SB.2025.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00007
14. Januar 2026Deutsch19 min
(URT.2026.26893)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00007
SB.2025.00008
Urteil
der
2. Kammer
vom 14. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie
direkte
Bundessteuer 2019,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend: der Pflichtige) machte im Verlauf seiner langjährigen Tätigkeit
als selbständiger Immobilienentwickler in den frühen 1990er-Jahren
geschäftliche und daneben auch private Schulden in jeweils erheblichem Umfang. Am
4. Januar 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über ihn den Konkurs.
Aktiven in Höhe von Fr. … gemäss Konkursinventar bzw. – nach Bereinigung
der Sicherungs- und Eigentumsrechte Dritter – in Höhe von Fr. … standen
Passiven in Höhe von Fr. … gegenüber, woraus ein Passivenüberschuss von
Fr. … resultierte. Von den im Kollokationsplan aufgeführten Forderungen
der Gläubiger der dritten Klasse entfiel ein Betrag von Fr. … auf private
Schulden des Pflichtigen, die nicht im Rahmen seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit entstanden waren. Die Steuerschulden gegenüber verschiedenen
Gemeinwesen machten ihrerseits insgesamt einen Betrag von Fr. … aus.
B. Der
Pflichtige einigte sich in der Folge mit seinen Gläubigern bzw. einer Mehrheit
davon auf einen Nachlassvertrag mit Dividendenvergleich, der eine Dividende von
1,85 % vorsah. Mit Urteil vom 28. November 2019 bestätigte das
Bezirksgericht Zürich diesen Nachlassvertrag, da ihm 11 von 21 Gläubigern, die
zusammen Forderungen in Höhe von insgesamt Fr. … vertraten, zugestimmt
hatten. Zugleich widerrief das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über den
Pflichtigen. Der Nachlassvertrag war im Wesentlichen zustande gekommen, weil
die C AG, deren Verwaltungsrat der Pflichtige bis im Herbst 2018 präsidiert
hatte, vorgängig auf Fr. … verzichtet hatte. Um die Nachlassdividende zu
verbessern, überwies ausserdem eine Drittperson dem damaligen Schuldenvertreter
einen Betrag in Höhe von Fr. … zuhanden des Konkursamts.
C. In
seiner Steuererklärung 2019 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares
Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … Die in der
Vorperiode deklarierten Schulden in Höhe von Fr. … führte der Pflichtige
aufgrund des Nachlassvertrags nicht mehr auf. Nach diverser Korrespondenz
teilte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen mit Schreiben vom 15. Oktober
2021 einen ersten Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag mit. Dieser sah ein
steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. …
vor. Nach weiterer Korrespondenz und einer persönlichen Besprechung vom 6. März
2023 stellte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen mit Schreiben vom 27. September
2023 einen angepassten Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag zu. Dieser sah
neu ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. von
Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) vor. Die Differenz zum ersten
Vorschlag ergab sich daraus, dass das kantonale Steueramt nunmehr die noch
nicht verrechneten Verluste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 31
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) und § 23 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) unbeschränkt zur Verrechnung mit dem Ertrag aus den untergegangenen
Geschäftsschulden zuliess, weil es sich um Sanierungsleistungen handelte. Im
Ergebnis sollten so private Forderungsverzichte im Betrag von Fr. …
(einschliesslich des Forderungsverzichts der C AG) der Einkommenssteuer
unterworfen werden. Nachdem der Pflichtige auch diesen zweiten Vorschlag
abgelehnt hatte, erhob ihn das kantonale Steueramt am 7. Dezember 2023 zur
Veranlagungsverfügung (direkte Bundessteuer) bzw. zum Einschätzungsentscheid
(Staats- und Gemeindesteuern).
