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Entscheid

SB100220

mehrfacher Betrug etc. und Widerruf

7. Juni 2012Deutsch393 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

A._____,

2.

B._____,

3.

… (ausgeschieden) Angeklagte und Appellanten

1.

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

2.

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Welti Anklägerin und Appellatin sowie Anschlussappellantin sowie

1.

… (ausgeschieden)

2.

G1._____,

3.

G2._____, Geschädigte und Anschlussappellantin betreffend mehrfacher Betrug etc. und Widerruf

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Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, 1. Abteilung, vom 2. Dezember 2009 (DG090058)

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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. März 2009 wurde bereits dem vorinstanzlichen Urteil beigelegt (BO I 1515). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 42) Das Gericht beschliesst:

1.

Die Verfahren Proz.-Nr. DG090059 und DG090060 werden mit dem vorliegenden Verfahren Proz.-Nr. DG090058 vereinigt und unter letztgenannter Prozessnummer weitergeführt.

2.

Auf die Anklagevorwürfe des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB zu Lasten der Geschädigten G3._____, G4._____ und G5._____ (Anklageschrift S. 36) sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu Lasten der Geschädigten G6._____ (Anklageschrift S. 92) wird nicht eingetreten.

3.

(Mitteilungen)

4. (Rechtsmittel) Sodann erkennt das Gericht Schuldpunkt:

4. (Rechtsmittel) Sodann erkennt das Gericht Schuldpunkt:

1.1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

1.2. Der Angeklagte B._____ ist schuldig

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- des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB.

1.3. Die Angeklagte C._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

1.4. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ sind des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss ND 59 (Zahlung vom 24.03.2003), ND 46, ND 49, ND 31, ND 19 (Zahlungen ab 28.04.2004), ND 25, ND 22, ND 60 und ND

37 nicht schuldig und werden von diesem Vorwurf freigesprochen. Strafpunkt:

2.1. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1997 und vom 24. Mai 2005, wovon 30 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.

2.2. Der beim Angeklagten B._____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug bezüglich der ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis wird widerrufen. Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 2 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.

2.3. Die Angeklagte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 1. Juli 2003, wovon 2 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Angeklagten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

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DNA-Proben:

3.1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe der Angeklagten C._____ zur Erstellung eines DNA-Profils wird abgewiesen.

3.2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils der Angeklagten A._____, B._____ und C._____ wird nicht eingetreten. Zivilforderungen:

4.1. Die Schadenersatzforderung der Geschädigten G39._____ wird auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (HD).

4.2. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G7._____ Fr. 117'000.– nebst Zins zu 5% seit 13. September 2000 und Fr. 164'334.35 nebst Zins zu 5% seit 3. März 2006 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 59). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.3. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G8._____ Fr. 50'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 23). Die Angeklagte C._____ wird solidarisch mit den Angeklagten A._____ und B._____ verpflichtet, der Geschädigten G8._____ Fr. 22'000.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.4. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G9._____ wird nicht eingetreten (ND 46).

4.5. Die Schadenersatzforderung des Geschädigten G10._____ wird auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (ND 27).

4.6. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G11._____ Fr. 8'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 39).

4.7. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G12._____ Fr. 107'800.-- nebst Zins zu 5% seit 8. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 34).

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Die Angeklagte C._____ wird solidarisch mit den Angeklagten A._____ und B._____ verpflichtet, der Geschädigten G12._____ Fr. 95'800.– nebst Zins zu 5% seit 8. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.8. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G13._____ Fr. 15'000.-- als Schadenersatz zu bezahlen (ND 43).

4.9. Es wird vorgemerkt, dass die Angeklagte C._____ das Schadenersatzbegehren des Geschädigten G14._____ im Umfang von Fr. 9'138.75 anerkannt hat (ND 31). Im Übrigen wird auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten G14._____ nicht eingetreten.

4.10. Es wird vorgemerkt, dass die Angeklagte C._____ das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G15._____ im Umfang von Fr. 90'070.– anerkannt hat (ND 25). Im Übrigen wird auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G15._____ nicht eingetreten.

4.11. Es wird vorgemerkt, dass die Angeklagte C._____ das Schadenersatzbegehren von G16._____ im Umfang von Fr. 1'743.– anerkannt hat (ND 28). Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung von G16._____ auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.12. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G17._____ Fr. 6'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 53).

4.13. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G18._____ Fr. 261'870.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 21).

4.14. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G19._____ Fr. 21'580.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 50).

4.15. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G20._____ Fr. 54'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 54).

4.16. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G21._____ Fr. 35'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 3).

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4.17. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G22._____ Fr. 24'000.– nebst Zins zu 5% seit 12. Mai 2003 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 58).

4.18. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G23._____ Fr. 30'200.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 14).

4.19. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten Erbengemeinschaft +G24._____, vertreten durch G25._____, Fr. 91'322.– nebst Zins zu 5% seit 4. November 2003 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 35). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.20. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G26._____ Fr. 170'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 44).

4.21. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, den Geschädigten G1._____ und G2._____ Fr. 195'000.– nebst Zins zu 5% seit 24. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 41). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.22. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G27._____ Fr. 20'560.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 51). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.23. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, den Geschädigten G28._____ Fr. 20'400.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 48).

4.24. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G6._____ Fr. 5'600.– nebst Zins zu 5% seit 25. Januar 2006 sowie Fr. 167.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 18).

4.25. Der Angeklagte B._____ wird verpflichtet, dem Kanton Zürich, Finanzdirektion, Fr. 130'600.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 2).

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4.26. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G29._____ Fr. 102'500.– nebst Zins zu 5% seit 19. Oktober 2000 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 1).

4.27. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, den Geschädigten des Nachlasses +G30._____ wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: G31._____ Fr. 195'868.-- nebst Zins zu 5% seit 6. August 2003 (ND 10), G32._____ Fr. 97'934.– (ND 32), G33._____ Fr. 97'934.– (ND 9) und dem G34._____ Fr. 97'934.– (ND 13).

4.28. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, den Geschädigten des Nachlasses +G35._____ wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: G36._____ Fr. 41'786.50 (ND 5) und G37._____ Fr. 41'786.50 nebst Zins zu 5% seit 27. August 2000 (ND 4). Im weiteren Betrag werden die Schadenersatzforderungen auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.29. Die Angeklagte C._____ wird verpflichtet, der Geschädigten G38._____ Fr. 71'000.– nebst Zins zu 5% seit 12. Dezember 2002 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 7).

4.30. Die Schadenersatzforderung des Betreibungsamts D._____ namens der Geschädigten G39._____ und G40._____ gegen den Angeklagten B._____ wird auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (ND 11). Kosten/Prozessentschädigungen:

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 30'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'487.25 amtliche Verteidigung Angeklagter A._____ Fr. 32'011.90 amtliche Verteidigung Angeklagter B._____ Fr. 30'114.05 amtliche Verteidigung Angeklagte C._____ Untersuchungskosten noch ausstehend

6.1. Dem Angeklagten A._____ werden 8/25 der Untersuchungskosten, 4/15 der Gerichtskosten und 4/5 der Kosten seiner amtlichen Verteidigung auferlegt.

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6.2. Dem Angeklagten B._____ werden 8/25 der Untersuchungskosten, 4/15 der Gerichtskosten und 4/5 der Kosten seiner amtlichen Verteidigung auferlegt.

6.3. Der Angeklagten C._____ werden 4/25 der Untersuchungskosten, 4/15 der Gerichtskosten und 4/5 der Kosten ihrer amtlichen Verteidigung auferlegt.

6.4. Im übrigen Betrag werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

7.1. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Erbengemeinschaft +G24._____, vertreten durch G25._____, Fr. 2'629.75 als Prozessentschädigung zu bezahlen (ND 35).

7.2. Die Angeklagte C._____ wird verpflichtet, der Geschädigten G38._____ Fr. 9'000.– als Prozessentschädigung zu bezahlen (ND 7).

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Angeklagten A._____ (Urk. 83):

1. Es sei der Angeklagte und Appellant A._____ gerichtspsychiatrisch zu begutachten.

2. Es seien die Konfrontationseinvernahmen gemäss Ziffer III/2. meiner Beweismittelnennungsschrift vom 9. September 2010 durchzuführen.

3. Es sei bis zum Abschluss dieser Beweisergänzung das Urteil auszusetzen. Eventualiter:

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4. Es sei in Aufhebung von Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 2. Dezember 2009 (Geschäfts-Nr. DG090058/U) der Angeklagte und Appellant A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.

5. Es sei in Aufhebung von Ziffer 4.2, 4.3, 4.6, 4.7, 4.8, 4.12, 4.13, 4.14, 4.15, 4.16, 4.17, 4.18, 4.19, 4.20, 4.21, 4.22, 4.23, 4.24, 4.26, 4.27 und 4.28 des angefochtenen Urteils wie obgenannt auf die Zivilforderungen der in diesen Ziffern genannten Geschädigten, soweit sie den Angeklagten und Appellanten A._____ betreffen, nicht einzutreten.

6. Es seien in Aufhebung von Ziffer 6.1 des angefochtenen Urteils wie obgenannt die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten und Appellanten auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Es sei in teilweiser Aufhebung von Ziffer 7.1 der Angeklagte und Appellant A._____ von der Bezahlung einer Prozessentschädigung an G25._____ zu befreien. Subeventualiter:

8. Es sei bei einem allfälligen Schuldspruch des Angeklagten und Appellanten A._____ und in teilweiser Abänderung und Aufhebung von Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils wie obgenannt der Angeklagte und Appellant A._____ mit einer Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1997 und 24. Mai 2005 von insgesamt 24 Monaten zu bestrafen.

9. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben mit einer angemessenen, vom Gericht festzulegenden Probezeit.

10. Es seien sämtliche anderslautenden Anträge der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten, soweit sie sich nicht mit den Haupt-, Eventual- respektive

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Subeventualanträgen des Angeklagten und Appellanten decken, vollumfänglich abzuweisen.

11. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge. b) Der Verteidigung des Angeklagten B._____ (Urk. 84): I. Hauptantrag

1. Es sei über den Angeklagten B._____ ein psychiatrisches Gutachten über dessen Zurechnungs- und Schuldfähigkeit erstellen zu lassen und das Verfahren bis zu dessen Vorliegen zu sistieren.

2. Es seien die in der Beweisantretungsschrift vom 8. September 2010 genannten Personen/Geschädigten im Beisein der beiden Angeklagten A._____ und B._____, auf jeden Fall im Beisein des Angeklagten B._____ als Zeugen zu befragen und mit den/dem Angeklagten zu konfrontieren.

3. Es sei durch die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme zwischen den beiden Angeklagten A._____ und B._____ und der verurteilten C._____ durchzuführen, vor allem zur Frage der globalen, gemeinsamen Absprache bzw. einer gemeinsamen Gesamtplanung, wie und von wem sie Geld erhältlich machen wollten. II. Eventualantrag

1. Ziff. 1.2 und 2.2 des Urteils des BG Bülach vom 2. Dezember 2009 seien aufzuheben und der Angeklagte B._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug bzw. der ausgefällten Freiheitsstrafe von

18 Monaten Gefängnis sei nicht zu widerrufen.

3. Auf die Zivilforderungen bzw. Schadenersatzbegehren, soweit sie den Angeklagten B._____ betreffen, sei nicht einzutreten oder sie seien

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abzuweisen und die Ziffern 4.2 bis 4.28 des angefochtenen Urteils, soweit diese den Angeklagten B._____ belasten, seien aufzuheben.

4. Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils bzgl. solidarischer Prozessentschädigungszahlung an die Erbengemeinschaft G24._____ sei, soweit es den Angeklagten B._____ betrifft aufzuheben.

5. Ziff. 6.2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. III. Subeventualantrag

1. Ziff. 2.2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug bzgl. der ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis sei zu widerrufen und der Angeklagte B._____ sei mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit.

2. Die erstandene Haft von 2 Tagen sei ihm anzurechnen.

3. Auf die Zivilforderungen bzw. Schadenersatzbegehren, soweit sie den Angeklagten B._____ betreffen, sei nicht einzutreten oder sie seien abzuweisen und die Ziffern 4.2 bis 4.28 des angefochtenen Urteils, soweit diese den Angeklagten B._____ belasten, seien aufzuheben.

4. Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils bzgl. solidarischer Prozessentschädigungszahlung an die Erbengemeinschaft G24._____ sei, soweit es den Angeklagten B._____ betrifft aufzuheben. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 86):

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1. Ablehnung sämtlicher Beweisanträge der Appellanten.

2. Bestrafung von A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1997 und vom 24. Mai 2005.

3. Bestrafung von B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

4. Ansonsten: Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Dezember 2009. d) Der Geschädigten G1._____ & G2._____ (sinngemäss): Die Angeklagten seien zu verpflichten, den Geschädigten G1._____ und G2._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 237'500.-- nebst Zins zu bezahlen.

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Inhaltsübersicht: I. Prozessgeschichte 17

1. Vorinstanzliches Urteil 17

2. Anmeldung der Berufung 19

3. Anordnungen mit Beschluss vom 22. Juni 2010 22

4. Umfang der Berufung 24 II. Prozessuales 25

1. Anwendbares Recht 25

2. Verjährung 26

3. Legitimation Anschlussberufung der Geschädigten 29

4. Verletzung des Anklageprinzips? 31 III. Beanstandungen und Beweisanträge 35

1. Vorbringen des Angeklagten A._____ 35

2. Vorbringen des Angeklagten B._____ 36

3. Vorbringen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich 37

4. Zum Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens 37

5. Zum Antrag auf Durchführung von Konfrontationseinvernahmen zwischen den Angeklagten 47

6. Zum Antrag auf Einvernahme von diversen Geschädigten 48 IV. Die Vorgeschichte und deren Auswirkungen 54

1. Urteil vom 25. Mai 2005 54

2. Auswirkungen dieses Entscheides für den vorliegenden Fall 55 V. Anklageziffer I: Betrug, Angeklagte A._____ und B._____, Sachverhalt und rechtliche Würdigung 58

1. Vorbemerkung 58

2. Theoretische Grundsätze 58

3. Zum allgemeinen Teil der Anklage (Anklageschrift [AS] S. 3 - 19, Ziff. 1 - 49) 62

4. Zu den Deliktsvorwürfen (AS Ziff. 50) 76

5. Hauptdossier: Geschädigte G39._____ (AS S. 20 f.) 77

6. ND 59: Geschädigte G7._____ (AS S. 22 f.) 77

7. ND 23: Geschädigte G8._____ (AS S. 24 f.) 82

8. ND 46: Geschädigte G9._____ (AS S. 26 ff.) 86

9. ND 6: Geschädigte +G41._____ (AS S. 29 f.) 86

10. ND 55: Geschädigte G42._____ (AS S. 31) 90

11. ND 36: Geschädigter G43._____ (AS S. 32 f.) 93

12. ND 16: Geschädigte (und Tatmittlerin) G44._____ (AS S. 34) Ordner

13 96

13. ND 40: Geschädigte G45._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 35 und S. 65) 98

14. ND 27: Geschädigter G10._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 35 f. und S. 60 f.) 99

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15. ND 39: Geschädigter G11._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 36 und S. 74) 100

16. ND 20: Geschädigter G46._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 37 und S. 59) 101

17. ND 34: Geschädigte G12._____ (AS S. 38 f.) 103

18. ND 49: Geschädigter G47._____ (AS S. 40) 105

19. ND 43: Geschädigter G13._____ (AS S. 41) 105

20. ND 31: Geschädigter G14._____ (AS S. 42) 107

21. ND 19: G48._____ (AS S. 43 f.) 107

22. ND 25: Geschädigte G15._____ (AS S. 45 ff.) 109

23. ND 28: Geschädigte G49._____ (AS S. 48) 109

24. ND 53: Geschädigte G17._____ (AS S. 49) 112

25. ND 30: Geschädigte G50._____ (AS S. 50 f.) 112

26. ND 21: Geschädigte G18._____ (AS S. 52 ff.) 114

27. ND 50: Geschädigte G19._____ (AS S. 55 f.) 118

28. ND 54: Geschädigter G20._____ (AS S. 57 f.) 119

29. ND 17: Geschädigte G51._____ (AS S. 62 f.) 121

30. ND 3: Geschädigte G21._____ (AS S. 64) 122

31. ND 22: Geschädigte G52._____ (AS S. 66 f.) 127

32. ND 58: Geschädigter G22._____ (AS S. 68 f.) 127

33. ND 14: Geschädigte G23._____ (AS S. 70) 131

34. ND 29: Geschädigte G53._____ (AS S. 71) 134

35. ND 35: Geschädigte +G24._____ (AS S. 72 f.) 138

36. ND 44: Geschädigter G26._____ (AS S. 75 ff.) 140

37. ND 38: Geschädigter G54._____ (AS S. 79 f.) 145

38. ND 41: Geschädigte G1._____ und G2._____ (AS S. 81 ff.) 147

39. ND 51: Geschädigte G27._____ (AS S. 85 f.) 149

40. ND 48: Geschädigte G28._____ (AS S. 87 f.) 151

41. ND 60: Geschädigter G55._____ (AS S. 89) 154

42. ND 45: Geschädigte G56._____ (AS S. 90 f.) 154

43. ND 18: Geschädigte G6._____ (AS S. 92) 157

44. ND 15: Geschädigte G57._____ (AS S. 93) 160

45. ND 37: Geschädigter G58._____ (AS S. 94) 162

46. Zusammenfassung 163 VI. Anklageziffer II: Veruntreuung, Angeklagter B._____, Sachverhalt und rechtliche Würdigung 164

1. Einleitung und Beanstandungen 164

2. Rechtliche Grundlagen 166

3. ND 2: Geschädigte +G59._____ (AS S. 103 ff.) 168

4. ND 1: Geschädigte G29._____ (AS S. 106 f.) 168

5. ND 6: Geschädigte +G41._____ (AS S. 108 f.) 174

6. Erben des Nachlasses +G30._____: ND 10: Geschädigte G31._____, ND 32: Geschädigtes Seraphisches Liebeswerk Solothurn SLS, ND 9: Geschädigte G33._____, ND 13: Geschädigter G34._____ (AS S. 110 f.) 178

7. Erbinnen des Nachlasses +G35._____: ND 4 und 5: Geschädigte G36._____ und G37._____ (AS S. 112 f.) 183

8. ND 59: Geschädigte G7._____ (AS S. 114 f.) 185

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9. Zusammenfassung 188 VII. Anklageziffer III: Veruntreuung, Angeklagte C._____ 189 VIII. Anklageziffer IV: Hehlerei, Angeklagter A._____ Sachverhalt und rechtliche Würdigung 189

1. Einleitung 189

2. Rechtliche Grundlagen 190

3. Vorgeschichte 190

4. Würdigung im vorliegenden Verfahren 191 IX. Anklageziffer V: Pfändungsbetrug, Angeklagter B._____ 194 X. Widerruf 194

1. Vorstrafe des Angeklagten B._____ vom 24. Mai 2005 194

2. Probezeit 195

3. Anwendbares Recht 195

4. Kein Widerruf 195 XI. Sanktion 196

1. Urteil der Vorinstanz 196

2. Anträge der Parteien 196

3. Anwendbares Recht 197

4. Retrospektive Konkurrenz 198

5. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 202

6. Angeklagter A._____ 204

7. Angeklagter B._____ 219 XII. Vollzug 229

1. Allgemeines / Ausgangslage 229

2. Angeklagter A._____ 231

3. Angeklagter B._____ 232 XIII. Zivilforderungen 233

1. Allgemeine Grundsätze 233

2. Geschädigte G39._____ (Hauptdossier) 235

3. Geschädigte G7._____ (ND 59) 235

4. Geschädigte G8._____ (ND 23) 236

5. Geschädigte G9._____ (ND 46) 237

6. Geschädigter G10._____ (ND 27) 237

7. Geschädigter G11._____ (ND 39) 237

8. Geschädigte G12._____ (ND 34) 238

9. Geschädigter G13._____ (ND 43) 238

10. Geschädigter G14._____ (ND 31) 238

11. Geschädigte G15._____ (ND 25) 239

12. Geschädigte G49._____ (ND 28) 239

13. Geschädigte G17._____ (ND 53) 239

14. Geschädigte G18._____ (ND 21) 240

15. Geschädigte G19._____ (ND 50) 240

16. Geschädigter G20._____ (ND 54) 240

17. Geschädigte G21._____ (ND 3) 240

18. Geschädigter G22._____ (ND 58) 241

19. Geschädigte G23._____ (ND 14) 241

20. Geschädigte Erbengemeinschaft +G24._____ (ND 35) 241

21. Geschädigter G26._____ (ND 44) 242

-- 16 of 258 --

22. Geschädigte G1._____ und G2._____ (ND 41) 242

23. Geschädigte G27._____ (ND 51) 243

24. Geschädigte G28._____ (ND 48) 243

25. Geschädigte G6._____ (ND 18) 243

26. Geschädigter Nachlass +G59._____ (ND 2) 244

27. Geschädigte G29._____ (ND 1) 244

28. Geschädigter Nachlass +G30._____ (ND 10, 32, 9 und 13) 244

29. Geschädigter Nachlass +G35._____ (ND 5 und 4) 245

30. Geschädigte G38._____ (ND 7) 245

31. Betreibungsamt D._____ namens der Geschädigten G39._____ und G40._____ (ND 11) 245 XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 246

1. Erstinstanzliches Verfahren 246

2. Berufungsverfahren 247 Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte Darüber gibt der Beschluss vom 22. Juni 2010 ausführlich Auskunft (vgl. Urk. 47). Der besseren Übersichtlichkeit halber wird die Prozessgeschichte im Folgenden in den Grundzügen wiedergegeben.

1. Vorinstanzliches Urteil

1.1. Am 2. Dezember 2009 fällte das Bezirksgericht Bülach in Sachen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (als Anklägerin) sowie 46 Geschädigte (unter diesen G39._____, G1._____ und G2._____) ein Urteil gegen die Angeklagten A._____ (Angeklagter 1), B._____ (Angeklagter 2) und C._____ (Angeklagte 3).

1.1.1. Das Bezirksgericht Bülach trat vorerst auf verschiedene Anklagevorwürfe betreffend Betrug bzw. Betrugsversuch zum Nachteil der Geschädigten G3._____, G4._____, G5._____ und G6._____ nicht ein (Urk. 42 S. 171).

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1.1.2. Ferner sprach das Bezirksgericht die drei Angeklagten A._____, B._____ und C._____ vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss ND 59 (Zahlung vom 24.3.2003), ND 46, ND 49, ND 31, ND 19 (Zahlungen ab 28.4.2004), ND 25, ND 22, ND 60 und ND 37 frei (Urk. 42 S. 172 f.).

1.1.3. Das Bezirksgericht Bülach sprach den Angeklagten A._____ des mehrfachen, teils versuchten Betrugs sowie der mehrfachen Hehlerei schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1997 und vom 24. Mai 2005. An diese Strafe rechnete die Vorinstanz 30 Tage erstandene Haft an (Urk. 42 S. 172 f.).

1.1.4. Ferner sprach das Bezirksgericht Bülach den Angeklagten B._____ des mehrfachen, teils versuchten Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung sowie des Pfändungsbetrugs schuldig. Es ordnete den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten an, wobei das Bezirksgericht letztlich – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als Gesamtstrafe (abzüglich

2 Tage erstandener Haft) ausfällte (Urk. 42 S. 172 f.).

1.1.5. Zudem sprach das Bezirksgericht Bülach die Angeklagte C._____ des mehrfachen, teils versuchten Betrugs und der Veruntreuung schuldig. Die Vorinstanz bestrafte die Angeklagte C._____ mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 1. Juli 2003. An die Strafe wurden 2 Tage erstandene Haft angerechnet. Die Vorinstanz gewährte der Angeklagten C._____ bei einer Probezeit von 4 Jahren den bedingten Strafvollzug (Urk. 42 S. 172 f.).

1.1.6. Ferner befasste sich das Bezirksgericht Bülach mit Anträgen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Abnahme bzw. Erstellung von DNA-Profilen (Urk. 42 S. 173).

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1.1.7. Schliesslich befasste sich das Bezirksgericht Bülach mit zahlreichen Zivilforderungen. Unter anderem beurteilte es nachstehende Schadenersatzforderungen wie folgt:

1.1.7.1. Es verwies die Schadenersatzforderung der Geschädigten G39._____ auf den ordentlichen Zivilweg (Urk. 42 S. 174).

1.1.7.2. Bezüglich der Geschädigten G1._____ und G2._____ wurden die Angeklagten A._____, G39._____ und C._____ solidarisch verpflichtet, diesen Geschädigten Fr. 195'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 24. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren dieser Geschädigten auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (Urk. 42 S. 176).

1.1.8. Letztlich regelte das Bezirksgericht Bülach die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 42 S. 178).

1.2. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Bülach wurde nicht mündlich eröffnet, sondern den Parteien vorerst im Dispositiv und hernach mit Begründung übermittelt (Urk. 42 S. 179).

2. Anmeldung der Berufung

2.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 liess der Angeklagte A._____ durch seinen Verteidiger die Berufung anmelden. Die Verteidigung teilte mit, dass die Berufung nicht beschränkt werde (Urk. 21). Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 nannte die Verteidigung ihre Beanstandungen. Die Verteidigung führte dabei insbesondere das Folgende aus (Urk.33 S. 4): „Der Angeklagte (A._____) beschränkt seine Berufung nicht ansatzweise und stellt im Berufungsverfahren dieselben Anträge, wie schon anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere den Hauptantrag, das Verfahren gemäss § 183 Abs. 2 StPO auszusetzen, und die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen“. Als erstes rügt die Verteidigung, dass über den Angeklagten A._____ kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden sei, obschon Anhaltspunkte dafür be-- 19 of 258 -stünden, dass der Angeklagte A._____ an Wahnvorstellungen leiden könnte (Urk.

33 S. 6). In einem weiteren Punkt rügt die Verteidigung des Angeklagten A._____, dass es die Staatsanwaltschaft – mit wenigen Ausnahmen – unterlassen habe, die Geschädigten mit dem Angeklagten (A._____) zu konfrontieren. Auch dies müsse zur Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung führen (Urk. 33 S. 8). Schliesslich befasste sich die Verteidigung mit einzelnen Nebendossiers.

2.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 liess der Angeklagte B._____ durch seinen Verteidiger Berufung erheben (Urk. 23). Die Verteidigung teilte mit, die Berufung betreffe das gesamte Urteil mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 1.4., 3.2., 4.1., 4.4., 4.5, 4.9., 4.10, 4.11, 4.29 und 4.30. In der Beanstandungsschrift vom 15. Februar 2010 (Urk. 34) liess auch der Angeklagte B._____ geltend machen, es sei unterlassen worden, ein psychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen (Urk. 34 S. 3 – 5). Zudem rügte die Verteidigung, dass – mit Ausnahme der Befragung von G21._____ und G41._____ – keine Zeugenbefragungen von Geschädigten im Beisein des Angeklagten B._____ durchgeführt worden seien (Urk. 34 S. 6). In der Folge setzte sich die Verteidigung des Angeklagten B._____ mit der Behauptung auseinander, es liege Mittäterschaft vor. Bezüglich einzeln aufgelisteter Nebendossiers (Urk. 34 S. 9 f.) bestreite der Angeklagte die Erfüllung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes. Die Verteidigung macht geltend, das Bezirksgericht Bülach habe den Angeklagten B._____ in den ND’s 40, 39, 53, 30, 35, 44, 38, 41, 51, 48 und 45 des Betrugs schuldig gesprochen, obschon die Anklagebehörde dem Angeklagten B._____ in diesen Dossiers mit keinem Wort eine Beteiligung vorwerfe; es sei der Anklageschrift nichts zu entnehmen, dass dem Angeklagten B._____ in diesen Dossiers ein Betrug oder eine Beteiligung an einem Betrug angelastet werde (Urk.

34 S. 11 f.). Auf die weiteren Beanstandungen ist hier nicht näher einzugehen.

-- 20 of 258 --

2.3. Die Angeklagte C._____ liess die am 17. Dezember 2009 angemeldete Berufung (Urk. 24) mit Eingabe vom 17. Februar 2010 zurückziehen (Urk. 35).

2.4. Am 18. Dezember 2009 erhob die Staatsanwaltschaft gegen alle drei Angeklagten Anschlussberufung (Urk. 25). Mit Eingabe vom 5. Januar 2010 (Urk. 27) teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie halte „nach Eingang der Berufung von C._____ vom 17. Dezember 2009 zur Vermeidung von Missverständnissen fristgerecht fest, dass die Anschlussberufung auch in Sachen gegen C._____ erklärt“ werde. Es werde somit gegen alle drei Angeklagten Anschlussberufung erhoben.

2.5. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2010 des Vorsitzenden der Vorinstanz wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass die Angeklagten A._____ und B._____ Berufung erklärt und ihre Beanstandungen mitgeteilt hätten. Die Verfahrensbeteiligten wurden auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, innert Frist Anschlussberufung erheben zu können (Urk. 36). Gleichentags wurde den Verfahrensbeteiligten durch die Vorinstanz mitgeteilt, dass die Angeklagte C._____ ihre Berufung wieder zurückgezogen habe (Urk. 37).

2.6. Mit Eingabe vom 5. März 2010, mit welcher sich die Geschädigten G1._____ und G2._____ ausdrücklich auf die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2010 bezogen, teilten diese Geschädigten mit, dass sie mit dem Entscheid der Vorinstanz überhaupt nicht einverstanden seien und daher „Einsprache“ erheben würden. Die Geschädigten äusserten sich dahingehend, dass sie nicht möchten, dass „diese Leute mildere Strafen bekommen. Sie sind Betrüger und müssen dafür bestraft werden“ (Urk. 39).

2.7. Am 11. Dezember 2009 – offenbar nach Zustellung des Urteilsdispositivs – verlangte die Geschädigte G39._____ beim Bezirksgericht Bülach das vollständig begründete Urteil (Urk. 22). Mit Eingabe vom 9. März 2010 schloss sich G39._____ der Berufung an (Urk. 40).

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3. Anordnungen mit Beschluss vom 22. Juni 2010

3.1. Vorerst wurde vorgemerkt, dass die Angeklagte C._____ ihre selbständige Berufung innerhalb der Beanstandungsfrist zurückzog, womit auch die von der Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagte C._____ erhobene Anschlussberufung entfiel. Dies bedeutete ferner, dass diverse Dispositivziffern des Urteils der Vorinstanz vom 2. Dezember 2009 – soweit es die Angeklagte C._____ betraf – in Rechtskraft erwuchsen, was im Beschluss vom 22. Juni 2010 festgestellt wurde, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 7 f. und S. 10 f.).

3.2. Ferner wurde festgehalten, dass der vorinstanzliche Beschluss, wonach auf verschiedene Anklagevorwürfe nicht eingetreten wurde, unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwuchs.

3.3. Die beiden Angeklagten A._____ und B._____ erhoben selbständige Berufung, die Staatsanwaltschaft reichte gegen die Angeklagten A._____ und B._____ lediglich Anschlussberufung ein. Da die Angeklagten A._____ und B._____ den vorinstanzlichen Freispruch gemäss Dispositivziffer 1.4. und den Nichteintretensentscheid betreffend den Antrag auf Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils gemäss Dispositivziffer 3.2. – logischerweise – nicht angefochten hatten, die Eingaben der Geschädigten G39._____ und G1._____ und G2._____ nicht diese Freisprüche betrafen und die Staatsanwaltschaft keine selbständige Berufung erhoben, sondern „nur“ Anschlussberufung erklärt hatte, erwuchsen die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 1.4. und der Nichteintretensentscheid betreffend Erstellung eines DNA-Profils gemäss Dispositivziffer 3.2.– diese Ziffern betrafen die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ – ebenfalls in Rechtskraft, was mit Beschluss vom 22. Juni 2010 bereits vorgemerkt wurde (vgl. Urk. 47 S. 10).

3.4. Nachdem die Geschädigten G39._____ sowie G1._____ und G2._____ durch die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Zivilforderungen beschwert waren, wären diese Geschädigten legitimiert gewesen, das Urteil der Vorinstanz, soweit es sie betreffende Freisprüche und Zivilforderungen anging, selbständig mittels Berufung anzufechten (§ 411 Ziff. 3 StPO/ZH). Dies hätte allerdings vo-- 22 of 258 -rausgesetzt, dass sie – wie in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erläutert – innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs Berufung erklärt (§ 414 Abs. 1 StPO) und innert 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils die Beanstandungen bekannt gegeben hätten (§ 414 Abs. 4 StPO). Diese Geschädigten haben aber weder selbständige Berufung angemeldet noch Beanstandungen benannt. Ihre Eingaben konnten somit nicht als selbständige Berufungen aufgefasst werden. Auch vom zeitlichen Ablauf her ist offenkundig, dass die Geschädigten lediglich Anschlussberufung erhoben.

3.5. Die weiteren Geschädigten haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben, weshalb der Nichteintretensentscheid betreffend die Geschädigte G9._____ (Dispositivziffern 4.4.) in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss vom 22. Juni 2010 bereits vorgemerkt wurde (vgl. Urk. 47 S. 10). Sodann ist der nur den Angeklagten B._____ betreffende Entscheid über den Verweis der Schadenersatzforderung des Betreibungsamtes D._____ auf den Zivilweg (vgl. unten Ziff. VIII.31) in Rechtskraft erwachsen, zumal die Verteidigung diesen Punkt ausdrücklich nicht angefochten hat (vgl. Urk. 34 S. 2), was festzustellen ist.

3.6. Den Parteien des Berufungsverfahrens (den Angeklagten A._____ und B._____, der Staatsanwaltschaft sowie den Geschädigten G39._____ und G1._____ / G2._____) wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2010 gestützt auf § 420 Abs. 1 StPO/ZH Frist angesetzt, um – soweit erforderlich – Beweisanträge zu stellen. Die Angeklagten wurden dabei aufgefordert, präzise anzugeben, mit welchen Personen ihrer Ansicht nach die Angeklagten zwingend zu konfrontieren wären. Die Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig aufgefordert, zu den Vorwürfen / Anträgen der Angeklagten A._____ und B._____ Stellung zu nehmen (Nichteinholen von psychiatrischen Gutachten; praktisch keine Zeugenbefragungen / Konfrontationen; mangelhafte Anklageformulierung bezüglich des Angeklagten B._____ in den ND’s 40, 39, 53, 30, 35, 44, 38, 41, 51, 48, und 45).

3.7. Die Angeklagten A._____ und B._____ reichten daraufhin fristgerecht diesbezügliche Eingaben am 9. September 2010 (vgl. Urk. 53 Angeklagter

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A._____) bzw. am 8. September 2010 (vgl. Urk. 52 Angeklagter B._____) ein. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erfolgte mit Eingabe vom 16. August 2010 (vgl. Urk. 51).

3.8. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 (Urk. 62) trat die erkennende Kammer auf die in der Anklage (Anklageschrift HD S. 20) aufgeführten Betrugsvorwürfen zum Nachteil der Geschädigten G39._____ zufolge Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung nicht ein, womit gleichzeitig die Anschlussberufung dieser Geschädigten hinfällig wurde, was deren Erledigung durch Nichteintretensentscheid nach sich zog. Gleichzeitig wurde mangels Zuständigkeit auf die Schadenersatzforderung derselben Geschädigten nicht eingetreten (vgl. Urk. 62).

3.9. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 orientierte der Kammerpräsident die Parteien (Staatsanwaltschaft, Verteidigung der Angeklagten A._____ und B._____ sowie die Geschädigten und Anschlussappellanten G1._____ + G2._____) darüber, dass der Entscheid über allfällige weitere Beweiserhebungen voraussichtlich erst anlässlich der Berufungsverhandlung gefällt würde und dass die Durchführung der Berufungsverhandlung im ersten Quartal des Jahres 2012 vorgesehen sei (vgl. Urk. 64).

3.10. Am 2. April 2012 fand die Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 12 ff.). Auf eine öffentliche Beratung und eine mündliche Urteilseröffnung wurde allseits verzichtet (Prot. II S. 47).

4. Umfang der Berufung Aufgrund des oben Ausgeführten stehen vorliegend folgende Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils zu Disposition: • Zum Schuldpunkt: - Ziff. 1.1. Schuldpunkt Angeklagter A._____ - Ziff. 1.2. Schuldpunkt Angeklagter B._____ • Zum Strafpunkt: - Ziff. 2.1. Strafe Angeklagter A._____ - Ziff. 2.2. Strafe Angeklagter B._____ • Zu den Zivilforderungen der nachgenannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten A._____ und / oder B._____ betreffen: - Ziff. 4.2. Geschädigte G7._____ -- 24 of 258 -- Ziff. 4.3. Geschädigter G8._____ - Ziff. 4.5. Geschädigter G10._____ - Ziff. 4.6. Geschädigter G11._____ - Ziff. 4.7. Geschädigte G12._____ - Ziff. 4.8. Geschädigter G13._____ - Ziff. 4.12. Geschädigte G17._____ - Ziff. 4.13. Geschädigte G18._____ - Ziff. 4.14. Geschädigte G19._____ - Ziff. 4.15. Geschädigter G20._____ - Ziff. 4.16. Geschädigte G21._____ - Ziff. 4.17. Geschädigter G22._____ - Ziff. 4.18. Geschädigte G23._____ - Ziff. 4.19. Geschädigte Erbengemeinschaft +G24._____ - Ziff. 4.20. Geschädigter G26._____ - Ziff. 4.21. Geschädigte G1._____ und G2._____ - Ziff. 4.22. Geschädigte G27._____ - Ziff. 4.23. Geschädigter G28._____ - Ziff. 4.24. Geschädigte G6._____ - Ziff. 4.25. Geschädigter Kanton Zürich (nur Angeklagter B._____) - Ziff. 4.26. Geschädigte G29._____ - Ziff. 4.27. Geschädigte des Nachlasses +G30._____ - Ziff. 4.28. Geschädigte des Nachlasses +G35._____ - Ziff. 4.30. Betreibungsamt D._____. • Zu den Kosten/Prozessentschädigungen, soweit sie die Angeklagten A._____ und B._____ betreffen: - Ziff. 6.1. Kosten Angeklagter A._____ - Ziff. 6.2. Kosten Angeklagter B._____ - Ziff. 6.4. übrige Kosten Gerichtskasse - Ziff. 7.1. Prozessentschädigung Erbengemeinschaft +G24._____. II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht

1.1. Am 1. Januar 2007 ist der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist dieses neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Sämtliche hier den Angeklagten zur Last gelegten Delikte wurden vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Die neue Regelung beschlägt indessen lediglich das Sanktionenrecht, weshalb auf die Problematik der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung eingegangen wird.

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1.2. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Vorliegend bleibt deshalb das bisherige Zürcher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar.

2. Verjährung

2.1. Vorliegend reicht die Tatbegehung hinsichtlich diverser Delikte zeitlich weit zurück, was die Frage der Verjährung aufwirft.

2.1.1. Mit Art. 389 StGB wird für das Verjährungsrecht des StGB übergangsrechtlich der Grundsatz der Nichtrückwirkung von strengerem neuem Verjährungsrecht statuiert. Konkret bedeutet dies: Für Taten, die vor dem 1.10.2002 begangen worden sind, ist in der Regel das alte Recht der Verfolgungsverjährung anwendbar, weil es eine absolute Verjährungsfrist kennt, während es nach neuem Verjährungsrecht nach dem erstinstanzlichen Urteil keine Verjährung mehr gibt (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB, vgl. BKS Strafrecht I - Peter Müller, 2. Auflage, Basel 2007, vor Art. 97 StGB, N 54). Für Delikte, welche vor dem 1.10.2002 begangen wurden, lief die Verjährungsfrist mithin auch nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils vom 2. Dezember 2009 weiter.

2.1.2. Im Folgenden ist daher für jeden einzelnen Anklagepunkt die Frage nach dem Eintritt der Verjährung zu klären.

2.2. Zum Anklagepunkt I (Betrug / Angeklagte A._____ und B._____)

2.2.1. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist belief sich beim Betrug - wie heute - auf 15 Jahre (vgl. Art. 146 Abs.1 aStGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 aStGB und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, bzw. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, bzw. Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).

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2.2.2. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 wurde hinsichtlich der eingeklagten Betrüge zum Nachteil der Geschädigten G39._____ (HD, vgl. Anklageschrift S. 20 f.) bereits festgehalten, dass diesbezüglich die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten ist, weswegen auf die Anklage in diesem Punkt nicht eingetreten wurde (vgl. Urk. 62 und Urk. 69).

2.2.3. Bezüglich ND 59 (Anklageschrift S. 22 f.), Geschädigte G7._____, ist die absolute Verjährung hinsichtlich der Darlehenshingaben vom 30. Dezember 1996 am 30. Dezember 2011 eingetreten. Diesbezüglich ist daher auf die Anklage nicht einzutreten.

2.2.4. Bezüglich ND 23, Geschädigte G8._____ (Anklageschrift S. 24 f.), ist die absolute Verjährung hinsichtlich des Darlehens vom 28. Januar 1997 am 28. Januar 2012 eingetreten. Diesbezüglich ist daher auf die Anklage nicht einzutreten.

2.3. Zum Anklagepunkt II (Veruntreuung / Angeklagter B._____)

2.3.1. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist nach altem Recht betrug bei der Veruntreuung 15 Jahre (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 aStGB und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995).

2.3.2. Bezüglich ND 2, Geschädigte +G3._____ (Anklageschrift S. 103 ff.), erfolgten die Bezüge des Angeklagten B._____ im Zeitraum vom 10. Juli 1996 bis 15. Januar 1997 (vgl. Anklageschrift S. 103 f. Ziff. 56). Am 15. Januar 2012 ist damit hinsichtlich sämtlicher Bezüge die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten. Diesbezüglich ist daher auf die Anklage nicht einzutreten.

2.4. Zum Anklagepunkt III (Veruntreuung / Angeklagte C._____) Die Verfehlungen der Angeklagten C._____ stehen, nachdem diese die Berufung zurückgezogen hat, nicht mehr zur Diskussion.

2.5. Zum Anklagepunkt IV (Hehlerei / Angeklagter A._____)

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2.5.1. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist nach altem Recht betrug bei der Hehlerei 15 Jahre (vgl. vorliegend Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB [Vortat Veruntreuung B._____] in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 aStGB und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995).

2.5.2. Unter das alte Verjährungsrecht fallen - wie oben dargetan - lediglich die vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Taten. Das betrifft hier die Vorwürfe gemäss ND 1 (und nicht ND 3 wie in der Anklage versehentlich angegeben), ND 6, ND 10, ND 32, ND 9, ND 13, ND 5 und ND 4 (vgl. Anklageschrift S. 118 f.). Für diese Taten ist die Verjährung angesichts der Daten der Tatbegehung (15. Februar 2000 bis 12. November 2001, vgl. Anklageschrift S. 118 f.) nicht eingetreten.

2.5.3. Die Tat gemäss ND 59 beging der Angeklagte A._____ im Zeitraum vom 1. September 2005 bis 3. März 2006 (vgl. Anklageschrift S. 119), mithin nach dem 1.10.2002, weswegen diesbezüglich die Verjährung, nachdem das erstinstanzliche Urteil am 2. Dezember 2009 gefällt wurde (vgl. Urk. 42, vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, identisch die jetzt geltende Regelung in Art. 97 Abs. 3 StGB), nicht mehr eintreten kann.

2.6. Zum Anklagepunkt V (Pfändungsbetrug / Angeklagter B._____)

2.6.1. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist nach altem Recht betrug beim Pfändungsbetrug 15 Jahre (vgl. Art. 163 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 aStGB und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 a StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995).

2.6.2. Bei dem unter diesem Anklagepunkt aufgeführten Vorwurf soll der Angeklagte dem Betreibungsbeamten anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 25. Februar 1997 bzw. anlässlich der Ergänzungspfändung vom 3. März 1997 einen Teil seiner (in der Anklageschrift im einzelnen aufgeführten) Vermögenswerte bzw.

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Guthaben verschwiegen haben, worauf gegen den Angeklagten am 12. Februar 1999 Verlustscheine ausgestellt wurden.

2.6.3. Die Verjährung bei diesem Delikt beginnt am Tag, an dem die Handlungen oder Unterlassungen begangen wurden und nicht im Zeitpunkt des Eintritts der objektiven Strafbarkeitsbedingung, mithin nicht im Zeitpunkt der Ausstellung der Verlustscheine (vgl. BSK Strafrecht II - A. Brunner, Basel 2007, 2. Auflage, N 41 zu Art. 163 StGB). Die absolute Verfolgungsverjährung ist daher am 25. Februar bzw. 3. März 2012 eingetreten, weshalb auf die Anklage in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

3. Legitimation Anschlussberufung der Geschädigten

3.1. Nach § 411 Ziff. 3 der hier anwendbaren StPO/ZH sind die Geschädigten zur Berufung legitimiert bezüglich des Freispruchs und des Entscheides über die Zivilforderung. Die Geschädigten können somit zwar einen Teilfreispruch anfechten, sind indessen ausgeschlossen mit der Berufung hinsichtlich der Strafzumessung, beispielsweise bei einer ihres Erachtens zu geringer Bestrafung (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1028). Weiter können sie sich gestützt auf § 416 Abs. 1 StPO/ZH einer Berufung anschliessen, sind dabei aber an die Grenzen ihrer Berufungsmacht gemäss § 411 StPO/ZH und an eine Beschränkung der Berufung gebunden.

3.2. Die Geschädigte G39._____ teilte mit Schreiben vom 9. März 2009 mit, dass sie sich als Verfahrensbeteiligte der Berufung anschliesse (vgl. Urk. 40).

3.2.1. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 wurde auf die Anklage betreffend Betrug zum Nachteil der Geschädigten G39._____ (Hauptdossier, Anklageschrift S. 20) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht eingetreten (vgl. Urk. 62). Entsprechend wurde diesbezüglich auf die Anschlussberufung und auf die in diesem Zusammenhang stehende Zivilforderung dieser Geschädigten mangels Zuständigkeit des Strafgerichts für deren Behandlung nicht eingetreten. Die Geschädigte zog die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde zurück, so dass -- 29 of 258 -das Bundesgericht diese am 16. November 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. Urk. 69).

3.2.2. Dieselbe Geschädigte ist sodann im Anklagepunkt Ziff. V, Pfändungsbetrug, welcher Vorwurf lediglich den Angeklagten B._____ betrifft, involviert. Auch bezüglich dieses Deliktes ist indessen - wie oben dargetan (vgl. oben Ziff. II.2.6) - in der Zwischenzeit die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten, weswegen auch in diesem Punkt ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Die in diesem Zusammenhang stehende Schadenersatzforderung des Betreibungsamtes D._____ hat die Vorinstanz auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (vgl. Urk. 42 S. 178 Ziff. 4.30), welche Anordnung mit der Berufung des Angeklagten B._____ ausdrücklich nicht angefochten wurde (vgl. Urk. 34 S. 2) und damit in Rechtskraft erwachsen ist, was festzustellen ist. Damit bleibt aber auch in diesem Punkt für eine Anschlussberufung der Geschädigten G39._____ kein Raum.

3.3. Weiter haben die Geschädigten G1._____ und G2._____ mit Eingabe vom 5. März 2010 mitgeteilt, dass sie überhaupt nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden sind und haben ausdrücklich "Einspruch" erhoben. Sie begründeten ihre Haltung damit, sie möchten nicht, dass "diese Leute" mildere Strafen bekommen. Sie seien Betrüger und müssten dafür bestraft werden (vgl. Urk. 39), welche Eingabe als Anschlussberufung entgegen genommen wurde (vgl. Urk. 47 S. 8 f. Ziff. 13). Sie sind wie oben dargetan angesichts ihrer prozessualen Stellung nicht legitimiert, Anträge zum Strafpunkt zu stellen (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1028), was im vorliegenden Verfahren allein den Angeklagten und - auch im Rahmen der Anschlussberufung - der Staatanwaltschaft zusteht. Nachdem das vorinstanzliche Urteil bezüglich des diese Geschädigten betreffenden Anklagepunktes (vgl. Anklageschrift S. 81 ff., ND 41) einen Schuldspruch fällte (vgl. Urk. 42 S. 103 f. Ziff. 3.3.34), ist sodann festzuhalten, dass sich diese Geschädigten im Rahmen der Anschlussberufung lediglich zu jenem Bereich äussern dürfen, welcher die gestellte Schadenersatzforderung betrifft (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1032b).

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4. Verletzung des Anklageprinzips?

4.1. Die Verteidigung des Angeklagten A._____ monierte bereits vor Vorinstanz, das Anklageprinzip sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden (vgl. Urk.

13 S. 16 ff.). Die Anklage sei vorerst ungenau, zumal sie unter Ziff. 1 S. 3 nicht mit Ort und genauem Datum darlege, wann die genaue Tat geplant, und wann sie gemeinsam beschlossen worden sei. Sodann werde unter Ziff. 6 S. 4 nicht dargetan, wann, wo und wie genau welche Absprache getroffen worden sei. Weiter werde unter der angeblichen Täuschungshandlung zu wenig unterschieden zwischen den Leuten, die von der Verurteilung des Angeklagten A._____ schon gewusst hätten und jenen, die nicht davon gewusst hätten bzw. nicht davon hätten wissen können. Zu guter Letzt rügte die Verteidigung, die Anklageschrift behaupte unter Ziff. 41 auf S. 14, dass viele Darlehensgeber aufgrund ihrer Ausbildung und ihres fortgeschrittenen Alters gar nicht mehr in der Lage gewesen seien, den ihnen von den Angeklagten kundgetanen Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit zu hinterfragen ohne im Einzelnen darzutun, wer, was, warum dies nicht habe tun können, zumal unter den angeblichen Geschädigten Apotheker, Ärzte, Anwälte, Juristen, Gymnasiallehrer, Pfarrherren etc. sich befunden hätten, die vom Alter und der Fähigkeit her durchaus zu solchem Hinterfragen in der Lage gewesen wären (vgl. Urk. 13 S. 16 f.). Daran hielt die Verteidigung auch an der Berufungsverhandlung fest (vgl. Urk. 83 S. 19ff.).

4.2. Auch die Verteidigung des Angeklagten B._____ liess in ihren Berufungsbeanstandungen die Schuldigsprechung der Vorinstanz wegen Betrugs in diversen Fällen u.a. mit der Begründung bemängeln, dem Angeklagten B._____ werde in der Anklageschrift diesbezüglich mit keinem Wort eine Beteiligung vorgeworfen. Aus der Anklageschrift sei nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein Betrug oder eine Beteiligung am Betrug angelastet werde. Mangels Anklage könne es keine Verurteilung geben (vgl. Urk. 34 S. 11 f. mit Hinweis auf die Plädoyernotizen vor Vorinstanz Urk. 17 S. 48, Ziff. 41). Daran hielt die Verteidigung auch an der Berufungsverhandlung fest (vgl. Urk. 84 S. 28 f.).

4.3. Zum Anklageprinzip ist in allgemeiner Hinsicht folgendes auszuführen:

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4.3.1. § 162 StPO/ZH konkretisiert das Anklageprinzip, indem er den erforderlichen Anklageinhalt umschreibt (vgl. dazu KassG-Nr. 2002/018 S vom 20. April 2002). Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genannten Bestimmung hat die Anklageschrift kurz, aber genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe der Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, zu bezeichnen, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet bzw. er sich entsprechend verteidigen kann. Die Anklage muss daher hinreichend bestimmt und konkretisiert sein (Verteidigungsund Informationsfunktion [vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. a IPBPR; vgl. auch Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 ff. zu § 162 StPO/ZH]). Bezüglich des subjektiven Tatbestandes genügt es in der Regel, dass dem Angeklagten ein entsprechendes Verhalten vorgeworfen wird; soweit tatbestandsmässiges Handeln nur bei Vorsatz vorliegen kann, genügt schliesslich die Darstellung des Sachverhaltes hinsichtlich des objektiven Tatbestandes. Dasselbe gilt für besondere subjektiven Tatbestandsmerkmale wie die Bereicherungs- oder Aneignungsabsicht (BGE 120 IV 348 ff., 356; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 10 zu § 162 StPO/ZH).

4.3.2. § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH verlangt hinsichtlich der relevanten eigentlichen Tatbestandsmerkmale nicht strikte die genaue Angabe jeder Einzelheit. Vielmehr sind auch hier (nur) in möglichst präziser, aber knapper Umschreibung alle Tatsachen anzuführen, die bezüglich Tathandlung, Tatobjekt etc. den objektiven Tatbestandsmerkmalen der in Frage kommenden Strafnorm entsprechen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 5 zu § 162; KassG-Nr. 99/249 S vom 5. Juli 2000, Erw. II.1.5.c; vgl. bereits ZR 60 [1961] Nr. 43). Können gewisse Tatumstände nicht ermittelt werden, führen darauf beruhende ungenaue oder unpräzise Anklageformulierungen – selbst wenn sie die tatbestandsmässige Handlung beschlagen – noch nicht zur Ungültigkeit der Anklage (vgl. zumindest sinngemäss KassG-Nr. 99/249 S vom 5. Juli 2000, Erw. II.1.5.f; KassG-Nr. 98/280 vom 5. Juli 1999, Erw. II.6.4.). Als ungültig muss die Anklage erst dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulierung ihre Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange der Angeklagte aus -- 32 of 258 -der Anklage also ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. zumindest sinngemäss KassG-Nr. 99/249 S vom 5. Juli 2000, Erw. II.1.5.f; KassG-Nr. AC040038 vom 29. Oktober 2004; KassG-Nr. 98/280 S vom 5. Juli 1999, Erw. II.6.4.; vgl. bereits BGE 103 Ia 6; ZR 60 [1961] Nr. 43; vgl. auch KassG-Nr. 2000/330 S vom 17. Dezember 2001, Erw. II.3.2.b). In diesem Sinne ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Anklage einen gewissen Abstraktionsgrad aufweist, welcher mitunter erheblich höher sein kann als derjenige des darauf basierenden Urteils. Dies entspricht denn auch der gängigen Praxis (Urteil der I. StrK des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2007, S. 11 [SB070139]). Hinsichtlich des Detaillierungsgrades einer Anklageschrift ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass Einzelheiten, die nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes bilden, nur mit der Genauigkeit anzugeben sind, welche nach dem Inhalt der Akten bzw. gestützt auf das Untersuchungsergebnis möglich ist (vgl. KG AC070030 vom 13. Februar 2009, E. II.1.4.b). "Aber auch was diejenigen Punkte betrifft, aus denen der Ankläger die Erfüllung des zu beurteilenden Straftatbestandes ableitet, verlangt § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH nicht strikte die genaue Angabe jeder Einzelheit. Vielmehr sind auch hier (nur) in möglichst präziser, aber knapper Umschreibung alle Tatsachen anzuführen, die bezüglich Tathandlung, Tatobjekt etc. den objektiven Tatbestandsmerkmalen der in Frage kommenden Strafnorm entsprechen … Konnten also gewisse Tatumstände nicht ermittelt werden, führen darauf beruhende ungenaue oder unpräzise Anklageformulierungen - selbst wenn sie die tatbestandsmässige Handlung beschlagen - noch nicht zur Ungültigkeit der Anklage." (vgl. KG AC070030 vom 13. Februar 2009, E. II.1.4.b). Im zitierten Entscheid schloss das Kassationsgericht, dass solange der Angeklagte aus der Anklage ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (wirksam) verteidigen kann, keine Verletzung des Anklageprinzips besteht (vgl. KG AC070030 vom 13. Februar 2009, E. II.1.4.b).

4.3.3. Wird ein in Mittäterschaft verübtes Delikt eingeklagt, ist darin implizit der Vorwurf enthalten, dass sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente bei allen Angeklagten vorliegen. Somit genügt im Hinblick auf das

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Anklageprinzip die Umschreibung der von den Angeklagten vorgenommenen Handlungen, die nur einer der beiden begangen hat und mit welcher der andere einverstanden war. Es ist nicht erforderlich, dass insoweit jede Handlung konkret einem der Angeklagten zugeordnet werden kann (KassG-Nr. 2000/029 S vom 23. August 2000; RR 2000 Nr. 121, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_421/2009 vom 25. August 2009 E. 2.3.).

4.4. Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:

4.4.1. Die vorliegende Anklageschrift umfasst 124 Seiten in Kleinschrift und ist nach Deliktsvorwürfen unterteilt. In einem ersten Teil gibt sie hinsichtlich der eingeklagten Betrüge Auskunft, indem sie vorweg zu Tatplanung und Tatentschluss sowie Absicht unrechtmässiger Bereicherung, Täuschung, Arglist sowie Irrtum und Vermögensdisposition Auskunft gibt. Dabei werden die einzelnen Sachverhaltselemente ausführlich festgehalten. Im Anschluss an diesen Teil werden die einzelnen Betrugsvorfälle nach Geschädigten gegliedert, bei welchen hinsichtlich der Themen Täuschung und Arglist auf die Nummer des jeweiligen Absatzes im vorangehenden Teil verwiesen wird. Sodann finden darin die weiteren Deliktsvorwürfe und daran anschliessend Ausführungen zum Schaden Aufnahme. Die Ausführungen zum Schaden hinsichtlich der Betrugstatbestände sind auf S. 95 der Anklage aufgeführt. Im Anschluss daran werden die weiteren Delikte umschrieben.

4.4.2. Die Anklage ist zwar etwas umständlich formuliert, sie umschreibt indessen entgegen der Verteidigung des Angeklagten A._____ in ausreichendem Masse die von ihr bemängelten Punkte. Zu jeder einzelnen Geldaufnahme finden sich nämlich in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkrete Angaben. Nachdem sich die Delinquenz über Jahre erstreckte, ist auch die diesbezügliche Umschreibung von Ziff. 6 auf S. 4 nicht zu bemängeln. Die Rüge hinsichtlich Ziff. 41 auf S. 14 der Anklage lässt ausser Acht, dass bei den einzelnen Darlehensgebern die persönlichen Komponenten, namentlich deren Alter – nebst teilweise anderer Merkmale – durchaus angegeben sind.

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4.4.3. Die Verteidigung des Angeklagten B._____ bemängelte, aus der Anklageschrift sei nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein Betrug oder eine Beteiligung am Betrug angelastet werde. Dabei übersieht sie, dass die Anklageschrift von Mittäterschaft ausgeht, welche in Ziff. 6 und 7 S. 4 f. der Anklage umschrieben ist. Wie oben bereits dargetan, genügt bei Mittäterschaft im Hinblick auf das Anklageprinzip die Umschreibung der von den Angeklagten vorgenommenen Handlungen, die nur einer der beiden begangen hat und mit welcher der andere einverstanden war. Insofern war es nicht nötig, bei jedem Vorwurf die Tatbeteiligung des Angeklagten B._____ noch zu erwähnen.

4.5. Zusammenfassend ist in allgemeiner Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips nicht auszumachen. Im Übrigen wird im Rahmen der Abhandlung des Sachverhaltes - dort wo nötig sein wird - auf die Frage nach der genügenden Umschreibung in der Anklageschrift noch zurückzukommen sein. III. Beanstandungen und Beweisanträge

1. Vorbringen des Angeklagten A._____

1.1. Im Rahmen der Beanstandungen wiederholte die Verteidigung des Angeklagten A._____ u.a. den Antrag auf Rückweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung (vgl. Urk. 33 S. 4). In diesem Zusammenhang rügte die Verteidigung, es sei trotz bestehender Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte an Wahnvorstellungen leiden könnte, kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden (vgl. Urk. 33 S. 6). Weiter bemängelte die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe es - mit wenigen Ausnahmen - unterlassen, die Geschädigten mit dem Angeklagten zu konfrontieren (vgl. Urk. 33 S. 8).

1.2. In ihrer Eingabe vom 9. September 2010 (vgl. Urk. 53) kam die Verteidigung des Angeklagten A._____ innert Frist der mit Beschluss vom 22. Juni 2010 erfolgten Aufforderung nach, Beweisanträge zu stellen und zu begründen und präzisierte, mit welchen Personen der Angeklagte zu konfrontieren wäre, wobei sie diesbezüglich auf ein Schreiben des Angeklagten vom 24. August 2010 Bezug -- 35 of 258 -nahm (vgl. Urk. 54). Zusammengefasst beantragte die Verteidigung erneut die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, die Einvernahme des Therapeuten des Angeklagten, pract. med. E._____, als Zeuge und die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit 27 Geschädigten (vgl. Urk. 53). Sodann verlangte der Angeklagte A._____ in seiner Eingabe vom 24. August 2010 die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen zwischen allen Angeklagten, die Einvernahme von diversen im Ausland wohnenden Zeugen aus dem F._____-Geschäft [Staat in Afrika] sowie von vier weiteren Geschädigten (vgl. Urk. 54).

1.3. An der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung des Angeklagten A._____ an ihren Beweisanträgen fest (vgl. Urk. 83 S. 2 ff.).

2. Vorbringen des Angeklagten B._____

2.1. Im Rahmen der Beanstandungen liess auch der Angeklagte B._____ u.a. geltend machen, es sei unterlassen worden, ein psychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen (Urk. 34 S. 3 - 5). Weiter rügte die Verteidigung, dass - mit wenigen Ausnahmen - keine Zeugenbefragungen der Geschädigten im Beisein des Angeklagten B._____ durchgeführt worden seien (Urk. 34 S. 6). In der Beanstandungsschrift wurde sodann das Vorliegen von Mittäterschaft in Abrede gestellt (Urk. 34 S. 6 ff.). Schliesslich bemängelte die Verteidigung den Schuldspruch der Vorinstanz bezüglich verschiedener im Einzelnen aufgeführter Nebendossier mit dem Einwand, die Anklagebehörde werfe dem Angeklagten B._____ in diesen Dossiers mit keinem Wort eine Beteiligung vor (vgl. Urk. 34 S.

11 f.).

2.2. In ihrer Eingabe vom 8. September 2010 (vgl. Urk. 52) kam die Verteidigung des Angeklagten B._____ innert Frist der mit Beschluss vom 22. Juni 2010 erfolgten Aufforderung nach und stellte die folgenden Beweisanträge (vgl. Urk. 52 S. 3):

1. Es sei über den Angeklagten B._____ ein psychiatrisches Gutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit erstellen zu lassen und das Verfahren bis zu dessen Vorliegen zu sistieren.

2. Es seien die nachstehend in Ziff. 10 genannten Personen/Geschädigten im Beisein der beiden Angeklagten A._____

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und B._____, auf jeden Fall im Beisein des Angeklagten B._____ als Zeugen zu befragen und mit den/dem Angeklagten zu konfrontieren.

3. Es sei durch die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme zwischen den drei Angeklagten A._____, B._____ und C._____ durchzuführen, vor allem zur Frage der globalen, gemeinsamen Absprache bzw. einer gemeinsamen Gesamtplanung, wie und von wem sie Geld erhältlich machen wollten.

2.3. An der Berufungsverhandlung hielt auch die Verteidigung des Angeklagten B._____ an ihren Beweisanträgen fest (vgl. Urk. 84 S. 2 ff.).

3. Vorbringen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

3.1. Seitens der Staatsanwaltschaft liegt lediglich eine Anschlussberufung vor (Urk. 25).

3.2. Im Rahmen der ihr mit Beschluss vom 22. Juni 2010 angesetzten Frist (vgl. Urk. 47 S. 14, Ziff. 6) nahm sie zu den verschiedenen von den Angeklagten A._____ und B._____ in den Beanstandungsschriften vorgebrachten Einwände (Unterlassung der Einholung von psychiatrischen Gutachten über die Angeklagten, Unterlassung der Durchführung von Zeugen- bzw. Konfrontationseinvernahmen und fehlende Tatvorwürfe in der Anklageschrift bezüglich div. Nebendossier gegen den Angeklagten B._____) mit Eingabe vom 16. August 2010 Stellung (Urk. 51). Auf den Inhalt der Stellungnahme wird im Rahmen der Abhandlung der einzelnen Beweisanträge einzugehen sein.

3.3. An der Berufungsverhandlung erneuerte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Ablehnung sämtlicher Beweisanträge der Appellanten (vgl. Urk. 86 S. 1).

4. Zum Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens

4.1. Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens

4.1.1. Gemäss Art. 20 StGB hat das Gericht die sachverständige Begutachtung anzuordnen, wenn "ernsthafter Anlass" besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln.

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4.1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die rechtlichen Grundlagen und die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens ausführlich in zutreffender Weise festgehalten (vgl. Urk. 42 S. 17 f.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH). Sie hat insbesondere auch darauf hingewiesen, dass Art. 20 StGB zwei Funktionen hat: Einerseits bezeichnet diese Gesetzesbestimmung das Beweismittel zur Klärung berechtigter Zweifel und andererseits regelt sie die Voraussetzungen, unter denen Zweifel aufzukommen haben. Nach der hier interessierenden bedeutsameren Funktion dieser Norm hat das Gericht eine sachverständige Begutachtung lediglich dann anzuordnen, in solchen Fällen aber stets, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist mithin hervorzuheben, dass die Begutachtung nicht mehr "nur" Zweifel an der Schuldfähigkeit voraussetzt, sondern ernsthaften Anlass, daran zu zweifeln, was durchaus der bisherigen Praxis (Art. 13 aStGB) entspricht (vgl. Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar StGB, Zürich 2010, 18. Auflage, zu Art. 20 S. 68). Zu berücksichtigen ist sodann, dass nicht jede Auffälligkeit in der Person oder im Leben eines Täters es angezeigt erscheinen lässt, Zweifel an seiner Schuldfähigkeit zu haben. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (vgl. BGE 116 IV 273 E. 4b; vgl. hiezu auch BGE 133 IV 147). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Momente herausgearbeitet, die Anlass zu Zweifeln geben können. Solcher Anlass kann sich ergeben einerseits aus den in der Tat liegenden Umständen bzw. aus Umständen, die in der Tat selber zum Vorschein kommen, indem sie mit auffälligen Begleiterscheinungen verbunden ist, sowie andererseits aus den vor der Tat liegenden Umständen, die aus den Lebensumständen oder der Vorgeschichte des Angeklagten herrühren (vgl. hierzu BSK Strafrecht I - Bommer, Basel 2007, N 11 ff. zu Art. 20 StGB). So ist beispielsweise eine Begutachtung anzuordnen, wenn die Tat in Widerspruch zur Täterpersönlichkeit steht, bzw. wenn sie ein für ihn völlig unübliches Verhalten darstellt und wenn sie mit seiner bisherigen Lebensführung derart unvereinbar erscheint, dass eine Persönlichkeitsstörung zu ver-- 38 of 258 -muten ist (vgl. BSK Strafrecht I - Bommer, a.a.O. N 13 zu Art. 20 StGB, vgl. hierzu auch BGE 116 IV 273).

4.2. Beurteilung hinsichtlich des Angeklagten A._____

4.2.1. Die Verteidigung machte - wie bereits vor Vorinstanz - geltend, der Angeklagte A._____ leide unter Wahnvorstellungen, was seine Schuldfähigkeit vollständig aufhebe, respektive zumindest massiv einschränke (vgl. Urk. 53 S. 5). So sei er trotz den seit ca. 1993 gemachten negativen Erfahrungen, trotz aller Belehrungen seitens der Staatsanwälte, Bezirksrichter, Oberrichter und Kassationsrichter sowie trotz Verbüssung einer Strafe immer noch der Überzeugung, dass mit weiteren Zahlungen die offensichtlich nicht vorhandenen Guthaben ausgelöst werden könnten. Das wahnhafte Moment seines Handeln sei durch das Arztzeugnis von E._____, bei welchem Psychiater der Angeklagte A._____ in Behandlung sei, belegt (vgl. Urk. 14/1, Urk. 13 S. 10, Urk. 33 S. 6 f., Urk. 53 S. 5 f.). Weiter brachte die Verteidigung in den Beanstandungen vor, der Angeklagte glaube immer noch an die Existenz des Guthabens, weshalb sich allenfalls auch eine ambulante Massnahme, resp. die Anordnung einer Therapie, aufdränge (vgl. Urk. 33 S. 7 Ziff. 6). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesentlichen ihr diesbezügliches Vorbringen und verwies auf den mit Eingabe vom 27. März 2012 eingereichten Arztbericht von pract. med. E._____ vom 9. März 2012 (vgl. Urk. 83 S. 7 ff., Urk. 81 und 82/1).

4.2.2. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, das wirkliche Tatmotiv des Angeklagten habe im Versuch bestanden, mittels den durch die erhältlich gemachten Darlehen möglich gewordenen Geldeinzahlungen die grossen Guthaben auszulösen. Insofern sei der Angeklagte bereit gewesen, konsequent und unter Inkaufnahme des Totalverlustes der erhaltenen Darlehen sein Ziel anzustreben. Bei dieser Ausgangslage sei der vom behandelnden Psychiater E._____ gestellten Diagnose einer wahnhaften Störung, die in der fehlenden Bereicherung -- 39 of 258 -und den selbst erlittenen Verlusten des Angeklagten basiere, der Boden entzogen (vgl. Urk. 42 S. 18 f.).

4.2.3. Die Staatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2010 (Urk. 51 S. 2 f.) im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an. Weiter wies sie auf die Aussagen des Angeklagten A._____ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. August 2008 betreffend die Geschädigte G18._____ hin, wonach der Angeklagte die Geschädigte persönlich für weitere Geldhingaben bearbeitet haben will (vgl. Urk. 51 S. 3 unter Hinweis auf BO 3 Urk.

