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Entscheid

SB.2024.00133

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00133

4. Dezember 2025Deutsch28 min

(URT.2025.26793)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00133

SB.2024.00134

Urteil

des

Einzelrichters

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A AG,

vertreten durch Dr. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern

(1.1.–31.12.2015, 1.1.–31.12.2016, 1.1.–31.12.2017, 1.1.–31.12.2018, 1.1.–31.12.2019)

sowie

direkte

Bundessteuer (1.1.–31.12.2019),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

(nachfolgend: die Pflichtige) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug das

Erbringen von Serviceleistungen und den Handel mit und die Herstellung von

Produkten aus dem Bereich der Informations- und Energietechnik. Ihr

Alleinaktionär, einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer ist C. C

ist mit D verheiratet, die in einer Assistenzfunktion ebenfalls für die

Pflichtige arbeitet (2015 in einem 100%-Pensum; 2016 bis 2019 in einem 50%-Pensum).

Daneben beschäftigt die Pflichtige keine weiteren Angestellten. Sie hatte in

den Steuerperioden 2015 bis 2019 ihren statutarischen Sitz in E/Kanton F

(seit 2023: G/Kanton H). Mit rechtskräftigem Entscheid vom 4. Oktober

2022 stellte das Steuerrekursgericht die Steuerhoheit des Kantons Zürich über

die Pflichtige infolge persönlicher Zugehörigkeit (Ort der tatsächlichen

Verwaltung) fest.

Nach Abschluss des Steuerhoheitsverfahrens reichte die

Pflichtige dem kantonalen Steueramt eine Kopie ihrer bereits im Kanton F

eingereichten Steuererklärungen für die Steuerperioden 2015 bis 2017 ein. Mit

Auflage vom 24. Januar 2023 forderte der zuständige Steuerkommissär von

der Pflichtigen die gesamte ordnungsgemäss geführte Buchhaltung der Jahre 2013

bis 2020 ein. Ausserdem verlangte er sämtliche Verträge, die in den Jahren 2013

bis 2020 abgeschlossen wurden, sowie substanzielle Darstellungen betreffend die

Arbeitstätigkeit von D für die Pflichtige und die Tätigkeiten der Pflichtigen

in der Schweiz. Die Pflichtige antwortete mit Schreiben vom 27. Februar 2023.

Am 9. März 2023 schätzte das kantonale Steueramt die

Pflichtige betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Steuerperioden 2015 bis 2018)

wie folgt ein:

Steuerperiode

2015

2016

2017

2018

Steuerbarer

Reingewinn

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Gewinnsteuersatz

8,0 %

8,0 %

8,0 %

8,0 %

Steuerbares

Eigenkapital

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Kapitalsteuersatz

0,75 ‰

0,75 ‰

0,75 ‰

0,75 ‰

Betreffend die Steuerperiode

2019 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige gleichentags sowohl für

die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern mit den

folgenden Steuerfaktoren ein:

Staats- und Gemeindesteuern

Direkte

Bundessteuer

Steuerbarer Reingewinn

Fr. …

Fr. …

Gewinnsteuersatz

8,0 %

8,5 %

Steuerbares Eigenkapital

Fr.

Kapitalsteuersatz

0,75 ‰

Eigenkapital per 31.12.2019

Fr. …

Für sämtliche Steuerperioden

rechnete das kantonale Steueramt der Pflichtigen gewisse nicht geschäftsmässig

begründete Aufwendungen auf, darunter buchhalterisch erfasster Fahrzeugaufwand

(2015 bis 2019), Mitgliederbeiträge an die I AG (2015 und 2016) sowie

Reise- und Repräsentationsspesen (2015, 2016, 2018 und 2019).

B. Am 11. April

2023 erhob die Pflichtige Einsprache gegen die Veranlagung der direkten

Bundessteuer 2019 und die Einschätzungen der Staats- und Gemeindesteuern 2015 bis

2019. Sie beantragte zunächst, es sei festzustellen, dass die Einschätzungsentscheide

wegen gravierender Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nichtig

seien. Eventualiter beantragte sie die Veranlagung respektive Einschätzung

gemäss den im Kanton F eingereichten Steuererklärungen. Das kantonale

Steueramt lud die Pflichtige zu einer mündlichen Verhandlung am 31. Mai

2023 mit dem zuständigen Steuerkommissär. Die Pflichtige informierte das

kantonale Steueramt mit Schreiben vom 30. Mai 2023, dass sie diesen Termin

nicht wahrnehmen werde. Daraufhin mahnte das kantonale Steueramt am 9. Juni

2023 die Auflage vom 24. Januar 2023. Zugleich retournierte es der

Pflichtigen die eingereichten Buchhaltungsunterlagen, weil diese geltend

gemachte hatte, sie könne ohne diese Unterlagen ihrer Mitwirkungspflicht nicht

nachkommen. Die Pflichtige liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das

kantonale Steueramt hiess die Einsprachen der Pflichtigen betreffend die

Steuerperioden 2015 bis 2018 mit Entscheid vom 5. September 2023 teilweise

gut und schätzte die Pflichtige betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Steuerperioden

2015 bis 2018) mit folgenden Steuerfaktoren ein:

