Lexipedia

Entscheid

SB.2024.00135

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00135

15. Oktober 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26656)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00135

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A GmbH,

vertreten durch B GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rechtsdienst,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (1.1.2016–7.12.2021),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH wurde am 4. Februar 2014 mit Sitz an

der c/o-Adresse bei der C AG an der D-Strasse 01 in E (Kanton F)

gegründet. Die Firma bezweckt … Inhaber und Geschäftsführer der A GmbH ist

seit deren Gründung der im Kanton Zürich wohnhafte G. Dieser hatte seinen

Wohnsitz im Jahr 2016 in der Gemeinde H (ZH) und ab 2017 in der Gemeinde I

(ZH).

Am 15. März 2018 verlegte die A GmbH ihren

statutarischen Sitz an eine c/o-Adresse bei der C AG an der J-Strasse 02

in K (Kanton F) und am 7. Dezember 2021 an den L-Weg 03 in I (ZH), wo sich

auch der Wohnsitz von G befindet.

Mit Auflage vom 30. September 2021 informierte das

kantonale Steueramt die A GmbH darüber, dass eine Steuerpflicht im Kanton

Zürich ab 1. Januar 2016 wahrscheinlich erscheine, und ersuchte sie um

verschiedene Angaben und Unterlagen, insbesondere um die Bilanz und die Erfolgsrechnung

2016, Belege zum Mietverhältnis bei der C AG in E bzw. K, Belege für den

Besitz von Schlüsseln der Büroräumlichkeiten, Unterlagen betreffend die

Beschreibung der Infrastruktur an beiden Adressen im Kanton F, Belege zur

Nutzung des Eigenheims des Geschäftsführers als Arbeitsplatz, Angaben zur

alltäglichen Büroadministration, zur Kundenbetreuung und zum Firmenauftritt

sowie verschiedene Kontoblätter für die Jahre 2016 bis 2018. Die Auflage wurde

mit Eingaben vom 14. Dezember 2021 und 15. März 2022 teilweise

erfüllt. Am 16. Mai 2022 fand eine Besprechung in den Räumlichkeiten des

kantonalen Steueramts statt, welche zu keiner Einigung führte.

Mit Vorentscheid vom 22. Juni 2022 beanspruchte der

Kanton Zürich die Steuerhoheit über die A GmbH ab 1. Januar 2016 (ab

1. Januar 2016: Gemeinde H; ab 1. Januar 2017: Gemeinde I). Den

Ausführungen der A GmbH und den von ihr eingereichten Unterlagen sei zu

entnehmen, dass im Kanton F lediglich eine Domizilgebühr an die C AG

bezahlt werde und die dortigen Räumlichkeiten nur für administrative

Angelegenheiten benutzt würden. Damit handle es sich bei den Adressen im Kanton

F um klassische Briefkastendomizile. Der steuerrechtliche Sitz könne nicht

willkürlich gewählt werden, vielmehr sei der Sitz einer Gesellschaft am Ort der

tatsächlichen Verwaltung zu verankern. In Übereinstimmung mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege der Schwerpunkt der Geschäftsführung

der A GmbH am Wohnsitz von G, d. h. vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016 in

der Gemeinde H und ab dem 1. Januar 2017 in der Gemeinde I. Die dagegen am

18. Juli 2022 erhobene Einsprache wurde am 2. August 2023 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Am 1. September 2023 erhob die A GmbH Rekurs

beim Steuerrekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom

29.

Oktober 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2024 liess die A GmbH

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, der

Entscheid der Steuerrekurskommission (recte: des Steuerrekursgerichts) vom

29.

Oktober 2024 sei unter Kostenfolgen aufzuheben und es sei

festzustellen, dass sich die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin

aufgrund persönlicher Zugehörigkeit ab der Steuerperiode 2016 nicht im Kanton

Zürich befinde.

Das kantonale Steueramt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 19. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Steuerämter der Gemeinden H

und I liessen sich nicht vernehmen.

Am 29. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin

unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (VGr, 21. August 2024, SB.2024.00023,

E. 1.2; VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2; VGr,

1.

Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB 1982

Nr. 90).

2.

2.1

Juristische

Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich

ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG

sowie Art. 20 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom

14.

