SB.2025.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00040
11. Juni 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26337)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00040
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinde B,
vertreten durch den Gemeinderat,
2. Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2020–2022),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die Pflichtige) ersuchte am 19. März
2024 um Steuererlass.
Mit Entscheid vom 17. Juni 2024 hiess der Gemeinderat B
das Erlassgesuch für die Staats- und Gemeindesteuern 2020–2022 im Betrag von
insgesamt Fr. … gut.
Erwägungen
II.
Den hiergegen vom kantonalen Steueramt erhobenen Rekurs
hiess die Finanzdirektion am 26. März 2025 teilweise gut. Während der
Entscheid des Gemeinderats B vom 17. Juni 2024 hinsichtlich des
Erlasses der Staats- und Gemeindesteuern 2020 und 2022 aufgehoben und ein Steuererlass
diesbezüglich sinngemäss verweigert wurde, wurde auf den Rekursantrag
hinsichtlich des Erlasses der Staats- und Gemeindesteuern 2021 mangels
steueramtlicher Rekurslegitimation nicht eingetreten. Die Verfahrenskosten
wurden auf die Staatskasse genommen.
III.
Mit "Einsprache" (recte: Beschwerde) vom 25. April
2025.
beantrage die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien ihr die Steuern
2020–2022 zu erlassen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2025 ordnete das
Verwaltungsgericht die Gemeinde B – vorbehaltlich gegenteiliger
Beschwerdeantwort – einstweilen der Beschwerdegegnerschaft zu, zog aber die
vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das
rechtliche Gehör.
Während sich die Gemeinde B nicht vernehmen liess,
beantragten das kantonale Steueramt und die Finanzdirektion jeweils die
Abweisung der Beschwerde.
Nachdem die Präsidialverfügung vom 29. April 2025 der
Pflichtigen mangels Ermittelbarkeit der Empfängerin nicht zugestellt werden
konnte, klärte das Verwaltungsgericht bei den zuständigen Einwohnerdiensten die
aktuelle Meldeadresse ab und sandte die Präsidialverfügung vom 29. April
2025.
samt dem Ergebnis der Adressabklärung als nicht fristauslösende Kopie und
Einschreiben der Pflichtigen erneut zu. Die Sendung wurde der Pflichtigen
hierauf zwar zur Abholung gemeldet, jedoch innert der siebentägigen Abholungsfrist
nicht abgeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Pflichtige
ersucht um Erlass der "Steuern 2020-2022", ohne dass klar ersichtlich
wird, ob damit lediglich um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern oder auch um
Erlass der direkten Bundessteuern ersucht wird. Über letztgenannte hätte aber
ohnehin vorab und erstinstanzlich das kantonale Steueramt zu befinden, weshalb
diese weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren noch sein konnten
und dementsprechend auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln
sind.
2.
2.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1
in Verbindung mit § 185 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG]; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der
obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen
Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1; BGr, 24. November
2016, 2C_996/2016, E. 2.2). Folglich muss sich die Begründung zwingend mit
den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen
(vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2), ansonsten einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig
vertretenen Partei eine Nachfrist zur Behebung der mangelhaften
Beschwerdeschrift anzusetzen ist, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 und 147 Abs. 4 StG).
Die Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und
Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt, einem allgemeinen prozessualen
Grundsatz entsprechend, überdies ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (sog. Beschwer). Fehlt
dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel nicht einzutreten (VGr,
5.
Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2; VGr, 25. Juni 2014,
SB.2014.00035, E. 2; VGr, 27. Juni 2012, SB.2012.00019/SB.2012.00020,
E. 2.1; RB 2001 Nr. 106, E. 2).
Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei
Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die
Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben
(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni
2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen). Anders als bei der
Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet
(§ 52 Abs. 2 VRG e contrario). Infolgedessen sind bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr,
6.
Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1).
