Lexipedia

Entscheid

SB.2026.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2026.00009

27. Mai 2026Deutsch22 min

(URT.2026.27226)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH bezweckte im

Jahr 2019 hauptsächlich die Entwicklung und den Vertrieb von [Informatikdienstleistungen]

sowie die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich Informatik]. Der

statutarische Sitz der Gesellschaft lag damals in C (Kanton D).

Gesellschafter und Geschäftsführer in der Steuerperiode 2019 waren gemäss Handelsregister

E als Vorsitzende und F. Im Jahr 2021 löste G seine Ehefrau E als

Gesellschafter und Geschäftsführer ab. Die A GmbH erwarb im Jahr 2019 zwei

Liegenschaften in H (ZH). Gemäss der für die Steuerperiode 2019 für den Kanton D

erstellten und im Kanton Zürich in Kopie eingereichten Steuererklärung und der

angefügten Steuerausscheidung entfiel auf den Kanton Zürich ein Verlust von

Fr. … (bei einem totalen Reingewinn von Fr. …) sowie ein steuerbares

Kapital von Fr. … (bei einem Gesamtkapital von Fr. …).

Mit Einschätzungsentscheid vom

22. Dezember 2022 schätzte das kantonale Steueramt die A GmbH für die

Staats- und Gemeindesteuer 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …

sowie einem steuerbaren Kapital von Fr. … ein. Das kantonale Steueramt

ging dabei von einer ganzjährigen unbeschränkten Steuerpflicht der A GmbH

im Kanton Zürich respektive in der Gemeinde H aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit aus.

In der hiergegen erhobenen

Einsprache machte die A GmbH geltend, ihre tatsächliche Verwaltung in der

Steuerperiode 2019 nicht an ihrem statutarischen Sitz in C, sondern in I (Kanton D)

gehabt zu haben. Nachdem die A GmbH eine Auflage des kantonalen Steueramts

beantwortet und zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte, wies das kantonale

Steueramt die Einsprache am 4. Oktober 2024 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Februar

2026.

liess die A GmbH (nachfolgend: die Pflichtige) dem Verwaltungsgericht

beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass sie in der Steuerperiode 2019 im Kanton Zürich nicht

aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei.

Eventualiter sei festzustellen, dass sich ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich

im Jahr 2019 auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit beschränkt habe, und es sei

eine entsprechende Steuerausscheidung vorzunehmen. Subeventualiter sei die

Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das kantonale

Steueramt zurückzuweisen, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, namentlich

durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Schliesslich sei ihr eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht

auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit

Beschwerdeantwort vom 6. März 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Die Pflichtige replizierte am 20. März 2026. Das

Steueramt der Stadt H liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Pflichtige

beantragt vor Verwaltungsgericht die Feststellung, dass sie in der Steuerperiode

2019.

im Kanton Zürich nicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt

steuerpflichtig (Rechtsbegehren 2) gewesen sei, und eventualiter, dass

sich ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich im Jahr 2019 auf die wirtschaftliche

Zugehörigkeit beschränkt habe (Rechtsbegehren 3). Am Ausgangspunkt des vorliegenden

Verfahrens steht der Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts. Das

Anliegen der Pflichtigen liesse sich ohne Weiteres berücksichtigen, indem ihre

hier steuerbaren Faktoren auf den Grundbesitz beschränkt würden, was die

Pflichtige denn auch sinngemäss beantragt, indem sie eine "entsprechende

Steuerausscheidung" verlangt (Rechtsbegehren 3). Es ist nicht

ersichtlich, welches eigenständige Interesse die Pflichtige an den beantragten

Feststellungen haben könnte (vgl. VGr, 7. Mai 2025, SB.2025.00002,

E. 1.2.2 mit Hinweisen). Auf die Feststellungsbegehren ist nicht

einzutreten.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.3

1.3.1

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot (§ 52 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; vgl. auch

§ 153 Abs. 3 StG). Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche

Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (zum Ganzen

siehe BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 149).

