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Entscheid

SB.2025.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00007

14. Januar 2026Deutsch19 min

(URT.2026.26893)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00007

SB.2025.00008

Urteil

der

2. Kammer

vom 14. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführer,

gegen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie

direkte

Bundessteuer 2019,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend: der Pflichtige) machte im Verlauf seiner langjährigen Tätigkeit

als selbständiger Immobilienentwickler in den frühen 1990er-Jahren

geschäftliche und daneben auch private Schulden in jeweils erheblichem Umfang. Am

4. Januar 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über ihn den Konkurs.

Aktiven in Höhe von Fr. … gemäss Konkursinventar bzw. – nach Bereinigung

der Sicherungs- und Eigentumsrechte Dritter – in Höhe von Fr. … standen

Passiven in Höhe von Fr. … gegenüber, woraus ein Passivenüberschuss von

Fr. … resultierte. Von den im Kollokationsplan aufgeführten Forderungen

der Gläubiger der dritten Klasse entfiel ein Betrag von Fr. … auf private

Schulden des Pflichtigen, die nicht im Rahmen seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit entstanden waren. Die Steuerschulden gegenüber verschiedenen

Gemeinwesen machten ihrerseits insgesamt einen Betrag von Fr. … aus.

B. Der

Pflichtige einigte sich in der Folge mit seinen Gläubigern bzw. einer Mehrheit

davon auf einen Nachlassvertrag mit Dividendenvergleich, der eine Dividende von

1,85 % vorsah. Mit Urteil vom 28. November 2019 bestätigte das

Bezirksgericht Zürich diesen Nachlassvertrag, da ihm 11 von 21 Gläubigern, die

zusammen Forderungen in Höhe von insgesamt Fr. … vertraten, zugestimmt

hatten. Zugleich widerrief das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über den

Pflichtigen. Der Nachlassvertrag war im Wesentlichen zustande gekommen, weil

die C AG, deren Verwaltungsrat der Pflichtige bis im Herbst 2018 präsidiert

hatte, vorgängig auf Fr. … verzichtet hatte. Um die Nachlassdividende zu

verbessern, überwies ausserdem eine Drittperson dem damaligen Schuldenvertreter

einen Betrag in Höhe von Fr. … zuhanden des Konkursamts.

C. In

seiner Steuererklärung 2019 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares

Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … Die in der

Vorperiode deklarierten Schulden in Höhe von Fr. … führte der Pflichtige

aufgrund des Nachlassvertrags nicht mehr auf. Nach diverser Korrespondenz

teilte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen mit Schreiben vom 15. Oktober

2021 einen ersten Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag mit. Dieser sah ein

steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. …

vor. Nach weiterer Korrespondenz und einer persönlichen Besprechung vom 6. März

2023 stellte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen mit Schreiben vom 27. September

2023 einen angepassten Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag zu. Dieser sah

neu ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. von

Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) vor. Die Differenz zum ersten

Vorschlag ergab sich daraus, dass das kantonale Steueramt nunmehr die noch

nicht verrechneten Verluste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 31

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG) und § 23 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 (StG) unbeschränkt zur Verrechnung mit dem Ertrag aus den untergegangenen

Geschäftsschulden zuliess, weil es sich um Sanierungsleistungen handelte. Im

Ergebnis sollten so private Forderungsverzichte im Betrag von Fr. …

(einschliesslich des Forderungsverzichts der C AG) der Einkommenssteuer

unterworfen werden. Nachdem der Pflichtige auch diesen zweiten Vorschlag

abgelehnt hatte, erhob ihn das kantonale Steueramt am 7. Dezember 2023 zur

Veranlagungsverfügung (direkte Bundessteuer) bzw. zum Einschätzungsentscheid

(Staats- und Gemeindesteuern).

