SB.2025.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00016
15. Oktober 2025Deutsch25 min
(URT.2025.26648)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00016
SB.2025.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle
Mayer.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie
direkte
Bundessteuer 2022,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Dr. A (nachfolgend: der Pflichtige), Jahrgang 1965,
war in Deutschland bis zu seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 1999 beim
Vorsorgewerk Deutsche Rentenversicherung (DRV) bzw. bei dessen Vorgängerwerken
pflichtversichert. Seit seiner Wohnsitznahme in der Schweiz ist der Pflichtige
hier AHV-pflichtig. Zum Zwecke der beruflichen Vorsorge ist der Pflichtige
aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Hochschule B der Versicherung C
angeschlossen. Am 5. Dezember 2022 teilte die DRV dem Pflichtigen mit, dass
der aktuelle monatliche Rentenwert wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der
Altersrente per 1. Juni 2028 gemindert wäre. Die Rentenminderung könne
jedoch mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von EUR … ausgeglichen werden. Am
23. Dezember 2022 leistete der Pflichtige einen Teilbetrag von EUR … und
am 23. Januar 2023 einen weiteren Teilbetrag von EUR … an die DRV. In der
Steuererklärung 2022 machte der Pflichtige für die erste Teilzahlung einen
Abzug von Fr. … geltend. Mit Einschätzungsentscheid vom 10. Juni 2024
wurde der Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt. Am selben Tag wurde er für die direkte Bundessteuer 2022 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Dabei verweigerte das
kantonale Steueramt den Abzug für den Beitrag an den ausländischen
Vorsorgeplan, da der Steuerpflichtige ausschliesslich dem schweizerischen
Sozialversicherungsrecht unterstehe. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies
das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 18. Juli 2024 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte der Pflichtige mit Rekurs und
erstinstanzlicher Beschwerde an das Steuerrekursgericht. Dieses hiess die
Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 gut, soweit es darauf
eintrat. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 wurde der Pflichtige neu mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt. Das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2022 wurde
neu auf Fr. … festgesetzt.
III.
Mit Beschwerden vom 25. Februar 2025 beantragte das
kantonale Steueramt (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht,
der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 19. Dezember 2024 sei unter
Kostenfolge zulasten des Pflichtigen aufzuheben und der Einspracheentscheid vom
18.
Juli 2024 zu bestätigen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025
vereinigte der damalige Abteilungspräsident die Verfahren SB.2025.00016
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 und SB.2025.00017 betreffend
direkte Bundessteuer 2022.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 verlangte der
Pflichtige sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Ferner verlangte er, mit
dem Entscheid sei die steuerliche Behandlung sowohl der durch ihn in den Jahren
2022.
und 2023 geleisteten Beitragszahlungen an die DRV in Gesamthöhe von EUR …
als auch die daraus resultierende Leistungszahlung als (Teil-)Rente verbindlich
festzustellen. Nebst Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer ersuchte
der Pflichtige darum, ihm eine Umtriebsentschädigung in angemessener Höhe,
mindestens jedoch in der Höhe von 40 % der Kosten des Gerichtsverfahrens,
zuzusprechen. Der Beschwerdeführer liess sich hierauf nicht mehr vernehmen.
Eine Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist nicht
eingegangen.
Die Einzelrichterin hat den Fall zur Beurteilung an die 2.
Kammer überwiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden
bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2022 (SB.2025.00016) und direkter
Bundessteuer 2022 (SB.2025.00017) betreffen denselben Pflichtigen, denselben
Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb die Verfahren mit
Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
2.2
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids
und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die
Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.3
Entscheidet
das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind
neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden ist (vgl. § 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; BGr,
25.
August 2015, 2C_817/2014, E. 5.2; VGr, 6. April 2022,
SB.2021.00111/112, E. 4.2; VGr, 15. Dezember 2021, SB.2021.00102/103,
E. 2). Im Beschwerdeverfahren in Steuersachen gilt somit grundsätzlich ein
Novenverbot; für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend
wie für das Steuerrekursgericht (BGE 131 II 548 E. 2.2.2; VGr,
29.
September 2021, SB.2020.00011/12/14/15, E. 2.3). Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet bzw.
vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgereicht werden.
