SB.2025.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00092
15. Oktober 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26653)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00092
SB.2025.00093
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Jsabelle
Mayer.
In Sachen
SB.2025.00092
Gemeinde X,
vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinde Y,
vertreten durch das Steueramt,
vertreten durch den Gemeindepräsidenten K
und den Gemeindeschreiber L,
2. B AG,
vertreten durch A AG,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
kommunale Steuerhoheit (1.1.2011−31.12.2020)
(Wiederaufnahme SB.2023.00087)
sowie
SB.2025.00093
B AG,
vertreten durch A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Y,
vertreten durch das Steueramt,
dieses vertreten durch den
Gemeindepräsidenten K und den Gemeindeschreiber L,
Mitbeteiligte,
betreffend
kommunale Steuerhoheit (1.1.2019−31.12.2019, 1.1.2020−31.12.2020)
(Wiederaufnahme SB.2023.00088),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die B AG (nachfolgend: die Pflichtige) versteht sich
als Generalunternehmerin und erbringt verschiedene Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Grundstücken. Präsident des Verwaltungsrats und
Alleineigentümer ist C mit Einzelzeichnungsberechtigung; die weiteren
Verwaltungsräte, D und E, verfügen über keine Zeichnungsberechtigung. Die
Gesellschaft hat ihren Sitz an der F-Strasse 01, Gemeinde Y, dem privaten
Wohnsitz von C. Die Adresse F-Strasse 01, Gemeinde Y, ist sodann der Sitz der G AG,
deren Verwaltungsratspräsident ebenfalls C ist, sowie der Sitz der H GmbH,
deren Gesellschafter und Geschäftsführer C ist. An der I-Strasse 02, Gemeinde X,
führt C schliesslich als Haupttätigkeit das Einzelunternehmen J, welches u.a. auf
die Übernahme von Liegenschaftenverwaltungs- und -vermittlungsmandaten
spezialisiert ist. In dessen Büro in der Gemeinde X beschäftigt C mehrere
Angestellte. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 teilte das Steueramt der Gemeinde
X der Pflichtigen und dem Steueramt Y mit, dass es der Ansicht sei, dass die
tatsächliche Verwaltung der Pflichtigen an der I-Strasse 02 in der Gemeinde X
in den Büroräumlichkeiten des Einzelunternehmens J stattfinde. Mit Verfügung
vom 10. Dezember 2021 beanspruchte das Steueramt der Gemeinde X ab dem 1. Januar
2011 die kommunale Steuerhoheit über die Pflichtige. Ferner stellte die Gemeinde
X gleichentags vorsorglich ein Steuerausscheidungsbegehren, falls sie sich in
den kommunalen Steuerhoheitsverfahren nicht durchsetzen würde. Gleich verfuhr
es (mit separater Verfügung) in Bezug auf die G AG und die H GmbH.
Gegen alle drei Verfügungen erhob die Gemeinde Y am 6. Januar 2022
Einsprache; die Pflichtige erhob am 10. Januar 2022 Einsprache. Am 13. September
2022 wies die Gemeinde X die Einsprachen ab. Die Einspracheverfahren bezüglich
der G AG und der H GmbH wurden sistiert.
Erwägungen
II.
Sowohl die Pflichtige als auch die Gemeinde Y
rekurrierten dagegen beim Steuerrekursgericht. Das Steuerrekursgericht
vereinigte die beiden Rekursverfahren und hiess die Rekurse mit Entscheid vom
25.
Juli 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Dabei hob es den
Einspracheentscheid mit Bezug auf die Steuerperioden 1.1.–31.12.2011 bis 1.1.–31.12.2018
auf. Mit Bezug auf die Steuerperioden 1.1.–31.12.2019 und 1.1.–31.12.2020
bestätigte es den Einspracheentscheid und stellte fest, dass die Pflichtige
kraft persönlicher Zugehörigkeit der Gemeindesteuerhoheit der Gemeinde X
unterstehe. Dabei erwog das Steuerrekursgericht, dass die Gemeinde X in Bezug
auf die bereits rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden die Steuerhoheit
verspätet beansprucht habe. Weil die Gemeinde Y bis und mit Steuerperiode 2018
gutgläubig von ihrer eigenen Steuerhoheit ausgegangen sei, sei der
Steueranspruch der Gemeinde X diesbezüglich verwirkt. Erst in den Folgeperioden
2019.
und 2020 stehe die Steuerhoheit der Gemeinde X zu, da die Gemeinde Y vom
konkurrierenden Steueranspruch der Gemeinde X ab dem 18. Oktober 2021
Kenntnis gehabt habe.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 25. August 2023 (Geschäftsnr. SB.2023.00086) stellte die Gemeinde
Y dem Verwaltungsgericht sinngemäss den Hauptantrag, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 25. Juli 2023 sei teilweise aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die kommunale Steuerhoheit für die Steuerperioden 1.1.–31.12.2019
und 1.1.–31.12.2020 der Gemeinde Y zustehe. Mit Beschwerde vom 28. August
2023.
