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Entscheid

SB.2025.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00079

29. September 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26623)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2025.00079

SB.2025.00080

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch Treuhandfirma

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2023 sowie

direkte

Bundessteuer 2023,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige), vertreten durch Treuhandfirma

B, ersuchte das Steueramt der Stadt C mit Schreiben vom 31. März 2024

(Datum Poststempel: 2. April 2024) um Verlängerung der Eingabefrist für

die Steuererklärung 2023 bis 30. November 2024. Mit – direkt an den

Pflichtigen zugestelltem – Schreiben vom 9. April 2024 wies das

Steueramt der Stadt C das Fristerstreckungsgesuch ab, mit dem Hinweis auf

die Möglichkeit einer Beschwerde innert 30 Tagen an die Finanzdirektion.

Weiter wurde der Pflichtige darauf hingewiesen, dass er – sofern nach erfolgter

Mahnung keine Steuererklärung eingehe – mit Rechtsnachteilen bzw. mit einer

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen rechnen müsse. Am 8. Mai 2024

forderte das Steueramt der Stadt C den Pflichtigen auf, die

Steuererklärung 2023 innert 10 Tagen einzureichen. Mit Mahnung vom 6. Juni

2024 wurde dem Pflichtigen eine letzte, nicht erstreckbare Frist von

10 Tagen angesetzt, um die Steuererklärung 2023 einzureichen. Mit

Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 22. Juli 2024 wurde

die Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss § 139 Abs. 2 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 130 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Für die Staats- und Gemeindesteuern

2023 wurde der Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zum

Satz von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … zum Satz von Fr. …

eingeschätzt; das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2023 wurde

auf Fr. … festgesetzt. Auf die hiergegen erhobenen Einsprachen trat das

kantonale Steueramt mit Entscheid vom 23. September 2024 nicht ein, weil

den – gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung gerichteten –

Einsprachen keine qualifizierte Begründung entnommen werden könne.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte der Pflichtige am 28. Oktober 2024

an das Steuerrekursgericht, welchem er am 26. November 2024 die

unterzeichnete Steuererklärung 2023 nachreichte. Mit Entscheid vom 15. April

2025.

wies das Steuerrekursgericht den Rekurs bzw. die erstinstanzliche

Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen ab, ungeachtet dessen, dass das

kantonale Steueramt zu Unrecht auf die Einsprachen gar nicht erst eingetreten

sei.

III.

Mit Beschwerden vom 23. Juni 2025 beantragte der

Pflichtige sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie dass

die "Entscheide entsprechend den rechtzeitig eingereichten

Steuererklärungen gem. Fristverlängerung vom 2. April 25 vorzunehmen seien".

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 vereinigte

die Abteilungspräsidentin i. V.

die Verfahren SB.2025.00079 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 und

SB.2025.00080 betreffend direkte Bundessteuer 2023. Ferner wurde der

Rechtsvertreterin des Pflichtigen bzw. der Treuhandfirma B eine einmalige,

nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen – von der Zustellung der

Verfügung an gerechnet – angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die

Beschwerdeschriften, eigenhändig mit Originalunterschrift versehen, einzureichen.

Mit sowohl die Staats- und Gemeindesteuer als auch die

direkte Bundessteuer betreffender Eingabe vom 7. Juli 2025 reichte die Treuhandfirma

B eine im Vergleich zur Beschwerdeeingabe vom 23. Juni 2025 teils

veränderte, aber im Original unterzeichnete Beschwerde ein. Zudem wurden

weitere "5 Papiere" zu den Akten gereicht, welche nicht den

Pflichtigen, sondern andere Steuerpflichtige betreffen.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der Beschwerden. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Da die

Originalunterschrift ein Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. Felix Richner

et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 140

N. 53 sowie § 153 N. 23; Felix Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 140 N. 22; siehe auch § 2 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]), ist vorab zu prüfen,

ob die innert der angesetzten Nachfrist für die Originalunterschrift

eingereichte Eingabe vom 7. Juli 2025 den Mangel der ursprünglichen

Beschwerdeeingabe vom 23. Juni 2025 zu beheben vermag.

1.2

Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verbietet

überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche

liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,

ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle

Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder wenn sie an

Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den

Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Überspitzter Formalismus ist nur

gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine

schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und

die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder

verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Um dem Verbot des

überspitzten Formalismus Nachachtung zu verschaffen, ist einem

Beschwerdeführer, der eine Beschwerde ohne Originalunterschrift eingereicht

hat, in Anwendung von § 2 StV in Verbindung mit § 147 Abs. 4

Satz 2 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 Satz

2.

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG eine kurze, nicht

erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, verbunden mit der

Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde (vgl.

