SB.2025.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00024
15. April 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26185)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00024
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit 11.2.2021–31.12.2022 (Fristwiederherstellung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 1. März 2024 beanspruchte das
kantonale Steueramt die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde B
für die Steuerperioden 11.2.2021–31.12.2021 und 1.1.2022–31.12.2022 über die A GmbH
(nachfolgend: die Pflichtige). Dieser Entscheid wurde der Pflichtigen am 8. März
2024 zugestellt.
Hiergegen liess die damals anwaltlich vertretene
Pflichtige am 17. April 2024 (Datum Poststempel) Einsprache erheben, wobei
sie gleichzeitig um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersuchen liess,
sollten die Regelungen zum Fristenstillstand während der Gerichtsferien nicht
zur Anwendung gelangen.
Hierauf lehnte das kantonale Steueramt am 31. Mai
2024 eine Fristwiederherstellung mangels tauglichen
Fristwiederherstellungsgrunds ab und trat auf die Einsprache wegen Verspätung
nicht ein. Da der Einspracheentscheid dem damaligen Vertreter der Pflichtigen
nicht zugestellt werden konnte, wurde mit Entscheiddatum vom 5. Juni 2024
ein direkt an die Pflichtige adressierter, ansonsten aber identischer
Nichteintretensentscheid versandt.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht
am 28. Januar 2025 ab, soweit es auf diesen eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 7. März 2025 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich aufzuheben und es seien die Akten zur materiellen Überprüfung
des Entscheids über die Steuerhoheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin
bzw. ihre Vorinstanz seien anzuweisen, auf die Einsprache vom 17. April
2024.
einzutreten und diese zu behandeln. Weiter wurde um Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Während sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess
und das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit auf
diese einzutreten sei, verzichtete das Steuerrekursgericht auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Wird ein Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde
angefochten, haben nachfolgende Rechtsmittelinstanzen lediglich zu prüfen, ob
die Beurteilung der Eintretensfrage durch die Einsprachebehörde an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3)
bzw. ob (durch alle Instanzen zu beachtende) Nichtigkeitsgründe vorliegen. Insofern ist der Streitgegenstand beschränkt.
Wird gleichzeitig mit dem Nichteintretensentscheid ein
Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen, haben die Rechtsmittelinstanzen
zusätzlich zum bereits Gesagten – entsprechend dem nun erweiterten
Streitgegenstand – zu prüfen, ob die Verweigerung der
Fristwiederherstellung an einem beschwerdefähigen Rechtsmangel leidet,
insbesondere die Fristwiederherstellungsvoraussetzungen falsch ausgelegt
wurden.
2.
2.1
Gemäss § 140
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann gegen den
Vorentscheid über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit innert 30 Tagen
nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden, wobei die
Einsprachefrist gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz
vom 1. April 1998 (StV) am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt und
eine Verwirkungsfrist darstellt. Gerichtsferien gelten in diesem Verfahren
nicht, da diese einerseits in Steuersachen per 1. Juni 2011 für das
gesamte kantonale Verfahren abgeschafft wurden (vgl. VGr, 13. März 2013,
SB.2012.00128, E. 2.1) und andererseits auch zuvor schon – wie sich
bereits aus der Bezeichnung "Gerichtsferien" erschliesst – nur
für steuerrekurs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren galten.
2.2
Gemäss
postalischer Sendungsverfolgung wurde der steueramtliche Steuerhoheitsentscheid
vom 1. März 2024 am Freitag, 8. März 2024, in Empfang genommen, womit
die dreissigtägige Einsprachefrist unbestrittenermassen am Montag, 8. April
2024, ablief. Die auf den 15. April 2024 datierende, aber gemäss
Poststempel und postalischer Sendungsverfolgung erst zwei Tage später erhobene
Einsprache erfolgte damit verspätet, was vor Verwaltungsgericht nicht mehr
bestritten wird.
3.
3.1
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der
Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen
Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer
Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe
fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden
Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines
Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von
Amtes wegen zu beachten (anstelle vieler BGE 147 IV 93 E. 1.4.4).
3.2
Vorliegend
sind weder entsprechende Nichtigkeitsgründe ersichtlich noch werden solche von
der Pflichtigen substanziiert geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob der
Pflichtigen die Wiederherstellung der Einsprachefrist hätte gewährt werden
müssen.
4.
