SB110096
mehrfache gemeinsam begangene Vergewaltigung etc. und Widerruf
26. März 2012Deutsch137 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110096-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender, und lic. iur. et phil. Glur, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer Urteil vom 26. März 2012 in Sachen
Erwägungen
1.
A._____,
2.
B._____,
3.
C._____, Angeklagte und Appellanten
1.
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. AX._____
2.
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. BX._____
3.
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. CX._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Appellatin sowie D._____, Geschädigte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. DX._____
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und weitere Geschädigte gemäss Anklageschrift betreffend mehrfache gemeinsam begangene Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Juni 2010 (DG100160)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. März 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 44). Urteil der Vorinstanz:
1.
Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2.
Der Angeklagte B._____ ist schuldig − der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − des Diebstahls und des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB -- 3 of 91 -− der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
3.
Der Angeklagte C._____ ist schuldig − der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
4.
Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 62 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
5.
Es wird beim Angeklagten A._____ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
6.
Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon
112.
Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
7.
Der Angeklagte C._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.– (für die Übertretungen), wovon 60 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind.
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8.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
9.
Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Oktober 2006 beim Angeklagten C._____ ausgefällten, bedingten Strafe von
14.
Tagen Gefängnis wird - beginnend ab heute - um 1 Jahr verlängert.
10.
Die Geschädigte E._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11.
Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte A._____ gegenüber dem Geschädigten F._____ die von ihm geltend gemachte Genugtuung von Fr. 1'000.– anerkannt hat.
12.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13.
Die Angeklagten 1-3 werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten D._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt. Mai 2007 als Genugtuung zu bezahlen.
14.
Es wird festgestellt, dass die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ gegenüber der Geschädigten D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Für die Beurteilung ihrer Schadenersatzforderung bezüglich der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang, Haftungsquote, Schadenshöhe) wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
15.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 10'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 12'089.80 Auslagen Untersuchung Fr. 17'596.90 amtliche Verteidigung Angeklagter 1 (A._____) Fr. 15'480.80 amtliche Verteidigung Angeklagter 2 (B._____) Fr. 23'886.10 amtliche Verteidigung Angeklagter 3 (C._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden den Angeklagten zu 6/15 (A._____) resp. 5/15 (B._____) resp. 4/15 (C._____) auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Beschluss der Vorinstanz:
1.
Die unter Aktennummer … sichergestellten Drogen (20.3 Gramm Kokain) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
2.
Der beim Angeklagten B._____ am 27. Januar 2009 sichergestellte Bargeldbetrag wird, soweit noch vorhanden, zur Kostendeckung herangezogen. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten A._____: (Urk. HD 120 S. 2)
1.
Der Angeklagte A._____ sei von den Vorwürfen der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB und vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
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2.
Er sei - unter Anrechnung der erstandenen Haft - mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
3.
Auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ sei nicht einzutreten.
4.
Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahren, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter sofort und definitiv abzuschreiben. b) des Verteidigers des Angeklagten B._____: (Urk. HD 121 S. 1 ff.)
1.
Der Angeklagte B._____ sei bezüglich dem Vorwurf der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen sei er wegen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung zu verurteilen.
2.
Der Angeklagte B._____ sei mit einer Geldstrafe zu höchstens 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
3.
Dem Angeklagten B._____ sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
4.
Die Kosten der beiden Verfahren seien zu einem erheblichen Teil auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Dem Angeklagten sei für die erlittene U-Haft vom 26.9. bis 26.11.2007 eine Genugtuung von mindestens Fr. 13'400.– zuzusprechen. Prozessuale Anträge:
1.
Einholung eines Expertengutachtens, welches sich über die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Geschädigten auf dem Hintergrund der besonderen persönlichen Umstände der Geschädigten ausspricht.
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2.
Beizug sämtlicher Strafakten der Geschädigten. c) des Verteidigers des Angeklagten C._____: (Urk. HD 122 S. 1 ff.) Hauptanträge:
1.
Der Angeklagte C._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2.
Der Angeklagte sei ebenfalls vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG sowie vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freizusprechen.
3.
Der Angeklagte sei damit lediglich wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
4.
Er sei für diese SVG-Delikte angemessen mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen.
5.
Für die erlittene Untersuchungshaft im Kontext der Vergewaltigungsvorwürfe von 60 Tagen sei ihm eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzusprechen.
6.
Dem Angeklagten sei eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 500.– sowie eine symbolische Genugtuung für das erlittene Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung und Freiheitsberaubung von Fr. 1'000.– zuzusprechen.
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7.
Die Kosten der Untersuchung, des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie des obergerichtlichen Verfahrens seien in einem Fr. 1'500.– übersteigenden Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung.
8.
Die Kosten der erbetenen Verteidigung seien im vorliegenden Verfahren ebenfalls auf die Gerichtkasse zu nehmen und dem Verteidiger die entsprechende Prozessentschädigung auszubezahlen.
9.
Auf das Schadenersatzbegehren der Klägerin sei nicht einzutreten. Eventualantrag: Das Urteil sei aufzuheben und das Verfahren im Sinne der nachstehenden Erwägungen an die Vorinstanz resp. an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen, mit der Anweisung, die Klägerin noch einmal einzuvernehmen und den Angeklagten resp. ihren Verteidigern die Möglichkeit und das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, einzuräumen. Prozessuale Anträge:
1.
Es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten hinsichtlich der Person der Klägerin D._____ und ihrer Aussagen einzuholen, bestehend u.a. in einer anamnestischen und testpsychologischen Abklärung.
2.
Es seien folgende die Klägerin betreffenden Strafakten, medizinischen Akten sowie allenfalls bestehenden vormundschaftlichen Akten beizuziehen, wobei den Verteidigern Einsicht in diese Beizugsakten zu geben sei.
3.
Die Klägerin D._____ sei als Zeugin vorzuladen und durch das Gericht persönlich zu befragen, ausserdem sei den Verteidigern die Möglichkeit einzuräumen, der Klägerin Zusatzfragen stellen zu können.
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4.
Es sei der Wirt und Besitzer des Lokals "…", Z1._____, als Zeuge zu befragen, zur Verfassung resp. den Verhaltensweisen der Klägerin bei Alkohol und Drogenexzessen.
5.
Es sei hinsichtlich des Angeklagten A._____ ein medizinisches psychiatrisches Gutachten bezüglich der hier aufgetretenen Potenzproblematik einzuholen. d) des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (keine Anträge) e) der Vertreterin der Geschädigten D._____: (Urk. HD 119) Bestätigung der Dispositivziffern 13. und 14. des erstinstanzlichen Entscheides.
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Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte
1.1
Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, sprach den Angeklagten A._____ mit Urteil vom 21. Juni 2010 der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art.
123.
Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 6 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 62 Tagen Untersuchungshaft. Zugleich ordnete die Vorinstanz eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf (Urk. HD 103 S. 104 f.).
1.2
Den Angeklagten B._____ sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, mit gleichem Urteil der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls und des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs.
1.
StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 112 Tagen Untersuchungshaft (Urk. HD 103 S. 104 f.).
1.3
Der Angeklagte C._____ wurde vom Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, ebenfalls mit gleichem Urteil, der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen -- 11 of 91 -Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (für die Übertretungen) bestraft unter Anrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft (Urk. HD 103 S. 105).
2.1. Das Urteil wurden den drei Angeklagten am 21. Juni 2010 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. HD 103 S. 107). Mit Eingaben vom 22. Juni 2010 liessen die Angeklagten A._____ und C._____ Berufung erklären (Urk. HD 78 und 79). Mit Eingabe vom 25. Juni 2010 meldete auch der Rechtsvertreter des Angeklagten B._____ Berufung an (Urk. HD 80). Das begründete Urteil wurde vom Rechtsvertreter des Angeklagten C._____ am 10. November 2010 (Urk. HD 82/3), vom Rechtsvertreter des Angeklagten B._____ ebenfalls am 10. November 2010 (Urk. HD 82/2) und vom Rechtsvertreter des Angeklagten A._____ am 11. November 2010 (Urk. HD 82/1) entgegen genommen. Innert Frist liessen der Angeklagte C._____ mit Eingabe vom 18. November 2010 (Urk. HD 83), der Angeklagte A._____ mit Eingabe vom 27. November 2010 (Urk. HD 84) und der Angeklagte B._____ mit Eingabe vom 29. November 2010 (Urk. HD 85) ihre Beanstandungen nennen. Von Seiten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie von Seiten der Geschädigten wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
2.1. Das Urteil wurden den drei Angeklagten am 21. Juni 2010 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. HD 103 S. 107). Mit Eingaben vom 22. Juni 2010 liessen die Angeklagten A._____ und C._____ Berufung erklären (Urk. HD 78 und 79). Mit Eingabe vom 25. Juni 2010 meldete auch der Rechtsvertreter des Angeklagten B._____ Berufung an (Urk. HD 80). Das begründete Urteil wurde vom Rechtsvertreter des Angeklagten C._____ am 10. November 2010 (Urk. HD 82/3), vom Rechtsvertreter des Angeklagten B._____ ebenfalls am 10. November 2010 (Urk. HD 82/2) und vom Rechtsvertreter des Angeklagten A._____ am 11. November 2010 (Urk. HD 82/1) entgegen genommen. Innert Frist liessen der Angeklagte C._____ mit Eingabe vom 18. November 2010 (Urk. HD 83), der Angeklagte A._____ mit Eingabe vom 27. November 2010 (Urk. HD 84) und der Angeklagte B._____ mit Eingabe vom 29. November 2010 (Urk. HD 85) ihre Beanstandungen nennen. Von Seiten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie von Seiten der Geschädigten wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
2.2. Die Angeklagten A._____ (Urk. HD 78 und 84) und B._____ (Urk. HD 85) beschränkten die Berufung auf die Verurteilung wegen mehrfach gemeinsam begangener Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, das Strafmass, die Verpflich-tung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Kostenauflage, der Angeklagte C._____ (Urk. HD 83) auf die Verurteilung wegen mehrfach gemeinsam begangener Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, das Strafmass, die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Oktober 2010 angesetzten Probezeit, die -- 12 of 91 -Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Kostenund Entschädigungsregelung.
3. Die Berufungsverhandlung fand am 1. November 2011 statt (Prot. II S. 4 ff.). Gleichentags wurden mit Beschluss die Strafakten der Geschädigten beigezogen (Urk. HD 123). Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2011 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Strafakten der Geschädigten angesetzt (Urk. HD 126). In der Folge gingen von Seiten des Verteidigers des Angeklagten A._____ mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 (Urk. HD 128), von Seiten des Verteidigers des Angeklagten C._____ mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 (Urk. HD 129) sowie von Seiten des Verteidigers des Angeklagten B._____ mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 (Urk. HD 132) Stellungnahmen ein. Die Anklagebehörde sowie die Geschädigtenvertreterin liessen sich nicht vernehmen. II. Prozessuales
1. Da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist diese Berufung gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem Prozessrecht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).
2.1. Gemäss § 413 Abs. 3 StPO/ZH wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung kann von Anfang an (§ 413 Abs. 1 StPO/ZH) oder erst im Laufe des Verfahrens bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung eingeschränkt werden (§ 413 Abs. 2 StPO/ZH), namentlich auch bei der Nennung der konkreten Beanstandungen im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO/ZH. Die Beschränkung kann sich auf einzelne Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über Zivilforderungen sowie die besonderen Anordnungen beziehen. Soweit ein Urteil nicht angefochten ist, erwächst es in Rechtskraft (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH e contrario).
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2.2. Es ist somit vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Juni 2010 hinsichtlich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend den Angeklagten A._____), Dispositivziffer 2 teilweise (Schuldspruch wegen Diebstahls und des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend den Angeklagten B._____), Dispositivziffer 3 teilweise (Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG betreffend den Angeklagten C._____), Dispositivziffer 5 teilweise (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB betreffend den Angeklagten A._____), Dispositivziffern 10, 11 und 12 (Zivilansprüche), Dispositivziffer 15 (Höhe der Gerichtsgebühr) sowie der gleichentags ergangene Beschluss betreffend Einziehung von Drogen sowie Heranziehung des beim Angeklagten B._____ sichergestellten Bargeldbetrages zur Kostendeckung in Rechtskraft erwachsen sind. Nicht in Rechtskraft erwachsen ist der von der Vorinstanz angeordnete Aufschub der gegen den Angeklagten A._____ verhängten Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 5), da ein Aufschub gemäss Art. 57 StGB nur bei einer Freiheitsstrafe, nicht aber etwa bei einer Geldstrafe angeordnet werden kann und aufgrund der Berufung des Angeklagten A._____ die Strafzumessung neu vorzunehmen ist. Zu ergänzen ist, dass Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils sich auf Schadenersatzansprüche des Geschädigten F._____ beziehen dürfte (vgl. Urk. ND 4/9/7).
3.1. Der Verteidiger des Angeklagten A._____ stellte mit Eingabe vom 28. März 2011 fristgerecht den Beweisantrag auf Beizug sämtlicher polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher und strafgerichtlicher Vorakten der Geschädigten D._____ (Urk. HD 110) und verwies auch anlässlich der Berufungsverhandlung darauf (Prot. II S. 58). Der Verteidiger des Angeklagten B._____ verlangte mit Eingabe vom -- 14 of 91 -28. März 2011 im Sinne von Beweisanträgen fristgerecht den Beizug sämtlicher Strafakten der Geschädigten sowie die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über diese (Urk. HD 111); diese Beweisanträge wiederholte er anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. HD 121 S. 2). Der Verteidiger des Angeklagten C._____ schliesslich beantragte mit Eingabe vom 28. März 2011 fristgerecht die Einvernahme der Geschädigten durch das Gericht, den Beizug sämtlicher Strafakten der Geschädigten, die Befragung des Geschäftsführers der "…"-Bar, Z1._____, sowie die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Geschädigte (Urk. HD 112). Auch er wiederholte diese Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung und beantragte zudem, es seien die medizinischen sowie allenfalls bestehende vormundschaftliche Akten über die Geschädigte beizuziehen und es sei hinsichtlich des Angeklagten A._____ ein medizinisch-psychologisches Gutachten bezüglich Potenzproblematik zu erstellen (Urk. HD 122 S. 6 f.; Prot. II S. 64). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 beantragte der Verteidiger des Angeklagten A._____ neu den Beizug der Akten des Prozesses Nr. DG020184 (Urk. HD 128 S. 2). Der Verteidiger des Angeklagten C._____ beantragte mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 – teilweise neu oder frühere Beweisanträge modifizierend – den Beizug der Strafvollzugsakten sowie der Vormundschaftsakten der Geschädigten, den Beizug der Sozial- resp. Fürsorgeakten, die Befragung der entsprechenden Fallverantwortlichen sowie die Einholung eines Gutachtens über die Potenzproblematik des Angeklagten A._____, welches zudem über den Zustand sowie die Funktionsfähigkeit seines Penis Auskunft gebe (Urk. HD 129 S. 1 f.).
