SB.2024.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00120
19. Dezember 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25884)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00120
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuererlass
(Nachsteuern [Staats- und Gemeindesteuern 2014–2018]),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Gesuch
vom 28. Februar 2024 ersuchten A und B (nachfolgend die Pflichtigen) um
Erlass der ihnen gegenüber für die Steuerperioden 2014–2018 verfügten
Nachsteuern samt Zinsen in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern
2014–2018) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer 2014–2018).
Das kantonale
Steueramt wies das Steuererlassgesuch betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2014–2018 mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ab. Hinsichtlich
der Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2014–2018 hielt es fest, diese
seien bereits beglichen worden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Oktober
2024.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2024 liessen die
durch ihre Tochter vertretenen Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung ihres
Erlassgesuchs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014–2018 beantragen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2024 setzte das Verwaltungsgericht den Parteien
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten
Vernehmlassung sowie zur Einreichung der Verfahrensakten. Während der
Beschwerdegegner am 6. November 2024 auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort verzichtete, reichte die Finanzdirektion die erbetenen
Verfahrensakten ein, verzichtete auf Vernehmlassung und verwies diesbezüglich
auf den Entscheid vom 8. Oktober 2024.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht hat sich im
Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu
beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend
ausgeübt haben (VGr, 3. August 2023, SB.2023.00053. E.1; VGr,
25.
September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni
2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann Steuerpflichtigen, deren
Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,
beeinträchtigt ist, die direkte Bundessteuer ganz oder teilweise erlassen
werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum
Erlassverfahren werden durch die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und
Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher
Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (in der bis am 31. Dezember 2024
gültigen Fassung; nachfolgend: Weisung), konkretisiert. Letztere ist vom
Verwaltungsgericht zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen
(BGE 142 II 182 E. 2.3.3; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 121 II 473 E. 2.b).
2.2
Eine
Notlage liegt nach der Weisung Rz. 7 ff. vor, wenn der ganze
geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit
der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein
Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage
insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden
Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis
drei Jahren erlauben (Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 3. August 2023, SB.2023.00053. E. 2.1.2;
VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.3).
2.3
Der Steuererlass kann gemäss der Weisung Rz. 17 insbesondere dann ganz oder
teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person: ihre Pflichten im
Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine
Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht
mehr möglich ist (lit. a); ab der Steuerperiode, auf die sich das
Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat
(lit. b); im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz
verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (lit. c); die mangelnde
Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne
wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig
oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (lit. d); während des
Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt
hat (lit. e).
2.4
Auch eine
Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem
Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger
auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem
Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.
Weisung, Rz. 3). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich
nur in dem Umfang gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder
teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung
der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11).
2.5
Die
Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die
Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen
Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der
gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der
Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten
der gesuchstellenden Person und der von der gesuchstellenden Person getroffenen
Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Weisung Rz. 32).
Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem
Vermögen zumutbar ist (Weisung Rz. 34).
2.6
Seinem
Wesen nach bedeutet Steuererlass den nachträglichen, endgültigen Verzicht des
Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem
das öffentliche Vermögen verringert wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils
mit Rücksicht auf die "Person" der Steuerschuldnerin oder des
Steuerschuldners, welche bzw. welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder
volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen
Existenz gefährdet werden soll (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f.).
Der Steuererlass hat indessen infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der
Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV]) die seltene Ausnahme zu bleiben. Ansonsten würde es zur Benachteiligung
derjenigen Steuerzahler kommen, welche ihrer Zahlungspflicht trotz der
spürbaren finanziellen Belastung nachkommen. Anstelle eines Erlasses der
Steuern ist denn jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer
Zahlungserleichterungen vorgesehen (vgl. § 177 StG).
2.7
Ein
besonders strenger Massstab ist beim Erlass von Nachsteuern anzuwenden, denn Bussen
und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen
(Weisung, Rz. 4). Ein Erlass soll nur gewährt werden, wenn im Rahmen der
Erlassgründe nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinn eines
Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern geradezu
die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint. Da es
sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und bei
ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt werden
müssen, dürfen auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur
Schuldentilgung verlangt werden (VGr, 1. April 2020, SB.2019.00124,
SB.2019.00125, E. 4.1.4; VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.4).
2.8
Die erlassbegründenden Umstände sind als
steueraufhebende Tatsachen durch die um Erlass ersuchende Person nachzuweisen
und von dieser mittels einer substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr,
28.
September 2022, SB.2022.00049, E. 2.1.6; VGr, 1. Februar
2012, SB.2011.00108, E. 2.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz begründete die Nichtgewährung eines Steuererlasses an die
Pflichtigen damit, dass sie gemäss eingereichtem Erlassformular vom 12. März
2024.
