Lexipedia

Entscheid

SB.2024.00141

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2024.00141

12. November 2025Deutsch26 min

(URT.2025.26740)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2024.00141

SB.2024.00142

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana

Drempetic.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2018, 1.1.–31.12.2019 und

1.1.–31.12.2020

sowie

direkte

Bundessteuer 1.1.–31.12.2018 und 1.1.–31.12.2019,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

(nachfolgend die Pflichtige) hat den Zweck der dauernden Verwaltung von

Beteiligungen an Unternehmen sowie der Vermögensverwaltung. Sie wurde am 4. September

1990 mit Sitz in B gegründet. Ab der Steuerperiode 2016 beanspruchte der Kanton

Zürich die Steuerhoheit über die Pflichtige, deren Verwaltung vom Wohnsitz von C

an der D-Strasse 01 in E/ZH aus erfolgte. Letzterer ist deren Inhaber

(seit 2018), Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (bis 29. November

2023 bzw. einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift (ab 29. November

2023).

Am 27. März 2020 verlegte die Pflichtige den

statutarischen Sitz an die F-Strasse 02 in G/Kanton H und am 29. November

2023 verlegte sie den statutarischen Sitz an die Adresse c/o C, D-Strasse 01,

E/ZH.

Mit der Steuerdeklaration für die Steuerperioden 1.1.–31.12.2018

und 1.1.–31.12.2019 teilte die Pflichtige mit, dass der Kanton Zürich

betreffend die Steuerperiode 1.1.–31.12.2020 aufgrund der in G gemieteten

Büroräumlichkeiten keine Steuerhoheit mehr innehabe. Das Steueramt teilte mit,

dass aufgrund der Handänderung der Liegenschaft D-Strasse 01, E/ZH, im

Steuerjahr 2020 mindestens eine beschränkte Steuerpflicht bestehe, worauf die

Pflichtige Staats- und Gemeindesteuern, nach interkantonaler Steuerausscheidung,

für die Periode 1.1.–31.12.2020 deklarierte.

Aufgrund des Auftrags des Steuerkommissärs vom 17. August

2021 erstattete der steueramtliche Revisor am 30. September 2022 seinen

Bericht und nahm verschiedene Aufrechnungen von verdeckten Gewinnausschüttungen

und geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand vor. Daraufhin unterbreitete der

Revisor der Pflichtigen am 3. Oktober 2022 Veranlagungs- und

Einschätzungsvorschläge, wobei die Sitzverlegung nach G/Kanton H nicht

anerkannt wurde.

Nachdem die Vorschläge abgelehnt worden waren, ersuchte

der Revisor mit Auflage vom 30. Januar 2023 die Pflichtige, die

Geschäftsbuchhaltung sowie zahlreiche weitere Belege und Beweise einzureichen.

Nach Mahnung und anschliessender Eingabe veranlagte das kantonale Steueramt die

Pflichtige für die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2018 und 1.1.–31.12.2019 und

schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2018, 1.1.–31.12.2019

und 1.1.–31.12.2020 gemäss den Vorschlägen vom 3. Oktober 2022 ein.

B. Hiergegen

erhob die Pflichtige Einsprache, welche teilweise gutgeheissen wurde, und die

Pflichtige wurde mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 wie folgt veranlagt

bzw. eingeschätzt:

Direkte Bundessteuer

Reingewinn

Eigenkapital

1.1.–31.12.2018

Fr. …

Fr. …

1.1.–31.12.2019

Fr. …

Fr. …

1.1.–31.12.2020

--

--

Staats- und Gemeindesteuern

Reingewinn

Eigenkapital

1.1.–31.12.2018

Fr. …

Fr. …

1.1.–31.12.2019

Fr. …

Fr. …

1.1.–31.12.2020

Fr. …

Fr. …

Dabei nahm das kantonale Steueramt abweichend vom

Revisionsbericht / von der Einschätzung und Veranlagung folgende

Gewinnkorrekturen vor:

2018

Reingewinn gemäss ER

Fr.

Korrektur

Liegenschaftenertrag/-aufwand

Fr.

Personalaufwand/Drittleistungen

Fr.

Sozialleistungen

Fr. …

Fahrzeugaufwand

Fr. …

KK I

Fr. …

Abschreibung Bilder

Fr. …

Rückstellung Steuern

Fr. …

Steuerbarer Gewinn

Fr. …

2019

Reingewinn gemäss ER

Fr.

Korrektur Liegenschaftenertrag/-aufwand

Fr.

Personalaufwand/Drittleistungen

Fr.

Sozialleistungen

Fr. …

Fahrzeugaufwand

Fr. …

KK I

Fr. …

Abschreibung Bilder

Fr. …

Auflösung Rückstellung

Fr. …

Rückstellung Steuern

Fr.