3.2. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gerichts, Zeugenaussagen zu würdigen und dabei die Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorzunehmen. Der Beizug einer medizinisch oder psychologisch gebildeten Fachperson kann jedoch gestützt auf § 147 StPO/ZH ausnahmsweise zulässig sein, und zwar insbesondere dann, wenn sich das Gericht zufolge aussergewöhnlicher Verhältnisse nicht in der Lage befindet, die Glaubwürdigkeit einer Person oder die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 147 N 1). Da indes bei der Beweiswürdigung nicht die Glaubwürdigkeit des -- 15 of 91 -Zeugen, sondern die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund steht, ist bei der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens Zurückhaltung angezeigt.
3.3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Gericht nicht möglich sein sollte, die Prüfung der Glaubwürdigkeit der als Zeugin einvernommenen Geschädigten sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen selber vorzunehmen. Aus den Akten ist bekannt, dass die Geschädigte im Zeitpunkt, in dem sie gemäss Anklage Opfer eines Sexualverbrechens geworden sei, unter erheblichem Alkohol- und Kokaineinfluss stand und zudem Antidepressiva konsumiert hatte (Urk. 14/1 S. 5 N 15, Urk. HD 14/3 S. 17, Urk. HD 19/2, Urk. HD 19/9). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Geschädigte seit vielen Jahren mit Alkohol-, Drogenund psychischen Problemen zu kämpfen hatte und dass sie etliche Male strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ihre Aussagen werden daher, wie dies auch schon von der Vorinstanz festgehalten wurde (Urk. HD 103 S. 62), mit spezieller Vorsicht und unter Einbezug der angeführten Umstände zu würdigen sein. Somit ist kein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen.
3.4. Hingegen wurde dem Antrag der Verteidiger der Angeklagten auf Beizug der Strafakten der Geschädigten mit Beschluss vom 1. November 2011 stattgegeben (Urk. HD 123).
3.5. Die Abnahme der übrigen von den Verteidigern der Angeklagten beantragten Beweismittel kann unterbleiben, da die Angeklagten, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, von den Vorwürfen der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB und Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen sind und die Abnahme am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchte.
4.1. Der Verteidiger des Angeklagten C._____ rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit Bezug auf Nebendossier 7. In der Anklageschrift werde im Sachverhalt zwar ein Betäubungsmittelkonsum umschrieben. Der dadurch erfüllte Straftatbestand (mehrfache Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a BetmG) werde jedoch entgegen § 162 Ziff. 3 StPO/ZH in der Anklageschrift nicht genannt. Anlässlich der Hauptverhandlung -- 16 of 91 -habe die Vorinstanz dem Angeklagten C._____ auch nicht mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ihn der mehrfachen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen, und sie habe ihm ferner nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gegeben. Dies wäre zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen. Der Angeklagte sei daher in diesem Punkt freizusprechen (Urk. HD 83 S. 6; Urk. HD 122 S. 76 f.).
4.2. Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH hat die Anklageschrift die Gesetzesbestimmungen, durch welche der eingeklagte Tatbestand mit Strafe bedroht ist, zu nennen. § 185 Abs. 1 StPO/ZH bestimmt, dass das Gericht an die rechtliche Beurteilung des Tatbestandes, welche der Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden ist. Nach § 185 Abs. 2 StPO/ZH sind dem Angeklagten und seinem Verteidiger aber ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung sowie zur Äusserung einzuräumen, wenn der Angeklagte auf Grund von anderen als in der Anklage angerufenen Strafbestimmungen beurteilt werden soll. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2010,6B_431/2010 E. 3.2. f., unter Hinweis auf BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245).
4.3. Der dem Angeklagten C._____ zur Last gelegte Kokainkonsum wurde in der Anklageschrift in dem Anklageprinzip genügender Art umschrieben. Der Verteidiger des Angeklagten C._____ moniert jedoch zu Recht, dass in der Anklageschrift
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die Gesetzesbestimmung, durch welche der umschriebene Tatbestand mit Strafe bedroht ist, nicht genannt ist. Ferner wurde dem Angeklagten C._____ resp. seiner Verteidigung Art. 19a Ziff. 1 aBetmG anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2010 nicht vorgehalten (Prot. I S. 7 ff.) und hat der Verteidiger des Angeklagten C._____ dazu vor der Vorinstanz auch nicht von sich aus Stellung genommen (Urk. HD 66 S. 1 ff.).
4.4. § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH hat nicht Gültigkeitscharakter (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 162 N 13). Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht an die von der Anklagebehörde vorgenommene Qualifikation – vorliegend mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG, nicht aber gegen Art. 19a Ziff. 1 aBetmG – nicht gebunden ist. Dem Angeklagten C._____ resp. seiner Verteidigung hätte aber vor der Vorinstanz gestützt auf § 185 Abs. 2 StPO/ZH ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung sowie zur Äusserung mit Bezug auf Art. 19a Ziff. 1 aBetmG eingeräumt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, verletzte sie den Anspruch des Angeklagten C._____ auf rechtliches Gehör. Dieser Mangel wurde indes vor der hiesigen Instanz geheilt, indem der Angeklagte C._____ und sein Verteidiger, die durch das vorinstanzliche Urteil Kenntnis davon erhalten hatten, dass die Vorinstanz durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten (auch) den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG erfüllt sah, zu dieser Bestimmung Stellung nehmen konnten. Aus dem Versäumnis der Vorinstanz lässt sich demnach nichts zu Gunsten des Angeklagten C._____ ableiten. III. Sachverhalt
1. Allgemeines
1.1. Bestreitet ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8
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und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
1.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind -- 19 of 91 -(Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
1.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4.,6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15).
1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub-- 20 of 91 -würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S.
53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem -- 21 of 91 -Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.).
1.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
1.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Angeklagte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.).
1.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Angeklagte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Angeklagte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).
2. Sachverhaltserstellung Hauptdossier (Vergewaltigung und Freiheitsberaubung)
2.1. Die Anklagebehörde wirft den drei Angeklagten zusammengefasst vor, die Geschädigte in der Nacht des tt. Mai 2007 in der Wohnung Nr... an der …Strasse.. in H._____ in Mittäterschaft mehrfach vergewaltigt zu haben. Zudem
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hätten die Angeklagten die Geschädigte in Mittäterschaft der Freiheit beraubt, da sie die Tür zur genannten Wohnung, in der sie sich mit der Geschädigten befunden hätten, abgeschlossen und den Schlüssel entfernt hätten und die Geschädigte die Wohnung entgegen ihrem Willen nicht habe verlassen können. Dass sich die drei Angeklagten in der Nacht des tt. Mai 2007 mit der Geschädigten in der Wohnung Nr... an der …-Strasse.., in H._____ aufhielten und es dabei zumindest zwischen einem von ihnen und der Geschädigten zu Geschlechtsverkehr und bei den beiden anderen Angeklagten zu sonstigen sexuellen Handlungen mit der Geschädigten kam, wird von den Angeklagten nicht bestritten. Nicht richtig ist somit, dass alle drei Angeklagten eingeständen hätten, mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wie dies die Vorinstanz einleitend festhielt (Urk. HD 103 S. 9). Alle drei Angeklagten machen indes geltend, die von ihnen eingestandenen sexuellen Handlungen seien im Einvernehmen mit der Geschädigten erfolgt. Ferner bestreiten sie, dass die Tür der Wohnung verschlossen und der Schlüssel entfernt gewesen sei und dass die Geschädigte die Wohnung nicht habe verlassen können. Es ist demnach anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt dahingehend erstellen lässt, dass die Geschädigte von den drei Angeklagten aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrfach zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde und dass die Tür zur Wohnung Nr... an der …-Strasse.., in H._____ verschlossen war und die Geschädigte gegen ihren Willen in der Wohnung festgehalten wurde.
2.2. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffende Ausführungen zu den vorhandenen Beweismitteln gemacht (Urk. HD 103 S. 8 und 10 f.), weshalb in Anwendung von § 161 GVG darauf verwiesen werden kann. Zudem können als Beweismittel insbesondere das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. HD 19/9), der bei den Akten liegenden Einsatzplan des Altersheims I._____ (Urk. HD 15/7, Anhang) sowie die Verlaufsblätter zur Psychotherapie der Geschädigten (Urk. HD 16/2-7) herangezogen werden. Was die Verwertbarkeit der Beweismittel angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte ihre letzte -- 23 of 91 -Zeugeneinvernahme vom 2. März 2009 von sich aus abbrach (Urk. HD 14/4 S. 10), weshalb die Angeklagten sowie deren Verteidiger keine Ergänzungsfragen stellen konnten. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Einvernahme daher nur zu Gunsten der Angeklagten verwertbar ist (Urk. HD 103 S. 8). Das Gleiche gilt für das Ergebnis der telefonischen Befragung von Z2._____ (Urk. HD 9 S. 13 f.), denn dieser wurde nicht als Zeuge einvernommen und die Angeklagten sowie deren Verteidiger konnten ihm keine Ergänzungsfragen stellen. Die Zeugen Z3._____, Z4._____, Z5._____ und Z6._____ berichteten in ihren Einvernahmen teilweise über indirekte Wahrnehmungen, indem sie wiedergaben, was die Geschädigte ihnen gesagt haben soll. Dies steht aber der Verwertbarkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen nicht entgegen, zumal diese zusätzlich zu denjenigen der Geschädigten vorliegen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N 631).
2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten (Urk. HD 103 S. 12 ff.), der Angeklagten (Urk. HD 103 S. 25 ff.), von J._____ (Urk. HD 103 S. 46 ff.), der Zeugen Z3._____ (Urk. HD 103 S. 54 f.), Z4._____ (Urk. HD 103 S. 55 ff.), Z5._____ (Urk. HD 103 S. 57 f.) und Z6._____ (Urk. HD 103 S. 58 f.) sowie die übrigen von ihr berücksichtigten Untersuchungsergebnisse (Urk. HD 103 S. 60 f.) in den wesentlichen Punkten korrekt wiedergegeben, weshalb sie nicht zu wiederholen sind (§ 161 GVG). Soweit Korrekturen oder Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. November 2011 blieben die Angeklagten im Wesentlichen bei ihren Aussagen vor der Vorinstanz (Prot. II S. 26 ff.).