Der Pflichtige reichte mit der Beschwerdeantwort
zahlreiche neue Unterlagen zu seinen deutschen und schweizerischen
Vorsorgeverhältnissen ein. Er legt jedoch nicht dar, inwieweit der vom
Steuerrekursgericht festgestellte Sachverhalt aus seiner Sicht unrichtig sei
bzw. dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen neue
Tatsachenbehauptungen erforderlich machten, die entsprechender Beweise bedürften
(VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087, E. 1.2.3). Das Novenverbot vor
Verwaltungsgericht gilt auch für die beschwerdegegnerische Partei. Entsprechend
sind die erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen aus dem Recht
zu weisen.
3.
3.1
Nach
§ 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d
DBG werden von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement
geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen.
Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge gilt unabhängig
davon, ob es sich um periodische Zahlungen oder einmalige Einkaufsbeiträge
handelt (BGr, 21. März 2011, 2C_530/2010, E. 3.1; BGE 131 II 627
E. 4.2 = Pra 95 [2006] Nr. 116). Beiträge an ausländische
Sozialversicherungen können unter gewissen Voraussetzungen auch in der Schweiz
zum Abzug zugelassen werden: Untersteht die in der Schweiz steuerpflichtige
Person weiterhin ausschliesslich dem Sozialversicherungsregime des
ausländischen Staats, werden die Beiträge an die ausländische
Sozialversicherung grundsätzlich zum Abzug zugelassen (Variante 1, siehe
dazu BGr, 28. Juni 2019, 2C_461/2018, E. 2.2.1). Dabei wird verlangt,
dass die Beiträge gebunden sind, eine gesetzliche oder reglementarische
Verpflichtung zur Leistung der Beiträge besteht, es sich um eine kollektive und
nicht um eine Einzelvorsorge handelt und die ausländische Sozialversicherungseinrichtung
anerkannt ist und die Beiträge sich quantitativ im Rahmen halten (BGr, 28. Juni
2019, 2C_461/2018, E. 2.2.2 mit Hinweisen; Sirgit Meier/Lukas Stotzer,
Beiträge an ausländische Vorsorgepläne, StR 75/2020, S. 614 ff., S. 619;
Gladys Laffely Maillard in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.],
Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. A., Basel 2017, Art. 33
LIFD N. 54). Gestützt auf die auch für die Schweiz verbindliche Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1) sind im Rahmen einer freiwilligen
(Weiter-)Versicherung in einer Sozialversicherung eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union, welche Leistungen im Bereich Invalidität, Alter und
Hinterbliebene erbringt, auch die daran geleisteten Beiträge einer Person, die
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats – namentlich der Schweiz –
pflichtversichert ist, zum Abzug zuzulassen (Variante 2, siehe eingehend
BGr, 28. Juni 2019, 2C_461/2018, E. 3.3 und E. 3.4). Diese auf Art. 14
Abs. 3 Satzteil 1 VO Nr. 883/2004 beruhende Abzugsfähigkeit der
Beiträge setzt ebenfalls voraus, dass die Vorsorge gemäss dem Vorsorgewerk als
mit einer schweizerischen Vorsorge vergleichbar bzw. gleichwertig betrachtet
werden kann (BGr, 28. Juni 2019, 2C_461/2018, E. 4; vgl. auch
Meier/Stotzer, StR 75/2020, S. 614 ff., S. 619). Artikel 14 VO Nr. 883/2004
hat folgenden Wortlaut:
"Art. 14 Freiwillige Versicherung oder freiwillige
Weiterversicherung
(1) Die Artikel 11–13 gelten nicht für die freiwillige
Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem
Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur
ein System der freiwilligen Versicherung.
(2) Unterliegt die betreffende Person nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem
Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen
Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen
Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen
mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen
Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei,
für das sie sich entschieden hat.
(3) Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an
Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen
Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats
beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer
beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder
selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten
Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend
zugelassen ist.
