SB.2025.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00060
14. Januar 2026Deutsch11 min
(URT.2026.26892)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00060
Urteil
der
2. Kammer
vom 14. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den
Grundsteuerausschuss,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch D,
Beschwerdegegner,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C
(Verkäufer; nachfolgend der Pflichtige) und die E AG (Käuferin) schlossen am
1. Juli 2022 eine Reservationsvereinbarung im Hinblick auf den Verkauf der
beiden Grundstücke GB 01, Kat.-Nr. 02, und GB 03, Kat.-Nr. 04,
F, A, zu einem Preis von Fr. ... Zuvor hatte der Pflichtige beim Steueramt
der Gemeinde A Auskunft über die mutmasslich geschuldeten
Grundstückgewinnsteuern erbeten. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte ihm
das Steueramt der Gemeinde A mit, dass voraussichtlich keine
Grundstückgewinnsteuern anfallen würden, unter Vorbehalt der Überprüfung der
rechtsgeschäftlichen Bedeutung des vereinbarten Kaufpreises und der späteren
Veranlagung durch die zuständige Gemeindebehörde. Der Verkauf wurde daraufhin am
26. September 2022 öffentlich beurkundet und am gleichen Tag in das
Grundbuch eingetragen. Der Preis wurde neu auf Fr. … festgesetzt.
In der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer vom
5. Oktober 2022 deklarierte der Pflichtige einen Verlust, der vor allem
auf den Erwerbspreis von Fr. … zurückzuführen war, den der Pflichtige am
4. Januar 2016 bezahlt hatte. Mit Auflage vom 3. Januar 2023 verlangte
das Steueramt der Gemeinde A weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere
die Angabe der Grundlagen für den Verkaufspreis von Fr. … sowie Auskunft
über die Beteiligungsverhältnisse des Pflichtigen an der E AG. Der
Pflichtige wurde am 3. Februar 2023 zur Erfüllung der Auflage gemahnt,
worauf er gemäss den Akten nicht reagierte.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2023 veranlagte der
Grundsteuerausschuss der Gemeinde A einen Grundstückgewinn von Fr. …
und eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. ... Er nahm die Einschätzung
teilweise nach pflichtgemässem Ermessen vor, weil der Pflichtige trotz Mahnung
die Auflage nicht erfüllt habe. Zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem
Verkehrswert der Liegenschaft bestehe ein offensichtliches Missverhältnis,
weshalb dem vereinbarten Kaufpreis die rechtsgeschäftliche Bedeutung fehle und
auf den Verkehrswert als Ersatzwert abzustellen sei. Der Verkehrswert der
Grundstücke per Stichtag des Verkaufs sei auf Fr. … zu schätzen.
B. Gegen
den Entscheid des Grundsteuerausschusses erhob der Pflichtige am 5. Juli
2023 Einsprache mit dem Antrag, den beurkundeten Kaufpreis von Fr. …
anzuerkennen und festzustellen, dass kein steuerpflichtiger Grundstückgewinn
resultiere. Mit Auflage im Einspracheverfahren vom 22. August 2023 forderte
der Grundsteuerausschuss den Pflichtigen auf, Angaben über seine Beteiligung per
26. September 2022 an der E AG zu machen sowie eine vollständige
Kopie der in der Einsprache erwähnten Verkehrswertschätzungen 2017 einzureichen.