30 S. 30). Diese Aussage von A._____ sei angesichts der von ihm selbst gewählten Formulierung an Deutlichkeit bezüglich Gesinnung/Absicht und dem damit einhergehenden rationellen Denken von A._____ nicht zu überbieten. An der Berufungsverhandlung lehnte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Vorgehensweise des Angeklagten A._____ die Notwendigkeit der Einholung einer psychiatrischen Begutachtung ab und wies insbesondere darauf hin, die Tatsache, dass A._____ trotz der seit Jahren gemachten negativen Erfahrungen, trotz aller behördlicher Belehrungen und trotz Verbüssung einer Freiheitsstrafe immer wieder delinquierte, sei klarerweise nicht unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Schuldfähigkeit, sondern wegen Unbelehrbarkeit unter dem Titel "massives Verschulden" zu würdigen (vgl. Urk. 86 S. 8 ff. insbes. S. 11 f.).

4.2.3.1. Die Frage nach der Begutachtung des Angeklagten A._____ wurde bereits im Zusammenhang mit der einschlägigen Vorstrafe desselben Angeklagten, in welchem Verfahren sein Verteidiger ähnlich argumentierte (vgl. Urteil vom 24. Mai 2005 S. 260 f. = Urk. BO 21a/3), erörtert. Heute (wie schon damals) erscheinen die Taten mit der bisherigen Lebensführung des Angeklagten nicht unvereinbar, sondern können vielmehr als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden. Die schon im damaligen Urteil aufgenommene Erwägung, die Charakterzüge des Angeklagten und seine Beteuerungen, nach wie vor an das Geschäft zu glauben bzw. dies zumindest vorzugeben, seien bei Betrügern keine Ausnahme, sondern faktisch deliktsspezifisch (vgl. BO 21a/3 S. 261), ist auch heute noch zutreffend (vgl. auch VI in Urk. 42 S. 19). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Angeklagte nunmehr bei E._____ eine Behandlung - nota bene 2 ½ Monate vor -- 40 of 258 -der Hauptverhandlung - begann (vgl. Urk. 14/1). Denn die von E._____ diagnostizierte "wahnhafte Störung" des Angeklagten gründet, - wie die Vorinstanz richtig erwog - offensichtlich in der fehlenden persönlichen Bereicherung und den selbst erlittenen Verlusten des Angeklagten und lässt sein wirkliches Tatmotiv, nämlich den Versuch, mittels Einzahlung von (fremdem) Geld die grossen Guthaben auszulösen, ausser Acht (vgl. Urk. 42 S. 18). Wenn die Vorinstanz weiter festhielt, die erhältlich gemachten Darlehen seien dem Angeklagten nicht das Ziel, sondern lediglich Mittel zum Zweck und sein Handeln sei durchaus von Logik gesteuert gewesen, zumal er nicht einfach sinnlos Geld ins Ausland geschickt habe, um es zu verlieren, so ist dies korrekt (vgl. Urk. 42 S. 18). Evident ist sodann, dass der Angeklagte unter Inkaufnahme des Totalverlustes der von den Geschädigten erhältlich gemachten Darlehen bereit war, konsequent sein Ziel anzustreben, worin eben Motiv und Verschulden des Angeklagten liegen (vgl. VI Urk. 42 S. 19) und was eben nicht den Schluss nahe liegt, er sei deswegen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen und sich auch entsprechend dieser Einsicht zu verhalten.

4.2.3.2. An dieser Beurteilung vermag auch der neu eingereichte Arztbericht von pract. med. E._____ vom 9. März 2012 nichts zu ändern. Darin werden dem Angeklagten A._____ narzisstische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F. 60.8) diagnostiziert (vgl. Urk. 82/1). Wenn darin dargetan wird, Merkmal dieser Persönlichkeit sei u.a. mangelndes Selbstbewusstsein und Ablehnung der eigenen Person nach innen, wechselnd mit übertriebenem und sehr ausgeprägtem Selbstbewusstsein nach aussen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dies einen relevanten Einfluss auf seine wohl durchdachte Vorgehensweise bei seinen hier zur Beurteilung anstehenden Geldsammelaktionen, bei welchen er die Tatsache, dass er deswegen seit Jahren in Strafuntersuchung stand wohlweislich verschwieg, haben könnte.

4.2.3.3. Da sowohl aufgrund der Untersuchungsakten, insbesondere der zahlreichen Befragungen des Angeklagten A._____, als auch dessen persönlichen Eindrucks anlässlich der Berufungsverhandlung auch im jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte bestehen, welche eine Begutachtung als erforderlich und/oder -- 41 of 258 -geboten erscheinen liessen (vgl. auch Urk. 21a/3 S. 261), ist der diesbezügliche Antrag der Verteidigung abzuweisen.

4.2.3.4. Aus den Untersuchungsakten, insbesondere den zahlreichen Befragungen des Angeklagten, als auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung lassen sich sodann keine Hinweise auf eine relevante schwere psychische Störung des Angeklagten entnehmen, weshalb auch unter dem Titel Massnahme keine Begutachtung angezeigt ist.

4.2.4. Diese Erwägungen lassen auch die beantragte Befragung von pract. med. E._____ als Zeugen unnötig erscheinen, weshalb auch diesem Beweisantrag nicht stattzugeben ist.

4.3. Beurteilung hinsichtlich des Angeklagten B._____

4.3.1. Der Angeklagte B._____ begründet seinen Antrag auf Einholung einer psychiatrischen Begutachtung damit, er sei unter einem ungeheuren psychischen Druck, Zwang oder Einfluss der Mitangeklagten A._____ und C._____ gestanden, dem er sich unerklärlicherweise nicht habe entziehen und widersetzen können. Gemäss Aussagen des Angeklagten in der Untersuchung und an der Hauptverhandlung habe er deshalb keinen eigenen Willen bzw. keine Kraft mehr gehabt, entsprechend seiner Einsicht zu handeln und NEIN zu sagen (vgl. Urk. 52 S. 3). Es sei Sache einer psychiatrischen Begutachtung festzustellen, wie und in welchem Mass sich dieses wiederkehrende, unablässige und massive Drängen und Druckausüben auf die Psyche und die Einsichts- und Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten B._____ ausgewirkt habe (Urk. 52 S. 5). So habe der Angeklagte B._____ wiederholt bei den Einvernahmen den "ungeheuren" Druck erwähnt, dem er durch die Mitangeklagten A._____ und C._____ ausgesetzt gewesen sei (vgl. z.B. BO 5 Urk. 13 S. 4f., Urk. 16. S. 3, Urk. 21 S. 2, Urk. 22 S. 5 f. und 10, Urk. 23 S. 6, 8 und 19, Urk. 24 S. 13, Urk. 27 S. 3, 5 und 11., Urk. 28 S. 4, 9, 16 und 51 [alles Zitate der Verteidigung]). Wenn man wisse, dass der KAPO-Sachbearbeiter den Angeklagten B._____ wiederholt vor weiteren Darlehensaufnahmen gewarnt habe (vgl. VI-Urteil Urk. 42 S. 58), wenn man wei-- 42 of 258 -ter wisse (was die Strafuntersuchung ergeben habe), dass der Angeklagte B._____ von den von ihm beschafften Geldbeträgen nicht das Geringste für sich behalten habe und wenn man sich vor Augen halte, dass der Angeklagte wegen seiner bedingten Vorstrafe gewusst habe, was ihm strafrechtlich blühen könne und werde, so erscheine sein Verhalten, d.h. dass er dann doch immer wieder mitgemacht habe, rational unbegreiflich und unfassbar und man müsse notgedrungen die Frage stellen, ob der Angeklagte B._____ durch den von den Mitangeklagten ausgeübten Druck, mental, psychisch oder anderweitig, eben nicht doch in seiner freien Willensbildung eingeschränkt gewesen sei. Dies könne nur durch ein psychiatrisches Gutachten geklärt werden (vgl. Urk. 52 S. 5). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung den Begutachtungsantrag mit im Wesentlichen gleichbleibender Begründung (vgl. Urk. 84 S. 5 ff.).

4.3.2. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2010 hauptsächlich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in der Präsidialverfügung vom 29. September 2009 und im Urteil vom 2. Dezember 2009 sowie auf die diesbezüglichen Erwägungen im obergerichtlichen Urteil vom 24. Mai 2005. Sie führte sodann aus, die durchaus vorhandene Fähigkeit des Angeklagten B._____, die Unrechtmässigkeit seines bisherigen Verhaltens zu erkennen und sich gesetzeskonform zu verhalten, manifestiere sich in optima forma auch darin, dass er seit Anfang 2007 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei (vgl. Urk. 51 S. 3 f.). Hinsichtlich der geltend gemachten Drucksituation hielt die Staatsanwaltschaft dafür, aus den gesamten Akten, insbesondere aus den Aussagen der Angeklagten C._____ anlässlich der Hauptverhandlung, ergäben sich keinerlei Hinweise, dass der Angeklagte B._____ durch den von den Mitangeklagten "ausgeübten Druck" in seiner freien Willensbildung eingeschränkt gewesen sei. Die diesbezügliche Behauptung des Angeklagten B._____ sei vielmehr als - einen weiteren - Versuch zu werten, sein strafrechtlich relevantes Verhalten mit allen Mitteln zu relativieren (vgl. Urk. 51 S. 4). Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte die Staatsanwaltschaft anhand diverser Aussagen der Angeklagten ausführlich dar, die von der Verteidigung geltend gemachten Gründe (Verdrängungskomplex, Zurückziehen in eine Scheinwelt und Druckausübung durch die Mitangeklagten A._____ und C._____)

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seien nicht stichhaltig und beantragte erneut einen Verzicht auf eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten B._____ (vgl. Urk. 86 S. 12-17).

4.3.3. Der Angeklagte B._____ hatte bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens gestellt (vgl. Akten B._____ Urk. 17 dort Urk. 4), welcher Antrag mit Präsidialverfügung vom 29. September 2009 einstweilen abgewiesen wurde (vgl. Akten B._____ Urk.

17 und dort Urk. 5). Die Vorinstanz wies aber auch den anlässlich der Hauptverhandlung erneuerten Antrag ab (vgl. Urk. 42 S. 20 ff. Ziff. 4.2.3.). Sie argumentierte, aus dem Umstand, dass der Angeklagte B._____ sein Verschulden äusserlich nicht voll eingestehen wolle, könne kein Schluss auf eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gezogen werden. Nachdem sein Motiv - wie beim Angeklagten A._____ - nicht in der Bereicherung an den Geldern der Geschädigten selbst bestanden habe, sondern diese lediglich Mittel zum Zweck gewesen seien, könne sein Verhalten als für einen Betrüger in seiner Situation durchaus üblich bezeichnet werden. Widersprüche zwischen seiner Persönlichkeit und seinem Verhalten seien keine festzustellen. Die Vorinstanz verneinte sodann, der Angeklagte B._____ habe sich in einer speziellen Drucksituation befunden (vgl. Urk. 42 S. 21 f.).

4.3.4. Die Frage nach einer psychiatrischen Begutachtung stand auch beim Angeklagten B._____ bereits im Rahmen des Urteils vom 24. Mai 2005 im Raum. Schon damals erwog das Obergericht, auch wenn es durchaus möglich erscheine, dass der Angeklagte B._____ im Nachhinein seine Taten zu verdrängen versuche und daher deren Begehung nicht mehr verstehen bzw. sein Verhalten nicht akzeptieren könne und es deshalb in einem anderen Licht zu sehen versuche, lägen doch keine Anhaltspunkte vor, dass dies im Deliktszeitpunkt schon der Fall gewesen sein. Unter Hinweis auf die im Rahmen der Untersuchung getätigten Aussagen schloss das Obergericht, alle Umstände wiesen klar darauf hin, dass sich der Angeklagte B._____ seines Tuns sehr wohl bewusst und auch die Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Taten intakt gewesen sei (vgl. Urk. 21a/3 S. 265 f.). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren zumal die Vorgehensweise des Angeklagten B._____ im Rahmen seiner vorliegend zur Anklage gebrachten De-- 44 of 258 -linquenz, welche zum Ziele hatte, seine eigenen Gelder retten zu wollen, als keineswegs ungewöhnlich oder abwegig, sondern vielmehr als rational und im Einklang mit seinem bisherigen Verhalten in dieser Angelegenheit erscheint. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden, welche zu Recht keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit und auch keine Widersprüche zwischen seiner Persönlichkeit und seinem Verhalten erkannte (vgl. Urk. 42 S. 21 lit. b). Was die von der Verteidigung geltend gemachte Drucksituation betrifft, so ist mit der Vorinstanz zuzugestehen, dass primär der Angeklagte A._____, als "Inhaber" der zweifelhaften Guthaben, als Triebfeder hinter dem Tatvorgehen des Angeklagten B._____ zu sehen ist, welche Rolle insbesondere während der Untersuchungshaft des Angeklagten A._____ der Angeklagten C._____ zukam (vgl. Urk. 42 S. 21 f). Mit der Vorinstanz klar zu verneinen ist indessen, der Angeklagte B._____ habe sich dadurch in einer seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Drucksituation befunden. Zwar machte er in verschiedenen Einvernahmen eine solche Drucksituation geltend, wie aber den gesamten Akten und insbesondere den Aussagen der Mitangeklagten C._____ auf Ergänzungsfrage des Mitangeklagten A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen ist, bestand der Druck hauptsächlich durch die in den Faxvorlagen für die Beschaffung der Gelder angegebenen und einzuhaltenden Zeitvorgaben. Insofern bestätigte die Angeklagte C._____, dass manchmal Druck gegenüber dem Angeklagten B._____ ausgeübt wurde, wobei sie präzisierte, sie (C._____) und A._____ hätten ihm nicht gedroht, sondern seien ihm gegenüber bestimmt und resolut aufgetreten, sie hätten ihm insbesondere nicht angedroht, er werde seinen Anteil nicht wieder zurück erhalten (vgl. Prot. I S. 185 f. vgl. auch S. 193 f. speziell zum Geschädigten G43._____; vgl. auch Prot. I S. 165 unten). Diese Aussagen der Angeklagten C._____, welche im Rahmen der an der Hauptverhandlung erfolgten Konfrontation aller Angeklagten erfolgten und daher verwertbar sind, sind durchaus plausibel, zumal sie sich mit der aus den Akten hervorgehenden Vorgehensweise der Angeklagten hinsichtlich der Geldbeschaffung, die von den an sie herangetragenen immer wiederkehrenden Nachzahlungsgesuchen von Dritten diktiert war, deckt.

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Dass der Angeklagte B._____ jeweils einer relevanten Drucksituation ausgesetzt gewesen sein soll, ist - worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinwies (vgl. Urk.

86 S. 13 f.) - schon aufgrund seiner Darstellung, was er unter "Druck" versteht, zu verneinen. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er, "die Sachen" aus eigenem bzw. freiem Willen getätigt zu haben. Dazu erklärte er, er sei beeinflusst worden. Er sei vom Angeklagten A._____ und teilweise auch von der Angeklagten C._____ unter Druck gestanden. Dabei schilderte er auf Nachfrage, seine Beeinflussung sei durch Überredungen erfolgt. Er sei ganz verschieden unter Druck gesetzt worden, jedenfalls so, dass er seinen Willen nicht habe durchsetzen können. Konkret habe er beispielsweise mit zu den Leuten gehen müssen, sie (gemeint die Mitangeklagten) hätten ihn angerufen und abgeholt, um zu den Leuten zu gehen, er habe das nicht gewollt. Die Frage, weshalb er dann mitgegangen sei, beantwortete er damit, sie hätten ihn überzeugt, bedroht sei er nicht worden. Schliesslich gab er auf die Frage, was für ihn "unter Druck setzen" heisse, die Antwort: "Dass ich gegen meinen Willen mitgegangen bin und nicht die Kraft hatte, mich dem zu widersetzen." (vgl. Prot. I S. 95 f.). Diese Darstellung macht klar, dass er unter "Druck" primär eine Beeinflussung und ein "zum Mitmachen überredet werden" verstand, ohne dass er bedroht worden wäre. Dass dies tatsächlich auch so war, geht im Übrigen auch aus den durchaus glaubhaften Aussagen von A._____ und C._____ hervor, welche beide eine andersgeartete Druckausübung verneinten (vgl. A._____ in BO 3 Urk. 30 S. 16, vgl. C._____ in Prot. I S. 165, 183, 185 und 193). Nachdem es B._____ war, der - wie im Folgenden noch gezeigt wird - die meisten um Geld anzugehenden Geschädigten kannte und auch ins Spiel brachte, ist ohnehin zu verwerfen, dass er gegen seinen Willen gezwungen worden sein soll, an den eingeklagten Geldbeschaffungsaktionen aktiv mitzuwirken. Aus der von ihm geltend gemachten Drucksituation sind daher auch unter diesem Aspekt keine Anhaltpunkte ersichtlich, welche auf eine Einschränkung seiner Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit hindeuteten. Zusammenfassend bestehen mit der Vorinstanz auch beim Angeklagten B._____, der auch nicht geltend macht, in ärztlicher bzw. psychiatrischen Behandlung zu stehen oder eine solche auch nur nötig zu haben, keine ernsthaften, begründeten Zweifel an seiner voll erhaltenen Schuldfähigkeit, was zur Abwei-- 46 of 258 -sung des Beweisantrages der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens führt.

5. Zum Antrag auf Durchführung von Konfrontationseinvernahmen zwischen den Angeklagten

5.1. Sowohl der Angeklagte A._____ als auch der Angeklagte B._____ rügten, es sei keine Konfrontationseinvernahme unter den Angeklagten erfolgt (vgl. Urk. 52 S. 9 f. und urk. 86 S. 8 ff. Angeklagter B._____, vgl. Urk. 83 S. 12 ff. und Urk. 54 S. 1 [persönliche Eingabe] Angeklagter A._____).

5.1.1. Der Angeklagte B._____ will eine solche im Hinblick auf die Klärung des Anklagevorwurfs, es habe unter den Angeklagten eine Gesamtplanung oder Gesamtstrategie zur Geldbeschaffung und zur Schädigung einer Vielzahl von Personen gegeben (vgl. Urk. 52 S. 9f., vgl. auch Urk. 84 S. 13 f.).

5.1.2. Der Angeklagte A._____ bestreitet, bei der Darlehensaufnahme in den meisten Fällen die "treibende Kraft" gewesen zu sein und macht geltend, die Angeklagte C._____ habe alleine oder mit dem Angeklagten B._____ auf eigenen Antrieb gehandelt (Urk. 54 S. 1 unten). An der Berufungsverhandlung stellte auch der Angeklagte A._____ eine gemeinsame Tatplanung und einen gemeinsamen Tatentschluss mit den Mitangeklagten in Abrede (vgl. Urk. 83 S. 13).

5.2. Es trifft zu, dass anlässlich der Untersuchung eine solche Konfrontationseinvernahme nicht erfolgte. Diese wurde indessen anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz lege artis durchgeführt (vgl. Prot. I S. 9 f., wo die Angeklagten auf 303-305 StGB hingewiesen wurden). Damit wurden alle Einvernahmen der Angeklagten grundsätzlich verwertbar. Weshalb die an der Hauptverhandlung durchgeführte Konfrontation nicht gleichwertig sein soll wie eine solche im Untersuchungsverfahren (vgl. Rüge der Verteidigung des Angeklagten B._____ in Urk.

52 S. 10 und Urk. 84 S. 15), ist unerfindlich, zumal die Angeklagten und deren Verteidigungen das Fragerecht hatten, was ihnen auch ausdrücklich eingeräumt wurde (vgl. z.B.: Prot. I S. 20, 46, 94) und wovon sie auch Gebrauch machten (vgl. z.B. Prot. I S. 158, S. 185, 230). Auch wurde der Angeklagte

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B._____ explizit mit der Darstellung von A._____ hinsichtlich der Vorgehensweise der Angeklagten konfrontiert (vgl. Prot. S. 100 ff.), was die Kritik seiner Verteidigung, die Angeklagten hätten an der Hauptverhandlung die Aussagen der anderen Angeklagten nicht bestreiten, korrigieren oder präzisieren können (vgl. Urk. 84 S. 15), als ungerechtfertigt erscheinen lässt. Damit erübrigt es sich, die Durchführung einer weiteren Konfrontationseinvernahme durchzuführen, weshalb dem diesbezügliche Antrag beider Verteidiger nicht stattzugeben ist.

6. Zum Antrag auf Einvernahme von diversen Geschädigten

6.1. Die Verteidigungen beider Angeklagten verlangten die Einvernahme diverser Zeugen (vgl. Angeklagter A._____: Urk. 53, 54 und Urk. 83 S. 3 und S. 12 f., vgl. Angeklagter B._____: Urk. 52 S. 7 f. und Urk. 84 S. 2).

6.2. In allgemeiner Hinsicht sind vorweg die gestützt auf den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und weitere Verfahrensgarantien in der Praxis entwickelte massgebliche Grundsätze festzuhalten:

6.2.1. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf dann verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 8 ff. zu § 149; Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel u.a. 2005, § 55 N 7 ff., S. 254 f., je mit Hinweisen).

6.2.2. Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Das hindert aber den Richter

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nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (Urteil des Bundesgerichtes 1P.130/2006 vom 18.5.2006; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 V 157 E. 1d).

6.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV (jetzt Art. 9 und 29 Abs. 2 BV) ist eine antizipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zulässig. Der Richter darf danach von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesgericht überprüft dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern (BGE 125 I 135 E. 6c/cc, 124 I

211 E. 4a, 285; Donatsch, a.a.O., N 13 zu § 149 StPO, m.w.H.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 6 EMRK einer solchen Beschränkung des Beweisverfahrens zufolge antizipierter Beweiswürdigung nicht entgegensteht (BGE 125 I

135 mit Hinweisen).

6.2.4. Nach der Praxis des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich kann sodann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 42; Kass.G.-Nr. AC040063 vom 24.1.2005; Kass.G.-Nr. AC050047 vom 6.11.2006). Zur Abgrenzung zwischen antizipierter Beweiswürdigung und Wahrunterstellung gibt ZR 104 Nr. 81 Auskunft.

6.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird deshalb zu prüfen sein, ob die beantragten Zeugeneinvernahmen für die Beurteilung des Sachverhaltes überhaupt

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erheblich sind oder ob auf sie verzichtet werden kann. Letzteres für den Fall, dass die erkennende Kammer entweder ohnehin zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt respektive die Täterschaft des Angeklagten lasse sich nicht erstellen, oder den Sachverhalt aufgrund der bereits vorliegenden Beweismittel als erstellt erachtet und zum Schluss kommt, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht, da ihre Überzeugung auch durch diesen nicht mehr geändert würde.

6.4. Im Folgenden ist auf die von den Angeklagten gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von diversen Geschädigten und von weiteren Personen einzugehen. Vorauszuschicken ist vorweg, dass die die Angeklagten A._____ oder / und B._____ belastenden Aussagen der Geschädigten anlässlich von polizeilichen Einvernahmen selbstredend nicht verwend- und verwertbar sind. Im Einzelnen ist sodann folgendes auszuführen:

6.4.1. Zu den vom Angeklagten A._____ verlangten Einvernahmen

6.4.1.1. Was die vom Angeklagten A._____ persönlich verlangte Einvernahme diverser Zeugen betrifft, die im Zusammenhang mit seinem "F._____geschäft" stehen (vgl. Urk. 54 S. 1 unten), so sind solche Einvernahmen entbehrlich. Dass es sich beim "F._____geschäft" um ein Fantasiegebilde handelte, wurde bereits mit obergerichtlichem Urteil vom 24. Mai 2005 in extenso dargelegt und hat heute als rechtskräftig entschieden zu gelten (vgl. BO 21a 3 Urk. 8.1. S. 19 – 127, vgl. auch hinten Ziff. "IV. Vorgeschichte"). Auch im damaligen Verfahren wurde die Notwendigkeit der Einvernahme von weiteren im "F._____geschäft" tätigen Personen verneint, was letztlich auch vom Kassationsgericht und vom Bundesgericht nicht bemängelt wurde. Daran hat sich nichts geändert, weshalb diesen im vorliegenden Verfahren vom Angeklagten A._____ erneut gestellten Beweisanträgen, welche im Übrigen nicht begründet wurden, keine Folge zu leisten ist. Was U._____ betrifft, so führte der Angeklagte A._____ an der Hauptverhandlung ohnehin aus, dieser sei gestorben (vgl. Prot. I S. 67: „Herr U._____ verstarb dann“), was er bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2006 erklärte hatte (vgl. BO 15 Urk. 2.3 S. 6, Zusammenhang:

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Lebensversicherung, Geschädigter G20._____), weshalb dessen Einvernahme nicht mehr möglich ist.

6.4.1.2. Weiter stehen die Anklagevorwürfe zum Nachteil diverser Geschädigter, deren Einvernahme der Angeklagte A._____ beantragte, heute nicht mehr zur Diskussion, da der Angeklagte diesbezüglich (nunmehr rechtskräftig, vgl. Beschluss vom 22.6.10, Urk. 47) freigesprochen wurde. Es sind dies folgende Geschädigten: G9._____, ND 46 (vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4), G14._____, ND 31 (vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4), G15._____ (vom Angeklagten A._____ persönlich deren Einvernahme verlangt; vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4), G52._____, ND 22 (vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4), G55._____, ND 60 (vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4) und G58._____, ND 37 (vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4). Diese Geschädigten sind daher von vorneherein nicht einzuvernehmen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Aussagen in diesem Verfahren noch von Belang sein könnten.

6.4.1.3. Darüber hinaus verlangt der Angeklagte A._____ die Einvernahme der verstorbenen Geschädigten +G41._____ (ND 6, gestorben am tt.mm.09), die übrigens bereits als Zeugin einvernommen wurde (vgl. BO 10 Urk. 2.15.5).

6.4.1.4. Was den Antrag des Angeklagten A._____ auf Einvernahme der übrigen Geschädigten betrifft, so gilt grundsätzlich folgendes:

6.4.1.4.1. Wie im Rahmen der Sachverhaltsermittlung im Einzelnen darzulegen sein wird, sind die Darlehensaufnahmen durch die Angeklagten im Wesentlichen nicht bestritten. Über die Darlehen bestehen auch schriftliche Dokumente (Quittungen etc.), die diese ausweisen. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Geldflüsse im Wesentlichen erstellt, worauf die Vorinstanz bereits hingewiesen hat (vgl. Urk. 47 S. 56).

6.4.1.4.2. Diverse Geschädigte waren schon in der Untersuchung anlässlich der polizeilichen Befragungen nicht in der Lage, genaue Angaben dazu zu liefern, mit welcher Begründung die Angeklagten von ihnen Geld verlangten. Es ist daher nicht zu erwarten, dass dieselben Geschädigten nunmehr, d.h. nach Jahr und -- 51 of 258 -Tag, in der Lage sind, konkretere Angaben zu liefern. Kommt dazu, dass die meisten Geschädigten betagt sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Geschädigten von den Angeklagten mehrmals (entweder in Zusammenhang mit weiteren Darlehensgewährungen oder aber mit der erwarteten Rückzahlung der bereits verfallenen Darlehen) kontaktiert wurden, sie dann immer wieder mit neuen Geschichten konfrontiert oder vertröstet wurden, weshalb sie auch deswegen heute voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein werden, über die genauen Umstände, namentlich über die ursprünglichen Grundangaben für das oder die Darlehen Auskunft zu geben. So werden sie alleine aufgrund der zeitlichen Komponente insbesondere nicht klar angeben können, ob die Angeklagten gewisse Erklärungen vor oder erst nach der Darlehensgewährung ablieferten. Abklärungen im heutigen Zeitpunkt erweisen sind daher als ohne Aussicht auf Erfolg. Auf die Einvernahme dieser Geschädigten als Zeugen ist daher zu verzichten.

6.4.2. Zu den durch den Angeklagten B._____ verlangten Einvernahmen

6.4.2.1. Mit Bezug auf die in Urk. 52 S. 7 Ziff. 10.1. - 10 aufgeführten Geschädigten macht der Angeklagte B._____ geltend, dass er diese Personen nicht kenne. Trotzdem sei er wegen Betrugs verurteilt worden mit dem Vorwurf, "massgeblich in die Planung miteinbezogen" gewesen zu sein (vgl. Urk. 52 S. 8, vgl. auch Urk.

84 S. 54; vgl. aber Urk. 52 S.11 und Urk. 84 S. 16, wo zum Teil andere Namen aufgeführt werden).

6.4.2.2. Mit Bezug auf die in Urk. 52 S. 7 Ziff. 10.11 - 15 aufgeführten Geschädigten macht der Angeklagte B._____ geltend, diese Personen habe er in Begleitung der Angeklagten C._____ getroffen (vgl. Urk. 52 S. 8). Er habe von ihnen aber nie Geld verlangt, noch mit ihnen wegen Darlehen verhandelt und von ihnen auch nie Geldbeträge erhalten. Mit Bezug auf die Geschädigte G19._____ sei die Verurteilung erfolgt, weil der Angeklagte B._____ "massgeblich in die Planung miteinbezogen" gewesen sein solle (Urk. 42 S. 8). Diese Beweisanträge des Angeklagten B._____ werfen die Frage nach der von der Vorinstanz bejahten und von ihm bestrittenen Mittäterschaft auf, auf welche Problematik im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und der rechtlichen -- 52 of 258 -Würdigung näher einzugehen sein wird. Grundsätzlich kann schon an dieser Stelle indessen darauf hingewiesen werden, dass schon die Begründung des Beweisantrages bezüglich der beantragten Einvernahme der zweiten Gruppe der Geschädigten (Urk. 52 S. 7 f. Ziff. 10.11. - 15) eine gewisse Beteiligung des Angeklagten B._____ enthält. Demnach begleitete der Angeklagte B._____ die Angeklagte C._____ zu diesen Geschädigten, was er selber in den Befragungen auch zugestand und seine Mitwirkung schon einschliesst. Es war sodann zugegebenermassen so, dass es der Angeklagte B._____ war, der die Geschädigte G44._____ als (ehemaliger Steuerberater) kannte (vgl. Prot. I S. 125 ff.). Mit Bezug auf die erste Gruppe von Geschädigten (vgl. Urk. 52 S. 7 Ziff. 10.1. - 10), deren Einvernahme der Angeklagte B._____ beantragt, ist es aufgrund der Akten, namentlich der Aussagen des Angeklagten A._____ und teilweise der polizeilichen Aussagen der Geschädigten so, dass diese den Angeklagten B._____ nicht kennen (vgl. Geschädigte G45._____ BO 16 Urk. 3.2. S. 1: "Mit Herrn B._____ hatte ich nie zu tun.", Geschädigter G11._____ BO 17 Urk. 3.2. S. 1: "Diese [die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____] kenne ich überhaupt nicht.", Geschädigte G17._____ BO 14 Urk. 4.3 S. 2: "Die Herren [A._____ und B._____] kenne ich nicht. …Ich habe jedoch diesen [B._____] nie gesehen.", Geschädigte G50._____ BO

14 Urk. 5.2. S. 3 f.: "C._____ hat von diesem Herrn [B._____] erzählt. Sie erzählte von ihm einige belanglose Sachen.", bei den Geschädigten G26._____ [vgl. BO 19b Urk. 3.3.4] und G54._____ [BO 19b Urk. 3.3.4] ist nur von A._____ die Rede, auch die Geschädigten G27._____ [BO 19d Urk. 6.4.1. S. 3], G28._____ [BO 19b Urk. 3.3.8] und G56._____ [BO 19b Urk. 3.3.7] erwähnten B._____ nicht, bzw. dass sie ihn nur einmal sahen (Geschädigter G1._____ BO 19b Urk. 3.3.2 S. 6: "… ich habe ihn [B._____] einmal gesehen, weiss aber nicht, was er für eine Rolle spielt." ), weshalb nicht ersichtlich ist, was eine Befragung dieser Geschädigten bringen soll.

6.4.2.3. Auf die Einvernahme der durch den Angeklagten B._____ angerufenen Geschädigten als Zeugen ist daher zu verzichten und sein diesbezüglicher Antrag ist abzuweisen.

-- 53 of 258 --

IV. Die Vorgeschichte und deren Auswirkungen

1. Urteil vom 25. Mai 2005

1.1. Beide Angeklagten waren bereits früher in einem Strafverfahren involviert, das in der Verurteilung des Angeklagten A._____ wegen mehrfachen Betruges und mehrfacher Urkundenfälschung bzw. in derjenigen des Angeklagten B._____ wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und Unterdrückung einer Urkunde mündete (vgl. Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 24. Mai 2005, vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1., vgl. Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006, BO 21a/3 Urk. 9.1, vgl. Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichtes vom 31. Januar 2007, BO 21a/3 Urk. 10.1). Diesem Urteil war - nebst dem mehrjährigen Gerichtsverfahren (Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Juni 2001 [vgl. BO 21a/2 Urk. 4.1.], Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2002 [vgl. BO 21a/2 Urk. 6.1.], Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. Januar 2004 [vgl. BO 21a/2 Urk. 7.1.]) - eine langjährige Untersuchung vorangegangen, welche mit der am 19. Juli 2000 erfolgten Anklageerhebung abgeschlossen wurde (vgl. BO 21a/2 Urk. 4.2.).

1.2. Auch in jenem Verfahren – wie im vorliegenden - wurde den Angeklagten hauptsächlich vorgeworfen, von diversen Geschädigten betrügerisch Geldbeträge erhältlich gemacht zu haben. Dabei bildeten die "F._____geschäfte" bzw. "Afrikageschäfte" des Angeklagten A._____ bereits im früheren Strafverfahren den Hintergrund für die deliktische Tätigkeit beider Angeklagten. Im Urteil vom 24. Mai 2005 findet sich auf über 100 Seiten eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesen "F._____geschäften" (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 19 - 127). Stark zusammengefasst kam die damals urteilende Instanz zum Schluss, die diversen vom Angeklagten A._____ behaupteten "F._____geschäfte" hätten nicht der Realität entsprochen und sich als reines Konstrukt erwiesen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Angeklagte A._____ Geschädigte - soweit er ihnen gegenüber diese Geschäfte bzw. Ansprüche aus diesen Geschäften als Grundlage für ihre Geldhingabe genannt habe - getäuscht und ihnen somit sinngemäss vorgegeben habe, dass er selbst über einen rechtlich einwandfreien Anspruch auf die -- 54 of 258 -besagten Millionen als Gegenleistung aufgrund der von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte verfügt habe. Denn der Angeklagte habe aufgrund dieser Geschäfte höchstens über vage Versprechungen, jedenfalls nicht rechtlich durchsetzbare Ansprüche verfügt. Ebenso wenig habe der Angeklagte A._____ über materielle, rechtliche und faktische Mittel verfügt, die ihn je in die Lage versetzt hätten, diese (behaupteten) Ansprüche rechtswirksam durchzusetzen, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern mit der nötigen Gewissheit und innert der versprochenen Fristen nachkommen zu können. Seine höchst unsichere Rechtsposition habe jedenfalls keinerlei zuverlässige Versprechungen gegenüber seinen Geldgebern zugelassen (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 112 ff.).

1.3. Im Urteil vom 24. Mai 2005 erörterte die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich sodann das Zusammenwirken des Angeklagten A._____ mit dem Angeklagten B._____ insbesondere hinsichtlich der Übergabe bzw. Vermittlung von Geldmitteln Dritter von B._____ an A._____ bzw. der Geldübergaben Dritter an A._____ durch Vermittlung von B._____ (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 127 - 159). Sie kam dabei zum Schluss, dass der Angeklagte B._____ - nachdem ihm schon in der zweiten Hälfte des Jahres 1995 Zweifel gekommen waren - ab Anfang 1996 ernsthaft damit gerechnet habe, dass das von ihm und weiteren Geldgebern in dieses Geschäft investierte Geld endgültig verloren sein könnte. Jedenfalls stehe fest, dass er in jenem Zeitpunkt keinerlei Veranlassung und Überzeugung mehr gehabt habe, die Investition als sichere, kurzfristige Geldanlage anzupreisen und ihm dies auch bewusst gewesen sei.

2. Auswirkungen dieses Entscheides für den vorliegenden Fall

2.1. Es sind nun keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung der "F._____geschäfte" des Angeklagten A._____ erlaubten. So hat auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die diversen in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Belege und Schreiben in derselben unfassbaren, kaum nachvollziehbaren, wenig konkreten Art und Weise abgefasst sind wie diejenigen, die bereits dem früheren Verfahren zu Grunde lagen und von der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich eingehend gewürdigt wurden (vgl. Urk. 42 S. 34 ff.). Obwohl danach gefragt, konnte der -- 55 of 258 -Angeklagte A._____ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. August 2008 weder weitere Beweismittel, noch konkrete Hinweise für das Bestehen seiner Guthaben liefern (vgl. BO 3 Urk. 30 S. 5). Er gab zwar an, nach wie vor daran zu glauben, dass das Geld aus diesen Geschäften komme, räumte indessen aber ein, dass er nach wie vor über keinen Nachweis des Geldflusses verfüge (vgl. BO

3 Urk. 30 S. 5). Ende August 2009 teilte der Angeklagte A._____ selber sodann seinem Verteidiger schriftlich mit, dass er "noch auf konkretere Beweise" warte, welche die Existenz seiner Guthaben nachweisen würden, welche er jedoch "leider" noch nicht habe beibringen können (vgl. Urk. 14/2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2009 wies er - wie die Vorinstanz bereits ausführte (vgl. Urk. 42 S. 35) - auf weitere Bestätigungen der H._____ & Co. resp. einen weiteren Fax - "aus letzter Zeit", wie er sagte, den er aber nicht einreichte - sowie auf eine von der … Zentralbank [im Staat F._____] herausgegebene Gläubigerliste der I._____ [Corporation] hin (vgl. Prot. I S. 32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er habe bisher keinen Rappen erhalten (vgl. Prot. II S. 25). Auf ausdrückliche Frage konnte er keine aktuellen Bestätigungen einreichen, wonach das behauptete Guthaben noch aktuell sein soll (vgl. Prot. II S. 25 f.). Nachdem er nebst einer selbstverfassten Erklärung lediglich Urkunden einreichte, die aus den 90er Jahren stammen (vgl. Urk. 82/2-7), ist bezüglich dieser Geschäfte nach wie vor keine neue Entwicklung auszumachen, obwohl der Angeklagte A._____ wiederholt darauf hinwies. Jedenfalls sind seine Vorbringen allesamt nicht geeignet, einen realen Hintergrund der "F._____geschäfte" bzw. der Afrikageschäfte zu belegen. Die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich legte in ihrem Urteil vom 24. Mai 2005 ferner im Einzelnen dar, weshalb zu diesem Thema keine weiteren Zeugen bzw. bereits befragte Zeugen nicht nochmals einzuvernehmen sind (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 17 und S. 125 ff. bezüglich U._____, J._____, H._____, K._____, L._____, M._____, Funktionäre der N._____, O._____ und P._____), welche Beurteilung durch die oberen Instanzen schlussendlich geschützt wurde. Aufgrund der unveränderten Ausgangslage besteht auch heute kein Anlass, die vom Angeklagten persönlich im Zusammenhang mit den F._____geschäften erneut bzw. zusätzlich angerufenen Zeugen (vgl. Urk. 54 -- 56 of 258 -S. 1, zusätzlich angerufen: "Q._____", "R._____ und S._____ und andere mehr") zu befragen (vgl. oben zu den Beweisanträgen). Nach alledem gelangte die Vorinstanz hinsichtlich der angeblichen Guthaben des Angeklagten A._____, wie sie sich seit 1995 bis 2006 präsentierten, zu Recht zum selben Schluss, zu welchem auch die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bereits in ihrem Urteil vom 24. Mai 2005 gelangt war (vgl. Urk. 42 S. 35), nämlich, dass der Angeklagte A._____ keinerlei irgendwie durchsetzbare Ansprüche besass, sondern dass er lediglich allenfalls über vage Versprechungen seitens seiner Geschäftspartner verfügte. Ebenso wenig verfügte er über materielle, rechtliche und faktische Mittel, die ihn in die Lage versetzt hätten, diese Ansprüche durchzusetzen, welch höchst unsichere Rechtsposition auch keinerlei zuverlässige Versprechungen gegenüber seinen Geldgebern zuliess. Die Tatsache, dass der Angeklagte A._____ im Falle des Ausbleibens der von ihm erwarteten Zahlungen über keinerlei Mittel und Möglichkeiten verfügte, die Darlehensgeber innerhalb der versprochenen Frist oder überhaupt jemals zu befriedigen, was dieser anlässlich der Hauptverhandlung einräumte (vgl. Prot. I S. 21 ff.), lässt nur den Schluss zu, dass er - entgegen seinen Beteuerungen (vgl. Prot. I S. 23) - bereits zu Beginn im Jahr 1995 und danach immer mehr damit gerechnet haben musste, dass seine finanzielle Lage entsprechend schlecht war, und er dies bei seinen gezielten Angaben im Hinblick auf die geforderten Darlehenshingaben gegenüber den Geldgebern in Kauf nahm (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 35 f., vgl. allgemeiner Teil der Anklageschrift in diesem Verfahren).

2.2. Ebenso wenig besteht heute Anlass, die damalige unter Hinweis auf die Aussagen des Angeklagten B._____ in extenso begründete Schlussfolgerung im Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 127 - 159) in Frage zu stellen, dass der Angeklagte B._____ spätestens ab Januar 1996 keine Veranlassung mehr hatte, die Investitionen des Angeklagten A._____ gegenüber den Geldgebern als sichere, kurzfristige Geldanlage anzupreisen und ihm dies auch bewusst war und dass er ab jenem Zeitpunkt deshalb Dritte suchte, welche sich an diesem Geschäft beteiligten, um auch seine eigenen Gelder zu retten (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 159).

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Diese Ausgangslage wird denn auch in der in diesem Verfahren zu beurteilenden Anklageschrift festgehalten (vgl. Anklageschrift S. 6 ff., insbesondere Ziff. 12). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hatte der Angeklagte B._____ im damaligen Verfahren selber ausgeführt, ihm seien schon in der zweiten Hälfte 1995 Zweifel gekommen und er habe ab Anfang 1996 ernsthaft damit gerechnet, dass das von ihm und den weiteren Geldgebern in die Geschäfte des Angeklagten A._____ investierte Geld verloren sein könnte (vgl. Urk. 42 S. 36). Auf Vorhalt dieser Aussage anlässlich der Schlusseinvernahme in diesem Verfahren, gab der Angeklagte B._____ an, A._____ sei immer wieder mit glaubwürdigen Argumenten gekommen und habe Papiere vorgelegt, welche gemäss seiner Überzeugung positive Auswirkungen gezeitigt hätten, sodass er immer wieder ermutigt worden sei, mitzuwirken (vgl. BO 5 Urk. 28 S. 9), welche Darstellung er anlässlich der Hauptverhandlung bekräftigte (vgl. Prot. I S. 99 f. und S. 109 f.) und womit er die früher kundgegebenen Zweifel und den ab 1996 ernsthaft in Erwägung gezogenen Totalverlust des investierten Geldes klar bestätigte. Dass er spätestens ab Januar 1996 nicht gutgläubig handeln konnte, steht somit auch in diesem Verfahren fest. V. Anklageziffer I: Betrug, Angeklagte A._____ und B._____, Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung

1.1. Im Folgenden wird der Übersichtlichkeit halber im Wesentlichen der Systematik des vorinstanzlichen Urteils gefolgt.

2. Theoretische Grundsätze

2.1. Die Vorinstanz hat in extenso in zutreffender Weise die Grundlagen der Beweiswürdigung festgehalten, auf welche hier daher zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ohne jede Weiterung verwiesen werden kann (vgl. Urk. 42 S. 23 - 27, vgl. § 161 GVG/ZH).

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2.2. Ebenso gab sie die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich des Tatbestandes des Betrugs und zur Mittäterschaft ausführlich wieder (vgl. Urk. 42 S. 27 - 33), auch darauf ist hier vorweg zu verweisen (§ 161 GVG/ZH).

2.2.1. Ergänzend ist hinsichtlich Kreditbetrug Folgendes anzuführen: Im Geschäftsverkehr kommt typischen Verhaltensweisen normalerweise ein Erklärungswert zu. So erklärt beispielsweise derjenige, der einen Vertrag eingeht, in der Regel seinen Erfüllungswillen. Entsprechend erklärt wer ein Darlehen aufnimmt, seinen Willen, es zurückzubezahlen, aber nicht, dass er nicht in finanziellen Schwierigkeiten stecke (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, N 3 zu Art. 146 StGB). In Bezug auf die arglistige Täuschung gilt für den Geldkreditbetrug die Regel, dass der Kreditnehmer bei Vertragsabschluss nicht ohne weiteres gehalten ist, den Kreditgeber über seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere über seine Überschuldung, über Betreibungen oder Verlustscheine von sich aus zu informieren, weil es grundsätzlich Sache des Kreditgebers ist, sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers zu erkundigen. Unterbleibt dies, und verschweigt der Kreditnehmer seine misslichen Wirtschaftsverhältnisse, so handelt er, unter der Voraussetzung, dass er sich keiner Lügen oder Machenschaften bedient, dann nicht arglistig, wenn er subjektiv den Willen und objektiv die konkrete Möglichkeit hat, den Kredit termingemäss zurückzuerstatten (vgl. dazu H. Ardinay, Der Betrug nach schweizerischem Strafgesetzbuch in ZStrR 86 [1970] S. 275 f.). Indessen kann sich eine Aufklärungspflicht – nebst aus Vertrag oder Gesetz – auch aus Treu und Glauben ergeben (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, N 4 zu Art. 146 StGB). So trifft eine solche Aufklärungspflicht den Täter, der bei Erwirkung des Kredits aufgrund seiner gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Wirtschaftslage annehmen muss, dass er wahrscheinlich ausserstande sein werde, die vereinbarte Rückzahlung einzuhalten (vgl. H. Ardinay, a.a.O. S. 276). In einem solchen Fall ist er nämlich nach Treu und Glauben verpflichtet, den Kreditgeber über seine Finanzlage aufzuklären, ansonst er arglistig handelt (vgl. H. Ardinay, a.a.O. S. 276 mit Hinweisen). Bestreitet der Täter, dass ihm der Rückzahlungswille fehlte, so ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen, dass er bei den gegebenen Umständen mit der Unmöglichkeit der vertragsgemässen Rückerstattung rechnen musste, was gewöhnlich dann zutrifft, -- 59 of 258 -wenn festgestellt werden kann, dass er nicht darauf zählen konnte, die Schuld aus eigenen Mitteln zu tilgen. Ebenso arglistig handelt der überschuldete Kreditnehmer, wenn ihn besondere Umstände erkennen lassen, dass sich der Kreditgeber nicht nach seiner Vermögenslage erkundigen wird, z.B. weil ein Vertrauensverhältnis besteht, oder weil eine Nachprüfung der finanziellen Verhältnisse des Täters aus zeitlichen oder sachlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. H. Ardinay, a.a.O.. S. 276 f.).

2.2.2. Besonderes Augenmerk ist im vorliegenden Verfahren sodann der Problematik der Opfermitverantwortung zu widmen.

2.2.2.1. Bereits die Vorinstanz hat angeführt, dass bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist vorliegt, auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist und unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichtes angeführt, dass strafrechtlich nicht geschützt sei, wer sich in einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen und den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (vgl. Urk. 42 S. 28 mit Hinweisen auf BGE 119 IV 35 und BGE 120 IV 186). Damit setzt das Tatbestandsmerkmal der Arglist an der Interaktion zwischen Täter und Opfer an und verpflichtet den Richter dazu, Täterverschulden und Opfermitverantwortung gegeneinander abzuwägen (so Vorinstanz in Urk. 42 S. 28 unter Hinweis auf Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung in ZStrR Bd 117 [1999], S. 155).

2.2.2.2. Wie gesehen wird derjenige, der sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, strafrechtlich nicht geschützt. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des konkreten Opfers wird bei der Prüfung der Arglist nicht in einer rein objektiven Betrachtung darauf abgestellt, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das ist insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen)

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Krankheit beeinträchtigten Opfern von Bedeutung, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.

2.2.2.3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4). Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opferverantwortung würden umso mehr gelten, wenn der Täter vorsätzlich handle (Urteil 6S.167/2006). In Kommentierung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bemerkt ARZT, dass für die Annahme einer Opferverantwortung bei unvernünftigen (aber zur Vernunft fähigen) Opfern "ganz extreme Situationen“ vorliegen müssen (Arzt in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 N 71). In Urteil 6S.168/2006 hielt das Bundesgericht sodann fest: "Eine Bejahung der Opferverantwortung führt zur Verneinung der Arglist und damit zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden. Damit wird dem Getäuschten die Verantwortung zugeschoben, weil er die zumutbaren elementaren Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hat. Diese Rechtsfolge kann nur in Ausnahmefällen eintreten. Das Strafrecht schützt alle Menschen und darf auch 'Dumme und Schwache' nicht schutzlos lassen."

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3. Zum allgemeinen Teil der Anklage (Anklageschrift [AS] S. 3 - 19, Ziff. 1 - 49)

3.1. Vorerst ist im Sinne einer Vorbemerkung in Erinnerung zu rufen, dass die über Jahre durchgeführte „Geldsammelaktion“ der Angeklagten A._____ und B._____ (und ab einem späteren Zeitpunkt auch der in diesem Verfahren ausgeschiedenen Angeklagten C._____) ihren Ursprung in den „Afrikageschäften“ des Angeklagten A._____ hatte, welche – wie bereits mit Urteil vom 24. Mai 2005 dargetan - ohne jeden realen Hintergrund waren. Im Rahmen dieser „Geschäftsbeziehungen“ waren zur vermeintlichen Auslösung von „Guthaben“ unaufhörlich Gelder nachzuschieben, die – weil die eigenen finanziellen Ressourcen versiegt waren – bei Dritten zu beschaffen waren. Im Bestreben, diese Gelder erhältlich zu machen, wurden diverse Personen (hier die Geschädigten) nach ähnlichem Muster angegangen. Die eingeklagten Fälle sind daher in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert und unterscheiden sich auch bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich voneinander, weshalb von eigentlichen Serienbetrügereien gesprochen werden kann (vgl. zum Seriendelikt BGE 119 IV 284 ff., sowie Entscheide des Bundesgerichtes 6B_406/2008 vom 12.12.2008,6B_466/2008 vom 15.12.2008,6P.133/2005 vom 7.6.2006,6P.34/2007) vom 18.4.2007). Es war daher grundsätzlich zweckmässig, in der Anklageschrift den einzelnen Sachverhalten einen allgemeinen Teil voranzustellen, wie dies die Anklagebehörde getan hat, wobei dieser Teil freilich langfädig ausfiel und mehrfache unnötige Wiederholungen enthält.

3.2. Die Vorinstanz hat sich mit dem allgemeinen Teil der Anklageschrift in ihrem Entscheid über Seiten auseinandergesetzt, auf ihre diesbezüglich Ausführungen kann vorerst verwiesen werden (vgl. urk. 42 S. 34 - 59, § 161 GVG).

3.3. Im Folgenden wird zusammenfassend und ergänzend zum allgemeinen Teil der Anklageschrift Stellung bezogen, wobei diesbezüglich eine andere Themengliederung vorgenommen wird.

3.4. Wirtschaftliche Verhältnisse der Angeklagten / Guthaben aus den …Geschäften des Angeklagten A._____ und diesbezüglicher Wissensstand durch

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den Angeklagten B._____ (und die Angeklagte C._____) / Kenntnis über die laufende Strafuntersuchung.

3.4.1. Der Angeklagte A._____ bestätigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er sei ab 1993 in schlechter finanzieller Lage gewesen und habe ab 1995 – mit Ausnahme der angeblichen Guthaben aus seinen Afrikageschäften – kein Geld mehr gehabt. In jener Zeit seien auch die ersten Betreibungen angehoben worden (vgl. Prot. I S. 27 f.). Damit steht seine in der Anklageschrift (Ziff. 1 S. 3) umschriebene desolate wirtschaftliche Situation fest, welche sich im Übrigen auch aus seinen Aussagen im früheren Verfahren ergibt. Dass die von A._____ gegenüber den Geldgebern gemachten Angaben zu seinen Guthaben aus seinen „Afrikageschäften“ eines realen Hintergrund entbehrten, wurde bereits im Urteil vom 24. Mai 2005 in extenso dargelegt (vgl. oben zur Vorgeschichte, Ziff. IV oben). Diese Beurteilung drängt sich auch in diesem Verfahren auf, was die Vorinstanz korrekt festhielt (vgl. Urk. 42 S. 34 f.) und worauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH, vgl. im Übrigen auf die Ausführungen zur Vorgeschichte, Ziff. IV oben). Nachdem er anlässlich der Hauptverhandlung erläuterte, seit 17 (!) Jahren ohne Erfolg zu versuchen, diese Guthaben erhältlich zu machen (vgl. Prot. I S. 22), ist auch erstellt, dass bei ihm aus diesen Guthaben keinerlei Zahlungen eingingen, was bis heute der Fall ist (vgl. Prot. II S. 25). Fest steht damit aber auch, dass die vermeintlichen Guthaben aus diesen Geschäften keinerlei zuverlässige Versprechungen gegenüber den Geldgebern zuliessen. Der Angeklagte A._____ konzedierte selber an der Hauptverhandlung, dass er im Falle des Ausbleibens der erwarteten Zahlungen – womit er rechnen musste – über keinerlei Mittel und Möglichkeiten verfügte, die Geldgeber innerhalb der versprochenen Frist oder überhaupt jemals zu befriedigen (vgl. Prot. I S. 21 ff., vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 35, vgl. Anklageziffer 32 und 33). Sodann stand er wegen ähnlicher Vorfälle, die auch in diesem Verfahren zur Diskussion stehen, bereits seit dem Jahre 1997 in Strafuntersuchung (Anklageziffer 15). Auch das daran anschliessende Gerichtsverfahren (vgl. dessen Stationen in Anklageziffer 16), welches mit seiner Verurteilung endete, machte ihm deutlich, dass er einerseits keine Gewähr für eine (fristgerechte) Rückzahlung der aufgenommenen Darlehen bieten konnte -- 63 of 258 -und dass die Erhältlichmachung seiner vermeintlichen Guthaben in Millionenhöhe aussichtslos war (Anklageziffer 17).

3.4.2. Der Angeklagte B._____ war unbestrittenermassen spätestens ab Februar 1997 in eine eigentliche finanzielle Notlage geraten (Anklageziffer 11), nachdem er in den Jahren zuvor selber in erheblichem Umfang (ca. Fr. 2.2 Mio) in Form von Darlehensgewährungen in die Geschäfte des Angeklagten A._____ investiert hatte (vgl. Prot. I S. 104 f.). Wie dem Entscheid vom 24. Mai 2005 entnommen werden kann, rechnete der Angeklagte B._____ bereits ab Anfang 1996 damit, dass das von ihm und weiteren Geldgebern in die Geschäfte von A._____ investierte Geld endgültig verloren sein könnte, weshalb er zu jenem Zeitpunkt keinerlei Veranlassung und Überzeugung mehr hatte, die Investitionen als sichere, kurzfristige Geldanlage anzupreisen, welche Beurteilung nach wie vor zutrifft (vgl. oben Vorgeschichte, oben Ziff. IV, Anklageziffer 12). Mitunter wusste auch er, dass die vermeintlichen Guthaben aus diesen Geschäften keinerlei zuverlässige Versprechungen gegenüber den Geldgebern zuliessen. Im Übrigen hat auch er bis heute keinen Rappen aus diesen Geschäften zurückerhalten (vgl. Prot. II S. 35). Schliesslich war auch er in der oben im Zusammenhang mit dem Angeklagten A._____ erwähnten Strafuntersuchung und das darauffolgende Gerichtsverfahren involviert, was auch ihm deutlich vor Augen führte, dass er einerseits keine Gewähr für eine (fristgerechte) Rückzahlung der aufgenommenen Darlehen bieten konnte und dass die Erhältlichmachung der vermeintlichen Guthaben von A._____ in Millionenhöhe aussichtslos war (Anklageziffer 17). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass er sich für seine weitere Tätigkeit, die in diesem Verfahren zu beurteilen ist, lediglich auf die Beteuerungen von A._____ verliess (vgl. Vorinstanz in Urk. 42 S. 36 unter Hinweis auf seine Aussagen in BO 5 Urk. 28 S. 9 und Prot. I S. 99 f und 109 f.).

3.4.3. Die (in diesem Verfahren ausgeschiedene, rechtskräftig verurteilte) Angeklagte C._____ hatte ihr eigenes Vermögen vor dem 4. April 2002 aufgebraucht (vgl. Prot. I S. 167 f. und Urk. 42 S. 37, vgl. Anklageziffer 19 und 23). Die Vorinstanz hat die Gründe korrekt dargetan, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt damit gerechnet haben musste, dass aus den „Geschäften“ des Angeklagten A._____ -- 64 of 258 -nie Geld zurückfliessen konnte (vgl. Urk. 42 S. 37, § 161 GVG/ZH). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen ist mit Bezug auf die Sache T._____ (vgl. Urk.

42 S. 37 f.) zu bemerken, dass sie nicht Gegenstand der Anklage bilden und daher in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Nachdem die Angeklagte C._____ den erstinstanzlichen Entscheid akzeptierte, stehen ihr Handeln und ihre Beweggründe im Berufungsverfahren sodann nicht mehr in Vordergrund. Sie sind denn auch lediglich insofern von Belang, als daraus Schlüsse hinsichtlich der Rolle und des Zusammenwirkens der Angeklagten A._____ und B._____ im für sie noch offenen Verfahren erlauben. In diesem Sinne ist hier in Zusammenfassung der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen festzuhalten, dass die Angeklagte C._____ spätestens ab 4. April 2002 keinen Anlass mehr zur Annahme hatte, die Geschäfte von A._____ hätten einen reellen Hintergrund gehabt und sie vielmehr ab dann damit gerechnet haben musste, dass der Angeklagte A._____ nie etwas aus seinen entsprechenden vermeintlichen Guthaben erhalten würde, was ihn in die Lage versetzt hätte, die Darlehensgeber zu befriedigen, was sie bei ihren entsprechenden Angaben gegenüber den Geschädigten auch in Kauf genommen haben musste (vgl. Vorinstanz, Urk. 42 S. 38 unten und 39 oben).

3.5. Tatentschluss und Planung / Mittäterschaft

3.5.1. Erstellt ist wie oben dargetan, dass die Angeklagten A._____ und B._____ keine eigenen finanziellen Mittel besassen, weswegen sie dazu schritten, sich bei Dritten finanzielle Mittel zu verschaffen.

3.5.2. Die Vorinstanz erachtete es in diesem Zusammenhang als erstellt, dass sich der Angeklagte A._____ mit dem Angeklagten B._____ (und spätestens ab 4. April 2002 auch mit der Angeklagten C._____) zusammentat, um – im Sinne eines gemeinsamen, aufgrund der jeweils eingegangenen Forderungen laufend gemachten und angepassten Planes – systematisch Personen um die Hingabe meist sehr kurzfristiger Darlehen anzuwerben, wobei den Darlehensgebern zumeist Rückzahlung in wenigen Tagen oder Wochen mit zum Teil grosses Gewinnen versprochen wurden (vgl. Urk. 42 S. 39).

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3.5.3. Sie hielt fest, aus den Aussagen des Angeklagten A._____, die sie als plausibel, glaubhaft und überzeugend bewertete, gehe hervor (BO 3 Urk. 30 S. 11, 16 und S. 57, Prot. I S. 33), dass er und der Angeklagte B._____ (und C._____) sich in der Weise, wie dies in Ziff. 6 und 7 der Anklageschrift vorgeworfen werde, regelmässig vorgängig der jeweiligen Darlehensaufnahmen bzw. zwischen den Darlehensaufnahmen zu gemeinsamen Besprechungen getroffen hätten und übereinstimmend zum Schluss gekommen seien, alles daran zu setzen, Gelder zu beschaffen (vgl. Urk. 42 S. 39). Dieser Würdigung ist zuzustimmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz insbesondere in prozessualer Hinsicht auf die Aussagen des Angeklagten A._____ abstellen konnte, weil er an der Hauptverhandlung mit den weiteren Angeklagten konfrontiert wurde. Die Aussagen von A._____ bezüglich der gemeinsam gewählten Vorgehensweise sind derart detailliert, dass nicht angenommen werden kann, es handle sich dabei um ein lediglich zum Schaden der Mitangeklagten erfundenes Konstrukt. Wo und wie genau die Besprechungen stattfanden, ist – entgegen der Verteidigung, die diesbezüglich zu Unrecht eine Verletzung des Anklageprinzips monierte (Urk. 13 S. 16 und Urk. 83 S. 19 f. Verteidigung A._____; und vgl. Urk. 84 S. 16 ff. Verteidigung B._____) – ohne Relevanz und daher mit der Vorinstanz offen zu lassen (Urk. 42 S. 39).

3.5.4. Die Vorinstanz hat sodann darauf hingewiesen, dass der Angeklagte B._____ (so wie die Angeklagte C._____) das Vorliegen von Mittäterschaft in Abrede stelle (vgl. Urk. 42 S. 39 f. unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen). Zu Recht hielt sie sodann fest, dass diese Aussagen Bagatellisierungen ihrer eigenen Rolle im Rahmen der Planung wie auch der Ausführung darstellen, was sich schon darin zeige, dass die Angeklagten B._____ und C._____ beim Anwerben von Darlehensgebern doch federführend waren und teilweise auf Personen zugingen, die die anderen Angeklagten, insbesondere den Angeklagten A._____, gar nicht kannten. Ein so zielgerichtetes Handeln aller drei Angeklagten - so die Vorinstanz zutreffend weiter -, nämlich das offensichtlich bewusste Ansprechen von Personen, zu denen man ein Vertrauensverhältnis hatte, lasse sich ohne regelmässige Absprachen über das Vorgehen nicht erklären. Weiter wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass selbst die Angeklagten B._____ und -- 66 of 258 -C._____ einräumten (vgl. Prot. I S. 101 bzw. Prot. I S. 166 und 193), es sei vor den jeweiligen Darlehensaufnahmen zu Telefonanrufen oder Treffen mit dem Angeklagten A._____ sowie zu Dritt gekommen, wobei man das Vorgehen besprochen habe. Sodann verneinte die Vorinstanz die Thesen, die Angeklagten B._____ und C._____ könnten lediglich unwissende Tatmittler gewesen sein, die lediglich auf Druck und Anweisung des Angeklagten A._____ reagiert hätten, oder dass es sich, wie von der Verteidigung des Angeklagten B._____ postuliert, lediglich um Einzelakte gehandelt hätte (vgl. Urk. 17 S. 12, vgl. auch Urk. 84 S. 20). Zuzustimmen ist schliesslich der abschliessenden Beurteilung der Vorinstanz, das Vorgehen der Angeklagten anlässlich dieser Besprechungen infolge neu eingegangener Forderungen präsentiere sich als eine laufende, rollende Planung, bei der das künftige gemeinsame oder auch selbständige Vorgehen koordiniert wurde, wobei die Angeklagten in der Art einer einfachen Gesellschaft mit gemeinsamen Kräften und Mitteln einen gemeinsamen Zweck - nämlich das Erhältlich-machen von Darlehen bzw. Geld, um damit die fraglichen Guthaben des Angeklagten A._____ auszulösen - konsequent verfolgten (vgl. Urk. 42 S. 40). Eine gemeinsame Planung war auch offensichtlich nötig, zumal immer wieder neue Forderungen eingingen, für welche Kapital zu beschaffen war und welche - will man den Angeklagten nicht den Vorwurf machen, auf Vorrat Geld gesammelt zu haben - neue Absprachen nötig machten. In diesem Sinne äusserte auch der Angeklagte A._____, es sei jeweils ein Budget gemacht worden (vgl. BO 3 Urk.

30 S. 57, Prot. I S. 33 f.). Ein wichtiges Indiz dafür, dass die Angeklagten gemeinsam Zusammenwirkten, stellt sodann die Tatsache dar, dass die Geldsammelaktion zeitlich parallel lief und auch dann weitergeführt wurde, als A._____ in Haft weilte (Haft A._____: 10. August 2005 bis 8. September 2005, vgl. Anklageziffer 7), was A._____ als Handeln "im Interesse der Sache" bezeichnete (vgl. BO

17 Urk. 5.8. S. 2, vgl. auch Prot. I S. 35 f.) und was in seinem Einverständnis geschah (vgl. Prot. I S. 35 unten S. 36 oben). Dazu präzisierte er noch, dass die Idee gewesen sei, dass es normal weitergehen solle, während er in Untersuchungshaft gewesen sei, weil er an das Guthaben geglaubt habe (Prot. I S. 36). Es wurde dabei nicht nur der Kontakt zur Ehefrau des Angeklagten A._____ aufgenommen, sondern es wurden die dort eingegangenen Fax-Schreiben abgeholt -- 67 of 258 -und anschliessend auch entsprechend gehandelt (vgl. C._____ Prot. I S. 174). Es war denn auch der Angeklagte B._____, der just in dieser Zeit, nämlich am 1. September 2005, Geldbezüge vom Konto der Geschädigten G7._____ tätigte (vgl. Anklageschrift S. 114) und bereits am 16. August 2005 massgeblich bei der Geldaufnahme bei seiner Nachbarin G6._____ tätig wurde (vgl. ND 18, Anklageschrift S. 92, nachfolgend unter Ziff. 43). Weiter quittierte B._____ am 26. August 2005 den Empfang von Euros 2'100.--, welche er von der Geschädigten G49._____ erhältlich gemacht hatte (vgl. ND 28, vgl. BO 14 Urk. 2.7. und 2.8., vgl. nachfolgend Ziff. 23). Diese Vorgehensweise zeigt aber auch deutlich, dass B._____ sehr wohl Entscheidungsbefugnis hatte und diese auch ausübte (vgl. auch Aussage A._____ an der Berufungsverhandlung: "Die Konditionen wurden individuell festgelegt." … Was C._____ und B._____ versprachen, weiss ich nicht. Sie konnten versprechen, was sie wollten" [vgl. Prot. II S. 29]). Damit ist aber mit der Vorinstanz erstellt, dass alle drei Angeklagten in massgeblicher Weise anlässlich dieser Treffen bei der Planung mitwirkten und in der Folge teils alleine, teils gemeinsam Gelder aufnahmen (vgl. Urk. 42 S. 40), weswegen auch nicht von Belang ist, welcher Angeklagte welche Personen anging und ob alle Angeklagten die Geschädigten kannten oder nicht (vgl. Kritik der Verteidigung A._____ in Urk. 83 S. 20 und Einwand der Verteidigung B._____ in Urk. 84 S. 28 und S. 54 f.). Dass im Hinblick auf das Anklageprinzip eine andere Umschreibung erforderlich gewesen wäre wurde schon oben verneint (vgl. oben Ziff. II 4.3.5. und 4.4.3.).

3.5.5. Die Verteidigung von B._____ machte in ihren Beanstandungen geltend, es sei realitätsfremd anzunehmen, die Angeklagten A._____ und B._____ hätten im Jahre 1995 einen gemeinsamen Plan entwickelt und beschlossen, wie sie in den Folgejahren bis 2002 von Drittpersonen in betrügerischer Art Geld erhältlich machen könnten. Ebenso sei realitätsfremd anzunehmen, die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ hätten einen solchen gemeinsamen Tatentschluss bis ins Jahr 2006 gefasst (Urk. 34 S. 8, vgl. Urk. 84 S. 21). Dabei übersieht sie, dass es hier nicht darum geht, der Plan sei ein für alle Mal festgestanden. Denn der Angeklagte A._____ wurde seinerseits immer wieder mit neuen Forderungen konfrontiert, welche jeweils die Suche nach immer neuen Geldgebern auslöste. Die Frage nach einem Zusammenwirken der Ange-- 68 of 258 -klagten wurde damit immer neu aufgeworfen und war insofern immer neu zu diskutieren, was die Vorinstanz zu Recht als rollende Planung bezeichnete. Schliesslich war das jeweils geforderte Geld einzusammeln im Bestreben darum, die vermeintlichen Guthaben doch noch auslösen zu können, was schliesslich im Interesse aller Angeklagten stand, zumal sie sich dabei erhofften, auch die eigenen Investitionen in diese Geschäfte wieder erhältlich zu machen. Dass es so war, bestätigen im Übrigen auch die Aussagen von A._____ an der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 28). Es bleibt also dabei, dass die Gespräche zwischen den Angeklagten schliesslich der Verfolgung des gemeinsamen Ziels dienten, wobei jeder Angeklagte zur Erreichung dieses Zieles durchaus auch Eigeninitiative entwickeln konnte und auch entwickelte. Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 84 S. 16 ff.) nichts.

3.5.6. Die Verteidigung des Angeklagten A._____ bestritt in den Beanstandungen und an der Berufungsverhandlung ihrerseits, die Angeklagten hätten einen gemeinsamen Tatplan gefasst und sich dann konsequent daran gehalten. Schon der Zeitablauf der inkriminierten Taten schliesse ein solches Vorgehen aus (vgl. Urk. 33 S. 7 und Urk. 83 S. 18 ff.). Würden alle diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten A._____ auf zulässige Art und Weise interpretiert, so ergebe sich, dass jeder der Angeklagten seinen eigenen Weg, ohne gemeinsame Tatplanung, gegangen sei, wobei alle ans Gleiche geglaubt hätten. Der gemeinsame Glaube könne aber nicht die gemeinsame Tatplanung ersetzen (vgl. Urk. 33 S. 8). Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass der Angeklagte A._____ - wie oben schon dargetan - sehr wohl mehrfach von gemeinsamer Planung und gemeinsamer Beschlussfassung und Koordination sprach. Unerfindlich ist, weshalb der "Zeitablauf der inkriminierten Taten" einer solchen - wie oben dargetan - rollenden Planung entgegen gestanden haben soll. Daraus ist bereits ersichtlich, dass es nicht nur der Glaube der Angeklagten gemeinsam war.

