SB.2025.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00023
20. August 2025Deutsch23 min
(URT.2025.26535)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00023
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2016,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1973, ledig, war unter anderem Eigentümerin einer 4,5-Zimmer-Attika-Stockwerkeigentumswohnung
an der C-Strasse 01 in D, welche sie im November 2021 verkaufte. Bis und
mit Steuerperiode 2014 hatte sie dort unbestrittenermassen ihren Wohnsitz. Sie
ist seit Jahren im Pferdesport und in der Pferdezucht aktiv und diesbezüglich
Eigentümerin mehrerer Pferde. Am 28. November 2013 erwarb A in der
Gemeinde E im Kanton F mehrere Liegenschaften mit einer Fläche von
insgesamt 53'394 m2 (Kat.-Nrn. 02, 03 und 04; nachfolgend:
der Hof G). Im Zeitpunkt des Kaufs befanden sich auf den Parzellen
Stallungen, eine Reithalle sowie ein altes, unbewohnbares Wohnhaus. A erwarb
die Liegenschaften mit dem Ziel, dort ihr eigenes Gestüt zu etablieren, und
liess dazu in den Jahren 2014 und 2015 umfangreiche Renovationen vornehmen und
das Wohnhaus neu erstellen.
B. Am
16. Dezember 2015 meldete sich A in der Gemeinde E (Kanton F) an.
Dessen ungeachtet beanspruchte das kantonale Steueramt für die Steuerperiode
2015 weiterhin die unbeschränkte Steuerhoheit aufgrund des Wohnsitzes in der
Gemeinde D. Mit Einschätzungsentscheid vom 20. Februar 2018 wurde A für
die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Die
dagegen von A erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. Dezember
2018 abgewiesen. Dagegen gelangte A mit Rekurs an das Steuerrekursgericht,
welches diesen mit Entscheid vom 3. Juni 2020 ebenfalls abwies. Während
das Verwaltungsgericht die dagegen in der Folge erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 26. August 2020 guthiess (VGr, 26. August 2020, SB.2020.00066),
hiess das vom kantonalen Steueramt angerufene Bundesgericht seinerseits am
3. Juni 2021 die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gut und bestätigte damit den Einspracheentscheid vom
14. Dezember 2018 (BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020).
C. Die
Einschätzung der Steuerperiode 2016 war bis zum eben erwähnten Urteil des
Bundesgerichts sistiert worden. Am 29. Juli 2021 forderte das kantonale
Steueramt im Rahmen einer zweiten Akteneinforderung insbesondere Kopien der
Rechnung der Umzugsfirma, der Rechnung der Reinigungsfirma für die Wohnung in D,
der Strom- und Wasserrechnungen der Wohnungen in D und in E, der
Fahrzeugausweise, der Krankenkassenpolice, des Schreibens für die
Postumleitung, der Kreditkartenauszüge sowie des Nachweises der Bargeldbezüge
ein.
A liess diese Akteneinforderung innert erstreckter Frist
am 30. November 2021 beantworten. Bezüglich Überlassung der Wohnung an H
wurde auf die Akten des Einschätzungsverfahrens 2015 verwiesen. Hinsichtlich
einer sich ebenfalls in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft in I (ZH)
machte sie einen Leerstand geltend. Am 9. Dezember 2021 wurde die
Akteneinforderung gemahnt. A nahm dazu mit Schreiben vom 3. Januar 2022
Stellung und verfocht – weiterhin unter Verweis auf die im Verfahren 2015
eingereichten Unterlagen –, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in E (Kanton F).
Mit Einschätzungsentscheid vom 7. Januar 2022
beanspruchte das kantonale Steueramt für die Steuerperiode 2016 aufgrund des
Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Gemeinde D weiterhin die unbeschränkte
Steuerhoheit. A wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und mit einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … eingeschätzt. Das kantonale Steueramt erwog, eine Verschiebung des
Lebensmittelpunkts vom Kanton Zürich in den Kanton F sei nicht
substanziiert und belegmässig nachgewiesen worden.
Eine hiergegen am 7. Februar 2022 erhobene Einsprache
mit dem Antrag, dass im Kanton Zürich lediglich von einer beschränkten
Steuerpflicht infolge Grundeigentums auszugehen sei, wies das kantonale
Steueramt mit Entscheid vom 18. August 2022 ab. Dies, nachdem A ihre
Einsprache am 5. Juli 2022 antragsgemäss noch mündlich hatte vertreten
können.