Steuerperiode

2015

2016

2017

2018

Steuerbarer

Reingewinn

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Gewinnsteuersatz

8,0 %

8,0 %

8,0 %

8,0 %

Steuerbares

Eigenkapital

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Kapitalsteuersatz

0,75 ‰

0,75 ‰

0,75 ‰

0,75 ‰

Auch betreffend die Steuerperiode

2019 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache der Pflichtigen teilweise

gut. Es schätzte die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …

sowie einem (steuerbaren) Kapital von Fr. … ein. Die Verbesserungen

zugunsten der Pflichtigen rührten allesamt daher, dass das kantonale Steueramt

der Pflichtigen neu Steuerrückstellungen für die Aufwendungen einräumte; an den

Aufrechnungen selbst hielt das Steueramt vollumfänglich fest.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde (direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2019)

und Rekurs (Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2015 bis 2019) vom

9.

Oktober 2023 gelangte die Pflichtige an das Steuerrekursgericht. Sie

beantragte abermals, gemäss den eingereichten Steuererklärungen veranlagt und

eingeschätzt zu werden. Mit Ergänzung zum Rekurs vom 27. Mai 2024 beantragte

die Pflichtige für die Steuerperiode 2019 neu, dass die Veranlagung und Einschätzung

aufzuheben und vorgängig vom kantonalen Steueramt ein neues

Steuerhoheitsverfahren durchzuführen sei. Mit Entscheid vom 22. Oktober

2024.

hiess der Einzelrichter am Steuerrekursgericht die Beschwerde und den

Rekurs jeweils teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Betreffend die

Steuerperioden 2015 und 2016 wies er die Sache im Sinn der Erwägungen zum

Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück. In Bezug auf die übrigen

Steuerperioden veranlagte er die Pflichtige wie folgt bzw. schätzte er die

Pflichtige wie folgt ein:

Staats- und Gemeindesteuern

Steuerperiode

2017.

2018.

2019.

Steuerbarer Reingewinn

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Gewinnsteuersatz

8,0 %

8,0 %

8,0 %

Steuerbares Eigenkapital

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Kapitalsteuersatz

0,75 ‰

0,75 ‰

0,75 ‰

Direkte Bundessteuer

Steuerperiode

2019.

Steuerbarer Reingewinn

Fr. …

Gewinnsteuersatz

8,5 %

Eigenkapital

Fr. …

Die Gerichtskosten, die der

Einzelrichter aufgrund der Aufwendigkeit des Falles auf Fr. 4'400.- (ohne

Zustellkosten) verdoppelte, auferlegte er für das Beschwerdeverfahren zu fünf

Sechsteln der Pflichtigen und zu einem Sechstel dem kantonalen Steueramt und

für das Rekursverfahren zu drei Fünfteln der Pflichtigen und zu zwei Fünfteln

dem kantonalen Steueramt.

III.

Mit Beschwerde vom 25. November 2024 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

22.

Oktober 2024 sei aufzuheben. Betreffend die Steuerperioden 2015 bis

2018.

seien der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss

Deklaration festzusetzen (2015: Reingewinn Fr. …, Eigenkapital Fr. …;

2016: Reingewinn Fr. …, Eigenkapital Fr. …; 2017: Reingewinn Fr. …,

Eigenkapital Fr. …; 2018: Reingewinn Fr. …, Eigenkapital Fr. …);

eventualiter sei das Verfahren an das kantonale Steueramt zur Durchführung

eines "ordentlichen Einschätzungsverfahrens" zurückzuweisen.

Betreffend die Steuerperiode 2019 beantragte die Pflichtige hauptsächlich die

Rückweisung an das kantonale Steueramt für die Durchführung eines Steuerhoheitsverfahrens;

eventualiter seien die Steuerfaktoren auch für diese Steuerperiode

deklarationsgemäss festzusetzen (Reingewinn Fr. …, Eigenkapital Fr. …).

Eventualiter beantragte die Pflichtige ausserdem eine Reduktion der

Gerichtskosten des Steuerrekursgerichts "auf das [E]infache".

Schliesslich beantragte die Pflichtige, dass die Kosten- und

Entschädigungsfolgen dem kantonalen Steueramt zu auferlegen seien. Das

kantonale Steueramt beantragte am 19. Dezember 2024 unter Hinweis auf den

Entscheid des Steuerrekursgerichts die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2024 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00133 betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern der Steuerperioden 2015 bis 2019 und SB.2024.00134 betreffend

die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2019.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Pflichtige stellt reformatorische Anträge betreffend die Einschätzungen der

Steuerperioden 2015 und 2016. Die Vorinstanz hat die Sache bezüglich dieser

Steuerperioden an das kantonale Steueramt zurückgewiesen, damit dieses prüfe,

inwieweit Verlustvorträge aus den Vorperioden zur Verrechnung gebracht werden

können.

1.1.1

Der Entscheid betreffend die Steuerperioden 2015 und 2016 ist als

Zwischenentscheid zu charakterisieren, da er das Verfahren in Bezug auf diese

Steuerperioden nicht abschliesst (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.4).

Zwischenentscheide der Vorinstanz, die nicht die Zuständigkeit oder den

Ausstand betreffen, können beim Verwaltungsgericht nur angefochten werden, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 115 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] und § 19a Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]).

