SB.2024.00139
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00139
26. Februar 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26047)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2024.00139
SB.2024.00140
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Revision) sowie
Direkte
Bundessteuer 2016 (Revision),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Ehepaar A (nachfolgend: die Pflichtigen) wurde am 29. September 2023 für
die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (davon Fr. … als Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Für die direkte
Bundessteuer 2016 wurden das steuerbare Einkommen gleichentags auf Fr. …
festgesetzt. Die Steuerfaktoren wurde vom kantonalen Steueramt hierbei aufgrund
einer von den Pflichtigen trotz Auflage und wiederholter Mahnung nicht
plausibilisierten Vermögensvermehrung nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt
bzw. veranlagt.
Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat das kantonale
Steueramt am 3. November 2023 mangels zureichender Einsprachebegründung
nicht ein. Der Entscheid wurde in der Folge nicht innert Rekursfrist
angefochten.
B. Am 16. Februar
2024 (Datum Poststempel) ersuchten die Pflichtigen aufgrund von aus ihrer Sicht
entscheiderheblichen und angeblich erst nachträglich über die
Weihnachtsfeiertage 2023 aufgefundenen Akten um Revision der Veranlagung bzw.
Einschätzung 2016, worauf das kantonale Steueramt das Revisionsgesuch am 27. Februar
2024 abwies.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 22. April 2024 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 29. Oktober 2024 ab, soweit es auf diese eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene
Rekursentscheid vom 29. Oktober 2024 aufzuheben und es sei das
Revisionsgesuch vom 16. Februar 2024 gutzuheissen. Das steuerbare
Einkommen sei sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 als auch für die
direkte Bundessteuer 2016 auf Fr. … festzusetzen und das steuerbare
Vermögen sei auf Fr. … einzuschätzen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz oder direkt an das (kantonale) Steueramt
zurückzuweisen. Weiter liessen die Pflichtigen um Beizug von Steuerakten aus
früheren Steuerperioden, die Durchführung einer öffentlichen Anhörung mit
persönlicher Anhörung und der Befragung mehrerer Zeugen (insbesondere der Mutter
und des Onkels des Pflichtigen) sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung
ersuchen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024
vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00139 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern (Revision) und SB.2024.0000140 (recte:
SB.2024.00140) betreffend direkte Bundessteuer 2016 (Revision). Zudem zog es
die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten
das rechtliche Gehör.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Rechtsmittel beantragte, soweit auf diese einzutreten sei, verzichtete das
Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung. Das Steueramt der Gemeinde D und
die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach § 155 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) bzw. Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann eine rechtskräftige
Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen
zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen
oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat oder wenn ein Verbrechen oder ein
Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Das
Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes,
spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des
Entscheids, eingereicht werden (§ 156 StG bzw. Art. 148 DBG).
1.2
Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als
Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG
bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2). Fehlt es an
dieser Voraussetzung, ist das Revisionsgesuch nicht bloss abzuweisen, sondern
es ist auf dieses gar nicht erst einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N. 1 und 86d
N. 2).
1.3
Ist das in formelle Rechtskraft erwachsene Verfahren durch einen
Nichteintretensentscheid einer Rechtsmittelinstanz entschieden worden und
bezieht sich das Revisionsbegehren nicht auf das Nichteintreten selbst, ist
grundsätzlich diejenige Instanz erstinstanzlich zur Beurteilung des
Revisionsgesuchs zuständig, welche letztmals materiell in der Sache selbst
entschieden hat (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
3.
A., Zürich etc. 2024, § 40 N. 86; vgl. auch Steuergerichtshof
FR, 26. August 2019, 604 2019 3, E. 2.3). Wird hingegen um Revision
eines in Rechtskraft erwachsenen Nichteintretensentscheids ersucht, kann sich
die Entscheidrelevanz der neu entdeckten Tatsache oder des neu entdeckten
Beweismittels nur auf Umstände beziehen, die mit der rechtskräftig entschiedenen
Eintretensfrage in Zusammenhang stehen, da das Revisionsverfahren im
dargelegten Sinn nicht dazu dient, prozessuale Versäumnisse zu kompensieren.
