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Entscheid

SB.2025.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00025

24. November 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26769)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00025

Urteil

der

Einzelrichterin

vom 24. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2018 und 2019 (Ordnungsstrafe),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragene A

(nachfolgend: Beschwerdeführer) prozessierte zusammen mit seiner Ehefrau B

in einer Steuerangelegenheit (Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019) in

eigener Sache, retournierte jedoch die ihm am 9. Februar 2024 vom

Steuerrekursgericht im Rekursverfahren ST.2023.260 zur Einsichtnahme

zugestellten Vorakten trotz entsprechender Anordnung, mehrfach erstreckter

Retournierungsfrist und Sanktionsanordnung im Säumnisfall nicht fristgerecht

bis zum 25. Juni 2024. Hierauf auferlegte ihm das Steuerrekursgericht mit

Verfügung vom 16. Dezember 2024 und gestützt auf § 2 lit. a des Gesetzes

betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG; LS 312)

eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 6. März 2025 erhob der Beschwerdeführer

hiergegen Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei der

Beschwerdegegner anzuweisen, das Rekursverfahren ST.2023.260 einem Richter zur

Beurteilung zuzuweisen, und es sei die steuerrekursgerichtliche Verfügung vom

16.

Dezember 2024 aufzuheben. Eventualiter sei der ausgefällte

Bussenbetrag auf Fr. 50.- festzusetzen. Überdies wurde die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung und der Beizug der Akten im Rekursverfahren

ST.2023.260 sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2025 stellte das

Verwaltungsgericht fest, dass allein die ausgesprochene Ordnungsstrafe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde und derzeit keine Veranlassung

bestehe, die Ehefrau des Beschwerdeführers in dieses Verfahren

miteinzubeziehen. Sodann wurden die Verfahrensakten beigezogen und dem

Beschwerdegegner und der Vorinstanz Gelegenheit zur Beschwerdeantwort bzw. zur

freigestellten Vernehmlassung gegeben.

Während das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom

18.

März 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte, verzichtete das

Steuerrekursgericht mit Eingabe vom 19. März 2025 auf eine Vernehmlassung.

Das Steueramt der Stadt C liess sich nicht vernehmen.

Nach Einsichtnahme in die beigezogenen Verfahrensakten setzte

das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 beiden

Parteien und der Vorinstanz Frist an, um zur Anwendbarkeit des OStrG und den

strafprozessualen Garantien von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) Stellung

zu nehmen, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme und Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung angenommen würde.

Hierauf reichte das Steuerrekursgericht mit Eingabe vom

3.

April 2025 eine Stellungnahme ein, in welcher das OStrG für anwendbar

und die auferlegte Ordnungsbusse als nicht vom Schutzbereich von Art. 6

Abs. 1 EMRK erfasst erachtet wurde.

Der Beschwerdeführer bestritt am 25. April 2025 wiederum

innert erstreckter Frist zur Stellungnahme die Anwendbarkeit des OStG mangels

ersichtlicher Dienstpflichtverletzung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 10. März 2025

festgehalten wurde, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein sein,

was auch Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte

sein müssen (vgl. die auch auf das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1

in Verbindung mit 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] sowie VGr, 3. Juli 2024, SB.2024.00030, E. 2.1; VGr,

6.

Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1, und VGr,

12.

September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen).

Demgemäss ist im vorliegenden Verfahren allein die Rechtmässigkeit der

ausgesprochenen Ordnungsbusse zu überprüfen und ist auf die

Rechtsverzögerungsbeschwerde (Antrag 1) nicht weiter einzugehen bzw.

einzutreten.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine

mündliche Verhandlung anordnen (§ 148 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 4 StG). Daraus

folgt, dass das Verfahren im Regelfall schriftlich ist. Sodann ergibt sich im

Sinn nachfolgender Ausführungen weder aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Rechtsmittelverfahren ein

Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche

Anhörung (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4.

Auflage, Zürich 2021, § 148 StG N. 9). Im vorliegenden Fall

ergeben sich die Fakten, die für die Beurteilung der Rechtsmittel wesentlich

sind, hinreichend aus den beigezogenen Akten und eingereichten Stellungnahmen,

weshalb der entsprechende Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

(Antrag 3) abzuweisen ist. Zur Frage, ob aufgrund von Art. 6

Ziff. 1 EMRK bei disziplinarischen Anordnungen eine mündliche Verhandlung

durchzuführen ist vgl. E. 4.1.5.