D. Mit
Eingabe vom 4. Januar 2024 erhob der Pflichtige Einsprache gegen diese
Entscheide. Mit Entscheid vom 9. August 2024 hiess das kantonale Steueramt
die Einsprache insoweit teilweise gut, als es die Konkursdividende zum Abzug
zuliess. Das steuerbare Einkommen wurde neu auf Fr. … (direkte
Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) festgesetzt. Das
steuerbare Vermögen betrug unverändert Fr. …
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde und Rekurs vom 27. August 2024 gelangte
der Pflichtige an das Steuerrekursgericht. Er beantragte, das steuerbare
Einkommen sei auf Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats-
und Gemeindesteuern) und das steuerbare Vermögen sei auf Fr. …
festzusetzen. Das Steuerrekursgericht hiess die Rechtsmittel des Pflichtigen
mit Entscheid vom 27. November 2024 gut. Es veranlagte den Pflichtigen für
die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG; Grundtarif). Für die
Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2019, schätzte das
Steuerrekursgericht den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein (Tarif gemäss § 35 Abs. 1
und § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif). Die Kosten auferlegte das
Steuerrekursgericht dem kantonalen Steueramt, während es dem Pflichtigen eine
Parteientschädigung zusprach.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2025 gelangte das
kantonale Steueramt an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 27. November 2024 unter
Kostenfolge sowie die Bestätigung der Einschätzung und der Veranlagung gemäss
dem Einspracheentscheid vom 9. August 2024. Der Pflichtige beantragte die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
kantonalen Steueramts. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragte
die Gutheissung der Beschwerde und nahm eingehend Stellung. Das
Steuerrekursgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Präsidialverfügung vom
6.
Februar 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren für die
Staats- und Gemeindesteuern 2019 (SB.2025.00007) und die direkte Bundessteuer 2019
(SB.2025.00008).
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz
im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147;
VGr, 7. Februar 2024, SB.2023.00042/43, E. 1.2; VGr, 18. Juli 2023,
SB.2023.00036/37, E. 1.2). Das kantonale Steueramt wirft in seiner
Beschwerde ausschliesslich die Frage auf, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die Forderungsverzichte der Gläubiger des Pflichtigen
kein steuerbares Einkommen generierten. Diese Rechtsfrage kann das
Verwaltungsgericht frei überprüfen.
2.
2.1
Nach Art. 16
Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts bestimmt sich das steuerbare Einkommen nach der
Reinvermögenszugangstheorie, die im Bereich der Einkommenssteuer das
verfassungsmässige Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert (vgl. BGE 149 II 400 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Der Reinvermögenszugang besteht
in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge
gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 149 II 400 E. 4.1;
BGE 149 II 19 E. 5.1; BGE 143 II 402 E. 5.1 und E. 5.2;
BGE 139 II 363 E. 2.2). Im Konzept der Reinvermögenszugangstheorie
gilt als (Netto-)Vermögen die Gesamtheit der Sachen und Rechte, die der
steuerpflichtigen Person zuzurechnen sind und deren Wert in Geld ausgedrückt
werden kann ("Vermögenswerte"), abzüglich der (geldwerten) Schulden
der steuerpflichtigen Person (BGE 149 II 400 E. 4.1 mit Hinweis).
2.2
Das
Bundesgericht hat sich bereits mehrmals mit den einkommenssteuerlichen Folgen
von Forderungsverzichten bzw. Schulderlassen beschäftigt. In Bezug auf den
Erlass von Schulden im Geschäftsvermögen kam das Bundesgericht wiederholt zum
Schluss, dass sich daraus Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn
von Art. 18 DBG ergebe (vgl. BGE 142 II 197 E. 5.1 mit
Hinweisen; vgl. allerdings auch BGE 115 Ib 269 E. 4b; BGr, 17. August
2020, 2C_576/2020, E. 2.3.2; ESTV, Kreisschreiben Nr. 32a
"Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften" vom 20. Januar
2025, Ziff. 4.1.1.1, wonach in der analogen Situation bei der Gewinnsteuer
die Steuerfolgen je nach der Person des Gläubigers und der Verbuchung variieren
können; vgl. dazu auch Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber, Kreisschreiben 32a
betreffend Sanierungen, StR 80/2025, S. 190 ff.). Im amtlich
publizierten Urteil vom 17. März 2016 prüfte das Bundesgericht sodann,
welche Steuerfolgen der Erlass einer Schuld durch eine Bank zeitigte, die dem
Privatvermögen der steuerpflichtigen Person zuzurechnen war (BGr, 17. März
2016, 2C_910/2014, auszugsweise publiziert in BGE 142 II 197; vgl. zuvor
bereits BGE 140 II 353 E. 2.2). Es erkannte, dass der
Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners für diesen
steuerbares Einkommen (Verminderung der Passiven) im Sinn von Art. 16 Abs. 1
DBG darstelle (E. 5.1–E. 5.4). Ob der Forderungsverzicht die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners verbessere, hänge nicht davon
ab, ob die Schuld aus der Sicht des Gläubigers noch einen effektiven Wert habe.
