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Entscheid

SB.2025.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00002

7. Mai 2025Deutsch23 min

(URT.2025.26228)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00002

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch C AG,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2018,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B (nachfolgend die Beschwerdeführenden) waren bis

und mit der Steuerperiode 2017 unbeschränkt im Kanton Zürich steuerpflichtig.

Sie machen geltend, die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1950) lebe bereits seit

dem Jahr 2012 mehrheitlich im Land D und der Beschwerdeführer (Jahrgang

1951) seit dem 1. November 2018 in E im Kanton F, nachdem er

sich per 31. Oktober 2018 von seinem langjährigen Wohnsitz G-Strasse 01

in H, Gemeinde I, abgemeldet habe.

Aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers erstellte die Gemeinde I

am 15. November 2018 eine (Schluss-)Abrechnung über die Staats- und

Gemeindesteuern 2018. Am 18. Dezember 2019 reichten die

Beschwerdeführenden ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 im Kanton F

ein, wobei sie dem Steueramt I aufgrund der bestehenden Nutzniessung an

der ehemals eigenen Liegenschaft in H eine Kopie einreichten.

Mit Einschätzungsentscheid vom 17. August 2020

schätzte das kantonale Steueramt des Kantons F die Beschwerdeführenden für

die Staats- und Gemeindesteuern 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) ein. Die Einschätzung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Auflage vom 3. Februar 2022 zeigte das kantonale

Steueramt den Beschwerdeführenden an, dass für die Steuereinschätzung bzw. zur

Festsetzung des Verrechnungsanspruchs noch weitere Abklärungen erforderlich

seien, und bat sie zu diesem Zweck um Beantwortung diverser Fragen und um die

Einreichung verschiedener Unterlagen. Nachdem die Beschwerdeführenden dem

kantonalen Steueramt eine Stellungnahme sowie diverse Unterlagen gereicht

hatten, schätzte das kantonale Steueramt sie für die Steuerperiode 2018 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt nach Erlass einer weiteren Auflage mit Einspracheentscheid vom

20. Januar 2023 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 24. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Januar 2025 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer

Parteientschädigung – die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der

Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2018 beantragen. Ferner sei eine

Neuveranlagung des Steuerjahres 2018 unter Berücksichtigung der unbeschränkten

Steuerpflicht im Kanton F vorzunehmen. Eventualiter sei der zürcherische

Steueranspruch aus unbeschränkter Steuerpflicht für das Steuerjahr 2018 als

verwirkt festzustellen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort vom

31.

Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde I

liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche

die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht

Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und

Beweismittel (VGr, 27. Februar 2024, SB.2023.00124, E. 1; VGr,

10.

Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

1.2

1.2.1

Wie bereits vor der Vorinstanz machen die Beschwerdeführenden auch vor dem

Verwaltungsgericht geltend, der Besteuerungsanspruch des Kantons Zürich für die

fragliche Steuerperiode sei verwirkt. Es bestehe ein klares

Feststellungsinteresse ihrerseits und der Antrag sei erhoben worden, weil der Kanton F

im Verfahren keine Parteistellung habe. Unter dem Blickwinkel des

Vertrauensschutzes erscheine stossend, dass sie die Verwirkung nicht rügen

könnten, seien sie so doch faktisch gezwungen, bis vor das Bundesgericht zu

gehen, um eine interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden.