3.5.7. In diesem Zusammenhang ist auch auf die immer wiederkehrende Darstellung des Angeklagten B._____ einzugehen, er sei von A._____ und teilweise auch von C._____ beeinflusst und unter Druck gesetzt worden (vgl. Prot. I S. 95), worauf bereits im Zusammenhang mit der Frage nach seiner psychiatrischen -- 69 of 258 -Begutachtung eingegangen wurde (vgl. oben Ziff. III.4.3.4). Wie bereits ausgeführt, erklärte der Angeklagte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung, was unter der geltend gemachten Beeinflussung und dem Druck zu verstehen ist. Er machte vorerst geltend, er habe "die Sachen" nicht aus eigenem bzw. freiem Willen getätigt, bzw. er sei beeinflusst worden und zwar durch Überredungen (Prot. S. 95). Er sei ganz verschieden unter Druck gesetzt worden, jedenfalls so, dass er seinen Willen nicht habe durchsetzen können. Als konkretes Beispiel gab er an, er habe beispielsweise mit zu den Leuten müssen. Sie hätten ihn angerufen und ihn abgeholt, um zu den Leuten zu gehen, was er nicht gewollt habe (Prot. I S. 95). Auf die Frage, weshalb er dann mitgegangen sei, antwortete er, "weil sie mich überzeugten". Bedroht worden sei er nicht. Gebeten um eine Erklärung darum, was für ihn "unter Druck setzen" heisse, gab er an: "Dass ich gegen meinen Willen mitgegangen bin und nicht die Kraft hatte, mich dem zu widersetzen" (vgl. Prot. I S. 96). Diese Erklärungen von B._____ zeigen deutlich, dass von einer Relevanz der geltend gemachten "Drucksituation" keine Rede sein kann, weshalb weniger von Belang ist, dass sowohl der Angeklagte A._____ als auch die Angeklagte C._____ ohnehin in Abrede stellten, Druck auf ihn ausgeübt zu haben (vgl. A._____ in BO 3 Urk. 30 S. 16, vgl. C._____ in Prot. I S. 165, 183,

185 und 193). Offensichtlich liess er sich von den Argumenten von A._____ oder aber C._____ überzeugen, worauf er entschied, doch mitzumachen. Betrachtet man seine Tätigkeit in Zusammenhang mit den hier konkret eingeklagten Fällen, so ist auszuschliessen, dass er nicht aus freien Stücken mitmachte, zumal er diverse Geschädigte auch alleine aufsuchte. Schliesslich ist festzuhalten, dass ihn die Argumente der Mittäter nicht zuletzt deshalb überzeugten, weil er sich von seiner Beteiligung bei der Geldbeschaffung auch die Rückzahlung seiner investierten Gelder erhoffte und damit ganz konkret seine wirtschaftliche Besserstellung anstrebte. Im Übrigen kann zu diesem Thema auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 39 f. lit. d).

3.5.8. Zusammenfassend und unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass der hinsichtlich Tatentschluss und Tatplanung in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt (Anklageziffern 2, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14 und 18 - 20) erstellt ist.

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3.6. Täuschung durch falsche Angaben gegenüber Geldgeber / Verschweigen

3.6.1. Es ist durch die Aussagen sämtlicher Angeklagten unbestritten, dass sie im Hinblick auf die Geldübergaben den Geldgebern diverse Angaben machten, insbesondere über die vermeintlichen Guthaben des Angeklagten A._____ aus seinen Afrikageschäften (so Anklageziffer 3, 27, 28, 32 und 33 ), wobei sie diesbezügliche Papiere vorwiesen (Anklageziffer 4 und 29). Sodann gaben sie Rückzahlungsversprechen mit teilweise äusserst kurzen Fristen ab und stellten zum Teil grosse Gewinne in Aussicht (Anklageziffer 5).

3.6.2. Dabei täuschten sie durch die konkludente Kundgabe ihrer Rückzahlungsfähigkeit auch ihren Rückzahlungswillen vor, nämlich ihre Bereitschaft, die erhaltenen Gelder zurückzubezahlen (Anklageziffer 23 und 26). Sie verfügten - wie gesehen - über keine Mittel (vgl. oben Ziff. 3..2.1. - 3.2.3.), weshalb sie zwangsläufig die Nichtrückzahlung in Kauf nahmen (Anklageziffer 24 und 25). Durch die schriftliche Zusicherung der Rückzahlung, welche teilweise sehr kurzfristig hätte geschehen sollen, täuschten sie abermals ihre Bonität vor (Anklageziffer 34).

3.6.3. Die Geldgeber wurden dabei, wie die Angeklagten einräumten (vgl. u.a. A._____ in Prot. I S. 26 f. zum Beispiel: "Ich nehme nicht an, dass ich von einem Betrag sprach, den ich aufgenommen hatte." und S. 43 wo A._____ auf den Vorhalt: "Sie sagten ihnen (gemeint den Geschädigten) nicht alles. Sie sagten nicht, dass Sie schon Fr. 20 Mio. aufgenommen hatten. Sie sagten nicht, wie viele Darlehensgeber schon existierten. Sie sagten nicht, dass Sie seit mehreren Jahren erfolglos versucht hatten, Geld zu erhalten." antwortete: "Ich schilderte, für welchen konkreten Fall ich das Geld benötigte und ich sagte, dass sich das Guthaben dann auslösen könne.", vgl. B._____ in Prot. I S. 110: "A._____ verhandelte mit den Leuten, er musste das sagen", "Ich wurde nicht gefragt.", Prot. I S 111:"I ch verhandelte ja auch nicht.", vgl. auch Prot. I S. 112 und S. 117), nicht über die bestehenden offenen Forderungen in Millionenhöhe informiert (Anklageziffer 36). Sie klärten die Geldgeber weder über ihre wirtschaftliche Situation, die keinen Rückzahlungswillen zuliess, noch über das laufende Strafverfahren - worüber die Geldgeber wegen des Amtsgeheimnisses keine Auskunft haben konnten (vgl. Anklageziffer 47) - und die darin durchgemachten Stationen, noch über die neue Strafuntersuchung, die bereits 2001 bzw. 2002 eingeleitet worden war (Anklageziffern 15, 36, 37), auf.

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3.7. Arglist

3.7.1. Unter dem Gesichtswinkel der Arglist ist von Belang, dass zwischen den Angeklagten und den Geldgebern aus verschiedenen Gründen ein Vertrauensverhältnis bestand. Die Anklage führt in diesem Zusammenhang auf: Bekanntschaft (Zugehörigkeit zum Männerchor, religiöse Aktivitäten), verwandtschaftliche Beziehung und Freundschaft (vgl. Anklageziffer 38). Sodann wird unter diesem Gesichtspunkt die Tätigkeit des Angeklagten B._____ bei verschiedenen Banken und als Steuer- und Anlageberater erwähnt, welche geeignet war, bei den Geldgebern in finanziellen Belangen besonderes Vertrauen aufkommen zu lassen (Anklageziffern 38, 39). Darauf ist im Rahmen der Abhandlung der einzelnen Sachverhalte zurückzukommen.

3.7.2. Aus der Optik des Opfers kann die Ausbildung, das Alter, die Geschäftsunerfahrenheit und die Religiosität Auswirkungen auf ihre Fähigkeiten zur Situationseinschätzung entfalten, welche Umstände die Anklage in den Ziffern 41 und 43 erwähnt. Auch darauf ist im Rahmen der Abhandlung der einzelnen Sachverhalte zurückzukommen.

3.7.3. Unter dem Titel Erschwerung bzw. Verunmöglichung der Überprüfungsmöglichkeit für die Geschädigten sind die in den Anklageziffern 42 und 44 aufgeführten Umstände zu bezeichnen. Die Geldgeber befanden sich durch die Vorgehensweise der Angeklagten in einer Drucksituation: Die Anmeldung seitens der Angeklagten erfolgte kurzfristig, wobei die meisten Geldanfragen innerhalb weniger Stunden nach der Kontaktnahme, mithin unter zeitlichem Druck, zu erfüllen waren. Druck bauten die Angeklagten sodann auf, als sie die Geschädigten die bereits Geld gegeben hatten, auf den Totalverlust des bereits Geleisteten hinwiesen (Anklageziffer 46). Die geltend gemachten internationalen Verhältnisse und die Vorlage von fremdsprachigem Material bei fehlenden Sprachkenntnissen erschwerten oder aber standen einer Abklärung durch die Geldgeber ebenso im Wege, was den Angeklagten bewusst sein musste.

3.8. Absicht ungerechtfertigter Bereicherung

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3.8.1. Die Anklageschrift hält fest, die Angeklagten hätten im Bestreben darum gehandelt, ihr eigenes investiertes Geld - oder wenigstens einen Teil davon - auf irgendeine Weise wieder zurückzuerhalten (vgl. Ziff. 12). Sie hätten gewusst, bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie durch die nachfolgende Weiterleitung der von ihnen bei den Darlehensgebern erhältlich gemachten Geldmittel an Drittpersonen, mithin durch die Verwendung der von ihnen nicht rückzahlbaren Darlehensgelder im Rahmen ihres eigenen Willens, eine entsprechende unrechtmässige Bereicherung ihrer Person erfahren würden (Anklageziffer 21). Weiter hätten sie zumindest auch billigend in Kauf genommen, dass auch die Geldempfänger, welche wie die Angeklagten über keinen Rechtsanspruch auf die Gelder verfügt hätten, entsprechend unrechtmässig bereichert würden (Anklageziffer 22).

3.8.2. Die Vorinstanz bejahte die unter den obgenannten Ziffern der Anklageschrift umschriebene Absicht ungerechtfertigter Bereicherung der Angeklagten. Sie führte aus, aus der Tatsache, dass sie damit gerechnet und in Kauf genommen hätten, die Darlehen nicht bzw. nicht innert der den Darlehensgebern genannten Frist zurück zahlen zu können, ergebe sich, dass sie auch damit gerechnet hätten, dass sie selbst, vor allem aber die Empfänger der Gelder, länger als vereinbart bzw. definitiv in deren Besitz bleiben würden und sie dies auch in Kauf genommen hätten (vgl. Urk. 42 S. 44).

3.8.3. Die Verteidigung des Angeklagten B._____ liess sowohl vor Vorinstanz als auch im Rahmen der Beanstandungen das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht bestreiten (vgl. Urk. 17 S. 21 f. und Urk. 34 S. 10). Der Angeklagte B._____ habe die von den Geschädigten erhaltenen Gelder weiter gegeben und sich damit nicht selbst bereichert. Er habe auch keine Absicht gehabt, ihm völlig unbekannte Leute im Ausland zu bereichern.

3.8.4. Bereits im Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 24. Mai 2005 wurden zu diesem Thema Ausführungen gemacht, welche hier im Folgenden, weil sich daran nichts geändert hat, übernommen werden (vgl. Urk. 21a/3 A. 163). Dort wurde folgendes ausgeführt: "Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, N 12 zu Art. 137 StGB). Soweit der Täter die ihm - wie in concreto - von Dritten zur Ver-- 73 of 258 -fügung gestellten Geldmittel dazu verwendet, um für sich einen finanziellen Vorteil, auf den er keinen rechtmässigen Anspruch hat, herauszuholen und den er nur mit den ihm von Dritten übergebenen Geldmitteln überhaupt zu erreichen vermag, so ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dies einer zumindest vorübergehenden Bereicherung entspricht, ansonsten er den angestrebten Vorteil unter keinen Umständen zu realisieren vermöchte. Dass ihm dieser Vorteil nicht direkt zukam, weil er das Geld nicht für sich behielt, sondern an Dritte weitergab, spielt keine Rolle, weil er erst dadurch überhaupt in den Genuss des angestrebten Vorteils hätte gelangen können. Im Übrigen hat er dadurch zumindest die Geldempfänger bereichert. Es ist daher grundsätzlich unerheblich, dass die Angeklagten das bei Dritten erhältlich gemachte Geld nicht für sich behielten, sondern für die Erhältlichmachung der angestrebten Geldsumme einsetzten und in diesem Zusammenhang an Dritte weitergaben." Ebenso unerheblich ist, an wen genau die Gelder letztlich flossen, namentlich ob die Geldempfänger dem Angeklagten B._____ bekannt waren oder nicht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist damit zu bejahen.

3.9. Zusammenfassend sind bereits jetzt folgende Schlussfolgerungen aus dem allgemeinen Teil der Anklagschrift festzuhalten:

3.9.1. Weder der Angeklagte A._____, noch der Angeklagte B._____ verfügten im Verlaufe der Jahren 1995 bzw. 1997 (bei der Angeklagten C._____ war es im Verlaufe des Jahres 2002) über eigene Mittel, welche die Rückzahlung der eingeforderten Gelder ermöglicht hätten.

3.9.2. Weder der Angeklagte A._____, noch der Angeklagte B._____ klärten je ihre Geldgeber über ihre desolate wirtschaftliche Lage auf. Ebenso wenig erwähnten sie, dass bereits Forderungen in Millionenhöhe offen waren und dass sie wegen ähnlichen Vorfällen seit Jahren in Strafverfahren verwickelt waren.

3.9.3. In diesem Verfahren stehen - aufgrund der Verjährungsproblematik - nur Geldübergaben nach dem 13. September 2000 (Geschädigte G7._____, ND 59, Anklage S. 22 f.) zur Diskussion. Nun war aufgrund ähnlicher Vorfälle bereits im Jahre 1997 eine Strafuntersuchung gegen beide Anklagten (A._____ und

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B._____) eröffnet worden, in deren Verlauf sie unzählige Male einvernommen worden waren, welche am 19. Juli 2000 mit einer Anklageerhebung abgeschlossen wurde (vgl. BO 21a/2 Urk. 4.2 und 4.3.). Alle hier zu beurteilenden Geldaufnahmen bei Dritten fanden daher nach der Anklageerhebung statt, viele davon nach der gerichtlichen Hauptverhandlung (5. Dezember 2000, vgl. BO 21a/1 Urk. 3.1.), zahlreiche nach dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Juli 2001 (vgl. BO 21a/2 Urk. 4.1.) oder gar nach dem ersten Berufungsurteil vom 3. Oktober 2002 (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 14 Ziff. 3), ja selbst nach dem rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil vom 24. Mai 2005 (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1.).

3.9.4. Es steht mithin bereits aufgrund des im allgemeinen Teil der Anklageschrift umschriebenen und erstellten Sachverhalt fest, dass die Angeklagten – mitunter auch gewarnt durch das hängige Strafverfahren - aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geldaufnahmen, unabhängig davon wie sie diese begründeten, nie und nimmer die Erwartung haben konnten, die von Dritten erwirkten Geldbeträgen entsprechend ihren Versprechungen zurückzahlen zu können.

3.9.5. Die von den Angeklagten A._____ und B._____ abgegebenen Erklärungen zum Grund für die Geldaufnahme variierten. Angesichts ihrer finanziellen Ausgangslage verbunden mit der Tatsache, dass sie aus den Investitionen in die Geschäfte von A._____ keinerlei Rückzahlungen erwarten konnten, erscheinen indessen ihre Grundangaben als nicht relevant. Denn mit einer Geldaufnahme täuschten sie mit welcher Erklärung auch immer über den bei ihnen nicht vorhandenen Rückzahlungswillen. Davon geht offensichtlich auch die Anklagebehörde aus, wenn sie ausführt, den Angeklagten werde - anders noch als im ersten Strafverfahren - zum Vorwurf gemacht, dass sie trotz Einleitung eines ersten Strafverfahrens mit anschliessender Verurteilung durch sämtliche Instanzen, in welchem den Angeklagten vor Augen geführt worden war, dass ihnen Darlehensaufnahmen ohne - tatsächliche - wesentliche Veränderungen in ihren finanziellen Verhältnissen untersagt bzw. weitere Aufnahmen von Darlehen strafrechtlich relevant -- 75 of 258 -sind und geahndet würden, weiterhin nicht von neuen Darlehensaufnahmen abgesehen hätten (vgl. Urk. 51 S. 6).

3.9.6. Die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist bei diesem Stand der Dinge grundsätzlich nicht mehr in Frage zu stellen. Im Folgenden wird daher bei der Behandlung der einzelnen Deliktsvorwürfen darauf nicht immer im Einzelnen eingegangen.

3.9.7. Zu den weiteren Tatbestandmerkmalen Irrtum und Vermögensdisposition kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 54 Ziff. 3.2.4., § 161 GVG/ZH).

3.9.8. Was den Schaden betrifft, so ist bei der geschilderten Ausgangslage - mit der Vorinstanz - evident, dass die Angeklagten, die die gesammelten Gelder an ihnen nicht näher bekannte Empfänger ohne jede Abklärung weiter geleitet hatten (vgl. Ziff. 53 der Anklageschrift, vgl. Vorinstanz in Urk. 42 S. 56; zu den Geldern in Sachen T._____ vgl. nachfolgende Ausführungen), in keinem Zeitpunkt der hier gemäss Anklage zur Diskussion stehenden Periode im Stande waren, die ihnen gewährten Darlehen zurückzubezahlen. Die einzelnen Darlehen waren somit von Anfang an erheblich gefährdet und in ihrem Wert erheblich herabgesetzt. Die entsprechenden Forderungen der Geschädigten waren zudem in den Fällen, in welchen keine Rückzahlungen erfolgten oder keine solchen mittels Betreibung erhältlich gemacht werden konnten, sogar gänzlich verloren (vgl. hiezu Vorinstanz Urk. 42 S. 55 f. unter Hinweis auf die Anklageziffern 51 und 52). In jedem einzelnen Fall, in welchem im Folgenden eine Verurteilung der Angeklagten erfolgen wird, ist daher auch vom Eintritt eines entsprechenden Schaden auszugehen, ohne dass darauf noch in jedem Fall hingewiesen zu werden braucht.

4. Zu den Deliktsvorwürfen (AS Ziff. 50)

4.1. In der Aufstellung auf den Seiten 17 - 19 der Anklageschrift hielt die Anklagebehörde unter Angabe von Tatzeit, Ort und Darlehensgeber die u.a. von den

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Angeklagten A._____ und B._____ erwirkten Darlehenssummen fest. Eine weitere Aufstellung gibt über die Weiterleitung dieser Gelder via … Auskunft (vgl. Anklageschrift S. 96 - 102). Diese Geldflüsse, die durch unzählige Urkunden belegt sind, haben die Angeklagten ausdrücklich anerkannt (vgl. u.a. Angeklagter A._____: Prot. I S. 20, Angeklagter B._____: Prot. I S. 95).

4.2. Ob in den Einzelfällen indessen eine Verurteilung der Angeklagten tatsächlich zu erfolgen hat, ist im Folgenden anhand der einzelnen Deliktsvorwürfe zu prüfen.

5. Hauptdossier: Geschädigte G39._____ (AS S. 20 f.) Die unter dem Hauptdossier eingeklagten Taten sind, wie oben erwähnt und bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. oben Ziff. II. 2.2.2, vgl. Urk. 62 und Urk. 69), verjährt, weshalb sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen.

6. ND 59: Geschädigte G7._____ (AS S. 22 f.)

6.1. Bezüglich des Darlehens vom 24. März 2003 hat die Vorinstanz die Angeklagten A._____ und B._____ (sowie C._____) freigesprochen (vgl. Urk. 42 S. 60 f. sowie S. 172 f. Ziff. 1.4), welcher Entscheid bereits in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 47 S. 10 Ziff. 2).

6.2. Die Anklageschrift (S. 22 f.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, von der Geschädigten G7._____ am 30. Dezember 1996 und am 13. September 2000 diverse Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 117'000.-- erhältlich gemacht zu haben. Nach der Anklage erfolgte die Kontaktnahme der Geschädigten durch den Angeklagten B._____, den sie seit ca. 1991 als Angestellten der Bank … kannte und der für sie die Steuererklärungen verfasste bzw. der für die Geldübergaben vom 13. September 2000 ein Treffen mit dem Angeklagten A._____ organisierte.

6.3. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil diesbezüglich zu einem Schuldspruch (vgl. Urk. 42 S. 60 f.).

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6.4. In der Zwischenzeit ist hinsichtlich der Darlehenshingaben vom 30. Dezember 1996 am 30. Dezember 2011 die absolute Verjährung eingetreten, weswegen diesbezüglich auf die Anklage nicht einzutreten ist (vgl. oben Ziff. II. 2.2.3).

6.5. Was die eingeklagten Darlehenshingaben vom 13. September 2000 betrifft, so quittierte der Angeklagte B._____ den Betrag von Fr. 25'000.--, welcher am 13. September 2000 vom Anlage-Sparkonto der Geschädigten bezogen wurde (vgl. BO 9 unter Urk. 5.5.7). Dem Postenauszug vom September 2000 über das Privatkonto der Geschädigten G7._____ kann sodann der Bezug von Fr. 70'000.-- entnommen werden (vgl. BO 9 Urk. 5.5.7 S. 1). Der Angeklagte B._____ gab anlässlich der Hauptverhandlung an, der Gesamtbetrag von Fr. 131'000.-- könne stimmen (vgl. Prot. I S. 119, wobei darin die Darlehen vom 30. Dezember 1996 im Betrage von Fr. 22'000.-- und dasjenige von Fr. 14'000.-vom 24. März 2003 enthalten sind, die hier zufolge Verjährung bzw. Freispruchs nicht mehr zur Diskussion stehen), die Summe von Fr. 72'000.-- habe der Angeklagte A._____ direkt von der Geschädigten bezogen (vgl. Prot. I S. 119). Der Angeklagte A._____ bestätigte seinerseits anlässlich der Hauptverhandlung, bei den späteren Darlehen im Betrage von Fr. 95'000.--, d.h. jenen vom September 2000, dabei gewesen zu sein (vgl. Prot. I S. 48). Damit ist die hier eingeklagte und noch zur Diskussion stehende Darlehenssumme von Fr. 95'000.-- erstellt.

6.6. Aufgrund der Zugaben des Angeklagten B._____ steht sodann fest, dass er es war, der die Geschädigte G7._____, welche seine Steuerkundin war (vgl. BO 9 Urk. 5.5.3 S. 10), als Geldgeberin empfahl, mit ihr jeweils Kontakt aufnahm und ihr den Angeklagten A._____ vorstellte (vgl. Prot. I S. 119 f.).

6.7. Zur Grundangabe bezüglich der Darlehensaufnahmen gab der Angeklagte B._____ an, der Angeklagte A._____ habe Geldgeber gesucht (vgl. Prot. I S. 119 f.). Der Geschädigten sei mitgeteilt worden, dass es für eine Rückzahlung oder Anlieferung von Geld gehe und dafür gewisse Spesen gedeckt werden müssten (vgl. BO 9 Urk. 5.5.4 S. 12). Der Angeklagte A._____ erklärte, das Geld sei im Zusammenhang mit seinem 2. Geschäft gestanden (vgl. BO 9 Urk. 5.5.1 S. 3) und nur zur Rettung der Situation gewesen, namentlich zur Auslösung seines "erhofften Geldes", er sei überzeugt gewesen, zu einem Guthaben zu -- 78 of 258 -kommen, damit er die Schulden bezahlen könne (vgl. BO 9 Urk. 5.5.1 S. 4 f.). In der Hauptverhandlung erklärte A._____, er habe gegenüber der Geschädigten keine Aussagen machen müssen, sie sei bereits vom Angeklagten B._____ bearbeitet worden (Prot. I S. 49).

6.8. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Angeklagten B._____ und A._____ anlässlich der Darlehensaufnahmen vom 13. September 2000 der Geschädigten G7._____ vortäuschten, sie würden die Darlehensforderungen nicht nur zurückzahlen, sondern dies auch tun wollen, ist doch die Rückzahlungsverpflichtung Bestandteil eines jeden Darlehensvertrages und stellt der Rückzahlungswille eine innere Tatsache dar, die für die Geschädigte einer Überprüfung nicht zugänglich war. Zum Grund der Geldbeschaffung gaben die Angeklagten - dies gestützt auf die Depositionen von B._____ - an, der Geschädigten sei mitgeteilt worden, dass es um eine Rückzahlung oder Anlieferung von Geld gehe und dafür gewisse Spesen gedeckt werden müssten (vgl. BO 9 Urk. 5.5.4 S. 12). Sie stand damit im Zusammenhang mit dem "Afrikageschäft" des Angeklagten A._____, worüber A._____ keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche verfügte und was hinsichtlich Rückzahlung der Darlehen keinerlei zuverlässige Versprechungen gegenüber der Geldgeberin zuliess. Der Angeklagte B._____ seinerseits wusste damals seit geraumer Zeit (nämlich seit Anfang 1996, vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 158), dass bei Investitionen in die Geschäfte von A._____ keine Rückzahlungen zu erwarten waren. Die Angeklagten räumten sodann anlässlich der Untersuchung und an der Hauptverhandlung ein, dass sie den Geschädigten jeweils ihre desolate finanzielle Situation, namentlich, dass sie aus früheren Darlehen Schulden in Millionenhöhe aufwiesen, was keinen ernsthaften Erfüllungswillen zuliess, verschwiegen. Ebenso steht fest, dass die Angeklagten keinem Geschädigten das über sie laufende Strafverfahren erwähnten. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die Geschädigte G7._____ aufgrund der nicht dargelegten faktischen Verhältnisse am 13. September 2000, mithin in der Meinung, damit ein risikoloses Geschäft einzugehen, die Übergabe der hier noch zur Diskussion stehenden Summe von gesamthaft Fr. 95'000.-- vornahm.

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6.9. Weiter stellt sich die Frage, ob die Arglist zu bejahen ist (vgl. Einwand der Verteidigung B._____ in Urk. 84 S. 29 ff.). Die Geschädigte G7._____ kannte den Angeklagten B._____ seit dem Jahre 1991, ab welchem Zeitpunkt er ihr Finanzund Steuerberater war. Gestützt darauf konnte sie ohne weiteres davon ausgehen, in Finanz- und Steuerangelegenheiten einen Fachmann zur Seite zu haben, weshalb sie - in Unkenntnis des laufenden Strafverfahrens - selbstredend seinen Empfehlungen in finanziellen Belangen grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen konnte, welche Tatsache auch daraus hervorgeht, dass sie ihm über ihr Bankkonto bei der Bank … eine Vollmacht erteilt hatte (vgl. hinten zum Veruntreuungsvorwurf, Ziff, VI.8., Anklageziffer II, Anklage S. 114). Bei einer solch langjährigen geschäftlichen Bindung zum Angeklagten B._____ muss daher, unabhängig von ihrer Ausbildung, die in der Anklage nicht erwähnt wird und auch sonst unbekannt ist, das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses bejaht werden. Somit bestand für die Geschädigte kein Anlass, die Bonität des Angeklagten B._____, den sie schon lange kannte, oder diejenige des durch letzteren ihr vorgestellten Angeklagten A._____ zu überprüfen, womit die Angeklagten auch sicherlich rechneten. Zu solchen Abklärungen fehlte zudem die Zeit, zumal die Angeklagten von ihr die Geldübergaben am selben Tag verlangten, was sie fraglos unter Druck setzte und zusätzlich die Möglichkeit zu einer Bonitätsabklärung unterband. Damit muss aber das Verhalten der Angeklagten als arglistig bezeichnet werden.

6.10. Daran ändert - entgegen der Verteidigung von B._____ (vgl. Urk. 17 S. 24 und Urk. 84 S. 29 f.) - nichts, dass die Geschädigte dem Angeklagten B._____ bereits im Dezember 1996 zwei Darlehen gewährt hatte, die hier indessen zufolge Verjährung nicht mehr von Belang sind (vgl. Anklage S. 22). Denn auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der Quittung bzw. den Auszahlungsbelegen betreffend diese Darlehen sind keine Rückzahlungsfristen zu entnehmen (vgl. BO

9 Urk. 5.5.7 letzte drei Blätter), weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Geschädigte hätte aufgrund des bisherigen Erfüllungsverhaltens des Angeklagten B._____, der immerhin immer noch ihr Finanzberater war, auf leere Versprechungen seinerseits schliessen müssen. Dazu kommt, dass Arglist auch -- 80 of 258 -vorliegt, wenn der Täter den Umständen nach voraussieht, dass die an sich ohne weiteres mögliche Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleiben wird. Ausschlaggebend ist dabei nicht, wie das Opfer sich in concreto verhält, sondern wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten einschätzt (vgl. Cassani, a.a.O. S. 159 f. und S. 164). Es ist hier offensichtlich, dass die Angeklagten trotz offenen Darlehen aus dem Jahre 1996 nicht mit einer Überprüfung seitens der Geschädigten rechneten. Die Arglist ist damit auch unter diesem Aspekt zu bejahen.

6.11. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges - Motivzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition und Vermögensschaden - sind ohne weiteres als gegeben zu erachten. Ausserdem rief die Vermögensdisposition eine unmittelbar vermögensvermindernde Wirkung hervor, bewirkte also einen Schaden im Umfang der gewährten Darlehenssummen. Dieser Schaden ist, nachdem keine Rückzahlungen erfolgten, auch definitiver Natur. Beide Angeklagten befanden sich seit Jahren in einer desolaten finanziellen Situation, sie verfügten über keine eigenen finanziellen Mittel, weshalb sich die Annahme verbietet, sie seien bei der Krediterwirkung mit genügender Gewähr leistungsfähig gewesen. Den Akten sind sodann keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Angeklagten überhaupt bereit gewesen wären - ausser bei Eingang von Geldern aus den vermeintlichen Afrikageschäften des Angeklagten A._____, was sie indessen realistischerweise nicht erwarten konnten - Rückzahlungen zu leisten.

6.12. Dass die Angeklagten mit Wissen und Willen, also mindestens eventualvorsätzlich handelten, steht offensichtlich fest. Aber auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung muss bejaht werden. Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, N 12 zu Art. 137 StGB). Beide Angeklagten liessen sich von der Geschädigten die Darlehen einräumen im Hinblick darauf, damit die vermeintlichen Guthaben von A._____ auszulösen und damit auch im Bestreben, die Rückzahlung der eigenen in diese Geschäfte investierten Gelder zurückzuerhalten. Es kann aber auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass sie die Darlehensbeträge auch zu ihrem eigenen -- 81 of 258 -Nutzen verwendeten, was einer zumindest vorübergehenden Bereicherung entsprach. Bei diesem Stand der Dinge ist ohne Belang, dass sie die Gelder nicht für sich behielten, sondern an Dritte weiterleiteten, denn erst durch diese Weitergabe hätten sie den angestrebten Vorteil, nämlich die Sicherung und die Rückzahlung ihrer Investitionen erreichen können. Dass sie dabei im Übrigen zumindest auch die Geldempfänger bereicherten, liegt auf den Hand.

6.13. Beide Angeklagten waren in der Planung und Ausführung der Tat massgelich beteiligt. Sie traten auch gegenüber der Geschädigten zusammen auf, weshalb ohnehin beide als Mittäter erscheinen.

6.14. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind somit bezüglich Nebendossier

59 des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G7._____ im Betrage von Fr. 95'000.-- im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

7. ND 23: Geschädigte G8._____ (AS S. 24 f.)

7.1. Die Anklageschrift (S. 24 f.) wirft den Angeklagten (und C._____) unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, von der Geschädigten G8._____ im Januar 1997, November 2001, März und Mai 2003 diverse Darlehen im Gesamtbetrage von Fr. 72'000.-- erhältlich gemacht zu haben. Nach der Anklage erfolgte die Kontaktnahme der Geschädigten durch den Angeklagten B._____, den sie seit Anfang 1993 als Steuer- und Anlageberater kannte und der für sie die Steuererklärungen verfasste bzw. der sie für die Geldübergabe vom 27. November 2001 mit dem Angeklagten A._____ zusammengebracht hatte.

7.2. Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich zum Schuldspruch beider Angeklagten und hinsichtlich der Vorgänge im Jahr 2003 auch der Angeklagten C._____ (vgl. Urk. 42 S. 62 f.).

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7.3. In der Zwischenzeit ist hinsichtlich des eingeklagten Darlehens vom 28. Januar 1997 am 28. Januar 2012 die absolute Verjährung eingetreten, weswegen diesbezüglich auf die Anklage nicht einzutreten ist (vgl. oben Ziff. II. 2.2.4).

7.4. In den Akten befindet sich eine Quittung des Angeklagten A._____ für das Darlehen von Fr. 25'000.-- vom 27. November 2001, mit dem Vermerk: "Rückzahlung inkl. Ertrag bis spätestens 30. November 2001" (vgl. BO 9 Urk. 6.15), welche von A._____ anlässlich der Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. Prot. I S. 49 f.). Weiter ist ein Darlehensvertrag über Fr. 15'000.-zwischen der Geschädigten und der Mitangeklagten C._____ vom 1. Mai 2003 in den Akten. In dieser Urkunde wird die Rückzahlung des Darlehens mit Fr. 45'000.-- in bar bis 3. Mai 2003 versprochen (vgl. BO 9 Urk. 6.16). Der Angeklagte B._____ erklärte in der Schlusseinvernahme, die Sache betreffe ihn einzig bezüglich Fr. 25'000.--, welche er selber für A._____ bei ihr habe holen müssen (vgl. BO 5 Urk. 28 S. 22, vgl. auch BO 9 Urk. 6.8. S. 3, BO 9 Urk. 6.9. S. 1 und Prot. I S. 121). Bei diesem Betrag handelt es sich - wie eine Urkunde belegt (vgl. BO 9 Urk. 6.13) - um das hier zufolge Verjährung nicht mehr relevante Darlehen vom Januar 1997. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte B._____, die Geschädigte G8._____, für welche er die Steuererklärungen machte und über welche er somit wusste, dass sie Geld hatte, ins Spiel gebracht zu haben (vgl. Prot. I S. 121). Der Angeklagte A._____ verwies anlässlich der Schlusseinvernahme auf seine Aussagen bei der Polizei (vgl. BO 3 Urk.

30 S. 21). Dort hatte er eingeräumt, der Geschädigten für den Betrag von Fr. 25'000.-- einen Schuldschein unterzeichnet zu haben (vgl. BO 9 Urk. 6.5.) bzw. die Geschädigte habe insgesamt Fr. 50'000.-- gegeben (vgl. BO 9 Urk. 6.6. S. 1). Die Zahlung sei über Frau C._____ oder über B._____ gegangen, wobei das Geld für Fertigstellungsarbeiten und im Zusammenhang mit der Realisierung des Guthabens bei der Bank … gewesen sei (vgl. BO 9 Urk. 6.6. S. 2). Die Angeklagte C._____ ihrerseits bestätigte, von der Geschädigten, die sie über den Angeklagten A._____ oder B._____ kennen gelernt habe (vgl. BO 9 Urk. 6.11 S. 7 resp. Prot. I S. 189), für Einzahlungen in Zusammenhang mit dem Geschäft des Angeklagten A._____ insgesamt Fr. 22'000.-- erhalten zu haben (vgl. BO 9 Urk. 6.11 S.

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6). Zusammenfassend ist die hier (noch) zur Diskussion stehende Gesamtdarlehenssumme von Fr. 47'000.-- erstellt.

7.5. Bezüglich der Darlehensübergabe an den Angeklagten A._____ vom 27. November 2001 über Fr. 25'000.-- geht aus der in den Akten sich befindenden Quittung hervor, dass dessen Rückzahlung "inkl. Ertrag" bis zum 30. November 2001 in Aussicht gestellt worden war (vgl. BO 9 Urk. 6.15). Damit steht aber fest, dass der Geschädigten G8._____ die kurzfristige Rückzahlung des Darlehens samt Rückzahlungswillen vorgetäuscht wurde. Nach Darstellung des Angeklagten A._____ stand die Darlehensaufnahme im Zusammenhang mit seinen Geschäften, die - wie bereits im Urteil vom 24. Mai 2005 dargestellt - eines realen Hintergrundes entbehrten. Mit Bezug auf diese Geschäfte verfügte der Angeklagte A._____ über keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche, was zwangsläufig auch hinsichtlich Rückzahlung des Darlehens keinerlei zuverlässige Versprechungen der Geldgeberin gegenüber zuliess, dies alles Umstände, die dem Angeklagten A._____ auch sattsam bekannt waren. Eine Aufklärung der Geldgeber darüber, dass er - wie im allgemeinen Teil der Anklage umschrieben - über keinerlei finanzielle Mittel verfügte und aus früheren Darlehen Schulden in Millionenhöhe aufwies, unterliess er, so wie er auch geflissentlich verschwieg, dass er im Zusammenhang mit ähnlichen Vorfällen in Strafuntersuchung stand. Zu jenem Zeitpunkt war er zudem bereits erstinstanzlich verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall – entgegen dem üblichen Verhaltensmuster – eine Aufklärung der Geschädigten über die erwähnten Punkte erfolgte, bestehen keine, zumal A._____ keine solche Offenbarung vor Darlehensgewährung auch nur behauptete, sondern eine solche vielmehr verneinte (vgl. Prot. S. 40 f.). Damit steht mit der Vorinstanz auch in diesem Fall fest, dass die Geschädigte G8._____ aufgrund der nicht dargelegten faktischen Verhältnisse am 27. November 2001 zur Übergabe von Fr. 25'000.-- verleitet wurde.

7.6. Was die Arglist (vgl. Einwand Verteidigung B._____ in Urk. 84 S. 31) betrifft, so ist vorerst darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte durch den Angeklagten B._____ mit dem Angeklagten A._____ in Kontakt kam. Ersteren kannte sie seit Anfang 1993. Er erledigte für sie die Steuerangelegenheiten und beriet sie -- 84 of 258 -auch bezüglich Aktienanlagen. Es war denn auch B._____, dem sie bereits im Januar 1997 für die Geschäfte von A._____ die Summe von Fr. 25'000.-- zur „Festanlage (kurzfristig)“ ausgehändigt hatte (vgl. BO 9 Urk. 6.13 und Bestätigung von A._____ in BO 9 Urk. 6.14), welche hier zufolge Verjährung nicht mehr zur Debatte steht. Durch ihre langjährige geschäftliche Verbindung mit dem Angeklagten B._____ als ihr Fachmann in Steuer- und Anlagesachen bestand gewiss ein Vertrauensverhältnis. Sie musste jedenfalls nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet ihr Fachmann in finanziellen Belangen sie via den von ihm eingeführten Angeklagten A._____ (erneut) zu einem Geschäft verleiten würde, das (wiederum) von Anfang an zur ernsthaften Gefährdung ihres Geldes führte. Daran ändert nichts, dass sie aus dem „Vorgeschäft“ aus dem Jahre 1997 noch keine Rückzahlungen erhalten hatte. Denn anders als früher, war ihr im hier zur Diskussion stehenden Darlehen vom Jahre 2001 eine dreitägige, also klar definierte Rückzahlungsfrist zugesichert worden, womit sie vor einer neuen Situation gestellt wurde, der sie nicht zwingend Misstrauen entgegenbringen musste. Damit ist aber auch mit Bezug auf die Darlehensgewährung vom Jahre 2001 die Arglist zu bejahen. Nachdem die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugs unter Hinweis auf die Erwägungen zum allgemeinen Teil der Anklageschrift (oben Ziff. V

3.8 ff.) erfüllt sind und von Mittäterschaft mit dem Angeklagten B._____, der im Übrigen die Geschädigte in das Geschäft mit A._____ einführte (vgl. dazu wiederum die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anlageschrift, oben Ziff. V.3.5), auszugehen ist, hat bezüglich dieses Darlehens über Fr. 25‘000.-vom 27. November 2001 ein Schuldspruch der Angeklagten A._____ und B._____ wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB zu erfolgen.

7.7. Weiter ist hier über zwei Geldhingaben der Geschädigten an die Angeklagte C._____ im März und Mai 2003 zu befinden. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage der Arglist, die hier zu verneinen ist. Die Geschädigte hatte – wie oben dargetan – bereits im 1997 und im 2001 Darlehen für die gleiche Sache gewährt. Sie hatte aus den früher gewährten Darlehen nie Rückzahlungen erhalten. Ausschlaggebend ist hier, dass die konkrete Zusicherung betreffend Rückzahlung des Darlehens vom 27. November 2001 nicht eingehalten wurde, weswegen sich die Geschädigte mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 veranlasst sah, ultimativ, d.h.

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unter Androhung der Einleitung von rechtlichen Schritten, eine Darlehensrückzahlung von Fr. 25‘000.—bis 15. Oktober 2002 zu verlangen (vgl. BO Urk. 6.21), welche Frist wiederum erfolglos verstrich. Aufgrund des ihr bekannten früheren Erfüllungsverhaltens in dieser Sache, musste sie daher auf leere Versprechungen schliessen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie wenige Monate nach ihrer resoluten Zahlungsaufforderung dennoch der Angeklagten C._____ zwei Mal grössere Beträge aushändigte, weshalb sie dieses Verhalten als Opfer mit zu verantworten hat. Daran ändert nichts, dass ihr beim letzten Darlehen eine exorbitante Gewinnbeteiligung in Aussicht gestellt wurde (Darlehenssumme Fr. 15‘000.-, Rückzahlung innerhalb 3 Tage: Fr. 45‘000.-- (!), vgl. BO 9 Urk. 6.16) und dass neu die „unverbrauchte“ Angeklagte C._____ an sie gelangte, zumal sich die Anklageschrift sich über diese Umstände gänzlich ausschweigt. Damit sind die Angeklagten A._____ und B._____ (die Angeklagte C._____ ist in diesem Verfahren ausgeschieden) diesbezüglich vom Betrugsvorwurf freizusprechen.

8. ND 46: Geschädigte G9._____ (AS S. 26 ff.) Diesbezüglich erfolgte vor Vorinstanz ein Freispruch, welcher in Rechtskraft erwuchs, womit sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (vgl. Urk. 47).

9. ND 6: Geschädigte +G41._____ (AS S. 29 f.)

9.1. Die Anklageschrift (S. 29 f.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, von der Geschädigten G41._____ am 21. September 2000 ein "kurzfristiges Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung per Ende September 2000 (inkl. Zins)" von Fr. 47'000.-- erhältlich gemacht zu haben. Nach der Anklage erfolgte die Kontaktnahme der Geschädigten durch den Angeklagten B._____, den sie seit Anfang 1989 als Steuer- und Anlageberater kannte und der für sie die Steuerangelegenheiten erledigte bzw. der sie für die Geldübergabe mit dem Angeklagten A._____ zusammengebracht hatte.

9.2. Beide Angeklagten bestätigten im Rahmen der Untersuchung, die obgenannte Darlehensgewährung sowie den eingeklagten Geldbetrag erhalten zu

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haben, den A._____ in seinen F._____geschäften investierte (vgl. u.a. B._____: BO 5 Urk. 28 S. 53 und Prot. I S. 152, A._____: BO 10 Urk. 2.4. S. 3 und Prot. I S. 52), was auch durch die entsprechende Urkunde im Original (vgl. BO 10 Urk. 64.2) belegt ist.

9.3. Der Angeklagte B._____ äusserte dazu in der Schlusseinvernahme, dies sei eine persönliche Sache von A._____ und betreffe ihn nicht. A._____ und die Geschädigte G41._____ seien ohne ihn zur Bank gelangt (vgl. BO 5 Urk. 28 S. 24). Auch anlässlich der Hauptverhandlung machte der Angeklagte B._____ geltend, die Fr. 47'000.-- gingen ihn nichts an, er habe mit diesem Geld nichts zu tun. Er habe die Geschädigte G41._____ im Bahnhof getroffen, als sie ihm ihre Steuerunterlagen ausgehändigt habe. Der Angeklagte A._____ sei zu diesem Treffen hinzugekommen und habe sie wegen des Geldes angesprochen, worauf die beiden zusammen zur Bank … gefahren seien, um das Geld abzuholen. Mehr wisse er nicht (vgl. Prot. I S. 123). Er wisse nicht, ob das ein Zufall gewesen sei, dass es zum Kontakt zwischen der Geschädigten und A._____ gekommen sei. Er bestreite, dass er den Kontakt zwischen den beiden hergestellt habe (a.a.O.).

9.4. Der Angeklagte A._____ sagte demgegenüber aus, er habe die Geschädigte nicht gekannt und sie nur einmal bei der Auszahlung des Darlehens gesehen. Er habe sich mit dem Angeklagten B._____ und der Geschädigten getroffen, er habe in diesem Zusammenhang aber praktisch nicht reden müssen, das habe der Angeklagte B._____ getan (vgl. Prot. I S. 51). Schon in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Zeugeneinvernahme der Geschädigten hatte der Angeklagte A._____ festgehalten, die Geschädigte sei im Hinblick auf das Zusammentreffen durch den Angeklagten B._____ vororientiert worden, nachdem B._____ u.a. von ihm ca. eine Woche zuvor informiert worden sei, dass für Fertigstellungsarbeiten für die I._____ Corp., d.h. um das Guthaben auszulösen, weitere Fr. 47'000.-- gebraucht würden. Er (B._____) habe ihn angerufen und mitgeteilt, er könne das Geld bei einer Kundin beschaffen. Beim Treffen sei es nur noch um die Geldabholung gegangen; der Geschädigten gegenüber habe er keine weiteren Erklärungen über Zweck und Sicherheiten abgegeben (vgl. BO 10 Urk. 2.15.6).

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9.5. Die Geschädigte G41._____ äusserte sich als Zeugin zur Mitwirkung des Angeklagten B._____ bei der zur Diskussion stehenden Darlehensgewährung (vgl. BO Urk. 2.15.5 S. 5 ff.). In Übereinstimmung mit der Darstellung des Angeklagten A._____ schilderte sie, es sei der Angeklagte B._____ gewesen, der ihr telefoniert und sie ersucht habe, kurzfristig Geld zu geben, worauf das Treffen im Hauptbahnhof vereinbart worden sei. Den Aussagen der Zeugin ist sodann zu entnehmen, dass die Geldbezüge für die Darlehensgewährung in Anwesenheit verschiedener Personen bei verschiedenen Banken erfolgten (vgl. BO 10 Urk. 2.15.5 S. 6).

9.6. Der Angeklagte B._____ konnte - wie aus seinen Bemerkungen zur Zeugeneinvernahme der Geschädigten G41._____ entnommen werden kann - detaillierte Angaben zur Abwicklung der Darlehensgebung machen. So gab er an, die diesbezüglichen Geldbezüge seien bei diversen Banken an verschiedenen Tagen in verschiedenen Beträgen erfolgt, beim letzten Bezug sei die Übergabe des Vertrags für alle Beträge insgesamt erfolgt (vgl. BO 10 Urk. 2.15.5 S. 9 f.). Allein diese detaillierte Kenntnis über die Darlehensabwicklung demaskiert seine Behauptung, er habe damit nichts zu tun, als Schutzbehauptung. Dazu kommt, dass er die Begleitung der Geschädigten bei den Geldbezügen bei der Bank durch seine Verteidigung einräumen liess (vgl. Urk. 17 S. 29). Dass er im Übrigen im Zusammenhang mit der Geschädigten G41._____ sehr wohl massgeblich in Erscheinung trat, geht auch aus dem Anklagevorwurf betreffend Veruntreuung zulasten derselben Geschädigten hervor (vgl. hinten, vgl. Anklageschrift II, ND6 S. 108 ff.). Damit steht aber auch - entgegen der Rüge der Verteidigung B._____ (vgl. Urk. 84 S. 33 f.) - die tatkräftige Hilfe des Angeklagten B._____ bei der Beschaffung dieses Darlehens fest.

9.7. Die vorliegende Geldaufnahme der Angeklagten A._____ und B._____ zeigt deutlich, dass sie nach demselben bewährten Handlungsmuster ablief. So ist mit der Vorinstanz und entgegen dem Einwand der Verteidigung B._____ (vgl. Urk. 84 S. 33 f.) festzuhalten, dass die Angeklagten anlässlich der Besprechung der Geschädigten vortäuschten, sie würden die Darlehensforderung inkl. Zins mittels in Kürze eingehender Guthaben zurück zahlen können und wollen, wobei sie -- 88 of 258 -selber um ihre vermeintliche Bonität vorzutäuschen, die jeweils kurzfristige Rückzahlung der Darlehenssumme (hier konkret ganze 9 Tage [!], vgl. Anklage S. 29) zusicherten. Den ihnen nach Treu und Glauben obliegenden Aufklärungspflichten kamen sie nicht nach: Sie verschwiegen, dass sie mittellos waren, verschwiegen weiter die laufenden Strafverfahren, wobei zu jenem Zeitpunkt bereits Anklage gegen sie erhoben worden war, verschwiegen auch ihre bestehenden Schulden aus früheren Darlehen in Millionenhöhe, weswegen sie niemals zu einer Rückzahlung der Darlehen im Stande gewesen wären, womit sie auch nicht rechneten. Solchermassen getäuscht nahm die Geschädigte die Geldzahlung von Fr. 47‘000.-- vor (vgl. G41._____ BO 10 Urk. 2.15.5 S. 2 ff.).

9.8. Ähnlich wie im Fall ND 59 (Geschädigte G7._____) war der Angeklagte B._____ durch ein besonderes Vertrauensverhältnis mit der Geschädigten G41._____ verbunden: Seit 1989 erledigte er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Bank … unbestrittenermassen ihre Steuerangelegenheiten, später unterstützte er sie in Anlagemöglichkeiten und war ihr behilflich, Konten auf verschiedenen Banken zusammenzulegen. Wie dem Veruntreuungsvorwurf in Anklageziffer 69 (ND 6, Anklage S. 108) entnommen werden kann und durch die Akten belegt ist, hatte sie dem Angeklagten am 22. August 2000 auch über ihr neu eröffnetes Bankkonto Vollmacht erteilt (vgl. BO 10 Urk. 2.12.9 bzw. 2.63.1). Damit hatte sie keinen Grund, der ihr im Beisein von B._____ empfohlenen Darlehensgewährung mit Misstrauen zu begegnen oder aber die Bonität der Angeklagten zu überprüfen, welche Überprüfung diese selbstredend auch nicht erwarteten. Dazu kommt, dass die Geschädigte, wie sie als Zeugin erläuterte, mangels Schuldbildung (ausschliessliche Anstellungen als Hilfskraft) eine solche Überprüfung kaum in Erwägung zog. Der im Zusammenhang mit der Geldausgabe aufgebaute Druck (die Geschädigte wurde direkt zu verschiedenen Banken chauffiert) stand irgendwelchen Abklärungen ohnehin im Weg. Das Vorgehen der Angeklagten ist damit entgegen den allgemein gehaltenen Vorbringen der Verteidigung A._____ (vgl. Urk. 83 S. 15 f. ) - als arglistig zu qualifizieren.

9.9. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind ebenfalls erfüllt, wobei hier vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 42 S. 65

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unter Hinweis auf S. 32 Ziff. 3.2.), bzw. auf die Erwägungen in diesem Entscheid zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. 3.8 ff.) verwiesen werden kann. Auch in diesem Fall handelte der Angeklagte A._____, der das Geld entgegennahm, mit dem Angeklagten B._____, der seinerseits selber die Geschädigte mit A._____ zusammenführte, in Mittäterschaft (vgl. dazu wiederum die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklageschrift, oben Ziff. 3.5).

9.10. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind nicht angebracht, zumal die Umstände der Darlehensgewährung – entgegen der Verteidigung des Angeklagten B._____ (vgl. Urk. 17 S. 29, vgl. Urk. 84 S. 33 f.) - aufgrund der Untersuchungsergebnisse (die Geschädigte wurde als Zeugin einvernommen) genügend geklärt und kein zusätzlicher Konkretisierungsbedarf erkennbar ist.

9.11. Zusammenfassend sind die Angeklagten A._____ und B._____ bezüglich Nebendossier 6 des Betrugs im Gesamtbetrag von Fr. 47‘000.-- schuldig zu sprechen.

10. ND 55: Geschädigte G42._____ (AS S. 31)

10.1. Die Anklageschrift (S. 31) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, von der Geschädigten G42._____ am 6. Dezember 2001 ein bis spätestens Ende 2001 rückzahlbares Darlehen von Fr. 8'000.-- erhältlich gemacht zu haben. Dabei habe die Geschädigte dem Angeklagten B._____ schriftliche Vollmacht zum Kontobezug erteilt. Nach der Anklage kannte G42._____ den Angeklagten B._____ seit ca. 1986 als Anlageberater. Er erledigte für sie ein- oder zweimal ihre Steuerangelegenheiten (Anklage S. 31).

10.2. Die Vorinstanz sprach diesbezüglich die Angeklagten A._____ und B._____ des Betruges schuldig (vgl. Urk. 42 S. 65 f.).

10.3. Der Angeklagte B._____ stellte den Erhalt des Geldbetrages nicht in Abrede und bestätigte, dass es sich bei der Geschädigten G42._____ um seine ehemalige Steuerkundin handelte (vgl. BO 12 Urk. 6.4. S. 13, vgl. auch Urk. 6.5 S.

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25). Er machte geltend, im Auftrag von A._____ Geld verlangt zu haben, er habe nicht gewusst, weswegen dieser Geld gewollt habe und er habe ihn auch nicht gefragt (Prot. I S. 124). Die Verteidigung machte geltend, aus der Aussage der Geschädigten gehe nicht hervor, dass der Angeklagte B._____ ihr falsche Angaben oder Versprechungen gemacht oder sie sonst wie auf arglistige Weise zur Geldhingabe verführt habe. Auch habe er keine Absicht gehabt, die Geschädigte arglistig zu schädigen und dabei sich oder jemand andern ungerechtfertigt zu bereichern, womit es an den Tatvoraussetzungen für einen Betrug fehle (vgl. Urk. 17 S. 30, Urk. 84 S. 34 f.).

10.4. Die Geschädigte G42._____, welche lediglich polizeilich einvernommen wurde, gab an, der Angeklagte B._____ sei damals unangemeldet sehr früh am Morgen vorbeigekommen und habe ihr gesagt, dass er in der Klemme sei, er brauche ganz dringend Geld, wofür habe er nicht gesagt, und habe dessen Rückzahlung bis Ende 2001 in Aussicht gestellt (BO Urk. 12.6.12).

10.5. Angesichts der Tatsache, dass die Aussagen der Geschädigten - weil nur polizeilich erfolgt - zulasten des Angeklagten B._____ nicht verwertbar sind, verbietet sich vorerst - weil bestritten - die Annahme, es sei an jenem Tag ein Termin für die Rückzahlungsverpflichtung erwähnt worden. Unbestritten ist indessen, dass es sich um ein Darlehen handelte, und dass diesbezüglich grundsätzlich eine Rückzahlungsverpflichtung bestand, weshalb die Fixierung eines Zeitpunktes für dessen Rückzahlung lediglich (aber immerhin) hinsichtlich der in der Anklage aufgenommenen Täuschungshandlung der Zusicherung einer kurzfristigen Rückzahlung als wahrheitswidriger Hinweis auf angeblich vorhandene Bonität (Ziff. 34, Anklage S. 31 zu ND 55) von Belang ist. Angesichts des Zeitpunktes der Aufnahme des Darlehens (nämlich 6. Dezember 2001), kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass B._____, der seit Jahren auf die Rückzahlung u.a. seiner Investitionen in die Geschäfte von A._____ wartete, bereits seit Anfang 1996 damit rechnete, dass das so investierte Geld endgültig verloren sein könnte und seit Jahren in Strafuntersuchung stand, ja bereits im Besitz eines erstinstanzlichen Urteils war, der Geschädigten vortäuschte, er würde die Darlehensforderung zurück zahlen können und wollen, wie dies die Vorinstanz zutreffend festhielt -- 91 of 258 -(Urk. 42 S. 65). Aber auch die Übrigen Ausführungen der Vorinstanz zu den Täuschungshandlungen sind korrekt: Der Angeklagte B._____ verschwieg der Geschädigten nicht nur die bereits bestehenden Schulden aus nicht zurückbezahlter Darlehen in Millionenhöhe aus früheren Verfahren, sondern auch das laufende Strafverfahren, das zu jenem Zeitpunkt erstinstanzlich mit Urteil schon entschieden worden war (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 65). Die Kundgabe des Rückzahlungswillens verbunden mit dem Verschweigen der erwähnten Umstände veranlassten die Geschädigte zur Vollmachtserteilung zum Bezug von Fr. 8'000.-ab ihrem Konto (vgl. VI Urk. 42 S. 66).

10.6. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten, die mit denjenigen von B._____ übereinstimmen und auch durch Urkunden belegt sind, steht fest, dass der Angeklagte B._____, der die damals 79-jährige Geschädigte in der Früh unangemeldet aufgesucht hatte, keinen Grund für den Geldbedarf angab und die Geschädigte ihrerseits ihn auch nicht danach fragte. Ob er einen Grund nannte oder nicht, ist vorliegend nicht weiter von Relevanz, denn damit liess er die Geschädigte im Unklaren darüber, dass er beabsichtigte, das Geld in die in jeder Hinsicht keinen Erfolg versprechenden Geschäfte von A._____ einzusetzen, was er ja selber erklärte (vgl. Prot. I S. 124). Nichts zu seinen Gunsten kann der Angeklagte B._____ sodann aus der Tatsache ableiten, dass er ihr gegenüber erwähnte, in der Klemme zu sein (vgl. Einwand Verteidigung in Urk. 17 S. 29), denn die verlangte Summe liess noch keine gravierende und wenn schon, nur vorübergehende Schwierigkeiten erkennen. Dazu kommt, dass wer ein Darlehen aufnimmt, ohnehin nicht erklärt, nicht in finanziellen Schwierigkeiten zu stecken, sondern nur seinen Willen kundtut, es zurückzubezahlen (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, N 3 zu Art. 146 StGB). Gewiss gelang es damit dem Angeklagten B._____, durch seinen frühen Besuch die Geschädigte zu überraschen und einen grossen zeitlichen Druck aufzubauen. Auch trifft es zu, dass zwischen ihm und der Geschädigten aufgrund seiner Tätigkeit als ihr Anlage- und teilweise Steuerberater ein Vertrauensverhältnis vorlag, weshalb ihm damit bewusst war, dass die Geschädigte deswegen aber auch aufgrund ihres Alters (immerhin war sie 79jährig als der Angeklagte sie aufsuchte) auf weitere Abklärungen, insbesondere -- 92 of 258 -betreffend seine Bonität, verzichten würde. Damit ist aber das Vorgehen des Angeklagten B._____ als arglistig zu qualifizieren.

10.7. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind ebenfalls erfüllt, wobei hier vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 42 S. 66 unter Hinweis auf S. 32 Ziff. 3.2.), bzw. auf die Erwägungen in diesem Entscheid zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff.3.8 ff.) verwiesen werden kann.

10.8. Auch in diesem Fall handelten die Angeklagten A._____ und B._____ in Mittäterschaft (vgl. dazu wiederum die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anlageschrift, oben Ziff. 3.5.). Unwesentlich ist dabei, dass der Angeklagte A._____ die Geschädigte nicht kannte (vgl. Prot. S. 52 f.), denn sie wurde von B._____, wie A._____ letztlich selber schilderte, im Rahmen des gemeinsamen Zieles um Geld angegangen.

10.9. Nach alledem sind die Angeklagten A._____ und B._____ bezüglich Nebendossier 55 des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB schuldig zu sprechen.

11. ND 36: Geschädigter G43._____ (AS S. 32 f.)

11.1. Die Anklageschrift (S. 32 f.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, vom Geschädigten G43._____ am 10. Dezember 2001 und am 30. Juni 2005 zwei Darlehen von Fr. 13'000.-(Summe an den Angeklagten B._____ ausgehändigt) bzw. 15'000.-- (Summe an den Angeklagten B._____ und C._____ ausgehändigt), für welche "baldige Rückzahlung" bzw. "Rückzahlung innerhalb von 2 Wochen" vorgesehen war, erhältlich gemacht zu haben. Nach der Anklage erfolgte die erste Kontaktnahme des Geschädigten durch den Angeklagten B._____, den er seit 20 oder

30 Jahren vom Männerchor D._____ kannte und der für ihn seit Jahren dessen Steuerangelegenheiten erledigte.

11.2. Die zwei Darlehenssummen im Gesamtbetrage von Fr. 28‘000.-- sind unbestritten, davon fallen Fr. 15‘000.-- in den Zeitraum der Tatbeteiligung der Angeklagten C._____.

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11.3. Der Angeklagte B._____ liess von seiner Verteidigung ausführen, er habe dem Geschädigten bei seiner Bitte um ein Darlehen keine Märchen aufgetischt, sondern simpel und einfach gesagt, er brauche dringend Geld, worauf er Fr. 13'000.-- vom Geschädigten erhalten und bloss "baldige Rückzahlung" versprochen habe (Urk. 17 S. 30). Obwohl der Geschädigte das Geld nie zurückerhalten habe, habe er Jahre später bei der nächsten Geldanfrage der Angeklagten B._____ und C._____ ein weiteres Darlehen von Fr. 15'000.-- gegeben (vgl. Urk. 17 S. 31, Urk. 84 S. 35 f.).

11.4. Der Geschädigte G43._____, der lediglich polizeilich befragt wurde (BO Urk. 7.2.), führte aus, der Angeklagte B._____ habe ihm 2001 telefoniert und ihm "einfach" gesagt, er brauche dringend Geld, worauf er (der Geschädigte) ihm zwei Stunden später Fr. 13'000.-- überreicht habe. B._____ habe "baldige" Rückzahlung versprochen. Als er (der Geschädigte) ihn jedes Jahr danach gefragt habe, habe B._____ immer gesagt, das Geld komme jetzt dann, er müsse noch etwas Geduld haben. Zur zweiten Geldübergabe im Jahre 2005 sei es gekommen, nachdem B._____ ihm den Besuch von Frau C._____ vorangekündigt habe. Diese habe von Problemen mit einer Bank in … [Stadt in Grossbritannien] gesprochen und gesagt, sie würde dringend Geld benötigen. Als dann C._____ und B._____ nach Voranmeldung bei ihm vorbeigekommen seien, habe er ihnen am 30. Juni 2005 "einfach" Fr. 15'000.-- übergeben, wofür beide quittiert hätten und Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen versprochen hätten (vgl. BO 12 Urk. 7.2 S. 2 f.). Zu seiner Beziehung zu B._____ führte der Geschädigte an, er kenne B._____ schon lange, 20 oder 30 Jahre vom Männerchor D._____ her, auch habe er ihm über Jahre hinweg die Steuererklärung gemacht. Er sei mit ihm befreundet gewesen und habe mit ihm auch privat verkehrt, er habe ihm vertraut (a.a.O.). Er wisse nicht, wie B._____ finanziell stehe und habe diesbezüglich auch keine Betreibungsauskunft eingeholt. Von einer laufenden Strafuntersuchung gegen B._____ im Zusammenhang mit Darlehensaufnahmen habe er keine Kenntnis gehabt.

11.5. Auch hier - wie beim Anklagepunkt ND 55, Geschädigte G42._____ - können die Aussagen in der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten G43._____

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aus prozessualen Gründen nicht zulasten der Angeklagten verwertet werden. Dies ist indessen auch nicht nötig, denn die Zugaben des Angeklagten B._____ decken sich im Wesentlichen mit den Angaben des Geschädigten. Fraglos muss auch hier aufgrund der Zeitpunkte der Darlehensgewährungen davon ausgegangen werden, dass dem Geschädigten der Rückzahlungswille vorgetäuscht wurde, zumal ihm gegenüber keine Aufklärung hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Angeklagten oder aber wegen des laufenden Strafverfahrens, oder wegen der in der Zwischenzeit angeäufneten Schulden aus anderen Darlehen stattfand. Dabei ist zu erwähnen, dass bei der ersten Darlehensgewährung das erstinstanzliche Urteil schon vorlag und dass die zweite Darlehensgewährung gar nach dem zweiten obergerichtlichen Urteil erfolgte.

11.6. Der Geschädigte war zu jenem Zeitpunkt 77- bzw. 81-jährig. Er kannte den Angeklagten B._____ aus dem Männerchor seit Jahren und war ihm auch sonst geschäftlich verbunden (Steuerberatung). Mitunter lag zum Angeklagten B._____ ein Vertrauensverhältnis vor, weshalb ihm klar war, dass der Geschädigte deswegen und auch aufgrund seines Alters auf irgendwelche Abklärungen betreffend seine Bonität verzichten würde. Das arglistige Vorgehen ist damit zu bejahen. Daran ändert entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 17 S. 31, Urk. 84 S. 35 f.) nichts, dass der Geschädigte im Rahmen der Darlehensgewährung erfuhr, der Angeklagte oder aber und Frau C._____ bräuchten dringend Geld. Denn es ist zwangsläufig so, dass Darlehen bei Geldmangel aufgenommen werden (vgl. auch Erwägungen zu Geschädigte G42._____). Aber auch die Tatsache, dass der Geschädigte den Angeklagten B._____ und C._____ ein zweites Darlehen gewährte, obwohl das erste noch nicht zurückbezahlt war, ändert nichts am Vorliegen der Arglist, war doch im ersten Vertrag lediglich in unbestimmter Weise von „baldiger Rückzahlung“ die Rede.

11.7. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind ebenfalls erfüllt, wobei hier vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 42 S. 67 unter Hinweis auf S. 32 Ziff. 3.2.), bzw. auf die Erwägungen in diesem Entscheid zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. 3.8.ff.) verwiesen werden kann.

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Die Verantwortlichkeit des Angeklagten A._____ ergibt sich aus der oben erörterten Mittäterschaft (vgl. oben S. 3.5).

11.8. Damit sind die Angeklagten A._____ und B._____ bezüglich Nebendossier

36 des Betrugs schuldig zu sprechen.

12. ND 16: Geschädigte (und Tatmittlerin) G44._____ (AS S. 34) Ordner 13

12.1. Die Anklageschrift (S. 34 ff.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgeführten Umstände (vgl. S. 37) vor, von der Geschädigten G44._____ im Zeitraum von ca. 1. Januar 2002 bis 13. Dezember 2004 Gelder im Gesamtbetrage von ca. Fr. 250'000.-- bis Fr. 300'000.-- erhältlich gemacht zu haben. Gemäss Anklage lernte die Geschädigte B._____ in den 80er-Jahren kennen, der dann für sie und ihre Tochter die Steuerangelegenheiten erledigte. Den Angeklagten A._____ kannte die Geschädigte von gemeinsamen Aufenthalten in der …-Kirche, gestützt worauf sie ihn als "auch ein gläubiger Mensch" eingestuft habe.

12.2. Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich zum Schuldspruch. Bezüglich des Umfanges der Geldzahlungen hielt sie fest, dass deren genaue Höhe sich nicht mehr erstellen lasse und ging in der Folge von gesamthaft rund Fr. 250'000.-- bis Fr. 300'000.-- aus, wie dies in der Anklage aufgeführt ist (vgl. Urk. 42 S. 68 f.).

12.3. Die Anklage geht bei den Darlehenshingaben der Geschädigten G44._____ von einer Zeitspanne von beinahe 3 Jahren (1. Januar 2002 bis 13. Dezember 2004) aus. Es ist nun völlig unklar und aufgrund der Akten nicht rekonstruierbar, welche Darlehen in welcher Zeitspanne wem und wofür eingeräumt wurden und, was für die Frage nach der Opfermitverantwortung von Belang wäre, zu welchen Konditionen (Zahlungsfristen). Unklar ist nämlich, weshalb sich eine Geschädigte über Jahre hinweg ohne je eine Rückzahlung erhalten zu haben (dazu schweigt sich die Anklage wiederum aus) zur immer wiederkehrenden Einräumung von weiteren Darlehen hinreissen lassen kann.

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12.4. Sodann konnte der genaue Deliktsbetrag offensichtlich nicht mehr rekonstruiert werden. Entsprechend fanden auch die einzelnen Darlehensbeträge keine Aufnahme in der Anklageschrift. Immerhin gab die Angeklagte C._____ an der Hauptverhandlung an, gewusst zu haben, dass es sich um einen grossen Betrag handelte (vgl. Prot. I S. 194). Beim Betrag, der schliesslich in der Anklage Erwähnung findet, handelt es sich um einen ca. Betrag, der gemäss § 30 Abs. 3 StPO/ZH grundsätzlich auch nicht weiter abzuklären wäre. Dazu kommt aber, dass gestützt auf die Angaben von A._____ und C._____ fest steht, dass die Geldaufnahmen teilweise im Hinblick auf Einzahlungen in die Geschäfte von A._____ zur Auslösung der vermeintlichen Guthaben aus den Geschäften von A._____ erfolgten und teilweise in Zusammenhang mit der von der Angeklagten C._____ initiierten Finanzierung einer medizinischen Behandlung von einem gewissen T._____ stehen. Wie es sich bei der Sache "T._____" verhält, ist wiederum unklar (vgl. BO 1 Urk. 6.2 und 6.3.) und muss hier, angesichts der Tatsache, dass die Anklage sich darüber ausschweigt, auch offen bleiben. Zwar steht das Verhalten der Angeklagten C._____, die offenbar ohne Zutun der Angeklagten A._____ und B._____ in dieser Angelegenheit tätig wurde, zufolge Rückzugs der Berufung heute nicht zur Beurteilung an. Die Ausscheidung des Deliktsbetrages in der Sache "T._____" erscheint indessen im Hinblick auf die Bewertung des Vorwurfes gegen die Angeklagten A._____ und B._____ nicht einfach bedeutungslos.