Steuerrechtlich massgebend sei die Perspektive des Schuldners (E. 5.5).
Der Forderungsverzicht könne nicht als privater Kapitalgewinn nach Art. 16
Abs. 3 DBG qualifiziert werden (E. 5.6). Das Bundesgericht hielt
weiter fest, dass Forderungsverzichte zwar die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Schuldners, aber nicht zugleich seine Liquidität
mehrten. Für den Fall, dass eine steuerpflichtige Person zwar steuerbares
Einkommen aus Forderungsverzichten erziele, aber nicht über die liquiden Mittel
verfüge, um die Steuerschuld begleichen zu können, sehe das Gesetz die
Möglichkeit eines Steuererlasses vor (Art. 167 DBG). Ein vollständiger
oder teilweiser Steuererlass sei namentlich dann in Betracht zu ziehen, wenn
die Bezahlung des ganzen geschuldeten Betrags für die steuerpflichtige Person
gemessen an ihrer Finanzkraft ein übermässig grosses Opfer bedeuten würde. Das
vom Gesetzgeber vorgesehene System sei also durchaus kompatibel mit den aus
Art. 127 Abs. 2 BV fliessenden Prinzipien, zumal es das Prinzip der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiere, aber
zugleich erlaube, unter besonderen Umständen der persönlichen Situation der
steuerpflichtigen Person Rechnung zu tragen (E. 6.3). Das Bundesgericht
hat diese Rechtsprechung seither mehrmals bestätigt (vgl. BGr, 6. November
2023, 9C_713/2022, E. 3; BGr, 7. Oktober 2020, 2C_346/2020, E. 3.5.3;
BGr, 17. August 2020, 2C_576/2020, E. 2.3.1; BGr, 2. August 2018,
2C_1042/2017, E. 2.2.2).
2.3
Die
Vorinstanz nahm die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kenntnis. Dennoch
hielt sie aus zwei Gründen dafür, dass die streitbetroffenen
Forderungsverzichte beim Pflichtigen kein steuerbares Einkommen generiert
hätten.
2.3.1
Erstens habe die auf dem Weg des Nachlassvertrages erfolgte
Schuldenbereinigung für den Pflichtigen "offensichtlich" keine
Erweiterung seines finanziellen Spielraums zur Folge gehabt, die über die
blosse Schuldenverringerung hinausgegangen und mittels Einkommensgeneralklausel
als Einkommen zu besteuern wäre. Auch aus dem zusätzlichen Verzicht der C AG
auf Fr. … und der Überweisung von Fr. … durch eine Drittperson sei
dem Pflichtigen kein Vorteil erwachsen, der nach der Einkommensgeneralklausel
als Einkommen zu erfassen wäre.
2.3.2
Zweitens sei die vorliegende Konstellation – ein Erlass von Schulden
aufgrund eines gerichtlich bestätigten Nachlassvertrages – vom Bundesgericht
noch nie beurteilt worden. Sie unterscheide sich wesentlich von den bislang
beurteilten Fällen, die mehrheitlich den Erlass von Hypothekarschulden von
Banken betroffen hätten. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verlange,
dass das Steuerrecht die SchKG-Institute des Nachlassverfahrens und der
privaten Schuldenbereinigung nicht torpediere und Sanierungen nicht erschwere
oder sogar faktisch verunmögliche. Es sei sachwidrig, wenn mit einer
Nachlassdividende Steuerforderungen getilgt würden, derselbe Vorgang dann aber
neue Steuerforderungen begründe. Darin sei "mindestens faktisch" eine
Besserstellung staatlicher Forderungen und eine Verletzung des
SchKG-Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger zu sehen. Ausserdem zeige
auch ein Blick auf das Steuererlassverfahren, dass die Position des kantonalen
Steueramts nicht haltbar sei. Ein Steuererlassgesuch werde abgewiesen, wenn die
steuerpflichtige Person vor dem Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrages
stehe (vgl. auch Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von
Staats- und Gemeindesteuern vom 13. November 2024, ZStB 183.1, Ziff. 47).
