SB.2024.00129
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00129
12. März 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26082)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00129
SB.2024.00130
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch C AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie
direkte
Bundessteuer 2016,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die Pflichtige) deklarierte in ihrer
Steuererklärung 2016 vom 10. Dezember 2017 ein steuerbares Einkommen von Fr. …
und ein steuerbares Vermögen von Fr. … bei den Staats- und Gemeindesteuern
sowie ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei der direkten Bundessteuer.
Als Gewinnungskosten machte sie dabei Anwaltskosten im Zusammenhang mit ihrer
Scheidung in Höhe von Fr. … geltend.
Das kantonale Steueramt liess der Pflichtigen am 6. April
2021 ein Einschreiben vom 31. März 2021 zukommen betreffend einen
Verjährungsunterbruch für die Steuerperioden 2016 und 2017. Das Einschreiben
wurde ihr am 7. April 2021 zur Abholung gemeldet. Nach ungenutztem Ablauf
der Hinterlegungsfrist retournierte die Post das Schreiben am 15. April
2021 an das kantonale Steueramt, welches inhaltlich denselben Brief am 27. April
2021 nochmals per A-Post und Einschreiben an die Pflichtige schickte.
Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom
22. November 2022 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige ein bzw.
veranlagte es sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … bei den Staats- und Gemeindesteuern 2016
bzw. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei der direkten
Bundessteuer 2016. Die geltend gemachten Anwaltskosten liess das kantonale
Steueramt dabei nicht zum Abzug zu.
Die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Einsprache wies
das kantonale Steueramt nach Erlass einer weiteren Auflage und diesbezüglicher
Mahnung am 18. Dezember 2023 ab.
Erwägungen
II.
Die erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen wies das
Steuerrekursgericht am 24. September 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. November 2024 gelangte die Pflichtige
an das Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids beantragen. Ihr steuerbares Einkommen sei entsprechend der von ihr
eingereichten Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 festzusetzen, unter
Berücksichtigung der geltend gemachten Anwaltskosten als Gewinnungskosten.
Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme notwendiger Untersuchungshandlungen,
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur anschliessenden Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr eine Parteientschädigung
auszurichten.
Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024
vereinigte der Abteilungspräsident die Beschwerdeverfahren SB.2024.00129 und
SB.2024.00130.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 25. November
2024.
die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der vorinstanzlichen
Entscheide.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden SB.2024.00129 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2024.00130
(direkte Bundessteuer 2016) betreffen dieselbe Pflichtige, dieselbe
Steuerperiode sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht
vereinigt worden sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von
Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen
Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung
dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;
vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
Die
Pflichtige prozessiert vorliegend in eigener Sache, obschon sie die C AG
als ihre Rechtsvertreterin aufführt. Gemäss Angaben des Handelsregisters ist
die Pflichtige einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft und
einzelzeichnungsberechtigt für diese. Vorliegend vertritt sie eine sie
persönlich betreffende Angelegenheit, was im Fall ihres Obsiegens bei der
Zusprache einer Partei- oder Umtriebsentschädigung entsprechend zu
berücksichtigen wäre.
1.4
1.4.1
In formeller Hinsicht macht die Pflichtige unter anderem eine Verletzung
ihres rechtlichen Gehörs geltend, da erst das Steuerrekursgericht, nicht
hingegen das kantonale Steueramt auf ihre Argumentation betreffend den Eintritt
der Veranlagungsverjährung eingegangen sei. Da sie Anspruch auf Ausschöpfung
des vollen Instanzenzugs habe und das Einspracheverfahren überdies kostenfrei
sei, liege eine nicht heilbare Gehörsverletzung vor.
