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Entscheid

SB.2025.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00047

17. Dezember 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26865)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00047

SB.2025.00048

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführer,

gegen

A,

vertreten

durch RA B / RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie

direkte Bundessteuer 2022,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Dr. med. A (nachfolgend: der Pflichtige) machte sich am 1. November

2020 als Arzt selbständig. Zur Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit

liess er sich von der Vorsorgestiftung D am 1. Dezember 2020 ein

Pensionskassenguthaben in der Höhe von Fr. 215'470.45 auszahlen. Am 18. Januar

2021 schloss er mit den bisherigen Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis E

einen Gruppenpraxis-Vertrag, mit welchem er sich verpflichtete, an die

Gemeinschaftspraxis Fr. … zu bezahlen; dies zur Abgeltung der bisherigen

Investitionen und von Goodwill. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung

vom 12. Februar 2021 wurde die Kapitalleistung getrennt von seinem übrigen

Einkommen zum Vorsorgetarif gemäss § 37 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 (StG) bzw. Art. 38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer (DBG) besteuert.

Am 19. Dezember 2022 schloss

sich der Pflichtige der Sammelstiftung F an und leistete einen

freiwilligen Einkaufsbetrag von Fr. 230'000.-. Mit Einschätzungsvorschlag

bzw. Veranlagungsvorschlag vom 3. Mai 2024 für die Staats- und

Gemeindesteuern 2022 bzw. die direkte Bundessteuer 2022 nahm das kantonale

Steueramt gegenüber der Selbstdeklaration des Pflichtigen folgende Korrekturen

vor: Den beim Geschäftsaufwand in Abzug gebrachten 50%-BVG-Anteil in der Höhe

von Fr. 115'000.- rechnete es dem Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit wieder hinzu. Zudem liess es den unter den persönlichen

Beiträgen für die 2. Säule deklarierten Betrag von Fr. 115'000.-

lediglich im Umfang von Fr. 14'530.- zum Abzug zu. Somit wurde der Abzug

für den Einkaufsbetrag – soweit er dem Betrag des im Dezember 2020 ausbezahlten

Vorsorgeguthabens entsprach – verweigert. Nach einem erfolglosen Austausch nahm

das kantonale Steueramt die Einschätzung gemäss Vorschlag vor und schätzte den

Pflichtigen am 9. Juli 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

ein. Mit Veranlagungsverfügung vom selben Datum wurde der Pflichtige für die

direkte Bundessteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

veranlagt.

B. Die hiergegen

erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 30. August

2024 teilweise gut, soweit eine Einzahlung in die 3. Säule betroffen war.

Der Einkauf in die Pensionskasse wurde indes weiterhin im Umfang von Fr. 215'470.45

nicht zum Abzug zugelassen. Neu wurde das steuerbare Einkommen für die Staats-

und Gemeindesteuern 2022 auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. …

festgesetzt. Für die direkte Bundessteuer 2022 wurde das steuerbare Einkommen mit

Fr. … veranlagt.

Erwägungen

II.

Die gegen die Verweigerung des Abzugs

für den vollen Einkauf in die Sammelstiftung F gerichteten Rechtsmittel

hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 19. März 2025 gut und schätzte

den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 neu mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

ein. Für die direkte Bundessteuer 2022 veranlagte es den Pflichtigen mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. …

III.

Mit Beschwerden vom 13. Mai

2025.

beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, der Entscheid

des Steuerrekursgerichts vom 19. März 2025 sei unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdegegners aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 30. August

2024.

zu bestätigen.

Das Steuerrekursgericht

verzichtete auf Vernehmlassung. Der Pflichtige schloss auf kostenfällige

Abweisung der Beschwerde und beantragte zudem eine Parteientschädigung. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellte den Antrag, die Beschwerde des kantonalen

Steueramts sei gutzuheissen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerden

bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2022 (SB.2025.00047) und direkter

Bundessteuer 2022 (SB.2025.00048) betreffen denselben Pflichtigen, denselben

Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb die Verfahren mit

Präsidialverfügung vom 14. Mai 2025 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.2

In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG),

muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung

der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde

zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken

(BGE 131 II 548 E. 2.5; BGr, 20. April 2023, 9C_613/2022,

E. 5.4.2; RB 1999 Nr. 147).

3.