Zeitigte ein Schuldenerlass auf Basis eines gerichtlich bestätigten
Nachlassvertrages Einkommenssteuerfolgen, müsste konsequenterweise auch in
jedem Steuererlassverfahren eine Aufrechnung von steuerbarem Einkommen aufgrund
der Einkommensgeneralklausel geprüft werden.
3.
Das kantonale Steueramt und die ESTV beanstanden
zusammengefasst, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abgewichen sei.
4.
Die Kritik der Steuerbehörden ist berechtigt.
4.1
Soweit die
Vorinstanz auf die Werthaltigkeit der Forderungen – und damit auf die
Perspektive des Gläubigers – abstellt, setzt sie sich in einen offenen
Widerspruch zur amtlich publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts.
4.1.1
Untere Gerichte wie das Verwaltungsgericht oder das Steuerrekursgericht
sind zwar nicht strikt verpflichtet, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
befolgen. Wenn jedoch schon das Bundesgericht selbst seine Praxis nur ändert,
sofern die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten
äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 149 II 354 E. 2.3; BGE 149 V 177 E. 4.5; BGE 147 V 342 E. 5.5.1),
sind kantonale Gerichte im Interesse der einheitlichen Anwendung des
Bundesrechts erst recht gehalten, nur mit Bedacht von der bundesgerichtlichen
Praxis abzuweichen.
4.1.2
Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Vorinstanz Zweifel daran hat,
inwieweit sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen
Person effektiv erhöht, wenn Sanierungsmassnahmen lediglich ihre Passiven
vermindern und die steuerpflichtige Person also auch nach der Sanierung über
keine Aktiven verfügt. Das Bundesgericht hat diese Frage jedoch eindeutig
beantwortet, indem es die Werthaltigkeit der Forderung und die Bonität des
Schuldners für irrelevant erklärt, allein auf die Perspektive des Schuldners
abgestellt und diesen für den Fall eines Liquiditätsengpasses auf das
Steuererlassverfahren verwiesen hat (BGE 142 II 197 E. 5.4 und E. 6.3).
Neue respektive zusätzliche Gesichtspunkte, welche die bundesgerichtliche
Beurteilung der Auswirkungen eines Schulderlasses auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person als grundsätzlich unrichtig
erscheinen liessen, nennen weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner und
sind für das Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen
war es nicht an der Vorinstanz und ist es auch nicht am Verwaltungsgericht,
sondern wird es allenfalls am Bundesgericht selbst sein, auf diese Frage
zurückzukommen.
4.2
Die
Vorinstanz hat ihre Position ferner auf einen Vergleich mit dem
Steuererlassverfahren gestützt.
4.2.1
Mit ihr kann man sich fragen, ob die bundesgerichtliche Konzeption
konsequent zu Ende gedacht bedeutet, dass der Steuererlass wie jeder andere
Erlass von Schulden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
steuerpflichtigen Person mehre und steuerbares Einkommen generiere. Ziel des
Steuererlasses ist es, einen Beitrag an die dauerhafte Sanierung der
steuerpflichtigen Person zu leisten, der nur ihr und nicht ihren Gläubigerinnen
und Gläubigern zugutekommt ("Opfersymmetrie"; vgl. Art. 167 Abs. 2
DBG; Bundesrat, Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl
2013.
8435, 8447). Mit Blick auf dieses Ziel ist es jedenfalls nicht besonders
effizient, wenn die steuerpflichtige Person den Vorteil aus dem Steuererlass in
der aktuellen Steuerperiode wiederum als Einkommen versteuern muss. Dies könnte
als Argument dafür gesehen werden, den Vorteil aus dem Steuererlass von der
Einkommenssteuer auszunehmen (vgl. dazu im Rahmen eines Obiter dictum BGr, 13. August
2008, 2C_120/2008, 2C_121/2008, E. 3.1).
4.2.2
Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass der Kanton, der als
Steuergläubiger für den Erlass der Steuer zuständig ist, nicht mit dem Kanton
übereinstimmen muss, der die Steuern für die aktuelle Steuerperiode erhebt.
