SB.2024.00133
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00133
4. Dezember 2025Deutsch28 min
(URT.2025.26793)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00133
SB.2024.00134
Urteil
des
Einzelrichters
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A AG,
vertreten durch Dr. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern
(1.1.–31.12.2015, 1.1.–31.12.2016, 1.1.–31.12.2017, 1.1.–31.12.2018, 1.1.–31.12.2019)
sowie
direkte
Bundessteuer (1.1.–31.12.2019),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
(nachfolgend: die Pflichtige) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug das
Erbringen von Serviceleistungen und den Handel mit und die Herstellung von
Produkten aus dem Bereich der Informations- und Energietechnik. Ihr
Alleinaktionär, einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer ist C. C
ist mit D verheiratet, die in einer Assistenzfunktion ebenfalls für die
Pflichtige arbeitet (2015 in einem 100%-Pensum; 2016 bis 2019 in einem 50%-Pensum).
Daneben beschäftigt die Pflichtige keine weiteren Angestellten. Sie hatte in
den Steuerperioden 2015 bis 2019 ihren statutarischen Sitz in E/Kanton F
(seit 2023: G/Kanton H). Mit rechtskräftigem Entscheid vom 4. Oktober
2022 stellte das Steuerrekursgericht die Steuerhoheit des Kantons Zürich über
die Pflichtige infolge persönlicher Zugehörigkeit (Ort der tatsächlichen
Verwaltung) fest.
Nach Abschluss des Steuerhoheitsverfahrens reichte die
Pflichtige dem kantonalen Steueramt eine Kopie ihrer bereits im Kanton F
eingereichten Steuererklärungen für die Steuerperioden 2015 bis 2017 ein. Mit
Auflage vom 24. Januar 2023 forderte der zuständige Steuerkommissär von
der Pflichtigen die gesamte ordnungsgemäss geführte Buchhaltung der Jahre 2013
bis 2020 ein. Ausserdem verlangte er sämtliche Verträge, die in den Jahren 2013
bis 2020 abgeschlossen wurden, sowie substanzielle Darstellungen betreffend die
Arbeitstätigkeit von D für die Pflichtige und die Tätigkeiten der Pflichtigen
in der Schweiz. Die Pflichtige antwortete mit Schreiben vom 27. Februar 2023.
Am 9. März 2023 schätzte das kantonale Steueramt die
Pflichtige betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Steuerperioden 2015 bis 2018)
wie folgt ein:
Steuerperiode
2015
2016
2017
2018
Steuerbarer
Reingewinn
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Gewinnsteuersatz
8,0 %
8,0 %
8,0 %
8,0 %
Steuerbares
Eigenkapital
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Kapitalsteuersatz
0,75 ‰
0,75 ‰
0,75 ‰
0,75 ‰
Betreffend die Steuerperiode
2019 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige gleichentags sowohl für
die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern mit den
folgenden Steuerfaktoren ein:
Staats- und Gemeindesteuern
Direkte
Bundessteuer
Steuerbarer Reingewinn
Fr. …
Fr. …
Gewinnsteuersatz
8,0 %
8,5 %
Steuerbares Eigenkapital
Fr.
…
Kapitalsteuersatz
0,75 ‰
Eigenkapital per 31.12.2019
Fr. …
Für sämtliche Steuerperioden
rechnete das kantonale Steueramt der Pflichtigen gewisse nicht geschäftsmässig
begründete Aufwendungen auf, darunter buchhalterisch erfasster Fahrzeugaufwand
(2015 bis 2019), Mitgliederbeiträge an die I AG (2015 und 2016) sowie
Reise- und Repräsentationsspesen (2015, 2016, 2018 und 2019).
B. Am 11. April
2023 erhob die Pflichtige Einsprache gegen die Veranlagung der direkten
Bundessteuer 2019 und die Einschätzungen der Staats- und Gemeindesteuern 2015 bis
2019. Sie beantragte zunächst, es sei festzustellen, dass die Einschätzungsentscheide
wegen gravierender Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nichtig
seien. Eventualiter beantragte sie die Veranlagung respektive Einschätzung
gemäss den im Kanton F eingereichten Steuererklärungen. Das kantonale
Steueramt lud die Pflichtige zu einer mündlichen Verhandlung am 31. Mai
2023 mit dem zuständigen Steuerkommissär. Die Pflichtige informierte das
kantonale Steueramt mit Schreiben vom 30. Mai 2023, dass sie diesen Termin
nicht wahrnehmen werde. Daraufhin mahnte das kantonale Steueramt am 9. Juni
2023 die Auflage vom 24. Januar 2023. Zugleich retournierte es der
Pflichtigen die eingereichten Buchhaltungsunterlagen, weil diese geltend
gemachte hatte, sie könne ohne diese Unterlagen ihrer Mitwirkungspflicht nicht
nachkommen. Die Pflichtige liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das
kantonale Steueramt hiess die Einsprachen der Pflichtigen betreffend die
Steuerperioden 2015 bis 2018 mit Entscheid vom 5. September 2023 teilweise
gut und schätzte die Pflichtige betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Steuerperioden
2015 bis 2018) mit folgenden Steuerfaktoren ein:
Steuerperiode
2015
2016
2017
2018
Steuerbarer
Reingewinn
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Gewinnsteuersatz
8,0 %
8,0 %
8,0 %
8,0 %
Steuerbares
Eigenkapital
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Kapitalsteuersatz
0,75 ‰
0,75 ‰
0,75 ‰
0,75 ‰
Auch betreffend die Steuerperiode
2019 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache der Pflichtigen teilweise
gut. Es schätzte die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
sowie einem (steuerbaren) Kapital von Fr. … ein. Die Verbesserungen
zugunsten der Pflichtigen rührten allesamt daher, dass das kantonale Steueramt
der Pflichtigen neu Steuerrückstellungen für die Aufwendungen einräumte; an den
Aufrechnungen selbst hielt das Steueramt vollumfänglich fest.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde (direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2019)
und Rekurs (Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2015 bis 2019) vom
9.
