SB.2025.00041
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00041
28. Mai 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26297)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00041
Urteil
der 2.
Kammer
vom 28. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (1.1.2015–31.12.2019)
(Wiederaufnahme SB.2023.00033),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG wurde am 2. März 2005 im Kanton Zürich
gegründet und hat ihren Sitz seit dem 31. Oktober 2014 an der D-Strasse 01
in E/Kanton Q. Die Gesellschaft bezweckt ... In F (Land G) verfügt
die A AG über eine im Handelsregister des Amtsgerichts H (Land G)
eingetragene Zweigniederlassung, welcher ein … angegliedert ist. Einziger
Verwaltungsrat und Inhaber von 95 von 100 Aktien ist I, mindestens bis
2020 wohnhaft im Kanton Zürich. Als weiterer Verwaltungsrat amtete seit der
Gründung der A AG Rechtsanwalt J, wohnhaft im Kanton Zürich. Dieser
schied per 19. Januar 2021 aus dem Verwaltungsrat aus. Ein weiterer im
Kanton Zürich wohnhafter Verwaltungsrat (K) schied bereits 2014 aus dem Amt
aus.
Mit Auflage vom 3. Juli 2020 teilte das kantonale
Steueramt Zürich der A AG mit, es prüfe eine potenzielle Steuerpflicht der
A AG im Kanton Zürich, und forderte diese auf, den Mietvertrag der
Geschäftsräumlichkeiten in E sowie die Jahresrechnung der Gesellschaft für die
Geschäftsjahre 2015–2019 einzureichen. Ferner forderte es eine Beschreibung der
Geschäftsführung durch I sowie Angaben zur Infrastruktur in E, zur Erledigung
der alltäglichen Büroadministration, zum Empfang und zur Akquise von Kunden
sowie zu allfälligen Arbeitsverhältnissen in E. Hierauf reichte die A AG
u. a. den mit der Firma L,
D-Strasse 01, E, geschlossenen Mietvertrag ein, gemäss welchem für den
Büroraum zur Mitbenützung in E (Kanton Q) ein jährlicher Mietzins von
Fr. 1'200.- geschuldet sei. Ebenso reichte sie einen Nutzungs- und
Dienstleistungsvertrag, abgeschlossen mit der M GmbH mit Sitz an der D-Strasse 01
in E/Kanton Q, ein. Mit Vorentscheid vom 11. Dezember 2020
beanspruchte das kantonale Steueramt Zürich die Steuerhoheit des Kantons Zürich
und der Gemeinde N (1.1.2015–31.12.2015), der Gemeinde O
(1.1.2016–31.12.2016) und der Stadt P (ab 1.1.2017). Dabei versagte es dem
statutarischen Sitz die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil, da die tatsächliche
Verwaltung der Gesellschaft vom jeweiligen Wohnsitz von I wahrgenommen worden
sei. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am
29. November 2021 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 31. Januar 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. April 2023 beantragte die A AG
dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr
Hauptsteuerdomizil nicht im Kanton Zürich, sondern am statutarischen Sitz im Kanton Q
liege. Eventualiter sei die Rechtssache zur besseren Untersuchung und zum
Neuentscheid unter Berücksichtigung der internationalen Geschäftstätigkeit an
das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Mit Urteil vom 5. Juli 2023
(SB.2023.00033) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
IV.
Das Bundesgericht hiess eine von der A AG erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 8. April
2025.
(9C_547/2023) gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Ferner
wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der
kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurück.
Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das
vorliegende Verfahren.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Bundesgericht erwog,
das Verwaltungsgericht habe verbindlich festgestellt, dass sich kein
geografischer Schwerpunkt der Geschäftsführung ausmachen lasse. Der
darauffolgende Schluss des Verwaltungsgerichts, der Ort der tatsächlichen
Verwaltung befinde sich am Wohnsitz des Geschäftsführers, weil sich die
Geschäftsführung der Gesellschaft um die Geschäftstätigkeit des alleinigen
Geschäftsführers drehe, erweise sich vor dem Hintergrund der jüngsten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch als unzutreffend. Denn durch die
Feststellung, dass sich kein geografischer Schwerpunkt der Geschäftsführung
ausmachen lasse, bleibe der Ort der tatsächlichen Verwaltung beweislos. Könne –
wie hier – unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen
Beweismass festgestellt werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig
die wesentlichen Unternehmensentscheide gefällt worden und die Geschäfte
geführt worden seien, könne die juristische Person an diesem Ort nicht ihre
tatsächliche Verwaltung haben. Der Wohnsitz des Geschäftsführers als
Rückfallebene im Sinn eines subsidiären Steuerdomizils der juristischen Person
scheide in diesem Fall aus.
2.
2.1
Aufgrund
der bindenden Auffassung des Bundesgerichts hätten das Verwaltungsgericht und
das Steuerrekursgericht die Rechtsmittel der A AG gutheissen müssen.
Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht wie auch die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Anwendung von § 151 Abs. 1
(teilweise) in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
2.2
2.2.1
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht und das Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und [teilweise] § 153 Abs. 4 StG).
2.2.2
Die angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen
festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings
§ 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der
Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu
bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
2.2.3
Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des
Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch
Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4
Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das
Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr,
21.
Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 6, veröffentlicht
in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen
besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden
kann. Hat das Verwaltungsgericht auch über die
Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zu befinden,
wird diese in der Regel auf zwei Drittel der Grundgebühr bzw. auf das Doppelte
der Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren festgelegt (VGr,
11.
November 2020, SB.2020.00088, E. 5), sodass gesamthaft eine volle
Entschädigung geschuldet ist. Diese Aufteilung berücksichtigt, dass die
Vertretung im ersten gerichtlichen Verfahren in der Regel deutlich aufwändiger
ist (VGr, 6. April 2022, SB.2021.00128, E. 4.2.3).
2.3
Vorliegend
ging es einzig um den Vorentscheid bzw. die Festlegung des Steuerdomizils,
nicht aber um die Festsetzung der geschuldeten Steuern an sich, weshalb nicht
von einem bestimmten Streitwert ausgegangen werden kann (BGr, 14. April
2010, 2C_372/2009, E. 5; vgl. auch VGr, 13. Juni 2023, SB.2022.00082
und SB.2022.00083, E. 2.2). Ein bestimmter Streitwert ergäbe sich bloss,
wenn berechnet würde, wie hoch die Steuerschuld der Beschwerdeführerin im
Kanton Zürich gewesen wäre (vgl. VGr, 7. Februar 2024, SB.2023.00123,
E. 7.3). Vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um die Anfechtung
eines Vorentscheids handelte, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung für
das Rekursverfahren auf Fr. 6'000.- und für das kantonale Beschwerdeverfahren
auf Fr. 3'000.-, jeweils inklusive Mehrwertsteuer, festzusetzen.
3.
Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens SB.2023.00033 in der Höhe von Fr. 3'710.-
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht in der Höhe von Fr. 3'145.-
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren SB.2023.00033 eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00041 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten des Verfahrens SB.2025.00041 werden auf die Gerichtskasse
genommen.
7.
Für
das Verfahren SB.2025.00041 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Steuerämter der Gemeinden N, O und der Stadt P;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV).