SB.2025.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00025
24. November 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26769)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00025
Urteil
der
Einzelrichterin
vom 24. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2018 und 2019 (Ordnungsstrafe),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragene A
(nachfolgend: Beschwerdeführer) prozessierte zusammen mit seiner Ehefrau B
in einer Steuerangelegenheit (Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019) in
eigener Sache, retournierte jedoch die ihm am 9. Februar 2024 vom
Steuerrekursgericht im Rekursverfahren ST.2023.260 zur Einsichtnahme
zugestellten Vorakten trotz entsprechender Anordnung, mehrfach erstreckter
Retournierungsfrist und Sanktionsanordnung im Säumnisfall nicht fristgerecht
bis zum 25. Juni 2024. Hierauf auferlegte ihm das Steuerrekursgericht mit
Verfügung vom 16. Dezember 2024 und gestützt auf § 2 lit. a des Gesetzes
betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG; LS 312)
eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 6. März 2025 erhob der Beschwerdeführer
hiergegen Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei der
Beschwerdegegner anzuweisen, das Rekursverfahren ST.2023.260 einem Richter zur
Beurteilung zuzuweisen, und es sei die steuerrekursgerichtliche Verfügung vom
16.
Dezember 2024 aufzuheben. Eventualiter sei der ausgefällte
Bussenbetrag auf Fr. 50.- festzusetzen. Überdies wurde die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und der Beizug der Akten im Rekursverfahren
ST.2023.260 sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2025 stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass allein die ausgesprochene Ordnungsstrafe
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde und derzeit keine Veranlassung
bestehe, die Ehefrau des Beschwerdeführers in dieses Verfahren
miteinzubeziehen. Sodann wurden die Verfahrensakten beigezogen und dem
Beschwerdegegner und der Vorinstanz Gelegenheit zur Beschwerdeantwort bzw. zur
freigestellten Vernehmlassung gegeben.
Während das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom
18.
März 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte, verzichtete das
Steuerrekursgericht mit Eingabe vom 19. März 2025 auf eine Vernehmlassung.
Das Steueramt der Stadt C liess sich nicht vernehmen.
Nach Einsichtnahme in die beigezogenen Verfahrensakten setzte
das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 beiden
Parteien und der Vorinstanz Frist an, um zur Anwendbarkeit des OStrG und den
strafprozessualen Garantien von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) Stellung
zu nehmen, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme und Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung angenommen würde.
Hierauf reichte das Steuerrekursgericht mit Eingabe vom
3.
April 2025 eine Stellungnahme ein, in welcher das OStrG für anwendbar
und die auferlegte Ordnungsbusse als nicht vom Schutzbereich von Art. 6
Abs. 1 EMRK erfasst erachtet wurde.
Der Beschwerdeführer bestritt am 25. April 2025 wiederum
innert erstreckter Frist zur Stellungnahme die Anwendbarkeit des OStG mangels
ersichtlicher Dienstpflichtverletzung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 10. März 2025
festgehalten wurde, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein sein,
was auch Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte
sein müssen (vgl. die auch auf das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1
in Verbindung mit 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] sowie VGr, 3. Juli 2024, SB.2024.00030, E. 2.1; VGr,
6.
Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1, und VGr,
12.
September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen).
Demgemäss ist im vorliegenden Verfahren allein die Rechtmässigkeit der
ausgesprochenen Ordnungsbusse zu überprüfen und ist auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde (Antrag 1) nicht weiter einzugehen bzw.
einzutreten.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine
mündliche Verhandlung anordnen (§ 148 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 4 StG). Daraus
folgt, dass das Verfahren im Regelfall schriftlich ist. Sodann ergibt sich im
Sinn nachfolgender Ausführungen weder aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Rechtsmittelverfahren ein
Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche
Anhörung (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4.
Auflage, Zürich 2021, § 148 StG N. 9). Im vorliegenden Fall
ergeben sich die Fakten, die für die Beurteilung der Rechtsmittel wesentlich
sind, hinreichend aus den beigezogenen Akten und eingereichten Stellungnahmen,
weshalb der entsprechende Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(Antrag 3) abzuweisen ist. Zur Frage, ob aufgrund von Art. 6
Ziff. 1 EMRK bei disziplinarischen Anordnungen eine mündliche Verhandlung
durchzuführen ist vgl. E. 4.1.5.
2.2
Auf die
beantragten Beweisabnahmen, namentlich eine Befragung der vorinstanzlichen
Instruktionsrichterin als Auskunftsperson, kann in antizipierter
Beweiswürdigung aufgrund nachfolgend dargelegter Sach- und Rechtslage ebenfalls
verzichtet werden.
