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Entscheid

SB.2025.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00038

20. August 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26533)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00038,

SB.2025.00039

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana

Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie

direkte

Bundessteuer 2021,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) betreibt unter der

Firma CA, eine ärztliche Praxis in D. Darüber hinaus ist er in den Städten E

und F, an denen er ebenfalls eigene Praxisstandorte unterhält, selbständig erwerbstätig.

Seine Schriften hat der Pflichtige in G im Kanton H hinterlegt. Nach eigenen

Angaben war die dortige Liegenschaft zumindest bis Mitte des Jahres 2022

unbewohnbar. Im Steuerregister des Kantons H ist er daher lediglich als

beschränkt steuerpflichtig aufgrund von Liegenschaftsbesitz erfasst worden. Für

die Steuerperiode des Jahres 2020 nahm die Steuerbehörde des Kantons Zürich an,

dass sich das Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen in D befindet. Auf dieser

Grundlage erfolgte eine Veranlagung des Pflichtigen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bzw. Einschätzung mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …). Diese

Schätzungen erfolgten mangels Einreichung einer Steuererklärung durch den

Pflichtigen und basierten auf pflichtgemässem Ermessen hinsichtlich der

Einkünfte aus selbständiger Haupttätigkeit, Wertschriftenvermögen, Guthaben

sowie bestehenden Verbindlichkeiten.

Trotz mehrfacher öffentlicher

Aufforderung vom 15. Juli 2021, die im Amtsblatt des Kantons Zürich am 7. Januar

sowie am 7. März 2022 (ZStB Nr. 133.1) publiziert wurde, sowie einer

gesonderten individuellen Mahnung vom 18. Januar 2023 unterblieb seitens

des Pflichtigen die Einreichung einer Steuererklärung für das Steuerjahr 2021.

Folglich wurde der Pflichtige nach pflichtgemässem Ermessen mit einem

steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. … (zum Satz von Fr. …) für die

direkte Bundessteuer 2021 veranlagt sowie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(zum Satz von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 eingeschätzt. Das

kantonale Steueramt ging hierbei, wie bereits im Vorjahr, davon aus, dass das

Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen im Kanton Zürich liegt.

Nachdem der Pflichtige darauf hingewiesen worden war, dass

das Rechtsmittel schriftlich einzureichen und zu begründen sei, legte er am 29. August

2024 fristgerecht eine schriftliche Einsprache ein. In seiner Eingabe rügte er

die Einschätzung als grob fehlerhaft. Dem Schreiben fügte er die Jahresrechnung

1.1.−31.12.2021 der Praxis "Firma CA" bei und versicherte

darüber hinaus an Eides statt, dass er neben den deklarierten Praxiserträgen

keinerlei weiteren steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr 2021 erzielt habe.

Mit Entscheid vom 20. September 2024 trat das

kantonale Steueramt auf die Einsprache des Pflichtigen nicht ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht am 18. März 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. April 2025 gelangte der

Pflichtige an das Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des

Nichteintretensentscheids der Einsprachebehörde und des vorinstanzlichen

Entscheids beantragen. Weiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Eventualiter seien der Nichteintretensentscheid der

Einsprachebehörde sowie der vorinstanzliche Entscheid für nichtig zu erklären;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern 2021 (SB.2025.00038) und direkter Bundessteuer 2021 (SB.2025.00039)

betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie

mit Präsidialverfügung vom 24. April 2025 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit

der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden

(§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999

Nr. 147).

2.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen

insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt

untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw.

Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

2.3

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des

Steuerrekursgerichts oder – wie hier – gegen einen Entscheid, womit das

Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die

vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet (vgl. BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2;

BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

3.

3.1

Durch die

Vorinstanz zu beurteilen war ein Nichteintretensentscheid des kantonalen

Steueramts. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob

die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts zu Recht

bestätigt hat oder nicht, wobei namentlich eine allfällige Nichtigkeit

des

Entscheids zu klären ist.