1.2.2

Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, dient das Institut der Verwirkung

des Besteuerungsrechts eines Kantons dem Schutz des oder der anderen Kantone,

weshalb die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch die

steuerpflichtige Person geltend gemacht werden kann (vgl. BGr, 19. Dezember

2024, 9C_173/2024, E. 6 mit Hinweis auf BGE 139 I 64 E. 3.2

und BGE 91 I 467 E. 4). Den Beschwerdeführenden mangelt es

folglich an der Aktivlegitimation für ihr Feststellungsbegehren. Hieran ändert

auch die Anrufung des in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der

Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes nichts,

wurde ihnen zur fraglichen Steuerperiode durch die kantonale Steuerbehörde doch

zu keinem Zeitpunkt konkret eine (unrichtige) Auskunft oder Zusicherung

hinsichtlich ihrer steuerlichen Zugehörigkeit erteilt (vgl. BGE 150 I 1

E. 4.1; BGE 146 I 105 E. 5.1.1; VGr, 15. März 2023,

SB.2022.00072, E. 3.2.2). Schliesslich sind Feststellungsanträge

grundsätzlich nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges

Interesse besteht. Daran fehlt es, wenn die Interessen des Antragstellers

ebenso gut durch einen auf Leistung oder Gestaltung lautenden Entscheid gewahrt

werden können. In diesem Sinne sind Feststellungsanträge subsidiär zu

Leistungs- und Gestaltungsbegehren (vgl. BGr, 1. April 2025,

9C_607/2022, E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3

und BGr, 24. Mai 2024, 2C_172/2024, E. 6.4, zur Publikation

vorgesehen, mit Hinweisen). Vorliegend mangelt es auch an einem schutzwürdigen

Interesse der Beschwerdeführenden an dem durch sie gestellten

Feststellungsbegehren, denn es ist nicht ersichtlich, welchem Interesse

ihrerseits nicht schon mit der (ersatzlosen) Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids Rechnung getragen würde. Auf das Feststellungsbegehren der

Beschwerdeführenden ist folglich nicht einzutreten.

2.

2.1

Einzige

Streitfrage des vorliegenden Verfahrens bildet, ob der Beschwerdeführer seinen

steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2018 von H, Gemeinde I (ZH), nach E (Kanton F)

verlegt hat.

2.2

Die

Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der

Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Kanton Zürich kraft persönlicher

Zugehörigkeit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]

und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG). Im interkantonalen

Verhältnis sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen

Steuerperiode massgeblich, hier also am 31. Dezember 2018 (§ 10 Abs. 2 StG).

2.3

Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz

einer Person der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

befindet. Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren

Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche

Wohnsitz ist demzufolge nicht frei wählbar. Der Ort, an welchem die Schriften

hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt nicht

eine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den

steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person

dafürspricht. Die Frage ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 138 II 300 E. 3.2; BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 16. März 2022, SB.2021.00059, E. 2.1; Martin

Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries

Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021 [nachfolgend:

Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 6 N. 94 mit weiteren Hinweisen). Für

die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein

objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht

dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren

Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die nach

aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein.

Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz

begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der

Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 143 II 233 E. 2.5.2; BGE 137 II 122 E. 3.6). Für die

Wohnsitzverlegung ist es nicht erforderlich, dass die steuerpflichtige Person

sämtliche Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz endgültig löst. Entscheidend ist

jeweils vielmehr der Umstand, ob die steuerpflichtige Person überwiegende

Beziehungen zu einem neuen Ort etabliert hat. Eine Wohnsitzverlegung ist also

in jedem Fall und ungeachtet fortdauernder Beziehungen zum alten Wohnsitz

anzunehmen, wenn die Beziehungen zu einem neuen Ort bei einer gesamthaften

Betrachtung als wichtiger erscheinen (vgl. zum Ganzen: BGr, 19. Dezember

2024, 9C_173/2024, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 150 II 244 E. 5.6.5).

2.4

2.4.1

Über den Lebensmittelpunkt und

damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund

von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien-

und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 8. März 2022,

2C_323/2021, E. 2.2.2; BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2;

BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2; VGr, 9. November

2022, SB.2022.00059, E. 2.3.1).

2.4.2

Auch wenn im harmonisierten

Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung

("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit.

Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund

objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom

Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai

2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart

gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Anwendung. Im Steuerrecht

Dispositiv

gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die

steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige

Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist

(Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März

2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00059,

E. 2.3.2).

2.4.3

Was die interkantonale oder

internationale Festlegung des direktsteuerlichen Lebensmittelpunkts betrifft,

hängen die Beweisführungs- und die Beweislast massgeblich davon ab, ob es sich

um den (angeblichen) Wegzug (in einen anderen Kanton oder Staat) oder den

(angeblichen) Zuzug (aus einem anderen Kanton oder Staat) handelt:

Geht es um den (angeblichen) Wegzug der bislang unbeschränkt

steuerpflichtigen natürlichen Person in einen anderen Kanton bzw. in einen

ausländischen Staat, so hat im Kanton oder in der Schweiz bis dahin

begriffsnotwendig eine persönliche Zugehörigkeit bestanden. Mit dem Wegzug

entfällt zumindest die unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. Art. 5

Abs. 1 StG). Entsprechend stellt der Wegzug sich als steuermindernde oder

-ausschliessende Tatsache dar und hat die steuerpflichtige Person daher die

Sachumstände nachzuweisen, aus denen hervorgeht, dass ein neuer

Lebensmittelpunkt entstanden ist (BGE 138 II 300 E. 3.4

[internationales Verhältnis]; BGr, 10. März 2019, 2C_1036/2017,

E. 2.3 [interkantonales Verhältnis]). Die steuerpflichtige Person hat die

Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden, zu einer anderen

Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen (BGr, 10. März

2019, 2C_473/2018, E. 4.3). Ihr obliegt der Beweis für die von ihr

behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der

Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr

wahrscheinlich gilt und daher die natürliche Vermutung im Raum steht, der

steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt

worden (BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.2; BGr,

12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.3; BGr, 10. März 2019,

2C_1036/2017, E. 2.3; VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00025, E. 2.5).

Im Fall des (angeblichen) Zuzugs einer natürlichen Person aus einem

anderen Kanton bzw. einem ausländischen Staat hat im Kanton oder in der Schweiz

bis dahin jedenfalls keine persönliche Zugehörigkeit bestanden. Eine

Beweislasterleichterung zugunsten der Veranlagungsbehörde, die sich einzig

deshalb rechtfertigen könnte, weil bislang ein steuerrechtlicher Wohnsitz in

der Schweiz bzw. im Kanton bestanden hat, fehlt daher. Folglich gelten die

herkömmlichen Anforderungen an die Beweislastverteilung und das Beweismass

(E. 2.2). Meint die Veranlagungsbehörde, es habe ein Zuzug stattgefunden,

stellt dies eine steuerbegründende Tatsache dar, die von ihr zu beweisen ist

(BGr, 12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.4).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog namentlich, die Beschwerdeführenden brächten vor, bis im

November 2018 im Hausteil Ost ihrer Liegenschaft in H, I (ZH), gemeinsam

mit ihrer Tochter, deren Partner und den beiden Enkelkindern gewohnt zu haben.

Mit zunehmendem Alter der Enkel seien die Platzverhältnisse eng geworden. Wie

sich dem Grundrissplan entnehmen lasse, sei sowohl im Erdgeschoss wie auch im

Dachgeschoss ein Kinderschlafzimmer vorhanden, doch sei dieses nicht den Enkelkindern

zur Verfügung gestanden. In welchem Zimmer die Beschwerdeführenden bis zum

November 2018 gelebt haben sollen und wo die Beschwerdeführerin während ihrer

Besuchsaufenthalte in der Schweiz geschlafen haben will, sei unklar. Zwar seien

die Beschwerdeführenden im Pensionsalter, doch seien sie noch voll arbeitstätig

und entsprechend fit, weshalb sie sehr wohl das als zweites Kinderzimmer

bezeichnete Dachgeschosszimmer in der Liegenschaft bewohnt haben könnten. Die

diesbezüglich behaupteten Untervermietungen seien nicht belegt worden. Ebenso

sei die Wohnsituation im Hausteil West mangels Einreichung eines Mietvertrags

und Zimmerbezeichnungen in den Grundrissplänen nicht vollständig belegt.