2.2
Der
Gemeinderat B hiess das Erlassgesuch der Pflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2020–2022 vollumfänglich gut. Das kantonale Steueramt ist
gemäss § 185 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
und Rz. 60 der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung
von Staats- und Gemeindesteuern vom 13. November 2024 (ZStB 183.1)
lediglich rekurslegitimiert, soweit der Steuererlass für eine Steuerperiode Fr. 5'000.-
übersteigt. Da der Erlassbetrag für die Steuerperiode 2021 lediglich Fr. …
betrug, war das kantonale Steueramt diesbezüglich nicht rekurslegitimiert,
weshalb die Finanzdirektion auf den Rekurs bezüglich der Steuerperiode 2021
nicht eintrat und der gemeindesteuerlich antragsgemäss entschiedene
Erlassentscheid in Bezug auf diese Steuerperiode in Rechtskraft erwachsen ist.
Ein Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung ist diesbezüglich weder dargelegt
noch ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten
ist, soweit sie die Steuerperiode 2021 zum Gegenstand hat.
2.3
In Bezug
auf die Steuerperioden 2020 und 2022 ersucht die Pflichtige sinngemäss um
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung des erstinstanzlich
gewährten Steuererlasses, womit die Beschwerde dem Antragserfordernis genügt.
Die Beschwerdebegründung der Pflichtigen ist zwar äusserst rudimentär
ausgefallen, setzt sich aber gleichwohl kurz mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinander. Damit ist auch dem Begründungserfordernis Genüge getan
und ist auf die Beschwerde in Bezug auf die beiden letztgenannten
Steuerperioden einzutreten.
3.
3.1
Nach
§ 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch
besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt
der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle,
Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die
Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Die
gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Weisung der
Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern
vom 13. November 2024, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1
(nachfolgend Weisung) konkretisiert, welche auch auf alle per 1. Januar
2025.
noch hängigen Verfahren Anwendung findet (Weisung, Rz. 76 f.).
Die Weisung ist vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit mitzuberücksichtigen,
als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine triftigen Gründe einer
Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199
E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
3.2
Eine
Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. vor, wenn der ganze
geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit
der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein
Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage
insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden
Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis
drei Jahren erlauben (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch
VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 f.). Die
Rechtsprechung nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben
der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September
2009.
(Richtlinien Existenzminimum) eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist
die gesamte wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der
Behandlung des Gesuchs, d. h.
im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des
Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (VGr,
16.
April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2; VGr, 9. Dezember 2009,
SB.2009.00085, E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 2.1.5).
Die Finanzdirektion ging von einem Existenzbedarf von Fr. …
aus, wobei lediglich monatliche Wohnkosten von Fr. … berücksichtigt
wurden, die Pflichtige hingegen effektive Mietkosten von Fr. … geltend
macht. Unabhängig hiervon ist jedoch unbestritten, dass die Pflichtige mit
ihrem Einkommen von Fr. … aktuell grundsätzlich nicht in der Lage ist,
ihre Steuerausstände innert nützlicher Frist abzubauen.
3.3
Ein
Steuererlass kann jedoch trotz ausgewiesener Notlage verweigert werden, wenn in
der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer
Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der
Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden. Zudem kann ein Erlass
verweigert werden, wenn während des Beurteilungszeitraums andere Gläubiger
bevorzugt behandelt wurden (Weisung, Rz. 17). Insbesondere ist ein Erlass
zu verweigern, wenn die Forderungen der Steuerbehörde nur deshalb nicht mehr
beglichen werden können, weil zuvor andere Gläubiger ohne Not vollständig
entschädigt und bevorzugt behandelt wurden (VGr, 28. September 2022,
SB.2022.00049, E. 2.2.3; VGr, 28. November 2024, SB.2024.00103, E. 5.4).
Überdies sind erlassbegründende Umstände als steueraufhebende Tatsachen durch
die um Erlass ersuchende Person nachzuweisen und von dieser mittels einer
substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 1. Februar 2012,
SB.2011.00108, E. 2.2).