D. Mit

Eingabe vom 4. Januar 2024 erhob der Pflichtige Einsprache gegen diese

Entscheide. Mit Entscheid vom 9. August 2024 hiess das kantonale Steueramt

die Einsprache insoweit teilweise gut, als es die Konkursdividende zum Abzug

zuliess. Das steuerbare Einkommen wurde neu auf Fr. … (direkte

Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) festgesetzt. Das

steuerbare Vermögen betrug unverändert Fr. …

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde und Rekurs vom 27. August 2024 gelangte

der Pflichtige an das Steuerrekursgericht. Er beantragte, das steuerbare

Einkommen sei auf Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats-

und Gemeindesteuern) und das steuerbare Vermögen sei auf Fr. …

festzusetzen. Das Steuerrekursgericht hiess die Rechtsmittel des Pflichtigen

mit Entscheid vom 27. November 2024 gut. Es veranlagte den Pflichtigen für

die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG; Grundtarif). Für die

Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2019, schätzte das

Steuerrekursgericht den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein (Tarif gemäss § 35 Abs. 1

und § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif). Die Kosten auferlegte das

Steuerrekursgericht dem kantonalen Steueramt, während es dem Pflichtigen eine

Parteientschädigung zusprach.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Februar 2025 gelangte das

kantonale Steueramt an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 27. November 2024 unter

Kostenfolge sowie die Bestätigung der Einschätzung und der Veranlagung gemäss

dem Einspracheentscheid vom 9. August 2024. Der Pflichtige beantragte die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

kantonalen Steueramts. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragte

die Gutheissung der Beschwerde und nahm eingehend Stellung. Das

Steuerrekursgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Präsidialverfügung vom

6.

Februar 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren für die

Staats- und Gemeindesteuern 2019 (SB.2025.00007) und die direkte Bundessteuer 2019

(SB.2025.00008).

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz

im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147;

VGr, 7. Februar 2024, SB.2023.00042/43, E. 1.2; VGr, 18. Juli 2023,

SB.2023.00036/37, E. 1.2). Das kantonale Steueramt wirft in seiner

Beschwerde ausschliesslich die Frage auf, ob die Vorinstanz zu Recht davon

ausgegangen ist, dass die Forderungsverzichte der Gläubiger des Pflichtigen

kein steuerbares Einkommen generierten. Diese Rechtsfrage kann das

Verwaltungsgericht frei überprüfen.

2.

2.1

Nach Art. 16

Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden

und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts bestimmt sich das steuerbare Einkommen nach der

Reinvermögenszugangstheorie, die im Bereich der Einkommenssteuer das

verfassungsmässige Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert (vgl. BGE 149 II 400 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Der Reinvermögenszugang besteht

in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge

gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 149 II 400 E. 4.1;

BGE 149 II 19 E. 5.1; BGE 143 II 402 E. 5.1 und E. 5.2;

BGE 139 II 363 E. 2.2). Im Konzept der Reinvermögenszugangstheorie

gilt als (Netto-)Vermögen die Gesamtheit der Sachen und Rechte, die der

steuerpflichtigen Person zuzurechnen sind und deren Wert in Geld ausgedrückt

werden kann ("Vermögenswerte"), abzüglich der (geldwerten) Schulden

der steuerpflichtigen Person (BGE 149 II 400 E. 4.1 mit Hinweis).

2.2

Das

Bundesgericht hat sich bereits mehrmals mit den einkommenssteuerlichen Folgen

von Forderungsverzichten bzw. Schulderlassen beschäftigt. In Bezug auf den

Erlass von Schulden im Geschäftsvermögen kam das Bundesgericht wiederholt zum

Schluss, dass sich daraus Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn

von Art. 18 DBG ergebe (vgl. BGE 142 II 197 E. 5.1 mit

Hinweisen; vgl. allerdings auch BGE 115 Ib 269 E. 4b; BGr, 17. August

2020, 2C_576/2020, E. 2.3.2; ESTV, Kreisschreiben Nr. 32a

"Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften" vom 20. Januar

2025, Ziff. 4.1.1.1, wonach in der analogen Situation bei der Gewinnsteuer

die Steuerfolgen je nach der Person des Gläubigers und der Verbuchung variieren

können; vgl. dazu auch Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber, Kreisschreiben 32a

betreffend Sanierungen, StR 80/2025, S. 190 ff.). Im amtlich

publizierten Urteil vom 17. März 2016 prüfte das Bundesgericht sodann,

welche Steuerfolgen der Erlass einer Schuld durch eine Bank zeitigte, die dem

Privatvermögen der steuerpflichtigen Person zuzurechnen war (BGr, 17. März

2016, 2C_910/2014, auszugsweise publiziert in BGE 142 II 197; vgl. zuvor

bereits BGE 140 II 353 E. 2.2). Es erkannte, dass der

Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners für diesen

steuerbares Einkommen (Verminderung der Passiven) im Sinn von Art. 16 Abs. 1

DBG darstelle (E. 5.1–E. 5.4). Ob der Forderungsverzicht die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners verbessere, hänge nicht davon

ab, ob die Schuld aus der Sicht des Gläubigers noch einen effektiven Wert habe.

Steuerrechtlich massgebend sei die Perspektive des Schuldners (E. 5.5).

Der Forderungsverzicht könne nicht als privater Kapitalgewinn nach Art. 16

Abs. 3 DBG qualifiziert werden (E. 5.6). Das Bundesgericht hielt

weiter fest, dass Forderungsverzichte zwar die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Schuldners, aber nicht zugleich seine Liquidität

mehrten. Für den Fall, dass eine steuerpflichtige Person zwar steuerbares

Einkommen aus Forderungsverzichten erziele, aber nicht über die liquiden Mittel

verfüge, um die Steuerschuld begleichen zu können, sehe das Gesetz die

Möglichkeit eines Steuererlasses vor (Art. 167 DBG). Ein vollständiger

oder teilweiser Steuererlass sei namentlich dann in Betracht zu ziehen, wenn

die Bezahlung des ganzen geschuldeten Betrags für die steuerpflichtige Person

gemessen an ihrer Finanzkraft ein übermässig grosses Opfer bedeuten würde. Das

vom Gesetzgeber vorgesehene System sei also durchaus kompatibel mit den aus

Art. 127 Abs. 2 BV fliessenden Prinzipien, zumal es das Prinzip der

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiere, aber

zugleich erlaube, unter besonderen Umständen der persönlichen Situation der

steuerpflichtigen Person Rechnung zu tragen (E. 6.3). Das Bundesgericht

hat diese Rechtsprechung seither mehrmals bestätigt (vgl. BGr, 6. November

2023, 9C_713/2022, E. 3; BGr, 7. Oktober 2020, 2C_346/2020, E. 3.5.3;

BGr, 17. August 2020, 2C_576/2020, E. 2.3.1; BGr, 2. August 2018,

2C_1042/2017, E. 2.2.2).

2.3

Die

Vorinstanz nahm die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kenntnis. Dennoch

hielt sie aus zwei Gründen dafür, dass die streitbetroffenen

Forderungsverzichte beim Pflichtigen kein steuerbares Einkommen generiert

hätten.

2.3.1

Erstens habe die auf dem Weg des Nachlassvertrages erfolgte

Schuldenbereinigung für den Pflichtigen "offensichtlich" keine

Erweiterung seines finanziellen Spielraums zur Folge gehabt, die über die

blosse Schuldenverringerung hinausgegangen und mittels Einkommensgeneralklausel

als Einkommen zu besteuern wäre. Auch aus dem zusätzlichen Verzicht der C AG

auf Fr. … und der Überweisung von Fr. … durch eine Drittperson sei

dem Pflichtigen kein Vorteil erwachsen, der nach der Einkommensgeneralklausel

als Einkommen zu erfassen wäre.

2.3.2

Zweitens sei die vorliegende Konstellation – ein Erlass von Schulden

aufgrund eines gerichtlich bestätigten Nachlassvertrages – vom Bundesgericht

noch nie beurteilt worden. Sie unterscheide sich wesentlich von den bislang

beurteilten Fällen, die mehrheitlich den Erlass von Hypothekarschulden von

Banken betroffen hätten. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verlange,

dass das Steuerrecht die SchKG-Institute des Nachlassverfahrens und der

privaten Schuldenbereinigung nicht torpediere und Sanierungen nicht erschwere

oder sogar faktisch verunmögliche. Es sei sachwidrig, wenn mit einer

Nachlassdividende Steuerforderungen getilgt würden, derselbe Vorgang dann aber

neue Steuerforderungen begründe. Darin sei "mindestens faktisch" eine

Besserstellung staatlicher Forderungen und eine Verletzung des

SchKG-Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger zu sehen. Ausserdem zeige

auch ein Blick auf das Steuererlassverfahren, dass die Position des kantonalen

Steueramts nicht haltbar sei. Ein Steuererlassgesuch werde abgewiesen, wenn die

steuerpflichtige Person vor dem Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrages

stehe (vgl. auch Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von

Staats- und Gemeindesteuern vom 13. November 2024, ZStB 183.1, Ziff. 47).

