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Entscheid

SB.2025.00058

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00058

18. Juni 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26366)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00058

SB.2025.00059

Urteil

der 2.

Kammer

vom 18. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie

direkte

Bundessteuer 2022,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) reichte trotz öffentlicher

Aufforderung vom 6. Januar 2023 und 3. März 2023 (Zürcher Steuerbuch

[ZStB] Nr. 133.1 vom 25. Juli 2022) sowie individueller Mahnung vom 24. Januar

2024 und 25. April 2024 keine Steuererklärung 2022 ein, weshalb er am 20. Juni

2024 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern 2022 und direkte Bundessteuer 2022) eingeschätzt

bzw. veranlagt und das steuerbare Vermögen ermessensweise auf Fr. … (Staats-

und Gemeindesteuern 2022) festgesetzt wurde. Der Pflichtige wurde hierbei in

den Rechtsmittelbelehrungen darauf aufmerksam gemacht, dass eine

Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung nur wegen offensichtlicher

Unrichtigkeit anfechtbar ist und entsprechende Rechtsmittel bereits im

Einspracheverfahren zu begründen und zu belegen sind.

Nachdem der Pflichtige beim Steueramt der Stadt B um

die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2022 und 2023

ersucht hatte, wurde er mit E-Mail vom 20. Juni 2024 und schriftlicher

Mitteilung vom 16. Juli 2024 (erneut) auf die besonderen Anforderungen bei

der Anfechtung einer Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung hingewiesen und

auf das Einspracheverfahren verwiesen. Zudem wurde er dazu aufgefordert, seine

Steuererklärung 2022 noch innert laufender Einsprachefrist nachzureichen.

Mit einer am 16. Juli 2024 beim kantonalen Steueramt

eingegangenen und auf den 14. Juli 2024 datierenden Eingabe erhob der

Pflichtige fristgerecht Einsprache gegen die Ermessensveranlagung und den

Einschätzungsentscheid vom 20. Juni 2024. Die Einsprache war allerdings

nicht handschriftlich unterzeichnet und beschränkte sich inhaltlich darauf, die

Einschätzung ohne weitere Begründung als überhöht zu bezeichnen, wobei die

Nachreichung einer Steuererklärung "aufgrund momentan schwerer

Krankheit" zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Mit

einem auf den 28. August 2024 datierenden Gesuch bat der Pflichtige

überdies um "Verlängerung" (recte: Wiederherstellung) der bereits

abgelaufenen Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2022 bis zum 30. September

2024.

Das kantonale Steueramt wies hierauf die Einsprache(n) am

24. Oktober 2024 ab. Das hierzu versandte Einschreiben wurde nie abgeholt

und nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist wieder an den Absender

retourniert.

Gegen eine die direkte Bundessteuer 2022 betreffende

Steuerrechnung vom 29. Oktober 2024 erhob der Pflichtige am 1. November

2024 Einsprache. Das kantonale Steueramt nahm mit Schreiben vom 5. Dezember

2024 hierzu Stellung, wobei es darauf hinwies, dass die Steuerschuld bis zur

entsprechenden Verfahrenserledigung gestundet würde, sofern gegen den

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 ein Rechtsmittel erhoben worden

sei.

Am 6. Dezember 2024 reichte der Pflichtige seine

Steuererklärung 2022 nach.

Erwägungen

II.

Auf die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober

2024.

am 4. März 2025 erhobenen Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht

am 25. April 2025 nicht ein, nachdem es im selben Entscheid auf das Gesuch

des Pflichtigen um Wiederherstellung der Beschwerde- bzw. Rekursfrist nicht eingetreten

war.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2025 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids. Weiter sei die fristgerechte Erhebung der Einsprache vom 1. Dezember

2024.

festzustellen und die Sache zur materiellen Behandlung an die

Steuerverwaltung zurückzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Kantons

Zürich.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2025 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2025.00058 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2022 und SB.2025.00059 betreffend direkte Bundessteuer 2022.

Zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort und Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen

Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts können Steuerpflichtige innert 30 Tagen

nach Zustellung schriftlich Rekurs bzw. Beschwerde beim Steuerrekursgericht

erheben (§ 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG];

Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 [DBG]). Entscheide des Steuerrekursgerichts können

sodann innert 30 Tagen nach Zustellung mittels Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153 Abs. 1 StG; Art. 145

DBG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VO DBG).