Anders als die Vorinstanz meint, wäre die "Aufrechnung von steuerbarem
Einkommen" aus dem Steuererlass nämlich nicht im Steuererlassverfahren,
sondern erst in der Veranlagung bzw. Einschätzung der laufenden Steuerperiode
zu prüfen. Für die Veranlagung ist grundsätzlich die Veranlagungsbehörde des
Gemeinwesens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner am Ende der
Steuerperiode, in welcher der Erlass gewährt wurde, seinen Wohnsitz hatte (Art. 105
Abs. 1 DBG; Art. 4b Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom
14.
Dezember 1990 [StHG]; § 108 Abs. 1 StG). Wenn eine
steuerpflichtige Person mit unbeglichenen Steuerforderungen ihren Wohnsitz
wechselt, wie es etwa im vorliegenden Fall geschehen ist, fallen die
Zuständigkeiten für den Erlass bestehender und für die Veranlagung neuer
Steuerforderungen auseinander. Das spricht dafür, auch den Vermögenszugang aus
dem Steuererlass mit der Einkommenssteuer zu erfassen und die steuerpflichtige
Person auf ein zweites Steuererlassverfahren im Wohnsitzkanton zu verweisen,
sollte sie die daraus resultierende neue Steuerforderung nicht begleichen
können.
4.2.3
Die Frage, ob aus einem Steuererlass steuerbares Einkommen resultiert,
braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden. Denn selbst wenn der
Vorteil aus dem Steuererlass von der Einkommenssteuer ausgenommen wäre, würde
es sich auf jeden Fall nicht rechtfertigen, diese Rechtswohltat auf andere
Gründe auszuweiten, die auch ohne Zustimmung des Steuergläubigers zum Untergang
einer Steuerforderung führen können, wie etwa die gerichtliche Bestätigung
eines Nachlassvertrags (vgl. Art. 310 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]; Art. 14 Abs. 2
der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015). In diesen Fällen ist von
vornherein zu wenig gewährleistet, dass die Ziele des Steuererlassverfahrens
erreicht werden und insbesondere der Vorteil aus dem Steuererlass nur der
steuerpflichtigen Person und nicht auch ihren Gläubigerinnen und Gläubigern
zugutekommt.
4.3
Auch die
übrigen Argumente der Vorinstanz rufen nicht danach, die Situation des
Pflichtigen anders zu behandeln als die Fälle von Schulderlassen, die das
Bundesgericht bereits beurteilt hat.
4.3.1
Der Umstand, dass die Forderungen gegenüber dem Pflichtigen durch einen
gerichtlichen Nachlassvertrag statt durch individuellen Verzicht der Gläubiger
untergegangen sind, ist kein Grund, von einer Besteuerung des Sanierungsertrags
abzusehen. Es mag sein, dass die Steuerbarkeit des Sanierungsertrags die
Attraktivität von Sanierungen im Rahmen von Nachlassverfahren aus Sicht des
Schuldners trübt. Abgesehen davon, dass solche Sanierungen in der Praxis
durchaus stattfinden und also durch die steuerliche Behandlung jedenfalls nicht
generell vereitelt werden, gilt die Steuerbarkeit des Sanierungsertrags
grundsätzlich für jede Art von Sanierung. Einen vernünftigen Grund dafür, den
gerichtlichen Nachlassvertrag gegenüber anderen Sanierungsformen steuerlich zu
privilegieren, nennt die Vorinstanz nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Insbesondere lässt sich dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, auf den
die Vorinstanz hinweist und der sich widersprechende Entscheide im
Schnittstellenbereich verschiedener Rechtsgebiete verhindern will (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.5; BGE 143 II 8 E. 7.3), nichts dergleichen
entnehmen.
4.3.2
Entgegen der Vorinstanz und dem Pflichtigen werden die übrigen Gläubiger
nicht rechtswidrig benachteiligt, wenn der Fiskus für die Festsetzung der
künftigen Einkommenssteuer Schulderlasse berücksichtigt, von denen der
Schuldner aufgrund eines gerichtlichen Nachlassvertrags profitiert. Laut
Bundesgericht beruht das Schuldbetreibungsrecht auf dem Grundsatz der
Gleichbehandlung des öffentlich- und des privatrechtlichen Gläubigers (BGE 151 III 177 E. 6.3.5; BGE 150 III 332 E. 2.5.1; BGE 134 III 37
E. 4.1; BGE 120 III 20 E. 2). Soweit der Fiskus aus dem
Schulderlass einen Vorteil zieht, tut er dies jedoch nicht dank seiner Stellung
als bisheriger Gläubiger, sondern weil ihm der Schuldner im Moment des
Schulderlasses persönlich oder wirtschaftlich zugehörig und somit für die
laufende Steuerperiode subjektiv steuerpflichtig ist (Art. 3 ff. DBG;
§ 3 f. StG). Wie bereits erläutert, ist die aus dem Schulderlass
resultierende Steuer(mehr)forderung neu; weder ersetzt noch setzt sie eine
erlassene oder sonst wie untergegangene Steuerforderung fort. Konsequenterweise
erfasst die Einkommenssteuer Vermögenszugänge aus Schulderlass denn auch
unabhängig davon, ob durch den Verzicht nur Forderungen privater Gläubiger oder
auch solche des Fiskus untergegangen sind.
