SB.2025.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00079
29. September 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26623)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00079
SB.2025.00080
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch Treuhandfirma
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2023 sowie
direkte
Bundessteuer 2023,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige), vertreten durch Treuhandfirma
B, ersuchte das Steueramt der Stadt C mit Schreiben vom 31. März 2024
(Datum Poststempel: 2. April 2024) um Verlängerung der Eingabefrist für
die Steuererklärung 2023 bis 30. November 2024. Mit – direkt an den
Pflichtigen zugestelltem – Schreiben vom 9. April 2024 wies das
Steueramt der Stadt C das Fristerstreckungsgesuch ab, mit dem Hinweis auf
die Möglichkeit einer Beschwerde innert 30 Tagen an die Finanzdirektion.
Weiter wurde der Pflichtige darauf hingewiesen, dass er – sofern nach erfolgter
Mahnung keine Steuererklärung eingehe – mit Rechtsnachteilen bzw. mit einer
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen rechnen müsse. Am 8. Mai 2024
forderte das Steueramt der Stadt C den Pflichtigen auf, die
Steuererklärung 2023 innert 10 Tagen einzureichen. Mit Mahnung vom 6. Juni
2024 wurde dem Pflichtigen eine letzte, nicht erstreckbare Frist von
10 Tagen angesetzt, um die Steuererklärung 2023 einzureichen. Mit
Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 22. Juli 2024 wurde
die Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss § 139 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 130 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Für die Staats- und Gemeindesteuern
2023 wurde der Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zum
Satz von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … zum Satz von Fr. …
eingeschätzt; das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2023 wurde
auf Fr. … festgesetzt. Auf die hiergegen erhobenen Einsprachen trat das
kantonale Steueramt mit Entscheid vom 23. September 2024 nicht ein, weil
den – gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung gerichteten –
Einsprachen keine qualifizierte Begründung entnommen werden könne.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte der Pflichtige am 28. Oktober 2024
an das Steuerrekursgericht, welchem er am 26. November 2024 die
unterzeichnete Steuererklärung 2023 nachreichte. Mit Entscheid vom 15. April
2025.
wies das Steuerrekursgericht den Rekurs bzw. die erstinstanzliche
Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen ab, ungeachtet dessen, dass das
kantonale Steueramt zu Unrecht auf die Einsprachen gar nicht erst eingetreten
sei.
III.
Mit Beschwerden vom 23. Juni 2025 beantragte der
Pflichtige sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie dass
die "Entscheide entsprechend den rechtzeitig eingereichten
Steuererklärungen gem. Fristverlängerung vom 2. April 25 vorzunehmen seien".
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 vereinigte
die Abteilungspräsidentin i. V.
die Verfahren SB.2025.00079 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 und
SB.2025.00080 betreffend direkte Bundessteuer 2023. Ferner wurde der
Rechtsvertreterin des Pflichtigen bzw. der Treuhandfirma B eine einmalige,
nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen – von der Zustellung der
Verfügung an gerechnet – angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die
Beschwerdeschriften, eigenhändig mit Originalunterschrift versehen, einzureichen.
Mit sowohl die Staats- und Gemeindesteuer als auch die
direkte Bundessteuer betreffender Eingabe vom 7. Juli 2025 reichte die Treuhandfirma
B eine im Vergleich zur Beschwerdeeingabe vom 23. Juni 2025 teils
veränderte, aber im Original unterzeichnete Beschwerde ein. Zudem wurden
weitere "5 Papiere" zu den Akten gereicht, welche nicht den
Pflichtigen, sondern andere Steuerpflichtige betreffen.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der Beschwerden. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Da die
Originalunterschrift ein Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. Felix Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 140
N. 53 sowie § 153 N. 23; Felix Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 140 N. 22; siehe auch § 2 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]), ist vorab zu prüfen,
ob die innert der angesetzten Nachfrist für die Originalunterschrift
eingereichte Eingabe vom 7. Juli 2025 den Mangel der ursprünglichen
Beschwerdeeingabe vom 23. Juni 2025 zu beheben vermag.
1.2
Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verbietet
überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche
liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,
ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder wenn sie an
Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den
Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Überspitzter Formalismus ist nur
gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine
schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und
die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Um dem Verbot des
überspitzten Formalismus Nachachtung zu verschaffen, ist einem
Beschwerdeführer, der eine Beschwerde ohne Originalunterschrift eingereicht
hat, in Anwendung von § 2 StV in Verbindung mit § 147 Abs. 4
Satz 2 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 Satz
2.
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG eine kurze, nicht
erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, verbunden mit der
Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde (vgl.