1.4.2
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ist formeller
Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; BGE 135 I 187 E. 2.2; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3). Als
Ausfluss des rechtlichen Gehörs muss die Begründung eines Entscheids so
abgefasst sein, dass der adressierte Steuerpflichtige sich anhand der
Begründung ein Bild davon machen kann, von welchen Motiven sich die Behörde hat
leiten lassen, und er muss in der Lage sein, den Entscheid bei einer
Rechtsmittelinstanz sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270
E. 3.1).
1.4.3
Die Pflichtige rügt eine unzureichende Begründung des Einspracheentscheids
vom 18. Dezember 2023 betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2016. Wie
dem Einspracheentscheid jedoch entnommen werden kann, äusserte sich das
kantonale Steueramt darin sehr wohl zum Thema des Verjährungsunterbruchs und
führte aus, weshalb dieser nach Ansicht der Behörde nicht eingetreten sei. In
der gleichentags erlassenen Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer
2016.
wurde auf die Begründung des Einspracheentscheids über die Staats- und
Gemeindesteuer 2016 verwiesen. Vor diesem Hintergrund war die Pflichtige ohne Weiteres
in der Lage, die Einspracheentscheide sachgerecht anzufechten, was sie mit
Blick auf die Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2024 auch tat.
Das rechtliche Gehör der Pflichtigen wurde somit nicht durch eine
unzureichende Begründung der Einspracheentscheide verletzt.
2.
2.1
Vorbehaltlich
eines Unterbrechungs- oder Stillstandgrundes verjährt das Recht zur
Steuerveranlagung fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative
Verjährungsfrist), spätestens aber 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode
(absolute Verjährungsfrist, vgl. § 130 StG und Art. 120 DBG). Zu
den unterbrechenden Handlungen gehören gemäss § 130 Abs. 3
lit. a und b StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a und b DBG
unter anderem die Einreichung einer Steuererklärung und alle auf Feststellung
oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlungen, die dem
Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht werden, namentlich
auch schriftliche Mitteilungen der Steuerbehörde, in welchen zur
Verjährungsunterbrechung eine spätere Veranlagung periodischer Steuern in
Aussicht gestellt wird (vgl. BGE 139 I 64 E. 3.3; BGE 137 I 273
E. 3.4.3, BGE 126 II 1 E. 2; BGr, 18. Februar 2021,
2C_892/2020, E. 2.2.; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_1098/2014 und
2C_1099/2014, E. 5.1; BGr, 23. Oktober 2015, 2C_58/2015 und
2C_59/2015, E. 6.2; Beusch/Brunner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
4.
A., Basel 2022, Art. 120 DBG N. 46; Felix Richner et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021,
§ 130 StG N. 12 ff. StG; Felix Richner et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 120 DBG
N. 11 ff.). Das nachfolgende Einsprache- und Rechtsmittelverfahren
hat keinen Einfluss auf die (relative) Verjährung, da die Frist nach dem
Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid gemäss § 130 Abs. 2 lit. a StG und Art. 120 Abs. 2 lit. a DGB stillsteht (VGr,
26.
August 2020, SB.2020.00052, SB.2020.00053, E. 2.1).
2.2
Die
Vorinstanz erwog, das Recht zur Veranlagung/Einschätzung der Steuerperiode 2016
sei vorliegend grundsätzlich am 31. Dezember 2021 verjährt (relative
Verjährungsfrist), in jedem Fall aber spätestens am 31. Dezember 2031
(absolute Verjährungsfrist). Der Empfang eines Schreibens vom 6. April
2021.
sei der Pflichtigen am 7. April 2021 zur Abholung gemeldet worden.
Nachdem der Brief nicht abgeholt worden sei, sei er am 15. April 2021 an
das Steueramt retourniert worden, welches dasselbe Schreiben am 27. April
2021.
per A-Post und via Einschreiben erneut an die Pflichtige versandt habe.
Letztere habe das Schreiben am 3. Mai 2021 am Postschalter
entgegengenommen, was durch ihre Unterschrift dokumentiert worden sei.
Allerdings sei die Pflichtige der Meinung, eine simple Mitteilung eines
Verjährungsunterbruchs sei für einen Verjährungsunterbruch nicht ausreichend.
Dies gehe aus Ziff. 86a und 87 der Weisung
der Finanzdirektion des Kantons
Zürich über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 11. September
2020.