Steuerbarer Gewinn

Fr. …

2020

Reingewinn gemäss ER

Fr.

Korrektur

Liegenschaftenertrag/-aufwand

Fr.

Personalaufwand/Drittleistungen

Fr.

Sozialleistungen

Fr. …

Fahrzeugaufwand

Fr. …

Werbung/Akquisition

Fr. …

Abschreibung Bilder

Fr. …

Rückstellung Steuern

Fr. …

Steuerbarer Gewinn

Fr. …

Erwägungen

II.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 9. Januar 2024 gelangte

die Pflichtige an das Steuerrekursgericht und beantragte Verzicht auf nahezu

alle Aufrechnungen resp. Veranlagung und Einschätzung mit einem steuerbaren

Gewinn von Fr. … für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 und die Zuweisung

des Geschäftsjahres 1.1.2020–31.12.2020 an den Kanton H zur Besteuerung.

Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 hiess das Steuerrekursgericht die

Rechtsmittel der Pflichtigen teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und

veranlagte sie wie folgt:

Direkte Bundessteuer

Steuerbarer

Reingewinn

Satz in %

Massgebendes

Eigenkapital

1.1.–31.12.2018

Fr. …

8,5

Fr. …

1.1.–31.12.2019

Fr. …

8,5

Fr. …

Staats- und Gemeindesteuern

Steuerbarer

Reingewinn

Satz in %

Steuerbares

Eigenkapital

Satz in ‰

1.1.–31.12.2018

Fr. …

8,0

Fr. …

0,75

1.1.–31.12.2019

Fr. …

8,0

Fr. …

0,75

1.1.–31.12.2020

Fr. …

8,0

Fr. …

0,75

III.

Mit Beschwerde vom 26. Dezember 2024 erhob die

Pflichtige Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts und

beantragte, die steuerbaren Reingewinne wie folgt zu veranlagen:

Steuerperiode

2018.

Fr.

2019.

Fr.

2020.

Fr.

Steuerbarer Gewinn/Verlust

gemäss Einschätzung Steuerrekursgericht

Abzüglich:

Personalaufwand J

Arbeiten Dritter von J

Spesen J

Sozialleistungen

Kursgewinne Wertschriften

Verlustvortrag

Steuerbarer Verlust

Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2024

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00141 (Staats- und

Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2018, 1.1.–31.12.2019 sowie 1.1.–31.12.2020) und

SB.2024.00142 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2018 und 1.1.–31.12.2019).

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerden – soweit darauf einzutreten sei – beantragte und das

Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde E

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdeverfahren SB.2024.00141 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2018,

1.1.–31.12.2019 und 1.1.–31.12.2020 und SB.2024.00142 betreffend die direkte

Bundessteuer 1.1.–31.12.2018 und 1.1.–31.12.2019 betreffen dieselbe Pflichtige,

dieselben Steuerperioden, denselben Sachverhalt und eine analoge Rechtslage,

weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG

über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147; VGr, 18. Juli 2023,

SB.2023.00036/37, E. 1.2).

2.

2.1

Der

Streitgegenstand eines Verfahrens wird einerseits durch den Gegenstand des

angefochtenen Entscheids und andererseits durch das Parteibegehren festgelegt (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a

Rz. 44 und § 23 Rz. 5). Er bestimmt sich aufgrund der

Dispositiv

Dispositionsmaxime nach der im Parteiantrag verlangten Rechtsfolge. Demnach ist

im vorliegenden Verfahren die Frage der Steuerhoheit nicht mehr

Streitgegenstand des Verfahrens.

2.2 Die

Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine

Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Im Rahmen der Begründung ist zu unterscheiden zwischen der

Begründungspflicht, die formellen Gehalt hat und daher eine Prozess- bzw.

Sachurteilsvoraussetzung darstellt (vgl. § 153 Abs. 4 in Verbindung

mit § 147 Abs. 4 StG), und der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht,

die materiellen Gehalt hat. Die Begründungspflicht in diesem zweiten Sinn

erfordert, dass in der Begründung dargelegt wird, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich

substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen

Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den

angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen

(vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr,

21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2; VGr, 17. Dezember 2014,

SR.2014.00010/11, E. 2.1; s. auch SB.2019.00059/60, E. 2.3;

SB.2018.00139; aus anderen Rechtsgebieten: VB.2024.00476, E. 9.2 mit

vielen Hinweisen). Aus dem vorliegenden Antrag ist ersichtlich, dass die

Aufrechnungen bezüglich Personalaufwand, Arbeiten Dritter und Spesen betreffend

J, Sozialleistungen und Kursgewinne von Wertschriften (Kontokorrent I)

umstritten sind. Soweit die Pflichtige pauschal in den Schlussbemerkungen die

übrigen Aufrechnungen als teilweise fehlerhaft erachtet, werden diese jedoch

nicht genügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.