Richner et al., § 147 N. 28 und § 153 N. 23; Richner et

al., Art. 140 N. 31 DBG). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind

jedoch Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 121 II 252 E. 4a;

Nula Frei, Verbot des überspitzten Formalismus, ius.full 2021 S. 180 ff.,

S. 183). Die Nachfrist ist vor allem als Rechtswohltat zugunsten rechtsunkundiger

und prozessual unerfahrener steuerpflichtiger Personen zu verstehen, um diese

vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren (BGr,

10.

September 2018, 2C_666/2018, E. 2.2.4; Silvia Hunziker/Corinna

Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 140 N. 48).

1.3

Vorliegend

bestehen keine Hinweise darauf, dass die fehlende Originalunterschrift auf eine

bewusste Unterlassung der Vertreterin des Pflichtigen zurückzuführen gewesen

wäre, weshalb ihr zu Recht eine Nachfrist angesetzt wurde, um den Formmangel zu

beseitigen. Nun reichte die Vertreterin des Pflichtigen mit ihrer Eingabe vom 7. Juli

2025.

nicht nur die Originalunterschrift nach, sondern veränderte die Eingabe

gegenüber der ursprünglichen Beschwerde vom 23. Juni 2025 auch inhaltlich.

Es handelt sich demzufolge nicht um eine identische Eingabe. Die 30-tägige

Beschwerdefrist stellt eine Verwirkungsfrist dar (Richner et al., § 153

N. 20; Richner et al., Art. 140 N. 19 DBG), weshalb eine

Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf dieser Frist nicht infrage kommt (vgl.

auch VGr, 15. April 2025, SB.2024.00136 und SB.2024.00137, E. 2.1 und

E. 2.3 [noch nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Dementsprechend darf

die Nachbesserungsfrist zur Leistung einer Originalunterschrift einzig zur

Ergänzung der Unterschrift genutzt werden, nicht aber für inhaltliche bzw. die

Begründung betreffende Verbesserungen der Eingabe (Kaspar Plüss, Rechtseingaben

ohne gültige Unterschrift. Drei aktuelle Leiturteile zu den Voraussetzungen für

einen Nachbesserungsanspruch, ZBl 118/2017 S. 24 ff., S. 30).

Die Nachbesserungsfrist darf somit nicht für inhaltliche Manipulationen

verwendet werden (Plüss, ZBl 118/2017 S. 24, S. 31) bzw. die

Möglichkeit der Nachfrist darf nicht bewusst dazu ausgenützt werden, die

gesetzliche Beschwerdefrist zu erstrecken (BGr, 3. Mai 1996, 1P.661/1995, E. 3b

= ZBl 98/1997 S. 307 ff., S. 311, auch zum Folgenden). Der

säumige Rechtsuchende soll prozessual nicht bessergestellt werden als der

sorgfältige. Aus dem Gesagten folgt, dass die Eingabe vom 7. Juli 2025

insoweit aus dem Recht zu weisen ist, als sie die ursprüngliche

Beschwerdeschrift ergänzt und von ihr abweicht. Im Übrigen ist auf die

rechtsgültig unterzeichnete Eingabe einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerden SB.2025.00079 (Staats- und Gemeindesteuern 2023) und SB.2025.00080

(direkte Bundessteuer 2023) betreffen denselben Pflichtigen, dieselben

Steuerperioden sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht

vereinigt worden sind.

2.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen

(Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

2.3

Im

Beschwerdeverfahren gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nr. 149

und 150; BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden,

als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot

ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

Die von der Vertreterin des

Pflichtigen am 7. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht eingereichten "5 Papiere",

welche andere Steuerpflichtige aus der Stadt C betreffen, wurden zwar bereits

als Beilagen zur Eingabe vom 1. März 2025 dem Steuerrekursgericht

eingereicht. Diese Eingabe vom 1. März 2025 wies das Steuerrekursgericht

allerdings wegen Verspätung aus dem Recht und liess sie beim Entscheid

unberücksichtigt (siehe angefochtener Entscheid, E. 4c). Weil für das

Verwaltungsgericht grundsätzlich die gleiche Aktenlage wie vor Steuerrekursgericht

massgebend ist, sind die Unterlagen, welche dem Steuerrekursgericht verspätet

und dem Verwaltungsgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden,

auch auf Stufe des Verwaltungsgerichts aufgrund des Novenverbots aus dem Recht

zu weisen.