1.3.2

In Bezug auf das

im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geltende Novenverbot ist

präzisierend festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bislang im Bereich der

interkantonalen Doppelbesteuerung neue Tatsachen und Beweismittel mit Verweis

auf RB 1982 Nr. 90 uneingeschränkt zuliess (vgl. insb. VGr, 4. Juni 2025,

SB.2025.00037, E. 1.2; VGr, 2. April 2025, SB.2024.00138, E. 1.2;

VGr. 9. Oktober 2023, SB.2023.00072, E. 1.2; VGr, 12. Januar

2022, SB.2021.00064, E. 1.2; VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 1.2;

vgl. auch VGr, 21. August 2024,

SB.2024.00023, E. 1.2; VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2;

VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2). Begründet wurde diese Rechtsprechung damit, dass das

Bundesgericht den für die Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheit massgebenden

Sachverhalt auf staatsrechtliche Beschwerde hin wegen Verletzung gegen das

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung frei prüfe (statt vieler BGE 131

I 145 E. 2.4), weshalb das Gleiche auch für das Verwaltungsgericht gelten

müsse, wenn es über die Steuerhoheit des Kantons Zürich im Verhältnis zu jener

anderer Kantone entscheide (RB 1982

Nr. 90). An dieser Rechtsprechung kann

nicht (mehr) festgehalten werden, ist das Bundesgericht doch unter der Geltung

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) auch für Beschwerden im

Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung grundsätzlich an den von der

Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und

Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG)

gebunden (vgl. dazu BGE 139 II 373 E. 1.7; BGr, 27. August 2008,

2C_230/2008, E. 1.3).

2.

2.1

Die Pflichtige

rügt die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

[BV]) dadurch, dass das kantonale Steueramt von der Durchführung einer

mündlichen Verhandlung abgesehen habe, und beantragt subeventualiter die

Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs, namentlich zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie macht

geltend, die Vorinstanz habe zu formalistisch entschieden, indem sie die

diesbezüglichen Vorbringen der Pflichtigen im Einspracheverfahren als blosse Offerte

zur Durchführung einer Verhandlung statt als ausdrücklichen Antrag

interpretiert habe. Die Pflichtige sei damals nicht anwaltlich vertreten

gewesen und ihr Begehren habe erkennbar darauf abgezielt, den technisch

geprägten Sachverhalt verständlich zu machen. Weil die Vorinstanz von einer

persönlichen Anhörung abgesehen habe, habe sie zentrale Aspekte des Sachverhalts

nicht erkannt, insbesondere die Bedeutung der IT-Infrastruktur und der Ticketdokumentation.

Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.2

Die Vorinstanz

erwog, die Pflichtige habe in ihrer Einsprache einzig festgehalten, ihre

Geschäftsführung sei gerne bereit, dem kantonalen Steueramt ihre

Geschäftstätigkeit und den zeitlichen Ablauf anlässlich einer Besprechung näher

zu erläutern. Sie habe damit augenscheinlich keine mündliche Verhandlung

beantragt, sondern dem kantonalen Steueramt lediglich eine solche bei Bedarf

offeriert.

2.3

Die

steuerpflichtige Person ist im Einspracheverfahren berechtigt, ihre Einsprache

vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten. Will sie von diesem Recht

Gebrauch machen, so hat sie dies zu beantragen (vgl. Felix Richner et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021,

§ 141 StG N. 12). In der Einsprache der Pflichtigen kann – wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt – kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung erblickt werden. So wird lediglich im Fazit der Einsprache

festgehalten, dass "die Geschäftsführung der A GmbH gerne bereit

[ist], […] ihre Geschäftstätigkeit und den zeitlichen Ablauf anlässlich einer

Besprechung näher zu erläutern". Die Pflichtige liess sich im

Einspracheverfahren von einem Treuhandbüro vertreten, welches die

Einspracheschrift verfasste und explizite Anträge in ihrem Namen stellte. Bei

der Einspracheschrift handelt es sich somit nicht um eine Laieneingabe. Ein

Antrag auf mündliche Anhörung wurde nicht gestellt, weshalb das kantonale

Steueramt hierauf zu Recht verzichtet hat. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs der Pflichtigen liegt nicht vor.

3.

3.1

Juristische

Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich

ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG

sowie Art. 20 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember

1990.

[StHG]). Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer

juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen,

die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich

abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen,

tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene

tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der

blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten

Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der

Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide

beschränkt. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen

des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der

Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 151 II 466 E. 4.1;

BGE 150 II 321 E. 3.2; BGr, 6. April 2022,2C_211/2019,

E. 4.2.2; BGr, 6. Oktober 2021,2C_24/2021, E. 4.2; BGr,

30.

