SB.2026.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2026.00006
25. Februar 2026Deutsch5 min
(URT.2026.26987)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2026.00006
Urteil
der
2. Kammer
vom 25. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (2017–2019)
(Wiederaufnahme SB.2024.00066),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A veräusserte am 5. November 2015 seine 2 ½-Zimmer-Wohnung
an der C-Strasse 01 in D, wo er seit Jahren wohnhaft war, für Fr. …
an die (damals) in seinem Eigentum stehende E GmbH (heute E GmbH in
Liquidation) mit Sitz in F (Kanton G). Bis zu ihrer Auflösung am 10. Dezember
2019 bezweckte die Gesellschaft ... Am 20. November 2015 meldete A sich in
den Kanton G an die H-Strasse 02 bzw. die I-Strasse 03 ab. Im Dezember
2016 meldete er sich am J-Weg 04 in F (Kanton G) an.
Am 11. Januar 2020 meldete sich A erneut in D an
der C-Strasse 01 an. Seine vormalige Stockwerkeigentumswohnung erwarb er am
17. Januar 2020 für Fr. … wieder von der E GmbH in Liquidation
zurück.
Das kantonale Steueramt forderte A mit Auflage vom 7. Oktober
2022 auf, zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich der Steuereinschätzung für
die Steuerperioden 2020 und 2015–2019 zusätzliche Unterlagen einzureichen und
Fragen zu beantworten. Am 28. November 2022 mahnte das kantonale Steueramt
A zur Erfüllung der Auflage.
In der Folge beanspruchte das kantonale Steueramt mit
Vorentscheid vom 20. Dezember 2022 die Steuerhoheit des Kantons Zürich und
der Gemeinde D über A ab dem 1. Januar 2017.
Das kantonale Steueramt wies die hiergegen erhobene
Einsprache nach Erlass einer weiteren Auflage und einer diesbezüglichen Mahnung
am 24. November 2023 ab. Gleichzeitig beschränkte es den Streitgegenstand
auf die Steuerperioden 2017–2020.
Erwägungen
II.
Während das Steuerrekursgericht den dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2024 abwies, hiess das Verwaltungsgericht
eine hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers am 6. November
2024.
gut.
III.
Mit Urteil vom 13. Januar 2026 (9C_702/2024) hiess
das Bundesgericht die seitens des kantonalen Steueramts erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 6. November 2024 auf und stellte fest, dass der
Beschwerdeführer mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerhoheit
des Kantons Zürich für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 unterliegt. Das
Bundesgericht wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Steuerhoheit 2017–2019 gutgeheissen
hat, hat das Verwaltungsgericht neu über die Kostenverteilung in den kantonalen
Rechtsmittelverfahren zu befinden. Die bundesgerichtlichen Erwägungen sind für
das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar 2008,
1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr, 6. Dezember 2023,
SB.2023.00113, E. 1; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00085,
E. 1).
2.
2.1
Das
Bundesgericht erwog, dem Verwaltungsgericht sei nicht zu folgen in der Annahme,
dass das kantonale Steueramt das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers im
Kanton G anerkannt habe, bloss weil das kantonale Steueramt 2015 keine
vertieften Abklärungen vorgenommen habe, um sicherzustellen, dass effektiv eine
ausserkantonale Wohnsitzverlegung stattgefunden habe, und das kantonale
Steueramt deshalb für die nachfolgenden Steuerperioden veränderte Verhältnisse
nachweisen müsse, um die Steuerhoheit über den Beschwerdeführer in den Jahren
2017.
bis 2019 zu beanspruchen. Zum einen habe das kantonale Steueramt deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass es auch für die Steuerperioden 2015 und 2016 das
Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich zu beanspruchen gedenke, wozu ihm noch
immer die Einleitung des Nachsteuerverfahrens für die fraglichen Steuerperioden
offenstehe; dies widerspreche der seitens des Verwaltungsgerichts angenommenen
Anerkennung des Hauptsteuerdomizils im Kanton G für die fraglichen
Perioden. Zum anderen sei der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten
nicht genügend nachgekommen.
Ferner führte das Bundesgericht aus, für eine
Wohnsitzverlegung sei nicht erforderlich, dass die steuerpflichtige Person
sämtliche Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz endgültig löse. In einigen
Urteilen habe sich das Bundesgericht zwar in diese Richtung geäussert, indem es
ausgeführt habe, dass zum Nachweis der Wohnsitzverlegung "nicht nur die
endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz gehöre, sondern auch
die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt
haben". Diese Äusserung sei jedoch zumindest missverständlich: Für sich
genommen hätten die fortdauernden Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz weder in
diesem noch in anderen Fällen, in denen sich das Bundesgericht auf die Figur
der sogenannten "rémanence du domicile" (fortgesetzter Wohnsitz; Art. 24
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs) berufen habe, die Wohnsitzverlegung
ausgeschlossen. Entscheidend sei vielmehr jeweils der Umstand gewesen, dass die
steuerpflichtige Person keine überwiegenden Beziehungen zu einem neuen Ort
etabliert habe. Eine Wohnsitzverlegung sei also in jedem Fall und ungeachtet
fortdauernder Beziehungen zum alten Wohnsitz anzunehmen, wenn die Beziehungen
zu einem neuen Ort bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger erscheinen
würden. Gleiches gelte auch für den (Wieder-)Zuzug.
2.2
Aufgrund
dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen
Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des Rekursverfahrens neu
zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Dem kantonalen Steueramt ist für die kantonalen Verfahren trotz
Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche nicht beantragt
wurde und der Aufwand der Steuerbehörde in den Verfahren nicht über die übliche
Amtstätigkeit hinausging (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Kosten des Rekursverfahrens Nr. 1 ST.2024.5 in Höhe von Fr. 2'070.-
und des Beschwerdeverfahrens SB.2024.00066 in Höhe von Fr. 2'340.- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2026.00006 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2026.00006 werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) die Gemeinde D.