(4) […]"
Für die deutsche Rentenversicherung gilt das Verbot der
Doppelversicherung nicht, weil die deutschen Rechtsvorschriften unter
bestimmten Voraussetzungen die Zahlung freiwilliger Beiträge im Sinn von § 7
des deutschen Sozialgesetzbuchs (SGB) VI (Gesetzliche Rentenversicherung,
nachfolgend zitiert: SGB VI) zur deutschen Rentenversicherung neben einer
Pflichtversicherung in einem anderen Staat nicht ausschliessen bzw.
stillschweigend zulassen (Maximilian Fuchs/Ulrich Preis/Wiebke Brose,
Sozialversicherungsrecht und SGB II, 3. A., Berlin/Boston 2021, § 73
N. 76). So können sich nämlich gemäss § 7 Abs. 1 SGB VI
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung
des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
3.2
Das
Steuerrekursgericht ging zunächst von der Prämisse aus, der Pflichtige habe
nach seinem Zuzug in die Schweiz und der damit verbundenen Unterstellung unter
das schweizerische Sozialversicherungssystem für eine freiwillige
Weiterversicherung bei der DRV optiert. Anschliessend befasste es sich mit der
Zulässigkeit einer freiwilligen Weiterversicherung: So werde in der deutschen
Literatur zur VO Nr. 883/2004 die Ansicht vertreten, dass die
Weiterversicherung gemäss § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI als Ausnahme im
Sinn von Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 zu bewerten sei. Dies
ermögliche einem deutschen Staatsbürger, der infolge einer in Deutschland
ausgeübten Erwerbstätigkeit einmal dort der Versicherungspflicht unterlegen sei
und im Anschluss daran ins Ausland ziehe, sich freiwillig weiter in Deutschland
zu versichern. Eine nach Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004
gemeinschaftsrechtlich zulässige, freiwillig weitergeführte Rentenversicherung
stehe bei einem in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen, der in vollem
Umfang dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sei, im
Konflikt mit dem Erfordernis der ausschliesslichen Unterstellung unter das schweizerische
Recht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGr, 28. Juni 2019,
2C_461/2018, E. 3.4) sei dies jedoch zulässig, da ansonsten die
gemeinschaftsrechtliche Regelung faktisch unterlaufen würde, da die Beiträge an
das ausländische Vorsorgewerk einerseits nicht abzugsfähig wären, jedoch
andererseits beim Leistungsbezug in der Schweiz voll besteuert würden. Eine
freiwillige Weiterversicherung wäre daher gänzlich unattraktiv. Aus diesem
Grund falle es ausser Betracht, die Verweigerung der steuerlichen Abzugsfähigkeit
der an das ausländische Vorsorgewerk entrichteten Beiträge mit der
Ausschliesslichkeit der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung in der
Schweiz zu begründen. Vorliegend habe der Ausgleichsbeitrag an die DRV nur bis
zur Höhe gezahlt werden können, um einen Rentenabschlag bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen. In der
Folge habe der Pflichtige durch die Zahlung von EUR … die Rentenminderung
ausgleichen können. Mit dem Argument, der Pflichtige sei dem schweizerischen
Sozialversicherungssystem unterstellt, könne ihm der Abzug nicht verweigert
werden. Insbesondere habe das Bundesgericht festgestellt, dass Beiträge zum
Einkauf in die DRV zur Deckung von Lücken abziehbar seien, wenn der gesetzliche
Rentenanspruch vor der Übersiedlung in die Schweiz entstanden sei. Letzteres
sei vorliegend der Fall: Zum einen sei der Pflichtige vor seinem Zuzug in die
Schweiz der DRV unterlegen und zum anderen seien die Beiträge zur Deckung von
Lücken getätigt worden. Nicht überzeugend sei der Vergleich des kantonalen
Steueramts, wonach die Nachzahlung von Beitragslücken bei der AHV steuerlich
nicht absetzbar seien. Wie das Bundesgericht festgehalten habe, sei ein Einkauf
in die DRV im schweizerischen Vorsorgesystem mit einem Einkauf in die 2. Säule
zu vergleichen und entsprechend abzugsfähig. Daran ändere auch der Umstand
nichts, dass die Lücke auf eine vorzeitige Pensionierung zurückzuführen gewesen
sei. Ein missbräuchliches Vorgehen werde weder geltend gemacht noch sei ein
solches ersichtlich. Im Gegenteil erscheine der Einkaufsbetrag moderat und sei
dieser auch DRV-seitig auf das beschränkt, was zum Ausgleich der
Rentenminderung notwendig sei. Zu Recht unbestritten sei, dass es sich bei der
DRV um ein mit einer schweizerischen Vorsorge vergleichbares bzw.