(ZStB 172.1; nachfolgend: Weisung Bezug) hervor. Als blosse
Verwaltungsverordnungen statuierten Weisungen jedoch keine Rechte und Pflichten
von Privaten und seien keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts. Das
Steuerrekursgericht sei bei der Auslegung des Gesetzes nicht an diese
Dienstanweisungen gebunden, sondern prüfe allein, ob die Veranlagung mit dem
Steuergesetz übereinstimme. Das Einschreiben vom 27. April 2021
(Poststempel) habe die Verjährung somit unterbrochen, weshalb die
Veranlagungsverfügung bzw. der Einschätzungsentscheid vom 22. November 2022
vor Ablauf der relativen und absoluten Verjährungsfrist erlassen worden sei.
2.3
Hiergegen
wendet die Pflichtige ein, das Schreiben vom 27. April 2021 habe die
Veranlagungsverjährung nicht unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung mittels
Serienbrief, welcher allein die Aushebelung der Veranlagungsverjährung zum Ziel
habe, sei nicht zu schützen. Dies würde den Sinn der Regelung einer Veranlagungsverjährungsfrist
untergraben. Ein Hinweis auf die durch sie erfolgte Einreichung der
Steuererklärung sei unbehilflich und unsubstanziiert und bedeute spätestens
seit Inkrafttreten von Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG bzw. Art. 47
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) ebenfalls keine
Verjährungsunterbrechung. Hierfür spreche auch die Regelung in Rz. 87 der
Weisung Bezug hinsichtlich derer Anwendung sie als Pflichtige Vertrauensschutz
geniessen dürfe.
2.4
2.4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die ordentliche Fünfjahresfrist für die
Einschätzung und Veranlagung der Steuerperiode 2016 am 31. Dezember 2021
abgelaufen und in der Folge die (relative) Verjährung eingetreten wäre. Zu
beurteilen bleibt indes, ob das der Pflichtigen zugestellte Schreiben vom 27. April
2021.
den Lauf der Verjährung unterbrach.
2.4.2
In besagtem Schreiben teilte das kantonale Steueramt der Pflichtigen
Folgendes mit: "Ohne Verjährungsunterbruch im Sinne von § 130 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG würden die
Steuerperioden 2016 und 2017 allenfalls bald verjähren (§130 Abs. 1 StG
bzw. Art. 120 Abs. 1 DBG). Um dies zu verhindern und um Ihnen
unnötige Umtriebe in Form von Auflagen etc. zu ersparen, möchten wir Sie
mittels dieses Schreibens darauf hinweisen, dass wir weiterhin eine
Einschätzung der Steuerperioden 2016 und 2017 zum gegebenen Zeitpunkt
anstreben. Mit Hilfe dieses Schreibens soll deshalb ein Verjährungsunterbruch
für die Steuerperioden 2016 und 2017 herbeigeführt werden, da wir an der
Realisierung der Steuerforderung nach wie vor festhalten." Die
betreffenden Unterlagen zielten explizit auf die Feststellung der seitens der
Pflichtigen für die Steuerperiode 2016 geschuldeten Steuern ab und die Behörde zeigte
ihr unmissverständlich an, nach wie vor an der Feststellung und Geltendmachung
der Steuerforderung festzuhalten. Mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bestehen keine Zweifel, dass ein behördliches Schreiben in Form
des vorliegenden vom 27. April 2021 den Verjährungslauf im Sinn von § 130 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG und Art. 47
Abs. 1 StHG unterbricht (vgl. E. 2.1).
2.4.3
Den Einwendungen der Pflichtigen hiergegen kann nicht gefolgt werden. Für
die von ihr vertretene Auffassung, dass ein simpler Brief, welcher allein die
Aushebelung der Veranlagungsverjährung zum Ziel habe, nicht als Amtshandlung im
Sinn von § 130 Abs. 3 lit. a StG, Art. 120 Abs. 3
lit. a DBG und Ziff. 86 lit. a der Weisung Bezug gelten würde,
besteht keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ergeht aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, dass alle auf Feststellung oder Geltendmachung der
Steuerforderung gerichteten Amtshandlungen, die dem Steuerpflichtigen oder
Mithaftenden zur Kenntnis gebracht werden, die Veranlagungsverjährung
unterbrechen (E. 2.1). Es erübrigt sich daher, näher auf die Vorbringen
der Pflichtigen hinsichtlich der Bindungswirkung von kantonalen Weisungen für
Gerichte einzugehen. Mangels Erteilung einer konkreten (unrichtigen) Auskunft
oder Zusicherung an die Pflichtige durch die kantonale Steuerbehörde ist auch
keine Verletzung des durch sie angerufenen Grundsatzes des Vertrauensschutzes
ersichtlich, welcher in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV
verankert ist (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1; BGE 146 I 105,