Oktober 2023 gelangte die Pflichtige an das Steuerrekursgericht. Sie
beantragte abermals, gemäss den eingereichten Steuererklärungen veranlagt und
eingeschätzt zu werden. Mit Ergänzung zum Rekurs vom 27. Mai 2024 beantragte
die Pflichtige für die Steuerperiode 2019 neu, dass die Veranlagung und Einschätzung
aufzuheben und vorgängig vom kantonalen Steueramt ein neues
Steuerhoheitsverfahren durchzuführen sei. Mit Entscheid vom 22. Oktober
2024.
hiess der Einzelrichter am Steuerrekursgericht die Beschwerde und den
Rekurs jeweils teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Betreffend die
Steuerperioden 2015 und 2016 wies er die Sache im Sinn der Erwägungen zum
Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück. In Bezug auf die übrigen
Steuerperioden veranlagte er die Pflichtige wie folgt bzw. schätzte er die
Pflichtige wie folgt ein:
Staats- und Gemeindesteuern
Steuerperiode
2017.
2018.
2019.
Steuerbarer Reingewinn
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Gewinnsteuersatz
8,0 %
8,0 %
8,0 %
Steuerbares Eigenkapital
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Kapitalsteuersatz
0,75 ‰
0,75 ‰
0,75 ‰
Direkte Bundessteuer
Steuerperiode
2019.
Steuerbarer Reingewinn
Fr. …
Gewinnsteuersatz
8,5 %
Eigenkapital
Fr. …
Die Gerichtskosten, die der
Einzelrichter aufgrund der Aufwendigkeit des Falles auf Fr. 4'400.- (ohne
Zustellkosten) verdoppelte, auferlegte er für das Beschwerdeverfahren zu fünf
Sechsteln der Pflichtigen und zu einem Sechstel dem kantonalen Steueramt und
für das Rekursverfahren zu drei Fünfteln der Pflichtigen und zu zwei Fünfteln
dem kantonalen Steueramt.
III.
Mit Beschwerde vom 25. November 2024 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom
22.
Oktober 2024 sei aufzuheben. Betreffend die Steuerperioden 2015 bis
2018.
seien der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss
Deklaration festzusetzen (2015: Reingewinn Fr. …, Eigenkapital Fr. …;
2016: Reingewinn Fr. …, Eigenkapital Fr. …; 2017: Reingewinn Fr. …,
Eigenkapital Fr. …; 2018: Reingewinn Fr. …, Eigenkapital Fr. …);
eventualiter sei das Verfahren an das kantonale Steueramt zur Durchführung
eines "ordentlichen Einschätzungsverfahrens" zurückzuweisen.
Betreffend die Steuerperiode 2019 beantragte die Pflichtige hauptsächlich die
Rückweisung an das kantonale Steueramt für die Durchführung eines Steuerhoheitsverfahrens;
eventualiter seien die Steuerfaktoren auch für diese Steuerperiode
deklarationsgemäss festzusetzen (Reingewinn Fr. …, Eigenkapital Fr. …).
Eventualiter beantragte die Pflichtige ausserdem eine Reduktion der
Gerichtskosten des Steuerrekursgerichts "auf das [E]infache".
Schliesslich beantragte die Pflichtige, dass die Kosten- und
Entschädigungsfolgen dem kantonalen Steueramt zu auferlegen seien. Das
kantonale Steueramt beantragte am 19. Dezember 2024 unter Hinweis auf den
Entscheid des Steuerrekursgerichts die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2024 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00133 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern der Steuerperioden 2015 bis 2019 und SB.2024.00134 betreffend
die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2019.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Pflichtige stellt reformatorische Anträge betreffend die Einschätzungen der
Steuerperioden 2015 und 2016. Die Vorinstanz hat die Sache bezüglich dieser
Steuerperioden an das kantonale Steueramt zurückgewiesen, damit dieses prüfe,
inwieweit Verlustvorträge aus den Vorperioden zur Verrechnung gebracht werden
können.
1.1.1
Der Entscheid betreffend die Steuerperioden 2015 und 2016 ist als
Zwischenentscheid zu charakterisieren, da er das Verfahren in Bezug auf diese
Steuerperioden nicht abschliesst (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.4).
Zwischenentscheide der Vorinstanz, die nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand betreffen, können beim Verwaltungsgericht nur angefochten werden, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 115 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] und § 19a Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]).
1.1.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG, die aufgrund der Verweisung in § 19a Abs. 2 VRG auch
für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht massgebend ist,
muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil ein Nachteil rechtlicher Natur
sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht
gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248
E. 1.2; BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; BGE 149 II 476 E. 1.2.1).
Ein solcher Nachteil ist hier nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
1.1.3
Die Beschwerde in Bezug auf die Steuerperioden 2015 und 2016 wäre also nur
unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zulässig.
Die antragsgemässe Gutheissung der Beschwerde würde hier einen sofortigen
Endentscheid herbeiführen. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass dadurch ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder (recte: und; vgl. BGr, 29. Oktober 2021,
5A_297/2021, E. 3.1; Grégory Bovey, in: Florence Aubry Girardin et al.
[Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. A., Bern 2022, Art. 93 N. 36)
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Denn nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieses Hindernis streng zu handhaben
(vgl. BGE 143 III 290 E. 1.4; BGE 133 IV 288 E. 3.2; Bovey,
Art. 93 N. 37): Das zu erwartende Beweisverfahren muss sich punkto
Dauer und Kosten bedeutend von gewöhnlichen Beweisverfahren abheben, damit sich
die Behandlung der Beschwerde aus Überlegungen der Prozessökonomie rechtfertigt
(vgl. die diversen Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
Bovey, Art. 93 N. 38). Angesichts der seither vergangenen Zeit dürfte
es für die Parteien schwierig werden, den Verlust und die dafür ursächlichen
Aufwendungen der Steuerperiode 2013 zu beweisen respektive festzustellen.
Nichtsdestotrotz ist nicht davon auszugehen, dass der Pflichtigen und dem
kantonalen Steueramt daraus ein besonders grosser Aufwand an Zeit und Kosten
entstehen wird. Bei Beweislosigkeit wird das kantonale Steueramt ohnehin zur
Schätzung greifen können und müssen. Folglich ist auf die Beschwerde bezüglich die
Steuerperioden 2015 und 2016 nicht einzutreten.
1.2
In Bezug
auf die Steuerperioden 2017 bis 2019 hat die Vorinstanz die Steuerfaktoren
festgesetzt, sodass ihr Entscheid das Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren
– unter Vorbehalt der rechtsmittelweisen Anfechtung – abschliesst. Für diese
Steuerperioden liegt also ein Endentscheid und damit ein Anfechtungsobjekt vor,
das mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Da die
vor Verwaltungsgericht im Streit liegenden Steuerbeträge Fr. 20'000.-
voraussichtlich nicht übersteigen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Mit der
Steuerbeschwerde beim Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie
vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen
nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig
geworden sind (vgl. § 52 Abs. 2 VRG; VGr, 15. Oktober 2025,
SB.2025.00016/17, E. 2.3; VGr, 6. April 2022, SB.2021.00111/112, E. 4.2;
VGr, 15. Dezember 2021, SB.2021.00102/103, E. 2). In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die
Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung
eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;
VGr, 15. Oktober 2025, SB.2025.00016/17, E. 2.2; RB 1999 Nr. 147).
Im Beschwerdeverfahren in Steuersachen gilt somit grundsätzlich ein
Novenverbot; für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend
wie für das Steuerrekursgericht (BGE 131 II 548 E. 2.2.2; VGr, 15. Oktober
2025, SB.2025.00016/17, E. 2.3; VGr, 29. September 2021,
SB.2020.00011/12/14/15, E. 2.3). Tatsachen oder Beweismittel, die nicht
spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet bzw. vorgelegt oder
angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
nicht mehr nachgereicht werden. Hat das Verwaltungsgericht jedoch im
Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton
Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen
frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (VGr, 4. Juni
2025, SB.2025.00037, E. 1.2; VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013,
E. 1.2; VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2).
2.
2.1
Die
Pflichtige rügt "schwerwiegende Verfahrensmängel". Sie beanstandet
namentlich, dass das kantonale Steueramt sie nicht angehört habe, bevor es am
9.
März 2023 seine Einschätzungs- und Veranlagungsentscheide erliess.
Darin erkennt sie Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und der gesetzlichen
Untersuchungspflicht des kantonalen Steueramts (§ 138 Abs. 1 StG).
Ferner rügt die Pflichtige die nicht rechtmässige Zustellung des Schreibens des
kantonalen Steueramts vom 9. Juni 2023.
2.2
In Bezug
auf die angebliche Gehörsverletzung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass
weder das Bundes- noch das kantonale Steuerrecht einen Anspruch darauf
vermittelten, vor dem Erlass des Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheids
etwa zu beabsichtigten Aufrechnungen angehört zu werden. Es genüge, wenn die
Veranlagungsbehörde Abweichungen von der Steuererklärung bei Eröffnung der
Veranlagungsverfügung bekanntgebe. Ein Recht auf mündliche Anhörung bestehe
erst im Einspracheverfahren (§ 141 Abs. 2 StG). Die Zustellung der
Mahnung im Einspracheverfahren vom 9. Juni 2023 sei ordnungsgemäss
erfolgt, zumal die Mahnung nur empfangs- und nicht annahmebedürftig sei. Die
Vorinstanz beanstandete auch nicht, dass der Steuerkommissär die geltend
gemachten Aufwendungen schätzungsweise reduzierte, ohne die Pflichtige zuvor
gemahnt zu haben. Dieses Vorgehen sei üblich und rechtens, zumal der
Pflichtigen keine Verfahrenspflichtverletzung vorzuwerfen gewesen sei.
