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Entscheid

SB.2024.00129

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00129

12. März 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26082)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00129

SB.2024.00130

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch C AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie

direkte

Bundessteuer 2016,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: die Pflichtige) deklarierte in ihrer

Steuererklärung 2016 vom 10. Dezember 2017 ein steuerbares Einkommen von Fr. …

und ein steuerbares Vermögen von Fr. … bei den Staats- und Gemeindesteuern

sowie ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei der direkten Bundessteuer.

Als Gewinnungskosten machte sie dabei Anwaltskosten im Zusammenhang mit ihrer

Scheidung in Höhe von Fr. … geltend.

Das kantonale Steueramt liess der Pflichtigen am 6. April

2021 ein Einschreiben vom 31. März 2021 zukommen betreffend einen

Verjährungsunterbruch für die Steuerperioden 2016 und 2017. Das Einschreiben

wurde ihr am 7. April 2021 zur Abholung gemeldet. Nach ungenutztem Ablauf

der Hinterlegungsfrist retournierte die Post das Schreiben am 15. April

2021 an das kantonale Steueramt, welches inhaltlich denselben Brief am 27. April

2021 nochmals per A-Post und Einschreiben an die Pflichtige schickte.

Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom

22. November 2022 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige ein bzw.

veranlagte es sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … bei den Staats- und Gemeindesteuern 2016

bzw. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei der direkten

Bundessteuer 2016. Die geltend gemachten Anwaltskosten liess das kantonale

Steueramt dabei nicht zum Abzug zu.

Die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Einsprache wies

das kantonale Steueramt nach Erlass einer weiteren Auflage und diesbezüglicher

Mahnung am 18. Dezember 2023 ab.

Erwägungen

II.

Die erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen wies das

Steuerrekursgericht am 24. September 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. November 2024 gelangte die Pflichtige

an das Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids beantragen. Ihr steuerbares Einkommen sei entsprechend der von ihr

eingereichten Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 festzusetzen, unter

Berücksichtigung der geltend gemachten Anwaltskosten als Gewinnungskosten.

Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme notwendiger Untersuchungshandlungen,

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur anschliessenden Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr eine Parteientschädigung

auszurichten.

Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024

vereinigte der Abteilungspräsident die Beschwerdeverfahren SB.2024.00129 und

SB.2024.00130.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 25. November

2024.

die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der vorinstanzlichen

Entscheide.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden SB.2024.00129 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2024.00130

(direkte Bundessteuer 2016) betreffen dieselbe Pflichtige, dieselbe

Steuerperiode sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht

vereinigt worden sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von

Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen

Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung

dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;

vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Die

Pflichtige prozessiert vorliegend in eigener Sache, obschon sie die C AG

als ihre Rechtsvertreterin aufführt. Gemäss Angaben des Handelsregisters ist

die Pflichtige einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft und

einzelzeichnungsberechtigt für diese. Vorliegend vertritt sie eine sie

persönlich betreffende Angelegenheit, was im Fall ihres Obsiegens bei der

Zusprache einer Partei- oder Umtriebsentschädigung entsprechend zu

berücksichtigen wäre.

1.4

1.4.1

In formeller Hinsicht macht die Pflichtige unter anderem eine Verletzung

ihres rechtlichen Gehörs geltend, da erst das Steuerrekursgericht, nicht

hingegen das kantonale Steueramt auf ihre Argumentation betreffend den Eintritt

der Veranlagungsverjährung eingegangen sei. Da sie Anspruch auf Ausschöpfung

des vollen Instanzenzugs habe und das Einspracheverfahren überdies kostenfrei

sei, liege eine nicht heilbare Gehörsverletzung vor.

