SB.2025.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00038
20. August 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26533)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00038,
SB.2025.00039
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana
Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie
direkte
Bundessteuer 2021,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) betreibt unter der
Firma CA, eine ärztliche Praxis in D. Darüber hinaus ist er in den Städten E
und F, an denen er ebenfalls eigene Praxisstandorte unterhält, selbständig erwerbstätig.
Seine Schriften hat der Pflichtige in G im Kanton H hinterlegt. Nach eigenen
Angaben war die dortige Liegenschaft zumindest bis Mitte des Jahres 2022
unbewohnbar. Im Steuerregister des Kantons H ist er daher lediglich als
beschränkt steuerpflichtig aufgrund von Liegenschaftsbesitz erfasst worden. Für
die Steuerperiode des Jahres 2020 nahm die Steuerbehörde des Kantons Zürich an,
dass sich das Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen in D befindet. Auf dieser
Grundlage erfolgte eine Veranlagung des Pflichtigen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bzw. Einschätzung mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …). Diese
Schätzungen erfolgten mangels Einreichung einer Steuererklärung durch den
Pflichtigen und basierten auf pflichtgemässem Ermessen hinsichtlich der
Einkünfte aus selbständiger Haupttätigkeit, Wertschriftenvermögen, Guthaben
sowie bestehenden Verbindlichkeiten.
Trotz mehrfacher öffentlicher
Aufforderung vom 15. Juli 2021, die im Amtsblatt des Kantons Zürich am 7. Januar
sowie am 7. März 2022 (ZStB Nr. 133.1) publiziert wurde, sowie einer
gesonderten individuellen Mahnung vom 18. Januar 2023 unterblieb seitens
des Pflichtigen die Einreichung einer Steuererklärung für das Steuerjahr 2021.
Folglich wurde der Pflichtige nach pflichtgemässem Ermessen mit einem
steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. … (zum Satz von Fr. …) für die
direkte Bundessteuer 2021 veranlagt sowie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 eingeschätzt. Das
kantonale Steueramt ging hierbei, wie bereits im Vorjahr, davon aus, dass das
Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen im Kanton Zürich liegt.
Nachdem der Pflichtige darauf hingewiesen worden war, dass
das Rechtsmittel schriftlich einzureichen und zu begründen sei, legte er am 29. August
2024 fristgerecht eine schriftliche Einsprache ein. In seiner Eingabe rügte er
die Einschätzung als grob fehlerhaft. Dem Schreiben fügte er die Jahresrechnung
1.1.−31.12.2021 der Praxis "Firma CA" bei und versicherte
darüber hinaus an Eides statt, dass er neben den deklarierten Praxiserträgen
keinerlei weiteren steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr 2021 erzielt habe.
Mit Entscheid vom 20. September 2024 trat das
kantonale Steueramt auf die Einsprache des Pflichtigen nicht ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 18. März 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. April 2025 gelangte der
Pflichtige an das Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des
Nichteintretensentscheids der Einsprachebehörde und des vorinstanzlichen
Entscheids beantragen. Weiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter seien der Nichteintretensentscheid der
Einsprachebehörde sowie der vorinstanzliche Entscheid für nichtig zu erklären;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern 2021 (SB.2025.00038) und direkter Bundessteuer 2021 (SB.2025.00039)
betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie
mit Präsidialverfügung vom 24. April 2025 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
Mit
der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden
(§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999
Nr. 147).
2.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999
Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen
insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt
untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw.
Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
2.3
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des
Steuerrekursgerichts oder – wie hier – gegen einen Entscheid, womit das
Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die
vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet (vgl. BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2;
BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
3.
3.1
Durch die
Vorinstanz zu beurteilen war ein Nichteintretensentscheid des kantonalen
Steueramts. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob
die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts zu Recht
bestätigt hat oder nicht, wobei namentlich eine allfällige Nichtigkeit
des
Entscheids zu klären ist.