Demgegenüber liesse sich den eingereichten Bankbelegen kein

Aufenthalt des Beschwerdeführers in E entnehmen. Der Zahlungsverkehr der

Beschwerdeführerin deute vielmehr darauf hin, dass sie sich während ihrer

Besuche in der Schweiz – so auch im November 2018 und im Jahr 2019 –

vornehmlich in H aufgehalten habe. Eine genaue Schilderung der Wohnverhältnisse

sowie die Einreichung des Untermietvertrags für die Wohnung im Kanton F

seien die Beschwerdeführenden schuldig geblieben. Eine 2,5-Zimmer-Wohnung

bestehe gemeinhin aus einem Zimmer und einem kombinierten Wohn-/Essbereich.

Eine solch kleine Wohnung biete kaum ausreichend Privatsphäre und Rückzugsmöglichkeiten

für zwei erwachsene Personen, die nicht in einer Liebesbeziehung stünden.

Deshalb sei eine Verlegung des Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers in eine

Wohngemeinschaft in einer solch kleinen Wohnung nur schwer vorstellbar. Die

Behauptung, dass er seit seinem Wohnsitzwechsel kein einziges Mal mehr in einem

Restaurant oder – abgesehen von Besuchen beim Detailhändler J – in einem

anderen Geschäft in I gewesen sei, lasse sich aufgrund der fehlenden

vollständigen Bankbelege für die Zeit vor November 2018 nicht verifizieren.

Demgegenüber liessen sich den Belegen Einkäufe in I entnehmen, so beim

Detailhändler K am 24. Dezember 2018, in der Patisserie L am 27. Dezember

2018 wie auch in der Apotheke M am 24. Juni 2019. Zum beibehaltenen

Arbeitsweg des Beschwerdeführers nach N nach seinem Wohnsitzwechsel sei

anzumerken, dass sich die Staugefahr bei den behaupteten langen, üblicherweise

zehnstündigen oder längeren Arbeitstagen mit früher Abfahrt und später Rückkehr

in Grenzen halten dürfte. Die behaupteten regelmässigen Besuche der

(Enkel-)Kinder liessen sich mit solch langen Arbeitstagen kaum vereinbaren.

Ferner habe der Beschwerdeführer 13 von 17 Einkäufen beim Detailhändler J

in I getätigt, obwohl offenbar sieben Filialen des Detailhändlers J auf

seinem Arbeitsweg und fünfzehn im nahen Umkreis gelegen hätten. Auch das

Golftraining des Beschwerdeführers in O (Kanton F) und P (Kanton F)

sowie der Besuch der Smoker Lounge im Restaurant Q in R und im Geschäft S

in T seien keine Indizien für eine Wohnsitzverlegung. Aufgrund der nicht

vollständig offengelegten Bankauszüge sei nicht ersichtlich, ob und wie oft vor

der Wohnsitzverlegung Besuche der besagten Orte stattgefunden hätten. Dasselbe

gelte für die Mitgliedschaft im Golfclub U.

Vorliegend sei unklar, weshalb E für den Beschwerdeführer

Grundlage für einen wohnsitzbegründenden Lebensmittelpunkt hätte bilden sollen.

Der Ort sei für ihn bloss "eine Art Zwischenstation auf dem Weg in den

Süden" gewesen und er habe dort aufgrund seiner langen Arbeitstage in N

keine Beziehungen aufbauen können. Das Entstehen neuer Interessen oder das

Weiterführen (alter) Hobbys in E und Umgebung reiche für eine Verlegung des

steuerlichen Wohnsitzes nicht aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der

Beschwerdeführenden befinde sich dort, wo sich der jeweilige Ehepartner

aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe sich aber unbestritten nie in E, wohl

aber in I aufgehalten. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die

Beschwerdeführenden ihr bisheriges Haus zumindest teilweise weiterbewohnt

hätten. Dies nicht zuletzt, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nur teilweise

nachgekommen seien. Gesamthaft sei die geltend gemachte Wohnsitzverlegung somit

nicht erstellt und erscheine künstlich geschaffen, weshalb nicht von einer

Verschiebung des Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers in den Kanton F

auszugehen sei. Die Steuerpflicht in der Steuerperiode 2018 bestehe unverändert

im Kanton Zürich weiter.