gleichwertiges Vorsorgewerk handle. Vor diesem Hintergrund sei der
streitbetroffene Einkaufsbetrag von EUR … abzugsfähig und die Rechtsmittel
des Pflichtigen gutzuheissen. Auf den Antrag des Pflichtigen, auch die
Abzugsfähigkeit in der Steuerperiode 2023 festzustellen, sei nicht einzutreten,
da die nachfolgenden Steuerperioden nicht Gegenstand des Verfahrens seien.
3.3
Das
beschwerdeführende kantonale Steueramt kritisiert, das Steuerrekursgericht habe
nicht vertieft geprüft, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine freiwillige
Weiterversicherung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004
vorliege. Denn der Pflichtige habe die Versicherung in Deutschland nicht
mittels regelmässiger Beiträge freiwillig fortgeführt. Das deutsche Recht sehe
zwar in § 7 Abs. 1 SGB VI eine freiwillige Rentenversicherung vor.
Die von der DRV geforderten konkreten Voraussetzungen für eine freiwillige
Weiterversicherung, namentlich das Stellen eines Antrags und das Leisten
regelmässiger Beiträge an die DRV, erfülle der Pflichtige nicht. Die beiden
Zahlungen des Pflichtigen an die DRV seien nicht im Rahmen einer freiwilligen
Versicherung erfolgt. Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004, welcher
eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Pflichtversicherung darstelle, sei
entsprechend eng auszulegen. Es müsse sichergestellt werden, dass diese
Bestimmung nicht zu Steuerzwecken missbraucht werde. Daher sei Art. 14 Abs. 3
VO Nr. 883/2004 nur bei einer klassischen Weiterversicherung zur Anwendung
zu bringen. Die Weiterversicherung in der DRV verlange regelmässige
Beitragszahlungen. Vor diesem Hintergrund sollten Beitragszahlungen nur dann
unter Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 fallen, wenn sie
regelmässig erfolgten, was hier nicht der Fall sei. Auch einzelne
unregelmässige Einkäufe zur Verhinderung einer Rentenminderung wegen
Frühpensionierung unter Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 zu
subsumieren und steuerlich zum Abzug zuzulassen, ohne dass eine eigentliche
freiwillige Weiterversicherung mit regelmässigen Beiträgen erfolgt sei, würde
zu weit gehen und den Grundsatz des Vorrangs der Pflichtversicherung (Art. 14
Abs. 2 VO Nr. 883/2004) unterlaufen.
3.4
Unbestritten
ist vorliegend, dass es sich bei der DRV um eine mit einer schweizerischen
Vorsorgeeinrichtung vergleichbare Institution handelt, wobei die DRV aus
schweizerischer Sicht eine Mischung aus 1. Säule und 2. Säule
darstellt (BGr, 21. März 2011, 2C_530/2010, E. 3.3.3). Die vom
Pflichtigen an die DRV geleisteten Zahlungen sind in Auslegung von Art. 14
VO Nr. 883/2004 rechtlich einzuordnen. Vorab ist festzuhalten, dass der
Pflichtige – entgegen den Ausführungen des Steuerrekursgerichts – keine
(klassische) freiwillige Weiterversicherung bei der DRV in Anspruch genommen
hat. In den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seinem
Wegzug aus Deutschland die Versicherung mit freiwilligen Beiträgen im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB VI weitergeführt hätte. Vielmehr leistete er einzig Beiträge
zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der
Altersrente gestützt auf den § 187a SGB VI. Bei den nach § 187a SGB
VI gezahlten Beiträgen handelt es sich weder um Pflicht- noch um freiwillige
Beiträge. Diese Beiträge sind keinem bestimmten Zeitraum zuzuordnen. Es handelt
sich um Kapitalbeträge, die eine Rentenminderung ausgleichen oder verringern
sollen. Es besteht keine Rechtspflicht zur Zahlung solcher Beiträge zum Ausgleich
einer Rentenminderung. Letztlich handelt es sich um Beiträge eigener Art (vgl.
