SB.2024.00103
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00103
28. November 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25829)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00103
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuererlass
(direkte Bundessteuer 2020 und 2021),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das kantonale Steueramt wies am 7. Mai 2024 das Gesuch
von A um Erlass seiner noch offenen direkten Bundessteuer 2020 und 2021 im
Betrag von Fr. … bzw. … ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion am
5.
September 2024 ebenfalls ab.
III.
Mit am 11. Oktober 2024 persönlich überbrachter
Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide und die Gewährung des begehrten Steuererlasses. Die
Beschwerdeschrift war nicht unterzeichnet sowie mit Google Translate auf
Deutsch übersetzt worden und inhaltlich teilweise nur schwer verständlich. Eine
hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen war
gleichwohl erkennbar und eine unterzeichnete Beschwerdeschrift samt
englischsprachigem Original wurde innert der mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober
2024.
angesetzten Frist nachgereicht.
Während das kantonale Steueramt auf eine Beschwerdeantwort
verzichtete und die Eidgenössische Steuerverwaltung sich nicht vernehmen liess,
beantragte die durch den Bezugsdienst des kantonalen Steueramts vertretene
Finanzdirektion die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des
Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 24. November 2024 informierte der
Beschwerdeführer über einen Auslandaufenthalt und bat sinngemäss darum, bis zum
26.
Dezember 2024 keine fristauslösenden postalischen Zustellungen
vorzunehmen bzw. diese bis nach Weihnachten jeweils auch in Kopie per E-Mail
zuzusenden.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht hat sich
im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu
beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend
ausgeübt haben (VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr,
27.
Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Steuerpflichtigen können Steuern
auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Zahlung infolge
einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).
Gemäss Art. 167 b Abs. 1 DBG bestimmen die Kantone die für den Erlass
der direkten Bundessteuer zuständige kantonale Behörde (Erlassbehörde). Nach § 2
lit. b in Verbindung mit § 6a Abs. 1 lit. a der Verordnung
über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 (VO DBG) ist das
kantonale Steueramt, Abteilung Bezugsdienst, und nicht etwa das
Gemeindesteueramt Erlassbehörde im Sinn der vorgenannten Bestimmung. Die
diesbezügliche Zuständigkeitsregelung ist nicht identisch mit derjenigen beim
Erlass der kantonalen Steuern, wo nach § 184 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) das Gemeindesteueramt
erstinstanzliche Erlassbehörde ist. Gegen Erlassentscheide des kantonalen
Steueramts kann sodann Rekurs bei der Finanzdirektion und anschliessend
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 167g DBG in
Verbindung mit § 14 a VO DBG). Eine zweite gerichtliche Instanz ist auf
kantonaler Ebene weder vorgesehen noch bundesrechtlich vorgeschrieben.
2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet in
seiner Beschwerdeschrift, unter Verweis auf die vorliegend gar nicht
einschlägigen kantonssteuerlichen Rechtsgrundlagen, die erstinstanzliche
Zuständigkeit des kantonalen Steueramts und behauptet stattdessen eine Zuständigkeit
des Gemeindesteueramts. Dies ist nach dargelegter Rechtslage unzutreffend.
2.3
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, dass die steueramtliche Beurteilung der
Einschätzung des Sozialamts widersprechen würde und dieses seine finanziellen
Verhältnisse besser kenne.
Da das Sozialamt nicht zuständig
ist, Steuererlassentscheide zu beurteilen, ist einer allenfalls abweichenden
Einschätzung der Sozialhilfebehörde im Erlassverfahren von vornherein kein
Gewicht zuzumessen und es kann offenbleiben, inwiefern sich dieses überhaupt
diesbezüglich geäussert und die Sach- und Rechtslage abweichend eingeschätzt
hatte. Ohnehin ist die vorliegend entscheiderhebliche wirtschaftliche Situation
auch ohne Mitwirkung des Sozialamts hinreichend aus den Akten eruierbar.
2.4
Sodann rügt der
Beschwerdeführer, dass mit der Finanzdirektion keine unabhängige, gerichtliche
Instanz über den Rekurs entschieden habe. Dies ist nach dargelegtem
Instanzenzug auch gar nicht erforderlich, vielmehr ist eine gerichtliche
Überprüfung lediglich durch das Verwaltungsgericht mittels Beschwerde und –
eingeschränkt (siehe E. 8 nachstehend) – durch das Bundesgericht
vorgesehen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter,
dass ihm die Erlassverfügung des kantonalen Steueramts und der Rekursentscheid
der Finanzdirektion nicht per Einschreiben zugestellt und unzureichend
begründet worden sei.