3.2 Mit Blick

auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz willkürfrei auf den

Fortbestand der natürlichen Vermutung des im Kanton Zürich gelegenen Wohnsitzes

der Beschwerdeführenden in der streitbetroffenen Steuerperiode schliessen (vgl.

E. 2.4.3). Dies namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die

Beschwerdeführenden weiterhin die Nutzniessung an der ehemals in ihrem Eigentum

stehenden und jahrelang durch sie bewohnten Liegenschaft innehaben. Es obliegt

daher den Beschwerdeführenden, die geltend gemachte Begründung eines neuen

Wohnsitzes in E nachzuweisen.

3.3 Die

Beschwerdeführenden wenden gegen die vorinstanzlichen Erwägungen ein, ab dem

Jahr 2018 unbestritten keine Teile des Westgebäudes der ehemals in ihrem

Eigentum gestandenen Liegenschaft für sich in Anspruch genommen zu haben. Sie

hätten ab November 2013 mit ihrer Tochter, ihrem Partner und den Enkelkindern

in der Liegenschaft gewohnt, wobei sie den 1. Stock des Ostteils bewohnt

hätten, mit eigenem Badezimmer und WC. Die originalen Grundrisspläne seien dem

kantonalen Steueramt eingereicht, jedoch nie retourniert worden. Hauptgrund für

ihren Auszug im November 2018 sei gewesen, dass ihre beiden Enkelkinder das

bisher von ihnen bewohnte Schlafzimmer im 1. Stock neu als Kinderzimmer

genutzt hätten. Das zuvor als Büro und Abstellraum genutzte Dachgeschoss sei ab

dann drittvermietet worden. Sowohl ihr Alter wie auch die strengen

Arbeitszeiten des Beschwerdeführers hätten ihnen eine Nutzung des Dachzimmers

verunmöglicht. Für die Wohnung in E habe der Beschwerdeführer mit V keinen

Untermietvertrag abgeschlossen, sondern sie hätten die Miete einfach

abwechslungsweise bezahlt. Die Grösse der Wohnung betrage etwa 80 bis 100 Quadratmeter

und der Beschwerdeführer benutze das Bettsofa, während V über ein Bett im

separaten Schlafzimmer verfüge. Die beiden verbinde eine langjährige

(Familien-)Freundschaft und ihre Beziehung sei brüderlicher Natur. Was die

Rückzugsmöglichkeiten in der Wohnung anbelange, so habe sich der

Beschwerdeführer aufgrund der starken beruflichen Beanspruchung sowie der

regelmässigen Aufenthalte im Land D sowieso nicht ständig in der Wohnung

aufgehalten. Mit seiner Frau habe er zudem bereits von 1970 bis 1978 in einer

WG gelebt, wobei V oft zu Besuch gekommen sei. Aktuell lägen

Seniorenwohngemeinschaften im Trend, nicht zuletzt aus finanziellen

Überlegungen. Der Wohnsitz in E sei namentlich begründet worden, weil V sich

auf eine Liste für eine Alterswohnung in W (Kanton F) habe setzen lassen.