12.5. Der Angeklagte B._____ äusserte anlässlich der Hauptverhandlung, es treffe zu, dass er die Geschädigte kenne, auch habe er für sie zwei Mal die Steuererklärung gemacht (Prot. I S. 125). Das Ganze gehe ihn aber nichts an. Die Angeklagten A._____ und C._____ hätten die Geschädigte um Geld ersucht und solches auch abgeholt (vgl. Prot. I S. 126). Inwiefern bei dieser Ausgangslage ein zwischen ihm und der Geschädigten bestehendes Vertrauensverhältnis eine Rolle spielen konnte, wie dies die Vorinstanz festhielt (vgl. Urk. 42 S. 68 b), ist unerfindlich. Der Angeklagte A._____ seinerseits stellte zwar nicht in Abrede, Geld von der Geschädigte G44._____ erhalten zu haben (vgl. Prot. S. 56, vgl. auch BO 13 Urk. 1.5 S. 5, 1.6 S. 2, 1.7. S. 2) und erklärte gar selber, G44._____ habe ab ca. 2002 Geld in eines seiner Geschäfte investiert (vgl. BO 13 Urk. 1.7. S. 1).

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Alles Weitere ist jedoch unbestimmt. Die Geschädigte G44._____ wurde nicht als Zeugin einvernommen, weshalb ihre Aussagen nicht zulasten der Angeklagten verwertet werden dürfen. Eine Klärung des Sachverhalts im Rahmen einer Untersuchungsergänzung ist aus einer erneuten Einvernahme der Geschädigten als Zeugin nun nicht nur zufolge Zeitablaufs, sondern auch deshalb nicht zu erwarten, weil sie bereits im Mai 2006 (vgl. BO 13 Urk. 1.3.) nicht mehr viel wusste, weshalb sie auch zu unterbleiben hat.

12.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf sehr rudimentär gehalten ist und zwar derart, dass er dem Anklageprinzip nicht gerecht wird. Eine Rückweisung der Anklage zur Verbesserung ist nicht angebracht, zumal diese die weiteren Mängeln der Untersuchung nicht heilen könnte, und eine gleichzeitige Verbesserung der Anklage und der Untersuchung (zumindest nach hier anwendbarer alter Prozessordnung) nicht statthaft sind. Damit sind die Angeklagten A._____ und B._____ in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

12.7. Hinsichtlich der übrigen Geldübergaben, die im Zusammenhang mit den Geschädigten G45._____, G10._____, G11._____ und G46._____ standen, wird auf die Beteiligung der Geschädigten G44._____ in den zu den erwähnten Geschädigten nachfolgenden Ausführungen eingegangen.

12.8. Der Vollständigkeit halber ist hier darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhaltes im Zusammenhang mit G3._____, G4._____ und G5._____ (vgl. Anklage S. 36) nicht einzutreten entschied, welcher Entscheid bereits in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 42 S.

15 f., vgl. Urk. 47).

13. ND 40: Geschädigte G45._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 35 und S. 65)

13.1. Dieser Anklagepunkt findet in der Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf zum Nachteil der Geschädigten G44._____ (Anklage S. 35 f.) und später auf S. 65 Erwähnung. Die dort aufgeführten Darlehenshingaben stehen denn auch im Zusammenhang mit der Geschädigten G44._____, die als Tatmittlerin gehandelt haben soll.

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13.2. Die Darlehenshingaben der Geschädigten G45._____ an die Geschädigte G44._____, welche das Geld an die in diesem Verfahren ausgeschiedene Angeklagte C._____ aushändigte (vgl. Anklage S. 65), sind unbestritten und durch Urkunden belegt (vgl. BO 16 Urk. 16.3.9 und 16.3.10). Den Aussagen der Geschädigten G45._____ ist zu entnehmen, dass die Darlehen im Zusammenhang mit der "Sache T._____" standen (vgl. BO 16 Urk. 3.2. S. 2 ff.). Die Angeklagte C._____ ihrerseits gab an, der Angeklagte A._____ habe mit dieser Sache nichts zu tun (vgl. BO 16 Urk. 3.3. S. 21). Sie wies insbesondere die Vermutungen von A._____, "T._____" stehe möglicherweise im Zusammenhang mit seinen Geschäften (vgl. BO 1 Urk. 6.2; vgl. dazu auch die Vollmacht von A._____ an C._____ vom 7. Mai 2002 mit dem Vermerk Consignment "T._____" in BO 2b Urk. 7) entschieden zurück (vgl. BO 1 Urk. 6.3). Damit ist aber fraglich, inwiefern die Angeklagten A._____ und B._____ in dieser Sache involviert sein und verantwortlich gemacht werden könnten. Abgesehen davon findet die "Sache T._____" in der Anklage keine Erwähnung. Nachdem einerseits das Verhalten der Angeklagten C._____ in diesem Verfahren nicht mehr zur Debatte steht und andererseits eine Tatbeteiligung der Angeklagten A._____ und B._____ nicht erstellt und in der Anklage auch nicht umschrieben ist, sind A._____ und B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen.

14. ND 27: Geschädigter G10._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 35 f. und S. 60 f.)

14.1. Dieser Anklagepunkt findet in der Anklageschrift wiederum im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf zum Nachteil der Geschädigten G44._____ (Anklage S. 35 f.) und später auf S. 60 Erwähnung. Ein Teil der Darlehenshingaben (Fr. 68'000.--) soll denn auch im Zusammenhang mit der Geschädigten G44._____, welche diesbezüglich gemäss Anklage als Tatmittlerin handelte und im Weiteren dem Geschädigten G10._____ Sicherheiten stellte, stehen. Weiter steht ein Darlehen von Fr. 12'000.-- zur Diskussion, welches der Angeklagte A._____ direkt beim Geschädigten G10._____ verlangte und erhielt.

14.2. Die Darlehen im Gesamtbetrage von Fr. 68'000.-- sind in der Anklage hinsichtlich der einzelnen Beträge und des Zeitraums (2002/2003) sehr rudimentär

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umschrieben. Unklar ist sodann, für welche Darlehen die in der Anklageschrift aufgeführten Sicherheiten gestellt wurden, was hinsichtlich Schaden von Belang ist. Die Rückzahlungskonditionen sind ebenso unbekannt, so dass auch hier die Frage nach einer allfälligen Opfermitverantwortung des Geschädigten G10._____ nicht geprüft werden kann. Damit erscheint aber die Anklageschrift diesbezüglich zu ungenau.

14.3. Das Darlehen von Fr. 12'000.-- vom 26. Februar 2004 seitens des Angeklagten A._____ ist zwar durch Urkunden belegt (vgl. BO 15 Urk. 4.4.1 und 4.4.2). Damit erweist sich die Angabe von A._____ anlässlich der Schlusseinvernahme, der Geschädigte G10._____ sei ihm erst später bekannt gemacht worden (vgl. BO 3 Urk. 30 S. 25), als falsch. An der Hauptverhandlung gab er denn auch zu, beim Geschädigten G10._____ miteinbezogen gewesen zu sein (Prot. I S. 57). Die Darlehensvereinbarung vom 26. Februar 2004 in der Fassung gemäss BO 15 Urk. 4.4.2 trägt aber nicht nur die Unterschrift von A._____, sondern auch jene der Angeklagten C._____ (Vermerk: Zeuge) und der Geschädigten G44._____ (Vermerk: "Diesen Vertrag gesehen und bestätigt"), die auch das Geld für A._____ in Empfang nahmen. Unbestritten ist sodann, dass die Geschädigte G44._____ dem Geschädigten G10._____ dafür die Sicherheiten leistete, welche in der Anklageschrift aufgeführt sind und welche - bei entsprechender Werthaltigkeit, die indessen unklar ist - eine Schädigungsabsicht ausschliessen.

14.4. Angesichts der diversen Unklarheiten und der unzulänglich formulierten Anklageschrift sind die Angeklagten A._____ und B._____ bezüglich Nebendossier 27 (Geschädigter G10._____) in Verbindung mit Nebendossier 16 (Geschädigte G44._____) des Betrugs vollumfänglich freizusprechen.

15. ND 39: Geschädigter G11._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 36 und S. 74)

15.1. Der Geschädigte G11._____, der schon seit einigen Jahren mit der Geschädigten G44._____ bekannt war, gewährte dieser gemäss Anklageschrift gestützt auf die Versprechungen der Angeklagten C._____ am 29. und 30. Oktober 2003 zwei Darlehen à Fr. 4'000.--, mithin gesamthaft Fr. 8'000.--, welche "sofort -- 100 of 258 -bzw. bis jedoch spätestens 31. Dezember 2003" zurückzubezahlen waren (vgl. Anklage S. 74).

15.2. Den Aussagen des Geschädigten G11._____ ist zu entnehmen, dass die Darlehensgewährungen allein mit der Sache "T._____" in Zusammenhang standen (BO 17 Urk. 3.2.). Wie schon oben dargetan, wird die Sache „T._____“ in der Anklage nicht erwähnt. Sodann ist aufgrund der Ausführungen der Angeklagten C._____ davon auszugehen, dass sie allein die „Sache T._____“ inszenierte und dafür Geld sammelte. Damit ist – was zugunsten der Angeklagten A._____ und B._____ anzunehmen ist - eine Tatbeteiligung nicht rechtsgenügend erstellt, was zu deren Freispruch in diesem Anklagepunkt führt.

16. ND 20: Geschädigter G46._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 37 und S. 59)

16.1. Die Anklageschrift wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgeführten Umstände vor, vom Geschädigten G46._____ am 17. Dezember 2002 ein Darlehen von Fr. 30‘000.-- erhältlich gemacht zu haben. Bei der Darlehensgewährung seien die Angeklagte C._____, welche die Rückzahlung des Darlehens bis 31. Dezember 2002 versprochen habe, und der Angeklagte B._____, der den Empfang des Geldes zusätzlich bestätigt habe, anwesend gewesen. Weiter geht aus der Anklage hervor, dass das Darlehen am 11. Februar 2003 durch G44._____ (vgl. ND 16) zurückbezahlt wurde. Schliesslich ist der Anklage zu entnehmen, dass der Grossvater der Angeklagten C._____ der Götti des Geschädigten G46._____ ist.

16.2. Die Darlehensgewährung ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass die Angeklagte C._____ familiär mit dem Geschädigten G46._____ verbunden war. Der Angeklagte B._____ bestätigte, bei dieser Darlehensaufnahme dabei gewesen zu sein, macht aber geltend, dies sei Sache der Angeklagten C._____ gewesen, die alles ausgehandelt habe, er habe sich nicht eingemischt (Prot. I S. 127), was indessen im Rahmen der Arbeitsteilung bei Vorliegen von Mittäter-- 101 of 258 -schaft, wie oben erörtert, nicht von Belang ist. Darüber hinaus hat er für die Geldübergabe quittiert (vgl. BO 15 Urk. 3.6), war also doch - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 38) - direkt involviert. Weiter führte die Angeklagte C._____ anlässlich der Hauptverhandlung, bei welchem Anlass sämtliche Angeklagten miteinander konfrontiert wurden aus, sie habe, nachdem A._____ sie ersucht habe, Geld zu besorgen, dieses Darlehen abgeholt (Prot. I S. 198). Die Beteiligung von A._____ in diesem Fall geht im Übrigen auch aus seinem Schreiben vom 6. Januar 2003 an den Geschädigten hervor (vgl. BO 15 Urk. 3.4.1.).

16.3. Die von der Vorinstanz aufgezählten Täuschungshandlungen sowie das geschilderte Vertrauensverhältnis und die damit einhergehende Bejahung der Arglist sind korrekt und daher zu übernehmen. Ebenso korrekt ist, dass der Angeklagte A._____ massgeblich in die Planung miteinbezogen wurde, womit auch er nebst dem Angeklagten B._____ - vollumfänglich mitverantwortlich ist. Damit sind die Angeklagten A._____ und B._____ bezüglich Nebendossier 20 des Betrugs schuldig zu sprechen.

16.4. Was die Rückzahlung des Darlehens durch Frau G44._____ betrifft, so ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Anklageschrift diesbezüglich von einer strafbaren Handlung ausgeht (vgl. Anklage S. 37, ähnlich S. 59), zumal lediglich die Tatsache der erfolgten Rückzahlung erwähnt wird. Jedenfalls verbietet sich aufgrund der sich in den Akten befindenden Depositionen von G44._____ die Annahme, es liege auch diesbezüglich ein Betrug vor. Denn G44._____ sagte aus, sie habe von der Angeklagten C._____ erfahren, dass der Geschädigte G46._____ auf sie und "die drei" (gemeint wohl die Angeklagten) los gehe. Deshalb habe sie ihm die Fr. 30'000.-- gegeben (vgl. BO 15 Urk. 3.10 S 7). Zwar geschah ihre Rückzahlung des Darlehens auf Wunsch der Angeklagten C._____, dass sie aber mehr als nur diesen Wunsch äusserte, sagte G44._____ nicht. Etwas anderes geht auch aus der Anklageschrift nicht hervor. Dass die Angeklagten A._____ und B._____ etwas damit zu tun hätten, ist ebenso wenig ersichtlich. Diesbezüglich liegt mithin keine strafbare Handlung der Angeklagten vor.

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17. ND 34: Geschädigte G12._____ (AS S. 38 f.)

17.1. Die Anklage wirft den Angeklagten, wiederum unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil der Anklageschrift aufgeführten Täuschungshandlungen und die unter dem Titel Arglist aufgeführten Umstände, diverse im Einzelnen aufgezählten Darlehensaufnahmen bei der Geschädigten G12._____ aus den Jahren 2002 bis 2005 für den Gesamtbetrag von Fr. 107'800.-- vor. Die Angeklagten quittierten wie in der Anklage umschrieben für die Darlehen.

17.2. Die Darlehen sind unbestritten und durch Urkunden (Bankbezugsbelege mit der von den Angeklagten angebrachten Quittung) belegt (vgl. BO 13 Urk. 2.8 2.20). Ebenso unbestritten ist, dass die Geschädigte G12._____ eine Steuerkundin des Angeklagten B._____ war, der sie als Geldgeberin den Mitangeklagten vorschlug (vgl. Prot. I S. 128 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Täuschung sind korrekt und können - nachdem die Angeklagten hier nach dem immer wiederkehrendem Muster vorgingen, welches in Zusammenhang mit anderen Geschädigten mehrmals erörtert wurde, grundsätzlich übernommen werden (vgl. Urk. 42 S. 74 f.).

17.3. Der Angeklagte B._____ liess nun unter Hinweis auf die Aussagen der Geschädigten gelten machen, wenn sich jemand so wie die Geschädigte verhalte, d.h. sich über die Hintergründe, wofür die Gelder verlangt würden, nicht interessiere, keine Nachfragen stelle, auch nicht, wenn in den folgenden Monaten und Jahren weitere grosse Beträge verlangt würden und diese Beträge unbesehen gebe, dann könne von arglistigem Verhalten bzw. Verschweigen oder Unterdrücken von Tatsachen nicht die Rede sein (vgl. Urk. 17 S. 34, Urk. 84 S. 40 f.).

17.4. Vorerst ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten B._____, der seit dem Jahre 1988 ihre Steuererklärungen machte und dies - wie aus ihrer und der Befragung von B._____ hervorgeht - auch im Jahre 2006 immer noch machte (vgl. BO 13 Urk.

2.2. S. 1 f., vgl. BO 13 Urk. 2.6. S. 5), fraglos zu bejahen. Damit hatte sie keinen Anlass, den Empfehlungen von B._____ in finanziellen Belangen zu misstrauen oder aber die Bonität der Angeklagten zu überprüfen, womit die

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Angeklagten offensichtlich rechneten. Unbestritten ist zudem, dass sie auch keine Kenntnis vom laufenden Strafverfahren haben konnte. Sodann übersieht die Verteidigung, dass der Angeklagte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung in Bejahung des Vorwurfs, er habe seine Erkenntnisse, die er bei der Bank … bzw. später als Privatperson beim Erledigen von Steuerangelegenheiten in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse erlangt habe, gezielt eingesetzt und ausgenützt, um Gelder zu beschaffen, just die Geschädigte G12._____ als Beispiel erwähnte (vgl. Prot. I S. 107)!

17.5. Es wurde schon an anderem Ort ausgeführt, dass die Täuschung über den Rückzahlungswillen als innere Tatsache einer Überprüfung nicht zugänglich ist. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass je nach Umständen das bisherige Erfüllungsverhalten des Täters bei der Abwicklung ähnlicher Verträge mit demselben Vertragspartner gewisse Rückschlüsse erlaubt. Bei bestehendem Vertrauensverhältnis sieht indessen der Täter voraus, dass eine solche Überprüfung unterbleiben wird, wobei nicht ausschlaggebend ist, wie das Opfer sich in concreto verhält, sondern wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten einschätzt (Cassani, a.a.O. S. 164). Hier war das Vertrauensverhältnis der Geschädigten zum Angeklagten B._____ offenbar derart unerschütterlich, dass er im Jahre 2006 immer noch ihr Steuerberater war. Dies konnte dem Angeklagten B._____ nicht verborgen geblieben sein, womit er aber die der Geschädigten zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als geringfügig eingeschätzt haben muss, was er voll ausnutzte. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Geschädigte hätte gestützt auf die frühere leeren Versprechungen besondere Vorsicht walten lassen müssen. Ebenso wenig ist aus der Tatsache, dass sie im Jahre 2004 mittels eines Inkassobüros ihre Forderungen einzutreiben versuchte (vgl. BO 13 Urk. 2/11), etwas zugunsten der Angeklagten abzuleiten, worauf die Vorinstanz zutreffend bereits hinwies (vgl. Urk.

42 S. 75). Damit ist aber die Arglist zu bejahen.

17.6. Der Angeklagte B._____ liess in diesem Zusammenhang geltend machen, unter erheblichem Druck des Angeklagten A._____ gestanden zu haben (vgl. Urk. 17 S. 34). Es wurde schon oben unter dem Titel "Tatentschluss und

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Planung / Mittäterschaft" auf die vom B._____ geltend gemachte Drucksituation eingegangen (vgl. oben Ziff. 3.5.7). Die dortigen Ausführungen gelten auch für diesen Fall und brauchen nicht wiederholt zu werden.

17.7. Zusammenfassend sind die Angeklagten - nachdem die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind und deren Mittäterschaft ausser Zweifel steht (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 75, vgl. allgemeine Ausführungen dazu oben Ziff. 3.8 ff und 3.5.) - bezüglich Nebendossier 34 des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G12._____ im Gesamtbetrag von Fr. 107'800.-- schuldig zu sprechen.

18. ND 49: Geschädigter G47._____ (AS S. 40) Diesbezüglich erfolgte vor Vorinstanz ein Freispruch, welcher in Rechtskraft erwuchs, womit sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (vgl. Urk. 47).

19. ND 43: Geschädigter G13._____ (AS S. 41)

19.1. Die Anklage wirft den Angeklagten nach üblichem Muster die Darlehensaufnahme von Fr. 15'000.-- zum Nachteil des Geschädigten G13._____ vor. Sie führt sodann die Beziehung des Angeklagten B._____ zum Geschädigten G13._____ auf, die darin bestand, dass er (der Geschädigte) den Angeklagten B._____ seit Jahren kannte und jener während Jahren seine Steuerangelegenheiten erledigte.

19.2. Die Geldübergabe an B._____ von Fr. 15'000.-- sowie das Rückzahlungsversprechen ("innert einer Woche") geht aus der Quittung hervor (BO 13 Urk. 4.7). Der Angeklagte B._____ bestätigte, den Geschädigten G13._____ seit Jahren aus seiner früheren Tätigkeit bei der damaligen … zu kennen und ihm die Steuern gemacht zu haben (Prot. I S. 131). Er erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, der Angeklagte A._____ habe gemeint, er bräuchte noch Fr. 15'000.--, damit die Sache laufen könne. Der Geschädigte G13._____ habe Millionen, da habe er gedacht, dass er von ihm die Fr. 15'000.-- verlangen könne. Er habe das Geld beim Geschädigten dann abgeholt, aber im Auftrag des Angeklagten A._____ -- 105 of 258 -(vgl. Prot. I S. 131). Er habe nicht mit einem Verlust gerechnet. Der Angeklagte A._____ habe ihn derart überzeugt, dass er schliesslich mitgemacht habe. Er habe dabei gedacht, dass die Sache nachher laufen werde (vgl. Prot. I S. 131). Aufgrund dieser Ausführungen von B._____ steht der eingeklagte Sachverhalt, und zwar entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 17 S. 34 f., vgl. Urk. 84 S. 41 f.) unabhängig davon, ob der Geschädigte befragt wurde oder nicht, fest. Aus den Angaben des Angeklagten B._____ erhellt, dass er die Gelder für die Geschäfte von A._____ aufnahm, weshalb unwesentlich ist, was er dem Geschädigten diesbezüglich erklärte. In jenem Zeitpunkt hatte der Angeklagte B._____ überhaupt keine eigenen finanziellen Ressourcen und aufgenommene Darlehen in Millionenhöhe zurückzuzahlen, was alles eine Rückerstattung eines neuen Darlehens, schon gar nicht innerhalb einer Woche, wie er versprach, nicht zuliess. Wenn er dem Geschädigten dennoch eine solche Rückzahlungserklärung abgab, ohne den Geschädigten auf diese Umstände aufmerksam zu machen, so täuschte er ihn nicht nur über seine Rückzahlungsfähigkeit, sondern offensichtlich auch über seinen Rückzahlungswillen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt sind daher zutreffend (vgl. Urk. 42 S. 77).

19.3. Aber auch was die Vorinstanz mit Bezug auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten B._____ und dem Geschädigten und sonst zur Arglist ausführte ist korrekt, weshalb diesbezüglich darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 42 A. 77, § 161 GVG).

19.4. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuteten, dass die für das Darlehen vom Angeklagten B._____ gemachten Grundangaben (anlässlich der an der Hauptverhandlung durchgeführten Konfrontation) nicht zutreffen würden, stand doch damals die Geldakquisition für die Sache A._____ im Mittelpunkt, so dass aus der Tatsache, dass sich A._____ an einen Geschädigten G13._____ nicht erinnern vermag (vgl. Prot. I S. 60) nicht abgeleitet werden kann, A._____ habe nichts mit diesem Darlehen zu tun.

19.5. Zusammenfassend sind mit der Vorinstanz sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt, weswegen die Angeklagten A._____ und B._____

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bezüglich Nebendossier 43 des Betrugs zum Nachteil des Geschädigten G13._____ im Umfange von Fr. 15'000.-- schuldig zu sprechend sind.

20. ND 31: Geschädigter G14._____ (AS S. 42) Diesbezüglich erfolgte vor Vorinstanz ein Freispruch, welcher in Rechtskraft erwuchs, womit sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (vgl. Urk. 47).

21. ND 19: G48._____ (AS S. 43 f.)

21.1. Vorerst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Freispruch der Vorinstanz für die ab 28. April 2004 gewährten Darlehen (vgl. Urk. 42 S. 80) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 47), weshalb diese Periode nicht mehr zu beurteilen ist.

21.2. Zur Diskussion stehen hier gemäss Anklage die von der Geschädigten G48._____ gewährten Darlehen vom 14. April 2002 bis 3. März 2003 im Gesamtbetrage von Fr. 30'000.-- (vgl. BO 13 Urk. 6.2. S. 1 ff, 6.11 und 6.13). Sämtliche Darlehen wurden durch die Angeklagte C._____ aufgenommen, die ihrerseits die Geschädigte durch den Angeklagten B._____ kennen gelernt hatte. B._____ seinerseits war seit Jahren der Steuerberater der Geschädigten. Die Geschädigte kannte aber auch den Angeklagten A._____, für welchen sie in früheren Jahren in Zusammenhang mit der Verwaltung einer seiner Liegenschaften tätig gewesen war.

21.3. Der Angeklagte B._____ räumte bei der Polizei ein, ein oder zwei Mal dabei gewesen zu sein, als die Geschädigte G48._____ der Angeklagten C._____ Geld gegeben habe (vgl. BO 13 Urk. 6.7. S. 16). An der Hauptverhandlung sagte er, er sei nur anwesend gewesen, er habe aber nichts ausgehandelt (Prot. I S. 133). Der Angeklagte A._____ machte geltend, die Abwicklung der Darlehen sei durch C._____ oder B._____ erfolgt, er habe im Nachhinein davon erfahren haben, zumal jeder auch selbständig habe vorgehen können (Prot. S. 62).

21.4. Die von der Vorinstanz aufgeführten Täuschungshandlungen sind korrekt, darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 79 f.). Die gestützt auf die Täuschungshandlungen vorgenommene Vermögensdisposition im Umfange von

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Fr. 30'000.-- (vgl. oben), ist belegt. Zur Frage der Arglist wies die Vorinstanz zutreffend auf das zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten B._____ - der mit ihr nach eigenen Angaben freundschaftlich verbunden war (vgl. BO 13 Urk. 6.7. S. 16), ihr Steuerberater war und der ihr die Angeklagte C._____ vorgestellt hatte - bestehende Vertrauensverhältnis hin, welcher Umstand - wie die Angeklagten annahmen - die Geschädigte davon abhalten würde, deren Bonität zu überprüfen. Die Geschädigte G48._____ hatte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2003 ausgeführt, A._____ sei das letzte Mal vor ca. 6 Jahren, mithin 1997, bei ihr gewesen. Er sei damals "am Ende" gewesen; sie habe ihm Fr. 100.-- gegeben, damit er sich etwas kaufen könnte (vgl. BO 13 Urk. 6.2. S. 4). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass diese Einschätzung der Geschädigten hinsichtlich der Frage der Bonitätsüberprüfung keine ausschlaggebende Rolle spielt (vgl. Urk. 42 S. 80). In Ergänzung zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann angefügt werden, dass ihre Beobachtungen vorerst Jahre zurück lagen. Weiter trat in Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Darlehen vordergründig eine andere Person ihr gegenüber auf, die aber eine Beziehung zu ihrem Steuerberater aufwies. Zu Recht wies die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass die Geschädigte im damaligen Zeitpunkt bereits 75jährig war und dass die Angeklagten wusste, dass sie keine Kenntnis über das laufende Strafverfahren hatte (vgl. Urk. 42 S. 80).

21.5. Zwar verlangte die Angeklagte C._____ von der Geschädigten die Darlehen. Sie nahm die Gelder aber letztendlich im Hinblick auf die Auslösung der vermeintlichen Guthaben aus den Geschäften von A._____ auf (vgl. BO 13 an Urk. 6.5 beigeheftete Quittung, vgl. Aussagen C._____ in BO 13 Urk. 6.8. S. 1 und Urk. 6.9. S. 7 f.), welches Ziel indessen mit ihr auch die Angeklagten B._____ und A._____ verfolgten. Damit kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass sie in die Planung massgeblich einbezogen waren. Nachdem auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sind (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 80 mit Hinweis; § 161 GVG/ZH), sind (auch) die Angeklagten A._____ und B._____ bezüglich Nebendossier 19 des Betruges im Gesamtbetrage von Fr. 30'000.-schuldig zu sprechen.

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22. ND 25: Geschädigte G15._____ (AS S. 45 ff.) Diesbezüglich erfolgte vor Vorinstanz ein Freispruch, welcher in Rechtskraft erwuchs, womit sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (vgl. Urk. 47).

23. ND 28: Geschädigte G49._____ (AS S. 48)

23.1. Bei der Geschädigten G49._____ beliefen sich die gemäss Anklageschrift im Zeitraum vom 26. Juli 2002 bis 26. August 2005 gewährten Darlehen auf gesamthaft Fr. 50'786.50. G49._____ kannte nach dem Anklagevorwurf den Angeklagten B._____, der ihr bei finanziellen Angelegenheiten half.

23.2. Der Angeklagte B._____ räumte anlässlich der Hauptverhandlung ein, die Geschädigte G49._____ als Darlehensgeberin ins Spiel gebracht zu haben. Er sei dazu gegen seinen Willen überredet worden (Prot. I S. 135). Die Angeklagte C._____ erklärte, die Geschädigte zusammen mit dem Angeklagten B._____ getroffen zu haben. Sie habe ihr auch ein Bild als Pfand oder einfach als Sicherheit angeboten und das Bild auch bei ihr gelassen. Sie habe aber gewollt, dass sie (C._____) das Bild wieder abhole, was sie dann gemacht habe (Prot. I S. 205). Der Angeklagte A._____ seinerseits erklärte, die Geschädigte nicht zu kennen und bei ihr auch keine Darlehen aufgenommen zu haben (Prot. I S. 65). Die Geschädigte, Jahrgang 1918, wurde aus gesundheitlichen Gründen nie befragt (vgl. BO 14 Urk. 2.2. S. 4).

23.3. Der Angeklagte B._____ quittierte für den Betrag von Fr. 17'500.-- am 26. Juli 2002 und für denjenigen von Fr. 22'000.-- am 2. August 2002, was durch Urkunden belegt ist (vgl. BO 14 Urk. 2.5.). Am 22. August 2002 unterschreib er sodann einen Darlehensvertrag über Fr. 39'500.--, für welchen eine Verzinsung von 4% geregelt wurde. Die Rückzahlung hätte nach Absprache erfolgen sollen. Im selben Vertrag wurde ein Ölbild von … [Künstler] als Sicherheit erwähnt, dieses wurde laut Vermerk vom 14. April 2003 "abgeholt" (vgl. BO 14 Urk. 2.4.). Ein weiteres Darlehen von Fr. 8'000.-- wurde durch die Angeklagte C._____ erwirkt (vgl. BO 14 Urk. 2.12 S. 3). Nach Darstellung der Angeklagten C._____ wurden diese drei Darlehen kurz aufeinander gewährt (vgl. BO 14 Urk. 2.12 S. 3).

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Schliesslich quittierte der Angeklagte B._____ am 26. August 2005 den Erhalt von Euros 2'100.-- (vgl. BO 14 Urk. 2.7. = Fr. 3'286.50, vgl. Urk. 2.8).

23.4. Den Aussagen von B._____ und C._____ ist übereinstimmend zu entnehmen, dass das Darlehen über Euros 2'100.-- in Zusammenhang mit den Geschäften von A._____ stand, der zu jenem Zeitpunkt in Haft war (vgl. C._____: BO 14 Urk. 2.12 S. 2, B._____: BO 14 Urk. 2.11 S. 4 f.). Nach den Angaben von C._____ stand auch das Jahre früher gewährte Darlehen über Fr. 8'000.-- im Zusammenhang mit den Geschäften von A._____ (vgl. BO 14 Urk. 2.12. S. 5).

23.5. Demgegenüber standen die Darlehen über Fr. 17‘500.-- und dasjenige über Fr. 22‘000.-- nach übereinstimmender Darstellung der Angeklagten C._____ und B._____ im Zusammenhang mit der „Sache T._____“ (vgl. BO 14 Urk. 2. 11. S. 2 ff. und 2.12 S. 3), worüber die Geschädigte bei der Darlehensaufnahme orientiert worden sein soll (so C._____ in BO 14 Urk. 2.12 S. 4). Mit der Sache T._____ hatte der Angeklagte A._____ nach Darstellung der Angeklagten C._____ (vgl. oben zum Fall G44._____ bzw. G11._____ bzw. G45._____) nichts zu tun (vgl. BO 16 Urk. 3.3. S. 21, vgl. oben Ziff. V.12, 13 und 15). Die Angeklagte C._____ legte sodann dar, dass der bei den Darlehensaufnahmen bei der Geschädigten G49._____ beteiligte Angeklagte B._____ hinsichtlich der Geldüberweisungen an T._____ kritische Fragen stellte und ihr davon abriet (vgl. BO 14 Urk. 2.12 S. 5), was mit seiner Darstellung übereinstimmt, er habe sich dagegen gewehrt und ihr dazu gesagt „lass doch den verrecken, das ist sowieso ein Schwindler“ (vgl. BO 14 Urk. 2.11 S. 3). Obwohl also B._____ bei den Geldübergaben anwesend war und diese selber quittierte, erscheint seine Rolle in diesem Zusammenhang nicht restlos geklärt, womit auch fraglich ist, inwiefern er strafrechtlich dafür verantwortlich gemacht werden könnte. Abgesehen davon findet die "Sache T._____" in der Anklage – wie schon mehrfach erwähnt - keine Erwähnung. Nachdem einerseits das Verhalten der Angeklagten C._____ in diesem Verfahren nicht mehr zur Debatte steht und andererseits eine Tatbeteiligung der Angeklagten A._____ und B._____ nicht erstellt und in der Anklage auch nicht umschrieben ist, sind A._____ und B._____ vom Betrugsvorwurf im Umfange von -- 110 of 258 -Fr. 39‘500.-- freizusprechen. Damit kann aber auch offen gelassen werden, ob die im Rahmen der Darlehensgewährung erfolgte Übergabe des Ölbildes von … als Sicherheit – welcher Umstand keine Aufnahme in der Anklageschrift fand - irgendwelche Auswirkungen zu entfalten vermochte.

23.6. Was hingegen die übrigen zwei Darlehen betrifft, die im Zusammenhang mit den Geschäften von A._____ standen (Fr. 8‘000.-- und Euro 2‘100.-[Fr. 3‘286.50]), so kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Angeklagten C._____ und B._____ die Geschädigte G49._____ über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen täuschten, zumal sie ihre bestehenden massiven Schulden, die nicht zurückbezahlten Darlehen in Millionenhöhe und das laufende Strafverfahren verschwiegen. Wie oben gesehen, stand das von der Angeklagten C._____ der Geschädigten als Sicherheit gegebene Bild nicht im Zusammenhang mit den hier noch zur Diskussion stehenden Darlehen, weshalb hier diese Frage nicht von Belang ist. So in die Irre geführt, nahm die Geschädigte Geldzahlungen im Gesamtbetrage von Fr. 11‘286.50 (Fr. 8‘000.-und Fr. 3‘286.50) vor.

23.7. Was die Arglist betrifft, so kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 83, § 161 GVG). Der Angeklagte B._____ beriet die Geschädigte in finanziellen Angelegenheiten, was ein Vertrauensverhältnis begründete, das den Angeklagten C._____ und B._____ die Täuschung erleichterte und das die zudem sehr betagte Geschädigte (sie war 84 bzw. 87jährig) davon abhielt, deren Bonität in Frage zu stellen oder zu überprüfen. Allein das Alter der Geschädigten steht hier der Annahme einer Opfermitverantwortung entgegen und zwar unabhängig davon, dass wiederholte Darlehensgewährungen erfolgt waren und dass die Angeklagten C._____ und B._____ die in Aussicht gestellten Rückzahlungen nicht geleistet hatten. Das Vorgehen des Angeklagten B._____ (Frau C._____ wurde bereits rechtskräftig verurteilt) ist daher als arglistig zu qualifizieren.

23.8. Nachdem der Angeklagte B._____ die Angeklagte C._____ bei der Geschädigten eingeführt hatte und zuvor verschiedentlich in ihrem Beisein Geld aufgenommen hatte (Darlehen in Sachen T._____, vgl. oben), wird er durch die

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Tatsache, dass er beim Darlehen über Fr. 8‘000.-- nicht zugegen war, nicht entlastet. Denn das arbeitsteilige Vorgehen lässt ihn aufgrund gemeinsamer Planung – wie schon mehrfach erwähnt – als mitverantwortlich erscheinen. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Angeklagten A._____. Gerade in diesem Fall zeigt sich besonders deutlich, dass von einem gemeinsamen Plan im Sinne von Mittäterschaft auszugehen ist. Das letzte Darlehen nahmen nämlich die Angeklagten B._____ und C._____ zu einem Zeitpunkt auf, als der Angeklagte A._____ in Haft weilte (Haft: vom 10. August bis 8. September 2005, vgl. Anklage S. 5, Ziff. 7), was das gemeinsame Einstehen dokumentiert.

23.9. Nach alledem sind die Angeklagten A._____ und B._____ des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G49._____ im Betrage von Fr. 11'286.50 schuldig zu sprechen.

24. ND 53: Geschädigte G17._____ (AS S. 49)

24.1. Das unbestritten gebliebene und durch Urkunden belegte Darlehen von Fr. 7'000.-- (vgl. BO 14 Urk. 4.4.) stand nach Darstellung der Angeklagten C._____, welche hier zugunsten der Angeklagten A._____ und B._____ zu berücksichtigen ist, mit der "Sache T._____" im Zusammenhang (BO 14 Urk. 4.6. S. 17). Wie schon am anderen Ort ausgeführt (vgl. oben zu den Geschädigten G44._____, G45._____, G11._____ und G49._____), steht das Verhalten der Angeklagten C._____ in diesem Verfahren nicht mehr zur Diskussion und eine Beteiligung der Angeklagten A._____ und B._____ in dieser Angelegenheit "T._____" kann - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 42 S. 84) - nicht rechtsgenügend erstellt werden.

24.2. Damit sind die Angeklagten A._____ und B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen.

25. ND 30: Geschädigte G50._____ (AS S. 50 f.)

25.1. Die hier zur Diskussion stehenden Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 40'200.-- sind unbestritten und durch die Urkunden belegt (vgl. BO 14 Urk. 5.5., 5.7., 5.8. 5.12, 5.14 und 5.15). Die Geschädigte G50._____ kannte die Angeklagte C._____ aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses und unterhielt -- 112 of 258 -mit ihr seither einen losen Kontakt. Den Angeklagten A._____ lernte die Geschädigte via Angeklagte C._____ kennen (vgl. BO 14 Urk. 5.4. S. 11), mit welchem sie telefonisch verkehrte (vgl. BO 14 Urk. 5.3 S.1).

25.2. Hinsichtlich des Darlehens vom 20. August 2002 über den Betrag von Fr. 22'500.-- (vgl. BO 14 Urk. 5.5) erklärte die Angeklagte C._____, dieser stehe im Zusammenhang mit der Sache "T._____" (vgl. BO 14 Urk. 5.4 S. 10). Diesbezüglich kann unter Hinweis auf die obigen Ausführungen in anderen Fällen (vgl. G44._____, G45._____, G11._____, G49._____, und G17._____) eine Tatbeteiligung der Angeklagten A._____ und B._____ in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat.

25.3. Die Angeklagte C._____ übergab der Geschädigten G50._____ als Sicherheit für das Darlehen vom 18. Mai 2005 im Betrage von Fr. 3'000.-- ein Ölbild von … (vgl. BO 14 Urk. 5.15), das sie (C._____) - wie hier nicht widerlegt werden kann - sechs Jahre zuvor bei … [Auktionshaus] für Fr. 10'000.-- gekauft hatte. Diese Faustpfandübergabe wird von der Anklage nicht erwähnt, indessen von der Geschädigten bestätigt (vgl. BO 14 Urk. 5.2. S. 3). Damit räumte aber die Angeklagte C._____ der Geschädigten eine Sicherheit ein von der sie annehmen durfte, dass sie der Geschädigten eine Deckung der Forderung bieten und einen Schaden ausschliessen würde. Unter diesen Umständen ist eine Inkaufnahme der Schädigung der Geschädigten G50._____ für diese Darlehensgewährung zu verneinen, was selbstredend auch für die Angeklagten A._____ und B._____ gilt und weswegen auch in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen hat.

25.4. Was die übrigen Darlehen im Restbetrage von Fr. 14'700.-- (Fr. 1'600.-vom 2. Mai, Fr. 3'300.-- vom 3. Mai und Fr. 9'800.-- vom 5./16. Mai 2005) betrifft, so standen sie unbestrittenermassen im Zusammenhang mit der Auslösung der von den Angeklagten erwarteten Guthaben aus den Geschäften von A._____ (vgl. Hinweis auf den Darlehensvereinbarungen BO 14 Urk. 5.7 und 5.12). Diese Darlehen wurden allesamt durch A._____ quittiert (vgl. BO 14 Urk. 5.7., 5.12 und 5.14). Das Geld hatte die Geschädigte entweder auf ein Konto von C._____ (BO

14 Urk. 5.7.) oder aber auf dasjenige der Tochter des Angeklagten A._____

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(V._____, vgl. BO 14 Urk. 5.12) überwiesen oder aber dem Angeklagten A._____ zur Verfügung gestellt (vgl. BO 14 Urk. 5.14). Mit Bezug auf diese Darlehen kann hinsichtlich Täuschungshandlungen und Arglist vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 85 f.; § 161 GVG/ZH), denen nichts mehr beizufügen ist.

25.5. Die Anklageschrift erwähnt in diesem Anklagepunkt den Angeklagten B._____ nicht, was indessen angesichts der Tatsache, dass hier - wie im allgemeinen Teil der Anklage festgehalten und oben (vgl. Ziff. 3.5) dargetan von Mittäterschaft auszugehen ist - nichts an der strafrechtlichen Mitverantwortung des Angeklagten B._____ ändert.

25.6. Nachdem sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sind (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 42 S. 86), sind die Angeklagten A._____ und B._____ bezüglich Nebendossier 30 des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G50._____ im Gesamtbetrag von Fr. 14'700.-- schuldig zu sprechen.

26. ND 21: Geschädigte G18._____ (AS S. 52 ff.)

26.1. Was die unzähligen Darlehenshingaben der Geschädigten G18._____ betrifft, so ist vorweg festzuhalten, dass diese zugestanden (vgl. A._____: BO 3 Urk.

30 S. 30 und BO 14 Urk. 6.5. S. 2, B._____: BO 5 Urk. 28 S. 32 f., C._____: BO 7 Urk. 22.1 S. 30) und durch diverse Urkunden belegt sind (vgl. BO 14 Urk. 6.10 -

6.15 sowie 6.17.2 - 6.17.17).

26.2. Die Angeklagte C._____ führte aus, die Geschädigte hätte auf ihre Anfragen hin fast Fr. 125'000.-- für T._____ gegeben (vgl. u.a. BO 7 Urk. 22.1., vgl. auch Aussagen der Geschädigten in BO 14 Urk. 6.2.). In der Anklage wurden Geldentgegennahmen von C._____ im Umfange von Fr. 124'700.-- festgehalten (vgl. Anklage S. 53, vgl. Positionen bis und mit Valuta 11. Mai 2005, Anklage S. 52). Diesbezüglich kann unter Hinweis auf die obigen Ausführungen in anderen Fällen (vgl. G44._____, G45._____, G11._____, G49._____, G17._____ und G50._____) eine Tatbeteiligung der Angeklagten A._____ und B._____ in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht rechtsgenügend erstellt werden, -- 114 of 258 -weshalb im Umfange von Fr. 124'700.-- ein Freispruch zu erfolgen hat. Bei dieser Ausgangslage ist - weil dieser Betrag nicht weiter berücksichtigt wird - auch ohne Belang, dass im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 10./13. September 2002 über gesamthaft Fr. 24'000.-- (Fr. 16'000.-- und Fr. 8'000.--), bei welchem auch der Angeklagte B._____ signierte, der Geschädigten eine Sicherheit, nämlich ein Ölbild von …, ausgehändigt worden war (vgl. BO 14 Urk. 6.17.2), welcher Umstand in der Anklage auch keine Erwähnung findet.

26.3. Die von den Angeklagten A._____ und B._____ entgegengenommenen Geldbeträge (gesamthaft Fr. 160'074.55, nämlich Fr. 144'724.55 A._____ und Fr. 15'350.-- B._____, vgl. Anklage S. 53; standen nach übereinstimmender Darstellung dieser Angeklagten und der Angeklagten C._____ im Zusammenhang mit der Auslösung der vermeintlichen Guthaben aus den Geschäften von A._____. Präzisierend ist anzuführen, dass mehrere Beträge zwar durch die Angeklagte C._____ in Empfang genommen wurden, dass sie indessen auf den jeweiligen Quittungen vermerkte, dass es sich um Gelder handle, die sie im Auftrage von A._____ entgegennahm, weswegen diese Gelder im Gesamtbetrag von A._____ enthalten sind. Zur Diskussion stehen hier also die in der Anklageschrift ab Valuta 16. Juni 2005 aufgeführten Beträge (Anklage S. 52). Diese Darlehen wurden allesamt damit nach dem rechtskräftigen Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1.) aufgenommen.

26.4. Es ist offensichtlich, dass die Angeklagten A._____ und B._____ die Geschädigte in verschiedener Hinsicht täuschten. Selbst der Angeklagte A._____ spricht davon, er habe sie persönlich für weitere Geldhingaben "bearbeitet" (vgl. BO 3 Urk. 30 S. 30). Wenn die Vorinstanz fest hielt, die Angeklagten hätten anlässlich der zahlreichen Besprechungen jeweils vorgegeben, sie würden die Darlehensforderungen mittels in Kürze eingehender Guthaben zurück zahlen können und wollen, so ist dies angesichts der erstellten Rückzahlungsversprechen (vgl. Anklage S. 53) korrekt (vgl. Urk. 42 S. 86). Erstellt ist sodann, dass die Angeklagten bezüglich der vermeintlich vorhandenen Guthaben auch Unterlagen zeigten. Weiter ist zutreffend, dass die Angeklagten verschwiegen, dass sie bereits Schul-- 115 of 258 -den aus früheren Darlehen in Millionenhöhe aufwiesen, weswegen sie im Falle des Ausbleibens der Guthaben, was sie schon aufgrund des Standes des Strafverfahrens im damaligen Zeitpunkt annehmen mussten, niemals im Stande sein würden, eine Rückzahlung zu leisten. Es ist daher evident, dass die Geschädigte solchermassen getäuscht die Geldzahlungen vornahm.

26.5. Was die Arglist anbetrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Geschädigte zum Angeklagten B._____, der sie in Steuersachen beriet, ein Vertrauensverhältnis hatte, das den Angeklagten die Täuschung erleichterte (vgl. Urk. 42 S. 86). Es war auch der Angeklagte B._____, der die Angeklagte C._____ bei der Geschädigten einführte, wobei sie ihrerseits die Geschädigte mit dem Angeklagten A._____ bekannt machte. Bei alledem ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Angeklagten "in wechselnder Besetzung" bei der Geschädigten vorsprachen, was zusätzlich die Fortsetzung ihres Tuns bestärkte. Der Angeklagte A._____ wies nun selber darauf hin, die Geschädigte G18._____ hätte ihm wirklich vertraut, weshalb es ihm sehr leid tue (vgl. BO 14 Urk. 6.4 S. 5). Auch daraus geht hervor, dass die Angeklagten darauf vertrauten, dass die Geschädigte ihre Bonität nicht überprüfen würde. Dass sie dabei keine Prüfung der Werthaltigkeit der angegebenen erwarteten Guthaben, die - wie die Angeklagten ihr sagten - bei einer "… Bank" [Staat in Westeuropa] blockiert waren, vornehmen konnte, musste den Angeklagten, die erheblichen zeitlichen Druck ausübten, bewusst sein. Das Vorgehen der Angeklagten ist damit mit der Vorinstanz als arglistig zu qualifizieren.

26.6. Der Angeklagte A._____ führte aus, er habe der Geschädigten gesagt, seit wann und wie viel Geld er in das Geschäft schon investiert habe. Auch habe sie gewusst, dass er in einer Strafuntersuchung gesteckt habe. Er meine, dass sie diese Information von C._____ gehabt habe (vgl. BO 14 6.4. S. 6). Diese Aussage lässt nun den Schluss zu, dass er selber die Geschädigte eben nicht informierte. Berücksichtigt man, dass die Angeklagte C._____ im früheren Strafverfahren nicht involviert war, so ist auch nicht ersichtlich, wie diese die Geschädigte darüber hätte informieren können. Ganz abgesehen davon, erklärte die Angeklagte C._____ anlässlich der Hauptverhandlung, anlässlich welcher die Konfrontation -- 116 of 258 -aller Angeklagten erfolgte, auf entsprechende Frage ausdrücklich, sie habe von den Strafverfahren auch nicht gewusst (vgl. Prot. I S. 208). Die Bekanntgabe seiner Investitionen in diese Geschäfte war zudem geeignet, gegenüber der Geschädigten die Wichtigkeit seiner Geschäfte und der ihr präsentierten Lage zu unterstreichen. Für eine richtige Einschätzung der Situation wäre für die Geschädigte daher das Wissen über die offenen Darlehen bei anderen Darlehensgebern von Bedeutung gewesen, was A._____ nie behauptete, ihr mitgeteilt zu haben. Auch die Berücksichtigung dieser vom Angeklagten A._____ geltend gemachten Informationen führen daher nicht zur Verneinung der Arglist.

26.7. Ebenso wenig ist hier eine Opfermitverantwortung aus der Vielzahl der gewährten Darlehen anzunehmen. Aus der Auflistung geht hervor, dass die Darlehen in einer horrenden Kadenz verlangt wurden (3 x im Juni 2005, 13 x im Juli 2005, 3 x im August 2005 und 2 x im Februar 2006, vgl. Anklage S. 52). Die damals 69jährige Geschädigte sah sich also unter diesen Umständen nicht nur drei Personen gegenübergestellt, sondern stand auch zeitlich unter "Dauerbeschuss". Keine Rolle spielt dabei, dass sie bereits in den Jahren 2002 und 2003 diverse Darlehen gewährt hatte. Denn diese Darlehen waren der Angeklagten C._____ in der "Sache T.____" gewährt worden, weshalb sie aus den aus diesen Darlehen ausgebliebenen Rückzahlungen keine Rückschlüsse auf den inneren Rückzahlungswillen bezüglich der Geschäfte von A._____ ziehen musste. Das Vorgehen der Angeklagten ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nach wie vor als arglistig zu bezeichnen.

26.8. An diesem Fall zeigt sich das Zusammenwirken der drei Angeklagten im Sinne der oben erläuterten Mittäterschaft in optima forma. Alle drei (A._____, B._____ und C._____) wirkten einzeln oder aber in unterschiedlicher Zusammensetzung im Dienste der Geschäfte von A._____ auf die Geschädigte ein, was die ausgestellten Quittungen deutlich dokumentieren. Bei der oben geschilderten Tätigkeit von B._____ verbietet sich die Annahme, er sei - was von seiner Verteidigung geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 84 S. 46) - bloss "Geldabholer" gewesen.

26.9. Damit und nachdem die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 87), sind die Angeklagten A._____ und

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B._____ bezüglich Nebendossier 21 des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G18._____ im Umfange von Fr. 160'074.55 schuldig zu sprechen.

27. ND 50: Geschädigte G19._____ (AS S. 55 f.)

27.1. Bei der Geschädigten G19._____ stehen fünf im Zeitraum vom 27. September bis 6. Dezember 2002 gewährte Darlehen zur Diskussion. Die Geschädigte ist die Mutter des Schwagers der Angeklagten C._____ und kannte sie seit 25 Jahren.

27.2. Die Darlehen im Umfange von Fr. 26‘580.-- sind unbestritten (vgl. C._____ in Prot. I S. 209). Die Angeklagte C._____ führte aus, das Geld sei für A._____ und „etwas für T._____“ gewesen (vgl. BO 15 Urk. 1.5. S. 19). Später in derselben Einvernahme korrigierte sie, das Geld sei für das Geschäft von A._____ gebraucht worden (S. 21). Die Geschädigte, die nicht als Zeugin einvernommen wurde und weswegen ihre Aussagen nicht zulasten der Angeklagten A._____ und B._____ verwertet werden können, erklärte, C._____ habe das Geld für einen Bekannten in Amerika gebraucht, der eine Operation hinter sich hatte und das Geld brauchte um wieder zurück zu kehren. Den Namen dieses Bekannten habe sie nicht genannt (vgl. BO 15 Urk. 1.2 S. 1).

27.3. Es wurde schon oben mehrfach festgehalten, dass die Geldsammelaktionen der Angeklagten C._____ in der Sache „T._____“ den Angeklagten A._____ und B._____ nicht angelastet werden können (vgl. oben zu den Geschädigten G44._____, G45._____, G11._____, G49._____, G17._____ und G50._____). Stellt man zugunsten der Angeklagten A._____ und B._____ auf die Aussagen der Geschädigten ab, so gab sie sämtliche Darlehen im Zusammenhang mit der Sache T._____. Die Aussagen der Angeklagten C._____ sind diesbezüglich widersprüchlich und lassen jedenfalls eine Ausscheidung der Darlehen, die für die Geschäfte von A._____ waren, nicht zu. In Anwendung des Grundsatzes im Zweifel zugunsten der Angeklagten sind damit hier die Angeklagten A._____ und B._____ von diesem Vorwurf, nämlich vom Betrug zum Nachteil der Geschädigten G19._____, freizusprechen.

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28. ND 54: Geschädigter G20._____ (AS S. 57 f.)

28.1. Der Geschädigte G20._____, den die Angeklagte C._____ aus einer verwandtschaftlichen Beziehung kannte, gewährte zwei Darlehen im Dezember 2002 (gesamthaft Fr. 43‘000.--) und weitere zwei im März und April 2006 (gesamthaft Fr. 11‘000.--).

28.2. Die Darlehen aus dem Jahre 2002, welche an die Angeklagte C._____ gingen (vgl. Angeklagte C._____; Prot. I S. 209 ff., BO 7 Urk. 22.1 S. 31, BO 15 Urk. 2.8 S. 2) und die aus dem Jahre 2006, welche an den Angeklagten A._____ gingen (vgl. A._____: Prot. I S. 67, BO 3 Urk. 30 S. 31), sind unbestritten. Unbestritten ist sodann der in der Anklageschrift geschilderte und dem Geschädigten bekannt gegebene Grund für die Darlehensaufnahmen (Geld zur Auslösung der vermeintlichen Guthaben aus den Geschäften von A._____, welche im Ausland blockiert waren). Durch Urkunden belegt und damit erstellt sind auch die in der Anklageschrift aufgeführten Angaben des Angeklagten A._____ betreffend Lebensversicherung (vgl. BO 15 Urk. 2.31.3) und diejenigen betreffend den Rückzahlungszeitpunkt der Darlehen.

28.3. Die Vorinstanz hat die Täuschungshandlungen, für welche die Angeklagten C._____ (bereits rechtskräftig verurteilt) und A._____ verantwortlich sind und welche die Vermögensdisposition des Geschädigten G20._____ im Umfange von Fr. 54‘000.—auslösten, korrekt aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 42 S. 89 lit. a). Der Angeklagte B._____ wird in der Anklageschrift in Zusammenhang mit der Grundangabe bei der Darlehensaufnahme erwähnt. Eine weitergehende, konkrete Erwähnung seiner Beteiligung an diesem Ort der Anklage ist entgegen der Verteidigung angesichts der Tatsache, dass hier - wie oben erläutert - von Mittäterschaft auszugehen ist, nicht erforderlich. Immerhin steht aufgrund der Akten fest, dass B._____ die Angeklagte C._____ nach … [Westschweiz] begleitete, um die vermeintlichen "Geldkisten" in Empfang zu nehmen, bei welcher Gelegenheit auch der Geschädigte G20._____ erschien, weshalb B._____ in diesem Zusammenhang sehr wohl tätig war.

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28.4. Auch zur Arglist kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 89 lit. b). Aufgrund der (angeheirateten) Verwandtschaft zwischen der Angeklagten C._____ und dem Geschädigten lag gewiss ein Vertrauensverhältnis vor, das die Täuschung entsprechend erleichterte und weitere Überprüfungen seitens des Geschädigten als unnötig erscheinen liess, was insbesondere A._____ wissen musste (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 89 lit. b). Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass die Erfahrung des Geschädigten im Zusammenhang mit der gescheiterten Abholung der Geldkisten in … durchaus geeignet war, bei ihm den falschen Anschein zu verstärken, die zweifelhaften Guthaben könnten doch einen realistischen Hintergrund haben, was auch einen Einfluss auf seine Zahlungsbereitschaft haben konnte. Das Vorgehen der Angeklagten A._____ und B._____ ist mithin als arglistig zu qualifizieren.

28.5. Auch in diesem Fall kommt dem Umstand, dass der Geschädigte bereits im Jahre 2002 Darlehen gewährt hatte, deren Rückzahlung noch ausstehend war, keine Relevanz zu. Denn anders als früher, wurde dem Geschädigten anlässlich der Darlehensgewährung vom 31. März 2006 zusätzlich eine „Sicherheit“, nämlich das Guthaben aus einer Lebensversicherung, vorgegeben, welche wie die Anklage umschreibt, in Tat und Wahrheit keine war, zumal die Versicherung nicht auf den Namen des Angeklagten A._____ lautete, er über die Police nicht verfügte und diesbezüglich nur telefonische Kontakte mit Unbekannten geführt hatte. Die neuen Darlehensgewährungen erfolgten seitens des Geschädigten somit unter zusätzlichen Vorzeichen. Aus diesem Verhalten des Geschädigten kann jedenfalls keine Opfermitverantwortung konstruiert werden, weswegen das Vorgehen der Angeklagten A._____ und B._____ (die Angeklagte C._____ ist diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilt, Urk. 47) nach wie vor als arglistig erscheint.

28.6. Unter Hinweis darauf, dass wie die Vorinstanz bereits festhielt, die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sind, sind die Angeklagten A._____ und B._____ bezüglich Nebendossier 54 des Betrugs zum Nachteil des Geschädigten G20._____ im Umfange von Fr. 54‘000.-- schuldig zu sprechen.

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29. ND 17: Geschädigte G51._____ (AS S. 62 f.)

29.1. Die Geschädigte G51._____, eine Nichte und das Patenkind des Angeklagten B._____, übergab gemäss Anklageschrift dem Angeklagten B._____ im Jahre 2003 innerhalb zwei bis drei Wochen zwei Darlehen in der Höhe von Fr. 4‘000.-- und Fr. 7‘000.--, wofür er „relativ schnelle“ bzw. „sofortige“ Rückzahlung in Aussicht stellte. Im Jahre 2004 händigte dieselbe Geschädigte dem Angeklagten B._____ diverse Schuldbriefe im Gesamtbetrag von Fr. 18‘000.-zwecks Hinterlegung als Sicherheit bei Aufnahme eines Darlehens bei der Bank … aus.

29.2. Die Geschädigte erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, sie habe in der Familie vernommen und damit schon damals gewusst, dass B._____ finanziell nicht gut da stand. Sie habe damals gefunden, wenn sie ihm mit dem Geld aus einem finanziellen Engpass helfen könnte, so mache sie das auch. Als er beim Darlehen von Fr. 4‘000.-- gesagt habe, die Rückzahlung erfolge „relativ schnell“, habe sie schon leise Zweifel gehabt. Beim zweiten Darlehen über Fr. 7‘000.-- zwei oder drei Wochen später habe er gesagt, das Geld käme eigentlich sofort wieder zurück. Damals habe sie grössere Zweifel gehabt und habe dies mit ihrem Mann besprochen. Sie sei daraufhin mit ihrem Mann einig gewesen darüber, dass sie dem Angeklagten B._____ auch dieses Geld geben würde, auch wenn sie an sein Versprechen für die rasche Rückzahlung nicht ganz geglaubt habe. Sie sei mit ihrem Mann der Meinung gewesen, sie seien eine Familie und wenn sie könnten, sollten sie auch helfen (vgl. BO 15 Urk. 5.2. S. 4 ff.). Schliesslich erklärte die Geschädigte, mit diesen Fr. 11‘000.-- habe sie ihrem Onkel helfen können und betrachte dies als ein Geschenk (a.a.O. S. 8).

29.3. Aufgrund dieser Aussagen der Geschädigten kann nicht gesagt werden, es habe ein Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung (Vorgabe, es seien Spesen bzw. Flugkosten für das Geschäft von A._____ zu bezahlen) und der von ihr vorgenommenen Geldübergabe gegeben. Sie kannte die wirtschaftliche Situation des Angeklagten B._____ und war auf seine Anfrage hin offenbar bereit, ihm die verlangten Beträge auszuhändigen, dies unabhängig von der Grundangabe -- 121 of 258 -für das Darlehen und unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Rückzahlungsverpflichtung überhaupt eingehalten werden würde. Damit kann aber bereits nicht gesagt werden, es liege diesbezüglich ein Betrug vor.

29.4. Gleich ist zu entscheiden hinsichtlich der später erfolgten Übergabe der Inhaberschuldbriefe im Gesamtbetrag von Fr. 18‘000.--. Auch diesbezüglich - immerhin soll sich dies ein Jahr nach den Darlehensgewährungen zugetragen haben (vgl. Anklageschrift: „mutmasslich 2004“, während die Darlehen im Jahre 2003 gewährt wurden) – bestand für die Geschädigte dieselbe Ausgangslage für ihren Entscheid. Wiederum wurde sie – in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Situation - mit einer Darlehensanfrage des Angeklagten B._____ konfrontiert. Nach ihrer Darstellung wurde sie nicht nur nach Geld gefragt, sondern auch nach Geldgebern (vgl. BO 15 Urk. 5.2 S. 6) und weil sie kein Geld hatte und auch nicht Dritte Geldgeber empfehlen wollte (vgl. BO 15 Urk. 5.2 S. 5 f.), erwähnte sie ihm gegenüber die Schuldbriefe, die sie ihm dann aushändigte. Auch nach Darstellung der Geschädigten stand dabei von Anfang an fest, dass er diese als Sicherheit für die Aufnahme eines Darlehens verwenden würde (vgl. a.a.O. S. 6), was er denn auch tat. Auch bezüglich der Übergabe der Schuldbriefe ist daher nicht ersichtlich, worin die Täuschung oder aber der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung/Irrtum und Vermögensdisposition bestehen könnte.

29.5. Damit sind die Angeklagten A._____ und B._____ diesbezüglich freizusprechen.

30. ND 3: Geschädigte G21._____ (AS S. 64)

30.1. Der Angeklagte B._____ nahm gemäss Anklageschrift bei der Geschädigten G21._____ am 18. Februar 2003 ein Darlehen von Fr. 35'000.-- auf und versprach dessen Rückzahlung per 25. Februar 2003. Die Geschädigte G21._____ kannte den Angeklagten B._____ von dessen Tätigkeit bei der damaligen … her, wobei dieser 1986 die Erbschaftsangelegenheiten nach dem Tod des Vaters der Geschädigten erledigte. Nach 1987 bis ca. 1992 besorgte der Angeklagte B._____ sodann die Steuerangelegenheiten der Geschädigten.

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30.2. In den Akten ist die Bestätigung des Angeklagten B._____ für den Erhalt von Fr. 35'000.-- als kurzfristiges Darlehen vorhanden (vgl. BO 16 Urk. 2.4.2, vgl. auch Bestätigung anlässlich der Hauptverhandlung Prot. I S. 140), für welches Geld der Angeklagte A._____ gleichentags (18. Februar 2003) quittierte (vgl. BO 16 Urk. 2.2.). Die Geschädigte G21._____ bestätigte denn auch als Zeugin die Geldübergabe von Fr. 35'000.-- an den Angeklagten B._____ vom 18. Februar 2003 (vgl. BO 16 Urk. 2.11 S. 4). Der Angeklagte B._____ bestätigte sodann, der Geschädigten G21._____ die Rückzahlung des Darlehens bis zum 25. Februar 2003 versprochen zu haben (vgl. Prot. I S. 140), was der Darstellung der Geschädigten als Zeugin entspricht. Geldübergabe und Rückzahlungsversprechen sind damit erstellt.

30.3. Die Geschädigte schilderte weiter als Zeugin die telefonische Kontaktnahme von B._____ und das am selben Tag stattgefundene Treffen, während welchem B._____ sie nach einem ganz kurzfristigen Darlehen von Fr. 30'000.-gefragt habe. Nachdem sie gewusst habe, wo B._____ gearbeitet habe und sie ihn als integre Person erachtet habe, habe sie ihm bereits im Café die Darlehensgewährung zugesagt. Er habe auf ihre Frage gesagt, er brauche das Darlehen, um Geld auszulösen, welches ihm mit einem Privatflugzeug von … aus geschickt werde. Sie habe im Übrigen keine weiteren Fragen gestellt, weil sie geglaubt habe, dass B._____ integer sei. B._____ habe ihr gegenüber nicht konkret geäussert, inwiefern er finanziell in der Klemme und wie gewichtig diese Klemme sei und woher sie entstanden sei. Sie sei einfach davon ausgegangen, dass er für das Herausholen des erwähnten Geldes ihr Darlehen benötigt habe und er sich deshalb an sie gewendet habe. Sie habe ihn nicht gefragt, wie und weshalb er zu diesem Guthaben gekommen sei. Weshalb er sich mit seinem Kreditersuchen nicht an eine Bank gewendet hätte, habe sie nicht gefragt; das sei ihr erst im Nachhinein in den Sinn gekommen, da sei das Geld bereits weg gewesen. B._____ habe im Zusammenhang mit dem erwarteten Guthaben davon gesprochen, es sei "viel Geld", worüber sie sich aber keine Gedanken gemacht habe. In der Bankhalle habe B._____ die Darlehenssumme mit dem Hinweis, die Spesen könnten allenfalls höher ausfallen als er glaube, um Fr. 5'000.-- erhöht, womit sie einverstanden gewesen sei -- 123 of 258 -(vgl. BO 16 Urk. 2.11 S. 6). Schliesslich wiederholte die Geschädigte, sie habe B._____ das Geld nur deswegen gegeben, weil sie ihn als integre Person angesehen habe, sie hätte einer anderen Person das Geld nicht gegeben. B._____ habe das Geld nur für eine ganz kurze Frist verlangt, wenn er ihr gesagt hätte - so die Zeugin weiter -, dass er das Geld länger brauchen würde, dann hätte sie ihn an eine Bank verwiesen. Mit Sicherheit hätte sie ihm kein Geld gegeben, wenn er ihr gesagt hätte, dass er nicht sicher sei, dass er ihr das Geld zurückzahlen könne. Die Bargeldübergabe sei von B._____ verlangt worden, sie habe sich diesbezüglich nichts überlegt, zumal er für das Geld quittiert habe. Das von B._____ ihr gegenüber abgegebene Zinsversprechen sei für sie nicht von Bedeutung gewesen, zumal es um wenige Tage gegangen sei und sie B._____ im Zusammenhang mit seinen Diensten bei den Steuererklärungen jeweils lediglich 2 Flaschen Wein gegeben habe (vgl. BO 16 Urk. 2.11 S. 8 ff.).

30.4. Wenn B._____ in der Einvernahme vom 28. April 2004 ausführte, als er sich kurz vor der Darlehensaufnahme mit A._____ getroffen habe, habe er ihm ein Papier vorgelegt, dass die Rückzahlung bald erfolgen werde, wenn er diesen Betrag erhalte, es schwebe ihm vor, als wäre es ein Brief von H._____ gewesen und gleichzeitig noch ergänzte, er habe nie versucht, Erkundigungen über diese Person oder Firma (H._____) einzuziehen (vgl. BO 16 Urk. 2.7. S. 2), so ist vorweg einmal mehr daran zu erinnern, dass er – was ihm auch das zu jenem Zeitpunkt gegen ihn laufende, in fortgeschrittenem Stadium sich befindende Strafverfahren deutlich vor Augen geführt hatte - bereits seit Jahren ernsthaft damit rechnete, dass das von ihm und weiteren Geldgebern in die Geschäfte von A._____ investierte Geld endgültig verloren sein könnte. Zu Recht wurde ihm in der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2003 denn auch vorgehalten, er wisse zwischenzeitlich seit siebeneinhalb Jahren, dass trotz wiederholten Versprechungen von A._____ keine einzige Überweisung erfolgt sei (vgl. BO 16 Urk. 2.6 S. 6), was er bejahte. Seine Beteuerung, er sei in diesem Zeitpunkt voll überzeugt gewesen, dass ein grösserer Geldbetrag innerhalb der angesetzten Frist eingehen werde (vgl. BO 16 Urk. 2.6. S. 7), erscheint daher als blosse Schutzbehauptung.

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30.5. Konnte der Angeklagte B._____ aufgrund des Gesagten nicht mit dem Eingang irgendwelcher Gelder rechnen, so musste er auch von vorne herein mit der Unmöglichkeit der vertragsgemässen Rückerstattung des Darlehens der Geschädigten G21._____ rechnen, zumal er aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation auch nicht darauf zählen konnte, die Schuld aus eigenen Mitteln zu tilgen, was den Schluss zulässt, dass ihm auch der Rückzahlungswille fehlte.

30.6. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung nun geltend, der Angeklagte B._____ habe der Geschädigten wahrheitsgetreu angegeben, dass er finanziell in der Klemme stecke. Wenn jemand eine Finanzklemme erwähne, um ein Darlehen zu erhalten, handle er nicht betrügerisch. Die Geschädigte habe nach eigenen Aussagen keine weiteren Fragen gestellt und sei somit vom Angeklagten B._____ nicht arglistig getäuscht worden (vgl. Urk. 84 S. 49).

30.7. Diese Argumentation der Verteidigung lässt vorerst ausser Acht, dass wer ein Darlehen aufnimmt ohnehin nicht sagt, nicht in finanziellen Schwierigkeiten zu stecken. Denn bei jeder Darlehensaufnahme kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Darlehensnehmer selber nicht über ausreichend Geld verfügt, weil er sonst gar nicht danach fragen würde. Insofern kam der blossen Erklärung des Angeklagten B._____, finanziell in der Klemme zu stecken, für die Geschädigte nicht zwangsläufig die Bedeutung zu, sie gehe mit der Darlehensgewährung besondere Risiken ein oder aber sie sei auch nur bereit, solche einzugehen. Dazu kommt, dass B._____ auf die Nachfrage der Geschädigten erklärt hatte, er brauche das Geld zur Auslösung eines grösseren Guthabens, womit sie von dessen kurzfristiger Rückzahlungsfähigkeit ausging und auch ausgehen konnte.