Richner et al., § 147 N. 28 und § 153 N. 23; Richner et
al., Art. 140 N. 31 DBG). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind
jedoch Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 121 II 252 E. 4a;
Nula Frei, Verbot des überspitzten Formalismus, ius.full 2021 S. 180 ff.,
S. 183). Die Nachfrist ist vor allem als Rechtswohltat zugunsten rechtsunkundiger
und prozessual unerfahrener steuerpflichtiger Personen zu verstehen, um diese
vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren (BGr,
10.
September 2018, 2C_666/2018, E. 2.2.4; Silvia Hunziker/Corinna
Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 140 N. 48).
1.3
Vorliegend
bestehen keine Hinweise darauf, dass die fehlende Originalunterschrift auf eine
bewusste Unterlassung der Vertreterin des Pflichtigen zurückzuführen gewesen
wäre, weshalb ihr zu Recht eine Nachfrist angesetzt wurde, um den Formmangel zu
beseitigen. Nun reichte die Vertreterin des Pflichtigen mit ihrer Eingabe vom 7. Juli
2025.
nicht nur die Originalunterschrift nach, sondern veränderte die Eingabe
gegenüber der ursprünglichen Beschwerde vom 23. Juni 2025 auch inhaltlich.
Es handelt sich demzufolge nicht um eine identische Eingabe. Die 30-tägige
Beschwerdefrist stellt eine Verwirkungsfrist dar (Richner et al., § 153
N. 20; Richner et al., Art. 140 N. 19 DBG), weshalb eine
Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf dieser Frist nicht infrage kommt (vgl.
auch VGr, 15. April 2025, SB.2024.00136 und SB.2024.00137, E. 2.1 und
E. 2.3 [noch nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Dementsprechend darf
die Nachbesserungsfrist zur Leistung einer Originalunterschrift einzig zur
Ergänzung der Unterschrift genutzt werden, nicht aber für inhaltliche bzw. die
Begründung betreffende Verbesserungen der Eingabe (Kaspar Plüss, Rechtseingaben
ohne gültige Unterschrift. Drei aktuelle Leiturteile zu den Voraussetzungen für
einen Nachbesserungsanspruch, ZBl 118/2017 S. 24 ff., S. 30).
Die Nachbesserungsfrist darf somit nicht für inhaltliche Manipulationen
verwendet werden (Plüss, ZBl 118/2017 S. 24, S. 31) bzw. die
Möglichkeit der Nachfrist darf nicht bewusst dazu ausgenützt werden, die
gesetzliche Beschwerdefrist zu erstrecken (BGr, 3. Mai 1996, 1P.661/1995, E. 3b
= ZBl 98/1997 S. 307 ff., S. 311, auch zum Folgenden). Der
säumige Rechtsuchende soll prozessual nicht bessergestellt werden als der
sorgfältige. Aus dem Gesagten folgt, dass die Eingabe vom 7. Juli 2025
insoweit aus dem Recht zu weisen ist, als sie die ursprüngliche
Beschwerdeschrift ergänzt und von ihr abweicht. Im Übrigen ist auf die
rechtsgültig unterzeichnete Eingabe einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerden SB.2025.00079 (Staats- und Gemeindesteuern 2023) und SB.2025.00080
(direkte Bundessteuer 2023) betreffen denselben Pflichtigen, dieselben
Steuerperioden sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht
vereinigt worden sind.
2.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).
2.3
Im
Beschwerdeverfahren gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nr. 149
und 150; BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden,
als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot
ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
Die von der Vertreterin des
Pflichtigen am 7. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht eingereichten "5 Papiere",
welche andere Steuerpflichtige aus der Stadt C betreffen, wurden zwar bereits
als Beilagen zur Eingabe vom 1. März 2025 dem Steuerrekursgericht
eingereicht. Diese Eingabe vom 1. März 2025 wies das Steuerrekursgericht
allerdings wegen Verspätung aus dem Recht und liess sie beim Entscheid
unberücksichtigt (siehe angefochtener Entscheid, E. 4c). Weil für das
Verwaltungsgericht grundsätzlich die gleiche Aktenlage wie vor Steuerrekursgericht
massgebend ist, sind die Unterlagen, welche dem Steuerrekursgericht verspätet
und dem Verwaltungsgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden,
auch auf Stufe des Verwaltungsgerichts aufgrund des Novenverbots aus dem Recht
zu weisen.
2.4
Das
Verwaltungsgericht prüft bei einer Beschwerde, die sich gegen die Bestätigung
eines Nichteintretensentscheids richtet, grundsätzlich lediglich, ob die
vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).
