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Entscheid

SB.2025.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00034

15. April 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26183)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00034

SB.2025.00035

Urteil

der 2.

Kammer

vom 15. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B und/oder

RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2022

sowie direkte Bundessteuer 2022

(Wiederaufnahme

SB.2024.00060/61),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend der Pflichtige) erwarb im Oktober 2002

zusammen mit seiner damaligen Ehefrau D ein Wohnhaus mit dazugehörigem Hofraum

und Garten an der E-Strasse 01 in F für Fr. … zu Gesamteigentum zufolge

einfacher Gesellschaft. In der Folge war das Ehepaar mit den beiden Söhnen

(geb. 1999 und 2001) darin wohnhaft, bis die Ehefrau und der ältere Sohn

im Jahr 2020 auszogen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Januar

2021 wurde die Ehe geschieden. Die Liegenschaft ging im Rahmen der Liquidation

der einfachen Gesellschaft Anfang Februar 2021 ins Alleineigentum des

Pflichtigen über.

In der Steuererklärung 2021 deklarierte der Pflichtige

einen Eigenmietwert von Fr. …, wobei er den Brutto-Eigenmietwert von

Fr. … um 2/9 (entsprechend Fr. …) kürzte. Eine Auflage des kantonalen

Steueramts vom 15. November 2022 beantwortete er dahingehend, dass nach

dem Auszug seiner Ehefrau und des älteren Sohnes zwei Zimmer in der

Liegenschaft nicht länger genutzt würden, und er reichte die diesbezüglich von

ihm eingeforderten Unterlagen ein (Grundrisspläne, Fotos, Fragebogen).

Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid

vom 8. Dezember 2022 betreffend die Steuerperiode 2021 schätzte das

kantonale Steueramt den Pflichtigen bei den Staats- und Gemeindesteuern mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … ein und veranlagte ihn bei der direkten Bundessteuer mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … Den beantragten Unternutzungsabzug

gewährte ihm das kantonale Steueramt nicht, mit der Begründung, die Übernahme

der Liegenschaft im Rahmen der Scheidung sei einem bewussten Kaufentscheid

gleichzusetzen, denn es seien bei dieser Gelegenheit mehr Zimmer als notwendig

erworben worden. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt

mit Entscheid vom 2. Februar 2023 ab, welcher in der Folge in Rechtskraft

erwuchs.

Im Folgejahr schätzte das kantonale Steueramt den

Pflichtigen mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom

6. Oktober 2023 für die Steuerperiode 2022 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern) ein bzw. veranlagte es ihn mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (direkte Bundessteuer).

Den beantragten Unternutzungsabzug gewährte das kantonale Steueramt dem

Pflichtigen abermals nicht unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid

betreffend die Vorperiode 2021.

Die erhobenen Einsprachen des Pflichtigen wies das

kantonale Steueramt am 15. Februar 2024 wiederum ab.

Erwägungen

II.

Während das Steuerrekursgericht die dagegen erhobenen

Rechtsmittel am 13. Mai 2024 abwies, hiess das Verwaltungsgericht die

hiergegen erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 25. September 2024 gut

und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurück.

III.

Mit Urteil vom 4. März 2025 (9C_609/2024) hiess

das Bundesgericht eine durch das kantonale Steueramt erhobene Beschwerde gut,

hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2024 auf und

bestätigte die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts vom 15. Februar

2024.

Ferner wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen

Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staats- und

Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2022, sowie direkte

Bundessteuer, Steuerperiode 2022, gutgeheissen hat, sind die Verfahren

SB.2024.00060 sowie SB.2024.00061 unter den zu vereinigenden Verfahren

SB.2025.00034 und SB.2025.00035 wieder aufzunehmen. Dabei sind die

bundesgerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl.

BGr, 25. Oktober 2024, 1C_82/2024, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3 und BGE 135 III 334 E. 2;

BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2;

VGr, 6. Dezember 2023, SB.2023.00113, E. 1; VGr,

9.

November 2022, SB.2022.00085, E. 1).

2.

2.1

Das

Bundesgericht hielt im Entscheid vom 4. März 2025 fest, zu prüfen sei, ob

das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt habe, indem es die Berechtigung zur

Vornahme eines Unternutzungsabzugs gemäss Art. 21 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

bei der vorliegenden Sachlage in prinzipieller Hinsicht bejaht habe.

Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, der Pflichtige habe

anlässlich der scheidungsbedingten güterrechtlichen Auseinandersetzung den

restlichen Gesamteigentumsanteil an der selbstbewohnten Liegenschaft von seiner

Ehefrau im Alter von 52 Jahren übernommen. Dieser Vorgang entspreche nicht dem

Modellfall der Unternutzung, gemäss welchem die Raumreserve der selbstbewohnten

Liegenschaft auf Gründen basiere, welche die steuerpflichtige Person nicht

direkt beeinflussen könne (wie etwa dem Auszug der Kinder, dem Tod des

Ehepartners oder der tatsächlichen Trennung). Letzteren Fällen sei gemeinsam,

dass die steuerpflichtige Person, ohne darauf einen direkten Einfluss zu haben,

plötzlich über eine für ihre Verhältnisse zu grosse Liegenschaft verfüge. Es

sei davon auszugehen, dass der Pflichtige sich im Zusammenhang mit den

Scheidungsfolgen trotz geringerem Flächen- und Raumbedarf gewollt für die

Variante Alleineigentum der Liegenschaft und damit bewusst gegen den Verkauf

einer seine Wohnbedürfnisse übersteigenden Immobilie entschieden habe, die

Raumreserve also auf beeinflussbaren Faktoren beruhe. Auch wenn diese in der

Scheidungskonvention gewählte Lösung aus sozialen Gründen nachvollziehbar und

möglicherweise ökonomisch gesehen zweckmässig erscheinen möge, habe der Pflichtige

dazu eben doch aus freiem Willen Hand geboten. Der Unternutzungsabzug sei

gemäss Lehre und Rechtsprechung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu

gewähren, weshalb sich ein solcher in casu – mangels Modellfallcharakters –

nicht rechtfertigen lasse. Weiter sei nicht ersichtlich und habe der Pflichtige

auch nicht geltend gemacht, wie er selbst einräume, dass er ohne

Unternutzungsabzug Gefahr laufe, seine Liegenschaft verkaufen zu müssen oder

sonstwie in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Ein Härtefall sei somit

ebenfalls auszuschliessen, weshalb ein entsprechender Abzug auch unter diesem

Titel entfalle.

Für die Staats- und Gemeindesteuern bestätigte das

Bundesgericht die vorgenannten Grundsätze unter Bezugnahme auf die

einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts.

2.2

Aufgrund

dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen

Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des Rekursverfahrens neu

zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen,

welchem keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Mangels entsprechenden

Antrags und da die Erhebung und Begründung des vorliegenden Rechtsmittels sich

im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegte, steht eine Parteientschädigung

auch dem obsiegenden kantonalen Steueramt nicht zu (vgl. § 17 Abs. 1

und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

3.

Die Kosten der vorliegenden Verfahren (SB.2025.00034 und

SB.2025.00035) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels ersichtlichen

Aufwands sind für die Verfahren ebenfalls keine Entschädigungen zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2025.00034 und SB.2025.00035 werden vereinigt.

2.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2022 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die

Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens betreffend direkte

Bundessteuer 2022 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00034 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00035 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten der Verfahren SB.2025.00034

und SB.2025.00035 werden auf die Gerichtskasse genommen.

7.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde F;

e) die Eidgenössische

Steuerverwaltung.