SB.2025.00037
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00037
4. Juni 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26320)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00037
Urteil
des
Einzelrichters
vom 4. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG,
C und/oder D,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2020,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend der Pflichtige) ist Inhaber der an seiner
ehemaligen Wohnadresse in E (ZH) gegründeten Einzelfirma F. Am
11. Dezember 2019 verlegte er den statutarischen Sitz seiner Einzelfirma
nach G (Kanton K), zunächst an die H-Strasse 01 und nachfolgend am 14. Mai
2021 an die I-Strasse 02.
In seiner Steuererklärung 2020 deklarierte der
Pflichtige im Kanton Zürich ein steuerbares Einkommen von Fr. … (zum Satz
von Fr. …) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …),
wobei er sein steuerbares Einkommen sowie den Grossteil seines steuerbaren
Vermögens nach J (Kanton K) ausschied.
Das kantonale Steueramt liess dem Pflichtigen am 23. Mai
2023 einen Einschätzungsvorschlag verbunden mit einer Auflage zukommen, in
welchem auf eine Einkommens- und Vermögensausscheidung nach G (Kanton K)
verzichtet wurde. Nachdem der Pflichtige die Auflage teilweise erfüllte,
schätzte das kantonale Steueramt ihn am 1. September 2023 gemäss dem
Vorschlag ein.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 27. März 2024 ab.
Erwägungen
II.
Nach Erlass einer Auflage wies das Steuerrekursgericht
den Rekurs des Pflichtigen mit Entscheid vom 6. März 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. April 2025 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass er in der Steuerperiode 2020 ein
Nebensteuerdomizil (Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes) im Kanton K
begründet habe. Sein steuerbares Einkommen sei auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)
und sein steuerbares Vermögen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)
festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an
das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Ferner sei ihm eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai
2025.
auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt L liess sich
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde
an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;
VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB 1982
Nr. 90).
2.
2.1
Die
vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage
der Steuerpflicht des Pflichtigen im Kanton Zürich kraft wirtschaftlicher
Zugehörigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
14.
Dezember 1990 [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG] und § 4 StG).
Konkret gilt es zu beurteilen, ob der Pflichtige in der Steuerperiode 2020 ein
Nebensteuerdomizil in G (Kanton K) aufgrund des dort gelegenen
Geschäftsorts seines Einzelunternehmens begründet hat.
2.2
Natürliche
Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie
weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss
§ 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton
Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Darüber hinaus sind
natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton
eine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 4 Abs. 2 lit. a StG). Das
Steuerharmonisierungsgesetz legt die Anknüpfungspunkte für eine wirtschaftliche
Zugehörigkeit abschliessend fest (Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Teil I/Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 4
N. 3 und N. 31).
2.3
Der Sitz
des Einzelunternehmens muss nicht mit dem Wohnsitz von dessen Inhaber
übereinstimmen (BVGr, 3. März 2022, C-226/2020, E. 4.2.2 mit Hinweis
auf BVGr, 13. Januar 2018, A-1232/2017, E. 5.2.1.1). Unter
Geschäftsbetrieben, welche eine wirtschaftliche Zugehörigkeit im Sinn von
Art. 4 Abs. 1 StHG begründen, sind schweizerische Personenunternehmen
zu verstehen, d. h.
nach schweizerischem Recht errichtete Einzelunternehmen und
Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften). Ihr Sitz
befindet sich in der Regel am Ort der zentralen Geschäftsführung, dort, wo die
Gesellschaft ins Handelsregister einzutragen ist. Wird die Geschäftsführung an
verschiedenen Stellen betrieben, so ist der Schwerpunkt zu bestimmen. In der
Regel ist der im Handelsregister eingetragene Sitz massgebend. Die
Steuerbehörden können jedoch davon abweichen, wenn der eingetragene bzw.
statutarische Sitz nicht den wirklichen Verhältnissen entspricht, z. B. wenn dort weder
Einrichtungen noch Infrastruktur vorhanden sind noch Geschäftshandlungen
durchgeführt werden (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4.
A., Zürich 2021, § 4 N. 6 f.; BGr,
4.
März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2; VGr, 7. Februar 2024,
SB.2023.00123, E. 4.2).
Eine Niederlassung ausserhalb des Wohnsitzkantons kann nicht
schon aufgrund einer bloss formalen Erklärung (Handelsregistereintrag,
Briefkasten oder Postfach) angenommen werden. Vielmehr muss sich die dortige
Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen entfalten, welche
aber nicht im Eigentum des Inhabers zu stehen haben. Eine
Geschäftsniederlassung wird verneint, wenn sie den wirklichen Verhältnissen
nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint. Dann sind
Berufseinkommen und Erwerbsvermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar. Wird ein
solches Spezialsteuerdomizil geltend gemacht, so fordert die Praxis weiter,
dass sich die Erwerbstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abspielt. Bei
geschäftlichen Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nur teilweise von an sich
vorhandenen ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden,
mehrheitlich aber dezentral an Kundenstandorten, geht es um den Mittelpunkt des
geschäftlichen Betriebs. Massgeblich ist in einem solchen Fall, wo die übrigen
Tätigkeiten (z. B.
Vorbereitungs- sowie administrative Arbeiten) ausgeübt werden (Richner et al., § 4
N. 6 f.; BGr, 19. Dezember 2024, 9C_173/2024, E. 5.3;
BGr, 1. März 2012, 2C_785/2011, E. 2.2; BGr, 25. Mai
2011, 2C_726/2010, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4
Das
Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes ist im Übrigen vom sekundären
Steuerdomizil der Betriebsstätte zu unterscheiden. Eine solche setzt ständige
körperliche Anlagen oder Einrichtungen an einem Ort voraus, wo sich ein
qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen und kommerziellen
Betriebs des Unternehmens vollzieht. Während also bei der Betriebsstätte
quantitative (und qualitative) Überlegungen anzustellen sind, geht es beim
Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes darum, wo sich der Mittelpunkt eines
geschäftlichen Betriebs befindet. Nur wenn kein solcher zu lokalisieren ist,
sind Erwerbseinkommen und -vermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar (BGr, 25. Mai
2011, 2C_726/2010, E. 3.2.1; BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008,
E. 2.3).
2.5
In Bezug
auf die Beweislast gilt grundsätzlich, dass es der Behörde obliegt, den
Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache darzutun. Dem Pflichtigen kann freilich
der Gegenbeweis für die von ihm behauptete subjektive Steuerpflicht an einem
neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Behörde angenommene bisherige
subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für
das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis des
Bundesgerichts auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar. Sie kann auch dann
herangezogen werden, wenn zwar nicht der Ort des Hauptsteuerdomizils umstritten
ist, sondern ein Nebensteuerdomizil (d. h. ein sekundäres Steuerdomizil oder ein
Spezialsteuerdomizil) in Frage steht, sei es, dass ein solches Domizil neu
begründet wird, sei es, dass ein bisheriges aufgehoben wird (vgl. BGr,
1.
März 2012, 2C_785/2011, E. 2.3;
BGr, 25. Mai 2011,
2C_726/2010, E. 2.3; BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 3.1
mit Hinweisen).
3.
3.1
Vorliegend
befanden sich der Sitz und der Geschäftsort der Einzelunternehmung des
Pflichtigen vor der geltend gemachten Sitzverlegung in der Steuerperiode 2019
unbestritten an seinem privaten Wohndomizil im Kanton Zürich. In der
streitbetroffenen Steuerperiode 2020 macht der Pflichtige ein ausserkantonal in
G im Kanton K gelegenes Steuerdomizil geltend, weshalb er für die
Sitzverlegung beweispflichtig ist (vgl. E. 2.5).
3.2
Die
Vorinstanz erwog, es sei zu bezweifeln, dass die Sitzverlegung der Einzelfirma
des Pflichtigen mit seinem privaten Umzug zusammenhänge, da die
Handelsregistereintragung vom 11. Dezember 2019 nicht damit zusammenfalle.
Aufgrund der erwiesenen Arbeitsunfähigkeit des Vaters des Pflichtigen in der
Zeit vom 2. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020 sei eine gewisse
Präsenz des Pflichtigen in G in der streitbetroffenen Steuerperiode unabhängig
vom Geschäftsort seiner Einzelunternehmung unabdingbar gewesen, dies zwecks
Erledigung nicht aufschiebbarer Pendenzen in dem in G gelegenen Büro des
Vaters. Die Bank- und Kreditkartenauszüge des Pflichtigen belegten für das Jahr
2020.
indes lediglich eine Anwesenheit in G an 26 von 260 Arbeitstagen. Den
Auszügen seien ferner zahlreiche Transaktionen ausserhalb des behaupteten
Arbeitsorts während gewöhnlicher Arbeitszeiten zu entnehmen, wobei die meisten
Auslagen in der Stadt L angefallen seien, wo der Pflichtige lebe und sich
der Sitz seines Einzelunternehmens mindestens in der Zeit vom 1. Oktober
bis 11. Dezember 2019 befunden habe. Was die Räumlichkeiten an der H-Strasse 01
in G betreffe, so habe der Vater des Pflichtigen mit Mietvertrag vom 23. März
2001.
ein Büro und zwei Autoabstellplätze zwecks Betrieb seines Büros gemietet.
