SB.2024.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00106
26. Februar 2025Deutsch21 min
(nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten am 12. Februar 2015 bzw. am 15. November
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00106
SB.2024.00107
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 sowie
direkte
Bundessteuer 2013 und 2014 (Parteientschädigung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt und Notar A und seine Ehefrau B
(nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten am 12. Februar 2015 bzw. am 15. November
2015 für das Steuerjahr 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. … für die
direkte Bundessteuer bzw. für die Staats- und Gemeindesteuern ein solches von
Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. … Für das Steuerjahr 2014 deklarierten
sie ein steuerbares Einkommen von Fr. … für die direkte Bundessteuer bzw.
für die Staats- und Gemeindesteuern von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).
Mit Einschätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen
vom 14. Juni 2019 wurden die Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen
eingeschätzt, und zwar für 2013 mit einem Einkommen von Fr. … für die
direkte Bundessteuer bzw. Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und für 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
für die direkte Bundessteuer bzw. für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …).
Mit Einspracheentscheiden vom 5. Juni 2020 wies das
kantonale Steueramt die gegen die Einschätzungsentscheide bzw.
Veranlagungsverfügungen erhobene Einsprache der Pflichtigen vom 24. Juli
2019 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten die Pflichtigen mit Beschwerde und
Rekurs vom 15. Juli 2020 an das Steuerrekursgericht. Unter anderem
beantragten sie, gemäss den Steuererklärungen – unter gewissen Korrekturen und
Ergänzungen – veranlagt zu werden (1). Eventualiter seien die
Veranlagungsverfügungen bzw. Einschätzungsentscheide wegen gravierender
Verletzungen des rechtlichen Gehörs für nichtig zu erklären; subeventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
zurückzuweisen (2). Es sei der "Bericht über die Buchprüfung" des
Revisors als nichtig aus den Akten zu entfernen (6). Das Verfahren sei bis zum
Abschluss der gegen den Pflichtigen in Zusammenhang mit seiner
Geschäftstätigkeit laufenden Strafverfahren zu sistieren; eventualiter seien
die Steuerbeträge für die Jahre 2011 bis 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss
der Strafverfahren zu stunden, eventualiter sei der Staat zu verpflichten, alle
Steuerbeträge der betreffenden Jahre an eine eventuell in der Zukunft in einem
Strafverfahren auszufällende Ersatzforderung anzurechnen (7). Zudem beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (11), alles unter
entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (12).
Es folgten diverse Fristansetzungen und Eingaben. Unter
anderem reichte der Pflichtige am 18. Juni 2021 eine Stellungnahme zum
genannten Revisionsbericht vom 24. Mai 2019 ein, in Wiederholung des
Antrags, dass der Bericht als Beweismittel nicht zuzulassen sei. Zuletzt
reichten die Pflichtigen am 8. Oktober 2021 in Zusammenhang mit dem
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung Unterlagen ein.
Am 24. Juli 2024 hiess das Steuerrekursgericht die
Beschwerde und den Rekurs teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Dem
Sistierungsgesuch wurde nicht entsprochen. Das Nichteintreten bezog sich auf
die eventualiter beantragte Stundung der Steuerbeträge 2011 bis 2014, da es
sich um eine Frage des Steuerbezugs handle, wofür das Steuerrekursgericht nicht
zuständig sei. Dass das kantonale Steueramt den Revisionsbericht den
Pflichtigen nicht zusammen mit der Veranlagungsverfügung 2013 bzw. dem
Einschätzungsentscheid 2013 eröffnet habe, erachtete das Steuerrekursgericht
zwar als gehörsverletzend. Da der Pflichtige aber im Rechtsmittelverfahren dazu
habe Stellung nehmen können, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt.
Im Übrigen wurde das Einkommen im Beschwerdeverfahren für 2013 auf Fr. …
und für 2014 auf Fr. … veranlagt. Im Rekursverfahren wurde das Einkommen
für 2013 auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und das Vermögen auf Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt. Für 2014 wurde das Einkommen auf Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und das Vermögen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
eingeschätzt. Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts von Fr. 150.-
wurde aufgehoben. Die Gerichtsgebühren wurden dem Kanton Zürich auferlegt. Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Das Gesuch der Pflichtigen um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
III.