zum Ganzen: Udo Diel in: Karl Hauck/Wolfgang Noftz [Hrsg.], Sozialgesetzbuch
SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Loseblattwerk, Berlin 2025 [zitiert:
Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB VI], § 187a Rz. 2 und 9; Wolfgang Fichte in:
Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB VI, § 7 Rz. 36; rvRecht – Rechtsportal der
Deutschen Rentenversicherung, § 187a SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei
vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
[zuletzt besucht am: 6. Oktober 2025]). Im vorliegenden Zusammenhang ist
fraglich, ob auch solche Beiträge, welche gestützt auf § 187a SGB VI
geleistet wurden, unter die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 3 VO
Nr. 883/2004 fallen.
3.5
Die
deutsche Literatur zu Art. 14 VO Nr. 883/2004 versteht unter dem
Begriff der freiwilligen Versicherung jede Versicherung, die zu ihrem
Zustandekommen einer Willenserklärung des Versicherten bedarf (Hans-Dietrich
Steinmeyer in: Maximilian Fuchs/Constanze Janda [Hrsg.], Europäisches
Sozialrecht, 8. A., Baden-Baden 2022 [zitiert: Fuchs/Janda (Hrsg.)], Art. 14
VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 2; Stamatia Devetzi in: Karl Hauck/Wolfgang
Noftz [Hrsg.], EU-Sozialrecht, Berlin 2023, Art. 14 VO Nr. 883/2004
Rz. 3). Es besteht Einigkeit, dass unter die Ausnahmeregelung von Art. 14
Abs. 3 VO Nr. 883/2004 insbesondere die Möglichkeit der freiwilligen
Weiterversicherung bei der deutschen Rentenversicherung durch deutsche
Staatsangehörige bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach § 7 SGB VI
fällt (Steinmeyer in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004
Rz. 6; Devetzi in: Hauck/Noftz [Hrsg.], EU-Sozialrecht, Art. 14 VO
Nr. 883/2004 Rz. 4). Entsprechend subsumierte das Bundesgericht (BGr,
28.
Juni 2019, 2C_461/2018, E. 3.3.4 ff.) die freiwillig
weitergeführte Mitgliedschaft einer in der Schweiz erwerbstätigen Ärztin in
einem deutschen Versorgungswerk einer Ärztekammer, welches eine analoge Regel
zu § 7 SGB VI enthält, unter die Sonderregel von Art. 14 Abs. 3
VO Nr. 883/2004 und liess die von ihr daran entrichteten Beiträge zum
Abzug zu. In BGr, 21. März 2011, 2C_530/2010, hatte das Bundesgericht
nicht "normale laufende Beiträge" an die DRV zu beurteilen, sondern
Einkaufsbeiträge, welche dem Beschwerdeführer ermöglicht hatten, Lücken in
seiner Grundversicherung zu schliessen. Dabei hätten sich alle Zahlungen auf
einen gesetzlichen Rentenanspruch, der als solcher vor der Übersiedlung in die
Schweiz entstanden war, bezogen. Die entsprechenden Beiträge und Leistungen
seien präzise auf gesetzlicher Ebene geregelt gewesen, trotz "Freiwilligkeit"
des Einkaufs (2C_530/2010, E. 3.3.2–E. 3.3.4). Inhaltlich handelte es
sich bei den damals zu beurteilenden Einkäufen um Nachzahlungen freiwilliger
Beiträge für den Einkauf von Studienzeiten sowie freiwillige Beiträge an die
Vorgängereinrichtung der DRV (siehe dazu VGr SG, 11. Mai 2010, B 2009/156,
Sachverhalt A). Beide Möglichkeiten – Beitragsnachentrichtung in der
Rentenversicherung (§ 206 ff. SGB VI) und freiwillige
Weiterversicherung – werden auch in der deutschen Literatur als
Weiterversicherungen im Sinn von Art. 14 VO Nr. 883/2004 behandelt
(Steinmeyer in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 2
und 6; Devetzi in: Hauck/Noftz [Hrsg.], EU-Sozialrecht, Art. 14 VO
Nr. 883/2004 Rz. 4).