Eine Revision nach einer Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung ist in der
Regel ausgeschlossen, sofern es dem Steuerpflichtigen bei gebotener Sorgfalt
zumutbar gewesen wäre, die zur Vermeidung einer Ermessenseinschätzung
relevanten Unterlagen beizubringen. Ansonsten gilt das Vorliegen einer
rechtskräftigen Ermessensveranlagung regelmässig als prozessuales Versäumnis (Bernhard
F. Schärer in: Philipp Egli et al. [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im
Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2020, § 4 N. 71 [inkl. Fn. 178]
und § 10 N. 40; BGr,
11.
März 2003, 2A.587/2002, E. 1.3; ferner BGr, 14. September
2015, 2C_754/2015, E. 2.3). Dies muss insbesondere auch
dort gelten, wo zwar revisionsweise nachträglich geltend gemacht wird, dass die
zur Vermeidung einer Ermessenstaxation erforderlichen Unterlagen nicht
rechtzeitig beschafft werden konnten, der revisionsweise angefochtene
Nichteintretensentscheid jedoch wegen unzureichender Begründung des
Einspracheentscheids gefällt wurde, mithin gar nicht wegen eines
Beweisnotstands, sondern wegen formaler Versäumnisse gefällt wurde.
2.
2.1
Das kantonale Steueramt stellte im Rahmen der ordentlichen Veranlagung
bzw. Einschätzung in der Steuerperiode 2016 eine bereinigte Vermögensvermehrung
von (zunächst) Fr. … fest, obwohl den Pflichtigen gemäss deren
Steuerdeklaration 2016 lediglich Fr. … für Lebenshaltung und Ersparnisse
zur Verfügung standen. Bei der steueramtlichen Berechnung blieben insbesondere
die Höhe bzw. Veränderung einer Darlehensschuld des Pflichtigen gegenüber
seinem Vater aufgrund unterschiedlicher Steuerdeklarationen der Beteiligten
unklar. Mit Auflage vom 25. Oktober 2022 forderte das kantonale Steueramt
die Pflichtigen deshalb dazu auf, die Vermögensvermehrung in der Steuerperiode
2016.
zu plausibilisieren.
Mit Einschätzungs- und Veranlagungsentscheid
vom 29. September 2023 wurde das steuerbare Einkommen der Pflichtigen für
die Steuerperiode 2016 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw.
veranlagt, nachdem die Pflichtigen trotz Auflage vom 25. Oktober 2022 und
Auflagenmahnungen vom 7. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 eine
Erklärung für die steueramtlich festgestellte Vermögensvermehrung schuldig
blieben. Aufgrund eines Tippfehlers korrigierte das kantonale Steueramt hierbei
die der Ermessenstaxation zugrundeliegende Reinvermögensvermehrung von Fr. …
auf Fr. …
Auf die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 3. November
2023.
mangels zureichender Begründung nicht eingetreten, nachdem die Pflichtigen
sich in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2023 darauf
beschränkten, die ihnen in genannter Auflage und Mahnungen gewährten Fristen
als "zwar üblich", aber "beim Aufrollen der letzten 10 Jahre
nicht ganz nützlich" zu bezeichnen und sich eine vorgängige Überprüfung
der vom kantonalen Steueramt ermittelten Vermögensvermehrung auszubedingen.
2.2
Wie bereits dargelegt wurde, dient das Revisionsverfahren nicht dazu, prozessuale
Versäumnisse zu kompensieren. Die Pflichtigen hatten nach der Auflage vom 25. Oktober
2022.
genügend Zeit, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und konnten
sich bei der Anfechtung der Ermessenseinschätzung bzw. Veranlagung vom 26. Oktober
2023.
nicht darauf beschränken, sich mehr Zeit für eine Überprüfung
auszubedingen. Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG
bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG vielmehr alles tun, um eine vollständige und
richtige Einschätzung zu ermöglichen, ansonsten die Steuerfaktoren nach
vorgängiger Auflage und Mahnung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt
werden können (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Einsprachen
gegen eine solche Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung sind sodann innert
grundsätzlich nicht erstreckbarer (vgl. § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) Einsprachefrist
(unter Beilage bzw. Benennung allfälliger Beweismittel) zu begründen, ansonsten
auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (BGE 131 II 548 E. 2.3).
