SB.2025.00058
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00058
18. Juni 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26366)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00058
SB.2025.00059
Urteil
der 2.
Kammer
vom 18. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie
direkte
Bundessteuer 2022,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) reichte trotz öffentlicher
Aufforderung vom 6. Januar 2023 und 3. März 2023 (Zürcher Steuerbuch
[ZStB] Nr. 133.1 vom 25. Juli 2022) sowie individueller Mahnung vom 24. Januar
2024 und 25. April 2024 keine Steuererklärung 2022 ein, weshalb er am 20. Juni
2024 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern 2022 und direkte Bundessteuer 2022) eingeschätzt
bzw. veranlagt und das steuerbare Vermögen ermessensweise auf Fr. … (Staats-
und Gemeindesteuern 2022) festgesetzt wurde. Der Pflichtige wurde hierbei in
den Rechtsmittelbelehrungen darauf aufmerksam gemacht, dass eine
Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit anfechtbar ist und entsprechende Rechtsmittel bereits im
Einspracheverfahren zu begründen und zu belegen sind.
Nachdem der Pflichtige beim Steueramt der Stadt B um
die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2022 und 2023
ersucht hatte, wurde er mit E-Mail vom 20. Juni 2024 und schriftlicher
Mitteilung vom 16. Juli 2024 (erneut) auf die besonderen Anforderungen bei
der Anfechtung einer Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung hingewiesen und
auf das Einspracheverfahren verwiesen. Zudem wurde er dazu aufgefordert, seine
Steuererklärung 2022 noch innert laufender Einsprachefrist nachzureichen.
Mit einer am 16. Juli 2024 beim kantonalen Steueramt
eingegangenen und auf den 14. Juli 2024 datierenden Eingabe erhob der
Pflichtige fristgerecht Einsprache gegen die Ermessensveranlagung und den
Einschätzungsentscheid vom 20. Juni 2024. Die Einsprache war allerdings
nicht handschriftlich unterzeichnet und beschränkte sich inhaltlich darauf, die
Einschätzung ohne weitere Begründung als überhöht zu bezeichnen, wobei die
Nachreichung einer Steuererklärung "aufgrund momentan schwerer
Krankheit" zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Mit
einem auf den 28. August 2024 datierenden Gesuch bat der Pflichtige
überdies um "Verlängerung" (recte: Wiederherstellung) der bereits
abgelaufenen Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2022 bis zum 30. September
2024.
Das kantonale Steueramt wies hierauf die Einsprache(n) am
24. Oktober 2024 ab. Das hierzu versandte Einschreiben wurde nie abgeholt
und nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist wieder an den Absender
retourniert.
Gegen eine die direkte Bundessteuer 2022 betreffende
Steuerrechnung vom 29. Oktober 2024 erhob der Pflichtige am 1. November
2024 Einsprache. Das kantonale Steueramt nahm mit Schreiben vom 5. Dezember
2024 hierzu Stellung, wobei es darauf hinwies, dass die Steuerschuld bis zur
entsprechenden Verfahrenserledigung gestundet würde, sofern gegen den
Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 ein Rechtsmittel erhoben worden
sei.
Am 6. Dezember 2024 reichte der Pflichtige seine
Steuererklärung 2022 nach.
Erwägungen
II.
Auf die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober
2024.
am 4. März 2025 erhobenen Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht
am 25. April 2025 nicht ein, nachdem es im selben Entscheid auf das Gesuch
des Pflichtigen um Wiederherstellung der Beschwerde- bzw. Rekursfrist nicht eingetreten
war.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2025 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids. Weiter sei die fristgerechte Erhebung der Einsprache vom 1. Dezember
2024.
festzustellen und die Sache zur materiellen Behandlung an die
Steuerverwaltung zurückzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Kantons
Zürich.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2025 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2025.00058 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2022 und SB.2025.00059 betreffend direkte Bundessteuer 2022.
Zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort und Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts können Steuerpflichtige innert 30 Tagen
nach Zustellung schriftlich Rekurs bzw. Beschwerde beim Steuerrekursgericht
erheben (§ 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG];
Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 [DBG]). Entscheide des Steuerrekursgerichts können
sodann innert 30 Tagen nach Zustellung mittels Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153 Abs. 1 StG; Art. 145
DBG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VO DBG).