30.8. Es wurde sodann schon oben festgehalten (vgl. Ziff. V.2.2.1 unter Hinweis auf Ardinay, a.a.O. S. 276), dass den Täter, der bei Erwirkung des Kredits aufgrund seiner gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Wirtschaftslage annehmen muss, dass er wahrscheinlich ausserstande sein werde, die vereinbarte Rückzahlung einzuhalten, eine Aufklärungspflicht trifft, womit dem Einwand der Verteidigung zur Verneinung der Arglist, die Geschädigte habe keine weiteren -- 125 of 258 -Fragen gestellt, der Boden entzogen ist. Der Angeklagte B._____ verneinte schliesslich in seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2004, der Geschädigten gesagt zu haben, dass er schon andere Darlehen in dieser Sache in Millionenhöhe aufgenommen habe (vgl. BO 16 Urk. 2.7. S. 2). Er vermutete weiter, die Geschädigte hätte ihm das Darlehen nicht gewährt, wenn er diese Angabe gemacht hätte. Diese Erklärungen von B._____ machen deutlich, dass er ihr bewusst wichtige Informationen vorenthielt, welche selbst er für den Entscheid der Geschädigten zur Darlehensgewährung als ausschlaggebend betrachtete. Entsprechend beantwortete er auch den Vorhalt, er habe die Geschädigte G21._____ um ein Darlehen gebeten und sie im Glauben gelassen, dass er wirklich nur im Moment in einer finanziellen Klemme stecke mit den Worten: "Ja, das ist so" (vgl. BO 16 Urk. 2.6 S. 7).

30.9. Dazu kommt, dass die Geschädigte G21._____ den Angeklagten B._____ aus seiner früheren Tätigkeit bei der damaligen … kannte, in welchem Zusammenhang er die Teilung des Nachlasses ihres Vaters vorgenommen hatte (vgl. BO 16 Urk. 2.4.3, vgl. auch BO 16 Urk. 2.11 S. 2). Später war er ihr auch einige Jahre beim Ausfüllen der Steuererklärung behilflich gewesen (vgl. auch BO 16 Urk. 2.11 S. 2). Aufgrund der in früheren Jahren gemachten Erfahrungen schätzte die Geschädigte den Angeklagten B._____ – wie sie als Zeugin mehrfach wiederholte - als integre Person ein, es bestand mithin ein Vertrauensverhältnis, welches B._____ offensichtlich erkennen liess, dass sich die Geschädigte nicht nach seiner Vermögenslage erkundigen würde. Telefonische Kontaktnahme, Zusammentreffen und Darlehensgewährung fanden zudem innerhalb von wenigen Stunden statt (vgl. BO 16 Urk. 2.11 S. 4), was für die damals 70jährige Geschädigte bereits aus zeitlichen Gründen eine Nachprüfung der finanziellen Verhältnisse des (damals überschuldeten) Angeklagten nicht möglich machte, womit er rechnete. Bei diesem Stand der Dinge ist das Vorgehen des Angeklagten B._____ – selbst wenn die Geschädigte entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 42 S. 92) weder als geschäftsunerfahren noch als bescheiden ausgebildet bezeichnet werden kann (zu ihrer Ausbildung und zu ihrem Beruf vgl. ihre Ausführungen in BO 16 Urk. 2. 11 S.

1 f.), welche Umstände die Anklageschrift gar nicht aufführt – fraglos als arglistig zu bezeichnen.

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30.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Täuschungshandlungen (vgl. Urk. 42 S. 92) die Geschädigte G21._____ zur Darlehensgewährung veranlassten, wobei das Vorgehen des Angeklagten B._____ – wie geschildert - als arglistig qualifiziert werden muss. Dabei steht auch die Mitwirkung des Angeklagten A._____, der gleichentags den Darlehensbetrag von B._____ ausgehändigt erhielt (vgl. BO 16 Urk. 2.2 und Urk. 2.9. S. 1), fest, was ihn unter Hinweis auf die Erwägungen in Ziff. V.3.5. als Mittäter erscheinen lässt.

30.11. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. V.3) keiner vertieften Erörterung. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) somit bezüglich Nebendossier 3 des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G21._____ im Umfang von Fr. 35'000.-- schuldig zu sprechen.

31. ND 22: Geschädigte G52._____ (AS S. 66 f.) Diesbezüglich erfolgte vor Vorinstanz ein Freispruch, welcher in Rechtskraft erwuchs, womit sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (vgl. Urk. 47).

32. ND 58: Geschädigter G22._____ (AS S. 68 f.)

32.1. Die Anklageschrift (S. 68 f.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umständen vor, am 12. Mai 2003 beim Geschädigten G22._____, einem alten Studienkollegen des Angeklagten B._____, ein Darlehen von Fr. 24'000.--, rückzahlbar bis spätestens 16. Mai 2003 und unter Einräumung eines formungültigen Grundpfandes, aufgenommen zu haben.

32.2. Dem schriftlichen Darlehensvertrag vom 12. Mai 2003 zwischen der Angeklagten C._____ und dem Geschädigten kann vorerst die Darlehenssumme von Fr. 24'000.-- und die Rückzahlungsverpflichtung innerhalb einer Woche entnommen werden. (vgl. BO 16 Urk. 6.4.1). Weiter geht daraus hervor, dass als

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Sicherheit die Eigentumswohnung der Angeklagten C._____ diene (BO 16 Urk. 6.4.1 Ziff. 4).

32.3. Der Angeklagte B._____ machte geltend, von der Angeklagten C._____ zu diesem Darlehen gedrängt worden zu sein (vgl. Prot. I S. 141). Sie sei dabei auch die Wortführerin gewesen (vgl. BO 16 Urk. 6.6. S. 14). Immerhin räumte er ein, selber den Geschädigten G22._____, der sein Studienkollege war, ins Spiel gebracht zu haben (vgl. BO 16 Urk. 6.6 S. 13 f. und Urk. 6.7 S. 20 f. sowie Prot. I S. 140 f.) und bei der Geldübergabe anwesend gewesen zu sein (vgl. BO 16 Urk. 6.6 S. 14). Weiter gab er an, den damaligen Vertrag zu wenig genau angeschaut und deshalb nicht bemerkt zu haben, dass die Sicherheit betreffend die Wohnung im Vertrag so geregelt worden sei (vgl. Prot. I S. 141). Auf die Frage, ob er den Geschädigten G22._____ über seine persönliche Situation aufgeklärt habe (finanziell, Strafverfahren), antwortete er, er wisse es nicht mehr (vgl. BO 16 Urk. 6.7 S. 21).

32.4. Auch wenn die Aussagen des Geschädigte G22._____ aus prozessualen Gründen nicht zulasten der Angeklagten verwertet werden können (vgl. BO 16 Urk. 6.2., polizeiliche Befragung als Auskunftsperson in Abwesenheit der Angeklagten), steht - wie oben dargetan - die Darlehensgewährung an C._____ durch Vermittlung des Angeklagten B._____ und in dessen Anwesenheit fest. Fest stehen auch die eingegangene Rückzahlungsverpflichtung und das sich daraus ergebende Rückzahlungsversprechen. Wenn die Vorinstanz erwog, die Angeklagten B._____ und C._____ hätten dem Geschädigten vorgetäuscht, die Darlehensforderung innert Kürze zurückzahlen zu können und zu wollen, ist dies daher korrekt (vgl. Urk. 42 S. 94). Dass eine Aufklärung des Geschädigten über die bestehenden Schulden aus früheren Darlehen in Millionenhöhe sowie über das laufende Strafverfahren vor der Geldübergabe erfolgt wäre, machten die Angeklagten nicht geltend. Dabei musste für sie klar sein, dass sie - was bereits mehrfach ausgeführt wurde - angesichts ihrer damaligen desolaten Finanzlage und weil sie nicht mit dem Eingang von Guthaben rechnen konnten, niemals im Stande sein würden, der eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung wie versprochen innert wenigen Tagen nachzukommen. Die Täuschung des Geschädig-- 128 of 258 -ten hinsichtlich vorhandener Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, die zu seiner Vermögensdisposition führte, muss damit bereits als erstellt betrachtet werden.

32.5. Fest steht aber auch, dass die im Darlehensvertrag aufgeführte Sicherheit wegen nicht eingehaltener Formvorschriften ungültig und damit wertlos war. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend dargetan, es sei nicht plausibel, wenn die Angeklagte C._____ - damals selber Hypothekarschuldnerin - geltend mache, von den Formvorschriften zur Errichtung eines Grundpfandes keine Ahnung gehabt zu haben (vgl. Urk. 42 S. 46 f.). Wenn der Angeklagte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, den damaligen Vertrag zu wenig genau angeschaut und daher nicht bemerkt zu haben, dass die Sicherheit betreffend Wohnung im Vertrag so geregelt worden sei, bzw. er habe diese Vertragsklausel übersehen, bzw. nichts davon mitbekommen (vgl. Prot. I S. 141), so stellt dies - mit der Vorinstanz - eine Schutzbehauptung dar, zumal er von Anfang an bei dieser Darlehensaufnahme, damit bei den eigentlichen Vertragsverhandlungen bis zur Geldübergabe zugegen war (vgl. Urk. 42 S. 47). Seine Ausführungen deuten aber auch darauf hin, dass ihm - als juristisch Ausgebildetem - die Formvorschriften bei der Errichtung eines Grundpfandes sehr wohl bekannt waren. Letztlich lassen die Ausführungen von B._____ - der hier allein zu beurteilen ist, weil die Angeklagte C._____ im Berufungsverfahren nicht mehr involviert ist - jedenfalls nicht den Schluss zu, er sei selber davon ausgegangen, dass dem Geschädigten G22._____ mit dem Darlehensvertrag eine werthaltige Sicherheit eingeräumt würde, an welcher er im Falle des Ausbleibens der Rückzahlung sich hätte schadlos halten können und was allenfalls die Frage nach einer anderen Beurteilung der subjektiven Tatbestandes aufgeworfen hätte. Sodann kann auch mit Bezug auf den Wissensstand des Geschädigten bezüglich der bei der Grundpfanderrichtung einzuhaltenden Formvorschriften auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 47, § 161 GVG/ZH). Sie argumentierte diesbezüglich, der offenbar auf besondere Sicherung bedachte Geschädigte hätte sich bei Kenntnis der Formvorschriften, nicht mit einer formwidrigen Sicherung einverstanden erklärt, da er ansonsten um deren Ungültigkeit gewusst hätte und er den Vertrag nicht in dieser Form unterschrieben -- 129 of 258 -hätte (vgl. Urk. 42 S. 47). Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen, zumal jede andere Annahme lebensfremd wäre. Dass der Geschädigte an die "Sicherheit" glaubte, geht im Übrigen auch daraus hervor, dass er im späteren Betreibungsbegehren diesen "Pfand" auch aufführte (vgl. BO 16 Urk. 6.4.4). Korrekt ist daher auch die weitere Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Angeklagten hätten zumindest mit einer Täuschung des Darlehensgebers durch die vermeintliche Grundpfandsicherung gerechnet und diese in Kauf genommen (vgl. Urk. 42 S. 47).

32.6. Die Verteidigung des Angeklagten B._____ monierte vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung, der Geschädigte G22._____ habe die gemäss Bundesgericht erforderliche Vorsicht nicht walten lassen. Einen Darlehensbetrag von Fr. 24'000.-- innert Stunden zu gewähren, ohne irgendwelche Unterlagen zum angeblichen Millionenbetrag zu verlangen, der laut Aussage des Geschädigten G22._____ - "irgendwo in Übersee auszulösen" sei, erscheine bei nüchterner Betrachtung und unter strafrechtlichen Gesichtspunkten doch recht fahrlässig. Dem Angeklagten B._____ könne deshalb kein arglistiges, betrügerisches Verhalten angelastet werden (vgl. Urk. 84 S. 50 f.).

32.7. Mit ihrer Argumentation blendet die Verteidigung aus, dass zwischen dem Angeklagten B._____ und dem Geschädigten G22._____ aufgrund jahrzehntelanger Bekanntschaft als Studienkollegen ein Vertrauensverhältnis vorlag, das einerseits dem Angeklagten B._____ die Täuschung erleichterte und andererseits den Geschädigten G22._____ von der Überprüfung der ihm gegenüber gemachten Angaben abhielt. Wenn die Vorinstanz ausführte, dem Angeklagten B._____ (und C._____) sei bewusst gewesen, dass dieses Vertrauensverhältnis den Geschädigten davon abhalten würde, die Bonität der Angeklagten näher zu überprüfen und er vielmehr deren Bonität automatisch annehmen würde, so ist dem zuzustimmen (vgl. Urk. 42 S. 95). Korrekt ist sodann, dass die Angeklagten wussten, dass der Geschädigte keine näheren Abklärungen über das mit dem Darlehen „irgendwo in Übersee auszulösende“ vermeintliche Guthaben treffen würde und angesichts des aufgebauten Zeitdrucks auch nur hätte treffen können (vgl. auch Vorinstanz Urk. 42 S. 95). In diesem Zusammenhang ist sodann die Tatsache aufzuführen, dass der Geschädigte ohnehin keine Möglich-- 130 of 258 -keit hatte, sich Kenntnis über das gegen die Angeklagten laufende Strafverfahren zu erlangen (vgl. auch Vorinstanz, Urk. 42 S. 95). Das Vorgehen ist damit als arglistig zu qualifizieren.

32.8. Eine Opfermitverantwortung, wie sie die Verteidigung des Angeklagten B._____ geltend macht (vgl. Urk. 84 S. 50 f.), ist bei diesem Stand der Dinge zu verneinen. Dazu kommt, dass dem Geschädigten mit dem Darlehensvertrag eine „Sicherheit“ (Pfandrecht an der Eigentumswohnung der Angeklagten C._____) vorgegaukelt wurde, weshalb dies erst recht die Annahme verbietet, der Geschädigte habe bedenkenlos oder aber besonders leichtfertig gehandelt.

32.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die oben aufgeführten Täuschungshandlungen den Geschädigten G22._____ zur Darlehensgewährung veranlassten, wobei das Vorgehen des Angeklagten B._____ (und C._____) als arglistig qualifiziert werden muss. Die Geldaufnahme stand im Zusammenhang mit den Geschäften von A._____ und fand damit im Rahmen der diesbezüglich von sämtlichen Angeklagten geplanten und nach sattsam bekanntem Muster umgesetzten Geldsammelaktion statt, was auch den Angeklagten A._____ – unter Hinweis auf die Erwägungen in Ziff. V.3.5. - als Mittäter erscheinen lässt.

32.10. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. V.3) keiner weiteren Erörterung. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) somit bezüglich Nebendossier 58 des Betrugs zum Nachteil des Geschädigten G22._____ im Umfange von Fr. 24‘000.— schuldig zu sprechen.

33. ND 14: Geschädigte G23._____ (AS S. 70)

33.1. Die Anklageschrift (S. 70) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, am 4. Juni 2003 bei der Geschädigten G23._____, die den Angeklagten B._____ von seiner Tätigkeit bei der Bank … -- 131 of 258 -und als Steuerberater kannte, ein Darlehen von Fr. 30'000.--, rückzahlbar "per nächste Woche oder längstens einen Monat später", aufgenommen zu haben.

33.2. Der Angeklagte B._____ stellte für den Erhalt von Fr. 30‘000.-- am 4. Juni 2003 eine Quittung aus (vgl. BO 17 Urk. 1.2.2). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er den Empfang dieses Betrages (vgl. Prot. I S. 141, vgl. auch BO 17 Urk. 1.7. S. 7). Weiter bestätigte er, der Geschädigten die Rückzahlung des Geldes innert eines Monats versprochen zu haben (vgl. Prot. I S. 142). Damit ist die Darlehensgewährung der Geschädigten an den Angeklagten B._____ erstellt.

33.3. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Dezember 2006 erwähnte B._____ auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten zur Grundangabe für die Darlehensaufnahme (vgl. BO 17 Urk. 1.3 S. 3): „Das tönt eigentlich danach, als wäre das Geld für A._____ verwendet worden und zwar weil der damals immer von Fertigstellungskosten geredet hat“ (vgl. BO 17 Urk. 1.7. S. 6). Weiter gab er an, die Angeklagte C._____ habe ihn unter Druck gesetzt (vgl. Prot. I S. 142), bzw. C._____ habe ihn an den …-Platz geführt und ihm bekannt gegeben, welchen Betrag sie benötige und vorgegeben, wenn sie (gemeint die Angeklagten) diesen erhalten würden, werde das Geschäft sicher laufen (vgl. BO 17 Urk. 1.7. S. 5 f.). Er selber (B._____) habe gedacht, dass das Geld sich bereits am Flughafen befinden würde. Deshalb sei es für ihn naheliegend gewesen, dass sie (gemeint die Angeklagten) zu dem Geld kommen würden und das Darlehen zurückzahlen könnten (vgl. Prot. I S. 142). Der Angeklagte A._____ konnte sich an die Geschädigte G23._____ nicht erinnern (vgl. Prot. I S. 70), antwortete aber auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, C._____ oder B._____ gebeten zu haben, nach Geldgebern Ausschau zu halten, wie folgt: „Es war eine generelle Sache. Man wusste, wie viel für die Fertigstellungsarbeiten aufgewendet werden musste.“ (vgl. BO 17 Urk. 1.6 S. 2).

33.4. Die oben aufgeführten Aussagen zeigen, dass auch diese Darlehensaufnahme in Zusammenhang mit den Geschäften von A._____ stand, wobei auch hier der Darlehensgeberin vorgetäuscht wurde, man würde die Darlehensforderung mittels eingehender Guthaben innert Kürze zurück zahlen können und

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wollen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 42 S. 96). Auch hier gilt im Übrigen das was im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung des Geschädigten G22._____ ausgeführt wurde (keine Aufklärung über die bestehenden Schulden aus früheren Darlehen, keine Kenntnis über das laufende Strafverfahren; keine Aussicht auf Eingang von Guthaben und keine Möglichkeit, der eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen; vgl. oben Ziff. 32). Auch hier ist daher die Täuschung der Geschädigten hinsichtlich vorhandener Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, die zu ihrer Vermögensdisposition führte, als erstellt zu betrachten.

33.5. Die Verteidigung der Angeklagten B._____ machte im Berufungsverfahren geltend, die Geschädigte G23._____ habe gemäss ihrer KAPO-Einvernahme vom 16. August 2005 dem Angeklagten den Darlehensbetrag von Fr. 30‘000.-- ausgehändigt, ohne sich irgendwelche Papiere zeigen zu lassen. Laut ihrer damaligen Aussagen habe ihr der Angeklagte „etwas von Maschinen und Zeugnissen“ erzählt und wenn diese Zeugnisse kämen, müsste er Bargeld auf den Tisch legen. Noch erstaunlicher sei, dass laut ihren Aussagen der Angeklagte B._____ gar keinen Betrag genannt habe, sondern dass sie ihm im Gegenteil gesagt hätte, Fr. 30‘000.-- auf der Bank zu haben und diese könnte sie ihm geben (vgl. Urk. 84 S. 51 unter Hinweis auf BO 17 Urk. 1.3 S. 3). Aus dem Einvernahme-Protokoll der Geschädigten G23._____ – so die Verteidigung weiter – ersehe man keine Täuschung und wenn man zu jemandem Vertrauen habe, heisse dies nicht, dass man – strafrechtlich gesprochen – jegliche Vorsichtsmassnahme und Fragepflicht ausser Acht lassen dürfe (vgl. Urk. 84 S. 52).

33.6. Die Geschädigte G23._____ kannte den Angeklagten B._____ von dessen Tätigkeit bei der Bank … her. Sie war seine Steuerkundin gewesen, hatte indessen mit diesem in der Folge über längere Zeit keinen Kontakt mehr gehabt (vgl. B._____ in Prot. I S. 141), bis er selber mit ihr erneut den Kontakt suchte. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung, die am gleichen Tag der Kontaktnahme erfolgte, war die Geschädigte 78jährig. Nach alledem ist offensichtlich, dass die Geschädigte zum Angeklagten B._____ ein Vertrauensverhältnis hatte, welches dazu führte, dass sie seine Darlehensanfrage mit Wohlwollen beurteilte. Dass B._____ mit diesem Wohlwollen auch rechnete, steht ausser Frage, zumal -- 133 of 258 -offensichtlich ist, dass er sie gerade deshalb aussuchte, weil er sie als frühere Kundin kannte. Die Geldübergabe hatte auch am gleichen Tage stattzufinden, was nähere Abklärungen seitens der betagten und ungenügend aufgeklärten Geschädigten ohnehin unmöglich machte. Eine Opfermitverantwortung, wie sie die Verteidigung des Angeklagten B._____ geltend macht, ist bei dieser Sachlage damit zu verneinen und sein Vorgehen ist daher als arglistig zu qualifizieren.

33.7. Die Geldaufnahme stand im Zusammenhang mit den Geschäften von A._____ und fand damit im Rahmen der diesbezüglich von sämtlichen Angeklagten geplanten und nach sattsam bekanntem Muster umgesetzten Geldsammelaktion statt (vgl. die oben zitierte Aussage des Angeklagten A._____ in BO 17 Urk. 1.6. S. 2: „Es war eine generelle Sache. Man wusste, wie viel für die Fertigstellungsarbeiten aufgewendet werden musste.“), was auch den Angeklagten A._____ - auch unter Hinweis auf die Erwägungen in Ziff. V.3.5. - als Mittäter erscheinen lässt.

33.8. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. V.3) keiner weiteren Erörterung. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) somit bezüglich Nebendossier 14 des Betrugs zum Nachteil des Geschädigten G23._____ im Umfang von Fr. 30‘000.— schuldig zu sprechen.

34. ND 29: Geschädigte G53._____ (AS S. 71)

34.1. Die Anklageschrift (S. 71) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, am 6. Juni 2003 bei der Geschädigten G53._____, die den Angeklagten B._____ von seiner Steuerberatertätigkeit für deren Tante kannte, ein Darlehen von Fr. 24'000.-- aufgenommen zu haben.

34.2. Der Angeklagte B._____ bestätigte, von der Geschädigten G53._____ in Zusammenhang mit A._____ und in Begleitung von C._____ ein Darlehen erhal-

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ten zu haben (vgl. BO 17 Urk. 2.7. S. 12). Für die eingeklagte Darlehenssumme von Fr. 24'000.-- quittierte B._____ am 6. Juni 2003, was aus dem "Schuldschein mit Darlehensvertrag" gleichen Datums hervorgeht (vgl. BO 17 Urk. 2.9; vgl. auch Bestätigung des Angeklagten B._____ in Prot. I S. 142, wobei dort offensichtlich aus Versehen von einer Darlehenssumme von Fr. 30'000.-- ausgegangen wurde). B._____ bestätigte weiter, diese Geschädigte ins Spiel gebracht zu haben, wobei er für ihre Tante die Steuern gemacht habe (Prot. I S. 142), bzw. die Geschädigte sei früher in einem Erbschaftsfall Erbin gewesen (vgl. BO 17 Urk. 2.7. S. 12). Vor Vorinstanz machte B._____ geltend, die Angeklagte C._____ sei von A._____ wegen dieses Geldes unter Druck gesetzt worden, später habe die Angeklagte C._____ ihn unter Druck gesetzt und ihm gesagt, dass sie das Geld dringend brauche. Er habe keinen Widerstand leisten können (Prot. I S. 142 f.). In der Untersuchung hatte er noch angegeben, A._____ habe ihn und C._____ deswegen bedrängt (vgl. BO 17 Urk. 2.7 S. 13) bzw. er und C._____ hätten im Auftrage von A._____ gehandelt (vgl. BO 5 Urk. 28 S. 36). Die Angeklagte C._____ ihrerseits führte an der Hauptverhandlung aus, der Angeklagte A._____ habe den Angeklagten B._____ angerufen und mitgeteilt, dass er Geld bräuchte (Prot. I S. 217). Der Angeklagte A._____ gab an, mit der Geschädigten über die Rückzahlung des Darlehens gesprochen zu haben, wollte indessen mit der damaligen Abwicklung des Darlehens nichts zu tun gehabt zu haben. Er betonte dabei, dass jeder praktisch in eigener Regie gewirkt habe (vgl. Prot. I S. 71).

34.3. Auch diese erstellte Geldaufnahme erfolgte damit in Zusammenhang mit den Geschäften von A._____, wobei auch in diesem Fall gegenüber der Geschädigten, mit welcher der Angeklagte B._____ aufgrund seiner früheren geschäftlichen Bekanntschaft mit ihrer Tante Verbindung aufnahm, mit dem dringenden Geldbedarf zur Auslösung des bevorstehenden Eingangs einer grösseren Summe Geld operiert wurde (vgl. BO 17 Urk. 2.7. S. 12). Die Geldaufnahme wurde daher nach bekanntem Muster abgewickelt, mithin ohne entsprechende Aufklärung der Geschädigten über die wirtschaftliche Lage der Angeklagten, ohne Orientierung über die offenen Schulden bei anderen Darlehensgebern in Millionenhöhe und ohne Kenntnisgabe des laufenden Strafverfahrens. Weiter -- 135 of 258 -bestand zu jenem Zeitpunkt für die Angeklagten keine reelle Aussicht auf Eingang von Guthaben und auch keine Möglichkeit, der eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen. Auch hier ist daher die Täuschung der Geschädigten hinsichtlich vorhandener Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit, die zu ihrer Vermögensdisposition führte, als erstellt zu betrachten.

34.4. Die Verteidigung des Angeklagten B._____ machte im Berufungsverfahren geltend, die Geschädigte G53._____ sei allzu fahrlässig im strafrechtlichen Sinn gewesen, um von Betrug sprechen zu können. Nach ihren Aussagen gemäss KAPO-Einvernahme vom 31. März 2006 habe ihr der Angeklagte B._____ telefoniert und dringende Geldnot für eine Versicherung geltend gemacht. Schon bei jenem Telefon habe sie ihm anerboten, sie könnte ihm Fr. 24'000.-- geben, ohne irgendwelche Zusatzfragen. Noch am gleichen Nachmittag habe C._____ den Angeklagten B._____ zur Geschädigten chauffiert und er habe dort diesen Betrag erhalten, ohne dass darüber noch gross diskutiert worden sei. Die Arglosigkeit oder Fahrlässigkeit der Geschädigten verunmögliche es in strafrechtlicher Hinsicht, den Angeklagten wegen Betrugs zu verurteilen. Weiter monierte der Verteidiger, die von der Vorinstanz im Urteil S. 97 f. wiederum vorgebrachte Begründung, der Angeklagte B._____ habe die Geschädigte getäuscht mit dem Versprechen auf baldige Rückzahlung, finde in ihrer KAPO-Einvernahme keine Stütze (vgl. Urk. 84 S. 52).

34.5. Es trifft zu, dass den Angaben der Geschädigten (vgl. BO 17 Urk. 2.2.) die ohnehin aus prozessualen Gründen nicht zulasten der Angeklagten herangezogen werden könnten - keine bestimmte Absprache hinsichtlich Zeitpunkt der Rückzahlung entnommen werden kann. Dem "Schuldschein mit Darlehensvertrag" (vgl. BO 17 Urk. 2.9) ist indessen die jederzeitige Kündbarkeit des Darlehens auf sechs Wochen zu entnehmen. Die desolate finanzielle Situation der Angeklagten und die Tatsache, dass sie mit dem Eingang irgendwelcher Guthaben aus den Geschäften von A._____ nicht rechnen konnten, liess indessen eine Rückzahlung innerhalb von sechs Wochen ab ausgesprochener Kündigung nicht zu, weshalb dies nichts an der oben festgehaltenen Täuschung der Geschädigten hinsichtlich vorhandener Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit ändert.

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34.6. Die Geschädigte G53._____ kannte den Angeklagten B._____ von dessen geschäftlicher Tätigkeit in den Diensten ihrer Tante, welche seine Steuerkundin war, her. Wie er selber sagte, hatte er zudem mit der Geschädigten im Zusammenhang mit einer Erbangelegenheit zu tun (vgl. BO 17 Urk. 2.7. S. 12). Damit ist aber auch in diesem Fall offensichtlich, dass die Geschädigte zum Angeklagten B._____ ein Vertrauensverhältnis hatte, welches dazu führte, dass sie seine Darlehensanfrage mit Wohlwollen beurteilte. Dass B._____ mit diesem Wohlwollen auch rechnete, steht ausser Frage, zumal offensichtlich ist, dass er sie gerade deshalb aussuchte, weil er sie aufgrund der geschilderten früheren geschäftlichen Bekanntschaft kannte. Die Geldanfrage und -übergabe fand am gleichen Tage statt, was nähere Abklärungen seitens der ungenügend aufgeklärten Geschädigten ohnehin unmöglich machte, was der Angeklagte wusste und womit er offensichtlich rechnete. Ohne Relevanz bleibt dabei, ob dem Angeklagten zusätzlich auch bewusst war, dass die Geschädigte Abklärungen über seine Bonität aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Geschäftsunerfahrenheit unterlassen würde, welcher Vorwurf die Anklageschrift auch nicht näher umschreibt. Eine Opfermitverantwortung, wie sie die Verteidigung des Angeklagten B._____ geltend macht, ist bei dieser Sachlage damit zu verneinen und sein Vorgehen ist daher als arglistig zu qualifizieren.

34.7. Wie schon erwähnt, stand die Geldaufnahme im Zusammenhang mit den Geschäften von A._____ und fand damit im Rahmen der diesbezüglich von sämtlichen Angeklagten geplanten und nach sattsam bekanntem Muster umgesetzten Geldsammelaktion statt (vgl. die oben zitierte Aussage des Angeklagten A._____, dass jeder praktisch in eigener Regie gewirkt habe [vgl. Prot. I S. 71], vgl. auch die diversen Urkunden, mit welchen A._____ gegenüber der Geschädigten Rückzahlungsversprechen abgab in BO 17 Urk. 2.4, 2.5, 2.12, 2.15!). Das Zusammenwirken des Angeklagten B._____ mit dem Angeklagten A._____ geht auch daraus hervor, dass B._____ der Geschädigten die Erklärungen von A._____ betreffend Darlehensrückzahlung zukommen liess (vgl. BO 17 Urk. 2.24 und 2.28). Dies alles lässt den Angeklagten A._____ - auch unter Hinweis auf die Erwägungen in Ziff. V.3.5. - als Mittäter erscheinen.

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34.8. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. V.3) keiner weiteren Erörterung. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) somit bezüglich Nebendossier 29 des Betrugs zum Nachteil des Geschädigten G53._____ im Umfange von Fr. 24‘000.—schuldig zu sprechen.

35. ND 35: Geschädigte +G24._____ (AS S. 72 f.)

35.1. Die Anklageschrift (S. 72 f.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, zwischen dem 19. September und dem 15. Dezember 2003 bei der damals an Krebs erkrankten 71jährigen G24._____, die den Angeklagten A._____ durch regelmässige Besuche der Gemeinschaft der … [Glaubensrichtung] im ehemaligen Kloster … kannte, insgesamt 9 Darlehen im Totalbetrag von Fr. 91'332.--, jeweils kurzfristig rückzahlbar, aufgenommen zu haben.

35.2. Die Darlehen sind im Einzelnen durch Urkunden belegt (vgl. BO 19d Urk. 6.1.6 - 6.1.15) und wurden vom Angeklagten ausdrücklich bestätigt (vgl. BO 19b Urk. 3.1.2 S. 1 und 3).

35.3. Der Angeklagte A._____ brachte vor, er habe G24._____ Dokumente gezeigt und ihr erklärt, wofür er das Geld brauche (nämlich zur Auslösung seines Guthabens, vgl. BO 19b Urk. 3.1.1 S. 2 ff. und Urk. 3.1.2 S. 2). Er sei überzeugt gewesen, dass er das Geld bekommen würde, wenn er die gestellten Anforderungen erfüllen würde. Daher habe er es nicht für nötig erachtet, sie über seine Vorstrafen und das hängige Verfahren zu informieren (vgl. BO 19a Urk. 3.1 S. 18). G24._____ habe sich auch auf dieses Guthaben abgestützt und habe gewusst, dass er keine anderen Mittel gehabt habe; er habe ihr seine finanzielle Situation wahrheitsgetreu dargelegt (vgl. BO 19b Urk. 3.1.1 S. 4 f.) und ihr insbesondere gesagt, er hätte alles verloren, hätte aber ein Guthaben in -- 138 of 258 -F._____ (vgl. BO 19b Urk. 3.1.2. S. 2). Er habe mit ihr kurzfristige Rückzahlungsfristen vereinbart, so wie sie aus den Quittungen hervorgingen (vgl. BO 19b Urk. 3.1.2 S. 2).

35.4. Es wurde nun schon oben dargetan, dass der Angeklagte A._____ im Zeitpunkt, als er bei G24._____ die Darlehen sich gewähren liess, was im Herbst 2003 geschah, schon seit geraumer Zeit keinen Anlass zur Annahme hatte, sein "Guthaben" würde tatsächlich bestehen und ihm auch innert der der Geldgeberin jeweils in Aussicht gestellten Rückzahlungsfrist ausgerichtet werden (vgl. oben). Schliesslich befand er sich seit Jahren in einer Strafuntersuchung, wobei diesbezüglich bereits verschiedene (wenn auch noch nicht rechtskräftige - Strafurteile gegen ihn ergangen waren, was er der Geldgeberin gegenüber entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 83 S. 16) - zugegebenermassen nicht offenlegte. Wenn er also von ihr jeweils mit dieser Begründung und unter Vorlage von Dokumenten Geld aufnahm, so täuschte er sie über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit.

35.5. Der Angeklagte A._____ räumte sodann ein, dass er die damals an Krebs erkrankte 71jährige G24._____ durch gemeinsame regelmässige Besuche der Gemeinschaft der … im ehemaligen Kloster … kannte, weshalb er ihr vertrauenswürdig erschien und auch erscheinen konnte. Es ist auch offensichtlich und nicht weiter zu erörtern, dass er davon ausging, dass sie ihm aufgrund der gemeinsamen religiösen Aktivitäten und seines Auftretens als frommer und religiöser Mann vertrauen und eine Prüfung seiner Angaben unterlassen würde. Dass das Vorgehen des Angeklagten A._____ - mit der Vorinstanz (vgl. auch ihre Begründung in Urk. 42 S. 98 f.) - als arglistig zu qualifizieren ist, steht ausser Zweifel.

35.6. Eine Opfermitverantwortung von G24._____ ist nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht aus der Vielzahl der gewährten Darlehen. Mit Ausnahme des letzten Darlehens erfolgte die Gewährung der Darlehen in rascher Abfolge, so dass zwischen Fälligkeit des ersten Darlehens (30.9.2003, vgl. BO 19b Urk. 6.1.6) und Gewährung des zweitletzten Darlehens (4.11.2003, vgl. BO 19b Urk. 6.1.13) nur gut ein Monat lag. Aus dem Text der vom Angeklagten A._____ ausgestellten -- 139 of 258 -Quittungen geht zudem hervor, dass er ihr bei jedem neuen Darlehen nochmals die Begleichung der früheren Darlehen innert wenigen Tagen bekräftigte, was für sie - angesichts der Tatsache, dass er ihr immer neue Unterlagen zur bevorstehenden Auszahlung seines Guthaben präsentierte (vgl. BO 19b Urk. 3.1.1 S. 2 f. und 3.1.2 S. 3) - die Rückzahlungsverspätung plausibel erklärte. Damit kann nicht gesagt werden, die damals betagte und gesundheitlich angeschlagene G24._____ habe elementare Sorgfaltspflichten bei der Darlehensgewährung ausser Acht gelassen, was auch hinsichtlich des letzten Darlehens vom 15. Dezember 2003 (vgl. BO 19b Urk. 6.1.15) gilt.

35.7. Was die Tatbeteiligung des Angeklagten B._____ betrifft, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Mittäterschaft (vgl. oben Ziff. V.3.5.) verwiesen werden, denen zur Vermeidung von Wiederholungen nichts mehr beizufügen ist.

35.8. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. V.3) ebenso keiner weiteren Erörterung. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) somit bezüglich Nebendossier 35 des Betrugs zum Nachteil der Erben der Geschädigten +G24._____ im Umfange von Fr. 91'332.-- schuldig zu sprechen.

36. ND 44: Geschädigter G26._____ (AS S. 75 ff.)

36.1. Die Anklageschrift (S. 75 ff.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, zwischen dem 7. November 2003 und dem 30. Mai 2005 beim Geschädigten G26._____, der den Angeklagten A._____ durch gemeinsame Messebesuche im …-Kloster in … kannte, insgesamt

28 Darlehen im Totalbetrag von Fr. 107'267.--, jeweils kurzfristig rückzahlbar, aufgenommen zu haben.

36.2. Der Angeklagte A._____ stellte diese Darlehensaufnahmen nicht in Abrede (vgl. BO 19b Urk. 3.1.6. S. 7, vgl. auch Bo 19b Urk. 3.1.8 S. 11) und verwies dies-

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bezüglich auf die von ihm ausgestellten Quittungen (vgl. BO 19d Urk. 6.5.3 -

6.5.12 und 6.5.14 - 6.5.30), woraus auch die kurzfristigen und in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Rückzahlungsversprechen hervorgehen. Die insgesamt 28 Darlehen im Totalbetrag von Fr. 107'267.-- sind damit erstellt.

36.3. Auch diese Darlehen standen im Zusammenhang mit der „erwarteten“ Auszahlung des Guthabens des Angeklagten A._____ (vgl. BO 19b Urk. 3.1.6 S. 7). A._____ bezeichnete G26._____ als sein sehr guter Freund und Vertrauter (vgl. BO 19b Urk.3.1.6 S. 10). G26._____ sei darüber informiert gewesen, dass er (A._____) von verschiedenen Personen Geld erhalten habe. G26._____ habe ihm im Frühjahr (2005) dazu geraten, mit den Zahlungen an die verschiedenen Personen in F._____ aufzuhören, was er (A._____) indessen nicht habe tun können, weil er kurz vor der Überweisung von 10 Mio. gestanden habe (vgl. BO 19d Urk. 3.1.6 S. 10 f.). Alle Rückzahlungen an G26._____, wie auch an die anderen Geldgeber, seien von der Überweisung der 10 Mio. USD abhängig gewesen (a.a.O. S. 7). G26._____ habe sich davon überzeugen lassen, dass es sinnvoll sei, in dieser Sache weiterzumachen. Er habe ihm seine finanzielle Hilfe angeboten, so ab 2004 bis zum Spätherbst 2004, im Rahmen von Fr. 200'000.--, was mehr oder weniger seine ganzen liquiden Mittel dargestellt habe (vgl. BO 19b Urk. 3.1.8 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte A._____, der Geschädigte G26._____ sei von Anfang an von A bis Z aufgeklärt gewesen. G26._____ spreche Englisch. Er habe ihm die Anträge gezeigt und aufgrund dieser Angaben habe er Zahlungen geleistet. Aufgrund der Angaben hätten sie beide (A._____ und G26._____) annehmen können, dass das Geld wirklich frei würde (vgl. Prot. I S. 72).

36.4. Die Darstellung des Angeklagten A._____ stimmt im Wesentlichen mit den Angaben des Geschädigten G26._____ überein, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Aussagen des Geschädigten G26._____ aus prozessualen Gründen ohnehin lediglich zugunsten der Angeklagten verwertbar sind. Der polizeilich befragte Geschädigte G26._____ bestätigte, mit dem Angeklagten A._____ seit ca. Herbst 2003 befreundet zu sein. Er habe ihn anlässlich von Messebesuchen im …-Kloster in … kennen gelernt und stehe seither mit ihm -- 141 of 258 -regelmässig in Kontakt. Die Darlehensanfragen habe A._____ mit seinen F._____guthaben begründet. Er habe den Äusserungen von A._____ geglaubt und ihm daher die Darlehen gewährt. Er habe sich nie unter Druck gesetzt gefühlt; auch habe für ihn kein Grund bestanden, die Angaben von A._____ zu überprüfen. Ca. im Januar 2005 sei er etwas misstrauisch geworden, insbesondere weil dann die Auszahlung wiederum nicht erfolgt sei. Er habe jedoch nicht an den Aussagen von A._____ gezweifelt, sondern vielmehr gedacht, dass er selber betrogen werde, worüber er ihn angesprochen habe. Er sei davon überzeugt, dass A._____ kein Betrüger sei (vgl. BO 19b Urk. 3.3.4 S. 2 ff.).

36.5. Es ist vorerst erstellt, dass die Darlehen des Geschädigten G26._____ gestützt auf die Angaben von A._____ bezüglich der bevorstehenden Auszahlung eines Guthabens aus seinen Afrikageschäften erfolgten, mithin dass diese Information den Geschädigten zur Vermögensdisposition veranlasste. A._____ wartete indessen seit 1997 vergeblich auf die Auszahlung solcher Guthaben und wusste damit – wie an anderem Ort schon mehrfach ausgeführt –, dass er nicht mit einem solchen Geldeingang rechnen konnte. Seine Geldsammelaktionen mit ähnlichem Hintergrund hatten bereits im Jahre 1997 zur Eröffnung einer Strafuntersuchung und am 19. Juli 2000 zur Anklageerhebung gegen ihn und B._____ geführt (vgl. Anklage S. 7 Ziff. 15 und BO 21a/2 Urk. 4.2. und 4.3). Als er im November 2003 den Geschädigten G26._____ das erste Mal um ein Darlehen ersuchte, hatte die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Bülach (am 5. Dezember 2000, vgl. BO 21a/1 Urk. 3.1.) bereits stattgefunden, am 12. Juli 2001 war er erstinstanzlich (vgl. BO 21a/2 Urk. 4.1.) und am 3. Oktober 2002 zweitinstanzlich (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 14 Ziff. 3) verurteilt worden. A._____ führte nun selber aus, er habe es nicht für nötig gefunden, den Geschädigten über seine Vorstrafen und das hängige Strafverfahren zu informieren (vgl. BO 19a Urk. 3.1. S. 21 in Verbindung mit S. 18, vgl. auch BO 19b Urk. 3.1.11 S. 5, wo A._____ die Frage, ob er die Geldgeber darüber informiert habe, dass im Kanton Zürich ein Prozess gegen ihn hängig sei, damit beantwortete, er glaube nicht.). Auch wenn das Strafverfahren nach diesem Zeitpunkt noch im Rechtsmittelverfahren pendent war, so konnte er doch nicht unbeschwert sein Tun fortsetzen. Im Verschweigen dieser Tatsache ist daher eine Täuschungshandlung zu sehen.

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Angesichts dieser Ausgangslage konnte er auch nicht – wie er dies tat – jeweils eine kurzfristige Rückzahlung der Darlehen in Aussicht stellen. Mitunter steht auch fest, dass er den Geschädigten G26._____ über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen täuschte.

36.6. Dass zwischen dem Geschädigten G26._____ und dem Angeklagten A._____ ein Vertrauensverhältnis bestand, geht mit Deutlichkeit aus den Aussagen von A._____ hervor. Er bezeichnete G26._____ – wie oben dargetan – als seinen sehr guten Freund und war mit ihm durch seine religiösen Aktivitäten verbunden. Gestützt darauf hatte der Geschädigte G26._____ keinen Anlass, den Angaben von A._____ zu misstrauen, zumal ihm noch Dokumente vorgewiesen wurden (vgl. Aussagen A._____ in Prot. I S. 72 unten), was ihn letztlich von der Überprüfung dieser Angaben abhielt, womit A._____ offensichtlich auch rechnete, zumal er den Geschädigten über das gegen ihn laufende Strafverfahren nicht informierte. Damit ist aber das Vorgehen von A._____ – unabhängig der Sprachkenntnisse, der Ausbildung und der Geschäftserfahrung des Geschädigten, worüber sich die Anklageschrift ohnehin ausschweigt – als arglistig zu qualifizieren.

36.7. Nun gewährte der Geschädigte dem Angeklagten A._____ eine Vielzahl von Darlehen, nämlich deren 28, innerhalb der Zeitspanne von eineinhalb Jahren (7.11.2003 – 30. Mai 2005), obwohl jeweils die versprochene kurzfristige Rückzahlung dieser Darlehen verschiedentlich nicht erfolgt war. Es stellt sich in diesem Zusammenhang daher die Frage, ob das gezeigte Erfüllungsverhalten des Angeklagten A._____ dem Geschädigten G26._____ nicht Rückschlüsse auf dessen Rückzahlungswillen erlaubt hätte. Wie schon in Zusammenhang mit anderen Geschädigten erörtert (vgl. z.B. oben Geschädigte G12._____, Ziff. 17.5.), sieht der Täter bei bestehendem Vertrauensverhältnis indessen voraus, dass eine solche Überprüfung unterbleiben wird, wobei nicht ausschlaggebend ist, wie das Opfer sich in concreto verhält, sondern wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten einschätzt (vgl. Cassani, a.a.O. S. 164). Hier schätzte der Angeklagte A._____ die dem im Zeitpunkt der Gewährung des ersten Darlehens 73jährigen Geschädigten zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten offensichtlich als geringfügig ein, zumal er die aus-- 143 of 258 -stehenden Rückzahlungen mit der Vorlage von neuen Dokumenten zu rechtfertigen wusste, womit ihm gelang, den Geschädigten immer wieder von Neuem für seine Anliegen zu gewinnen, was er auch entsprechend für sich ausnutzte.

36.8. Nun führte der Geschädigte aus, er sei ab ca. Januar 2005 etwas misstrauisch geworden, insbesondere weil dann die Auszahlung wiederum nicht erfolgt sei. Er habe jedoch nicht an den Aussagen von A._____ gezweifelt, sondern vielmehr gedacht, dass er selber betrogen werde, worüber er ihn angesprochen habe. Er sei davon überzeugt, dass A._____ kein Betrüger sei (vgl. BO 19b Urk. 3.3.4 S. 2 ff.). Bei dieser Ausgangslage stellt sich mit Fug die Frage, weshalb der Geschädigte dem Angeklagten A._____ im Jahre 2005 noch etliche Darlehen (nämlich 11) gewährte. Offensichtlich hatte der Geschädigte ab Januar 2005 erkannt, dass die Geldsammelaktion des Angeklagten A._____ keinen Sinn machte, namentlich nicht zum gewünschten Ergebnis führte, und dass seine Darlehen à fond perdu geleistet sein könnten. Dass er dennoch weiter bezahlte, ist - selbst unter Berücksichtigung der offenbar von Erfolg gekrönten Überredungskünste des Angeklagten A._____ - daher unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht erklärbar, weshalb dem Geschädigten diesbezüglich der strafrechtliche Schutz zu versagen ist.

36.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die in den Jahren 2003 und 2004 gewährten 17 Darlehen das Vorgehen des Angeklagten A._____ als arglistig zu qualifizieren ist, während für die im Jahre 2005 gewährten

11 Darlehen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten A._____ entfällt.

36.10. Was die Tatbeteiligung des Angeklagten B._____ betrifft, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Mittäterschaft (vgl. oben Ziff. V.3.5.) verwiesen werden, denen zur Vermeidung von Wiederholungen nichts mehr beizufügen ist.

36.11. Dass hinsichtlich der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Darlehen die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage

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(vgl. oben Ziff. V.3) ebenso keiner weiteren Erörterung. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind daher (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) bezüglich Nebendossier 44 des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G26._____ im Umfange von Fr. 123‘367.-- schuldig zu sprechen. Im Übrigen Umfange (Fr. 46‘900.--) sind die Angeklagten A._____ und B._____ freizusprechen.

37. ND 38: Geschädigter G54._____ (AS S. 79 f.)

37.1. Die Anklageschrift (S. 79 f.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, am 5. Dezember 2003 beim Geschädigten G54._____, der den Angeklagten A._____ u.a. durch gemeinsame Besuche von kirchlichen Anlässen etc. kannte, ein Darlehen von Fr. 8'000.--, rückzahlbar bis spätestens 22. Dezember 2003, aufgenommen zu haben.

37.2. Der Angeklagte A._____ anerkannte, von G54._____, den er beim Kirchgang näher kennen gelernt hatte (vgl. BO 19b Urk. 3.1.8 S. 3), ein Darlehen verlangt und erhalten zu haben. Als Verwendungszweck habe er ihm angegeben, damit die Bedingung zur Herauslösung seines Guthabens zu erfüllen (vgl. BO 19b Urk. 3.1.6 S. 6 und 3.1.8 S. 3 und 9).

37.3. Der polizeilich einvernommene Geschädigte G54._____ schilderte, A._____, der ihm schon vorher erzählt habe, in F._____ noch ein Guthaben zu haben und schon länger darum bemüht gewesen zu sein, dieses Geld auszulösen, sei am 4. Dezember 2003 in seinem Büro erschienen und habe ihm erzählt, er benötige dringend eine Summe von Fr. 8‘000.--, um eine Bescheinigung zu erhalten, damit er sein Guthaben auslösen könne. Er habe zugleich auch einige Papiere bei sich gehabt, welche er (G54._____) angeschaut, jedoch nicht abgeklärt habe, weil eine entsprechende Abklärung einige Tage Aufwand bedeutet hätte. Er habe A._____ dann gesagt, er wolle sich dies noch überlegen und die ganze Sache auch noch mit seiner Frau besprechen, was er auch gemacht habe. Geschäftsmässig sei ihm die Sache schon fragwürdig erschienen. Seine Gewissensfrage sei jedoch gewesen, ob er einem ihm seriös wirkenden Mann, welcher -- 145 of 258 -zudem auch noch sehr fromm gewesen sei, diesen Betrag gebe oder nicht. Schlussendlich habe er dann entschieden, A._____ das Darlehen zu gewähren, worauf sie am folgenden Tag gemeinsam zur Bank … gegangen seien (vgl. BO 19b Urk. 3.3.5 S. 2). Der Geschädigte verneinte weiter auf ausdrückliche Frage, die Angaben von A._____ überprüft oder überprüfen lassen zu haben. Auf die Frage, ob er jemals an den Aussagen von A._____ gezweifelt habe, räumte der Geschädigte ein, A._____ habe im Grunde genommen ja selber gesagt, er sei seit Jahren um die Auszahlung des angeblichen Guthabens aus F._____ bemüht. Er habe A._____ hinsichtlich der vielen Besuche in der Kirche und andern kirchlichen Anlässen als sehr fromm und ehrlich eingeschätzt, welches Verhalten nicht nur ihn, sondern auch andere Personen entsprechend beeinflusst habe (vgl. BO 19b Urk. 3.3.5 S. 3).

37.4. Beim Geschädigten G54._____ handelt es sich – wie die Anklageschrift selber aufführt (vgl. Anklage S. 79) - um einen Rechtsanwalt (vgl. auch Berufsangabe in BO 19b Urk. 3.3.5 S. 1: Dr. iur.), welcher im Zeitpunkt der Darlehensübergabe 62jährig war (und nicht 58jährig, wie die Vorinstanz festhielt, vgl. Urk. 42 S. 101) und im Erwerbsleben stand (der Angeklagte A._____ besuchte ihn in seinem Büro). Er wusste, dass sich A._____ seit längerer Zeit um die Auslösung von Geld aus F._____ bemühte, was auch der offengelegte Grund für die Darlehensanfrage war. Dabei schien ihm die Sache „geschäftsmässig“ fragwürdig, schaute zwar ihm ausgehändigte Papiere an, verzichtete indessen – nicht zuletzt zur Vermeidung von Aufwand - auf weitere Abklärungen und schritt, nach der ihm eingeräumten Bedenkfrist (mithin entgegen der Vorinstanz ohne Zeitdruck; vgl. Urk. 42 S. 101) und nach der Besprechung mit seiner Frau doch tags darauf zur Geldübergabe. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der wirtschaftlichen Eigenverantwortung wird bei der Prüfung der Arglist – wie oben dargetan (vgl. oben Ziff. V.2.2.2) auf die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des konkreten Opfers abgestellt. Schon der Beruf des Geschädigten lässt die Annahme dessen Schutzbedürftigkeit nicht zu. Der Geschädigte misstraute denn auch tatsächlich dem „Geschäft“ des Angeklagten A._____, weshalb hier die dennoch erfolgte Darlehensgewährung – selbst unter Berücksichtigung der gemeinsamen religiösen Aktivitäten – unter -- 146 of 258 -jedem Titel als Leichtfertigkeit erscheint, welche das betrügerische Verhalten von A._____ in den Hintergrund treten lässt.

37.5. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind daher mit Bezug auf den Vorwurf des Betrugs gemäss Nebendossier 38 – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk.

42 S. 101) freizusprechen.

38. ND 41: Geschädigte G1._____ und G2._____ (AS S. 81 ff.)

38.1. Die Anklageschrift (S. 81 ff.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, zwischen dem 27. Oktober 2004 und dem 24. April 2005 bei den Geschädigten G1._____ und G2._____, die den Angeklagten A._____ von gemeinsamen regelmässigen Besuchen von Gottesdiensten in … kannten, unzählige Darlehen im Totalbetrag von Fr. 195'000.--, jeweils kurzfristig rückzahlbar, aufgenommen zu haben.

38.2. Der Angeklagte A._____ anerkannte u.a. anlässlich der Hauptverhandlung, von den Geschädigten G1._____ und G2._____, die er beim Kirchgang kennen gelernt hatte (vgl. BO 19b Urk. 3.1.8 S. 3), diverse Darlehen im Totalbetrag von Fr. 195‘000.-- erhalten zu haben (Prot. I S. 73, vgl. auch BO 19b Urk. 3.1.8 S. 5), wobei die einzelnen Darlehensgewährungen aus den ausgestellten Quittungen hervorgehen (vgl. BO 19d Urk. 6.2.9 – 6.2.30). Weiter bestätigte er, dass er dem damals arbeitslosen Geschädigten G1._____ eine Stelle bei seiner Firma … zu einem Lohn von Fr. 8‘000.-- in Aussicht stellte, weswegen er dem Geschädigten am 9. Dezember 2004 eine Anstellungsvereinbarung zukommen liess (vgl. BO 19d Urk. 6.2.3.). Unbestritten und erstellt ist sodann, dass der Angeklagte A._____ darauf den Stellenantritt des Geschädigten vier Mal auf einen späteren Zeitpunkt verschob (vgl. BO 19d Urk. 6.2.4 – 6.2.8).

38.3. Sämtliche Darlehen standen im Zusammenhang mit den Geschäften von A._____, zumal er damit seine „Guthaben“ auslösen wollte (vgl. BO 19b Urk.

3.1.8 S. 3). Es wurde nun schon oben dargetan, dass der Angeklagte A._____ im Zeitpunkt, als er sich bei den Geschädigten G1._____ und G2._____ die Darle-

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hen gewähren liess, was von Ende Oktober 2004 bis April 2005 geschah, schon seit geraumer Zeit keinen Anlass zur Annahme hatte, sein "Guthaben" würde tatsächlich bestehen und ihm auch innert der den Geldgebern jeweils in Aussicht gestellten Rückzahlungsfrist ausgerichtet werden (vgl. oben). Schliesslich befand er sich seit Jahren in einer Strafuntersuchung, wobei diesbezüglich bereits verschiedene - wenn auch noch nicht rechtskräftige) Strafurteile gegen ihn ergangen waren, was er den Geldgebern gegenüber - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk.

83 S. 16) - zugegebenermassen nicht offenlegte (vgl. BO 19a Urk. 3.1 S. 19 in Verbindung mit S. 18). Wenn er also vom Ehepaar G1._____ und G2._____ mit dieser Begründung und unter Vorlage von Dokumenten Geld aufnahm, so täuschte er sie über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit.

38.4. Der Angeklagte A._____ räumte sodann ein, dass er den damals arbeitslosen G1._____ und dessen Ehefrau durch gemeinsame regelmässige Gottesdienstbesuche in … kannte, weshalb A._____ ihnen vertrauenswürdig erschien und auch erscheinen konnte. Es ist auch offensichtlich und nicht weiter zu erörtern, dass er davon ausging, dass das Ehepaar G1._____ und G2._____ ihm aufgrund der gemeinsamen religiösen Aktivitäten und seines Auftretens als frommer und religiöser Mann vertrauen und eine Prüfung seiner Angaben unterlassen würde. Dazu kommt hier, dass A._____ dem arbeitslosen G1._____ eine Stelle in Aussicht gestellt hatte, weshalb auch deswegen das Ehepaar G1._____ und G2._____ zu A._____ ein besonderes Vertrauensverhältnis hatte. Dass das Vorgehen des Angeklagten A._____ - mit der Vorinstanz (vgl. auch ihre Begründung in Urk. 42 S. 102 f.) - als arglistig zu qualifizieren ist, steht ausser Zweifel.

38.5. Eine Opfermitverantwortung des Ehepaars G1._____ und G2._____ ist nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht aus der Vielzahl der gewährten Darlehen. Mit Ausnahme der letzten drei Darlehen erfolgte die Gewährung der weiteren

19 Darlehen in rasanter Abfolge, so dass zwischen der Gewährung des ersten Darlehens (27.10.2004) und der Gewährung des viertletzten Darlehens (24.12.2004) nicht einmal zwei Monate lagen. Aus dem Text der vom Angeklagten A._____ ausgestellten Quittungen geht zudem hervor, dass er den Geschädigten G1._____ und G2._____ bei jedem neuen Darlehen nochmals die Begleichung -- 148 of 258 -der früheren Darlehen innert weniger Tage bekräftigte, was für sie - angesichts der Tatsache, dass er ihnen auch neue Unterlagen zur bevorstehenden Auszahlung seines Guthaben präsentierte (vgl. BO 19b Urk. 3.1.8 S. 5) - die Rückzahlungsverspätung plausibel erklärte. Mit dem Darlehen vom 2. Dezember 2004 stellte A._____ den Geschädigten G1._____ und G2._____ sodann eine „Prämienauszahlungsverpflichtung“ im Betrage von Fr. 120‘000.-- aus (vgl. BO 19d Urk. 6.2.22). Dazu stand immer noch die Anstellung im Raum, deren Antrittsdatum auf später verschoben worden war. Damit kann nicht gesagt werden, das Ehepaar G1._____ und G2._____ habe elementare Sorgfaltspflichten bei der Darlehensgewährung ausser Acht gelassen, was auch hinsichtlich der letzten drei Darlehen vom Februar und April gilt.

38.6. Was die Tatbeteiligung des Angeklagten B._____ betrifft, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Mittäterschaft (vgl. oben Ziff. V.3.5.) verwiesen werden, denen zur Vermeidung von Wiederholungen nichts mehr beizufügen ist.

38.7. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. V.3) ebenso keiner weiteren Erörterung. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) somit bezüglich Nebendossier 41 des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G1._____ und G2._____ im Umfange von Fr. 195‘000.-- schuldig zu sprechen.

39. ND 51: Geschädigte G27._____ (AS S. 85 f.)

39.1. Die Anklageschrift (S. 75 ff.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, am 10. und 16. Februar 2005 bei der Geschädigten G27._____, die den Angeklagten A._____ durch gemeinschaftliche Besuche der Betgemeinschaft … in … kannte, 2 Darlehen im Totalbetrag von Fr. 21'060.--, jeweils rückzahlbar bis spätestens Ende Februar 2005, aufgenommen zu haben.

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39.2. Der Angeklagte A._____ bestätigte in der Einvernahme vom 15. August 2005 (vgl. BO 19b Urk. 3.1.8 S. 9 f.), von der Geschädigten G27._____ diese Darlehen erhalten zu haben, was auch aus zwei Quittungen hervorgeht (vgl. BO 19d Urk. 6.4.2 und 3 vgl. auch Urk. 6.4.4). Er machte geltend, keine betrügerische Absicht gehabt zu haben, um an das Geld zu kommen. Damals habe er damit gerechnet, sein Guthaben sehr kurzfristig zu erhalten und die Rückzahlungen fristgerecht vornehmen zu können. Als Verwendungszweck für das Geld habe er G27._____ angegeben, dass er ein grosses Guthaben erwarte und dafür noch Bedingungen zu erfüllen habe. Er habe ihr gesagt, dass er selber alles Geld verloren habe. Die Darstellung von G27._____, er habe das Geld der gemeinnützigen Stiftung … von W._____ übergeben wollen, bestritt er. Er habe G27._____ bloss gesagt, dass er ein Projekt von Pater W._____ unterstützen werde, sobald er sein Guthaben hätte (vgl. BO 19d Urk. 3.1.8 S. 10, BO 19a Urk. 3.1. S. 20; vgl. auch Prot. I S. 77 f.). Auch bezüglich des Verwendungszweckes der zweiten Geldübergabe habe er ihr das gleiche gesagt, nämlich, dass er wieder Geld für eine neue Forderung zur Auslösung seines Guthabens benötigen würde. Mit Geld seiner Ehefrau habe er später der Geschädigten G27._____ 500 Euros zurückgegeben (vgl. BO 19d Urk. 3.1.8 S. 11).

39.3. Damit ist nebst den Darlehensübergaben erstellt, dass er von der Geschädigten nach bekanntem Muster Gelder für die Auslösung seiner angeblichen Guthaben verlangte, obwohl er seit Jahren wusste, dass er diesbezüglich nichts erhalten würde. Unabhängig also davon, dass die Geschädigte für die Darlehensübergaben eine andere, vom Angeklagten A._____ bestrittene Begründung angab (vgl. BO 19d Urk. 6.4.1 S. 3 f.), ist von einer Täuschung der Geschädigten auszugehen. Auch im Übrigen ist die von der Vorinstanz zum Thema Täuschung aufgeführte Begründung korrekt (Zusicherung einer kurzfristigen Rückzahlung und Verschweigen der laufenden Strafverfahren, vgl. Urk. 42 S. 103 lit. a), weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH).

39.4. Korrekt ist sodann, dass zwischen dem Angeklagten A._____ und der Geschädigten G27._____ aufgrund der regelmässigen gemeinsamen Aktivitäten ein Vertrauensverhältnis vorlag, das ihm die Täuschung entsprechend erleichter-

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te. So konnte er davon ausgehen, dass diese Beziehung mit religiösem Hintergrund die Geschädigte von der Überprüfung seiner Bonität abhalten würde. Auch die weiteren von der Vorinstanz aufgeführten Argumente, der Angeklagte habe gewusst, dass die Geschädigte aufgrund der komplizierten internationalen Verhältnisse und ihres Altes (sie war damals 75jährig) auf eine nähere Abklärung seiner „Guthaben“ verzichten würde, sind zutreffend und damit zu übernehmen (vgl. Urk. 42 S. 103 f. lit. b). Ebenso zutreffend ist, dass Zeitdruck bestand, was eine Abklärung ohnehin verunmöglichte. Es wurde sodann schon oben dargestellt, dass der Angeklagte A._____ nach eigenen Angaben die Geschädigte nicht über das gegen ihn laufende Strafverfahren informierte, weshalb auch korrekt ist, dass sie davon keine Kenntnis haben konnte. Das Vorgehen von A._____ ist daher – auch weil eine Opfermitverantwortung der Geschädigten nicht ersichtlich ist - als arglistig zu qualifizieren.

39.5. Was die Tatbeteiligung des Angeklagten B._____ betrifft, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Mittäterschaft (vgl. oben Ziff. V.3.5.) verwiesen werden, denen zur Vermeidung von Wiederholungen nichts mehr beizufügen ist.

39.6. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. V.3) ebenso keiner weiteren Erörterung. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) somit bezüglich Nebendossier 51 des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G27._____ im Umfange von Fr. 21‘060.-- schuldig zu sprechen.

40. ND 48: Geschädigte [Ehepaar] G28._____ (AS S. 87 f.)

40.1. Die Anklageschrift (S. 87 f.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, zwischen dem 7. und dem 21. März 2005 bei G28._____, die den Angeklagten A._____ durch gemeinsamen regelmässigen Verkehr in der Kirche … in … kannten, insgesamt -- 151 of 258 --

4 Darlehen im Totalbetrag von Fr. 20'400.--, jeweils kurzfristig rückzahlbar, aufgenommen zu haben.

40.2. Der Angeklagte A._____ anerkannte, dass die Geschädigten G28._____ im Zeitraum vom 7. bis 21. März 2005 vier Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 20‘400.-- leisteten (vgl. u.a. Prot. I S. 78 f., vgl. auch BO 19b Urk. 3.1.8 S. 11 f.), was auch aus den entsprechenden Darlehensvereinbarungen bzw. Quittungen hervorgeht (vgl. BO 19d Urk. 6.6.2 – 6.6.5). A._____ führte aus, … [Ehemann] G28._____ +habe schon seit längerer Zeit gewusst, dass er das Guthaben erwarte. Dann sei wieder ein Zeitpunkt gekommen, wo neues Geld von den Leuten aus F._____ gefordert worden sei. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als wieder jemanden anzugehen, der ihm Geld gegeben habe (vgl. Bo 19b Urk. 3.1.8 S. 12).

40.3. In der ersten Darlehensvereinbarung vom 7. März 2005 (vgl. BO 19d Urk. 6.6.2) wurde hinsichtlich der Verwendung des Darlehens festgehalten, gemäss einer „beiliegenden“ Kopie der Bank …, … [Staat in Westeuropa], habe A._____ ein Guthaben bei dieser Bank in Millionenhöhe. Der Transfer dieses Guthabens sei ihm garantiert und zugesichert, sobald er den „Authorisation Letter“ mit der entsprechenden Beglaubigung der Bank einreichen könne. Alle diesbezüglichen Vorkehrungen seien getroffen und die Abgabe gemäss vorgelegtem Schreiben garantiert. Einzige Voraussetzung sei die Bezahlung der betreffenden Gebühren. Damit ist einmal mehr klar, dass A._____ die Geldaufnahme mit Guthaben begründete, von denen er wusste, dass sie ihm nie ausgerichtet werden würden. Weiter sicherte der Angeklagte A._____ den Geschädigten „aus diesem Guthaben bei der Bank …“ die Vor- und Nachfinanzierung für deren Hauskauf bzw. Werkvertrag im gewünschten Umfang bei einer Verzinsung zum Zinsansatz der Bank … für I. Hypotheken zu (vgl. BO 19d Urk. 6.6.2 lit. C). Damit steht aber fest, dass er – unabhängig davon, dass er den Geschädigten bereits Monaten vor der Darlehensaufnahme seine Mithilfe bei deren Hausfinanzierung zugesichert hatte (vgl. Prot. I S. 79, BO 19b Urk. 3.1.8 S. 12 und BO 19b Urk. 3.3.8 S. 2) – seine Finanzierungshilfe mit der Darlehensanfrage verknüpfte.

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Auch in diesem Fall versprach A._____ die kurzfristige Rückzahlung der Darlehen.

40.4. Wenn die Vorinstanz festhielt, der Angeklagte A._____ habe den Geschädigten G28._____ anlässlich der Besprechungen vorgetäuscht, die Darlehensforderungen mittels in Kürze eingehender Guthaben zurückzahlen zu können und zu wollen, so ist dem zuzustimmen (vgl. Urk. 42 S. 104). Weiter ist korrekt, dass er „seine Geschäfte“, insbesondere seine Guthaben daraus vorbrachte, obschon er damit rechnen musste, dass er niemals irgendwelche Gelder wieder zurück erhalten würde. Aus der ersten Darlehensvereinbarung geht zudem hervor, dass er den Geschädigten auch Dokumente hinsichtlich dieser Guthaben vorzeigte und schliesslich den Geschädigten noch die Hilfe bei deren Hausfinanzierung in Aussicht stellte, wobei er rasche Rückzahlung versprach. Dass er dadurch die Geschädigten in mehrfacher Hinsicht täuschte, was sie zu den verschiedenen Vermögensdispositionen veranlasste, steht ausser Frage. Dazu kommt, dass er – wie er selber einräumte (vgl. BO 19b Urk. 3.1.11 S. 5) – die Geschädigten jeweils über die laufenden Strafverfahren nicht informierte.

40.5. Die Geschädigten G28._____ hatten A._____ im Rahmen von regelmässigen gemeinsamen religiösen Aktivitäten in der Kirche … in … kennen gelernt (vgl. BO 19 b Urk. 3.1.8 S. 11, vgl. auch Prot. I S. 79). Sie hatten im Rahmen dieser Begegnungen auch das Versprechen von A._____ erhalten, ihnen ein Darlehen für den Kauf eines Terrassenhauses zu gewähren, wodurch der Kontakt tiefer wurde. Wenn die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang vom Bestehen eines Vertrauensverhältnisses ausging, so ist dies nicht zu bemängeln (vgl. Urk. 42 S. 105). Auch im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 105; § 161 GVG/ZH), wobei präzisierend festzuhalten ist, dass sich die Anklageschrift über die Sprachkenntnisse, die Ausbildung und die Geschäftserfahrung der Geschädigten ausschweigt, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, diese Elemente hätten einen Einfluss beim Vorgehen von A._____ gehabt. Diese Präzisierung ändert indessen nichts daran, dass das Vorgehen von A._____ - mit der Vorinstanz – als arglistig zu qualifizieren ist.

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40.6. Alle Darlehen gewährten die Geschädigten innerhalb von zwei Wochen und allesamt vor dem 25. März 2005, vor dem Datum der für alle Darlehen in Aussicht gestellten Rückzahlung. Eine Opfermitverantwortung kann daher aus der Vielzahl der Darlehen nicht konstruiert werden.

40.7. Was die Tatbeteiligung des Angeklagten B._____ betrifft, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Mittäterschaft (vgl. oben Ziff. V.3.5.) verwiesen werden, denen zur Vermeidung von Wiederholungen nichts mehr beizufügen ist.