Vorliegend wurde der Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts vom
Steuerrekursgericht nicht bestätigt, vielmehr gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, dass das kantonale Steueramt zu Unrecht auf die Einsprache nicht
eingetreten sei; richtigerweise – so das Steuerrekursgericht – hätte das
kantonale Steueramt die Einsprache abweisen müssen. Wohl habe das kantonale
Steueramt (recte: das Steueramt der Stadt C) die Steuerfaktoren
richtigerweise nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Indes hätte das
kantonale Steueramt keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, weil der
Einsprecher vorgebracht habe, dass die Voraussetzungen für eine
Ermessenseinschätzung gar nicht vorgelegen hätten, weil die Fristverlängerung
zur Einreichung der Steuererklärung 2024 (recte: 2023) rechtzeitig
eingereicht worden sei. Da der Pflichtige es aber unterlassen habe, die
Abweisung seines Fristerstreckungsgesuchs anzufechten, und trotz Aufforderung
und Mahnung keine Steuererklärung eingereicht habe, müsse er sich dies
entgegenhalten lassen. Aus prozessökonomischen Gründen seien der Rekurs bzw.
die erstinstanzliche Beschwerde darum abzuweisen, soweit auf diese einzutreten
sei.
3.
3.1
Der Pflichtige rügt vorab eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die in der Rekursschrift unter A–F
aufgeführten Feststellungen von der Vorinstanz in keiner Art und Weise
berücksichtigt worden seien. Die Vertreterin des Pflichtigen brachte unter A–F
in der Rekursschrift Folgendes vor:
"Erschwerend
(und für mich völlig unverständlich!) dass sich der Steuerkommissär trotz
ausdrücklichem Hinweis und ohne mit der Wimper zu zucken mit ein paar
juristischen Floskeln darüber hinweg setzt, dass
A) keine
Verfahrenspflichten verletzt worden sind (die Frist zur Eingabe der StE läuft noch bis
zum 30. November!)
B) Ich, obwohl ich klar als
Vertreter des Pflicht[ig]en bekannt bin keinen Einschätzungsentscheid
zugestellt erhalten habe
C) Der
Entscheid, der gar nie hätte geschrieben werden dürfen (mangels Voraussetzung,
da eine rechtsgültige Fristverlängerung vorliegt),
D) und
eine Fristverweigerung wegen verspäteter Einreichung unter den gegebenen
Umständen gemäss geltender Rechtsprechung gar nicht zulässig ist
E) dieser
Entscheid von einer nicht einmal im Internet auf der Personalliste von in
der Stadt- und Steuerverwaltung der Stadt C aufgeführten Personen gefällt und
verschickt worden ist (Nichtigkeit des Entscheides)
und
F)
diese Person (Frau D) keinesfalls über die zwingend vorgeschriebene
Einschätzungskompetenz verfügt (Amts-Anmassung?)"
3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als
Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie
in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1, mit Hinweisen; BGr, 16. Juli 2018, 2C_546/2017,
E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde bzw.
das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde bzw. des Gerichts, den
Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie bzw. es sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Begründungspflicht genügt bereits, wenn
die Behörde bzw. das Gericht sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränkt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person
sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde bzw. das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, mit Hinweisen; BGr, 13. November
2023, 9C_608/2022, E. 5.1.1; VGr, 31. Januar 2024, SB.2023.00107,
SB.2023.00108, E. 5.2.2).
3.3
Entgegen
den Vorbringen des Pflichtigen hat sich das Steuerrekursgericht mit den Punkten A–F
der Rekursschrift befasst. Es bestätigte in Erwägung 4a (S. 8), dass das
Fristerstreckungsgesuch rechtskräftig abgelehnt worden sei, was sich der
Pflichtige, der sich nicht innert der ihm angesetzten Rechtsmittelfrist dagegen
gewehrt habe – entgegenhalten lassen müsse (vgl. Punkte A und C sowie D). Zur Nichtigkeit und personellen Unzuständigkeit (Punkte E
und F) äusserte es sich in Erwägung 4b. Mit dem Umstand, dass der
abschlägige Entscheid direkt an den Pflichtigen und nicht an seine Vertreterin
gesandt worden war (vgl. Punkt B), befasste es sich ebenfalls in Erwägung 4b.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Pflichtigen ist damit nicht
ersichtlich.
3.4
Die
Vertreterin des Pflichtigen weist in den Beschwerden abermals auf die bereits
in der Rekursschrift aufgeführten Punkte A–F hin, wobei in diesen Positionen u. a. enthalten sei: "Verweigerung
des rechtlichen Gehörs, Verletzung von Verfahrenspflichten durch die
Amtsstelle, Amtsanmassung". Dabei verzichtet sie jedoch darauf, sich mit
den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu befassen. Damit vermag die
Vertreterin des Pflichtigen der Begründungspflicht nicht zu genügen. Die
Begründung muss sich zwingend und substanziiert mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl.