3.1 Der

steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem aus dem Saldo

der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs

(Ziff. 1 bzw. lit. a) sowie "allen vor Berechnung des Saldos der

Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die

nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie

insbesondere [...] offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig

nicht begründete Zuwendungen an Dritte" (§ 64 Abs. 1

Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).

3.2 Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist

zu schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren

Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile

zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1985 Nr. 42

= StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4, mit Hinweisen). Leistung und

Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung einem sogenannten Dritt- bzw.

Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder

einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies

somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen

Dritten tun würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht,

Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length" – Beweis und

Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung

unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58

DBG, ASA 77 [2008/2009] 657 ff., 673, mit Hinweisen).

3.3 Was die

Beweislast betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die

Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die

steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde

Tatsachen trägt (BGE 147 II 338 E. 3.2; 146 II 6 E. 4.2; 133 II

153 E. 4.3). Lässt sich trotz der gebotenen Untersuchungsmassnahmen der

Steuerbehörde (vgl. dazu BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021 und 2C_212/2021, E. 5.1.1,

mit Hinweisen) nicht feststellen, ob ein ausgewiesener Aufwand tatsächlich

angefallen ist, so ist ein Beweislastentscheid zulasten der steuerpflichtigen

Person zu fällen. Wenn hingegen feststeht, dass Aufwendungen getätigt wurden,

und einzig ihr Umfang nicht festgestellt werden kann, ist dieser Umfang

pflichtgemäss zu schätzen (vgl. BGr, 25. August 2021, 2C_153/2021, E. 3.2.5;

BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013 und 2C_274/2013, E. 3.4, mit weiteren

Hinweisen; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Basel 2015,

Einleitung zu Art. 122 ff., N. 37 f.).

4.

Die von der Pflichtigen angefochtenen

Aufrechnungen sind im Folgenden einzeln zu prüfen.

4.1 Personalaufwand,

Arbeiten Dritter und Spesen J

4.1.1

Einleitend ist anzumerken, dass die Pflichtige in ihrem Antrag die

Aufrechnung des Lohnes von L (Fr. … für das Jahr 2018 und Fr. … für

das Jahr 2019) durch die Vorinstanz und das kantonale Steueramt nicht mehr

beanstandet.

4.1.2

Die Pflichtige macht hingegen geltend, dass weder das kantonale Steueramt

noch die Vorinstanz eine stichhaltige Begründung vorgebracht hätte, weshalb der

Personalaufwand für J nicht geschäftsmässig begründet sei. Die Aufrechnung

basiere auf Annahmen und Vermutungen, zudem werde der Arbeitsvertrag nicht

berücksichtigt. Frau J sei bis heute für die Gesellschaft tätig und der

Zweifel an ihrer beruflichen Qualifikation sei nicht gerechtfertigt. Sie

beantragt, sowohl das Honorar als auch den Lohn als geschäftsmässig begründet

anzusehen.

4.1.3

4.1.3.1

Der Revisor rechnete in seinem Bericht vom 30. September 2022, welcher

dem Einspracheentscheid voranging, Fr. … für die "Arbeiten Dritter"

durch J auf. Der Lohn von J wurde erst im Einspracheentscheid, aber in vollem

Umfang (für das Jahr 2018 Fr. …, für das Jahr 2019 Fr. … und für das

Jahr 2020 Fr. …) aufgerechnet. Das kantonale Steueramt stellte fest, dass

die Mitarbeit bei der Pflichtigen trotz Auflage und Mahnung nicht nachgewiesen

worden sei, weswegen davon auszugehen sei, dass die Kosten im Zusammenhang mit

der Gesundheit von C angefallen und nicht geschäftsmässig begründet seien.

4.1.3.2

Die Vorinstanz erwog, dass die Pflichtige einen Arbeitsvertrag, ein Diplom

der Tageshandelsschule aus dem Jahr 1986, eine Bestätigung für einen

Englischkurs von 1988 sowie eine Bestätigung über die Tätigkeit bei der Bank K,

während 10 Monaten vom 1. April 1986 bis 31. Januar 1987,

eingereicht hätte. Gemäss Arbeitsvertrag sei J als Assistentin von C für die

Finanzbuchhaltung und die Wertschriftenkontrolle zuständig gewesen und hätte

die Wertschriften- und Devisenanalyse der Banken und Finanzpresse analysiert.

Da J unbestrittenermassen Komplementärmedizinerin in eigener Praxis sei und

ihre wirtschaftliche Ausbildung sowie Arbeitspraxis in der Branche mehr als 30 Jahre

zurückliege sowie sich ihre Tätigkeit mit der von L teilweise gedeckt hätte,

habe das Steueramt den Sachverhalt zu Recht untersucht. Da die Pflichtige

alsdann keinerlei Beweise für die Tätigkeit von J im Betrieb habe beibringen

können, sei der Lohn und auch das Honorar für die "Arbeiten Dritter"

von J zu Recht aufgerechnet worden. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass das

kantonale Steueramt zu Unrecht von einer Aufrechnung der Spesen für J – im

Gegensatz zum Revisionsbericht – abgesehen habe, weshalb mangels steuerlich

anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses auch diese aufzurechnen seien.