Zeitigte ein Schuldenerlass auf Basis eines gerichtlich bestätigten

Nachlassvertrages Einkommenssteuerfolgen, müsste konsequenterweise auch in

jedem Steuererlassverfahren eine Aufrechnung von steuerbarem Einkommen aufgrund

der Einkommensgeneralklausel geprüft werden.

3.

Das kantonale Steueramt und die ESTV beanstanden

zusammengefasst, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abgewichen sei.

4.

Die Kritik der Steuerbehörden ist berechtigt.

4.1

Soweit die

Vorinstanz auf die Werthaltigkeit der Forderungen – und damit auf die

Perspektive des Gläubigers – abstellt, setzt sie sich in einen offenen

Widerspruch zur amtlich publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts.

4.1.1

Untere Gerichte wie das Verwaltungsgericht oder das Steuerrekursgericht

sind zwar nicht strikt verpflichtet, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu

befolgen. Wenn jedoch schon das Bundesgericht selbst seine Praxis nur ändert,

sofern die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten

äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 149 II 354 E. 2.3; BGE 149 V 177 E. 4.5; BGE 147 V 342 E. 5.5.1),

sind kantonale Gerichte im Interesse der einheitlichen Anwendung des

Bundesrechts erst recht gehalten, nur mit Bedacht von der bundesgerichtlichen

Praxis abzuweichen.

4.1.2

Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Vorinstanz Zweifel daran hat,

inwieweit sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen

Person effektiv erhöht, wenn Sanierungsmassnahmen lediglich ihre Passiven

vermindern und die steuerpflichtige Person also auch nach der Sanierung über

keine Aktiven verfügt. Das Bundesgericht hat diese Frage jedoch eindeutig

beantwortet, indem es die Werthaltigkeit der Forderung und die Bonität des

Schuldners für irrelevant erklärt, allein auf die Perspektive des Schuldners

abgestellt und diesen für den Fall eines Liquiditätsengpasses auf das

Steuererlassverfahren verwiesen hat (BGE 142 II 197 E. 5.4 und E. 6.3).

Neue respektive zusätzliche Gesichtspunkte, welche die bundesgerichtliche

Beurteilung der Auswirkungen eines Schulderlasses auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person als grundsätzlich unrichtig

erscheinen liessen, nennen weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner und

sind für das Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen

war es nicht an der Vorinstanz und ist es auch nicht am Verwaltungsgericht,

sondern wird es allenfalls am Bundesgericht selbst sein, auf diese Frage

zurückzukommen.

4.2

Die

Vorinstanz hat ihre Position ferner auf einen Vergleich mit dem

Steuererlassverfahren gestützt.

4.2.1

Mit ihr kann man sich fragen, ob die bundesgerichtliche Konzeption

konsequent zu Ende gedacht bedeutet, dass der Steuererlass wie jeder andere

Erlass von Schulden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der

steuerpflichtigen Person mehre und steuerbares Einkommen generiere. Ziel des

Steuererlasses ist es, einen Beitrag an die dauerhafte Sanierung der

steuerpflichtigen Person zu leisten, der nur ihr und nicht ihren Gläubigerinnen

und Gläubigern zugutekommt ("Opfersymmetrie"; vgl. Art. 167 Abs. 2

DBG; Bundesrat, Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl

2013.

8435, 8447). Mit Blick auf dieses Ziel ist es jedenfalls nicht besonders

effizient, wenn die steuerpflichtige Person den Vorteil aus dem Steuererlass in

der aktuellen Steuerperiode wiederum als Einkommen versteuern muss. Dies könnte

als Argument dafür gesehen werden, den Vorteil aus dem Steuererlass von der

Einkommenssteuer auszunehmen (vgl. dazu im Rahmen eines Obiter dictum BGr, 13. August

2008, 2C_120/2008, 2C_121/2008, E. 3.1).

4.2.2

Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass der Kanton, der als

Steuergläubiger für den Erlass der Steuer zuständig ist, nicht mit dem Kanton

übereinstimmen muss, der die Steuern für die aktuelle Steuerperiode erhebt.

