SB.2025.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00076
15. Oktober 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26647)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00076
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2019,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) liess am 26. März
2025 Rekurs gegen den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 21. Februar
2025 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 erheben.
Mit Verfügung vom 3. April 2025 setzte das
Steuerrekursgericht dem Pflichtigen Frist bis 17. April 2025 an, um zur
Rekursverspätung Stellung zu nehmen. Die Verfügung wurde der Vertreterin am 4. April
2025 zugestellt. Diese liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 trat das Steuerrekursgericht auf den Rekurs
wegen Verspätung nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2025 beatragte der
Pflichtige, es sei die angefochtene Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 12. Mai
2025.
aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Inkrafttreten oder bis
zur Ablehnung des Bundesgesetzes über die Zustellung von Sendungen an
Wochenenden und Feiertagen zu sistieren, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das
Steuerrekursgericht verzichtete am 30. Juni 2025 auf Vernehmlassung; das
kantonale Steueramt beantragte am 7. Juli 2025 die Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolgen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen
einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts kann die steuerpflichtige
Person gemäss § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Steuerrekursgericht
erheben.
1.2
Bei der
Berechnung der Rechtsmittelfristen wird der Eröffnungs- bzw. Zustelltag nicht
mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher
Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im
Laufe der Frist werden mitgezählt. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die
Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post
übergeben sein (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum
Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Die Zustellung gilt als
vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid dem Adressaten tatsächlich
ausgehändigt worden ist, von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden
erwachsenen Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den
Adressaten entgegengenommen worden ist oder in den Briefkasten oder das
Postfach des Adressaten gelegt oder auf andere Weise in dessen
Herrschaftsbereich gelangt ist (§ 9 Abs. 1 VO StG). Dabei wird gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Praxis die Zustellung der Sendung ins Postfach
des Adressaten als fristauslösender Moment bezeichnet, selbst wenn diese an
einem Samstag erfolgt ist. Den Umstand, dass der betroffene Adressat die
Sendung erst am darauffolgenden Montag aus dem Postfach geholt hat, bezeichnet
das Bundesgericht ausdrücklich als unerheblich (vgl. statt vieler BGr,
20.
Februar 2015, 2C_1126/2014, E. 2.2).
1.3
Das
Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen
Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts richtet, lediglich
überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender
materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (BGr,
26.
Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf das
Rechtsmittel des Pflichtigen nicht eingetreten ist.
1.4
Die
Beweislast in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Handlung
trägt diejenige Partei, die diese Handlung vornehmen muss. Sie hat für die
Rechtzeitigkeit den vollen Beweis zu erbringen. Mithin muss diese mit
hinreichender Gewissheit feststehen und es genügt nicht, bloss deren
überwiegende Wahrscheinlichkeit darzutun (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGr,
27.
Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).
2.
Umstritten ist vorliegend, ob die mittels A-Post Plus an
einem Samstag erfolgte Zustellung auch fristauslösend war.
