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Entscheid

SB.2024.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00106

26. Februar 2025Deutsch21 min

(nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten am 12. Februar 2015 bzw. am 15. November

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00106

SB.2024.00107

Urteil

der Einzelrichterin

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 sowie

direkte

Bundessteuer 2013 und 2014 (Parteientschädigung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt und Notar A und seine Ehefrau B

(nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten am 12. Februar 2015 bzw. am 15. November

2015 für das Steuerjahr 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. … für die

direkte Bundessteuer bzw. für die Staats- und Gemeindesteuern ein solches von

Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. … Für das Steuerjahr 2014 deklarierten

sie ein steuerbares Einkommen von Fr. … für die direkte Bundessteuer bzw.

für die Staats- und Gemeindesteuern von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).

Mit Einschätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen

vom 14. Juni 2019 wurden die Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen

eingeschätzt, und zwar für 2013 mit einem Einkommen von Fr. … für die

direkte Bundessteuer bzw. Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern

(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und für 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

für die direkte Bundessteuer bzw. für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …).

Mit Einspracheentscheiden vom 5. Juni 2020 wies das

kantonale Steueramt die gegen die Einschätzungsentscheide bzw.

Veranlagungsverfügungen erhobene Einsprache der Pflichtigen vom 24. Juli

2019 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten die Pflichtigen mit Beschwerde und

Rekurs vom 15. Juli 2020 an das Steuerrekursgericht. Unter anderem

beantragten sie, gemäss den Steuererklärungen – unter gewissen Korrekturen und

Ergänzungen – veranlagt zu werden (1). Eventualiter seien die

Veranlagungsverfügungen bzw. Einschätzungsentscheide wegen gravierender

Verletzungen des rechtlichen Gehörs für nichtig zu erklären; subeventualiter

sei die Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

zurückzuweisen (2). Es sei der "Bericht über die Buchprüfung" des

Revisors als nichtig aus den Akten zu entfernen (6). Das Verfahren sei bis zum

Abschluss der gegen den Pflichtigen in Zusammenhang mit seiner

Geschäftstätigkeit laufenden Strafverfahren zu sistieren; eventualiter seien

die Steuerbeträge für die Jahre 2011 bis 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss

der Strafverfahren zu stunden, eventualiter sei der Staat zu verpflichten, alle

Steuerbeträge der betreffenden Jahre an eine eventuell in der Zukunft in einem

Strafverfahren auszufällende Ersatzforderung anzurechnen (7). Zudem beantragten

sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (11), alles unter

entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (12).

Es folgten diverse Fristansetzungen und Eingaben. Unter

anderem reichte der Pflichtige am 18. Juni 2021 eine Stellungnahme zum

genannten Revisionsbericht vom 24. Mai 2019 ein, in Wiederholung des

Antrags, dass der Bericht als Beweismittel nicht zuzulassen sei. Zuletzt

reichten die Pflichtigen am 8. Oktober 2021 in Zusammenhang mit dem

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung Unterlagen ein.

Am 24. Juli 2024 hiess das Steuerrekursgericht die

Beschwerde und den Rekurs teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Dem

Sistierungsgesuch wurde nicht entsprochen. Das Nichteintreten bezog sich auf

die eventualiter beantragte Stundung der Steuerbeträge 2011 bis 2014, da es

sich um eine Frage des Steuerbezugs handle, wofür das Steuerrekursgericht nicht

zuständig sei. Dass das kantonale Steueramt den Revisionsbericht den

Pflichtigen nicht zusammen mit der Veranlagungsverfügung 2013 bzw. dem

Einschätzungsentscheid 2013 eröffnet habe, erachtete das Steuerrekursgericht

zwar als gehörsverletzend. Da der Pflichtige aber im Rechtsmittelverfahren dazu

habe Stellung nehmen können, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt.

Im Übrigen wurde das Einkommen im Beschwerdeverfahren für 2013 auf Fr. …

und für 2014 auf Fr. … veranlagt. Im Rekursverfahren wurde das Einkommen

für 2013 auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und das Vermögen auf Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt. Für 2014 wurde das Einkommen auf Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und das Vermögen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

eingeschätzt. Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts von Fr. 150.-

wurde aufgehoben. Die Gerichtsgebühren wurden dem Kanton Zürich auferlegt. Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Das Gesuch der Pflichtigen um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

III.