über ein monatliches Einkommen von Fr. … verfügten, bei
gleichzeitigen Ausgaben von Fr. ... Aufgrund der verbleibenden Überdeckung
von Fr. … pro Monat sei eine finanzielle Notlage zu verneinen. Vielmehr
seien die Pflichtigen imstande, die offenen Steuern von rund Fr. … mittels
13,3 Raten à Fr. … zu begleichen, was ihnen ohne Weiteres zumutbar
sei, selbst wenn sie sich dabei auf ihr Existenzminimum zu beschränken hätten.
Die Pflichtigen hätten in den Steuerperioden, auf die sich ihr Erlassgesuch
beziehe, keine Rücklagen vorgenommen, obschon sie über genügend finanzielle
Mittel verfügt hätten, um Steuerrückstellungen bilden oder genügend hohe
provisorische Steuerzahlungen leisten zu können. Ferner stünden einem
Steuererlass die vorhandenen Schulden entgegen. Die
Pflichtigen wiesen gegenüber der Institution D Schulden in Höhe von Fr. …
aus, welche soweit ersichtlich nicht auf finanzielle Belastungen gemäss der Weisung Steuererlass Rz. 10 lit. a und b
zurückzuführen seien, womit diese Aufwendungen nicht als Ursache für eine
finanzielle Notlage herangezogen werden könnten. Zugunsten anderer Gläubiger
könne nicht auf die gesetzlichen Ansprüche des Staates und der Gemeinde
verzichtet werden, zumal keine (teilweise) Verzichtserklärung der
Drittgläubiger vorliege. Schliesslich verfügten die Pflichtigen gemäss Angaben
im Erlassformular vom 12. März 2024 über Vermögenswerte in Höhe von Fr. …,
womit sie die offenen Nachsteuern durch eine Einmalzahlung zu begleichen
vermöchten.
3.2
Die
Pflichtigen bringen in ihrer Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzlichen
Erwägungen als rechtsverletzend erschienen liesse. So stellt die Bezahlung von
Steuerrechnungen mittels Abzahlungsvereinbarungen in auf die streitbetroffenen
Steuerperioden nachfolgenden Steuerjahren kein Erlassgrund dar (vgl. 2.1).
Ebenso wenig kann im Erlassverfahren berücksichtigt werden, ob die in den
fraglichen Steuerperioden nicht deklarierten Einkünfte, für welche Nachsteuern
verfügt wurden, durch die Pflichtigen absichtlich falsch deklariert wurden oder
nicht. Die Klärung dieser Frage war Gegenstand des betreffenden
Nachsteuerverfahrens. Wenn die Pflichtigen weiter vorbringen lassen, in keinem
Fall über einen Überschuss von Fr. … pro Monat zu verfügen, verkennen sie,
dass sie selbst die betreffenden Angaben auf dem Erlassformular vom 12. März 2024 aufgeführt und
unterschriftlich bestätigt haben. Substanziierte Nachweise über einen
zwischenzeitlich geänderten Bedarf bzw. "deutlich darüberliegende
Ausgaben" reichen die diesbezüglich beweisbelasteten Pflichtigen nicht ein
(vgl. E. 2.8). Es ist somit – wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten
– nach wie vor von einem monatlichen Überschuss der Pflichtigen von rund Fr. …
auszugehen. Dies ermöglicht ihnen eine ratenweise Begleichung ihrer offenen
Steuerschulden in absehbarer Zeit ohne Weiteres (vgl. E. 2.2). Korrekt
erweisen sich auch die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Schulden
der Pflichtigen gegenüber Drittgläubigern.
Wie die Pflichtigen in ihrer Beschwerde selbst ausführen, liegt gegenwärtig
kein (Teil-)Verzicht ihrer Gläubigerin vor, was einem Steuererlass
ebenfalls entgegensteht, da andernfalls der Staat zugunsten anderer Gläubiger
auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde (vgl. E. 2.4).
Demgemäss hat die
Vorinstanz das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und
den Steuerpflichtigen kann kein (Teil-)Erlass ihrer Steuerausstände gewährt
werden. Auf Ausführungen zur Zumutbarkeit
eines allfälligen Vermögensverzehrs kann daher verzichtet werden.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,
Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren
(§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom
1.
April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche
Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen
häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung
mit § 185 Abs. 2 StG).
4.2
Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die
Pflichtigen – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht
haben. Sie werden aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren
bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn
sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung
steht den unterliegenden Pflichtigen nicht zu (vgl. § 185 Abs. 2 in
Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden
über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen
Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m
BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zulässig.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde im Verfahren SB.2024.00120 wird
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Umtriebsentschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.