SB.2025.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00034
15. April 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26183)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00034
SB.2025.00035
Urteil
der 2.
Kammer
vom 15. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B und/oder
RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2022
sowie direkte Bundessteuer 2022
(Wiederaufnahme
SB.2024.00060/61),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend der Pflichtige) erwarb im Oktober 2002
zusammen mit seiner damaligen Ehefrau D ein Wohnhaus mit dazugehörigem Hofraum
und Garten an der E-Strasse 01 in F für Fr. … zu Gesamteigentum zufolge
einfacher Gesellschaft. In der Folge war das Ehepaar mit den beiden Söhnen
(geb. 1999 und 2001) darin wohnhaft, bis die Ehefrau und der ältere Sohn
im Jahr 2020 auszogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Januar
2021 wurde die Ehe geschieden. Die Liegenschaft ging im Rahmen der Liquidation
der einfachen Gesellschaft Anfang Februar 2021 ins Alleineigentum des
Pflichtigen über.
In der Steuererklärung 2021 deklarierte der Pflichtige
einen Eigenmietwert von Fr. …, wobei er den Brutto-Eigenmietwert von
Fr. … um 2/9 (entsprechend Fr. …) kürzte. Eine Auflage des kantonalen
Steueramts vom 15. November 2022 beantwortete er dahingehend, dass nach
dem Auszug seiner Ehefrau und des älteren Sohnes zwei Zimmer in der
Liegenschaft nicht länger genutzt würden, und er reichte die diesbezüglich von
ihm eingeforderten Unterlagen ein (Grundrisspläne, Fotos, Fragebogen).
Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid
vom 8. Dezember 2022 betreffend die Steuerperiode 2021 schätzte das
kantonale Steueramt den Pflichtigen bei den Staats- und Gemeindesteuern mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … ein und veranlagte ihn bei der direkten Bundessteuer mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … Den beantragten Unternutzungsabzug
gewährte ihm das kantonale Steueramt nicht, mit der Begründung, die Übernahme
der Liegenschaft im Rahmen der Scheidung sei einem bewussten Kaufentscheid
gleichzusetzen, denn es seien bei dieser Gelegenheit mehr Zimmer als notwendig
erworben worden. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt
mit Entscheid vom 2. Februar 2023 ab, welcher in der Folge in Rechtskraft
erwuchs.
Im Folgejahr schätzte das kantonale Steueramt den
Pflichtigen mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom
6. Oktober 2023 für die Steuerperiode 2022 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern) ein bzw. veranlagte es ihn mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (direkte Bundessteuer).
Den beantragten Unternutzungsabzug gewährte das kantonale Steueramt dem
Pflichtigen abermals nicht unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid
betreffend die Vorperiode 2021.
Die erhobenen Einsprachen des Pflichtigen wies das
kantonale Steueramt am 15. Februar 2024 wiederum ab.
Erwägungen
II.
Während das Steuerrekursgericht die dagegen erhobenen
Rechtsmittel am 13. Mai 2024 abwies, hiess das Verwaltungsgericht die
hiergegen erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 25. September 2024 gut
und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück.
III.
Mit Urteil vom 4. März 2025 (9C_609/2024) hiess
das Bundesgericht eine durch das kantonale Steueramt erhobene Beschwerde gut,
hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2024 auf und
bestätigte die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts vom 15. Februar
2024.
Ferner wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2022, sowie direkte
Bundessteuer, Steuerperiode 2022, gutgeheissen hat, sind die Verfahren
SB.2024.00060 sowie SB.2024.00061 unter den zu vereinigenden Verfahren
SB.2025.00034 und SB.2025.00035 wieder aufzunehmen. Dabei sind die
bundesgerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl.
BGr, 25. Oktober 2024, 1C_82/2024, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3 und BGE 135 III 334 E. 2;
BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2;
VGr, 6. Dezember 2023, SB.2023.00113, E. 1; VGr,
9.
November 2022, SB.2022.00085, E. 1).
2.
2.1
Das
Bundesgericht hielt im Entscheid vom 4. März 2025 fest, zu prüfen sei, ob
das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt habe, indem es die Berechtigung zur
Vornahme eines Unternutzungsabzugs gemäss Art. 21 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
bei der vorliegenden Sachlage in prinzipieller Hinsicht bejaht habe.
Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, der Pflichtige habe
anlässlich der scheidungsbedingten güterrechtlichen Auseinandersetzung den
restlichen Gesamteigentumsanteil an der selbstbewohnten Liegenschaft von seiner
Ehefrau im Alter von 52 Jahren übernommen. Dieser Vorgang entspreche nicht dem
Modellfall der Unternutzung, gemäss welchem die Raumreserve der selbstbewohnten
Liegenschaft auf Gründen basiere, welche die steuerpflichtige Person nicht
direkt beeinflussen könne (wie etwa dem Auszug der Kinder, dem Tod des
Ehepartners oder der tatsächlichen Trennung). Letzteren Fällen sei gemeinsam,
dass die steuerpflichtige Person, ohne darauf einen direkten Einfluss zu haben,
plötzlich über eine für ihre Verhältnisse zu grosse Liegenschaft verfüge. Es
sei davon auszugehen, dass der Pflichtige sich im Zusammenhang mit den
Scheidungsfolgen trotz geringerem Flächen- und Raumbedarf gewollt für die
Variante Alleineigentum der Liegenschaft und damit bewusst gegen den Verkauf
einer seine Wohnbedürfnisse übersteigenden Immobilie entschieden habe, die
Raumreserve also auf beeinflussbaren Faktoren beruhe. Auch wenn diese in der
Scheidungskonvention gewählte Lösung aus sozialen Gründen nachvollziehbar und
möglicherweise ökonomisch gesehen zweckmässig erscheinen möge, habe der Pflichtige
dazu eben doch aus freiem Willen Hand geboten. Der Unternutzungsabzug sei
gemäss Lehre und Rechtsprechung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu
gewähren, weshalb sich ein solcher in casu – mangels Modellfallcharakters –
nicht rechtfertigen lasse. Weiter sei nicht ersichtlich und habe der Pflichtige
auch nicht geltend gemacht, wie er selbst einräume, dass er ohne
Unternutzungsabzug Gefahr laufe, seine Liegenschaft verkaufen zu müssen oder
sonstwie in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Ein Härtefall sei somit
ebenfalls auszuschliessen, weshalb ein entsprechender Abzug auch unter diesem
Titel entfalle.
Für die Staats- und Gemeindesteuern bestätigte das
Bundesgericht die vorgenannten Grundsätze unter Bezugnahme auf die
einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts.
2.2
Aufgrund
dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen
Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des Rekursverfahrens neu
zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen,
welchem keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Mangels entsprechenden
Antrags und da die Erhebung und Begründung des vorliegenden Rechtsmittels sich
im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegte, steht eine Parteientschädigung
auch dem obsiegenden kantonalen Steueramt nicht zu (vgl. § 17 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
3.
Die Kosten der vorliegenden Verfahren (SB.2025.00034 und
SB.2025.00035) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels ersichtlichen
Aufwands sind für die Verfahren ebenfalls keine Entschädigungen zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2025.00034 und SB.2025.00035 werden vereinigt.
2.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2022 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens betreffend direkte
Bundessteuer 2022 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00034 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00035 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten der Verfahren SB.2025.00034
und SB.2025.00035 werden auf die Gerichtskasse genommen.
7.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde F;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.