Am 10. Oktober 2024 beantragten die Pflichtigen beim

Verwaltungsgericht, es sei Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen

Entscheids aufzuheben und eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-,

zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen. Eventualiter sei dem Pflichtigen eine

Frist für die Einreichung der Honorarnote anzusetzen. Es sei die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und es sei für die Beibringung der notwendigen

Nachweise und Dokumente eine grosszügig bemessene Frist von mindestens 20 Tagen

anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

Ausserdem wurden Ausstandsbegehren gegen diverse Personen gestellt.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024

vereinigte die Abteilungspräsidentin i. V. die Verfahren SB.2024.00106 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2013 und 2014 und SB.2024.00107 betreffend direkte

Bundessteuern 2013 und 2014. Das Steuerrekursgericht verzichtete am 30. Oktober

2024.

auf eine Vernehmlassung. Ebenfalls am 30. Oktober 2024 gingen

Unterlagen der Pflichtigen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung bzw. Rechtspflege ein. Es wurde keine Beschwerdeantwort

erstattet und es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdeverfahren SB.2024.00106 (Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 2014)

und SB.2024.00107 (direkte Bundessteuern 2013 und 2014) betreffen dieselben

Pflichtigen, dieselben Steuerperioden, denselben Sachverhalt und eine analoge

Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 zu

Recht vereinigt wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als

weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten

Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis

144.

DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147; VGr, 18. Juli 2023,

SB.2023.00036/37, E. 1.2).

1.3

Auf die

Ausstandsbegehren der Pflichtigen ist nicht weiter einzugehen, da die von ihnen

aufgeführten Personen am Entscheid nicht mitwirken.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat den Pflichtigen keine Entschädigung zugesprochen, da der

Pflichtige als Rechtsanwalt in eigener Sache prozessiert habe. In solchen

Fällen sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise eine

Parteientschädigung zuzugestehen; die Voraussetzungen dafür seien hier nicht

erfüllt.

Von vornherein erscheint fraglich, ob mit dem pauschalen

Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis der Begründungspflicht Genüge getan

ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 152 N. 10). Immerhin lässt sich daraus herleiten, dass

die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung an

den in eigener Sache prozessierenden Pflichtigen als nicht gegeben erachtet

wurden. Eine solche Kurzbegründung mag in übersichtlichen und einfacher gelagerten

Fällen genügen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, worauf noch zurückzukommen

ist.

2.2

Im

Folgenden sind der Übersicht halber zuerst die allgemeinen

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung darzulegen, um

dann auf die Zusprechung einer solchen an den in eigener Sache

prozessierenden Anwalt näher einzugehen.

Das Bundesgericht hat sich mit

Entscheid vom 16. August 2016 betreffend direkte Bundessteuer und Staats-

und Gemeindesteuern eingehend mit der Thematik der Entschädigungsfolgen

befasst. Es rechtfertigt sich daher, einzelne Erwägungen daraus wiederzugeben

(BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016 und 2C_173/2016):

2.2.1

Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht und

dem Verwaltungsgericht bundesrechtlich geregelt (Art. 144 und 145 Abs. 2

DBG). Die Beschwerde- bzw. Rekursinstanz kann der ganz oder teilweise

obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr

erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 144

Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).

Die als Kann-Bestimmung formulierte Regelung wird nach ständiger Praxis als

"Muss-Vorschrift" verstanden. Es besteht somit ein Anspruch

auf Parteientschädigung, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen

erfüllt sind. "Notwendig" sind Parteikosten dann, wenn sie zur

sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

unerlässlich erscheinen. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der

"notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten" gewährt der

urteilenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend

von den konkreten Umständen des Einzelfalls bzw. der jeweiligen Prozesslage

frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet

ist. Wichtige Kriterien sind neben der Komplexität von Sach- und Rechtslage

namentlich die in Frage stehenden Folgen für die steuerpflichtige Person, deren

Fähigkeiten und prozessuale Erfahrungen sowie die Vorkehren der Behörden.