2.4. Was die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten angeht, kann zwar grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 103 S. 62). Es sind jedoch einige wesentliche Ergänzungen anzubringen. Die Geschädigte erwirkte im Laufe der Jahre eine ganze Reihe von Verurteilungen (Urk. HD 125; Beizugsakten). Hatten die von ihr begangenen Delikte, soweit sie nicht Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz betrafen, offensichtlich in erster Linie einen beschaffungskriminellen Hintergrund, stechen mehrere aus den -- 24 of 91 -beigezogenen Akten ersichtliche Begebenheiten auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ins Auge. Bei den beigezogenen Akten des Prozesses Nr. DG040303 liegt der Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 1. November 2007 samt angehängter Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 12. Juli 2007 (Urk. 27). Gemäss den Erwägungen des Gerichtes verfügte der Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsdienst Zürcher Unterland, am 4. April 2007 rückwirkend per 5. Oktober 2006 die Einweisung der Geschädigten in die Wohngruppe der stationären Therapie K._____. Nachdem die Geschädigte wegen mehrmaligen Alkohol- und Kokainkonsums am 11. April 2007 vorübergehend in die Entzugsstation K._____ verlegt worden sei – was mit den Angaben der Geschädigten anlässlich einer Einvernahme vom 4. September 2007 (Beizugsakten 2007/1738 Urk. 5 S. 2; dazu auch nachfolgend) betreffend Rückfall im April 2007 übereinstimmt – sei sie am 18. April 2007 wieder in die Wohngruppe K._____ zurückgekehrt. Schliesslich sei sie am tt. Mai 2007 unter anderem wegen wiederholten Alkoholkonsums und der Missachtung aller wichtigen Hausregeln definitiv aus der Wohngruppe K._____ ausgeschlossen worden. In der Folge sei die stationäre Behandlung der Geschädigten vom Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Juli 2007 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden und habe diese dem Gericht die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter weiterem Aufschub der diversen Freiheitsstrafen beantragt, wie auch aus dem erwähnten angehängten Antrag des Justizvollzugs des Kantons Zürich ersichtlich ist. Diesem ist darüber hinaus zu entnehmen, dass am 6. Juni 2007 ein Gespräch zwischen der Geschädigten und dem Fallverantwortlichen der Bewährungs- und Vollzugsdienste stattgefunden hatte. Es habe festgestellt werden können, dass die Geschädigte bereits leicht alkoholisiert gewesen sei, was diese auch bestätigt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Geschädigte an schnell wechselnden Wohnorten gewohnt und sich um einen Termin bei ihrem Hausarzt bemüht, um die weitere Medikation mit einem Antidepressivum zu gewährleisten. Sie werde weiterhin die ambulante Nachsorgestelle der Suchtbehandlung K._____ in Anspruch nehmen und sich umgehend bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich melden. Sie sei darüber informiert worden, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste die statio-- 25 of 91 -näre Massnahme als gescheitert erachteten und diese aufheben würden. Die Geschädigte habe ihr Einverständnis damit bekundet und der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass eine ambulante Massnahme angeordnet werde (S. 2 f.). Aus dem genannten Zirkularbeschluss ergibt sich somit, dass die Geschädigte am Tag vor der fraglichen Nacht des tt. Mai 2007 definitiv aus der Wohngruppe K._____ ausgeschlossen wurde, was sich im Übrigen in etwa mit den Angaben der Zeugin Z4._____, der Psychotherapeutin der Geschädigten deckt, die in ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2008 angab, die Geschädigte sei am tt. Mai 2007 ausgetreten und seither in ambulanter Behandlung gewesen, wobei es sich beim tt. Mai 2007 um das administrative Austrittsdatum handle (Urk. HD 15/3 S. 2). Ferner fällt auf, dass im Bericht des Justizvollzuges über das Gespräch vom 6. Juni 2007 keine Rede von den von der Geschädigten geschilderten sexuellen Übergriffen und von der von ihr geltend gemachten Freiheitsberaubung ist, obwohl diese, hätte sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen, im Zeitpunkt dieses Gesprächs nur rund … Wochen zurückgelegen hätten und obwohl die Geschädigte sich gemäss den Aussagen der Zeugin Z6._____ nur zwei Tage später an eine Opferhilfeberatungsstelle wandte (Urk. HD 15/12 S. 2). Sodann gab die Geschädigte im Zusammenhang mit einem von ihr nur zögerlich eingestandenen Diebstahl eines Portemonnaies, den sie am 24. Januar 2007 im Warenhaus L._____ in Zürich begangen hatte, anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2007 zu Protokoll, sie sei seit 2 ½ Jahren in einer stationären Therapie resp. in einer Massnahme in der Therapiestation K._____ und habe einige Rückfälle gehabt. Sie habe Angst gehabt, weil sie an diesem Tag Drogen und Alkohol konsumiert habe. Wenn das in dieser Massnahme passiere, sei das ganz schlecht. Auf die Frage, was sie genau konsumiert gehabt habe, antwortete sie, in der Nacht vom 23. auf den 24. Januar 2007 Base und Marihuana geraucht sowie Alkohol getrunken zu haben. Sie sei zu dieser Zeit "auf der Kurve" gewesen. Am 24. Januar 2007 habe sie zurück in die Therapie gewollt und sich in der Therapiestation K._____ melden wollen. Bevor sie in das Warenhaus L._____ gegangen sei, habe sie noch begonnen, Bier zu trinken, und sie habe nicht den Mut gehabt, sich in der Therapie zu melden. Sie habe noch nicht genug -- 26 of 91 -Kokain gehabt und deswegen Geld gebraucht. Nach dem Diebstahl habe sie das Bargeld aus dem Portemonnaie genommen, das Portemonnaie mit dem restlichen Inhalt in einen Container geworfen und sei dann an die …-Strasse gegangen, wo sie eine Portion Kokain gekauft und diese sogleich geschnupft habe. Am Morgen des 25. Januar 2007 sei sie in die Therapie zurückgekehrt und habe seither keine Drogen mehr konsumiert. Die Massnahme sei bis Oktober 2006 gelaufen; der Antrag auf Massnahmeverlängerung sei noch hängig. Was für einen Einfluss der Diebstahl auf diesen Entscheid habe, wisse sie nicht (Beizugsakten 2007/1738 Urk. 4 S. 1 ff.). Anlässlich der bereits angesprochenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. September 2007 bestätigte die Geschädigte diese Aussagen und führte ferner aus, sie habe zudem im April, Ende Mai und anfangs Juni 2007 Rückfälle gehabt und Kokain konsumiert (Beizugsakten 2007/1738 Urk. 5 S. 2). Anlässlich der Befragung zur Person gab sie an, sie habe bis Ende Mai 2007 als Praktikantin in einem Altersheim gearbeitet. Sie sei dann aber vergewaltigt worden. Es seien drei Männer gewesen; diese habe sie angezeigt. Es sei ihr da sehr schlecht gegangen. Die Massnahme sei gescheitert und abgebrochen worden. Am Tag nach der Vergewaltigung habe sie nicht mehr arbeiten können (Beizugsakten 2007/1738 Urk. 5 S. 3). Aus diesen Aussagen ergeben sich mögliche Motive für allfällige Falschaussagen im vorliegenden Verfahren. Zum einen ist denkbar, dass die Geschädigte versucht gewesen sein könnte, den (weiteren) "Absturz" in der Nacht des tt. Mai 2007 mit einer ungerechtfertigten Belastung der drei Angeklagten, diese hätten sie vergewaltigt und der Freiheit beraubt, zu rechtfertigen und so den definitiven Abbruch der Massnahme abzuwenden. Zum andern muss auch an die Möglichkeit gedacht werden, dass die Geschädigte versucht haben könnte, im Zusammenhang mit dem damals gegen sie laufenden Strafverfahren Vorteile zu erwirken. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist, dass die Geschädigte gemäss einem Schreiben der Fallverantwortlichen des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2009 im Zusammenhang mit von ihr zu leistender gemeinnütziger Arbeit der Fallverantwortlichen am 27. Mai 2008 telefonisch mitgeteilt habe, sie sei von einem Mitarbeiter des Einsatzortes sexuell belästigt worden. Der Einsatz sei umgehend abgebrochen worden. Der -- 27 of 91 -Arbeitgeber habe diesen Vorwurf von sich gewiesen. Anlässlich eines Gesprächs vom 23. Juni 2008 habe die Geschädigte mitgeteilt, dass sie am Einsatzort überfordert gewesen sei. Damit der Vollzug nicht eingestellt werde, habe sie auf Anraten des Vaters ihres Kindes angegeben, sexuell belästigt worden zu sein, was nicht der Wahrheit entsprochen habe (Beizugsakten 2008/6401, Akten Nachverfahren Urk. 2 S. 1 f.). Daraus ergibt sich allerdings nicht zwangsläufig, dass es sich im vorliegenden Fall gleich verhielt. Denkbar wäre auch, dass der eingeklagte Sachverhalt sich tatsächlich ereignet hat und die Geschädigte sowie allenfalls den Vater ihres Kindes ein Jahr später, als die Geschädigte beruflich unter Druck stand, auf die Idee der dargelegten Falschaussage brachte. Unter den gegebenen Umständen sind die Aussagen der Geschädigten mit allergrösster Vorsicht zu würdigen. Was die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z5._____, des ehemaligen Lebenspartners der Geschädigten und Vaters ihres zweiten Kindes angeht, hielt die Vorinstanz gestützt auf dessen Aussagen fest, dieser habe nur noch sporadischen Kontakt mit der Geschädigten; es sei bei ihm kein seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigendes Interesse am Verfahrensausgang ersichtlich (Urk. HD 103 S. 63). Sollte indes der Inhalt einer bei den beigezogenen Strafakten der Geschädigten liegenden Aktennotiz vom 13. Februar 2008 zutreffen, wonach diese gemäss Informationen der Personenfahndung der Stadtpolizei Zürich seit längerer Zeit, obwohl noch dort angemeldet, nicht mehr an der …-Gasse.. in H._____, sondern c/o Z5._____, …-Strasse.. in H._____ wohne (Beizugsakten 2007/6858 Urk. 11), müsste davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte und der Zeuge Z5._____ im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme von Z5._____, die am 31. Januar 2008 stattfand (Urk. HD 15/4 S. 1), wieder zusammenlebten. In diesem Fall wäre einerseits aufgrund der engen Beziehung zwischen dem Zeugen Z5._____ und der Geschädigten ein die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z5._____ tangierendes Interesse am Verfahrensausgang gegeben und würde sich andererseits auch die Frage eines indirekten finanziellen Interesses des Zeugen Z5._____ stellen, nachdem die Geschädigte im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche geltend macht. Dann wäre überdies klar, dass jedenfalls die Aussage von Z5._____ anlässlich seiner Zeu-- 28 of 91 -geneinvernahme vom 31. Januar 2008, er und die Geschädigte hätten heute kollegialen Kontakt, sie würden ab und zu telefonieren, getroffen habe er sie nachher (gemeint: nach der inkriminierten Tat) nicht sehr oft (Urk. HD 15/4 S. 2 und S. 5), nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Unabhängig davon muss davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte wohl den Zeugen Z5._____ meinte, als sie erklärte, sie habe im Mai 2008 auf Anraten des Vaters ihres Kindes angegeben, sexuell belästigt worden zu sein (dazu oben). Dieser Belastung des Zeugen Z5._____ durch die Geschädigte wurde nicht näher nachgegangen. Sollte sie den Tatsachen entsprechen, wäre damit zudem, wie bereits im Rahmen der Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten aufgezeigt, nicht zwangsläufig auch erstellt, dass es sich im vorliegenden Fall gleich verhielt. Insgesamt gesehen erscheint es aber angezeigt, auch die Aussagen von Z5._____ mit allergrösster Vorsicht zu würdigen. Was die Glaubwürdigkeit des Angeklagten A._____ angeht, ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er, wie dargelegt, von dieser rechtskräftig der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen wurde, weshalb seine Aussagen mit um so höherer Sorgfalt zu prüfen sind. Im Übrigen kann den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Angeklagten, von J._____ und der verschiedenen Zeugen gefolgt werden, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG).
2.5. Analyse der Aussagen der Geschädigten
2.5.1. Die Aussagen der Geschädigten zum Ablauf der Nacht des tt. Mai 2007 sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein dynamisches Geschehen handelt und ein Opfer unter Umständen nicht ohne weiteres in der Lage ist, den Ablauf bis ins kleinste Detail logisch nachvollziehbar zu schildern, zumal dann, wenn die Aussagen nicht sofort nach der Tat erfolgen.
2.5.2. Die Geschädigte machte in den drei vollumfänglich verwertbaren Einvernahmen zu einem wesentlichen Teil übereinstimmende Angaben, die, wie die An-
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klagebehörde und die Vorinstanz zu Recht dargelegt haben (Urk. HD 62 S. 5 f.; Urk. HD 103 S. 65 f.), einen recht hohen Detaillierungsgrad aufweisen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass feststeht, dass es in der Wohnung an der …Strasse.. in H._____ zwischen den Angeklagten und der Geschädigten zu sexuellen Handlungen kam und sich somit vieles so ereignet haben kann, wie es von der Geschädigten geschildert wurde, ohne dass dabei von den Angeklagten Nötigungshandlungen eingesetzt worden wären und ohne dass die Geschädigte gegen ihren Willen in der fraglichen Wohnung festgehalten worden wäre. So könnte beispielsweise der von der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2007 geschilderte Umstand, dass einer derjenigen Männer, mit denen sie Geschlechtsverkehr gehabt habe, ein Kondom benützt und dieses aus dem Nachttisch hervorgenommen habe (Urk. HD 14/1 S. 9), oder ihre Schilderung, dass einer sie während des Geschlechtsaktes versucht habe umzudrehen, um auch den Analverkehr zu vollziehen (Urk. HD 14/1 S. 7 f.; Urk. HD 14/3 S. 15), sich auch im Rahmen einvernehmlicher Sexualkontakte ereignet haben.
2.5.3. Für die Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten spricht, dass diese durchgehend aussagte, sie habe nach der ersten Vergewaltigung ihre Kleider wieder anziehen wollen resp. dies getan in der Meinung, sie könne nun die Wohnung verlassen, worauf ihr dann eine weitere Linie Kokain gegeben und erklärt worden sei, sie könne danach gehen (Urk. HD 14/1 S. 7 ff.; Urk. HD 14/3 S. 3 und S. 11). Die Schilderung derartiger Gegebenheiten wäre bei einer Falschbelastung nicht zu erwarten gewesen. Gegen die These, die Geschädigte habe nicht die Wahrheit gesagt, spricht ferner, dass sie den vierten in der Wohnung Anwesenden, J._____, nicht der Vergewaltigung beschuldigte. Vielmehr gab sie an, dieser habe zwar nach den drei eingeklagten Vergewaltigungen sein erigiertes Glied entblösst, damit geprahlt und sie gefragt, ob sie mit ihm auch noch ins Bett wolle, sie aber nicht vergewaltigt und den Angeklagten auch nicht geholfen, als diese sie vergewaltigt hätten (Urk. HD 14/2 S. 3; Urk. HD 14/3 S. 13). Hätte sie die Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie diese Begebenheiten weit dramatischer schildern können. Das Gleiche gilt beispielsweise auch bezüglich ihrer ursprünglichen Angabe, dass bei den ersten zwei Vergewaltigungen der Täter, der sie festgehalten habe, während der andere in sie eingedrungen sei, sich an-- 30 of 91 -schliessend entfernt habe (Urk. HD 14/1 S. 8 f.; vgl. auch Urk. HD 14/3 S. 11). Sodann enthalten die Aussagen der Geschädigten Gefühlsbeschreibungen, die mit dem gemäss ihren Aussagen Erlebten in Korrelation stehen, und gab die Geschädigte Erinnerungslücken an (z.B. Urk. HD 14/2 S. 2 und HD 14/3 S. 3, S. 6 und S. 15 f.).
2.5.4. Darüber hinaus wirkt die von der Geschädigten geschilderte Begegnung zwischen ihr und zwei der Angeklagten ca. zwei Wochen später in der "…"-Bar realitätsnah. Dass sie dabei drangsaliert worden sei, passt ins Bild ihrer Schilderung der Geschehnisse in der Nacht vom tt. Mai 2007 und wirkt ebenso wenig erfunden wie ihre Beschreibung, wie es auf der Strasse zu einer weiteren Begegnung mit diesen beiden Angeklagten gekommen sei und einer ihr gegenüber eine Bewegung gemacht habe, wie wenn er auf sie habe losgehen wollen (Urk. HD 14/1 S. 4 und S. 12 f.). Es stellt sich die Frage, wie die Geschädigte auf die Idee kommen sollte, derartige Begebenheiten zu schildern, wenn sie sich nicht tatsächlich so ereignet hätten, zumal die Angeklagten B._____ (Urk. HD 13/1 S. 14 f.) und C._____ (Urk. HD 12/1 S. 9; Urk. HD 12/2 S. 3; Urk. HD 12/4 S. 7) spätere Begegnungen als solche bestätigten, der Angeklagte C._____ sogar – übereinstimmend mit der Geschädigten – eine in der "…"-Bar (Urk. HD 12/1 S. 9; Urk. HD 12/4 S. 7), und seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 durchaus so aufgefasst werden können, dass die Geschädigte bei einer späteren Begegnung tatsächlich herumgeschubst wurde (Urk. HD 10/4 S. 20). Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass es keinen Grund gegeben hätte, die Geschädigte einzuschüchtern oder zu drangsalieren, wenn es keine sexuellen Übergriffe gegeben hätte. Sollten sich die Ereignisse so abgespielt haben, wie sie von den Angeklagten geschildert wurden, ist durchaus denkbar, dass diese der Geschädigten bei zufälligen späteren Treffen mit einer gewissen Überheblichkeit oder gar Verachtung begegneten, zumal sie anlässlich dieser späteren Begegnungen noch nicht wussten, dass die Geschädigte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte.
2.5.5. Die Geschädigte beschönigte ferner insbesondere ihren vorherigen Alkoholkonsum nicht, indem sie unverblümt angab, insgesamt sicher sieben Biere und
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zwei Wodka Cola konsumiert zu haben und ferner erklärte, nach ihrem Aufenthalt in der Bar schon gemerkt zu haben, dass sie zuviel getrunken gehabt habe (Urk. HD 14/1 S. 5). Ebenso wenig verschwieg sie, dass sie ein Antidepressivum namens Tritico eingenommen hatte, das nicht gleichzeitig mit Alkohol genommen werden dürfe, gab aber an, dass sie keine Nebenwirkungen bemerkt habe (Urk. HD 14/3 S. 17). Sodann erklärte sie, in der Wohnung mehrere Linien Kokain konsumiert zu haben (Urk. HD 14/1 S. 6 und S. 10; Urk. HD 14/3 S. 4 und S. 12), womit sie sich, nebenbei bemerkt, selber belastete.
2.5.6. Der Umstand, dass die Geschädigte erst Wochen nach den fraglichen Geschehnissen Anzeige erstattete, erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass sie davon ausgehen musste, dass vier (!) andere Personen das Gegenteil behaupten würden (vgl. dazu die Aussage der Geschädigten in Urk. HD 14/3 S. 8), nachvollziehbar. Wenn die Geschädigte, wie von der Zeugin Z6._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Mai 2009 geschildert, davon ausging, dass man ihr als Drogenkonsumentin sowieso nicht glauben werde (Urk. HD 15/12 S. 2), erscheint es – unter der Voraussetzung, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat – plausibel, dass bei ihr zunächst eine gewisse Resignation eintrat und sie sich erst zu einer Anzeige durchringen konnte, nachdem ihr bewusst geworden war, dass die Sache sie sehr viel stärker belastete als erwartet (vgl. Urk. HD 14/3 S. 20).
2.5.7. Ferner besteht kein Anlass zur Annahme, die Geschädigte habe aufgrund ihres Alkohol-, Medikamenten- und Kokainkonsums in der fraglichen Nacht gar keine verlässlichen Aussagen zu Protokoll geben können. Zum einen stimmen diese ja teilweise – wenn auch naturgemäss nicht in den umstrittenen Punkten – mit denjenigen der Angeklagten überein. Ferner lässt sich daran, dass die Geschädigte das Wohnungsinnere rund sechs Wochen nach den fraglichen Ereignissen noch recht detailliert beschreiben konnte (Urk. HD 14/1 S. 2 ff.), obwohl sie offensichtlich nur in jener Nacht dort gewesen war, erkennen, dass ihre Wahrnehmung nicht derart getrübt war, dass sie nichts mehr mitbekommen hätte. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 3. Juli 2008 zur Frage der Auswirkungen des Alkohol-, Be-- 32 of 91 -täubungsmittel- und Medikamentenkonsums der Geschädigten (Urk. HD 19/9) nicht widerlegt. Zudem wird sie durch die Aussagen des Angeklagten A._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 bestätigt, der auf die Frage, ob die Geschädigte betrunken war, aussagte: "Sie hat schon Alkohol getrunken. Ob sie betrunken war, weiss ich nicht. Sie wusste, was sie tat" (Urk. 10/4 S. 6 f.).
2.5.8. Dass die Geschädigte gemäss ihren eigenen Aussagen einige Tage später bei der besagten Wohnung vorbeiging, lässt entgegen der Ansicht der Verteidiger (Urk. HD 64 S. 11; Urk. HD 65 S. 13; Urk. HD 120 S. 14 f.; ) nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass sie somit keine Angst vor den Angeklagten gehabt habe und ihre Anschuldigungen mithin nicht stimmen könnten. Vielmehr liesse sich dies, wie von der Anklagebehörde geltend gemacht (Urk. HD 62 S. 15), durchaus auch mit der von der Geschädigten angegebenen (Urk. HD 14/1 S. 4) Wut auf die Angeklagten erklären. Hätte die Geschädigte am folgenden Morgen Geld von den Angeklagten verlangt, wie dies von den Angeklagten B._____ (Urk. HD 13/1 S. 12: Fr. 200.–; Urk. HD 10/4 S. 20: Fr. 200.– oder Fr. 300.–) und C._____ (Urk. HD 12/1 S. 2 f. und S. 8: Fr. 300.–; Urk. HD 12/4 S. 6: Fr. 300.–; Urk. HD 10/4 S. 20: Fr. 300.–; Urk. HD 10/5 S. 6: Fr. 200.– oder Fr. 300.–) behauptet, von der Geschädigten (Urk. HD 14/2 S. 7) aber in Abrede gestellt wurde, spricht auch dies nicht gegen ihre Schilderungen. Wurden die eingeklagten Delikte begangen, ist denkbar, dass die Geschädigte damit eine gewisse Kompensation erreichen wollte. Dabei wäre es naheliegend gewesen, diese in Form von Geld zu verlangen, zumal es der Geschädigten, wie sich aus den Zeugenaussagen der Zeuginnen Z7._____ (Urk. HD 15/7 S. 4) und Z8._____ (Urk. HD 15/10 S. 2) ergibt, daran im fraglichen Zeitraum offensichtlich mangelte. Da die Geschädigte mit dem Geschäft der Prostitution vertraut war, würde es aber, wie von der Anklagebehörde aufgezeigt (Urk. HD 62 S. 15), erstaunen, wenn sie einen im Voraus vereinbarten Liebeslohn nicht vorweg einkassiert hätte. Sollten die Sexualkontakte entgegen der Anklage freiwillig erfolgt sein, ohne dass vorher über eine Entschädigung gesprochen worden wäre, wäre allerdings auch denkbar, dass die Geschädigte dafür nachträglich Geld verlangte.
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2.5.9. Die Aussagen der Geschädigten sind aber keineswegs frei von Widersprüchen und Unstimmigkeiten.
2.5.10. Wenig aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang, dass die Geschädigte bezüglich der Reihenfolge der Täter widersprüchliche Angaben machte. Die Erklärung dafür könnte darin liegen, dass sie während der sexuellen Handlungen aufgrund ihres vorherigen Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsums in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt war und sich deshalb nachher nicht mehr richtig an die Reihenfolge erinnern konnte – auch die übrigen Beteiligten, die ebenfalls Alkohol und Kokain konsumiert hatten, machten dazu, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, teilweise widersprüchliche Angaben. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Angeklagten gar nicht bestreiten, sexuelle Kontakte bis hin zum Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt zu haben, und zwar in der eingeklagten Reihenfolge; die Anklageschrift baut, was die Reihenfolge angeht, gerade auch auf die letzten Aussagen der Angeklagten auf.
2.5.11. Ähnlich verhält es mit den widersprüchlichen Angaben der Geschädigten zur Frage, ob und wenn ja welcher der Täter ein Kondom benützte: Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2007 sagte die Geschädigte aus, der zweite Vergewaltiger habe ein Kondom benützt, während sie anlässlich ihrer Zeugenaussage vor der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2007 angab, der zweite und dritte Verkehr seien ungeschützt passiert (Urk. HD 14/1 S. 9 und HD 14/3 S. 9), demnach der erste nicht. Aufgrund der Aussagen des Angeklagten B._____, der angab, als erster mit der Geschädigten Sexualkontakt gehabt und dabei ein Kondom benützt zu haben, und aufgrund der Angaben der beiden anderen Angeklagten, wonach sie kein Kondom benützt hätten (der Angeklagte B._____: Urk. HD 10/4 S. 15; Urk. HD 10/6 S. 4 f.) oder dies nicht mehr wüssten (der Angeklagte A._____: Urk. HD 10/1 S. 6; Urk. HD 10/3 S. 5 f.), ist davon auszugehen, dass die entsprechende Aussage der Geschädigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2007 korrekt war. Dies erscheint auch deshalb naheliegend, weil es sich bei der Wohnung, in der sich die Beteiligten befanden, um diejenige des Angeklagten B._____ handelte und er somit am besten gewusst haben dürfte, ob resp. wo Kondome vorrätig waren. Da-- 34 of 91 -raus, dass die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juli 2007 zur Frage, welcher der Angeklagten ein Kondom benützte, eine falsche Angabe machte, kann unter diesen Umständen nichts zu Gunsten der Angeklagten abgeleitet werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen simplen Irrtum der Geschädigten handelte, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie zu diesem Thema bewusst eine falsche Aussage hätte machen sollen.
2.5.12. Ferner erklärte die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2007, der erste Vergewaltiger sei nach dem Geschlechtsverkehr duschen gegangen (Urk. HD 14/1 S. 9). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2007 gab sie demgegenüber an, der erste Vergewaltiger habe sich nach dem Samenerguss sogleich wieder angezogen und sie wisse nicht, ob einer der Vergewaltiger geduscht habe (Urk. HD 14/3 S. 7 und 10). Dieser Widerspruch stellt in Tat und Wahrheit sogar ein Indiz dafür dar, dass die Geschädigte jedenfalls bezüglich des Duschens die Wahrheit sagte und Erinnerungslücken deklarierte. Aufgrund der Aussagen der Angeklagten B._____ und A._____ ist nämlich erstellt, dass der Angeklagte B._____, der als erster mit der Geschädigten Sexualkontakt hatte, danach duschte (Urk. HD 10/3 S. 5; Urk. HD 10/4 S. 9; Urk. HD 13/1 S. 13). Offensichtlich verhält es sich so, dass die Geschädigte sich daran rund sechs Wochen nach der fraglichen Nacht noch erinnern konnte, rund ein halbes Jahr später aber nicht mehr, denn Gründe, die die Geschädigte diesbezüglich zu einer Falschaussage hätten verleiten können, sind nicht erkennbar.
2.5.13. Dass die Geschädigte sodann erklärte, der Angeklagte B._____ habe sich relativ bald nach dem Geschlechtsverkehr aus der Wohnung entfernt (Urk. HD 14/1 S. 5; Urk. HD 14/2 S. 4), obwohl dieser angab, nach dem Geschlechtsverkehr im Nebenzimmer geschlafen zu haben und erst erwacht zu sein, als die Geschädigte die Wohnung schon verlassen hatte (Urk. HD 13/3 S. 3), kann ohne weiteres damit begründet sein, dass die Geschädigte den Angeklagten B._____ in der Wohnung nicht mehr wahrnahm, obwohl dieser sich in Tat und Wahrheit noch darin aufhielt, sich indes im anderen Zimmer auf dem Bett hinter dem Vorhang – -- 35 of 91 -für die Geschädigte nicht erkennbar – schlafen gelegt hatte. Sie bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2007 denn auch selber, dass dies der Fall gewesen sein könne (Urk. HD 14/3 S. 13).
2.5.14. Hellhörig macht aber, dass die Geschädigte anlässlich der Einvernahme vom 26. November 2007 aussagte, bei der dritten Vergewaltigung sei sie von einem der anderen Anwesenden aufs Bett gedrückt worden (Urk. HD 14/3 S. 11), während sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2007 zu Protokoll gegeben hatte, dass zwar bei den ersten beiden Vergewaltigungen jeweils ein zweiter Täter sie anfänglich festgehalten habe, dass aber der dritte Täter ohne Hilfe anderer den Geschlechtsverkehr vollzogen habe (Urk. HD 14/1 S. 9). Die Geschädigte stellte somit die dritte von ihr behauptete Vergewaltigung in einer späteren Einvernahme deutlich gravierender dar als anlässlich ihrer ersten Aussage. Zwar lässt dies nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die Geschädigte die Angeklagten zu Unrecht belastete. Vielmehr könnte dies auch damit erklärt werden, dass anlässlich der Einvernahme vom 26. November 2007 rund ein halbes Jahr verstrichen war und die Erinnerungen der Geschädigten inzwischen verblasst waren resp. dass anlässlich der Einvernahme vom 26. November 2007 diesbezüglich eine Verwechslung stattgefunden haben könnte. Zusätzlich irritiert indes, dass die Geschädigte schliesslich anlässlich der abgebrochenen Einvernahme vom 2. März 2009 neu schilderte, während der ersten Vergewaltigung hätten sie zwei Männer auf das Bett geworfen und der Dritte habe sie dann vergewaltigt (Urk. HD 14/4 S. 3 und S. 5), womit insofern eine völlig neue Variante zu Protokoll gegeben wurde, als nunmehr der erste Täter nicht nur einen sondern zwei Helfer gehabt haben soll. Später in dieser Einvernahme erklärte sie sogar, dass bei allen drei Vergewaltigungen jeweils zwei Helfer mitgewirkt hätten (Urk. HD 14/4 S. 8 f.). Sie schilderte somit in der letzten Einvernahme nochmals gravierendere Vorgänge als in den vorangegangenen Befragungen. Es ist zwar zu beachten, dass im Zeitpunkt dieser Einvernahme seit den fraglichen Ereignissen 1 ¾ Jahre verstrichen waren. Dass sich nach einem derartigen zeitlichen Abstand die Erinnerungen weiter verblasst hatten, ist nicht aussergewöhnlich, zumal nachvollziehbar ist, dass die Geschädigte, wenn sie von den Angeklagten tatsächlich in eingeklagter Weise sexuell missbraucht und der Freiheit beraubt wur-- 36 of 91 -de, in der Folge die Ereignisse der Nacht vom tt. Mai 2007 so gut wie möglich zu vergessen resp. verdrängen versuchte. Dennoch ist nicht recht nachvollziehbar, dass die Geschädigte für einen derart zentralen Punkt des Geschehens plötzlich eine völlig neue Version mit jeweils zwei Helfern zu Protokoll gab und könnte dies auch daran liegen, dass sie frühere Falschaussagen nicht mehr in Erinnerung hatte. An diese Möglichkeit muss umso mehr gedacht werden, als die Geschädigte kurz darauf diese Einvernahme kurzerhand abbrach und dies nicht nur damit erklärt werden kann, dass sie die erneute Konfrontation mit einem traumatischen sexuellen Missbrauch nicht mehr ertrug, sondern auch damit, dass ihre Aussagen in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit entsprochen hatten, sie als Folge ihrer Widersprüche in die Enge getrieben wurde und sich nicht mehr anders zu helfen wusste als sich durch Flucht weiteren Widersprüche aufdeckenden Fragen zu entziehen. Jedenfalls erfolgte der Abbruch der Einvernahme genau nach der Konfrontation mit den widersprüchlichen Angaben dazu, wie viele der Männer bei welcher der drei Vergewaltigungen beteiligt waren (Urk. HD 14/4 S. 10).