3.1

Gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG

werden von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten

Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen.

Die von einem Selbständigerwerbenden geleisteten ordentlichen Beiträge auf

eigene Rechnung an die berufliche Vorsorge sind jedoch im Umfang des "Arbeitgeberanteils"

(vgl. Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) nach § 27 Abs. 2 lit. d StG bzw. nach Art. 27 Abs. 2 lit. c DBG

als Geschäftsaufwand abzugsfähig. Der paritätische "Arbeitnehmeranteil"

ist dagegen als persönlicher Abzug des Selbständigerwerbenden nach § 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. nach Art. 33

Abs. 1 lit. d DBG abziehbar (Jacques-André Schneider/Nicolas

Merlino/Didier Mange in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter

[Hrsg.], BVG und FZG, KOSS – Kommentar zum Schweizerische

Sozialversicherungsrecht, 2. A., Bern 2019, Art. 81 BVG Rz. 10;

Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch

[Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022,

Art. 27 DBG N. 50; siehe zum Ganzen auch BGr, 15. März 2001,

2P.155/2000, E. 3a = StE 2001 A 24.32 Nr. 4). Die Praxis, 50 %

der Beiträge, die von einem Selbständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge

geleistet werden, wie den Arbeitgeber- und 50 % wie den

Arbeitnehmerbeitrag eines Unselbständigerwerbenden zu behandeln, ist grundsätzlich

auf die ordentlichen periodischen Leistungen eines Selbständigerwerbenden zu

beschränken. Zahlt der Selbständigerwerbende zusätzlich Einkaufsbeträge, so

können diese nur als persönlicher Abzug vom Erwerbseinkommen abgezogen werden;

ein Abzug vom Geschäftsgewinn (Art. 81 Abs. 1 BVG) ist nicht möglich

(BGr, 15. März 2001, 2P.155/2000, E. 3b = StE 2001 A 24.32 Nr. 4;

Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur

beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Loseblattsammlung, Muri/Bern 2023, A.3.4.1).

3.2

Einkäufe in die 2. Säule

dienen der versicherten Person zur Schliessung einer Beitragslücke in ihrer

Vorsorge (Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 33

DBG N. 24). Ein Einkauf kann aber auch aus Gründen der Steueroptimierung

erfolgen (BGE 142 II 399 E. 3.3.4). Um steuerlichen

Missbräuchen vorzubeugen, wurde per 1. Januar 2006 Art. 79b Abs. 3

BVG eingeführt. Gemäss Satz 1 dieser

Bestimmung dürfen nach einem Einkauf in die 2. Säule die daraus

resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in

Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Einem solchen Kapitalbezug

wird die steuerliche Abzugsfähigkeit abgesprochen (BGE 142 II 399 E. 3.1).

Bereits vor Inkrafttreten von Art. 79b Abs. 3 BVG hat die

bundesgerichtliche Rechtsprechung seit jeher den Abzug nach Art. 33 Abs. 1

lit. d DBG nicht zugelassen, wenn eine Steuerumgehung vorlag. Das ist dann

der Fall, wenn missbräuchliche steuerminimierende, zeitlich nahe Einkäufe und

Kapitalbezüge in und von Pensionskassen getätigt werden, mit denen nicht die

Schliessung von Beitragslücken angestrebt wird, sondern die 2. Säule als

steuerbegünstigtes "Kontokorrent" zweckentfremdet wird. Mit dem

Inkrafttreten von Art. 79b Abs. 3 BVG hat das Bundesgericht seine

bisherige Rechtsprechung bestätigt und präzisiert: So stellte es klar, dass Art. 79b

Abs. 3 BVG zwar primär eine vorsorgerechtliche Norm sei, aber klar auf

steuerrechtlichen Motiven beruhe. Die parlamentarischen Beratungen liessen

unmissverständlich erkennen, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben

Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollen, welche schon nach der

bisherigen Praxis zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt hätten (BGE 142 II 399 E. 3.3.4; BGr, 12. März 2010, 2C_658/2009 und 2C_659/2009, E. 3.3).