Am 10. Oktober 2024 beantragten die Pflichtigen beim
Verwaltungsgericht, es sei Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen
Entscheids aufzuheben und eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-,
zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen. Eventualiter sei dem Pflichtigen eine
Frist für die Einreichung der Honorarnote anzusetzen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und es sei für die Beibringung der notwendigen
Nachweise und Dokumente eine grosszügig bemessene Frist von mindestens 20 Tagen
anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.
Ausserdem wurden Ausstandsbegehren gegen diverse Personen gestellt.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024
vereinigte die Abteilungspräsidentin i. V. die Verfahren SB.2024.00106 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2013 und 2014 und SB.2024.00107 betreffend direkte
Bundessteuern 2013 und 2014. Das Steuerrekursgericht verzichtete am 30. Oktober
2024.
auf eine Vernehmlassung. Ebenfalls am 30. Oktober 2024 gingen
Unterlagen der Pflichtigen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung bzw. Rechtspflege ein. Es wurde keine Beschwerdeantwort
erstattet und es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerdeverfahren SB.2024.00106 (Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 2014)
und SB.2024.00107 (direkte Bundessteuern 2013 und 2014) betreffen dieselben
Pflichtigen, dieselben Steuerperioden, denselben Sachverhalt und eine analoge
Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 zu
Recht vereinigt wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten
Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis
144.
DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147; VGr, 18. Juli 2023,
SB.2023.00036/37, E. 1.2).
1.3
Auf die
Ausstandsbegehren der Pflichtigen ist nicht weiter einzugehen, da die von ihnen
aufgeführten Personen am Entscheid nicht mitwirken.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat den Pflichtigen keine Entschädigung zugesprochen, da der
Pflichtige als Rechtsanwalt in eigener Sache prozessiert habe. In solchen
Fällen sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise eine
Parteientschädigung zuzugestehen; die Voraussetzungen dafür seien hier nicht
erfüllt.
Von vornherein erscheint fraglich, ob mit dem pauschalen
Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis der Begründungspflicht Genüge getan
ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 152 N. 10). Immerhin lässt sich daraus herleiten, dass
die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung an
den in eigener Sache prozessierenden Pflichtigen als nicht gegeben erachtet
wurden. Eine solche Kurzbegründung mag in übersichtlichen und einfacher gelagerten
Fällen genügen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, worauf noch zurückzukommen
ist.
2.2
Im
Folgenden sind der Übersicht halber zuerst die allgemeinen
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung darzulegen, um
dann auf die Zusprechung einer solchen an den in eigener Sache
prozessierenden Anwalt näher einzugehen.
Das Bundesgericht hat sich mit
Entscheid vom 16. August 2016 betreffend direkte Bundessteuer und Staats-
und Gemeindesteuern eingehend mit der Thematik der Entschädigungsfolgen
befasst. Es rechtfertigt sich daher, einzelne Erwägungen daraus wiederzugeben
(BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016 und 2C_173/2016):
2.2.1
Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht und
dem Verwaltungsgericht bundesrechtlich geregelt (Art. 144 und 145 Abs. 2
DBG). Die Beschwerde- bzw. Rekursinstanz kann der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 144
Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).
Die als Kann-Bestimmung formulierte Regelung wird nach ständiger Praxis als
"Muss-Vorschrift" verstanden. Es besteht somit ein Anspruch
auf Parteientschädigung, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. "Notwendig" sind Parteikosten dann, wenn sie zur
sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unerlässlich erscheinen. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der
"notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten" gewährt der
urteilenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend
von den konkreten Umständen des Einzelfalls bzw. der jeweiligen Prozesslage
frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet
ist. Wichtige Kriterien sind neben der Komplexität von Sach- und Rechtslage
namentlich die in Frage stehenden Folgen für die steuerpflichtige Person, deren
Fähigkeiten und prozessuale Erfahrungen sowie die Vorkehren der Behörden.
Gemäss Art. 144 Abs. 5 DBG bestimmt sich die Höhe der
Verfahrenskosten und der Parteientschädigung nach kantonalem Recht.
Auch wenn der Wortlaut von Art. 144 Abs. 5 DBG unbestimmt von
den "Kosten des Verfahrens" ("frais de la procédure";
"spese procedurali") spricht, ist die Parteientschädigung mitumfasst
und ermöglicht so eine abgestimmte Regelung der Bemessung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen (BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016 und 2C_173/2016, E. 4.2,
mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 22. Mai 2024, 9C_214/2024, E. 5.1;
siehe auch Michael Beusch in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Kommentar, 2. A.
Zürich/St. Gallen, 2019, Art. 64 N. 9).
2.2.2
Soweit die Staats- und Gemeindesteuern betroffen sind, gilt im
Kanton Zürich für
die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren
vor dem Steuerrekursgericht sowie im Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG)
sinngemäss (vgl. § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die
angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Gemäss § 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird
die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein
unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr) (vgl. zum Ganzen auch BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016 und
2C_173/2016, E. 4.3).
2.2.3
Was die Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, ist es den
Kantonen unbenommen, die Bedeutung der Streitsache als Funktion des Streitwerts
aufzufassen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen streitwertabhängig
auszugestalten. Als Streitwert gilt dabei im Bereich der direkten Steuern praxisgemäss
jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist (§ 114 Abs. 4 StG).
Eine streitwertabhängige Bemessung geht mit einer gewissen Pauschalisierung des
abzugeltenden Aufwands einher. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall
nicht mehr und nicht weniger als der tatsächliche Stundenaufwand zu vergüten,
würde ein Streitwerttarif von vornherein keinen Sinn machen. Ihre Schranke
findet die Pauschalisierung namentlich dort, wo sie zu stossenden Ergebnissen
führt. Die Parteientschädigung darf daher nicht ausserhalb jedes vernünftigen
Verhältnisses zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie zu der damit
für den Rechtsvertreter verbundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener
Weise aufgewendeten Zeit stehen. Auch bei Parteientschädigungen am unteren Rand
ist darauf zu achten, dass kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem
Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung resultiert, indem
etwa nur mehr symbolische Entschädigungen ausgerichtet werden, die den
konkreten Verhältnissen in keiner Weise gerecht werden.
Die Höhe der Parteientschädigung
bemisst sich nach kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur
daraufhin überprüft werden kann, ob damit Bundesrecht, namentlich das
Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]),
verletzt wird. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016
und 2C_173/2016, E. 4.4, mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 9C_214/2024, E. 5.2).
2.2.4
In der Praxis deckt die Parteientschädigung regelmässig nicht sämtliche
erforderlichen Kosten, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands. Bei
der Frage, wie gross der Kostenanteil ist, den eine entschädigungsberechtigte
Partei selber zu tragen hat, steht der Entscheidinstanz ein grosses Ermessen zu
(BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016 und 2C_173/2016, E. 4.5, mit
Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 17 N. 80 f.).
Die erforderlichen
Verfahrenskosten einer Partei werden in der Regel geringer eingeschätzt, wenn
die notwendigerweise beigezogene externe Vertretung nicht anwaltlich tätig ist
(Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 72). Dies ist mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar. Das Bundesgericht hat erwogen,
dass es sachlich haltbar ist, die besondere Stellung von Rechtsanwälten bei der
Entschädigung mitzuberücksichtigen, was sowohl für Verwaltungsgerichtsverfahren
mit Anwaltsmonopol als auch für Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohne Anwaltsmonopol gilt (BGr, 16. August
2016, 2C_172/2016 und 2C_173/2016, E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
2.3
Vor
Vorinstanz waren vorliegend komplexe Sach- und Rechtsfragen in einem
aufwendigen Verfahren zu beurteilen und es lag ein hoher Streitwert zugrunde.
Nach dem Gesagten wären daher normalerweise sowohl im Bereich der direkten
Bundessteuer als auch im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung wohl eher zu bejahen
gewesen; jedenfalls lässt sich eine solche Mutmassung schon aus der erfolgten
Kostenverlegung herleiten. Da aber der Pflichtige als Anwalt in eigener
Sache prozessiert hat und daher über entsprechende Fähigkeiten und
prozessuale Erfahrungen verfügt (vgl. auch E. 2.2.1), sind die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung speziell unter diesem
Gesichtspunkt zu prüfen.
3.
3.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einem Rechtsanwalt für persönlichen
Arbeitsaufwand und Umtriebe bei Vorliegen besonderer Verhältnisse ausnahmsweise
eine Entschädigung zu gewähren, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben
sind:
-
dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert
handelt;
-
dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig
macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (zum Beispiel erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt;
-
dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der
Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 110 V 132 E. 4d).
Ausnahmsweise hätten Rechtsvertreter, die ein eigenes
Interesse am Ausgang des Prozesses haben, Anspruch auf Parteientschädigung, was
beispielsweise anzunehmen sei, wenn die streitige Zusprechung von Leistungen
ihre Unterstützungspflicht mindere, wenn sie als Inhaber der elterlichen Gewalt
das unmündige Kind vertreten oder im Rahmen der eherechtlichen Beistandspflicht
für den Ehepartner handeln (BGE 129 V 113 E. 4.1, mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Die genannten Voraussetzungen sind gefestigte Rechtsprechung. In der
Literatur wird zum Teil kritisiert, es liege diesbezüglich keine Rechtsprechung
mit Konturen vor, denn in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle würden die
Kriterien bloss herangezogen, um den Anspruch auf Entschädigung pauschal
abzuweisen – meist in einem einzigen Satz, in dem festgehalten werde, die
Voraussetzungen von BGE 110 V 132 seien nicht erfüllt (Arnold F. Rusch/Adrian
Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und
verwandter Formen, AJP 7/2019, S. 686 ff., S. 691). Die Autoren
schlagen vor, die Gerichte sollten auch hier eine Entschädigung vorsehen, die
allerdings tiefer als für gewöhnliche Anwälte ausfallen soll, unter anderem
unter Hinweis auf BGE 144 III 164 E. 3.5. Es gehe nicht in Ordnung,
wenn von Juristen ein Sonderopfer verlangt werde (Rusch/Fischbacher, AJP
7/2019, S. 686 ff., S. 695 und S. 696).
Im soeben genannten
Bundesgerichtsentscheid (es ging jedoch um eine Parteientschädigung gemäss Art. 95
Abs. 3 lit. b der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
[ZPO]) hat das Bundesgericht festgehalten, bei der Festlegung der
Parteientschädigung dürfe grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die
berufsmässige Vertretung als solche notwendig sei. Es könne nicht angehen,
juristische oder natürliche Personen, die über juristische Kenntnisse verfügen
(zum Beispiel, wenn ein Anwalt oder ein Richter in einer Privatsache ein
Verfahren führe), ohne klare gesetzliche Grundlage und ohne sachliche
Notwendigkeit vor die Alternative zu stellen, ihren Prozess entweder selber zu
führen oder das unwägbare Risiko einzugehen, dass ihnen bei Beizug eines
berufsmässigen Vertreters eine Parteientschädigung selbst im Falle des
Obsiegens versagt bleiben könnte, und zwar mit der Begründung, sie hätten den
Prozess günstiger und ebenso gut selber führen können (BGE 144 III 164 E. 3.5).
Insoweit könnte dies auf eine
gewisse Lockerung bezüglich der erwähnten kumulativen Voraussetzungen (E. 3.1)
hindeuten.
3.2.2
Andererseits ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
insbesondere dann keine Entschädigung geschuldet, wenn der Vertreter eigene
Interessen am Ausgang des Verfahrens hat. Dies hat das Bundesgericht zum
Beispiel mit Urteil vom 16. März 2018 bestätigt (BGE 144 V 120 E. 4).
Entsprechend weist Michael Beusch darauf hin, es liege keine "echte"
Vertretung vor, wenn eine Anwältin oder ein berufsmässiger Vertreter in eigener
Sache prozessiere. Der dergestalt handelnde Anwalt könne nur ausnahmsweise,
bei Vorliegen spezieller Verhältnisse, eine Parteientschädigung beanspruchen
(Michael Beusch in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 64
N. 14, mit Hinweisen, unter anderem auf den erwähnten BGr, 9C_615/2017,
E. 4 [= BGE 144 V 120]). Dies deutet wiederum auf eine strenge
Handhabung der "speziellen Verhältnisse" für die Zusprechung einer
Entschädigung hin (siehe auch Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A.,
Bern 2023, Art. 144 N. 43).
3.2.3
Kaspar Plüss führt aus, die Rechtskundigkeit einer Partei schliesse
einen Entschädigungsanspruch wegen besonderen Aufwands nicht aus. Eine
Parteientschädigung wegen besonderen Aufwands könne nicht nur juristisch
ungebildeten Parteien zustehen, die sich nicht extern vertreten lassen, sondern
auch Anwältinnen und Anwälten, die in eigener Sache prozessieren. Von einem
"besonderen Aufwand" sei dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände
eines Prozesses im Rahmen einer fehlenden oder einer internen Vertretung ein objektiv
notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand entstehe. Dies könne unter
anderem bejaht werden, wenn der erforderliche Rechtverfolgungsaufwand das übliche
Mass übersteige, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige
Darlegungen nötig seien oder wenn ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich
gewesen sei, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während
längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht habe nachgehen
können (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 48 f., mit Hinweisen,
unter anderem auf BGr, 31. Mai 2006, 5P.373/2005, E. 4 [in diesem
Entscheid wurde eine Entschädigung zugesprochen]).
3.3
Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass die Anforderungen für die Zusprechung einer
Entschädigung an den in eigener Sache prozessierenden und obsiegenden Anwalt
zwar streng gehandhabt werden, ein Entschädigungsanspruch aber keineswegs von
vornherein ohne Weiteres ausgeschlossen bzw. pauschal zu verneinen ist.
4.
4.1
Die
Pflichtigen weisen auf eine fehlende Begründung der Vorinstanz hin, was
willkürlich sei und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts beinhalte.
In der Tat wurde die Ablehnung einer beantragten
Parteientschädigung lediglich mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts begründet. Dazu müsse es sich kumulativ um ein komplexes
Verfahren mit hohem Streitwert und hohem Arbeitsaufwand handeln. Zusätzlich
müsse ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem
Ergebnis der Interessenwahrung gegeben sein. Diese Voraussetzungen seien im
vorliegenden Fall nicht erfüllt, weswegen die Zusprechung einer
Parteientschädigung entfalle (BGE 129 V 113 E. 4.1; vorn in E. 3.1
wiedergegeben).
4.2
Wie
ausgeführt, genügt eine solche Kurzbegründung gegebenenfalls in einfachen und
übersichtlichen Verfahren, nicht aber in komplizierten, aufwendigen Fällen mit
hohem Streitwert und komplexen Sach- und Rechtsfragen. In solchen Fällen sollte
klar hervorgehen, aus welchen Überlegungen und Abwägungen heraus keine
Parteientschädigung zugesprochen wurde. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid
lassen sich aber die gemachten Überlegungen und Abwägungen bezüglich der
Verneinung einer Entschädigung nicht herleiten. Die Vorinstanz verzichtete
ausserdem auf eine Vernehmlassung, sodass die entsprechenden Fragen auch im
jetzigen Beschwerdeverfahren offengeblieben sind.
4.3
Es kann
nicht dem Verwaltungsgericht obliegen, im 37 Seite umfassenden vorinstanzlichen
Entscheid nach jenen Gründen, die gegen die Zusprechung einer
Entschädigung an die materiell-rechtlich obsiegenden Pflichtigen sprechen, zu
forschen. Auch kann das Verwaltungsgericht zwecks Wahrung der funktionellen
Zuständigkeit nicht anstelle der Vorinstanz eine Prüfung und allfällige
Neugewichtung der entsprechenden Kriterien vornehmen.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die
Gerichtsgebühren des vorinstanzlichen Entscheids vollumfänglich dem
Beschwerde- bzw. Rekursgegner auferlegt wurden, ohne dass das (marginale)
Nichteintreten auf die eventualiter beantragte Stundung der Steuerbeträge daran
etwas geändert hätte (vgl. Sachverhalt II). Ebenso wurde die Kostenauflage des
kantonalen Steueramts in Dispositiv-Ziffer 3 aufgehoben. Dies belegt das
materiell-rechtliche Obsiegen der Pflichtigen, was denn auch aus den Erwägungen
des Steuerrekursgerichts in Zusammenhang mit der Gegenstandslosigkeit der von
den Pflichtigen beantragten unentgeltlichen Prozessführung hervorgeht. Dort
wird ausgeführt, betreffend die Steuerperiode 2013 würden die Pflichtigen
vollumfänglich obsiegen bzw. das steuerbare und satzbestimmende Einkommen sei
sogar noch tiefer anzusetzen, als von den Pflichtigen beantragt, da die in der
Jahresrechnung 2012 gebildeten Rückstellungen per 2013 zu berücksichtigen
seien. Auch bezüglich der Steuerperiode 2014 würden die Pflichtigen beinahe
vollständig obsiegen. Im Weiteren wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs
in Zusammenhang mit einem dem Pflichtigen erst im Rekursverfahren vorgelegten
Revisionsbericht vom 24. Mai 2019 bejaht. Auf eine Rückweisung zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde nur verzichtet, weil der Pflichtige vor
Steuerrekursgericht habe Stellung nehmen können. In der Sache wurden sodann
namhafte infragestehende Rückstellungen im sechsstelligen Bereich zugelassen.
Anzumerken ist auch, dass der Pflichtige bereits mit der Rekurs- bzw.
Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2020 auf den im Zusammenhang mit dem
Verfahren hohen Aufwand seinerseits sowie seine gesundheitlich bedingte
teilweise Arbeitsfähigkeit hingewiesen hat.
4.4
Jedenfalls
lässt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht per se herleiten, es seien die
kumulativen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung gemäss BGE 110 V 132 E. 4d bzw. weiterer höchstrichterlicher Entscheide nicht
gegeben. Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids vom 24. Juli 2024
ist daher aufzuheben und die Sache in diesem Punkt an das Steuerrekursgericht
zurückzuweisen. Dabei wird auf die einzelnen Voraussetzungen für die allfällige
Zusprechung oder allfällige Abweisung der beantragten Entschädigung – in
Berücksichtigung der in den vorstehenden Erwägungen aufgeführten Gesichtspunkte
– näher einzugehen und die gezogene Schlussfolgerung entsprechend zu begründen
sein.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), gilt doch die Rückweisung der
Sache nach der Rechtsprechung als Obsiegen (BGr, 28. April 2014,
2C_845/2013, E. 3).
5.2
Zufolge
Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner ist das Gesuch der
Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
5.3
Eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 VwVG in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG) ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Weder liegt hier ein hoher
Streitwert vor noch geht es um komplexe und aufwendige Sach- und Rechtsfragen.
Daran ändert auch die Wiedergabe der Bundesgerichtspraxis und weiterer Stellen
in den Erwägungen vorn nichts. Zu Recht bezog sich die Beschwerdeschrift denn
auch primär auf die fehlende Begründung hinsichtlich der nicht zugesprochenen
Parteientschädigung im vorinstanzlichen Entscheid. Der diesbezügliche Aufwand
des als Anwalt für sich und die Ehefrau prozessierenden Pflichtigen hielt sich
dementsprechend in Grenzen und könnte auch nicht als "Sonderopfer"
bezeichnet werden.
6.
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen
Entscheidungsspielraum belassen, sind grundsätzlich als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu qualifizieren (BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 134 II 124
E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, jedoch
kein Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch
der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden
Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
Endentscheide behandelt (BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 134 II 124
E. 1.3).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Dispositiv-Ziffer 7
des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 24. Juli 2024 wird aufgehoben
und zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht
zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2024.00106 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2024.00107 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten der Verfahren SB.2024.00106 und SB.2024.00107 werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).