3.6
Die
Zahlungen nach § 187a SGV VI, um den niedrigeren Zugangsfaktor, der aus
der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente resultiert, auszugleichen, erfolgten
– wie erwähnt – auf freiwilliger Basis. Dass der Pflichtige die Versicherung mittels
regelmässiger freiwilliger Beiträge im Sinn von § 7 SGB VI weitergeführt hätte,
wurde bereits verworfen (siehe E. 3.4). Das kantonale Steueramt moniert zu
Recht, dass solche unregelmässige Einkäufe zur Verhinderung einer
Rentenminderung wegen Frühpensionierung nicht unter Art. 14 Abs. 3 VO
Nr. 883/2004 zu subsumieren sind. Die fraglichen Beiträge des Pflichtigen an
die DRV sind daher grundsätzlich steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen.
4.
Zu prüfen bleibt, ob durch die Verweigerung des Abzugs das
freizügigkeitsrechtlich statuierte Diskriminierungsverbot verletzt wird.
4.1
Gemäss Art. 2
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA, SR 0.142.112.681) dürfen Staatsangehörige von EU-Staaten bzw. der
Schweiz, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines EU-Staates oder der
Schweiz aufhalten, bei der Anwendung des Abkommens nicht aufgrund der
Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Nach Art. 9 Abs. 2
Anhang I FZA geniesst ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines
EU-Staates (oder der Schweiz) ist, im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats die
gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Art. 9
Abs. 2 Anhang I FZA ist direkt anwendbar (vgl. BGr, 21. März
2011, 2C_530/2010, E. 3.4.2). Eine Diskriminierung kann aber nur
vorliegen, wenn vergleichbare Situationen ungleich behandelt werden oder
unterschiedliche Situationen gleichbehandelt werden. Wie bereits die
verschiedenen anderen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zum Grundsatz
der Nichtdiskriminierung verbietet Art. 2 FZA in Übereinstimmung mit dem
EU-Recht sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Ungleichbehandlung von
Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Der sachliche Schutzbereich von Art. 2
FZA wird durch die Anwendung des FZA gemäss den Anhängen eröffnet. Zudem bedarf
es eines Auslandsbezugs (BGE 150 II 202 E. 5.4.2.2).
4.2
In
Anwendung dieses freizügigkeitsrechtlichen Diskriminierungsverbots ist daher zu
prüfen, ob einem schweizerischen Staatsangehörigen, der nur einer Schweizer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, der Steuerabzug für Beiträge an die
Pensionskasse, um Rentenkürzungen aufgrund einer Frühpensionierung
auszugleichen, gewährt würde. Eine Schlechterstellung des Pflichtigen, der von
seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, liegt aber nur vor, wenn ihm
der Abzug für einen vergleichbaren Sachverhalt verweigert wird.
4.3
Im
schweizerischen Recht gibt es ebenfalls die Möglichkeit, sich aufgrund eines
vorzeitigen Altersrücktritts in die 2. Säule einzukaufen. Art. 1b Abs. 1
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sieht Folgendes vor:
"Art. 1b Vorzeitiger Altersrücktritt
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
1.
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen,
dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen
Leistungen im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 FZG hinaus zusätzliche Einkäufe
tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder
teilweise auszugleichen.
2.
Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach
Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem
Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel
höchstens um 5 Prozent überschritten wird."
Reglementarisch kann somit ein sogenannter Auskauf
(teilweise auch Einkauf genannt) vorgenommen werden, um die gesamte
durch die vorzeitige Pensionierung eintretende Kürzung der Altersrente zu
vermeiden, wie sie aus der Anwendung eines tieferen Rentenumwandlungssatzes auf
einem tieferen Altersguthaben resultiert (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche
Vorsorge, 3. A., Zürich 2019, Rz. 2425). Der Auskauf setzt voraus,
dass sich der Versicherte zuvor voll in die reglementarischen Leistungen
eingekauft hat (Hanspeter Konrad/Michael Lauener in: Hanspeter Konrad et al.