Bei der Berechnung der Rechtsmittelfristen wird der
Eröffnungs- bzw. Zustelltag nicht mitgezählt. Sodann verlängert sich die
Rechtsmittelfrist auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf
einen Samstag oder öffentlichen Ruhetag fällt (vgl. § 12 Abs. 1 und 2
der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]; Art. 133
Abs. 1 DBG).
Praxisgemäss erfolgt die Zustellung von Entscheiden in
steuerrekursgerichtlichen Verfahren durch eingeschriebene Postsendung oder auf
andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ist ein Zustellungsversuch durch die
Deponierung einer Abholungseinladung im Briefkasten avisiert worden und holt
die adressierte Person die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von
sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, wenn mit fristauslösenden Zustellungen
zu rechnen war (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.
und Art. 138 Abs. 1 und 3 lit. a ZPO). Eine korrekte
Hinterlegung der Abholungseinladung ist grundsätzlich zu vermuten (VGr,
13.
Mai 2015, VB.2015.00016, E. 2.5).
Ist nach Massgabe vorstehender Vorgaben auf ein
Rechtsmittel zufolge Verspätung nicht eingetreten worden, ist allein die vorinstanzliche
Eintretensfrage zu überprüfen, während dem Verwaltungsgericht selbst eine
weitergehende materiell-rechtliche Prüfung verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3).
1.2
Der
verfahrensgegenständliche Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 wurde
noch gleichentags per Einschreiben versandt und dem Pflichtigen nach erfolglosem
Zustellungsversuch am 25. Oktober 2024 zur Abholung bis zum 1. November
2024.
gemeldet. Nachdem das Einschreiben innert der siebentägigen Abholungsfrist
nicht abgeholt worden war, wurde es am 2. November 2024 an das kantonale
Steueramt zurückgesandt. Der Pflichtige befand sich aufgrund seiner Einsprache
vom 16. Juli 2024 in einem Prozessrechtsverhältnis und hatte mit
fristauslösenden Sendungen zu rechnen, weshalb eine Zustellung auf den Ablauf
der 7-tägigen Abholungsfrist bzw. den 1. November 2024 zu fingieren ist.
Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs über das Wochenende lief die 30-tägige
Rekurs- bzw. Beschwerdefrist damit am Montag, 2. Dezember 2024, ab und ist
die erst am 4. März 2025 der Post übergebene Beschwerde- bzw.
Rekursschrift weit verspätet eingereicht worden.
2.
2.1
Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurden die vorinstanzlichen
Rechtsmittelfristen auch nicht dadurch gewahrt, dass der Pflichtige am 1. Dezember
2024.
gegen die Steuerrechnung (direkte Bundessteuer 2022) vom 29. Oktober 2024
beim kantonalen Steueramt Einsprache erhob.
2.2
Die
Rechtsmittel gegen den Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid sind von
allfälligen Rechtsmitteln im nachfolgenden Bezugsverfahren auseinanderzuhalten:
Die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern werden gemäss
Veranlagung bzw. Einschätzung bezogen, wozu der steuerpflichtigen Person
Rechnung zu stellen ist (Art. 162 DBG bzw. § 173 StG). Während
provisorische Steuerrechnungen nicht anfechtbar sind (vgl. BGr, 18. Februar
2003, 2A.379/2002, E. 2.1), können gegen den definitiven Bezug grundsätzlich
Rechtsmittel erhoben werden. Die Steuerfestsetzung als solche kann jedoch nicht
erst mit der steueramtlichen Rechnungsstellung angefochten werden, sondern muss
noch innert der Rechtsmittelfristen im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren
erfolgen.
2.3
Der
Pflichtige hat gemäss dem eingereichten steueramtlichen Schreiben vom 5. Dezember
2024.
am 1. Dezember 2024 lediglich Einsprache gegen die Steuerrechnung
(direkte Bundessteuer 2022) vom 29. Oktober 2024 erhoben, während eine
rechtzeitige Rechtsmittelerhebung gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober
2024.
