SB.2025.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00036
7. Mai 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26231)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00036
Urteil
der 2.
Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern
(01.01.–31.12.2014, 01.01.–31.12.2015, 01.01.–31.12.2016,
01.01.–31.12.2017
und 01.01.–31.12.2018)
(Wiederaufnahme SB.2021.00086),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH hatte ihren statutarischen Sitz bis zum 14. Dezember
2020 in C. Nach Auffassung des kantonalen Steueramts handelte es sich dabei
aber um ein reines Briefkastendomizil und lag der Ort der tatsächlichen
Verwaltung in den strittigen Steuerperioden 2014–2018 im Kanton Zürich bzw. in
der Gemeinde D (am damaligen Wohnsitz des einzigen Gesellschafters und
Geschäftsführers). Deshalb beanspruchte es mit Verfügung vom 31. Januar
2020 ab der Steuerperiode 2014 die Steuerhoheit des Kantons Zürich bzw. der
Gemeinde D.
Eine gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit erhobene
Einsprache wies das kantonale Steueramt am 15. Mai 2020 ab. In der Folge
erwuchs der Einspracheentscheid unangefochten in formelle Rechtskraft.
Nachdem die Pflichtige auch innert Mahnfrist keine
Steuererklärung eingereicht hatte, wurde sie mit Einschätzungsentscheiden vom
23. und 25. November 2020 nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt.
Hiergegen erhob die Pflichtige am 17. Dezember 2020
Einsprache, wobei sie geltend machte, in den strittigen Steuerperioden
2014–2018 nicht der Steuerhoheit des Kantons Zürich unterstanden zu haben. Das
kantonale Steueramt trat auf die im Einschätzungsverfahren erhobene Einsprache
am 7. Januar 2021 nicht ein, wobei der Pflichtigen Verfahrenskosten in
Höhe von Fr. 600.- auferlegt wurden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 10. Mai 2021 ab, soweit es auf diesen eintrat.
III.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht am 12. Januar 2022 ab.
IV.
Die hiergegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht am 1. April
2025.
(9C_607/2022) gut. Das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. Januar
2022.
wurde aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an das Steueramt
des Kantons Zürich bzw. ins Einspracheverfahren zurückgewiesen. Auf eine
gleichzeitig vom Kanton E erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 1. April
2025.
(9C_607/2022) ist zwischen dem vorgelagerten Steuerdomizilentscheid und
dem anschliessenden Veranlagungsverfahren zu differenzieren und schliesst ein
in formelle Rechtskraft erwachsener Vorentscheid über die
Veranlagungszuständigkeit spätere Rügen über die Verletzung kantonalrechtlicher
Vorschriften über die subjektive Steuerpflicht und die
Doppelbesteuerungsgrundsätze nicht aus. Demgemäss hätte diesbezüglich auf die
Einsprache der Pflichtigen eingetreten werden müssen und ist das Verfahren zur
materiellen Beurteilung in das kantonale Einspracheverfahren zurückzuweisen.
Infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist
das Verfahren SB.2021.00086 unter der Geschäftsnummer SB.2025.00036 zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des steuerrekurs- und
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wiederaufzunehmen, wobei die bundesgerichtlichen
Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich sind (vgl. BGr,
24.
Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E 3.2)
2.
2.1
Die
Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens beurteilen sich grundsätzlich nach
Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 151 Abs. 1 in
teilweiser Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 [StG], vgl. auch § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2
Im
bundesgerichtlichen Verfahren wurden der Pflichtigen die Hälfte der
Gerichtskosten auferlegt, weil sie unzulässige Anträge gegen den am
bundesgerichtlichen Verfahren beteiligten Kanton E stellte. Ansonsten
erachtete das Bundesgericht die Pflichtige als obsiegend und auferlegte dem
Beschwerdegegner die übrigen Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. In
Bezug auf das steuerrekurs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren spielten die
genannten Anträge gegen den Kanton E keine Rolle, weshalb es sich aufgrund
der ansonsten weitgehend analogen Ausgangslage vor Bundesgericht rechtfertigt,
die Kosten im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren zur Gänze dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dies, obschon auch nach bundesgerichtlicher
Auffassung allein die Frage zu beurteilen war, ob auf die Einsprache der
Pflichtigen hätte eingetreten werden müssen, und das Bundesgericht den
Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021 insoweit bestätigt hatte, als es
den Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid aus Art. 127 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV) als bereits erschöpft erachtete und zumindest
diesbezüglich ein schutzwürdiges Einspracheinteresse verneinte (BGr, 1. April
2025, 9C_607/2022, E. 4.1).
