SB.2024.00110
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00110
13. Februar 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26016)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00110
SB.2024.00111
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A AG,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 18.11.2020–31.12.2021 sowie
direkte
Bundessteuer 18.11.2020–31.12.2021,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) wurde mit
Einschätzungsentscheid und Veranlagungsverfügung vom 4. August 2023 mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern
18.11.2020–31.12.2021 und direkte Bundessteuer 18.11.2020–31.12.2021) und einem
steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 18.11.2020–31.12.2021)
eingeschätzt bzw. veranlagt. Während der festgesetzte steuerbare Reingewinn der
Steuerdeklaration entsprach, korrigierte das kantonale Steueramt das steuerbare
Kapital um eine stille Reserve bzw. Negativreserve in Höhe von Fr. …,
welche auf steueramtliche Bewertungskorrekturen einer Forderung bzw. einer
Beteiligung zurückzuführen war.
Mit Einsprache vom 31. August 2023 beantragte die
Pflichtige, es sei auf die Korrektur der Negativreserve im Umfang von Fr. …
zu verzichten. Hierauf wies das kantonale Steueramt die Einsprache betreffend
die Staats- und Gemeindesteuern 18.11.2020–31.12.2021 am 1. März 2024 ab,
soweit es auf diese eintrat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer 18.11.2020–31.12.2021
trat es im selben Entscheid auf die Einsprache mangels schutzwürdigen
Interesses gar nicht erst ein.
Erwägungen
II.
Auf die hiergegen erhobenen Rechtsmittel trat das
Steuerrekursgericht mangels schutzwürdigen Interesses an einer Höhertaxation
nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2024 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei auf den Rekurs (recte: den
Rekurs und die Beschwerde) vom 27. März 2024 in Sachen Negativreserve
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 und direkte Bundessteuer 2021 der
Pflichtigen einzutreten. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2024
vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00110 (Staats- und
Gemeindesteuern 18.11.2020–31.12.2021) und SB.2024.00111 (direkte Bundessteuer
18.11.2020–31.12.2021). Zudem zog es die Verfahrensakten bei und gewährte den
übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das
Steueramt der Stadt D nicht vernehmen liessen, beantrage das kantonale
Steueramt die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids
und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die
Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Die
Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt,
einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (sog.
Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel nicht
einzutreten (VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2; VGr, 25. Juni
2014, SB.2014.00035, E. 2; VGr, 27. Juni 2012,
SB.2012.00019/SB.2012.00020, E. 2.1; RB 2001 Nr. 106, E. 2).
Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besitzt eine steuerpflichtige
Person grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung ihrer
Steuerfaktoren bzw. einer sogenannten reformatio in peius (vgl. VGr,
30.
August 2022, SB.2022.00037, E. 2.2; VGr, 22. Oktober 2020,
SB.2020.00082, E. 2.2; VGr, 19. April 2000, ZStP 2000, 245 f.; RB 1980
Nr. 86; RB 1972 Nr. 36; Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 140 StG N. 15; Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 132
DBG N. 14). Insbesondere begründet das allgemeine Interesse an einer
gesetzmässigen Besteuerung noch kein schutzwürdiges Interesse für die Aufhebung
oder Änderung eines steuerrechtlichen Entscheids (vgl. BGr, 20. Februar
1973, ASA 43 [1974/75], 342 ff., E. 6; VGr AG, 14. Mai
2004, StE 2005 B 96.21 Nr. 13 = AGVE 2004 Nr. 68, E. 2a).
Unzureichend ist sodann ein rein virtuelles oder nicht aktuelles Interesse
(Richner et al., § 140 StG N. 14; Richner et al., Art. 132 DBG N. 13).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt jedoch vor, wenn die tatsächliche oder
rechtliche Situation der rechtsmittelerhebenden Partei durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann. Anders ausgedrückt besteht das
schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche
Rechtsmittel der betroffenen Partei in Bezug auf die im Streit liegende
Steuerperiode eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen
oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte
(vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1; VGr, 5. Dezember 2018,
SB.2018.00073, E. 2).