40.8. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. V.3) ebenso keiner weiteren Erörterung. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) somit bezüglich Nebendossier 48 des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G28._____ im Umfange von Fr. 20‘400.-- schuldig zu sprechen.

41. ND 60: Geschädigter G55._____ (AS S. 89) Diesbezüglich erfolgte vor Vorinstanz ein Freispruch, welcher in Rechtskraft erwuchs, womit sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (vgl. Urk. 47).

42. ND 45: Geschädigte G56._____ (AS S. 90 f.)

42.1. Die Anklageschrift (S. 90 f.) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umständen vor, zwischen dem 27. Mai und dem 13. Juni 2005 bei der Geschädigten G56._____, die den Angeklagten A._____ durch den mittwöchentlichen Besuch zum Gebet in der klosterinternen Kapelle in … kannte, insgesamt 7 Darlehen im Totalbetrag von Fr. 53'800.--, jeweils kurzfristig rückzahlbar, aufgenommen zu haben.

42.2. Der Angeklagte A._____ anerkannte, im Mai und Juni 2005 von der Ordensschwester G56._____ sieben Darlehen im Gesamtbetrage von Fr. 53'800.--

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erhalten zu haben, was er auf den jeweiligen Quittungen vermerkte (vgl. BO 19d Urk. 6.3.3.4 - 6.3.3.9, vgl. auch BO 19b Urk. 3.1.6 S. 7, Urk. 3.1.8 S. 3 und S. 7.f.). Bezüglich des Verwendungszweckes der Gelder habe er ihr jeweils Faxschreiben der Bank … oder von den Personen, die Geld gefordert hätten, vorgelegt. Insbesondere bestätigte er, der Geschädigten das Faxschreiben "Letter of Guarantee" der Bank … (vgl. BO 19d Urk. 6.3.3.10) ausgehändigt zu haben. Er meine, dass sie grundsätzlich verstanden habe, was in diesem Fax gestanden sei, auch habe er ihr die ganzen Zusammenhänge erklärt (vgl. BO 19b Urk. 3.1.8 S. 8). Er habe die Geschädigte nicht betrogen, ihr vielmehr die Belege gezeigt, die er gehabt habe (vgl. BO 19a Urk. 3.1 S. 19).

42.3. Wiederum standen somit die Darlehensaufnahmen des Angeklagten A._____ mit seinen vermeintlichen Guthaben aus seinen Afrikageschäften im Zusammenhang. Schon aufgrund der seit Jahren gegen ihn laufenden Strafuntersuchungen - zu jenem Zeitpunkt waren auch diverse Gerichtsentscheide schon gefällt worden - musste ihm dabei klar sein, dass sein Vorgehen unstatthaft war. Er stand selber seit Jahren in einer desolaten finanziellen Situation, konnte nie und nimmer auf die Ausrichtung irgendwelcher Guthaben hoffen und demgemäss auch keine Darlehen mit entsprechend kurzfristiger Rückzahlungsfrist aufnehmen. Wenn er dies dennoch tat, so täuschte er die Geschädigte bewusst über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen, wie dies auch die Vorinstanz korrekt fest hielt (vgl. Urk. 42 S. 107). Über seine hängigen Strafverfahren orientierte er die Geschädigte wohlweislich nicht (vgl. BO 19a Urk. 3.1. S. 21 S. 21 und BO 19b Urk. 3.1.11. S. 5). Auch wenn das Strafverfahren noch im Rechtsmittelverfahren pendent war, so konnte er doch nicht unbeschwert sein Tun fortsetzen. Seine Erklärungen untermauerte er zudem mit der Vorlage von zweifelhaften fremdsprachigen Dokumenten, was die Geschädigte darin bestärkte, die Auszahlung eines grösseren Guthabens stehe unmittelbar bevor. Bei diesem Stand der Dinge steht ausser Frage, dass die Geschädigte aufgrund dieser Täuschungen die diversen Geldzahlungen vornahm (vgl. auch Vorinstanz Urk. 42 S. 107).

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42.4. Der Angeklagte A._____ kannte die Geschädigte seit Jahren aufgrund der gemeinsamen religiösen Aktivitäten. Dieser Tatsache, nämlich dass A._____ ein frommer, religiöser Mann war, kam gerade für die Geschädigte, die Ordensschwester war, fraglos besondere Bedeutung zu und war durchaus geeignet, ihn als vertrauenswürdig erscheinen zu lassen. Wenn die Vorinstanz fest hielt, dass dieses Verhältnis dem Angeklagten die Täuschung entsprechend erleichterte, so ist dies korrekt. Ebenso zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass dem Angeklagten dabei bewusst war, dass dieses Vertrauensverhältnis die Geschädigte davon abhalten würde, seine Bonität oder aber die Fundiertheit der Angaben betreffend das erwartete Guthaben zu überprüfen (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 107 f.). Die Geldübergaben hatten auch am selben Tag der Darlehensanfragen stattzufinden, was - unabhängig vom Alter der Geschädigten - in zeitlicher Hinsicht keine realistische Möglichkeit zur Vornahme irgendwelcher Abklärungen bot, zumal die von A._____ behauptete Geschäftsbeziehung einen internationalen Bezug hatte (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 42 S. 108). Nach alledem ist das Vorgehen von A._____ - ohne dass noch die Ausbildung oder aber die Geschäftserfahrung der Geschädigten eine Rolle spielte - als arglistig zu qualifizieren.

42.5. Eine Opfermitverantwortung der Geschädigten G56._____ ist nicht ersichtlich. Nach Darstellung der Geschädigten, die lediglich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden kann, hatte A._____ ihr zwar offen gelegt, dass er keine eigenen Mittel mehr hatte (vgl. BO 19b Urk. 3.3.7 S. 2). Diese Tatsache rückte indessen für die Geschädigte angesichts der geschilderten Situation, namentlich, dass er über ein grösseres Guthaben verfügte, das kurz vor der Überweisung stand, in den Hintergrund. Eine Opfermitverantwortung ergibt sich aber auch nicht aus der Vielzahl der gewährten Darlehen. Alle Darlehen wurden innerhalb von gut

14 Tagen gewährt. Bei der Gewährung des zweiten Darlehens am Tag, an welchem das erste Darlehen zur Rückzahlung fällig gewesen wäre, hatte A._____ bei der Geschädigten vorgesprochen und die Verzögerung der Auszahlung seines Guthabens plausibel erklärt. Die weiteren Darlehen wurden allesamt vor Ablauf der früher vereinbarten und laufend angepassten Rückzahlungsfristen und nach Vorlage von neuen Dokumenten über die bevorstehende Auszahlung des Guthabens gewährt. Damit kann aber nicht gesagt werden, die Geschädigte hätte -- 156 of 258 -aufgrund von ausgebliebenen Rückzahlungen auf den mangelnden Rückzahlungswillen von A._____ schliessen können.

42.6. Was die Tatbeteiligung des Angeklagten B._____ betrifft, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Mittäterschaft (vgl. oben Ziff. V.3.5.), denen zur Vermeidung von Widerholungen nichts mehr beizufügen ist, verwiesen werden.

42.7. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. V.3) ebenso keiner weiteren Erörterung. Die angeklagten A._____ und B._____ sind (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) somit bezüglich Nebendossier 45 des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G56._____ im Umfange von Fr. 53'800.-- schuldig zu sprechen.

43. ND 18: Geschädigte G6._____ (AS S. 92)

43.1. Mit Bezug auf den eingeklagten Betrugsversuch vom Dezember 2005 (vgl. Anklage S. 92) fällte die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid, welcher in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 1.2). Zu beurteilen ist mithin lediglich die Darlehensgewährung vom 16. August 2005 im Betrage von Fr. 5‘600.-- (vgl. Anklage S. 92).

43.2. Die Anklageschrift (S. 92) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, am 16. August 2005 bei der Geschädigten G6._____, die den Angeklagten B._____ als ihren langjährigen "netten" Nachbarn kannte, ein "kurzfristiges" Darlehen über Fr. 5'600.-- aufgenommen zu haben.

43.3. Die Geldübergabe der Geschädigten steht aufgrund des schriftlichen Darlehensvertrages vom 16. August 2005 fest (vgl. BO 17 Urk. 5.6.). Obschon der Angeklagte B._____ C._____ als Darlehensnehmerin bezeichnete, bestätigte er, auf Vorschlag von C._____ mit der Geschädigten Kontakt aufgenommen und sich am eigentlichen Darlehensgespräch beteiligt zu haben (vgl. BO 17 Urk. 5.8. S. 2, vgl. auch Prot. I S. 146, wo offensichtlich aus Versehen von einem -- 157 of 258 -Darlehensbetrag von Fr. 5'000.-- die Rede ist). Weiter gab er an, die Geschädigte habe in seiner Nachbarschaft gewohnt, sie habe verlangt, dass er den Darlehensvertrag mitunterschreibe, weil sie ihn gekannt habe (vgl. BO 17 Urk. 5.8 S. 3). Kurz danach sei es zur Geldübergabe an C._____ gekommen. Zum Darlehensgrund sei der Geschädigten von C._____ erklärt worden, sie brauche das Geld, um eine Geldsendung frei zu bekommen; es sei von Kurzfristigkeit des Darlehens gesprochen worden (vgl. BO 17 Urk. 5.8. S. 3). Es sei um die Auslösung des Geldes von A._____ gegangen (vgl. BO 17 Urk. 5.8. S. 4). Der Angeklagte A._____ machte geltend, zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme in Untersuchungshaft gewesen zu sein (vgl. BO 17 Urk. 5.7. S. 1) und davon nachträglich erfahren zu haben. Er bestätigte, dass die Geldaufnahme im Zusammenhang mit der Auslösung seiner (vermeintlichen) Guthaben stand. C._____ habe im Interesse der Sache gehandelt (vgl. BO 17 Urk. 5.8. S. 2).

43.4. Es steht auch hier ausser Frage, dass der Geschädigten die Bonität der Angeklagten in Form der auszulösenden angeblichen Guthaben, die den Schulden entgegenstünden vorgetäuscht wurde. Die Geldaufnahme wurde nach bekanntem Muster (vgl. u.a. Ausführungen zu den oben abgehandelten Fällen G22._____, G23._____ und G53._____) abgewickelt, mithin unter Zusicherung einer kurzfristigen Rückzahlung, ohne entsprechende Aufklärung der Geschädigten über die wirtschaftliche Lage der Angeklagten, ohne Orientierung über die offenen Schulden bei anderen Darlehensgebern in Millionenhöhe und ohne Kenntnisgabe des laufenden Strafverfahrens. Weiter bestand zu jenem Zeitpunkt für die Angeklagten keine reelle Aussicht auf Eingang von Guthaben und auch keine Möglichkeit, der eingegangenen "kurzfristigen" Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen. Auch hier ist daher die Täuschung der Geschädigten hinsichtlich vorhandener Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, die zu ihrer Vermögensdisposition führte, als erstellt zu betrachten.

43.5. Die Verteidigung des Angeklagten B._____ machte geltend, es liege kein von der Geschädigten unterschriftlich genehmigtes Einvernahmeprotokoll vor, die KAPO habe vielmehr ihre Aussage vom 25. Januar 2006 bloss sinngemäss festgehalten, weshalb darauf nur mit allem Vorbehalt abgestellt werden dürfe (vgl.

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Urk. 84 S. 53). Es trifft zu, dass in den Akten keine einzige Einvernahme der Geschädigten vorhanden ist. Damit ist aber auch gesagt, dass eine Verwertung der von der Polizei bloss sinngemäss festgehaltenen Aussagen der Geschädigten zulasten der Angeklagten nicht in Frage kommt. Aus den von der Verteidigung des Angeklagten B._____ dennoch zitierten Aussagen der Geschädigten kann aber auch keine Entlastung der Angeklagten abgeleitet werden. Wenn B._____ der Geschädigten - nach ihrer Darstellung - erklärte, dass er "in einer finanziellen verzwickten Lage sei" und weiter ausführte: "er benötige dringend Geld, um eine grössere Summe auszulösen, welche sich auf einer Bank befinde", welche Erklärung die Geschädigte zum Anlass nahm, C._____ und B._____ noch am gleichen Tag den Betrag von Fr. 5'600.-- gegen unterschriftlichen Darlehensvertrag auszuhändigen, so ist ihr daraus nicht der Vorwurf zu machen, zu treuherzig und zu gutgläubig gewesen zu sein (vgl. Verteidigung in Urk. 84 S. 53). Schon oben im Zusammenhang mit dem Fall zum Nachteil der Geschädigten G21._____ (vgl. oben Ziff. 30.7 und 30.8) wurde das Argument der Verteidigung entkräftet, die blosse Erklärung von B._____, in einer finanziell verzwickten Lage zu sein - sollte sie überhaupt erfolgt sein - habe für die Geschädigte zwangsläufig bedeutet, sie gehe mit einer Darlehensgewährung besondere Risiken ein oder sie sei auch nur bereit, solche einzugehen, zumal die Darlehensnachfrage mit der Auslösung eines Guthabens begründet wurde (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz auf einen entsprechenden Einwand der Verteidigung von C._____, Urk. 42 S. 108 f.). Weiter wurde erläutert, dass bei der gegebenen Ausgangslage eine Aufklärungspflicht seitens von B._____ (und C._____) bestand. Auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Fall G21._____ kann hier zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen daher vollumfänglich verwiesen werden.

43.6. Dazu kommt, dass es sich bei der Geschädigten G6._____ um die Nachbarin des Angeklagten B._____ handelte. Dass sie ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Verhältnisses besonders vertrauten, geht schon aus der Erklärung von B._____ hervor, die Geschädigte habe auch auf seine Unterschrift unter dem Darlehensvertrag beharrt, weil sie ihn eben kannte (vgl. BO 17 Urk. 5.8 S. 3), was ihm offenbar bewusst war. Die damals 72jährige Geschädigte wurde zudem durch die Darlehensanfrage regelrecht überrumpelt, hatte die Geldübergabe doch sofort -- 159 of 258 -am gleichen Tag zu erfolgen, weshalb die Angeklagten mit der Unterlassung von weiteren Abklärungen seitens der Geschädigten auch rechneten. Dass die Geschädigte Abklärungen hinsichtlich der vorgegebenen Guthaben hätte vornehmen können, war also bereits aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen. Damit kann entgegen der Verteidigung von B._____ nicht gesagt werden, die Geschädigte G6._____ sei zu treuherzig oder zu gutgläubig gewesen und es treffe sie eine Opfermitverantwortung. Das Vorgehen der Angeklagten B._____ (und C._____) ist daher - mit der Vorinstanz - als arglistig zu qualifizieren.

43.7. Was den Angeklagten A._____ betrifft, so befand er sich zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme tatsächlich in Untersuchungshaft. Dennoch erscheint er auch hier - wie oben mehrfach erläutert (vgl. allgemeine Erwägungen zur Mittäterschaft in Ziff. V.3.5. und zu jedem einzelnen Fall) - als Mittäter, was schon daraus hervorgeht, dass das Geld im Zusammenhang mit seinen Geschäften stand und er die Vorgehensweise von B._____ und C._____ als Handeln "im Interesse der Sache" bezeichnete (vgl. BO 17 Urk. 5.8. S. 2).

43.8. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. V.3) keiner weiteren Erörterung. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) somit bezüglich Nebendossier 18 des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten G6._____ im Umfange von Fr. 5‘600.— schuldig zu sprechen.

44. ND 15: Geschädigte G57._____ (AS S. 93)

44.1. Die Anklageschrift (S. 93) wirft den Angeklagten unter Hinweis auf die im allgemeinen Teil aufgeführten Täuschungshandlungen und auf die unter dem Titel Arglist aufgelisteten Umstände vor, am 29. September 2005 versucht zu haben, bei der Geschädigten G57._____, die den Angeklagten B._____ von dessen Tätigkeit bei der Bank … und als ihr Steuerberater kannte, ein Darlehen von Fr. 9'000.-- aufzunehmen.

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44.2. Der Angeklagte B._____ schilderte diesen Vorfall in seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2006 (vgl. BO 17 Urk. 6.5 S. 1 ff.). Er gab an, die Geschädigte G57._____, welche seine langjährige Steuerkundin gewesen war, im Hinblick auf eine Darlehensaufnahme im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von A._____ kontaktiert zu haben. Das Geld sei für … [Staat in Westeuropa] bestimmt gewesen. Gegenüber der Geschädigten habe er die Version für die Geldauslösung verwendet (vgl. BO 17 Urk. 6.5. S. 3). Nach seiner Erinnerung sei es um einen Betrag von Fr. 4'000.-- oder Fr. 5'000.-- gegangen. Er schliesse nicht aus, dass der Betrag Fr. 9'000.-- betragen habe, so wie er dies anlässlich einer Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 13. Oktober 2005 erklärt habe (vgl. Bo 17 Urk. 6.2. S. 3). Beim Gespräch mit der Geschädigten sei C._____ nicht dabei gewesen. C._____ habe ihn und die Geschädigte zur Post gefahren, wo die Geschädigte das Geld habe abholen wollen. Die Geschädigte sei dann auf einmal ganz verwirrt gewesen und habe sich geweigert, das Geld auszubezahlen (vgl. BO 17 Urk. 6.5. S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte B._____, dass er in Begleitung von C._____ von der Geschädigten Geld erhältlich machen wollte, dass dann am Postomat das Geld nicht herausgekommen sei und dass man in der Folge eine Bank angesteuert habe, um das Geld dort zu holen, worauf die Geschädigte erklärt habe, dass sie nicht mehr zahlen wolle (vgl. Prot. I S. 147 f.).

44.3. Aufgrund der Darstellung des Angeklagten B._____ steht fest, dass er in gewohntem Manier, d.h. mit derselben immer wieder vorgebrachten Begründung, das Geld werde zur Geldauslösung gebraucht und ohne jede Aufklärung über seine wirtschaftliche Lage sowie über die bestehenden Schulden aus früheren Darlehen und über das laufende Strafverfahren, bei der Geschädigten G57._____ für die Geschäfte von A._____ Geld aufnehmen wollte und diese damit - unabhängig von der Vereinbarung einer Rückzahlungsfrist - über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vortäuschte.

44.4. Die Geschädigte G57._____ war die langjährige Steuerkundin des Angeklagten B._____, weswegen vom Bestehen eines Vertrauensverhältnisses auszugehen ist. Zudem war sie im Zeitpunkt der Darlehensanfrage 85jährig. Bei

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dieser Ausgangslage ist offensichtlich, dass der Angeklagte B._____ davon ausging, die Geschädigte werde keine Abklärungen hinsichtlich seiner Bonität oder aber mit Bezug auf den Hintergrund der vorgegebenen auszulösenden Forderung vornehmen. Mit der Vorinstanz ist damit das Vorgehen des Angeklagten B._____ als arglistig zu qualifizieren.

44.5. Bei diesem Stand der Dinge und unabhängig von den Aussagen der Geschädigten, die nur in Form einer Zusammenfassung in den Polizeirapporten vom 12. Oktober 2005 (vgl. BO 17 Urk. 6.2 S. 2f.) und 5. Februar 2007 (vgl. BO

17 Urk. 6.1 S. 3 f.) vorhanden sind und zulasten der Angeklagten nicht herangezogen werden können, kann entgegen der Verteidigung des Angeklagten B._____ (vgl. Urk. 84 S. 54) nicht gesagt werden, die Untersuchungsakten und die Einvernahme-Protokolle zeigten nicht, dass und inwiefern der Angeklagte die Geschädigte G57._____ arglistig getäuscht habe.

44.6. Die Geldaufnahme stand im Zusammenhang mit den Geschäften von A._____ und fand damit im Rahmen der diesbezüglich von sämtlichen Angeklagten geplanten und nach sattsam bekanntem Muster umgesetzten Geldsammelaktion statt, was den Angeklagten A._____ - unter Hinweis auf die Erwägungen in Ziff. V.3.5. - als Mittäter erscheinen lässt.

44.7. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Anklage (vgl. oben Ziff. V.3) keiner weiteren Erörterung. Freilich wurde von der Geschädigten keine Vermögensdisposition vorgenommen, weshalb es beim Versuch blieb. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind (nebst der bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten C._____) somit bezüglich Nebendossier 15 des Betrugsversuchs zum Nachteil des Geschädigten G6._____ schuldig zu sprechen.

45. ND 37: Geschädigter G58._____ (AS S. 94) Diesbezüglich erfolgte vor Vorinstanz ein Freispruch, welcher in Rechtskraft erwuchs, womit sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (vgl. Urk. 47).

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46. Zusammenfassung

46.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angeklagten A._____ und B._____ in den folgenden Fällen im angeführten Umfang des Betruges nach Art.

146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 15), schuldig zu sprechen sind: - ND 59: Geschädigte G7._____, Fr. 95'000.-- ND 23: Geschädigte G8._____, Fr. 25'000.-- ND 6: Geschädigte +G41._____, Fr. 47'000.-- ND 55: Geschädigte G42._____, Fr. 8'000.-- ND 36: Geschädigter G43._____, Fr. 28'000.-- ND 16: G46._____, Fr. 30'000.-- ND 34: Geschädigte G12._____, Fr. 107'800.-- ND 43: Geschädigter G13._____, Fr. 15'000.-- ND 19: G48._____, Fr. 30'000.-- ND 28: Geschädigte G49._____, Fr. 11'256.50 - ND 30: Geschädigte G50._____, Fr. 14'700.-- ND 21: Geschädigte G18._____, Fr. 160'074.55 - ND 54: Geschädigter G20._____, Fr. 54'000.-- ND 3: Geschädigte G21._____, Fr. 35'000.-- ND 58: Geschädigter G22._____ Fr. 24'000.-- ND 14: Geschädigte G23._____ Fr. 30'000.-- ND 29: Geschädigte G53._____ Fr. 24'000.-- ND 35: Geschädigte +G24._____ Fr. 91'332.-- ND 44: Geschädigter G26._____ Fr. 123'367.-- ND 41: Geschädigte G1._____ & G2._____ Fr. 195'000.-- ND 51: Geschädigte G27._____ Fr. 21'060.-- ND 48: Geschädigte G28._____ Fr. 20'400.-- ND 45: Geschädigte G56._____ Fr. 53'800.-- ND 18: Geschädigte G6._____ Fr. 5'600.-- ND 15: Geschädigte G57._____ Fr. 9'000.-- (Versuch).

46.2. In den nachgenannten Fällen sind dieselben Angeklagten in angeführtem Umfang vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen (wobei der Übersichtlichkeit wegen nachfolgend auch die bereits rechtskräftigen Freisprüche [vgl. Urk. 47] aufgeführt werden): - ND 59: Geschädigte G7._____, Fr. 14'000.-(durch Vorinstanz = rechtskräftig, vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4) - ND 23: Geschädigte G8._____, Fr. 22'000.-- ND 46: Geschädigte G9._____, Fr. 256'762.-(durch Vorinstanz = rechtskräftig, vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4) - ND 16: Geschädigte G44._____, Fr. 250'000.-- - 300'000.--- 163 of 258 -- ND 40: Geschädigte G45._____, Fr. 28'000.-- ND 27: Geschädigter G10._____, Fr. 80'000.-- ND 39: Geschädigter G11._____, Fr. 8'000.-- ND 49: Geschädigter G47._____, (durch Vorinstanz = rechtskräftig, vgl. Urk. 47) - ND 31: G14._____, (durch Vorinstanz = rechtskräftig, vgl. Urk. 47) - ND 19: G48._____, (Teilfreispruch durch Vorinstanz = rechtskräftig, vgl. Urk. 47) - ND 25: G15._____, (durch Vorinstanz = rechtskräftig, vgl. Urk. 47) - ND 28: Geschädigte G49._____, Teilfreispruch Fr. 39'500.-- ND 53: Geschädigte G17._____, Fr. 7'000.-- ND 30: Geschädigte G50._____, Teilfreispruch Fr. 25'500.-- ND 21: Geschädigte G18._____, Fr. 124'700.-- ND 50: Geschädigte G19._____, Fr. 26'580.-- ND 17: Geschädigte G51._____, Fr. 29'000.-- ND 22: Geschädigte G52._____, (durch Vorinstanz = rechtskräftig, vgl. Urk. 47) - ND 44: Geschädigter G26._____, Teilfreispruch Fr. 46'900.-- ND 38: Geschädigter G54._____, Fr. 8'000.-- ND 60: Geschädigter G55._____, (durch Vorinstanz = rechtskräftig, vgl. Urk. 47) - ND 37: Geschädigter G58._____ (durch Vorinstanz = rechtskräftig, vgl. Urk. 47).

46.3. Demgegenüber ist in den folgenden Fällen in den nachgenannten Beträgen zufolge Verjährung auf die Anklage nicht einzutreten: - HD: Geschädigte G39._____, Fr. 682'500.-(bereits rechtskräftig entschieden, vgl. Urk. 62 und 69) - ND 59: Geschädigte G7._____, Fr. 22'000.-- ND 23: Geschädigte G8._____, Fr. 25'000.--. VI. Anklageziffer II: Veruntreuung, Angeklagter B._____, Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Einleitung und Beanstandungen

1.1. Unter Anklageziffer II werden dem Angeklagten B._____ diverse Fälle von Veruntreuung vorgeworfen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellt der Angeklagte B._____ die eingeklagten Bezüge von den verschiedenen Konten nicht in Abrede.

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1.2. Bereits anlässlich der Hauptverhandlung machte der Angeklagte B._____ in allen ihm vorgeworfenen Veruntreuungsfällen geltend, dass er nie den Vorsatz hatte, die ihm anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen zu verwenden, dass er nie eine diesbezügliche Bereicherungsabsicht hatte und dass er nie den Vorsatz hatte, jene Personen und Nachlässe zu schädigen oder ihnen einen Verlust zuzufügen (vgl. Urk. 17 S. 49). Weiter führte seine Verteidigung hinsichtlich sämtlicher eingeklagter Veruntreuungsfälle aus, aufgrund der umfangreichen Untersuchung stehe fest, dass er von den hier in Frage stehenden Beträgen nichts zu seinem Nutzen verwendet habe. Die Anklagebehörde habe auf jeden Fall nicht dargetan, dass und welche Beträge er selbst gebraucht und inwiefern er sich folglich selbst bereichert und dass er dies beabsichtigt habe. Ferner müsse eine gewollte, beabsichtigte Bereicherung der Mitangeklagten (A._____ und/oder C._____) anhand des Untersuchungsergebnisses ausgeschlossen werden. Die Strafuntersuchung habe im Gegenteil gezeigt, dass die Gelder ins Ausland geflossen seien und zwar an Personen, die dem Angeklagten B._____ allesamt unbekannt gewesen seien und mit denen er sich mangels Englischkenntnissen nicht einmal hätte verständigen können. Schliesslich machte die Verteidigung geltend, es hätten laut Aussagen der Mitangeklagten für alle diese Auslandüberweisungen Telefaxe mit entsprechender Grundangabe vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft sei den Geldempfängern und den in den Telefaxen angegebenen Zahlungsgründen nicht nachgegangen, weshalb mangels diesbezüglicher Abklärungen zugunsten des Angeklagten B._____ davon auszugehen sei, dass jene Grundangaben zutreffend seien, womit eine ungerechtfertigte Bereicherung jener ausländischen Geldempfänger entfalle (vgl. Urk. 17 S. 50 f.).

1.3. Im Rahmen der Beanstandungen liess der Angeklagte B._____ im Berufungsverfahren vorbringen, er habe zwar gewusst, dass es sich um anvertraute Vermögenswerte gehandelt habe. Er bestreite aber den Vorsatz, d.h. den Willen, die Gelder zu seinem eigenen Nutzen (was ihm nicht vorgeworfen werde) oder zum Nutzen von ihm unbekannten Drittpersonen verwendet zu haben. Er bestreite ebenfalls, damit eine unrechtmässige Bereicherung der Geldempfänger beabsichtigt zu haben (vgl. Urk. 34 S. 12).

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1.4. Diese Einwände liess er auch an der Berufungsverhandlung erheben (vgl. Urk. 84 S. 55 ff.).

2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertrauten Forderungen es sich praktisch regelmässig um sogenanntes Buchgeld handelt, mithin um Guthaben, die der Inhaber eines Kontos gegenüber der Post oder einer Bank hat (vgl. Urk. 42 S. 113 unter Hinweis auf Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2008, § 7, S. 127). Wie beim Anvertrauen von Bargeld, das dem Täter übereignet wird, muss diesen eine vertraglich oder gesetzlich begründete Pflicht zur ständigen Erhaltung des Werts an Guthaben treffen, die dem Treugeber zustehen und über die dem Täter ein Verfügungsrecht eingeräumt wird. Das trifft u.a. zu, wenn der Täter bevollmächtigt wird, über die auf dem Konto eines anderen befindlichen Beträge ohne dessen Mitwirkung zu verfügen, denn damit sind ihm (dem Täter) die jeweils darauf bestehenden Guthaben und die damit verbundenen Kreditmöglichkeiten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut (vgl. urk. 42 S. 113 unter Hinweis auf Andreas Donatsch, a.a.O. S. 128). Voraussetzung des Anvertrauens ist mithin lediglich, dass die Verfügungsmacht über den Vermögenswert dem Täter von einem anderen bewusst und rechtlich gültig übertragen wird, was nichts anderes bedeutet, als dass der Täter nicht bloss Verfügungsmacht erhält, sondern auch Verfügungsberechtigung (vgl. BSK Strafrecht II - Niggli/Riedo, 2. A., Basel 2007, N 86 und 87 zu Art. 138 StGB). Das Bundesgericht vertritt in seiner gefestigten Praxis die Position, dass die blosse Verfügungsmöglichkeit über den Vermögenswert genügt, und zwar auch dann, wenn der Treugeber selbst seine Verfügungsmöglichkeit nicht aufgibt, sondern weiterhin verfügungsberechtigt bleibt bzw. Kontrolle über die Verfügungen des Täters ausüben kann. Demgemäss erscheint ein Vermögenswert nach der bundesgerichtlichen Praxis immer dann anvertraut, wenn der Täter "ohne -- 166 of 258 -Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann" (vgl. BGE 117 IV 429,

434 und BSK Strafrecht II - Niggli/Riedo, a.a.O. N 90 zu Art. 138 StGB). Die Tathandlung in Ziff. 1 Abs. 2 von Art. 138 StGB besteht "in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig einen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln" (vgl. BGE 121 IV 25, vgl. BSK Strafrecht II - Niggli/Riedo, a.a.O. N 98 zu Art. 138 StGB m.w.H.). So erscheint beispielsweise bereits die pflichtwidrige Abbuchung von Geldern von einem Fremdkonto, über welches der Täter verfügen darf, als "verwenden" im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. BSK Strafrecht II - Niggli/Riedo, a.a.O. N 101 zu Art. 138 StGB). Verfügt demgemäss der Täter in pflichtwidriger Weise zu seinem oder eines anderen Nutzen über Guthaben auf einem fremden Konto, wird schon darin eine Verletzung der Werterhaltungspflicht und eine unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte liegen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Täter anderweitig über entsprechende Gelder verfügt. Trifft dies zu und ist er von Anfang an willens und in der Lage, den vom fremden Konto bezogenen Betrag wieder darauf einzubezahlen, wird dies erst unter dem Gesichtspunkt des fehlenden subjektiven Elements der Bereicherungsabsicht ins Gewicht fallen (vgl. Andreas Donatsch, a.a.O., § 7, S. 130).

2.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen muss (vgl. BSK Strafrecht II - Niggli/Riedo, a.a.O. N 105 zu Art. 138 StGB). Weiter ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung notwendig (vgl. BSK Strafrecht II - Niggli/Riedo, a.a.O., N 106 zu Art. 138 StGB). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es - wie bereits oben erwähnt - fehlen, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Ersatzwillen verneint das Bundesgericht grundsätzlich dann, "wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können" (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6S.835/1999 vom 5.4.2000 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass das Bestehen des Ersatzwillens - trotz gegenteiliger Behauptung des Täters - nicht angenommen werden kann, wenn objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der -- 167 of 258 -Finanzlage nicht hat bestehen können (vgl. BSK Strafrecht II - Niggli/Riedo, a.a.O., N 113 zu Art. 138 StGB).

2.4. Im Folgenden ist auf die einzelnen Sachverhalte einzugehen.

3. ND 2: Geschädigte +G59._____ (AS S. 103 ff.) Bezüglich ND 2, Geschädigte +G59._____ (Anklageschrift S. 103 ff.), erfolgten die Bezüge des Angeklagten B._____ im Zeitraum vom 10. Juli 1996 bis 15. Januar 1997 (vgl. Anklageschrift S. 103 f. Ziff. 56). Wie oben dargestellt, ist damit am 15. Januar 2012 hinsichtlich sämtlicher Bezüge die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten ist.

4. ND 1: Geschädigte G29._____ (AS S. 106 f.)

4.1. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten B._____ zusammengefasst vor, im Zeitraum 26. Mai 2000 bis 10. Oktober 2000 ohne entsprechende vorgängige Autorisation diverse Bezüge, insgesamt Fr. 102'500.--, von diversen Konten der Geschädigten bei der Bank … getätigt zu haben, über welche er zwecks Begleichung ausstehender Rechnungen der Geschädigten Vollmacht hatte. Die bezogenen Beträge habe er, wiederum ohne entsprechende vorgängige Autorisation durch die Geschädigte, obwohl er selbst davon ausgegangen sei, dass die erhebliche Gefahr der Nichterfolgung einer Rückzahlung durch den Angeklagten A._____ bestand und damit ein Totalverlust der Gelder drohte, u.a. in seinem eigenen Nutzen, für die Gewährung von - ungesicherten - Darlehen gegenüber dem (Mit-) Angeklagten A._____ verwendet (vgl. Anklage S. 106 f.).

4.2. Der Angeklagte B._____ hat den Tatablauf, d.h. die Geldbezüge anerkannt (vgl. u.a. Urk. 34 S. 50). Auch stellt er nicht in Abrede gewusst zu haben, dass die Geschädigte G29._____ ihm über ihre Bankkonten Vollmacht erteilt hatte und dass es sich bei deren Guthaben um anvertraute Vermögenswerte handelte (vgl. u.a. Urk. 34 S. 12). Er liess aber - wie oben erwähnt - den Vorsatz, d.h. den Willen, die Gelder zu seinem eigenen Nutzen oder zum Nutzen von ihm unbekannten Drittpersonen verwendet und damit eine unrechtmässige Bereicherung der Geldempfänger beabsichtigt zu haben, bestreiten (vgl. Urk. 34 S. 12).

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4.3. In der Schlusseinvernahme erklärte der Angeklagte B._____, bei den bezogenen Beträgen sei auch das Honorar, welches ihm aufgrund seiner Tätigkeit zugestanden und welches er bezogen habe, enthalten. Er habe für die Geschädigte G29._____ in … eine Liegenschaft verkauft und daher - zusammen mit der Erledigung der Steuersachen - ein Honorar von ca. Fr. 70'000.--, dem die Geschädigte zugestimmt habe, zugute gehabt (vgl. BO 5 Urk. 28 S. 52). Früher hatte er angegeben, der damals 75-jährigen Geschädigten G29._____ (vgl. BO 9 Urk. 7.7 S. 12) persönlich das "Geschäft" unter Angabe des Betrages unterbreitet zu haben, worauf sie damit einverstanden gewesen sei (vgl. BO 9 Urk. 7.5. S. 7, Einvernahme vom 22.11.2001, vgl. auch Urk. 7.6 S. 2). Allerdings präzisierte er, ihr erklärt zu haben, dass er das Geld zugunsten einer Drittperson benötige, mehr nicht. Er habe ihr insbesondere nicht gesagt, wofür diese Drittperson das Geld benötige. Er glaube nicht, dass sie dieses Geld dieser Drittperson habe schenken wollen (vgl. BO 9 Urk. 7.7 S. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte er, den ihm vorgeworfenen Geldbetrag abgehoben zu haben. Der Angeklagte A._____ habe in Begleitung seines Freundes U._____ gesagt, dass er das Geld brauche. Auf Vorhalt des Vorwurfes, er habe das Geld nicht für diesen Zweck abheben dürfen, antwortete er, er wisse, dass er dies gemacht habe (vgl. Prot. I S. 151). Er erklärte dazu, es sei gegen seinen Willen gewesen, er sei unter Druck gesetzt worden (was der Angeklagte A._____ bestreitet, vgl. BO 9 Urk. 7.4. S. 12), bis er nachgegeben habe bzw. er sei dazu überredet worden (a.a.O.). Schliesslich anerkannte er den Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Geschädigten G29._____ über Fr. 102'500.--, aber nur "in dem Sinn", dass er es gegen seinen Willen habe machen müssen (Prot. I S. 152). In einer früheren Einvernahme hatte er noch angegeben, der Angeklagte A._____ habe ihn überzeugen können, dass er mit einem neuen Geschäft in … [Staat in Afrika], das über eine Firma AA._____ Ltd. lief, alle früheren Schulden tilgen könne, weshalb er (B._____) aufgrund dieser Angaben das Geld bei der Geschädigten G29._____ besorgt habe (vgl. BO 9 Urk. 7.5. S. 6).

4.4. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, ist der Investmentvereinbarung vom 20. Oktober 2000 (vgl. BO 9 Urk. 7.12 bzw. Anhang zur Zivilforderung Urk. 7.25), der vom Angeklagten A._____ unterzeichneten Bestätigung (vgl. BO 9 Urk. 7.4

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S. 15 f.) zu entnehmen, dass alle Beträge, die gemäss Anklage von den Bankkonten der Geschädigten abdisponiert wurden, dem Angeklagten A._____ ausgehändigt wurden und allesamt nach … [Staat in Westeuropa] an die AA._____ Ltd. flossen. Dabei soll es sich um eine "mittelfristige Anlage" gehandelt haben, versprochen wurden 5% Zins, deren Kapitalrückzahlung wurde bis spätestens 28. Februar 2001 in Aussicht gestellt. Aufgrund dieses Dokumentes und der Aussagen des Angeklagten B._____, der die zur Diskussion stehenden Bezüge nicht in Frage stellte, ist mit der Vorinstanz erstellt, dass er den Gesamtbetrag von Fr. 102'500.-- dem Angeklagten A._____ zur weiteren Verfügung (vgl. Investmentvereinbarung AA._____ Ltd. mit der Unterschrift von A._____ vom 20. Oktober 2000, BO 9 Urk. 7.12) aushändigte. Damit fällt die Darstellung des Angeklagten B._____, der die Bezüge u.a. mit seinen Honorarforderungen zu rechtfertigen versucht hatte, in sich zusammen (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 42 S. 116). Ganz abgesehen davon, wurde diese Darstellung auch von seiner Verteidigung zu keinem Zeitpunkt ins Feld geführt.

4.5. Abklärungen über die AA._____ Ltd., die gemäss Auskunft des Angeklagten A._____ mit seinem F._____geschäft im Zusammenhang stand (so B._____ in BO 9 Urk. 7.7 S. 14), tätigte der Angeklagte B._____ keine, obwohl er über diese Firma nichts wusste (a.a.O. S. 14). Die Bezüge tätigte B._____ zeitlich kurz vor und nach Durchführung der Schlusseinvernahme in der früheren Untersuchung (a.a.O. S. 14 f.) und - mit Ausnahme des ersten Bezuges vom 26. Mai 2000 - gar nach der Anklageerhebung im früheren Strafverfahren, welche am 19. Juli 2000 erfolgte (vgl. BO 21a/2 Urk. 4.3.) und welche ähnliche Vorwürfe zum Gegenstand hatte (vgl. Veruntreuung zum Nachteil der Geschädigten G61._____; damalige Anklage S. 22), weshalb ihm die Widerrechtlichkeit dieser Bezüge entgegen seinen Beteuerungen (vgl. a.a.O. S. 15) bewusst sein musste. Seine Erklärung, aufgrund der Aussagen von A._____ und des von letzterem auf ihn ausgeübten Druckes und seiner Versprechen habe er gehofft, dass eine Rückzahlung noch vor der Gerichtsverhandlung im ersten Verfahren eventuell möglich sei (vgl. a.a.O. S. 15), dokumentiert, dass er hinsichtlich der Rückzahlung der bezogenen Gelder bloss eine vage Hoffnung hatte. Der Angeklagte B._____ hatte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2001 (vgl. Auszug in BO 9 -- 170 of 258 -Urk. 7.5.) erklärt, A._____ habe ihn überzeugen können, mit seinem neuen Geschäft in …, welches über die Firma AA._____ Ltd. lief, könnten alle früheren Schulden getilgt werden (vgl. S. 6). Diese Erklärung zeigt zweierlei: Einerseits stellte er für sein Handeln, obwohl er aufgrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit allen Grund hatte, am Erfolg der von A._____ getätigten Geschäfte zu zweifeln, was er nach dem Ausbleiben der Rückerstattung seiner eigenen Investitionen spätestens ab 1996 auch tat (vgl. oben unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil vom 24. Mai 2005, BO 21a/3 Urk. 8.1, S. 158 f.), allein auf selber nicht überprüfte Erklärungen von A._____ ab und schloss somit erneut höchst unsichere Anlagegeschäfte ab (und kaufte damit nicht etwa beste Papiere, die ebenfalls mit einem Risiko behaftet sein könnten, vgl. die nicht erstzunehmende Argumentation des Angeklagten B._____ anlässlich der Hauptverhandlung, Prot. I S. 153, bereits im früheren Verfahren vorgetragen, vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 211). Andererseits zeigt diese Erklärung deutlich, dass der Angeklagte B._____ schliesslich der Argumentation von A._____ folgte und sich aus freien Stücken zu den Bezügen entschloss, womit eine Relevanz der von B._____ geltend gemachten Drucksituation seitens A._____ ausser Betracht fällt.

4.6. Schliesslich kann bereits aufgrund der eigenen Aussagen von B._____ nicht von einem Einverständnis der Geschädigten G29._____ mit den getätigten Bezügen gesprochen werden. B._____ führte selber aus, dass er für die Geschädigte G29._____ die "Steuersachen" und "für sie auch die Zahlungen, Korrespondenz und andere Sachen" erledigte (vgl. BO 9 Urk. 7.7. S. 10). Er bestätigte sodann selber, dass die Anlageberatung für die Geschädigte G29._____ durch die Bank … erfolgte (BO 9 Urk. 7.7. S. 11), weshalb unklar bleibt, weshalb er diesbezüglich überhaupt tätig wurde. Damit steht aber fest, dass Kontobezüge zur weiteren Anlage nicht zu seinem Aufgabenkreis gehörten. Weiter steht fest, dass er die Geschädigte G29._____ über das Schicksal dieser Bezüge nicht, jedenfalls nicht genügend, aufklärte, dieselbe Geschädigte bei den Geldbezügen auch überhaupt nicht mitwirkte und sie selbst die Belege für die erfolgten Bezüge nicht sehen wollte (vgl. BO 9 Urk. 7.7. S. 11), weshalb sie selbstredend auch seine Bezüge nicht überprüfen konnte. Der Anzeige der Vormundschaftsbehörde der Stadt … an die (damalige) Bezirksanwaltschaft Zürich vom 23. Mai 2001 lässt -- 171 of 258 -sich sodann entnehmen, dass die (ab 3. Januar 2001 verbeiständete [vgl. BO 9 Urk. 7.18]) Geschädigte G29._____ (Beistand: AB._____, … [Adresse]) nach Einschätzung des Waisenrates schon damals aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht zur zuverlässigen Auskunftserteilung in dieser Angelegenheit in der Lage sein würde (vgl. BO 9 Urk. 7.27 S. 2), was zusätzlich darauf hinweist, dass sie die Tragweite von solchen Anlagen ohnehin nicht hätte beurteilen können. Dass im Rahmen der Untersuchung eine Einvernahme der Geschädigten ausblieb, liegt bei dieser Ausgangslage auf der Hand; sie war aufgrund der oben wiedergegebenen Aussagen des Angeklagten B._____ selbst und der vorhandenen Urkunden aber auch entbehrlich.

4.7. In objektiver Hinsicht ist daher zusammenfassend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den Bankkonten der Geschädigten G29._____ um dem Angeklagten B._____ anvertraute Vermögenswerte handelte und dass er, indem er in pflichtwidriger Weise die genannten Gelder von den Konten abhob und das Geld via A._____ nach … [Staat in Westeuropa] weiterleiten liess, d.h. ohne jeden diesbezüglichen Auftrag und trotz ihm bekannter höchst ungewisser Rückzahlbarkeit, die Werterhaltungspflicht verletzte und die Gelder unrechtmässig verwendete (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 116).

4.8. In subjektiver Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

4.8.1. Bei der oben geschilderten Ausgangslage ist evident, dass der Angeklagte B._____ über die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte Bescheid wusste und er dennoch willentlich, damit vorsätzlich in Verletzung seiner Werterhaltungspflicht, d.h. unrechtmässig, darüber verfügte. Es wurde oben dargetan, dass der Angeklagte B._____ sich vom Angeklagten A._____ im Hinblick darauf, dass alle früheren Schulden getilgt werden könnten (vgl. BO 9 Urk. 7.5, S. 6) sich zu den Bezügen "überzeugen" liess. Damit steht fest, dass er die Gelder für A._____ erhältlich machte, dem er sie auch weitergab. Weiter lässt diese Erklärung des Angeklagten B._____ aber auch den Schluss zu, dass er in jenem Zeitpunkt auch die Rückzahlung seiner eigenen, in die Geschäfte mit A._____ früher investierten Gelder, im Auge hatte, weswegen mit Fug gesagt werden kann, dass -- 172 of 258 -er die Gelder der Geschädigten G29._____ unter willentlicher Gefährdung ihrer Ansprüche auch zu seinem eigenen Nutzen verwendete.

4.8.2. Offenkundig ist, dass eine Ersatzfähigkeit beim Angeklagten B._____ nicht vorhanden war. Er hatte nach eigener Darstellung dem Angeklagten A._____, der dringend Geld brauchte (vgl. BO 9 Urk. 7.7. S. 15), erklärt, dass das Geld von der Geschädigten G29._____ kam (vgl. a.a.O. S. 12). Dies, zusammen mit der Tatsache, dass fünf verschiedene Bezüge innerhalb einer Zeitspanne von ca. 5 Monaten erfolgten (vgl. BO 9 Urk. 7.12), macht schon klar, dass er selber jeweils nicht über das von A._____ dringend benötigte Geld verfügte. Zwar hatte er zuvor selber erhebliche Beträge in die Geschäfte von A._____ investiert. Die Rückzahlung dieser Gelder stand indessen trotz anderslautender Vereinbarungen seit Jahren aus, weswegen er nicht davon ausgehen konnte, gestützt darauf jederzeit ersatzfähig zu sein.

4.8.3. Aber auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung muss bejaht werden. Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, N 12 zu Art. 137 StGB). Nachdem der Angeklagte B._____ die ihm von der Geschädigten G29._____ anvertrauten Vermögenswerte - wie oben gesehen – dazu verwendete, um für sich oder einen andern einen finanziellen Vorteil, auf den er keinen rechtmässigen Anspruch hatte, herauszuholen und den er nur mit den ihm von der Geschädigten anvertrauten Vermögenswerten überhaupt zu erreichen vermochte, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dieses Handeln einer zumindest vorübergehenden Bereicherung entsprach. Es trifft zwar zu, dass ihm dieser Vorteil nicht direkt zukam, weil er das Geld nicht für sich behielt, sondern es an A._____ zur Weitergabe aushändigte. Dies ist indessen – entgegen der Verteidigung (vgl. u.a. Urk. 17 S. 50) – ohne Belang, weil er erst durch diese Weitergabe überhaupt den angestrebten Vorteil, nämlich die Sicherung und die Rückzahlung (auch) seiner Guthaben, hätte erreichen können. Dass er damit im Übrigen zumindest auch die Geldempfänger bereicherte, liegt auf der Hand. Diese Überlegungen wurden bereits im Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 angestellt (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 240 f.) und gelten in diesem -- 173 of 258 -Verfahren nach wie vor. Es ist daher doch etwas erstaunlich, dass die Verteidigung in diesem Verfahren bei nahezu identischer Ausgangslage in rechtlicher Hinsicht erneut dieselben Einwände wie früher vorbringt.

4.8.4. Bei diesem Stand der Dinge ist aber ebenso unwesentlich, an wen genau die Gelder letztlich flossen, namentlich, ob die Geldempfänger dem Angeklagten B._____ bekannt waren und ob er sich mit jenen verständigen konnte (vgl. Verteidigung in Urk. 17 S. 50) und dies unabhängig davon, ob er oder A._____ die Weiterleitung der Gelder besorgte. Wenn er im Übrigen geltend macht, für die Auslandüberweisungen lägen Telefaxe mit Grundangabe vor und in diesem Zusammenhang rügt, in der Untersuchung sei den angegebenen Zahlungsgründen nicht nachgegangen worden, so verkennt er, dass letztlich eben nicht darauf ankommt.

4.9. Zusammenfassend ist damit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu erachten und der Angeklagte B._____ ist bezüglich dieses Anklagesachverhaltes der Veruntreuung im Betrage von Fr. 102'500.-- im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

5. ND 6: Geschädigte +G41._____ (AS S. 108 f.)

5.1. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten B._____ zusammengefasst vor, im Zeitraum 17. April 2001 bis 17. Oktober 2001 ohne entsprechende vorgängige Autorisation diverse Bezüge, insgesamt Fr. 309'880.--, von diversen Konti der Geschädigten +G41._____ bei der Bank … getätigt zu haben, welches Geld er jeweils, wiederum ohne entsprechende vorgängige Autorisation durch die Geschädigte, im Wissen, dass die erhebliche Gefahr der Nichterfolgung einer Rückzahlung der Gelder bestand und damit ein Totalverlust der Gelder drohte, u.a. in seinem eigenen Nutzen, für die Gewährung von - ungesicherten - Darlehen gegenüber dem (Mit-) Angeklagten A._____ einsetzte.

5.2. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Angeklagte B._____ die Bezüge nicht in Abrede. Dazu führte er aus, der Angeklagte A._____ habe unbedingt Geld von ihm gewollt. Er habe ihn gefragt, ob er nicht Geld abheben könne. Er

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habe A._____ mitgeteilt, dass er eine Vollmacht habe und grundsätzlich Geld abheben könne, es aber nicht sein Geld sei, dieses gehöre einer Drittperson. Er habe darauf die Geschädigte angefragt, ob er Geld vom Konto abheben könne, um es A._____ zu geben, worauf sie ihm die Erlaubnis gegeben habe. Die Frage, ob er der Geschädigten gesagt habe, dass es am Schluss Fr. 309'880.-- sein würden, die er abheben würde, bejahte er und fügte hinzu, damit sei die Geschädigte einverstanden gewesen (Prot. I S. 152). An der Schlusseinvernahme erklärte B._____, A._____ habe von ihm verlangt, die Geschädigte G41._____ persönlich anzugehen und bei ihr weiter (über den Betrag von Fr. 47'000.-- hinaus, der Gegenstand eines Betrugsvorwurfes bildet, vgl. oben ….) Geld zu holen. Er habe ihn fortlaufend bedrängt und ihn unter Druck gesetzt bis er sich bereit erklärt habe, ab dem Konto der Geschädigten G41._____ weitere Bezüge zu tätigen. Er (B._____) habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er diese Gelder auch wieder einmal zurückzahlen müsse. Er habe Frau G41._____ auch gefragt, ob er von ihrem Konto auch Geld beziehen dürfe. Sie habe damals ja gesagt, es müsse einfach wieder zurückkommen (vgl. BO 5 Urk. 28 S. 53). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2003 erklärte er, die Geschädigte über die Art der Anlage telefonisch orientiert zu haben, wobei er nicht mehr wusste, wieweit dies im Detail erfolgt war. A._____ habe Geld verlangt und einen hohen Ertrag dafür versprochen. Diese Geldübergabe an A._____ habe er (B._____) als Geldanlage mit hohem Ertrag getätigt (BO 10 Urk. 2.2 S. 3). Auf Vorhalt der Bestreitung der Geschädigten hinsichtlich erfolgter Information über die Wertschriftenverkäufe und Geldbezüge erklärte der Angeklagte B._____, er wisse, dass er sie deswegen angerufen habe und sie nachträglich, nachdem er A._____ das Geld ausgehändigt hatte, nochmals habe informieren wollen. Er habe sie aber trotz wiederholten Anrufen nicht erreicht (vgl. BO 10 Urk. 2.2 S. 3).

5.3. Die Geschädigte hatte dem Angeklagten B._____, den sie Jahre zuvor als …-Bank-Mitarbeiter kennen gelernt hatte und der ihr beim Ausfüllen der Steuererklärung jeweils behilflich war, am 22. August 2000 für ihr neu eröffnetes Konto/Depot bei der Bank … Vollmacht erteilt (vgl. BO 10 Urk. 2.12.9 bzw. 2.63.1) und angeordnet, dass die diesbezügliche Korrespondenz an ihn zuzustellen war (vgl. BO 10 Urk. 2.12.6). Die im damaligen Zeitpunkt 79-jährige -- 175 of 258 -Geschädigte schilderte als Zeugin, sie habe von den Bargeldbezügen nichts gewusst, sie habe es erst gemerkt, als nur noch etwa Fr. 1'000.-- auf dem Konto gewesen seien. Sie habe auch nicht gewusst, was mit den in bar bezogenen Geldbeträgen geschehen sei (vgl. BO 10 Urk. 2.15.5 S. 4). Sie verneinte sodann, vom Angeklagten B._____ bis zu ihrem Widerruf der Vollmacht am 25. Juni 2002 je darüber orientiert worden zu sein, dass er ihre Wertschriften verkauft und wie er deren Erlöse bzw. die in bar bezogenen Gelder angelegt habe. Ebenso wenig habe sie ihm damals sinngemäss gesagt, dass er die Wertschriften verkaufen und deren Erlöse anders anlegen könne.

5.4. Nach Darstellung des Angeklagten B._____ händigte er die von den Konten der Geschädigten G41._____ bezogenen Gelder allesamt dem Angeklagten A._____ aus, der dafür - wenn auch hauptsächlich erst im Nachhinein (vgl. Quittungen erwähnt in BO 10 Urk. 2.3. S. 1) - auch quittierte. Sämtliche hier zur Diskussion stehenden Bezüge erfolgten nach Erstattung der Anklage (19. Juli 2000, vgl. BO 21a/2 Urk. 4.3.) im früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten B._____, ja gar nach Durchführung der Hauptverhandlung (5. Dezember 2000, vgl. BO 21a/1 Urk. 3.1.), mithin im Wissen darum, dass ähnliche Bezüge bei anderen Geschädigten zu einem Anklagevorwurf geführt hatten. Es wurde schon oben vielfach dargetan, dass der Angeklagte B._____ augrund seiner eigenen Investitionen in die Geschäfte von A._____ spätestens ab Anfang 1996 ernsthaft damit rechnete, dass das von ihm und weiteren Geldgebern in diese Geschäfte investierte Geld endgültig verloren sein könnte, zumal entgegen den anderslautenden Versprechungen keinerlei Rückzahlungen erfolgt waren (vgl. oben, vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 158). Selbst wenn die Geschädigte G41._____ ihm ihr Vermögen zur Verwaltung und zur weiteren Anlage ohne jede Konkretisierung seiner Befugnisse übergab, konnte er zu jenem Zeitpunkt, nämlich im Jahre 2001, damit nie und nimmer ohne Verletzung der ihm in dieser Funktion übernommenen Werterhaltungspflicht, weitere Gelder in dieselben Geschäfte von A._____ investieren. Wie der Angeklagte B._____ als erfahrener Bankangestellter bei diesem Stand der Dinge in der Untersuchung noch erklären konnte, er habe diese Geldübergabe an A._____ als Geldanlage mit hohem Ertrag getätigt (vgl. BO 10 Urk.

2.2 S. 3), ist schlicht unverständlich.

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5.5. Die Geschädigte G41._____ stellte als Zeugin in Abrede, ihr Einverständnis zu solchen Bezügen bzw. "Anlagen" gegeben zu haben. Nachdem die oben wiedergegebenen Ausführungen des Angeklagten B._____ hinsichtlich Einverständnis der Geschädigten sehr vage gehalten sind und er angab, Frau G41._____ habe auf seine Frage, ob er von ihrem Konto Geld beziehen dürfen, "ja" gesagt mit der Ergänzung, "es müsse einfach wieder zurückkommen" (vgl. BO 5 Urk. 28 S. 53), wobei er sie über die beabsichtigten Anlagen offensichtlich ungenügend informierte (vgl. BO 10 Urk. 2.2. S. 3: "Wie weit dies im Detail erfolgte, kann ich heute beim besten Willen nicht mehr bestätigen" und S. 4: "Jedenfalls habe ich ihr gesagt, dass ich ihr Geld anders anlegen werde und dass sie gesagt hat, das überlasse ich ihnen. Oder sie hat sich in einem ähnlichen Sinn geäussert".), kann selbst unter Berücksichtigung seiner Aussagen nicht von einem Einverständnis hinsichtlich der getätigten Bezüge ausgegangen werden. Dazu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Zeugin könnte nicht die Wahrheit gesagt haben, weshalb diesbezüglich auf deren Aussagen abzustellen ist, was ein Einverständnis ohnehin ausschliesst.

5.6. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Geschädigte dem Angeklagten B._____ mitgeteilt hatte, das Geld müsse wieder zurückkommen, musste für ihn klar sein, dass ihr Vermögensverwaltungsauftrag nur die Investition in sicheren Anlagen zum Inhalt haben konnte. Die von ihm getätigten Investitionen bzw. die Darlehensgewährungen an den Angeklagten A._____ waren jedoch - wie er zu jenem Zeitpunkt, wie oben gesehen, wusste - höchst unsicher und damit unter keinem Titel im Interesse der Geschädigten. Sie erfolgten vielmehr ausschliesslich in seinem Interesse (und demjenigen von A._____), zumal er durch erneute Investitionen in die Geschäfte A._____ eher eine Chance zu haben hoffte, wieder zu seinem Geld zu kommen. Damit verwendete aber B._____ die Gelder unrechtmässig, d.h. nicht mehr im Rahmen seines Auftrages und damit in Verletzung seiner obligatorischen Pflichten, zu seines oder eines andern Nutzen. Nach alledem ist der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.

5.7. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Geschädigten G29._____ ausgeführt, welche Ausführungen auch für die-

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sen Vorwurf volle Gültigkeit haben, ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten. Auch hier wusste der Angeklagte B._____ über die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte Bescheid und verfügte nichtsdestotrotz willentlich unrechtmässig darüber. Dabei verwendete er die Gelder der Geschädigten G41._____, indem er diese A._____ übergab, unter willentlicher Gefährdung ihrer Ansprüche auch zu seinem eigenen Nutzen. Eine Ersatzfähigkeit lag bei ihm nicht vor, zumal er zu jenem Zeitpunkt nicht über eigene Vermögenswerte verfügte, und er mit der Rückzahlung seiner investierten Gelder nicht ernsthaft rechnen konnte. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Geschädigten G29._____ verwiesen werden (vgl. oben Ziff. VI.4.8.3), die uneingeschränkt Gültigkeit haben. Nachdem der Angeklagte B._____ dem Angeklagten A._____ die Gelder übergab, ist schliesslich auch im Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt ohne Belang, an wen genau die Gelder letztlich flossen, weswegen diesbezügliche Abklärungen - entgegen der Verteidigung - entbehrlich sind (vgl. oben Ziff. VI.4.8.4.).

5.8. Zusammenfassend ist damit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu erachten und der Angeklagte B._____ ist bezüglich dieses Anklagesachverhaltes der Veruntreuung im Betrage von Fr. 309'880.-- im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

6. Erben des Nachlasses +G30._____: ND 10: Geschädigte G31._____, ND 32: Geschädigtes Werk G32._____, ND 9: Geschädigte G33._____, ND 13: Geschädigter G34._____ (AS S. 110 f.)

6.1. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten B._____ zusammengefasst vor, im Zeitraum 15. Februar 2000 bis 26. September 2001 als Willensvollstrecker vom Nachlassvermögen von +G30._____ und damit zulasten deren eingesetzten Erben diverse Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 434'638.-- getätigt zu haben, welches Geld er - in Kenntnis der erheblichen Gefahr der Nichterfolgung einer Rückzahlung - u.a. in seinem eigenen Nutzen für die Gewährung von - ungesicherten - Darlehen gegenüber dem Angeklagten A._____ eingesetzt habe.

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6.2. Der Angeklagte B._____ bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung die Bezüge ab den Konten des Nachlasses im ihm vorgeworfenen Gesamtbetrag von Fr. 434'638.-- (vgl. Prot. I S. 153, vgl. auch Erwähnung der Anlage bei der Firma … Ltd. in der Teilung- und Liquidationsabrechnung per 30. Mai 2003 in BO 11 Urk. 3.3 Beilage 11 S. 2 Ziff. 5). Auch bestätigte er, dass er wusste, dass er dies als Willensvollstrecker nicht machen durfte. Dazu führte er aus, der Angeklagte A._____ habe Geld von ihm verlangt und, obwohl er ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Geld eine Erbschaft darstelle und er davon kein Geld nehmen dürfe, habe er ihn unter Druck gesetzt. A._____ habe den Eingang des Geldes für die Rückzahlung der Bezüge in einer Woche in Aussicht gestellt. Er (B._____) habe sich dagegen gewehrt und habe opponiert; es sei gegen seinen Willen gewesen (a.a.O. S. 153). Schon anlässlich der Schlusseinvernahme hatte der Angeklagte B._____ ausgeführt, den Angeklagten A._____ darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass es sich dabei um Geld aus einer Erbschaft handeln würde (vgl. BO 5 Urk. 28 S. 55). Weiter gab er an, er habe zwar seine Zweifel gehabt, als A._____ gesagt habe, dies sei nur sehr kurzfristig. Nachdem A._____ aber geäussert habe, er brauche keine Bedenken zu haben, das Geld komme sicher zurück, habe er sich ein weiteres Mal von A._____ überzeugen lassen (vgl. BO 5 Urk. 28 S. 55). Ob er die Erben darüber orientiert habe, wisse er nicht mehr (a.a.O.). In der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2005 hatte der Angeklagte B._____ ausgeführt, A._____ habe das Geld für die Fertigstellung von Maschinen zur Kunststoffherstellung benötigt (vgl. BO 11 Urk. 2 S. 4). Er habe A._____ deutlich und klar gesagt, dass das Geld aus einer Erbschaft stamme, habe ihn auf die Folgen aufmerksam gemacht, falls er das Geld nicht rechtzeitig zurückzahlen könne und ihm am Anfang von diesem Nachlassvermögen kein Geld geben wollen. Er habe ihn aber unter Druck gesetzt, bis er nachgegeben habe. Auf ausdrückliche Frage gab B._____ an, womit A._____ ihn unter Druck habe setzen können, nämlich, er habe ihm erklärt, wenn er ihm das Geld nicht gebe, so werde er auch die weiteren Anlagen bei ihm erst in unbestimmter Zeit oder überhaupt nicht zurück erhalten (vgl. a.a.O.). Auf Vorhalt, dass die Geldübergaben an A._____ trotz laufender Strafuntersuchung und insbesondere nach Durchführung der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahmen -- 179 of 258 -(Juni/Juli 2000) im früheren Verfahren stattgefunden hätten, gab B._____ an, dies getan zu haben, weil A._____ ihn mit seinen Argumenten so habe überzeugen können, dass er mit dieser Anlage auch das gesamte investierte Vermögen von weiteren Personen früherer Zeit zurück erhalten könne (a.a.O. S. 5).

6.3. Die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hat in ihrem Entscheid vom 24. Mai 2005 auf die Aufgaben und die Befugnisse eines Willenvollstreckers hingewiesen (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 209), welche Ausführungen hier - da diese nach wie vor Gültigkeit haben - der Vollständigkeit halber in den Grundzügen aufzunehmen sind. Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, steht er in den Rechten und Pflichten des Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB), hat die laufenden Geschäfte zu betreuen und für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der Erbschaftswerte zu sorgen. Der Willensvollstrecker tritt in eigenem Namen auf, hat auch selber Besitz am Nachlass und das Verfügungsrecht über die Nachlassobjekte. Der Willensvollstrecker hat umfassende Verwaltungsbefugnisse über den ungeteilten Nachlass, wobei er die Substanz des Vermögens zu erhalten und insofern hauptsächlich konservierende Anordnungen zu treffen hat. Damit verlangt die Vermögensverwaltung, dass der Willensvollstrecker zwar die Anlagen prüft und flüssige Mittel wieder anlegt, die Anlage muss indessen konservativ, wenn auch nicht mündelsicher erfolgen (vgl. Urteil II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 209 mit Literaturhinweisen).

6.4. Aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten B._____ stehen sein Willensvollstreckermandat im Nachlass +G30._____ und seine Geldbezüge sowie die Weitergabe der Gelder an den Angeklagten A._____ fest. Dass er die Erben über sein Handeln auch nur informierte, machte er nicht geltend. Umso weniger steht hier das Vorliegen einer Einwilligung der Erben zu solchen Bezügen und "Geldanlagen" zur Diskussion.

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6.5. Dem Angeklagte B._____ war als Willensvollstrecker der Nachlass von +G30._____ zweifellos anvertraut. Er besass über das Nachlassvermögen Verfügungsmacht und hatte die Aufgabe, dieses zu verwalten. Unbestritten ist, dass er in zahlreichen Malen im Zeitraum 15. Februar 2000 bis 26. September 2001 Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 434'638.-- tätigte, welches Geld er für die Gewährung von ungesicherten Darlehen gegenüber A._____ einsetzte (vgl. Bestätigung des Angeklagten A._____ über den Erhalt des Gesamtbetrages in BO 19j Urk. 22.2. vom 27.10.2001). Die darlehensweise Übergabe von Nachlassgeldern an A._____ erfolgte weder im Interesse der Erhaltung des Nachlassvermögens, noch war sie durch seine Kompetenzen als Willensvollstrecker abgedeckt, was er denn auch nach eigenen Angaben ausdrücklich wusste und was deutlich aus seinen weiteren Ausführungen hervorgeht, er habe den Angeklagten A._____ darauf aufmerksam gemacht, dass das Geld eine Erbschaft darstelle und er davon kein Geld nehmen dürfe. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der Angeklagte B._____ aufgrund seiner eigenen Investitionen in die Geschäfte von A._____ wie bereits mehrfach erwähnt - spätestens ab Anfang 1996 ernsthaft damit rechnete, dass das A._____ übergebene und in seine Geschäfte investierte Geld endgültig verloren sein könnte (vgl. oben), so ist unverständlich, dass er über eine längere Periode dennoch mit Nachlassgeldern in namhaftem Umfang wiederholt nach gleichem Muster verfuhr. Einmal mehr ist nicht nachvollziehbar, wie er bei einer solchen Ausgangslage an der Hauptverhandlung noch erklären konnte, man könnte bei der Bank das beste Papier kaufen, man habe immer ein Risiko (vgl. Prot. I S. 153), um mit diesem Spruch die Gefährdung der eingesetzten Nachlasswerte und des eigenen Fehlverhaltens kleinzureden. Kommt dazu, dass er sämtliche hier zur Diskussion stehenden Bezüge zu einem Zeitpunkt vornahm, als das frühere Untersuchungsverfahren praktisch abgeschlossen war (Anklageerhebung vom 19. Juli 2000) bzw. während laufendem Gerichtsverfahren (Hauptverhandlung vor BG Bülach vom 5. Dezember 2000, Urteil BG Bülach vom 12. Juli 2001), mithin in Kenntnis davon, dass eine solche Vorgehensweise in ähnlichem Zusammenhang zu einem Anklagevorwurf geführt hatte. Bei diesem Stand der Dinge erfolgten die von ihm getätigten Investitionen bzw. die Darlehensgewährungen an den Angeklagten A._____ - die Frage nach der rechtlichen Qualifikati-- 181 of 258 -on der Geldübergaben an A._____ kann hier, weil nicht von Relevanz, offen bleiben - ausschliesslich in seinem Interesse (und demjenigen von A._____), zumal er durch erneute Investitionen in die Geschäfte A._____ eher eine Chance zu haben hoffte, wieder zu seinem Geld zu kommen, was er schliesslich selber zugab, indem er die von A._____ in Aussicht gestellte Rückzahlung der Gelder als Grund für sein Handeln angab (vgl. Prot. I S. 153). Damit verwendete aber B._____ die vom Nachlass bezogenen Gelder unrechtmässig, d.h. nicht mehr im Rahmen seines Auftrages und damit in Verletzung seiner Pflichten als Willensvollstrecker, zu seinem oder eines andern Nutzen. Nach alledem ist der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.

6.6. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Geschädigten G29._____ ausgeführt, welche Ausführungen auch für diesen Vorwurf volle Gültigkeit haben (vgl. oben), ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten. Auch hier wusste der Angeklagte B._____ über die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte Bescheid, ja er will A._____ diesbezüglich ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht haben (vgl. Prot. I S. 153) und verfügte nichtsdestotrotz willentlich unrechtmässig darüber. Dabei verwendete er die hier zur Diskussion stehenden Nachlasswerte, indem er diese A._____ übergab, unter willentlicher Gefährdung der Ansprüche der eingesetzten Erben auch zu seinem eigenen Nutzen. Eine Ersatzfähigkeit lag bei ihm nicht vor, zumal er zu jenem Zeitpunkt nicht über eigene Vermögenswerte verfügte, und er mit der Rückzahlung seiner investierten Gelder nicht ernsthaft rechnen konnte. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Veruntreuungsvorwurf zum Nachteil der Geschädigten G29._____ verwiesen werden (vgl. oben Ziff. VI.4.8.3), die uneingeschränkt Gültigkeit haben. Nachdem der Angeklagte B._____ dem Angeklagten A._____ die Gelder übergab, ist schliesslich auch im Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt ohne Belang, an wen genau die Gelder letztlich flossen, weswegen diesbezügliche Abklärungen - entgegen der Verteidigung - entbehrlich sind (vgl. oben Ziff. VI.4.8.4.).