Gemäss Art. 144 Abs. 5 DBG bestimmt sich die Höhe der

Verfahrenskosten und der Parteientschädigung nach kantonalem Recht.

Auch wenn der Wortlaut von Art. 144 Abs. 5 DBG unbestimmt von

den "Kosten des Verfahrens" ("frais de la procédure";

"spese procedurali") spricht, ist die Parteientschädigung mitumfasst

und ermöglicht so eine abgestimmte Regelung der Bemessung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen (BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016 und 2C_173/2016, E. 4.2,

mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 22. Mai 2024, 9C_214/2024, E. 5.1;

siehe auch Michael Beusch in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler

[Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Kommentar, 2. A.

Zürich/St. Gallen, 2019, Art. 64 N. 9).

2.2.2

Soweit die Staats- und Gemeindesteuern betroffen sind, gilt im

Kanton Zürich für

die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren

vor dem Steuerrekursge­richt sowie im Beschwerdeverfahren vor dem

Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG)

sinngemäss (vgl. § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die

unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die

angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Gemäss § 8

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird

die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der

Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein

unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr) (vgl. zum Ganzen auch BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016 und

2C_173/2016, E. 4.3).

2.2.3

Was die Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, ist es den

Kantonen unbenommen, die Bedeutung der Streitsache als Funktion des Streitwerts

aufzufassen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen streitwertabhängig

auszugestalten. Als Streitwert gilt dabei im Bereich der direkten Steuern praxisgemäss

jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist (§ 114 Abs. 4 StG).

Eine streitwertabhängige Bemessung geht mit einer gewissen Pauschalisierung des

abzugeltenden Aufwands einher. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall

nicht mehr und nicht weniger als der tatsächliche Stundenaufwand zu vergüten,

würde ein Streitwerttarif von vornherein keinen Sinn machen. Ihre Schranke

findet die Pauschalisierung namentlich dort, wo sie zu stossenden Ergebnissen

führt. Die Parteientschädigung darf daher nicht ausserhalb jedes vernünftigen

Verhältnisses zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie zu der damit

für den Rechtsvertreter verbundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener

Weise aufgewendeten Zeit stehen. Auch bei Parteientschädigungen am unteren Rand

ist darauf zu achten, dass kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem

Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung resultiert, indem

etwa nur mehr symbolische Entschädigungen ausgerichtet werden, die den

konkreten Verhältnissen in keiner Weise gerecht werden.

Die Höhe der Parteientschädigung

bemisst sich nach kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur

daraufhin überprüft werden kann, ob damit Bundesrecht, namentlich das

Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]),

verletzt wird. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar

ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder

einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid

jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis

unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar

zutreffender erscheint, genügt nicht (BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016

und 2C_173/2016, E. 4.4, mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 9C_214/2024, E. 5.2).

2.2.4

In der Praxis deckt die Parteientschädigung regelmässig nicht sämtliche

erforderlichen Kosten, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands. Bei

der Frage, wie gross der Kostenanteil ist, den eine entschädigungsberechtigte

Partei selber zu tragen hat, steht der Entscheidinstanz ein grosses Ermessen zu

(BGr, 16. August 2016, 2C_172/2016 und 2C_173/2016, E. 4.5, mit

Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 17 N. 80 f.).

Die erforderlichen

Verfahrenskosten einer Partei werden in der Regel geringer eingeschätzt, wenn

die notwendigerweise beigezogene externe Vertretung nicht anwaltlich tätig ist

(Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 72). Dies ist mit der

höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar. Das Bundesgericht hat erwogen,

dass es sachlich haltbar ist, die besondere Stellung von Rechtsanwälten bei der

Entschädigung mitzuberücksichtigen, was sowohl für Verwaltungsgerichtsverfahren

mit Anwaltsmonopol als auch für Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohne Anwaltsmonopol gilt (BGr, 16. August

2016, 2C_172/2016 und 2C_173/2016, E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

2.3

Vor

Vorinstanz waren vorliegend komplexe Sach- und Rechtsfragen in einem

aufwendigen Verfahren zu beurteilen und es lag ein hoher Streitwert zugrunde.