E. 5.1.1; VGr, 15. März 2023, SB.2022.00072, E. 3.2.2).
2.4.4
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schluss, gemäss welchem das
Schreiben vom 27. April 2021 die Veranlagungsverjährung unterbrochen hat,
womit diese neu zu laufen begann, zu bestätigen. Die Veranlagungsverfügung und
der Einschätzungsentscheid vom 22. November 2022 für die Steuerperiode
2016.
ergingen somit rechtzeitig vor Eintritt der relativen Verjährung.
3.
3.1
Umstritten
ist weiter, ob die der Pflichtigen im Zusammenhang mit ihrer Scheidung
angefallenen Anwaltskosten Gewinnungskosten darstellen, welche in der
streitbetroffenen Steuerperiode von ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug
gebracht werden können.
3.2
Im Rahmen
der formellen Anforderungen muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine
Begründung enthalten und sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzen (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153
Abs. 4; Art. 140 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Die Pflichtige nimmt bei ihren Ausführungen zu den Gewinnungskosten
ausschliesslich Bezug auf die Steuerperioden 2015, 2017 und 2018 (vgl. Ziff. 23
der Beschwerdeschrift). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch
einzig die Steuerperiode 2016. Es stellt sich folglich die Frage, ob auf die
Erwägungen der Pflichtigen mit Blick auf das Begründungserfordernis einzutreten
ist. Im konkreten Fall ist dies zu bestätigen. Es scheint offensichtlich, dass
die Pflichtige ihre Ausführungen zu diesem Punkt aus ihrer Beschwerdeschrift im
Parallelverfahren SB.2024.00127 bzw. SB.2024.00128 übernommen hat und lediglich
die Anpassung des Steuerjahres unterlassen hat. Da ihre Ausführungen jedoch
sachbezogen sind, ist von einem Nichteintreten unter Beachtung des Verbots des
überspitzten Formalismus als Ausfluss der allgemeinen Verfahrensgarantien in Art. 29
Abs. 1 BV abzusehen. Auf die Ausführungen der Pflichtigen zur
Abzugsfähigkeit der von ihr geltend gemachten Anwaltskosten ist daher näher
einzugehen.
3.3
Gewinnungskosten
sind steuerlich abzugsfähige Kosten, die final oder kausal mit bestimmten
Einkünften zusammenhängen (vgl. BGr, 23. September 2024, 9C_47/2024,
9C_48/2024, E. 4.4.1). Gemäss dem in § 25 StG bzw. Art. 25 DBG
zum Ausdruck kommenden Nettoprinzip können mit der Erzielung eines steuerbaren
Einkommens in Zusammenhang stehende Rechtsdurchsetzungskosten grundsätzlich als
Gewinnungskosten zum Abzug gebracht werden, wobei sowohl die
Periodenkonformität als auch der Zusammenhang mit der Einkommenserzielung als
steuermindernde Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind (VGr,
2.
November 2022, SB.2022.00031, SB.2022.00032, E. 3.2 mit Hinweisen).
In Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten im
Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsbeiträgen hielt
das Bundesgericht in BGE 149 II 19 vom 23. September 2022 jedoch
fest, Verfahren im Bereich des Eherechts hätten häufig die Besonderheit, dass
sie alle Fragen regeln würden, die sich aus der Beendigung des Zusammenlebens
ergäben, und dass die Vielfalt der behandelten Gegenstände es unmöglich mache,
einen direkten und engen Zusammenhang zwischen den Anwaltskosten und der
Einkommenserzielung durch Unterhaltszahlungen herzustellen. In solchen
Verfahren sei es unmöglich, zwischen den Kosten für Unterhaltszahlungen und den
Kosten für nicht-vermögensrechtliche Fragen (wie etwa die Zuweisung der
Familienwohnung, das Schicksal der Kinder) bzw. vermögensrechtlichen Aspekten
zu unterscheiden, die steuerrechtlich nicht als Einkommen betrachtet würden.
