelegtem

Instanzenzug auch gar nicht erforderlich, vielmehr ist eine gerichtliche

Überprüfung lediglich durch das Verwaltungsgericht mittels Beschwerde und –

eingeschränkt (siehe E. 8 nachstehend) – durch das Bundesgericht

vorgesehen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt weiter,

dass ihm die Erlassverfügung des kantonalen Steueramts und der Rekursentscheid

der Finanzdirektion nicht per Einschreiben zugestellt und unzureichend

begründet worden sei.

3.2

Den

Steuerbehörden ist es grundsätzlich freigestellt, in welcher Art sie

Zustellungen vornehmen wollen. Zustellungen mittels eingeschriebenen Briefs

oder gegen Empfangsschein bezwecken einzig, die Zustellung und den

Zustellungszeitpunkt nachzuweisen, namentlich wenn dies für den Lauf von

Rechtsmittelfristen entscheidend ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 126 StG N. 33; Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2022, Art. 116

DBG N. 28; VGr, 25. August 2021, SR.2020.00017/18, E. 4.2).

Zumindest im Bereich der kantonalen Steuern war bei nicht vollumfänglich

gutgeheissenen Erlassgesuchen jedoch bislang ausdrücklich eine Zustellung per

Einschreiben vorgesehen und ab der Steuerperiode 2025 eine solche per A-Post

Plus (Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und

Gemeindesteuern vom 14. März 2016 bzw. 13. November 2024, Zürcher

Steuerbuch [ZStB] 183.1, jeweils Rz. 45), wobei es sich allerdings

lediglich um eine Ordnungsvorschrift und kein Gültigkeitserfordernis handelt,

damit bei fristauslösenden Sendungen der Zustellungszeitpunkt eruiert und

nachgewiesen werden kann. Für den bundessteuerlichen Bereich fehlt eine explizite

Regelung.

Gemäss in den Akten liegenden postalischen

Sendungsverfolgungen wurden die beiden vorinstanzlichen Entscheide jeweils per

Einschreiben bzw. A-Post Plus zugestellt, womit

jeweils eine übliche und zulässige Zustellungsmethode gewählt wurde, welche

auch die Eruierung des genauen Zustellungszeitpunkts erlaubt. Eine Zustellung

per Einschreiben ist hingegen entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift nicht erforderlich und erst recht

kein Gültigkeitserfordernis. Sodann ist vorliegend die Zustellung der vorinstanzlichen

Entscheide und ein fristwahrendes Handeln des Beschwerdeführers unstrittig,

weshalb auch nicht ersichtlich erscheint, inwiefern eine Zustellung per

Einschreiben erforderlich gewesen sein sollte.

3.3

Als

Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) muss die Begründung eines Erlassentscheids so abgefasst

sein, dass der adressierte Steuerpflichtige sich anhand der Begründung ein Bild

davon machen kann, von welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und

er muss in der Lage sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz

sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Eine unzureichende

Begründung kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn eine mit

voller Kognition ausgestattete Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei vor

Erlass ihres Entscheides Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen

Begründung Stellung zu nehmen und dem Betroffenen hieraus kein Nachteil

erwächst (vgl. BGE 126 I 68 E. 2). Im Rahmen einer zulässigen

Motivsubstitution darf die Rechtsmittelinstanz hierbei auch von der

vorinstanzlichen Begründung abweichen, hat hierzu jedoch allenfalls das

rechtliche Gehör zu gewähren, soweit die betroffene Partei hiermit nicht

rechnen musste (BGE 140 II 353 E. 3).

Das kantonale Steueramt hat das Erlassgesuch am 7. Mai

2024.

mit knapper Begründung und Verweis auf die rechtlichen Grundlagen wegen

der Überschuldung des Beschwerdeführers und fehlender Beibringung von

Forderungsverzichten der übrigen Gläubiger abgewiesen. Angesichts der klaren

Rechtslage reicht diese kurze Begründung aus und ist eine Verletzung der

Begründungspflicht nicht ersichtlich.

Der Rekursentscheid der Finanzdirektion vom 5. September

2024.

weist sodann eine einlässliche, wenngleich etwas abweichende Begründung

auf (siehe nachfolgende Erwägungen). Wenngleich es sich dabei teilweise um eine

Motivsubstitution handelt, musste dem Beschwerdeführer hierzu nicht vorgängig

das rechtliche Gehör gewährt werden, nachdem für die

leicht abweichende Beurteilung durch die Finanzdirektion ausschliesslich Noven

verantwortlich waren, die durch den Beschwerdeführer selbst ausgelöst wurden,

und da dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sich diese auf die

Entscheidbegründung auswirken würden.