4.1.4

Soweit die Pflichtige mit dem Argument, der Arbeitsvertrag sei von der

Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend machen möchte, ist sie damit nicht zu hören. Denn entgegen den

Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz den Arbeitsvertrag zur

Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Wertung der Vorinstanz, dass die

Pflichtige ausser dem Arbeitsvertrag keinerlei Beweise für die Tätigkeit von J

erbracht habe, ist nicht zu beanstanden. So hat das kantonale Steueramt mit der

Auflage vom 30. Januar 2023 / Mahnung vom 18. April 2023 die

Pflichtige ersucht, geeignete Unterlagen einzureichen. Da es sich um

steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Pflichtigen gelegen, die

Arbeitstätigkeit für die im Vertrag geschilderten Arbeiten zu belegen. Die

Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, dass sie nicht wüsste, wie sie einen

substanziierten Beweis erbringen könnte. Zudem machte sie gegenüber dem

kantonalen Steueramt geltend, die Mailkorrespondenz aus den betroffenen Jahren

sei gelöscht worden. Für das Verwaltungsgericht ist es indes nicht

nachvollziehbar, dass die Tätigkeit einer Arbeitnehmerin keinerlei Spuren

hinterlassen soll. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass die Analysen, die

sie für Herrn C vorgenommen hat, in irgendeiner Form festgehalten wurden,

insbesondere auch, da sie bei der örtlichen und zeitlichen Ausgestaltung ihrer

Tätigkeit völlig frei war. Weiter hat sie gemäss Vertrag die Finanzbuchhaltung

geführt. Auch hier müsste sich ihre Tätigkeit in irgendeiner Form belegen

lassen, sei es durch das Aufarbeiten oder Visieren von Belegen, sei es durch

Bemerkungen auf zu verbuchenden Unterlagen.

Die Pflichtige behauptet weiter, dass J bis heute für sie

tätig sei, weshalb sie beispielsweise auch aufgrund einer Mailkorrespondenz aus

anderen Jahren mindestens einen analogen Beleg für die Tätigkeit von J hätte

vorlegen können. Sie führt einzig aus, dass es keinen Sinn ergeben würde,

jemanden zu bezahlen, wenn er keine Tätigkeit vornehmen würde. Die Vorinstanz

behauptete jedoch nicht, dass J nicht tätig geworden sei, sie bezweifelte

lediglich die geschäftsmässige Begründung der Tätigkeit. Indem die Pflichtige

es unterlassen hat, die Tätigkeit von J in irgendeiner Form zu belegen, ist die

Schlussfolgerung, ihre Tätigkeit sei nicht geschäftsmässig begründet, vor der

Würdigung der gesamten Umstände nicht zu beanstanden und der Personalaufwand

sowie die Spesen für J sind aufzurechnen.

4.2 Sozialleistungen

4.2.1

Die Pflichtige behauptet, dass die entsprechend verbuchten Aufwände für J

erfolgt seien und somit geschäftsmässig begründet seien. Da ­– wie vorstehend

erläutert wurde – kein Nachweis erbracht wurde, dass J für den Betrieb

gearbeitet hatte, sind auch die für sie verbuchten Sozialleistungen im Kto. 03

nicht als geschäftsmässig begründet anzusehen und wurden von der Vorinstanz für

die Steuerperioden 1.1.–31.12.2018, 1.1.–31.12.2019 und 1.1.–31.12.2020

entsprechend korrekt aufgerechnet.

4.2.2

4.2.2.1

Die Pflichtige führt an, dass L im Jahr 2018 noch angestellt gewesen sei,

ab 2018 jedoch nicht mehr und entsprechend auch nicht mehr versichert. Die

Zahlung der BVG-Beiträge für das Jahr 2018 (Fr. …) sei über das

Privatkonto von C erfolgt, weshalb diese Beiträge nicht aufwandmässig wirksam

gewesen seien.

4.2.2.2

Die Vorinstanz führte zu Recht an, dass die Pflichtige trotz entsprechender

Auflage keine Belege beigebracht hätte, dass L für die Pflichtige tätig gewesen

sei. Dies wird von der Pflichtigen nicht (mehr) substanziiert bestritten.

Demnach gilt auch betreffend L, dass es an einem Nachweis für ihre Tätigkeit

für die Pflichtige fehlt, weshalb Leistungen für Sozialversicherungsbeiträge

korrekterweise für die Steuerperioden 1.1.–31.12.2018 und 1.1.–31.12.2019

aufzurechnen sind.