Bei der Berechnung der Rechtsmittelfristen wird der

Eröffnungs- bzw. Zustelltag nicht mitgezählt. Sodann verlängert sich die

Rechtsmittelfrist auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf

einen Samstag oder öffentlichen Ruhetag fällt (vgl. § 12 Abs. 1 und 2

der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]; Art. 133

Abs. 1 DBG).

Praxisgemäss erfolgt die Zustellung von Entscheiden in

steuerrekursgerichtlichen Verfahren durch eingeschriebene Postsendung oder auf

andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ist ein Zustellungsversuch durch die

Deponierung einer Abholungseinladung im Briefkasten avisiert worden und holt

die adressierte Person die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von

sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, wenn mit fristauslösenden Zustellungen

zu rechnen war (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.

und Art. 138 Abs. 1 und 3 lit. a ZPO). Eine korrekte

Hinterlegung der Abholungseinladung ist grundsätzlich zu vermuten (VGr,

13.

Mai 2015, VB.2015.00016, E. 2.5).

Ist nach Massgabe vorstehender Vorgaben auf ein

Rechtsmittel zufolge Verspätung nicht eingetreten worden, ist allein die vorinstanzliche

Eintretensfrage zu überprüfen, während dem Verwaltungsgericht selbst eine

weitergehende materiell-rechtliche Prüfung verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

1.2

Der

verfahrensgegenständliche Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 wurde

noch gleichentags per Einschreiben versandt und dem Pflichtigen nach erfolglosem

Zustellungsversuch am 25. Oktober 2024 zur Abholung bis zum 1. November

2024.

gemeldet. Nachdem das Einschreiben innert der siebentägigen Abholungsfrist

nicht abgeholt worden war, wurde es am 2. November 2024 an das kantonale

Steueramt zurückgesandt. Der Pflichtige befand sich aufgrund seiner Einsprache

vom 16. Juli 2024 in einem Prozessrechtsverhältnis und hatte mit

fristauslösenden Sendungen zu rechnen, weshalb eine Zustellung auf den Ablauf

der 7-tägigen Abholungsfrist bzw. den 1. November 2024 zu fingieren ist.

Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs über das Wochenende lief die 30-tägige

Rekurs- bzw. Beschwerdefrist damit am Montag, 2. Dezember 2024, ab und ist

die erst am 4. März 2025 der Post übergebene Beschwerde- bzw.

Rekursschrift weit verspätet eingereicht worden.

2.

2.1

Entgegen

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurden die vorinstanzlichen

Rechtsmittelfristen auch nicht dadurch gewahrt, dass der Pflichtige am 1. Dezember

2024.

gegen die Steuerrechnung (direkte Bundessteuer 2022) vom 29. Oktober 2024

beim kantonalen Steueramt Einsprache erhob.

2.2

Die

Rechtsmittel gegen den Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid sind von

allfälligen Rechtsmitteln im nachfolgenden Bezugsverfahren auseinanderzuhalten:

Die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern werden gemäss

Veranlagung bzw. Einschätzung bezogen, wozu der steuerpflichtigen Person

Rechnung zu stellen ist (Art. 162 DBG bzw. § 173 StG). Während

provisorische Steuerrechnungen nicht anfechtbar sind (vgl. BGr, 18. Februar

2003, 2A.379/2002, E. 2.1), können gegen den definitiven Bezug grundsätzlich

Rechtsmittel erhoben werden. Die Steuerfestsetzung als solche kann jedoch nicht

erst mit der steueramtlichen Rechnungsstellung angefochten werden, sondern muss

noch innert der Rechtsmittelfristen im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren

erfolgen.

2.3

Der

Pflichtige hat gemäss dem eingereichten steueramtlichen Schreiben vom 5. Dezember

2024.

am 1. Dezember 2024 lediglich Einsprache gegen die Steuerrechnung

(direkte Bundessteuer 2022) vom 29. Oktober 2024 erhoben, während eine

rechtzeitige Rechtsmittelerhebung gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober

2024.

nicht dokumentiert ist und mit einer "Einsprache" beim

kantonalen Steueramt sowohl falsch bezeichnet als auch falsch adressiert worden

wäre, sind Einspracheentscheide doch beim Steuerrekursgericht mittels

Beschwerde bzw. Rekurs anzufechten. Zudem wurde der Pflichtige im steueramtlichen

