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Entscheid

SB.2024.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00104

11. November 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25791)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00104

SB.2024.00105

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 11. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 sowie

direkte

Bundessteuer 2011 und 2012.

Die Einzelrichterin

hat

-

nach Einsicht in die offenkundig unvollständig

eingereichte Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 (eingegangen am 11. Oktober

2024) gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 24. Juli 2024

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 sowie direkte Bundessteuer

2011 und 2012,

-

nach Einsicht in das Schreiben von A (nachfolgend

der Beschwerdeführer) vom 16. Oktober 2024,

-

nach Einsicht in die am 30. Oktober 2024 beim

Verwaltungsgericht eingegangene, der Post am 28. Oktober 2024 übergebene "vervollständigte"

Beschwerdeschrift, erneut datiert vom 9. Oktober 2024,

-

sowie nach Einsicht in das nachträglich begründete

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege vom 28. Oktober

2024,

-

unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 14. Oktober

2024, in der die Verfahren SB.2024.00104 und SB.2024.00105 vereinigt wurden

sowie auf Vernehmlassung und die Einholung einer Beschwerdeantwort vorerst

verzichtet wurde,

in

der Erwägung,

-

dass Entscheide des Steuerrekursgerichts gemäss § 153

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 145 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

Sachverhalt

1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) innert 30 Tagen beim

Verwaltungsgericht angefochten werden müssen,

-

dass der Entscheid des Steuerrekursgerichts am 16. September

2024 zugestellt wurde und die Frist für die Beschwerde am 16. Oktober 2024

endete,

-

dass das Gesuch um Erstreckung der Frist zur

Einreichung der vervollständigten Beschwerde vom 16. Oktober 2024 aber

erst am 17. Oktober 2024 eingegangen ist,

-

da zudem gemäss § 15 Abs. 1 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) bzw. Art. 133 Abs. 3

DBG gesetzliche Rechtsmittelfristen nur in hier nicht einschlägigen

Ausnahmefällen erstreckt werden können; werden die Rechtsmittelfristen nicht

eingehalten, wird vorbehaltlich allfälliger Fristwiederherstellungsgründe auf

das Rechtsmittel nicht eingetreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 22 N. 13),

-

dass eine Fristwiederherstellung gemäss § 15 Abs. 2 StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG nur in Betracht kommt, wenn die säumige

Partei innert 30 Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher die Einhaltung der

Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht und die

versäumte Rechtshandlung innert der gleichen Frist nachholt,

-

dass weder entsprechende Ausnahmegründe nach § 15 Abs. 1 StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG geltend gemacht werden und

auch nicht ersichtlich sind noch ein Fristwiederherstellungsgesuch nach

§ 15 Abs. 2 StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG gestellt wurde,

-

dass Rechtsmitteleingaben an das Verwaltungsgericht

gemäss § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG bzw.

Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG einen

Antrag und eine Begründung enthalten müssen,

-

dass der Beschwerdeführer in der ersten

Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 zwölf Randziffern mit Text

einreichte und anschliessend 20 weisse Seiten folgten bis zur Randziffer 58,

die wieder Text enthielt,

-

dass der Beschwerdeführer in der ersten

Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 zudem Beweisofferten von 0A über 01

bis 12 als auch 4 Positionen an Editionsbegehren stellte,

-

dass sich der Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. Oktober

2024 darauf berief, dass im Zug des cloudbasierten Migrationsprozesses ein

IT-Fehler entstanden sei und Dokumente mit einer Art Datenschutz bzw. einem

weissen Wasserzeichen versehen vom Drucker mit weissen Seiten und damit

unvollständig ausgedruckt worden seien und die Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober

2024 davon betroffen gewesen sei,

-

dass die nachgereichte Beschwerdeeingabe, ebenfalls

datiert auf den 9. Oktober 2024, verändert wurde, indem bereits die

Anträge von 11 auf 10 reduziert wurden, durch Streichung des ursprünglichen

Antrags Nr. 8,

-

dass die nachgereichte Beschwerdeeingabe im

Weiteren nun lediglich gesamthaft 41 Randziffern, statt wie zuvor 58 Randziffern

enthält,

-

dass auch die Beweisofferten in der Anzahl von 13

auf 19 (neu A bis D, 15 und 16) verändert und ergänzt wurden,

-

dass auch die Editionsbegehren um einen

zusätzlichen Punkt ergänzt wurden,

-

dass die Seiten zudem neu durchnummeriert wurden,

-

dass aufgrund der vorgenommenen Änderungen

ersichtlich ist, dass die Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 nicht

lediglich aufgrund von IT-Problemen falsch ausgedruckt und im Nachgang erneut

korrekt ausgedruckt wurde, sondern nach Ablauf der Beschwerdefrist

offensichtlich ergänzt und abgeändert wurde,

-

dass sich der Beschwerdeführer – der beruflich als

Rechtsanwalt tätig ist – damit in unzulässiger Weise die Rechtsmittelfrist

verlängert hat,

-

dass damit die nachträgliche Beschwerdeeingabe vom

9. Oktober 2024 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstellt und eingereicht

wurde und daher aus dem Recht zu weisen ist,

-

dass somit einzig die ursprüngliche

Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 zu beachten ist,

-

dass diese indessen dem Begründungserfordernis

einer Rechtsmitteleingabe an das Verwaltungsgericht nicht entspricht,

-

dass damit auf die Beschwerde in

einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten ist (vgl. § 38b Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),

-

dass damit die erhobenen Ausstandsbegehren gegen C,

D und E gegenstandslos geworden sind,

-

dass die nach § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu

reduzierenden Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

sind (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw.

Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und

ihm damit keine Entschädigung zusteht (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 152 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

DBG),

-

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege aus formellen Gründen als offensichtlich

aussichtslos zu gelten hat (§ 16 Abs. 1 VRG),

-

dass die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und vom rechtskundigen

Vertreter somit verspätet eingereicht wurde,

-

dass gegen diese Verfügung die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offensteht,

verfügt:

1. Die

Ausstandsbegehren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Auf

die Beschwerde SB.2024.00104 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 und

2012.

wird nicht eingetreten.

4.

Auf

die Beschwerde SB.2024.00105 betreffend direkte Bundessteuer 2011 und 2012 wird

nicht eingetreten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00104 wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 287.50 Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00105 wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 252.50 Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

8.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

9.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt B;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.