Lexipedia

Entscheid

SB.2025.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00076

15. Oktober 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26647)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00076

Urteil

der Einzelrichterin

vom 15. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2019,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) liess am 26. März

2025 Rekurs gegen den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 21. Februar

2025 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 erheben.

Mit Verfügung vom 3. April 2025 setzte das

Steuerrekursgericht dem Pflichtigen Frist bis 17. April 2025 an, um zur

Rekursverspätung Stellung zu nehmen. Die Verfügung wurde der Vertreterin am 4. April

2025 zugestellt. Diese liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 trat das Steuerrekursgericht auf den Rekurs

wegen Verspätung nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 19. Juni 2025 beatragte der

Pflichtige, es sei die angefochtene Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 12. Mai

2025.

aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Inkrafttreten oder bis

zur Ablehnung des Bundesgesetzes über die Zustellung von Sendungen an

Wochenenden und Feiertagen zu sistieren, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das

Steuerrekursgericht verzichtete am 30. Juni 2025 auf Vernehmlassung; das

kantonale Steueramt beantragte am 7. Juli 2025 die Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolgen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen

einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts kann die steuerpflichtige

Person gemäss § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Steuerrekursgericht

erheben.

1.2

Bei der

Berechnung der Rechtsmittelfristen wird der Eröffnungs- bzw. Zustelltag nicht

mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher

Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im

Laufe der Frist werden mitgezählt. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die

Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post

übergeben sein (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum

Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Die Zustellung gilt als

vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid dem Adressaten tatsächlich

ausgehändigt worden ist, von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden

erwachsenen Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den

Adressaten entgegengenommen worden ist oder in den Briefkasten oder das

Postfach des Adressaten gelegt oder auf andere Weise in dessen

Herrschaftsbereich gelangt ist (§ 9 Abs. 1 VO StG). Dabei wird gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Praxis die Zustellung der Sendung ins Postfach

des Adressaten als fristauslösender Moment bezeichnet, selbst wenn diese an

einem Samstag erfolgt ist. Den Umstand, dass der betroffene Adressat die

Sendung erst am darauffolgenden Montag aus dem Postfach geholt hat, bezeichnet

das Bundesgericht ausdrücklich als unerheblich (vgl. statt vieler BGr,

20.

Februar 2015, 2C_1126/2014, E. 2.2).

1.3

Das

Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen

Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts richtet, lediglich

überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender

materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (BGr,

26.

Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf das

Rechtsmittel des Pflichtigen nicht eingetreten ist.

1.4

Die

Beweislast in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Handlung

trägt diejenige Partei, die diese Handlung vornehmen muss. Sie hat für die

Rechtzeitigkeit den vollen Beweis zu erbringen. Mithin muss diese mit

hinreichender Gewissheit feststehen und es genügt nicht, bloss deren

überwiegende Wahrscheinlichkeit darzutun (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGr,

27.

Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).

2.

Umstritten ist vorliegend, ob die mittels A-Post Plus an

einem Samstag erfolgte Zustellung auch fristauslösend war.

2.1

Die Frist

eines durch A-Post Plus an einem Samstag zugestellten Einspracheentscheids

beginnt am Sonntag zu laufen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Empfängerin

von der Mitteilung tatsächlich Kenntnis genommen hat (vgl. E. 1.2). Dies

kann – wie bei der Vertreterin des Pflichtigen – zu Nachteilen führen, wenn die

Empfängerin am Samstag büroabwesend ist. Um diesem Nachteil zu begegnen, sieht Art. 142

Abs. 1 bis der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) neu vor, dass die

Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem anerkannten

Feiertag durch gewöhnliche Post erst am nächsten Werktag als erfolgt gilt

(Zustellfiktion). Diese Lösung behebt für Mitteilungen in Zivilverfahren das

Problem, indem für den Fall der Samstagzustellung die Zustellung am folgenden

Werktag (zumeist ein Montag) fingiert wird. Aus dem Grundsatz der Einheit der

Rechtsordnung ergibt sich jedoch, dass die Berechnung einer Frist nach dem

Recht erfolgen muss, das diese Frist festlegt. Die ZPO-Lösung muss deshalb auf

alle anderen Erlasse übertragen werden, die Regeln zur Fristenberechnung

enthalten. Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen

an Wochenenden und Feiertagen (BBI 2025 565) wird die Zustellfiktion im

Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990 (StHG) aufgenommen

werden und haben die Kantone auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetztes mindestens zwei Jahre Zeit, ihre Gesetzgebung anzupassen (Art. 72

Abs. 1 StHG BBI 2025 565, 4.1.2, 4.1.3 und 5.8). Soweit der

Pflichtige geltend macht, dass die Gerichts- und Behördenpraxis zur

fristauslösenden Zustellung von A-Post-Plus-Sendungen an Wochenenden und

Feiertagen in Anbetracht dessen nicht weiter aufrechterhalten werden könne,

kann ihm nicht gefolgt werden. Wie festgehalten wurde, sind im Steuerrecht

entsprechende Anpassungen geplant, die jedoch zeitlich unabhängig von der

ZPO-Revision und separat umgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine

sofortige Angleichung an die ZPO-Zustellfiktion im Steuerrecht verzichtet. Vor

diesem Hintergrund ist zu beachten, dass die neuen Zustellfiktionen der ZPO auf

Verfahren nach der Zivilprozessordnung beschränkt bleiben, während im

Steuerrecht weiterhin die bisherigen Fristenregelungen gelten, bis eine

eigenständige gesetzliche Anpassung erfolgt. Dies sichert einerseits

Kontinuität und Rechtsklarheit im Steuerrecht und verhindert andererseits

mögliche Rechtsunsicherheiten durch parallele oder widersprüchliche Regelungen

in verschiedenen Rechtsgebieten. Es gilt daher nach wie vor, dass

fristauslösende Sendungen an einem Samstag fristauslösend zugestellt werden

können.

2.2

Der

Pflichtige beantragt eventualiter eine Verfahrenssistierung bis zum

Inkrafttreten oder bis zur Ablehnung des Bundesgesetzes über die Zustellung von

Sendungen an Wochenenden und Feiertagen. Eine Sistierung des Verfahrens kommt

nur ausnahmsweise in Betracht und steht dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) entgegen. Es besteht zudem

kein Anspruch auf Sistierung eines Verfahrens (vgl. Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 142 N. 17

und § 149 N. 18). Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung

rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 42; BGE 126 II 522 E. 10b). Es besteht daher vorliegend auch

kein Anlass, das Verfahren bis zum Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen zu

sistieren.

2.3

Von einer

rechtskundig vertretenen Partei kann zudem erwartet werden, dass ihr die

gesetzlichen Bestimmungen und die ständige bundesgerichtliche Praxis zur

Samstagszustellung bekannt sind, ansonsten von einer groben prozessualen

Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei auszugehen ist.

Umso weniger ist verständlich, wenn eine rechtskundig vertretene Partei es

unterlässt, die Rechtsmittelfrist zu prüfen und innert derselben zu handeln.

Gemäss dem Track&Trace-Auszug der Post wurde der

Einspracheentscheid der Vertreterin des Pflichtigen am Samstag, 22. Februar

2025, zugestellt. Der Fristenlauf begann somit am Sonntag, 23. Februar

2025, und endete am Montag, 24. März 2025. Der am 26. März 2025 der

Post übergebene Rekurs wurde somit grundsätzlich verspätet eingereicht.

Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich

damit als rechtsfehlerfrei und ist vollumfänglich zu bestätigen. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Bei der Gebührenfestsetzung kann aber berücksichtigt werden, dass sich

das vorliegende Verfahren auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränken

konnte (vgl. § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 570.- Total der Kosten.

3.

Die

reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

c) das Steuerrekursgericht;

d) das Steueramt der Stadt C.