nicht dokumentiert ist und mit einer "Einsprache" beim
kantonalen Steueramt sowohl falsch bezeichnet als auch falsch adressiert worden
wäre, sind Einspracheentscheide doch beim Steuerrekursgericht mittels
Beschwerde bzw. Rekurs anzufechten. Zudem wurde der Pflichtige im steueramtlichen
Schreiben vom 5. Dezember 2024 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,
dass seine Steuerschuld (nur dann) einstweilen gestundet werde, sofern
er gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 ein Rechtsmittel
erhoben habe. Das kantonale Steueramt stellte damit klar, dass es die
Einsprache des Pflichtigen vom 1. Dezember 2024 nicht als Rechtsmittel
gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 erachtete und auch
nicht an das Steuerrekursgericht weiterzuleiten gedachte, was der Pflichtige
nach Treu und Glauben sofort hätte beanstanden müssen, wäre er hiermit nicht
einverstanden gewesen. Die Einsprache vom 1. Dezember 2024 kann auch kaum
als Rechtsmittel gegen den letztgenannten Einspracheentscheid aufgefasst
werden, nachdem der Pflichtige den diesbezüglichen Entscheid gar nicht abgeholt
hatte und dieser nach Ablauf der 7-tägigen Abholungsfrist am 2. November 2024
an den Absender retourniert wurde. Das kantonale Steueramt musste in dieser
Situation die Einsprache vom 1. Dezember 2024 weder als Rekurs und
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 interpretieren
noch zuständigkeitshalber in Nachachtung von § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Steuerrekursgericht weiterleiten.
3.
Fristwiederherstellungsgründe werden vor
Verwaltungsgericht nicht (mehr) geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Ergänzend ist anzumerken, dass das kantonale Steueramt auf die
Einsprache des Pflichtigen gemäss den gesetzlichen Vorgaben von § 140 Abs. 2 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG gar nicht erst hätte eintreten dürfen,
nachdem dessen Einsprache trotz entsprechender Hinweise in den
Rechtsmittelbelehrungen und im erwähnten Schreiben des Gemeindesteueramts vom 16. Juli
2024.
weder eine substanzielle Begründung enthielt noch entsprechende
Beweismittel beigelegt wurden. Insbesondere wurde auch eine ausgefüllte
Steuererklärung 2022 erst am 6. Dezember 2024, nach Ablauf der
Einsprachefrist und nach Fällung des Einspracheentscheids, nachgereicht und
zeigen die zahlreichen Eingaben und Kontaktaufnahmen des Pflichtigen klar auf,
dass dieser unabhängig von einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in der Lage
gewesen wäre, seinen Pflichten termingerecht nachzukommen oder zumindest rechtzeitig
eine Drittperson mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen, zumal seine
dokumentierten psychischen Probleme bereits seit geraumer Zeit bestehen und ihm
zwar Einschränkungen im administrativen Bereich attestiert werden, eine
gänzliche Unfähigkeit zur Besorgung seiner Steuerangelegenheiten jedoch
nirgends ersichtlich ist. Dass er im Einspracheverfahren wiederholt um
"Verlängerung" der zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufenen Frist zur
Einreichung der Steuererklärung 2022 ersuchte, vermag hieran nichts zu ändern.
Sodann kann offenbleiben, ob auf die nicht handschriftlich unterzeichnete
Einsprache vom 14. Juli 2024 auch mangels handschriftlicher Unterzeichnung
nicht hätte eingetreten werden dürfen bzw. hierzu eine entsprechende Nachfrist
hätte angesetzt werden müssen. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass der
Pflichtige seine auf den 7. Februar 2025 datierende Rekurs- bzw.
Beschwerdeschrift erst am 4. März 2025 einreichte, ohne dass ersichtlich
ist, was ihn an einer früheren Postaufgabe gehindert haben sollte.
4.
Da Gegenstand des steuerrekurs- und verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens allein die vorgenannte Eintretensfrage bildet und Steuerbezugsfragen
nicht verfahrensgegenständlich erscheinen, ist im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auch nicht festzustellen, ob die gegen die
Rechnungsstellung erhobene Einsprache vom 1. Dezember 2024 fristgerecht
erhoben wurde. Auf den diesbezüglichen Antrag ist damit nicht einzutreten.
5.
Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich
damit als rechtsfehlerfrei und ist vollumfänglich zu bestätigen. Die
(vereinigten) Beschwerden sind damit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten
ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Bei der Gebührenfestsetzung kann aber berücksichtigt
werden, dass sich das vorliegende Verfahren auf die vorinstanzliche
Eintretensfrage beschränken konnte (vgl. § 4 Abs. 3 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Eine Umtriebsentschädigung steht dem Pflichtigen
ausgangsgemäss ebenfalls nicht zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde
(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2025.00058 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2022 wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde SB.2025.00059 betreffend
direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00058
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'087.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00059 wird festgesetzt auf
Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramtes;
d) das Steueramt der Stadt B;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.