[Hrsg.], Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen und klassischen
Stiftungen, Bern 2011, S. 17 f., auch zum Folgenden). Der Auskauf
bzw. Einkauf über die vollen reglementarischen Leistungen hinaus umfasst
maximal 1) die ab der vorzeitigen bis zur ordentlichen Pensionierung fehlenden,
auf den Zeitpunkt des Einkaufs abdiskontierten Altersgutschriften; 2) die ab
der vorzeitigen bis zur ordentlichen Pensionierung fehlenden, auf den Zeitpunkt
des Einkaufs abdiskontierten Zinsbetreffnisse auf den entsprechenden
Altersguthaben sowie 3) eine beim Bezug der Altersrenten auf den Zeitpunkt des
Einkaufs abdiskontierte Einlage, welche die Differenz des ordentlichen und des
aufgrund des Vorbezugs anwendbaren tieferen Umwandlungssatzes ausgleicht.
Gewähren Vorsorgeeinrichtungen solche Einkaufsmöglichkeiten, haben sie die
Pflicht, ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den
vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel um höchstens
fünf Prozent überschritten wird (Art. 1b Abs. 2 BVV 2). Damit soll
verhindert werden, dass bei einem Einkauf über die vollen reglementarischen
Leistungen und einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt bis zur
Pensionierung deutlich zu viel Altersguthaben angespart wird und somit eine
Überversicherung entsteht, welche die Grenzen der Angemessenheit überschreitet
(BGr, 27. November 2020, 9C_792/2019, E. 7.1; Christian Wenger,
Gedanken zu Massnahmen, welche ein unangemessenes Überschreiten des
Leistungszieles bei einem Verzicht auf den (teilweise) ausfinanzierten,
vorzeitigen Altersrücktritt sicherstellen sollen, SZS 2010 S. 301, S. 302 ff.).
Mit anderen Worten sollen unter dem Titel der Vorfinanzierung des vorzeitigen
Altersrücktritts auf individueller Basis nicht namhafte zusätzliche
Vorsorgeguthaben geäufnet werden können (Marina Züger, Steuerliche Missbräuche
nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, ASA 75 [2007] S. 513 ff., S. 526).
Aus steuerlicher Sicht sind die nach Art. 1b BVV 2 geleisteten Beiträge
als Einkaufsbeträge zu betrachten, welche nach Art. 33 Abs. 1
lit. d DBG abzugsfähig sind (Gladys Laffely Maillard in: Noël/Girardin
[Hrsg.], Commentaire Romand, Art. 33 LIFD N. 58). Die steuerliche
Abzugsfähigkeit setzt selbstredend voraus, dass die strengen Voraussetzungen nach
Art. 1b Abs. 1 und 2 BVV 2 eingehalten sind.
4.4
Ein
Auskauf bzw. Einkauf in eine Schweizer Vorsorgeeinrichtung, um Kürzungen beim
Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen, ist nach dem
Gesagten erst möglich, wenn sich die betroffene Person vollumfänglich in die
vollen reglementarischen Leistungen eingekauft hat. Dies gilt auch für die Versicherung C,
bei welcher der Pflichtige in der Schweiz versichert ist. Auch ein allfälliger
Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung muss zurückbezahlt worden sein,
damit der Versicherte einen Auskauf tätigen kann (Thomas Flückiger in:
Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], KOSS – Kommentar
zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. A., Bern
2019, Art. 13 BVG N. 33). Ein ausschliesslich in der Schweiz
BVG-Versicherter kann somit nur von einem Auskauf und dem Steuerabzug
profitieren, wenn er die strengen Voraussetzungen von Art. 1b BVV 2
erfüllt. Demgegenüber ist die Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 187a Abs. 1a SGB VI
lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Versicherte nach Vollendung
des 50. Lebensjahrs eine Auskunft über die Höhe der Rentenminderung einholt. Im
Vergleich zu einer Person, die ausschliesslich in der Schweiz sozialversichert
ist, wäre der Pflichtige mit seiner Möglichkeit des Einkaufs in die DRV
bessergestellt, würde ihm der Steuerabzug hierfür ermöglicht. Denn er kann
ungeachtet einer Einkaufslücke die Rentenminderung in Deutschland ausgleichen. Selbst
unter Berücksichtigung, dass ausländische Staatsangehörige, die erst im Verlauf
ihrer beruflichen Laufbahn in die Schweiz kommen, eine grössere Einkaufslücke haben
können als Personen, die stets in der Schweiz sozialversicherungspflichtig
waren, und die Hürde für einen Aus- bzw. Einkauf nach Art. 1b BVV 2
damit höher ist, weil die ausländische Person vorerst ihre höhere Einkauflücke
schliessen muss, ändert sich nichts daran. Denn auf der anderen Seite steht der
höheren Einkaufslücke in der Schweiz der Leistungskatalog der ausländischen
Vorsorgeeinrichtung gegenüber, von welchem die auch im Ausland
sozialversicherte Person profitieren kann. Zusammengefasst lässt sich damit
sagen, dass – hätte es sich bei der DRV um eine parallele schweizerische
Einrichtung der beruflichen Vorsorge gehandelt – der Einkauf bzw. Auskauf nicht
problemlos absetzbar gewesen wäre (vgl. BGr, 21. März 2011, 2C_530/2010, E. 3.3.5).