3.
Die vorliegend zu
beurteilende Ordnungsbusse wurde im Sinn einer prozessleitenden Verfügung bzw.
disziplinarischen Anordnung vom Steuerrekursgericht im Rekursverfahren
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 ausgesprochen.
Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens ist damit weiterhin das kantonale
Steueramt, wenngleich das Steuerrekursgericht in Bezug auf die verhängte
Ordnungsbusse nicht bloss in seiner Rolle als Rechtsmittelinstanz, sondern auch
in verfahrenspolizeilicher bzw. disziplinarischer Funktion agierte. Die
formelle Aufnahme des Steuerrekursgerichts als anordnende Instanz im
Disziplinarverfahren ist entbehrlich, da es bereits als Vorinstanz des Hauptverfahrens
in hinreichender Weise in das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
miteinbezogen wurde und sich zur Sache äussern konnte.
Ebenfalls nicht als Partei
in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen ist die Ehefrau des Beschwerdeführers,
da diese in Bezug auf die dem Beschwerdeführer persönlich auferlegte
Ordnungsbusse nicht beschwert ist, die Eheleute diesbezüglich auch keine
notwendige Streitgenossenschaft bilden und die Ehefrau den Disziplinarentscheid
der Rekursinstanz im Übrigen auch nicht mitangefochten hatte.
4.
4.1
4.1.1
Verwaltungsstellen und Gerichte sind berechtigt, Disziplinarfehler u. a. bei Privaten, die bei
ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehen, durch Ordnungsstrafen
zu ahnden (§ 1 Abs. 1 OStrG). Als Disziplinarfehler gilt jede
rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, wie u. a. Verhalten, das
geeignet ist, den ordnungsgemässen Gang der staatlichen Tätigkeit zu
beeinträchtigen (§ 2 lit. a OStrG).
4.1.2
Vorbehaltlich eines Rechtfertigungsgrundes ist jede Dienstpflichtverletzung
rechtswidrig, da ansonsten bereits eine entsprechende Pflicht zu verneinen
wäre. Die Dienstpflichtverletzung kann sich hierbei bereits aus den allgemeinen
Verfahrenspflichten oder einer zulässigen Anordnung der Verfahrensleitung
ergeben. Als schuldhaft erfasst ist jede persönlich vorwerfbare Verletzung der
Dienstpflicht bzw. Beeinträchtigung des ordentlichen Verfahrensgangs. Hierbei
ist analog Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)
grundsätzlich auf diejenige Sorgfalt abzustellen, die vom Fehlbaren nach den
Umständen und seinen individuellen Fähigkeiten erwartet werden kann. Eine vorsätzliche
Dienstpflichtverletzung oder gar eine bös- oder mutwillige Prozessführung sind
nicht erforderlich. Vielmehr ist ein vorsätzliches oder gar mutwilliges
Verhalten in der Regel strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 128
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
[ZPO]).
4.1.3
Der Begriff der Dienstpflichten ist sodann weit auszulegen und betrifft
nicht bloss Personen in einem eigentlichen Dienst- oder Sonderrechtsverhältnis
zum Staat: Analog der zivilprozessualen Regelung in Art. 128 ZPO regeln
die angeführten Strafbestimmungen des OStrG vielmehr die sitzungs- bzw.
verfahrenspolizeilichen Aufgaben der Verwaltungsjustiz zur Gewährleistung der
"Verfahrensdisziplin" (siehe Terminologie in Art. 128 ZPO) und
betreffen jede Person, die in diesem Sinne während des Verfahrens der
Disziplinargewalt des Gerichtes untersteht, insbesondere auch die
Verfahrensbeteiligten. Erfasst sind hierbei auch Rechtsanwälte, die nicht in
ihrer Funktion als Rechtsvertreter, sondern in eigener Sache als Privatperson
prozessieren (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.2.3; BGr, 15. Dezember 1998,
2P.101/1998, publiziert in ZBl 101/2000 S. 307 ff.). Die Fehlbaren
müssen dabei einerseits weder in einem Dienstverhältnis zum Staat stehen, was
im Übrigen auch bei der anwaltlichen Vertretung in der Regel nicht der Fall ist
und sich kaum mit dem Erfordernis einer unabhängigen Ausübung des Anwaltsberufs
vertragen würde. Noch müssen sie andererseits den Berufspflichten des Anwaltsgesetzes
vom 23. Juni 2000 (BGFA) oder der Aufsicht einer Standesorganisation
unterstehen.