(Geschäftsnr. SB.2023.00087) beantragte die Gemeinde X dem
Verwaltungsgericht nebst anderen Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Gemeinde X ab Steuerperiode
2011.
die kommunale Steuerhoheit zu gewähren. Mit Beschwerde vom 28. August
2023.
(Geschäftsnr. SB.2023.00088) beantragte die Pflichtige dem
Verwaltungsgericht u. a.,
dass der Sitz der B AG an der F-Strasse 01 in Y aus steuerlicher Sicht als
primäres Steuerdomizil anzuerkennen sei. Ferner seien die Kosten des Verfahrens
der Gemeinde X aufzuerlegen und der Pflichtigen eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
B. Mit
Urteil vom 17. Juli 2024 betreffend die vereinigten Beschwerden
SB.2023.00086, SB.2023.00087 und SB.2023.00088 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerden SB.2023.00086 und SB.2023.00088 ab, soweit es darauf eintrat. Die
Beschwerde SB.2023.00087 hiess es im Sinn der Erwägungen teilweise gut und
modifizierte den Entscheid des Steuerrekursgerichts dahingehend, dass die
Pflichtige in den Steuerperioden 1.1.−31.12.2014 bis 1.1.−31.12.2020
kraft persönlicher Zugehörigkeit der Gemeindesteuerhoheit der Gemeinde X
unterstehe. Das Recht für die Inanspruchnahme der Steuerhoheit durch die Gemeinde
X sei für die Steuerperioden 1.1.−31.12.2011, 1.1.−31.12.2012 und
1.1.−31.12.2013 verwirkt. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des
Entscheids des Steuerrekursgerichts wurden aufgehoben. Im Übrigen trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde SB.2023.00087 nicht ein.
IV.
Mit Urteil vom 8. Juli 2025 trat das Bundesgericht
auf die Beschwerde der Gemeinde X (9C_517/2024) nicht ein. Die Beschwerde der B AG
(9C_520/2024) hiess das Bundesgericht teilweise – d. h. im Kostenpunkt – gut, ansonsten wies es
die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2024 wurde im Kostenpunkt aufgehoben. Zur
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren
wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge die
vorliegenden Verfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2025
vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2025.00092 und
SB.2025.00093. Ferner bot es der B AG und der Gemeinde Y Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den formlos beigezogenen Akten betreffend Steuerfaktoren bzw.
Steuereinschätzung der Pflichtigen. Mit Eingabe vom 22. September 2025
verzichtete die Gemeinde Y auf Stellungnahme. Die Pflichtige liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die vorliegenden Verfahren
SB.2025.00092 und SB.2025.00093 betreffen die Kosten- und Entschädigungsfolgen
mit Bezug auf dieselbe Pflichtige, den gleichen Sachverhalt und dieselbe
Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 15. September 2025 zu
Recht vereinigt wurden.
2.
Das Bundesgericht erwog mit Blick auf die – im
vorliegenden Zusammenhang einzig interessierende – Kosten- und
Entschädigungsfolge, dass bei der Streitwertberechnung nicht die gesamte
Steuerbelastung in der Gemeinde, sondern lediglich die Differenz zur bisherigen
Steuerpflicht, also die sich aus dem angefochtenen Entscheid ergebende
Mehrbelastung, massgebend sei. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Entscheid
zu Unrecht auf die gesamte mutmassliche Steuerbelastung in der Gemeinde X
abgestellt. Diese Erwägungen gründeten auf dem Eventualantrag der Pflichtigen,
wonach für die Ermittlung des massgeblichen Streitwerts für die Pflichtige
nicht auf die gesamte Steuerbelastung in der Gemeinde X abzustellen sei,
sondern lediglich auf die Mehrsteuer, welche sich aufgrund der primären
Steuerpflicht in der Gemeinde X ergebe (vgl. BGr, 8. Juli 2025,
9C_517/2024 und 9C_520/2024, Sachverhalt C.b.).
3.
3.1
Gestützt
auf die verbindlichen Anweisungen des Bundesgerichts ist das Verfahren "im
Kostenpunkt" wieder aufzunehmen und "unter Berücksichtigung des
zutreffenden Streitwerts über die Kostenfolgen (Kosten und Entschädigung)"
neu zu befinden. Dabei ist zu beachten: Vor Verwaltungsgericht waren drei
verschiedene Beschwerden – jene der Gemeinde Y, jene der Gemeinde X und jene
der Pflichtigen – zu beurteilen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden
für die Verfahren SB.2023.00086, SB.2023.00087 und SB.2023.00088 je separat
festgelegt. Die separate Regelung basiert auf dem Verständnis, dass die Kosten-
und Entschädigungsfolgen auch bei vereinigten Verfahren gleich zu regeln sind,
wie wenn das Verwaltungsgericht die einzelnen Eingaben getrennt behandelt
hätte. Die Vereinigung hat lediglich zur Folge, dass die weiteren
Verfahrensschritte für alle Beteiligten im Rahmen eines Verfahrens
durchgeführt werden und über die vereinigten Eingaben in einem
Rechtsprechungsakt gemeinsam entschieden wird. Die von einer
Verfahrensvereinigung betroffenen Parteien werden dadurch aber nicht zu
einfachen oder notwendigen Streitgenossen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
2.
A., Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 4−31 N. 35; Anja
Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen
2021, § 2 N. 159). Eine gemeinschaftliche Aufteilung von Kosten
zwischen den Verfahrensbeteiligten der drei Beschwerdeverfahren ist nicht
zulässig (vgl. AGVE 2007 S. 228, S. 230).
3.2
Daraus
folgt, dass das Verfahren SB.2023.00086 im Kostenpunkt nicht mehr aufgenommen
werden muss. Denn die Gemeinde Y, die das Verfahren SB.2023.00086 angehoben hat
und welcher die Kosten des Verfahrens SB.2023.00086 auferlegt wurden,
verzichtete auf einen Weiterzug ans Bundesgericht, weshalb das Verfahren
bereits auf Stufe Verwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das
Verfahren SB.2023.00086 ist somit von der vorliegenden Wiederaufnahme nicht
betroffen, zumal der Pflichtigen in diesem Verfahren ohnehin keine Kosten
auferlegt wurden.
3.3
Neu
festgesetzt werden müssen die Kosten des Verfahrens SB.2023.00088, welches von
der Pflichtigen als Beschwerdeführerin geführt wurde. Hier ist für die
Streitwertberechnung lediglich die Differenz der Steuerbeträge mit Blick auf
die unterschiedlichen Gemeindesteuerfüsse zugrunde zu legen. Denn durch die
interkommunale Neuzuteilung des Steuersubstrats an eine andere Gemeinde würde
insgesamt eine höhere Steuerbelastung resultieren (vgl. BGr, 11. Dezember
2024, 9C_454/2023, E. 1.3.3.4 und E. 1.3.4 mit Verweis auf die
Kammerminderheit der Vorinstanz, siehe VGr, 24. Mai 2023, SB.2022.00109
und SB.2022.00110).
Der Streitwert vor Verwaltungsgericht in Bezug auf das von
der Pflichtigen geführte Verfahren SB.2023.00088 betrug total Fr. 14'838.20,
da aus der Optik der Pflichtigen nur die Steuerperioden 1.1.−31.12.2019
und 1.1.−31.12.2020 im Streit lagen. Daraus resultiert neu eine
Gerichtsgebühr von Fr. 1'650.-. An der Kostenverlegung ändert sich
freilich nichts: Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
SB.2023.00088 sind nach wie vor vollumfänglich der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 [StG]) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
3.4
Die
Streitwertberechnung für das Verfahren SB.2023.00087 erfolgt auf anderer
Grundlage: Hier verlangte die Gemeinde X, dass ihr die kommunale Steuerhoheit
über die Pflichtige ab der Steuerperiode 2011 zuzusprechen sei. Dabei lag nicht
nur die Differenz zwischen den Steuerbeträgen aufgrund der unterschiedlichen
Gemeindesteuerfüsse im Streit, sondern die Differenz der gesamten geschuldeten
Gemeindesteuer. Die B AG führte in ihrer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht selbst aus, dass es
der Beschwerdegegnerin (Gemeinde X) um "Alles oder Nichts" gehe. Die
Pflichtige geht aber fehl, wenn sie davon ausgeht, auch für SB.2023.00087 sei
der Streitwert aufgrund ihrer eigenen Interessen bzw. lediglich basierend auf
der Differenz der Gemeindesteuerfüsse zu berechnen (vgl. deren Antrag [S. 3]
und die Begründung in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 20. September 2024, S. 19 und S. 20). Für die
Streitwertberechnung im Verfahren SB.2023.00087 war und ist einzig der Antrag
der Gemeinde X im Verhältnis zum Dispositiv des Steuerrekursgerichts
massgebend. Daher ist die Höhe der Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00087
unverändert auf Fr. 8'190.- festzusetzen und sind diese Kosten der Gemeinde
X zur Hälfte sowie der Pflichtigen und der Gemeinde Y je zu einem Viertel
aufzuerlegen.
4.
Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Gerichtskosten für das Verfahren SB.2023.00087 werden auf Fr. 8'190.-
festgesetzt und der Gemeinde X zur Hälfte sowie der Pflichtigen und der Gemeinde
Y je zu einem Viertel auferlegt. Parteientschädigungen werden keine
zugesprochen.
2.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00088 wird neu festgesetzt auf
Fr. 1'650.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 35.-- Zustellkosten,
Fr. 1'685.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten des Verfahrens SB.2023.00088 werden der Pflichtigen auferlegt.
4.
Für
das Verfahren SB.2023.00088 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00092 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00093 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten der Verfahren SB.2025.00092 und SB.2025.00093 werden auf die
Gerichtskasse genommen.
8.
Für
die Verfahren SB.2025.00092 und SB.2025.00093 werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
10.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.