Januar 2019,2C_549/2018, E. 2.2; BGr, 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.2).

3.2

Die Verteilung der

(objektiven) Beweislast erfolgt nach ständiger Rechtsprechung auch im

Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (BGE 150 II 321

E. 3.6.1; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1;

BGE 142 II 488 E. 3.8.2). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen

Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende

Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen

vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285

E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1). Die Frage nach der

objektiven Beweislast stellt sich allerdings erst, wenn eine relevante Tatsache

trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der

untersuchungspflichtigen Steuerbehörde beweislos bleibt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3;

BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Wenn also ein Kanton geltend macht, eine

juristische Person habe ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in seinem

Kantonsgebiet und sei ihm deshalb persönlich zugehörig, und der Beweis der

dafür relevanten Tatsachen nicht mit dem erforderlichen Beweismass gelingt,

trägt der Kanton die beweisrechtlichen Konsequenzen der Beweislosigkeit (vgl.

BGE 151 II 466 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3

Wo die Geschäfte

geführt werden und die einzelnen Entscheide getroffen werden, die den Ort der

tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person bestimmen, ist eine

Tatsache, deren Feststellung mit dem üblichen strikten Beweismass für die

beweisführungsbelasteten Steuerbehörden regelmässig unmöglich oder zumindest

unzumutbar ist. Im Sinn einer Beweiserleichterung (Senkung des Beweismasses)

ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung

einer juristischen Person im Kantonsgebiet befindet, sobald eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die relevante Geschäftsführung

schwergewichtig an einem bestimmten Ort im Kantonsgebiet abspielt. Dabei steht

es der steuerpflichtigen juristischen Person frei, Beweismittel beizubringen,

die gegen die tatsächliche Verwaltung im Kantonsgebiet sprechen (BGE 150

II 321 E. 3.6.4).

3.4

Das Bundesgericht

hat sich unlängst in einem Urteil mit grundlegenden Fragen zur Bestimmung des Orts

der tatsächlichen Verwaltung befasst (BGE 151 II 466). Hierin hat es

festgehalten, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls könne sich zwar

ergeben, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide einer juristischen Person

zumindest schwergewichtig am Wohnsitz ihres Geschäftsführers getroffen worden

seien, sodass sich die Annahme der tatsächlichen Verwaltung an diesem Ort als

begründet erweisen könne. Das bedeute jedoch nicht, dass der Wohnsitz ihres Geschäftsführers

gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen Person begründe,

wenn nicht bestimmt werden könne, wo ihre Unternehmensentscheide

schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte schwergewichtig geführt worden

seien. Denn Anknüpfungspunkte für die persönliche Zugehörigkeit und die

unbeschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person seien nach harmonisiertem

Steuerrecht allein der Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Könne

unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweismass

festgestellt werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig die

wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt worden

seien, könne die juristische Person an diesem Ort nicht ihre tatsächliche

Verwaltung haben; eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons

scheide in diesem Fall aus (BGE 151 II 466 E. 4.5.1; vgl. auch BGr,

8.

April 2025,9C_547/2023, E. 5.1 [betreffend VGr, 5. Juli

2023, SB.2023.00033]; BGr, 25. April 2025,9C_488/2023 [betreffend VGr,

24.

Mai 2023, SB.2023.00004]; BGr, 19. März 2025,9C_504/2024,

E. 7.1). Aufgrund dieser Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht

seine Praxis angepasst (vgl. VGr, 15. Oktober 2025, SB.2024.00135,

E. 2.3).

3.5

Letztlich sind bei

der Ermittlung des Orts der tatsächlichen Verwaltung die gesamten Umstände des Einzelfalls

entscheidend (BGr, 20. August 2020,2C_522/2019, E. 2.1, nicht

publiziert in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22 Nr. 7;

BGr, 7. Februar 2019,2C_539/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Zu diesen

Umständen gehört auch die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person im Verfahren.

Wirkt die steuerpflichtige Person entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder

nur ungenügend mit, kann die Behörde dies als Indiz zulasten der

steuerpflichtigen Person würdigen (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; BGr,

22.

Juni 2023,9C_133/2023, E. 3.2; BGr, 26. Mai 2023,9C_251/2023,

E. 3.2.4; BGr, 15. März 2023,9C_624/2022, E. 5.2.3; BGr,

8.

Juni 2021,2C_211/2021,2C_212/2021, E. 5.1.2).

4.

4.1

Die Pflichtige

hatte ihren Sitz in der streitbetroffenen Steuerperiode nicht im Kanton Zürich.

Sie war aufgrund ihres Grundbesitzes jedoch qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit

zumindest beschränkt steuerpflichtig im Kanton Zürich respektive in der Stadt H.

Die Parteien sind sich indes uneinig, ob die Pflichtige im Kanton Zürich (auch)

unbeschränkt steuerpflichtig war. Diesbezüglich unbestritten ist, dass dem

statutarischen Sitz der Pflichtigen in C in der Steuerperiode 2019 lediglich

formelle Bedeutung zukam. Die Pflichtige macht jedoch geltend, der Ort ihrer

tatsächlichen Verwaltung habe im Steuerjahr 2019 in I im Kanton D gelegen.

4.2

Die Vorinstanz

erwog hierzu, ein gewichtiges Indiz für eine in H gelegene tatsächliche

Verwaltung der Pflichtigen sei, dass die Ehegatten E und G während des gesamten

Jahres 2019 in H gelebt hätten. Den Angaben des Handelsregisters zufolge, sei E

im Jahr 2019 Vorsitzende der Geschäftsführung und damit de facto oberstes

operatives Organ der Pflichtigen gewesen. Es werde noch nicht einmal behauptet,

dass sie schwerpunktmässig ausserhalb von H tätig gewesen sei. Technisch sei es

ihr möglich gewesen, operative Arbeiten jederzeit von zu Hause aus zu

erledigen. Da die Pflichtige hierfür jährlich Fr. … an Miete bezahlt habe,

könne angenommen werden, dass die Ehegatten E/G ihre Mietwohnung nicht nur

privat, sondern auch geschäftlich genutzt hätten. Es erscheine

unwahrscheinlich, dass von ihrem Wohnsitz aus wie behauptet nur administrative

Arbeiten erledigt worden seien. Für ihre Tätigkeit sei E ein Lohn von brutto Fr. …

bezahlt worden, was für eine rein administrative Tätigkeit in einem nicht

spezifizierten Teilzeitpensum weit überdurchschnittlich wäre. Durch die

Unterzeichnung der Jahresrechnung der Pflichtigen sei E auch operativ in

Erscheinung getreten. Aufgrund ihrer Stellung als eingetragene Vorsitzende der

Geschäftsführung habe sie operative Führungsentscheide zumindest absegnen

müssen, hätten diese mangels Beschlussfähigkeit doch nicht rechtsgültig wie

behauptet von G und F anlässlich der physischen Treffen der beiden in I gefällt

werden können. In H habe die Pflichtige ab März 2019 zudem monatlich ein

separates Büro für Fr. … gemietet, welches funktionell eingerichtet

gewesen sei und von wo aus ab Oktober 2019 ein Teilzeitmitarbeiter für sie

gearbeitet habe. In H, namentlich in zwei dort gelegenen Restaurants, hätten im

Jahr 2019 ferner diverse Kundenessen stattgefunden. Gemäss der Jahresrechnung

der Pflichtigen habe sich zumindest einer der Geschäftsführer teils mehrmals

pro Woche zu Kundenessen in H verabredet, womit man geschäftlich regelmässig

öffentlich in Erscheinung getreten sei. Auch habe die Pflichtige den lokalen Sportklub J

und den Verein K mit je Fr. … unterstützt. Ihren Mitwirkungspflichten

sei die Pflichtige zumindest teilweise nicht nachgekommen, da sie sich nie

ausführlich dazu geäussert habe, an welchen Kundenstandorten sich ihre

Geschäftsführer mit welcher Häufigkeit aufgehalten hätten. Ein Kalendarium

beispielsweise sei nicht eingereicht worden. Da es an einer substanziierten

Sachdarlegung und Dokumentation ihrer Arbeitsstandorte fehle, sei kein

vollständiges Bild über die Quantität der schwerpunktmässigen geographischen

Anwesenheit der Mitarbeitenden der Pflichtigen möglich. Die teilweise

Verweigerung der Mitwirkung sei als Indiz zu werten, dass die vollumfängliche

Mitwirkung wohl einen weitaus stärkeren Konnex der Unternehmenstätigkeit der

Pflichtigen zu H zu Tage gefördert hätte. Gesamthaft liessen die zahlreichen

Indizien den Rückschluss zu, dass die Pflichtige den tatsächlichen Mittelpunkt

ihrer ökonomischen Existenz im Jahr 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in H gehabt habe. Ein Gegenbeweis sei ihr nicht ansatzweise gelungen.