Wie das Bundesgericht ausdrücklich festhielt, gebe es keine Rechtfertigung
dafür, einen Unterschied zu machen und eherechtliche Verfahren unter dem
Blickwinkel von Art. 25 DBG anders zu behandeln, wenn sie sich ausschliesslich
auf Unterhaltszahlungen und Alimente beschränken ("Rien ne justifie
d'opérer une distinction et de traiter différemment sous l'angle de l'art. 25
LIFD les procédures de droit matrimonial au motif qu'elles se limitent aux
pensions alimentaires et aux contributions d'entretien"; BGE 149 II 19 E. 6.5). Die Zulassung der Abzugsfähigkeit der Anwaltskosten für die
Erstreitung von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 23 lit. f DBG hätte in
solchen Verfahren zur Folge, dass das Kongruenz- oder Korrespondenzprinzip
zwischen den ehemaligen Ehegatten relativiert würde, da der Gläubiger seine
Anwaltskosten als Gewinnungskosten abziehen könnte, der Schuldner jedoch nicht,
da die von seinem Anwalt entfaltete Tätigkeit nicht darauf abziele, Einkommen
zu erzielen oder eine Erhöhung seines Einkommens zu erreichen. Das
Bundesgericht folgerte daher, dass Art. 25 DBG den Abzug von
Anwaltskosten, die zur Erlangung von Unterhaltsbeiträgen aufgewendet worden
seien, nicht zulasse.
3.4
Die
Vorinstanz erwog, die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten jeglicher Art setze
die Existenz von damit zusammenhängenden steuerbaren Einkünften voraus. Kosten
zur reinen Erstreitung der Höhe des Unterhalts sowie zur Vollstreckung des
rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsanspruchs seien nicht als
Gewinnungskosten abzugsfähig. Es gebe keinen Grund, von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuweichen, auch nicht für die Staats- und Gemeindesteuern. Das
Bundesgericht habe festgehalten, dass selbst in Fällen, in denen ein Konnex der
Anwaltskosten zu steuerbarem Einkommen bestehe, weil nur der Unterhalt streitig
sei, die Anwaltskosten nicht als Gewinnungskosten abzugsfähig seien, da a) die
Gewährung eines solchen Abzugs zu einer Ungleichbehandlung zwischen Scheidungs-
und Eheschutzverfahren einerseits und Unterhaltsabänderungs- sowie
Unterhaltsvollstreckungsverfahren andererseits führen würde und b) die
Gewährung eines solchen Abzugs das Kongruenzprinzip zwischen
unterhaltsverpflichtetem und unterhaltsberechtigtem Ehegatten verletzen würde.
Die Frage des von der Pflichtigen behaupteten Konnexes sei somit nicht zu
klären.
3.5
Gegen die
vorinstanzlichen Erwägungen wendet die Pflichtige ein, die Vorinstanz habe mit
ihrer Begründung ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Abweisung des
Rekurses und der Beschwerde abweichend von der kantonalen Steuerbehörde
begründet habe. Zur vorgenommenen neuen rechtlichen Würdigung habe die
Vorinstanz ihr vorgängig nicht das rechtliche Gehör gewährt und sie habe mit
der neuen Begründung auch nicht rechnen müssen. Ferner sei die Argumentation
der Vorinstanz rein fiskalisch. Gewinnungskosten seien ein zentrales Element
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Mit diesem
Argument habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandergesetzt. Auch habe
sie aus dem von ihr zitierten Bundesgerichtsurteil falsche Schlussfolgerungen
gezogen. Der geforderte Konnex zwischen Anwaltskosten und Einkommenserzielung
sei bei gemischten Scheidungsverfahren ohne Probleme möglich, könne eine
Allokation der Kosten doch etwa anhand der Seitenzahlen der jeweiligen Themen
sinnvoll vorgenommen werden. Weiter seien die vorinstanzlichen Erwägungen
betreffend das Kongruenzprinzip nicht korrekt, denn die Unterhaltsbeiträge, die
ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung
für sich oder unter seiner Sorge stehende Kinder erhalte, seien steuerbar.
Selbst wenn das Zivilurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, seien die
Anwaltskosten zur Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge abzugsfähig.