1.4.2

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ist formeller

Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; BGE 135 I 187 E. 2.2; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3). Als

Ausfluss des rechtlichen Gehörs muss die Begründung eines Entscheids so

abgefasst sein, dass der adressierte Steuerpflichtige sich anhand der

Begründung ein Bild davon machen kann, von welchen Motiven sich die Behörde hat

leiten lassen, und er muss in der Lage sein, den Entscheid bei einer

Rechtsmittelinstanz sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270

E. 3.1).

1.4.3

Die Pflichtige rügt eine unzureichende Begründung des Einspracheentscheids

vom 18. Dezember 2023 betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2016. Wie

dem Einspracheentscheid jedoch entnommen werden kann, äusserte sich das

kantonale Steueramt darin sehr wohl zum Thema des Verjährungsunterbruchs und

führte aus, weshalb dieser nach Ansicht der Behörde nicht eingetreten sei. In

der gleichentags erlassenen Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer

2016.

wurde auf die Begründung des Einspracheentscheids über die Staats- und

Gemeindesteuer 2016 verwiesen. Vor diesem Hintergrund war die Pflichtige ohne Weiteres

in der Lage, die Einspracheentscheide sachgerecht anzufechten, was sie mit

Blick auf die Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2024 auch tat.

Das rechtliche Gehör der Pflichtigen wurde somit nicht durch eine

unzureichende Begründung der Einspracheentscheide verletzt.

2.

2.1

Vorbehaltlich

eines Unterbrechungs- oder Stillstandgrundes verjährt das Recht zur

Steuerveranlagung fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative

Verjährungsfrist), spätestens aber 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode

(absolute Verjährungsfrist, vgl. § 130 StG und Art. 120 DBG). Zu

den unterbrechenden Handlungen gehören gemäss § 130 Abs. 3

lit. a und b StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a und b DBG

unter anderem die Einreichung einer Steuererklärung und alle auf Feststellung

oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlungen, die dem

Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht werden, namentlich

auch schriftliche Mitteilungen der Steuerbehörde, in welchen zur

Verjährungsunterbrechung eine spätere Veranlagung periodischer Steuern in

Aussicht gestellt wird (vgl. BGE 139 I 64 E. 3.3; BGE 137 I 273

E. 3.4.3, BGE 126 II 1 E. 2; BGr, 18. Februar 2021,

2C_892/2020, E. 2.2.; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_1098/2014 und

2C_1099/2014, E. 5.1; BGr, 23. Oktober 2015, 2C_58/2015 und

2C_59/2015, E. 6.2; Beusch/Brunner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

4.

A., Basel 2022, Art. 120 DBG N. 46; Felix Richner et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021,

§ 130 StG N. 12 ff. StG; Felix Richner et al. [Hrsg.],

Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 120 DBG

N. 11 ff.). Das nachfolgende Einsprache- und Rechtsmittelverfahren

hat keinen Einfluss auf die (relative) Verjährung, da die Frist nach dem

Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid gemäss § 130 Abs. 2 lit. a StG und Art. 120 Abs. 2 lit. a DGB stillsteht (VGr,

26.

August 2020, SB.2020.00052, SB.2020.00053, E. 2.1).

2.2

Die

Vorinstanz erwog, das Recht zur Veranlagung/Einschätzung der Steuerperiode 2016

sei vorliegend grundsätzlich am 31. Dezember 2021 verjährt (relative

Verjährungsfrist), in jedem Fall aber spätestens am 31. Dezember 2031

(absolute Verjährungsfrist). Der Empfang eines Schreibens vom 6. April

2021.

sei der Pflichtigen am 7. April 2021 zur Abholung gemeldet worden.

Nachdem der Brief nicht abgeholt worden sei, sei er am 15. April 2021 an

das Steueramt retourniert worden, welches dasselbe Schreiben am 27. April

2021.

per A-Post und via Einschreiben erneut an die Pflichtige versandt habe.

Letztere habe das Schreiben am 3. Mai 2021 am Postschalter

entgegengenommen, was durch ihre Unterschrift dokumentiert worden sei.

Allerdings sei die Pflichtige der Meinung, eine simple Mitteilung eines

Verjährungsunterbruchs sei für einen Verjährungsunterbruch nicht ausreichend.

Dies gehe aus Ziff. 86a und 87 der Weisung

der Finanzdirektion des Kantons

Zürich über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 11. September

2020.

(ZStB 172.1; nachfolgend: Weisung Bezug) hervor. Als blosse

Verwaltungsverordnungen statuierten Weisungen jedoch keine Rechte und Pflichten

von Privaten und seien keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts. Das

Steuerrekursgericht sei bei der Auslegung des Gesetzes nicht an diese

Dienstanweisungen gebunden, sondern prüfe allein, ob die Veranlagung mit dem

Steuergesetz übereinstimme. Das Einschreiben vom 27. April 2021

(Poststempel) habe die Verjährung somit unterbrochen, weshalb die

Veranlagungsverfügung bzw. der Einschätzungsentscheid vom 22. November 2022

vor Ablauf der relativen und absoluten Verjährungsfrist erlassen worden sei.