Am 11. Januar 2005 habe er an derselben Adresse eine Garagenbox
dazugemietet. Am 3. Dezember 2019 seien die Mietverträge per 30. Juni
2020.
wegen Eigengebrauch und unbewilligter Untervermietung gekündigt worden. Da
der Pflichtige seinen Geschäftsort jedoch erst per 11. Dezember 2019
verlegt habe, sei unklar, worauf sich der Vermieter bei der Kündigung bezogen
habe. Der Vater des Pflichtigen habe das Büro und die Garagenbox letztlich
selbst per 30. April 2021 gekündigt, weshalb von einem Rückzug der
Kündigung des Vermieters an der Schlichtungsverhandlung auszugehen sei. Trotz
angeblicher Kündigung wegen unbewilligter Untervermietung sei auch am
Folgedomizil in G an der I-Strasse lediglich ein mündlicher Untermietvertrag
zwischen dem Pflichtigen und seinem Vater abgeschlossen worden. Der Pflichtige
bleibe den Beweis schuldig, je Mietzins für die Räumlichkeiten an der H-Strasse 01
in G entrichtet zu haben. Er habe einzig eine Zahlung am 9. April 2021 in
Höhe von Fr. … mit dem Betreff "Miete I-Strasse 02"
erfasst. Da er jedoch am 25. Juni 2021 eine "Rückzahlung Miete 2020
& 2021 Büro P" im Umfang von Fr. … verbucht habe, resultiere für
das Jahr 2021 sogar ein Ertrag aus dem Mietzins. Somit habe der Pflichtige
entgegen seinen Aussagen auch für die Steuerperiode 2021 de facto keine Miete
für Räumlichkeiten im Kanton K entrichtet. Weiter habe der Pflichtige
auflagewidrig keine Angaben zur Werkstatt in G oder zu Reparatur- und
Konfigurationsarbeiten gemacht. Weder die Werkstatt noch sonstige Einrichtungen
seien in der Jahresrechnung des Pflichtigen ersichtlich. Grössenangaben zum
Lagerraum fehlten ebenfalls und es sei keine Sachversicherung abgeschlossen
worden. Die Adressangaben in der Korrespondenz seiner Einzelfirma seien
durchwachsen und ein eindeutiger Nachweis über eine Sitzverlegung nach G sei
daraus nicht zu entnehmen. Bei den Bestätigungen über die behauptete
Sitzverlegung handle es sich um subjektive Beweise, welche objektive Beweise
nicht zu ersetzen vermöchten. Ferner mangle es den Bestätigungen an eigenen
Beobachtungen der bezeugenden Personen, sie seien zu vage gehalten oder
basierten auf blossen Erzählungen des Pflichtigen. Zusammenfassend sei dem
Pflichtigen der Nachweis über die Leitung seines Einzelunternehmens in G somit
nicht gelungen.