Nachdem der Pflichtige die Auflage am 31. August 2023 beantwortet hatte,
wies der Grundsteuerausschuss die Einsprache am 29. November 2023 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 29. Dezember 2023 gelangte der
Pflichtige an das Steuerrekursgericht. Er beantragte, der Einspracheentscheid
sei aufzuheben, der beurkundete Kaufpreis sei als Verkehrswert anzuerkennen und
der Grundstückgewinn bzw. die Grundstückgewinnsteuer sei auf Fr. …
festzusetzen.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 gab das
Steuerrekursgericht den Parteien Gelegenheit, zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung betreffend die unterpreisliche Einbringung von Grundstücken in
eigene Gesellschaften Stellung zu nehmen. Zudem ordnete es die Einholung eines
Gutachtens über den Verkehrswert der streitbetroffenen Grundstücke per 26. September
2022.
an und schlug den Parteien zu diesem Zweck einen Experten vor. Der
Pflichtige nahm am 6. November 2024 Stellung und machte geltend, am
Stichtag lediglich zu 50 % an der E AG beteiligt gewesen zu sein. Es
folgten weitere Stellungnahmen des Grundsteuerausschusses und des Pflichtigen.
Nachdem der Gutachter am 12. November 2024 formell bestätigt worden war,
erstattete er am 10. März 2025 sein Gutachten, worin er den Verkehrswert
per 26. September 2022 auf Fr. … schätzte. Der Grundsteuerausschuss
akzeptierte diese Schätzung mit Schreiben vom 1. April 2025, der
Pflichtige äusserte sich nicht mehr dazu.
Mit Entscheid vom 15. April 2025 hiess das
Steuerrekursgericht den Rekurs des Pflichtigen teilweise gut und setzte die
Grundstückgewinnsteuer von Fr. … auf Fr. … herab. Die Gerichtskosten
auferlegte es zu einem Viertel dem Pflichtigen und zu drei Vierteln der
Gemeinde A. Parteientschädigungen sprach es nicht zu.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 beantragte die
Gemeinde A, der Rekursentscheid vom 15. April 2025 sei aufzuheben und
die Sache sei zur Vornahme der notwendigen Untersuchungen an das
Steuerrekursgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Pflichtigen. Der Pflichtige beantragte, die Beschwerde sei
abzuweisen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das
Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in
Grundsteuersachen können laut § 213 in Verbindung mit § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
2.
2.1
Die
Gemeinde kritisiert in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig bzw. nicht vollständig abgeklärt habe. Sie habe zu wenig gewichtet,
dass der Pflichtige in seinen Steuererklärungen seit 2019 durchgängig 100 %
der Aktien an der E AG deklariert habe. Sodann äussert die Gemeinde
Zweifel an der Echtheit der Verträge über die Übertragungen der Aktien an der E AG,
namentlich weil diese so formuliert seien, dass man annehmen müsse, die
Verträge seien am 1. Januar 2021 abgeschlossen und vollzogen worden. Die
Gemeinde stellt zudem in den Raum, dass der Pflichtige an den veräusserten
Aktien möglicherweise weiterhin wirtschaftlich berechtigt sei oder eine erhöhte
Dividendenberechtigung geniesse, ungeachtet dessen, dass das Aktienbuch zwei
andere Personen als wirtschaftlich Berechtigte ausweist.
2.2
Die Kritik
der Gemeinde überzeugt nicht. Die Vorinstanz berücksichtigte die Angaben des
Pflichtigen in seinen Steuererklärungen als Indizien, legte letztlich aber
grösseres Gewicht auf die Auszüge aus dem Aktienbuch der E AG, die der
Pflichtige eingereicht hatte. Diese führten neben dem Pflichtigen mit 1'000 Aktien
zwei Gesellschaften als Aktionärinnen auf, nämlich die G AG, mit 700 Namenaktien
und die H AG, mit 300 Namenaktien, und bezeichneten überdies zwei
andere natürliche Personen als die wirtschaftlich Berechtigten. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Urkunden grösseren Beweiswert als den
Angaben in den Steuererklärungen beimass, zumal die Gemeinde zwar die
Unechtheit oder die inhaltliche Unrichtigkeit der Auszüge aus dem Aktienbuch
insinuiert, dafür aber keine konkreten Anhaltspunkte nennt. Was sodann das
angebliche "Konsortium" unter den Aktionären der E AG angeht,
bleiben die Ausführungen der Gemeinde rein spekulativ.