3.
3.1
Die Grundsätze für die Verlegung der Verfahrenskosten gelten sinngemäss
auch für die Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.3 [in Bezug auf die Entschädigung in
bundessteuerlichen Verfahren]; VGr, 24. Februar 2021, SB.2021.00013/14, E. 2.3
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Ausgangsgemäss steht der Pflichtigen
somit für die steuerrekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren des
ersten Rechtsgangs eine angemessene Parteientschädigung zu
(§ 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 lit. a VRG; Felix
Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich
2021, § 152 StG N. 11).
3.2
Die Parteientschädigung wird gemäss § 8 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
sowohl im steuerrekursgerichtlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem
Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Die Höhe der Entschädigung hat sich
dabei nur bedingt an der bundesgerichtlich zugesprochenen Parteientschädigung
zu orientieren, da die bundesgerichtliche Entschädigungsregelung grundsätzlich
eine volle Entschädigung vorsieht (vgl. Art. 68 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung
für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom
31.
März 2006), während die kantonalen Verfahren nach kantonalem Recht
entschädigt werden und die Zürcher Praxis lediglich eine angemessene
Entschädigung vorsieht (VGr, 24. Februar 2021, SB.2021.00013/14, E. 2.3;
VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00073/74, E. 4; VGr, 6. April
2016, SB.2016.00022/23, E. 5). Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen,
dass sich die gerichtliche Überprüfung im kantonalen Rekurs- und
Beschwerdeverfahren auch nach bundesgerichtlicher Auffassung auf die Frage zu
beschränken hatte, ob und inwieweit die Einsprache der Pflichtigen materiell zu
behandeln war. Es rechtfertigt sich deshalb, der Pflichtigen für die Kosten des
ersten Rechtsgangs eine Entschädigung von je Fr. 1'500.- für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren, insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer jeweils
inbegriffen), zuzusprechen. Auf die Einholung einer Kostennote kann
praxisgemäss verzichtet werden (VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 4.2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im
Einspracheverfahren (1. und 2. Rechtsgang) hat das kantonale Steueramt als
Einsprachebehörde in seinem Neuentscheid selbst zu befinden.
5.
Die Kosten dieses Verfahrens (SB.2025.00036) sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Mangels ersichtlichen Aufwands ist weder der
Pflichtigen noch dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine
Entschädigung zuzusprechen.
6.
Der vorliegende Entscheid
stellt einen Zwischenentscheid dar, da er das derzeit bei der Einsprachebehörde
in einem zweiten Rechtsgang hängige Hauptverfahren nicht abschliesst und
lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Rechtsgangs regelt.
Er kann deshalb nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG, vgl. auch VGr, 9. November 2022,
SB.2022.00085, E. 5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens SB.2021.00086 (erster
Rechtsgang) in Höhe von Fr. 1'740.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens 1 ST.2021.38 (erster
Rechtsgang) in Höhe von Fr. 1'670.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren SB.2021.00086 (erster Rechtsgang) eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
steuerrekursgerichtliche Verfahren 1 ST.2021.38 (erster Rechtsgang) eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00036 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten des Verfahrens SB.2025.00036 werden auf die Gerichtskasse
genommen.
7.
Es werden für das Verfahren SB.2025.00036 keine Entschädigungen
zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde D;
e) die Eidgenössische
Steuerverwaltung.