Erwägungen
II.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2022 gelangte A mit Rekurs
vom 23. September 2022 an das Steuerrekursgericht. Dieses wies den Rekurs
mit Entscheid vom 27. November 2024 ab. Der Entscheid wurde A am 5. Februar
2025.
zugestellt.
III.
Mit Beschwerde vom 5. März 2025 beantragt die rechtskundig vertretene A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 27. November 2024 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei festzustellen, dass das
Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin in E, Kanton F, liege.
Eventualiter sei die Sache an das Steuerrekursgericht zur vollständigen
Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen
zurückzuweisen.
Das kantonale Steueramt reichte mit Eingabe vom
25.
März 2025 eine Vernehmlassung ein und beantragte dem
Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin replizierte die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2025.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Gemeinde D liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift vom 5. März 2025 an das Verwaltungsgericht deckt sich
zum Teil über mehrere Seiten hinweg wortgenau mit der Rekursschrift an die
Vorinstanz vom 22. September 2022. Da das Verwaltungsgericht als eines der
obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen
Behörde den angefochtenen Entscheid von Amts wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen, ist auf die Beschwerde nachfolgend nur insoweit näher einzugehen,
als sie sich substanziiert mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids
auseinandersetzt (vgl. VGr, 26. Februar 2025, SB.2024.00058, E. 1.3
mit Hinweisen). Die betreffenden Anforderungen mussten dem berufsmässigen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt sein, weshalb die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift nachfolgend nur berücksichtigt werden, sofern sie
nicht einer wortgenauen Übernahme der Rekursschrift entsprechen. Auf die
vorliegende Beschwerde kann nur eingetreten werden, soweit die erwähnten
Begründungsanforderungen erfüllt sind (vgl. BGE 131 II 470 E. 1.3).
2.
2.1
Vorab ist
eine prozessuale Rüge der Beschwerdeführerin zu behandeln. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nicht darüber orientiert gewesen, dass
die Gemeinde D im vorinstanzlichen Verfahren zur Vernehmlassung eingeladen war,
diese sich aber nicht vernehmen liess. Damit rügt sie implizit die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.2
Gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das
Recht, von beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten,
sowie die Möglichkeit, sich dazu äussern zu können (sogenanntes Replikrecht).
Damit dieses Recht wahrgenommen werden kann, müssen sämtliche Stellungnahmen
den Parteien zugestellt werden, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und
erhebliche Gesichtspunkte enthalten (vgl. BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 138 I 154 E. 2.3 ff.; VGr, 12. März 2014, SB.2013.00054,
SB.2013.00055, E. 2.3.1).
2.3
Die
Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 28. September 2022
durch die Vorinstanz darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gemeinde D zur
freigestellten Vernehmlassung eingeladen worden sei. Über den Umstand, dass
sich die Gemeinde nicht vernehmen liess, musste und konnte die
Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz denn auch nicht informiert werden, da
der Eingang eines Vernehmlassungsverzichts seitens der Gemeinde gänzlich
unterblieb. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV kann nicht erblickt werden.
3.
3.1
Natürliche
Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen
Wohnsitz zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit
Art. 4b Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom
14.
Dezember 1990 (StHG) ist bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel der
steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgeblich.
3.2
Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz
einer Person der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
befindet. Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren
Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche
Wohnsitz ist demzufolge nicht frei wählbar. Der Ort, an welchem die Schriften
hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt keine
entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den
steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person
dafür spricht. Die Frage ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 138 II 300 E. 3.2; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).
3.3
Für die
Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein
objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht
dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren
Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die nach
aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein.
Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz
begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der
Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2;
BGE 143 II 233 E. 2.5.2; BGE 137 II 122 E. 3.6).
3.4
Über den Lebensmittelpunkt und damit den
steuerrechtlichen Wohnsitz kann
gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von
Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und
Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013,
2C_1267/2012, E. 3.2; BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2).
