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Entscheid

SB.2025.00041

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00041

28. Mai 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26297)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00041

Urteil

der 2.

Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (1.1.2015–31.12.2019)

(Wiederaufnahme SB.2023.00033),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG wurde am 2. März 2005 im Kanton Zürich

gegründet und hat ihren Sitz seit dem 31. Oktober 2014 an der D-Strasse 01

in E/Kanton Q. Die Gesellschaft bezweckt ... In F (Land G) verfügt

die A AG über eine im Handelsregister des Amtsgerichts H (Land G)

eingetragene Zweigniederlassung, welcher ein … angegliedert ist. Einziger

Verwaltungsrat und Inhaber von 95 von 100 Aktien ist I, mindestens bis

2020 wohnhaft im Kanton Zürich. Als weiterer Verwaltungsrat amtete seit der

Gründung der A AG Rechtsanwalt J, wohnhaft im Kanton Zürich. Dieser

schied per 19. Januar 2021 aus dem Verwaltungsrat aus. Ein weiterer im

Kanton Zürich wohnhafter Verwaltungsrat (K) schied bereits 2014 aus dem Amt

aus.

Mit Auflage vom 3. Juli 2020 teilte das kantonale

Steueramt Zürich der A AG mit, es prüfe eine potenzielle Steuerpflicht der

A AG im Kanton Zürich, und forderte diese auf, den Mietvertrag der

Geschäftsräumlichkeiten in E sowie die Jahresrechnung der Gesellschaft für die

Geschäftsjahre 2015–2019 einzureichen. Ferner forderte es eine Beschreibung der

Geschäftsführung durch I sowie Angaben zur Infrastruktur in E, zur Erledigung

der alltäglichen Büroadministration, zum Empfang und zur Akquise von Kunden

sowie zu allfälligen Arbeitsverhältnissen in E. Hierauf reichte die A AG

u. a. den mit der Firma L,

D-Strasse 01, E, geschlossenen Mietvertrag ein, gemäss welchem für den

Büroraum zur Mitbenützung in E (Kanton Q) ein jährlicher Mietzins von

Fr. 1'200.- geschuldet sei. Ebenso reichte sie einen Nutzungs- und

Dienstleistungsvertrag, abgeschlossen mit der M GmbH mit Sitz an der D-Strasse 01

in E/Kanton Q, ein. Mit Vorentscheid vom 11. Dezember 2020

beanspruchte das kantonale Steueramt Zürich die Steuerhoheit des Kantons Zürich

und der Gemeinde N (1.1.2015–31.12.2015), der Gemeinde O

(1.1.2016–31.12.2016) und der Stadt P (ab 1.1.2017). Dabei versagte es dem

statutarischen Sitz die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil, da die tatsächliche

Verwaltung der Gesellschaft vom jeweiligen Wohnsitz von I wahrgenommen worden

sei. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am

29. November 2021 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 31. Januar 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. April 2023 beantragte die A AG

dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr

Hauptsteuerdomizil nicht im Kanton Zürich, sondern am statutarischen Sitz im Kanton Q

liege. Eventualiter sei die Rechtssache zur besseren Untersuchung und zum

Neuentscheid unter Berücksichtigung der internationalen Geschäftstätigkeit an

das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Mit Urteil vom 5. Juli 2023

(SB.2023.00033) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

IV.

Das Bundesgericht hiess eine von der A AG erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 8. April

2025.

(9C_547/2023) gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Ferner

wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der

kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das

vorliegende Verfahren.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Bundesgericht erwog,

das Verwaltungsgericht habe verbindlich festgestellt, dass sich kein

geografischer Schwerpunkt der Geschäftsführung ausmachen lasse. Der

darauffolgende Schluss des Verwaltungsgerichts, der Ort der tatsächlichen

Verwaltung befinde sich am Wohnsitz des Geschäftsführers, weil sich die

Geschäftsführung der Gesellschaft um die Geschäftstätigkeit des alleinigen

Geschäftsführers drehe, erweise sich vor dem Hintergrund der jüngsten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch als unzutreffend. Denn durch die

Feststellung, dass sich kein geografischer Schwerpunkt der Geschäftsführung

ausmachen lasse, bleibe der Ort der tatsächlichen Verwaltung beweislos. Könne –

wie hier – unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen

Beweismass festgestellt werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig

die wesentlichen Unternehmensentscheide gefällt worden und die Geschäfte

geführt worden seien, könne die juristische Person an diesem Ort nicht ihre

tatsächliche Verwaltung haben. Der Wohnsitz des Geschäftsführers als

Rückfallebene im Sinn eines subsidiären Steuerdomizils der juristischen Person

scheide in diesem Fall aus.

2.

2.1

Aufgrund

der bindenden Auffassung des Bundesgerichts hätten das Verwaltungsgericht und

das Steuerrekursgericht die Rechtsmittel der A AG gutheissen müssen.

Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht wie auch die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Anwendung von § 151 Abs. 1

(teilweise) in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

2.2

2.2.1

Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht und das Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und [teilweise] § 153 Abs. 4 StG).

2.2.2

Die angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen

festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings

§ 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der

Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu

bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.

2.2.3

Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des

Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch

Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4

Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das

Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr,

21.

Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 6, veröffentlicht

in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen

besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden

kann. Hat das Verwaltungsgericht auch über die

Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zu befinden,

wird diese in der Regel auf zwei Drittel der Grundgebühr bzw. auf das Doppelte

der Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren festgelegt (VGr,

11.

November 2020, SB.2020.00088, E. 5), sodass gesamthaft eine volle

Entschädigung geschuldet ist. Diese Aufteilung berücksichtigt, dass die

Vertretung im ersten gerichtlichen Verfahren in der Regel deutlich aufwändiger

ist (VGr, 6. April 2022, SB.2021.00128, E. 4.2.3).

2.3

Vorliegend

ging es einzig um den Vorentscheid bzw. die Festlegung des Steuerdomizils,

nicht aber um die Festsetzung der geschuldeten Steuern an sich, weshalb nicht

von einem bestimmten Streitwert ausgegangen werden kann (BGr, 14. April

2010, 2C_372/2009, E. 5; vgl. auch VGr, 13. Juni 2023, SB.2022.00082

und SB.2022.00083, E. 2.2). Ein bestimmter Streitwert ergäbe sich bloss,

wenn berechnet würde, wie hoch die Steuerschuld der Beschwerdeführerin im

Kanton Zürich gewesen wäre (vgl. VGr, 7. Februar 2024, SB.2023.00123,

E. 7.3). Vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um die Anfechtung

eines Vorentscheids handelte, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung für

das Rekursverfahren auf Fr. 6'000.- und für das kantonale Beschwerdeverfahren

auf Fr. 3'000.-, jeweils inklusive Mehrwertsteuer, festzusetzen.

3.

Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens SB.2023.00033 in der Höhe von Fr. 3'710.-

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht in der Höhe von Fr. 3'145.-

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren SB.2023.00033 eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00041 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten des Verfahrens SB.2025.00041 werden auf die Gerichtskasse

genommen.

7.

Für

das Verfahren SB.2025.00041 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Steuerämter der Gemeinden N, O und der Stadt P;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV).