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Entscheid

SB.2025.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00051

26. November 2025Deutsch23 min

(URT.2025.26776)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00051

SB.2025.00052

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch C AG,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2017–2019 sowie

direkte

Bundessteuer 2015, 2017–2019,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

deklarierten in den Steuerperioden 2015, 2017, 2018 und 2019 folgende

Steuerfaktoren:

Staats- und Gemeindesteuern 2015:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Steuerbares

Vermögen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2015:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Staats- und Gemeindesteuern 2017:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Steuerbares

Vermögen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2017:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Staats- und Gemeindesteuern 2018:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Steuerbares

Vermögen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2018:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Staats- und Gemeindesteuern 2019:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Steuerbares

Vermögen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2019:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Dabei machten A und B auf dem auf dem Berg D in der

Landwirtschaftszone gelegenen "Gut E", Liegenschaft Kat.-Nr. 01,

von rund 237'000 m2 Abschreibungen geltend. Von den hier

streitbetroffenen acht dem Gutsbetrieb zugehörigen Gebäuden, auf welchen

Abschreibungen vorgenommen wurden, befinden sich sieben auf der erwähnten

Liegenschaft Kat.-Nr. 01 und sind bei der Gebäudeversicherung des Kantons

Zürich mit den Nummern (nachfolgend GVZ-Nr.) 02 (Scheune), 03 (Wohnhaus), 04

(Wohnhaus mit Scheune), 05 (Stallgebäude), 06 (Wagenschopf), 07 (Scheune) und 013

(Pumpenhaus) versichert. Die Feldscheune befindet sich auf der Liegenschaft

Kat.-Nr. 09 (GVZ-Nr. 010). A und B wohnen im Wohnhaus auf der direkt

an das Gut E angrenzenden Liegenschaft Kat.-Nr. 011, F, G

(GVZ-Nr. 012).

B. Mit

Einschätzungsentscheiden bzw. Veranlagungsverfügungen vom 10. Juli 2024

nahm das kantonale Steueramt folgende Einschätzungen bzw. Veranlagungen vor:

Staats- und Gemeindesteuern 2015:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

davon Ertrag aus qualifizierten

Beteiligungen: Fr. …

Satzbestimmendes

Einkommen: Fr. …

Steuerbares

Vermögen: Fr. …

Satzbestimmendes

Vermögen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2015:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Satzbestimmendes Einkommen: Fr. …

Staats- und Gemeindesteuern 2017:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

davon Ertrag aus qualifizierten

Beteiligungen: Fr. …

Satzbestimmendes

Einkommen: Fr. …

Steuerbares

Vermögen: Fr. …

Satzbestimmendes

Vermögen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2017:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Satzbestimmendes Einkommen: Fr. …

Staats- und Gemeindesteuern 2018:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

davon Ertrag aus qualifizierten

Beteiligungen: Fr. …

Satzbestimmendes

Einkommen: Fr. …

Steuerbares

Vermögen: Fr. …

Satzbestimmendes

Vermögen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2018:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Satzbestimmendes

Einkommen: Fr. …

Staats- und Gemeindesteuern 2019:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

davon Ertrag aus qualifizierten

Beteiligungen: Fr. …

Satzbestimmendes

Einkommen: Fr. …

Steuerbares

Vermögen: Fr. …

Satzbestimmendes

Vermögen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2019:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Satzbestimmendes

Einkommen: Fr. …

Die Einschätzungen bzw. Veranlagungen wiesen die im

Eigentum von A stehende Liegenschaft "Gut E" in Abweichung der

Deklaration von A und B dem Privat- und nicht dem Geschäftsvermögen zu. Als

Folge davon verweigerte das kantonale Steueramt die deklarierten

Abschreibungen.