3.2

3.2.1

Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126

Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu

ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche Formular für die

Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG). Werden diese

Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren

mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt

die Steuerbehörde die Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem

Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Sie

kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen

Person berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2

DBG).

3.2.2

Gegen eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann

vorab die Rüge der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung

erhoben werden (vgl. Martin Zweifel/Michael Beusch/Silvia Hunziker/Moritz

Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. A., Zürich 2024, § 21 Rz. 23 m. w. H.). Eine zulässige bzw.

zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

kann sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person

hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der

Rechtsmittelfrist den wirklichen Sachverhalt dartut und beweist, indem sie eine

zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Ist ihr dies nicht möglich,

bleibt die Ermessenstaxation als solche bestehen, doch steht der

steuerpflichtigen Person der Nachweis offen, dass die Schätzung offensichtlich

zu hoch ausgefallen ist (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

§ 21 Rz. 24 ff.).

3.2.3

Bei Einsprachen gegen eine Ermessenstaxation stellen die Begründung und die

Nennung der Beweismittel Prozessvoraussetzungen dar (BGr, 29. Januar 2020,

2C_404/2019, E. 2.3; BGr, 22. November 2011, 2C_504/2010,

E. 2.1; BGE 131 II 548 E. 2.3; VGr, 1. November 2019,

SB.2019.00051, SB.2019.00052, E. 4.1). Ein Nachreichen der Steuererklärung

erscheint zwar als die am nächsten liegende Vorgehensweise für die Begründung

der Einsprache, ist indes (für sich allein) keine Gültigkeitsvoraussetzung der

Einsprache, sofern die Begründung in anderer gleichwertiger Weise erbracht

wird. Für das Eintreten auf die Einsprache genügt es, wenn die Sachdarstellung

der steuerpflichtigen Person und die eingereichten oder zumindest angebotenen

Beweismittel geeignet sind, den bislang ungewissen Sachverhalt oder die

offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen (statt vieler BGr,

16.

Dezember 2022, 2C_746/2022, E. 6 m. w. H.).

Zu beachten ist dabei, dass die Steuererklärung wie auch die Bilanz und

Erfolgsrechnung keine Beweismittel sind, sondern Teil der Mitwirkungspflicht

bilden (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

4.

A., Zürich 2021, § 140 StG N. 67 ff.;

BGr, 29. Januar 2020, 2C_404/2019, E. 2.3;

BGr, 20. März 2017, 2C_920/2016, 2C_921/2016, E. 3.2.3).

3.3

Der Pflichtige wurde nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt und

veranlagt, nachdem er trotz öffentlicher Aufforderung vom 15. Juli 2021 veröffentlicht

im Amtsblatt des Kantons Zürich am 7. Januar und am 7. März 2022 sowie

individueller Mahnung vom 18. Januar 2023 keine Steuererklärung 2021

eingereicht hatte. Damit blieben die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen

für das kantonale Steueramt unklar, weshalb sowohl die Veranlagungsverfügung

als auch der Einschätzungsentscheid vom 8. August 2024 zu Recht nach pflichtgemässem

Ermessen erfolgt sind.

3.4

Einspracheweise

wurde seitens des Pflichtigen ausgeführt, dass die Einschätzung bzw.

Veranlagung 2021 nach Ermessen grob falsch sei. Hierzu nannte er als

Beweismittel die "offizielle Bilanz, die BWA und G&V des Betriebes"

Firma CB ein. Zugleich erklärte er an Eides statt, dass er ausser der erklärten

Praxiserträge keinerlei steuerpflichtige Einnahmen in der Steuerperiode 2021

erzielt habe. Vor Verwaltungsgericht bringt er weiter vor, dass die

Einschätzung bzw. Veranlagung 2021 massiv von der Jahresrechnung abweiche, was

weder sachlich begründet noch nachvollziehbar sei. So sei der Pflichtige mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

eingeschätzt worden, während die eingereichte Buchhaltung für das Jahr 2021 nur

einen Gewinn von rund Fr. … aufweise. Die Festsetzung der Faktoren erweise

sich daher als massiv überschätzt und als offensichtlich unrichtig. Ferner hätten