4.3

Hiergegen wendet

die Pflichtige ein, die Vorinstanz habe den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung

anhand formaler und äusserlicher Indizien bestimmt, ohne ihre tatsächlichen

Organisations- und Entscheidungsabläufe im Jahr 2019 rechtsgenüglich zu

ermitteln. Eine dauerhafte, zentralisierte Büroinfrastruktur mit festen

Arbeitsplätzen habe im Jahr 2019 nicht bestanden. Indes sei sie darauf

ausgerichtet, ihre operative Tätigkeit dort auszuüben, wo die technische

Steuerung ihrer Software tatsächlich erfolgt sei. In I habe sie eigene

abschliessbare Räumlichkeiten zugewiesen bekommen und sie habe Zugriff auf den

Server gehabt, den sie für alle Kunden habe nutzen können. Wie der CEO der

betreffenden Kundin, der L AG, nun ergänzend bezeuge, sei ihr der

Arbeitsraum zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung gestanden, ohne

zeitliche oder sachliche Einschränkung. Die operative Geschäftsführung in der

Steuerperiode 2019 sei faktisch beim Geschäftsführer F gelegen. Dieser habe eng

mit G zusammengearbeitet, welcher faktisch eine dem Geschäftsführer

gleichgestellte Rolle eingenommen habe. E sei demgegenüber nicht in die

operative Projektsteuerung eingebunden gewesen. Ihre Tätigkeit habe sich

vielmehr überwiegend auf administrative Aufgaben beschränkt. Ihr Lohn sei

demjenigen einer weiteren Person gleichgestellt gewesen, die für die

Gesellschaft administrative Arbeiten erledigt habe. Wie ein eingereichtes

Ticket bezeuge, habe die Pflichtige in I nicht nur für einen einzelnen Kunden,

sondern für mehrere Unternehmen parallel gearbeitet. Die Vorinstanz habe das

Ticket allerdings nicht inhaltlich gewürdigt und dadurch den

Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie die Bedeutung des Beweismittels durch

Rückfragen oder eine Anhörung hätte klären müssen. Während das Ticket im

Einspracheverfahren nicht vollständig abgebildet vorgelegen habe, da die

IP-Adressspalten teilweise abgeschnitten gewesen seien, werde dies nun

konkretisiert. Weiter zeigten die Ticketauswertungen, dass die operative Arbeit

am Server ausschliesslich durch F und G erfolgt sei. Die blosse Möglichkeit von

Homeoffice sei bei ihrer Tätigkeit systemimmanent. Indes spreche die objektive

Kostenlage dagegen, dass vom Wohnsitz des Ehepaars E/G aus gearbeitet worden

sei, da diesfalls ein Ersatz für laufende Betriebsmittelkosten (Internet,

Strom, Mobilfunk etc.) hätte gezahlt werden müssen. In ihrer Jahresrechnung

2019.

fänden sich jedoch keine solchen Aufwendungen. Die eingereichten

Bestätigungen von Drittpersonen bezeugten dagegen die überwiegende Tätigkeit

der Geschäftsführer in I. Die tatsächliche Verwaltung im Jahr 2019 sei

eindeutig in I zu verorten. Ein anderer Ort für geschäftsleitende Tätigkeiten

lasse sich nicht nachweisen.