4.1
4.1.1
Versäumte Rechtsmittelfristen können unter der Voraussetzung von § 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StV wiederhergestellt
werden. Jedoch rechtfertigt eine fehlerhafte Fristberechnung eine
Fristwiederherstellung ebenso wenig wie die Fristversäumnisse beauftragter
Vertreter oder Hilfspersonen, deren Verhalten sich die vertretene Person
grundsätzlich zurechnen lassen muss (vgl. VGr, 26. November 2014,
VB.2014.00578, E. 2; VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00319, E. 2.3; RB 2000
Nr. 3; vgl. auch Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 12 Rz. 45 ff., mit zahlreichen
Hinweisen). Insbesondere bei anwaltlich vertretenen Personen kann die korrekte
Berechnung und Einhaltung von Rechtsmittelfristen ohne Weiteres erwartet
werden, ansonsten sie sich den – auch der Mandantschaft zurechenbaren – Vorwurf
grober Nachlässigkeit zuziehen (vgl. VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00234, E. 2.2).
4.1.2
Eine Erkrankung oder eine unfallbedingte Einschränkung stellt nur dann
einen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie die
steuerpflichtige Person oder deren Vertretung objektiv daran gehindert hat, die
Frist einzuhalten, und diese nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig
die nötigen Schritte zur Fristeinhaltung zu unternehmen. Entscheidend ist somit
bei Vorliegen von gesundheitlicher Einschränkung, dass darin die Ursache für
die verspätete Einreichung der fristwahrenden Eingabe liegt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Arztzeugnis, in dem
ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in einem
bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, nicht als genügender Nachweis für das
Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds (BGr, 10. Juli 2020,
2C_566/2020, E. 4.3.2; BGr, 28. Juni 2012, 2C_823/2011 und
2C_824/2011, E. 4.2.1; BGr, 8. August 2013, 2 A.248/2003, E. 3;
VGr, 22. Juni 2017, SB.2017.00026, E. 2.2.2; VGr, 15. Juli 2015,
SB.2015.00047/SB.2015.00048, E. 2.2.3). Vielmehr ist im Arztzeugnis
auszuführen, weshalb und inwiefern die betroffene Person weder die
fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen selbst vornehmen noch
jemand anderes mit fristwahrenden Handlungen betrauen konnte (BGr, 10. Juli
2020, 2C_566/2020, E. 4.3.2; BGr, 3. August 2004, 2A.429/2004, E. 2).
4.1.3
Die Wiederherstellungsgründe sind von der steuerpflichtigen Person gemäss § 15 Abs. 2 StV innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes (und
unter Nachholung der versäumten Handlung) schriftlich zu substanziieren und zu
beweisen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine
amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch dem
Steuerpflichtigen Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979
Nr. 51).
4.2
4.2.1
Die Pflichtige liess sich gemäss einer in den Akten liegenden Vollmacht vom
20.
März 2023 spätestens seit diesem Zeitpunkt durch Rechtsanwalt C
vertreten. Dieser ging bei Einspracheerhebung am 17. April 2024 (Datum
Poststempel) fälschlicherweise von einer rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung
aus, da er einen Fristenstillstand während der Gerichtsferien vor und nach
Ostern annahm. Gleichwohl stellte er vorsorglich auch ein
Fristwiederherstellungsgesuch aufgrund seiner vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit zufolge schwerer Krankheit. Hierzu wurde ein Arztzeugnis vom
12.
April 2024 eingereicht, welches ohne detailliertere Angaben eine
Behandlung wegen Krankheit und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 25. März
2024.
und dem 19. April 2024 bestätigte.
4.2.2
Vorliegend liegt der Verdacht nahe, dass für die Fristsäumnis eher eine
Fehlvorstellung über den Fristenlauf während der Gerichtsferien als eine
krankheitsbedingte Verhinderung des damaligen Rechtsvertreters verantwortlich
sein könnte, nachdem dieser offenbar zunächst noch von einer fristgerechten
Einspracheerhebung ausgegangen war und am 11. April 2024 den zuständigen
Steuerkommissär bezüglich der verpassten Frist kontaktierte. Wie es sich damit
verhält, kann aber offenbleiben, da auch die mit der Einspracheerhebung
vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen im Sinn nachfolgender
Ausführungen keine Fristwiederherstellung rechtfertigen.
4.2.3
Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte bei Stellung
seines Fristwiederherstellungsgesuchs lediglich ein ärztliches Attest über eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 25. März 2024 bis zum 19. April
2024.
ein, was nach dargelegter Praxis für eine Fristwiederherstellung nicht
ausreicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Rechtsvertreter
aufgrund seiner erst vor Vorinstanz näher dargelegten Krankheitssymptomen
ausserstande gewesen sein soll, wenigstens eine Drittperson oder ein Organ der
Pflichtigen mit fristwahrenden Handlungen zu betrauen. Dass der damalige Rechtsvertreter
auch während seiner Krankschreibung noch handlungsfähig war, erschliesst sich
überdies einerseits aus der am 11. April 2024 erfolgten und oben erwähnten
Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Steuerkommissär. Andererseits war der
Rechtsvertreter gemäss der Datierung der Einspracheschrift bereits am 15. April
2024.
fähig, eine Rechtsmitteleingabe zu verfassen. Weshalb ihm nicht zuvor
schon fristwahrende Handlungen oder wenigstens die Beauftragung einer
Drittperson oder eines Organs der Pflichtigen möglich gewesen sein sollte,
wurde bei Stellung des Fristwiederherstellungsgesuchs hingegen nicht
hinreichend dargelegt.