Bezüglich der Behauptung, dass

die BVG-Beiträge für L vom Privatkonto bezahlt worden und deshalb nicht

aufwandwirksam gewesen seien, ist anzumerken, dass diese im

Sozialleistungskonto (03) in den Jahren 2018 und 2019 aufwandmindernd gebucht

wurden, weshalb deren Berücksichtigung bei der Aufrechnung durch die Vorinstanz

und das kantonale Steueramt auch entsprechend vom (aufzurechnenden) Aufwand

abgezogen wurde, weshalb dies nicht zu beanstanden ist.

4.2.3

Die Pflichtige führte an, dass es sich bei den im vorinstanzlichen Urteil

abgebildeten Konti unbestrittenermassen um Zahlungen an die AHV sowie die

Versicherung M für BVG- und Unfallversicherungsbeiträge handle. Da Herr C

im Jahr 2018 bereits 74 Jahre alt gewesen sei, sei es verwegen, zu

behaupten, dass die BVG-Beträge in den Jahren 2018 bis 2020 ihn betreffen

könnten.

Das Vorbringen der Pflichtigen geht fehl, da die

Vorinstanz und das kantonale Steueramt diese Behauptung nicht aufstellten. Im

Gegenteil führten sie aus, dass die Zahlungen aufgrund seines Alters nicht für Herrn C

erfolgen konnten und sowohl bei Frau L als auch bei Frau J der

Nachweis fehle, dass sie für die Pflichtige gearbeitet haben, weshalb alle

BVG-Beträge zu Recht aufgerechnet wurden.

4.2.4

Bezüglich Sozialleistungen betreffend den mitarbeitenden Aktionär macht die

Pflichtige weiter geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass ihm als

mitarbeitendem Aktionär diese wie anderen Mitarbeitenden zustehen würden.

Die Vorinstanz hat die kalkulatorisch berechneten Anteile

der Sozialleistungen betreffend Unfallversicherung für den mitarbeitenden

Aktionär ausgeschieden und diese nicht gesamthaft aufgerechnet, weshalb die

Behauptung fehlgeht. Aufgrund der fehlenden geschäftsmässigen Begründung wurden

nur die Prämien betreffend Unfallversicherung (Berufsunfälle und

Nichtberufsunfälle) für L und J vollständig aufgerechnet.

Betreffend die Prämie für den mitarbeitenden Aktionär

wurde hingegen zwischen der obligatorischen Versicherung der Berufsunfälle und

Berufskrankheiten (die vom Arbeitgeber zu tragen sind) und den Prämien für

Nichtberufsunfälle (die gemäss Art. 91 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981, UVG, zu Lasten des Arbeitnehmers

gehen) unterschieden. Denn wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist gemäss Art. 718b

des Obligationenrechts (OR) zwingend die Schriftlichkeit einer solchen Abrede

vorausgesetzt. Wenn eine zwingende Vorschrift nicht eingehalten wird, so ist

das Geschäft gemäss Art. 11 Abs. 2 OR grundsätzlich ungültig. Eine

solche zwingende Formvorschrift gilt auch, wenn der Betreffende wie hier

verschiedene Hüte trägt und zugleich die Entscheidungsmacht als

Einzelunterschriftsberechtigter hat und angestellter Mitarbeitender ist. Die

Pflichtige hat sich im Rechtsverkehr gesetzeskonform zu verhalten, ob sie das

Gesetz kennt oder nicht, ändert nichts am Eintritt der gesetzlich vorgesehenen

Rechtsfolge. Demnach ist auch hier die Aufrechnung der

Nichtbetriebsunfallversicherungsprämien für den mitarbeitenden Aktionär, C, zu

Recht erfolgt, da sie wirtschaftlich nicht begründeten Aufwand darstellen und

der Einwand, für Rechtsunkundige seien solche Finessen nicht erkennbar,

unbehilflich ist.

4.2.5

Betreffend die Rückstellung für die AHV macht die Pflichtige geltend, es

handle sich um ein Versehen, dass diese nicht im Folgejahr aufgelöst worden

sei, jedoch sei sie im Geschäftsjahr 2021 aufgelöst und ergebniswirksam

verbucht worden. Infolge der steuerlichen Verluste der Jahre 2018 bis 2020 sei

dies jedoch nicht relevant.