2.3

Hiergegen

wendet die Pflichtige ein, das Schreiben vom 27. April 2021 habe die

Veranlagungsverjährung nicht unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung mittels

Serienbrief, welcher allein die Aushebelung der Veranlagungsverjährung zum Ziel

habe, sei nicht zu schützen. Dies würde den Sinn der Regelung einer Veranlagungsverjährungsfrist

untergraben. Ein Hinweis auf die durch sie erfolgte Einreichung der

Steuererklärung sei unbehilflich und unsubstanziiert und bedeute spätestens

seit Inkrafttreten von Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG bzw. Art. 47

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) ebenfalls keine

Verjährungsunterbrechung. Hierfür spreche auch die Regelung in Rz. 87 der

Weisung Bezug hinsichtlich derer Anwendung sie als Pflichtige Vertrauensschutz

geniessen dürfe.

2.4

2.4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die ordentliche Fünfjahresfrist für die

Einschätzung und Veranlagung der Steuerperiode 2016 am 31. Dezember 2021

abgelaufen und in der Folge die (relative) Verjährung eingetreten wäre. Zu

beurteilen bleibt indes, ob das der Pflichtigen zugestellte Schreiben vom 27. April

2021.

den Lauf der Verjährung unterbrach.

2.4.2

In besagtem Schreiben teilte das kantonale Steueramt der Pflichtigen

Folgendes mit: "Ohne Verjährungsunterbruch im Sinne von § 130 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG würden die

Steuerperioden 2016 und 2017 allenfalls bald verjähren (§130 Abs. 1 StG

bzw. Art. 120 Abs. 1 DBG). Um dies zu verhindern und um Ihnen

unnötige Umtriebe in Form von Auflagen etc. zu ersparen, möchten wir Sie

mittels dieses Schreibens darauf hinweisen, dass wir weiterhin eine

Einschätzung der Steuerperioden 2016 und 2017 zum gegebenen Zeitpunkt

anstreben. Mit Hilfe dieses Schreibens soll deshalb ein Verjährungsunterbruch

für die Steuerperioden 2016 und 2017 herbeigeführt werden, da wir an der

Realisierung der Steuerforderung nach wie vor festhalten." Die

betreffenden Unterlagen zielten explizit auf die Feststellung der seitens der

Pflichtigen für die Steuerperiode 2016 geschuldeten Steuern ab und die Behörde zeigte

ihr unmissverständlich an, nach wie vor an der Feststellung und Geltendmachung

der Steuerforderung festzuhalten. Mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung bestehen keine Zweifel, dass ein behördliches Schreiben in Form

des vorliegenden vom 27. April 2021 den Verjährungslauf im Sinn von § 130 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG und Art. 47

Abs. 1 StHG unterbricht (vgl. E. 2.1).

2.4.3

Den Einwendungen der Pflichtigen hiergegen kann nicht gefolgt werden. Für

die von ihr vertretene Auffassung, dass ein simpler Brief, welcher allein die

Aushebelung der Veranlagungsverjährung zum Ziel habe, nicht als Amtshandlung im

Sinn von § 130 Abs. 3 lit. a StG, Art. 120 Abs. 3

lit. a DBG und Ziff. 86 lit. a der Weisung Bezug gelten würde,

besteht keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ergeht aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, dass alle auf Feststellung oder Geltendmachung der

Steuerforderung gerichteten Amtshandlungen, die dem Steuerpflichtigen oder

Mithaftenden zur Kenntnis gebracht werden, die Veranlagungsverjährung

unterbrechen (E. 2.1). Es erübrigt sich daher, näher auf die Vorbringen

der Pflichtigen hinsichtlich der Bindungswirkung von kantonalen Weisungen für

Gerichte einzugehen. Mangels Erteilung einer konkreten (unrichtigen) Auskunft

oder Zusicherung an die Pflichtige durch die kantonale Steuerbehörde ist auch

keine Verletzung des durch sie angerufenen Grundsatzes des Vertrauensschutzes

ersichtlich, welcher in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV

verankert ist (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1; BGE 146 I 105,