1.1.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG, die aufgrund der Verweisung in § 19a Abs. 2 VRG auch

für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht massgebend ist,

muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil ein Nachteil rechtlicher Natur

sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht

gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die

Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248

E. 1.2; BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; BGE 149 II 476 E. 1.2.1).

Ein solcher Nachteil ist hier nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

1.1.3

Die Beschwerde in Bezug auf die Steuerperioden 2015 und 2016 wäre also nur

unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zulässig.

Die antragsgemässe Gutheissung der Beschwerde würde hier einen sofortigen

Endentscheid herbeiführen. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass dadurch ein

bedeutender Aufwand an Zeit oder (recte: und; vgl. BGr, 29. Oktober 2021,

5A_297/2021, E. 3.1; Grégory Bovey, in: Florence Aubry Girardin et al.

[Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. A., Bern 2022, Art. 93 N. 36)

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Denn nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieses Hindernis streng zu handhaben

(vgl. BGE 143 III 290 E. 1.4; BGE 133 IV 288 E. 3.2; Bovey,

Art. 93 N. 37): Das zu erwartende Beweisverfahren muss sich punkto

Dauer und Kosten bedeutend von gewöhnlichen Beweisverfahren abheben, damit sich

die Behandlung der Beschwerde aus Überlegungen der Prozessökonomie rechtfertigt

(vgl. die diversen Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei

Bovey, Art. 93 N. 38). Angesichts der seither vergangenen Zeit dürfte

es für die Parteien schwierig werden, den Verlust und die dafür ursächlichen

Aufwendungen der Steuerperiode 2013 zu beweisen respektive festzustellen.

Nichtsdestotrotz ist nicht davon auszugehen, dass der Pflichtigen und dem

kantonalen Steueramt daraus ein besonders grosser Aufwand an Zeit und Kosten

entstehen wird. Bei Beweislosigkeit wird das kantonale Steueramt ohnehin zur

Schätzung greifen können und müssen. Folglich ist auf die Beschwerde bezüglich die

Steuerperioden 2015 und 2016 nicht einzutreten.

1.2

In Bezug

auf die Steuerperioden 2017 bis 2019 hat die Vorinstanz die Steuerfaktoren

festgesetzt, sodass ihr Entscheid das Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren

– unter Vorbehalt der rechtsmittelweisen Anfechtung – abschliesst. Für diese

Steuerperioden liegt also ein Endentscheid und damit ein Anfechtungsobjekt vor,

das mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Da die

vor Verwaltungsgericht im Streit liegenden Steuerbeträge Fr. 20'000.-

voraussichtlich nicht übersteigen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Mit der

Steuerbeschwerde beim Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG

alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden. Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie

vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen

nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig

geworden sind (vgl. § 52 Abs. 2 VRG; VGr, 15. Oktober 2025,

SB.2025.00016/17, E. 2.3; VGr, 6. April 2022, SB.2021.00111/112, E. 4.2;

VGr, 15. Dezember 2021, SB.2021.00102/103, E. 2). In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die

Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung

eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;

VGr, 15. Oktober 2025, SB.2025.00016/17, E. 2.2; RB 1999 Nr. 147).

Im Beschwerdeverfahren in Steuersachen gilt somit grundsätzlich ein

Novenverbot; für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend

wie für das Steuerrekursgericht (BGE 131 II 548 E. 2.2.2; VGr, 15. Oktober

2025, SB.2025.00016/17, E. 2.3; VGr, 29. September 2021,

SB.2020.00011/12/14/15, E. 2.3). Tatsachen oder Beweismittel, die nicht

spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet bzw. vorgelegt oder

angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich

nicht mehr nachgereicht werden. Hat das Verwaltungsgericht jedoch im

Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton

Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen

frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (VGr, 4. Juni

2025, SB.2025.00037, E. 1.2; VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013,

E. 1.2; VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2).

2.

2.1

Die

Pflichtige rügt "schwerwiegende Verfahrensmängel". Sie beanstandet

namentlich, dass das kantonale Steueramt sie nicht angehört habe, bevor es am

9.

März 2023 seine Einschätzungs- und Veranlagungsentscheide erliess.

Darin erkennt sie Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und der gesetzlichen

Untersuchungspflicht des kantonalen Steueramts (§ 138 Abs. 1 StG).

Ferner rügt die Pflichtige die nicht rechtmässige Zustellung des Schreibens des

kantonalen Steueramts vom 9. Juni 2023.

2.2

In Bezug

auf die angebliche Gehörsverletzung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass

weder das Bundes- noch das kantonale Steuerrecht einen Anspruch darauf

vermittelten, vor dem Erlass des Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheids

etwa zu beabsichtigten Aufrechnungen angehört zu werden. Es genüge, wenn die

Veranlagungsbehörde Abweichungen von der Steuererklärung bei Eröffnung der

Veranlagungsverfügung bekanntgebe. Ein Recht auf mündliche Anhörung bestehe

erst im Einspracheverfahren (§ 141 Abs. 2 StG). Die Zustellung der

Mahnung im Einspracheverfahren vom 9. Juni 2023 sei ordnungsgemäss

erfolgt, zumal die Mahnung nur empfangs- und nicht annahmebedürftig sei. Die

Vorinstanz beanstandete auch nicht, dass der Steuerkommissär die geltend

gemachten Aufwendungen schätzungsweise reduzierte, ohne die Pflichtige zuvor

gemahnt zu haben. Dieses Vorgehen sei üblich und rechtens, zumal der

Pflichtigen keine Verfahrenspflichtverletzung vorzuwerfen gewesen sei.