4.4

4.4.1

Wie die

Vorinstanz zu Recht feststellte, war E in der Steuerperiode 2019 als

Vorsitzende der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen. Ihren Wohnsitz

hatte sie damals unbestritten in H, wo sie auch für die Pflichtige gearbeitet

hat. Diesbezüglich macht die Pflichtige in ihrer Beschwerde widersprüchliche

Angaben, indem sie zum einen ausführt, E habe ausschliesslich administrative

Tätigkeiten für sie verrichtet, während sie an einem anderen Ort in der

Beschwerdeschrift geltend macht, sie habe bloss überwiegend

administrative Tätigkeiten in H verrichtet. Dies widerspricht indes den Angaben

im Handelsregister, gemäss welchen ihr die entscheidende Rolle in der

Geschäftsleitung der Pflichtigen zukam. So war es auch E, welche für das Jahr

2019.

die Steuererklärung und die Jahresrechnung für die Pflichtige

unterzeichnete, wodurch sie für die Gesellschaft nach aussen in Erscheinung

trat. Zumindest nicht in Abrede gestellt wird überdies, dass E einzig von ihrem

Wohnort aus für die Pflichtige gearbeitet hat und sich hierfür nie in den Kanton D

begeben hat. Entsprechend hat die Pflichtige Fr. … jährlich als Mietkosten

verbucht, für eine "gelegentliche Mitbenutzung" der Privatwohnung der

Ehegatten E/G. Der Umstand, dass sie keine übrigen Betriebskosten für eine

anteilsmässige Nutzung von Strom, Internet etc. verbucht hat, ist demgegenüber

von untergeordneter Bedeutung, kann doch zumindest nicht ausgeschlossen werden,

dass die Pflichtige von einer Verbuchung dieser Kosten absah, um offenkundige

Nachfragen zu ihrem Domizilort zu vermeiden. Die Mietgebühr der Pflichtigen für

die Mitbenützung der Mietwohnung des Ehepaars E/G in H entspricht mehr als dem

Siebenfachen der Gebühr, welche sie für ihr Sitzdomizil in C bezahlt hat. Bei letzterem

handelte es sich indes unbestritten um ein reines Scheindomizil.

4.4.2

Entgegen der

Auffassung der Pflichtigen ist für die Bestimmung des Orts ihrer tatsächlichen

Verwaltung nicht entscheidend, wo sich ihr Server in der Steuerperiode 2019 befunden

hat. Sie bringt selbst vor, es sei bei ihrer Tätigkeit systemimmanent, dass sie

grundsätzlich von einem beliebigen Ort aus ihr Tagesgeschäft verrichten könne.

Im Widerspruch dazu hat sie im Jahr 2019 in H allerdings dauerhaft einen

Büroraum gemietet. Sie erwarb in diesem Zeitraum nachweislich Büromobiliar und

Bürogeräte. Die Behauptung der Pflichtigen, dass diese Anschaffung "mit

der Einrichtung eines Showrooms" in H zusammengehangen habe, bleibt

unbelegt. Über den ihr in I zur Verfügung gestellten Serverraum ist wenig

bekannt, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung. Obschon die

Räumlichkeiten der Pflichtigen von einem ihrer Kunden bereitgestellt worden

sein sollen, will sie dort für sämtliche Kunden gearbeitet haben. Eine der

grössten Kundinnen der Pflichtigen (die M AG) ist im Gesundheitsbereich

tätig, weshalb die Pflichtige diesbezüglich Zugang zu besonders sensiblen

Personendaten gehabt hat. Mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen

betreffend den Daten- und Persönlichkeitsschutz erscheint fragwürdig, ob die

Pflichtige Arbeiten für diese Kundin effektiv in den Räumlichkeiten eines anderen

Kunden verrichten durfte und/oder verrichtet hat. Nachweise für eine physische

Präsenz ihrer Mitarbeitenden in I liegen kaum vor. Trotz entsprechender Auflage

reichte die Pflichtige insbesondere keine Spesenabrechnungen, keine Belege über

Bargeldbezüge und auch kein Kalendarium ein, welches Rückschlüsse über die

Anwesenheit ihrer Mitarbeitenden vor Ort zugelassen hätte. Sie kam ihrer

Mitwirkungspflicht in diesem Punkt unzureichend nach. Die von ihr eingereichten

Bestätigungen sind dagegen wenig aussagekräftig, da die betreffenden

Drittpersonen kaum Angaben dazu machen können, welche Tätigkeiten für die

Pflichtige in I vorgenommen worden sind bzw. ob dort ihre Geschäftsführung

schwergewichtig ausgeübt worden ist. Auch die Stellungnahme des Teilzeitmitarbeiters