2.4

Das

Verwaltungsgericht prüft bei einer Beschwerde, die sich gegen die Bestätigung

eines Nichteintretensentscheids richtet, grundsätzlich lediglich, ob die

vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

Vorliegend wurde der Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts vom

Steuerrekursgericht nicht bestätigt, vielmehr gelangte die Vorinstanz zum

Schluss, dass das kantonale Steueramt zu Unrecht auf die Einsprache nicht

eingetreten sei; richtigerweise – so das Steuerrekursgericht – hätte das

kantonale Steueramt die Einsprache abweisen müssen. Wohl habe das kantonale

Steueramt (recte: das Steueramt der Stadt C) die Steuerfaktoren

richtigerweise nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Indes hätte das

kantonale Steueramt keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, weil der

Einsprecher vorgebracht habe, dass die Voraussetzungen für eine

Ermessenseinschätzung gar nicht vorgelegen hätten, weil die Fristverlängerung

zur Einreichung der Steuererklärung 2024 (recte: 2023) rechtzeitig

eingereicht worden sei. Da der Pflichtige es aber unterlassen habe, die

Abweisung seines Fristerstreckungsgesuchs anzufechten, und trotz Aufforderung

und Mahnung keine Steuererklärung eingereicht habe, müsse er sich dies

entgegenhalten lassen. Aus prozessökonomischen Gründen seien der Rekurs bzw.

die erstinstanzliche Beschwerde darum abzuweisen, soweit auf diese einzutreten

sei.

3.

3.1

Der Pflichtige rügt vorab eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die in der Rekursschrift unter A–F

aufgeführten Feststellungen von der Vorinstanz in keiner Art und Weise

berücksichtigt worden seien. Die Vertreterin des Pflichtigen brachte unter A–F

in der Rekursschrift Folgendes vor:

"Erschwerend

(und für mich völlig unverständlich!) dass sich der Steuerkommissär trotz

ausdrücklichem Hinweis und ohne mit der Wimper zu zucken mit ein paar

juristischen Floskeln darüber hinweg setzt, dass

A) keine

Verfahrenspflichten verletzt worden sind (die Frist zur Eingabe der StE läuft noch bis

zum 30. November!)

B) Ich, obwohl ich klar als

Vertreter des Pflicht[ig]en bekannt bin keinen Einschätzungsentscheid

zugestellt erhalten habe

C) Der

Entscheid, der gar nie hätte geschrieben werden dürfen (mangels Voraussetzung,

da eine rechtsgültige Fristverlängerung vorliegt),

D) und

eine Fristverweigerung wegen verspäteter Einreichung unter den gegebenen

Umständen gemäss geltender Rechtsprechung gar nicht zulässig ist

E) dieser

Entscheid von einer nicht einmal im Internet auf der Personalliste von in

der Stadt- und Steuerverwaltung der Stadt C aufgeführten Personen gefällt und

verschickt worden ist (Nichtigkeit des Entscheides)

und

F)

diese Person (Frau D) keinesfalls über die zwingend vorgeschriebene

Einschätzungskompetenz verfügt (Amts-Anmassung?)"

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als

Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie

in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1, mit Hinweisen; BGr, 16. Juli 2018, 2C_546/2017,

E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde bzw.

das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung

betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde bzw. des Gerichts, den

Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie bzw. es sich

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Begründungspflicht genügt bereits, wenn

die Behörde bzw. das Gericht sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränkt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person

sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde bzw. das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, mit Hinweisen; BGr, 13. November

2023, 9C_608/2022, E. 5.1.1; VGr, 31. Januar 2024, SB.2023.00107,

SB.2023.00108, E. 5.2.2).

3.3

Entgegen

den Vorbringen des Pflichtigen hat sich das Steuerrekursgericht mit den Punkten A–F

der Rekursschrift befasst. Es bestätigte in Erwägung 4a (S. 8), dass das

Fristerstreckungsgesuch rechtskräftig abgelehnt worden sei, was sich der

Pflichtige, der sich nicht innert der ihm angesetzten Rechtsmittelfrist dagegen

gewehrt habe – entgegenhalten lassen müsse (vgl. Punkte A und C sowie D). Zur Nichtigkeit und personellen Unzuständigkeit (Punkte E

und F) äusserte es sich in Erwägung 4b. Mit dem Umstand, dass der

abschlägige Entscheid direkt an den Pflichtigen und nicht an seine Vertreterin

gesandt worden war (vgl. Punkt B), befasste es sich ebenfalls in Erwägung 4b.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Pflichtigen ist damit nicht

ersichtlich.

3.4

Die

Vertreterin des Pflichtigen weist in den Beschwerden abermals auf die bereits

in der Rekursschrift aufgeführten Punkte A–F hin, wobei in diesen Positionen u. a. enthalten sei: "Verweigerung

des rechtlichen Gehörs, Verletzung von Verfahrenspflichten durch die

Amtsstelle, Amtsanmassung". Dabei verzichtet sie jedoch darauf, sich mit

den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu befassen. Damit vermag die

Vertreterin des Pflichtigen der Begründungspflicht nicht zu genügen. Die

Begründung muss sich zwingend und substanziiert mit den massgeblichen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl.