2.5.15. Die Geschädigte verneinte sodann anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2007 auf entsprechenden Vorhalt, dass ihr Handy im Laufe des Morgens wie ein Wecker geläutet habe und erklärte auf entsprechende Nachfrage, nicht zu wissen, ob dieses Handy einen speziellen Weckruf gehabt habe (Urk. HD 14/3 S. 14). Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers des Angeklagten A._____, ob sie auf ihrem Mobile einen Wecker gehabt habe, der mit einem Weckspruch gekoppelt gewesen sei, erklärte sie, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Es sei ein Klingelton gewesen, aber sie wisse nicht mehr, welcher (Urk. HD 14/3 S. 17 f.). Merkwürdig ist, dass der Angeklagte C._____ und J._____ unabhängig voneinander aussagten, am nächsten Morgen sei der Wecker der Geschädigten ertönt; eine Stimme habe "bitte aufstehen" oder ähnlich gesagt (Urk. HD 11/3 S. 5; Urk. HD 12/1 S. 8; Urk. HD 12/4 S. 6; Urk. HD 12/5 S. 6 ff.; Urk. HD 12/6 S. 5). Die ersten diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten C._____ sowie von J._____ wurden in einem Verfahrensstadium deponiert, in dem beide inhaftiert waren und keine Gelegenheit bestand, die Angaben aufeinander abzustimmen. Davon, dass sie sich zu diesem Thema vor der Verhaftung abgesprochen hätten, kann nicht ausgegangen werden. Ein für den nächsten Morgen gestellter -- 37 of 91 -Wecker würde nicht in das Bild der von der Geschädigten geschilderten Massenvergewaltigung mit Freiheitsberaubung passen. Zwar ist einzuräumen, dass die Weckfunktion eines Handys in der Regel auch für eine Reihe von Tagen programmiert werden kann, so dass die Funktion nicht zwangsläufig am Vorabend resp. in der Nacht aktiviert worden sein müsste. Da die Geschädigte angab, den Wecker immer erst zu stellen, bevor sie ins Bett gehe (Urk. HD 14/3 S. 14), scheidet diese Möglichkeit allerdings vorliegend aus. Genauer geklärt werden konnte die Angelegenheit mit dem Weckton allerdings nicht, da die Geschädigte angab, das Handy, das sie damals gehabt habe, sei ihr inzwischen gestohlen worden (Urk. HD 14/3 S. 14).
2.5.16. Ferner stellte die Geschädigte in Abrede, in der Wohnung geduscht zu haben (Urk. HD 14/2 S. 4; Urk. HD 14/3 S. 10 und S. 13). Von J._____ war anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2007 geschildert worden, dass die Geschädigte in der Wohnung geduscht und sich mit einem Leintuch, nicht mit einem Frottiertuch, abgetrocknet habe (Urk. HD 11/3 S. 5), wobei allerdings auffällt, dass dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 aussagte, die Geschädigte sei zwar ins Badezimmer gekommen, aber ob sie geduscht habe, wisse er nicht (Urk. HD 10/4 S. 10). Auch der Angeklagte B._____ gab an, die Geschädigte habe in seiner Wohnung geduscht (Urk. HD 13/1 S. 11 und S. 13; Urk. HD 13/3 S. 5; Urk. 10/4 S. 9; Urk. HD 13/4 S. 8), wobei er aber angab, dass die Geschädigte ein Badetuch benützt habe, und zwar das gleiche wie er (Urk. HD 13/4 S. 8). Dass die Geschädigte in der Wohnung geduscht habe, wurde auch vom Angeklagten A._____ ausgesagt, von diesem allerdings erstmals, nachdem er anlässlich der Konfrontationseinvernahme die entsprechende Aussage des Mitangeklagten B._____ gehört hatte, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er diese Aussage ohne realen Hintergrund übernahm (vgl. Urk. HD 10/4 S. 10). Die ersten diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten B._____ sowie von C._____ erfolgten in einem Verfahrensstadium, in dem beide inhaftiert waren, weshalb sie keine Gelegenheit hatten, die Angaben aufeinander abzustimmen. Dafür, dass sie sich zu diesem Thema vor der Verhaftung abgesprochen hätten, kann nicht ausgegangen werden. Die Benützung der Dusche durch die Geschädigte wäre mit den Anklagevorwürfen schlecht vereinbar.
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2.5.17. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte angab, in der Wohnung ihre Jacke ausgezogen zu haben (Urk. HD 14/1 S. 6), womit der Eindruck einer eher bedeutungslosen Handlung entstand, wird doch normalerweise unter einer Jacke weitere (körperbedeckende) Oberbekleidung getragen. Aufgrund der Aussagen der übrigen Anwesenden muss aber davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte sich im Vorfeld der sexuellen Handlungen am Oberkörper teilweise selber entkleidete. Dem von der Geschädigten erweckten Eindruck steht zwar die Schilderung von J._____, sie habe angefangen, sich auszuziehen (Urk. HD 11/1 S. 5), nicht zwingend entgegen, denn auch diese Aussage kann sich "lediglich" auf eine Jacke beziehen. Die Schilderung von J._____ steht aber auch den Angaben des Angeklagten C._____ nicht entgegen, der anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2007 erklärte, die Geschädigte habe sich die Bluse ausgezogen (Urk. HD 12/1 S. 8). Die Aussage des Angeklagten A._____, der angab, die Geschädigte habe sich im Vorfeld der sexuellen Handlungen am Oberkörper bis auf den BH selber ausgezogen (Urk. HD 10/3 S. 5), steht wiederum mit derjenigen des Angeklagten C._____ in Einklang. Der Angeklagte B._____ hingegen machte diesbezüglich widersprüchliche Angaben. Auch zu diesem Fragenkomplex ist anzumerken, dass die ersten diesbezüglichen Aussagen der Angeklagten in einem Zeitpunkt erfolgten, in dem diese inhaftiert waren und sich somit nicht absprechen konnten. Ferner liegen auch bezüglich dieses Themas keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vor den Inhaftierungen entsprechende Absprachen getroffen worden sein könnten. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sich die Geschädigte im Vorfeld der sexuellen Handlungen in einem Ausmass entkleidete, wie es bei einem Treffen unter höchstens flüchtig Bekannten aussergewöhnlich erscheint. Dies steht zwar den Angaben der Geschädigten, sie sei vergewaltigt worden, nicht entgegen. Dass davon ausgegangen werden muss, dass die Geschädigte bezüglich des Umfangs, in dem sie sich selber entkleidete, unvollständige Angaben machte, kann aber andererseits auch ein Zeichen dafür darstellen, dass ihre Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen.
2.5.18. Ein weitere unter Umständen bedeutungsvolle Unstimmigkeit lässt sich bei einem Vergleich der Aussagen der Geschädigten mit denjenigen der Zeugen
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Z3._____ und Z5._____ zu den Hämatomen feststellen. Beide Zeugen schilderten weit auffälligere Hämatome, als dies die Geschädigte tat, die anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2007 angab, sie habe an den Oberarmen und bei den Rippen blaue Flecken vom Festhalten gehabt (Urk. HD 14/1 S. 10). Sie fügte im Protokoll dieser Einvernahme handschriftlich an, ein Kollege habe diese Hämatome gesehen und könnte dies bestätigen (Urk. HD 14/1 S. 10). Der von ihr gemeinte Zeuge Z3._____ sprach anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 19. Oktober 2007 aber davon, dass der ganze Körper der Geschädigten mit Ausnahme des Kopfes ein Bluterguss gewesen sei und sie wirklich fürchterlich ausgesehen habe (Urk. HD 15/1 S. 3; siehe auch Urk. HD 15/2 S. 3), und auch der Zeuge Z5._____ gab an, blaue Flecken bemerkt zu haben, wobei er mit beiden Händen auf den Hals zeigte und erläuterte, diese hätten sich an der Hals- und Kopfpartie befunden, auf Nachfrage aber erklärte, er wisse nicht mehr im Detail, wo sich diese Flecken befunden hätten. Ferner gab er an, die Geschädigte habe ziemlich mitgenommen ausgesehen (Urk. HD 15/4 S. 4 f.). Da die Aussagen der Zeugen Z3._____ und Z5._____, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie abgesprochen wurden, aufgrund ihrer weitgehenden Übereinstimmung als glaubhaft erscheinen, muss davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte irgendwann im Zeitraum Ende Mai / Anfangs Juni 2007 massivste Hämatome aufwies. Diese können aufgrund der Aussagen der Geschädigten selber nicht von den fraglichen Ereignissen stammen. Es muss daher an die Möglichkeit gedacht werden, dass die Geschädigte sich diese Hämatome erst im Zeitraum nach der Nacht des tt. Mai 2007 zuzog, beispielsweise, weil sie in jenem Zeitraum keine Bleibe hatte (dazu auch nachfolgend unter 2.5.19. und 2.5.20.) resp. im Zusammenhang mit weiteren "Abstürzen", sie dies aber gegenüber den Untersuchungsbehörden anders darstellte, um ihren Aussagen zur mehrfachen Vergewaltigung mehr Gewicht zu verleihen.
2.5.19. Sollten sich die Ereignisse in der Nacht vom tt. Mai 2007 so abgespielt haben, wie von der Geschädigten geschildert, und sollte sie aus diesem Grund traumatisiert gewesen sein, wie sie selber angab und auch die Zeuginnen Z4._____ und Z6._____ aussagten (dazu nachfolgend unter Ziffer III.2.9.2.), mutet es sodann seltsam an, dass sie gemäss den Aussagen des Zeugen Z3._____ -- 40 of 91 -nur ein bis zwei Wochen nach der Tatnacht und etwa zwei Stunden, nachdem sie diesen kennengelernt hatte, Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt haben soll (Urk. HD 15/1 S. 2 f.). Dies wird von der Geschädigten zwar in Abrede gestellt. Sie macht geltend, den Zeugen Z3._____ anfangs Juni 2007 kennengelernt und ca. eine Woche, nachdem sie sich kennengelernt hätten und sie bei ihm eingezogen sei, erstmals Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt zu haben (Urk. HD 14/3 S. 5). Die Aussagen der Geschädigten erscheinen aber wenig glaubhaft, zumal sie angesichts der obigen Argumentation ein Motiv gehabt hätte, diesbezüglich die Unwahrheit zu sagen, während beim Zeugen Z3._____ kein Motiv erkennbar ist, bezüglich des Zeitpunkts des ersten Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten zu lügen. Auffällig ist zudem, dass die Geschädigte andeutete, mit dem Zeugen Z3._____ Geschlechtsverkehr zu haben, weil er ihr geholfen (Urk. HD 14/3 S. 6), sprich, weil er ihr eine Bleibe geboten hatte. Dass die Geschädigte im Zeitpunkt, in dem sie Z3._____ kennenlernte, kein Obdach hatte, ergibt sich aus dessen Ausführungen (Urk. HD 15/1 S. 2), die damit, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Geschädigte am tt. Mai 2007 aus der Wohngruppe K._____ ausgeschlossen worden war (Beizugsakten DG040303, Urk. 27; dazu vorne unter Ziffer III.2.4.), in Einklang stehen. Auf die sexuelle Beziehung zwischen der Geschädigten und Z3._____ angesprochen gab die Psychotherapeutin der Geschädigten, die Zeugin Z4._____, anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2008 zu Protokoll: "So wie ich mir das vorstelle, könnte es sein, dass sie für eine Wohngelegenheit wieder zu einem Mann gezogen ist. Sie hatte ja damals keine Wohnung. Möglicherweise wurde ihr damals Unterschlupf gegen sexuelle Handlungen angeboten. Wenn sie konsumiert, ist sie ja nicht mehr so belastet, das ist wie eine Selbstmedikation. Und dann hat sie es vielleicht als das kleinere Übel betrachtet, Sex zu haben, als über keinen Unterschlupf zu verfügen. Vielleicht kam es dann wie einfach nicht mehr darauf an" (Urk. HD 15/3 S. 8 f.).
2.5.20. Der Ausschluss aus der Wohngruppe K._____ könnte ferner einerseits erklären, weshalb die Geschädigte am Nachmittag und Abend des tt. Mai 2007 erhebliche Mengen Alkohol konsumierte, mitten in der Nacht – das Zusammentreffen mit den Angeklagten sowie J._____ fand nach 4.00 Uhr morgens statt – noch "im Ausgang" war, und zudem sofort auf das Angebot, gemeinsam Kokain zu -- 41 of 91 -konsumieren, einstieg, obwohl sie seit zweieinhalb Jahren eine abstinenzorientierte Massnahme absolviert hatte und am nächsten Tag arbeiten musste (Urk. HD 15/7, Anhang). Es spricht aber unter den gegebenen Umständen andererseits auch Einiges dafür, dass die Geschädigte für die Nacht vom tt. auf den tt. Mai 2007 schlechterdings keine Unterkunft hatte. Wenn dem so gewesen wäre, versuchte die Geschädigte aber offensichtlich, dies in ihren Einvernahmen zu verschleiern. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Juli 2007 schilderte sie nämlich, dass sie sich nach dem Besuch der "…"-Bar auf den Heimweg habe machen wollen, als sie die Angeklagten draussen gesehen habe (Urk. HD 14/1 S. 2). Geht man davon aus, dass die Geschädigte am tt. Mai 2007 definitiv aus der Wohngruppe K._____ ausgeschlossen worden war und für die fragliche Nacht keine Bleibe hatte, konnte sie sich aber gar nicht auf den Heimweg begeben. Wäre dies den ermittelnden Behörden bekannt gewesen, wäre wahrscheinlich die Frage aufgekommen, ob die Geschädigte freiwillig in der Wohnung B._____ übernachtet haben könnte resp. wären ihre Schilderungen hinterfragt worden. Dann müsste ferner sogar die Frage aufgeworfen werden, ob die Geschädigte die von ihr geschilderten Vergewaltigungen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2007 gar nicht versehentlich, sondern absichtlich zunächst auf die Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2007 datierte (Urk. HD 14/1 S. 1). Am 15. resp. 16. Mai 2007 wohnte die Geschädigte nämlich noch in der Wohngruppe, weshalb die dargelegten Schilderungen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2007 zu keinen weiteren Fragen Anlass gaben. Dass die Geschädigte anlässlich dieser Befragung andeutete, sie sei wegen der fraglichen Ereignisse aus der Wohngruppe ausgeschlossen worden (Urk. HD 14/1 S. 3 f.), obwohl jedenfalls gemäss den Beizugsakten (DG040303 Urk. 27 S. 2 f.) der Ausschluss am Vortag der inkriminierten Ereignisse, am tt. Mai 2007, stattgefunden hatte, konnte so ebenfalls nicht hinterfragt werden. Nach der ersten Befragung der Geschädigten stellte sich dann heraus, dass das von ihr angegebene Datum nicht stimmen konnte, da der gemäss ihren Angaben in der fraglichen Nacht ebenfalls in der Wohnung anwesende J._____ am von der Geschädigten zunächst als Tattag angegebenen 16. Mai 2007 morgens um 9.00 Uhr aus dem Strafvollzug entlassen wurde und demnach während der vorangegangenen Nacht nicht in dieser Wohnung hatte sein können -- 42 of 91 -(Urk. HD 4; Urk. HD 9 S. 5 f.). Dass die Geschädigte am tt. resp. tt. Mai 2007 beim Zeugen Z3._____ in M._____ wohnte, wie sie in der Folge anlässlich der Einvernahme vom 8. Oktober 2007 neu aussagte (Urk. HD 14/2 S. 6), kann ohnehin nicht stimmen. Diese Angabe widerspricht einerseits den glaubhaften Aussagen des Zeugen Z3._____, aus denen sich ableiten lässt, dass er die Geschädigte erst nach dem tt. Mai 2007 kennenlernte (Urk. HD 15/1 S. 2; Urk. HD 15/2 S. 2), weshalb diese seinen Aussagen zufolge zur Tatzeit nicht bei ihm gewohnt haben kann. Weshalb der Zeuge Z3._____ diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte, ist nicht ersichtlich. Andererseits erklärte die Geschädigte selber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2007, sie habe den Zeugen Z3._____ anfangs Juni 2007 kennengelernt; er habe ihr die Möglichkeit gegeben, in seiner alten Wohnung zu wohnen (Urk. HD 14/3 S. 5). Damit setzte sie sich auch selber in einen unauflösbaren Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2007 (Urk. HD 14/2 S. 6). Unter den gegebenen Umständen, insbesondere auch in Anbetracht der bereits wiedergegebenen Aussage der Psychotherapeutin der Geschädigten zur sexuellen Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Zeugen Z3._____, kommt man nicht umhin, an die Möglichkeit zu denken, dass die Geschädigte sich unter Inkaufnahme von sexuellen Kontakten entschieden haben könnte, die Nacht mit den Angeklagten sowie J._____ in der fraglichen Wohnung zu verbringen, sei es, um für die Nacht eine Unterkunft zu haben, sei es, weil ihr Kokain in Aussicht gestellt worden war. Wenn die Geschädigte ursprünglich keine sexuellen Kontakte mit den Angeklagten in Kauf nahm, muss darüber hinaus auch in Erwägung gezogen werden, dass sie die sexuellen Handlungen, um nicht mitten in der Nacht ohne Übernachtungsmöglichkeit dazustehen, ohne Widerstand irgendwelcher Art geduldet haben könnte.