4.

4.1

Eine erlassbegründende

Notlage der gesuchstellenden Person liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in

einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit steht und trotz

Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer

Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 2 der

Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 [EV]; Richner et al., Art. 167

DBG N. 20).

4.2

Die Rechtsprechung nimmt eine finanzielle

Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des

Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter

betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 16. September 2009 (Richtlinien Existenzminimum),

ZStB Nr. 183.3, eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist die gesamte

wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Behandlung

des Gesuchs, d. h.

im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des

Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (VGr,

16.

April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2; VGr, 9. Dezember 2009,

SB.2009.00085, E. 4.2, mit Hinweisen).

4.3

Da das

Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende

Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss

vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl.

Richner et al., Art. 167 DBG N. 22a). Ein Steuererlass kann

insbesondere abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch

freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch

übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig

herbeigeführt worden ist (Art. 167a lit. d DBG). Demgemäss ist ein

Steuererlass zu verweigern, wenn der steuerpflichtigen Person eine Rückzahlung

der Steuerausstände bei zumutbarer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials möglich

wäre bzw. möglich gewesen wäre (vgl. VGr, SB.2015.00009, E. 2.3 und E. 3.3

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Richner et al., Art. 167a N. 7

DBG). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode,

auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen

gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine Zahlungen

geleistet wurden (Art. 167a lit. b und c DBG). Weiter ist zu prüfen,

ob eine Steuerzahlung aus dem Vermögen zumutbar ist (Art. 12 EV).

4.4

Gemäss Art. 167

Abs. 2 Satz 2 DBG soll der Steuererlass überdies der

steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen. Ist kein

Vermögen vorhanden und die steuerpflichtige Person überschuldet, ist ein

Steuererlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang zu gewähren, wie die

anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten

und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass

ersuchenden Person beiträgt (Art. 3 Abs. 2 EV). Hiervon kann

abgesehen werden, wenn die Notlage auf aussergewöhnliche Belastungen durch den

Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, hohe und nicht von Dritten

getragene Krankheits-, Unfall- oder Pflegekosten oder längere Arbeitslosigkeit

zurückgeht oder auf eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher

Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für

welche die um Erlass ersuchende Person nicht einzustehen hat (Art. 3 Abs. 1

EV). Nicht hierzu gehören hingegen andere Ursachen wie namentlich

Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards (Art. 3 Abs. 2

lit. c EV).

Werden während des Beurteilungszeitraums andere

Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt, steht dies ebenfalls einem

Steuererlass entgegen (Art. 167a lit. e DBG), zumal

diesfalls der Steuererlass ebenfalls den übrigen Gläubigern und nicht der

steuerpflichtigen Person zugutekäme (Richner et al., Art. 167b DBG N. 9).

4.5

Die

erlassbegründenden Umstände sind als steueraufhebende Tatsachen durch die um

Erlass ersuchende Person nachzuweisen und von dieser mittels einer

substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 1. Februar 2012,

SB.2011.00108, E. 2.2).

5.

5.1

Gemäss Aktenlage, insbesondere den

Angaben des Beschwerdeführers und dessen Steuerdeklarationen, stellte sich die

finanzielle Situation des Beschwerdeführers zwischen 2020 und 2023 wie folgt

dar (gerundete Beträge):

2020.

2021.

2022.

2023.

steuerbares

Einkommen

CHF

CHF

CHF

CHF

steuerbares

Vermögen

CHF

CHF

CHF

CHF

Schulden

Bank B

CHF

CHF

CHF

CHF

-

Schulden

Cousin

CHF

CHF

CHF

CHF

-

5.2

Derzeit wird der Beschwerdeführer

vom Sozialamt unterstützt. Eigenen Angaben zufolge befindet er sich aus

beruflichen sowie gesundheitlichen Gründen in einer Notlage. Ansonsten äussert

Dispositiv

er sich nur rudimentär zu den Gründen für seine Notlage. Demnach seien

anhaltende Arbeitslosigkeit und aussergewöhnliche medizinische Aufwendungen für

seine Notlage verantwortlich und seine Kreditkartenschulden seien in dieser

Situation normal, üblich und nicht per se illegitim. Bei den Schulden bei der Bank B

handelt es sich um Kreditkartenschulden, die der Beschwerdeführer inzwischen in

Absprache mit dem Sozialamt zurückbezahlt haben will. Bezüglich der übrigen

Schulden reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eine Verzichtserklärung

nach, wonach sein in Neuseeland lebender Cousin auf eine Darlehensrückzahlung

über Fr. … samt Zinsen verzichtet habe.