2.3

Diese

Erwägungen der Vorinstanz überzeugen.

2.3.1

Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Kommentarstelle zum

kantonalen Steuerrecht ergibt sich nicht, dass das Steueramt verpflichtet wäre,

die steuerpflichtigen Personen mit Einschätzungsvorschlägen zu bedienen oder

ihnen nach Einreichung der Steuererklärung anderweitig Gelegenheit zur

(erneuten) Stellungnahme zu geben. Im Gegenteil halten die Kommentatoren

ausdrücklich fest, dass gerade keine solche Verpflichtung bestehe. Sie halten es

deshalb, "insbes. in einfacheren Fällen", für möglich, direkt zum

Einschätzungsentscheid zu schreiten (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 139 N. 23). Dass

dieses Vorgehen in komplexeren Fällen kantonalrechtlich ausgeschlossen wäre,

folgt daraus offensichtlich nicht. Auch das Bundesrecht und namentlich Art. 29

Abs. 2 BV hinderten das kantonale Steueramt nicht daran, die Einschätzung

bzw. Veranlagung direkt vorzunehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör liegt offensichtlich nicht vor.

2.3.2

Ebenso wenig verletzte das kantonale Steueramt dadurch seine

Untersuchungspflicht. Die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde

bedeutet, dass sie den gesamten Sachverhalt zu untersuchen hat, einschliesslich

Tatsachen, die sich zugunsten der steuerpflichtigen Person auswirken (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1; BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Dieser

Untersuchungspflicht stehen allerdings Mitwirkungspflichten der

Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. Art. 124 ff. DBG; § 133 ff.

StG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Zudem wird die Untersuchungspflicht

begrenzt durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz: Die Veranlagungsbehörde

braucht keine Untersuchungsmittel zu ergreifen, die ihr nicht zumutbar sind

Dispositiv

(vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Die Untersuchungspflicht könnte demnach

höchstens dann eine Anhörung der steuerpflichtigen Person vor Erlass des Veranlagungs-

oder Einschätzungsentscheids gebieten, wenn davon konkrete Erkenntnisse in

Bezug auf die unklaren Tatsachen zu erwarten wären und damit kein übermässiger

Aufwand verbunden wäre. Diese Voraussetzungen waren hier offenkundig nicht

erfüllt.

2.3.3

Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, soweit sie es ablehnte, die

Einspracheentscheide aufzuheben, weil der Steuerkommissär die schätzungsweisen

Aufrechnungen von Reise- und Repräsentationsspesen vorgenommen hatte, ohne die

Pflichtige zuvor zu mahnen. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass es sich dabei

nicht um eine blosse Zürcher Praxis handelt, sondern auch das Bundesgericht

wiederholt davon abgesehen hat, nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommene

Veranlagungsentscheide wegen Ausbleibens der Mahnung aufzuheben (vgl. BGr, 29. Januar

2020, 2C_404/2019, E. 2.4; BGr, 4. Juli 2019, 2C_203/2019, E. 3.3;

BGr, 28. Februar 2019, 2C_620/2018, E. 6.4; BGr, 29. Februar 2016,

2C_618/2015, E. 4.2). Nicht ganz klar ist allerdings, ob sich die

Rechtsmittelinstanzen in der Folge gestützt auf Art. 132 Abs. 3 DBG

und § 140 Abs. 2 StG darauf beschränken dürfen, die Schätzung nur

noch auf offensichtliche Unrichtigkeit zu überprüfen. Diese

Kognitionsbeschränkung greift laut Bundesgericht jedenfalls dann nicht, wenn

der Beweisnotstand auf eine Verfahrenspflichtverletzung der steuerpflichtigen

Person zurückzuführen ist (BGE 137 I 273 E. 3.5; BGr, 29. Januar

2020, 2C_404/2019, E. 2.4). So hat das Bundesgericht selbst in einem

Leiturteil die streitbetroffene Ermessensveranlagung inhaltlich umfassend und

nicht bloss auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft (vgl. BGE 137 I 273

E. 3.5).

2.3.4

Betreffend das Schreiben des kantonalen Steueramts vom 9. Juni 2023 macht

die Pflichtige geltend, ihr Rechtsvertreter habe es erst etwa ein Jahr später

während des Rekursverfahrens zur Kenntnis genommen, nachdem es eine Kollegin

von ihm "zwischen den Akten in einem der [vom kantonalen Steueramt an ihn

retournierten] Buchhaltungsordner" entdeckt habe. Aus den Ausführungen der

Pflichtigen wird indessen nicht klar, welchen konkreten Nachteil sie aufgrund

des angeblichen Zustellungsfehlers erlitten haben soll. Sofern die Pflichtige

dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt sehen sollte, wäre

diese Verletzung im Verfahren vor der Vorinstanz auf jeden Fall geheilt worden

(vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen BGE 145 I 167 E. 4.4). Ein

anderer Nachteil, der die Aufhebung des angefochtenen Entscheids begründen

könnte, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erübrigen sich

Ausführungen zur Frage, ob das Schreiben rechtmässig zugestellt worden ist.