4.3.3
Selbst wenn die Situation des Fiskus mit derjenigen der übrigen Gläubiger
vergleichbar wäre, müsste berücksichtigt werden, dass die Vermögenszugänge aus
Schulderlass trotz Steuerbarkeit oft nicht oder nicht vollständig zur
Besteuerung gelangen, weil sie ganz oder teilweise durch Vermögensabgänge oder
andere steuerliche Abzüge neutralisiert werden. Besonders ins Gewicht fallen an
dieser Stelle regelmässig Geschäftsverluste aus früheren Steuerperioden, die
steuerpflichtige Personen mit dem Sanierungsertrag aus dem Erlass von
Geschäftsschulden unbeschränkt verrechnen können (Art. 31 Abs. 2 DBG;
§ 29 Abs. 2 StG). Das gilt auch und gerade im vorliegenden Fall, wo
die Geschäftsverluste des Pflichtigen rund 80 % des Sanierungsertrags aus
den Schulderlassen neutralisieren, wie das kantonale Steueramt in seinem
Einspracheentscheid erkannte. Für den Fall, dass trotz dieser Abzüge noch eine
Besteuerung erfolgt, hat das Bundesgericht sodann erwogen, dass der
persönlichen Situation und insbesondere einem Liquiditätsengpass der
steuerpflichtigen Person durch einen Steuererlass (Art. 167 DBG; § 183 StG) in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen werden könne (BGE 142 II 197 E. 6.3).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des kantonalen
Steueramts begründet. Die Vorinstanz hätte im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennen müssen, dass der
(Rein-)Vermögenszugang aus dem gerichtlichen Nachlassvertrag und dem vorgängigen
Forderungsverzicht der Einkommenssteuer unterliegt, und den Pflichtigen auf das
Steuererlassverfahren verweisen müssen, falls er die resultierenden neuen
Steuerforderungen nicht begleichen kann. Die Beschwerde des kantonalen
Dispositiv
Steueramts ist demnach sowohl in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern als
auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 9. August 2024 ist antragsgemäss für beide
Steuerarten zu bestätigen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht
dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in
Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung steht
dem Pflichtigen aufgrund seines Unterliegens weder für das vorinstanzliche
Verfahren noch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu (§ 152 und § 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] bzw. Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Da sich die Erhebung und Begründung der
Rechtsmittel im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegte, ist auch dem
obsiegenden kantonalen Steueramt keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal
auch keine solche verlangt wurde (vgl. VGr, 15. Oktober 2025,
SB.2025.00016/17, E. 5.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde SB.2025.00007 (Staats- und Gemeindesteuern 2019) wird gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 2, 4 und 5 in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern
sowie 7 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 27. November 2024 werden
aufgehoben. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 9. August
2024 wird in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern bestätigt.
2. Die
Beschwerde SB.2025.00008 (direkte Bundessteuer 2019) wird gutgeheissen. Die
Dispositivziffern 1, 3 und 5 in Bezug auf die direkte Bundessteuer sowie 6 des Entscheids
des Steuerrekursgerichts vom 27. November 2024 werden aufgehoben. Der
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 9. August 2024 wird in
Bezug auf die direkte Bundessteuer bestätigt.
3. Die
Kosten des Rekursverfahrens und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00007 wird festgesetzt auf
Fr. 31'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 31'087.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00008 wird festgesetzt auf
Fr. 19'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 19'052.50 Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7. Den
Parteien wird für die Verfahren vor dem Steuerrekursgericht und dem
Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).