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Entscheid

SB.2024.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00120

19. Dezember 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25884)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00120

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuererlass

(Nachsteuern [Staats- und Gemeindesteuern 2014–2018]),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Gesuch

vom 28. Februar 2024 ersuchten A und B (nachfolgend die Pflichtigen) um

Erlass der ihnen gegenüber für die Steuerperioden 2014–2018 verfügten

Nachsteuern samt Zinsen in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern

2014–2018) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer 2014–2018).

Das kantonale

Steueramt wies das Steuererlassgesuch betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern 2014–2018 mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ab. Hinsichtlich

der Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2014–2018 hielt es fest, diese

seien bereits beglichen worden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Oktober

2024.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2024 liessen die

durch ihre Tochter vertretenen Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung ihres

Erlassgesuchs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014–2018 beantragen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2024 setzte das Verwaltungsgericht den Parteien

Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten

Vernehmlassung sowie zur Einreichung der Verfahrensakten. Während der

Beschwerdegegner am 6. November 2024 auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort verzichtete, reichte die Finanzdirektion die erbetenen

Verfahrensakten ein, verzichtete auf Vernehmlassung und verwies diesbezüglich

auf den Entscheid vom 8. Oktober 2024.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht hat sich im

Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu

beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend

ausgeübt haben (VGr, 3. August 2023, SB.2023.00053. E.1; VGr,

25.

September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni

2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.

2.1

Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann Steuerpflichtigen, deren

Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,

beeinträchtigt ist, die direkte Bundessteuer ganz oder teilweise erlassen

werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum

Erlassverfahren werden durch die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und

Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher

Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (in der bis am 31. Dezember 2024

gültigen Fassung; nachfolgend: Weisung), konkretisiert. Letztere ist vom

Verwaltungsgericht zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen

(BGE 142 II 182 E. 2.3.3; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 121 II 473 E. 2.b).

2.2

Eine

Notlage liegt nach der Weisung Rz. 7 ff. vor, wenn der ganze

geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit

der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein

Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz

Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer

Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage

insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden

Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis

drei Jahren erlauben (Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 3. August 2023, SB.2023.00053. E. 2.1.2;

VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.3).

2.3

Der Steuererlass kann gemäss der Weisung Rz. 17 insbesondere dann ganz oder

teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person: ihre Pflichten im

Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine

Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht

mehr möglich ist (lit. a); ab der Steuerperiode, auf die sich das

Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat

(lit. b); im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz

verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (lit. c); die mangelnde

Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne

wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig

oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (lit. d); während des

Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt

hat (lit. e).

2.4

Auch eine

Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem

Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger

auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem

Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.

Weisung, Rz. 3). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich

nur in dem Umfang gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder

teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung

der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11).

2.5

Die

Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die

Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen

Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der

gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der

Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten

der gesuchstellenden Person und der von der gesuchstellenden Person getroffenen

Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Weisung Rz. 32).

Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem

Vermögen zumutbar ist (Weisung Rz. 34).

2.6

Seinem

Wesen nach bedeutet Steuererlass den nachträglichen, endgültigen Verzicht des

Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem

das öffentliche Vermögen verringert wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils

mit Rücksicht auf die "Person" der Steuerschuldnerin oder des

Steuerschuldners, welche bzw. welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder

volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen

Existenz gefährdet werden soll (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des

schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f.).

Der Steuererlass hat indessen infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der

Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV]) die seltene Ausnahme zu bleiben. Ansonsten würde es zur Benachteiligung

derjenigen Steuerzahler kommen, welche ihrer Zahlungspflicht trotz der

spürbaren finanziellen Belastung nachkommen. Anstelle eines Erlasses der

Steuern ist denn jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer

Zahlungserleichterungen vorgesehen (vgl. § 177 StG).

2.7

Ein

besonders strenger Massstab ist beim Erlass von Nachsteuern anzuwenden, denn Bussen

und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen

(Weisung, Rz. 4). Ein Erlass soll nur gewährt werden, wenn im Rahmen der

Erlassgründe nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinn eines

Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern geradezu

die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint. Da es

sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und bei

ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt werden

müssen, dürfen auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur

Schuldentilgung verlangt werden (VGr, 1. April 2020, SB.2019.00124,

SB.2019.00125, E. 4.1.4; VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.4).

2.8

Die erlassbegründenden Umstände sind als

steueraufhebende Tatsachen durch die um Erlass ersuchende Person nachzuweisen

und von dieser mittels einer substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr,

28.

September 2022, SB.2022.00049, E. 2.1.6; VGr, 1. Februar

2012, SB.2011.00108, E. 2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz begründete die Nichtgewährung eines Steuererlasses an die

Pflichtigen damit, dass sie gemäss eingereichtem Erlassformular vom 12. März

2024.

