Lexipedia

Entscheid

SB.2025.00037

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00037

4. Juni 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26320)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00037

Urteil

des

Einzelrichters

vom 4. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

C und/oder D,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2020,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend der Pflichtige) ist Inhaber der an seiner

ehemaligen Wohnadresse in E (ZH) gegründeten Einzelfirma F. Am

11. Dezember 2019 verlegte er den statutarischen Sitz seiner Einzelfirma

nach G (Kanton K), zunächst an die H-Strasse 01 und nachfolgend am 14. Mai

2021 an die I-Strasse 02.

In seiner Steuererklärung 2020 deklarierte der

Pflichtige im Kanton Zürich ein steuerbares Einkommen von Fr. … (zum Satz

von Fr. …) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …),

wobei er sein steuerbares Einkommen sowie den Grossteil seines steuerbaren

Vermögens nach J (Kanton K) ausschied.

Das kantonale Steueramt liess dem Pflichtigen am 23. Mai

2023 einen Einschätzungsvorschlag verbunden mit einer Auflage zukommen, in

welchem auf eine Einkommens- und Vermögensausscheidung nach G (Kanton K)

verzichtet wurde. Nachdem der Pflichtige die Auflage teilweise erfüllte,

schätzte das kantonale Steueramt ihn am 1. September 2023 gemäss dem

Vorschlag ein.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 27. März 2024 ab.

Erwägungen

II.

Nach Erlass einer Auflage wies das Steuerrekursgericht

den Rekurs des Pflichtigen mit Entscheid vom 6. März 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. April 2025 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass er in der Steuerperiode 2020 ein

Nebensteuerdomizil (Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes) im Kanton K

begründet habe. Sein steuerbares Einkommen sei auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)

und sein steuerbares Vermögen auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)

festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an

das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Ferner sei ihm eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai

2025.

auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt L liess sich

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde

an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

1.2

Hat das

Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der

Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden,

beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und

Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;

VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB 1982

Nr. 90).

2.

2.1

Die

vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage

der Steuerpflicht des Pflichtigen im Kanton Zürich kraft wirtschaftlicher

Zugehörigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom

14.

Dezember 1990 [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG] und § 4 StG).

Konkret gilt es zu beurteilen, ob der Pflichtige in der Steuerperiode 2020 ein

Nebensteuerdomizil in G (Kanton K) aufgrund des dort gelegenen

Geschäftsorts seines Einzelunternehmens begründet hat.

2.2

Natürliche

Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie

ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie

weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss

§ 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund

wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton

Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Darüber hinaus sind

natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton

eine Erwerbstätigkeit aus­üben (§ 4 Abs. 2 lit. a StG). Das

Steuerharmonisierungsgesetz legt die Anknüpfungspunkte für eine wirtschaftliche

Zugehörigkeit abschliessend fest (Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Teil I/Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 4

N. 3 und N. 31).

2.3

Der Sitz

des Einzelunternehmens muss nicht mit dem Wohnsitz von dessen Inhaber

übereinstimmen (BVGr, 3. März 2022, C-226/2020, E. 4.2.2 mit Hinweis

auf BVGr, 13. Januar 2018, A-1232/2017, E. 5.2.1.1). Unter

Geschäftsbetrieben, welche eine wirtschaftliche Zugehörigkeit im Sinn von

Art. 4 Abs. 1 StHG begründen, sind schweizerische Personenunternehmen

zu verstehen, d. h.

nach schweizerischem Recht errichtete Einzelunternehmen und

Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften). Ihr Sitz

befindet sich in der Regel am Ort der zentralen Geschäftsführung, dort, wo die

Gesellschaft ins Handelsregister einzutragen ist. Wird die Geschäftsführung an

verschiedenen Stellen betrieben, so ist der Schwerpunkt zu bestimmen. In der

Regel ist der im Handelsregister eingetragene Sitz massgebend. Die

Steuerbehörden können jedoch davon abweichen, wenn der eingetragene bzw.

statutarische Sitz nicht den wirklichen Verhältnissen entspricht, z. B. wenn dort weder

Einrichtungen noch Infrastruktur vorhanden sind noch Geschäftshandlungen

durchgeführt werden (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

4.

A., Zürich 2021, § 4 N. 6 f.; BGr,

4.

März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2; VGr, 7. Februar 2024,

SB.2023.00123, E. 4.2).