§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw.
Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; vgl.
auch VGr, 26. Juni 2024, SB.2024.00052 und SB.2024.00053,
E. 2.1). Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte
ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen
Entscheid von Amts wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 mit Hinweisen, bestätigt mit
BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2; VGr, 17. Dezember 2014,
SR.2014.00010 und SR.2014.00011, E. 2.1). Die Anforderungen an die
Antragsformulierung und die Begründungspflicht müssen E, dem unbeschränkt
haftenden Gesellschafter der Treuhandfirma B, als "langjährigem
Steuerkommissär des Kantons Zürich und Leiter des Städtischen Steueramts,
Referent für Steuerrecht an der Berufsschule … und Lehrperson für …"
bekannt sein. Insoweit sich die Beschwerden darauf beschränken, lediglich die
bereits in der Rekursschrift aufgeführten Punkte A–F zu rezitieren, ohne
sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu befassen, ist auf die
Beschwerden nicht weiter einzugehen (vgl. VGr, 4. Oktober 2023,
SB.2022.00060 und SB.2022.00061, E. 1.6). Nicht einzugehen ist sodann auf
die Beschwerden, soweit sie sich auf den blossen Verweis auf die Rekursschrift
beschränken ("Alles Notwendige ist in der Rekursschrift gesagt!").
Denn ein globaler Verweis auf die Rekurseingabe vermag der Begründungspflicht
nicht zu genügen (vgl. dazu Richner et al., § 147 N. 47; Richner et
al., Art. 140 N. 49). Ferner beziehen sich die Beschwerden in
globo auch auf einen anderen, in C wohnhaften Steuerpflichtigen, welcher
ebenfalls von der Vertreterin des Pflichtigen vertreten wird: Diesbezüglich
wird auf die beim Verwaltungsgericht separat geführten Verfahren verwiesen; im
Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist auf die – den anderen
Steuerpflichtigen betreffenden – Beschwerden nicht einzutreten.
3.5
Der
Pflichtige beantragt, die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung vom 22. Juli
2024.
sei aufzuheben und die "Entscheide entsprechend den rechtzeitig
eingereichten Steuererklärungen gem. Fristverlängerung vom 2. April 25
vorzunehmen". Nachdem die Vertreterin namens des Pflichtigen am 28. Oktober
2024.
Rekurs und erstinstanzliche Beschwerde beim Steuerrekursgericht erhoben
hatte, reichte sie am 26. November 2024 die unterzeichnete Steuererklärung
2023.
des Pflichtigen nach. Selbst wenn die Einsprachebehörde einen
Sachentscheid gefällt hätte und die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung
inhaltlich überprüft und die offensichtliche Unrichtigkeit verneint hätte,
hätte der Pflichtige spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von § 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG die Steuererklärung 2023
einreichen müssen, damit sie nicht unter das Novenverbot gefallen wäre (vgl.
zum Ganzen Silvia Hunziker/Arthur Brunner, Anfechtung von
Ermessensveranlagungen, StR 77/2022 S. 434 ff., S. 447;
VGr, 3. Oktober 2012, SB.2011.00162, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]). Die Steuererklärung 2023 wurde dagegen erst nach Ablauf der
Rekursfrist bzw. der Frist für die erstinstanzliche Beschwerde eingereicht,
weshalb sie ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Vorliegend war
jedoch vor Vorinstanz der Nichteintretensentscheid des kantonalen
Steueramts Anfechtungsobjekt. Das Verfahren war daher vor Steuerrekursgericht
auf die Frage beschränkt, ob die Einsprachebehörde zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist. Weil nur diese Frage den Streitgegenstand vor
Vorinstanz bildete, war allein der Aktenstand im Zeitpunkt des angefochtenen
Einspracheentscheids massgebend und zwar unabhängig von der grundsätzlichen
Zulässigkeit von Noven im Rekursverfahren bzw. erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren (Hunziker/Brunner, StR 77/2022, S. 434 ff., S. 446).
Die nachträglich eingereichte Steuererklärung 2023 war so oder anders nicht zu
berücksichtigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden SB.2025.00079 und
SB.2025.00080, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht
ihm keine Umtriebsentschädigung zu, zumal auch keine verlangt wurde (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Dem Beschwerdegegner ist von Amtes wegen keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, dass ihm notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1–3 VwVG in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde SB.2025.00079 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde SB.2025.00080 betreffend direkte Bundessteuer 2023 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00079 wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 337.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00080 wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 302.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Umtriebs-
und Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) das Steuerrekursgericht;
d) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
e) das Steueramt der Stadt C;
f) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).