2.3
Diese
Erwägungen der Vorinstanz überzeugen.
2.3.1
Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Kommentarstelle zum
kantonalen Steuerrecht ergibt sich nicht, dass das Steueramt verpflichtet wäre,
die steuerpflichtigen Personen mit Einschätzungsvorschlägen zu bedienen oder
ihnen nach Einreichung der Steuererklärung anderweitig Gelegenheit zur
(erneuten) Stellungnahme zu geben. Im Gegenteil halten die Kommentatoren
ausdrücklich fest, dass gerade keine solche Verpflichtung bestehe. Sie halten es
deshalb, "insbes. in einfacheren Fällen", für möglich, direkt zum
Einschätzungsentscheid zu schreiten (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 139 N. 23). Dass
dieses Vorgehen in komplexeren Fällen kantonalrechtlich ausgeschlossen wäre,
folgt daraus offensichtlich nicht. Auch das Bundesrecht und namentlich Art. 29
Abs. 2 BV hinderten das kantonale Steueramt nicht daran, die Einschätzung
bzw. Veranlagung direkt vorzunehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör liegt offensichtlich nicht vor.
2.3.2
Ebenso wenig verletzte das kantonale Steueramt dadurch seine
Untersuchungspflicht. Die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde
bedeutet, dass sie den gesamten Sachverhalt zu untersuchen hat, einschliesslich
Tatsachen, die sich zugunsten der steuerpflichtigen Person auswirken (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1; BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Dieser
Untersuchungspflicht stehen allerdings Mitwirkungspflichten der
Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. Art. 124 ff. DBG; § 133 ff.
StG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Zudem wird die Untersuchungspflicht
begrenzt durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz: Die Veranlagungsbehörde
braucht keine Untersuchungsmittel zu ergreifen, die ihr nicht zumutbar sind
Dispositiv
(vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Die Untersuchungspflicht könnte demnach
höchstens dann eine Anhörung der steuerpflichtigen Person vor Erlass des Veranlagungs-
oder Einschätzungsentscheids gebieten, wenn davon konkrete Erkenntnisse in
Bezug auf die unklaren Tatsachen zu erwarten wären und damit kein übermässiger
Aufwand verbunden wäre. Diese Voraussetzungen waren hier offenkundig nicht
erfüllt.
2.3.3
Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, soweit sie es ablehnte, die
Einspracheentscheide aufzuheben, weil der Steuerkommissär die schätzungsweisen
Aufrechnungen von Reise- und Repräsentationsspesen vorgenommen hatte, ohne die
Pflichtige zuvor zu mahnen. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass es sich dabei
nicht um eine blosse Zürcher Praxis handelt, sondern auch das Bundesgericht
wiederholt davon abgesehen hat, nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommene
Veranlagungsentscheide wegen Ausbleibens der Mahnung aufzuheben (vgl. BGr, 29. Januar
2020, 2C_404/2019, E. 2.4; BGr, 4. Juli 2019, 2C_203/2019, E. 3.3;
BGr, 28. Februar 2019, 2C_620/2018, E. 6.4; BGr, 29. Februar 2016,
2C_618/2015, E. 4.2). Nicht ganz klar ist allerdings, ob sich die
Rechtsmittelinstanzen in der Folge gestützt auf Art. 132 Abs. 3 DBG
und § 140 Abs. 2 StG darauf beschränken dürfen, die Schätzung nur
noch auf offensichtliche Unrichtigkeit zu überprüfen. Diese
Kognitionsbeschränkung greift laut Bundesgericht jedenfalls dann nicht, wenn
der Beweisnotstand auf eine Verfahrenspflichtverletzung der steuerpflichtigen
Person zurückzuführen ist (BGE 137 I 273 E. 3.5; BGr, 29. Januar
2020, 2C_404/2019, E. 2.4). So hat das Bundesgericht selbst in einem
Leiturteil die streitbetroffene Ermessensveranlagung inhaltlich umfassend und
nicht bloss auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft (vgl. BGE 137 I 273
E. 3.5).
2.3.4
Betreffend das Schreiben des kantonalen Steueramts vom 9. Juni 2023 macht
die Pflichtige geltend, ihr Rechtsvertreter habe es erst etwa ein Jahr später
während des Rekursverfahrens zur Kenntnis genommen, nachdem es eine Kollegin
von ihm "zwischen den Akten in einem der [vom kantonalen Steueramt an ihn
retournierten] Buchhaltungsordner" entdeckt habe. Aus den Ausführungen der
Pflichtigen wird indessen nicht klar, welchen konkreten Nachteil sie aufgrund
des angeblichen Zustellungsfehlers erlitten haben soll. Sofern die Pflichtige
dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt sehen sollte, wäre
diese Verletzung im Verfahren vor der Vorinstanz auf jeden Fall geheilt worden
(vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen BGE 145 I 167 E. 4.4). Ein
anderer Nachteil, der die Aufhebung des angefochtenen Entscheids begründen
könnte, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erübrigen sich
Ausführungen zur Frage, ob das Schreiben rechtmässig zugestellt worden ist.