Eine Niederlassung ausserhalb des Wohnsitzkantons kann nicht

schon aufgrund einer bloss formalen Erklärung (Handelsregistereintrag,

Briefkasten oder Postfach) angenommen werden. Vielmehr muss sich die dortige

Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen entfalten, welche

aber nicht im Eigentum des Inhabers zu stehen haben. Eine

Geschäftsniederlassung wird verneint, wenn sie den wirklichen Verhältnissen

nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint. Dann sind

Berufseinkommen und Erwerbsvermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar. Wird ein

solches Spezialsteuerdomizil geltend gemacht, so fordert die Praxis weiter,

dass sich die Erwerbstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abspielt. Bei

geschäftlichen Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nur teilweise von an sich

vorhandenen ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden,

mehrheitlich aber dezentral an Kundenstandorten, geht es um den Mittelpunkt des

geschäftlichen Betriebs. Massgeblich ist in einem solchen Fall, wo die übrigen

Tätigkeiten (z. B.

Vorbereitungs- sowie administrative Arbeiten) ausgeübt werden (Richner et al., § 4

N. 6 f.; BGr, 19. Dezember 2024, 9C_173/2024, E. 5.3;

BGr, 1. März 2012, 2C_785/2011, E. 2.2; BGr, 25. Mai

2011, 2C_726/2010, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4

Das

Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes ist im Übrigen vom sekundären

Steuerdomizil der Betriebsstätte zu unterscheiden. Eine solche setzt ständige

körperliche Anlagen oder Einrichtungen an einem Ort voraus, wo sich ein

qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen und kommerziellen

Betriebs des Unternehmens vollzieht. Während also bei der Betriebsstätte

quantitative (und qualitative) Überlegungen anzustellen sind, geht es beim

Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes darum, wo sich der Mittelpunkt eines

geschäftlichen Betriebs befindet. Nur wenn kein solcher zu lokalisieren ist,

sind Erwerbseinkommen und -vermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar (BGr, 25. Mai

2011, 2C_726/2010, E. 3.2.1; BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008,

E. 2.3).

2.5

In Bezug

auf die Beweislast gilt grundsätzlich, dass es der Behörde obliegt, den

Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache darzutun. Dem Pflichtigen kann freilich

der Gegenbeweis für die von ihm behauptete subjektive Steuerpflicht an einem

neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Behörde angenommene bisherige

subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für

das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis des

Bundesgerichts auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar. Sie kann auch dann

herangezogen werden, wenn zwar nicht der Ort des Hauptsteuerdomizils umstritten

ist, sondern ein Nebensteuerdomizil (d. h. ein sekundäres Steuerdomizil oder ein

Spezialsteuerdomizil) in Frage steht, sei es, dass ein solches Domizil neu

begründet wird, sei es, dass ein bisheriges aufgehoben wird (vgl. BGr,

1.

März 2012, 2C_785/2011, E. 2.3;

BGr, 25. Mai 2011,

2C_726/2010, E. 2.3; BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 3.1

mit Hinweisen).

3.

3.1

Vorliegend

befanden sich der Sitz und der Geschäftsort der Einzelunternehmung des

Pflichtigen vor der geltend gemachten Sitzverlegung in der Steuerperiode 2019

unbestritten an seinem privaten Wohndomizil im Kanton Zürich. In der

streitbetroffenen Steuerperiode 2020 macht der Pflichtige ein ausserkantonal in

G im Kanton K gelegenes Steuerdomizil geltend, weshalb er für die

Sitzverlegung beweispflichtig ist (vgl. E. 2.5).

3.2

Die

Vorinstanz erwog, es sei zu bezweifeln, dass die Sitzverlegung der Einzelfirma

des Pflichtigen mit seinem privaten Umzug zusammenhänge, da die

Handelsregistereintragung vom 11. Dezember 2019 nicht damit zusammenfalle.