Dezember 1990 [StHG]). Nach der Praxis liegt die tatsächliche

Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung

zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die

normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die

Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen

Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen

Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits

und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie

sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und

gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Massgebend ist somit die Führung der

laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren

Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 150 II 321 E. 3.2; BGr, 26. Februar 2025, 9C_73/2024, E. 4.1 [zur

Publikation vorgesehen], BGr, 6. April 2022, 2C_211/2019, E. 4.2.2;

BGr, 6. Oktober 2021, 2C_24/2021, E. 4.2; BGr, 30. Januar 2019,

2C_549/2018, E. 2.2; BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017,

E. 3.2).

2.2

Die

Verteilung der (objektiven) Beweislast erfolgt nach ständiger Rechtsprechung

auch im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (BGE 150 II 321 E. 3.6.1; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;

BGE 142 II 488 E. 3.8.2). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen

Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende

Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen

vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1). Die Frage nach der

objektiven Beweislast stellt sich allerdings erst, wenn eine relevante Tatsache

trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der

untersuchungspflichtigen Steuerbehörde beweislos bleibt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3;

BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Wenn also ein Kanton geltend macht, eine

juristische Person habe ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in seinem

Kantonsgebiet und sei ihm deshalb persönlich zugehörig, und der Beweis der

dafür relevanten Tatsachen nicht mit dem erforderlichen Beweismass gelingt,

trägt der Kanton die beweisrechtlichen Konsequenzen der Beweislosigkeit (zum

Ganzen BGr, 26. Februar 2025, 9C_73/2024, E. 4.2, mit Hinweisen [zur

Publikation vorgesehen]).

2.3

Bisher

hielt das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung fest, dass der Wohnsitz

eines Geschäftsführers einer juristischen Person gewissermassen ein subsidiäres

Steuerdomizil begründe, wenn nicht bestimmt werden könne, wo ihre

Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte

schwergewichtig geführt werden (statt vieler VGr, 15. Juli 2015,

SB.2014.00143, E. 3.2.4; VGr, 16. März 2016, SB.2015.00144, SB.2015.00145,

E. 3.3 und E. 4.4 [bestätigt mit BGr, 11. November 2016,

2C_483/2016 und 2C_484/2016, insbesondere E. 6.3]; VGr, 5. Juli 2023,

SB.2023.00033, E. 4.2; je teilweise mit Hinweisen auf Stefan

Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 50

N. 21). Aufgrund der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann an

der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht festgehalten

werden. Das Bundesgericht hat sich unlängst in einem Urteil mit grundlegenden

Fragen zur Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung befasst (BGr,

26.

Februar 2025, 9C_73/2024 [zur Publikation vorgesehen]). Hierhin hat es

festgehalten, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls könne sich zwar

ergeben, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide einer juristischen Person

zumindest schwergewichtig am Wohnsitz ihres Geschäftsführers getroffen worden

seien, sodass sich die Annahme der tatsächlichen Verwaltung an diesem Ort als begründet

erweisen könne. Das bedeute jedoch nicht, dass der Wohnsitz ihres

Geschäftsführers gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen

Person begründe, wenn nicht bestimmt werden könne, wo ihre

Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte

schwergewichtig geführt worden seien. Denn Anknüpfungspunkte für die

persönliche Zugehörigkeit und die unbeschränkte Steuerpflicht einer

juristischen Person seien nach harmonisiertem Steuerrecht allein der Sitz und

der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Könne unter Würdigung der gesamten

Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweismass festgestellt werden, dass an

einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide

getroffen und die Geschäfte geführt worden seien, könne die juristische Person

an diesem Ort nicht ihre tatsächliche Verwaltung haben; eine unbeschränkte

Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons scheide in diesem Fall aus (BGr,

26.

Februar 2025, 9C_73/2024, E. 4.5.1 [zur Publikation vorgesehen];

vgl. auch BGr, 8. April 2025, 9C_547/2023, E. 5.1 [betreffend VGr,

5.

Juli 2023, SB.2023.00033]; BGr, 25. April 2025, 9C_488/2023

[betreffend VGr, 24. Mai 2023, SB.2023.00004]; BGr, 19. März 2025,

9C_504/2024, E. 7.1).

2.4

Letztlich

sind bei der Ermittlung des Orts der tatsächlichen Verwaltung die gesamten

Umstände des Einzelfalls entscheidend (BGr, 20. August 2020, 2C_522/2019,

E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22

Nr. 7; BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).

Zu diesen Umständen gehört auch die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person im

Verfahren. Wirkt die steuerpflichtige Person entgegen ihrer Mitwirkungspflicht

nicht oder nur ungenügend mit, kann die Behörde dies als Indiz zu Lasten der

steuerpflichtigen Person würdigen (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; BGr,

22.

Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2; BGr, 26. Mai 2023,

9C_251/2023, E. 3.2.4; BGr, 15. März 2023, 9C_624/2022, E. 5.2.3;

BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.2). Im

Steuerdomizilverfahren ist die präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung

verpflichtet, soweit es nicht um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen

geht, die ihre subjektive Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv

steuerpflichtige Person in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu

ihren Lasten gewürdigt werden (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023,

E. 3.2; BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1; Olivier

Margraf/Moritz Seiler, Das interkantonale Steuerrecht in den Verfahren der

kantonalen Steuerverwaltungen, FStR 2021 S. 207 f.; vgl. auch BGE 60 I 342 E. 2).

3.

Die Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz im streitbetroffenen

Zeitraum nicht im Kanton Zürich. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im

Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 7. Dezember 2021 aufgrund des

Orts der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig

war.

3.1

Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es sei bekannt und unbestritten,

dass die Beschwerdeführerin einzig G beschäftigt habe. Bei ihm seien die Fäden

der Geschäftsführung personell zusammengelaufen. Die Vorinstanz ging davon aus,

dass der Beschwerdeführerin an den jeweiligen c/o-Adressen bei der C AG

nie irgendwelche Räumlichkeiten zur freien Benutzung zur Verfügung gestanden

hätten. Für die Räumlichkeiten habe sie lediglich eine geringe Domizilgebühr

verbucht. Unbestritten sei auch nie Personal im Kanton F beschäftigt gewesen,

sodass die Indizien klar für einen bloss formellen Charakter des statutarischen

Sitzes der Beschwerdeführerin (Briefkastendomizil) sprächen. Zwar habe die

Beschwerdeführerin glaubhaft geltend gemacht, G habe einen wesentlichen Teil

der geschäftsführenden Tätigkeit bei den jeweiligen Kunden ausgeführt, jedoch

belege auch die Miete eines Parkplatzes in I, dessen Kosten die

Beschwerdeführerin als Aufwand verbucht habe, dass er durchaus auch Arbeiten

für die Beschwerdeführerin von zu Hause aus erledigt habe. Aufgrund des

Umstands, dass die Geschäftsführungstätigkeit an verschiedenen Orten wahrgenommen

werde, während die Gesellschaft zur operativen Tätigkeit nicht über

massgebliche feste Geschäftseinrichtungen und kein weiteres Personal verfüge,

sei die tatsächliche Verwaltung der Firma mit grosser Wahrscheinlichkeit und

mangels anderer geografisch schwerpunktmässiger fester, langfristiger

Anknüpfungspunkte am Wohnsitz des Geschäftsführers anzusiedeln. Die Vorinstanz

hielt deshalb abschliessend fest, der durch das kantonale Steueramt geltend

gemachte Ort der tatsächlichen Verwaltung am jeweiligen Wohnsitz des einzigen

Gesellschafters und Geschäftsführers erscheine im Sinn eines Hauptbeweises als

sehr wahrscheinlich, weshalb es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, den

Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Ort der tatsächlichen Verwaltung am statutarischen

Domizil in E bzw. K zu erbringen. Diesen Gegenbeweis habe die

Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht erbringen können.

3.2

Die

Beschwerdeführerin hält im Rahmen ihrer Beschwerde an den Ausführungen aus dem

vorinstanzlichen Verfahren fest. Inhalt ihrer Dienstleistungen sei im Kern die

Beratung zur strategischen und operativen Ausrichtung von Unternehmen, die sich

in den Händen privater Finanzinvestoren befänden. Die Beratungsleistungen

erbringe G als Angestellter der Beschwerdeführerin. Die Gründung der

Beschwerdeführerin im Kanton F sei notwendig gewesen, da ihre Auftraggeber im Bereich

… tätige Q-Fonds seien, die ihren Ausgangspunkt im sogenannten "R-Cluster"

des Kantons F hätten. Erst im Jahr 2021 während der COVID-19-Pandemie habe sich

G aus zwei Gründen entschieden, den Firmensitz nach I zu verlegen: Erstens habe

sich pandemiebedingt die Homeoffice-Tätigkeit mit den damit verbundenen

technischen Kommunikationsmöglichkeiten professionalisiert und zweitens sei zu

dem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin reputationsmässig so weit etabliert gewesen,

dass eine Geschäftstätigkeit im Kanton F keine weiteren Reputationsgewinne

versprochen habe. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie gehe von

einem veralteten Unternehmensbild aus. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

kombiniere die Beschwerdeführerin moderne, digitale Arbeitsweisen mit der

gezielten Nutzung physischer Präsenz in E. Sie habe glaubhaft nachweisen

können, dass sie in den Jahren 2016 bis 2021 im Kanton F eine den

geschäftlichen Anforderungen entsprechende Infrastruktur unterhalten habe, in

welcher sie ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Der Umstand, dass ein Teil

der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin im Ausland ausgeübt worden sei und

sie am Wohnort von G einen Parkplatz gemietet habe, dürfe nicht als Beweis für

eine geschäftsleitende Tätigkeit am Standort I gewertet werden.