Schreiben vom 5. Dezember 2024 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,

dass seine Steuerschuld (nur dann) einstweilen gestundet werde, sofern

er gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 ein Rechtsmittel

erhoben habe. Das kantonale Steueramt stellte damit klar, dass es die

Einsprache des Pflichtigen vom 1. Dezember 2024 nicht als Rechtsmittel

gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 erachtete und auch

nicht an das Steuerrekursgericht weiterzuleiten gedachte, was der Pflichtige

nach Treu und Glauben sofort hätte beanstanden müssen, wäre er hiermit nicht

einverstanden gewesen. Die Einsprache vom 1. Dezember 2024 kann auch kaum

als Rechtsmittel gegen den letztgenannten Einspracheentscheid aufgefasst

werden, nachdem der Pflichtige den diesbezüglichen Entscheid gar nicht abgeholt

hatte und dieser nach Ablauf der 7-tägigen Abholungsfrist am 2. November 2024

an den Absender retourniert wurde. Das kantonale Steueramt musste in dieser

Situation die Einsprache vom 1. Dezember 2024 weder als Rekurs und

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 interpretieren

noch zuständigkeitshalber in Nachachtung von § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Steuerrekursgericht weiterleiten.

3.

Fristwiederherstellungsgründe werden vor

Verwaltungsgericht nicht (mehr) geltend gemacht und sind auch nicht

ersichtlich. Ergänzend ist anzumerken, dass das kantonale Steueramt auf die

Einsprache des Pflichtigen gemäss den gesetzlichen Vorgaben von § 140 Abs. 2 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG gar nicht erst hätte eintreten dürfen,

nachdem dessen Einsprache trotz entsprechender Hinweise in den

Rechtsmittelbelehrungen und im erwähnten Schreiben des Gemeindesteueramts vom 16. Juli

2024.

weder eine substanzielle Begründung enthielt noch entsprechende

Beweismittel beigelegt wurden. Insbesondere wurde auch eine ausgefüllte

Steuererklärung 2022 erst am 6. Dezember 2024, nach Ablauf der

Einsprachefrist und nach Fällung des Einspracheentscheids, nachgereicht und

zeigen die zahlreichen Eingaben und Kontaktaufnahmen des Pflichtigen klar auf,

dass dieser unabhängig von einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in der Lage

gewesen wäre, seinen Pflichten termingerecht nachzukommen oder zumindest rechtzeitig

eine Drittperson mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen, zumal seine

dokumentierten psychischen Probleme bereits seit geraumer Zeit bestehen und ihm

zwar Einschränkungen im administrativen Bereich attestiert werden, eine

gänzliche Unfähigkeit zur Besorgung seiner Steuerangelegenheiten jedoch

nirgends ersichtlich ist. Dass er im Einspracheverfahren wiederholt um

"Verlängerung" der zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufenen Frist zur

Einreichung der Steuererklärung 2022 ersuchte, vermag hieran nichts zu ändern.

Sodann kann offenbleiben, ob auf die nicht handschriftlich unterzeichnete

Einsprache vom 14. Juli 2024 auch mangels handschriftlicher Unterzeichnung

nicht hätte eingetreten werden dürfen bzw. hierzu eine entsprechende Nachfrist

hätte angesetzt werden müssen. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass der

Pflichtige seine auf den 7. Februar 2025 datierende Rekurs- bzw.

Beschwerdeschrift erst am 4. März 2025 einreichte, ohne dass ersichtlich

ist, was ihn an einer früheren Postaufgabe gehindert haben sollte.

4.

Da Gegenstand des steuerrekurs- und verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens allein die vorgenannte Eintretensfrage bildet und Steuerbezugsfragen

nicht verfahrensgegenständlich erscheinen, ist im vorliegenden

Beschwerdeverfahren auch nicht festzustellen, ob die gegen die

Rechnungsstellung erhobene Einsprache vom 1. Dezember 2024 fristgerecht

erhoben wurde. Auf den diesbezüglichen Antrag ist damit nicht einzutreten.

5.

Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich

damit als rechtsfehlerfrei und ist vollumfänglich zu bestätigen. Die

(vereinigten) Beschwerden sind damit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten

ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Bei der Gebührenfestsetzung kann aber berücksichtigt

werden, dass sich das vorliegende Verfahren auf die vorinstanzliche

Eintretensfrage beschränken konnte (vgl. § 4 Abs. 3 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Eine Umtriebsentschädigung steht dem Pflichtigen

ausgangsgemäss ebenfalls nicht zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde

(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2025.00058 betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2022 wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SB.2025.00059 betreffend

direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00058

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'087.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00059 wird festgesetzt auf

Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramtes;

d) das Steueramt der Stadt B;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.