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6.7. Ohne Fundament erscheint das Vorbringen des Angeklagten B._____, die Bezüge seien ohne seinen Willen geschehen, er sei von A._____ unter Druck gesetzt worden (vgl. u.a. Prot. S. 153, BO 11 Urk. 2 S. 4). Vorerst hatte alleine der Angeklagte B._____ als Willenvollstrecker über die fraglichen Nachlasskonten eine Verfügungsberechtigung. Weiter gab er selber an, dem Anliegen von A._____ nachgegeben zu haben (vgl. a.a.O.), was eine Willensbetätigung voraussetzt. Und schliesslich verrät seine Erklärung darüber, womit A._____ ihn unter Druck gesetzt haben soll, nämlich, er werde ansonsten auch die weiteren Anlagen erst in unbestimmter Zeit oder überhaupt nicht zurück erhalten (vgl. a.a.O.), dass er nicht etwa einer relevanten Drucksituation ausgesetzt war, sondern mit seinem Tun den eigenen Vorteil, nämlich die mögliche Rückgabe seiner Investitionen, verfolgte. Bei dieser Ausgangslage ist zudem der Vorinstanz zuzustimmen, dass er zumindest damit rechnete und damit in Kauf nahm, dass die Empfänger des Geldes – wer auch immer dies war – durch dessen Erhalt unrechtmässig bereichert wurden (vgl. Urk. 42 S. 118).

6.8. Da somit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu erachten sind, ist der Angeklagte B._____ bezüglich dieses Anklagesachverhaltes der Veruntreuung im Gesamtbetrag von Fr. 434'638.-- im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 schuldig zu sprechen.

7. Erbinnen des Nachlasses +G35._____: ND 4 und 5: Geschädigte G36._____ und G37._____ (AS S. 112 f.)

7.1. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten B._____ zusammengefasst vor, im Zeitraum 25. Oktober 2001 bis 12. November 2001 als Willensvollstrecker vom Nachlassvermögen von +G35._____ und damit zulasten deren Erbinnen diverse Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 83'573.-- getätigt zu haben, welches Geld er - in Kenntnis der erheblichen Gefahr der Nichterfolgung einer Rückzahlung - u.a. in seinem eigenen Nutzen für die Gewährung von - ungesicherten - Darlehen gegenüber dem Angeklagten A._____ eingesetzt habe.

7.2. In der Schlusseinvernahme hatte der Angeklagte B._____ nach Vorhalt des Vorwurfes zugestanden, die Geschädigte G36._____ nicht informiert zu ha-

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ben. Demgegenüber machte er geltend, die Geschädigte G37._____ bei einem Treffen gefragt zu haben, ob er das Geld „anderswie“ einsetzen dürfe, worauf sie „leise“ zugestimmt habe, so dass er von ihrem Einverständnis habe ausgehen dürfen (vgl. BO 5 Urk. 28 S. 56 f.). An der Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 154) räumte er die Verwendung des ihm vorgeworfenen Gesamtbetrages trotz fehlender Berechtigung ein, so dass diesbezüglich ein Totalverlust eintrat. Weiter konzedierte er, dass er als Willensvollstrecker ein besonderes Vertrauen genossen habe, stellte aber in Abrede, dieses missbraucht zu haben mit der Begründung, er habe sich dagegen gewehrt, doch A._____ habe ihn überredet und davon überzeugt, dass das Geld zurückbezahlt werden könne. Im Übrigen erklärte der Angeklagte B._____, es verhalte sich analog wie im Falle des Nachlasses +G30._____ (vgl. oben Ziff. VI.6).

7.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt hinsichtlich seiner Behauptung betreffend Einwilligung der Geschädigten G37._____ der Schluss nahe, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt Urk. 42 S. 119). Vorerst erwähnte er diese Einwilligung im Rahmen der Hauptverhandlung mit keinem Wort mehr. Weiter hatte er diese Geschädigte offenbar in diffuser Weise über einen Einsatz des Geldes „anderswie“ gefragt, was die Annahme einer konkreten Aufklärung über die beabsichtigte Investition (vgl. dazu seine Aussagen in BO 5 Urk.

28 S. 56 f. und BO 5 Urk. 29.16 S. 9) und damit einer diesbezüglichen Zustimmung – sie soll „leise“ gewesen sein, was offen lässt, was dies bedeuten soll nicht zulässt. Schliesslich wusste er seit geraumer Zeit (nämlich seit Anfang 1996, vgl. oben und BO 21a/3 Urk. 8.1. S. 158), dass bei Investitionen in den Geschäften von A._____ keine Rückzahlungen zu erwarten waren. Im Rahmen seiner oben festgehaltenen Pflichten als Willensvollstrecker hätte er damit einen solchen Einsatz der Nachlassgelder, schon gar nicht ohne Hinweis auf einen höchstwahrscheinlichen Totalverlust, nie vorschlagen können, insbesondere nicht im Oktober und November des Jahres 2001, nämlich nachdem er mit Bezug auf ähnliche Vorfälle bereits ein Untersuchungs- und erstinstanzliches Gerichtsverfahren hatte über sich ergehen lassen müssen. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.

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7.4. Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum oben abgehandelten Anklagevorwurf betreffend die Verfügung über das Nachlassvermögen +G30._____ (vgl. oben Ziff. VI.6.), welches Vorgehen der Angeklagte B._____ selber als analog bezeichnete (vgl. Prot. I. S. 154), verwiesen werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass er in Verletzung seiner Pflichten als Willensvollstrecker und unter Gefährdung der Ansprüche der Erbinnen unrechtmässig zu seinem oder eines andern Nutzen über anvertraute Werte des Nachlassvermögens verfügte, indem er diese A._____ zur weiteren Verfügung übergab, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllte. Aber auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als erfüllt zu betrachten: Er wusste über die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte Bescheid, was er gegenüber A._____, indem er sich zuerst gegen solche Bezüge wehrte (vgl. Prot. I. S. 154), kundgetan hatte, verfügte dennoch darüber unter willentlicher Gefährdung der Ansprüche der Erbinnen im Bewusstsein, dass er aufgrund seiner finanziellen Lage eine Wertverminderung nicht ausgleichen konnte, und er auch nicht mit einer Rückzahlung seiner investierten Gelder rechnen konnte, somit ohne jede Ersatzfähigkeit, auch zu seinem Nutzen. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit den oben abgehandelten Veruntreuungsvorwürfen verwiesen werden (vgl. oben Ziff. VI. 6.6. und Ziff. VI. 4.8.3.). Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Drucksituation (vgl. oben Ziff. VI.6.7.)

7.5. Da somit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu erachten sind, ist der Angeklagte B._____ bezüglich dieses Anklagesachverhaltes der Veruntreuung im Gesamtbetrag von Fr. 83‘573.-- im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 schuldig zu sprechen.

8. ND 59: Geschädigte G7._____ (AS S. 114 f.)

8.1. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten B._____ zusammengefasst vor, im Zeitraum 1. September 2005 bis 3. März 2006 ohne entsprechende vorgängige Autorisation diverse Bezüge, insgesamt Fr. 164'334.35, vom Konto der Geschädigten bei der Bank … getätigt zu haben, welches Geld er jeweils, wiederum ohne -- 185 of 258 -entsprechende vorgängige Autorisation durch die Geschädigte, im Wissen um seine mangelnde Ersatzfähigkeit und u.a. in seinem eigenen Nutzen, für die Gewährung von - ungesicherten - Darlehen gegenüber dem (Mit-) Angeklagten A._____ einsetzte.

8.2. Unbestritten ist, dass der Angeklagte B._____ zwischen dem 1. September 2005 und dem 3. März 2006 insgesamt Fr. 164'334.35 vom …-Konto der Geschädigten bezog (vgl. Anklage S. 114 f., Prot. I S. 154). In seiner polizeilichen Befragung vom 2. November 2011 bestätigte der Angeklagte B._____ die Angaben der Geschädigten G7._____, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben und in das Geschäft von A._____ investiert (vgl. BO 9 Urk. 5.5.4 S. 11). Er machte indessen geltend, dies mit ihrer Zustimmung getan zu haben. Er habe nie über Geld von ihrem Konto verfügt, ohne sie vorher telefonisch oder persönlich gesprochen zu haben (vgl. BO 9 Urk. 5.5.4. S. 11 f., insbesondere S. 13). An dieser Darstellung hielt der Angeklagte B._____ anlässlich der Schlusseinvernahme (vgl. BO 5 Urk. 28 S. 58) sowie der Hauptverhandlung fest (vgl. Prot. I S. 119 f. und S. 154 f.). Die Zustimmung bzw. das Einverständnis der Geschädigten hinsichtlich der Verwendung ihrer Gelder wurde schliesslich auch von der Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyer vor Vorinstanz ins Feld geführt (vgl. Urk. 17 S. 51 f.). Daran hielt sie auch an der Berufungsverhandlung fest (vgl. Urk. 84 S. 57 f.).

8.3. Die Geschädigte hatte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 13. Oktober 2006 erklärt, der Angeklagte B._____, der eine Vollmacht über ihr …-Konto hatte, habe Gelder von ihrem Konto abdisponiert. Die letzten Beträge seien im März 2006 geflossen. Unter Tränen habe der Angeklagte B._____ sie damals gebeten, nochmals Geld zur Verfügung zu stellen. Sie habe das damals bewilligt, zumal er ihr versprochen habe, es sei wirklich das letzte Mal und sie würde ihr Geld nun zurück erhalten (vgl. BO 9 Urk. 5.4. S. 3 f.). Die Frage, ob sie letztlich mit den Investitionen von B._____ einverstanden gewesen sei, bejahte die Geschädigte und fügte hinzu, sie habe einfach gesagt, es gäbe ja auch noch andere Gläubiger, die etwas dazu beitragen könnten, wozu er erwidert habe, bei den anderen Gläubigern sei nichts mehr vorhanden (vgl. BO 9 Urk. 5.4. S. 4).

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8.4. Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich mit der Begründung zum Schuldspruch, die Zustimmung bzw. das Einverständnis der Geschädigten zu diesen Bezügen sei unerheblich (vgl. Urk. 42 S. 120 f.). In objektiver Hinsicht habe es sich bei den Konten der Geschädigten um dem Angeklagten B._____ anvertraute Vermögenswerte gehandelt. Indem er von den Konten in pflichtwidriger Weise die genannten Gelder abgehoben und weiter an den Angeklagten A._____ übergeben habe, obschon er zur Deckung nicht im Stande gewesen sei, habe er die Werterhaltungspflicht verletzt und die Gelder unrechtmässig verwendet. In subjektiver Hinsicht habe der Angeklagte B._____ gewusst, dass er damit einerseits gegen die Weisung der Geschädigten verstossen und andererseits aufgrund seiner finanziellen Lage nicht im Stand sein würde, die Wertverminderung auf den Konten der Geschädigten auszugleichen. Weiter habe der Angeklagte B._____ zumindest damit gerechnet und in Kauf genommen, dass die Empfänger des Geldes durch dessen Erhalt unrechtmässig bereichert würden (vgl. Urk. 42 S. 120 f.).

8.5. Berücksichtigt man die polizeilichen Aussagen der Geschädigten, die zugunsten des Angeklagten B._____ ohne weiteres verwertbar sind und weswegen sich deren Zeugeneinvernahme erübrigt, so steht fest, dass er sie vor den Kontobezügen informierte bzw. sie jeweils um ihr Einverständnis fragte und sie letztlich mit seinen Investitionen einverstanden war, was er ja auch in diesem Verfahren geltend macht. Aus ihren Aussagen geht ohne weiteres hervor, dass sie wusste, worum es bei diesen Investitionen ging. Wenn die Vorinstanz erwog, die Zustimmung der Geschädigten sei unerheblich, so ist ihr nicht zu folgen. Es trifft zu, dass es sich bei den Konten der Geschädigten in objektiver Hinsicht um dem Angeklagten B._____ anvertraute Vermögenswerte handelte. Nicht ersichtlich ist indessen, inwiefern davon gesprochen werden kann, der Angeklagte habe die genannten Gelder in pflichtwidriger Weise von den Konten abgehoben, geht doch die vorhandene Zustimmung der Geschädigten bei Kenntnis des Risikos der beabsichtigten Geschäfte der Werterhaltungspflicht vor. Ebenso wenig kann dem Angeklagten vorgeworfen werden, er habe die Gelder unrechtmässig verwendet oder mit seinem Tun gegen die Weisung der Geschädigten (welche?) verstossen. Was die weitere Schlussfolgerung der Vorinstanz betrifft, der Angeklagte B._____ habe die Gelder dem Angeklagten A._____ übergeben, obschon er zur Deckung -- 187 of 258 -nicht im Stande gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte in ihrer polizeilichen Befragung eingeräumt hatte, durch den Angeklagten B._____ darüber orientiert worden zu sein, dass bei den anderen Gläubigern nichts mehr vorhanden war und dass gegen den Angeklagten A._____ eine Strafuntersuchung lief (vgl. BO 9 Urk. 5.4 S. 4), welch letzte Tatsache die Vorinstanz in Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen (vgl. oben, Anklagepunkt I, ND 59) zum Anlass nahm, bei den Angeklagten die Arglist bezüglich der Darlehensgewährung derselben Geschädigten vom 24. März 2003 zu verneinen (vgl. Urk. 42 S. 61). Die unter Anklageziffer II als Veruntreuung eingeklagten Kontobezüge des Angeklagten B._____ fanden nun allesamt nach Kenntnis dieser Tatsache, nämlich zwischen dem 1. September 2005 und dem 3. März 2006 (vgl. Anklage S. 114), mit dem Einverständnis der Geschädigten statt. Sie kannte zudem das Risiko dieser Investitionen bereits aus eigener Erfahrung bestens, hatte sie doch bereits in den Jahren 1996, 2000 und 2003 namhafte Beträge (Fr. 131'000.--) investiert, ohne jede in Aussicht gestellte und längst fällige Rückzahlung erhalten zu haben (vgl. Anklage S. 22 f., Vorinstanz Urk. 42 S. 60 ff.). Der Veruntreuungsvorwurf gegenüber dem Angeklagten B._____ kann bei diesem Stand der Dinge nicht aufrechterhalten werden. Damit ist der Angeklagte B._____ diesbezüglich freizusprechen.

9. Zusammenfassung Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

9.1. Hinsichtlich Nebendossier 2 (Geschädigte +G59._____) ist auf den Anklagevorwurf zufolge Verjährung nicht einzutreten.

9.2. Der Angeklagte B._____ ist weiter der Veruntreuung zum Nachteil der Geschädigten G7._____ (ND 59) nicht schuldig und damit freizusprechen.

9.3. Im Übrigen ist er unter Anklageziffer II der mehrfachen Veruntreuung in den Fällen ND 1 (Geschädigte G29._____), ND 6 (Geschädigte +G41._____), ND 10, 32, 9, und 13 (Erben im Nachlass +G30._____) sowie ND 4 und 5 (Erben im Nachlass +G35._____) im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

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VII. Anklageziffer III: Veruntreuung, Angeklagte C._____ Die Verfehlungen der Angeklagten C._____ stehen, nachdem diese die Berufung zurückgezogen hat, nicht mehr zur Diskussion (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2010, Urk. 47). VIII. Anklageziffer IV: Hehlerei, Angeklagter A._____ Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Einleitung

1.1. Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten A._____ zusammengefasst vor, vom Angeklagten B._____ im Zeitraum vom 15. Februar 2000 bis 3. März 2006 in zahlreichen Malen diverse Beträge entgegen genommen zu haben, welche Bargelder sich der Angeklagte B._____ zulasten diverser Geschädigter unrechtmässig angeeignet hatte (vgl. Anklageziffer II oben), was A._____ aus verschiedenen in der Anklage umschriebenen Umstände gewusst oder aber mangels hinreichender Abklärung der Herkunft der Gelder in Kauf genommen habe (vgl. Anklage S.

118 f. in Verbindung mit Anklageziffer II).

1.2. Bezüglich der dem Angeklagten B._____ vorgeworfenen Veruntreuung zum Nachteil der Geschädigten G7._____ (vgl. ND 59, vgl. oben Ziff. VI. 8), mithin hinsichtlich dieser Geldbezüge im Zeitraum 1. September 2005 bis 3. März 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 164‘334.35 (vgl. Anklage S. 114 f.), erfolgte ein Freispruch. Mangels Vortat kommt damit diesbezüglich (vgl. Anklage S. 119 zu ND 59) eine Verurteilung des Angeklagten A._____ wegen Hehlerei von vornherein nicht in Betracht. Der Anklagte A._____ ist daher in diesem Punkt freizusprechen.

1.3. Unter Anklagepunkt IV (Anklage S. 118 f.) stehen daher lediglich die unrechtmässigen Geldbezüge des Angeklagten B._____ zum Nachteil der übrigen Geschädigten, nämlich G29._____ (ND 1), +G41._____ (ND 6), Nachlass

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+G30._____ (ND 10, 32, 9, 13) und Nachlass +G35._____ (ND 5 und 4) zur Diskussion.

2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.

2.2. Was die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Hehlerei anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 125; § 161 GVG), denen nichts mehr beizufügen ist.

3. Vorgeschichte

3.1. Dem Angeklagten A._____ war bereits im Rahmen des ersten Strafverfahrens (Anklageschrift vom 19. Juli 2000, vgl. BO 21a/2 Urk. 4.2.) Hehlerei vorgeworfen worden. In diesem Zusammenhang hielt die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich in ihrem Entscheid vom 24. Mai 2005 (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1.) fest, aufgrund der sich widersprechenden Angaben der beiden Angeklagten und mangels weiterer schlüssiger Anhaltspunkte könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass der Angeklagte A._____ über die deliktische Herkunft der Gelder Bescheid gewusst habe, zumal nicht von der Hand gewiesen werden könne, dass A._____ teilweise sogar angenommen habe, dass die Gelder von B._____ und nicht von Dritten stammen könnten oder aber, dass B._____ mit Einwilligung der Geldgeber bzw. deren Erben gehandelt haben könnte (vgl. S. 243).

3.2. Schliesslich wurde auf die Anklage in diesem Punkt aber zufolge ungenügender Umschreibung des subjektiven Tatbestandes nicht eingetreten (vgl. S. 243).

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4. Würdigung im vorliegenden Verfahren

4.1. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Angeklagte A._____ den äusseren Sachverhalt grundsätzlich anerkennt, indessen geltend macht, davon ausgegangen zu sein, dass der Angeklagte B._____ die jeweiligen Bezüge mit den Geschädigten besprochen (vgl. BO 3 Urk. 30 S. 56 f.) resp. rechtmässig erhalten habe (Prot. I S. 81 ff.), weshalb zu prüfen ist, inwieweit der Anklagevorwurf auch in subjektiver Hinsicht erstellt und der Vorwurf der Hehlerei zutreffend ist (vgl. Urk. 42 S. 124).

4.2. Die hier zur Diskussion stehenden unrechtmässigen Geldbezüge seitens des Angeklagten B._____ erfolgten im Zeitraum 15. Februar 2000 bis 12. November 2001. Zu jener Zeit war das frühere Strafverfahren gegen beide Angeklagten bereits weit fortgeschritten. Es musste daher auch dem Angeklagten A._____ in diesem Zusammenhang nicht entgangen sein, dass das Fehlverhalten des Angeklagten B._____ als Vermögensverwalter oder aber als Willensvollstrecker Gegenstand von Veruntreuungsvorwürfen bildete. Es sei hier noch in Erinnerung gerufen, dass die Schlusseinvernahme von A._____ in jenem Verfahren am 3. Juli 2000 durchgeführt worden war und die Anklageerhebung am 19. Juli 2000 sowie die Hauptverhandlung am 5. Dezember 2000 stattfanden. Am 12. Juli 2001 erging schliesslich das erstinstanzliche Urteil (vgl. BO 21a/2 Urk. 4.1.).

4.3. Anlässlich der Schlusseinvernahme schilderte der Angeklagte A._____ die eingeschlagene Vorgehensweise bei der Geldsuche wie folgt: Wenn jeweils neue Forderungen an sie herangetragen worden seien, hätten sie sich zusammen gesetzt und ein Budget erstellt. So habe es zeitweise ein Budget über USD 1 Mio. gegeben. Nachdem sie – C._____, B._____ und er (A._____) – übereingekommen seien, dass sie dieses Geld unbedingt noch beschaffen müssten, um die Guthaben endlich freizubekommen, sei es für jeden klar gewesen, dass er versuchen sollte, möglichst viel Geld zu beschaffen. Wenn das Geld jeweils von B._____ und/oder C._____ erhältlich gemacht worden sei, habe er nicht speziell nachgefragt, woher das Geld stamme (vgl. BO 3 Urk. 30 S. 57). Ebenso wenig habe er Kontakt mit den von B._____ genannten Personen vor der Entgegennahme der Gelder aufgenommen. Weiter machte A._____ geltend, B._____ hätte -- 191 of 258 -im ersten Verfahren wegen unautorisierter Bezüge ihm anvertrauter Gelder eine bedingte Strafe kassiert. Aufgrund dessen habe er doch davon ausgehen können, dass er künftig unterlassen würde, erneut ohne entsprechende Autorisation über Gelder von Dritten zu verfügen (vgl. BO 3 Urk. 30 S. 57).

4.4. Die Depositionen von A._____ stehen in Widerspruch zu denen von B._____, der durchs Band erklärte, A._____ jeweils über die Herkunft der Gelder informiert zu haben. So machte B._____ geltend, dass er das Geld von G29._____ nicht für A._____ verwenden wollte, was er A._____ auch gesagt haben will und was das Vorliegen eines Einverständnisses der Geschädigten à priori ausschliesst. Hinsichtlich der Geldbezüge zum Nachteil der Geschädigten +G41._____ führte der Angeklagte B._____ aus, A._____ darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass es nicht sein Geld sei, sondern dass dieses einer Drittperson gehöre (vgl. Prot. I S. 152). Weiter gab B._____ – wie oben dargetan – an, A._____ jeweils darüber informiert zu haben, dass es sich bei seinen Bezügen von den Nachlassvermögen um Erbschaftsgeld handle und er kein Geld davon nehmen dürfe (Prot. S. 153 und 154), was ebenso deutlich auf eine fehlende Zustimmung hinwies. Nachdem die Angeklagten A._____ und B._____ an der Hauptverhandlung konfrontiert wurden, steht der Verwertbarkeit ihrer Einvernahmen grundsätzlich nichts im Wege. Aufgrund dieser Aussagen von B._____ kann davon ausgegangen werden, dass A._____ über die Fremdheit der Gelder und über die fehlende Autorisation informiert war.

4.5. Diese Tatsache der Fremdheit der Gelder musste dem Angeklagten A._____ aber auch ohne ausdrücklichen Hinweis von B._____ klar sein, zumal er (A._____) wusste, dass B._____ bereits im Jahre 1997 gepfändet worden war, sein eigenes Haus verloren hatte (vgl. Prot. I. S. 84 f.) und in der Zwischenzeit keine Rückzahlungen seiner Investitionen in den Geschäften von A._____ erfolgt waren. Entsprechend beantwortete er auch die Frage, ob B._____ zur damaligen Zeit (nach 2000) noch über genügend Eigenmittel verfügt habe, um so viel Geld weiter geben zu können, damit, er glaube nicht, nein (BO 11 Urk. 4 S. 3). Für die Annahme, das erhaltene Geld stamme von B._____, bestanden für A._____ zu jenem Zeitpunkt damit auch ohne ausdrücklichen Hinweis von -- 192 of 258 -B._____ keinerlei Anhaltspunkte. Schliesslich wären die von A._____ geschilderten Treffen, welche die Geldbeschaffungsstrategie zum Inhalt hatten, um die – vermeintlichen – Guthaben freizubekommen (vgl. BO 3 Urk. 30 S. 57), nicht nötig gewesen, wenn eigenes Geld vorhanden gewesen wäre.

4.6. Bei dieser Ausgangslage (desolate wirtschaftliche Lage von B._____, bekanntes diesbezügliches Fehlverhalten von B._____ im früheren Strafverfahren) lagen für den Angeklagten A._____ durchaus Verdachtsgründe für das strafbare Erlangen der Gelder seitens von B._____ vor. Angesichts der Tatsache, dass sowohl der Angeklagte A._____ als auch der Angeklagte B._____ trotz laufender Strafuntersuchung und entsprechender Verurteilung stets nach demselben Muster weiter tätig waren und immer wieder Geld akquirierten, taxierte die Vorinstanz das Vorbringen von A._____, er sei davon ausgegangen, der Angeklagte werde künftig unterlassen, ohne entsprechende Autorisation der Geschädigten Gelder zu verwenden (vgl. BO 3 Urk. 30 S. 57), zu Recht als Schutzbehauptung (vgl. Urk.

42 S. 126). Auch die Vorgehensweise der Angeklagten im Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen (vgl. Anklageziffer I, vgl. Erwägungen oben) lässt es mit der Vorinstanz als lebensfremd erscheinen, dass der Angeklagte A._____ genau bei den von B._____ veruntreuten Geldern im guten Glauben gehandelt hat, B._____ habe über die notwendige Autorisation verfügt (vgl. Urk. 42 S. 126). Selbst wenn man also die Darstellung von B._____, er habe A._____ ausdrücklich gesagt, dass er über die Gelder nicht verfügen dürfe (vgl. Aussagen im Einzelnen oben zu den Veruntreuungsvorwürfen, Ziff. VI), nicht berücksichtigt, so drängt sich mit der Vorinstanz der zwingende Schluss auf, dass der Angeklagte A._____ sich um die (legale) Herkunft der Gelder nicht kümmerte und diesbezüglich auch keine Abklärungen tätigte, er aber aufgrund der aufgezeigten Umstände zumindest damit rechnete, dass der Angeklagte B._____ die ihm übergebenen Gelder in strafbarer Weise erlangt hatte.

4.7. Steht fest, dass die unter diesem Anklagepunkt eingeklagten Gelder (mit Ausnahme derjenigen der Geschädigten G7._____, ND 59, vgl. oben Ziff. VI.8 und VIII.1.2.) mittels Veruntreuungen, also strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, erlangt wurden und dass der Angeklagte A._____ diese Gelder erwarb -- 193 of 258 -bzw. diese an Drittempfänger weiterleitete, wobei er mit der deliktischen Herkunft der Gelder rechnete und diese in Kauf nahm, so erfüllte er sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dass die Hehlerei entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten A._____ (vgl. Urk. 13S. 17) nicht durch die Mittäterschaft beim Betrug konsumiert wird und der Tatbestand der Veruntreuung als Sonderdelikt hier nicht zur Anwendung gelangt, hat die Vorinstanz korrekt festgehalten (vgl. Urk. 42 S. 126 f.). Auf ihre Ausführungen kann hier verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 126 f.; § 161 GVG).

4.8. Zusammenfassend ist der Angeklagte A._____ in den Nebendossier 1, 6, 10, 32, 9, 13, 5 und 4 der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Hehlereivorwurfs zum Nachteil der Geschädigten G7._____ (ND 59) ist er hingegen freizusprechen. IX. Anklageziffer V: Pfändungsbetrug, Angeklagter B._____ Auf diese Anklagevorwürfe ist zufolge der in der Zwischenzeit eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr einzutreten (vgl. oben Ziff. II. 2.). X. Widerruf

1. Vorstrafe des Angeklagten B._____ vom 24. Mai 2005

1.1. Der Angeklagte B._____ wurde mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Mai 2005 wegen Betrugs (mehrfache Begehung), Veruntreuung (mehrfache Begehung) und Unterdrückung von Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt (vgl. u.a. Urk. 45, vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1).

1.2. Auf die vom Angeklagten B._____ gegen dieses Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich

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mit Beschluss vom 28. Juni 2006 nicht ein (vgl. BO 21a/3 Urk. 9.1 S. 17). Der Kassationshof des Bundesgerichtes wies sodann mit Urteil vom 31. Januar 2007 die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (vgl. Urk. BO 21a/3 Urk. 10.1 S. 8).

2. Probezeit

2.1. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (vgl. BKS Strafrecht I - Schneider/Garré, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 46 N 75). Da weder die kantonale, noch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde die Vollziehung des damit angefochtenen kantonalen Urteils hemmt, bleibt es trotz Einlegung dieser Rechtsmittel vollstreckbar und entfaltet die gesetzlichen Folgen, insbesondere in Bezug auf die Probezeit (BGE 120 IV 172 E. 2a, vgl. BGE 74 IV 12 E. 1; BGE 118 IV 102 E. 1b mit Hinweisen). Begeht der Verurteilte während dieser Rechtsmittelverfahren eine weitere Straftat und werden die Nichtigkeitsbeschwerden abgewiesen, so hat der Verurteilte grundsätzlich in der Probezeit delinquiert, weshalb über den Widerruf des bedingten Strafvollzuges zu entscheiden ist.

2.2. Ausgehend von diesen Überlegungen lief die mit dem obgenannten Urteil angesetzte zweijährige Probezeit vom 25. Mai 2005 bis zum 24. Mai 2007. Der Angeklagte delinquierte - wie oben im Schuldpunkt gezeigt - damit teilweise während der Probezeit, weswegen sich hier die Frage nach dem Widerruf stellt.

3. Anwendbares Recht Nach Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 ist Art. 46 des neuen am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen allgemeinen Teils des StGB auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar.

4. Kein Widerruf Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Das ist hier der Fall,

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was die Anordnung des Vollzugs dieser Vorstrafe – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 61) - nicht mehr möglich macht und weshalb von einem Widerruf abzusehen ist. XI. Sanktion

1. Urteil der Vorinstanz

1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Angeklagten A._____ - unter Anrechnung von

30 Tagen Haft - mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1997 und vom 24. Mai 2005.

1.2. Mit Bezug auf den Angeklagten B._____ widerrief die Vorinstanz zunächst der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug für die ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis und bestrafte ihn unter Anrechnung von 2 Tagen Haft schliesslich mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren.

2. Anträge der Parteien

2.1. Der Verteidiger des Angeklagten A._____ beantragte für den Fall eines Schuldspruchs eine Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe (vgl. Urk. 83 S. 24 ff.) und machte geltend, eine Freiheitsstrafe von über 24 Monaten würde dem Fall überhaupt nicht gerecht. In Abwägung aller Für und Wider der Tat und der Täterkomponente erachte er eine maximale Freiheitsstrafe von

24 Monaten für vertretbar und nicht mehr, wobei die Strafe bedingt auszusprechen sei (vgl. Urk. 83 S. 26).

2.2. Der Verteidiger des Angeklagten B._____ beantragte für den Fall des Schuldspruchs den Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 gewährten bedingten Freiheitsstrafe und die Bestrafung des Angeklagten mit einer Gesamt-Freiheitsstrafe von höchstens 30 Monaten, wobei ihm der bedingte Strafvollzug für 24 Monate zu gewähren sei bei einer Probezeit von 4 Jahren (vgl. Urk. 84 S. 61).

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2.3. Demgegenüber plädierte die Staatsanwaltschaft für eine Bestrafung des Angeklagten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. Juni 1997 und vom 24. Mai 2005 und eine solche des Angeklagten B._____ - ohne Widerruf - mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (vgl. Urk. 86 S. 1 und S. 31).

3. Anwendbares Recht

3.1. Die zu beurteilende Delinquenz der Angeklagten erstreckt sich nach erstelltem Sachverhalt auf die Zeit von Februar 2000 bis April 2006 (vgl. Anklage S. 110 bzw. S. 57), mithin vor dem Inkrafttreten des revidierten allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt.

3.2. Die Vorinstanz hat nach korrekter Darstellung der für die Frage nach dem anwendbaren Recht massgebenden Grundsätze (Rückwirkungsverbot und lex mitior, vgl. Urk. 42 S. 131 f., Ziff. 1) für beide Angeklagten (A._____ und B._____) das neue Recht als das mildere bezeichnet (vgl. Urk. 42 S. 132 f.). Dabei ging sie davon aus, bei beiden Angeklagten sei eine Strafhöhe von unter 3 Jahren Freiheitsstrafe konkret zu diskutieren, weshalb sich das neue Recht in diesem Punkt als das mildere erweise (vgl. Urk. 42 S. 132 f.). In der Folge verurteilte sie den Angeklagten A._____ - wie oben gesehen - zu einer 4jährigen Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen, bei welcher Sanktionshöhe sich die Frage nach dem bedingten bzw. teilbedingten Vollzug der Strafe gar nicht stellt, weshalb sie sich bei der Wahl des anwendbaren Rechts doch von abstrakten Gesichtspunkten leiten liess. Hinsichtlich des Angeklagten B._____ sprach sie sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren aus, wobei sie die Gesamtfreiheitsstrafe mit der widerrufenen Freiheitsstrafe bildete, welches Vorgehen angesichts der Tatsache, dass es sich um gleichartige Strafen handelt, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 241) nicht korrekt war.

3.3. Dennoch ist der Entscheid, neues Recht sei vorliegend als das mildere zu betrachten vorliegend korrekt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens fallen ver-

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schiedene Delikte zufolge Eintritts der Verjährung dahin. Weiter sind in diversen Punkten Freisprüche auszusprechen. Damit steht in der Tat eine Sanktion zur Diskussion, bei welcher allein nach neuem Recht ein bedingter bzw. teilbedingter Strafvollzug überhaupt möglich ist, so dass dieses das mildere ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_540/2007 vom 16. Mai 2008). Steht nämlich eine Sanktion von mehr als 18 Monaten Freiheitsstrafe zur Diskussion, ist das neuere Recht gemäss revidiertem AT StGB grundsätzlich das mildere, weil nach altem Recht der bedingte oder teilbedingte Vollzug nicht einmal zu prüfen ist, sondern von vornherein ausser Betracht fällt. Daran ändert nichts, wenn im konkreten Fall keine besonders günstigen Umstände vorliegen und deshalb der (teil-)bedingte Vollzug nicht gewährt werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_540/2007 vom 16. Mai 2008).

4. Retrospektive Konkurrenz

4.1. Wie oben dargetan, erstreckt sich die zu beurteilende Delinquenz der Angeklagten nach erstelltem Sachverhalt auf die Zeit von Februar 2000 bis April 2006 (vgl. Anklage S. 110 bzw. S. 57). Zufolge Eintritts der Verjährung bezüglich der gemäss Anklage zur Diskussion stehenden früheren Delikten steht damit hinsichtlich des Angeklagten A._____ die Ausfällung einer (teilweisen) Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. Juni 1997 (vgl. Urk. BO 2a Urk. 1.38 am Ende) nicht mehr zur Debatte. Die Angeklagten delinquierten aber sowohl vor als auch nach dem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005.

4.2. Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, liegt mithin auf der einen Seite retrospektive Realkonkurrenz vor, auf der anderen eine neue Tat, so ist eine Gesamtstrafe auszusprechen, teilweise als Zusatzstrafe zum früheren Urteil. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei zunächst hypothetisch zu bestimmen, welches Strafmass für die vor der Verurteilung begangenen Straftaten zusammen mit den abgeurteilten Taten ausgefällt worden wäre. Davon ist die schon ausgesprochene Strafe in Abzug zu bringen, worauf sich die hypothetische Zusatzstrafe ergibt. Alsdann ist die Strafe für die nach der Verurteilung begange-- 198 of 258 -ne Tat zu bestimmen. Für die Bildung der Gesamtstrafe, welche teilweise Zusatzstrafe zur früheren Verurteilung bildet, ist schliesslich von der schwereren Tat (oder Tatgruppe) als Grundstrafe auszugehen und diese für die jeweils andere angemessen zu erhöhen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 6P.146/2006 vom 24. Januar 2007, E. 15.1 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_130/2008 vom 23. Mai 2008, E. 3.1. und 3.2.; für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz vgl. auch BGE 132 IV 102 E. 8; 129 IV 113 E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen).

4.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_180/2011 vom 5. April 2012, E. 3.4.) stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 129 IV 113 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen sowie die in Bestätigung dieser Rechtsprechung ergangenen unpublizierten Urteile 6S.237/2006 vom 10. November 2006 E. 2.2.2;6S.193/2006 vom 3. November 2006 E. 4; vgl. auch Trechsel/ Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 13 zu Art. 49 StGB sowie Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafrecht I,

2. Aufl. 2007, N. 58 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen auf die Lehre und die früher nicht immer einheitliche Rechtsprechung). Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden (zum Ganzen auch Eicker/Vest, Bemerkungen zu BGE 129 IV 113, AJP 2004 S. 209 ff.). Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob später das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Ab-- 199 of 258 -weisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst, oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss. Wie das Bundesgericht im Entscheid 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 3 erläuterte, befasste es sich mit dieser Frage bereits im Entscheid BGE 124 II 39. Es kam damals der Lehre von Niggli (vgl. Marcel Alexander Niggli, Retrospektive Konkurrenz - Zusatzstrafe bei Kassation des Ersturteils?, SJZ 91/1995 S. 377 ff.) folgend und entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. das unter BGE 124 II

39 E. 3b zitierte Urteil vom 5. April 1995) zum Schluss, das Gericht müsse sich bloss fragen, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen wurden. Es wies darauf hin, dass nach der ratio legis der Bestimmung von Art. 68 Ziff. 2 aStGB derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen soll, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei (BGE 124 II 39 E. 3c). An dieser Rechtsprechung wurde auch in BGE 129 IV 113 ausdrücklich festgehalten. Sie wurde jedoch dahin gehend präzisiert, dass nicht die "Eröffnung", sondern das Datum des Ersturteils entscheidend sein soll. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird (vgl. BGE 129 IV 113). Gleich verhält es sich, wenn das Ersturteil kassiert wird und sich das erste Gericht oder eine Rechtsmittelinstanz (wie vorliegend) mit der Angelegenheit erneut befassen muss. Diese sind bei der Neubeurteilung nicht frei, sondern an die Begründung der Kassation gebunden (BGE 123 IV 1 E. 1; Art. 409 Abs. 3 StPO [SR 312.0]; vgl. auch BGE 135 III 334 E. 2; 131 III 91 E. 5.2). Kommt es im Rahmen der Neubeurteilung in der gleichen Sache aufs Neue zu einer Verurteilung, ist für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils entscheidend (vgl. Niggli, a.a.O., S. 382 f.; gl. M. Martin Bader, Die retrospektive Konkurrenz, Auslegung und Anwendung des Art. 68 Ziff. 2 des StGB, Diss. Bern 1948, S. 14 f.; a.M. Stefan Wehrle, Die Bedeutung erstinstanzlicher Urteile bei der retrospektiven Konkurrenz [Art. 68 Ziff. 2 StGB], SJZ 96/2000 S. 56 ff.; a.M. auch Ackermann, a.a.O., N. 60 lit. b zu -- 200 of 258 -Art. 49 StGB, wonach die Möglichkeit einer gemeinsamen Beurteilung im Rahmen einer Zusatzanklage ausschlaggebend sein soll, weshalb das Asperationsprinzip auch bei einer Kassation des Ersturteils zum Tragen kommen soll, wenn nach dem anwendbaren Strafprozessrecht bei der Neubeurteilung eine Zusatzanklage für weitere Straftaten mitberücksichtigt werden kann). Dies muss auch gelten, wenn im Rahmen der Neubeurteilung zuungunsten des Verurteilten für die gleiche Tat eine (deutlich) härtere Strafe ausgesprochen wird als im Ersturteil. Zusammenfassend ist für die Anwendung des Asperationsprinzips damit massgeblich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt Art. 49 StGB nicht zum Tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 3.4.)

4.4. Die Angeklagten begingen diverse der hier vorliegend zu beurteilenden Delikte, nachdem sie am 12. Juli 2001 vom Bezirksgericht Bülach erstinstanzlich für diverse ähnliche Delikte verurteilt worden waren (vgl. BO 21a/2 Urk. 4.1.), mithin während laufendem Rechtsmittelverfahren (vgl. 1. Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Oktober 2002 [BO 21a/2 Urk. 6.1.], vgl. 1. Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. Januar 2004 [Aufhebung und Rückweisung betr. beide Angeklagten, BO 21a/2 Urk. 7.1.], vgl. 2. Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Mai 2005 [BO 21a/3 Urk. 8.1.], vgl. 2. Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 28. Juni 2004 [betr. beide Angeklagten: Abweisung bzw. Nichteintreten, BO 21a/3 Urk. 9.1.], vgl. Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichtes vom 31. Januar 2007 [nur betr. B._____: Abweisung bzw. Nichteintreten, BO 21a/3 Urk. 10.1]). Damit ist vorliegend für die Frage, ob und in welchem Umfange (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil), mithin den 12. Juli 2001, abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend, hier somit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Mai 2005 (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1.).

-- 201 of 258 --

5. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen

5.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen). Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann im Übrigen auf das oben Ausgeführte verwiesen werden.

5.2. Das Gericht misst dabei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich daher auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unter-- 202 of 258 -scheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; 122 IV 241 E. 1a; 123 IV 150 E. 2a; 127 IV 101 E. 2a; 129 IV 6 E. 6.19.

5.3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahrlässigkeit umfasst wird (zum Beispiel das Ausmass der Gefährdung oder einer Verletzung), die Art des Vorgehens (kriminelle Energie) oder das Ausmass des durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt eröffneten Risikos. Weiter ist auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter (also das Mass der Freiheit des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden) sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Bei der Bewertung des (subjektiven) Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe ist vor allem darauf abzustellen, ob sie egoistischer Natur waren oder ob der Täter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbruch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 47 StGB mit Verweisen auf die Praxis).

5.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten (Leumund), anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist ferner die Strafempfindlichkeit des Täters (Donatsch/Flachsmann/ Hug/ Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbruch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 47 StGB mit Verweisen auf die Praxis).

-- 203 of 258 --

5.5. Sämtliche hier zur Diskussion stehenden Delikte (Betrug, Veruntreuung und Hehlerei) weisen dieselbe Strafdrohung auf, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 138 Ziff. 1 StGB, 146 Abs. 1 StGB und Art.

160 Ziff. 1 StGB), damit denselben Strafrahmen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen, was auch vorliegend zu geschehen hat, zumal kein Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_238/2009 vom 3. Mai 2010, E. 5.8.).

5.6. Nach dem Strafzumessungsmodell des Bundesgerichtes (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2;6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2, und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, E. 4 f., je mit Hinweisen), ist vom verschuldensmässig schwersten Einzeldelikt auszugehen und für dieses die Einsatzstrafe zu ermitteln. Die weiteren Einzeltaten sind dann gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren, denn diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte. Die Angeklagten A._____ und B._____ haben – wie im Schuldpunkt dargetan – eine Vielzahl von Betrügen und sich darüber hinaus diverser Veruntreuungen (Angeklagter B._____) bzw. Hehlereien (Angeklagter A._____) zuschulden kommen lassen. Im Vordergrund stehen sowohl hinsichtlich Anzahl (über 100 Geldaufnahmen bei zahlreichen Geschädigten) als auch Gesamtdeliktsbetrag (rund 1,3 Mio.) bei beiden Angeklagten die Betrüge, bei welchen auch nach ähnlichem Muster vorgegangen wurde. Es rechtfertigt sich daher in mehrfacher Hinsicht, diese Deliktsgruppe als Einheit zu betrachten und damit die Festsetzung einer Einsatzstrafe für diese Deliktsgruppe und nicht für jede einzelne Tat dieser Deliktsgruppe festzusetzen. Hernach ist diese Einsatzstrafe im Hinblick auf die Sanktionierung der weiteren Delikte zu erhöhen, wobei auch hinsichtlich der weiteren Delikte (Veruntreuung: Angeklagter B._____ und Hehlerei: Angeklagter A._____) eine Gesamtbetrachtung angezeigt ist.

6. Angeklagter A._____

6.1. Tatkomponente

-- 204 of 258 --

Bei der Tatkomponente sind – wie oben gesehen - die objektive und die subjektive Tatschwere zu werten.

6.1.1. Mehrfacher Betrug

6.1.1.1. Die Vorinstanz bezeichnete die objektive Tatschwere innerhalb des Tatbestands des mehrfachen Betrugs als sehr hoch (vgl. Urk. 42 S. 136). Wenn sie zur objektiven Tatschwere weiter ausführte, der Angeklagte A._____ habe in Mittäterschaft mit den Mitangeklagten Gelder in Höhe von mehreren Millionen ertrogen und dabei Dutzende von Geschädigten um ihre Ersparnisse bzw. um einen grossen Teil davon gebracht - was sicherlich besonders verwerflich ist - so ist dies angesichts der Tatsache, dass einige Delikte zufolge Verjährung nicht mehr zur Diskussion stehen und des Umstandes, dass mehrere (Teil-) Freisprüche erfolgten, zu relativieren. Dennoch steht auch im Berufungsverfahren fest, dass der Angeklagte A._____ in Mittäterschaft mit dem Angeklagten B._____ (die Angeklagte C._____ ist bereits rechtskräftig verurteilt) in einer Vielzahl von Einzelhandlungen mehr als zwei Dutzend Geschädigte, wobei die Mehrzahl der Geschädigten mehrfach um Geld angegangen wurde, insgesamt in Millionenhöhe konkret geschädigt hat. Die Vorinstanz erwog zum Tatvorgehen zutreffend, dass A._____ und seine Mittäter über Jahre hinweg nach demselben Muster handelten, das bereits im früheren Verfahren praktiziert wurde (vgl. Urk. 42 S. 136), wobei hier wiederum zu präzisieren ist, dass hier "lediglich" die Delinquenz in den Jahren 2000 bis 2006 zur Debatte steht. Weiter stellte sie mit Fug fest, dass die Delinquenz eigentlich nahtlos fortgesetzt wurde (so Vorinstanz in Urk. 42 S. 136). Wenn die Verteidigung entlastend geltend macht, die Tatabläufe hätten eine Eigendynamik entwickelt (vgl. Urk. 83 S. 26), so ist dem zu entgegnen, dass A._____, im Bestreben, zu Geld zu kommen, sein "Überzeugungsinstrumentarium" durchaus zu erweitern und der sich jeweils bietenden Situation anzupassen wusste. Dies zeigt sich deutlich im Zusammenhang mit den (22) Darlehensaufnahmen zum Nachteil der "Glaubensgenossen" Karolonek (vgl. oben Ziff. V.38, ND 41), bei welchem Geschädigten er sich dessen Stellenverlust schamlos zu Nutze machte, indem er eine früher diskutierte Anstellungsoption ausschliesslich des Erhalts des Geldes wegen durch die Unterbreitung eines -- 205 of 258 -Schein-Arbeitsvertrages, den er später auch mehrfach abänderte, für den Geschädigten vermeintlich konkret werden liess. Es war denn auch das gezielte Ausnützen der beim Geschädigten Karolonek eingetretenen Arbeitslosigkeit, welches es überhaupt möglich machte, allein von ihm den erklecklichen Betrag von insgesamt Fr. 195'000.-- erhältlich zu machen. Wie im Rahmen der Abhandlung der einzelnen Fälle unter dem Schuldpunkt dargetan wurde, bestand zwischen dem Angeklagten A._____ und bei der Gruppe derjenigen Geschädigten, die er selbst anging, ein aufgrund der regelmässigen gemeinsamen Teilnahme an religiösen Aktivitäten ausgeprägtes Vertrauensverhältnis vor, das er zur Erreichung seiner Ziele ausnützte (so zutreffend auch die Vorinstanz, Urk. 42 S. 137). Bei anderen Geschädigten, bei welchen er in Erscheinung trat, wurde er – wie oben gezeigt - durch die Mitangeklagten eingeführt und profitierte insofern vom Vertrauensverhältnis, das zwischen ihnen und den Mitangeklagten vorlag, wobei zu beachten ist, dass der Vertrauensbruch bei der rechtlichen Beurteilung bereits Berücksichtigung fand. Seine Vorgehensweise offenbart damit durchs Band fraglos eine beträchtliche kriminelle Energie. Wie die Vorinstanz schliesslich richtig feststellte, ist der Angeklagte A._____, auch wenn die Mitangeklagten B._____ und C._____ bei jeweils einzelnen Delikten federführend waren, als die treibende Kraft und damit als Haupttäter zu betrachten, zumal es seine "Geschäfte" und zweifelhaften Vermögensansprüche waren, die den meisten Geschädigten als sicherer Hintergrund und Absicherung der Darlehen vorgegeben wurden (vgl. Vorinstanz in Urk. 42 S. 136). Die objektive Tatschwere ist damit als erheblich zu bezeichnen. In sehr geringem Mass wird die objektive Tatschwere dadurch relativiert, dass betreffend die Geschädigte G57._____ lediglich der Versuch eines Betrugs vorliegt (vgl. oben Ziff. V. 44, ND 15). Im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ist hier festzuhalten, dass die Geldaufnahmen bei der Geschädigten G7._____ im Umfange von Fr. 95'000.-- (zwei Darlehen, vgl. oben Ziff. V.6, ND 59) und diejenige bei der Geschädigten +G41._____ im Umfange von Fr. 47'000.-- (ein Darlehen, vgl. oben -- 206 of 258 -Ziff. V.9, ND 6) vor dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgericht Bülach vom 12. Juli 2001 erfolgten.

6.1.1.2. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, äusserer Tatanlass des Angeklagten A._____ seien die mit den Grundgeschäften selbst erlittenen Verluste, die er – selbst wenn er mit dem Totalverlust aller eigenen und fremden Gelder gerechnet und diesen in Kauf genommen habe – offenbar mit dem Nachschiessen immer neuer Gelder unerschütterlich wettzumachen gehofft habe. Sein Motiv sei – so die Vorinstanz – dabei nicht die direkte Bereicherung durch die Gelder der Geschädigten gewesen, er habe diese jedoch skrupellos eingesetzt in der Hoffnung, letztlich doch noch eine Bereicherung zu erfahren. Selbstredend wird damit – dies entgegen der Verteidigung – nicht die Bereicherungsabsicht in Frage gestellt, welche unter dem Schuldpunkt (vgl. oben Ziff. V. 3.8.) abgehandelt und bejaht wurde. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch beizufügen, dass der Angeklagte mit seinem Tun letztlich auch die Bereicherung der Empfänger der Gelder in Kauf nahm. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Motiv des Angeklagten A._____ als rein finanzieller Art und als durchaus egoistisch bezeichnete, so ist dies nicht zu bemängeln. Aufgrund dieser Ausführungen kann – entgegen der Verteidigung A._____ (vgl. Urk. 83 S. 12) – keine Rede davon sein, vorliegend fehle es an einem persönlichen Motiv. Korrekt ist sodann die Erwägung der Vorinstanz, der Angeklagte A._____ habe zwar nicht primär in der Absicht gehandelt, den Geschädigten finanziell schweren Schaden zuzufügen, er habe diesen jedoch damit rechnend in Kauf genommen (Urk. 42 S. 136), welcher Umstand (nämlich das eventualvorsätzliche Handeln bzw. die Eventualabsicht bezüglich der eingetretenen Schädigung der Geschädigten) geringfügig verschuldensmindernd zu Buche schlägt. Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung, die einen Einfluss auf seine Schuldfähigkeit hätte, sind – wie oben unter dem Titel psychiatrische Begutachtung bereits ausgeführt wurde (vgl. oben Ziff. III.4) – keine auszumachen. Insbesondere lassen sich solche nicht aus der Tatsache ableiten, dass er seit Herbst 2009 bei pract. med. E._____ eine Therapie absolviert, zumal er an der Berufungsverhandlung Schlafprobleme als Grund für das Aufsuchen dieses Arztes an-- 207 of 258 -gab. Zwar gab er noch an, er sei verwirrt und hilflos gewesen (vgl. Prot. II S. 17), welcher Zustand jedoch nicht zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt schliessen lässt. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Angeklagte aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit als Ehemann und Vater unter Druck geriet, was nicht weiter verwunderlich ist. So gab er in Übereinstimmung mit dem Arztbericht vom 9. März 2012 an, in der Therapie auch seine Eheprobleme anzugehen und die Beziehung zu seinen Kindern zu diskutieren (vgl. Urk. 82/1 S. 2 und Prot. II S. 19 und 20).

6.1.1.3. Zusammenfassend lässt die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere lediglich in geringfügigem Mass in einem milderen Lichte erscheinen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Deliktsgruppe "mehrfacher Betrug" ist damit im Bereich von 3 Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln. Wegen der übrigen Delikte (mehrfache Hehlerei, vgl. nachfolgend) ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die oben aufgeführten Delikte ( ND 59 und ND 6), die vor dem 12. Juli 2001 verübt wurden, sind dabei insofern ausgeklammert, als diesbezüglich die Bemessung einer allfälligen (teilweisen) Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. Mai 2005 zu prüfen ist.

6.1.2. Mehrfache Hehlerei

6.1.2.1. Die Vorinstanz schwieg sich zur Strafzumessung über die Hehlereidelikte aus.

6.1.2.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist auch bei diesem Delikt insgesamt von einem hohen, die Million Franken beinahe erreichenden Deliktsbetrag auszugehen, wobei diverse ahnungslose Geschädigte betroffen wurden. Auch wenn im Berufungsverfahren ein Freispruch in Zusammenhang mit der Geschädigten G7._____ (ND 59) erfolgte, kann damit nicht von Bagatelldelikten gesprochen werden. Der Angeklagte A._____ nahm die hier eingeklagten Geldsummen in mehreren Einzelakten in einem Zeitraum von ca. 21 Monaten entgegen. Auch in zeitlicher Hinsicht liegt daher eine lange Zeitspanne seiner -- 208 of 258 -Delinquenz vor. Auch bei diesen Delikten erscheint seine kriminelle Energie als erheblich. Zu berücksichtigen ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe, dass die Geldentgegennahmen im Zeitraum 15. Februar 2000 bis 12. November 2001, mithin teils vor und teils nach dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgericht Bülach vom 12. Juli 2001 erfolgten. Klar vor dem 12. Juli 2001 erfolgten die Bezüge vom Konto der Geschädigten G29._____ (vgl. ND 1) im Umfange von Fr. 102'500.--, klar nach diesem Datum diejenigen zum Nachteil des Nachlasses +Frida Werder-Hinnen (ND 4 und 5). Zum Nachteil der Geschädigten +G41._____ erfolgte einzig der Bezug im Umfange von Fr. 360.-- vor dem genannten Urteilszeitpunkt, die übrigen Bezüge im Umfange von Fr. 309'520.-- geschahen danach. Hinsichtlich der Bezüge zulasten des Nachlasses von +G30._____ (eingesetzte Erben gemäss ND 10, 32, 9 und 13) im Gesamtbetrag von Fr. 434'638.— erfolgten die Bezüge nicht klar ausscheidbar vor und nach dem 12.7.2001, weshalb hier zugunsten des Angeklagten der Gesamtbetrag bei der Bildung der Zusatzstrafe berücksichtigt wird. Aufgrund des Gesagten fällt insgesamt ein Deliktsbetrag von Fr. 592'530.-- vor und ein solcher von Fr. 393'093.-- nach dem 12.7.2001.

6.1.2.3. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass diesen Delikten denselben äusseren Tatanlass wie bei den Betrugsdelikten zugrunde lag. Das Tatmotiv war daher auch in diesem Zusammenhang rein finanzieller Natur und damit von Egoismus geprägt. Ohne jede Hemmung nahm er Gelder deliktischer Herkunft an, um sie für seine „Geschäfte“ einzusetzen. Damit lässt die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere in keinem milderen Licht erscheinen, zumal eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit – wie oben bereits dargetan – nicht angenommen werden kann.

6.1.2.4. Zusammenfassend ist die oben angeführte hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 3 Jahren unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips spürbar zu erhöhen.

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6.2. Täterkomponente Bei der Täterkomponente stehen das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten A._____ sowie sein Nachtatverhalten im Vordergrund.

6.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere den Werdegang des Angeklagten A._____, kann vorweg auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Mai 2005 (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1 S. 258 mit Hinweisen), die Personalakten (insbesondere BO 3 Urk. 30 S. 2 ff.), die Befragung zur Person vor Vorinstanz (Prot. I S. 10 ff.) und im Berufungsverfahren (Prot. II S. 16 ff.) sowie die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil vom 2. Dezember 2009 (Urk. 42 S. 139) verwiesen werden.

6.2.1.1. Der 79jährige Angeklagte A._____ gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll (Prot. II S. 16 ff.), seit bald zwei Jahren in Einsiedeln zusammen mit seiner gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau zu wohnen. Die Miete seiner

4 ½-Zimmer-Wohnung beläuft sich auf Fr. 1'600.-- pro Monat. Die AHV-Rente und die seit zwei Jahren bezogenen Ergänzungsleistungen sichern ihm das Existenzminimum. Seine Schulden bezifferte er auf ca. 40 bis 50 Millionen Franken. Seiner Schilderung zu seinem Tagesablauf kann entnommen werden, dass er hauptsächlich seiner Ehefrau bei der Erledigung von Haushaltsarbeiten tatkräftig zur Seite steht. Der Angeklagte A._____ bezeichnete das Verhältnis zu seinen Kindern als nicht gut, zumal sie ihn für die schlechte Gesundheit ihrer Mutter (seiner Ehefrau) verantwortlich machten und sie weder sein "Weitermachen" verständen, noch dass er sich "für diese Geldaufnahmen" habe hinreissen lassen. Die "ganzen Umstände" hätten auch seine Ehe in Mitleidenschaft gezogen. Seine Frau halte zu ihm, könne es aber nicht verstehen, dass er nach "all den Erfahrungen" wegen der gleichen Sache erneut in einem Strafverfahren stehe. Die Eheprobleme und seine Beziehung zu seinen Kindern seien denn auch Themen der Gespräche, die er bei pract. med. E._____ führe. Bei diesem Arzt, den er im Herbst 2009 wegen Schlafproblemen und weil er verwirrt und hilflos gewesen sei aufgesucht habe, stehe er nach wie vor in ärztlicher Behandlung, wobei er regelmässig Beruhigungsmittel einnehme. Danach gefragt, wie er seine Zukunft sehe, -- 210 of 258 -gab er an, er sei immer noch überzeugt davon, dass das Geld (gemeint aus seinen Afrikageschäften) komme.

6.2.1.2. Aus der Biographie des Angeklagten A._____ ergeben sich keine Faktoren, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden.

6.2.2. Der aktuelle Strafregisterauszug des Angeklagten A._____ weist eine Vorstrafe auf. Damit dürfen ihm früher erfolgte Urteile gemäss Art. 369 Abs. 1 und 7 StGB nicht als Vorstrafen entgegen gehalten werden. Mit dem vielzitierten Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, am 24. Mai 2005 wurde er wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (als teilweise Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil) bestraft. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass dieser Entscheid nur im Verhältnis zu den Delikten nach dem 24. Mai 2005 eine Vorstrafe darstellt (vgl. Urk. 42 S. 138). Indessen betraf die deliktische Tätigkeit nach dieser Vorstrafe wiederum etliche Geschädigte (vgl. ND 45 G56._____, ND 18 G6._____, ND 15 G57._____, ND 44 G26._____, ND 54 G20._____, ND 21 G18._____, ND 28 G49._____ und ND 36 G43._____). Korrekt ist sodann, dass in derselben Sache bereits am 12. Juli 2001 eine erste erstinstanzliche Verurteilung erging, wobei die Untersuchung der damaligen Vorfälle im Jahr 1997 angehoben wurde. Seither befindet sich der Angeklagte A._____ – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – in laufenden Strafverfahren unterschiedlicher Verfahrensstadien. Seine Taten erfolgten daher im überwiegenden Teil trotz laufenden Strafverfahren bzw. nach rechtskräftiger einschlägiger Verurteilung. Diese Umstände sind damit deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

6.2.3. Schliesslich ist das Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd.

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6.2.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte strafmindernd das Teilgeständnis des Angeklagten bezüglich des äusseren Sachverhaltes. Dazu führte sie aus, er habe sämtliche Zahlungen und Vermögensflüsse sowie die regelmässigen Treffen der Angeklagten zu Besprechungen zwecks weiterer Planung des Vorgehens sowie die äusseren Umständen der einzelnen Deliktsvorwürfe, wie sie von den Geschädigten gegenüber der Polizei geschildert worden seien, zugestanden (vgl. Urk. 42 S. 137 f.). Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte A._____ anlässlich der Untersuchung zu gewissen Zugaben bereit war, was ihm auch zugute zu halten ist. Wie sich aber aus der Aktenlage klar ergibt, lagen seinen Zugaben auch klare Urkunden (diverse Quittungen und Aufzeichnungen sowie eine ausführliche Korrespondenz) zugrunde, welche, zusammen mit den Anzeigen der Geschädigten, eine Bestreitung der Zahlungen und Geldflüsse sinnlos machten. Im Übrigen liess er - was freilich unbestrittenermassen sein gutes Recht ist - durch seine Verteidigung sein Zusammenwirken mit den Mitangeklagten in Frage stellen und verlangte er, wie oben dargetan, nebst Konfrontationseinvernahmen mit den Mittätern, die Einvernahme sämtlicher Geschädigten. Es kann daher entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, er habe ein besonders kooperatives Verhalten gezeigt und dadurch die sonst schon aufwändige Untersuchung erheblich erleichtert, worauf auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hinwies (vgl. Urk. 86 S. 31). Seine marginalen Zugeständnisse, die sich übrigens ausschliesslich auf den äusseren Sachverhalt beziehen, können daher nur zu einer geringfügigen Entlastung führen.

6.2.3.2. Einsicht und Reue kann A._____ in keiner Weise für sich in Anspruch nehmen. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, machte er noch an der Hauptverhandlung und zuvor in der Schlusseinvernahme geltend, er hoffe noch immer, dass eines schönen Tages die Gelder aus seinen Afrikageschäften flössen, was er im Übrigen auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (vgl. Prot. II S. 21), womit er ein erhebliches Mass an Uneinsichtigkeit an den Tag legt (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 138). Für das Scheitern der Geldüberweisungen aus diesen Geschäften schiebt er nach wie vor Schuld und Verantwortung auf die Untersuchungsbehörde, welcher er die Unterlassung von Abklärungen vorwirft und welche ihm durch die Untersuchungshandlungen die Bedingungen für die Aus-- 212 of 258 -lösung der Gelder unerfüllbar gemacht haben sollen (vgl. Prot. II S. 21). Damit ist mit der Vorinstanz, obwohl sich der Angeklagte in der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren grundsätzlich korrekt verhielt, eine zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigende aufrichtige Reue und Einsicht nicht feststellbar.

6.2.4. Es ist unbestritten, dass gewisse Täter vom Strafvollzug besonders hart betroffen sein können, weshalb eine solche besondere Strafempfindlichkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996) hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Gehörlosen. Es gehe darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszuführung geahndet werde. Die Schwere dieses Übels könne auch von der persönlichen und familiären Situation des Betroffenen abhängen (vgl. BSK Strafrecht I – Wiprächtiger, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 117 ff.). Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang geltend, der 79jährige Angeklagte werde bei Aussprechung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe de facto lebenslänglich verwahrt, weshalb seine „äusserste Strafsensibilität“ zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 83 S. 24). Bereits die Vorinstanz hatte berücksichtigt, dass das fortgeschrittene Alter des Angeklagten, welches dazu führe, dass er einen erheblichen Teil seines Lebensabends im Strafvollzug zu verbringen habe, eine gewisse Härte darstellt (vgl. Urk. 42 S. 139), was sicherlich auch mit Rücksicht darauf, dass er seiner gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau beisteht, zutrifft. Dennoch ist festzuhalten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Angeklagten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbar gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 unter Hinweis auf 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5. mit zahlreichen Hinweisen). Solche aussergewöhnliche Umstände sind -- 213 of 258 -vorliegend nicht ersichtlich. Es ist unbestritten, dass ein Strafvollzug auch für die Angehörigen eine grosse Belastung darstellen wird. Auch dies stellt jedoch eine unvermeidbare Konsequenz jeder freiheitsentziehenden Sanktion dar. Damit ist dem Angeklagten A._____ unter dem Titel Strafempfindlichkeit – mit der Vorinstanz – lediglich eine leichte Strafminderung zuzugestehen.

6.3. Weitere Strafzumessungsfaktoren

6.3.1. Schliesslich kann das Verhalten des Staates in die Strafzumessung einfliessen; namentlich etwa bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Dieses ist in Art. 29 Abs. 1 BV festgeschrieben und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Angeklagten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, kann nicht in allgemeiner Form gesagt werden und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeklagten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Angeklagten zu berücksichtigen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebotes reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGE 133 IV 158 S. 8, 130 IV 54 E. 3). Weiter mildert der Richter gemäss Art. 48 lit. e StGB die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich dann vorliegt, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 4). Zusätzlich muss sich der Angeklagte während dieser Zeit wohl verhalten haben, was in erster Linie bedeutet, dass er während des zu beurteilenden Zeitraums nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. auch ZR 105 Nr. 21). Grundsätzlich ist eine Strafminderung wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots neben einer solchen aufgrund von Art. 48 lit. e StGB anwendbar, -- 214 of 258 -sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BSK Strafrecht I – Wiprächtiger, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 48 N 36 mit Hinweisen). In seiner Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Verfahrensdauer und die Verjährung auseinanderzuhalten sind (BGE 133 IV 158 E. 8). Der Berücksichtigung von Verfahrensüberlängen liegt der Gedanke zugrunde, dass Strafverfahren für die Betroffenen eine Belastung darstellen, welche durch Verzögerungen unnötig in die Länge gezogen werden. Die Ratio der Verjährung – und mithin auch des damit im Zusammenhang stehenden Art. 48 lit. e StGB – liegt demgegenüber in der heilenden Wirkung des Zeitablaufs, welche das Strafbedürfnis vermindert. Verzögerungs- und Verjährungsüberlegungen müssen nicht zusammenfallen, können dies aber tun. So kann ein weit zurückliegendes Delikt erst kurz vor der Verjährung entdeckt, das Verfahren dann aber sehr rasch durchgeführt werden. Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Beschleunigungsgebotes bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3.;6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5;6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5;6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.2;6B_1087/2009 vom 15. März 2010 E. 2.6.3;6B_415/2010 vom 1. September 2010). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bezeichnete sodann Bearbeitungslücken von rund 13 Monaten als dem Beschleunigungsgebot widersprechend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.5 mit weiteren Verweisen).

6.3.2. Die Verteidigung des Angeklagten A._____ rügte, das Beschleunigungsgebot sei nicht nur während der Untersuchung, sondern auch während der verschiedenen Gerichtsverfahren wiederholt verletzt worden. Vorliegend stünden Taten zur Beurteilung an, die – soweit nicht schon verjährt seien - zum Teil im Jahre 1995 begangen worden seien. Aus diesem Zeitablauf ergäbe sich zwingend, dass die spezialpräventive Wirkung einer allfällig unbedingten Strafe völlig verpufft sei (vgl. Urk. 83 S. 25). Die Vorinstanz rechnete dem Angeklagten A._____ die lange Verfahrensdauer, die er auch durch seine fortdauernde -- 215 of 258 -Delinquenz zu einem grossen Teil selbst verschuldet habe, leicht strafmindernd an (vgl. Urk. 42 S. 140).

6.3.3. Nachfolgend sind die verschiedenen Verfahrensstationen und die Deliktsperioden aufzuzeigen:

6.3.3.1. Wie der in vorinstanzlichen Urteil dargelegten Prozessgeschichte entnommen werden kann (vgl. Urk. 42 S. 14), wurde im Jahre 2001, d.h. während der laufenden Gerichtsverfahren, die schliesslich zum rechtskräftigen Urteil vom 24. Mai 2005 führten aber erst am 31. Januar 2007 abgeschlossen wurden, auf Anzeigen von Geschädigten hin eine erneute Untersuchung eröffnet. Nach diversen hauptsächlich polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Angeklagten A._____, B._____ und C._____ sowie weiteren Angeschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen erfolgte – nach einem Wechsel des Staatsanwaltes - am 12. August 2008 die Schlusseinvernahme des Angeklagten A._____ (vgl. BO 30 Urk. 30) und am 31. Juli 2008 diejenige des Angeklagten B._____ (vgl. BO 5 Urk. 28), worauf mit Datum vom 30. März 2009 Anklage erhoben wurde, welche indessen beim Bezirksgericht Bülach erst am 19. Juni 2009 einging. Bereits im November 2009 (19., 20. Und 25.) fand die Hauptverhandlung statt. Das vorinstanzliche Urteil erging am 2. Dezember 2009 (vgl. Urk. 42).

6.3.3.2. Zur Prozessgeschichte im Berufungsverfahren kann grundsätzlich auf das unter Ziff. I. 2 ff. oben verwiesen werden. Hervorgehoben sei hier lediglich, dass die von den Verteidigungen von A._____ und B._____ vorgebrachten prozessualen Einwände die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nötig machten und dass die danach gestellten umfangreichen Beweisanträge, welche im September 2010 beim Gericht eingingen (Urk. 52 und 53) deren Prüfung vor Terminierung der Berufungsverhandlung erforderten. Im Oktober 2011 wurde schliesslich die Berufungsverhandlung im ersten Quartal des Jahres 2012 terminiert. Sie fand am 2. April 2012 statt. Nachdem allseits auf öffentliche Urteilsberatung und –eröffnung verzichtet worden war, erging das Urteil am 7. Juni 2012.

