SB.2025.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2025.00096
12. November 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26733)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2025.00096
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Grundsteuerbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer (Liquidatorenhaftung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2024 der
Grundsteuerbehörde C betreffend Liquidatorenhaftung für die ausstehenden
Grundstückgewinnsteuerschulden der D AG in Liquidation in der Höhe von Fr. …
und der E AG in Liquidation in der Höhe von Fr. … haftbar gemacht.
Zudem wurde er verpflichtet, Zinsen bis 24. Januar 2024 in der Höhe von Fr. …
zu bezahlen. Auf die hiergegen am 28. Februar 2024 erhobene Einsprache
trat die Grundsteuerbehörde C mit Verfügung vom 18. September 2024
wegen Verspätung nicht ein: Die mit A-Post Plus versandte Verfügung sei am 27. Januar
2024 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist bereits am 26. Februar
2024 geendet habe. Der Nichteintretensentscheid war mit der folgenden
Rechtsmittelbelehrung versehen:
"Gegen
diese Verfügung im Einspracheverfahren kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift ist in
zweifacher Ausfertigung mit der angefochtenen Verfügung dem Steuerrekursgericht
des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen.
[…]"
Erwägungen
II.
Am 7. November 2024 erhob A, vertreten durch B AG,
Rekurs beim Steuerrekursgericht. Unterzeichnet wurde der Rekurs von H und G.
Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels trat das
Steuerrekursgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2025 auf den Rekurs nicht
ein, weil die fachkundige Vertretung den Rekurs beim unzuständigen
Steuerrekursgericht anstatt beim zuständigen kantonalen Steueramt erhoben habe.
Weil die fachkundige Vertretung in prozessualer Hinsicht grob unsorgfältig
gehandelt habe, komme auch die fristwahrende Überweisung an die richtige
Behörde nicht infrage.
III.
Mit Beschwerde vom 4. August 2025 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die Sache sei –
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin – an das
kantonale Steueramt zu überweisen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Grundsteuerbehörde C auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts, so prüft das
Verwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (vgl. anstelle vieler
VGr, 26. Februar 2025, SB.2025.00001, E. 1.2).
2.
2.1
Das
Steuerrekursgericht erwog im angefochtenen Nichteintretensbeschluss, kraft
Verweises in § 206 StG gelte die Liquidatorenhaftung gemäss § 60 StG
auch für die Grundstückgewinnsteuer. Die Mithaftung werde durch die Gemeinde
mit einer separaten Haftungsverfügung geltend gemacht. Gemäss Lehre sei die
Frage der Haftung eine Frage des Steuerbezugs und nicht der Einschätzung. Beim
Steuerbezug von Gemeindesteuern kämen die Bestimmungen für die Staatssteuern
entsprechend zur Anwendung (vgl. § 197 Abs. 1 StG). Ein im
Steuerbezugsverfahren betreffend die Grundstückgewinnsteuer ergangener
Einspracheentscheid der Gemeinde sei gemäss § 178 Abs. 1 StG in
Verbindung mit § 206 StG beim kantonalen Steueramt anzufechten. Die im
Einspracheentscheid vom 18. September 2024 aufgeführte
Rechtsmittelbelehrung erweise sich somit als falsch. Indem der Beschwerdeführer
an das Steuerrekursgericht und damit an die unrichtige Instanz gelangt sei, sei
auf den Rekurs nicht einzutreten. Der in steuerrechtlichen Verfahren versierten
Vertreterin des Beschwerdeführers hätte dies bei gebührender Aufmerksamkeit
trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung auffallen müssen: Einerseits berate
und vertrete die Vertreterin seit vielen Jahren regelmässig Gemeinden in
Grundstückgewinnsteuerverfahren. Andererseits sei ihr vorliegend mit
Einzelunterschrift zeichnendes Mitglied des Verwaltungsrats, H, einer der
Autoren eines wichtigen Werks im Steuerrecht. Handle die fachkundige Vertretung
– wie vorliegend – in prozessualer Hinsicht grob unsorgfältig, komme eine
fristwahrende Überweisung an die richtige Behörde nicht infrage.