Aufgrund der erwiesenen Arbeitsunfähigkeit des Vaters des Pflichtigen in der

Zeit vom 2. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020 sei eine gewisse

Präsenz des Pflichtigen in G in der streitbetroffenen Steuerperiode unabhängig

vom Geschäftsort seiner Einzelunternehmung unabdingbar gewesen, dies zwecks

Erledigung nicht aufschiebbarer Pendenzen in dem in G gelegenen Büro des

Vaters. Die Bank- und Kreditkartenauszüge des Pflichtigen belegten für das Jahr

2020.

indes lediglich eine Anwesenheit in G an 26 von 260 Arbeitstagen. Den

Auszügen seien ferner zahlreiche Transaktionen ausserhalb des behaupteten

Arbeitsorts während gewöhnlicher Arbeitszeiten zu entnehmen, wobei die meisten

Auslagen in der Stadt L angefallen seien, wo der Pflichtige lebe und sich

der Sitz seines Einzelunternehmens mindestens in der Zeit vom 1. Oktober

bis 11. Dezember 2019 befunden habe. Was die Räumlichkeiten an der H-Strasse 01

in G betreffe, so habe der Vater des Pflichtigen mit Mietvertrag vom 23. März

2001.

ein Büro und zwei Autoabstellplätze zwecks Betrieb seines Büros gemietet.

Am 11. Januar 2005 habe er an derselben Adresse eine Garagenbox

dazugemietet. Am 3. Dezember 2019 seien die Mietverträge per 30. Juni

2020.

wegen Eigengebrauch und unbewilligter Untervermietung gekündigt worden. Da

der Pflichtige seinen Geschäftsort jedoch erst per 11. Dezember 2019

verlegt habe, sei unklar, worauf sich der Vermieter bei der Kündigung bezogen

habe. Der Vater des Pflichtigen habe das Büro und die Garagenbox letztlich

selbst per 30. April 2021 gekündigt, weshalb von einem Rückzug der

Kündigung des Vermieters an der Schlichtungsverhandlung auszugehen sei. Trotz

angeblicher Kündigung wegen unbewilligter Untervermietung sei auch am

Folgedomizil in G an der I-Strasse lediglich ein mündlicher Untermietvertrag

zwischen dem Pflichtigen und seinem Vater abgeschlossen worden. Der Pflichtige

bleibe den Beweis schuldig, je Mietzins für die Räumlichkeiten an der H-Strasse 01

in G entrichtet zu haben. Er habe einzig eine Zahlung am 9. April 2021 in

Höhe von Fr. … mit dem Betreff "Miete I-Strasse 02"

erfasst. Da er jedoch am 25. Juni 2021 eine "Rückzahlung Miete 2020

& 2021 Büro P" im Umfang von Fr. … verbucht habe, resultiere für

das Jahr 2021 sogar ein Ertrag aus dem Mietzins. Somit habe der Pflichtige

entgegen seinen Aussagen auch für die Steuerperiode 2021 de facto keine Miete

für Räumlichkeiten im Kanton K entrichtet. Weiter habe der Pflichtige

auflagewidrig keine Angaben zur Werkstatt in G oder zu Reparatur- und

Konfigurationsarbeiten gemacht. Weder die Werkstatt noch sonstige Einrichtungen

seien in der Jahresrechnung des Pflichtigen ersichtlich. Grössenangaben zum

Lagerraum fehlten ebenfalls und es sei keine Sachversicherung abgeschlossen

worden. Die Adressangaben in der Korrespondenz seiner Einzelfirma seien

durchwachsen und ein eindeutiger Nachweis über eine Sitzverlegung nach G sei

daraus nicht zu entnehmen. Bei den Bestätigungen über die behauptete

Sitzverlegung handle es sich um subjektive Beweise, welche objektive Beweise

nicht zu ersetzen vermöchten. Ferner mangle es den Bestätigungen an eigenen

Beobachtungen der bezeugenden Personen, sie seien zu vage gehalten oder

basierten auf blossen Erzählungen des Pflichtigen. Zusammenfassend sei dem

Pflichtigen der Nachweis über die Leitung seines Einzelunternehmens in G somit

nicht gelungen.

