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Entscheid

SB.2026.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2026.00006

25. Februar 2026Deutsch5 min

(URT.2026.26987)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2026.00006

Urteil

der

2. Kammer

vom 25. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

Steuerhoheit (2017–2019)

(Wiederaufnahme SB.2024.00066),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A veräusserte am 5. November 2015 seine 2 ½-Zimmer-Wohnung

an der C-Strasse 01 in D, wo er seit Jahren wohnhaft war, für Fr. …

an die (damals) in seinem Eigentum stehende E GmbH (heute E GmbH in

Liquidation) mit Sitz in F (Kanton G). Bis zu ihrer Auflösung am 10. Dezember

2019 bezweckte die Gesellschaft ... Am 20. November 2015 meldete A sich in

den Kanton G an die H-Strasse 02 bzw. die I-Strasse 03 ab. Im Dezember

2016 meldete er sich am J-Weg 04 in F (Kanton G) an.

Am 11. Januar 2020 meldete sich A erneut in D an

der C-Strasse 01 an. Seine vormalige Stockwerkeigentumswohnung erwarb er am

17. Januar 2020 für Fr. … wieder von der E GmbH in Liquidation

zurück.

Das kantonale Steueramt forderte A mit Auflage vom 7. Oktober

2022 auf, zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich der Steuereinschätzung für

die Steuerperioden 2020 und 2015–2019 zusätzliche Unterlagen einzureichen und

Fragen zu beantworten. Am 28. November 2022 mahnte das kantonale Steueramt

A zur Erfüllung der Auflage.

In der Folge beanspruchte das kantonale Steueramt mit

Vorentscheid vom 20. Dezember 2022 die Steuerhoheit des Kantons Zürich und

der Gemeinde D über A ab dem 1. Januar 2017.

Das kantonale Steueramt wies die hiergegen erhobene

Einsprache nach Erlass einer weiteren Auflage und einer diesbezüglichen Mahnung

am 24. November 2023 ab. Gleichzeitig beschränkte es den Streitgegenstand

auf die Steuerperioden 2017–2020.

Erwägungen

II.

Während das Steuerrekursgericht den dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2024 abwies, hiess das Verwaltungsgericht

eine hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers am 6. November

2024.

gut.

III.

Mit Urteil vom 13. Januar 2026 (9C_702/2024) hiess

das Bundesgericht die seitens des kantonalen Steueramts erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 6. November 2024 auf und stellte fest, dass der

Beschwerdeführer mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerhoheit

des Kantons Zürich für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 unterliegt. Das

Bundesgericht wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Steuerhoheit 2017–2019 gutgeheissen

hat, hat das Verwaltungsgericht neu über die Kostenverteilung in den kantonalen

Rechtsmittelverfahren zu befinden. Die bundesgerichtlichen Erwägungen sind für

das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar 2008,

1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr, 6. Dezember 2023,

SB.2023.00113, E. 1; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00085,

E. 1).

2.

2.1

Das

Bundesgericht erwog, dem Verwaltungsgericht sei nicht zu folgen in der Annahme,

dass das kantonale Steueramt das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers im

Kanton G anerkannt habe, bloss weil das kantonale Steueramt 2015 keine

vertieften Abklärungen vorgenommen habe, um sicherzustellen, dass effektiv eine

ausserkantonale Wohnsitzverlegung stattgefunden habe, und das kantonale

Steueramt deshalb für die nachfolgenden Steuerperioden veränderte Verhältnisse

nachweisen müsse, um die Steuerhoheit über den Beschwerdeführer in den Jahren

2017.

bis 2019 zu beanspruchen. Zum einen habe das kantonale Steueramt deutlich

zum Ausdruck gebracht, dass es auch für die Steuerperioden 2015 und 2016 das

Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich zu beanspruchen gedenke, wozu ihm noch

immer die Einleitung des Nachsteuerverfahrens für die fraglichen Steuerperioden

offenstehe; dies widerspreche der seitens des Verwaltungsgerichts angenommenen

Anerkennung des Hauptsteuerdomizils im Kanton G für die fraglichen

Perioden. Zum anderen sei der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten

nicht genügend nachgekommen.

Ferner führte das Bundesgericht aus, für eine

Wohnsitzverlegung sei nicht erforderlich, dass die steuerpflichtige Person

sämtliche Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz endgültig löse. In einigen

Urteilen habe sich das Bundesgericht zwar in diese Richtung geäussert, indem es

ausgeführt habe, dass zum Nachweis der Wohnsitzverlegung "nicht nur die

endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz gehöre, sondern auch

die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt

haben". Diese Äusserung sei jedoch zumindest missverständlich: Für sich

genommen hätten die fortdauernden Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz weder in

diesem noch in anderen Fällen, in denen sich das Bundesgericht auf die Figur

der sogenannten "rémanence du domicile" (fortgesetzter Wohnsitz; Art. 24

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs) berufen habe, die Wohnsitzverlegung

ausgeschlossen. Entscheidend sei vielmehr jeweils der Umstand gewesen, dass die

steuerpflichtige Person keine überwiegenden Beziehungen zu einem neuen Ort

etabliert habe. Eine Wohnsitzverlegung sei also in jedem Fall und ungeachtet

fortdauernder Beziehungen zum alten Wohnsitz anzunehmen, wenn die Beziehungen

zu einem neuen Ort bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger erscheinen

würden. Gleiches gelte auch für den (Wieder-)Zuzug.

2.2

Aufgrund

dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen

Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des Rekursverfahrens neu

zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Dem kantonalen Steueramt ist für die kantonalen Verfahren trotz

Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche nicht beantragt

wurde und der Aufwand der Steuerbehörde in den Verfahren nicht über die übliche

Amtstätigkeit hinausging (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Kosten des Rekursverfahrens Nr. 1 ST.2024.5 in Höhe von Fr. 2'070.-

und des Beschwerdeverfahrens SB.2024.00066 in Höhe von Fr. 2'340.- werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2026.00006 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2026.00006 werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Gemeinde D.