3.

3.1 Die

Pflichtige hält die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in verschiedenen

Punkten für unrichtig.

3.1.1

Sie macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihr Tätigkeitsfeld

unzutreffend beschrieben. Sie sei nicht primär eine Anbieterin von

Informationstechnikdienstleistungen, sondern ihr Fokus liege auf

Energietechnik, einschliesslich technischer Due Diligence sowie der Planung, des

Baus und der Verbesserung von Energieanlagen.

3.1.2

Abgesehen davon, dass sich die Vorinstanz an früheren Darstellungen der

Pflichtigen orientierte und die Kritik der Pflichtigen sehr oberflächlich

bleibt, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht, welchen praktischen Nutzen

die Pflichtige daraus ziehen will. Namentlich bleibt unklar, inwiefern es für

die streitbetroffenen Aufrechnungen relevant sein soll, ob die Pflichtige

hauptsächlich im Bereich der Informationstechnikdienstleistungen oder im

Bereich der Energietechnik tätig ist. Die Frage braucht hier folglich nicht

weiter vertieft zu werden.

3.2

3.2.1

Weiter behauptet die Pflichtige, ihr Alleinaktionär und einziges

Verwaltungsratsmitglied sei nie bei der J-Gruppe angestellt gewesen und habe

dort keine Senior-Management-Funktion bekleidet.

3.2.2

Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, der Alleinaktionär der

Pflichtigen sei bis Mitte 2024 auf der Homepage der J-Gruppe als … aufgeführt

gewesen. Die zur J-Gruppe gehörende K AG sei die einzige Drittgesellschaft

gewesen, mit der die Pflichtige im relevanten Zeitraum eine Geschäftsbeziehung

unterhalten habe. Der Alleinaktionär sei für "Senior Management resp.

C-Level-Tätigkeit" an die J-Gruppe ausgeliehen worden, wobei die K AG

das Mandats- bzw. Beratungshonorar übernommen habe. Bei der Pflichtigen handle

es sich soweit ersichtlich bloss um eine eigentliche

"Fakturierungsgesellschaft" ohne weiteren Aussenauftritt, über welche

– aus welchen Gründen auch immer – die "C-Level-Tätigkeit" des Alleinaktionärs

für die J-Gruppe abgerechnet worden sei. Die Vorinstanz stützte sich für diese

Feststellungen auf die Akten des Steuerhoheits- und des Veranlagungsverfahrens,

einschliesslich eines nachträglich abgeschlossenen Vertrags zwischen der

Pflichtigen und der K AG über den Personalverleih ("Secondment of

Personnel"). Aus diesen Verhältnissen schloss die Vorinstanz, dass der

Alleinaktionär administrative Unterstützung für seine Tätigkeit von der J-Gruppe

hätte beziehen können und die Tätigkeit seiner Ehefrau für die Pflichtige

insoweit nicht erforderlich gewesen sei. Von einer teilweisen Aufrechnung des Lohns

der Ehefrau sah die Vorinstanz ab. Sie hielt aber fest, dass die Pflichtige,

die neben ihrem Alleinaktionär und seiner Ehefrau keine weiteren Personen

beschäftigte, in der Schweiz nur "eine äusserst begrenzte operative

Tätigkeit" ausgeübt habe.

3.2.3

Die Beschwerdeführerin zeigt noch nicht einmal ansatzweise auf, inwiefern

diese Feststellungen unzutreffend sein sollen. Sie begnügt sich mit äusserst oberflächlicher

und unsubstanziierter Kritik. Es gibt für das Verwaltungsgericht keinen Anlass,

von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abzuweichen.

4.

4.1 In der

Sache kritisiert die Pflichtige hauptsächlich, dass die Vorinstanz zu Unrecht

die Aufrechnungen betreffend Fahrzeugaufwand sowie Reise- und

Repräsentationsspesen bestätigt habe. Nicht einzugehen ist im Folgenden auf die

Kritik der Pflichtigen betreffend die Beiträge an die A AG. Diese Beiträge

fielen nur in den Steuerperioden 2015 und 2016 an. Insoweit hat sich die

Beschwerde als unzulässig erwiesen (vgl. oben E. 1.1.3).

4.2 In Bezug

auf den Fahrzeugaufwand erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Pflichtige

habe in den streitbetroffenen Steuerperioden mehrere Fahrzeuge geleast, die vom

Alleinaktionär und seiner Ehefrau verwendet worden seien. Den in diesem

Zusammenhang angefallenen Fahrzeugaufwand (Unterhalt, Reparaturen und Ersatz,

Benzin, Versicherung, Gebühren und Leasingraten) hielt die Vorinstanz nicht für

geschäftsmässig begründet. Sie ging in diesem Zusammenhang von verdeckten

Gewinnausschüttungen aus, weil der Alleinaktionär in der Schweiz höchstens

mittels Video-Meetings tätig gewesen und für seine Tätigkeit im Ausland nicht

mit dem Firmenfahrzeug dorthin gefahren sei, sondern jeweils vor Ort ein Auto

gemietet habe. Unter solchen Umständen hätte die Pflichtige einer unabhängigen

Drittperson laut der Vorinstanz kein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die

Vorinstanz liess aber Abschreibungen auf einem Fahrzeug zum Abzug zu, das die

Pflichtige zu Eigentum übernommen hatte, und korrigierte deshalb die

Aufrechnung für den Fahrzeugaufwand der Steuerperiode 2018 um Fr. … nach

unten.