3.3

Hiergegen

wendet der Pflichtige ein, im Bereich der dezentralen Dienstleistungen tätig zu

sein und an seinem neuen Geschäftssitz die Infrastruktur des Büros seines

Vaters nutzen zu können. Die betriebliche Umorganisation sei aufgrund

geänderter Lebensverhältnisse und familiärer Notwendigkeiten erfolgt, wobei der

Handelsregistereintrag bloss den formellen Nachvollzug der bereits gelebten

betrieblichen Realität dargestellt habe. Die vorübergehende Verlegung des

Geschäftssitzes seiner Einzelunternehmung an seine neue Wohnadresse in L sei im

Jahr 2019 erfolgt, für die Steuerperiode 2020 sei dies jedoch irrelevant. Dass

die Adresse in L zwischenzeitlich noch auf der Website seines Unternehmens

aufgeführt worden sei, sei ein typisches Übergangsphänomen, doch sei die

Verwendung der neuen Adresse an sich ein Indiz für geschäftliche Aktivitäten am

neuen Standort. Das Fehlen eines schriftlichen Untermietvertrags im familiären

Kontext sei üblich und nachvollziehbar. Demgegenüber bestätige die Kündigung

des Hauptmietvertrages seines Vaters wegen unbewilligter Untervermietung die

Nutzung durch ihn als Drittperson. Der erfasste Raumaufwand von Fr. … sei

sachgerecht und bezeuge eine tatsächliche Nutzung einer Arbeitsinfrastruktur

durch ihn ebenfalls. Die Buchung sei erfolgswirksam erfolgt, was die Vermutung

der Annahme eines tatsächlichen Leistungsverhältnisses begründe. Zwar vermerke

der Zahlungsbetreff die Miete für die I-Strasse 02, doch habe er mit

seinem Vater als Hauptmieter vereinbart, eine Monatsmiete zu übernehmen,

unabhängig davon, auf welches Mietobjekt die Zahlung laute. Bei der Zahlung von

Fr. … im Juni 2021 handle es sich entgegen dem aufgeführten Zahlungsbetreff

nicht um Mietzinsrückzahlungen, sondern um eine Entschädigung für die

verrichteten Arbeiten im Büro seines Vaters. In Bezug auf die Reparatur- und

Konfigurationsarbeiten seien der Vorinstanz 22 Arbeitsrapporte pro Kunde

eingereicht worden. Es sei naheliegend, dass ihm in G entsprechende

Einrichtungen zur Verfügung gestanden seien, selbst wenn diese nicht durch

Fotos oder bauliche Beschreibungen dokumentiert worden seien. Die Existenz der

Garagenbox werde durch den Mietvertrag belegt und auf den Abschluss einer

Sachversicherung habe er bewusst verzichtet, da er projekt- und kundenbezogen

arbeite und kein ständiges Lager im klassischen Sinne halte.

Die Vorinstanz räume selbst eine regelmässige physische

Präsenz seinerseits in G über das ganze Jahr 2020 hinweg ein, während derer er

administrative Tätigkeiten ausgeführt habe. Dies relativiere die Annahme eines

bloss punktuellen Aufenthalts. Bei den Bank- und Kreditkartenauszügen habe die

Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass auch Transaktionen ausserhalb von G

lediglich 53 Arbeitstage beträfen, womit sich für den überwiegenden Teil

der Arbeitstage im Jahr 2020 kein konkreter Aufenthaltsort ableiten lasse.

Auslagen im Grossraum L seien auf Kundeneinsätze und geschäftliche

Tätigkeiten im regionalen Umfeld zurückzuführen. Namentlich für geschäftliche

Treffen in E im Jahr 2020 habe er eine Bestätigung eines Geschäftspartners

eingereicht, dessen Standort nur zwölf Fahrminuten vom Geschäftssitz in G

entfernt läge. Die Tankkartenabrechnung für das Jahr 2020 belege, dass 15 von

16.

Tankvorgängen in N und M erfolgt seien, unmittelbar an den beiden

Autobahnausfahrten zu seinem Geschäftssitz in G. Zeitlich verteilten sich die

Tankvorgänge wiederum über das gesamte Kalenderjahr. Gesamthaft habe sich somit

ein schlüssiges Gesamtbild seiner betrieblichen Tätigkeiten in G ergeben, wo

ihm insbesondere die Vornahme von Vorbereitungs- und Verwaltungsarbeiten

möglich gewesen sei. Seine Präsenz vor Ort sei für die Erledigung

administrativer Aufgaben im Büro seines Vaters sogar notwendig gewesen. Die

eingereichten Bestätigungen bezeugten dies auch aufgrund tatsächlicher und

persönlicher Eindrücke. Vor diesem Hintergrund sei die Anerkennung des

Geschäftsorts im Kanton K sachlich begründet.