Nach dem Gesagten wären daher normalerweise sowohl im Bereich der direkten

Bundessteuer als auch im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung wohl eher zu bejahen

gewesen; jedenfalls lässt sich eine solche Mutmassung schon aus der erfolgten

Kostenverlegung herleiten. Da aber der Pflichtige als Anwalt in eigener

Sache prozessiert hat und daher über entsprechende Fähigkeiten und

prozessuale Erfahrungen verfügt (vgl. auch E. 2.2.1), sind die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung speziell unter diesem

Gesichtspunkt zu prüfen.

3.

3.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einem Rechtsanwalt für persönlichen

Arbeitsaufwand und Umtriebe bei Vorliegen besonderer Verhältnisse ausnahmsweise

eine Entschädigung zu gewähren, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben

sind:

-

dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert

handelt;

-

dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig

macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (zum Beispiel erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt;

-

dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der

Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 110 V 132 E. 4d).

Ausnahmsweise hätten Rechtsvertreter, die ein eigenes

Interesse am Ausgang des Prozesses haben, Anspruch auf Parteientschädigung, was

beispielsweise anzunehmen sei, wenn die streitige Zusprechung von Leistungen

ihre Unterstützungspflicht mindere, wenn sie als Inhaber der elterlichen Gewalt

das unmündige Kind vertreten oder im Rahmen der eherechtlichen Beistandspflicht

für den Ehepartner handeln (BGE 129 V 113 E. 4.1, mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Die genannten Voraussetzungen sind gefestigte Rechtsprechung. In der

Literatur wird zum Teil kritisiert, es liege diesbezüglich keine Rechtsprechung

mit Konturen vor, denn in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle würden die

Kriterien bloss herangezogen, um den Anspruch auf Entschädigung pauschal

abzuweisen – meist in einem einzigen Satz, in dem festgehalten werde, die

Voraussetzungen von BGE 110 V 132 seien nicht erfüllt (Arnold F. Rusch/Adrian

Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und

verwandter Formen, AJP 7/2019, S. 686 ff., S. 691). Die Autoren

schlagen vor, die Gerichte sollten auch hier eine Entschädigung vorsehen, die

allerdings tiefer als für gewöhnliche Anwälte ausfallen soll, unter anderem

unter Hinweis auf BGE 144 III 164 E. 3.5. Es gehe nicht in Ordnung,

wenn von Juristen ein Sonderopfer verlangt werde (Rusch/Fischbacher, AJP

7/2019, S. 686 ff., S. 695 und S. 696).

Im soeben genannten

Bundesgerichtsentscheid (es ging jedoch um eine Parteientschädigung gemäss Art. 95

Abs. 3 lit. b der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[ZPO]) hat das Bundesgericht festgehalten, bei der Festlegung der

Parteientschädigung dürfe grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die

berufsmässige Vertretung als solche notwendig sei. Es könne nicht angehen,

juristische oder natürliche Personen, die über juristische Kenntnisse verfügen

(zum Beispiel, wenn ein Anwalt oder ein Richter in einer Privatsache ein

Verfahren führe), ohne klare gesetzliche Grundlage und ohne sachliche

Notwendigkeit vor die Alternative zu stellen, ihren Prozess entweder selber zu

führen oder das unwägbare Risiko einzugehen, dass ihnen bei Beizug eines

berufsmässigen Vertreters eine Parteientschädigung selbst im Falle des

Obsiegens versagt bleiben könnte, und zwar mit der Begründung, sie hätten den

Prozess günstiger und ebenso gut selber führen können (BGE 144 III 164 E. 3.5).

Insoweit könnte dies auf eine

gewisse Lockerung bezüglich der erwähnten kumulativen Voraussetzungen (E. 3.1)

hindeuten.

3.2.2

Andererseits ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts

insbesondere dann keine Entschädigung geschuldet, wenn der Vertreter eigene

Interessen am Ausgang des Verfahrens hat. Dies hat das Bundesgericht zum

Beispiel mit Urteil vom 16. März 2018 bestätigt (BGE 144 V 120 E. 4).

