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Entscheid

SB.2024.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00125

19. November 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25798)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00125

SB.2024.00126

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie

direkte

Bundessteuer 2022,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom

6. Juni 2024 schätzte das zuständige Steueramt A und B (nachfolgend die

Pflichtigen) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 2022) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw.

veranlagte es sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte

Bundessteuer 2022). Die Einschätzung und die Veranlagung erfolgten nach

pflichtgemässem Ermessen, da die Pflichtigen trotz öffentlicher Aufforderung

und individueller Mahnung vom 13. Dezember 2023 keine Steuererklärung für

die Steuerperiode 2022 eingereicht hatten.

Auf die seitens der Pflichtigen am 17. Juli 2024

erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 28. August 2024

infolge Verspätung nicht ein.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht trat auf die hiergegen erhobenen Rechtsmittel

der Pflichtigen mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 mangels hinreichender

Begründung der Rechtsmittel ebenfalls nicht ein.

III.

Mit Beschwerden vom 11. November 2024 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid

sei für ungültig zu erklären und der Fall zur Prüfung an das kantonale

Steueramt zurückzuweisen. Ferner sei das Urteil den verschiedenen betroffenen

Behörden zu übermitteln. Eventualiter sei die Einschätzung der Behörde für

unrichtig zu erklären und sie seien entsprechend ihrer tatsächlichen

Leistungsfähigkeit zu besteuern. Subeventualiter sei der vorinstanzliche

Entscheid für ungültig zu erklären und der Fall mit der Anweisung der

Besteuerung entsprechend ihrer tatsächlichen Steuerkraft an das kantonale

Steueramt zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2024

vereinigte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Verfahren SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern

2022) und SB.2024.00126 (direkte Bundessteuer 2022). Auf Aktenbeizug und die

Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) und SB.2024.00126

(direkte Bundessteuer 2022) betreffen dieselben Pflichtigen, dieselben

Steuerperioden sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht

vereinigt worden sind.

1.2

Bei

offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmitteln kann auf den

Beizug der vorinstanzlichen Akten, die Einholung einer Beschwerdeantwort und

die vorinstanzliche Vernehmlassung verzichtet und das Verfahren in

einzelrichterlicher Zuständigkeit erledigt werden (vgl. § 153 Abs. 4 des

Steuergesetzes vom 8. Juli 1997 [StG] in Verbindung mit § 114 Abs. 2 lit. a StG; für das bundessteuerliche Verfahren in Verbindung mit § 4

der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] vom 4. November 1998 [VO

DBG]). Wie nachfolgend darzulegen ist, erweisen sich die vorliegenden

Beschwerden als offensichtlich unzulässig.

1.3

Richtet

sich ein Rechtsmittel gegen einen (steuerrekursgerichtlichen)

Nichteintretensentscheid, so muss sich die Beschwerde, um als genügend

begründet zu gelten, mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage befassen (vgl. Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147

N. 46; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich

2023, Art. 140 N. 48). Denn das Verwaltungsgericht darf bei

Beschwerden oder Rekursen, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid oder

einen diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheid richten, lediglich überprüfen,

ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid

bleibt dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; VGr,

6.

November 2024, SR.2024.00028, SR.2024.00029, E. 1.3; VGr, 27. März

2024, SR.2024.0004, SR.2024.0005, E. 2.2).

1.4

Da dem

Verwaltungsgericht eine materiell-rechtliche Beurteilung der Sache gestützt auf

die vorstehenden Erwägungen untersagt ist (vgl. E. 1.3), kann auf die

materiellen Ausführungen der Pflichtigen in ihrer Beschwerdeschrift sowie auf

die Eventualanträge, welche auf eine vom ursprünglichen Einschätzungs- bzw.

Veranlagungsentscheid abweichende Besteuerung abzielen, nicht eingetreten

werden.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, die seitens der Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel richteten

sich gegen einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts infolge

verspätet erhobener Einsprache. Zwar könne der Beschwerde- und Rekursschrift

vom 2. Oktober 2024 ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des

Einspracheentscheids entnommen werden, doch fehle es an einer sachbezogenen

Begründung, finde doch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der

Eintretensfrage statt. Die Begründung beziehe sich ausschliesslich auf die

materielle Seite des Falles und lasse damit jeglichen Bezug zum angefochtenen

Nichteintretensentscheid bzw. zur Frage der Verspätung vermissen, was sich als

ungenügend erweise. Da die Pflichtigen durch eine Rechtsanwältin vertreten

würden, welche gemäss Handelsregistereintrag unter anderem auf Steuerrecht

spezialisiert sei, sei anzunehmen, dass ihr das Erfordernis einer hinreichenden

Beschwerde- bzw. Rekursbegründung bekannt sei. Folglich müsse davon ausgegangen

werden, die nicht erfolgte Auseinandersetzung mit der Eintretensfrage sei nicht

auf Unerfahrenheit zurückzuführen, weshalb auf die Ansetzung einer Nachfrist

zur Beschwerde- bzw. Rekursverbesserung zu verzichten und auf die unzulässigen

Rechtsmittel nicht einzutreten sei.