2.2

Auf die

beantragten Beweisabnahmen, namentlich eine Befragung der vorinstanzlichen

Instruktionsrichterin als Auskunftsperson, kann in antizipierter

Beweiswürdigung aufgrund nachfolgend dargelegter Sach- und Rechtslage ebenfalls

verzichtet werden.

3.

Die vorliegend zu

beurteilende Ordnungsbusse wurde im Sinn einer prozessleitenden Verfügung bzw.

disziplinarischen Anordnung vom Steuerrekursgericht im Rekursverfahren

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 ausgesprochen.

Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens ist damit weiterhin das kantonale

Steueramt, wenngleich das Steuerrekursgericht in Bezug auf die verhängte

Ordnungsbusse nicht bloss in seiner Rolle als Rechtsmittelinstanz, sondern auch

in verfahrenspolizeilicher bzw. disziplinarischer Funktion agierte. Die

formelle Aufnahme des Steuerrekursgerichts als anordnende Instanz im

Disziplinarverfahren ist entbehrlich, da es bereits als Vorinstanz des Hauptverfahrens

in hinreichender Weise in das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

miteinbezogen wurde und sich zur Sache äussern konnte.

Ebenfalls nicht als Partei

in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen ist die Ehefrau des Beschwerdeführers,

da diese in Bezug auf die dem Beschwerdeführer persönlich auferlegte

Ordnungsbusse nicht beschwert ist, die Eheleute diesbezüglich auch keine

notwendige Streitgenossenschaft bilden und die Ehefrau den Disziplinarentscheid

der Rekursinstanz im Übrigen auch nicht mitangefochten hatte.

4.

4.1

4.1.1

Verwaltungsstellen und Gerichte sind berechtigt, Disziplinarfehler u. a. bei Privaten, die bei

ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehen, durch Ordnungsstrafen

zu ahnden (§ 1 Abs. 1 OStrG). Als Disziplinarfehler gilt jede

rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, wie u. a. Verhalten, das

geeignet ist, den ordnungsgemässen Gang der staatlichen Tätigkeit zu

beeinträchtigen (§ 2 lit. a OStrG).

4.1.2

Vorbehaltlich eines Rechtfertigungsgrundes ist jede Dienstpflichtverletzung

rechtswidrig, da ansonsten bereits eine entsprechende Pflicht zu verneinen

wäre. Die Dienstpflichtverletzung kann sich hierbei bereits aus den allgemeinen

Verfahrenspflichten oder einer zulässigen Anordnung der Verfahrensleitung

ergeben. Als schuldhaft erfasst ist jede persönlich vorwerfbare Verletzung der

Dienstpflicht bzw. Beeinträchtigung des ordentlichen Verfahrensgangs. Hierbei

ist analog Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)

grundsätzlich auf diejenige Sorgfalt abzustellen, die vom Fehlbaren nach den

Umständen und seinen individuellen Fähigkeiten erwartet werden kann. Eine vorsätzliche

Dienstpflichtverletzung oder gar eine bös- oder mutwillige Prozessführung sind

nicht erforderlich. Vielmehr ist ein vorsätzliches oder gar mutwilliges

Verhalten in der Regel strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 128

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[ZPO]).

4.1.3

Der Begriff der Dienstpflichten ist sodann weit auszulegen und betrifft

nicht bloss Personen in einem eigentlichen Dienst- oder Sonderrechtsverhältnis

zum Staat: Analog der zivilprozessualen Regelung in Art. 128 ZPO regeln

die angeführten Strafbestimmungen des OStrG vielmehr die sitzungs- bzw.

verfahrenspolizeilichen Aufgaben der Verwaltungsjustiz zur Gewährleistung der

"Verfahrensdisziplin" (siehe Terminologie in Art. 128 ZPO) und

betreffen jede Person, die in diesem Sinne während des Verfahrens der

Disziplinargewalt des Gerichtes untersteht, insbesondere auch die

Verfahrensbeteiligten. Erfasst sind hierbei auch Rechtsanwälte, die nicht in

ihrer Funktion als Rechtsvertreter, sondern in eigener Sache als Privatperson

prozessieren (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.2.3; BGr, 15. Dezember 1998,

2P.101/1998, publiziert in ZBl 101/2000 S. 307 ff.). Die Fehlbaren

müssen dabei einerseits weder in einem Dienstverhältnis zum Staat stehen, was

im Übrigen auch bei der anwaltlichen Vertretung in der Regel nicht der Fall ist

und sich kaum mit dem Erfordernis einer unabhängigen Ausübung des Anwaltsberufs

vertragen würde. Noch müssen sie andererseits den Berufspflichten des Anwaltsgesetzes

vom 23. Juni 2000 (BGFA) oder der Aufsicht einer Standesorganisation

unterstehen.