E. 5.1.1; VGr, 15. März 2023, SB.2022.00072, E. 3.2.2).

2.4.4

Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schluss, gemäss welchem das

Schreiben vom 27. April 2021 die Veranlagungsverjährung unterbrochen hat,

womit diese neu zu laufen begann, zu bestätigen. Die Veranlagungsverfügung und

der Einschätzungsentscheid vom 22. November 2022 für die Steuerperiode

2016.

ergingen somit rechtzeitig vor Eintritt der relativen Verjährung.

3.

3.1

Umstritten

ist weiter, ob die der Pflichtigen im Zusammenhang mit ihrer Scheidung

angefallenen Anwaltskosten Gewinnungskosten darstellen, welche in der

streitbetroffenen Steuerperiode von ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug

gebracht werden können.

3.2

Im Rahmen

der formellen Anforderungen muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine

Begründung enthalten und sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen

auseinandersetzen (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153

Abs. 4; Art. 140 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Die Pflichtige nimmt bei ihren Ausführungen zu den Gewinnungskosten

ausschliesslich Bezug auf die Steuerperioden 2015, 2017 und 2018 (vgl. Ziff. 23

der Beschwerdeschrift). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch

einzig die Steuerperiode 2016. Es stellt sich folglich die Frage, ob auf die

Erwägungen der Pflichtigen mit Blick auf das Begründungserfordernis einzutreten

ist. Im konkreten Fall ist dies zu bestätigen. Es scheint offensichtlich, dass

die Pflichtige ihre Ausführungen zu diesem Punkt aus ihrer Beschwerdeschrift im

Parallelverfahren SB.2024.00127 bzw. SB.2024.00128 übernommen hat und lediglich

die Anpassung des Steuerjahres unterlassen hat. Da ihre Ausführungen jedoch

sachbezogen sind, ist von einem Nichteintreten unter Beachtung des Verbots des

überspitzten Formalismus als Ausfluss der allgemeinen Verfahrensgarantien in Art. 29

Abs. 1 BV abzusehen. Auf die Ausführungen der Pflichtigen zur

Abzugsfähigkeit der von ihr geltend gemachten Anwaltskosten ist daher näher

einzugehen.

3.3

Gewinnungskosten

sind steuerlich abzugsfähige Kosten, die final oder kausal mit bestimmten

Einkünften zusammenhängen (vgl. BGr, 23. September 2024, 9C_47/2024,

9C_48/2024, E. 4.4.1). Gemäss dem in § 25 StG bzw. Art. 25 DBG

zum Ausdruck kommenden Nettoprinzip können mit der Erzielung eines steuerbaren

Einkommens in Zusammenhang stehende Rechtsdurchsetzungskosten grundsätzlich als

Gewinnungskosten zum Abzug gebracht werden, wobei sowohl die

Periodenkonformität als auch der Zusammenhang mit der Einkommenserzielung als

steuermindernde Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind (VGr,

2.

November 2022, SB.2022.00031, SB.2022.00032, E. 3.2 mit Hinweisen).

In Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten im

Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsbeiträgen hielt

das Bundesgericht in BGE 149 II 19 vom 23. September 2022 jedoch

fest, Verfahren im Bereich des Eherechts hätten häufig die Besonderheit, dass

sie alle Fragen regeln würden, die sich aus der Beendigung des Zusammenlebens

ergäben, und dass die Vielfalt der behandelten Gegenstände es unmöglich mache,

einen direkten und engen Zusammenhang zwischen den Anwaltskosten und der

Einkommenserzielung durch Unterhaltszahlungen herzustellen. In solchen

Verfahren sei es unmöglich, zwischen den Kosten für Unterhaltszahlungen und den

Kosten für nicht-vermögensrechtliche Fragen (wie etwa die Zuweisung der

Familienwohnung, das Schicksal der Kinder) bzw. vermögensrechtlichen Aspekten

zu unterscheiden, die steuerrechtlich nicht als Einkommen betrachtet würden.