C. Hiergegen

liessen A und B mit Eingabe vom 15. Juli 2024 je Einsprache erheben und

vorbringen, dass die Abschreibungen gerechtfertigt seien, weil "der

Landwirtschaftsbetrieb in F" bzw. sinngemäss die Liegenschaft F in G

Geschäftsvermögen darstelle. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit

Entscheid vom 8. August 2024 ab.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. August 2024 erhoben A und B

Rekurs und Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Dieses wies die Rechtsmittel

mit Entscheid vom 15. April 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2025 liessen A und B

(nachfolgend: der bzw. die Pflichtige; zusammen: die Pflichtigen) beim

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die steuerbaren Einkommen bei den

Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2017, 2018 und 2019 sowie bei der direkten

Bundessteuer 2015, 2017, 2018 und 2019 seien unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen "unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf dem

Landwirtschaftsbetrieb F wie folgt herabzusetzen":

Staats- und Gemeindesteuern 2015:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

davon Ertrag aus qualifizierten

Beteiligungen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2015:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Staats- und Gemeindesteuern 2017:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

davon Ertrag aus qualifizierten

Beteiligungen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2017:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Staats- und Gemeindesteuern 2018:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

davon Ertrag aus qualifizierten

Beteiligungen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2018:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Staats- und Gemeindesteuern 2019:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

davon Ertrag aus qualifizierten

Beteiligungen: Fr. …

Direkte Bundessteuer 2019:

Steuerbares

Einkommen: Fr. …

Das kantonale Steueramt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 5. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

ist. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde G liessen sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungs­behörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermög­lichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999

Nr. 147).

1.2

1.2.1

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, die unter das Novenverbot fallen (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 149).

1.2.2

Die Pflichtigen reichen mit der Beschwerde erstmals zwei Beweismittel ein.

Beim ersten Beweismittel handelt es sich um einen undatierten und nicht

unterzeichneten Pachtvertrag zwischen A (Verpächter) und der H AG

(Pächterin), vertreten durch I. Das eben erwähnte Pachtverhältnis war bereits

Thema vor der Vorinstanz. Die Pflichtigen führen keine Begründung an, weshalb

dieser Pachtvertrag nicht bereits vor Vorinstanz hätte eingereicht werden

können und demzufolge nicht unter das Novenverbot fallen würde. Entsprechend

ist der Pachtvertrag aus dem Recht zu weisen.

Beim zweiten Beweismittel handelt es sich um das

Liegenschaftenverzeichnis der Steuererklärung 2014 der Pflichtigen mitsamt dem

dazugehörigen Auszug aus der Beilage zur Steuererklärung 2014. Das

Liegenschaftenverzeichnis der Steuererklärung 2014 war bereits im

vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden, wohingegen der entsprechende

Auszug aus der Beilage zur Steuererklärung 2014 erstmals im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigelegt wurde. Es ist weder ein Grund

dafür ersichtlich noch wird durch die Pflichtigen dargetan, weshalb dieses

Beweismittel nicht schon im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht hätte

eingebracht werden können. Somit ist auch dieses als unzulässiges Novum aus dem

Recht zu weisen.

2.

2.1

In der

vorliegenden Angelegenheit ist strittig, ob das auf dem Berg D in der

Landwirtschaftszone gelegene Gut E als Geschäftsvermögen oder aber als

Privatvermögen der Pflichtigen einzustufen ist. Im Fall von Privatvermögen

wären die vom kantonalen Steueramt vorgenommenen Aufrechnungen der jeweiligen

Abschreibungen gerechtfertigt. Auf Geschäftsvermögen hingegen könnten

Abschreibungen vorgenommen werden (Art. 28 DBG und § 27 Abs. 2 lit. a StG bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. a des

Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Das Vorliegen

von Geschäftsvermögen setzt grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit

der Pflichtigen voraus. Zu prüfen ist somit zunächst, ob die Tätigkeit der

Pflichtigen, namentlich die Verpachtung des Guts E, eine selbständige

Erwerbstätigkeit darstellt. Wird das Vorliegen einer selbständigen

Erwerbstätigkeit verneint, ist darauf einzugehen, ob das Gut E dennoch –

wie die Pflichtigen geltend machen – "weiterhin dem Geschäftsvermögen

zuzuteilen" ist, weil es aus dem Geschäftsvermögen der J AG verkauft

wurde und keine Überführung in das Privatvermögen stattgefunden hat.

2.2

2.2.1

Gemäss § 18 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG sind

alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger

Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung

oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 18 Abs. 2 StG,

Art. 18 Abs. 2 DBG). Als Geschäftsvermögen gelten alle

Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit

dienen (§ 18 Abs. 3 StG, Art. 18 Abs. 2 DBG).

2.2.2

Von selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts auszugehen, wenn eine natürliche Person auf eigenes Risiko,

unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und gegebenenfalls Boden,

in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder

vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber gewinnstrebig am

Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b; BGr,

8.

Dezember 2021, 2C_360/2021, E. 2.1.2). Die erforderliche

Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinngeeignetheit des

Vorgehens (objektives Element) und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht

der betreffenden Person (subjektives Element) zusammen (BGE 143 V 177

E. 4.2.2; BGE 138 II 251 E. 4.3.3; BGr, 19. Juni 2020,

2C_495/2019, E. 2.2.1); ohne Gewinnstrebigkeit liegt blosse Liebhaberei

vor, deren finanzielle Ergebnisse einkommenssteuerrechtlich unbeachtlich sind (Markus

Reich/Julia von Ah in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],

4.

A., Basel 2022 [Kommentar DBG], Art. 18 N. 15b).

2.2.3

Ob eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als

Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit fallen nach konstanter Praxis

des Bundesgerichts zum inhaltlich gleich wie § 18 StG lautenden

Art. 18 DBG in Betracht: systematische oder planmässige Art und Weise des

Vorgehens, Häufigkeit der Transaktionen, kurze Besitzdauer, enger Zusammenhang

mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, Einsatz spezieller

Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte,

Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige

Vermögensgegenstände. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, unter

Umständen jedoch auch allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

im Sinn von Art. 18 DBG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer

selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch

andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen.

Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf

Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c; BGr, 16. Mai

2024, 9C_416/2023, E. 4.4 [mit Blick auf einen erweiterten Betrieb]; BGr,

29.

Juli 2021, 2C_758/2020, E. 5 [Wertschriftenhandel]; BGr,

30.

Oktober 2020, 2C_1021/2019, E. 5.3 [Liegenschaftenhandel]; BGr,

29.

Juli 2011, 2C_766/2010, E. 2.3 sowie 10. August 2009,

2C_893/2008, E. 2.2 [Kunsthandel]).

2.2.4

Private Vermögensverwaltung und damit keine selbständige Erwerbstätigkeit

liegt grundsätzlich bei Vermietung eigener Liegenschaften vor. Dies gilt selbst

dann, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und

kaufmännische Bücher geführt werden (BGr, 16. Mai 2024, 9C_416/2023,

E. 4.4.1; BGr, 9. März 2021, 2C_553/2019, E. 3.4; BGr,

7.

August 2020, 2C_299/2019, E. 4.2; VGr, 13. Juni 2023,

SB.2022.00082, SB.2022.00083, E. 8.4).

3.

3.1

Die

Pflichtigen bringen vor, der Pflichtige habe das gesamte Grundeigentum in der

Gemeinde G sowie in K mit Kaufvertrag vom 3. Juni 2008 von der J AG

mit Sitz in L erworben. Dazu gehöre auch das Gut E. Aus dem Kaufvertrag

gehe hervor, das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, habe

mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 den Erwerb der dem Bundesgesetz vom

4.

Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstehenden Kaufobjekte

durch den Käufer genehmigt. Es verstehe sich von selbst, dass "sämtliche

verkauften Grundstücke Teil des Geschäftsvermögens der J AG" gewesen

seien. Ab der Übernahme der liegenschaftlichen Werte habe der Pflichtige diese

auch stets in seinen Steuererklärungen deklariert. Dabei sei seitens der

Pflichtigen zu keinem Zeitpunkt die Feststellung gemacht worden, das Gut sei

Teil des Privatvermögens. Die Pflichtigen seien stets der Meinung gewesen, beim

Gut handle es sich um Geschäftsvermögen. Die Verpachtung eines

Geschäftsbetriebs gelte nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als

Überführung in das Privatvermögen; eine solche habe mangels Antrages zu keiner

Zeit stattgefunden. Vielmehr werde der Bauernhof unverändert genutzt. Zudem sei

es offensichtlich, dass trotz Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebs

wesentliche unternehmerische Tätigkeiten beim verpachtenden Eigentümer

verblieben. Der Pflichtige habe sich mit dem Pächter abzustimmen, wer welche

Investitionen tätige bzw. tätigen könne. Dabei sei die landwirtschaftliche

Gesetzgebung zu beachten. Die Erneuerung und der Ersatz der liegenschaftlichen

Werte seien nicht nur finanziell aufwendig, sondern auch zeitaufwendig. Es

würden sich mehrwertsteuerrechtliche Fragen stellen. Das ganze unternehmerische

Risiko trage der Eigentümer, insbesondere wenn der Pächter, sei dies aus

Altersgründen oder aus anderen Gründen, den Betrieb nicht weiterleiten könne.

Dass das Steuerrekursgericht festhalte, die Tätigkeit des Eigentümers bestehe

"einzig darin, die landwirtschaftlich nutzbare Liegenschaft (im

Wesentlichen ist es die Liegenschaft Kataster Nr. 01) zu verpachten und

teils zu vermieten und im Gegenzug die Liegenschaft bzw. die Gebäude zu

unterhalten, damit sei die Tätigkeit der Pflichtigen aber nicht über das Halten

und Verwaltungen des Grundstückes hinausgegangen", zeige, dass die

Beurteilung nicht den Verhältnissen der Landwirtschaft gerecht werde.

3.2

3.2.1

Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die J AG durch Sachübernahme des

Geschäfts der Kollektivgesellschaft M am 28. Juni 1993 gegründet. Das

Geschäft der Kollektivgesellschaft beinhaltete das Geschäft N, das Geschäft O,

das Geschäft P, das Geschäft Q, das Haus R und das Gut E.

Der Zweck der J AG war das Führen von Betrieben der Branche Z und

verwandten Betrieben, insbesondere die Führung folgender Betriebe: Geschäft N,

Geschäft P, Geschäft S, Geschäft O, Geschäft Q, Club T,

Club U, Haus R und Gut E. 2003 fand eine Fusion der J AG

mit der "Aktiengesellschaft V" statt, welche den Ankauf, die

Verwaltung und den Verkauf von Liegenschaften bezweckte. Per 22. Juni 2006

gelangte ein Teil der Aktiven und der Passiven der J AG in die neu

gegründete V AG. Das streitbetroffene Gut E wurde nicht in die V AG

überführt. Das Gut E gelangte nach Angaben der Pflichtigen mit Kaufvertrag

vom 3. Juni 2008 von der J AG in das Eigentum des Pflichtigen. Der

eben erwähnte Kaufvertrag ist nicht aktenkundig.

Das Gut E war bereits 2007 im Zeitpunkt des Erwerbs

der Liegenschaft von der J AG verpachtet, damals noch an W. Seit 2011 wird

das Gut E von der H AG gepachtet. Bei dieser übt laut dem in den

Akten liegenden Handelsregisterauszug I die Funktion des Verwaltungsrats aus.

Seiner eigenen Darstellung zufolge hält der Pflichtige eine Beteiligung von

30.

% an der H AG. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen

der Vorinstanz wird die Liegenschaft durch die H AG bzw. die

Pächterfamilie und nicht durch die Pflichtigen landwirtschaftlich

bewirtschaftet.