2.2
Das
kantonale Steueramt geht davon aus, dass Beteiligungsrechte an der E AG
(vormals C AG) vom vormals direkten und heutigen indirekten Hauptaktionär
(Transponierungstatbestand) von der Pflichtigen zu einem übersetzten Preis
erworben wurden, weshalb die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem
tatsächlichen Verkehrswert steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung
darstellen soll. Hieraus würde wiederum ein Non-Valeur auf Seiten der
Pflichtigen resultieren, welches durch Bildung einer entsprechenden
Negativreserve in der Steuerbilanz zu korrigieren sei und zu einer entsprechenden
Tieferveranlagung des steuerbaren Kapitals führen würde.
2.3
Die
Pflichtige macht hierzu geltend, ein schutzwürdiges Interesse an einer
Höhertaxation und einer Aufhebung der steueramtlich berücksichtigten
Negativreserven zu besitzen, da sich dies präjudizierend auf ihre aktien- und
rechnungslegungsrechtliche Bewertung auswirken müsse. Demgemäss führe die
steuerliche Bewertung zu einer handelsrechtlich unzulässigen Überbewertung von Fr. …,
welche sowohl die allgemein anerkannten Bewertungsvorschriften von Art. 960a
des Obligationenrechts (OR) als auch das rechnungsrechtliche Vorsichtsprinzip
gemäss Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR verletze. Bei Übernahme der
Dispositiv
vorinstanzlichen Steuerwerte drohe demnach auch in der Handelsbilanz eine
Bewertungskorrektur nach dem Vorsichts- bzw. Niederstwertprinzip, welche
wiederum zu einer effektiven Überschuldung nach Art. 725b f. OR und
zum Konkurs der Pflichtigen führen müsse. Weiter wird auf verrechnungssteuerliche
Folgen verwiesen.
2.4 Während
das kantonale Steueramt im Einspracheverfahren ein diesbezügliches
Anfechtungsinteresse lediglich im bundessteuerlichen Bereich explizit verneinte
und auf die Einsprache betreffend die Staats- und Gemeindesteuern eintrat,
verneinte das Steuerrekursgericht generell ein entsprechendes
Anfechtungsinteresse und trat deshalb weder im staats- und gemeindesteuerlichen
noch im bundessteuerlichen Bereich auf die Rechtsmittel der Pflichtigen ein.
3.
3.1 Obere
Rechtsmittelinstanzen haben von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Prozessvoraussetzungen bei den unteren Rechtsmittelinstanzen gegeben waren. Hat
die untere Rechtsmittelinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, hat die
obere Rechtsmittelinstanz lediglich die vorinstanzliche Eintretensfrage zu
prüfen, während ihr eine weitergehende materiell-rechtliche Prüfung verwehrt
ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Hat eine untere
Rechtsmittelinstanz hingegen trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein
Rechtsmittel abgewiesen und damit in der Sache selbst entschieden, wäre der
angefochtene Entscheid grundsätzlich aufzuheben. In der Praxis wird in solchen
Konstellationen jedoch auch eine Abweisung des Rechtsmittels ohne formelle
Aufhebung des zu Unrecht materiell entschiedenen vorinstanzlichen Entscheids
als zulässig erachtet (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 57 f.).