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6.3.3.3. Während die Anklageschrift Delikte über einen Zeitraum von 1995 – 2006 zum Inhalt hatte, stand schlussendlich zufolge Eintritts der Verjährung bzw. diverser Freisprüche eine Deliktsperiode von 2000 – 2006 zur Debatte.

6.3.4. Vorliegend nahm die Untersuchung bis zur Anklageerhebung rund 8 Jahren in Anspruch. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass mehrere Angeklagte im Verfahren involviert und diverse Geschädigte zu kontaktieren waren sowie dass die Angeklagten während der Untersuchung laufend, d.h. bis April 2006 (vgl. ND 54, Geschädigter G20._____), weiter delinquierten, so dass immer von Neuem Untersuchungshandlungen vorzunehmen waren, erscheint eine solche Untersuchungsdauer, zumal überwiegend polizeiliche Einvernahmen durchgeführt wurden, übersetzt. Äusserst speditiv wurde hingegen das erstinstanzliche Gerichtsverfahren durchgeführt, welches ab Eingang der Anklage bis zur Urteilsfällung nicht einmal ein halbes Jahr in Anspruch nahm. Bis zur obergerichtlichen Berufungsverhandlung vom 2. April 2012 sind weitere 2 ¼ Jahre verstrichen. Damit dauerte das Verfahren gesamthaft über 11 Jahre.

6.3.5. Als Folge der gesamthaft zweifelsohne überlangen Verfahrensdauer von bis anhin über 11 Jahren ist dem Angeklagten A._____ unter dem Titel Verletzung des Beschleunigungsgebots eine spürbare Strafminderung zu gewähren.

6.3.6. Was die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB betrifft, so ist– wie oben dargestellt - eine Strafmilderung, d.h. mindestens eine Strafminderung (vgl. BGE 116 IV

11 E. 2e), angezeigt, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Ob seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, die Strafverfolgung der ordentlichen Verjährung nahe sei, d.h. wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind, entscheidet sich auf den Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_125/2010 vom 6. April 2010, E. 3.3.1, mit Verweis auf BGE 132 IV 1 E. 6.2). Wie oben unter dem Titel Verjährung (vgl. Ziff. II.2) dargetan, belief sich die (absolute) Verfolgungsverjährungsfrist beim Betrug nach altem Recht – wie nach heutigem Recht – auf

15 Jahre. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Hehlerei (Angeklagter A._____) und die Veruntreuung (Angeklagter B._____). Bei sämtlichen Delikten betrug nach der als

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milderes Recht zu bezeichnenden altrechtlichen Verjährungsordnung die ordentliche (relative) Verjährung indessen zehn Jahre (Art. 70 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 17. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 bis zum 1. Oktober 2002). Diese 10jährige Frist ist also hinsichtlich der vor dem 1. Oktober 2002 begangene Taten für die hier zu beurteilende Frage massgebend. Mit Bezug auf die Delikte der Hehlerei (A._____) und der Veruntreuung (B._____) ist heute die (relative) Verjährungsfrist beinahe ganz verstrichen (die nicht ohnehin verjährten Taten wurden unter Berücksichtigung des Freispruchs hinsichtlich der Delikte zum Nachteil der Geschädigten G7._____ in den Jahren 2000 bis 12. November 2001 begangen, vgl. Anklageschrift S. 103 ff. bzw. S. 118 f.), so dass diesbezüglich diese Voraussetzung für eine Strafmilderung gegeben wäre. Auch mit Bezug auf die vor dem 1. Oktober 2002 verübten Betrüge ist heute die (relative) Verjährungsfrist beinahe ganz verstrichen, währenddem für die später begangenen Delikte die Zwei-Drittel-Marke noch nicht erreicht ist. Die letzte strafbare Handlung beim Betrug begingen die Angeklagten A._____ und B._____ zudem im April 2006, womit diesbezüglich die zwei Drittel – dies wäre angesichts der dafür geltenden neurechtlichen Verjährungsordnung erst im April 2016 der Fall – ohnehin nicht verstrichen sind. Damit liegt grundsätzlich, zumal ein Wohlverhalten als kumulative Voraussetzung nicht bejaht werden kann, kein Strafmilderungsgrund vor. Gründe, die Zeitspanne vorliegend zu unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 IV 1 E. 6.2.), mithin die Zeitspanne kürzer zu bemessen, sind nicht ersichtlich. Dennoch ist festzuhalten, dass nunmehr rund 6 Jahre seit der letzten Tat verstrichen sind, weswegen wenigstens eine leichte Strafminderung doch angebracht erscheint.

6.4. Gesamtwürdigung

6.4.1. Im Zusammenhang mit der Deliktsgruppe des „mehrfachen Betruges“ ist nach der Tatkomponente von einer Einsatzstrafe von 3 Jahren auszugehen, welche im Zusammenhang mit der Tatkomponente der Deliktsgruppe „mehrfache Hehlerei“ spürbar zu erhöhen ist. Bei der Täterkomponente schlägt teilweise die Vorstrafe und das Delinquieren trotz laufender Untersuchung merklich strafer-- 218 of 258 -höhend zu Buche, während Teilgeständnis und Strafempfindlichkeit zu einer Strafminderung führen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Zeitablauf seit der letzten strafbaren Handlung führen insgesamt zu einer spürbaren Strafminderung.

6.4.2. Dabei ist unter dem Titel retrospektive Konkurrenz zu berücksichtigen, dass diverse Delikte (vgl. Aufzählung oben unter Ziff XI. 6.1.1.1 letzter Absatz und

6.1.2.1. letzter Absatz) vor dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Juli 2001, welches mit Urteil vom 24. Mai 2005 des Obergerichtes des Kantons Zürichs, II. Strafkammer, teilweise bestätigt wurde, begangen wurden. Am 24. Mai 2005 wurde A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (teilweise als Zusatzstrafe zu einer anderen Strafe) verurteilt. Die hier für die Bildung der (teilweise) Zusatzstrafe zu berücksichtigenden Delikte sind gesamthaft gesehen, namentlich mit Rücksicht auf die oben dargelegte Deliktssumme, keine Bagatellen und hätten zu einer um 6 Monate höheren Strafe geführt. Nachdem diesbezüglich indessen wiederum eine Asperation mit den nachher begangenen Taten erfolgen muss, ist eine geringfügigere Straferhöhung zu berücksichtigen.

6.4.3. Zusammenfassend erscheint damit insgesamt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 als die hier angemessene Sanktion. Der Anrechnung von 30 Tagen Haft steht nichts im Wege.

7. Angeklagter B._____

7.1. Tatkomponente

7.1.1. Mehrfacher Betrug

7.1.1.1. Die Vorinstanz bezeichnete die objektive Tatschwere innerhalb des Tatbestandes des mehrfachen Betrugs als sehr hoch (vgl. Urk. 42 S. 142). Wenn sie

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zur objektiven Tatschwere weiter ausführte, der Angeklagte B._____ habe in Mittäterschaft mit den Mitangeklagten Gelder in Höhe von mehreren Millionen ertrogen und dabei Dutzende von Geschädigten um ihre Ersparnisse bzw. um einen grossen Teil davon gebracht, was sicherlich besonders verwerflich ist, so ist dies – wie beim Angeklagten A._____ schon erwähnt – angesichts der Tatsache, dass einige Delikte zufolge Verjährung nicht mehr zur Diskussion stehen und des Umstandes, dass mehrere (Teil-) Freisprüche erfolgen, zu relativieren. Dennoch steht auch im Berufungsverfahren fest, dass der Angeklagte B._____ in Mittäterschaft mit dem Angeklagten A._____ (die Angeklagte C._____ ist bereits rechtskräftig verurteilt) in einer Vielzahl von Einzelhandlungen mehr als zwei Dutzend Geschädigte, wobei die Mehrzahl der Geschädigten mehrfach um Geld angegangen wurde, insgesamt in Millionenhöhe konkret geschädigt hat. Die Vorinstanz erwog zum Tatvorgehen zutreffend, dass B._____ und seine Mittäter über mehrere Jahre hinweg nach demselben Muster handelten, wie er und der Angeklagte A._____ es bereits im früheren Verfahren praktizierten (vgl. Urk. 42 S. 142), wobei wiederum zu präzisieren ist, dass hier „lediglich“ die Delinquenz in den Jahren 2000 bis 2006 zur Debatte steht. Weiter stellte die Vorinstanz richtig fest, dass die Delinquenz nahtlos fortgesetzt wurde (vgl. urk. 42 S. 142). Auch wenn der Angeklagte A._____ als der Haupttäter zu betrachten ist, so verrät die Vorgehensweise des Angeklagten B._____, der durchaus eigenständig vorging und über einen langen Zeitraum ohne Rücksicht auf fremde wie auch eigene Verluste schamlos seine Kundenbeziehungen aus seiner früheren Tätigkeit bei diversen Bankinstituten und als Steuerberater ausnutzte, eine beträchtliche kriminelle Energie. Wenn die Vorinstanz ausführte, dass auch der Angeklagte B._____ bei jeweils einzelnen Delikten federführend war und aktiv auf die Geschädigte zuging und dass seine Rolle im Rahmen der Ausführung wie auch der Planung keineswegs eine untergeordnete war, so ist dies durchaus korrekt (vgl. Urk. 42 S. 142). Er war es, der zahlreiche Geschädigte, insbesondere deren Finanzkraft, kannte, durch seine Kundenbeziehung deren Vertrauen genoss und sie deswegen ins Spiel brachte, was die Geldaufnahmen überhaupt ermöglichte. Die objektive Tatschwere ist damit auch bei ihm als erheblich zu bezeichnen.

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In sehr geringem Mass wird die objektive Tatschwere dadurch relativiert, dass es betreffend die Geschädigte G57._____ beim Versuch blieb (vgl. oben Ziff. V.44, ND 15). Im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe ist auch bei B._____ festzuhalten, dass die Geldaufnahmen bei der Geschädigten G7._____ im Umfange von Fr. 95‘000.-- (zwei Darlehen, vgl. oben Ziff. V.6., ND 59) und diejenige bei der Geschädigten +G41._____ im Umfange von Fr. 47‘000.-- (ein Darlehen, vgl. oben Ziff. V.9, ND 6) vor dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Juli 2001 erfolgten.

7.1.1.2. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, äusserer Tatanlass des Angeklagten B._____ seien die mit seinen eigenen Einzahlungen in die Geschäfte des Angeklagten A._____ erlittenen Verluste, die er – selbst wenn er mit dem Totalverlust aller eigenen und fremden Gelder rechnete und diesen in Kauf genommen habe – offenbar mit dem Nachschiessen immer neuer Gelder unerschütterlich wettzumachen gehofft habe. Sein Motiv sei dabei wie auch beim Angeklagten A._____ – so die Vorinstanz weiter – nicht die direkte eigene Bereicherung durch die Gelder der Geschädigten gewesen, er habe diese jedoch skrupellos in der Hoffnung eingesetzt, letztlich doch eine Bereicherung zu erfahren (vgl. Urk. 42 S. 142 f.). Wie bei A._____ ausgeführt, stellt diese Darstellung die Bereicherungsabsicht nicht in Frage (vgl. oben zu A._____ Ziff. XI.6.1.1.2, vgl. auch Ziff. V.3.8.). Letztlich nahm zudem B._____ mit seinem Tun auch die Bereicherung der Geldempfänger in Kauf. Sein Motiv bezeichnete die Vorinstanz zu Recht als rein finanzieller Art und damit als durchaus egoistisch. Es trifft zwar zu, dass B._____ zuvor in die Geschäfte A._____ sein ganzes eigenes Vermögen eingesetzt, ihm nachgewiesenermassen über Fr. 2.2 Mio. übergeben hatte und im Nachhinein durch die Pfändungen seiner Gläubiger sein Haus, seine Gemäldesammlung und sein Alles verlor (so die Verteidigung in Urk. 84 S. 61). Auch mag zutreffen, dass er ursprünglich A._____, den er als seriös ansah, in seiner damaligen finanziellen Not helfen wollte (vgl. Verteidigung in Urk. 84 S. 61). Angesichts des Jahre laufenden Strafverfahrens, der auch zu seiner -- 221 of 258 -Verurteilung führte, kann er indessen diese Ausgangslage nicht mehr für die in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Delikten für sich in Anspruch nehmen. Auch die Tatsache, dass er selber zu erheblichen Verlusten gekommen war, hätte ihm besonders vor Augen führen müssen, in welche mitunter gar existenziellen Schwierigkeiten er die Geschädigten durch sein Tun stürzte. Denn auch wer selber hereingelegt wird, hat selbstredend kein Recht, dies anderen gleichzutun. Der Angeklagte B._____ gab nämlich bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2003 an, er wisse, dass die Geschäfte mit A._____ bis heute (mithin 25.3.2003) nicht den Bankregeln gefolgt seien (vgl. Aussagen B._____ in BO 16 Urk. 2.6. S. 5 in Zusammenhang mit der Geschädigten G21._____, ND 3). Trotzdem delinquierte er einfach weiter. Er versuchte dabei sein Handeln ohne Erfolg zu rechtfertigen, namentlich damit, als er dann im Tümpel drin gewesen sei, habe er versucht, sich durch Neuanlagen aufgrund von Zusicherungen seitens A._____ zu retten und auch das bereits von Drittpersonen veranlagte Vermögen wieder zurückzubekommen, was ihm leider nicht gelungen sei (a.a.O. S. 5). Auffällig ist, dass er in derselben Einvernahme angab, von A._____ über den Tisch gezogen worden zu sein, weshalb eigentlich zu erwarten gewesen wäre, dass er sich von A._____ distanziert hätte. Auch der Hinweis des einvernehmenden Polizeibeamten, dass es immer dasselbe sei, A._____ sage irgendetwas, verspreche ihm etwas und eindeutige Beweise dafür seien nie vorhanden. Aufgrund von solchen Versprechungen wisse er (B._____) seit siebeneinhalb Jahren, dass keine einzige Überweisung erfolgt sei (BO 16 Urk. 2.6. S. 6). All dies liess ihn nicht von weiterem Delinquieren abhalten. Dennoch ist mit der Vorinstanz – wie bei A._____ – anzuführen, dass B._____ dabei nicht primär in der Absicht handelte, den Geschädigten finanziell schweren Schaden zuzufügen, sondern dass er diesen jedoch damit rechnend in Kauf nahm (vgl. Vorinstanz Urk. 42 S. 143), welcher Umstand geringfügig verschuldensmindernd zu Buche schlägt. Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung, die einen Einfluss auf seine Schuldfähigkeit hätte, sind – wie oben unter dem Titel psychiatrische Begutachtung bereits ausgeführt wurde (vgl. oben Ziff. III.4) – keine auszumachen. Dass -- 222 of 258 -der Angeklagte B._____ auch nicht für sich reklamieren darf, unter relevantem Druck seiner Mittäter gehandelt zu haben, wurde bereits im Rahmen der Abhandlung des Schuldpunktes erörtert, worauf hier zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. oben).

7.1.1.3. Zusammenfassend lässt die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere lediglich in geringfügigem Mass in einem milderen Lichte erscheinen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Deliktsgruppe „mehrfacher Betrug“ ist damit bei B._____ in der Hälfte des Strafrahmens anzusiedeln, allerdings unter gebührender Berücksichtigung der „Haupttäterschaft“ des Angeklagten A._____, d.h. im Bereich von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Wegen der übrigen Delikte (mehrfache Veruntreuung, vgl. nachfolgend) ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

7.1.2. Mehrfache Veruntreuung

7.1.2.1. Die Vorinstanz wertete auch bei den Veruntreuungen die objektive Tatschwere als sehr hoch (vgl. Urk. 42 S. 142). In der Tat ist auch bei diesem Delikt insgesamt von einem hohen, die Million Franken beinahe erreichenden Deliktsbetrag auszugehen, wobei B._____ das besondere Vertrauen, welches er zu den Geschädigten genoss, ohne jeden Skrupel ausnutzte und innert kurzer Zeit bedenkenlos in mehreren Einzelhandlungen das ganze Vermögen von den Konten in zum Teil sehr grossen Tranchen abservierte bis diese leer waren. Damit ist in der Tat auch in Zusammenhang mit den Veruntreuungen von einer erheblichen kriminellen Energie zu sprechen. Zu berücksichtigen ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe, dass die Geldbezüge von B._____ im Zeitraum 15. Februar 2000 bis 12. November 2001, mithin teils vor und teils nach dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgericht Bülach vom 12. Juli 2001 erfolgten. Unter Hinweis auf das im Zusammenhang mit dem Veruntreuungsvorwurf Ausgeführte, fällt insgesamt ein Deliktsbetrag von Fr. 592'530.-- vor und ein solcher von Fr. 393'093.-- nach dem 12.7.2001.

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7.1.2.2. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist wiederum festzuhalten, dass diesen Delikten derselbe äussere Tatanlass wie bei den Betrugsdelikten zugrunde lag. Das Tatmotiv war auch in diesem Zusammenhang rein finanzieller Natur und damit von Egoismus geprägt. Damit lässt die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere in keinem milderen Licht erscheinen, zumal eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit – wie oben dargetan – nicht angenommen werden kann.

7.1.2.3. Zusammenfassend ist die oben angeführte hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips spürbar zu erhöhen.

7.2. Täterkomponente Bei der Täterkomponente stehen das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten B._____ sowie sein Nachtatverhalten im Vordergrund.

7.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere den Werdegang des Angeklagten B._____, kann vorweg auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Mai 2005 (vgl. BO 21a/3 Urk. 8.1 S. 262 f. mit Hinweisen), die Personalakten (insbesondere BO 5 Urk. 28 S. 1 f.), die Befragung zur Person vor Vorinstanz (Prot. I S. 89 ff.) und im Berufungsverfahren (Prot. II S. 31 ff.) sowie die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil vom 2. Dezember 2009 (Urk. 42 S. 145) verwiesen werden.

7.2.1.1. Der 79-jährige, geschiedene Angeklagte B._____ gab an der Berufungsverhandlung an (vgl. Prot. II S. 32 f.), es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Er sei auf dem rechten Auge wegen eines Tumors erblindet und habe Gehörschwierigkeiten. Er wohne nach wie vor im Hause seiner Tochter, zu welcher er ein ungestörtes Verhältnis habe, in einer 3 ½-Zimmer-Wohnung, die Fr. 1'450.—koste. Er erhalte die AHV und den Überschuss aus der Pensionskasse. Nachdem immer noch Pfändungen gegen ihn laufen, verbleibe ihm das Existenzminimum. Seine Schulden bezifferte er auf rund 4 Millionen Franken. Zum normalen Tagesablauf -- 224 of 258 -führte er aus, er lese, spaziere und wandere viel. Seine Zukunft bezeichnete er als unbestimmt.

7.2.1.2. Aus der Biographie des Angeklagten B._____ ergeben sich keine Faktoren, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden.

7.2.2. Der aktuelle Strafregisterauszug des Angeklagten B._____ weist eine Vorstrafe auf. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Mai 2005 wurde er wegen mehrfachen Betrugs, mehrfache Veruntreuung und Unterdrückung einer Urkunde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

18 Monaten unter Ansetzung einer 2jährigen Probezeit verurteilt (vgl. Bo 21a/3 Urk. 8.1. S. 274 f.). Dieser Entscheid stellt lediglich im Verhältnis zu den nach dem 24. Mai 2005 verübten Delikten eine Vorstrafe dar (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 42 S. 144), wobei festzuhalten ist, dass etliche Geschädigte nach dieser Vorstrafe noch angegangen wurden (vgl. Geschädigte G43._____, ND 36, Geschädigte G49._____, ND 28, Geschädigte G18._____, ND 21, Geschädigter G20._____, ND 54, Geschädigter G26._____, ND 44, Geschädigte G57._____, ND 15, Geschädigte G6._____, ND 18 und Geschädigte G56._____, ND 45). Die Vorstrafe ist zudem in mehrfacher Hinsicht einschlägig. Mit der Vorinstanz ist sodann zu erwähnen, dass – wie bei A._____ – eine erste Verurteilung bereits am 12. Juli 2001 erfolgte und die Untersuchung der damaligen Vorfälle im Jahre 1997 angehoben wurde. Seither befindet sich der Angeklagte B._____ permanent in laufenden Strafverfahren unterschiedlicher Verfahrensstadien (vgl. Urk. 42 S. 144). Zu Recht schloss die Vorinstanz, dem Angeklagten B._____ hätte spätestens seit Anhebung der ersten Strafuntersuchung klar sein müssen, dass die von ihm (und den Mitangeklagten) an den Tag gelegten Verhaltensweisen strafbar sind; er habe im überwiegenden Teil trotz laufender Strafverfahren bzw. nach rechtskräftiger einschlägiger Verurteilung delinquiert (vgl. Urk. 42 S. 144 f.), welche Umstände – nebst der Tatsache, dass er sich auch vom möglicherweise drohenden Strafvollzug nicht beeindrucken liess - auch bei ihm deutlich straferhöhend zu berücksichtigen sind.

-- 225 of 258 --

7.2.3. Schliesslich ist das Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd.

7.2.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte strafmindernd das Teilgeständnis des Angeklagten bezüglich des äusseren Sachverhaltes (vgl. Urk. 42 S. 144). Sicherlich machte der Angeklagte B._____ gewisse Zugeständnisse, die ihm auch zugute zu halten sind. Wie die Erwägungen zum Schuldpunkt klar dokumentieren, sind indessen die Ausführungen der Vorinstanz, B._____ habe sämtliche Zahlungen und Vermögensflüsse zugestanden, soweit er diese habe beurteilen können, weiter habe er die regelmässigen Treffen der Angeklagten zu Besprechungen zwecks weiterer Planung des Vorgehens sowie die äusseren Umstände der einzelnen Deliktsvorwürfe eingestanden, wie sie von den Geschädigten gegenüber der Polizei geschildert wurden, unzutreffend. Denn er bestritt auch anlässlich der Berufungsverhandlung sein massgebliches Zusammenwirken mit den übrigen Mitangeklagten. Er machte denn auch die Mitangeklagten für sein Tätigwerden verantwortlich, bagatellisierte bei jeder sich bietenden Gelegenheit seine Rolle, indem er nur seine passive Anwesenheit einräumte. Bei diesem Stand der Dinge kann nicht gesagt werden, er habe ein besonders kooperatives Verhalten gezeigt und die sonst schon aufwändige Untersuchung erheblich erleichtert. Dazu kommt, dass er immer wieder u.a. die Einvernahme diverser Geschädigter als Zeugen verlangte, was freilich sein gutes Recht ist, indessen aber kein Raum für eine zu seinen Gunsten zu wertende Mitwirkung im Untersuchungsverfahren zulässt. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Angeklagten A._____ erwähnt, werden die Zugeständnisse von B._____ zudem dadurch relativiert, dass durch die vorhandenen Urkunden (Quittungen und Aufzeichnungen sowie Korrespondenz) und die Anzeigen der Geschädigten eine Bestreitung der Zahlungen und der Geldflüsse sinnlos gewesen wäre. Seine marginalen Zugeständnisse, die sich im Übrigen ausschliesslich auf den äusseren Sachverhalt beziehen, können daher nur zu einer geringfügigen Entlastung führen.

-- 226 of 258 --

7.2.3.2. Einsicht und Reue kann B._____ in keiner Weise für sich in Anspruch nehmen. Wie die Vorinstanz bereits festhielt und oben schon ausgeführt wurde, betonte er zwar, er bedaure, sich auf diese Sache eingelassen zu haben (vgl. auch Prot. II S. 47). Diese Aussage erscheint indessen, nachdem er die Schuld am Ganzen dem Angeklagten A._____ sowie der Angeklagten C._____ zuzuschieben versucht (vgl. Prot. II. S. 34 ff. insbes. S. 36 ff.) und sich selber immer noch als Opfer und nicht als Täter sieht, nicht weiter als ein inhaltsleeres Lippenbekenntnis. Eine zusätzliche Strafminderung unter dem Titel aufrichtige Reue und Einsicht ist ihm mithin nicht zugute zu halten.

7.3. Die Verteidigung ersuchte sodann, die besondere Strafempfindlichkeit von B._____ zu beachten, der Anfang Jahr 79 Jahre alt geworden sei (vgl. Urk. 84 S. 62). Bereits die Vorinstanz hatte berücksichtigt, dass der Angeklagte B._____ bereits in fortgeschrittenem Alter sei, was dazu führe, dass er einen erheblichen Teil seines Lebensabends im Strafvollzug zu verbringen habe, was eine gewisse Härte darstelle (vgl. Urk. 42 S. 145), was sicherlich auch mit Rücksicht darauf, dass er – wie er an der Berufungsverhandlung schilderte – gesundheitlich angeschlagen ist, zutrifft. Auch im Zusammenhang mit B._____ ist aber darauf hinzuweisen, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge dieser Sanktion nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken darf (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_782/2011 vom 3. April 2012 unter Hinweis auf 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5. mit zahlreichen Hinweisen), welche hier nicht ersichtlich sind, weswegen auch dem Angeklagten B._____, der im Übrigen keinen familiären Verpflichtungen nachkommen muss (vgl. Prot. II S. 32 f.) unter dem Titel Strafempfindlichkeit – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 42 S. 145) – lediglich eine leichte Strafminderung zuzugestehen ist.

7.4. Weitere Strafzumessungsfaktoren

-- 227 of 258 --

7.4.1. Schliesslich ist auch beim Angeklagten B._____ die Fragen nach der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bzw. der Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu erörtern.

7.4.2. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen, die zur Bejahung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes führen könnten und der verschiedenen Stationen dieses Verfahrens sowie der Deliktsperioden kann vollumfänglich auf das im Zusammenhang mit dem Angeklagten A._____ (unter Ziff. XI. 6.3. – 6.3.4.) oben Ausgeführte verwiesen werden. Auch dem Angeklagten A._____ ist als Folge der gesamthaft zweifelsohne überlange Verfahrensdauer von bis anhin über 11 Jahren unter dem Titel Verletzung des Beschleunigungsgebots eine spürbare Strafminderung zu gewähren.

7.4.3. Was die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB betrifft, so ist – wiederum unter Hinweis auf die im Zusammenhang mit A._____ diesbezüglich gemachten theoretischen und hinsichtlich des konkreten Verlaufs auch den Angeklagten B._____ einbeziehenden Ausführungen (vgl. oben Ziff. XI. 6.3.4.) – zu betonen, dass insbesondere die fortwährende Delinquenz, die sich bis zum April 2006 erstreckte, einer Strafmilderung entgegensteht. Dennoch ist auch hier festzuhalten, dass nunmehr rund 6 Jahre seit der letzten Tat verstrichen sind, weswegen wenigstens eine leichte Strafminderung doch angebracht erscheint.

7.5. Gesamtwürdigung

7.5.1. Im Zusammenhang mit der Deliktsgruppe des „mehrfachen Betruges“ ist nach der Tatkomponente von einer Einheitsstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren auszugehen, welche im Zusammenhang mit der Tatkomponente der Deliktsgruppe „mehrfache Veruntreuung“ spürbar zu erhöhen ist. Bei der Täterkomponente schlägt teilweise die Vorstrafe und das Delinquieren trotz laufender Untersuchung und laufender Probezeit merklich straferhöhend zu Buche, während Teilgeständnis und Strafempfindlichkeit zu einer Strafminderung führen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Zeitablauf seit der letzten strafbaren Handlung führen insgesamt zu einer spürbaren Strafminderung.

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7.5.2. Dabei ist unter dem Titel retrospektive Konkurrenz zu berücksichtigen, dass diverse Delikte (vgl. Aufzählung oben unter Ziff XI. 7.1.1.1 letzter Absatz und

7.1.2.1. letzter Absatz) vor dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Juli 2001, welches mit Urteil vom 24. Mai 2005 des Obergerichtes des Kantons Zürichs, II. Strafkammer, teilweise bestätigt wurde, begangen wurden. Am 24. Mai 2005 wurde B._____ zu einer Freiheitsstrafe von

18 Monaten verurteilt. Die hier für die Bildung der (teilweise) Zusatzstrafe zu berücksichtigenden Delikte sind gesamthaft gesehen, namentlich mit Rücksicht auf die oben dargelegte Deliktssumme, keine Bagatellen und hätten zu einer um sechs Monate höheren Strafe geführt. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die damals urteilende Instanz die Strafe im Hinblick auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf 18 Monate bemessen hatte (vgl. u.a. BO 21a/3 Urk. 10. 1 S. 5 E. 3.3.). Nachdem diesbezüglich indessen wiederum eine Asperation mit den nachher begangenen Taten erfolgen muss, ist eine geringfügigere Straferhöhung zu berücksichtigen.

7.5.3. Zusammenfassend erscheint damit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 als die hier angemessene Sanktion. Der Anrechnung von 2 Tagen Haft steht nichts im Wege. XII. Vollzug

1. Allgemeines / Ausgangslage

1.1. Angesichts der zur Diskussion stehenden Freiheitsstrafen ist bei beiden Angeklagten der teilbedingte, nicht aber der voll bedingte Vollzug, grundsätzlich möglich.

1.2. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von -- 229 of 258 -Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung, welche sich nach Art. 42 StGB richtet (vgl. BGE 134 IV 1, E. 5.3.1. m.w.H.). Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Die Ausfällung einer teilbedingten Strafe verlangt mithin, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, namentlich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht auf seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild des Täters unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und mehr. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar,

18. A., Zürich 2010, N 21 ff. zu Art. 42 StGB, S. 109 f.), wobei dem Richter notwendigerweise ein weites Ermessen bei der Beurteilung von Tat und Täter zuzugestehen ist.

1.3. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahren vor der Tat u.a. zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist die günstige bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. A., Zürich 2010, N 19 zu Art. 42 StGB, S. 109). Verlangt werden Umstände, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Verände-- 230 of 258 -rung in den Lebensumständen des Täters (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_762/2010 E. 1.2. mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E.4.2.3 S. 6 f.). Im Übrigen kommt im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB ein teilbedingter Strafvollzug nicht in Frage: Falls besonders günstige Umstände vorliegen, führt dies zum vollumfänglichen Strafaufschub; ansonsten ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. A., Zürich 2010, N 20 zu Art. 42 StGB, S. 109 mit Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009, E. 3.1.3). Diese Bedingung nach Art. 42 Abs. 2 StGB muss denn auch beim teilbedingten Vollzug der Strafe beachtet werden, da die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1., Urteil des Bundesgerichtes 6B_510/2010 vom 4. Oktober 2010, E. 1.1. und Urteil des Bundesgerichtes 6B_857/2010 vom 4. April 2011, E. 5.3.2.).

1.4. Die Vorstrafe vom 24. Mai 2005 erging - wie gesehen - u.a. wegen derselben Delikte, die auch heute zu beurteilen sind (vgl. urk. 44 und 45). Sie erscheint als eigentliche Fortsetzung der Delinquenz in der gleichen Angelegenheit und ist somit bei beiden Angeklagten einschlägig. Es besteht folglich ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen den früheren Verfehlungen und den heute zu beurteilenden Delikten. Nachstehend ist somit zu prüfen, ob eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen der Angeklagten vorliegt, sodass für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs trotz der erneuten Delinquenz eine besonders begründete Aussicht auf Bewährung besteht.

2. Angeklagter A._____

2.1. Die Verteidigung des Angeklagten A._____ führte - im Zusammenhang mit dem Subeventualantrag auf Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von maximal

24 Monaten - aus, dem Appellanten könne, wenn auch nur sehr knapp, die günstige Prognose durchaus gewährt werden, weil er auf seinem langen Leidensweg, seiner persönlichen via dolorosa, habe erkennen müssen, dass Vorstellung und Wirklichkeit eben stark auseinanderdriften würden und die Realisierung virtueller Vorstellungen in diesem konkreten Fall nur Unglück gebracht habe (vgl. Urk. 83 S. 26).

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2.2. Wie oben schon dargetan, genügt hier aufgrund der einschlägigen Vorstrafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht. Wenn die Verteidigung selber davon ausgeht, die günstige Prognose könne nur sehr knapp bejaht werden, so macht dies klar, dass vom Vorliegen von besonders günstigen Umständen - wie sie erforderlich wären - nicht die Rede sein kann. Mehr noch, hier ist dem Angeklagten A._____ eine ausgesprochen ungünstige Prognose zu stellen. Wie er selber angab, wurde gegen ihn wenige Tage vor der Berufungsverhandlung ein Verfahren wegen Geldwäscherei eröffnet. Dazu erläuterte er, es habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden und er sei von der Staatsanwaltschaft wegen Geldwäscherei verhaftet worden, weil er von der Petroleum Corporation Geld aus einem Lizenzvertrag erwarte, den er seinerzeit in Südafrika abgeschlossen habe. Er habe in diesem Zusammenhang verschiedene Zahlungen mit Western Union getätigt. Es handle sich dabei nicht um Geldwäscherei, sondern um eine Forderung für die Einbringung der Guthaben. Er habe dabei bei verschiedenen Leuten Geld aufgenommen im Umfang von fast ½ Million Franken, wobei in diesen Tagen in Südafrika die Freigabe des Geldes erfolgen solle. In Haft habe er einen Tag verbracht (vgl. Prot. II S. 22). Dies zeigt, dass der Angeklagte A._____, der an der Berufungsverhandlung erklärte, er sei immer noch davon überzeugt, dass das Geld komme (vgl. Prot. II S. 21), trotz seiner Vorstrafe und der seit Jahren laufenden neuen Strafuntersuchung von seinen Geldsammelaktionen nach wie vor nicht Abstand nimmt, was allein die Annahme einer günstigen Prognose, geschweige denn des Vorliegens von besonders günstigen Umständen verbietet.

2.3. Aufgrund der obigen Ausführungen liegen beim Angeklagten A._____ die für einen Teilaufschub der Strafe erforderlichen "besonders günstigen Umstände" nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 StGB nicht vor, weswegen die ausgefällte Strafe zu vollziehen ist.

3. Angeklagter B._____

3.1. Auch die Verteidigung des Angeklagten B._____ verlangte die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (vgl. Urk. 84 S. 61). Sie gab zu bedenken, dass die grosse Mehrzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten auf die Jahre 2000 2003 und früher zurück gingen, also zum Teil 10 und mehr Jahre zurücklägen.

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Weiter führte sie aus, es sei die besonders erhöhte Strafempfindlichkeit des 79jährigen Angeklagten zu beachten. Seit Jahren halte er sich fern vom Angeklagten A._____ und seither sei er nicht mehr straffällig geworden. Eine Wiederholungsgefahr könne ausgeschlossen werden. Dazu komme, dass eine Freiheitsstrafe auch keine präventive Wirkung mehr haben werde (vgl. Urk. 84 S 61 f.).

3.2. Zwar liegen die letzten hier zu beurteilenden Delikte nunmehr sechs Jahre zurück und es ist nicht bekannt, dass in der Zwischenzeit noch irgendwelche Strafverfahren gegen ihn pendent wären. Dennoch kann nicht von einer konkreten positiven Veränderung in seinen Lebensumständen die Rede sein. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Erblindung am rechten Auge zufolge eines Tumors und Gehörschwierigkeiten, vgl. Prot. II S. 32) und sein fortgeschrittenes Alter wurden unter dem Titel Strafempfindlichkeit im Rahmen der Strafzumessung bereits gebührend berücksichtigt. Im Übrigen erfuhren seine Lebensumstände keine Veränderung. Seine Zukunft bezeichnet er selber als unbestimmt. Damit sind aber auch nicht besonders günstige Umstände auszumachen, die eine günstige Prognose für sein Wohlverhalten zuliessen.

3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen liegen auch beim Angeklagten B._____ die für einen Teilaufschub der Strafe erforderlichen "besonders günstigen Umstände" nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 StGB nicht vor, weswegen die ausgefällte Strafe zu vollziehen ist. XIII. Zivilforderungen

1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Bezüglich der Beurteilung der Schadenersatzforderungen im Adhäsionsverfahren kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 155 f., Formelles und Materielles; vgl. § 161 GVG/ZH). Ergänzend ist festzuhalten, dass es den Geschädigten obliegt, ihre -- 233 of 258 -Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 192 N 24). Grundsätzlich sind die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche bei einem Schuldspruch materiell zu beurteilen. Das Gericht ist verpflichtet, darüber zu entscheiden, wenn der Fall aufgrund des Ergebnisses der Akten sowie der Haupt- und Berufungsverhandlung spruchreif ist, d.h. die Ansprüche liquid sind (Schmid in Donatsch/Schmid, a.a.O. § 192 N 58). Ansonsten sind sie ganz oder teilweise auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (§193a StPO/ZH).

1.2. Im Berufungsverfahren ist ausserdem zu berücksichtigen, dass das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot, § 399 StPO/ZH, § 54 Abs. 2 ZPO/ZH) auch für Zivilansprüche gilt (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 987). Vorliegend erhoben die Angeklagten A._____ und B._____ sowie die Staatsanwaltschaft und die Geschädigten G1._____ und G2._____ Berufung bzw. Anschlussberufung. Die Anschlussberufung der Geschädigten G39._____ wurde zufolge Verjährung der eingeklagten Delikte hinfällig (vgl. Urk. 62 und 69). Die Staatsanwaltschaft ist betreffend Zivilansprüche nicht berufungslegitimiert (§ 411 Ziff. 1 StPO/ZH). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius kann somit den Geschädigten – mit Ausnahme der Geschädigten G1._____ und G2._____ – nicht mehr zugesprochen werden, als es die Vorinstanz tat.

1.3. In ihren allgemeinen Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, die Angeklagten hätten die ihnen seitens der Geschädigten gewährten Darlehen, wie sie sich aus der Anklageschrift S. 17 – 19 ergäben, bezüglich deren Höhe grundsätzlich anerkannt (vgl. Urk. 42 S. 156 unter Hinweis auf Prot. I S. 20 und BO 3 Urk. 30 S. 20 betr. A._____ sowie Prot. I S. 95 und BO 5 Urk. 28 S. 16 betr. B._____). Weiter wies sie darauf hin, dass auch bei den weiteren Vorwürfen wie Veruntreuung und Hehlerei die Beträge unbestritten blieben. Die Vorinstanz hat die einzelnen Schadenersatzbegehren – so sie im Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehen – grundsätzlich sorgfältig und der Aktenlage entsprechend beurteilt (vgl. Urk. 42 S. 157 ff.; § 161 GVG).

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1.4. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden nur noch jene Forderungen, die nicht bereits rechtskräftig behandelt worden sind (vgl. oben Ziff. I 3 unter Hinweis auf die Anordnungen gemäss Beschluss vom 22. Juni 2010, [vgl. Urk. 47] sowie Ziff. 3.8 [vgl. Urk. 62]), wobei nachfolgend der Übersichtlichkeit halber sämtliche Zivilforderungen aufgeführt werden. Änderungen ergeben sich sodann daraus, dass inzwischen gewisse Delikte zufolge Verjährung nicht mehr zur Diskussion stehen, was auch die Zuständigkeit des Gerichts zur Behandlung der diesbezüglichen Zivilforderungen entfallen lässt. Es versteht sich sodann von selbst, dass auch eine andere Beurteilung der Anklagevorwürfe einen anderslautenden Entscheid über die Zivilforderung bewirken kann. Nachfolgend ist also auf die einzelnen Forderungen einzugehen.

2. Geschädigte G39._____ (Hauptdossier) Auf die Forderung der Geschädigten G39._____ wurde mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 zufolge Verjährung der eingeklagten Delikte nicht eingetreten, welcher Entscheid bereits rechtskräftig ist (vgl. Urk. 62 und Urk. 69).

3. Geschädigte G7._____ (ND 59)

3.1. Die Geschädigte macht Schadenersatz im Betrag von Fr. 295‘345.-- nebst Zinsen geltend (vgl. BO 9 Urk. 5.7).

3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der Angeklagte B._____ vom Vorwurf der Veruntreuung und der Angeklagte A._____ vom Vorwurf der Hehlerei zum Nachteil der Geschädigten G7._____ (Anklageziffer II zu ND 59, Anklage S. 114 f., Deliktsbetrag Fr. 164‘334.35 bzw. Anklageziffer IV zu ND 59, Anklage S. 118 f.) im Berufungsverfahren freigesprochen wurden, weswegen eine Zusprechung dieser Forderung im Adhäsionsverfahren nicht in Betracht fällt.

3.3. Unter dem Titel Betrug erging hinsichtlich des Darlehens über Fr. 14‘000.-vom 24. März 2003 vor Vorinstanz ein Freispruch, der bereits rechtskräftig ist (vgl. Urk. 42 S. 61). Hinsichtlich der Darlehenshingaben vom 30. Dezember 1996 im Betrage von Fr. 22'000.— trat die Verjährung ein (vgl. oben Ziff. V.6.). Auch diese -- 235 of 258 -Positionen können im Rahmen des Adhäsionsverfahrens nicht berücksichtigt werden.

3.4. Demgegenüber sind Fr. 95‘000.—nebst 5% Zins ab 13. September 2000 durch die erstellte Deliktssumme ausgewiesen (Darlehen vom 13. September 2000, vgl. oben Ziff. V.6) und entsprechend sind die Angeklagten A._____ und B._____ zu verpflichten, diese Schadenersatzforderung zu bezahlen.

3.5. Entgegen der Verteidigung von B._____ (vgl. Urk. 84 S. 63) ist irrelevant, an wen die Gelder letztlich weitergeleitet wurden. Denn es liegt wie oben erörtert Mittäterschaft vor, was zu einer solidarischen Verpflichtung führt.

3.6. Im Mehrbetrag ist die Forderung nicht ausgewiesen und daher auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen.

4. Geschädigte G8._____ (ND 23)

4.1. Die Geschädigte G8._____ ist in der Zwischenzeit verstorben (vgl. Urk. 78). Als Willensvollstreckerin setzte sie G61._____, Oberer Zeltweg 11, 8340 Hinwil, ein (vgl. Willensvollstreckerbescheinigung im Anhang von Urk. 78).

4.2. Die Geschädigte +G8._____ machte Schadenersatz im Betrag von Fr. 378‘000.-- geltend (vgl. BO 9 Urk. 6.23). Der Betrugsvorwurf hinsichtlich des Darlehens von Fr. 25‘000.-- vom 28. Januar 1997 ist in der Zwischenzeit verjährt (vgl. oben), weswegen diesbezüglich eine Zusprechung dieser Forderung im Adhäsionsverfahren nicht in Betracht fällt.

4.3. Das weitere Darlehen vom 27. November 2001 von Fr. 25‘000.-- ist durch den eingeklagten Betrug erstellt. Dass bezüglich dieses Darlehens bereits Zahlungen erfolgten (das Vorbringen der Verteidigung von B._____ betrifft das Darlehen aus dem Jahre 1997, vgl. Urk. 84 S. 31 f.), wurde nicht geltend gemacht. Mit der Vorinstanz ist die Forderung in diesem nunmehr zufolge Teilfreispruchs und Teilverjährung reduzierten Umfang ausgewiesen (vgl. Urk. 42 -- 236 of 258 -S. 158), welche zufolge Freispruchs hinsichtlich der Darlehen vom Jahre 2003 alleine die Angeklagten A._____ und B._____ trifft.

4.4. Damit sind die Angeklagten A._____ und B._____ solidarisch zu verpflich-ten, Fr. 25'000.-- Schadenersatz zu bezahlen.

4.5. Angesichts des in der Zwischenzeit eingetretenen Todes der Geschädigten +G8._____ haben die Angeklagten A._____ und B._____ die oben angegebene Forderung an die Willensvollstreckerin zuhanden des Nachlasses von +G8._____ zu entrichten.

4.6. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung dieser Geschädigten mit der Vorinstanz auf den ordentlichen Zivilprozess zu verweisen.

5. Geschädigte G9._____ (ND 46) Auf die Schadenersatzforderung der Geschädigten G9._____ trat die Vorinstanz zufolge Freispruchs nicht ein (vgl. Urk. 42 S. 174 Ziff. 4.4), welche Anordnung bereits in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 47 S. 9 Ziff. 14 und S. 10 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 4.4.), weshalb diesbezüglich nichts mehr zu regeln ist.

6. Geschädigter G10._____ (ND 27) Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung des Geschädigten G10._____ auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (vgl. Urk. 42 S. 174 Ziff. 4.5.). Die Angeklagten wurden indessen diesbezüglich freigesprochen, weshalb auf die Schadenersatzforderung nicht einzutreten ist.

7. Geschädigter G11._____ (ND 39)

7.1. Mit Bezug auf den Geschädigten G11._____ erfolgt im Berufungsverfahren ein Freispruch.

7.2. Dementsprechend ist auf sein Schadenersatzbegehren nicht einzutreten.

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8. Geschädigte G12._____ (ND 34)

8.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 167, § 161 GVG) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G12._____ Fr. 107‘800.-- nebst 5% Zins seit 8. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen. Die Tatbeteiligung der ausgeschiedenen Mitangeklagten C._____ beschlug den Betrag von Fr. 95‘800.-- samt Zins, welche Anordnung bereits in Rechtskraft erwuchs (vgl. oben, Urk. 47). Im Mehrbetrag ist gestützt auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen (vgl. Urk 42 S. 159 f.).

8.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

9. Geschädigter G13._____ (ND 43)

9.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 167, § 161 GVG/ZH), solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G13._____ Fr. 15‘000.-- als Schadenersatz zu bezahlen.

9.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

10. Geschädigter G14._____ (ND 31) Nachdem die Vorinstanz bezüglich des eingeklagten Deliktes zum Nachteil des Geschädigten G14._____ die Angeklagten freisprach (vgl. Urk. 42 S. 78 f), die Vormerkung der Anerkennung des Schadenersatzbegehrens des Geschädigten G14._____ im angegebenen Umfang allein mit der (nunmehr ausgeschiedenen) Angeklagten C._____ im Zusammenhang stand und im Übrigen auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten wurde (vgl. Urk. 42 S. 160 und S. 175 Ziff. 4.9.), erwuchs diese Anordnung in Rechtskraft, was bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2010 festgestellt wurde (vgl. Urk. 47 S. 10 f. Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 4.9.).

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11. Geschädigte G15._____ (ND 25) Nachdem die Vorinstanz bezüglich der eingeklagten Delikte zum Nachteil der Geschädigten G15._____ die Angeklagten freisprach (vgl. Urk. 42 S. 81 f), die Vormerkung der Anerkennung des Schadenersatzbegehrens der Geschädigten G15._____ im angegebenen Umfang allein mit der (nunmehr ausgeschiedenen) Angeklagten C._____ im Zusammenhang stand und im Übrigen auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten wurde (vgl. Urk. 42 S. 161 und S. 175 Ziff. 4.10.), erwuchs diese Anordnung in Rechtskraft, was bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2010 festgestellt wurde (vgl. Urk. 47 S. 10 f. Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 4.10.).

12. Geschädigte G49._____ (ND 28) Die Vorinstanz hat vorgemerkt, dass die (nunmehr ausgeschiedene) Angeklagte C._____ die Sachenersatzforderung von G16._____, der Tochter der Geschädigten G49._____, im angegebenen Umfang anerkannt hat und im Übrigen ihre Forderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (vgl. Urk. 42 S. 175 Ziff. 4.11). Der Angeklagte Schuhmacher hat diese Anordnung ausdrücklich nicht angefochten (vgl. Urk. 34 S. 2) und damit seine Berufung beschränkt. Der Angeklagte A._____ verlangte im Rahmen der Beanstandungen selber den Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Urk. 33 S. 14) und war durch diese Regelung auch nicht beschwert. Die Geschädigte G49._____ erhob weder Berufung noch Anschlussberufung. Damit erwuchs aber der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt in Rechtskraft, was mit Beschluss vom 22. Juni 2010 auch bereits vorgemerkt wurde (vgl. Urk. 47 S. 10 Ziff. 3 in Verbindung mit S. 12 Ziff. 4.11). Nach alledem ist nichts mehr zu regeln.

13. Geschädigte G17._____ (ND 53)

13.1. Mit Bezug auf die Geschädigte G17._____ erfolgt im Berufungsverfahren ein Freispruch.

13.2. Dementsprechend ist auf ihr Sachenersatzbegehren nicht einzutreten.

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14. Geschädigte G18._____ (ND 21)

14.1. Mit Bezug auf Darlehen im Umfange von Fr. 124'700.— erfolgt im Berufungsverfahren ein Freispruch.

14.2. Im Übrigen, d.h. im Umfange von Fr. 160'074.55, ist die Forderung durch die erstellte Deliktssumme ausgewiesen. In diesem Umfange sind daher die Angeklagten A._____ und B._____ (nebst der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflichtung in Rechtskraft erwuchs, vgl. Urk. 47) solidarisch zu verpflichten, der Geschädigten G18._____ Schadenersatz zu bezahlen.

14.3. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen.

15. Geschädigte G19._____ (ND 50)

15.1. Mit Bezug auf die Geschädigte G19._____ erfolgt im Berufungsverfahren ein Freispruch.

15.2. Dementsprechend ist auf ihr Sachenersatzbegehren nicht einzutreten.

16. Geschädigter G20._____ (ND 54)

16.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 163, § 161 GVG/ZH), nebst der ausgeschiedenen Angeklagten C._____ (welche Verpflichtung in Rechtskraft erwuchs, vgl. Urk. 47) solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G20._____ Fr. 54‘000.-- als Schadenersatz zu bezahlen.

16.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

17. Geschädigte G21._____ (ND 3)

17.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 163, § 161 GVG/ZH) nebst der ausgeschiedenen Angeklagten C._____ (welche Verpflichtung in

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Rechtskraft erwuchs, vgl. Urk. 47) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G21._____ Fr. 35‘000.-- als Schadenersatz zu bezahlen.

17.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

18. Geschädigter G22._____ (ND 58)

18.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 163, § 161 GVG/ZH) nebst der ausgeschiedenen Angeklagten C._____ (welche Verpflichtung in Rechtskraft erwuchs, vgl. Urk. 47) solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G22._____ Fr. 24‘000.-- nebst 5% Zins seit 12. Mai 2003 als Schadenersatz zu bezahlen.

18.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

19. Geschädigte G23._____ (ND 14)

19.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 164, § 161 GVG/ZH) nebst der ausgeschiedenen Angeklagten C._____ (welche Verpflichtung in Rechtskraft erwuchs, vgl. Urk. 47) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G23._____ Fr. 30‘200.-- als Schadenersatz zu bezahlen.

19.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

20. Geschädigte Erbengemeinschaft +G24._____ (ND 35)

20.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 164, § 161 GVG/ZH), nebst der ausgeschiedenen Angeklagten C._____ (welche Verpflichtung in Rechtskraft erwuchs, vgl. Urk. 47) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten Erbengemeinschaft +G24._____, vertreten durch Thomas -- 241 of 258 -Waltenspühl, Fr. 91‘322.— nebst 5% Zins seit 4. November 2003 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies die Vorinstanz die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg.

20.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

21. Geschädigter G26._____ (ND 44)

21.1. Hinsichtlich der Darlehen ab 2005, mithin im Umfange von Fr. 46'900.-werden die Angeklagten A._____ und B._____ im Berufungsverfahren freigesprochen.

21.2. Im Übrigen, d.h. im Umfange von Fr. 123'367.--, ist die Forderung durch die erstellte Deliktssumme ausgewiesen. In diesem Umfange sind daher die Angeklagten A._____ und B._____ (nebst der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflichtung in Rechtskraft erwuchs, vgl. Urk. 47) solidarisch zu verpflich-ten, dem Geschädigten G26._____ Schadenersatz zu bezahlen.

21.3. Im Mehrbetrage ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Prozesses zu verweisen.

22. Geschädigte G1._____ und G2._____ (ND 41)

22.1. Die Geschädigten G1._____ und G2._____ erneuerten an der Berufungsverhandlung das bereits eingereichte Schadenersatzbegehren im Betrag von Fr. 237'500.— (vgl. BO 19d Urk. 6.2.38). Im Übrigen substantiierten sie ihre Forderung nicht weiter (vgl. Prot. II S. 45).

22.2. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 165, § 161 GVG/ZH) nebst der ausgeschiedenen Angeklagten C._____ (welche Verpflichtung in Rechtskraft erwuchs, vgl. Urk. 47) solidarisch verpflichtet, den Geschädigten G1._____ und G2._____ Fr. 195‘000.-- nebst 5% Zins seit 24. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen.

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22.3. Nachdem die darüber hinaus gehende Forderung nicht liquid ist, ist sie im Mehrbetrag auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen.

23. Geschädigte G27._____ (ND 51)

23.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 165 f., § 161 GVG/ZH) nebst der ausgeschiedenen Angeklagten C._____ (welche Verpflichtung in Rechtskraft erwuchs, vgl. Urk. 47) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G27._____ Fr. 20‘560.-- als Schadenersatz zu bezahlen und verwies die Schadenersatzforderung im Mehrbetrag auf den ordentlichen Zivilweg.

23.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

24. Geschädigte G28._____ (ND 48)

24.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 166, § 161 GVG/ZH) nebst der ausgeschiedenen Angeklagten C._____ (welche Verpflichtung in Rechtskraft erwuchs, vgl. Urk. 47) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G28._____ Fr. 20‘400.-- als Schadenersatz zu bezahlen.

24.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

25. Geschädigte G6._____ (ND 18)

25.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 166, § 161 GVG/ZH) nebst der ausgeschiedenen Angeklagten C._____ (welche Verpflichtung in Rechtskraft erwuchs, vgl. Urk. 47) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G6._____ Fr. 5‘600.-- nebst 5% Zins seit 25. Januar 2006 sowie Fr. 167.-- als Schadenersatz zu bezahlen.

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25.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

26. Geschädigter Nachlass +G59._____ (ND 2) Nachdem auf die Anklage gegen den Angeklagten B._____ betreffend Veruntreuung zum Nachteil der Geschädigten +G59._____ zufolge Verjährung nicht einzutreten ist (vgl. oben Ziff. VI.3), entfällt auch die Zuständigkeit des Gerichtes zur Behandlung der Schadenersatzforderung. Dementsprechend ist auf die Schadenersatzforderung des Kantons Zürich, Finanzdirektion, als gesetzlicher Erbe der Geschädigten +Auer (vgl. BO 9 Urk. 4/13), nicht einzutreten.

27. Geschädigte G29._____ (ND 1)

27.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ (Veruntreuung) und A._____ (Hehlerei) mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 167, § 161 GVG) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G29._____ Fr. 102‘500.-- nebst 5% Zins seit 19. Oktober 2000 als Schadenersatz zu bezahlen.

27.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

28. Geschädigter Nachlass +G30._____ (ND 10, 32, 9 und 13)

28.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 167 f., § 161 GVG/ZH) solidarisch verpflichtet, den geschädigten Institutionen als eingesetzte Erben im Nachlass +G30._____ den geforderten Schadenersatz zu bezahlen. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

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29. Geschädigter Nachlass +G35._____ (ND 5 und 4)

29.1. Die Vorinstanz hat die Angeklagten B._____ und A._____ mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist (vgl. Urk. 42 S. 168, § 161 GVG), solidarisch verpflichtet, den Erbinnen des Nachlasses +G35._____ wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: G36._____ Fr. 41‘786.50 (ND 5) und G37._____ Fr. 41‘786.50 nebst Zins zu 5% seit 27. August 2000 (ND 4). Im Mehrbetrag verwies die Vorinstanz die Schadenersatzforderungen auf den ordentlichen Zivilweg (Urk.

42 S. 168).

29.2. Im Berufungsverfahren wurden dagegen von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

30. Geschädigte G38._____ (ND 7) Diese Schadenersatzforderung betraf allein die ausgeschiedene Mitangeklagte C._____ (vgl. Urk. 42 S. 168). Die diesbezügliche vorinstanzliche Anordnung ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 47), weshalb diesbezüglich nichts mehr zu regeln ist.

31. Betreibungsamt D._____ namens der Geschädigten G39._____ und G40._____ (ND 11) Die Verweisung dieser Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 42 S. 178 Ziff. 4.30), wurde durch den in diesem (nunmehr verjährten) Anklagepunkt einzig involvierten Angeklagten B._____ ausdrücklich nicht angefochten (vgl. Urk. 34 S. 2) und ist damit in Rechtskraft erwachsen, was bereits festgestellt wurde (vgl. oben).

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XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr angesichts des überdurchschnittlichen Aufwandes auf Fr. 30‘000.-- (vgl. Urk. 42 S. 169) fest. Im Übrigen wurden die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung bei der Kostenfestsetzung aufgeführt. Hinsichtlich der Untersuchungskosten findet sich der Hinweis, diese seien noch ausstehend (vgl. Urk. 42 S. 178 Dispositiv-Ziffer 5). Gegen die Kostenfestsetzung wurden keine Einwände erhoben, so dass diese zu bestätigen ist.

1.2. Was die Kostenauflage betrifft, so ist vorerst in Erinnerung zu rufen, dass diese – was die Angeklagte C._____ anbetrifft – bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist über die Kostenauflage hinsichtlich 4/25 der Untersuchungskosten, 4/15 der Gerichtskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung von C._____ nicht mehr zu befinden.

1.3. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten jedem Angeklagten (A._____ und B._____) wie folgt: 8/25 der Untersuchungskosten, 4/15 der Gerichtskosten und 4/5 der Kosten ihrer amtlichen Verteidigung. Im übrigen Teil nahm sie die Kosten auf die Gerichtskasse (vgl. Urk. 42 S. 170).

1.4. Nachdem im Berufungsverfahren nun betreffend beide Angeklagten auf diverse Vorwürfe zufolge Eintritts der Verjährung nicht eingetreten wurde und sie auch von einigen Betrugs- und Veruntreuungs- bzw. Hehlereivorwürfe freigesprochen wurden, scheint es angemessen, die noch offenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (d.h. 21/25 der Untersuchungskosten und 11/15 der Gerichtskosten) ausgangsgemäss etwa zur Hälfte den Angeklagten A._____ und B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit sind 5/25, d.h. 1/5 der Untersuchungskosten und 1/6 der erstinstanzlichen Gerichtskosten jedem Angeklagten (A._____ und B._____) auferlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind den Angeklagten zur Hälfte aufzuerlegen und im Weiteren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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1.5. Die Vorinstanz verpflichtete zudem die Angeklagten solidarisch, der Geschädigten Erbengemeinschaft +G24._____, vertreten durch G25._____, Fr. 2‘629.75 für ausgewiesene Anwaltskosten als Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. Urk. 42 S. 170 f. unter Hinweis auf BO 19d Urk. 6.1.27.5; ND 35). Nachdem der Schuldspruch der Angeklagten im Berufungsverfahren zu bestätigen ist, die Verteidigungen im Übrigen keine weiteren Argumente gegen die von der Vorinstanz getroffene Regelung vorbrachten und solche auch nicht ersichtlich sind, ist der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verpflichtung der Angeklagten C._____ bereits in Rechtskraft erwachsen ist – zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1. Gemäss § 396a StPO/ZH hat die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Berufungsverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und unterliegen der Verfahrensbeteiligten zu erfolgen.

2.2. Wie bereits erwähnt, obsiegen die Angeklagten A._____ und B._____ im Berufungsverfahren insofern, als sie in diversen Anklagepunkten entlastet wurden. Mit ihren Anträgen auf vollumfänglichen Freispruch unterlagen sie. Auch die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihren Anträgen auf Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens jedem Angeklagten zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend sind jedem Angeklagten die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.3. Zwar unterlagen auch die Geschädigten Karolonek im Berufungsverfahren insofern, als ihnen nicht mehr zugesprochen werden konnte, als dies schon im erstinstanzlichen Urteil der Fall war. Eine Kostenauflage zu ihren Lasten erscheint dennoch nicht opportun, zumal mit ihrer Anschlussberufung auch kein nennenswerter Mehraufwand verbunden war.

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2.4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist – wiederum angesichts des aufwändigen Verfahrens – auf Fr. 30'000.-- festzusetzen.

2.5. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung steht im Berufungsverfahren nicht zur Diskussion, eine solche wurde auch nicht verlangt. Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage wird in den nachgenannten Punkten zufolge Verjährung nicht eingetreten:

1.1 Anklage betreffend Betrug zum Nachteil der Geschädigten G7._____ hinsichtlich der Darlehen vom 30. Dezember 1996 (Fr. 12'000.-- und Fr. 10'000.--, Anklageziffer I, Anklageschrift S. 22, ND 59),

1.2 Anklage betreffend Betrug zum Nachteil der Geschädigten G8._____ hinsichtlich des Darlehens vom 28. Januar 1997 (Fr. 25'000.--, Anklageziffer I, Anklageschrift S. 24, ND 23),

1.3 Anklage betreffend Veruntreuung zum Nachteil der Geschädigten +G59._____ (Fr. 233'300.--, Anklageziffer II, Anklageschrift S. 103 ff., ND 2),

1.4 Anklage betreffend Pfändungsbetrug gemäss Anklageziffer V. (Anklageschrift S. 120 f.).

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Dezember 2009 darüber hinaus wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

4.30 Die Schadenersatzforderung des Betreibungsamts D._____ namens der Geschädigten G39._____ und G40._____ gegen den Angeklagten B._____ wird auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (ND 11).

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel:

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Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Schuldpunkt:

1.1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

1.2. Der Angeklagte B._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

1.3. Die Angeklagten A._____ und B._____ sind darüber hinaus (d.h. zusätzlich zur Vorinstanz) des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss ND 23 (Geschädigte G8._____, Zahlungen März und Mai 2003), ND 16 (Geschädigte G44._____), ND 40 (Geschädigte G45._____), ND 27 (Geschädigter G10._____), ND 39 (Geschädigter G11._____), ND 28 (Geschädigte G49._____, -- 249 of 258 -Zahlungen 26.7.2002 und 2.8.2002), ND 53 (Geschädigte G17._____), ND

30 (Geschädigte G50._____, Zahlungen 20.2.2002 und 18.5.2005), ND 21 (Geschädigte Annelise G18._____, Zahlungen bis und mit Valuta 11.5.2005), ND 50 (Geschädigte G19._____), ND 17 (Geschädigte G51._____), ND 44 (Geschädigter G26._____, Zahlungen

17.1.2005 bis 30.5.2005), ND 38 (Geschädigter G54._____) nicht schuldig und werden von diesen Vorwürfen freigesprochen.

1.4. Der Angeklagte B._____ ist der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemäss ND 59 (Geschädigte G7._____) nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

1.5. Der Angeklagte A._____ ist der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss ND 59 (Geschädigte G7._____) nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Strafpunkt:

2.1. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005, wovon 30 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

2.2. Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005, wovon 2 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Widerruf:

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Der beim Angeklagten B._____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug bezüglich der ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird nicht widerrufen.

4. Zivilforderungen:

4.1. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G7._____ Fr. 95'000.-- nebst Zins zu 5% seit 13. September 2000 zu bezahlen (ND 59). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.2. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, an die Willensvollstreckerin G61._____ zuhanden des Nachlasses der Geschädigten +G8._____ Fr. 25'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 23). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.3. Auf die Schadenersatzforderung des Geschädigten G10._____ wird nicht eingetreten (ND 27).

4.4. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten G11._____ wird nicht eingetreten (ND 39).

4.5. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der bereits im Umfange von Fr. 95'800.— nebst Zins zu 5% seit 8. April 2005 bereits rechtskräftig solidarisch verpflichteten Angeklagten C._____) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G12._____ Fr. 107'800.-- nebst Zins zu 5% seit 8. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 34). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

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4.6. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G13._____ Fr. 15'000.-- als Schadenersatz zu bezahlen (ND 43).

4.7. Auf die Schadenersatzforderung der Geschädigten G17._____ wird nicht eingetreten (ND 53).

4.8. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflich-tung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G18._____ Fr. 160'074.55 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 21). Im Mehrbetrage wird das Schadenersatzbegehren auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.9. Auf die Schadenersatzforderung der Geschädigten G19._____ wird nicht eingetreten (ND 50).

4.10. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflich-tung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G20._____ Fr. 54'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 54).

4.11. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflich-tung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G21._____ Fr. 35'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 3).

4.12. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflich-tung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G22._____ Fr. 24'000.– nebst Zins zu 5% seit 12. Mai 2003 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 58).

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4.13. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflich-tung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G23._____ Fr. 30'200.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 14).

4.14. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflich-tung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten Erbengemeinschaft +G24._____, vertreten durch Thomas Waltenspühl, Fr. 91'322.– nebst Zins zu 5% seit 4. November 2003 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 35). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.15. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflich-tung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G26._____ Fr. 123'367.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 44). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.16. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflich-tung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, den Geschädigten G1._____ und G2._____ Fr. 195'000.– nebst Zins zu 5% seit 24. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 41). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.17. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflich-tung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G27._____ Fr. 20'560.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 51).

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Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

4.18. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflich-tung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, den Geschädigten G28._____ Fr. 20'400.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 48).

4.19. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflich-tung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G6._____ Fr. 5'600.– nebst Zins zu 5% seit 25. Januar 2006 sowie Fr. 167.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 18).

4.20. Auf die Schadenersatzforderung des Kantons Zürich, Finanzdirektion, als gesetzlicher Erbe der Geschädigten +Auer wird nicht eingetreten (ND 2).

4.21. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G29._____ Fr. 102'500.-- nebst Zins zu 5% seit 19. Oktober 2000 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 1).

4.22. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, den Geschädigten des Nachlasses +G30._____ wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: G31._____ Fr. 195'868.-- nebst Zins zu 5% seit 6. August 2003 (ND 10), G32._____ Fr. 97'934.– (ND 32), G33._____ Fr. 97'934.– (ND 9) und dem G34._____ Fr. 97'934.– (ND 13).

4.23. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, den Geschädigten des Nachlasses +G35._____ wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: G36._____ Fr. 41'786.50 (ND 5) und G37._____ Fr. 41'786.50 nebst Zins zu 5% seit 27. August 2000 (ND 4). Im weiteren Betrag werden die Schadenersatzforderungen auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen.

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5. Kostenfestsetzung:

5.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 5) wird bestätigt.

5.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'731.-- amtliche Verteidigung (RA R. Guzzi) Fr. 20'278.10 amtliche Vertreidigung (RA Dr. W. M. Müller)

6. Kostenauflage:

6.1. Dem Angeklagten A._____ werden 1/5 der Untersuchungskosten, 1/6 der erstinstanzlichen Gerichtskosten, 1/2 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/2 der Kosten seiner amtlichen Verteidigung auferlegt.

6.2. Dem Angeklagten B._____ werden 1/5 der Untersuchungskosten, 1/6 der erstinstanzlichen Gerichtskosten, 1/2 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/2 der Kosten seiner amtlichen Verteidigung auferlegt.

6.3. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

7. Prozessentschädigungen: Die Angeklagten A._____ und B._____ werden (nebst der solidarischen Verpflichtung der ausgeschiedenen Angeklagten C._____, welche Verpflichtung in Rechtskraft erwuchs) solidarisch verpflichtet, der Erbengemeinschaft +G24._____, vertreten durch G25._____, Fr. 2'629.75 als Prozessentschädigung zu bezahlen (ND 35).

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Angeklagten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ − die amtliche Verteidigung des Angeklagten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten B._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich -- 255 of 258 -− die nachfolgend genannten Geschädigten: − G7._____, Feldhofstr. 17, 8706 Meilen − G61._____, Oberer Zeltweg 11, 8340 Hinwil, als Willensvollstreckerin des Nachlasses G8._____ − das Betreibungsamt D._____, Zentralstr. 9, 8304 D._____ − G10._____, Hertensteinstr. 70, 5408 Ennetbaden − G11._____, In den Rütenen 10, 8055 Zürich − G12._____, Döltschiweg 3, 8055 Zürich − G13._____, Rütistr. 6, 8903 Birmensdorf − G17._____, Büelstr. 12, 6052 Hergiswil − G18._____, Friesenbergstr. 86, 8055 Zürich − G19._____, Winkelriedstr. 51, 5430 Wettingen − G20._____, rue Maurice-Braillard, 1202 Genève − G21._____, Limmattalstr. 21, 8049 Zürich − G22._____, Vorstadt 17, 6130 Willisau − Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8001 Zürich, als Willensvollstreckerin des Nachlasses G23._____-Hodler − Erbengemeinschaft G24._____, vertreten durch G25._____, Brunnenmattstr. 18, 6314 Unterägeri − G26._____, Seminarstr. 3, 6313 Menzingen − G1._____ und G2._____, Bohlstr. 10, 6300 Zug − G27._____, Mülimatt 5, 6317 Oberwil − Daniel G28._____, Trippstr. 6a, 6467 Schattdorf − G6._____, Rotackerstr. 10, 8304 D._____ − Kanton Zürich, Finanzdirektion, Generalsekretariat, Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich − Kurt Marti, z.Hd. G29._____, Dohlenweg 12, 8500 Frauenfeld − G31._____, Soodstr. 55, 8134 Adliswil − G32._____, Gärtnerstr. 21, 4500 Solothurn − G33._____, Ueberlandstr. 424, 8051 Zürich − G34._____, Gertrudstr. 59, 8003 Zürich − G36._____, Bachtelstr. 56, 8810 Horgen − G37._____, Obstgartenstr. 11, 8136 Gattikon -- 256 of 258 -(Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides hinsichtlich ihrer Zivilforderung nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Angeklagten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten A._____ − die amtliche Verteidigung des Angeklagten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten B._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den G34._____, Gertrudstr. 59, 8003 Zürich (im Urteilsauszug) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend den Angeklagten A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen A und B betreffend den Angeklagten B._____

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner -- 258 of 258 --