3.
3.1 Die
Pflichtige hält die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in verschiedenen
Punkten für unrichtig.
3.1.1
Sie macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihr Tätigkeitsfeld
unzutreffend beschrieben. Sie sei nicht primär eine Anbieterin von
Informationstechnikdienstleistungen, sondern ihr Fokus liege auf
Energietechnik, einschliesslich technischer Due Diligence sowie der Planung, des
Baus und der Verbesserung von Energieanlagen.
3.1.2
Abgesehen davon, dass sich die Vorinstanz an früheren Darstellungen der
Pflichtigen orientierte und die Kritik der Pflichtigen sehr oberflächlich
bleibt, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht, welchen praktischen Nutzen
die Pflichtige daraus ziehen will. Namentlich bleibt unklar, inwiefern es für
die streitbetroffenen Aufrechnungen relevant sein soll, ob die Pflichtige
hauptsächlich im Bereich der Informationstechnikdienstleistungen oder im
Bereich der Energietechnik tätig ist. Die Frage braucht hier folglich nicht
weiter vertieft zu werden.
3.2
3.2.1
Weiter behauptet die Pflichtige, ihr Alleinaktionär und einziges
Verwaltungsratsmitglied sei nie bei der J-Gruppe angestellt gewesen und habe
dort keine Senior-Management-Funktion bekleidet.
3.2.2
Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, der Alleinaktionär der
Pflichtigen sei bis Mitte 2024 auf der Homepage der J-Gruppe als … aufgeführt
gewesen. Die zur J-Gruppe gehörende K AG sei die einzige Drittgesellschaft
gewesen, mit der die Pflichtige im relevanten Zeitraum eine Geschäftsbeziehung
unterhalten habe. Der Alleinaktionär sei für "Senior Management resp.
C-Level-Tätigkeit" an die J-Gruppe ausgeliehen worden, wobei die K AG
das Mandats- bzw. Beratungshonorar übernommen habe. Bei der Pflichtigen handle
es sich soweit ersichtlich bloss um eine eigentliche
"Fakturierungsgesellschaft" ohne weiteren Aussenauftritt, über welche
– aus welchen Gründen auch immer – die "C-Level-Tätigkeit" des Alleinaktionärs
für die J-Gruppe abgerechnet worden sei. Die Vorinstanz stützte sich für diese
Feststellungen auf die Akten des Steuerhoheits- und des Veranlagungsverfahrens,
einschliesslich eines nachträglich abgeschlossenen Vertrags zwischen der
Pflichtigen und der K AG über den Personalverleih ("Secondment of
Personnel"). Aus diesen Verhältnissen schloss die Vorinstanz, dass der
Alleinaktionär administrative Unterstützung für seine Tätigkeit von der J-Gruppe
hätte beziehen können und die Tätigkeit seiner Ehefrau für die Pflichtige
insoweit nicht erforderlich gewesen sei. Von einer teilweisen Aufrechnung des Lohns
der Ehefrau sah die Vorinstanz ab. Sie hielt aber fest, dass die Pflichtige,
die neben ihrem Alleinaktionär und seiner Ehefrau keine weiteren Personen
beschäftigte, in der Schweiz nur "eine äusserst begrenzte operative
Tätigkeit" ausgeübt habe.
3.2.3
Die Beschwerdeführerin zeigt noch nicht einmal ansatzweise auf, inwiefern
diese Feststellungen unzutreffend sein sollen. Sie begnügt sich mit äusserst oberflächlicher
und unsubstanziierter Kritik. Es gibt für das Verwaltungsgericht keinen Anlass,
von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abzuweichen.
4.
4.1 In der
Sache kritisiert die Pflichtige hauptsächlich, dass die Vorinstanz zu Unrecht
die Aufrechnungen betreffend Fahrzeugaufwand sowie Reise- und
Repräsentationsspesen bestätigt habe. Nicht einzugehen ist im Folgenden auf die
Kritik der Pflichtigen betreffend die Beiträge an die A AG. Diese Beiträge
fielen nur in den Steuerperioden 2015 und 2016 an. Insoweit hat sich die
Beschwerde als unzulässig erwiesen (vgl. oben E. 1.1.3).
4.2 In Bezug
auf den Fahrzeugaufwand erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Pflichtige
habe in den streitbetroffenen Steuerperioden mehrere Fahrzeuge geleast, die vom
Alleinaktionär und seiner Ehefrau verwendet worden seien. Den in diesem
Zusammenhang angefallenen Fahrzeugaufwand (Unterhalt, Reparaturen und Ersatz,
Benzin, Versicherung, Gebühren und Leasingraten) hielt die Vorinstanz nicht für
geschäftsmässig begründet. Sie ging in diesem Zusammenhang von verdeckten
Gewinnausschüttungen aus, weil der Alleinaktionär in der Schweiz höchstens
mittels Video-Meetings tätig gewesen und für seine Tätigkeit im Ausland nicht
mit dem Firmenfahrzeug dorthin gefahren sei, sondern jeweils vor Ort ein Auto
gemietet habe. Unter solchen Umständen hätte die Pflichtige einer unabhängigen
Drittperson laut der Vorinstanz kein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die
Vorinstanz liess aber Abschreibungen auf einem Fahrzeug zum Abzug zu, das die
Pflichtige zu Eigentum übernommen hatte, und korrigierte deshalb die
Aufrechnung für den Fahrzeugaufwand der Steuerperiode 2018 um Fr. … nach
unten.