Entsprechend weist Michael Beusch darauf hin, es liege keine "echte"

Vertretung vor, wenn eine Anwältin oder ein berufsmässiger Vertreter in eigener

Sache prozessiere. Der dergestalt handelnde Anwalt könne nur ausnahmsweise,

bei Vorliegen spezieller Verhältnisse, eine Parteientschädigung beanspruchen

(Michael Beusch in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 64

N. 14, mit Hinweisen, unter anderem auf den erwähnten BGr, 9C_615/2017,

E. 4 [= BGE 144 V 120]). Dies deutet wiederum auf eine strenge

Handhabung der "speziellen Verhältnisse" für die Zusprechung einer

Entschädigung hin (siehe auch Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A.,

Bern 2023, Art. 144 N. 43).

3.2.3

Kaspar Plüss führt aus, die Rechtskundigkeit einer Partei schliesse

einen Entschädigungsanspruch wegen besonderen Aufwands nicht aus. Eine

Parteientschädigung wegen besonderen Aufwands könne nicht nur juristisch

ungebildeten Parteien zustehen, die sich nicht extern vertreten lassen, sondern

auch Anwältinnen und Anwälten, die in eigener Sache prozessieren. Von einem

"besonderen Aufwand" sei dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände

eines Prozesses im Rahmen einer fehlenden oder einer internen Vertretung ein objektiv

notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand entstehe. Dies könne unter

anderem bejaht werden, wenn der erforderliche Rechtverfolgungsaufwand das übliche

Mass übersteige, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige

Darlegungen nötig seien oder wenn ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich

gewesen sei, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während

längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht habe nachgehen

können (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 48 f., mit Hinweisen,

unter anderem auf BGr, 31. Mai 2006, 5P.373/2005, E. 4 [in diesem

Entscheid wurde eine Entschädigung zugesprochen]).

3.3

Aus dem

Gesagten ergibt sich, dass die Anforderungen für die Zusprechung einer

Entschädigung an den in eigener Sache prozessierenden und obsiegenden Anwalt

zwar streng gehandhabt werden, ein Entschädigungsanspruch aber keineswegs von

vornherein ohne Weiteres ausgeschlossen bzw. pauschal zu verneinen ist.

4.

4.1

Die

Pflichtigen weisen auf eine fehlende Begründung der Vorinstanz hin, was

willkürlich sei und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts beinhalte.

In der Tat wurde die Ablehnung einer beantragten

Parteientschädigung lediglich mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts begründet. Dazu müsse es sich kumulativ um ein komplexes

Verfahren mit hohem Streitwert und hohem Arbeitsaufwand handeln. Zusätzlich

müsse ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem

Ergebnis der Interessenwahrung gegeben sein. Diese Voraussetzungen seien im

vorliegenden Fall nicht erfüllt, weswegen die Zusprechung einer

Parteientschädigung entfalle (BGE 129 V 113 E. 4.1; vorn in E. 3.1

wiedergegeben).

4.2

Wie

ausgeführt, genügt eine solche Kurzbegründung gegebenenfalls in einfachen und

übersichtlichen Verfahren, nicht aber in komplizierten, aufwendigen Fällen mit

hohem Streitwert und komplexen Sach- und Rechtsfragen. In solchen Fällen sollte

klar hervorgehen, aus welchen Überlegungen und Abwägungen heraus keine

Parteientschädigung zugesprochen wurde. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid

lassen sich aber die gemachten Überlegungen und Abwägungen bezüglich der

Verneinung einer Entschädigung nicht herleiten. Die Vorinstanz verzichtete

ausserdem auf eine Vernehmlassung, sodass die entsprechenden Fragen auch im

jetzigen Beschwerdeverfahren offengeblieben sind.