die Vorinstanz sowie das Steueramt die Systematik der Steuerausscheidung aus

den Jahren 2019 und 2020 übersehen. In den besagten Jahren seien die mobilen

Aktiven Deutschland zugewiesen worden, weshalb dieser Systematik folgend die

vorgebrachten Wertschriftenpositionen und deren Erträge nur für die

Satzbestimmung zu berücksichtigen gewesen wären. Nach der Ausscheidungslogik

habe der Kanton Zürich in den Vorjahren Deutschland als Hauptsteuerdomizil

genommen. An welchen Kriterien sich die Steuerausscheidung orientiert habe,

gehe aus dem Einschätzungsentscheid 2021 mangels Steuerausscheidung nicht

hervor, weshalb in gutem Glauben auf die Systematik aus den Vorperioden Bezug

genommen werden könne. Dementsprechend sei die Aussage des Pflichtigen insofern

nachvollziehbar, soweit er behauptet habe, er habe keine weiteren

steuerpflichtigen Einnahmen 2021 erzielt. Sodann habe die Vorinstanz das

Nichteintreten auf die Einsprache mangels hinreichender Begründung der

Steuerbehörden geschützt, obwohl in einem solchen Fall dem Pflichtigen eine

Nachfrist anzusetzen gewesen wäre. Mangels Nachfristansetzung sei das Verfahren

deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter führt der Pflichtige aus, dass

der Nichteintretensentscheid nichtig sei, da er willkürlich und pönal motiviert

sei. Es wäre der Steuerverwaltung möglich gewesen, die Werte auf ein

vernünftiges Mass anzupassen. Während die eingereichten Unterlagen für das Jahr

2021.

ignoriert worden seien, sei die Einschätzung für das Jahr 2022 hingegen

auf ein nach dem Sinn des pflichtgemässen Ermessens nachvollziehbares Ergebnis

festgesetzt worden.

3.5

Nachdem

die Ermessenstaxationen vorliegend zu Recht ergangen sind (vgl. E. 3.3),

bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Pflichtige den Unrichtigkeitsnachweis

gehörig angetreten hat (vgl. E. 3.2.3) oder ob sich die Schätzung als

offensichtlich zu hoch erweist:

3.5.1

Die Beurteilung der Eintretensfrage richtet sich ausschliesslich nach der

vorliegenden Einsprache nebst den beigebrachten Unterlagen. Es steht fest, dass

der Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

eingeschätzt bzw. veranlagt wurde, während die nachgereichte Buchhaltung der Firma

CB für das Jahr 2021 lediglich einen Gewinn von rund Fr. … ausweist.

Gemäss der Berechnungsmitteilung vom 13. April 2022 deklarierte der

Pflichtige für das Jahr 2019 ein Vermögen in Form von Wertschriften und

Guthaben in Höhe von Fr. … Im Jahr 2020 erzielte er darüber hinaus allein

in D einen Jahresgewinn von Fr. … sowie in F einen weiteren von Fr. …

Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist

davon auszugehen, dass ein kontinuierlicher Vermögenszuwachs regelmässig

Ausdruck eines wirtschaftlichen Fortkommens ist. In umgekehrten Konstellationen

wäre zu erwarten, dass die steuerpflichtige Person dem umgehend entgegentreten

und die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Steuerbehörde darlegen würde.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Steueramt im

vorliegenden Fall von einem Einkommens- und Vermögenszuwachs ausgegangen ist.

Mangels Einreichung einer vollständigen Steuererklärung einschliesslich

sämtlicher Belege (oder einer anderweitig gleichwertigen Begründung) bleibt

ungewiss, ob neben den genannten Einkünften weitere Einnahmequellen oder

Vermögenszuflüsse bestehen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der

Pflichtige im Einspracheverfahren lediglich die Jahresrechnung der Firma CB

vorlegte, obwohl die im Jahr 2019 ausgestellte Praxisbewilligung auf den Namen "Firma

CA" lautete. Vor diesem Hintergrund konnte die Steuerbehörde

nachvollziehbarerweise nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich hierbei

um ein und dasselbe Institut handelt, zumal der Pflichtige zu diesem Umstand

keine Stellung nahm.