5.3 Wie sich

aus den dargelegten finanziellen Verhältnissen erschliesst, wäre es dem

Beschwerdeführer zumindest in den strittigen Steuerperioden 2020 und 2021 ohne Weiteres

möglich und zumutbar gewesen, Steuerrückstellungen zu bilden, was nach

dargelegter Rechtslage einem Steuererlass bereits entgegensteht (vgl. Art. 167a

lit. b und c DBG). Dies gilt umso mehr, als die von ihm vorgebrachten

Gesundheitskosten bereits bei der Festlegung der Steuerfaktoren in Abzug

gebracht werden konnten und ansonsten nicht hinreichend belegt sind. Dies gilt

auch in Bezug auf die in der Beschwerde erwähnten Franchisen und Selbstbehalte,

zumal gemäss Art. 3 Abs. 3 EV Einkommensausfälle und Aufwendungen,

die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt

wurden, nicht als Ursache einer erlassbegründenden Notlage anerkannt werden.

Weiter deklarierte der Beschwerdeführer in sämtlichen oben aufgeführten

Steuerperioden mit Ausnahme des Jahres 2022 ein Nettovermögen, das die

Begleichung der Steuerausstände erlaubt hätte.

5.4 Sodann steht

die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Rückzahlung der Kreditkartenschulden

bei der Bank B einem Steuererlass entgegen, da der Steuererlass gemäss Art. 167

Abs. 2 Satz 2 DBG und Art. 3 Abs. 1 EV der

steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen soll und eine

Gläubigerbevorzugung während des Beurteilungszeitraums ebenfalls einen

Verweigerungsgrund darstellt (Art. 167a lit. e DBG). Aufgrund der

bereits dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation ist im Übrigen auch

keine Notlage im Sinn von Art. 3 Abs. 1 EV anzunehmen, welche

ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung gebieten könnte. Gegenteiliges ist

durch den hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführer nicht substanziiert

dargelegt worden.

5.5 Weiter ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in seiner

Rekursschrift vom 13. Juni 2024 eine Mietwohnung mit einem Mietzins von Fr. 3'200.-

(Rz. 22) bewohnt, eine Eliteuniversität besucht hat und eigenen Angaben

zufolge früher über ein ausgezeichnetes Einkommen verfügte. Dem Schuldenerlass

stehen damit allenfalls auch das Erwerbspotenzial des Beschwerdeführers und

überhöhte Lebenshaltungskosten entgegen, was aber angesichts obenstehender

Verweigerungsgründe nicht abschliessend geklärt werden muss.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei ganz oder teilweise verweigertem Erlass der direkten

Bundessteuer kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen

kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder

Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen

Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist (vgl. Art. 13

Abs. 3 EV). Es rechtfertigt sich deshalb, dem kantonalen Steueramt

zumindest eine kurzzeitige Stundung eines Teils der Steuerausstände zu

empfehlen, wobei aber sowohl die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als

auch das allfällige Rückzahlungspotenzial des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen ist.

7.

7.1 Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d

DBG und 18 EV). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das

verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende

Rechtsmittelverfahren (vgl. Richner et al., Art. 167d N. 7).

Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals

besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage

ab (vgl. Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4

DBG; vgl. zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).

7.2 Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da

der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass

ersucht hatte und aufgrund seiner dokumentierten Sozialhilfeabhängigkeit

derzeit auch tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Steuerausstände zu

begleichen. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass in

zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten

erhoben werden könnten, wenn sich dieses als offensichtlich unbegründet

herausstellen sollte. Eine Umtriebsentschädigung steht dem unterliegenden

Beschwerdeführer nicht zu (vgl. Art. 167g in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968 [VwVG]).

8.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m

BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zulässig.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Dem

kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen empfohlen, dem Pflichtigen

Zahlungserleichterungen zu gewähren.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;

c) das Sekretariat der

Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.