2.2
Der
Beschwerdeführer führt aus, er habe im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung
den Rekurs beim Steuerrekursgericht eingereicht. Das Nichteintreten der
Vorinstanz laufe der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwider: So
werde keine Gesetzesbestimmung angegeben, aus der sich das Rechtsmittel des
Rekurses an das kantonale Steueramt gegen einen Einspracheentscheid
hinsichtlich der Liquidatorenhaftung ergeben würde. Eine solche
Gesetzesbestimmung gebe es denn auch nicht. Es gebe nicht einmal eine Gesetzesbestimmung,
welche das Rechtsmittel in Haftungsfragen generell regle. Bezeichnenderweise
verweise die Vorinstanz denn auch für die Zugehörigkeit von Haftungsfragen zum
Steuerbezug nicht auf eine einschlägige Gesetzesbestimmung, sondern auf Lehre
und Rechtsprechung. Fälle hinsichtlich der Liquidatorenhaftung seien jedoch ausserordentlich
selten und weder beim Steuerrekursgericht noch beim Verwaltungsgericht finde
sich in der im Internet publizierten Rechtsprechung ein einziger Fall hierzu.
Mit ihrem Beschluss verkenne die Vorinstanz die Bedeutung des Grundsatzes von
Treu und Glauben. Es sei von Gesetzes wegen Aufgabe der Steuergemeinde, die
richtige Rechtsmittelinstanz zu nennen. Gerade die Beschwerdegegnerin, welche
täglich mit Bezugsfragen zu tun habe, verfüge denn auch in diesem Bereich über
eine einschlägige Praxis. Der Betroffene müsse sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts auf die Angaben der Behörden verlassen dürfen, wenn es – wie
hier – an einer Gesetzesbestimmung fehle und die Behörde in einem Randgebiet
tätig sei, was eine entsprechend seriöse Abklärung des Rechtsmittels erwarten
lasse. Die Überweisung an die zuständige Behörde sei daher zu Unrecht
unterblieben.
2.3
2.3.1
Gemäss § 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998
(StV) werden Eingaben an eine unzuständige Amtsstelle von Amtes wegen an die
zuständige Behörde überwiesen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt
der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Die entsprechende
Weiterleitungspflicht entspricht einem allgemeingültigen Verfahrensgrundsatz
und soll verhindern, dass der Rechtsuchende ohne Not um die Beurteilung seines
Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht wird (BGE 140 III 636 E. 3.6; VGr, 28. August 2024, SR.2024.00013, E. 2.2). Der
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) gebietet, dass den Parteien aufgrund einer
unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Eine Partei
kann sich jedoch auf diesen Grundsatz nur dann berufen, wenn sie sich im guten
Glauben auf die Angabe gestützt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei
den Irrtum bemerkt hat oder ihn bei gebührender Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen.
Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der Partei darf dazu führen, dass der
Schutz von Treu und Glauben nicht gewährt wird. Nach der langjährigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts hört der Schutz dann auf, wenn eine Partei
oder deren Anwalt den Irrtum in der Rechtsmittelbelehrung bei einer einfachen
Konsultation des anwendbaren Gesetzestexts hätte bemerken müssen. Es wird von
der rechtskundigen Partei oder einem Anwalt jedoch nicht erwartet, dass neben
dem Gesetz auch noch die einschlägige Rechtsprechung und Lehre konsultiert
wird. Ob eine Unsorgfalt als grob zu werten ist, bestimmt sich nach den
konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person. Von
einem Anwalt wird ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt; auf jeden Fall wird
erwartet, dass er die Rechtsmittelbelehrung einer "Grobkontrolle"
unterzieht (BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2 = Pra 101
[2012] Nr. 72; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; BGE 134 I 199 E. 1.3.1;
BGE 106 Ia 13 E. 3a; BGr, 17. April 2024, 5D_166/2023,
E. 3.1; vgl. ausserdem auch BGr, 17. Mai 2022, 4A_573/2021, E. 4,
wo das Bundesgericht den Schutz aus Treu und Glauben versagte, weil sich die
Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung aus einem kürzlich in der amtlichen
Sammlung veröffentlichten Bundesgerichtsurteil ergeben hatte).