Die Vorinstanz hat ausgeführt,

dass die Buchung "Rückstellungen für AHV/IV/EO" korrekt als

transitorische Buchung erfasst, jedoch nicht im Folgejahr aufgelöst wurde. Im

Steuerrecht gelte das Massgeblichkeitsprinzip, weshalb die Buchhaltung nach

Massgabe der ordnungsgemässen Rechnungslegung zu erstellen sei. Wenn eine

Buchung handelsrechtlich korrekt erfolgt sei, sei sie auch steuerrechtlich

massgebend. Die erwähnte transitorische Buchung von "Rückstellungen für

AHV/IV/EO" sei im Geschäftsjahr 2018 korrekt erfolgt, hätte aber im Jahr

2019 aufgelöst werden sollen. Dementsprechend wurde der Aufwand, der für C

entstanden war und damit als geschäftsmässig begründet galt, zutreffend für das

Geschäftsjahr 2018 akzeptiert und nur die Anteile für L und J aufgerechnet.

Die Pflichtige verkennt zudem, dass die Vorinstanz die

transitorische Buchung "Rückstellungen für AHV/IV/EO" an sich nicht

in Frage stellte, sondern lediglich darlegte, welcher Teil geschäftsmässig

begründet ist, und diesen so auf die Geschäftsjahre verteilte, dass eine

periodengerechte Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

möglich und das Realisationsprinzip gewahrt ist. Zudem schied sie

korrekterweise erneut den Anteil aus, der für L und J verbucht wurde. Demnach

erfolgten auch die Aufrechnungen für die Steuerperioden 1.1.–31.12.2019 und

1.1.–31.12.2020 zu Recht und sind nicht zu beanstanden.

4.3 Wertschriften

Kontokorrent I

4.3.1

Bezüglich der Kursgewinne von Wertschriften im Kontokorrent I (Konto 04)

macht die Pflichtige geltend, dass die Transaktionen auf dem Konto von I

verbucht worden seien, ebenso wie das Honorar der A AG in der Höhe von

Fr. … für Transaktionen/Vermögensverwaltung. Die A AG handle auf

eigene Rechnung mit Wertschriften und betreue noch zwei bzw. drei Mandate mit

Vermögensverwaltung von Dritten. Dass die A AG auch für I teilweise als

Vermögensverwalterin tätig gewesen sei, sei somit durchaus im Geschäftsrahmen

der Gesellschaft. Es mache wirtschaftlich aber keinen Sinn, wenn Gewinne auf

eigene Rechnung der Gesellschaft einem Dritten gutgeschrieben würden. Es würde

infolge steuerlicher Verlustvorträge nicht einmal von dieser Seite einen Sinn

ergeben. Grundlage für die Aufrechnung seien einmal mehr Annahmen und

Vermutungen. Die schriftliche Bestätigung von I vom 27. Dezember 2023 über

die Richtigkeit dieser Transaktionen sei schlichtweg ausgeblendet worden.

4.3.2

4.3.2.1

Die Vorinstanz rügte das kantonale Steueramt dahingehend, dass eine

verdeckte Gewinnausschüttung nur dann anzunehmen wäre, wenn keine Schuld

gegenüber I bestanden hätte. Dies sei allerdings vom kantonalen Steueramt im

Auflage- und Veranlagungs-/Einschätzungsentscheid weder behauptet noch

nachgewiesen worden. Erst im Einspracheentscheid habe der Steuerkommissär die

Auffassung vertreten, die Schuld sei nicht nachgewiesen worden bzw. nicht

existent. Er habe es aber versäumt, sich mit den umfangreichen Ausführungen der

Pflichtigen zum Entstehen der Schuld auseinanderzusetzen. Soweit der

Steuerkommissär die Meinung äussere, die Schuld sei nicht nachgewiesen, müsse

ihm entgegengehalten werden, dass der Nachweis nicht Gegenstand von Auflage und

Mahnung gewesen sei. Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich den

Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen liessen, dass "das

Passivdarlehen simuliert war". Zuzustimmen sei dem kantonalen Steueramt

lediglich dahingehend, dass die Barrückzahlungen hellhörig werden liessen. Es

könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bargeldzahlungen mindestens

teilweise der Verschleierung des Ursprungs des Geldes gedient hätten. Der

Umstand, dass der Gesellschaft keine verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen

sei, schliesse jedoch nicht aus, dass die Zahlungen an C als steuerbare

Zuflüsse zu erfassen seien. Dies, weil es sich mindestens bei einem Teil der im

Konto 04 verbuchten Barabhebungen in Wirklichkeit um Überweisungen

zugunsten von C handeln würde – so die "Barbezüge" vom 26.3. und 23.5.2018,

welche in den Auszügen der Bank N ersichtlich seien –, und ebenso würde es

sich bei einer weiteren Buchung vom 1.2.2018 um eine Überweisung handeln, bei

der hingegen der Begünstigte nicht aus der Buchhaltung ersichtlich sei. Die

Vorinstanz schliesst ihre Ausführungen damit, dass im Jahr 2019

unbestrittenermassen einzelne Handelsgeschäfte mit Aktien über das Kontokorrent

I erfolgt seien. Als Gegenkonto sei jeweils das Bankkonto der Bank N

aufgeführt worden. Aus diesen Buchungen sei im Jahr 2019 ein Gewinn von Fr. …

resultiert, der nicht über das Erfolgsrechnungskonto Nr. 05 "Realisierte

Kursgewinne Wertschriften" gebucht worden sei, weshalb eine

erfolgsneutrale Erfassung vorliege. Da dieser Gewinn jedoch aus dem Handel mit

Aktien erfolgswirksam hätte verbucht werden sollen, sei die Gewinnaufrechnung

zu Recht erfolgt.