3.5
Die zur Bestimmung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind steuerbegründend und daher von den
Steuerbehörden nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur
Mitwirkung verpflichtet (§ 135 StG, siehe auch Art. 42 StHG), und zwar auch dann, wenn die
Steuerhoheit bestritten wird (BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Dies gilt
insbesondere für Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes im Vergleich zu den Vorperioden aufdrängen. Für die
Wohnsitzverlegung ist es nicht erforderlich, dass die steuerpflichtige Person
sämtliche Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz endgültig löst. In einigen
Urteilen hat sich das Bundesgericht zwar in diese Richtung geäussert, indem es
ausführte, dass zum Nachweis der Wohnsitzverlegung "nicht nur die
endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz [gehört], sondern
auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes
geführt haben" (BGE 138 II 300 E. 3.4; BGr, 5. Juni 2023,
9C_25/2023, E. 3.3; BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020, E. 3.2.3).
Diese Äusserung war jedoch zumindest missverständlich: Für sich genommen hätten
die fortdauernden Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz weder in diesem noch in
anderen Fällen, in denen sich das Bundesgericht auf die – bei internationalen
Wohnsitzverlegungen massgebenden – Figur der sogenannten "rémanence du
domicile" (fortgesetzter Wohnsitz; Art. 24 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches [ZGB]) berufen hat, die Wohnsitzverlegung ausgeschlossen.
Entscheidend war jeweils vielmehr der Umstand, dass die steuerpflichtige Person
keine überwiegenden Beziehungen zu einem neuen Ort etabliert hatte (BGr,
19.
Dezember 2024, 9C_173/2024, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 138 II 300 E. 3.6.3; BGr, 29. August 2016, 2C_510/2016, E. 2.3 und
3.2.5; BGr, 7. Mai 2014, 2C_793/2013, E. 4.3 und 6.4, in: StE 2014 A
24.21
Nr. 29; BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.3 und 3.4,
in: StE 2013 B 11.1 Nr. 25; BGr, 7. Dezember 2010, 2C_355/2010,
E. 4.1, in: StE 2011 B 11.1 Nr. 22). Eine Wohnsitzverlegung ist also
in jedem Fall und ungeachtet fortdauernder Beziehungen zum alten Wohnsitz auch
im interkantonalen Verhältnis anzunehmen, wenn die Beziehungen zu einem neuen
Ort bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger erscheinen (BGr,
19.
Dezember 2024, 9C_173/2024, E. 3.3; vgl. auch zum internationalen
Verhältnis BGE 150 II 244 E. 5.6.5).
4.
4.1
Umstritten
ist vorliegend, wo sich per 31. Dezember 2016 der steuerrechtliche
Wohnsitz der Beschwerdeführerin befand.
4.2
Wie
bereits im Verfahren betreffend die Steuerperiode 2015 vertritt die
Beschwerdeführerin auch für die hier relevante Steuerperiode 2016, dass sich
ihr steuerrechtlicher Wohnsitz spätestens seit dem 1. Juni 2015 in E
befunden habe.
Über weite Teile ihrer Beschwerdeschrift wiederholt die
Beschwerdeführerin ihre bereits vor Steuerrekursgericht vorgebrachten Hinweise,
die einen Wohnsitzwechsel von D nach E belegen sollen: den Kauf des Hofs G
in E, die Renovations- und Ersatzbauten auf dem Hof G, den Baustopp beim
Umbau der Pferdestallungen Ost, die Deponierung der Schriften in E, die
Überlassung der Wohnung in D an H, die Organisation und Führung des Hofs G,
das Absolvieren der landwirtschaftlichen Weiterbildung gemäss
Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV) sowie ihre
persönlichen und familiären Beziehungen. Auf diese Vorbringen kann, wie bereits
dargelegt, nicht eingegangen werden (vgl. E. 1.2 hiervor).
Soweit sich die Beschwerdeführerin materiell mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, ist auf die vorgebrachten Rügen
einzugehen. Zusammengefasst kritisiert die Beschwerdeführerin allgemein die
Indizienbeweisführung und die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Diese habe keine Gesamtwürdigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Indizien vorgenommen, sondern die Indizien lediglich einzeln geprüft und in
Verletzung der bundesgerichtlichen Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung
auf die Abnahme der gestellten Beweisanträge verzichtet. Insbesondere habe die
Vorinstanz den Umstand, die Beschwerdeführerin befände sich in einer äusserst
komfortablen Vermögens- und Einkommenssituation, zu ihrem Nachteil ausgelegt.
Die Vorinstanz verkenne, dass die Wohnung in D per Oktober 2016 H überlassen
und im Jahr 2021 an eine Drittperson verkauft worden sei. Sie habe es
unterlassen, zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin 2017/2018 einen
Direktzahlungskurs absolviert und im November 2019 723 Aaren
Landwirtschaftsland gepachtet habe. Der Aspekt, wonach sich eine Mehrheit der
Pferde der Beschwerdeführerin im Ausland befände, könne nicht zu ihren
Ungunsten ausfallen. Zudem stelle die Beschäftigung von Hilfspersonal kein
Gegenindiz für die Präsenz und den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin auf
dem Hof G dar.
4.3
Die
Vorinstanz verortete den steuerrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin auch
für die Steuerperiode 2016 in der Gemeinde D im Kanton Zürich. Ins Gewicht
falle insbesondere die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin
durch ihre fortgesetzte Weigerung, vom kantonalen Steueramt eingeforderte
Belege (Kreditkartenauszüge, Rechnungen der Umzugsfirma etc.) einzureichen.
Dies sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu
werten, zumal die betreffenden Unterlagen (insbesondere die
Kreditkartenauszüge) mutmasslich Aufschluss über den Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der streitbetroffenen Steuerperiode gegeben hätten. Für
die Annahme einer Wohnsitzverlegung nach E würden sodann weiterhin spezifische
Anhaltspunkte fehlen. Der Betrieb des Hofs G (und in diesem Zusammenhang
der Umbau der Pferdestallungen mit Umzug der Pferde nach E, die
landwirtschaftliche Weiterbildung der Beschwerdeführerin und der Abschluss
eines langfristigen Pachtvertrags) würden dafür nicht ausreichen. Auch die
Postumleitung nach J und die unklaren Umstände der behaupteten Überlassung der
Wohnung in D an H unterstütze die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin und
damit die Annahme einer Wohnsitzverlegung nach E nicht.
4.4
Die Frage
des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin war bereits für die Steuerperiode 2015
strittig (BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020). Auf das eben erwähnte Urteil
ist deshalb im Folgenden einzugehen: Das Bundesgericht hielt für die
Steuerperiode 2015 höchstrichterlich fest, die damalige Schlussfolgerung des
Verwaltungsgerichts, die natürliche Vermutung zugunsten des Hauptsteuerdomizils
am bisherigen Wohnsitz im Kanton Zürich sei entkräftet, sei jedenfalls per
31.
Dezember 2015 offensichtlich unrichtig. Dies, weil sich die
Beweiswürdigung bloss auf zwei Indizien stütze: Einerseits auf die Miete einer
3,5-Zimmer-Wohnung per 1. Juni 2015 in E und andererseits auf die Abnahme
des neu erstellten Wohnhauses am 17. Dezember 2015. Möglicherweise würden
die beiden Anhaltspunkte einen Hinweis dafür darstellen, dass die
Beschwerdeführerin in Zukunft beabsichtige, ihren Aufenthalt nach E zu
verlegen. Allerdings würden Anhaltspunkte fehlen, dass die Beschwerdeführerin
ihren Aufenthalt im Jahr 2015 auch effektiv verlegt habe. Für eine haltbare
Beweiswürdigung wäre es gemäss Bundesgericht jedoch notwendig gewesen, dass
zumindest Rechnungen oder Quittungen der Umzugs- und Reinigungsunternehmen
vorgelegen hätten. Denn angesichts der äusserst komfortablen Vermögens- und
Einkommenssituation der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass sie
den Umzug ohne Beizug fachmännischer Hilfe vorgenommen hätte. Bei einer
Vermietung der Wohnung in D in möbliertem Zustand hätte eine willkürfreie
Beweiswürdigung bedingt, dass der Einzug in das neue Wohnhaus in E aufgrund von
Belegen für den Kauf von Möbeln und weiteren Einrichtungsgegenständen erkennbar
gewesen wäre. Selbst für den behaupteten Transport der Pferde nach E hätten
keine schriftlichen Belege vorgelegen (BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020,
E. 3.4.2).
Einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine haltbare
verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung bilde auch nicht der Umstand, dass die
Liegenschaft in E mit einer Gesamtfläche von 53'394 m2
erheblich grosszügiger sei als die Wohnsituation in der 4,5-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung.
Die wesentlich grössere Liegenschaft diene primär der Unterbringung der Pferde.
Aufgrund der äusserst komfortablen Vermögens- und Einkommenssituation der
Beschwerdeführerin sei überdies nicht davon auszugehen, dass sie die Unterhalts-
und Betreuungsarbeiten selbst ausübe oder durch Reitstunden ihren
Lebensunterhalt finanziere. Deshalb könne in der vorliegenden Angelegenheit
nicht von der Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschwerdeführerin
Eigentümerin von mehreren Pferden sei, darauf geschlossen werden, nur sie
selbst kümmere sich um ihre Pferde und müsse deshalb jeweils vor Ort sein. Dass
die Beschwerdeführerin aufgrund der unterschiedlichen Bezugstermine der
Stallungen und des Wohnhauses ausserdem eine 3,5-Zimmer-Wohnung gemietet habe,
stelle keinen substanziierten Hinweis dafür dar, dass sie ihren bisherigen
Wohnsitz in D per Ende 2015 aufgelöst habe. Die 4,5-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung
habe sie weiterhin behalten und nicht fremdvermietet. Auch wenn die
Beschwerdeführerin nicht auf die Einnahmen aus der Vermietung der 4,5-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung
angewiesen gewesen wäre, fehle es der damaligen verwaltungsgerichtlichen
Beweiswürdigung dennoch an stichhaltigen Hinweisen (z. B. Belege für Einkäufe und andere
Lebenshaltungskosten), dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in der 3,5-Zimmer-Wohnung
gelebt und sich bereits im Jahr 2015 überwiegend in E aufgehalten hätte (BGr,
3.
Juni 2021, 2C_881/2020, E. 3.4.3).
Aus den gesagten Gründen hielt das Bundesgericht fest,
selbst wenn sich die Absicht dauernden Verbleibens der Beschwerdeführerin als
subjektives Merkmal auf den Kanton F bezogen hätte, habe sich dieser
innere Wille Ende Dezember 2015 (noch) nicht in objektiver und hinreichender
Weise materialisiert (BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020, E. 3.5). Das
Bundesgericht monierte abschliessend den Umstand, dass die Beschwerdeführerin
ihrer Mitwirkungspflicht im Einschätzungsverfahren kaum nachgekommen sei. Mit
geringem Aufwand wäre es ihr möglich gewesen, substanziierte Anhaltspunkte für
eine Wohnsitzverlegung beizubringen. Dies habe sie jedoch unterlassen (BGr,
3.
Juni 2021, 2C_881/2020, E. 3.6).
4.5
Steuerpflichtige
Personen sind zur Mitwirkung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände
verpflichtet (vgl. § 135 StG; siehe auch E. 3.5 hiervor). Dies
gilt insbesondere für Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes im Vergleich zu den Vorperioden aufdrängen. Es obliegt der
steuerpflichtigen Person, den Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive
Steuerpflicht an einem neuen Ort zu erbringen, wenn die von der Steuerbehörde
angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt
(BGr, 8. März 2022, 2C_323/2021, E. 2.4.1). Der Gegenbeweis gelingt,
wenn die steuerpflichtige Person nachweisen kann, überwiegende Beziehungen zu
einem neuen Ort etabliert zu haben (vgl. E. 3.5 hiervor). Wie die
Vorinstanz zu Recht festhält, kommt die Beschwerdeführerin auch für die hier
relevante Steuerperiode 2016 der Pflicht nicht im geforderten Mass nach, Belege
einzureichen, die den effektiven Aufenthalt und damit die Wohnsitzverlegung der
Beschwerdeführerin von D nach E beweisen können. Die Beschwerdeführerin
beschränkt sich auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht vielmehr darauf, auf
die bereits im Verfahren betreffend die Steuerperiode 2015 eingebrachten Belege
zu verweisen, die eine Wohnsitznahme in E gerade nicht zu belegen vermögen.
4.5.1
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie zunächst einmal festhält, die
Beschwerdeführerin habe den Akt des Umzugs von D nach E nach wie vor nicht
belegmässig nachweisen können. Wie bereits für das Jahr 2015 fehlen auch für
das Jahr 2016 Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt
effektiv verlegt hat. Der Beschwerdeführerin wäre es unbenommen gewesen, dies
mittels Rechnungen und Quittungen der Umzugs- und Reinigungsunternehmen zu
belegen (vgl. BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020, E. 3.4.2). Auch hätte
sie die Wohnsitznahme in E mit Belegen für Einkäufe oder andere
Lebenshaltungskosten untermauern können (vgl. BGr, 3. Juni 2021,
2C_881/2020, E. 3.4.3). Zwar reichte die Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren Belege betreffend die mutmassliche Wohnsitznahme auf
dem Hof G ein. Diese können ihren Wohnsitzwechsel jedoch nicht beweisen:
Die eingereichten Belege zeigen lediglich auf, dass die Beschwerdeführerin am
6.
Mai 2015 bzw. 10. September 2015 sieben von insgesamt 34 in ihrem
Eigentum befindlichen Pferden von K (Deutschland) bzw. L (Deutschland) nach E
hat transportieren lassen. Diese Rechnungsbelege aus dem Jahr 2015 wie auch die
beigelegte Fotografie des Transports beweisen keinen Umzug der
Beschwerdeführerin nach E. Betreffend die beigebrachten Belege ist zumindest
auffällig, dass diese an die Adresse der Beschwerdeführerin in D gesendet
wurden.
Soweit sich die Beschwerdeführerin im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut mit dem Verweis auf die per
1.
Juni 2015 gemietete 3,5-Zimmer-Wohnung in E behelfen möchte, ist sie
nicht zu hören: Dies stellt keinen substanziierten Hinweis dafür dar, dass die
Beschwerdeführerin ihren bisherigen Wohnsitz in D per Ende 2015 aufgelöst
hat, und schon gar nicht dafür, dass die Beziehungen zu E in einer
Gesamtbetrachtung als wichtiger erscheinen würden (vgl. E. 3.5 hiervor).
Sie vermag auch für das Jahr 2016 nicht zu belegen, dass sie tatsächlich in der
3,5-Zimmer-Wohnung gelebt hat (vgl. BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020,
E. 3.4.3).
4.5.2
Auch die Deponierung der Schriften der Beschwerdeführerin per
16.
Dezember 2015 in der Gemeinde E vermag keine Wohnsitzverlegung von D
nach E zu belegen (vgl. E. 3.2 hiervor). Selbst aus der geltend gemachten
Postumleitung lässt sich ein Umzug nach E nicht ablesen: Aus dem entsprechenden
Beleg geht eine durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Postumleitung
ab dem 2. März 2016 (bis auf Widerruf) zur Bank M in J hervor.
Aufgrund dessen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Postumleitung an eine
Bank in J anstelle des behaupteten neuen Wohnsitzes in E zusätzliche Zweifel an
der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin erwecken würde.
4.5.3
Um ihren Wohnsitzwechsel zu erhärten, macht die Beschwerdeführerin geltend,
sie habe ihre 4,5-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung in D zwar ab Mai 2015 bis
Oktober 2016 leer stehen lassen, diese jedoch bis Juli 2018 kostenlos dem im
Jahr 1989 geborenen H, Student an der ETH Zürich, zur Verfügung gestellt. Zudem
müsse berücksichtigt werden, dass die Wohnung in D per 4. November 2021
verkauft worden sei. Zum Ganzen verweist die Beschwerdeführerin auf bereits in
den Akten liegende Dokumente (Vereinbarung mit H vom
26.
Juli/15. August 2018, Meldebestätigung vom 16. Juli 2018 und
öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 4. November 2021).
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, meldete sich
H beim Einwohneramt der Gemeinde D erst per 1. April 2017 an. Ausserdem
datiert die Vereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin aus dem Jahr
2018.
Wie eine derartige nachträgliche Vereinbarung aufzeigen könnte, dass die
Wohnung im Jahr 2016 H überlassen wurde, bleibt unerklärlich. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz die Vereinbarung zwischen der
Beschwerdeführerin und H gänzlich in Frage stellt, zumal die Vereinbarung nicht
die Qualität eines Mietvertrags aufweist, sondern in erster Linie einen
Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und H darstellt. Weshalb die
Wohnung unentgeltlich überlassen worden wäre, wenn gemäss der Vereinbarung ein
theoretisch möglicher Mietzins von Fr. 5'500.- realisierbar gewesen wäre,
bleibt ebenfalls ungeklärt. Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden, wenn sie aus dem Verkauf der Wohnung in D im Jahr 2021 etwas zu
ihren Gunsten ableiten möchte. Dies stellt jedenfalls keinen Beleg für einen
überwiegenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 in E dar.
4.5.4
Genau gleich verhält es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie
habe sich 2016 zum Direktzahlungskurs 2017/2018 angemeldet (…) und habe im
November 2019 einen langfristigen Pachtvertrag über 723 Aaren
Landwirtschaftsland in E abgeschlossen. Weder das Absolvieren des
Direktzahlungskurses 2017/2018 noch die Pacht von Landwirtschaftsland im
November 2019 vermag im Jahr 2016 einen Wohnsitz in E zu belegen.
4.5.5
Schlussendlich ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf
hinweist, dass die Mehrheit der 34 Pferde der Beschwerdeführerin im
Ausland untergebracht sei. Es mag zutreffen, dass diesem Umstand im Kontext des
internationalen Pferdespitzensports, in dem die Beschwerdeführerin tätig sei,
keine allzu grosse Bedeutung zukommt. Dennoch relativiert dieser Hinweis eine
Wohnsitzbegründung in E zusätzlich. Darauf, dass eine permanente Anwesenheit
auf dem Hof G seitens der Beschwerdeführerin nicht notwendig ist, deutet
im Übrigen auch die Anstellung von 17 Arbeitskräften (in unterschiedlichen
Zeitperioden seit 2015) hin. Die Behauptung, bei den Arbeitskräften handle es
sich "vorwiegend um unqualifiziertes Hilfspersonal […], meist aus ruralen
Gebieten Osteuropas", ist weder belegt noch kann dies als Rückschluss auf
eine permanente Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf dem Hof G gewertet
werden. Da eine permanente Anwesenheit auf dem Hof G seitens der
Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde, wird auch die Behauptung der
Beschwerdeführerin, es sei unrealistisch, täglich von D nach E zu pendeln,
entkräftet.
4.5.6
Zusammenfassend ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie nach der
überzeugenden Gesamtwürdigung aller Hinweise festhält, das Hauptsteuerdomizil
der Beschwerdeführerin sei auch in der Steuerperiode 2016 in D im Kanton Zürich
zu verorten, womit das kantonale Steueramt die unbeschränkte Steuerhoheit zu
Recht beansprucht hat. Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht nicht erkennen,
wie die Vorinstanz die äusserst komfortable Vermögens- und Einkommenssituation
zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt hätte. Hierbei handelt es sich um
eine unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin. Vielmehr vermag die
Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu belegen,
dass im Jahr 2016 ihre Beziehungen zu E bei einer gesamthaften Betrachtung als
wichtiger erscheinen. Der Gegenbeweis für den von ihr behaupteten
Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons wäre allerdings notwendig gewesen, um
die natürliche Vermutung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes
zu durchbrechen (E. 3.5 hiervor).
4.6
Die
Beschwerdeführerin offeriert im Rahmen ihrer Beschwerde die eigene Befragung,
die Befragung von N (Gemeindescheiber der Gemeinde E) und O (Gemeindepräsident
der Gemeinde E bis 2019) sowie den Augenschein des Hofs G in E. Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall
hinreichend ermittelt. Die entscheidrelevanten Tatsachen sind gestützt auf die
Akten und die beigebrachten Belege geklärt. Die Befragungen und der Augenschein
sind daher nicht zweckdienlich und sie würden auch nichts am Beweisergebnis
ändern, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird. Bei
dieser Ausgangslage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die
Abnahme der offerierten Befragungen und des Augenscheins verzichtet hat (vgl.
VGr, 3. Februar 2021, SB.2020.00074, E. 3.4).
4.7
Nach dem
Gesagten untersteht die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2016 der
unbeschränkten Steuerhoheit des Kantons Zürich.
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 151 Abs. 1 StG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine
Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG
und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 20'840.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).