3.2
3.2.1
Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126
Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu
ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche Formular für die
Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG). Werden diese
Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt
die Steuerbehörde die Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Sie
kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen
Person berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2
DBG).
3.2.2
Gegen eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann
vorab die Rüge der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung
erhoben werden (vgl. Martin Zweifel/Michael Beusch/Silvia Hunziker/Moritz
Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. A., Zürich 2024, § 21 Rz. 23 m. w. H.). Eine zulässige bzw.
zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
kann sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person
hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der
Rechtsmittelfrist den wirklichen Sachverhalt dartut und beweist, indem sie eine
zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Ist ihr dies nicht möglich,
bleibt die Ermessenstaxation als solche bestehen, doch steht der
steuerpflichtigen Person der Nachweis offen, dass die Schätzung offensichtlich
zu hoch ausgefallen ist (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
§ 21 Rz. 24 ff.).
3.2.3
Bei Einsprachen gegen eine Ermessenstaxation stellen die Begründung und die
Nennung der Beweismittel Prozessvoraussetzungen dar (BGr, 29. Januar 2020,
2C_404/2019, E. 2.3; BGr, 22. November 2011, 2C_504/2010,
E. 2.1; BGE 131 II 548 E. 2.3; VGr, 1. November 2019,
SB.2019.00051, SB.2019.00052, E. 4.1). Ein Nachreichen der Steuererklärung
erscheint zwar als die am nächsten liegende Vorgehensweise für die Begründung
der Einsprache, ist indes (für sich allein) keine Gültigkeitsvoraussetzung der
Einsprache, sofern die Begründung in anderer gleichwertiger Weise erbracht
wird. Für das Eintreten auf die Einsprache genügt es, wenn die Sachdarstellung
der steuerpflichtigen Person und die eingereichten oder zumindest angebotenen
Beweismittel geeignet sind, den bislang ungewissen Sachverhalt oder die
offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen (statt vieler BGr,
16.
Dezember 2022, 2C_746/2022, E. 6 m. w. H.).
Zu beachten ist dabei, dass die Steuererklärung wie auch die Bilanz und
Erfolgsrechnung keine Beweismittel sind, sondern Teil der Mitwirkungspflicht
bilden (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
4.
A., Zürich 2021, § 140 StG N. 67 ff.;
BGr, 29. Januar 2020, 2C_404/2019, E. 2.3;
BGr, 20. März 2017, 2C_920/2016, 2C_921/2016, E. 3.2.3).
3.3
Der Pflichtige wurde nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt und
veranlagt, nachdem er trotz öffentlicher Aufforderung vom 15. Juli 2021 veröffentlicht
im Amtsblatt des Kantons Zürich am 7. Januar und am 7. März 2022 sowie
individueller Mahnung vom 18. Januar 2023 keine Steuererklärung 2021
eingereicht hatte. Damit blieben die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen
für das kantonale Steueramt unklar, weshalb sowohl die Veranlagungsverfügung
als auch der Einschätzungsentscheid vom 8. August 2024 zu Recht nach pflichtgemässem
Ermessen erfolgt sind.
3.4
Einspracheweise
wurde seitens des Pflichtigen ausgeführt, dass die Einschätzung bzw.
