SB.2025.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00005
26. Februar 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26036)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00005
SB.2025.00006
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C KmG
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie
Direkte
Bundessteuer 2015
(Wiederaufnahme SB.2022.00109 und SB.2022.00110),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend der Pflichtige) ist mit B (nachfolgend die Pflichtige) verheiratet
und als selbständiger Rechtsanwalt tätig, sowohl in einer Kanzlei in H wie auch
in einer Kanzlei in I. Er übt zudem Verwaltungsratsmandate in diversen
Gesellschaften aus, an denen er teilweise auch Beteiligungen hält. In der
Steuererklärung betreffend die Steuerperiode 2015 deklarierte er ein Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. … und ein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. …
B. Entgegen der Deklaration der Pflichtigen
qualifizierte das kantonale Steueramt die Beteiligung des Pflichtigen an der D AG
als Geschäftsvermögen und erfasste den aus dem Verkauf der Aktien in der
Steuerperiode 2015 erzielten Kapitalgewinn von Fr. … als Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Bruttodividende der D AG von Fr. …
wurde nicht als Einkommen aus Vermögenserträgen, sondern ebenfalls als
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert.
Auf dieser Grundlage wurden die Pflichtigen am
14. Januar 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) eingeschätzt,
wovon Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen darstellten. Das
steuerbare Vermögen wurde mit Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) eingeschätzt.
Für die direkte Bundessteuer 2015 wurden die Pflichtigen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … veranlagt.
C. Im Einspracheentscheid vom 15. September
2021 wies das kantonale Steueramt die Beteiligungen des Pflichtigen an der E AG,
der F AG und der G AG sowie die von den Gesellschaften ausbezahlten
Dividenden ebenfalls dem Geschäftsvermögen des Pflichtigen zu. Die
Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 blieben hierdurch
unverändert. Für die direkte Bundessteuer 2015 wurde infolge der
Teilbesteuerung der Beteiligungserträge im Geschäftsvermögen statt im
Privatvermögen neu ein steuerbares Einkommen der Pflichtigen von Fr. …
(satzbestimmend: Fr. …) veranlagt.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das
Steuerrekursgericht am 6. September 2022 und das Verwaltungsgericht am 24. Mai
2023.
ab, soweit sie darauf eintraten.
III.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (9C_454/2023) hiess
das Bundesgericht eine von den Pflichtigen erhobene Beschwerde gut, soweit es
darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023
auf und wies die Sache zur neuen Veranlagung im Sinn der Erwägungen an das
Steueramt des Kantons Zürich und zur Neuverlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht
zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2015, sowie direkte
Bundessteuer, Steuerperiode 2015, gutgeheissen hat, sind die Verfahren
SB.2022.00109 sowie SB.2022.00110 unter den zu vereinigenden Verfahren
SB.2025.00005 und SB.2025.00006 wieder aufzunehmen. Dabei sind die
bundesgerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl.
BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr,
6.
Dezember 2023, SB.2023.00113, E. 1; VGr, 9. November 2022,
SB.2022.00085, E. 1).
2.
2.1
Das
Bundesgericht hielt im Entscheid vom 11. Dezember 2024 fest, zu prüfen
sei, ob der Verkauf der Beteiligung an der D AG in der Steuerperiode 2015
aus dem Privat- oder Geschäftsvermögen des Pflichtigen erfolgt sei.
Entscheidend für die Zuteilung der streitbetroffenen Beteiligung zum Privat-
oder Geschäftsvermögen seien die technisch-wirtschaftliche Funktion und die
individuell-konkreten Gesamtumstände. Bei Zuweisung zur Geschäftstätigkeit
bedürfe es einer hinreichend engen Beziehung zu eben dieser Geschäftstätigkeit.
Vorliegend bestehe unter Würdigung der gesamten Umstände kein hinreichend enger
Zusammenhang zwischen der Beteiligung des Beschwerdeführers an der D AG
und seiner Anwaltstätigkeit. Zusammenfassend seien weder die Voraussetzungen
von Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG) noch von Art. 18 Abs. 2 DBG erfüllt.
Die Beteiligung an der D AG stelle in der Steuerperiode 2015 daher
Privatvermögen dar, weshalb der darauf erzielte Kapitalgewinn bei der
Veräusserung steuerfrei im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG und die
ausgeschüttete Dividende nach Art. 20 Abs. 1bis DBG zu besteuern
sei.
Ferner erwog das Bundesgericht, was die Qualifikation der
übrigen Beteiligungen des Pflichtigen als Geschäftsvermögen anbelange, brächten
die Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern im Detail vor,
dass mit einer Zuweisung der Beteiligungen vom Privat- zu Geschäftsvermögen
eine interkommunale Neuzuteilung erfolge, wodurch eine höhere Steuerbelastung
resultiere. Dies führe dazu, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der
Qualifikation hätten, da damit konkrete steuerliche Folgen verknüpft seien. Die
Beteiligungen seien im Einspracheentscheid überraschend dem Geschäftsvermögen
zugewiesen worden, nachdem die Frage im Einschätzungsverfahren nicht
thematisiert worden sei. Wie es sich damit verhalte, sei im zweiten Rechtsgang
durch das Steueramt des Kantons Zürich zu klären.
2.2
Aufgrund
dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen
Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des Rekursverfahrens neu
zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Den Pflichtigen ist für die steuerrekurs- und
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
2.3
Vorliegend
rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitwerts für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern 2015 die Zusprache einer ordentlichen Prozessentschädigung
von Fr. 14'500.- (inkl. Mehrwertsteuer). Die ordentliche
Prozessentschädigung für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche
Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird auf
Fr. 19'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
3.
Die Kosten der vorliegenden Verfahren
(SB.2025.00005 und SB.2025.00006) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels
ersichtlichen Aufwands sind für die Verfahren keine Entschädigungen
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2025.00005 und SB.2025.00006 werden vereinigt.
2.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2015 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens betreffend direkte
Bundessteuer 2015 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00005 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00006 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten der Verfahren SB.2025.00005
und SB.2025.00006 werden auf die Gerichtskasse genommen.
7.
Für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird
den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 14'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.
8.
Für das erst-
und zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2015
wird den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 19'400.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.
9.
Für die
Beschwerdeverfahren SB.2025.00005 und SB.2025.00006 werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
10.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
11.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Steuergemeinde J.