4.3 Die von
der Pflichtigen geltend gemachten Reise- und Repräsentationsspesen betrachtete
die Vorinstanz als teilweise nicht geschäftsmässig begründet. Sie stellte fest,
dass der Alleinaktionär für seine Auslandaufenthalte jeweils Spesenrapporte
angefertigt habe, in welchen er die einzelnen Positionen tabellarisch erfasst
habe, die er mittels VISA- und Mastercard-Kreditkarte und bar bezahlt habe und
zurückvergütet haben wollte. Zum Teil handle es sich bei den Spesenabrechnungen
aber auch um Sammlungen einzelner Spesenbelege ohne konkreten Bezug zu einem
Auslandaufenthalt. Die einzelnen Belegquittungen seien den Spesenrapporten
ungeordnet angefügt gewesen. Ein Grossteil der Aufwendungen sei vom
Alleinaktionär mit der VISA-Firmenkreditkarte bezahlt worden. Diese
Aufwendungen seien buchhalterisch zunächst über die Konten
"Durchlaufskonto Visa" oder "Durchlaufskonto Spesen"
(Steuerperiode 2019) erfasst und dann in einzelne Positionen aufgeschlüsselt
worden. Dabei seien zum Teil auch verschiedene Belege in einer Buchung
zusammengefasst worden. Soweit die Aufwendungen dem Buchhalter als
geschäftsmässig begründet erschienen seien, seien die VISA-Ausgaben vom
Durchlaufskonto auf das Gegenkonto Nr. 01 "Reise- und
Repräsentationsspesen" weiter- bzw. umgebucht worden. Spesen, die vom
Alleinaktionär bar bezahlt worden seien, seien direkt auf das Konto
"Reise- und Repräsentationsspesen" gebucht und dem Kontokorrent des Alleinaktionärs
gutgeschrieben worden, wenn der Buchhalter sie für geschäftsmässig begründet
gehalten habe. Die Pflichtige habe allerdings nicht alle Spesen des Alleinaktionärs
und seiner Ehegattin selbst getragen, sondern habe sie zum Teil auch der K AG
über das Konto Nr. 02 "weiterverr. Spesen" weiterverrechnet,
wodurch der Geschäftsaufwand der Pflichtigen teilweise neutralisiert worden
sei. Als Buchungsbeleg hätten dabei die Honorarrechnungen der Pflichtigen
gedient, die jeweils grösstenteils die Beschreibung "Expence" (recte:
Expense), eventuell noch einen Zusatz wie "15/11 L" sowie den
Gesamtbetrag enthalten hätten. Welche Einzelpositionen die Pflichtige der K AG
konkret in Rechnung gestellt und welche der Spesen des Alleinaktionärs und
seiner Ehegattin sie selbst getragen habe, gehe aus der Buchhaltung daher nicht
hervor. Bei den von der Pflichtigen getragenen Reise- und Repräsentationsspesen
sei aufgrund der Belege teilweise nicht nachvollziehbar, inwiefern sie
geschäftsmässig begründet seien. Es sei auffällig, dass viele der
Restaurantquittungen spät am Abend ausgestellt worden seien, was im Regelfall
nicht auf einen geschäftlichen Hintergrund deute. Zudem falle auf, dass gewisse
Spesenbelege für Auslandreisen von der Ehegattin des Alleinaktionärs stammten,
was mit ihrer weitgehend administrativen Assistenzfunktion schwer in Einklang
zu bringen sei. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die geltend gemachten
Geschäftsspesen jedenfalls nicht vollständig geschäftsmässig begründet gewesen
seien. Die unsystematische Ablage der Belege verunmögliche es, die einzelnen
verbuchten Privataufwendungen individuell zu ermitteln. Es sei deshalb korrekt
gewesen, dass der Steuerkommissär die Höhe der aufzurechnenden
Privataufwendungen schätzungsweise bestimmt habe. Die Vorinstanz prüfte sodann
die Schätzungen des kantonalen Steueramts im Einzelnen. Während sie die Schätzung
für die Steuerperiode 2018 "als nicht geradezu willkürlich"
bestätigte, korrigierte sie die Aufrechnung für die Steuerperiode 2019 von Fr. …
auf Fr. …, weil das Steueramt insoweit private Aufwendungen berücksichtigt
hatte, die entweder korrekt dem privaten Kontokorrent belastet (Tasche der
Marke M) oder bereits in anderem Zusammenhang aufgerechnet worden waren
(Benzin).
4.4 Die Kritik
der Pflichtigen an den Erwägungen der Vorinstanz verfängt nicht.