2.3.2
Abweichend hiervon sieht der seit 1. Januar 2025 in Kraft stehende Art. 52
Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) vor, dass
unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam
sind, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Ein Teil
der Vorschriften der ZPO (betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln
und die Fristen [1. Teil, 9. Titel]) haben zwar im Anwendungsbereich des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ebenfalls Geltung
(siehe § 71 VRG). Indes trifft dies im Speziellen nicht auf Art. 52
ZPO zu und gehen die steuerrechtlichen Spezialbestimmungen des Steuergesetzes
(StG) dem VRG ohnehin als Lex specialis vor (Felix Richner et al., Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, VB zu §§ 106−171a
N. 5; vgl. auch § 73 VRG für das steuerrechtliche
Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht). Art. 52 ZPO ist somit im
Bereich des Steuerrechts nicht anwendbar.
2.4
Gemäss § 178 Abs. 1 StG kann gegen die Schlussrechnung oder den Entscheid über eine
Zahlungserleichterung beim Gemeindesteueramt Einsprache, gegen den
Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steueramt und gegen den Entscheid
des kantonalen Steueramts Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäss einschlägigem Kommentar zum Zürcher Steuerrecht sind auch
Haftungsverfügungen nach § 178 Abs. 1 StG anfechtbar (Richner et al.,
§ 178 N. 3). Zu beachten ist, dass die Rechtsmittelwege bei der
Anfechtung von Haftungsverfügungen im Bereich des Steuergesetzes und des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) voneinander abweichen:
Während gegen Haftungsverfügungen nach Steuergesetz beim Gemeindesteueramt
Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steueramt und
gegen den Entscheid des kantonalen Steueramts Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erhoben werden kann (§ 178 Abs. 1 StG), kennt das
DBG im Gegensatz zum kantonalen Recht keinen speziellen Rechtsmittelweg gegen
Massnahmen des Bezugs analog dem Zürcher Steuergesetz (Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 13 N. 14; vgl.
auch VGr, 2. Juli 2008, SB.2007.00107, E. 1.1 [nicht publiziert im
RB 2008 Nr. 76]). Für das Verfahren, in welchem eine
Haftungsverfügung gemäss Art. 55 Abs. 1 DBG erlassen wird, ist daher
grundsätzlich auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des
Veranlagungsverfahrens, mit Einschluss der entsprechenden Rechtsmittel,
abzustellen (Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 55
N. 10; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich etc. 2020, § 19
N. 29). Soweit eine Haftungsverfügung im Bereich der direkten Bundessteuer
angefochten wird, führt der Rechtsmittelweg über das Steuerrekursgericht
anschliessend an das Verwaltungsgericht (vgl. VGr, 1. Februar 2023,
SB.2022.00101).