2.3
Zuzugestehen
ist der Gemeinde, dass die übrigen Aktionäre im Umfang des Wertzuwachses auf
ihren Aktien bereichert werden, wenn ein Aktionär ein Grundstück unterpreislich
in die Gesellschaft einbringt. Sofern die übrigen Voraussetzungen einer
Schenkung erfüllt sind, kann zwar bei nahestehenden Personen praxisgemäss der
Schenkungswillen vermutet werden, insbesondere bei Verwandtschaft oder
Freundschaft zwischen den Parteien, bei hohem Alter, schlechter Gesundheit oder
guten Vermögensverhältnissen des Zuwendenden sowie bei Bedürftigkeit des
Empfängers (vgl. VGr, 19. Dezember 2001, SR.2001.00002, E. 4e; RB 1992
Nr. 52; RB 1990 Nr. 55). Daraus folgt aber nicht, dass umgekehrt
auf eine grundstückgewinnsteuerpflichtige Gegenleistung der anderen Aktionäre
geschlossen werden muss, wenn zwischen ihnen und dem Einbringer kein
Näheverhältnis besteht. Ohnehin steht hier gar nicht fest, dass zwischen dem
Pflichtigen und den beiden anderen Personen kein freundschaftliches Verhältnis
bestand, das eine – potenziell schenkungssteuerpflichtige (vgl. § 4 des Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 [ESchG]) –
Schenkung motivieren könnte. Auf jeden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für
konkrete Gegenleistungen, die der Pflichtige von den beiden anderen
Gesellschafterinnen der E AG oder ihren wirtschaftlich Berechtigten
empfangen haben könnte. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten der Gemeinde, die
für diese steuererhöhende Tatsache nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
analog die Beweislast trägt (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.2; BGE 148 II 285 E. 3.1.3).
2.4
Daran
ändert auch nichts, dass im Verfahren vor der Vorinstanz die
Untersuchungsmaxime herrscht (vgl. VGr, 21. Februar 2017, SB.2016.00082,
E. 3.2). Diese zwingt die Vorinstanz nicht zur Anordnung von
Beweismassnahmen, die unmöglich oder unverhältnismässig sind oder
voraussichtlich keinen Erkenntnisgewinn bringen. Es ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz von einer persönlichen Befragung des Pflichtigen und der
beiden Personen, die gemäss Aktienbuch an den übrigen Aktien der E AG
wirtschaftlich berechtigt waren, absah, zumal daraus kaum weitere Erkenntnisse
zu erwarten waren, die über die bereits eingereichten Unterlagen hinausgegangen
wären. Andere Beweismassnahmen, welche die Vorinstanz mit verhältnismässigem
Aufwand hätte anordnen können, nennt die Gemeinde nicht und sind auch nicht
ersichtlich.
2.5
Soweit die
Gemeinde die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der Auszüge aus dem
Aktienbuch infrage stellt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der
Gebrauch gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zum Zweck
der Steuerhinterziehung unter Strafe steht (§ 261 StG). Vorwürfe dieser
Art wären gegebenenfalls im Rahmen eines Strafverfahrens zu untersuchen und
könnten Anlass für eine Revision der Grundstückgewinnsteuereinschätzung geben,
falls sie sich bewahrheiten (vgl. § 206 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 lit. c StG). In der Art und Weise, wie die Gemeinde ihren Verdacht vor
Verwaltungsgericht vorträgt, ist er jedoch zu wenig substanziiert und zu vage,
um den Ausgang des ordentlichen Verfahrens zu beeinflussen.
3.
3.1
In
materieller Hinsicht stört sich die Gemeinde am Urteil des Bundesgerichts (BGr,
26.
Oktober 2023, 9C_335/2023, auszugsweise publiziert in: BGE 150 I 1), erklärt zugleich aber, den Entscheid des Bundesgerichts "nicht in
Frage" zu stellen.