Veranlagung 2021 nach Ermessen grob falsch sei. Hierzu nannte er als
Beweismittel die "offizielle Bilanz, die BWA und G&V des Betriebes"
Firma CB ein. Zugleich erklärte er an Eides statt, dass er ausser der erklärten
Praxiserträge keinerlei steuerpflichtige Einnahmen in der Steuerperiode 2021
erzielt habe. Vor Verwaltungsgericht bringt er weiter vor, dass die
Einschätzung bzw. Veranlagung 2021 massiv von der Jahresrechnung abweiche, was
weder sachlich begründet noch nachvollziehbar sei. So sei der Pflichtige mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
eingeschätzt worden, während die eingereichte Buchhaltung für das Jahr 2021 nur
einen Gewinn von rund Fr. … aufweise. Die Festsetzung der Faktoren erweise
sich daher als massiv überschätzt und als offensichtlich unrichtig. Ferner hätten
die Vorinstanz sowie das Steueramt die Systematik der Steuerausscheidung aus
den Jahren 2019 und 2020 übersehen. In den besagten Jahren seien die mobilen
Aktiven Deutschland zugewiesen worden, weshalb dieser Systematik folgend die
vorgebrachten Wertschriftenpositionen und deren Erträge nur für die
Satzbestimmung zu berücksichtigen gewesen wären. Nach der Ausscheidungslogik
habe der Kanton Zürich in den Vorjahren Deutschland als Hauptsteuerdomizil
genommen. An welchen Kriterien sich die Steuerausscheidung orientiert habe,
gehe aus dem Einschätzungsentscheid 2021 mangels Steuerausscheidung nicht
hervor, weshalb in gutem Glauben auf die Systematik aus den Vorperioden Bezug
genommen werden könne. Dementsprechend sei die Aussage des Pflichtigen insofern
nachvollziehbar, soweit er behauptet habe, er habe keine weiteren
steuerpflichtigen Einnahmen 2021 erzielt. Sodann habe die Vorinstanz das
Nichteintreten auf die Einsprache mangels hinreichender Begründung der
Steuerbehörden geschützt, obwohl in einem solchen Fall dem Pflichtigen eine
Nachfrist anzusetzen gewesen wäre. Mangels Nachfristansetzung sei das Verfahren
deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter führt der Pflichtige aus, dass
der Nichteintretensentscheid nichtig sei, da er willkürlich und pönal motiviert
sei. Es wäre der Steuerverwaltung möglich gewesen, die Werte auf ein
vernünftiges Mass anzupassen. Während die eingereichten Unterlagen für das Jahr
2021.
ignoriert worden seien, sei die Einschätzung für das Jahr 2022 hingegen
auf ein nach dem Sinn des pflichtgemässen Ermessens nachvollziehbares Ergebnis
festgesetzt worden.
3.5
Nachdem
die Ermessenstaxationen vorliegend zu Recht ergangen sind (vgl. E. 3.3),
bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Pflichtige den Unrichtigkeitsnachweis
gehörig angetreten hat (vgl. E. 3.2.3) oder ob sich die Schätzung als
offensichtlich zu hoch erweist:
3.5.1
Die Beurteilung der Eintretensfrage richtet sich ausschliesslich nach der
vorliegenden Einsprache nebst den beigebrachten Unterlagen. Es steht fest, dass
der Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
eingeschätzt bzw. veranlagt wurde, während die nachgereichte Buchhaltung der Firma
CB für das Jahr 2021 lediglich einen Gewinn von rund Fr. … ausweist.
Gemäss der Berechnungsmitteilung vom 13. April 2022 deklarierte der
Pflichtige für das Jahr 2019 ein Vermögen in Form von Wertschriften und
Guthaben in Höhe von Fr. … Im Jahr 2020 erzielte er darüber hinaus allein
in D einen Jahresgewinn von Fr. … sowie in F einen weiteren von Fr. …
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist
davon auszugehen, dass ein kontinuierlicher Vermögenszuwachs regelmässig
Ausdruck eines wirtschaftlichen Fortkommens ist. In umgekehrten Konstellationen
wäre zu erwarten, dass die steuerpflichtige Person dem umgehend entgegentreten
und die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Steuerbehörde darlegen würde.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Steueramt im
vorliegenden Fall von einem Einkommens- und Vermögenszuwachs ausgegangen ist.
Mangels Einreichung einer vollständigen Steuererklärung einschliesslich
sämtlicher Belege (oder einer anderweitig gleichwertigen Begründung) bleibt
ungewiss, ob neben den genannten Einkünften weitere Einnahmequellen oder
Vermögenszuflüsse bestehen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der
Pflichtige im Einspracheverfahren lediglich die Jahresrechnung der Firma CB
vorlegte, obwohl die im Jahr 2019 ausgestellte Praxisbewilligung auf den Namen "Firma
CA" lautete. Vor diesem Hintergrund konnte die Steuerbehörde
nachvollziehbarerweise nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich hierbei
um ein und dasselbe Institut handelt, zumal der Pflichtige zu diesem Umstand
keine Stellung nahm.