2.5.21. Zwar lassen die Umstände der Anzeige eine planmässige Falschbelastung der Angeklagten durch die Geschädigte auf den ersten Blick wenig wahrscheinlich erscheinen: Es war nicht etwa so, dass die Geschädigte nach der fraglichen Nacht zur Polizei gegangen wäre, um Anzeige zu erstatten. Vielmehr wandte sie sich einige Zeit später an eine Opferhilfeberatungsstelle, um dort Hilfe zu suchen. Erst nachdem die Geschädigte mit ihrer dortigen Betreuerin Z6._____ -- 43 of 91 -mehrere Gespräche gehabt und sich dabei bezüglich einer Anzeige noch unentschlossen gezeigt hatte, meldete diese schliesslich die Sache im Einvernehmen mit der Geschädigten der Kantonspolizei Zürich (Urk. HD 1 S. 4 f.; Urk. HD 14/1 S. 1; Urk. HD 15/12 S. 1 ff.). In diesem Zusammenhang darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Geschädigte rund ein Jahr nach der inkriminierten Tat einen Mitarbeiter eines Einsatzortes für gemeinnützige Arbeit – gemäss späterer Zugabe – zu Unrecht beschuldigte, er habe sie sexuell belästigt (Beizugsakten 2008/6401, Akten Nachverfahren Urk. 2 S. 1 f.), um damit zu bewirken, dass die gemeinnützige Arbeit nicht eingestellt wurde. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte diese Strategie – allenfalls mit der Unterstützung des Zeugen Z5._____ – schon ein Jahr früher angewendet hatte. Dass die Geschädigte sich vor der Einstellung ihrer Massnahme fürchtete, lässt sich ihren bereits wiedergegebenen Aussagen im Zusammenhang mit dem Ladendiebstahl im Warenhaus L._____ am 24. Januar 2007 entnehmen. Es liegt auf der Hand, dass der Geschädigten nach ihrem Ausschluss aus der Wohngruppe K._____ die Aufhebung der Massnahme sowie der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen drohte. Unter den aufgezeigten Umständen ist denkbar, dass die Geschädigte eine Falschaussage in Kauf genommen haben könnte, um selber Hilfe zu erhalten, weil sie aufgrund der verlorenen gegangenen Wohn- und Arbeitsgelegenheit und des Rückfalls in die Alkohol- resp. Drogenabhängigkeit nicht mehr ein und aus wusste, dass sie mithin ab Juni 2007 zu Unrecht in eine Opferrolle geschlüpft sein könnte, um so beispielsweise die Gunst ihrer Psychotherapeutin sowie der Bewährungs- und Vollzugsdienste zu gewinnen und die Einstellung der Massnahme abzuwenden und/oder den Vollzug der diversen Freiheitsstrafen zu verhindern. Es ist ferner denkbar, dass sie dabei unter einen Druck geriet, ihren Anschuldigungen mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen, und dass dies schliesslich zur Anzeige führte.
2.6. Analyse der Aussagen des Angeklagten A._____
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2.6.1. Der in den wesentlichen Punkten ungeständige Angeklagte A._____ verstrickte sich bei seinen Aussagen in unzählige Widersprüche. So stellte er die Ereignisse der fraglichen Nacht anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie der Hafteinvernahme vom 26. September 2007 im Sinne eines "One-Night-Stands" zwischen ihm und der Geschädigten in der Wohnung eines Kollegen dar, in dessen Vorfeld die Geschädigte ihn, nachdem sie sich in der "…"-Bar näher gekommen seien, gefragt habe, ob er eine Wohnung habe oder sie in ein Hotel gehen sollten (Urk. HD 10/1 S. 5 ff.; Urk. HD 10/2 S. 2), während er anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2007 einen gemeinsamen Kokainkonsum der drei Angeklagten, J.____s sowie der Geschädigten an den Anfang der Geschehnisse in der Wohnung rückte (Urk. HD 10/3 S. 5). War anlässlich der beiden Einvernahmen vom 26. September 2007 Sex der Grund, weshalb er überhaupt mit der Geschädigten in die Wohnung des Mitangeklagten B._____ gegangen sei (Urk. HD 10/1 S. 5 ff.; Urk. HD 10/2 S. 2), war dies gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 kein Thema gewesen (Urk. HD 10/5 S.
3 f. und S. 13).
2.6.2. Auch hinsichtlich der Anwesenheit und Handlungen anderer Personen waren die Aussagen des Angeklagten A._____ widersprüchlich. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. September 2007 gab er an, dass an jenem Abend der Mitangeklagte B._____ sowie J._____ in der gleichen Wohnung gewesen seien, während er die Anwesenheit des Mitangeklagten C._____ nicht erwähnte (Urk. HD 10/1 S. 6). Ferner gab er an, nicht zu wissen, ob die anderen Anwesenden auch Sex mit der Geschädigten gehabt hätten (Urk. HD 10/1 S. 6). Anlässlich der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme erklärte er auf Vorhalt, gemäss Aussagen der Geschädigten seien insgesamt vier Männer in der Wohnung gewesen, er könne nicht sagen, ob wirklich vier Männer in der Wohnung gewesen seien und beim besten Willen keinen Namen nennen. Es sei möglich, dass noch eine weitere Person in die Wohnung gekommen sei, als er geschlafen habe (Urk. HD 10/2 S. 3). Erst auf die Frage, ob er noch etwas beizufügen habe, gab er an, dass es möglich sei, dass es sich beim vierten Mann um C._____ gehandelt habe (Urk. HD 10/2 S. 5). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. November 2007 erklärte er dann, dass in der fraglichen Nacht die Mitangeklagten B._____ und -- 45 of 91 -C._____ sowie dessen Cousin J._____ zugegen gewesen seien (Urk. HD 10/3 S. 2), wobei vor ihm der Mitangeklagte B._____ mit der Geschädigten allein im Zimmer gewesen sei und er annehme, dass dieser mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. HD 10/3 S. 5). Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 wiederum führte er aus, dass es, nachdem er zusammen mit J._____ in den Raum nebenan gegangen sei, zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten C._____ oder dem Angeklagten B._____ zum Sex gekommen sei (Urk. HD 10/5 S. 5 und S. 10).
2.6.3. Sodann widersprechen seine Aussagen teilweise auch denjenigen der Mitangeklagten. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. November 2007 sagte er aus, die Geschädigte habe im Vorfeld der sexuellen Handlungen vor den vier anwesenden Männern ihre Oberbekleidung bis auf den BH ausgezogen, worauf er ihr diesen dann langsam abgezogen habe. Danach hätten sie beide aufgehört und (gemeint: gemeinsam mit den anderen Anwesenden) Karten gespielt, geraucht und gekokst (Urk. HD 10/3 S. 5). Die Darstellung, dass er der Geschädigten vor den anderen Anwesenden den BH ausgezogen habe, wurde von keinem seiner Kollegen bestätigt. Ferner spricht beispielsweise gegen die Behauptung des Angeklagten A._____, die Geschädigte und er hätten sich schon im "…" resp. auf der Strasse auf den Mund geküsst (Urk. HD 10/2 S. 2; Urk. HD 10/3 S. 3; Urk. HD 10/5 S. 3 und S. 12), wobei er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 präzisierte, es habe sich um Zungenküsse gehandelt (Urk. HD 10/4 S. 6), die Aussage von J._____, der Angeklagte A._____ und die Geschädigte hätten sich bei ihrem Treffen auf der Strasse auf die Wangen geküsst (Urk. HD 11/3 S. 2). Diese Aussage bestätigte J._____ anlässlich der genannten Konfrontationseinvernahme e contrario, indem er auf entsprechenden Vorhalt angab, Zungenküsse hätten die Geschädigte und der Angeklagte A._____ erst in der Wohnung ausgetauscht (Urk. HD 10/4 S. 7).
2.6.4. Insbesondere aufhorchen lassen aber die Widersprüche im Zusammenhang mit der Frage, ob der Angeklagte A._____ mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr hatte oder nicht. Er gab sowohl anlässlich der beiden Einvernahmen vom 26. September 2007 als auch anlässlich derjenigen vom 2. Novem-
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ber 2007 an, mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben (Urk. HD 10/1 S. 6; Urk. HD 10/2 S. 2; Urk. HD 10/3 S. 5), wobei er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2007 präzisierte, der Akt habe etwa fünf Minuten gedauert, er habe einen Orgasmus bekommen, er wisse jedoch nicht mehr, "ob in der Frau oder nicht" (die Vorinstanz hat diese Aussage ungenau wiedergegeben: Urk. HD 103 S. 26), er glaube, er habe seinen Penis nur in ihre Vagina eingeführt gehabt und diesen vor dem Erguss herausgezogen; anal oder oral sei nichts gelaufen (Urk. HD 10/1 S. 6). Anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2007 auf etwaige Erektionsstörungen angesprochen erklärte er ausdrücklich, dass es unter Kokaineinfluss dazu kommen könne, dass er keine Erektion bekomme, dies aber an jenem Abend, so glaube er, nicht der Fall gewesen sei (Urk. HD 10/3 S. 6). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2008 bestritt er dann aber in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben; er habe sie nur geküsst, was die Geschädigte ebenfalls gewollt habe, und ihre Brüste geleckt (Urk. HD 10/4 S. 8 und S. 12 f.; Urk. HD 10/5 S. 2). Daran, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe, hielt er auch im Verlauf des weiteren Verfahrens fest (Urk. HD 10/7 S. 4 f.; Urk. HD 61 S. 20; Prot. II S. 28 f.). Die von ihm anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Begründung, weshalb er zunächst fälschlicherweise angegeben habe, dass er mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt habe, nämlich dass er sich dafür geschämt habe, unter Kokaineinfluss keine Erektion zu bekommen (Urk. HD 61 S. 20), überzeugt nicht. Er war im Zeitpunkt sämtlicher Einvernahmen, in denen er erklärte, dass er Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe, inhaftiert, wurde er doch erst im Anschluss an die Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. HD 26/11). Dass er, während er sich in Untersuchungshaft befand und nachdem ihm bekannt war, dass gegen ihn wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung ermittelt wurde, aus mangelndem Selbstwertgefühl nicht sofort erklärt habe, keine Erektion und aus diesem Grund keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt zu haben, wenn es sich in Tat und Wahrheit so verhalten hätte (so die Verteidigung:
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Urk. HD 84 S. 5), ist auch unter Berücksichtigung der von seinem Verteidiger angeführten, im psychiatrischen Gutachten konstatierten schweren Persönlichkeitsstörung vom unreifen Typus bei gleichzeitigen dissozialen Verhaltensweisen (Urk. HD 25/4 S. 66) wenig plausibel. Wenn dies der Grund für eine Falschaussage gewesen wäre, hätte er denn auch wohl kaum vor einer ganzen Reihe von Anwesenden anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 plötzlich Erektionsstörungen unter Kokaineinfluss eingestanden, sondern dafür einen diskreteren Moment abgewartet. Ebenso wenig überzeugt seine Erklärung, er habe nur gesagt, dass er mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt habe, damit ihm geglaubt werde (Urk. HD 10/5 S. 8). Die Erklärung seines Verteidigers, das Aussageverhalten seines Klienten sei auf sprachliche oder intellektuelle Schwierigkeiten zurückzuführen (Prot. II S. 59 f.), ist angesichts dessen, dass der Angeklagte in den ersten Einvernahmen von sich aus detaillierte Angaben zum Geschlechtsverkehr machte, nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist naheliegend, dass der Angeklagte A._____, nachdem er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 gehört hatte, dass der Angeklagte B._____ ausgesagt hatte, er (der Angeklagte A._____) bekomme unter Kokaineinfluss keine Erektion (Urk. HD 10/4 S. 8), weshalb er sich nicht vorstellen könne, dass dieser vor ihm mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt habe, die Chance sah, sich vom Vorwurf der Vergewaltigung zu entlasten. Nur kurz zuvor in der gleichen Einvernahme hatte er jedenfalls auf die Frage, wer als Erster mit der Geschädigten geschlafen habe, noch ausgesagt, es könne gut möglich sein, dass er der erste gewesen sei (Urk. HD 10/4 S. 7). Erektionsprobleme des Angeklagten A._____ hatten die übrigen Angeklagten (B._____: Urk. HD 12/4 S. 6; Urk. HD 13/2 S. 5; C._____: Urk. HD 12/4 S. 6) sowie J._____ (Urk. HD 11/1 S. 5; Urk. HD 11/3 S. 6) auch schon während vorangegangenen Einvernahmen erwähnt. J._____ erklärte in diesem Zusammenhang ferner, einer der Angeklagten habe gesagt, dass er habe "ficken" können, und es sei auch gesagt worden, dass der Angeklagte A._____ keine Erektion bekommen habe (Urk. HD 11/2 S. 2). Letztlich war aber sowohl nach den Angaben aller Beteiligten als auch nach der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift weder einer der Mitangeklagten noch J._____ während der ganzen Dauer des Sexualkontaktes zwischen dem Angeklagten -- 48 of 91 -A._____ und der Geschädigten im Zimmer und konnte somit keiner aus eigener Beobachtung berichten, ob dieser mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr hatte oder nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 erklärte der Angeklagte A._____ dann sogar, dass er nur "die Brüste der Frau etwas geleckt habe". Auf die Frage, ob er sie auch "unten" geleckt habe, gab er an, sich daran nicht zu erinnern (Urk. HD 10/5 S. 5 ff.; diesbezüglich ungenau die Vorinstanz: Urk. HD 103 S. 30). Zudem gab er nun plötzlich an, die Brüste der Geschädigten geleckt zu haben, bevor einer seiner Kollegen mit ihr Sex gehabt habe und, nachdem die "sexuelle Runde" angefangen habe, nicht mehr in diesem Zimmer gewesen zu sein (Urk. HD 10/5 S. 9), was sogar den Aussagen seiner eigenen Kollegen, die er anlässlich der Konfrontationseinvernahme gehört hatte (Urk. HD 10/4 S. 11 ff.), widerspricht. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. Juni 2008 gab er dann wieder an, die Geschädigte auch an der Vagina geleckt zu haben (Urk. HD 10/7 S. 4 f.).
