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Entscheid

SB.2025.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00005

26. Februar 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26036)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00005

SB.2025.00006

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch C KmG

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie

Direkte

Bundessteuer 2015

(Wiederaufnahme SB.2022.00109 und SB.2022.00110),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend der Pflichtige) ist mit B (nachfolgend die Pflichtige) verheiratet

und als selbständiger Rechtsanwalt tätig, sowohl in einer Kanzlei in H wie auch

in einer Kanzlei in I. Er übt zudem Verwaltungsratsmandate in diversen

Gesellschaften aus, an denen er teilweise auch Beteiligungen hält. In der

Steuererklärung betreffend die Steuerperiode 2015 deklarierte er ein Einkommen

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. … und ein Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. …

B. Entgegen der Deklaration der Pflichtigen

qualifizierte das kantonale Steueramt die Beteiligung des Pflichtigen an der D AG

als Geschäftsvermögen und erfasste den aus dem Verkauf der Aktien in der

Steuerperiode 2015 erzielten Kapitalgewinn von Fr. … als Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Bruttodividende der D AG von Fr. …

wurde nicht als Einkommen aus Vermögenserträgen, sondern ebenfalls als

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert.

Auf dieser Grundlage wurden die Pflichtigen am

14. Januar 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) eingeschätzt,

wovon Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen darstellten. Das

steuerbare Vermögen wurde mit Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) eingeschätzt.

Für die direkte Bundessteuer 2015 wurden die Pflichtigen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … veranlagt.

C. Im Einspracheentscheid vom 15. September

2021 wies das kantonale Steueramt die Beteiligungen des Pflichtigen an der E AG,

der F AG und der G AG sowie die von den Gesellschaften ausbezahlten

Dividenden ebenfalls dem Geschäftsvermögen des Pflichtigen zu. Die

Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 blieben hierdurch

unverändert. Für die direkte Bundessteuer 2015 wurde infolge der

Teilbesteuerung der Beteiligungserträge im Geschäftsvermögen statt im

Privatvermögen neu ein steuerbares Einkommen der Pflichtigen von Fr. …

(satzbestimmend: Fr. …) veranlagt.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das

Steuerrekursgericht am 6. September 2022 und das Verwaltungsgericht am 24. Mai

2023.

ab, soweit sie darauf eintraten.

III.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (9C_454/2023) hiess

das Bundesgericht eine von den Pflichtigen erhobene Beschwerde gut, soweit es

darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023

auf und wies die Sache zur neuen Veranlagung im Sinn der Erwägungen an das

Steueramt des Kantons Zürich und zur Neuverlegung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht

zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staats- und

Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2015, sowie direkte

Bundessteuer, Steuerperiode 2015, gutgeheissen hat, sind die Verfahren

SB.2022.00109 sowie SB.2022.00110 unter den zu vereinigenden Verfahren

SB.2025.00005 und SB.2025.00006 wieder aufzunehmen. Dabei sind die

bundesgerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl.

BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr,

6.

Dezember 2023, SB.2023.00113, E. 1; VGr, 9. November 2022,

SB.2022.00085, E. 1).

2.

2.1

Das

Bundesgericht hielt im Entscheid vom 11. Dezember 2024 fest, zu prüfen

sei, ob der Verkauf der Beteiligung an der D AG in der Steuerperiode 2015

aus dem Privat- oder Geschäftsvermögen des Pflichtigen erfolgt sei.

Entscheidend für die Zuteilung der streitbetroffenen Beteiligung zum Privat-

oder Geschäftsvermögen seien die technisch-wirtschaftliche Funktion und die

individuell-konkreten Gesamtumstände. Bei Zuweisung zur Geschäftstätigkeit

bedürfe es einer hinreichend engen Beziehung zu eben dieser Geschäftstätigkeit.

Vorliegend bestehe unter Würdigung der gesamten Umstände kein hinreichend enger

Zusammenhang zwischen der Beteiligung des Beschwerdeführers an der D AG

und seiner Anwaltstätigkeit. Zusammenfassend seien weder die Voraussetzungen

von Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer (DBG) noch von Art. 18 Abs. 2 DBG erfüllt.

Die Beteiligung an der D AG stelle in der Steuerperiode 2015 daher

Privatvermögen dar, weshalb der darauf erzielte Kapitalgewinn bei der

Veräusserung steuerfrei im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG und die

ausgeschüttete Dividende nach Art. 20 Abs. 1bis DBG zu besteuern

sei.

Ferner erwog das Bundesgericht, was die Qualifikation der

übrigen Beteiligungen des Pflichtigen als Geschäftsvermögen anbelange, brächten

die Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern im Detail vor,

dass mit einer Zuweisung der Beteiligungen vom Privat- zu Geschäftsvermögen

eine interkommunale Neuzuteilung erfolge, wodurch eine höhere Steuerbelastung

resultiere. Dies führe dazu, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der

Qualifikation hätten, da damit konkrete steuerliche Folgen verknüpft seien. Die

Beteiligungen seien im Einspracheentscheid überraschend dem Geschäftsvermögen

zugewiesen worden, nachdem die Frage im Einschätzungsverfahren nicht

thematisiert worden sei. Wie es sich damit verhalte, sei im zweiten Rechtsgang

durch das Steueramt des Kantons Zürich zu klären.

2.2

Aufgrund

dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen

Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des Rekursverfahrens neu

zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Den Pflichtigen ist für die steuerrekurs- und

verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

2.3

Vorliegend

rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitwerts für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht betreffend die Staats-

und Gemeindesteuern 2015 die Zusprache einer ordentlichen Prozessentschädigung

von Fr. 14'500.- (inkl. Mehrwertsteuer). Die ordentliche

Prozessentschädigung für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche

Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird auf

Fr. 19'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

3.

Die Kosten der vorliegenden Verfahren

(SB.2025.00005 und SB.2025.00006) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels

ersichtlichen Aufwands sind für die Verfahren keine Entschädigungen

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2025.00005 und SB.2025.00006 werden vereinigt.

2.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2015 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens betreffend direkte

Bundessteuer 2015 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00005 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00006 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten der Verfahren SB.2025.00005

und SB.2025.00006 werden auf die Gerichtskasse genommen.

7.

Für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird

den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 14'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

8.

Für das erst-

und zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2015

wird den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 19'400.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

9.

Für die

Beschwerdeverfahren SB.2025.00005 und SB.2025.00006 werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

10.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

11.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Steuergemeinde J.