4.1.4
Die dargelegte Disziplinargewalt des Gerichts ist von ähnlich gelagerten
Rechtsinstituten zu unterscheiden: Die Disziplinarmassnahmen nach Art. 17
BGFA betreffen grundsätzlich lediglich eingetragene Rechtsanwälte, die bei
Ausübung des Anwaltsberufs ihre Berufspflichten verletzen, nicht aber das
Handeln von in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwälten. Zudem sind die
aufsichtsrechtlichen Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA in der Regel
subsidiär zur Disziplinargewalt der Gerichte (OGr, 27. August 2009,
KG090016, E. 2.5). Die Strafbestimmung von § 234 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) ahndet wiederum die Verletzung von Verfahrens- und
Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren, nicht aber die sitzungs- bzw.
verfahrenspolizeilich zu ahndenden Versäumnisse im Gerichtsprozess. Während die
erwähnten Strafbestimmungen des OStrG die Beteiligten des Gerichtsprozesses
trifft und die Verfahrensdisziplin sicherstellen soll, betreffen die
Strafbestimmungen des BGFA und des StG grundsätzlich nur Rechtsanwälte bei
ihrer Berufsausübung bzw. Steuerpflichtige bei der Verletzung ihrer
steuerrechtlichen (Mitwirkungs-)Pflichten.
4.1.5
Bussen wegen Verfahrenspflichtverletzungen nach § 234 StG fallen als
strafrechtliche Anklage und Disziplinarstrafen nach Art. 17 BGFA als
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich in den Schutzbereich
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und müssen dementsprechend öffentlich verhandelt
werden (BGr, 18. Juni 2009, 6B_962/2008, E. 2.3; VGr, 1. September
2004, GB.2004.00005; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,
Zürich 2021, § 234 N. 3; BGE 147 I 219 E. 2). Dies ist bei
den Ordnungsbussen nach OStrG praxisgemäss jedoch nicht der Fall (BGE 135 I 313 E. 2; BGr, 15. Dezember 1998, 2P.101/1998, publiziert in ZBl 101/2000
S. 307 ff.). Die Ordnungsgewalt von Gerichten wird wegen ihrer
Ähnlichkeit zur Disziplinargewalt im Sonderrechtsverhältnis
konventionsrechtlich grundsätzlich nicht als (kern)strafrechtlich eingestuft
(Frank Meyer in: Ulrich Karpenstein/Franz Mayer, EMRK, Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. A., Basel 2022, Art. 6 EMRK N. 34
mit weiteren Hinweisen). Entsprechende Disziplinarmassnahmen können hierbei
auch ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängt werden (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5
N. 89)
4.2
4.2.1
Das Steuerrekursgericht stellte dem Beschwerdeführer am 9. Februar
2024.
postalisch die Vorakten zum Rekursverfahren ST.2023.260 zur Einsichtnahme
zu, mit gleichzeitiger Aufforderung zur Rückgabe bis zum 26. Februar 2024.
In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mehrfach um Erstreckung der
Retournierungsfrist, weshalb ihm am 27. Februar 2024, 25. März 2024
und 2. Mai 2024 jeweils Fristerstreckungen gewährt wurden. Mit Verfügung
vom 6. Juni 2024 gewährte das Steuerrekursgericht letztmalig und unter
Sanktionsandrohung im Säumnisfall eine Fristerstreckung bis zum 25. Juni 2024.
Nachdem die anvertrauten Akten auch nicht innert dieser letztmaligen Frist
retourniert worden waren, büsste das Steuerrekursgericht den Beschwerdeführer am
16.
Dezember 2024 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-.
4.2.2
Aus dargelegter Rechtslage erschliesst sich, dass der im Anwaltsregister
eingetragene Beschwerdeführer auch als in eigener Sache prozessierende
Privatperson der Disziplinargewalt des Gerichts unterliegt (vgl. § 1 OStrG)
und unabhängig von seiner anwaltlichen Tätigkeit bestraft werden durfte, soweit
er in schuldhafter und rechtswidriger Weise den ordnungsgemässen Gang der
staatlichen Tätigkeit gestört hatte (§ 2 lit. a OStrG). Von einer
solchen Störung kann ohne Weiteres ausgegangen werden, nachdem der Beschwerdeführer
die ihm unter Rückgabeverpflichtung ausgehändigten Verfahrensakten
anordnungswidrig nicht bis zum 25. Juni 2024 retourniert bzw. erst weit
nach Ablauf der Rückgabefrist dem Verwaltungsgericht ausgehändigt hatte.