3.2
Den
Steuerbehörden ist es grundsätzlich freigestellt, in welcher Art sie
Zustellungen vornehmen wollen. Zustellungen mittels eingeschriebenen Briefs
oder gegen Empfangsschein bezwecken einzig, die Zustellung und den
Zustellungszeitpunkt nachzuweisen, namentlich wenn dies für den Lauf von
Rechtsmittelfristen entscheidend ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 126 StG N. 33; Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2022, Art. 116
DBG N. 28; VGr, 25. August 2021, SR.2020.00017/18, E. 4.2).
Zumindest im Bereich der kantonalen Steuern war bei nicht vollumfänglich
gutgeheissenen Erlassgesuchen jedoch bislang ausdrücklich eine Zustellung per
Einschreiben vorgesehen und ab der Steuerperiode 2025 eine solche per A-Post
Plus (Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und
Gemeindesteuern vom 14. März 2016 bzw. 13. November 2024, Zürcher
Steuerbuch [ZStB] 183.1, jeweils Rz. 45), wobei es sich allerdings
lediglich um eine Ordnungsvorschrift und kein Gültigkeitserfordernis handelt,
damit bei fristauslösenden Sendungen der Zustellungszeitpunkt eruiert und
nachgewiesen werden kann. Für den bundessteuerlichen Bereich fehlt eine explizite
Regelung.
Gemäss in den Akten liegenden postalischen
Sendungsverfolgungen wurden die beiden vorinstanzlichen Entscheide jeweils per
Einschreiben bzw. A-Post Plus zugestellt, womit
jeweils eine übliche und zulässige Zustellungsmethode gewählt wurde, welche
auch die Eruierung des genauen Zustellungszeitpunkts erlaubt. Eine Zustellung
per Einschreiben ist hingegen entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht erforderlich und erst recht
kein Gültigkeitserfordernis. Sodann ist vorliegend die Zustellung der vorinstanzlichen
Entscheide und ein fristwahrendes Handeln des Beschwerdeführers unstrittig,
weshalb auch nicht ersichtlich erscheint, inwiefern eine Zustellung per
Einschreiben erforderlich gewesen sein sollte.
3.3
Als
Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) muss die Begründung eines Erlassentscheids so abgefasst
sein, dass der adressierte Steuerpflichtige sich anhand der Begründung ein Bild
davon machen kann, von welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und
er muss in der Lage sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz
sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Eine unzureichende
Begründung kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn eine mit
voller Kognition ausgestattete Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei vor
Erlass ihres Entscheides Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen
Begründung Stellung zu nehmen und dem Betroffenen hieraus kein Nachteil
erwächst (vgl. BGE 126 I 68 E. 2). Im Rahmen einer zulässigen
Motivsubstitution darf die Rechtsmittelinstanz hierbei auch von der
vorinstanzlichen Begründung abweichen, hat hierzu jedoch allenfalls das
rechtliche Gehör zu gewähren, soweit die betroffene Partei hiermit nicht
rechnen musste (BGE 140 II 353 E. 3).
Das kantonale Steueramt hat das Erlassgesuch am 7. Mai
2024.
mit knapper Begründung und Verweis auf die rechtlichen Grundlagen wegen
der Überschuldung des Beschwerdeführers und fehlender Beibringung von
Forderungsverzichten der übrigen Gläubiger abgewiesen. Angesichts der klaren
Rechtslage reicht diese kurze Begründung aus und ist eine Verletzung der
Begründungspflicht nicht ersichtlich.
Der Rekursentscheid der Finanzdirektion vom 5. September
2024.
weist sodann eine einlässliche, wenngleich etwas abweichende Begründung
auf (siehe nachfolgende Erwägungen). Wenngleich es sich dabei teilweise um eine
Motivsubstitution handelt, musste dem Beschwerdeführer hierzu nicht vorgängig
das rechtliche Gehör gewährt werden, nachdem für die
leicht abweichende Beurteilung durch die Finanzdirektion ausschliesslich Noven
verantwortlich waren, die durch den Beschwerdeführer selbst ausgelöst wurden,
und da dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sich diese auf die
Entscheidbegründung auswirken würden.