4.1.4

Die dargelegte Disziplinargewalt des Gerichts ist von ähnlich gelagerten

Rechtsinstituten zu unterscheiden: Die Disziplinarmassnahmen nach Art. 17

BGFA betreffen grundsätzlich lediglich eingetragene Rechtsanwälte, die bei

Ausübung des Anwaltsberufs ihre Berufspflichten verletzen, nicht aber das

Handeln von in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwälten. Zudem sind die

aufsichtsrechtlichen Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA in der Regel

subsidiär zur Disziplinargewalt der Gerichte (OGr, 27. August 2009,

KG090016, E. 2.5). Die Strafbestimmung von § 234 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) ahndet wiederum die Verletzung von Verfahrens- und

Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren, nicht aber die sitzungs- bzw.

verfahrenspolizeilich zu ahndenden Versäumnisse im Gerichtsprozess. Während die

erwähnten Strafbestimmungen des OStrG die Beteiligten des Gerichtsprozesses

trifft und die Verfahrensdisziplin sicherstellen soll, betreffen die

Strafbestimmungen des BGFA und des StG grundsätzlich nur Rechtsanwälte bei

ihrer Berufsausübung bzw. Steuerpflichtige bei der Verletzung ihrer

steuerrechtlichen (Mitwirkungs-)Pflichten.

4.1.5

Bussen wegen Verfahrenspflichtverletzungen nach § 234 StG fallen als

strafrechtliche Anklage und Disziplinarstrafen nach Art. 17 BGFA als

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich in den Schutzbereich

von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und müssen dementsprechend öffentlich verhandelt

werden (BGr, 18. Juni 2009, 6B_962/2008, E. 2.3; VGr, 1. September

2004, GB.2004.00005; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.,

Zürich 2021, § 234 N. 3; BGE 147 I 219 E. 2). Dies ist bei

den Ordnungsbussen nach OStrG praxisgemäss jedoch nicht der Fall (BGE 135 I 313 E. 2; BGr, 15. Dezember 1998, 2P.101/1998, publiziert in ZBl 101/2000

S. 307 ff.). Die Ordnungsgewalt von Gerichten wird wegen ihrer

Ähnlichkeit zur Disziplinargewalt im Sonderrechtsverhältnis

konventionsrechtlich grundsätzlich nicht als (kern)strafrechtlich eingestuft

(Frank Meyer in: Ulrich Karpenstein/Franz Mayer, EMRK, Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. A., Basel 2022, Art. 6 EMRK N. 34

mit weiteren Hinweisen). Entsprechende Disziplinarmassnahmen können hierbei

auch ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängt werden (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5

N. 89)

4.2

4.2.1

Das Steuerrekursgericht stellte dem Beschwerdeführer am 9. Februar

2024.

postalisch die Vorakten zum Rekursverfahren ST.2023.260 zur Einsichtnahme

zu, mit gleichzeitiger Aufforderung zur Rückgabe bis zum 26. Februar 2024.

In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mehrfach um Erstreckung der

Retournierungsfrist, weshalb ihm am 27. Februar 2024, 25. März 2024

und 2. Mai 2024 jeweils Fristerstreckungen gewährt wurden. Mit Verfügung

vom 6. Juni 2024 gewährte das Steuerrekursgericht letztmalig und unter

Sanktionsandrohung im Säumnisfall eine Fristerstreckung bis zum 25. Juni 2024.

Nachdem die anvertrauten Akten auch nicht innert dieser letztmaligen Frist

retourniert worden waren, büsste das Steuerrekursgericht den Beschwerdeführer am

16.

Dezember 2024 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-.

4.2.2

Aus dargelegter Rechtslage erschliesst sich, dass der im Anwaltsregister

eingetragene Beschwerdeführer auch als in eigener Sache prozessierende

Privatperson der Disziplinargewalt des Gerichts unterliegt (vgl. § 1 OStrG)

und unabhängig von seiner anwaltlichen Tätigkeit bestraft werden durfte, soweit

er in schuldhafter und rechtswidriger Weise den ordnungsgemässen Gang der

staatlichen Tätigkeit gestört hatte (§ 2 lit. a OStrG). Von einer

solchen Störung kann ohne Weiteres ausgegangen werden, nachdem der Beschwerdeführer

die ihm unter Rückgabeverpflichtung ausgehändigten Verfahrensakten

anordnungswidrig nicht bis zum 25. Juni 2024 retourniert bzw. erst weit

nach Ablauf der Rückgabefrist dem Verwaltungsgericht ausgehändigt hatte.