4.3 Die von

der Pflichtigen geltend gemachten Reise- und Repräsentationsspesen betrachtete

die Vorinstanz als teilweise nicht geschäftsmässig begründet. Sie stellte fest,

dass der Alleinaktionär für seine Auslandaufenthalte jeweils Spesenrapporte

angefertigt habe, in welchen er die einzelnen Positionen tabellarisch erfasst

habe, die er mittels VISA- und Mastercard-Kreditkarte und bar bezahlt habe und

zurückvergütet haben wollte. Zum Teil handle es sich bei den Spesenabrechnungen

aber auch um Sammlungen einzelner Spesenbelege ohne konkreten Bezug zu einem

Auslandaufenthalt. Die einzelnen Belegquittungen seien den Spesenrapporten

ungeordnet angefügt gewesen. Ein Grossteil der Aufwendungen sei vom

Alleinaktionär mit der VISA-Firmenkreditkarte bezahlt worden. Diese

Aufwendungen seien buchhalterisch zunächst über die Konten

"Durchlaufskonto Visa" oder "Durchlaufskonto Spesen"

(Steuerperiode 2019) erfasst und dann in einzelne Positionen aufgeschlüsselt

worden. Dabei seien zum Teil auch verschiedene Belege in einer Buchung

zusammengefasst worden. Soweit die Aufwendungen dem Buchhalter als

geschäftsmässig begründet erschienen seien, seien die VISA-Ausgaben vom

Durchlaufskonto auf das Gegenkonto Nr. 01 "Reise- und

Repräsentationsspesen" weiter- bzw. umgebucht worden. Spesen, die vom

Alleinaktionär bar bezahlt worden seien, seien direkt auf das Konto

"Reise- und Repräsentationsspesen" gebucht und dem Kontokorrent des Alleinaktionärs

gutgeschrieben worden, wenn der Buchhalter sie für geschäftsmässig begründet

gehalten habe. Die Pflichtige habe allerdings nicht alle Spesen des Alleinaktionärs

und seiner Ehegattin selbst getragen, sondern habe sie zum Teil auch der K AG

über das Konto Nr. 02 "weiterverr. Spesen" weiterverrechnet,

wodurch der Geschäftsaufwand der Pflichtigen teilweise neutralisiert worden

sei. Als Buchungsbeleg hätten dabei die Honorarrechnungen der Pflichtigen

gedient, die jeweils grösstenteils die Beschreibung "Expence" (recte:

Expense), eventuell noch einen Zusatz wie "15/11 L" sowie den

Gesamtbetrag enthalten hätten. Welche Einzelpositionen die Pflichtige der K AG

konkret in Rechnung gestellt und welche der Spesen des Alleinaktionärs und

seiner Ehegattin sie selbst getragen habe, gehe aus der Buchhaltung daher nicht

hervor. Bei den von der Pflichtigen getragenen Reise- und Repräsentationsspesen

sei aufgrund der Belege teilweise nicht nachvollziehbar, inwiefern sie

geschäftsmässig begründet seien. Es sei auffällig, dass viele der

Restaurantquittungen spät am Abend ausgestellt worden seien, was im Regelfall

nicht auf einen geschäftlichen Hintergrund deute. Zudem falle auf, dass gewisse

Spesenbelege für Auslandreisen von der Ehegattin des Alleinaktionärs stammten,

was mit ihrer weitgehend administrativen Assistenzfunktion schwer in Einklang

zu bringen sei. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die geltend gemachten

Geschäftsspesen jedenfalls nicht vollständig geschäftsmässig begründet gewesen

seien. Die unsystematische Ablage der Belege verunmögliche es, die einzelnen

verbuchten Privataufwendungen individuell zu ermitteln. Es sei deshalb korrekt

gewesen, dass der Steuerkommissär die Höhe der aufzurechnenden

Privataufwendungen schätzungsweise bestimmt habe. Die Vorinstanz prüfte sodann

die Schätzungen des kantonalen Steueramts im Einzelnen. Während sie die Schätzung

für die Steuerperiode 2018 "als nicht geradezu willkürlich"

bestätigte, korrigierte sie die Aufrechnung für die Steuerperiode 2019 von Fr. …

auf Fr. …, weil das Steueramt insoweit private Aufwendungen berücksichtigt

hatte, die entweder korrekt dem privaten Kontokorrent belastet (Tasche der

Marke M) oder bereits in anderem Zusammenhang aufgerechnet worden waren

(Benzin).

4.4 Die Kritik

der Pflichtigen an den Erwägungen der Vorinstanz verfängt nicht.