3.2
Soweit die
Gemeinde trotz dieses Widerspruchs mit ihrer Kritik an der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung überhaupt zu hören ist, überzeugen ihre Ausführungen nicht. Wenn
sich bereits der Wertzuwachs auf den Anteilen des Einbringers zivilrechtlich
betrachtet und nach dem Gesetzeswortlaut (§ 222 StG) nicht als
Gegenleistung der erwerbenden Gesellschaft und damit als Erlösbestandteil
verstehen lässt (vgl. dazu BGr, 11. April 2025, 9C_199/2024, E. 3.3.1,
zur Publikation vorgesehen), gilt dies erst recht für die Wertzunahme auf den
Anteilen der übrigen Gesellschafter. Soll die Wertzunahme auf
Gesellschaftsanteilen trotzdem als Erlösbestandteil mit der
Grundstückgewinnsteuer erfasst werden, bedingt dies eine wirtschaftliche
Betrachtung, bei der die Gesellschaft ausgeblendet und auf das Verhältnis zwischen
den Gesellschaftern fokussiert wird. Diese Betrachtungsweise ist dann jedoch
konsequenterweise im nächsten Schritt auch für die Beurteilung der Frage
einzunehmen, ob die Steuer wegen (gemischter) Schenkung nach § 216 Abs. 3 lit. a StG aufzuschieben ist (vgl. in diesem Sinn BGr, 26. Oktober 2023,
9C_335/2023, E. 3.7.4 und E. 3.8; vgl. ferner auch BGr, 11. April
2025, 9C_199/2024, E. 3.3.2, zur Publikation vorgesehen).
3.3
Das
Bundesgericht erläuterte weiter, es liege im kantonalen Gestaltungsspielraum,
den Wertzuwachs auf den Anteilen der anderen Gesellschafter entweder der
Grundstückgewinnsteuer zu unterwerfen, wobei dann ein Steueraufschub wegen
Schenkung zu prüfen sei, oder aber ihn von der Grundstückgewinnsteuer
auszuklammern (vgl. BGr, 26. Oktober 2023, 9C_335/2023, E. 3.8). In
einem jüngeren Urteil befand es Ähnliches betreffend den Wertzuwachs auf den
eigenen Anteilen des Einlegers (vgl. BGr, 11. April 2025, 9C_199/2024, E. 3.3.2,
zur Publikation vorgesehen). Die Vorinstanz setzte diese bundesgerichtlichen
Vorgaben dahingehend um, dass sie den Wertzuwachs auf der
"Fremdquote" von der Steuer ausnahm bzw. nicht als Erlösbestandteil
betrachtete und lediglich den Wertzuwachs auf den eigenen Anteilen des
Pflichtigen als Erlösbestandteil der Grundstückgewinnsteuer unterwarf. Die
Gemeinde bringt nichts vor, was diese Lösung als rechtswidrig erscheinen
liesse. Fragen könnte man sich höchstens, ob im Wertzuwachs auf den eigenen
Anteilen des Einlegers nach dem jüngsten bundesgerichtlichen Leiturteil und in
Anbetracht des Gesetzeswortlauts wirklich eine "weitere Leistung des
Erwerbers" (§ 222 StG) gesehen werden kann. Selbst wenn das
Verwaltungsgericht an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist (§ 213
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 149 Abs. 2 StG),
rechtfertigt es sich nicht, diese Frage hier eingehend zu prüfen, zumal der
Pflichtige selbst nicht Beschwerde führt, er diese Frage in seiner Eingabe an
das Verwaltungsgericht nicht aufwirft und die Antwort darauf jedenfalls nicht
offensichtlich ist.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als
unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Gemeinde aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung
zu (§ 213 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1
bzw. § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der Pflichtige stellt keinen Antrag auf
Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 32'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 32'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Dienstabteilung Recht des
kantonalen Steueramts;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).