4.2.3

Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine entsprechende

Rückgabeverpflichtung bestreitet und dem Steuerrekursgericht die alleinige

"Verantwortung über die Akten" (vgl. Rz. 4 der Beschwerdeschrift)

überbürden will, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass die Verfahrensakten

Eigentum der einlegenden Behörde sind und er als Verfahrenspartei lediglich ein

Einsichts-, aber nicht ein Eigentumsrecht oder eine sonstige Berechtigung an

den ihm lediglich vorübergehend anvertrauten Akten hat(te). Sodann haben sich

Verfahrensbeteiligte nach Treu und Glauben zu verhalten und war das Gericht zur

Wahrung der Verfahrensdisziplin ohne Weiteres berechtigt, die Akten unter

entsprechender Rückgabeverpflichtung auszuhändigen. Soweit der Beschwerdeführer

in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2025 behauptet, dass die Akten

"an falscher Stelle abgelegt" und später "wieder

aufgefunden" worden seien, ist anzumerken, dass die Akten zwar mit

entsprechendem Zusatzaufwand rekonstruiert werden konnten, es jedoch allein der

Beschwerdeführer war, der die ihm anvertrauten Akten allenfalls fehlerhaft

abgelegt und später wieder aufgefunden hatte. Eine Rechtfertigung für seine

Säumnis liegt nicht vor und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht.

4.2.4

In subjektiver Hinsicht liess der Beschwerdeführer zumindest die generell

zu erwartende Sorgfalt bei der Aufbewahrung und Retournierung der ihm

anvertrauten Akten ausser Acht. Dies ist ihm umso mehr vorzuwerfen, als ihm die

Akten gerade auch aufgrund seiner Eintragung im Anwaltsregister postalisch zur

Verfügung gestellt wurden und von ihm als Anwalt ohne Weiteres erwartet werden

kann, dass ihm entsprechende Sorgfaltspflichten bekannt sind.

4.2.5

Damit liegt eine (gesteigert) schuldhafte sowie rechts- bzw. pflichtwidrige

Störung des ordnungsgemässen Verfahrens vor. Die Voraussetzungen für die

Verhängung einer Sanktion nach § 2 lit. a OStrG waren damit

offenkundig gegeben, wobei nach dargelegter Rechtslage vor Sanktionsverhängung

weder das rechtliche Gehör gewährt noch eine öffentliche Verhandlung

durchgeführt werden musste. Gleichwohl wurde dem Beschwerdeführer vor

Sanktionsverhängung ausdrücklich eine Ordnungsbusse angedroht.

Damit ist lediglich noch die

Sanktionsart und die Bussenhöhe zu überprüfen.

5.

5.1

Gemäss § 4 Ziff. 1 und 2 OStrG können Verstösse gegen § 2 lit. a OStrG mit

Verweis oder Busse bis Fr. 1000.- geahndet werden. Bei der Wahl der

Disziplinarmassnahme ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der

vorgesehene Bussenrahmen zu beachten und insbesondere dem Verschulden des Betroffenen

und der Schwere der Verfehlung Rechnung zu tragen (analog Art. 47 und 106

Abs. 3 StGB; Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 88).

5.2

Die

ausgesprochene Ordnungsbusse bewegt sich im vorgesehenen Strafrahmen. Wie

bereits dargelegt wurde, wiegt die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers

nicht mehr leicht, da gerade von einer über das Anwaltspatent verfügenden

Partei eine erhöhte Sorgfalt beim Umgang mit ihr anvertrauten Akten erwartet

werden kann, selbst wenn sie in eigener Sache prozessiert und deshalb grundsätzlich

nicht oder höchstens eingeschränkt den Berufspflichten nach Art. 12 BGFA

untersteht. Erschwerend ist auch die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers zu

gewichten, welcher sein Fehlverhalten bis heute nicht eingeräumt hat und

stattdessen dem Steuerrekursgericht die alleinige "Verantwortung für die

Akten" zuschiebt. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 verlangte er in wohl

sarkastisch gemeinter Weise sogar, dass ihm das Steuerrekursgericht

"freundlicherweise […] zwei Mitarbeiter für einen Arbeitstag zur Verfügung

stellen" und bei der Suche der Vorakten und der Sortierung seiner

"privaten Belange" behilflich sein sollte. Zu Recht hat die Vorinstanz

dieses Gebaren als "geradezu peinlich" für einen eingetragenen

Rechtsanwalt bezeichnet, zumal Rechtsanwälte auch ausserhalb ihrer beruflichen

Kerntätigkeit respektvoll und vertrauenswürdig sein sollten (vgl. § 2

lit. a des Zürcher Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG]),

hiervon aber beim beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers keine Rede mehr

sein kann. Die Relativierungsversuche des Beschwerdeführers in seiner

Stellungnahme vom 30. Mai 2025 (Rz. 3.1), wonach er (umgekehrt) dem

Steuerrekursgericht schriftlich offeriert habe, bei den in Verstoss geratenen

Akten behilflich zu sein, entsprechen weder der Faktenlage noch entschuldigen

sie sein Fehlverhalten.