Aufgrund des objektivierten Gehalts der Norm ist ein Kapitalbezug, der

innerhalb von drei Jahren seit dem letzten Einkauf erfolgt, stets

missbräuchlich, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen einer

Steuerumgehung gegeben sind (BGE 142 II 399 E. 4.1; BGr, 12. Januar

2021, 2C_6/2021, E. 2.2.2). Das Bundesgericht hielt ferner in einem obiter

dictum fest, dass auch der umgekehrte Fall, d. h. ein Einkauf, der innerhalb von drei Jahren seit dem letzten

Kapitalbezug getätigt werde, unter Art. 79b Abs. 3 BVG falle, ohne

dass zu prüfen sei, ob eine Steuerumgehung vorliege (BGr, 4. November 2019,

2C_29/2017, E. 3.1).

4.

Streitig ist vorliegend einzig,

ob unter Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG auch der Fall der "umgekehrten

Sperrfristverletzung" fällt, d. h., ob

auch Sachverhalte unter den Anwendungsbereich der Norm fallen, in welchen nach

einem Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ein Einkauf erfolgt ist und die

zuvor bezogenen Mittel wieder der beruflichen Vorsorge zugeführt werden.

4.1

Das kantonale

Steueramt stützt sich zur Begründung seiner Beschwerden im Wesentlichen auf das

bundesgerichtliche Urteil vom 4. November 2019 (2C_29/2017, E. 3.1),

worin sich das Bundesgericht klar für die gleiche verobjektivierte Anwendung

von Art. 79b Abs. 3 BVG in den Fällen der "umgekehrten

Sperrfrist" ausgesprochen habe. Es spiele daher für die Anwendung von Art. 79b

Abs. 3 BVG keine Rolle, ob der Kapitalbezug oder der Einkauf zuerst

erfolgt sei, um die verobjektivierte Sperrfrist anzuwenden. Auch wenn die

Ausführungen des Bundesgerichts – wie hier – im Rahmen eines obiter dictum

erfolgt seien, sei ihnen Beachtung zu schenken. In einem ähnlichen Fall habe

das Bundesgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwyz, die

dreijährige Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG gelte auch im

umgekehrten Fall, in seinem Entscheid geschützt (BGr, 12. Juni 2017,

2C_62/2017). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung werde nicht nur vom Kanton

Zürich, sondern von vielen anderen Kantonen (namentlich den Kantonen Aargau,

Luzern, Schwyz, Solothurn und Thurgau) umgesetzt und die "umgekehrte

Sperrfrist" konsequent angewendet. Da der Beschwerdegegner vorliegend

einen Einkauf innert zwei Jahren nach erfolgtem Kapitalbezug getätigt habe,

habe er die "umgekehrte Sperrfrist" von drei Jahren klarerweise verletzt.

Das kantonale Steueramt sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, eine

Steuerumgehung zu prüfen. Mit der Aufrechnung des Einkaufs vom 19. Dezember

2022.

habe das kantonale Steueramt die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt

angewendet. Ob vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung

erfüllt seien, könne daher offenbleiben.

4.2

Ob auch die "umgekehrte

Sperrfristverletzung" unter Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG

fällt, ist anhand der etablierten Kriterien der Gesetzesauslegung zu ergründen.

4.2.1

Ausgangspunkt

jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht

ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter

Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm

suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu

berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt

(historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und

den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem

durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig sind

auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in

welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung).

Bei der Auslegung von Gesetzesnormen ist einem pragmatischen

Methodenpluralismus zu folgen; eine Hierarchie zwischen den einzelnen

Auslegungselementen ist abzulehnen (vgl. BGE 149 II 158 E. 5.2.1;

BGE 148 V 28 E. 6.1; BGE 146 V 224 E. 4.5.1; je mit

Hinweisen).