3.5.2

Der Einwand des Pflichtigen, wonach der Kanton Zürich im Rahmen der

Ausscheidungslogik der Vorjahre Deutschland als sein Hauptsteuerdomizil

angenommen habe, vermag keine zu seinen Gunsten wirkende Schlussfolgerung zu

begründen. Massgeblich für die Beurteilung, ob auf die Beschwerde eingetreten

wird, ist allein der Inhalt der eingereichten Einsprache samt den vorgelegten

Dokumenten, in denen die Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht in Zweifel

gezogen wurde. Die erstmalige Bestreitung der unbeschränkten Steuerhoheit des

Kantons Zürich – zunächst vor dem Steuerrekursgericht und anschliessend vor dem

Verwaltungsgericht – vermag daher an der bisherigen Würdigung nichts zu ändern.

3.5.3

Darüber hinaus fehlen jegliche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen,

zu Ausgaben, Abzügen, Schulden, Vermögen oder Erträgen aus Wertschriften,

wodurch der wesentliche Sachverhalt im Unklaren blieb. Die Vorinstanz hat zudem

zu Recht erkannt, dass die vorgelegte eidesstattliche Erklärung die Pflicht zur

vollständigen Deklaration nicht ersetzt, da eine solche im schweizerischen

Steuerrecht nicht als zulässiges Beweismittel anerkannt ist und eine blosse

Parteibehauptung darstellt. In Anbetracht der unvollständigen und lückenhaften

Angaben vermag die alleinige Deklaration der Einkünfte aus der Firma CB

die Schätzung des steuerbaren Einkommens nicht als offensichtlich unrichtig

erscheinen zu lassen. Schliesslich ist die Verweigerung der Mitwirkung,

insbesondere die unterbliebene Vorlage der vollständigen Steuererklärung, als

Indiz zu werten, dass in den zurückgehaltenen Unterlagen Tatsachen enthalten

sein könnten, die der vorgebrachten Darstellung des Pflichtigen widersprechen

würden. Es erscheint weiterhin fraglich, weshalb er nicht spätestens bei der

Erhebung der Einsprache seiner Mitwirkungspflicht vollkommen nachgekommen ist.

Unter Berücksichtigung des Gesagten kann die vorgenommene Schätzung auf

Grundlage der Vorjahreszahlen nicht als offensichtlich unrichtig angesehen

werden.

3.6

Sodann ist

der Einwand der mangelnden Nachfristansetzung zur Behebung der nicht

rechtsgenüglichen Begründung nicht zu hören. Wie das kantonale Steueramt in

seiner Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, handelt es sich in dem vom

Pflichtigen zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 2. Juli 2008

(2C_620/2007, E. 3.3) um die fehlende Unterschrift auf der nachgereichten

Steuererklärung und Jahresrechnung. Zudem geht aus der Erwägung 2.1 des Urteils

klar hervor, dass eine Einsprache gegen eine Ermessenstaxation stets mit einer

substanziierten Sachverhaltsdarlegung sowie dem Angebot entsprechender

Beweismittel zu untermauern ist. Unterbleibt eine solche Begründung, ist auf

die Einsprache nicht einzutreten. Die unterbliebene Nachfristansetzung durch

das Steueramt ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

3.7

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass das kantonale Steueramt zu Recht wegen

ungenügender Begründung auf die Einsprache nicht eingetreten ist, weil die

Sachdarstellung des Pflichtigen und die eingereichten Beweismittel nicht

geeignet waren, den bislang ungewissen Sachverhalt oder die offensichtliche

Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen.

3.8

3.8.1

Der Pflichtige begründet die Nichtigkeit der Ermessenseinschätzung bzw.

-veranlagung damit, die Steuerbehörde habe ihr Ermessen bei der

Einkommensschätzung in erheblichem Masse überschritten und dabei die

eingereichten Unterlagen weder geprüft noch berücksichtigt. Es wäre der

Verwaltung möglich gewesen, die Werte auf ein sachlich angemessenes Niveau zu

korrigieren. Im Vergleich hierzu sei die Veranlagung für das Steuerjahr 2022

unter Anwendung des pflichtgemässen Ermessens zu einem nachvollziehbaren

Ergebnis gelangt, was die strittige Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung als

willkürlich erscheinen lasse.

3.8.2

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern

bloss anfechtbar und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in

Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn a) der ihnen anhaftende Mangel

besonders schwer ist, b) er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist

und c) zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird (BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016, E. 3.1 mit

Hinweisen).

3.8.3

Soweit der Pflichtige die Nichtigkeit der streitbetroffenen

Ermessensveranlagungen schliesslich mit inhaltlichen Mängeln begründen will,

verkennt er die hohe Schwelle, die das Bundesgericht diesbezüglich ansetzt

(vgl. E. 3.7.2 hiervor). Zwar mag die vom kantonalen Steueramt

vorgenommene Einschätzung bzw. Veranlagung hoch erscheinen; für die Steuerperiode

2021.

wurde er nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt bzw. mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Es ist jedoch

nicht im Ansatz erstellt, dass das kantonale Steueramt dabei bewusst zum

Nachteil des Pflichtigen gehandelt hätte. Dies insbesondere im Quervergleich

mit der Einschätzung und Veranlagung in der Steuerperiode 2020. Für die

Steuerperiode 2020 veranlagte ihn der Kanton Zürich mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bzw. schätzte ihn mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein. Unter

Zugrundelegung der Annahme eines kontinuierlichen Vermögenszuwachses

entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

Lebenserfahrung sowie der lukrativen selbständigen Erwerbstätigkeit des

Pflichtigen erweist sich das Vorgehen der Steuerbehörde weder als willkürlich

noch als pönal motiviert. In diesem Sinn vermögen die Vorbringen des

Pflichtigen nicht zu überzeugen.

3.8.4

Soweit der Pflichtige auf die Steuerperiode 2022 verweist, hat bereits das

Steuerrekursgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden

Verfahren weder befugt noch in der Lage ist, die Korrektheit der Einschätzung

und Veranlagung für das Jahr 2022 zu prüfen, weshalb sich aus diesen keine

Rückschlüsse auf die Angemessenheit der vorliegenden Schätzung ziehen lassen.

3.8.5

Im Übrigen hat sich das kantonale Steueramt an das gesetzliche Verfahren

gehalten und den Pflichtigen erst nachdem dieser trotz entsprechender Mahnung

keine Steuererklärung eingereicht hatte, nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt

bzw. veranlagt (vgl. § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2

DBG). Dass die Ermessenstaxationen im Rückblick allenfalls zu hoch ausgefallen

sein könnten und die Schätzung auf unsicheren Grundlagen basiert, bewirkt

grundsätzlich keine Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide. Dies liegt

vielmehr in der Natur einer Schätzung, die im Regelfall entweder zu hoch oder

zu tief ausfällt. Dem Pflichtigen hätte zudem das ordentliche

Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden, um eine offensichtlich

unrichtige Ermessenstaxation zu korrigieren (vgl. § 140 Abs. 2 StG

bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Indem der Pflichtige jedoch innert der

Einsprachefrist keine sachbezogenen und hinreichend detaillierten Ausführungen

über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse machte, hat er dies versäumt.

Der Antrag des Pflichtigen auf Feststellung der Nichtigkeit

der streitbetroffenen Ermessensveranlagungen erweist sich somit ebenfalls als

unbegründet.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde SB.2025.00038 betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2021 wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde SB.2025.00039 betreffend die direkte

Bundessteuer 2021 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren

SB.2025.00038 wird festgesetzt auf

Fr. 5'400.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 5'487.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren

SB.2025.00039 wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 3'552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung

an

a) die

Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt D;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).