Anders als die Vorinstanz meint, wäre die "Aufrechnung von steuerbarem

Einkommen" aus dem Steuererlass nämlich nicht im Steuererlassverfahren,

sondern erst in der Veranlagung bzw. Einschätzung der laufenden Steuerperiode

zu prüfen. Für die Veranlagung ist grundsätzlich die Veranlagungsbehörde des

Gemeinwesens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner am Ende der

Steuerperiode, in welcher der Erlass gewährt wurde, seinen Wohnsitz hatte (Art. 105

Abs. 1 DBG; Art. 4b Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom

14.

Dezember 1990 [StHG]; § 108 Abs. 1 StG). Wenn eine

steuerpflichtige Person mit unbeglichenen Steuerforderungen ihren Wohnsitz

wechselt, wie es etwa im vorliegenden Fall geschehen ist, fallen die

Zuständigkeiten für den Erlass bestehender und für die Veranlagung neuer

Steuerforderungen auseinander. Das spricht dafür, auch den Vermögenszugang aus

dem Steuererlass mit der Einkommenssteuer zu erfassen und die steuerpflichtige

Person auf ein zweites Steuererlassverfahren im Wohnsitzkanton zu verweisen,

sollte sie die daraus resultierende neue Steuerforderung nicht begleichen

können.

4.2.3

Die Frage, ob aus einem Steuererlass steuerbares Einkommen resultiert,

braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden. Denn selbst wenn der

Vorteil aus dem Steuererlass von der Einkommenssteuer ausgenommen wäre, würde

es sich auf jeden Fall nicht rechtfertigen, diese Rechtswohltat auf andere

Gründe auszuweiten, die auch ohne Zustimmung des Steuergläubigers zum Untergang

einer Steuerforderung führen können, wie etwa die gerichtliche Bestätigung

eines Nachlassvertrags (vgl. Art. 310 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]; Art. 14 Abs. 2

der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015). In diesen Fällen ist von

vornherein zu wenig gewährleistet, dass die Ziele des Steuererlassverfahrens

erreicht werden und insbesondere der Vorteil aus dem Steuererlass nur der

steuerpflichtigen Person und nicht auch ihren Gläubigerinnen und Gläubigern

zugutekommt.

4.3

Auch die

übrigen Argumente der Vorinstanz rufen nicht danach, die Situation des

Pflichtigen anders zu behandeln als die Fälle von Schulderlassen, die das

Bundesgericht bereits beurteilt hat.

4.3.1

Der Umstand, dass die Forderungen gegenüber dem Pflichtigen durch einen

gerichtlichen Nachlassvertrag statt durch individuellen Verzicht der Gläubiger

untergegangen sind, ist kein Grund, von einer Besteuerung des Sanierungsertrags

abzusehen. Es mag sein, dass die Steuerbarkeit des Sanierungsertrags die

Attraktivität von Sanierungen im Rahmen von Nachlassverfahren aus Sicht des

Schuldners trübt. Abgesehen davon, dass solche Sanierungen in der Praxis

durchaus stattfinden und also durch die steuerliche Behandlung jedenfalls nicht

generell vereitelt werden, gilt die Steuerbarkeit des Sanierungsertrags

grundsätzlich für jede Art von Sanierung. Einen vernünftigen Grund dafür, den

gerichtlichen Nachlassvertrag gegenüber anderen Sanierungsformen steuerlich zu

privilegieren, nennt die Vorinstanz nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Insbesondere lässt sich dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, auf den

die Vorinstanz hinweist und der sich widersprechende Entscheide im

Schnittstellenbereich verschiedener Rechtsgebiete verhindern will (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.5; BGE 143 II 8 E. 7.3), nichts dergleichen

entnehmen.

4.3.2

Entgegen der Vorinstanz und dem Pflichtigen werden die übrigen Gläubiger

nicht rechtswidrig benachteiligt, wenn der Fiskus für die Festsetzung der

künftigen Einkommenssteuer Schulderlasse berücksichtigt, von denen der

Schuldner aufgrund eines gerichtlichen Nachlassvertrags profitiert. Laut

Bundesgericht beruht das Schuldbetreibungsrecht auf dem Grundsatz der

Gleichbehandlung des öffentlich- und des privatrechtlichen Gläubigers (BGE 151 III 177 E. 6.3.5; BGE 150 III 332 E. 2.5.1; BGE 134 III 37

