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Entscheid

SB080533

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

11. November 2014Deutsch33 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

IV.

Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 396a StPO/ZH). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf insgesamt Fr. 8'812.55 (inkl. MWST) festzusetzen, wovon der Verteidigung Fr. 3'812.55 bereits als Akontozahlung ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 114), und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

Erwägungen

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 18. März 2008 bezüglich der Dispositivziffern 3 bis 5 (Kostendispositiv) sowie die gleichentags ergangenen Beschlüsse in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b aBetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 231 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

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3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'812.55 amtliche Verteidigung (Akontozahlung von Fr. 3'812.55 bereits geleistet)

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

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des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. November 2014 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Oswald -- 24 of 24 --