4.2.2

Art. 79b

BVG mit dem Titel "Einkauf" weist unter Abs. 3 Satz 1 folgenden

Wortlaut auf:

"Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus

resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in

Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. […]"

Sowohl

dem deutschen Wortlaut als auch den anderen Amtssprachen ("Les prestations

résultant d'un rachat ne peuvent être versées sous forme de capital …"

[franz.]; "Le prestazioni risultanti dal riscatto non possono

essere versate sotto forma di capitale …" [ital.]; "Sch'i èn vegnids

fatgs acquists, na dastgan las prestaziuns che resultan …" [rätorom.])

lässt sich eine klare Abfolge des rechtlich verpönten Vorgehens entnehmen: Der

Einkauf in die 2. Säule geht dem Kapitalbezug voraus (ebenso Tribunal

Cantonal FR, 9. November 2012, 604 2010-170 und 171, E. 2d). Auch die

herrschende Lehre vertritt die Auffassung, die Bestimmung äussere sich nur zum

Bezug von Leistungen nach erfolgten Einkäufen und nicht zum umgekehrten

Fall des Wiedereinkaufs nach Leistungsbezug. Es gehe zu weit, die Norm auch

analog auf die umgekehrte Konstellation zur Anwendung zu bringen (Andrea

Opel/Stefan Oesterhelt, Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, StR 4/2021

S. 258 ff., S. 283; Sirgit Meier/Jennifer Herren, Berufliche

Vorsorge: selbständige Erwerbstätigkeit, StR 79/2024 S. 27 ff., S. 37;

Christian Chillà, Analyse sous l'angle fiscal de l'art. 79b al. 3, 1re

phrase de la loi fédérale sur la prévoyance professionnelle, RDAF 2014 II 1 S. 1 ff.,

S. 10 f.; Schneider/Merlino/Mange, Art. 79b BVG N. 105 ff.;

anderer Ansicht: Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 33 DBG

N. 63; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

4.

A., Zürich 2021, § 31 StG N. 107). Das Verwaltungsgericht

schliesst sich der herrschenden Lehre an.

4.2.3

Entgegen der

Ansicht des kantonalen Steueramts sprechen auch die historische und die teleologische

Auslegung von Art. 79b Abs. 3 BVG dagegen, die "umgekehrte

Sperrfristverletzung" auf ebendiese Norm zu stützen. Mit der Neueinführung

sollte gemäss Ständerat verhindert werden, dass die Pensionskasse als

steuerbegünstigtes Kontokorrent fungiert, weshalb eine dreijährige Sperrfrist

für "den Rückzug der Gelder" bestehen soll (Votum Bruno Frick, Sitzung

des Ständerats vom 28. November 2002, AB 2002 S 1035; vgl. auch Votum Jean

Studer, AB 2002 S 1053: "[…] le rachat effectué ne peut pas être compensé

sous la forme d'une prestation en capital avant l'échéance d'un délai de trois

ans."). Zwar ist der Standpunkt des kantonalen Steueramts zutreffend, das

Bundesgericht habe ausgeführt, die parlamentarischen Beratungen zu Art. 79b

Abs. 3 BVG liessen erkennen, dass mit der Sperrfrist dieselben Missbräuche

der Steuerminimierung bekämpft werden sollten, welche das höchste Gericht zur

Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung veranlasst hätten

(BGr, 12. März 2010, 2C_658/2009 und 2C_659/2009, E. 3.3). Namentlich

hatte das Bundesgericht vor Einführung von Art. 79b Abs. 3 BVG eine

Steuerumgehung bejaht, wenn ein bestehendes Vorsorgeguthaben aus einer

Pensionskasse abgezogen wurde und kurz danach wieder einbezahlt wurde, ohne

dass sich das aus Vorsorgegesichtspunkten als sachgerecht erwiesen hätte (BGr,

18.

Juni 2010, 2C_43/2010, E. 2.1.3). Diese Variante der

Steuerumgehung hat indes im Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG keinen

Niederschlag gefunden (siehe E. 4.2.2). Dem von der Norm von Art. 79b

Abs. 3 BVG beabsichtigten Effekt, eine rechtsmissbräuchlich erzielte

Steuerersparnis zu verhindern, kann bei der "umgekehrten Sperrfristverletzung"

auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, Rechnung getragen

werden.