4.2.4
Auch die erst im steuerrekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Dispositiv
hierzu abgegebenen Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Demnach soll
bereits beim erwähnten Gespräch vom 11. April 2024 offenkundig gewesen
sein, dass der damalige Rechtsvertreter nicht zu fristwahrenden Handlungen bzw.
der Beauftragung einer Drittperson fähig gewesen sei, zumal sich die Fallakten
bei ihm zu Hause befunden hätten. Erst ab dem 15. April 2024 soll sich der
Gesundheitszustand des früheren Rechtsvertreters wieder derart verbessert
haben, dass eine Arbeitsaufnahme wieder möglich gewesen sein soll, wozu im
steuerrekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei neue Arztzeugnisse
vom 16. August 2024 bzw. 7. März 2025 nachgereicht wurden.
Jedoch spricht bereits der
Umstand, dass der Rechtsvertreter am 11. April 2024 das Steueramt
kontaktieren und am Folgetag einen Arzt vor Ort aufsuchen konnte, gegen die
behauptete Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Überdies stellt es auch kein
hinreichendes Hindernis dar, dass der Rechtsvertreter die Fallakten eigenen
Angaben zufolge bei sich zu Hause lagerte, hätte er doch ohne Weiteres digitale
Kopien derselben erstellen, diese per Kurier an einen neuen Vertreter
übermitteln oder diese bei sich zu Hause abholen lassen können, soweit die
entsprechenden Unterlagen nicht direkt bei der Pflichtigen oder dem Steueramt
beschaffbar gewesen sein sollten. Soweit geltend gemacht wird, dass die
krankheitsbedingten Hinderungsgründe bereits anlässlich des Telefonats vom 11. April
2024 erwähnt worden und offenkundig gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten,
dass eine bloss telefonische Mitteilung weder das in § 15 Abs. 2 StV
explizit geforderte Erfordernis eines schriftlichen
Wiederherstellungsgesuchs ersetzt noch einen genügenden Nachweis des
Hinderungsgrundes ermöglicht. Insbesondere kann der Schweregrad einer
Erkrankung weder telefonisch beurteilt werden noch war der kontaktierte
Steuerkommissär als medizinischer Laie in der Lage, die Symptome des
Rechtsvertreters medizinisch richtig einzuordnen. Allerdings indiziert bereits
die zielgerichtete telefonische Kontaktaufnahme vorliegend eine hinreichende
Handlungsfähigkeit, zumindest zum Zeitpunkt des Telefonats.
Weiter ist für das vorliegende
Verfahren irrelevant, warum die vom selben Arzt ausgestellten Arztzeugnisse vom
12. April 2024 bzw. 16. August 2024 und 7. März 2025 das Ende
der Arbeitsunfähigkeit unterschiedlich festlegten, nachdem die Präzisierungen
der Hinderungsgründe im steuerrekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
jedenfalls weit nach Ablauf der dreissigtägigen Frist von § 15 Abs. 2 StV erfolgten, womit die entsprechenden Vorbringen ohnehin nicht mehr
berücksichtigt werden können. Anzumerken ist allerdings, dass die ärztliche
Einschätzung vom 16. August 2024, wonach der damalige Rechtsvertreter bis
zum 15. April 2024 nicht einmal imstande gewesen sein soll, einen anderen
Rechtsanwalt mit der Verfassung einer Rechtsschrift zu beauftragen, wenig
überzeugend erscheint, nachdem der damalige Rechtsvertreter jedenfalls am 11. April
2024 in der Lage war, das Steueramt in der Sache zu kontaktieren. Inwieweit es
sich bei den eingereichten Arztzeugnissen um Gefälligkeitszeugnisse handelt,
muss nicht weiter erläutert werden, wenngleich die dargelegten Umstände, die
offenkundig zielgerichtete Einholung derselben und die vorinstanzlich erwähnten
Widersprüche in der Sachdarstellung der Pflichtigen einen entsprechenden
Verdacht zumindest nicht unbegründet erscheinen lassen.
Der Pflichtigen wurde eine
Fristwiederherstellung deshalb zu Recht verweigert, womit auch der
vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihr auch keine Entschädigung zu (§ 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 151 Abs. 1 bzw. 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Da sich das vorliegende Verfahren auf die Beurteilung der
Eintretensfrage durch die Vorinstanzen und das Fristwiederherstellungsgesuch
der Pflichtigen beschränken konnte, rechtfertig sich – wie schon vor Vorinstanz
– eine aufwandgemässe Reduktion der Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 3
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV
VGr).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde B.