3.2 Die Frage,
ob die Pflichtige ein schutzwürdiges Interesse an einer Höhertaxation hatte,
beschlägt hier das gesamte Einsprache- und Rechtsmittelverfahren. Sollte ein
schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung bzw. -einschätzung bereits
für das Einspracheverfahren zu verneinen gewesen sein, hätten nachfolgende
Instanzen grundsätzlich allein diese Eintretensfrage zu prüfen gehabt und
jeweils mit einem auf diese Frage beschränkten Sachentscheid abweisen müssen,
weshalb es grundsätzlich nicht stringent erscheint, wenn das
Steuerrekursgericht auf die beiden Rechtsmittel der Pflichtigen aufgrund eines
bereits im Einspracheverfahren bestehenden Prozesshindernisses nicht
eingetreten ist. Es würde jedoch einen sinnlosen Leerlauf darstellen, wenn die
Sache allein deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen würde, nachdem die
entscheidende Rechtsfrage vorinstanzlich bereits beantwortet und lediglich in
falscher Entscheidform entschieden wurde. Bei einer vorinstanzlichen Abweisung
der Rechtsmittel hätte sich insbesondere weder die Entscheidzuständigkeit
verändert noch wären tiefere Gerichtsgebühren angefallen. Ebenso wenig schadet
es nach oben dargelegter Praxis, wenn die Einsprachebehörde auf die Einsprache
im staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren eingetreten ist, obwohl im Sinn
nachfolgender Erwägungen auch im diesbezüglichen Verfahren ein schutzwürdiges
Interesse an einer Höherveranlagung zu verneinen gewesen wäre.
4.
4.1 Der
steuerbare Gewinn und der damit verbundene Beteiligungsabzug (vorliegend 100 %)
werden durch die steueramtlich gebildete Negativreserve nicht tangiert. Bei der
direkten Bundessteuer wird lediglich eine Gewinn-, nicht aber eine
Kapitalsteuer erhoben und die Beilage eines Eigenkapitalausweises nach Art. 125
Abs. 3 DBG dient lediglich der korrekten Gewinnermittlung sowie Kontroll-
und Dokumentationszwecken (vgl. Richner et al., Art. 125 DBG N. 20).
In Bezug auf das bundessteuerliche Verfahren ist deshalb von vornherein kein
Anfechtungsinteresse ersichtlich, weder im Einsprache- noch im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren. Zu prüfen bleibt die entsprechende Interessenslage
bezüglich der kantonalen Steuern.
4.2 Die Ermittlung
des steuerbaren Gewinns und Kapitals erfolgt bei juristischen Personen grundsätzlich
nach dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz, sofern nicht
steuerrechtliche Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen
Ergebnis erlaubten (BGE 143 II 8 E. 4.1). Unzutreffend ist hingegen
der generelle Umkehrschluss, dass die steueramtliche Beurteilung auch zwingend
massgeblich bzw. präjudizierend für die handelsrechtliche Beurteilung sei
(umgekehrte Massgeblichkeit, Massgeblichkeit der Steuerbilanz). Vielmehr zeigt
das Erfordernis steuerrechtlicher Korrekturvorschriften bei verdeckten und
offenen Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen
an (nahestehende) Dritte (vgl. in Bezug auf die Gewinnermittlung § 64 Ziff. 2 lit. e StG; Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG) gerade auf,
dass die handels- und die steuerrechtliche Bilanzierung voneinander abweichen
können.
4.3 Handelsrechtlich
sind Rechtsgeschäfte, aufgrund welcher verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinn
von Art. 678 Abs. 2 OR ausgerichtet werden, grundsätzlich (teil)nichtig,
wobei eine Aktivierbarkeit des gesetzlichen Rückforderungsanspruchs nach h.L.
nur bejaht wird, wenn der Verwaltungsrat der Gesellschaft den Willen und die
Möglichkeit hat, die Rückforderung einzutreiben. Bei einem Eingriff ins
Aktienkapital durch die verdeckte Gewinnausschüttung ist mittels Negativreserve
allenfalls ein (Korrektur-)Aktivposten zu bilden, wenn der Rückforderungsanspruch
selbst nicht aktivierbar ist – etwa weil die Gesellschaft ihn nicht geltend
machen will (vgl. Markus Berger, Die Bilanzierung verdeckter
Gewinnausschüttungen nach Art. 678 Abs. 2 OR, AJP 2000, 1112 ff.).
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann damit sowohl steuerrechtliche als auch
handelsrechtliche Auswirkungen haben, muss sich aber nicht zwingend
gleichermassen auswirken. Sodann kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
handelsrechtliche Bildung einer Negativreserve zur Überschuldung führen und
Massnahmen nach Art. 725b OR erforderlich machen könnte.