Der vom Pflichtigen geltend gemachte Steuerabzug für die umstrittenen Zahlungen
in die DRV ist daher – auch mangels Diskriminierung gegenüber ausschliesslich
in der Schweiz vorsorgeversicherter Personen – nicht zu gewähren.
4.5
Der
Pflichtige hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Soweit das in der
Beschwerdeantwort gestellte Begehren des Pflichtigen darüber hinausgeht und
darauf abzielt, dass auch die in der Steuerperiode 2023 an die DRV geleisteten
Beiträge zum Abzug bei den Steuern zuzulassen seien, ist der Pflichtige darauf
hinzuweisen, dass der Streit auf die Steuerperiode 2022 eingegrenzt ist,
weshalb auf die Steuerperiode 2023 nicht eingegangen werden könnte und das
Zürcher Recht die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde ohnehin nicht kennt
(RB 2001 Nr. 94; VGr, 18. Dezember 2024, SB.2023.00117 und
SB.2023.00118, E. 2.6.4 in fine). Dies gilt auch in Bezug auf den Antrag
des Pflichtigen, es sei verbindlich festzustellen, dass die aus der DRV
resultierenden Leistungszahlungen (Teil-)Renten darstellen würden.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerden des kantonalen
Steueramts.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der vorliegenden Verfahren sowie
der Verfahren vor dem Steuerrekursgericht dem unterliegenden Steuerpflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 [teilweise] in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG). Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die
Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, wobei die Gerichtsgebühr bei einem
Streitwert bis Fr. 5'000.- in der Regel Fr. 500.- beträgt (§ 3 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV
VGr]). In besonders aufwändigen Verfahren – wie hier – kann die Gerichtsgebühr
bis auf das Doppelte erhöht werden (vgl. § 4 Abs. 1 GebV VGr).
5.2
Eine
Parteientschädigung steht dem Pflichtigen aufgrund seines Unterliegens weder
für die vorinstanzlichen Verfahren noch für die Beschwerdeverfahren zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und [teilweise in Verbindung mit]
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und [teilweise in Verbindung mit]
Art. 145 Abs. 2 DBG). Da die Erhebung und Begründung des vorliegenden
Rechtsmittels sich noch im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegte, ist auch
dem obsiegenden kantonalen Steueramt nicht von Amtes wegen eine
Parteientschädigung zuzusprechen, zumal auch keine solche verlangt wurde (siehe
VGr, 10. März 2021, SB.2020.00119, E. 4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2025.00016 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) wird gutgeheissen.
Der Beschwerdegegner wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … eingeschätzt.
2.
Die
Beschwerde SB.2025.00017 (direkte Bundessteuer 2022) wird gutgeheissen. Der
Beschwerdegegner wird für die direkte Bundessteuer 2022 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … veranlagt.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00016 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'087.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00017 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'052.50 Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Den
Parteien wird weder für das Rekurs- noch für das erst- und zweitinstanzliche
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).