4.
4.1
Eine erlassbegründende
Notlage der gesuchstellenden Person liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in
einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit steht und trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 2 der
Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 [EV]; Richner et al., Art. 167
DBG N. 20).
4.2
Die Rechtsprechung nimmt eine finanzielle
Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter
betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 16. September 2009 (Richtlinien Existenzminimum),
ZStB Nr. 183.3, eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist die gesamte
wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Behandlung
des Gesuchs, d. h.
im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des
Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (VGr,
16.
April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2; VGr, 9. Dezember 2009,
SB.2009.00085, E. 4.2, mit Hinweisen).
4.3
Da das
Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende
Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss
vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl.
Richner et al., Art. 167 DBG N. 22a). Ein Steuererlass kann
insbesondere abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch
freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch
übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig
herbeigeführt worden ist (Art. 167a lit. d DBG). Demgemäss ist ein
Steuererlass zu verweigern, wenn der steuerpflichtigen Person eine Rückzahlung
der Steuerausstände bei zumutbarer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials möglich
wäre bzw. möglich gewesen wäre (vgl. VGr, SB.2015.00009, E. 2.3 und E. 3.3
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Richner et al., Art. 167a N. 7
DBG). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode,
auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen
gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine Zahlungen
geleistet wurden (Art. 167a lit. b und c DBG). Weiter ist zu prüfen,
ob eine Steuerzahlung aus dem Vermögen zumutbar ist (Art. 12 EV).
4.4
Gemäss Art. 167
Abs. 2 Satz 2 DBG soll der Steuererlass überdies der
steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen. Ist kein
Vermögen vorhanden und die steuerpflichtige Person überschuldet, ist ein
Steuererlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang zu gewähren, wie die
anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten
und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass
ersuchenden Person beiträgt (Art. 3 Abs. 2 EV). Hiervon kann
abgesehen werden, wenn die Notlage auf aussergewöhnliche Belastungen durch den
Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, hohe und nicht von Dritten
getragene Krankheits-, Unfall- oder Pflegekosten oder längere Arbeitslosigkeit
zurückgeht oder auf eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher
Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für
welche die um Erlass ersuchende Person nicht einzustehen hat (Art. 3 Abs. 1
EV). Nicht hierzu gehören hingegen andere Ursachen wie namentlich
Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards (Art. 3 Abs. 2
lit. c EV).
Werden während des Beurteilungszeitraums andere
Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt, steht dies ebenfalls einem
Steuererlass entgegen (Art. 167a lit. e DBG), zumal
diesfalls der Steuererlass ebenfalls den übrigen Gläubigern und nicht der
steuerpflichtigen Person zugutekäme (Richner et al., Art. 167b DBG N. 9).
4.5
Die
erlassbegründenden Umstände sind als steueraufhebende Tatsachen durch die um
Erlass ersuchende Person nachzuweisen und von dieser mittels einer
substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 1. Februar 2012,
SB.2011.00108, E. 2.2).
5.
5.1
Gemäss Aktenlage, insbesondere den
Angaben des Beschwerdeführers und dessen Steuerdeklarationen, stellte sich die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers zwischen 2020 und 2023 wie folgt
dar (gerundete Beträge):
2020.
2021.
2022.
2023.
steuerbares
Einkommen
CHF
…
CHF
…
CHF
…
CHF
…
steuerbares
Vermögen
CHF
…
CHF
…
CHF
…
CHF
…
Schulden
Bank B
CHF
…
CHF
…
CHF
…
CHF
-
Schulden
Cousin
CHF
…
CHF
…
CHF
…
CHF
-
5.2
Derzeit wird der Beschwerdeführer
vom Sozialamt unterstützt. Eigenen Angaben zufolge befindet er sich aus
beruflichen sowie gesundheitlichen Gründen in einer Notlage. Ansonsten äussert
Dispositiv
er sich nur rudimentär zu den Gründen für seine Notlage. Demnach seien
anhaltende Arbeitslosigkeit und aussergewöhnliche medizinische Aufwendungen für
seine Notlage verantwortlich und seine Kreditkartenschulden seien in dieser
Situation normal, üblich und nicht per se illegitim. Bei den Schulden bei der Bank B
handelt es sich um Kreditkartenschulden, die der Beschwerdeführer inzwischen in
Absprache mit dem Sozialamt zurückbezahlt haben will. Bezüglich der übrigen
Schulden reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eine Verzichtserklärung
nach, wonach sein in Neuseeland lebender Cousin auf eine Darlehensrückzahlung
über Fr. … samt Zinsen verzichtet habe.