über ein monatliches Einkommen von Fr. … verfügten, bei

gleichzeitigen Ausgaben von Fr. ... Aufgrund der verbleibenden Überdeckung

von Fr. … pro Monat sei eine finanzielle Notlage zu verneinen. Vielmehr

seien die Pflichtigen imstande, die offenen Steuern von rund Fr. … mittels

13,3 Raten à Fr. … zu begleichen, was ihnen ohne Weiteres zumutbar

sei, selbst wenn sie sich dabei auf ihr Existenzminimum zu beschränken hätten.

Die Pflichtigen hätten in den Steuerperioden, auf die sich ihr Erlassgesuch

beziehe, keine Rücklagen vorgenommen, obschon sie über genügend finanzielle

Mittel verfügt hätten, um Steuerrückstellungen bilden oder genügend hohe

provisorische Steuerzahlungen leisten zu können. Ferner stünden einem

Steuererlass die vorhandenen Schulden entgegen. Die

Pflichtigen wiesen gegenüber der Institution D Schulden in Höhe von Fr. …

aus, welche soweit ersichtlich nicht auf finanzielle Belastungen gemäss der Weisung Steuererlass Rz. 10 lit. a und b

zurückzuführen seien, womit diese Aufwendungen nicht als Ursache für eine

finanzielle Notlage herangezogen werden könnten. Zugunsten anderer Gläubiger

könne nicht auf die gesetzlichen Ansprüche des Staates und der Gemeinde

verzichtet werden, zumal keine (teilweise) Verzichtserklärung der

Drittgläubiger vorliege. Schliesslich verfügten die Pflichtigen gemäss Angaben

im Erlassformular vom 12. März 2024 über Vermögenswerte in Höhe von Fr. …,

womit sie die offenen Nachsteuern durch eine Einmalzahlung zu begleichen

vermöchten.

3.2

Die

Pflichtigen bringen in ihrer Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzlichen

Erwägungen als rechtsverletzend erschienen liesse. So stellt die Bezahlung von

Steuerrechnungen mittels Abzahlungsvereinbarungen in auf die streitbetroffenen

Steuerperioden nachfolgenden Steuerjahren kein Erlassgrund dar (vgl. 2.1).

Ebenso wenig kann im Erlassverfahren berücksichtigt werden, ob die in den

fraglichen Steuerperioden nicht deklarierten Einkünfte, für welche Nachsteuern

verfügt wurden, durch die Pflichtigen absichtlich falsch deklariert wurden oder

nicht. Die Klärung dieser Frage war Gegenstand des betreffenden

Nachsteuerverfahrens. Wenn die Pflichtigen weiter vorbringen lassen, in keinem

Fall über einen Überschuss von Fr. … pro Monat zu verfügen, verkennen sie,

dass sie selbst die betreffenden Angaben auf dem Erlassformular vom 12. März 2024 aufgeführt und

unterschriftlich bestätigt haben. Substanziierte Nachweise über einen

zwischenzeitlich geänderten Bedarf bzw. "deutlich darüberliegende

Ausgaben" reichen die diesbezüglich beweisbelasteten Pflichtigen nicht ein

(vgl. E. 2.8). Es ist somit – wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten

– nach wie vor von einem monatlichen Überschuss der Pflichtigen von rund Fr. …

auszugehen. Dies ermöglicht ihnen eine ratenweise Begleichung ihrer offenen

Steuerschulden in absehbarer Zeit ohne Weiteres (vgl. E. 2.2). Korrekt

erweisen sich auch die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Schulden

der Pflichtigen gegenüber Drittgläubigern.

Wie die Pflichtigen in ihrer Beschwerde selbst ausführen, liegt gegenwärtig

kein (Teil-)Verzicht ihrer Gläubigerin vor, was einem Steuererlass

ebenfalls entgegensteht, da andernfalls der Staat zugunsten anderer Gläubiger

auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde (vgl. E. 2.4).

Demgemäss hat die

Vorinstanz das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und

den Steuerpflichtigen kann kein (Teil-)Erlass ihrer Steuerausstände gewährt

werden. Auf Ausführungen zur Zumutbarkeit

eines allfälligen Vermögensverzehrs kann daher verzichtet werden.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,

Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das

verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren

(§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom

1.

April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche

Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen

häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung

mit § 185 Abs. 2 StG).

4.2

Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die

Pflichtigen – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht

haben. Sie werden aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren

bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn

sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung

steht den unterliegenden Pflichtigen nicht zu (vgl. § 185 Abs. 2 in

Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden

über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen

Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m

BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zulässig.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde im Verfahren SB.2024.00120 wird

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Umtriebsentschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;

c) das Sekretariat der

Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.