2.3
Im
Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint bereits zweifelhaft, ob die im
Revisionsverfahren beigebrachten Beweismittel überhaupt neu und
entscheiderheblich sind. Die Vorbringen der Pflichtigen stützen sich
überwiegend auf Dokumente, die bei gebotener Sorgfalt ohne Weiteres bereits im
ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können, weil der Pflichtige
direkt oder über seine eigene Firma an den relevanten Geschäftsvorfällen
beteiligt war und deshalb über die entsprechenden Unterlagen verfügen und sich
diese nicht erst aus dem zunächst verloren geglaubten Fundus des verstorbenen
Vaters beschaffen musste. Ansonsten versuchen die Pflichtigen mit den
nachgereichten Unterlagen Sachverhalte zu belegen, die bereits im ordentlichen
Verfahren unbestritten waren bzw. bereits bei der steueramtlichen Berechnung
der Vermögensvermehrung berücksichtigt wurden. Den Pflichtigen
standen zudem bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens die
Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse des verstorbenen Vaters zur Verfügung,
weshalb sie sich bereits damals hätten veranlasst sehen müssen, die
Diskrepanzen zu ihrer eigenen Steuerdeklaration durch eine substanziierte
Sachverhaltsdarstellung auszuräumen.
2.4
Selbst
wenn zugunsten der Pflichtigen davon ausgegangen würde, dass erst nach Ablauf
der Einsprachefrist entscheiderhebliche neue Tatsachen und Beweismittel
entdeckt wurden, vermag dies deren vorangegangene Versäumnisse im ordentlichen
Einschätzungs- und Veranlagungsverfahren nicht zu kompensieren. So hätten die
Pflichtigen bereits nach der Auflage vom 25. Oktober 2022 Gelegenheit und
Anlass gehabt, sich mit begründetem Gesuch nötigenfalls mehr Zeit für die Suche
nach entscheidrelevanten Unterlagen auszubedingen. Die Pflichtigen hatten
zwischen der Auflage vom 25. Oktober 2022 und dem rechtskräftigen
Abschluss des ordentlichen (Einsprache-)Verfahrens über ein Jahr Zeit, die
erforderlichen Beweismittel beizubringen oder aufgrund der Belastungen durch
weitere Steuerverfahren etc. wenigstens um entsprechende Fristerstreckungen zu
ersuchen. Stattdessen kündigten sie mit E-Mail vom 16. August 2023 an,
erst nach definitiver Veranlagung der vorangegangenen Steuerperioden weitere
Archivunterlagen zu organisieren und sich erst danach in die Akten zu vertiefen
und die Sachverhalte nachzuvollziehen. Der zuständige Steuerkommissär
erläuterte ihnen noch gleichentags per E-Mail, dass die in den Vorjahren
strittigen Punkte keinen Einfluss auf die Vermögensentwicklung in der
Steuerperiode 2016 hätten und nur noch bis Mitte September 2023 weiter
zugewartet werde. Die Pflichtigen verhielten sich in der Folge gleichwohl
passiv und brachten auch in ihrer Einsprache vom 26. Oktober 2023
lediglich vor, dass sie die steueramtlich ermittelte Vermögensvermehrung und
die hierbei zugrundegelegten Daten erst noch überprüfen müssten und der "Zugriff
auf diese Daten und Informationen […] nach so vielen Jahren von diversen
Faktoren und Stellen abhängig" sei. Diese vagen Angaben stellen jedoch
weder eine zureichende Einsprachebegründung dar, noch sind sie geeignet, einen
Beweisnotstand seitens der Pflichtigen zu belegen. Zudem konnten die
Pflichtigen schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht mit einer
Erstreckung der Einsprachefrist zur Nachreichung einer rechtsgenüglichen
Begründung rechnen, weshalb auf die damalige Einsprache zu Recht nicht eingetreten
wurde und die damaligen Versäumnisse nicht mehr revisionsweise korrigiert
werden können.
2.5
Wer nach
Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt wird, weil er nicht rechtzeitig die zur Steuerfestsetzung
notwendigen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, handelt nicht mit der
nötigen Sorgfalt. Selbst wenn die Pflichtigen sich eigenen Angaben zufolge im
Einschätzungs- und Veranlagungsverfahren in einer persönlich schwierigen
Situation befunden haben wollen, wäre ihnen z. B. ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich
nötigenfalls externe Unterstützung zu besorgen, wenn sie sich durch die
zahlreichen parallelen Steuerverfahren überfordert gefühlt haben sollten (vgl. BGr,
14.
September 2015, 2C_754/2015, E. 2.3). Spätestens im
Einspracheverfahren hätten sie die Unstimmigkeiten in ihrer Steuerdeklaration
mittels einer substanziierten Sachdarstellung und der Einreichung geeigneter
Belege auflösen müssen.
2.6
Der
Steuerbehörde ist insbesondere auch keine revisionsbegründende (grobe)
Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen, wird diese doch massgeblich
durch die Mitwirkungspflicht der Pflichtigen relativiert, welche im
vorliegenden Verfahren selbst auf mehrfache Auflagenmahnung hin nicht adäquat
reagierten. Den Pflichtigen standen bei Abschluss des ordentlichen Verfahrens
(mindestens) dieselben Informationen zur Verfügung wie der Steuerbehörde. Es
erscheint deshalb widersprüchlich, wenn die Pflichtigen im Revisionsverfahren
der Steuerbehörde einerseits vorwerfen, den Sachverhalt nicht schon im
ordentlichen Verfahren richtig geprüft und Unstimmigkeiten nicht frühzeitig
aufgedeckt zu haben, sie all diese Diskrepanzen aber selbst nicht rechtzeitig
erkannt haben wollen. Die Unstimmigkeiten zwischen den Steuerdeklarationen und
der Vermögensentwicklung der Pflichtigen bildeten überdies gerade Anlass für
die Auflage vom 25. Oktober 2022 und die später erfolgte
Ermessenstaxation, weshalb den Pflichtigen die Inkonsistenzen in ihrer
Steuerdeklaration sehr wohl bekannt waren und sie die entsprechenden
Diskrepanzen bereits im ordentlichen Verfahren hätten ausräumen müssen.
2.7
Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass die angeblich erst nachträglich
aufgefundenen Aufzeichnungen des verstorbenen Vaters des Pflichtigen die
steueramtliche Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung nicht grundsätzlich
infrage stellen, da diese die Diskrepanzen zwischen den Steuerdeklarationen der
Beteiligten und der festgestellten Reinvermögensvermehrung nicht zu erklären
und zu bereinigen vermögen und die Deklaration der Pflichtigen damit weiterhin
inkonsistent bleibt. Wann die Aufzeichnungen des verstorbenen Vaters
aufgefunden wurden, kann bei dieser Sach- und Rechtslage offenbleiben.
2.8
Das Steuerrekursgericht hat die Rechtsmittel der Pflichtigen damit zu Recht
abgewiesen, soweit es auf diese überhaupt eintrat. Sodann kann offenbleiben, ob
auf das Revisionsgesuch der Pflichtigen erstinstanzlich überhaupt hätte
eingetreten werden dürfen. Auf den beantragten Beizug der Steuerakten aus
früheren Steuerperioden kann mangels ersichtlicher Entscheidrelevanz ebenso
verzichtet werden wie auf die beantragte Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung und die zum Beweis offerierten Zeugenbefragungen. Dies zumal
vorliegend auch kein grundrechtlicher Anspruch auf eine persönliche
mündliche Anhörung oder Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht
(VGr, 13. Juli 2016, SB.2015.00128, E. 5.1) und irrelevant erscheint,
inwiefern die Pflichtigen in anderen Steuerperioden mit ihren Anträgen
durchdrangen.
Dementsprechend ist der vorinstanzliche
Entscheid ohne Weiterungen zu bestätigen und sind die vereinigten Beschwerden
abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 158 Abs. 4 StG bzw.
Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG und
Art. 149 Abs. 4 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund
ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie § 158 Abs. 4 StG bzw.
Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 sowie Art. 149 Abs. 4 DBG).
4.
Die Anfechtung dieses Entscheids unterliegt
denselben Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung, welche Anlass zum
Revisionsgesuch gegeben hat (vgl. § 158 Abs. 3 StG bzw. Art. 149
Abs. 3 DBG und Bertschi, Kommentar VRG, § 86d N. 6).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde
SB.2024.00139 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Revision) wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde
SB.2024.00140 betreffend direkte Bundessteuer 2016 (Revision) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00139 wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 3'587.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00140
wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 2'252.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00139 werden den Beschwerdeführenden
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00140 werden den Beschwerdeführenden
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.