2.1
Die Frist
eines durch A-Post Plus an einem Samstag zugestellten Einspracheentscheids
beginnt am Sonntag zu laufen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Empfängerin
von der Mitteilung tatsächlich Kenntnis genommen hat (vgl. E. 1.2). Dies
kann – wie bei der Vertreterin des Pflichtigen – zu Nachteilen führen, wenn die
Empfängerin am Samstag büroabwesend ist. Um diesem Nachteil zu begegnen, sieht Art. 142
Abs. 1 bis der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) neu vor, dass die
Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem anerkannten
Feiertag durch gewöhnliche Post erst am nächsten Werktag als erfolgt gilt
(Zustellfiktion). Diese Lösung behebt für Mitteilungen in Zivilverfahren das
Problem, indem für den Fall der Samstagzustellung die Zustellung am folgenden
Werktag (zumeist ein Montag) fingiert wird. Aus dem Grundsatz der Einheit der
Rechtsordnung ergibt sich jedoch, dass die Berechnung einer Frist nach dem
Recht erfolgen muss, das diese Frist festlegt. Die ZPO-Lösung muss deshalb auf
alle anderen Erlasse übertragen werden, die Regeln zur Fristenberechnung
enthalten. Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen
an Wochenenden und Feiertagen (BBI 2025 565) wird die Zustellfiktion im
Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990 (StHG) aufgenommen
werden und haben die Kantone auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetztes mindestens zwei Jahre Zeit, ihre Gesetzgebung anzupassen (Art. 72
Abs. 1 StHG BBI 2025 565, 4.1.2, 4.1.3 und 5.8). Soweit der
Pflichtige geltend macht, dass die Gerichts- und Behördenpraxis zur
fristauslösenden Zustellung von A-Post-Plus-Sendungen an Wochenenden und
Feiertagen in Anbetracht dessen nicht weiter aufrechterhalten werden könne,
kann ihm nicht gefolgt werden. Wie festgehalten wurde, sind im Steuerrecht
entsprechende Anpassungen geplant, die jedoch zeitlich unabhängig von der
ZPO-Revision und separat umgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine
sofortige Angleichung an die ZPO-Zustellfiktion im Steuerrecht verzichtet. Vor
diesem Hintergrund ist zu beachten, dass die neuen Zustellfiktionen der ZPO auf
Verfahren nach der Zivilprozessordnung beschränkt bleiben, während im
Steuerrecht weiterhin die bisherigen Fristenregelungen gelten, bis eine
eigenständige gesetzliche Anpassung erfolgt. Dies sichert einerseits
Kontinuität und Rechtsklarheit im Steuerrecht und verhindert andererseits
mögliche Rechtsunsicherheiten durch parallele oder widersprüchliche Regelungen
in verschiedenen Rechtsgebieten. Es gilt daher nach wie vor, dass
fristauslösende Sendungen an einem Samstag fristauslösend zugestellt werden
können.
2.2
Der
Pflichtige beantragt eventualiter eine Verfahrenssistierung bis zum
Inkrafttreten oder bis zur Ablehnung des Bundesgesetzes über die Zustellung von
Sendungen an Wochenenden und Feiertagen. Eine Sistierung des Verfahrens kommt
nur ausnahmsweise in Betracht und steht dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) entgegen. Es besteht zudem
kein Anspruch auf Sistierung eines Verfahrens (vgl. Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 142 N. 17
und § 149 N. 18). Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung
rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 42; BGE 126 II 522 E. 10b). Es besteht daher vorliegend auch
kein Anlass, das Verfahren bis zum Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen zu
sistieren.
2.3
Von einer
rechtskundig vertretenen Partei kann zudem erwartet werden, dass ihr die
gesetzlichen Bestimmungen und die ständige bundesgerichtliche Praxis zur
Samstagszustellung bekannt sind, ansonsten von einer groben prozessualen
Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei auszugehen ist.
Umso weniger ist verständlich, wenn eine rechtskundig vertretene Partei es
unterlässt, die Rechtsmittelfrist zu prüfen und innert derselben zu handeln.
Gemäss dem Track&Trace-Auszug der Post wurde der
Einspracheentscheid der Vertreterin des Pflichtigen am Samstag, 22. Februar
2025, zugestellt. Der Fristenlauf begann somit am Sonntag, 23. Februar
2025, und endete am Montag, 24. März 2025. Der am 26. März 2025 der
Post übergebene Rekurs wurde somit grundsätzlich verspätet eingereicht.
Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich
damit als rechtsfehlerfrei und ist vollumfänglich zu bestätigen. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Bei der Gebührenfestsetzung kann aber berücksichtigt werden, dass sich
das vorliegende Verfahren auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränken
konnte (vgl. § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 570.- Total der Kosten.
3.
Die
reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steuerrekursgericht;
d) das Steueramt der Stadt C.