Ferner hätten der gute Autobahnanschluss und ein bereits seit Jahren

bestehendes Bekanntennetzwerk den Standort begünstigt. Eine Bestätigung von V

bezeuge, dass der Beschwerdeführer zu circa 60 % in der Wohnung

übernachtet und die restliche freie Zeit bei seiner Ehefrau im Land D

verbracht habe. Indem er seine Schriften ab dem 1. November 2018 im Kanton F

hinterlegt habe, habe er den Nachweis über die Verlegung seines

Lebensmittelpunkts erbracht. Ferner bezeugten auch die Golftrainings in O (Kanton F)

und P (Kanton F) die Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers, hätten ihm

doch von I aus deutlich bequemer erreichbare Örtlichkeiten zur Verfügung

gestanden. Dasselbe gelte hinsichtlich der besuchten Smoker Lounges. Für die

Begründung des neuen Wohnsitzes sprächen auch eine Rechnung betreffend einen

Teilwegzug der meisten Möbel ins Land D sowie ein Auszug aus der

Firmenkarte des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2019, in welchem diverse

Bezüge im Restaurant Q in R und der Umgebung ersichtlich seien.

Demgegenüber komme den seitens des kantonalen Steueramts eingeforderten

Bankauszügen für die Zeitspanne bis Oktober 2018 keinerlei Beweiskraft zu, da

diese die Zeit vor dem Umzug beträfen. Auch spräche der Bezug ihrer

Pensionskassengelder noch vor dem Umzug des Beschwerdeführers eindeutig gegen

eine steuerlich motivierte Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführenden.

3.4

3.4.1

Bei ihren Ausführungen zu den Wohnsitzverhältnissen in I beschränken sich

die Beschwerdeführenden primär darauf, ihre eigene Darstellung der Nutzung

ihrer ehemaligen Liegenschaft derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Auf

die Einreichung von Nachweisen, welche ihre Sichtweise substanziiert belegen

würden, verzichteten sie indes, reichten sie doch etwa keine Mietverträge,

Belege über Mietzinseingänge oder sonstige Nachweise über die behauptete

Drittvermietung des Dachgeschosszimmers ein. Das dem Verwaltungsgericht

diesbezüglich eingereichte, an das kantonale Steueramt adressierte Schreiben

ist bereits mangels Unterschrift der angeblichen Untermieterin nicht

beweistauglich. Angesichts der vielen (Ausland-)Reisen, der andauernden

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführenden sowie der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge regelmässig auf einem Bettsofa

nächtigt, erscheint wenig überzeugend, dass den Beschwerdeführenden eine

Nutzung des Dachgeschosszimmers in der Liegenschaft in I altersbedingt nicht

mehr möglich gewesen sein soll. Die langen Arbeitszeiten des Beschwerdeführers

dürften einen – zumindest teilweisen – Aufenthalt der Beschwerdeführenden in

ihrer ehemaligen Liegenschaft per se nicht ausschliessen, dürften diese doch

bereits in den vorangehenden Steuerperioden ähnlich gewesen sein. Eine

Begrenzung der morgendlichen Lärmimmissionen scheint daher möglich gewesen zu

sein. Die Wohnverhältnisse in H ab November 2018 sind folglich zu wenig

geklärt, um gestützt darauf auf eine definitive Verlegung des Wohnsitzes der

Beschwerdeführenden schliessen zu können.

3.4.2

Was die Wohnverhältnisse in E anbelangt, so überzeugen die Ausführungen der

Beschwerdeführenden zu einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts des

Beschwerdeführers in eine Wohngemeinschaft im konkreten Fall nicht. Weshalb der

Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt aus dem Kreis seiner Familie lösen

und – nach Erreichen des offiziellen Rentenalters – in solch beengte

Wohnverhältnisse wie die vorliegenden verlegen sollte, ist nicht

nachvollziehbar. Nicht zu hören sind die Beschwerdeführenden, wenn sie

diesbezüglich vorbringen, bereits vor rund dreissig Jahren gemeinsam in einer

Wohngemeinschaft gelebt zu haben, ist die Situation doch offensichtlich nicht

mit ihren heutigen Verhältnissen vergleichbar. Wenn die Beschwerdeführenden zu

den engen Platzverhältnissen in der Wohnung und den damit verbundenen fehlenden

Rückzugsmöglichkeiten ferner anmerken, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner

Arbeit und der Besuche der Ehefrau im Land D ohnehin "nicht

ständig" in der Wohnung gewesen, so spricht dies doch für die Auffassung

der Vorinstanz, gemäss welcher ihm das Domizil in erster Linie für

gelegentliche Aufenthalte vor Ort diente, so etwa anlässlich seiner Reisen in

den Süden. Die knapp verfasste Bestätigung von V, gemäss welcher der Beschwerdeführer 60 %

in der Wohnung übernachtet haben soll, stösst diese Vermutung nicht um.