5.3

Zugunsten

des Beschwerdeführers spricht allein der Umstand, dass die ihm anvertrauten

Akten grundsätzlich rekonstruierbar waren und inzwischen zwar nicht

anordnungsgemäss an das Steuerrekursgericht retourniert, aber zumindest dem

Verwaltungsgericht zugestellt wurden. Entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift fällt hingegen das dahinterliegende Prozessinteresse bei der

Bussenfestsetzung nicht weiter ins Gewicht, insbesondere da die durch das

pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers verursachten Mehraufwände

ohnehin in keinem Bezug zum dahinterliegenden Streitwert stehen. Ebenso wenig

ist allein auf die Zusatzkosten zur Reproduktion der anvertrauten Akten

abzustellen, zumal sich die administrativen Mehraufwände nicht bloss im

erneuten Ausdruck der Akten erschöpfen und der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz

erhebliche Mehraufwände in der Prozessleitung verursacht hatte.

5.4

Damit

erscheint die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen Ordnungsbusse ohne

Weiteres schuldangemessen und verhältnismässig, während ein blosser Verweis

schon mangels Einsicht und aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten

Aktenrücksendung nicht geboten erscheint.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf diese

überhaupt einzutreten ist.

5.5

Der

Beschwerdeführer ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei ähnlichen

Pflichtverletzungen eine Verzeigung bei der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte in Betracht zu ziehen wäre, da diesfalls ernstlich infrage

gestellt wäre, ob er noch über die für die Ausübung des Anwaltsberufs

erforderliche persönliche bzw. charakterliche Eignung verfügt. Dies gilt umso

mehr, als der Beschwerdeführer sich neben den geahndeten Verstösse und der

obengenannten sarkastischen Bemerkung auch an anderer Stelle bereits im Ton

vergriffen und haltlose Vorwürfe erhoben hatte, z. B., als er der Vizepräsidentin des Steuerrekursgerichts

in seinen Ausstandsgesuchen vom 27. Februar 2024 und 31. Mai 2024 jeweils

eine "papageienartige" Gehilfenschaft bezüglich der gegnerischen

Anliegen und eine "Verarschung" seiner Person unterstellte. Derartige

Äusserungen verletzen das prozessuale Anstandsgebot und sind eines Anwalts

nicht würdig.

Inwieweit der Beschwerdeführer überdies auch wegen

(versuchter) Urkundenunterdrückung im Sinn von Art. 254 StGB bestraft

werden könnte, ist sodann im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren

nicht weiter zu klären. Ebenso wenig ist an dieser Stelle zu klären, inwieweit

das trölerische Verhalten des Beschwerdeführers gemäss § 151 Abs. 2 StG auch noch bei der Gebührenfestsetzung des Endentscheids berücksichtigt

werden kann.

6.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich gemäss §§ 2 und 3 GebV VGr grundsätzlich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, den

Schwierigkeiten des Falles und dem Streitwert. In besonders aufwendigen

Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Da das vorliegende Verfahren insbesondere in der

Prozessleitung überdurchschnittlich aufwändig ausfiel, rechtfertigt sich eine

angemessene Erhöhung der ordentlichen Gebühr auf Fr. 800.- (zuzüglich

Zustellkosten).

Eine Umtriebsentschädigung steht dem in eigener Sache

prozessierenden Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu

(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

7.

Der vorliegende Entscheid schliesst das

dahinterstehende Steuerverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018

und 2019 nicht ab und betrifft lediglich die Anfechtung einer prozessleitend

auferlegten Ordnungsbusse. Er stellt damit einen Zwischenentscheid dar und kann

deshalb nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019

(Ordnungsstrafe) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die

dem Beschwerdeführer mit Rekursentscheid vom 16. Dezember 2024 auferlegte

Ordnungsbusse von Fr. 500.- wird bestätigt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 165.00 Zustellkosten,

Fr. 965.00 Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt C.