4.3.2.2

Eine Minderheit der Vorinstanz vertritt hingegen die Ansicht, dass das

kantonale Steueramt erst nach Erlass der Auflage/Mahnung bzw. erst nach dem

Einwand der Pflichtigen, wonach gar keine Entreicherung auf der Stufe der

Pflichtigen vorliege, die Begründung dahingehend geändert habe, dass die Schuld

I (und später C) gegenüber gar nie bestanden hätte. Zu diesem Punkt hätte das

kantonale Steueramt jedoch keine Untersuchung geführt und insbesondere sei die

Pflichtige nicht explizit aufgefordert worden, Belege zum Nachweis dieser

Schuld einzureichen. Es sei davon auszugehen, dass, sofern die Schuld gegenüber

I effektiv begründet worden sei, im Zeitpunkt der Begründung ein

Zahlungseingang auf dem Bankkonto der Pflichtigen ersichtlich wäre. Erst müsste

geprüft werden, ob die Schuld gegenüber I Bestand habe, und danach wäre zu

prüfen, wie sich die Vermögensminderung auf die in der Gewinn- und

Verlustrechnung ausgewiesenen Geschäftsergebnisse auswirke. Demnach sei im

Ergebnis die Gesetzmässigkeit der vom kantonalen Steueramt festgesetzten

Steuerfaktoren der Steuerperioden 2018–2019 (direkte Bundessteuern) bzw.

2018–2020 (Staats- und Gemeindesteuern) anhand der vorliegenden Unterlagen

nicht überprüfbar und der Rekurs sowie die Beschwerde aufgrund eines

bedeutsamen Verfahrensmangels teilweise gutzuheissen und an das kantonale

Steueramt zwecks Wahrung des Instanzenzugs zur Untersuchung und Neubeurteilung

zurückzuweisen.

4.3.3

Der abweichenden Meinung der Minderheit der Vorinstanz ist beizupflichten.

4.3.3.1

Wie in Erwägung 3 ausgeführt, trifft die Steuerbehörde die Beweislast

für steuererhöhende Tatsachen und es trifft sie hierfür eine

Untersuchungspflicht.

4.3.3.2

Zunächst rechnete das kantonale Steueramt diverse Barbezüge, Bezüge für den

Erwerb eines Bildes, Bezüge zur Bezahlung eines Anwalts sowie die Umbuchung zu

Lasten des Kontokorrents I zu Gunsten des Kontokorrents L mit der Begründung

auf, dass die Mittelverwendung betreffend das Kontokorrent I unklar sei. Mit

Auflage vom 30. Januar 2023 bzw. deren Mahnung vom 18. April 2023

forderte das kantonale Steueramt folgende Angaben bzw. Unterlagen ein:

"Basierend auf den vorliegenden Unterlagen werden

betreffend dem Kontokorrent I (Konto-Nr. 04) diverse Barbezüge getätigt,

zudem erfolgt ein Übertrag auf das private Kontokorrentkonto L (Konto-Nr. 06).

Wir bitten Sie diese Zahlungen im Detail nachzuweisen, unterlegt mit

beweiskräftigen Unterlagen. Handelt es sich bei diesen Transaktionen um

Lohnbezüge?"

Mit Schreiben vom 24. März 2023 führte die Pflichtige

diesbezüglich aus, es existierten keine Kunden- und Darlehensverträge. Die

Arbeiten und Darlehenszahlungen seien jeweils mündlich abgesprochen worden. Im

März 2020 habe I Herrn C einen Betrag von Fr. … privat bezahlt.

Letzterer habe diesen bar bezahlten Betrag seinem Konto (06) belastet und dem

Konto I (04) gutgeschrieben. Unterlagen zu den Schilderungen reichte die

Pflichtige nicht ein.

Am 5. Oktober 2023 erging der Veranlagungs- bzw.

Einschätzungsentscheid.

In ihrer Einsprache vom 27. Oktober 2023 wies die

Pflichtige unter anderem darauf hin, dass durch die Rückzahlung einer Schuld

die Gesellschaft gar nicht entreichert werde und somit keine verdeckte

Gewinnausschüttung vorliegen könne. Im daraufhin am 23. November 2023

ergangenen Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag 2019 stellte sich das

kantonale Steueramt nun auf den Standpunkt, es bestünden keine Anzeichen, dass

eine Schuld überhaupt bestanden habe.

