SB.2025.00049
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00049
28. Mai 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26302)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00049
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A AG,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (1.1.2017−31.12.2021)
(Wiederaufnahme SB.2024.00028),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG bezweckt gemäss Eintrag im
Handelsregister den Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von
Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmungen aller Art. Sie kann
zugunsten von Beteiligungsgesellschaften Darlehen gewähren, Garantien stellen
sowie Devisen- und Finanzierungsgeschäfte aller Art tätigen. Die Gesellschaft
wurde am 6. Juni 2007 mit Sitz an der C-Strasse 01 in D (Kanton E)
ins Handelsregister eingetragen. Am 13. Juni 2013 verlegte sie ihren Sitz
an die F-Strasse 02 in G (Kanton E). Der die Gesellschaft
beherrschende Aktionär und Präsident der Gesellschaft, H, war im betreffenden
Zeitraum in I, im Kanton Zürich ansässig. Er ist bis heute
einzelzeichnungsberechtigt für die A AG.
Mit Auflage vom 24. November 2022 gab das
kantonale Steueramt der A AG bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre
steuerliche Zugehörigkeit im Kanton ab. In diesem Zusammenhang forderte das
kantonale Steueramt verschiedene Unterlagen und Angaben von der A AG ein,
darunter ihre Geschäftsrechnung betreffend die Steuerperioden 2017–2021. Nach
erfolgter Stellungnahme der Gesellschaft erliess das kantonale Steueramt am
31. März 2023 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit
des Kantons Zürich über die Gesellschaft "ab Steuerjahr 2017".
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 19. Mai 2023 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht
wiesen die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der A AG mit Entscheid vom
20.
Dezember 2023 und vom 29. Mai 2024 ab.
III.
Mit Urteil vom 29. April 2025 (9C_424/2024) hiess
das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der
Beschwerdeführerin gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai
2024.
auf und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der
Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht
zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Steuerhoheit (1.1.2017−31.12.2021)
gutgeheissen hat, ist das Verfahren SB.2024.00028 unter der Verfahrensnummer
SB.2025.00049 wieder aufzunehmen. Dabei sind die bundesgerichtlichen Erwägungen
für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 25. Oktober
2024, 1C_82/2024, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1
und E. 5.3.3 und BGE 135 III 334 E. 2; BGr, 24. Januar
2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr, 6. Dezember
2023, SB.2023.00113, E. 1; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00085,
E. 1).
2.
2.1
Das
Bundesgericht erwog in Bezug auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung, aus den
konkreten Umständen des Einzelfalls könne sich zwar ergeben, dass die
wesentlichen Unternehmensentscheide einer juristischen Person zumindest
schwergewichtig am Wohnsitz ihres Geschäftsführers getroffen worden seien,
sodass sich die Annahme der tatsächlichen Verwaltung an diesem Ort als
begründet erweisen könne. Das bedeute jedoch nicht, dass der Wohnsitz des
Geschäftsführers gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen
Person begründe, wenn nicht bestimmt werden könne, wo ihre
Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte
schwergewichtig geführt worden seien. Denn Anknüpfungspunkte für die
persönliche Zugehörigkeit und unbeschränkte Steuerpflicht einer juristischen
Person seien nach harmonisiertem Steuerrecht der Sitz und Ort der tatsächlichen
Verwaltung. Könne unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem
erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen
Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt worden seien, könne
die juristische Person an diesem Ort nicht ihre tatsächliche Verwaltung haben;
eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons scheide in diesem
Fall aus.
Vorliegend rechtfertigten die von den kantonalen Behörden
benannten Anhaltspunkte zwar die Einleitung eines Steuerhoheitsverfahrens, in
welchem die Beschwerdeführerin mitwirkungspflichtig gewesen sei, doch reichten
die Feststellungen der kantonalen Behörden nicht aus für eine Verortung der
tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers der juristischen
Person. Es sei in Würdigung der gesamten Umstände unterlassen worden, mit dem
erforderlichen Beweisgrad festzustellen, dass an einem bestimmten Ort im Kanton
Zürich schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide gefällt und die
Geschäfte geführt worden seien. Daher könnten keine Rückschlüsse auf eine
dortige tatsächliche Verwaltung der juristischen Person gezogen werden. Das
Festmachen an mehreren möglichen Anknüpfungspunkten genüge dafür nicht, weshalb
eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons ausscheide.
2.2
Aufgrund
dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen
Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die
Kosten des Rekursverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu
zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist für das steuerrekurs- und für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
2.3
Vorliegend
rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Streitwerts für das
Rekursverfahren vor dem Steuerrekursgericht die Zusprache einer ordentlichen
Prozessentschädigung von Fr. 2'600.- (inkl. Mehrwertsteuer). Für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird die ordentliche
Prozessentschädigung auf Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
3.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
(SB.2025.00049) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels ersichtlichen
Aufwands sind für das Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
7.
Für
das Verfahren SB.2025.00049 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde I;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.