4.2.3
Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine entsprechende
Rückgabeverpflichtung bestreitet und dem Steuerrekursgericht die alleinige
"Verantwortung über die Akten" (vgl. Rz. 4 der Beschwerdeschrift)
überbürden will, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass die Verfahrensakten
Eigentum der einlegenden Behörde sind und er als Verfahrenspartei lediglich ein
Einsichts-, aber nicht ein Eigentumsrecht oder eine sonstige Berechtigung an
den ihm lediglich vorübergehend anvertrauten Akten hat(te). Sodann haben sich
Verfahrensbeteiligte nach Treu und Glauben zu verhalten und war das Gericht zur
Wahrung der Verfahrensdisziplin ohne Weiteres berechtigt, die Akten unter
entsprechender Rückgabeverpflichtung auszuhändigen. Soweit der Beschwerdeführer
in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2025 behauptet, dass die Akten
"an falscher Stelle abgelegt" und später "wieder
aufgefunden" worden seien, ist anzumerken, dass die Akten zwar mit
entsprechendem Zusatzaufwand rekonstruiert werden konnten, es jedoch allein der
Beschwerdeführer war, der die ihm anvertrauten Akten allenfalls fehlerhaft
abgelegt und später wieder aufgefunden hatte. Eine Rechtfertigung für seine
Säumnis liegt nicht vor und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht.
4.2.4
In subjektiver Hinsicht liess der Beschwerdeführer zumindest die generell
zu erwartende Sorgfalt bei der Aufbewahrung und Retournierung der ihm
anvertrauten Akten ausser Acht. Dies ist ihm umso mehr vorzuwerfen, als ihm die
Akten gerade auch aufgrund seiner Eintragung im Anwaltsregister postalisch zur
Verfügung gestellt wurden und von ihm als Anwalt ohne Weiteres erwartet werden
kann, dass ihm entsprechende Sorgfaltspflichten bekannt sind.
4.2.5
Damit liegt eine (gesteigert) schuldhafte sowie rechts- bzw. pflichtwidrige
Störung des ordnungsgemässen Verfahrens vor. Die Voraussetzungen für die
Verhängung einer Sanktion nach § 2 lit. a OStrG waren damit
offenkundig gegeben, wobei nach dargelegter Rechtslage vor Sanktionsverhängung
weder das rechtliche Gehör gewährt noch eine öffentliche Verhandlung
durchgeführt werden musste. Gleichwohl wurde dem Beschwerdeführer vor
Sanktionsverhängung ausdrücklich eine Ordnungsbusse angedroht.
Damit ist lediglich noch die
Sanktionsart und die Bussenhöhe zu überprüfen.
5.
5.1
Gemäss § 4 Ziff. 1 und 2 OStrG können Verstösse gegen § 2 lit. a OStrG mit
Verweis oder Busse bis Fr. 1000.- geahndet werden. Bei der Wahl der
Disziplinarmassnahme ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der
vorgesehene Bussenrahmen zu beachten und insbesondere dem Verschulden des Betroffenen
und der Schwere der Verfehlung Rechnung zu tragen (analog Art. 47 und 106
Abs. 3 StGB; Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 88).
5.2
Die
ausgesprochene Ordnungsbusse bewegt sich im vorgesehenen Strafrahmen. Wie
bereits dargelegt wurde, wiegt die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers
nicht mehr leicht, da gerade von einer über das Anwaltspatent verfügenden
Partei eine erhöhte Sorgfalt beim Umgang mit ihr anvertrauten Akten erwartet
werden kann, selbst wenn sie in eigener Sache prozessiert und deshalb grundsätzlich
nicht oder höchstens eingeschränkt den Berufspflichten nach Art. 12 BGFA
untersteht. Erschwerend ist auch die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers zu
gewichten, welcher sein Fehlverhalten bis heute nicht eingeräumt hat und
stattdessen dem Steuerrekursgericht die alleinige "Verantwortung für die
Akten" zuschiebt. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 verlangte er in wohl
sarkastisch gemeinter Weise sogar, dass ihm das Steuerrekursgericht
"freundlicherweise […] zwei Mitarbeiter für einen Arbeitstag zur Verfügung
stellen" und bei der Suche der Vorakten und der Sortierung seiner
"privaten Belange" behilflich sein sollte. Zu Recht hat die Vorinstanz
dieses Gebaren als "geradezu peinlich" für einen eingetragenen
Rechtsanwalt bezeichnet, zumal Rechtsanwälte auch ausserhalb ihrer beruflichen
Kerntätigkeit respektvoll und vertrauenswürdig sein sollten (vgl. § 2
lit. a des Zürcher Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG]),
hiervon aber beim beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers keine Rede mehr
sein kann. Die Relativierungsversuche des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 30. Mai 2025 (Rz. 3.1), wonach er (umgekehrt) dem
Steuerrekursgericht schriftlich offeriert habe, bei den in Verstoss geratenen
Akten behilflich zu sein, entsprechen weder der Faktenlage noch entschuldigen
sie sein Fehlverhalten.