2.6.5. Zur Frage, was nach Betreten der Wohnung mit der Eingangstür geschehen sei, erklärte der Angeklagte A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2007, das nicht zu wissen; normalerweise schliesse man ab, aber er wisse nicht, ob jemand das gemacht habe. Danach befragt, ob er gewisse Gewohnheiten des Mitangeklagten B._____ mit Bezug auf das Verriegeln der Wohnungstür kenne, erklärte er, er wolle nichts behaupten, aber er denke, dieser schliesse jeweils ab (Urk. HD 10/3 S. 4). Bemerkenswert ist aber seine Antwort auf die anschliessende Frage, ob er einmal – nicht am fraglichen Morgen – die Wohnungstür beim Mitangeklagten B._____ habe abschliessen wollen, jemand dann aber interveniert und ihn dazu angehalten habe, dies zu unterlassen: "Ja genau. Ich war einige Male bei B._____ und übernachtete dort. Wenn ich dann jeweils ging, weckte ich ihn und sagte ihm, dass ich gehe, er solle die Wohnung abschliessen, wenn ich gegangen sei. Dann schiss er mich jeweils zusammen und er sagte, er schliesse nie ab, warum auch. Ich wollte einfach, dass keine Junkies rein können. Die Wohnung befindet sich ja im Kreis 4" (Urk. HD 10/3 S. 4 f.). Dazu ist festzuhalten, dass es eher erstaunlich wäre, wenn sich der Angeklagte A._____ in der fraglichen Nacht nicht darum gekümmert hätte, ob die Wohnungstür, während er sich in der Wohnung aufhielt, abgeschlossen war, sondern -- 49 of 91 -ihm dies nur dann wichtig gewesen wäre, wenn er jeweils den darin schlafenden B._____ darin zurückliess. Es kommt der Verdacht auf, dass der Angeklagte A._____ aus der suggestiv formulierten Frage des Einvernehmenden ableitete, was der Mitangeklagte B._____ zu diesem Thema ausgesagt hatte, und dies als gute Verteidigungsstrategie betrachtete, weshalb er sich ihr sofort anschloss. Zudem setzte sich der Angeklagte A._____ mit seiner Bestätigung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007, der Schlüssel habe sich an der Tür befunden (Urk. HD 10/4 S. 21), zu seinen vorherigen Aussagen in Widerspruch.
2.7. Analyse der Aussagen des Angeklagten B._____
2.7.1. Bei den Aussagen des in den wesentlichen Punkten ebenfalls ungeständigen Angeklagten B._____ fällt auf, dass dieser anlässlich seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach seiner Verhaftung von Beginn weg betonte, die Wohnungstür sei offen gewesen, obwohl er jedenfalls gemäss dem Protokoll überhaupt noch nicht danach gefragt worden war (Urk. HD 13/1 S. 2 ff. und S. 11). Ferner erklärte er, dass er nie einer Frau Drogen oder Alkohol gegeben habe, damit er nachher Sex mit ihr haben könne (Urk. HD 13/1 S. 9) und mehrfach (!), dass er der Geschädigten keine Drogen und keinen Alkohol gegeben resp. dass sie in seiner Wohnung keine Drogen und keinen Alkohol genommen habe (Urk. HD 13/1 S. 10), bevor dies gemäss dem Protokoll überhaupt zum Thema wurde (Urk. HD 13/1 S. 12). Dass der Angeklagte B._____ betreffend den Alkohol- und Drogenkonsum zunächst die Unwahrheit sagte, ergibt sich insbesondere aus der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 (Urk. HD 10/4 S. 8) sowie aus seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2008 (Urk. HD 13/4 S. 2). In diesen gab er entgegen seinen ersten, bereits erwähnten Bestreitungen zu, dass die Angeklagten, J._____ und die Geschädigte in der Wohnung getrunken und Kokain genommen hätten, wie dies nicht nur von der Geschädigten (Urk. HD 14/1 S. 2), sondern auch von den Mitangeklagten A._____ (Urk. HD 10/1 S. 7; Urk. HD 10/3 S. 3) und C._____ (Urk. HD 12/1 S. 6 f.) sowie von J._____ (Urk. HD 11/1 S. 5 und S. 7; Urk. HD 11/2 S. 2; Urk. HD 11/3 S. 4; Urk. HD 10/4 S. 4 und 6) angege-- 50 of 91 -ben worden war. Dass der Mitangeklagte A._____ sowie J._____ dies ausgesagt hatten, wusste der Angeklagte B._____ bereits aufgrund der vorherigen Aussagen dieser beiden Beteiligten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 (vgl. Urk. HD 10/4 S. 4 ff.), weshalb ihm wenig anderes übrig blieb, als seine diesbezüglichen Aussagen dem Ermittlungsstand anzupassen. Es ist aber denkbar, dass das ursprüngliche Aussageverhalten des Angeklagten B._____ darauf zurückzuführen ist, dass ihm anlässlich seiner Verhaftung der Grund für die Festnahme mitgeteilt worden war und er somit bereits wusste, welche Vorwürfe im Raum standen. Was die Frage des Drogenkonsums angeht dürfte dem Angeklagten B._____ zudem klar gewesen sei, dass dieses Verhalten strafrechtlich relevant war, weshalb er aus diesem Grund zunächst versucht gewesen sein könnte, die entsprechenden Vorkommnisse in Abrede zu stellen.
2.7.2. Hellhörig macht ferner in einem ersten Moment, dass der Angeklagte B._____ die Geschädigte als Nymphomanin bezeichnete und darstellte: Sie habe nur Sex gewollt und zum Schluss noch Geld verlangt, das er ihr aber nicht gegeben habe; nicht sie sei vergewaltigt worden, sondern er, sie habe nie genug bekommen (Urk. HD 13/1 S. 10 ff.). Daran hielt er auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 fest (Urk. HD 10/4 S. 11). Derartige Aussagen werden von Beschuldigten in Zusammenhang mit Sexualdelikten immer wieder gemacht und entpuppen sich im Verlaufe der Untersuchungen regelmässig als Konstrukt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass es sich vorliegend tatsächlich so verhalten haben könnte, da auch der Angeklagte C._____ anlässlich seiner ersten Einvernahme, als er noch nicht wissen konnte, wie der Angeklagte B._____ den Verlauf der fraglichen Nacht geschildert hatte, aussagte, dass die Geschädigte immer noch mehr Sex von den Anwesenden gewollt habe (Urk. HD 12/1 S. 9), und diese Darstellung anlässlich der anschliessenden Hafteinvernahme (Urk. HD 12/2 S. 2) sowie anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2007 (Urk. HD 12/4 S. 7) bestätigte. Damit würde im Übrigen die vom Angeklagten C._____(Urk. HD 12/2 S. 2; Urk. HD 12/4 S. 5 f.; Urk. HD 10/4 S. 17) aufgestellte Behauptung in Einklang stehen, dass die Geschädigte schliesslich auch noch mit J._____ Geschlechtsverkehr haben wollte. Zwar machte J._____ anläss-- 51 of 91 -lich seiner Einvernahmen keine entsprechenden Aussagen. Er wurde aber auch nicht danach gefragt.
2.7.3. Auffällig sind die Angaben des Angeklagten B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2007, die Geschädigte habe ihm sogar vor den anderen Anwesenden den Hosengurt ausgezogen und sich für den Sex mit ihm selber entkleidet, wobei er für den Sex die anderen aus dem Zimmer geschickt habe, weil er es nicht gerne habe, wenn jemand ihm zuschaue (Urk. HD 13/1 S. 13). Diese Aussagen stehen nicht im Einklang mit jenen, die er kurz zuvor gemacht hatte, nämlich dass er glaube, zuerst habe der Mitangeklagte A._____ mit der Geschädigten Sex gehabt, wobei die anderen das Zimmer verlassen hätten, und nachher er als zweiter (Urk. HD 13/1 S. 11), und mit denen vom 23. Oktober 2007, als er angab, zunächst habe der Mitangeklagte A._____ die Geschädigte geleckt; dieser sei danach aus dem Zimmer gekommen und habe zu ihm gesagt, dass die Geschädigte nun Sex wolle und er zu ihr gehen solle (Urk. HD 13/3 S. 5), wobei er auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 zunächst bestätigte, dass zuerst der Mitangeklagte A._____ Sexualkontakte mit der Geschädigte gehabt habe (Urk. HD 10/4 S. 8). Wenn der Angeklagte A._____ zuerst mit der Geschädigten zusammen war, würde es indessen naheliegend erscheinen, und zwar unabhängig davon, ob dieser mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt oder sie einzig an Brüsten und Vagina geleckt hatte, dass die Geschädigte im Zeitpunkt, in dem der Angeklagte B._____ sich in das Zimmer begab, unbekleidet oder zumindest weitgehend unbekleidet war. Es kann daher in diesem Fall kaum sein, dass die Geschädigte sich unmittelbar, bevor der Angeklagte B._____ mit ihr Geschlechtsverkehr hatte, entkleidete. Wenn der Angeklagte A._____ zunächst alleine mit der Geschädigten im Zimmer war und der Angeklagte B._____ danach hineinging, kann die Geschädigte diesem zudem weder den Gurt vor den anderen Anwesenden abgezogen noch er die anderen Anwesenden hinausgeschickt haben, um mit der Geschädigten Sex zu haben. Dass die Aussage betreffend Ausziehen des Gurtes vor den anderen Anwesenden nicht mit dem Rest der Schilderungen übereinstimmte, dürfte der Angeklagte B._____ spätestens anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2007 gemerkt haben. Damals deutete er nämlich neu an, dies sei nicht vor den anderen passiert -- 52 of 91 -(Urk. HD 13/3 S. 6: "Nachdem A._____ aufgehört hatte mit dem Sex, ging ja ich hinein."). Die weiteren Widersprüche dürften dem Angeklagten B._____ spätestens anlässlich der Konfrontationseinvernahme aufgefallen sein. Jedenfalls änderte er auf nochmalige Nachfrage des Staatsanwalts nunmehr seine Aussage unvermittelt dahingehend ab, dass er derjenige gewesen sei, der als Erster mit der Geschädigten Sexualkontakt gehabt habe (Urk. HD 10/4 S. 9), und zwar, nachdem zunächst der Mitangeklagte A._____ mit ihr "geknutscht" habe (Urk. HD 10/4 S. 11). Nach ihm sei der Mitangeklagte A._____ zur Geschädigten gegangen und habe sie geleckt (Urk. HD 10/4 S. 12 f.). Der Mitangeklagte C._____ sei der Dritte gewesen; er sei ins Zimmer, in dem sich die Geschädigte befand, hineingegangen, nachdem der Mitangeklagte A._____ hinausgekommen sei, denn dieser habe die Geschädigte so lange geleckt, dass sie nun richtigen Sex gewollt habe (Urk. HD 10/4 S. 13). Dass er anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 mehr oder weniger zu seinen ersten Angaben zurückkehrte und geltend machte, die Geschädigte habe angefangen, die Angeklagten anzumachen, worauf die Geschädigte und er sich gegenseitig angefangen hätten zu berühren und er, als er gemerkt habe, dass es zum Sex kommen würde, die Kollegen hinausgeschickt habe (Urk. HD 13/4 S. 3), anschliessend hätten auch die Mitangeklagten A._____ und C._____ mit der Geschädigten Sex gehabt, aber er wisse nicht, auf welche Art (Urk. HD 13/4 S. 5), lässt die Aussagen des Angeklagten B._____ auch nicht in einem besseren Licht erscheinen. Erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. Mai 2009 gab er schliesslich unter der erdrückenden Beweislage mehr oder weniger zu, dass er und der Angeklagte A._____ am Anfang für eine gewisse Zeit zu zweit mit der Geschädigten im Zimmer gewesen seien (Urk. HD 10/6 S. 3 f.), wie dies von der Geschädigten konstant ausgesagt worden war. Dies war von J._____ bereits von Anfang an zu Protokoll gegeben worden (Urk. HD 11/2 S. 2; Urk. HD 11/3 S. 4; Urk. HD 10/4 S. 16) und wurde von diesem anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 19. Januar 2009 nochmals bestätigt (Urk. HD 11/4 S. 3). Ferner hatte auch der Mitangeklagte C._____ dies mehrfach ausgesagt (Urk. HD 12/1 S. 2; Urk. HD 12/5 S. 3 f.; Urk. HD 10/6 S. 2 f.).
2.7.4. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 machte der Angeklagte B._____ neu geltend, dass die Geschädigte angefangen habe, die Anwesen-
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den zu provozieren und ihren BH aufgemacht habe (Urk. HD 13/4 S. 2). Es erstaunt, dass der Angeklagte B._____ sich rund 1 ¾ Jahre nach der fraglichen Nacht plötzlich an diese Begebenheit erinnert haben will, nachdem er in den vorherigen Einvernahmen nie etwas derartiges erwähnt hatte und dies auch nichts ins Bild seiner damaligen Schilderungen passt. Der Verdacht liegt nahe, dass er – die Angeklagten waren im Zeitpunkt jener Einvernahme längst wieder auf freiem Fuss – in der Zwischenzeit mit dem Mitangeklagten A._____ über dessen Aussagen gesprochen hatte und diese Behauptung deshalb nachschob. Auffällig ist aber, dass der Angeklagte A._____ nie zu Protokoll gab, die Geschädigte habe ihren BH aufgemacht, sondern, die Geschädigte habe sich oben bis auf den BH ausgezogen und er habe ihr den BH dann langsam abgezogen (Urk. HD 10/3 S. 5).