4.4.1
Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich zusammen aus
dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres
und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen
des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden, darunter unter anderem offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte
(Art. 58 Abs. 1 lit. a und b DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 StG). Als geschäftsmässig begründet gelten Aufwendungen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht
vertretbar erscheinen; alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten
Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss steuerlich als
geschäftsmässig begründet anerkannt werden (vgl. BGE 142 II 488 E. 3.6.8;
BGE 113 Ib 114 E. 2c; BGr, 26. Mai 2023, 9C_251/2023, E. 3.2.2).
Eine verdeckte Gewinnausschüttung besteht, wenn erstens die leistende
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine
gleichwertige Gegenleistung erhält; zweitens die Anteilsinhaberin oder der
Anteilsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt
(zum Beispiel über eine nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil
erlangt; drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil
einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen
nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist; und
viertens der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft erkennbar war, sodass angenommen werden kann, es sei eine
Begünstigung beabsichtigt gewesen (BGE 151 II 11 E. 2.2.1; BGE 144 II 427 E. 6.1; BGE 140 II 88 E. 4.1).
4.4.2
Die Pflichtige behauptet vor Verwaltungsgericht erstmalig, dass ihr
Alleinaktionär die Firmenfahrzeuge gebraucht habe, um damit zum Flughafen zu
fahren, wenn er Termine in Skandinavien wahrzunehmen hatte. Ausserdem sei der
Firmenwagen "für Kontakte mit potenziellen Kunden, Lieferanten und
Partnern in der Energiebranche genutzt" worden. Abgesehen davon, dass
diese Behauptungen völlig unsubstanziiert bleiben, ist die Pflichtige damit vor
Verwaltungsgericht nicht zu hören, weil es sich dabei um neue Tatsachen
handelt, welche die Pflichtige problemlos schon vor der Vorinstanz hätte
vortragen können (vgl. oben E. 1.3). Es gibt folglich keinen Grund, die
Würdigung der Vorinstanz infrage zu stellen, wonach die Pflichtige die
Firmenwagen ihrem Alleinaktionär und seiner Ehegattin aufgrund des Beteiligungsverhältnisses
zur Verfügung stellte und diese geldwerte Leistung ohne das
Beteiligungsverhältnis nicht erbracht hätte. Mit der Vorinstanz ist somit auf
eine verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen. Die Aufrechnung der
Fahrzeugkosten erfolgte zu Recht.
4.4.3
Hinsichtlich der Reise- und Repräsentationsspesen behauptet die Pflichtige,
ihre Abrechnungen seien vollständig, systematisch und entsprächen
"höchsten Standards, die auch von grossen internationalen Unternehmen
akzeptiert" würden. Damit tut sie nicht dar, dass die Spesenbelege es
erlauben würden, die geschäftsmässige Begründetheit der Ausgaben im Einzelnen
zu überprüfen. Soweit die Pflichtige Überlegungen zur Weiterverrechnung
anstellt, scheint sie zu übersehen, dass die weiterverrechneten Spesen gerade
nicht Teil der Aufrechnung waren. Es wäre an ihr gewesen zu widerlegen, dass
die von ihr getragenen Ausgaben zum Teil private Konsumationen darstellten. Das
tut sie nicht. Zur Schätzungsmethode und zu den Schätzungsergebnissen äussert
sich die Pflichtige nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht am
Verwaltungsgericht, die prima vista schlüssige Analyse der Vorinstanz
infrage zu stellen.
5.
5.1 Die
Pflichtige macht weiter geltend, es müsse für die Steuerperiode 2019 ein
Steuerhoheitsverfahren durchgeführt werden. Sie begründet dies mit einem Urteil
des Bundesgerichts (BGr, 6. November 2023, 9C_722/2022), worin dieses
seine Praxis geändert haben soll.
5.2 Der
Pflichtigen kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
5.2.1
Das Steuerhoheits- bzw. Steuerdomizilverfahren dient dazu, die
steuerpflichtigen Personen davor zu bewahren, von einem Kanton ohne
Steuerhoheit in ein Veranlagungsverfahren einbezogen zu werden, in dem sie
Auskünfte über ihre Steuerfaktoren erteilen müssen (vgl. grundlegend BGE 62 I 74 E. 3; BGE 60 I 342 E. 2; vgl. zuletzt BGr, 1. April 2025,
9C_607/2022, E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 150 II 244 E. 4.3.3;
BGE 137 I 273 E. 3.3.2). Aus diesem Zweck folgt, dass die
steuerpflichtige Person keinen Anspruch auf einen gesonderten Domizilentscheid
mehr haben kann, wenn sie das Veranlagungsverfahren bereits über sich ergehen
lassen bzw. sich darauf eingelassen hat (vgl. in diesem Sinn bereits BGE 60 I 342 E. 2; vgl. auch BGE 137 I 273 E. 3.3.3; Richner et al., § 3
N. 107).
5.2.2
Die Pflichtige stellte ihren Antrag auf die Feststellung der Steuerhoheit
erst nach Ablauf der Rekursfrist im Verfahren vor der Vorinstanz. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, war der Antrag der Pflichtigen nicht nur
kantonalprozessrechtlich verspätet und deshalb unzulässig, sondern bestand auch
bundesrechtlich nach Abschluss des Einschätzungsverfahrens kein Anspruch mehr
auf einen Steuerdomizilentscheid.