2.5
Wie die
vorstehende Erwägung zeigt, hätte auch eine systematische Gesetzeslektüre einem
durchschnittlichen Leser kaum erlaubt zu erkennen, welche Instanz für das
Rechtsmittel zuständig war. Einem durchschnittlichen Adressaten wäre folglich
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Schutz aus Treu und Glauben
nicht zu versagen gewesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen
jedoch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. grundlegend BGE 106
Ia 13 E. 3b; vgl. auch oben E. 2.3.1). Hier fällt ins Gewicht, dass
das Verwaltungsratsmitglied der Vertreterin, das die Eingaben namens der
Vertreterin unterzeichnete, einer der Autoren eines wichtigen Werks im
Steuerrecht ist. Von ihm kann grundsätzlich erwartet werden, dass er den Inhalt
des eigenen Schrifttums kennt oder wenigstens konsultiert. Eine grobe
Unsorgfalt kann ihm aber gerade noch nicht vorgeworfen werden, insbesondere da sich
die Ermittlung des Instanzenzugs bei der Anfechtung von Haftungsverfügungen
nicht aus dem Gesetz selbst ergibt und im Bereich des StG und des DBG gar
divergiert. In diesem speziellen Grenzfall durfte sich die Rechtsvertreterin des
Pflichtigen (gerade noch) in guten Treuen auf die (falsche)
Rechtsmittelbelehrung verlassen.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur
Behandlung des Rekurses von Amtes wegen an das kantonale Steueramt
weiterzuleiten.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dieses Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem
Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder
dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV. VGr]). Bei Verfahren ohne
bestimmbaren Streitwert beläuft sich die Gerichtsgebühr in der Regel auf Fr. 500.-
bis Fr. 50'000.- (§ 3 Abs. 2 GebV VGr). Vorliegend beschränkte
sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die (vorinstanzliche)
Eintretensfrage und eine allfällige Weiterleitungspflicht des
Steuerrekursgerichts (vgl. VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004 und
SR.2024.00005, E. 5.2). In Anwendung der genannten Grundsätze ist die
Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.- festzusetzen.
3.2
Gemäss § 151 Abs. 1 StG werden die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht
der unterliegenden Partei auferlegt. Wer im Vertrauen auf eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergreift, das gar nicht gegeben ist, erlitte
unzulässigerweise einen Nachteil, wenn ihm Weiterleitungs- oder
Verfahrenskosten auferlegt würden (VGr, 23. Oktober 2002, SB.2002.00064, E. 3d
= RB 2002 Nr. 114). Die falsche Rechtsmittelbelehrung der
Grundsteuerbehörde C hat den Beschwerdeführer veranlasst, beim Steuerrekursgericht
Dispositiv
Rekurs zu erheben. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer auferlegt. Da die Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche
Verfahren durch ihre fehlerhafte Angabe verursacht hat, rechtfertigt es sich
vorliegend, ihr die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen (vgl. VGr, 23. Oktober
2002, SB.2002.00064, E. 5).
3.3 Dem
obsiegenden Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Die angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist
nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8).
Gestützt auf § 8 GebV VGr ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung
der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen
zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Vor
dem Hintergrund, dass lediglich ein Nichteintretensentscheid angefochten wurde
und der Fall keine besonderen Schwierigkeiten bot, rechtfertigt es sich, die
Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht auf Fr. 500.-
festzusetzen.
3.4 Für das
Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer ebenfalls eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 StG): Denn nach Eingang des Rekurses fällte
das unzuständige Steuerrekursgericht nicht direkt den Nichteintretensbeschluss,
sondern führte – unnötigerweise – einen zweiten Schriftenwechsel
durch. Dadurch ist dem Beschwerdeführer ein entschädigungspflichtiger Aufwand
(Erstattung der Replik) entstanden, welcher wiederum auf der falschen
Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin gründete. Für das Rekursverfahren
ist die Parteientschädigung auf Fr. 250.- (inkl. MWST) festzusetzen.
4.
Beim vorliegenden Entscheid, welcher die Weiterleitung an
das kantonale Steueramt vorsieht, handelt es sich um einen Zwischenentscheid
über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist; eine spätere Anfechtung
mit dem Endentscheid ist gemäss Art. 92 Abs. 2 BGG nicht mehr
möglich.
5.
Die Mitteilung erfolgt auch an die Abteilung Bezugsdienst,
welche für die Behandlung von Rekursen hinsichtlich des Bezugs der Staats- und
Gemeindesteuern zuständig ist (§ 18 lit. d der Verordnung über die
Organisation des kantonalen Steueramtes vom 27. März 2024 [OV KStA]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Steuerrekursgerichts vom
25. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Behandlung des Rekurses
vom 7. November 2024 an das kantonale Steueramt weitergeleitet.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.- (inkl. MWST) zu
bezahlen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
6. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. MWST) zu
bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
8. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Abteilung Rechtsdienst des kantonalen Steueramts;
e) die Abteilung Bezugsdienst des kantonalen Steueramts;
f) die Eidgenössische Steuerverwaltung.