4.4.1

Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich zusammen aus

dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres

und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen

des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem

Aufwand verwendet werden, darunter unter anderem offene und verdeckte

Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte

(Art. 58 Abs. 1 lit. a und b DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 1

und 2 StG). Als geschäftsmässig begründet gelten Aufwendungen nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht

vertretbar erscheinen; alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten

Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss steuerlich als

geschäftsmässig begründet anerkannt werden (vgl. BGE 142 II 488 E. 3.6.8;

BGE 113 Ib 114 E. 2c; BGr, 26. Mai 2023, 9C_251/2023, E. 3.2.2).

Eine verdeckte Gewinnausschüttung besteht, wenn erstens die leistende

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine

gleichwertige Gegenleistung erhält; zweitens die Anteilsinhaberin oder der

Anteilsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt

(zum Beispiel über eine nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil

erlangt; drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil

einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen

nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist; und

viertens der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft

oder Genossenschaft erkennbar war, sodass angenommen werden kann, es sei eine

Begünstigung beabsichtigt gewesen (BGE 151 II 11 E. 2.2.1; BGE 144 II 427 E. 6.1; BGE 140 II 88 E. 4.1).

4.4.2

Die Pflichtige behauptet vor Verwaltungsgericht erstmalig, dass ihr

Alleinaktionär die Firmenfahrzeuge gebraucht habe, um damit zum Flughafen zu

fahren, wenn er Termine in Skandinavien wahrzunehmen hatte. Ausserdem sei der

Firmenwagen "für Kontakte mit potenziellen Kunden, Lieferanten und

Partnern in der Energiebranche genutzt" worden. Abgesehen davon, dass

diese Behauptungen völlig unsubstanziiert bleiben, ist die Pflichtige damit vor

Verwaltungsgericht nicht zu hören, weil es sich dabei um neue Tatsachen

handelt, welche die Pflichtige problemlos schon vor der Vorinstanz hätte

vortragen können (vgl. oben E. 1.3). Es gibt folglich keinen Grund, die

Würdigung der Vorinstanz infrage zu stellen, wonach die Pflichtige die

Firmenwagen ihrem Alleinaktionär und seiner Ehegattin aufgrund des Beteiligungsverhältnisses

zur Verfügung stellte und diese geldwerte Leistung ohne das

Beteiligungsverhältnis nicht erbracht hätte. Mit der Vorinstanz ist somit auf

eine verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen. Die Aufrechnung der

Fahrzeugkosten erfolgte zu Recht.

4.4.3

Hinsichtlich der Reise- und Repräsentationsspesen behauptet die Pflichtige,

ihre Abrechnungen seien vollständig, systematisch und entsprächen

"höchsten Standards, die auch von grossen internationalen Unternehmen

akzeptiert" würden. Damit tut sie nicht dar, dass die Spesenbelege es

erlauben würden, die geschäftsmässige Begründetheit der Ausgaben im Einzelnen

zu überprüfen. Soweit die Pflichtige Überlegungen zur Weiterverrechnung

anstellt, scheint sie zu übersehen, dass die weiterverrechneten Spesen gerade

nicht Teil der Aufrechnung waren. Es wäre an ihr gewesen zu widerlegen, dass

die von ihr getragenen Ausgaben zum Teil private Konsumationen darstellten. Das

tut sie nicht. Zur Schätzungsmethode und zu den Schätzungsergebnissen äussert

sich die Pflichtige nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht am

Verwaltungsgericht, die prima vista schlüssige Analyse der Vorinstanz

infrage zu stellen.

5.

5.1 Die

Pflichtige macht weiter geltend, es müsse für die Steuerperiode 2019 ein

Steuerhoheitsverfahren durchgeführt werden. Sie begründet dies mit einem Urteil

des Bundesgerichts (BGr, 6. November 2023, 9C_722/2022), worin dieses

seine Praxis geändert haben soll.

5.2 Der

Pflichtigen kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

5.2.1

Das Steuerhoheits- bzw. Steuerdomizilverfahren dient dazu, die

steuerpflichtigen Personen davor zu bewahren, von einem Kanton ohne

Steuerhoheit in ein Veranlagungsverfahren einbezogen zu werden, in dem sie

Auskünfte über ihre Steuerfaktoren erteilen müssen (vgl. grundlegend BGE 62 I 74 E. 3; BGE 60 I 342 E. 2; vgl. zuletzt BGr, 1. April 2025,

9C_607/2022, E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 150 II 244 E. 4.3.3;

BGE 137 I 273 E. 3.3.2). Aus diesem Zweck folgt, dass die

steuerpflichtige Person keinen Anspruch auf einen gesonderten Domizilentscheid

mehr haben kann, wenn sie das Veranlagungsverfahren bereits über sich ergehen

lassen bzw. sich darauf eingelassen hat (vgl. in diesem Sinn bereits BGE 60 I 342 E. 2; vgl. auch BGE 137 I 273 E. 3.3.3; Richner et al., § 3

N. 107).

5.2.2

Die Pflichtige stellte ihren Antrag auf die Feststellung der Steuerhoheit

erst nach Ablauf der Rekursfrist im Verfahren vor der Vorinstanz. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, war der Antrag der Pflichtigen nicht nur

kantonalprozessrechtlich verspätet und deshalb unzulässig, sondern bestand auch

bundesrechtlich nach Abschluss des Einschätzungsverfahrens kein Anspruch mehr

auf einen Steuerdomizilentscheid.