3.3

Die Akten

belegen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass sich der Ort der

tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich befand.

3.3.1

Die Beschwerdeführerin reichte in den vorinstanzlichen Verfahren namentlich

Belege für Auslagen des Geschäftsführers ein. Aus diesen ergibt sich, dass ein

Teil der Auslagen im Ausland und der andere Teil der Auslagen im Grossraum

Zürich (inkl. rechtes Zürichseeufer) erfolgte. Im Grossraum Zürich fanden

verschiedene Geschäftsessen der Beschwerdeführerin statt; zudem wurden

benötigte Arbeitsutensilien (Laptop, Kopfhörer, Mobiltelefon etc.) jeweils in

Zürich erworben. Belege über Restaurantbesuche oder Einkäufe im Kanton F

reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Dass die Kundenbetreuung, wie von der

Beschwerdeführerin behauptet, zum Teil auch in E stattgefunden habe, ist aus

den Belegen nicht ersichtlich. Wie bereits das kantonale Steueramt

richtigerweise festgehalten hatte, ist es nicht glaubhaft, dass der

Geschäftsführer extra nach E bzw. K gefahren ist, um dort die vor- und nachbearbeitenden

Kundenarbeiten bzw. die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des

Gesellschaftszwecks zu erfüllen, zumal die inländischen Kundentreffen

ausschliesslich im Grossraum Zürich stattgefunden haben und im Kanton F keine

Räumlichkeiten zur freien Benutzung zur Verfügung standen. Genauso unplausibel

erscheint es, dass der Geschäftsführer die in Zürich gekauften Arbeitsutensilien

jeweils in den Kanton F transportiert hat. Im Gegenteil: Dass er seine

Arbeitsutensilien an seinem Wohnort gebraucht hat, belegt ein Begleitschreiben

vom 22. Juni 2018 der M GmbH an G, welches in den Akten liegt. Diesem

Schreiben ist zu entnehmen, dass die M GmbH den von G in N (Gemeinde O,

Deutschland) vergessenen Laptop an seinen Wohnort in I zurückschickte, da G den

Laptop "dort", sprich an seinem Wohnort, gebrauchte.

In den Akten befinden sich

sodann mehrere Belege, die dafürsprechen, dass der Ort der tatsächlichen

Verwaltung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich lag: Die Beschwerdeführerin

verbuchte im Verwaltungsaufwand für die Jahre 2017 und 2018 verschiedene Auslagen

für Druckertoner, Druckerzubehör, Ausdrucke und Papeterieprodukte. Trotz der

Verbuchung im Verwaltungsaufwand der Beschwerdeführerin ist es äusserst

unwahrscheinlich, dass namentlich die Druckertoner und das Druckerzubehör für

die Benutzung in den Räumlichkeiten im Kanton F vorgesehen gewesen waren. Es

ist vielmehr davon auszugehen, dass die Druckertoner und Druckerprodukte dem

Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an seinem Wohnsitz im Kanton Zürich

dienten, da der Beschwerdeführerin im Kanton F keine exklusiv nutzbaren

Räumlichkeiten für die tatsächliche Verwaltung zur Verfügung standen und

bisweilen – wo aus den Akten ersichtlich – als Rechnungsadresse zwar E, aber

als Warenempfänger die Privatadresse des Geschäftsführers der

Beschwerdeführerin angegeben wurde. Dass die Rechnungen teilweise auf die

Privatadresse des Geschäftsführers im Kanton Zürich ausgestellt waren, spricht

gleichermassen hierfür. Ebenfalls an die Privatadresse des Geschäftsführers im

Kanton Zürich wurden im Übrigen die Rechnungen der P GmbH für die

Benutzung des geschäftlichen Mobiltelefons für die Jahre 2017 und 2018

geschickt. Es ist ohnehin davon auszugehen, dass G die Beschwerdeführerin

betreffende Postsendungen an seinem Wohnort entgegengenommen hat. Den Akten ist

zu entnehmen, dass diese jedenfalls nicht in E empfangen wurden. Für die Jahre

2016, 2017 und 2018 liegen in den Akten mehrere Belege über Rechnungen für die

Weiterleitung von Postsendungen. Ab dem Jahr 2020 bestand zwischen der C AG

und der Beschwerdeführerin ein Untermietvertrag, wobei insbesondere die

Weiterleitung der Post an eine Wunschadresse der Beschwerdeführerin ermöglicht

wurde.