5.3
Zugunsten
des Beschwerdeführers spricht allein der Umstand, dass die ihm anvertrauten
Akten grundsätzlich rekonstruierbar waren und inzwischen zwar nicht
anordnungsgemäss an das Steuerrekursgericht retourniert, aber zumindest dem
Verwaltungsgericht zugestellt wurden. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift fällt hingegen das dahinterliegende Prozessinteresse bei der
Bussenfestsetzung nicht weiter ins Gewicht, insbesondere da die durch das
pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers verursachten Mehraufwände
ohnehin in keinem Bezug zum dahinterliegenden Streitwert stehen. Ebenso wenig
ist allein auf die Zusatzkosten zur Reproduktion der anvertrauten Akten
abzustellen, zumal sich die administrativen Mehraufwände nicht bloss im
erneuten Ausdruck der Akten erschöpfen und der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz
erhebliche Mehraufwände in der Prozessleitung verursacht hatte.
5.4
Damit
erscheint die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen Ordnungsbusse ohne
Weiteres schuldangemessen und verhältnismässig, während ein blosser Verweis
schon mangels Einsicht und aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten
Aktenrücksendung nicht geboten erscheint.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf diese
überhaupt einzutreten ist.
5.5
Der
Beschwerdeführer ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei ähnlichen
Pflichtverletzungen eine Verzeigung bei der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte in Betracht zu ziehen wäre, da diesfalls ernstlich infrage
gestellt wäre, ob er noch über die für die Ausübung des Anwaltsberufs
erforderliche persönliche bzw. charakterliche Eignung verfügt. Dies gilt umso
mehr, als der Beschwerdeführer sich neben den geahndeten Verstösse und der
obengenannten sarkastischen Bemerkung auch an anderer Stelle bereits im Ton
vergriffen und haltlose Vorwürfe erhoben hatte, z. B., als er der Vizepräsidentin des Steuerrekursgerichts
in seinen Ausstandsgesuchen vom 27. Februar 2024 und 31. Mai 2024 jeweils
eine "papageienartige" Gehilfenschaft bezüglich der gegnerischen
Anliegen und eine "Verarschung" seiner Person unterstellte. Derartige
Äusserungen verletzen das prozessuale Anstandsgebot und sind eines Anwalts
nicht würdig.
Inwieweit der Beschwerdeführer überdies auch wegen
(versuchter) Urkundenunterdrückung im Sinn von Art. 254 StGB bestraft
werden könnte, ist sodann im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren
nicht weiter zu klären. Ebenso wenig ist an dieser Stelle zu klären, inwieweit
das trölerische Verhalten des Beschwerdeführers gemäss § 151 Abs. 2 StG auch noch bei der Gebührenfestsetzung des Endentscheids berücksichtigt
werden kann.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich gemäss §§ 2 und 3 GebV VGr grundsätzlich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, den
Schwierigkeiten des Falles und dem Streitwert. In besonders aufwendigen
Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Da das vorliegende Verfahren insbesondere in der
Prozessleitung überdurchschnittlich aufwändig ausfiel, rechtfertigt sich eine
angemessene Erhöhung der ordentlichen Gebühr auf Fr. 800.- (zuzüglich
Zustellkosten).
Eine Umtriebsentschädigung steht dem in eigener Sache
prozessierenden Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu
(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
7.
Der vorliegende Entscheid schliesst das
dahinterstehende Steuerverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018
und 2019 nicht ab und betrifft lediglich die Anfechtung einer prozessleitend
auferlegten Ordnungsbusse. Er stellt damit einen Zwischenentscheid dar und kann
deshalb nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019
(Ordnungsstrafe) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die
dem Beschwerdeführer mit Rekursentscheid vom 16. Dezember 2024 auferlegte
Ordnungsbusse von Fr. 500.- wird bestätigt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 165.00 Zustellkosten,
Fr. 965.00 Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt C.