3.5.2
Der Einwand des Pflichtigen, wonach der Kanton Zürich im Rahmen der
Ausscheidungslogik der Vorjahre Deutschland als sein Hauptsteuerdomizil
angenommen habe, vermag keine zu seinen Gunsten wirkende Schlussfolgerung zu
begründen. Massgeblich für die Beurteilung, ob auf die Beschwerde eingetreten
wird, ist allein der Inhalt der eingereichten Einsprache samt den vorgelegten
Dokumenten, in denen die Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht in Zweifel
gezogen wurde. Die erstmalige Bestreitung der unbeschränkten Steuerhoheit des
Kantons Zürich – zunächst vor dem Steuerrekursgericht und anschliessend vor dem
Verwaltungsgericht – vermag daher an der bisherigen Würdigung nichts zu ändern.
3.5.3
Darüber hinaus fehlen jegliche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen,
zu Ausgaben, Abzügen, Schulden, Vermögen oder Erträgen aus Wertschriften,
wodurch der wesentliche Sachverhalt im Unklaren blieb. Die Vorinstanz hat zudem
zu Recht erkannt, dass die vorgelegte eidesstattliche Erklärung die Pflicht zur
vollständigen Deklaration nicht ersetzt, da eine solche im schweizerischen
Steuerrecht nicht als zulässiges Beweismittel anerkannt ist und eine blosse
Parteibehauptung darstellt. In Anbetracht der unvollständigen und lückenhaften
Angaben vermag die alleinige Deklaration der Einkünfte aus der Firma CB
die Schätzung des steuerbaren Einkommens nicht als offensichtlich unrichtig
erscheinen zu lassen. Schliesslich ist die Verweigerung der Mitwirkung,
insbesondere die unterbliebene Vorlage der vollständigen Steuererklärung, als
Indiz zu werten, dass in den zurückgehaltenen Unterlagen Tatsachen enthalten
sein könnten, die der vorgebrachten Darstellung des Pflichtigen widersprechen
würden. Es erscheint weiterhin fraglich, weshalb er nicht spätestens bei der
Erhebung der Einsprache seiner Mitwirkungspflicht vollkommen nachgekommen ist.
Unter Berücksichtigung des Gesagten kann die vorgenommene Schätzung auf
Grundlage der Vorjahreszahlen nicht als offensichtlich unrichtig angesehen
werden.
3.6
Sodann ist
der Einwand der mangelnden Nachfristansetzung zur Behebung der nicht
rechtsgenüglichen Begründung nicht zu hören. Wie das kantonale Steueramt in
seiner Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, handelt es sich in dem vom
Pflichtigen zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 2. Juli 2008
(2C_620/2007, E. 3.3) um die fehlende Unterschrift auf der nachgereichten
Steuererklärung und Jahresrechnung. Zudem geht aus der Erwägung 2.1 des Urteils
klar hervor, dass eine Einsprache gegen eine Ermessenstaxation stets mit einer
substanziierten Sachverhaltsdarlegung sowie dem Angebot entsprechender
Beweismittel zu untermauern ist. Unterbleibt eine solche Begründung, ist auf
die Einsprache nicht einzutreten. Die unterbliebene Nachfristansetzung durch
das Steueramt ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
3.7
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass das kantonale Steueramt zu Recht wegen
ungenügender Begründung auf die Einsprache nicht eingetreten ist, weil die
Sachdarstellung des Pflichtigen und die eingereichten Beweismittel nicht
geeignet waren, den bislang ungewissen Sachverhalt oder die offensichtliche
Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen.
3.8
3.8.1
Der Pflichtige begründet die Nichtigkeit der Ermessenseinschätzung bzw.
-veranlagung damit, die Steuerbehörde habe ihr Ermessen bei der
Einkommensschätzung in erheblichem Masse überschritten und dabei die
eingereichten Unterlagen weder geprüft noch berücksichtigt. Es wäre der
Verwaltung möglich gewesen, die Werte auf ein sachlich angemessenes Niveau zu
korrigieren. Im Vergleich hierzu sei die Veranlagung für das Steuerjahr 2022
unter Anwendung des pflichtgemässen Ermessens zu einem nachvollziehbaren
Ergebnis gelangt, was die strittige Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung als
willkürlich erscheinen lasse.
3.8.2
Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern
bloss anfechtbar und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in
Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn a) der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer ist, b) er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist
und c) zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird (BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016, E. 3.1 mit
Hinweisen).
3.8.3
Soweit der Pflichtige die Nichtigkeit der streitbetroffenen
Ermessensveranlagungen schliesslich mit inhaltlichen Mängeln begründen will,
verkennt er die hohe Schwelle, die das Bundesgericht diesbezüglich ansetzt
(vgl. E. 3.7.2 hiervor). Zwar mag die vom kantonalen Steueramt
vorgenommene Einschätzung bzw. Veranlagung hoch erscheinen; für die Steuerperiode
2021.
wurde er nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt bzw. mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Es ist jedoch
nicht im Ansatz erstellt, dass das kantonale Steueramt dabei bewusst zum
Nachteil des Pflichtigen gehandelt hätte. Dies insbesondere im Quervergleich
mit der Einschätzung und Veranlagung in der Steuerperiode 2020. Für die
Steuerperiode 2020 veranlagte ihn der Kanton Zürich mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bzw. schätzte ihn mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein. Unter
Zugrundelegung der Annahme eines kontinuierlichen Vermögenszuwachses
entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung sowie der lukrativen selbständigen Erwerbstätigkeit des
Pflichtigen erweist sich das Vorgehen der Steuerbehörde weder als willkürlich
noch als pönal motiviert. In diesem Sinn vermögen die Vorbringen des
Pflichtigen nicht zu überzeugen.
3.8.4
Soweit der Pflichtige auf die Steuerperiode 2022 verweist, hat bereits das
Steuerrekursgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden
Verfahren weder befugt noch in der Lage ist, die Korrektheit der Einschätzung
und Veranlagung für das Jahr 2022 zu prüfen, weshalb sich aus diesen keine
Rückschlüsse auf die Angemessenheit der vorliegenden Schätzung ziehen lassen.
3.8.5
Im Übrigen hat sich das kantonale Steueramt an das gesetzliche Verfahren
gehalten und den Pflichtigen erst nachdem dieser trotz entsprechender Mahnung
keine Steuererklärung eingereicht hatte, nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt
bzw. veranlagt (vgl. § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2
DBG). Dass die Ermessenstaxationen im Rückblick allenfalls zu hoch ausgefallen
sein könnten und die Schätzung auf unsicheren Grundlagen basiert, bewirkt
grundsätzlich keine Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide. Dies liegt
vielmehr in der Natur einer Schätzung, die im Regelfall entweder zu hoch oder
zu tief ausfällt. Dem Pflichtigen hätte zudem das ordentliche
Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden, um eine offensichtlich
unrichtige Ermessenstaxation zu korrigieren (vgl. § 140 Abs. 2 StG
bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Indem der Pflichtige jedoch innert der
Einsprachefrist keine sachbezogenen und hinreichend detaillierten Ausführungen
über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse machte, hat er dies versäumt.
Der Antrag des Pflichtigen auf Feststellung der Nichtigkeit
der streitbetroffenen Ermessensveranlagungen erweist sich somit ebenfalls als
unbegründet.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde SB.2025.00038 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2021 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde SB.2025.00039 betreffend die direkte
Bundessteuer 2021 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren
SB.2025.00038 wird festgesetzt auf
Fr. 5'400.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 5'487.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren
SB.2025.00039 wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 3'552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung
an
a) die
Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Stadt D;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).