3.6
3.6.1
Zunächst ist auf die seitens der Pflichtigen geltend gemachte
Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung
einzugehen. Die Pflichtige rügt diesbezüglich eine unzulässige
Motivsubstitution durch die Vorinstanz.
3.6.2
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch der
Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich kein allgemeiner Anspruch auf
vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Die Behörde hat namentlich
nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es
genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere
zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre
Standpunkte einbringen können. Die Rechtsmittelinstanz ist wegen des
Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtlichen
Vorbringen der Parteien gebunden. Sie ist zudem berechtigt, durch eine
sogenannte Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete
Anordnung des bei ihr angefochtenen Entscheids aus anderen rechtlichen Gründen
zu bestätigen. Die Parteien haben Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine
Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu
begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,
auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie
im konkreten Fall nicht rechnen konnten (vgl. BGr, 17. März 2022,
2C_795/2021, E. 4.1.2; BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 4.2).
3.6.3
Der Pflichtigen waren der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
sowie die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen hinreichend bekannt. Sie musste
daher mit der Bezugnahme der Vorinstanz auf die diesbezüglich massgebende
bundesgerichtliche Rechtsprechung rechnen. Sie hatte vor der Vorinstanz somit
sowohl Veranlassung als auch Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Eine
vorgängige Gehörsgewährung vor Erlass des steuerrekursgerichtlichen Entscheids
war daher entbehrlich.
3.6.4
In materieller Hinsicht ist zu den Einwendungen der Pflichtigen anzumerken,
dass das Bundesgericht in BGE 149 II 19 jedoch klar festhielt, der Abzug
von Anwaltskosten als Gewinnungskosten käme auch in Verfahren nicht in
Betracht, welche sich einzig auf die Durchsetzung von Unterhaltsbeiträgen
beschränken (E. 3.3). Die vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich
erweisen sich als korrekt, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden muss,
welche Anwaltskosten der Pflichtigen konkret für die Durchsetzung von
Unterhaltsbeiträgen und welche Kosten ihr für andere im Zusammenhang mit der
Scheidung zu regelnde Aspekte anfielen. Angesichts dieser Rechtslage war das
kantonale Steueramt auch nicht gehalten, die Höhe der geltend gemachten, nicht
abzugsfähigen Gewinnungskosten weiter zu untersuchen, weshalb keine Verletzung
der behördlichen Untersuchungspflicht vorliegt. Fehl gehen auch die
Ausführungen der Pflichtigen zum Kongruenzprinzip. Diesbezüglich ist
unstrittig, dass die ihrerseits erhaltenen Unterhaltsbeiträge als steuerbares
Einkommen nach § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG
qualifizieren, während der unterhaltsverpflichtete Ex-Ehegatte diese von seinem
steuerbaren Einkommen in Abzug bringen kann (§ 31 lit. c StG, Art. 33
lit. c DBG). Hierdurch soll dem Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen Rechnung getragen werden.
Indessen sind Gegenstand der vorliegenden gerichtlichen Beurteilung einzig die
aus dem Scheidungsverfahren der Pflichtigen resultierten Anwaltskosten, nicht
hingegen die eingeklagten Unterhaltsbeiträge als solche. Für die Kosten des
bzw. der Rechtsvertreter gilt das Kongruenzprinzip, wie das Bundesgericht
klarstellte, hingegen nicht. Stattdessen ist ein Abzug der Anwaltskosten beiden
im Scheidungsverfahren involvierten (Ex-)Ehegatten nicht zulässig. Ein Abzug
der geltend gemachten Anwaltskosten der Pflichtigen als Gewinnungskosten fällt
somit ausser Betracht.
3.7
Da sich
die vorliegende Angelegenheit nach dem Gesagten als spruchreif erweist, ist die
seitens der Pflichtigen subeventualiter beantragte Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung abzulehnen.
Die vereinigten Beschwerden sind
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1
Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG:
Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde im Verfahren SB.2024.00129 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren SB.2024.00130 betreffend direkte Bundessteuer 2016 wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2024.00129 wird festgesetzt auf
Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 2'387.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2024.00130 wird festgesetzt auf
Fr. 3’800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 3’852.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde B;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.