5.3 Vom
verfahrensrechtlichen Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid zu
unterscheiden ist die materiellrechtliche Frage der subjektiven Steuerpflicht.
Diese Frage hätte die Pflichtige auch noch im Veranlagungsverfahren aufwerfen
können (vgl. BGr, 1. April 2025, 9C_607/2022, E. 4.2 [zur Publikation
vorgesehen]). Selbst im Verfahren vor Verwaltungsgericht hätte sie die
diesbezüglich relevanten Tatsachen noch neu behaupten und neue Beweismittel
beibringen können, zumal das Novenverbot insoweit nicht gilt (vgl. oben E. 1.3)
und das Verwaltungsgericht nicht an die Würdigung der Vorinstanz in deren
Steuerhoheitsentscheid vom 4. Oktober 2022 gebunden gewesen wäre (vgl.
BGr, 1. April 2025, 9C_607/2022, E. 4.2 [zur Publikation
vorgesehen]). Davon hat die Pflichtige abgesehen. Sie bringt vor
Verwaltungsgericht nichts vor, was das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich
infrage stellen und dessen Steueranspruch entgegenstehen könnte.
5.4 Von
vornherein unzulässig ist der Antrag auf Feststellung der Steuerhoheit bzw. der
Veranlagungszuständigkeit, soweit er sich auf die direkte Bundessteuer bezieht.
Denn dafür sind die kantonalen Instanzen klarerweise nicht zuständig (vgl. Art. 108
Abs. 1 DBG; BGE 150 II 244 E. 4.1 und 4.3). Die Pflichtige
scheint vor Verwaltungsgericht zu anerkennen, dass dafür die Zuständigkeit bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) läge. Sie scheint aber der
Auffassung zu sein, dass die ESTV erst tätig werden könne, wenn der kantonale
Veranlagungsentscheid aufgehoben werde. Das trifft nicht zu (vgl. BGE 151 II 101 E. 3.5.4).
6.
6.1 Schliesslich
beanstandet die Pflichtige, dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühren auf das
Doppelte erhöht hat. Der Mehraufwand sei entstanden, weil das kantonale
Steueramt ihr im Einschätzungsverfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt
habe.
6.2 Die
Vorinstanz verlegt ihre Kosten nach Massgabe des Unterliegens (Art. 144
Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG). Die Höhe der Gerichtsgebühr
richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert, hier also nach den im Streit
liegenden Steuerbeträgen (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). In besonders aufwändigen Verfahren kann die
Vorinstanz die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöhen (§ 4 Abs. 1 GebV VGr).
6.3 Soweit das
Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung durch die Vorinstanz überprüfen kann
(vgl. § 153 Abs. 3 StG), ist sie nicht zu beanstanden. Im Vergleich
zu anderen Verfahren mit ähnlich niedrigen Streitwerten gestaltete sich die
vorliegende Angelegenheit, in der zahlreiche Tat- und Rechtsfragen zu behandeln
waren, für die Vorinstanz besonders aufwändig. Eine Gerichtsgebühr von total
Fr. 4'400.- steht auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der Tätigkeit der Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit.
Im Gegenteil hätte eine Gerichtsgebühr von lediglich Fr. 2'200.- dem
Aufwand, den die Vorinstanz nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Vorbringen
der Pflichtigen betreiben musste, nicht vernünftig Rechnung getragen. Es lässt
sich auch nicht sagen, dass eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'400.- der
Pflichtigen den Zugang zur Justiz übermässig erschweren würde. Die
Gerichtsgebühr hält sich folglich im Rahmen, der sich aus dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) und aus dem daraus
abgeleiteten Äquivalenzprinzip (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.3) sowie aus
der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ergibt. Dass der Mehraufwand für die
Vorinstanz nur entstanden sei, weil die Pflichtige im Einschätzungsverfahren
keine Gelegenheit zur (erneuten) Stellungnahme erhalten habe, trifft sodann
offensichtlich nicht zu, konnte die Pflichtige doch spätestens im
Einspracheverfahren ihren Standpunkt eingehend darlegen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde SB.2024.00133 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern (2015 bis 2019) abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerde SB.2024.00134 betreffend direkte Bundessteuer
(2019) ist abzuweisen. Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Tat- und
Rechtsfragen rechtfertigt es sich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren,
die Gerichtsgebühr um 50 % zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Die
dergestalt erhöhten Gerichtskosten sind der vollständig unterliegenden
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 1 DBG). Es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4
und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG bzw.
Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG]).
8.
Betreffend die Steuerperioden 2015 und 2016 ist der
vorliegende Entscheid ebenso als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG zu
qualifizieren wie der beim Verwaltungsgericht angefochtene
Rückweisungsentscheid der Vorinstanz. In diesem Umfang müssten also die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein, damit beim Bundesgericht
Beschwerde geführt werden kann (vgl. dazu oben E. 1.1).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde SB.2024.00133 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Beschwerde SB.2024.00134 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00133 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 2'587.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00134 wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 802.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde N;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).