3.4

3.4.1

Zuzustimmen ist dem Pflichtigen dahingehend, dass das Auseinanderfallen

seines privaten Umzugs und des nachträglichen Handelsregistereintrags nicht per

se gegen die geltend gemachte Verlegung des Geschäftsorts spricht, da hierfür

vielmehr die gelebten Gegebenheiten massgebend sind. Ebenso ist

nachvollziehbar, dass während einer Übergangsphase die vormalige Wohnadresse

des Pflichtigen (noch) als Geschäftsort seines Unternehmens im Internet

aufgeführt wurde, erfolgten in den Jahren 2019 und 2020 doch unstreitig mehrere

Adresswechsel. Dies gilt auch für die unterschiedlichen Adressangaben in der

Korrespondenz des Pflichtigen. Indes sprechen zahlreiche Indizien gegen die

geltend gemachte Verlegung des Geschäftsorts seines Einzelunternehmens.

3.4.2

Zunächst ist diesbezüglich anzumerken, dass Grösse und Ausstattung der

Räumlichkeiten in G den Fotos zufolge grundsätzlich eine Büronutzung durch zwei

Personen erlauben. Indes ist die effektive Nutzung des Büros mangels

schriftlichen Untermietvertrages unklar. Obschon der Abschluss eines mündlichen

(Unter-)Mietvertrages den einschlägigen obligationenrechtlichen Vorschriften

zufolge grundsätzlich zulässig ist, hat der Pflichtige daraus folgende

Beweisunsicherheiten zu tragen. Die auf seinen Vater lautenden Mietverträge

lassen keine Rückschlüsse zu, ob der Pflichtige wie behauptet regelmässig in G

für sein Unternehmen gearbeitet hat oder ob er dort bloss für seinen Vater

tätig war, welcher gesundheitsbedingt auf Unterstützung angewiesen war. Zwar

macht der Pflichtige geltend, die erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses

wegen unbefugter Untervermietung bezeuge seine Tätigkeit in G, doch bestehen

diesbezüglich nach wie vor Unklarheiten. So liegt wie gesagt kein schriftlicher

Untermietvertrag vor, welcher eine regelmässig Nutzung der Räumlichkeiten durch

den Pflichtigen bezeugen würde. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass der

erneut fehlende Abschluss eines schriftlichen Untermietvertrages am behaupteten

neuen Standort des Einzelunternehmens des Pflichtigen nach einer Kündigung

wegen unzulässiger Untervermietung Fragen aufwirft. Gegen die geltend gemachte

Untervermietung spricht auch das Fehlen regelmässiger Mietzinszahlungen.

Obschon mündlich besondere Abreden zwischen dem Pflichtigen und seinem Vater

zulässig sind, liegt es am Pflichtigen, die Zahlung von Mietzins in der

streitbetroffenen Steuerperiode zu belegen, was ihm vorliegend nicht gelingt.

Wenn er sich diesbezüglich auf die Korrektheit seiner Buchhaltung beruft, so

muss er sich entgegenhalten lassen, am 25. Juni 2021 eine

"Rückzahlung Miete 2020 & 2021 Büro P" im Umfang von Fr. …

verbucht zu haben. Allfällige frühere Mietzinszahlungen werden hierdurch wieder

rückvergütet, was dazu führt, dass – wie die Vorinstanz korrekt feststellte –

für die Steuerjahre 2020 und 2021 keine nachweislichen Mietzinsen für

Räumlichkeiten in G bezahlt wurden. Die dargelegten Umstände betreffend das

Mietverhältnis in G sprechen gesamthaft somit gegen die behauptete

Sitzverlegung.

3.4.3

Was seine Präsenz in G in der Steuerperiode 2020 betrifft, so ist eine

regelmässige, über das ganze Jahr verteilte Anwesenheit des Pflichtigen

unbestritten und eine solche ergibt sich namentlich auch aus den aktenkundigen

Bank- und Kreditkartenauszügen. Letztere lassen jedoch keine klaren

Rückschlüsse auf einen überwiegenden Aufenthalt des Pflichtigen in G zu, da

bloss Aufenthalte an 26 Arbeitstagen erwiesen sind, während er sich an 53 Arbeitstagen

im Grossraum L aufhielt. Der Pflichtige räumt zudem selbst ein, dass für

den überwiegenden Teil des Jahres 2020 kein Aufenthaltsort seinerseits in den

Bezügen abgebildet werde. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die

überwiegende Anzahl nachgewiesener Aufenthalte des Pflichtigen im Grossraum L

als Indiz gegen eine Sitzverlegung werten. Die durch den Pflichtigen

angerufenen Arbeitsrapporte ändern hieran nichts, ist auf diesen doch nicht

ersichtlich, wo er die jeweiligen digitalen Arbeiten verrichtet hat. Dass es

ihm auch möglich ist, von seinem privaten Wohndomizil aus zu arbeiten, indem er

per Fernzugriff Kunden bedient, führte der Pflichtige in der Einsprache vom 2. Oktober