2.2

Die

Beschwerdeführenden wenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, dieser sei

übertrieben formalistisch verfasst worden, wodurch ihr rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

verletzt worden sei. Ihre erste Beschwerde [recte: die Einsprache] sei aufgrund

ihrer Unerfahrenheit verspätet eingereicht worden, da sie alle relevanten

Beweismittel hätten sammeln wollen und dadurch die gesetzliche Frist verpasst

hätten. Die Vorinstanz habe die Rekurs- und Beschwerdeschrift zu Unrecht als

nicht genügend qualifiziert und ihnen darüber hinaus keine Nachfrist zur

Bereinigung des vermeintlichen Mangels gesetzt. Überdies habe die Vorinstanz

verkannt, dass sie den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts wegen

einer offensichtlich unrichtigen Ermessenseinschätzung angefochten hätten. Die ihnen auferlegte Steuerlast sei

unverhältnismässig und überhöht.

2.3

Vorliegend

hatte die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts

wegen verspäteter Einsprache zu beurteilen. Die Pflichtigen stellen nicht in

Abrede, die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht eingehalten zu haben. Weder im

vorinstanzlichen Verfahren noch vor dem Verwaltungsgericht machen sie

Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von § 15 Abs. 1 der Verordnung

zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG] in Verbindung mit § 129 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG geltend, geschweige denn weisen sie

solche substanziiert nach. Stattdessen beschränkten sich die Pflichtigen im

vorinstanzlichen Verfahren überwiegend auf materiell-rechtliche Ausführungen

zur Sache, deren Überprüfung der Vorinstanz angesichts der verpassten

Einsprachefrist indes verwehrt war (vgl. E. 1.3). Der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich somit als korrekt und von

einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Pflichtigen kann keine Rede sein.

2.4

Was die

Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, überzeugt nicht: So ist etwa

überspitzter Formalismus bei der Redaktion des vorinstanzlichen Entscheids

nicht auszumachen. Vielmehr war (auch) die Vorinstanz nicht gehalten, sich

materiell mit der Sache auseinanderzusetzen. Die gänzlich fehlenden

Ausführungen der Pflichtigen zu ihrer verspätet erhobenen Einsprache und dem

dadurch begründeten Nichteintreten des kantonalen Steueramts, erfüllen die

Anforderungen an eine hinreichend substanziierte Beschwerdebegründung

offenkundig nicht.

Zur Ansetzung einer Nachfrist zwecks

Beschwerdeverbesserung war die Vorinstanz jedoch nicht gehalten. Denn der

gesetzliche Sinn der Nachfrist ist, rechtsunkundige und prozessual

unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung

zu bewahren (VGr, 31. Januar 2024, SB.2023.00107, SB.2023.00108, E. 2.1;

VGr, 17. Mai 2021, SB.2021.00018 und SB.2021.00019, E. 1.4; VGr, 23. Januar

2020, SB.2019.00077 und SB.2019.00078, E. 1.3.2; Silvia Hunziker/Corinna

Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 140 N. 48; Felix Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 30). Die Pflichtigen werden bzw. wurden vorliegend von einer bernischen

und damit im Schweizer Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin vertreten,

welche gemäss den Angaben auf ihrer Internetseite sowie im Handelsregister auf

Steuerrecht spezialisiert ist. Bei ihr handelt es sich somit offenkundig nicht

um eine rechtsunkundige Partei, welche vor einer mangelhaften Prozessführung zu

bewahren wäre. Vielmehr mussten ihr die Anforderungen an eine rechtsgenügliche

Rekurs- und Beschwerdeschrift bekannt sein. Die Vorinstanz verzichtete daher zu

Recht auf die Ansetzung einer Nachfrist und trat auf die erhobenen Rechtsmittel

stattdessen nicht ein. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen.

Die Beschwerden sind abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGR)

auf einen Fünftel reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen und es steht ihnen als unterliegende Partei

keine Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit 153

Abs. 4 StG, § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG; Art. 153 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

sowie Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SB.2024.00126 (direkte Bundessteuer 2022) wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) wird

festgesetzt auf

Fr.

2'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50; Zustellkosten,

Fr. 2'187.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00126 (direkte Bundessteuer 2022) wird

festgesetzt auf

Fr.

1'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'652.50 Total der Kosten.

5.

Die

reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00125 werden den Beschwerdeführenden

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Die

reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00126 werden den Beschwerdeführenden

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der

Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steueramt der Stadt Zürich;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.