Einerseits steht V dem Beschwerdeführer gemäss den Angaben der

Beschwerdeführenden sehr nahe. Andererseits steht er aufgrund des

Untermietverhältnisses auch in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum

Beschwerdeführer, weshalb die Glaubwürdigkeit seiner Angaben von vornherein

eingeschränkt ist. Im Übrigen können gestützt auf die Angaben von Drittpersonen

ohnehin bloss beschränkt Rückschlüsse auf den Lebensmittelpunkt einer Person

gezogen werden, sofern dieser nicht durch weitere Nachweise über ihr Verhalten

belegt wird.

3.4.3

Die Hinterlegung der Schriften im Kanton F ist als Indiz für eine

Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes des Pflichtigen nicht massgeblich (vgl. E. 2.3).

3.4.4

Demgegenüber spricht das Einkaufsverhalten des Beschwerdeführers beim Detailhändler J

in I für eine Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes. Selbst wenn der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Vertrautheit mit dem dortigen Sortiment hin

und wieder in der besagten Filiale Einkäufe tätigen sollte, wäre bei einer

effektiven Wohnsitzverlegung doch eine Veränderung des bisherigen

Einkaufsverhaltens mit häufigeren Besuchen von Einkaufsfilialen am neuen

Wohnort des Beschwerdeführers zu erwarten.

3.4.5

Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die

Golftrainings und die Besuche der Smoker Lounges durch den Beschwerdeführer.

Denn die Vorinstanz erwog diesbezüglich zu Recht, die Beschwerdeführenden

hätten ihre Bankauszüge für die Zeit vor November 2018 nicht vollständig

offengelegt, weshalb nicht geklärt werden konnte, ob die besagten Ort durch den

Beschwerdeführer nicht bereits vor seinem geltend gemachten Umzug regelmässig

besucht wurden. Ferner bekunden Golftrainings sowie der Besuch bestimmter

Lokalitäten ohnehin nicht ohne Weiteres eine Verlegung des bisherigen

Wohnsitzes, können diese doch auch auf andere Gründe wie etwa die Pflege von

Bekanntschaften und/oder ein besseres Angebot zurückzuführen sein.

3.4.6

Nicht beweisgeeignet für eine Verlegung des Lebensmittelpunkts des

Beschwerdeführers in den Kanton F erscheint die Rechnung über einen

Teilwegzug der in der Liegenschaft in H untergebrachten Möbel ins Land D.

3.4.7

Zum Auszug aus der Firmenkarte des Beschwerdeführers betreffend das Jahr

2019, welcher Besuche des Restaurants Q in R und der Umgebung bezeuge, ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die von ihnen eingeforderten

Bankunterlagen nur selektiv einreichten. Es fehlen Auszüge über die gesamte

Steuerperiode 2018, welche einen Vergleich mit dem Verhalten des

Beschwerdeführers vor der fraglichen Wohnsitzverlegung ermöglichen würden. Vor

diesem Hintergrund können aus dem angerufenen Bankauszug keine konkreten

Rückschlüsse auf eine allfällige Verlegung des Lebensmittelpunkts des

Beschwerdeführers gezogen werden.