4.2.4

Schliesslich ist

die systematische Einordnung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG

zu beachten: So regelt Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG

ausdrücklich den Fall eines Einkaufs nach Vorbezug: Wurden Vorbezüge für

die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst

vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Aus Satz 2 geht

e contrario hervor, dass – mit der Ausnahme von WEF-Vorbezügen – Einkäufe

nach Vorbezug nicht vom Regelungsgegenstand von Art. 79b Abs. 3 BVG

erfasst sind. Das bedeutet indes nicht, dass in kurzer Abfolge getätigte

Einkäufe nach Vorbezug nicht rechtsmissbräuchlich sein könnten. Vielmehr ist

ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 und

Satz 2 BVG weiterhin das Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen.

4.3

Nachdem das

Steuerrekursgericht in der vorliegenden Konstellation – Einkauf nach

Kapitalbezug – Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG die Anwendung

versagte, ging es zutreffend der Frage nach, ob das Vorgehen des Pflichtigen

die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung erfüllt. Gestützt auf die Angaben

des Pflichtigen verneinte es eine solche: Dieser habe sein Vorsorgeguthaben in

der Höhe von Fr. … genutzt, um sich in die Gruppenpraxis einzukaufen. Da

er sein ganzes Vorsorgeguthaben bezogen habe, sei seine 2. Säule

liquidiert worden und er sei in der Folge keiner 2. Säule mehr

angeschlossen gewesen. Im Anschluss daran sei seine Praxis sehr erfolgreich

gewesen, weshalb er sich entschlossen habe, den Einkauf von Fr. 230'000.-

zu tätigen. Das Steuerrekursgericht erwog, der Pflichtige habe vor dem Bezug

lediglich über Barmittel von Fr. … verfügt, weshalb es für ihn unter

Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten unmöglich gewesen sei, den Restbetrag

für den Einkauf durch seinen Jahreslohn aufzubringen. Aufgrund ungenügender

Barmittel habe er sein Vorsorgevermögen zur Aufnahme der selbständigen

Erwerbstätigkeit verwendet: Dies erscheine weder als ungewöhnlich noch als

sachwidrig, absonderlich oder unangemessen. Dasselbe gelte für den

Wiedereinkauf in die 2. Säule aufgrund des guten Geschäftsgangs. Im

Hinblick auf die Altersvorsorge spreche auch nichts gegen einen Einkauf in die

Vorsorgeeinrichtung, um die entstandene Vorsorgelücke zu schliessen. Der

Einkauf habe auch nicht dazu gedient, lediglich Steuern zu sparen. Eine Steuerumgehung

liege damit nicht vor.

Diesen Ausführungen der

Vorinstanz zur Steuerumgehung tritt das kantonale Steueramt im

Beschwerdeverfahren nicht entgegen, weshalb es damit sein Bewenden hat.

Demzufolge ist der

vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen und sind die Beschwerden

des kantonalen Steueramts abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der vorliegenden Beschwerdeverfahren

dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG) und ist dieses zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

5.2

5.2.1

Die angemessene

Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998

Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung

nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem

Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger

Aufwand wird nicht ersetzt.

5.2.2

Ausgehend von

einem Streitwert von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2022) bzw. Fr. …

(direkte Bundessteuer 2022) erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2'700.-

bzw. Fr. 1'600.- als gerechtfertigt. Für das Verfahren SB.2025.00047 betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2022 wird der Beschwerdeführer daher verpflichtet,

dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- zu bezahlen.

Für das Verfahren SB.2025.00048 betreffend direkte Bundessteuer 2022 wird der

Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'600.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die Beschwerde SB.2025.00047 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2022 wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde SB.2025.00048 betreffend direkte

Bundessteuer 2022 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00047 wird festgesetzt auf

Fr. 4'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 4'887.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00048 wird festgesetzt auf

Fr. 2'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 2'852.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem

Beschwerdegegner für das Verfahren SB.2025.00047 eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-

(inkl. MWST) zu bezahlen.

7.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem

Beschwerdegegner für das Verfahren SB.2025.00048 eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-

(inkl. MWST) zu bezahlen.

8.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt G;

e) die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).