3.3
Hiergegen
wendet der Pflichtige ein, im Bereich der dezentralen Dienstleistungen tätig zu
sein und an seinem neuen Geschäftssitz die Infrastruktur des Büros seines
Vaters nutzen zu können. Die betriebliche Umorganisation sei aufgrund
geänderter Lebensverhältnisse und familiärer Notwendigkeiten erfolgt, wobei der
Handelsregistereintrag bloss den formellen Nachvollzug der bereits gelebten
betrieblichen Realität dargestellt habe. Die vorübergehende Verlegung des
Geschäftssitzes seiner Einzelunternehmung an seine neue Wohnadresse in L sei im
Jahr 2019 erfolgt, für die Steuerperiode 2020 sei dies jedoch irrelevant. Dass
die Adresse in L zwischenzeitlich noch auf der Website seines Unternehmens
aufgeführt worden sei, sei ein typisches Übergangsphänomen, doch sei die
Verwendung der neuen Adresse an sich ein Indiz für geschäftliche Aktivitäten am
neuen Standort. Das Fehlen eines schriftlichen Untermietvertrags im familiären
Kontext sei üblich und nachvollziehbar. Demgegenüber bestätige die Kündigung
des Hauptmietvertrages seines Vaters wegen unbewilligter Untervermietung die
Nutzung durch ihn als Drittperson. Der erfasste Raumaufwand von Fr. … sei
sachgerecht und bezeuge eine tatsächliche Nutzung einer Arbeitsinfrastruktur
durch ihn ebenfalls. Die Buchung sei erfolgswirksam erfolgt, was die Vermutung
der Annahme eines tatsächlichen Leistungsverhältnisses begründe. Zwar vermerke
der Zahlungsbetreff die Miete für die I-Strasse 02, doch habe er mit
seinem Vater als Hauptmieter vereinbart, eine Monatsmiete zu übernehmen,
unabhängig davon, auf welches Mietobjekt die Zahlung laute. Bei der Zahlung von
Fr. … im Juni 2021 handle es sich entgegen dem aufgeführten Zahlungsbetreff
nicht um Mietzinsrückzahlungen, sondern um eine Entschädigung für die
verrichteten Arbeiten im Büro seines Vaters. In Bezug auf die Reparatur- und
Konfigurationsarbeiten seien der Vorinstanz 22 Arbeitsrapporte pro Kunde
eingereicht worden. Es sei naheliegend, dass ihm in G entsprechende
Einrichtungen zur Verfügung gestanden seien, selbst wenn diese nicht durch
Fotos oder bauliche Beschreibungen dokumentiert worden seien. Die Existenz der
Garagenbox werde durch den Mietvertrag belegt und auf den Abschluss einer
Sachversicherung habe er bewusst verzichtet, da er projekt- und kundenbezogen
arbeite und kein ständiges Lager im klassischen Sinne halte.
Die Vorinstanz räume selbst eine regelmässige physische
Präsenz seinerseits in G über das ganze Jahr 2020 hinweg ein, während derer er
administrative Tätigkeiten ausgeführt habe. Dies relativiere die Annahme eines
bloss punktuellen Aufenthalts. Bei den Bank- und Kreditkartenauszügen habe die
Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass auch Transaktionen ausserhalb von G
lediglich 53 Arbeitstage beträfen, womit sich für den überwiegenden Teil
der Arbeitstage im Jahr 2020 kein konkreter Aufenthaltsort ableiten lasse.
Auslagen im Grossraum L seien auf Kundeneinsätze und geschäftliche
Tätigkeiten im regionalen Umfeld zurückzuführen. Namentlich für geschäftliche
Treffen in E im Jahr 2020 habe er eine Bestätigung eines Geschäftspartners
eingereicht, dessen Standort nur zwölf Fahrminuten vom Geschäftssitz in G
entfernt läge. Die Tankkartenabrechnung für das Jahr 2020 belege, dass 15 von
16.
Tankvorgängen in N und M erfolgt seien, unmittelbar an den beiden
Autobahnausfahrten zu seinem Geschäftssitz in G. Zeitlich verteilten sich die
Tankvorgänge wiederum über das gesamte Kalenderjahr. Gesamthaft habe sich somit
ein schlüssiges Gesamtbild seiner betrieblichen Tätigkeiten in G ergeben, wo
ihm insbesondere die Vornahme von Vorbereitungs- und Verwaltungsarbeiten
möglich gewesen sei. Seine Präsenz vor Ort sei für die Erledigung
administrativer Aufgaben im Büro seines Vaters sogar notwendig gewesen. Die
eingereichten Bestätigungen bezeugten dies auch aufgrund tatsächlicher und
persönlicher Eindrücke. Vor diesem Hintergrund sei die Anerkennung des
Geschäftsorts im Kanton K sachlich begründet.
3.4
3.4.1
Zuzustimmen ist dem Pflichtigen dahingehend, dass das Auseinanderfallen
seines privaten Umzugs und des nachträglichen Handelsregistereintrags nicht per
se gegen die geltend gemachte Verlegung des Geschäftsorts spricht, da hierfür
vielmehr die gelebten Gegebenheiten massgebend sind. Ebenso ist
nachvollziehbar, dass während einer Übergangsphase die vormalige Wohnadresse
des Pflichtigen (noch) als Geschäftsort seines Unternehmens im Internet
aufgeführt wurde, erfolgten in den Jahren 2019 und 2020 doch unstreitig mehrere
Adresswechsel. Dies gilt auch für die unterschiedlichen Adressangaben in der
Korrespondenz des Pflichtigen. Indes sprechen zahlreiche Indizien gegen die
geltend gemachte Verlegung des Geschäftsorts seines Einzelunternehmens.
3.4.2
Zunächst ist diesbezüglich anzumerken, dass Grösse und Ausstattung der
Räumlichkeiten in G den Fotos zufolge grundsätzlich eine Büronutzung durch zwei
Personen erlauben. Indes ist die effektive Nutzung des Büros mangels
schriftlichen Untermietvertrages unklar. Obschon der Abschluss eines mündlichen
(Unter-)Mietvertrages den einschlägigen obligationenrechtlichen Vorschriften
zufolge grundsätzlich zulässig ist, hat der Pflichtige daraus folgende
Beweisunsicherheiten zu tragen. Die auf seinen Vater lautenden Mietverträge
lassen keine Rückschlüsse zu, ob der Pflichtige wie behauptet regelmässig in G
für sein Unternehmen gearbeitet hat oder ob er dort bloss für seinen Vater
tätig war, welcher gesundheitsbedingt auf Unterstützung angewiesen war. Zwar
macht der Pflichtige geltend, die erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses
wegen unbefugter Untervermietung bezeuge seine Tätigkeit in G, doch bestehen
diesbezüglich nach wie vor Unklarheiten. So liegt wie gesagt kein schriftlicher
Untermietvertrag vor, welcher eine regelmässig Nutzung der Räumlichkeiten durch
den Pflichtigen bezeugen würde. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass der
erneut fehlende Abschluss eines schriftlichen Untermietvertrages am behaupteten
neuen Standort des Einzelunternehmens des Pflichtigen nach einer Kündigung
wegen unzulässiger Untervermietung Fragen aufwirft. Gegen die geltend gemachte
Untervermietung spricht auch das Fehlen regelmässiger Mietzinszahlungen.
Obschon mündlich besondere Abreden zwischen dem Pflichtigen und seinem Vater
zulässig sind, liegt es am Pflichtigen, die Zahlung von Mietzins in der
streitbetroffenen Steuerperiode zu belegen, was ihm vorliegend nicht gelingt.
Wenn er sich diesbezüglich auf die Korrektheit seiner Buchhaltung beruft, so
muss er sich entgegenhalten lassen, am 25. Juni 2021 eine
"Rückzahlung Miete 2020 & 2021 Büro P" im Umfang von Fr. …
verbucht zu haben. Allfällige frühere Mietzinszahlungen werden hierdurch wieder
rückvergütet, was dazu führt, dass – wie die Vorinstanz korrekt feststellte –
für die Steuerjahre 2020 und 2021 keine nachweislichen Mietzinsen für
Räumlichkeiten in G bezahlt wurden. Die dargelegten Umstände betreffend das
Mietverhältnis in G sprechen gesamthaft somit gegen die behauptete
Sitzverlegung.
3.4.3
Was seine Präsenz in G in der Steuerperiode 2020 betrifft, so ist eine
regelmässige, über das ganze Jahr verteilte Anwesenheit des Pflichtigen
unbestritten und eine solche ergibt sich namentlich auch aus den aktenkundigen
Bank- und Kreditkartenauszügen. Letztere lassen jedoch keine klaren
Rückschlüsse auf einen überwiegenden Aufenthalt des Pflichtigen in G zu, da
bloss Aufenthalte an 26 Arbeitstagen erwiesen sind, während er sich an 53 Arbeitstagen
im Grossraum L aufhielt. Der Pflichtige räumt zudem selbst ein, dass für
den überwiegenden Teil des Jahres 2020 kein Aufenthaltsort seinerseits in den
Bezügen abgebildet werde. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die
überwiegende Anzahl nachgewiesener Aufenthalte des Pflichtigen im Grossraum L
als Indiz gegen eine Sitzverlegung werten. Die durch den Pflichtigen
angerufenen Arbeitsrapporte ändern hieran nichts, ist auf diesen doch nicht
ersichtlich, wo er die jeweiligen digitalen Arbeiten verrichtet hat. Dass es
ihm auch möglich ist, von seinem privaten Wohndomizil aus zu arbeiten, indem er
per Fernzugriff Kunden bedient, führte der Pflichtige in der Einsprache vom 2. Oktober
2023.