3.4.8

Den Beschwerdeführenden kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn

sie vorbringen, der Bezug ihrer Pensionskassengelder vor dem Umzug des

Beschwerdeführers in den Kanton F spreche eindeutig gegen eine steuerlich

motivierte Wohnsitzverlegung, kann der Zeitpunkt des Bezugs des

Vorsorgeguthabens vor oder nach Erreichen des Pensionsalters doch auf die

unterschiedlichsten Gründe zurückzuführen sein. Auf konkrete Lebensgewohnheiten

im Alltag lässt der (häufig einmalige) Bezug hingegen kaum schliessen.

3.4.9

Nach dem Gesagten ist eine seitens der Beschwerdeführenden als einseitig

und tendenziös gerügte Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verneinen. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die vorinstanzliche Erwägung, gemäss

welcher der Lebensmittelpunkt älterer und betagter Menschen tendenziell weniger

mobil als jener der jüngeren Bevölkerung sei, nicht diskriminierend, sondern

sie findet ihre Grundlage in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

(BVGr, 6. Februar 2025, A-1348/2023, E. 2.3.5; BVGr, 11. Januar

2023, A-4943/2020, E. 2.6.6 mit Hinweis auf BGE 131 I 145 E. 5).

3.4.10

Umstritten ist, ob überhaupt Vorentscheide bei

unbestrittenermassen bestehender subjektiver Steuerpflicht über deren

Qualifikation als beschränkter oder unbeschränkter, mithin über den Umfang der

subjektiven Steuerpflicht, ergehen können (BGr, 20. Juni 2019,

2C_689/2018, E. 1.3.1; 26. April 2012, 2C_396/2011, E. 3.2.3;

Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia Hunziker, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht – Direkte Steuern, 3. Aufl. 2018, § 20 N. 9).

Das Bundesgericht liess die Frage – soweit ersichtlich – bislang offen und

hielt fest, dass jedenfalls nach der Rechtsprechung in solchen Konstellationen

kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf einen Vorentscheid bestehe (BGr, 1. April

2025, 9C_607/2022, E. 2.1; BGr, 18. September 2018, 2C_799/2017,

2C_800/2017, E. 4.1.2). Die Frage braucht hier nicht geklärt zu werden,

zumal das Steueramt einen Steuerhoheitsentscheid gefällt hat, obwohl die

Beschwerdeführenden keinen Feststellungsanspruch hatten, nachdem vorliegend die

(beschränkte) Steuerpflicht im Kanton Zürich aufgrund der Nutzniessung beider

Beschwerdeführenden an der hier gelegenen Liegenschaft nicht in Frage stand

bzw. nur der Umfang der Steuerpflicht im Kanton Zürich umstritten war.

3.4.11

Gesamthaft ist die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die

Beschwerdeführenden in der Steuerperiode 2018 unverändert im Kanton Zürich der

unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

4.

Zum in Art. 127 Abs. 3 BV

verankerten Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ist anzumerken, dass

den Beschwerdeführenden nach Erlass des definitiven Einschätzungsentscheids des

Kantons Zürich für die Steuerperiode 2018 das Rechtsmittel der Revision

betreffend die Steuereinschätzung des Kantons F zur Verfügung steht. Eine

effektive Doppelbesteuerung kann dadurch vermieden werden (vgl. BGE 139 II 373, E. 1.5;

BGr, 5. August 2021, 2C_41/2021, E. 1.3). Denn gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte die Beseitigung einer grundsätzlich

verfassungswidrigen interkantonalen Doppelbesteuerung nur dann verweigert

werden, wenn sich das Verhalten einer doppelt besteuerten Person als

qualifiziert missbräuchlich erweist und der betroffene Kanton zugleich

ausnahmsweise ein legitimes Interesse daran hat, bezogene Steuern

einzubehalten, obschon er nach interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht oder

sogar bereits nach harmonisiertem Steuerrecht keinen Steueranspruch hat (BGE 149 II 354 E. 4.4.2). Eine abschliessende Prüfung hiervon ist jedoch nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und mangels Parteistellung des Kantons F

auch nicht möglich.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG

und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 7'605.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde I.