Schliesslich spricht auch der

ab dem 1. Januar 2017 durch die Beschwerdeführerin gemietete Parkplatz in I

dafür, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an seinem Wohnort in I

Arbeiten für die Beschwerdeführerin erledigte. Daran vermag der Umstand, dass

die Beschwerdeführerin G keine Miete für einen Arbeitsplatz entrichtete, nichts

zu ändern, führt doch die Beschwerdeführerin selbst aus, keinen solchen zu

brauchen.

In der Beweiswürdigung zu

berücksichtigen ist ausserdem, dass das kantonale Steueramt die

Beschwerdeführerin mit Auflage vom 30. September 2021 zur Einreichung

diverser Unterlagen aufforderte. Dieser Auflage ist die Beschwerdeführerin

nicht vollständig nachgekommen, da sie die eingeforderten Unterlagen entweder

gar nicht erbringen könne oder diese als irrelevant für die Feststellung der

Steuerhoheit erachtete. Insoweit die Beschwerdeführerin behauptet, es sei nicht

ihre Aufgabe (gewesen), möglichst viele Spesenbelege zu sammeln mit dem Ziel,

den Ort der Leistungserbringung für die Steuerbehörde zu dokumentieren, ist sie

nicht zu hören.

3.3.2

Aufgrund der oben genannten Belege, Hinweise und Indizien sowie des

Verhaltens der Beschwerdeführerin im Steuerdomizilverfahren steht für das

Verwaltungsgericht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass

die Fäden der Geschäftsführung am Wohnsitz des Geschäftsführers in H

(Steuerperiode 2016) bzw. in I (ab Steuerperiode 2017) zusammenliefen und dort

schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide für die

Beschwerdeführerin getroffen wurden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch

nichts vor, was annehmen liesse, dass sich ihre tatsächliche Verwaltung

schwergewichtig an einem anderen bestimmten Ort, sei es im Sitzkanton oder

anderswo, abgespielt haben könnte. Ihre Ausführungen zum geschäftlichen

Stellenwert des "R-Cluster" im Kanton F mögen allenfalls erklären,

weshalb sie dort ihren Sitz hatte und sich dort in das Handelsregister

eintragen liess. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die wesentlichen

Unternehmensentscheide im streitbetroffenen Zeitraum schwergewichtig an einem

bestimmten Ort im Kanton F getroffen worden wären, bleibt die

Beschwerdeführerin dagegen schuldig. Entgegen ihren Ausführungen fällt der

Beschwerdeführerin sehr wohl zur Last, wenn die von ihr behaupteten Tatsachen,

die für eine tatsächliche Verwaltung im Kanton F sprechen würden, unbewiesen

bleiben, trägt sie doch dafür die objektive Beweislast (vgl. E. 2.2

hiervor).

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in H bzw. I ihre tatsächliche

Verwaltung hatte und somit vom 1. Januar 2016 bis zum 7. Dezember

2021.

eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich bestand. Die

entsprechende Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Befinden

sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in

unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die

Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist der

Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV) zu entnehmen. Nach diesen Grundsätzen geht der

Besteuerungsanspruch des Kantons, in dessen Gebiet sich der Ort der

tatsächlichen Verwaltung befindet, dem Besteuerungsanspruch des Sitzkantons vor

(vgl. BGr, 26. Februar 2025, 9C_73/2024, E. 5.2 mit zahlreichen

Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]).

4.2

Da sich

der Ort der tatsächlichen Verwaltung nach dem Gesagten im Kanton Zürich befand,

ist es auch mit Blick auf die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zu beanstanden, dass das kantonale

Steueramt die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin und damit

seine Veranlagungszuständigkeit festgestellt hat.

5.

Dispositiv

Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und

ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Als unterliegende Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 175.-- Zustellkosten,

Fr. 4'175.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) das Steuerrekursgericht;

d) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

e) die Steuerämter der Gemeinden H und I;

f) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).