4.4 Die
steuerrechtliche Beurteilung ist jedoch keineswegs verbindlich für die handels-
oder konkursrechtliche Beurteilung: Wie bereits vorinstanzlich festgehalten
wurde, dient das steuerrechtliche (Rechtsmittel-)Verfahren der
gesetzeskonformen Veranlagung bzw. Einschätzung, nicht aber dazu, die Position
einer Partei in einem zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren vorwegzunehmen.
Die steuerrechtliche Beurteilung ist hier nicht regelhaft mit der
handelsrechtlichen verknüpft und entfaltet insbesondere auch keine
Bindungswirkung auf das zivilrechtliche oder konkursrechtliche Verfahren,
anders als beispielsweise im Sozialversicherungsrechtlichen Bereich (vgl. dazu
VGr, 13. Juni 2023, SB.2022.00082/83, E. 4.3). Vielmehr kann die
Pflichtige die handelsrechtliche Notwendigkeit einer Negativreserve und deren
konkreten Umfang im dortigen Verfahren umfassend bestreiten. Es ergibt sodann
auch keinen Sinn, allfällige handels- und konkursrechtliche Fragen vorfrageweise
im vorliegenden Steuerverfahren zu klären.
4.5 Inwieweit
die Pflichtige hierbei ihre eigenen Interessen verfolgt oder diese im Sinn der
vorinstanzlichen Mutmassungen mit denjenigen ihres Inhabers vermischt, kann
letztlich offenbleiben, da sich die entsprechende Interessenslage jedenfalls
nicht auf die steuerrechtlichen Interessen der Pflichtigen, sondern auf die
hier weder gegenständliche noch präjudizierte handels- und konkursrechtliche
Beurteilung bezieht. Ebenso wenig spielen allfällige steuerrechtliche
Interessen des Inhabers hier eine Rolle, da letzterer im vorliegenden Verfahren
gar nicht Partei ist und sich die Bindungswirkung des vorliegenden Entscheids
damit auch nicht auf dessen privates Steuerverfahren und eine dort allenfalls
vorzunehmende Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung auswirkt.
4.6 Sodann
bilden allfällige verrechnungssteuerliche Folgen nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens und mussten auch nicht vorinstanzlich erörtert werden:
Die Verrechnungssteuer fällt gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b des
Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG) in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV)
auf die Kapitalerträge an, inklusive offener oder verdeckte
Gewinnausschüttungen. Mittelbare verrechnungssteuerliche Folgen sind für die
Pflichtige als Schuldnerin der steuerbaren Leistung damit nicht auszuschliessen
(vgl. Art. 10 Abs. 1 VStG). Jedoch sind diese die Kehrseite der
verdeckten Gewinnausschüttung an den Inhaber bzw. Folge der geldwerten Leistung
der Pflichtigen an denselben, welche vorliegend gar nicht zur Debatte steht, wo
seitens der Pflichtigen einzig um Korrektur des steuerbaren Kapitals ersucht
wird.
4.7 Zusammenfassend
war damit bereits im Einspracheverfahren ein schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse zu verneinen, sowohl im staats- und gemeindesteuerlichen
Verfahren als auch im bundessteuerlichen Verfahren. Dies führt zur Abweisung
der vereinigten und auf die Eintretensfrage beschränkten Beschwerden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG). Da das Verwaltungsgericht zwar einen Sachentscheid zu fällen
hat, sich aber auf die Prüfung der vorinstanzlichen Eintretensfrage beschränken
konnte, rechtfertigt sich eine Reduktion der Gerichtsgebühr im Sinn von § 4
Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr).
Der unterliegenden Pflichtigen steht keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG] in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde SB.2024.00110 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 18.11.2020–31.12.2021
wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2024.00111 betreffend direkte Bundessteuer 18.11.2020–31.12.2021 wird
abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2024.00110 wird festgesetzt auf
Fr. 250.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 337.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2024.00111 wird festgesetzt auf
Fr. 250.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 302.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).