Wie das Bundesgericht ausdrücklich festhielt, gebe es keine Rechtfertigung

dafür, einen Unterschied zu machen und eherechtliche Verfahren unter dem

Blickwinkel von Art. 25 DBG anders zu behandeln, wenn sie sich ausschliesslich

auf Unterhaltszahlungen und Alimente beschränken ("Rien ne justifie

d'opérer une distinction et de traiter différemment sous l'angle de l'art. 25

LIFD les procédures de droit matrimonial au motif qu'elles se limitent aux

pensions alimentaires et aux contributions d'entretien"; BGE 149 II 19 E. 6.5). Die Zulassung der Abzugsfähigkeit der Anwaltskosten für die

Erstreitung von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 23 lit. f DBG hätte in

solchen Verfahren zur Folge, dass das Kongruenz- oder Korrespondenzprinzip

zwischen den ehemaligen Ehegatten relativiert würde, da der Gläubiger seine

Anwaltskosten als Gewinnungskosten abziehen könnte, der Schuldner jedoch nicht,

da die von seinem Anwalt entfaltete Tätigkeit nicht darauf abziele, Einkommen

zu erzielen oder eine Erhöhung seines Einkommens zu erreichen. Das

Bundesgericht folgerte daher, dass Art. 25 DBG den Abzug von

Anwaltskosten, die zur Erlangung von Unterhaltsbeiträgen aufgewendet worden

seien, nicht zulasse.

3.4

Die

Vorinstanz erwog, die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten jeglicher Art setze

die Existenz von damit zusammenhängenden steuerbaren Einkünften voraus. Kosten

zur reinen Erstreitung der Höhe des Unterhalts sowie zur Vollstreckung des

rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsanspruchs seien nicht als

Gewinnungskosten abzugsfähig. Es gebe keinen Grund, von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuweichen, auch nicht für die Staats- und Gemeindesteuern. Das

Bundesgericht habe festgehalten, dass selbst in Fällen, in denen ein Konnex der

Anwaltskosten zu steuerbarem Einkommen bestehe, weil nur der Unterhalt streitig

sei, die Anwaltskosten nicht als Gewinnungskosten abzugsfähig seien, da a) die

Gewährung eines solchen Abzugs zu einer Ungleichbehandlung zwischen Scheidungs-

und Eheschutzverfahren einerseits und Unterhaltsabänderungs- sowie

Unterhaltsvollstreckungsverfahren andererseits führen würde und b) die

Gewährung eines solchen Abzugs das Kongruenzprinzip zwischen

unterhaltsverpflichtetem und unterhaltsberechtigtem Ehegatten verletzen würde.

Die Frage des von der Pflichtigen behaupteten Konnexes sei somit nicht zu

klären.

3.5

Gegen die

vorinstanzlichen Erwägungen wendet die Pflichtige ein, die Vorinstanz habe mit

ihrer Begründung ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Abweisung des

Rekurses und der Beschwerde abweichend von der kantonalen Steuerbehörde

begründet habe. Zur vorgenommenen neuen rechtlichen Würdigung habe die

Vorinstanz ihr vorgängig nicht das rechtliche Gehör gewährt und sie habe mit

der neuen Begründung auch nicht rechnen müssen. Ferner sei die Argumentation

der Vorinstanz rein fiskalisch. Gewinnungskosten seien ein zentrales Element

der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Mit diesem

Argument habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandergesetzt. Auch habe

sie aus dem von ihr zitierten Bundesgerichtsurteil falsche Schlussfolgerungen

gezogen. Der geforderte Konnex zwischen Anwaltskosten und Einkommenserzielung

sei bei gemischten Scheidungsverfahren ohne Probleme möglich, könne eine

Allokation der Kosten doch etwa anhand der Seitenzahlen der jeweiligen Themen

sinnvoll vorgenommen werden. Weiter seien die vorinstanzlichen Erwägungen

betreffend das Kongruenzprinzip nicht korrekt, denn die Unterhaltsbeiträge, die

ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung

für sich oder unter seiner Sorge stehende Kinder erhalte, seien steuerbar.

Selbst wenn das Zivilurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, seien die

Anwaltskosten zur Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge abzugsfähig.