E. 4.1; BGE 120 III 20 E. 2). Soweit der Fiskus aus dem

Schulderlass einen Vorteil zieht, tut er dies jedoch nicht dank seiner Stellung

als bisheriger Gläubiger, sondern weil ihm der Schuldner im Moment des

Schulderlasses persönlich oder wirtschaftlich zugehörig und somit für die

laufende Steuerperiode subjektiv steuerpflichtig ist (Art. 3 ff. DBG;

§ 3 f. StG). Wie bereits erläutert, ist die aus dem Schulderlass

resultierende Steuer(mehr)forderung neu; weder ersetzt noch setzt sie eine

erlassene oder sonst wie untergegangene Steuerforderung fort. Konsequenterweise

erfasst die Einkommenssteuer Vermögenszugänge aus Schulderlass denn auch

unabhängig davon, ob durch den Verzicht nur Forderungen privater Gläubiger oder

auch solche des Fiskus untergegangen sind.

4.3.3

Selbst wenn die Situation des Fiskus mit derjenigen der übrigen Gläubiger

vergleichbar wäre, müsste berücksichtigt werden, dass die Vermögenszugänge aus

Schulderlass trotz Steuerbarkeit oft nicht oder nicht vollständig zur

Besteuerung gelangen, weil sie ganz oder teilweise durch Vermögensabgänge oder

andere steuerliche Abzüge neutralisiert werden. Besonders ins Gewicht fallen an

dieser Stelle regelmässig Geschäftsverluste aus früheren Steuerperioden, die

steuerpflichtige Personen mit dem Sanierungsertrag aus dem Erlass von

Geschäftsschulden unbeschränkt verrechnen können (Art. 31 Abs. 2 DBG;

§ 29 Abs. 2 StG). Das gilt auch und gerade im vorliegenden Fall, wo

die Geschäftsverluste des Pflichtigen rund 80 % des Sanierungsertrags aus

den Schulderlassen neutralisieren, wie das kantonale Steueramt in seinem

Einspracheentscheid erkannte. Für den Fall, dass trotz dieser Abzüge noch eine

Besteuerung erfolgt, hat das Bundesgericht sodann erwogen, dass der

persönlichen Situation und insbesondere einem Liquiditätsengpass der

steuerpflichtigen Person durch einen Steuererlass (Art. 167 DBG; § 183 StG) in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen werden könne (BGE 142 II 197 E. 6.3).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des kantonalen

Steueramts begründet. Die Vorinstanz hätte im Einklang mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennen müssen, dass der

(Rein-)Vermögenszugang aus dem gerichtlichen Nachlassvertrag und dem vorgängigen

Forderungsverzicht der Einkommenssteuer unterliegt, und den Pflichtigen auf das

Steuererlassverfahren verweisen müssen, falls er die resultierenden neuen

Steuerforderungen nicht begleichen kann. Die Beschwerde des kantonalen

Dispositiv

Steueramts ist demnach sowohl in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern als

auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 9. August 2024 ist antragsgemäss für beide

Steuerarten zu bestätigen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht

dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in

Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung steht

dem Pflichtigen aufgrund seines Unterliegens weder für das vorinstanzliche

Verfahren noch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu (§ 152 und § 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] bzw. Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Da sich die Erhebung und Begründung der

Rechtsmittel im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegte, ist auch dem

obsiegenden kantonalen Steueramt keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal

auch keine solche verlangt wurde (vgl. VGr, 15. Oktober 2025,

SB.2025.00016/17, E. 5.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde SB.2025.00007 (Staats- und Gemeindesteuern 2019) wird gutgeheissen.

Die Dispositivziffern 2, 4 und 5 in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern

sowie 7 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 27. November 2024 werden

aufgehoben. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 9. August

2024 wird in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern bestätigt.

2. Die

Beschwerde SB.2025.00008 (direkte Bundessteuer 2019) wird gutgeheissen. Die

Dispositivziffern 1, 3 und 5 in Bezug auf die direkte Bundessteuer sowie 6 des Entscheids

des Steuerrekursgerichts vom 27. November 2024 werden aufgehoben. Der

Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 9. August 2024 wird in

Bezug auf die direkte Bundessteuer bestätigt.

3. Die

Kosten des Rekursverfahrens und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00007 wird festgesetzt auf

Fr. 31'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 31'087.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00008 wird festgesetzt auf

Fr. 19'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 19'052.50 Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7. Den

Parteien wird für die Verfahren vor dem Steuerrekursgericht und dem

Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde D;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).