2023.

selbst aus. Vor diesem Hintergrund bleibt nach wie vor unklar, zu welchem

Zweck er sich im Steuerjahr 2020 jeweils in G aufgehalten hat, wobei

unbestritten ist, dass er (nur schon) zwecks Erledigung von Arbeiten für das Büro

seines Vaters über das ganze Kalenderjahr verteilt punktuell vor Ort sein

musste. Die Bank- und Kreditkartenauszüge belegen jedoch keinen Schwerpunkt der

Geschäftstätigkeit des Pflichtigen in G für sein Einzelunternehmen. Eindeutige

Hinweise hierfür ergeben sich auch nicht gestützt auf die durch ihn

eingereichten Tankkartenabrechnungen für das Jahr 2020. Die Tankbezüge in M und

N lassen sich ohne Weiteres mit privaten Besuchen beim (gesundheitlich auf

Hilfe angewiesenen) Vater des Pflichtigen erklären, welcher weiterhin in E

wohnhaft ist. Ferner ist in E ein enger Geschäftspartner des Pflichtigen

wohnhaft und den Angaben der Einspracheschrift zufolge befindet sich auch der

Grossteil seiner weiteren Kundschaft am in dieser Region. Schliesslich ist die

Vorinstanz in ihrer Auffassung zu bestätigen, dass auch die eingereichten

Drittbestätigungen keinen überwiegenden Aufenthalt des Pflichtigen in G zu

(eigenen) Geschäftszwecken zu bezeugen vermögen. Da es dem Vater des

Pflichtigen gesundheitsbedingt nicht möglich war, selbst vor Ort in seinem Büro

tätig zu sein, konnte dieser auch keine eigenen Wahrnehmungen über die

Tätigkeit seines Sohnes vor Ort machen. Aufgrund des offenkundigen Näheverhältnisses

des Vaters ist die Aussagekraft seiner Bestätigung im Übrigen von vornherein

beschränkt. Was die eingereichte Bestätigung von Rechtsanwältin O

anbelangt, so ist aktenkundig, dass sie den Pflichtigen im Zusammenhang mit der

Kündigung des Mietverhältnisses seines Vaters rechtlich vertreten und

unterstützt hat. Aus der betreffenden Bestätigung geht indessen nicht hervor,

gestützt auf welche Wahrnehmungen Rechtsanwältin O auf eine Tätigkeit des

Pflichtigen in G für sein eigenes Unternehmen schloss bzw. weshalb sie die

(blosse) Vornahme von Arbeiten für das Büro seines Vaters ausschloss. Da es

sich bei der Tätigkeit des Pflichtigen um die Erbringung von Dienstleistungen

handelt, ist auch nicht ersichtlich, wie Drittpersonen hierüber verbindlich

Auskunft erteilen könnten. Aus den eingereichten Drittbestätigungen kann somit

ebenfalls nicht auf eine Verlegung des Geschäftsorts des Pflichtigen in der

streitbetroffenen Steuerperiode geschlossen werden.

3.4.4

Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, reichte der Pflichtige auch keine

anderen Beweismittel ein, welche eine Verlegung des Geschäftsorts seines

Einzelunternehmens in den Kanton K klar belegen würden. Gesamthaft ist die

geltend gemachte Sitzverlegung somit nicht erstellt. Der Sitz der

Einzelunternehmung des Pflichtigen liegt somit klarerweise am bisherigen Sitz

bzw. an seinem Wohndomizil in L, am Ort der zentralen Geschäftsführung.

4.

Zu klären bleibt, ob der Pflichtige im Kanton K in der

fraglichen Steuerperiode allenfalls über eine Betriebsstätte verfügt hat.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist dies jedoch ebenfalls zu

verneinen, da sich in den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine qualitativ oder quantitativ erhebliche

Tätigkeit des Pflichtigen in G finden. Folglich kann nicht vom Vorliegen einer

Betriebsstätte im Kanton K ausgegangen werden. Die in diesem Zusammenhang

beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zur ergänzenden Prüfung

ist abzuweisen, da sich die Sach- und Rechtslage nach dem Gesagten als

spruchreif erweist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in

Verbindung mit § 151 Abs. 1) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt L.