§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw.

Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; vgl.

auch VGr, 26. Juni 2024, SB.2024.00052 und SB.2024.00053,

E. 2.1). Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte

ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen

Entscheid von Amts wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 mit Hinweisen, bestätigt mit

BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2; VGr, 17. Dezember 2014,

SR.2014.00010 und SR.2014.00011, E. 2.1). Die Anforderungen an die

Antragsformulierung und die Begründungspflicht müssen E, dem unbeschränkt

haftenden Gesellschafter der Treuhandfirma B, als "langjährigem

Steuerkommissär des Kantons Zürich und Leiter des Städtischen Steueramts,

Referent für Steuerrecht an der Berufsschule … und Lehrperson für …"

bekannt sein. Insoweit sich die Beschwerden darauf beschränken, lediglich die

bereits in der Rekursschrift aufgeführten Punkte A–F zu rezitieren, ohne

sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu befassen, ist auf die

Beschwerden nicht weiter einzugehen (vgl. VGr, 4. Oktober 2023,

SB.2022.00060 und SB.2022.00061, E. 1.6). Nicht einzugehen ist sodann auf

die Beschwerden, soweit sie sich auf den blossen Verweis auf die Rekursschrift

beschränken ("Alles Notwendige ist in der Rekursschrift gesagt!").

Denn ein globaler Verweis auf die Rekurseingabe vermag der Begründungspflicht

nicht zu genügen (vgl. dazu Richner et al., § 147 N. 47; Richner et

al., Art. 140 N. 49). Ferner beziehen sich die Beschwerden in

globo auch auf einen anderen, in C wohnhaften Steuerpflichtigen, welcher

ebenfalls von der Vertreterin des Pflichtigen vertreten wird: Diesbezüglich

wird auf die beim Verwaltungsgericht separat geführten Verfahren verwiesen; im

Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist auf die – den anderen

Steuerpflichtigen betreffenden – Beschwerden nicht einzutreten.

3.5

Der

Pflichtige beantragt, die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung vom 22. Juli

2024.

sei aufzuheben und die "Entscheide entsprechend den rechtzeitig

eingereichten Steuererklärungen gem. Fristverlängerung vom 2. April 25

vorzunehmen". Nachdem die Vertreterin namens des Pflichtigen am 28. Oktober

2024.

Rekurs und erstinstanzliche Beschwerde beim Steuerrekursgericht erhoben

hatte, reichte sie am 26. November 2024 die unterzeichnete Steuererklärung

2023.

des Pflichtigen nach. Selbst wenn die Einsprachebehörde einen

Sachentscheid gefällt hätte und die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung

inhaltlich überprüft und die offensichtliche Unrichtigkeit verneint hätte,

hätte der Pflichtige spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von § 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG die Steuererklärung 2023

einreichen müssen, damit sie nicht unter das Novenverbot gefallen wäre (vgl.

zum Ganzen Silvia Hunziker/Arthur Brunner, Anfechtung von

Ermessensveranlagungen, StR 77/2022 S. 434 ff., S. 447;

VGr, 3. Oktober 2012, SB.2011.00162, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]). Die Steuererklärung 2023 wurde dagegen erst nach Ablauf der

Rekursfrist bzw. der Frist für die erstinstanzliche Beschwerde eingereicht,

weshalb sie ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Vorliegend war

jedoch vor Vorinstanz der Nichteintretensentscheid des kantonalen

Steueramts Anfechtungsobjekt. Das Verfahren war daher vor Steuerrekursgericht

auf die Frage beschränkt, ob die Einsprachebehörde zu Recht nicht auf die

Einsprache eingetreten ist. Weil nur diese Frage den Streitgegenstand vor

Vorinstanz bildete, war allein der Aktenstand im Zeitpunkt des angefochtenen

Einspracheentscheids massgebend und zwar unabhängig von der grundsätzlichen

Zulässigkeit von Noven im Rekursverfahren bzw. erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahren (Hunziker/Brunner, StR 77/2022, S. 434 ff., S. 446).

Die nachträglich eingereichte Steuererklärung 2023 war so oder anders nicht zu

berücksichtigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden SB.2025.00079 und

SB.2025.00080, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht

ihm keine Umtriebsentschädigung zu, zumal auch keine verlangt wurde (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Dem Beschwerdegegner ist von Amtes wegen keine Parteientschädigung

zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, dass ihm notwendige und

verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1–3 VwVG in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde SB.2025.00079 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SB.2025.00080 betreffend direkte Bundessteuer 2023 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00079 wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 337.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00080 wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 302.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Umtriebs-

und Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) das Steuerrekursgericht;

d) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

e) das Steueramt der Stadt C;

f) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).