4.3

Es kann

nicht dem Verwaltungsgericht obliegen, im 37 Seite umfassenden vorinstanzlichen

Entscheid nach jenen Gründen, die gegen die Zusprechung einer

Entschädigung an die materiell-rechtlich obsiegenden Pflichtigen sprechen, zu

forschen. Auch kann das Verwaltungsgericht zwecks Wahrung der funktionellen

Zuständigkeit nicht anstelle der Vorinstanz eine Prüfung und allfällige

Neugewichtung der entsprechenden Kriterien vornehmen.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die

Gerichtsgebühren des vor­instanzlichen Entscheids vollumfänglich dem

Beschwerde- bzw. Rekursgegner auferlegt wurden, ohne dass das (marginale)

Nichteintreten auf die eventualiter beantragte Stundung der Steuerbeträge daran

etwas geändert hätte (vgl. Sachverhalt II). Ebenso wurde die Kostenauflage des

kantonalen Steueramts in Dispositiv-Ziffer 3 aufgehoben. Dies belegt das

materiell-rechtliche Obsiegen der Pflichtigen, was denn auch aus den Erwägungen

des Steuerrekursgerichts in Zusammenhang mit der Gegenstandslosigkeit der von

den Pflichtigen beantragten unentgeltlichen Prozessführung hervorgeht. Dort

wird ausgeführt, betreffend die Steuerperiode 2013 würden die Pflichtigen

vollumfänglich obsiegen bzw. das steuerbare und satzbestimmende Einkommen sei

sogar noch tiefer anzusetzen, als von den Pflichtigen beantragt, da die in der

Jahresrechnung 2012 gebildeten Rückstellungen per 2013 zu berücksichtigen

seien. Auch bezüglich der Steuerperiode 2014 würden die Pflichtigen beinahe

vollständig obsiegen. Im Weiteren wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs

in Zusammenhang mit einem dem Pflichtigen erst im Rekursverfahren vorgelegten

Revisionsbericht vom 24. Mai 2019 bejaht. Auf eine Rückweisung zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde nur verzichtet, weil der Pflichtige vor

Steuerrekursgericht habe Stellung nehmen können. In der Sache wurden sodann

namhafte infragestehende Rückstellungen im sechsstelligen Bereich zugelassen.

Anzumerken ist auch, dass der Pflichtige bereits mit der Rekurs- bzw.

Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2020 auf den im Zusammenhang mit dem

Verfahren hohen Aufwand seinerseits sowie seine gesundheitlich bedingte

teilweise Arbeitsfähigkeit hingewiesen hat.

4.4

Jedenfalls

lässt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht per se herleiten, es seien die

kumulativen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung gemäss BGE 110 V 132 E. 4d bzw. weiterer höchstrichterlicher Entscheide nicht

gegeben. Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids vom 24. Juli 2024

ist daher aufzuheben und die Sache in diesem Punkt an das Steuerrekursgericht

zurückzuweisen. Dabei wird auf die einzelnen Voraussetzungen für die allfällige

Zusprechung oder allfällige Abweisung der beantragten Entschädigung – in

Berücksichtigung der in den vorstehenden Erwägungen aufgeführten Gesichtspunkte

– näher einzugehen und die gezogene Schlussfolgerung entsprechend zu begründen

sein.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), gilt doch die Rückweisung der

Sache nach der Rechtsprechung als Obsiegen (BGr, 28. April 2014,

2C_845/2013, E. 3).

5.2

Zufolge

Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner ist das Gesuch der

Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

5.3

Eine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 VwVG in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG) ist im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Weder liegt hier ein hoher

Streitwert vor noch geht es um komplexe und aufwendige Sach- und Rechtsfragen.

Daran ändert auch die Wiedergabe der Bundesgerichtspraxis und weiterer Stellen

in den Erwägungen vorn nichts. Zu Recht bezog sich die Beschwerdeschrift denn

auch primär auf die fehlende Begründung hinsichtlich der nicht zugesprochenen

Parteientschädigung im vorinstanzlichen Entscheid. Der diesbezügliche Aufwand

des als Anwalt für sich und die Ehefrau prozessierenden Pflichtigen hielt sich

dementsprechend in Grenzen und könnte auch nicht als "Sonderopfer"

bezeichnet werden.

6.

Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen

Entscheidungsspielraum belassen, sind grundsätzlich als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu qualifizieren (BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 134 II 124

E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, jedoch

kein Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch

der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden

Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als

Endentscheide behandelt (BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 134 II 124

E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Dispositiv-Ziffer 7

des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 24. Juli 2024 wird aufgehoben

und zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht

zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2024.00106 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2024.00107 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten der Verfahren SB.2024.00106 und SB.2024.00107 werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt C;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).