der Pflichtigen, N, gemäss welcher während dessen Anwesenheit in den

Büroräumlichkeiten der Pflichtigen in H keine Besprechungen der

Geschäftsführung stattgefunden hätten oder Führungsentscheide gefällt worden

seien, erweist sich als nicht aussagekräftig. Einerseits stand N aufgrund

seines Anstellungsverhältnisses offenkundig in einem Nähe- und

Abhängigkeitsverhältnis zur Pflichtigen, andererseits hielt er selbst sich

nicht durchgehend im Büro der Pflichtigen in H auf. Präsenznachweise, welche

eine effektive Geschäftsleitung der Pflichtigen im Kanton D belegen

würden, liegen wie gesagt nicht vor. Auf dem von der Pflichtigen neu als Novum

eingereichten "Ticket" sind IP-Adressen abgebildet. Aufgrund der oben

ausgeführten Präzisierung des Novenrechts vor Verwaltungsgericht wäre das

eingereichte Beweismittel grundsätzlich unbeachtlich (E. 1.3.1 und 1.3.2

hiervor). Um jedoch dem rechtlichen Gehör der Pflichtigen hinreichend Rechnung

zu tragen, wird das Beweismittel im vorliegenden Verfahren dennoch im Rahmen

der Entscheidfindung berücksichtigt, doch erweist sich dieses aus folgenden

Gründen nicht als entscheidwesentlich: Aus dem Beweismittel ist weder

erkennbar, wo die IP-Adressen zu verorten sind, noch führt die Pflichtige dies

näher aus. Ebenfalls nicht überprüfbar ist, ob die Angaben vollständig sind

und/oder wer die Tabelle wann erstellt hat. Ferner dokumentiert die Tabelle –

soweit ersichtlich – einzig ausgeführte Tätigkeiten für Kunden der Pflichtigen,

nicht aber, wo ihre Geschäftsführung oder administrative und/oder

buchhalterische Arbeiten durchgeführt worden sind. Diesbezüglich kann der

kantonalen Steuerbehörde keine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht

vorgeworfen werden, weil sie keine Anhörung der Pflichtigen durchgeführt hat

oder Rückfragen gestellt hat. Vielmehr lag es an der Pflichtigen, den

Sachverhalt klar darzustellen, sofern sie sich auf technische Daten und/oder

Beweismittel beruft. Dies tat sie indes bis heute nicht.

4.4.3

Aufgrund der

vorgenannten Belege, Hinweise und Indizien sowie des Verhaltens der Pflichtigen

im Steuerdomizilverfahren steht für das Verwaltungsgericht im Rahmen einer

Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien mit zumindest überwiegender

Wahrscheinlichkeit fest, dass die Fäden der Geschäftsführung in H im Kanton

Zürich zusammenliefen und sich in der streitbetroffenen Steuerperiode dort ihre

tatsächliche Verwaltung befand. Die Pflichtige war in der Steuerperiode 2019 im

Kanton Zürich somit unbeschränkt steuerpflichtig.

5.

5.1

Befinden sich der

Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in

unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die

Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist der

Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV zu

entnehmen. Nach diesen Grundsätzen geht der Besteuerungsanspruch des Kantons,

in dessen Gebiet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet, dem

Besteuerungsanspruch des Sitzkantons vor. Der Sitzkanton kann die juristische Person diesfalls nur

noch besteuern, falls und soweit sie im Sitzkanton über ein Nebensteuerdomizil verfügt,

indem sie – wie vorliegend – ein Grundstück im Sitzkanton besitzt oder in

diesem eine Betriebsstätte unterhält (vgl.

BGE 151 II 466 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.2

Da sich der Ort

der tatsächlichen Verwaltung nach dem Gesagten im Kanton Zürich befand, ist es

auch mit Blick auf die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zu beanstanden, dass das kantonale

Steueramt die unbeschränkte Steuerpflicht angenommen und die Pflichtige

entsprechend eingeschätzt hat.

6.

Die Sache erweist sich nach dem

Gesagten als spruchreif, weshalb die subeventualiter beantragte Rückweisung

abzulehnen ist.

Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4

StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Der unterliegenden

Pflichtigen steht keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 StG in

Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 10'640.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) das Steueramt der Stadt H;

e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).