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Entscheid

SB050147

Nötigung durch Schikanestopp, Konkurrenz zu grober Verletzung der Verkehrsregeln

25. Mai 2005Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen / Schikanestopp) sowie in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art.

17.

Abs. 2 VRV (unvorsichtiges Rückwärtsfahren) strafbar. Nach Art. 102 Ziff. 2 SVG sind im Bereich des Strassenverkehrsrechts die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorbehalten. In welchem Verhältnis diese zu den Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes stehen, ist allerdings nicht geregelt. Insbesondere ist damit nichts darüber gesagt, welches der beiden Gesetze vorgeht, wenn eine Handlung sowohl unter eine Bestimmung des Strafgesetzbuches als auch unter eine Strafnorm des Strassenverkehrsgesetzes fällt. Mangels einer besonderen Regelung muss daher nach den allgemeinen Grundsätzen über das Zusammentreffen verschiedener Strafvorschriften entschieden werden (Art. 68 StGB), mithin danach, ob der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Handlung durch die Bestrafung bereits nach einer der zusammentreffenden Bestimmungen, sei es infolge Konsumtion, sei es infolge Subsidiarität, völlig abgegolten werde oder nicht (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 250 unter Verweis auf BGE 91 IV 30). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem massgeblichen Anklagevorhalt keinerlei Hinweise darauf, dass ausser der Geschädigten noch andere Verkehrsteilnehmer durch das inkriminierte Fahrmanöver des Angeklagten gefährdet wurden. Dass einige Aussagen des Angeklagten darauf hindeuten, es könnten sich zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls noch andere Verkehrsteilnehmer auf dem fraglichen Strassenabschnitt befunden haben - die Rede war von mehreren Fussgängern, mindestens einem Mofalenker sowie einem Taxifahrer - [...], ist unbeachtlich, zumal diese Behauptung nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden hat. Mangels Präsenz anderer Verkehrsteilnehmer ist folglich davon auszugehen, dass die Behinderung und Gefährdung -- 5 of 6 -des Strassenverkehrs ausschliesslich die Geschädigte betraf. Mit der Bestrafung wegen Nötigung ist daher die durch die Verletzung der entsprechenden Verkehrsregeln hervorgerufene Gefährdung einzig der Geschädigten (als Nötigungsopfer) abgegolten. Es kommt deshalb nur Art. 181 StGB zur Anwendung. >> -- 6 of 6 --