selbst aus. Vor diesem Hintergrund bleibt nach wie vor unklar, zu welchem
Zweck er sich im Steuerjahr 2020 jeweils in G aufgehalten hat, wobei
unbestritten ist, dass er (nur schon) zwecks Erledigung von Arbeiten für das Büro
seines Vaters über das ganze Kalenderjahr verteilt punktuell vor Ort sein
musste. Die Bank- und Kreditkartenauszüge belegen jedoch keinen Schwerpunkt der
Geschäftstätigkeit des Pflichtigen in G für sein Einzelunternehmen. Eindeutige
Hinweise hierfür ergeben sich auch nicht gestützt auf die durch ihn
eingereichten Tankkartenabrechnungen für das Jahr 2020. Die Tankbezüge in M und
N lassen sich ohne Weiteres mit privaten Besuchen beim (gesundheitlich auf
Hilfe angewiesenen) Vater des Pflichtigen erklären, welcher weiterhin in E
wohnhaft ist. Ferner ist in E ein enger Geschäftspartner des Pflichtigen
wohnhaft und den Angaben der Einspracheschrift zufolge befindet sich auch der
Grossteil seiner weiteren Kundschaft am in dieser Region. Schliesslich ist die
Vorinstanz in ihrer Auffassung zu bestätigen, dass auch die eingereichten
Drittbestätigungen keinen überwiegenden Aufenthalt des Pflichtigen in G zu
(eigenen) Geschäftszwecken zu bezeugen vermögen. Da es dem Vater des
Pflichtigen gesundheitsbedingt nicht möglich war, selbst vor Ort in seinem Büro
tätig zu sein, konnte dieser auch keine eigenen Wahrnehmungen über die
Tätigkeit seines Sohnes vor Ort machen. Aufgrund des offenkundigen Näheverhältnisses
des Vaters ist die Aussagekraft seiner Bestätigung im Übrigen von vornherein
beschränkt. Was die eingereichte Bestätigung von Rechtsanwältin O
anbelangt, so ist aktenkundig, dass sie den Pflichtigen im Zusammenhang mit der
Kündigung des Mietverhältnisses seines Vaters rechtlich vertreten und
unterstützt hat. Aus der betreffenden Bestätigung geht indessen nicht hervor,
gestützt auf welche Wahrnehmungen Rechtsanwältin O auf eine Tätigkeit des
Pflichtigen in G für sein eigenes Unternehmen schloss bzw. weshalb sie die
(blosse) Vornahme von Arbeiten für das Büro seines Vaters ausschloss. Da es
sich bei der Tätigkeit des Pflichtigen um die Erbringung von Dienstleistungen
handelt, ist auch nicht ersichtlich, wie Drittpersonen hierüber verbindlich
Auskunft erteilen könnten. Aus den eingereichten Drittbestätigungen kann somit
ebenfalls nicht auf eine Verlegung des Geschäftsorts des Pflichtigen in der
streitbetroffenen Steuerperiode geschlossen werden.
3.4.4
Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, reichte der Pflichtige auch keine
anderen Beweismittel ein, welche eine Verlegung des Geschäftsorts seines
Einzelunternehmens in den Kanton K klar belegen würden. Gesamthaft ist die
geltend gemachte Sitzverlegung somit nicht erstellt. Der Sitz der
Einzelunternehmung des Pflichtigen liegt somit klarerweise am bisherigen Sitz
bzw. an seinem Wohndomizil in L, am Ort der zentralen Geschäftsführung.
4.
Zu klären bleibt, ob der Pflichtige im Kanton K in der
fraglichen Steuerperiode allenfalls über eine Betriebsstätte verfügt hat.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist dies jedoch ebenfalls zu
verneinen, da sich in den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine qualitativ oder quantitativ erhebliche
Tätigkeit des Pflichtigen in G finden. Folglich kann nicht vom Vorliegen einer
Betriebsstätte im Kanton K ausgegangen werden. Die in diesem Zusammenhang
beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zur ergänzenden Prüfung
ist abzuweisen, da sich die Sach- und Rechtslage nach dem Gesagten als
spruchreif erweist.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in
Verbindung mit § 151 Abs. 1) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt L.