5.3 Vom

verfahrensrechtlichen Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid zu

unterscheiden ist die materiellrechtliche Frage der subjektiven Steuerpflicht.

Diese Frage hätte die Pflichtige auch noch im Veranlagungsverfahren aufwerfen

können (vgl. BGr, 1. April 2025, 9C_607/2022, E. 4.2 [zur Publikation

vorgesehen]). Selbst im Verfahren vor Verwaltungsgericht hätte sie die

diesbezüglich relevanten Tatsachen noch neu behaupten und neue Beweismittel

beibringen können, zumal das Novenverbot insoweit nicht gilt (vgl. oben E. 1.3)

und das Verwaltungsgericht nicht an die Würdigung der Vorinstanz in deren

Steuerhoheitsentscheid vom 4. Oktober 2022 gebunden gewesen wäre (vgl.

BGr, 1. April 2025, 9C_607/2022, E. 4.2 [zur Publikation

vorgesehen]). Davon hat die Pflichtige abgesehen. Sie bringt vor

Verwaltungsgericht nichts vor, was das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich

infrage stellen und dessen Steueranspruch entgegenstehen könnte.

5.4 Von

vornherein unzulässig ist der Antrag auf Feststellung der Steuerhoheit bzw. der

Veranlagungszuständigkeit, soweit er sich auf die direkte Bundessteuer bezieht.

Denn dafür sind die kantonalen Instanzen klarerweise nicht zuständig (vgl. Art. 108

Abs. 1 DBG; BGE 150 II 244 E. 4.1 und 4.3). Die Pflichtige

scheint vor Verwaltungsgericht zu anerkennen, dass dafür die Zuständigkeit bei

der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) läge. Sie scheint aber der

Auffassung zu sein, dass die ESTV erst tätig werden könne, wenn der kantonale

Veranlagungsentscheid aufgehoben werde. Das trifft nicht zu (vgl. BGE 151 II 101 E. 3.5.4).

6.

6.1 Schliesslich

beanstandet die Pflichtige, dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühren auf das

Doppelte erhöht hat. Der Mehraufwand sei entstanden, weil das kantonale

Steueramt ihr im Einschätzungsverfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt

habe.

6.2 Die

Vorinstanz verlegt ihre Kosten nach Massgabe des Unterliegens (Art. 144

Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG). Die Höhe der Gerichtsgebühr

richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert, hier also nach den im Streit

liegenden Steuerbeträgen (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). In besonders aufwändigen Verfahren kann die

Vorinstanz die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöhen (§ 4 Abs. 1 GebV VGr).

6.3 Soweit das

Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung durch die Vorinstanz überprüfen kann

(vgl. § 153 Abs. 3 StG), ist sie nicht zu beanstanden. Im Vergleich

zu anderen Verfahren mit ähnlich niedrigen Streitwerten gestaltete sich die

vorliegende Angelegenheit, in der zahlreiche Tat- und Rechtsfragen zu behandeln

waren, für die Vorinstanz besonders aufwändig. Eine Gerichtsgebühr von total

Fr. 4'400.- steht auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum

objektiven Wert der Tätigkeit der Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit.

Im Gegenteil hätte eine Gerichtsgebühr von lediglich Fr. 2'200.- dem

Aufwand, den die Vorinstanz nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Vorbringen

der Pflichtigen betreiben musste, nicht vernünftig Rechnung getragen. Es lässt

sich auch nicht sagen, dass eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'400.- der

Pflichtigen den Zugang zur Justiz übermässig erschweren würde. Die

Gerichtsgebühr hält sich folglich im Rahmen, der sich aus dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) und aus dem daraus

abgeleiteten Äquivalenzprinzip (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.3) sowie aus

der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ergibt. Dass der Mehraufwand für die

Vorinstanz nur entstanden sei, weil die Pflichtige im Einschätzungsverfahren

keine Gelegenheit zur (erneuten) Stellungnahme erhalten habe, trifft sodann

offensichtlich nicht zu, konnte die Pflichtige doch spätestens im

Einspracheverfahren ihren Standpunkt eingehend darlegen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde SB.2024.00133 betreffend

Staats- und Gemeindesteuern (2015 bis 2019) abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Beschwerde SB.2024.00134 betreffend direkte Bundessteuer

(2019) ist abzuweisen. Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Tat- und

Rechtsfragen rechtfertigt es sich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren,

die Gerichtsgebühr um 50 % zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Die

dergestalt erhöhten Gerichtskosten sind der vollständig unterliegenden

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 1 DBG). Es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4

und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG bzw.

Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968 [VwVG]).

8.

Betreffend die Steuerperioden 2015 und 2016 ist der

vorliegende Entscheid ebenso als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG zu

qualifizieren wie der beim Verwaltungsgericht angefochtene

Rückweisungsentscheid der Vorinstanz. In diesem Umfang müssten also die

Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein, damit beim Bundesgericht

Beschwerde geführt werden kann (vgl. dazu oben E. 1.1).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde SB.2024.00133 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Beschwerde SB.2024.00134 wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00133 wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 2'587.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00134 wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 802.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der

Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde N;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).