3.2.2

Bis und mit der Steuerperiode 2014 deklarierten die Pflichtigen keine

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Erst in der Steuererklärung 2015

führten sie erstmals einen Verlust aus "selbständiger

Erwerbstätigkeit" im Betrag von Fr. … auf. Auch in den

Steuererklärungen 2017, 2018 und 2019 deklarierten sie Verluste aus

"selbständiger Erwerbstätigkeit". Die Pflichtigen reichten zu ihren

Steuererklärungen jeweils eine Jahresrechnung "Landwirtschaftsbetrieb Gut E"

ein. Zusammengefasst ergab sich daraus Folgendes:

Erfolgsrechnung 2015

Ertrag

Pachtzins/Mietzins: Fr. …

Aufwendungen

(Unterhalt, Versicherungen etc.): Fr. …

Abschreibungen: Fr. …

Verlust: Fr. …

Erfolgsrechnung 2017

Ertrag

Pachtzins/Mietzins: Fr. …

Aufwendungen

(Unterhalt, Versicherungen etc.): Fr. …

Abschreibungen: Fr. …

Verlust: Fr. …

Erfolgsrechnung 2018

Ertrag

Pachtzins/Mietzins: Fr. …

Aufwendungen

(Unterhalt, Versicherungen etc.): Fr. …

Abschreibungen: Fr. …

Gewinn: Fr. …

Erfolgsrechnung 2019

Ertrag

Pachtzins/Mietzins: Fr. …

Aufwendungen

(Unterhalt, Versicherungen etc.): Fr. …

Abschreibungen: Fr. …

Gewinn: Fr.

3.2.3

Wie erwähnt wird die Liegenschaft nicht durch die Pflichtigen

landwirtschaftlich bewirtschaftet. Vielmehr sind beide Pflichtigen in der Branche Z

tätig. Der Pflichtige war für die V AG unselbständig erwerbstätig, wofür

er in den Jahren 2007–2014 mit jährlich rund Fr. … entschädigt wurde. 2015

deklarierte er einen Nettolohn aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit von

Fr. … In den darauffolgenden Jahren wurde ein tieferer Lohn deklariert,

wohl aufgrund des Erreichens des AHV-Referenzalters des Beschwerdeführers

(2017: Fr. …; 2018: Fr. …; 2019: Fr. …). Auch die Pflichtige

bezog ihren Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von der V AG im Betrag

von jährlich rund Fr. … Der Pflichtige ist ausserdem Anteilsinhaber (81,25 %)

der X AG. Hieraus floss 2015 ein Bruttoertrag von Fr. … In den

nachfolgenden Jahren betrugen die Bruttoerträge Fr. … (2017), Fr. …

(2018) und Fr. … (2019).

Seit dem Erwerb des Guts E haben die Pflichtigen bis

und mit der Steuerperiode 2014 keine Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit deklariert. Das Gut E wurde im Liegenschaftenverzeichnis

aufgeführt und die Einkünfte daraus als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen

deklariert. Auch der Liegenschaftsunterhalt wurde stets im

Liegenschaftenverzeichnis ausgewiesen. Während in den meisten Jahren der

effektive Liegenschaftsunterhalt höher ausgefallen ist als eine allfällige

Pauschale, trifft dies auf das Jahr 2008 nicht zu. Für das Jahr 2008 wurde eine

Pauschale geltend gemacht und vom Steueramt gewährt, was ausschliesslich bei

Privatvermögen zulässig ist. Wie bereits das kantonale Steueramt richtigerweise

festgehalten hat, wurde das entsprechende Einkommen der Pflichtigen auch nie

der AHV unterstellt, was bei Einkünften aus Geschäftsvermögen grundsätzlich der

Fall wäre (vgl. Art. 8 f. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1946.

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Diese Umstände

sprechen gegen die Behauptung der Pflichtigen, sie hätten das Gut E seit

Erwerb als Geschäftsvermögen betrachtet.

3.2.4

Die Pflichtigen vertreten die Auffassung, "dass auch bei einer

Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebs wesentliche unternehmerische

Tätigkeiten beim verpachtenden Eigentümer verbleiben". Er habe sich mit

dem Pächter abzustimmen, wer welche Investitionen tätigt bzw. tätigen könne.

Das ganze unternehmerische Risiko verbleibe beim Eigentümer, wenn der Pächter

den Betrieb nicht weiter leiten könne.

3.2.4.1

Die Verpachtung von Liegenschaften stellt – wie auch die Vermietung von

Liegenschaften (vgl. E. 2.2.4 hiervor) – in der Regel keine selbständige

Erwerbstätigkeit dar. Das gilt auch dann, wenn das Vermögen beträchtlich ist

und die Vermögensverwaltung eine intensive Tätigkeit erfordert. Damit gehört

verpachtetes Vermögen grundsätzlich zum Privatvermögen (Martin Würsch,

Agrarsteuerrecht, in: Roland Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht,

Bern 2017, S. 471 ff., hier S. 509; Francis Cagianut/Ernst

Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. A., Bern etc. 1993,

S. 276 f.; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1–48 DBG, Basel 2019,

Art. 21 N. 15; Markus Reich/Julia von Ah in: Kommentar DBG,

Art. 18 N. 66d).

3.2.4.2

Gleich ist die vorliegende Angelegenheit zu beurteilen. Denn die Tätigkeit

des Pflichtigen beschränkt sich auf die Verpachtung des Guts E an die Pächterin,

die H AG. Diese Tätigkeit geht nicht über das Halten und Verwalten des Guts E

hinaus, womit der Charakter einer blossen Liegenschaftsverwaltung noch nicht

überstiegen wird (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 18 N. 55). Sie stellt – im

Licht des hiervor ausgeführten (E. 3.2.4.1) – keine selbständige

Erwerbstätigkeit dar. Worin die darüber hinausgehenden "wesentlichen

unternehmerischen Tätigkeiten" und damit die selbständige Erwerbstätigkeit

des Pflichtigen bestehen sollen, geht aus den Vorbringen der Pflichtigen nicht

hervor. Namentlich die von den Pflichtigen vorgebrachte Investitionstätigkeit

bzw. die dafür notwendige Koordination mit der Pächterin spricht nicht für eine

selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen: Die Investition von eigenen

Finanzmitteln in die eigene Liegenschaft, um diese anschliessend zu vermieten

bzw. wie hier zu verpachten, ist geradezu typisch für das "blosse Halten

und Verwalten" der eigenen Liegenschaft und mithin für die blosse

Verwaltung des eigenen Vermögens (vgl. BGr, 13. April 2017, 2C_784/2016,

2C_785/2016, E. 4.6). Ebenso wenig stellt das Zurverfügungstellen von Land

ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit dar, ist dies doch nicht mit

einem typischen unternehmerischen Risiko verbunden. Vielmehr ist es

charakteristischer Bestandteil eines jeden Pachtverhältnisses, dass der

Verpächter dem Pächter eine landwirtschaftlich nutzbare Liegenschaft zur

Bewirtschaftung überlässt: Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet

sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur

landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins

zu bezahlen (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

4.

Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht [LPG]). Genauso wie

eine Pacht begründet werden kann, kann sie auch durch die Vertragsparteien

gekündigt werden (vgl. Art. 16 ff. LPG). Beim Dahinfallen des

jetzigen Pachtverhältnisses wären die Pflichtigen in der gleichen Situation wie

alle anderen Verpächter bei der Kündigung eines Pachtvertrags. Ein für eine

selbständige Erwerbstätigkeit typisches unternehmerisches Risiko liegt wie

erwähnt nicht vor (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_929/2019, 2C_930/2019,

E. 4.2 [Kündigung eines Arbeitsverhältnisses]). Weitere Indizien, die für

die behauptete selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen sprechen würden,

bringen die Pflichtigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, im Gegensatz zu

den vorinstanzlichen Verfahren, nicht (mehr) vor. Solche sind auch nicht

erkennbar.

3.2.4.3

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände der Tätigkeiten des bzw. der

Pflichtigen (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor) vermag das Verwaltungsgericht

keine (überwiegenden) Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erblicken. Vielmehr handelt es sich

dabei um blosse private Vermögensverwaltung durch die Pflichtigen. Somit

mangelt es an einer selbständigen Erwerbstätigkeit und damit grundsätzlich an

einer Voraussetzung für die Qualifikation des Guts E als

Geschäftsvermögen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Gut E aus anderen

Gründen Geschäftsvermögen der Pflichtigen darstellen könnte (vgl. E. 2.1

hiervor).

3.3

Die

Pflichtigen machen wiederholt geltend, die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs

könne nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das

Privatvermögen gelten (vgl. E. 2.1 hiervor). Sie scheinen sich

sinngemäss auf § 18a Abs. 1 StG (und Art. 8 Abs. 2ter

StHG) bzw. Art. 18a Abs. 2 DBG zu berufen und davon auszugehen, dass

das Gut E bei ihnen Geschäftsvermögen darstellen müsse, weil es zuvor im

Geschäftsvermögen der J AG gewesen sei und keinerlei Neubeurteilung der

aktuellen technisch-wirtschaftlichen Funktion stattgefunden habe, da der

Bauernhof unverändert genutzt werde. Die Vorinstanz ging in diesem Zusammenhang

noch darauf ein, ob beim Pflichtigen Geschäftsvermögen aufgrund Erbfolge

vorliegt, und verneinte dies. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen nehmen die

Pflichtigen indes in ihrer Beschwerde keinen Bezug, weshalb nicht weiter darauf

einzugehen ist.

3.3.1

Im Zug der Unternehmenssteuerreform II vom 23. März 2007 (AS 2008

2893; BBl 2005 4733) wurde Art. 18 DBG um verschiedene

Entlastungsmassnahmen im Bereich der Realisation stiller Reserven von

Personalunternehmen (Art. 18a DBG) sowie um das Teilbesteuerungsverfahren

im Geschäftsvermögensbereich (Art. 18b DBG) ergänzt. Art. 18a DBG

stipuliert Entlastungsmassnahmen in drei Fällen, wobei vorliegend nur der in

Abs. 2 genannte Tatbestand der Verpachtung eines Geschäftsbetriebs von

Relevanz ist. Art. 18a DBG gilt als Lex specialis zu Art. 18

Abs. 2 DBG (Julia von Ah, Kommentar DBG, Art. 18a N. 1). Im

Rahmen des Nachvollzugs der Unternehmenssteuerreform II und der Vorgaben des

StHG (Art. 8 Abs. 2ter StHG) wurde die entsprechende

Bestimmung im kantonalen Steuergesetz übernommen (§ 18a Abs. 1 StG;

siehe auch Antrag des Regierungsrates vom 27. Februar 2013,

KR-Nr. 4965, Steuergesetz, Nachvollzug des Unternehmenssteuergesetzes II

des Bundes, in: Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. 9, 8. März 2013,

Meldungsnummer: 00026631).

Gemäss Art. 18a Abs. 2 DBG bzw. § 18a Abs. 1 StG (und Art. 8 Abs. 2ter StHG) gilt die

Verpachtung eines Geschäftsbetriebs nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person

als Überführung in das Privatvermögen. Damit wird eine gesetzliche Vermutung

statuiert, dass die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs keine definitive

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt. Voraussetzung für die

gesetzliche Vermutung eines Aufschubs ist jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt (I.)

ein selbstgeführter Geschäftsbetrieb vorliegt und (II.) dieser verpachtet wird

(Julia von Ah, Kommentar DBG, Art. 18a N. 22; vgl. auch Richner et

al., § 18a N. 7; siehe zum Ganzen auch Martin Würsch,

Besteuerungsaufschub bei Verpachtung landwirtschaftlicher Liegenschaften, in:

Blätter für Agrarrecht [BlAR] 2/2011, S. 3 ff.). Der Gesetzgeber hat

diese Bestimmung namentlich für Landwirte, die einer selbständigen

Erwerbstätigkeit nachgehen, geschaffen: Für einen Landwirt, der seinen Hof

nicht mehr selbst bewirtschaften kann oder will, soll die Verpachtung seines

landwirtschaftlichen Betriebs mit der neuen gesetzlichen Bestimmung zu einer

Alternative zum Verkauf werden (Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über die

Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische

Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], in: BBl 2005

4733, hier S. 4864).

3.3.2

Das streitbetroffene Gut E wurde von den Pflichtigen – wie hiervor

ausgeführt (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.2.3 hiervor) – nie selbst

landwirtschaftlich bewirtschaftet. Das Gut E war bereits 2007 im Zeitpunkt

des Erwerbs der Liegenschaft von der J AG verpachtet; damals noch an W.

Dispositiv

Demnach steht die Verpachtung eines zuvor selbst geführten und im

Geschäftsvermögen gehaltenen Landwirtschaftsbetriebs in den streitbetroffenen

Steuerperioden nicht zur Diskussion (vgl. hierzu auch Julia von Ah, Die

Besteuerung Selbständigerwerbender, 3. A., Zürich 2022,

S. 124 ff.). Entgegen der Auffassung der Pflichtigen sind die

Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 18a Abs. 2 DBG und

§ 18a Abs. 1 StG in der vorliegenden Angelegenheit offensichtlich

nicht erfüllt. Zu keinem anderen Schluss gelangte auch richtigerweise die

Vorinstanz.

3.3.3

Soweit sich die Pflichtigen unter der falschen Annahme, Art. 18a

Abs. 2 DBG sei in der vorliegenden Angelegenheit anzuwenden, erneut auf

das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Nr. 3 vom

25. November 1992, in der Version vom 7. Februar 2024, berufen und

daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten möchten, kann ihnen nicht gefolgt

werden. Das eben erwähnte Kreisschreiben wäre nur relevant, sofern die

Angelegenheit den Tatbestand aus Art. 18a Abs. 2 DBG betreffen würde

(vgl. Kreisschreiben Nr. 3, Ziff. 2.3.3). Die Pflichtigen verkennen,

dass das Kreisschreiben zur Ausgangslage hat, dass die Liegenschaft durch den

Selbstbewirtschafter verpachtet wird. Als Selbstbewirtschafter gilt gemäss

Art. 9 Abs. 1 BGBB, wer den Boden selber bearbeitet, und, wenn es

sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich

leitet. Diese Voraussetzungen werden durch die Pflichtigen nicht erfüllt.

Folgerichtig ist das von ihnen angerufene Kreisschreiben für die vorliegende

Angelegenheit unbeachtlich.

3.4 Nach dem

Gesagten ist festzuhalten, dass die Pflichtigen keiner selbständigen

Erwerbstätigkeit nachgehen und das auf dem Berg D in der

Landwirtschaftszone gelegene Gut E Privatvermögen der Pflichtigen

darstellt, womit die vom kantonalen Steueramt vorgenommenen Aufrechnungen der

jeweiligen Abschreibungen gerechtfertigt sind.

Die vereinigten Beschwerden erweisen sich als unbegründet

und sind abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Als unterliegende Partei steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde im Verfahren SB.2025.00051 betreffend Staats- und Gemeindesteuern

2015, 2017–2019 wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde im Verfahren SB.2025.00052 betreffend direkte Bundessteuer 2015,

2017–2019 wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00051 wird festgesetzt auf

Fr. 4'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 4'187.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00052 wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 2'252.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Gemeinde G;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).