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Entscheid

SB.2025.00049

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00049

28. Mai 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26302)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00049

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A AG,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (1.1.2017−31.12.2021)

(Wiederaufnahme SB.2024.00028),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG bezweckt gemäss Eintrag im

Handelsregister den Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von

Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmungen aller Art. Sie kann

zugunsten von Beteiligungsgesellschaften Darlehen gewähren, Garantien stellen

sowie Devisen- und Finanzierungsgeschäfte aller Art tätigen. Die Gesellschaft

wurde am 6. Juni 2007 mit Sitz an der C-Strasse 01 in D (Kanton E)

ins Handelsregister eingetragen. Am 13. Juni 2013 verlegte sie ihren Sitz

an die F-Strasse 02 in G (Kanton E). Der die Gesellschaft

beherrschende Aktionär und Präsident der Gesellschaft, H, war im betreffenden

Zeitraum in I, im Kanton Zürich ansässig. Er ist bis heute

einzelzeichnungsberechtigt für die A AG.

Mit Auflage vom 24. November 2022 gab das

kantonale Steueramt der A AG bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre

steuerliche Zugehörigkeit im Kanton ab. In diesem Zusammenhang forderte das

kantonale Steueramt verschiedene Unterlagen und Angaben von der A AG ein,

darunter ihre Geschäftsrechnung betreffend die Steuerperioden 2017–2021. Nach

erfolgter Stellungnahme der Gesellschaft erliess das kantonale Steueramt am

31. März 2023 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit

des Kantons Zürich über die Gesellschaft "ab Steuerjahr 2017".

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 19. Mai 2023 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht

wiesen die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der A AG mit Entscheid vom

20.

Dezember 2023 und vom 29. Mai 2024 ab.

III.

Mit Urteil vom 29. April 2025 (9C_424/2024) hiess

das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der

Beschwerdeführerin gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai

2024.

auf und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der

Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht

zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Steuerhoheit (1.1.2017−31.12.2021)

gutgeheissen hat, ist das Verfahren SB.2024.00028 unter der Verfahrensnummer

SB.2025.00049 wieder aufzunehmen. Dabei sind die bundesgerichtlichen Erwägungen

für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 25. Oktober

2024, 1C_82/2024, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1

und E. 5.3.3 und BGE 135 III 334 E. 2; BGr, 24. Januar

2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr, 6. Dezember

2023, SB.2023.00113, E. 1; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00085,

E. 1).

2.

2.1

Das

Bundesgericht erwog in Bezug auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung, aus den

konkreten Umständen des Einzelfalls könne sich zwar ergeben, dass die

wesentlichen Unternehmensentscheide einer juristischen Person zumindest

schwergewichtig am Wohnsitz ihres Geschäftsführers getroffen worden seien,

sodass sich die Annahme der tatsächlichen Verwaltung an diesem Ort als

begründet erweisen könne. Das bedeute jedoch nicht, dass der Wohnsitz des

Geschäftsführers gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen

Person begründe, wenn nicht bestimmt werden könne, wo ihre

Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte

schwergewichtig geführt worden seien. Denn Anknüpfungspunkte für die

persönliche Zugehörigkeit und unbeschränkte Steuerpflicht einer juristischen

Person seien nach harmonisiertem Steuerrecht der Sitz und Ort der tatsächlichen

Verwaltung. Könne unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem

erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt

werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen

Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt worden seien, könne

die juristische Person an diesem Ort nicht ihre tatsächliche Verwaltung haben;

eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons scheide in diesem

Fall aus.

Vorliegend rechtfertigten die von den kantonalen Behörden

benannten Anhaltspunkte zwar die Einleitung eines Steuerhoheitsverfahrens, in

welchem die Beschwerdeführerin mitwirkungspflichtig gewesen sei, doch reichten

die Feststellungen der kantonalen Behörden nicht aus für eine Verortung der

tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers der juristischen

Person. Es sei in Würdigung der gesamten Umstände unterlassen worden, mit dem

erforderlichen Beweisgrad festzustellen, dass an einem bestimmten Ort im Kanton

Zürich schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide gefällt und die

Geschäfte geführt worden seien. Daher könnten keine Rückschlüsse auf eine

dortige tatsächliche Verwaltung der juristischen Person gezogen werden. Das

Festmachen an mehreren möglichen Anknüpfungspunkten genüge dafür nicht, weshalb

eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons ausscheide.

2.2

Aufgrund

dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen

Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die

Kosten des Rekursverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu

zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist für das steuerrekurs- und für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

2.3

Vorliegend

rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Streitwerts für das

Rekursverfahren vor dem Steuerrekursgericht die Zusprache einer ordentlichen

Prozessentschädigung von Fr. 2'600.- (inkl. Mehrwertsteuer). Für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird die ordentliche

Prozessentschädigung auf Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

3.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens

(SB.2025.00049) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels ersichtlichen

Aufwands sind für das Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

7.

Für

das Verfahren SB.2025.00049 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde I;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.