Nachdem die Pflichtige am 4. Dezember 2023 die

Aufrechnungen (in pauschaler Weise) erneut bestritten hatte, erliess das

kantonale Steueramt die Einspracheentscheide für die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2018

und 1.1.–31.12.2019 sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2018,

1.1.–31.12.2019 und 1.1.–31.12.2020. Als Begründung führte es an, trotz Auflage

und Mahnung habe die Schuld gegenüber I nicht nachgewiesen werden können. Auch

der Bezug dieser angeblichen Schuld sei aussergewöhnlich und nicht

nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass die Zahlungen an C geflossen

seien und keine effektive Schuld und damit keine Leistungsbeziehung bestanden

habe. Folglich habe keine Leistungsbeziehung bestanden, welche mit dem fiktiven

Darlehen vergütet worden sei.

4.3.3.3

Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist ersichtlich, dass das kantonale

Steueramt erst nach Erlass der Auflage/Mahnung bzw. erst nach dem Einwand der

Pflichtigen, wonach gar keine Entreicherung auf Stufe der Pflichtigen vorliege,

die Begründung dahingehend änderte, wonach die Schuld gegenüber I (und später

gegenüber C) gar nie bestanden habe. Zu diesem Punkt hatte das kantonale

Steueramt jedoch keine Untersuchung geführt und insbesondere wurde die

Pflichtige nicht explizit aufgefordert, Belege zum Nachweis dieser Schuld

einzureichen.

Mit der vorinstanzlichen Minderheitsmeinung ist davon

auszugehen, dass, sofern die Schuld gegenüber I effektiv begründet worden war,

im Zeitpunkt der Begründung ein Zahlungseingang auf dem Bankkonto der

Pflichtigen ersichtlich wäre.

Um zu prüfen, ob im vorliegenden Fall auf Stufe der

Pflichtigen Aufrechnungen infolge verdeckter Gewinnausschüttungen vorzunehmen

sind, müsste in einem ersten Schritt (mittels Auflage) überprüft werden, ob die

Schuld gegenüber I Bestand hat, mithin ob der Leistung der Gesellschaft

überhaupt eine Gegenleistung des Beteiligten gegenübersteht. In einem nächsten

Schritt wäre auch zu prüfen und nachzuweisen, wie die konkrete

Vermögensverminderung sich auf die durch die Gewinn- und Verlustrechnung

ausgewiesenen Geschäftsergebnisse auswirken (insbesondere betreffen sämtliche

vorgenommenen Aufrechnungen des kantonalen Steueramtes Bestandeskonti und keine

Positionen der Erfolgsrechnung).

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und zur

Untersuchung im Sinn der Erwägung und zur Wahrung des Instanzenzugs an das

kantonale Steueramt zurückzuweisen.

5.

Nach § 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der

unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3 sowie BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3) gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als

Obsiegen des Beschwerdeführers, welcher bei einem Rückweisungs­entscheid

insgesamt nicht schlechter gestellt werden darf, wie wenn der richtige

Entscheid von Anfang an getroffen worden wäre. Im vorliegenden Fall ist der

Prozessausgang lediglich in Bezug auf das Kontokorrent I offen und der

vorinstanzliche Entscheid überwiegend korrekt, weshalb die Gerichtskosten des

vorliegenden Entscheids, wie auch des vorinstanzlichen Rekurs- und

Beschwerdeentscheids des Steuerrekursgerichts, den Parteien anteilsmässig

aufzuerlegen sind.

Da der vorinstanzliche Entscheid einzig

im Bereich des rechtlichen Gehörs bezüglich Kontokorrent I zurückzuweisen ist,

ist mangels überwiegenden Obsiegens dem nicht vertretenen Beschwerdeführer auch

keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 4. A. Zürich 2021, § 152 StG N. 11) –

zumal es ohnehin an einem entsprechenden Antrag mangelt.

6.

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum

belassen, sind grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren

(BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an

welche die Sache zurückgewiesen wird, jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr

und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 144 V 280 E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde im Verfahren SB.2024.00141 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2018,

1.1.-31.12.2019 und 1.1.-31.12.2020 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des

Steuerrekursgerichts vom 29. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache im

Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid

ins Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2. Die

Beschwerde im Verfahren SB.2024.00142 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.-31.12.2018

und 1.1.-31.12.2019 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wird. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom

29. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen

zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid ins

Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

3. Die

Kosten des Rekursverfahrens und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens

werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu 1/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00141 wird festgesetzt auf

Fr. 2'800.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 2'887.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00142 wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen;

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'552.50 Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten der Verfahren SB.2024.00141 und SB.2024.00142 werden zu 2/3 der

Beschwerdeführerin und zu 1/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde E:

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).