3.6

3.6.1

Zunächst ist auf die seitens der Pflichtigen geltend gemachte

Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung

einzugehen. Die Pflichtige rügt diesbezüglich eine unzulässige

Motivsubstitution durch die Vorinstanz.

3.6.2

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch der

Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich kein allgemeiner Anspruch auf

vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Die Behörde hat namentlich

nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es

genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere

zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre

Standpunkte einbringen können. Die Rechtsmittelinstanz ist wegen des

Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtlichen

Vorbringen der Parteien gebunden. Sie ist zudem berechtigt, durch eine

sogenannte Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete

Anordnung des bei ihr angefochtenen Entscheids aus anderen rechtlichen Gründen

zu bestätigen. Die Parteien haben Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine

Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu

begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,

auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie

im konkreten Fall nicht rechnen konnten (vgl. BGr, 17. März 2022,

2C_795/2021, E. 4.1.2; BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 4.2).

3.6.3

Der Pflichtigen waren der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens

sowie die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen hinreichend bekannt. Sie musste

daher mit der Bezugnahme der Vorinstanz auf die diesbezüglich massgebende

bundesgerichtliche Rechtsprechung rechnen. Sie hatte vor der Vorinstanz somit

sowohl Veranlassung als auch Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Eine

vorgängige Gehörsgewährung vor Erlass des steuerrekursgerichtlichen Entscheids

war daher entbehrlich.

3.6.4

In materieller Hinsicht ist zu den Einwendungen der Pflichtigen anzumerken,

dass das Bundesgericht in BGE 149 II 19 jedoch klar festhielt, der Abzug

von Anwaltskosten als Gewinnungskosten käme auch in Verfahren nicht in

Betracht, welche sich einzig auf die Durchsetzung von Unterhaltsbeiträgen

beschränken (E. 3.3). Die vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich

erweisen sich als korrekt, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden muss,

welche Anwaltskosten der Pflichtigen konkret für die Durchsetzung von

Unterhaltsbeiträgen und welche Kosten ihr für andere im Zusammenhang mit der

Scheidung zu regelnde Aspekte anfielen. Angesichts dieser Rechtslage war das

kantonale Steueramt auch nicht gehalten, die Höhe der geltend gemachten, nicht

abzugsfähigen Gewinnungskosten weiter zu untersuchen, weshalb keine Verletzung

der behördlichen Untersuchungspflicht vorliegt. Fehl gehen auch die

Ausführungen der Pflichtigen zum Kongruenzprinzip. Diesbezüglich ist

unstrittig, dass die ihrerseits erhaltenen Unterhaltsbeiträge als steuerbares

Einkommen nach § 23 lit. f StG bzw. Art. 23 lit. f DBG

qualifizieren, während der unterhaltsverpflichtete Ex-Ehegatte diese von seinem

steuerbaren Einkommen in Abzug bringen kann (§ 31 lit. c StG, Art. 33

lit. c DBG). Hierdurch soll dem Grundsatz der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen Rechnung getragen werden.

Indessen sind Gegenstand der vorliegenden gerichtlichen Beurteilung einzig die

aus dem Scheidungsverfahren der Pflichtigen resultierten Anwaltskosten, nicht

hingegen die eingeklagten Unterhaltsbeiträge als solche. Für die Kosten des

bzw. der Rechtsvertreter gilt das Kongruenzprinzip, wie das Bundesgericht

klarstellte, hingegen nicht. Stattdessen ist ein Abzug der Anwaltskosten beiden

im Scheidungsverfahren involvierten (Ex-)Ehegatten nicht zulässig. Ein Abzug

der geltend gemachten Anwaltskosten der Pflichtigen als Gewinnungskosten fällt

somit ausser Betracht.

3.7

Da sich

die vorliegende Angelegenheit nach dem Gesagten als spruchreif erweist, ist die

seitens der Pflichtigen subeventualiter beantragte Rückweisung an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung abzulehnen.

Die vereinigten Beschwerden sind

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1

Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG:

Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über

das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren SB.2024.00129 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren SB.2024.00130 betreffend direkte Bundessteuer 2016 wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2024.00129 wird festgesetzt auf

Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 2'387.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2024.00130 wird festgesetzt auf

Fr. 3’800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 3’852.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde B;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.