5.3 Wie sich
aus den dargelegten finanziellen Verhältnissen erschliesst, wäre es dem
Beschwerdeführer zumindest in den strittigen Steuerperioden 2020 und 2021 ohne Weiteres
möglich und zumutbar gewesen, Steuerrückstellungen zu bilden, was nach
dargelegter Rechtslage einem Steuererlass bereits entgegensteht (vgl. Art. 167a
lit. b und c DBG). Dies gilt umso mehr, als die von ihm vorgebrachten
Gesundheitskosten bereits bei der Festlegung der Steuerfaktoren in Abzug
gebracht werden konnten und ansonsten nicht hinreichend belegt sind. Dies gilt
auch in Bezug auf die in der Beschwerde erwähnten Franchisen und Selbstbehalte,
zumal gemäss Art. 3 Abs. 3 EV Einkommensausfälle und Aufwendungen,
die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt
wurden, nicht als Ursache einer erlassbegründenden Notlage anerkannt werden.
Weiter deklarierte der Beschwerdeführer in sämtlichen oben aufgeführten
Steuerperioden mit Ausnahme des Jahres 2022 ein Nettovermögen, das die
Begleichung der Steuerausstände erlaubt hätte.
5.4 Sodann steht
die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Rückzahlung der Kreditkartenschulden
bei der Bank B einem Steuererlass entgegen, da der Steuererlass gemäss Art. 167
Abs. 2 Satz 2 DBG und Art. 3 Abs. 1 EV der
steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen soll und eine
Gläubigerbevorzugung während des Beurteilungszeitraums ebenfalls einen
Verweigerungsgrund darstellt (Art. 167a lit. e DBG). Aufgrund der
bereits dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation ist im Übrigen auch
keine Notlage im Sinn von Art. 3 Abs. 1 EV anzunehmen, welche
ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung gebieten könnte. Gegenteiliges ist
durch den hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführer nicht substanziiert
dargelegt worden.
5.5 Weiter ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in seiner
Rekursschrift vom 13. Juni 2024 eine Mietwohnung mit einem Mietzins von Fr. 3'200.-
(Rz. 22) bewohnt, eine Eliteuniversität besucht hat und eigenen Angaben
zufolge früher über ein ausgezeichnetes Einkommen verfügte. Dem Schuldenerlass
stehen damit allenfalls auch das Erwerbspotenzial des Beschwerdeführers und
überhöhte Lebenshaltungskosten entgegen, was aber angesichts obenstehender
Verweigerungsgründe nicht abschliessend geklärt werden muss.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei ganz oder teilweise verweigertem Erlass der direkten
Bundessteuer kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen
kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder
Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen
Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist (vgl. Art. 13
Abs. 3 EV). Es rechtfertigt sich deshalb, dem kantonalen Steueramt
zumindest eine kurzzeitige Stundung eines Teils der Steuerausstände zu
empfehlen, wobei aber sowohl die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als
auch das allfällige Rückzahlungspotenzial des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen ist.
7.
7.1 Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d
DBG und 18 EV). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (vgl. Richner et al., Art. 167d N. 7).
Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals
besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage
ab (vgl. Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4
DBG; vgl. zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).
7.2 Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da
der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass
ersucht hatte und aufgrund seiner dokumentierten Sozialhilfeabhängigkeit
derzeit auch tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Steuerausstände zu
begleichen. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass in
zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten
erhoben werden könnten, wenn sich dieses als offensichtlich unbegründet
herausstellen sollte. Eine Umtriebsentschädigung steht dem unterliegenden
Beschwerdeführer nicht zu (vgl. Art. 167g in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG]).
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m
BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zulässig.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Dem
kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen empfohlen, dem Pflichtigen
Zahlungserleichterungen zu gewähren.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.