Die Pflichtige wurde in den strittigen Steuerperioden nach
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt und bezog am 22. Dezember
2023.
und 15. Januar 2024 unbestrittenermassen Kapitalleistungen von ihrem
Freizügigkeitskonto in Höhe von insgesamt Fr. ... Diese Mittel will sie
wiederum dazu verwendet haben, Schulden im Gesamtbetrag von Fr. … bei
ihrem Bruder und einer Freundin zurückzuzahlen. Hierzu reichte sie als
Beschwerdebeilage mehrere Quittungen und Empfangsscheine ein, die auf den 22. Dezember
2023.
und 15. Januar 2024 datieren.
Gemäss den Ausführungen der Finanzdirektion vom 22. Mai
2025.
wurden entsprechende Schulden von der Pflichtigen zuvor noch nie
deklariert und tauchen diese auch nicht im Schuldenverzeichnis ihrer
Steuererklärung 2022 auf. Sodann sind die im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Belege nicht geeignet, den Bestand und die Rückzahlung entsprechender Schulden
rechtsgenüglich nachzuweisen, zumal überwiegend kein Zahlungsgrund angegeben
ist und es sich teilweise um reine Abhebungsbelege handelt.
Unabhängig hiervon soll ein Steuererlass nach dargelegter
Rechtslage der steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen
(vgl. Weisung, Rz. 3) und stellt eine Gläubigerbevorzugung während des
Beurteilungszeitraums ebenfalls einen Verweigerungsgrund dar (Weisung, Rz. 17
lit. e). Die Pflichtige hat eigenen Angaben zufolge und ohne ersichtlichen
Grund ihr nahestehende bzw. verwandte Personen bei der Schuldenrückzahlung
bevorzugt, ohne zeitgleich auch ihre Steuerschulden im selben Masse zu begleichen
oder zumindest entsprechende Rückstellungen zu bilden. Eine derartige
Bevorzugung einzelner Gläubiger steht einem Steuererlass entgegen und es geht
nicht an, dass die Steuerbehörde bei der Schuldentilgung hintanstehen und nun
zugunsten der bereits ausbezahlten privaten Gläubiger auf ihre Forderungen
verzichten soll.
Ein Erlass ist damit in Bezug auf die Steuerperioden 2020
und 2022 zu Recht verweigert worden.
3.4
Die
Anträge der Pflichtigen sind damit in Bezug auf den Erlass der Staats- und
Gemeindesteuern 2020 und 2022 abzuweisen, während auf den beantragten
Steuererlass in Bezug auf die Steuerperiode 2021 mangels entsprechendem
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.
4.
4.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,
Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998). Gleichwohl sieht die
verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei
Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; zum Ganzen auch VGr,
6.
Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).
Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert
orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen.
Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren
rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des
Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen (VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 4.1).
4.2
Angesichts
der dargelegten Bevorzugung verwandter bzw. nahestehender Gläubiger war das
Erlassgesuch der Pflichtigen nicht bewilligungsfähig und hätte eigentlich auch
in Bezug auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen Erlass der Staats- und
Gemeindesteuern 2021 abgewiesen werden müssen, wenngleich der diesbezügliche
Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht mehr infrage gestellt werden kann.
Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, auf eine Kostenauflage zu verzichten,
und sind der Pflichtigen ausgangsgemäss zumindest im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die mässig zu bemessenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. In Bezug auf
die Steuerperiode 2021 ist überdies zu berücksichtigen, dass aufgrund der
formellen Verfahrenserledigung eine materielle Prüfung unterbleiben konnte
(vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
[GebV VGr]).
Eine Umtriebsentschädigung steht der Pflichtigen aufgrund ihres
Unterliegens und mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen nicht zu (§ 185
Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), zumal eine
solche auch nicht verlangt wurde.
5.
Dieser Entscheid und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten
Unterlagen sind dem zur Beurteilung allfälliger Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern zuständigen Gemeindesteueramt
weiterzuleiten. Dieses wird die der Pflichtigen monatlich zumutbaren Raten
festzulegen bzw. über eine allfällige Stundung zu entscheiden haben, soweit
nicht betreibungsrechtliche Massnahmen einzuleiten sind (vgl. Weisung, Rz. 42).
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83
lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Entschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde B (unter Hinweis auf E. 5).