2.7.5. Was die Frage, ob die Wohnungstür abgeschlossen und der Schlüssel aus dem Schloss entfernt war, angeht, wurde schon auf die auffälligen Aussagen des Angeklagten B._____ während seiner ersten Einvernahme hingewiesen (dazu oben unter Ziffer III.2.7.1.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2007 gab er an, die Haustür aus Prinzip nie zu verriegeln, wenn er in der Wohnung sei, wobei der Schlüssel immer an der Wohnungstür gehangen habe (Urk. HD 13/3 S. 3 f.). Dies bestätigte er anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 grundsätzlich, machte aber geltend, auch wenn die Tür abgeschlossen gewesen wäre, hätte der Schlüssel entweder gesteckt oder er wäre auf dem Tisch gewesen (Urk. HD 13/4 S. 7 f.). Seine Hauptaussage steht in Widerspruch zu denjenigen von J._____, der anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. September 2007 sowie der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme angab, der Angeklagte B._____ habe die Tür verschlossen, der Schlüssel sei aber stecken geblieben (Urk. HD 11/1 S. 6; Urk. HD 11/2 S. 4), wobei dieser diese Aussage anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2007 insofern relativierte als er angab, er vermute, dass es B._____ gewesen sei, der die Tür abgeschlossen habe und er denke, dass der Schlüssel stecken geblieben sei. Ferner gab er auf entsprechende Nachfrage an, keine Gewohnheiten des Angeklagten B._____ hinsichtlich des Verriegelns seiner Tür zu kennen (Urk. HD 11/3 S. 4).
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2.7.6. Sodann fällt auf, dass der Angeklagte B._____ seine Aussage, am Morgen des tt. Mai 2007 ab ca. 06.00 Uhr allein mit der Geschädigten in der Wohnung gewesen zu sein (Urk. HD 13/3 S. 5; Urk. HD 13/4 S. 7), anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 korrigieren musste (Urk. HD 10/4 S. 14). Die beiden Mitangeklagten sowie J._____ hatten nämlich ausgesagt, sowohl sie als auch der Angeklagte B._____ seien noch in der Wohnung gewesen, als die Geschädigte gegangen sei (Urk. HD 10/4 S. 14). Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 berief er sich dann aber wieder auf seine ursprüngliche Version (Urk. HD 13/4 S. 8). Diese widerspricht indes nicht nur den Aussagen der Geschädigten, die angab, der Mitangeklagte A._____ habe ihr schliesslich ca. um
10.00 Uhr oder 10.15 Uhr die Tür geöffnet (Urk. HD 14/1 S. 10; Urk. HD 14/3 S. 4), sondern auch denjenigen seiner Kollegen.
2.7.7. Nicht gegen den Angeklagten B._____ spricht, dass er, nachdem ihm eine Schwarz-Weiss-Kopie einer Farbfoto der Geschädigten gezeigt worden war, zunächst erklärte, diese nicht zu kennen (Urk. HD 13/1 S. 7 ff.). Als ihm die farbige Originalfoto vorgelegt wurde, gab er sofort zu, die Geschädigte zu kennen und mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. HD 13/1 S. 10). Anlässlich der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme erklärte er, als er die Schwarz-Weiss-Fotokopie gesehen habe, habe er gemeint, es handle sich um eine farbige Frau (Urk. HD 13/2 S. 2). Diese Erklärung ist plausibel. Die Fotokopie, die dem Angeklagten vorgelegt wurde, ist sehr dunkel geraten, und man könnte die darauf abgebildete Person, betrachtet man die Aufnahme nicht sehr sorgfältig, in der Tat für eine Frau anderer Hautfarbe halten (vgl. Anhang zu Urk. 13/1).
2.8. Analyse der Aussagen des Angeklagten C._____
2.8.1. Auch der in den wesentlichen Punkten nicht geständige Angeklagte C._____ machte in seinen Einvernahmen verschiedentlich Angaben, deren Wahrheitsgehalt fraglich erscheint. So machte er während des gesamten Verfahrens geltend, er habe sich von der Geschädigten einzig oral befriedigen lassen, denn diese habe ungeschützten Verkehr mit ihm haben wollen, was er abgelehnt -- 55 of 91 -habe, und ein Kondom habe er nicht gefunden (Urk. HD 12/1 S. 2; Urk. HD 12/4 S. 5). Wenn seine Aussage, wonach die Geschädigte mit ihm Geschlechtsverkehr haben wollte (Urk. HD 12/1 S. 2), stimmen würde, wäre indes zu erwarten gewesen, dass diese sich nicht mit der oralen Befriedigung des Angeklagten C._____ zufrieden gegeben hätte. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. September 2007 könnte der Angeklagte C._____ sich sodann versehentlich versprochen und die Wahrheit gesagt haben, sagte er doch auf die Frage, wer alles im Zimmer war, als er mit der Frau Sex gehabt habe: "Ich war alleine mit der Frau. Als ich gerade dabei war, mit der Frau zu schlafen, kam einer der Kollegen ins Zimmer, er lachte aber nur und verliess das Zimmer dann wieder" (Urk. HD 12/2 S. 2 f.). Dass einer der Kollegen plötzlich die Tür geöffnet und gelacht habe, bestätigte er anlässlich der Einvernahme vom 31. Dezember 2007 (Urk. HD 12/4 S. 5), wobei er anfügte, es sei vermutlich J._____ gewesen, aber er wisse es nicht. Wenn indessen einer der Kollegen gesehen hätte, dass der Angeklagte C._____ einzig Oralverkehr mit der Geschädigten hatte, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Kollege dies anlässlich seiner Einvernahmen so ausgesagt und den Angeklagten C._____ damit wenigstens teilweise entlastet hätte. Zudem gab der Angeklagte C._____ zur Begründung, weshalb es einzig zu Oralverkehr gekommen sei, an, in der Schublade des Nachttisches vergeblich nach einem Kondom für den an sich von der Geschädigten gewünschten Geschlechtsverkehr gesucht zu haben (Urk. HD 12/4 S. 5), während der Angeklagte B._____ aussagte, es habe in der Schublade im Nachttisch welche gehabt (Urk. HD 10/4 S. 11), was im Übrigen durch die Aussage der Geschädigten, dass derjenige Täter, der ein Kondom benützt habe, dieses der Schublade des Nachttisches entnommen habe (HD 14/1 S. 9), untermauert wird.
2.8.2. Ferner erklärte der Angeklagte J.____ anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2007, die Geschädigte habe selber Kokain in ihrer Handtasche gehabt (Urk. HD 12/1 S. 6), obwohl diese Behauptung von der Geschädigten bestritten (Urk. HD 14/2 S. 7) und von keinem der anderen Beteiligten je aufgestellt wurde und nur schon angesichts der damaligen finanziellen Verhältnisse der Geschädigten – sie hatte gemäss der Zeugenaussage der Zeugin Z7._____ vom 2. März 2009 am Vortag Fr. 20.– aus einer Kasse an ihrem Arbeitsplatz "geliehen", was -- 56 of 91 -darauf hindeutet, dass sie kein Geld mehr hatte (Urk. HD 15/7 S. 4 sowie Anhang) – nicht glaubhaft erscheint.
2.8.3. Widersprüchlich sagte der Angeklagte C._____ ferner mit Bezug auf die Reihenfolge der Sexualkontakte aus. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 28. September 2007 gab er zunächst an, er sei der letzte gewesen, der mit der Geschädigten sexuelle Handlungen vorgenommen habe (Urk. HD 12/1 S. 7). Im Verlauf der Einvernahme erklärte er dann aber, es könne sein, dass er der zweite gewesen sei (Urk. HD 12/1 S. 10), was er auch an der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme aussagte (Urk. HD 12/2 S. 2). Anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2007 gab er an, dass er nach dem Oralverkehr duschen gegangen sei, und als er zurückgekommen sei vom Duschen, sei der Mitangeklagte A._____ bei ihr im Zimmer gewesen (Urk. HD 12/4 S. 6), während er anlässlich der Einvernahme vom 19. September 2009 erklärte, er denke, dass er der letzte gewesen sei (Urk. HD 12/5 S. 7).
2.8.4. Sodann erklärte er anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2009, die Geschädigte am gleichen Abend schon in der "…"-Bar gesehen zu haben (Urk. HD 12/5 S. 9), obwohl er anlässlich der Hafteinvernahme vehement abgestritten hatte, an jenem Abend resp. in dieser Nacht in dieser Bar gewesen zu sein (Urk. HD 12/2 S. 3 f.) und auch angegeben hatte, die Geschädigte vor diesem Morgen nicht gekannt zu haben (Urk. HD 12/2 S. 2). Ferner hatte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 erklärt, an jenem Abend resp. in jener Nacht lediglich im ".." [Café] gewesen zu sein (Urk. HD 10/4 S. 6).
2.8.5. Hingegen erscheinen die Aussagen des Angeklagten C._____ in seiner ersten Einvernahme vom 28. September 2007 zur Rolle der beiden Mitangeklagten A._____ und B._____ am Anfang der Geschehnisse teilweise glaubhaft. Er schilderte, dass die beiden Mitangeklagten A._____ und B._____ angefangen hätten, die Geschädigte zu küssen und dass diese mit ihr einen Dreier hätten machen wollen resp. er sich dies so gedacht habe, weil die beiden Mitangeklagten zuerst zusammen mit der Geschädigten im Zimmer gewesen seien. Ferner erklärte er, er nehme an, dass dies nicht geklappt habe, weil einer der beiden plötzlich aus dem Zimmer hinausgekommen sei (Urk. HD 12/1 S. 2). Diese Angaben wi-- 57 of 91 -derrief er zwar anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Oktober 2007 (Urk. HD 12/4 S. 5) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 (Urk. HD 10/4 S. 16 f.), bestätigte sie aber anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Januar 2009 (Urk. HD 12/5 S. 3 f.) wie auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. Mai 2009 (Urk. HD 10/6 S. 2 f.). Dass die Angeklagten A._____ und B._____ während einer gewissen Zeit zu zweit bei der Geschädigten im Zimmer waren, wurde auch von J._____ ausgesagt (Urk. HD 11/2 S. 2; Urk. HD 11/3 S. 4; Urk. HD 11/4 S. 3) und deckt sich, wenn man die Frage, ob Nötigungshandlungen eingesetzt wurden, ausklammert, insoweit mit den Angaben anlässlich der ersten Einvernahmen der Geschädigten, als diese angab, sie sei von zwei der drei Angeklagten auf das Bett gezwungen worden (Urk. HD 14/1 S. 3 und 7; Urk. HD 14/3 S. 3). Ferner decken sich die Angaben insofern, als auch die Geschädigte angab, der eine der beiden im Zimmer habe dieses bald danach verlassen (Urk. HD 14/1 S. 8).
2.8.6. Dass J._____ entgegen den eigenen Aussagen des Angeklagten C._____ zunächst behauptete, dieser sei erst ein oder zwei Stunden später in die Wohnung gekommen (Urk. HD 11/2 S. 3; vgl. auch Urk. HD 11/1 S. 5 f. und Urk. HD 10/4 S. 7), könnte darin begründet sein, dass er seinen Cousin schützen wollte. Umgekehrt verhielt es sich offensichtlich genau gleich: Der Angeklagte C._____ gab entgegen den Aussagen von J._____ zunächst an, letzterer sei erst 10 oder
15 Minuten später in die Wohnung gekommen (Urk. HD 12/1 S. 6; Urk. HD 12/4 S. 5). Es kann aufgrund der eigenen Aussagen dieser beiden Beteiligten sowie aufgrund der Aussagen der übrigen in der Wohnung Anwesenden kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte C._____ sowie J._____ von Anfang an in der fraglichen Wohnung waren.
2.8.7. Auffällig ist, dass der Angeklagte C._____ sich anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2007 sofort erinnern konnte, dass die Wohnungstür abgeschlossen war und der Schlüssel gesteckt habe (Urk. HD 12/1 S. 7 f.), was er anlässlich der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme bestätigte (Urk. HD 12/2 S. 3). Immerhin lag die fragliche Nacht im Zeitpunkt dieser Einvernahme mehr als vier Monate zurück. Anlässlich der Einvernahme vom 31. Okto-- 58 of 91 -ber 2007 erklärte er dann, dass er, als er duschen gegangen sei, nachgeschaut habe, ob die Tür verschlossen war (Urk. HD 12/4 S. 4), was eine plausible Erklärung dafür wäre, weshalb er noch wusste, dass die Tür verschlossen war und der Schlüssel steckte, wenngleich es sich dabei auch um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handeln kann.
2.9. Weitere relevante Beweismittel
2.9.1. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Geschädigten im Zeitraum vor dem 4. Juni 2007 etwas Gravierendes zugestossen sein muss, ist darin zu sehen, dass die Zeugin Z8._____, welche die Geschädigte seit mehreren Monaten beruflich kannte, gemäss ihren glaubhaften Aussagen anlässlich des ersten Treffens nach den fraglichen Ereignissen am 4. Juni 2007 eine sehr veränderte, heruntergekommene und verwirrte Geschädigte mit löchrigem Pullover und strähnigen Haaren antraf, die sich gemäss deren eigenen Angaben verfolgt fühlte. Ihr gegenüber erwähnte die Geschädigte nicht, dass sie kurz zuvor das Opfer massiver sexueller Übergriffe geworden sei. Vielmehr erklärte sie, als die Zeugin Z8._____ danach fragte, weshalb sie unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, dass sie "abgestürzt" sei (Urk. HD 15/10 S. 2 ff.). Die Schilderungen der Zeugin Z8._____ schliessen die von der Geschädigten geschilderten Übergriffe keineswegs aus. Anderseits ist aber genau so gut denkbar, dass der Zustand der Geschädigten, den die Zeugin Z8._____ beschrieb, einzig die Folge davon war, dass die Geschädigte in jenem Zeitraum kein Obdach hatte und "abgestürzt" war.
2.9.2. Die Psychotherapeutin der Geschädigten, Z4._____, schilderte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 8. Januar 2008, nachdem sie in ihren Unterlagen nachgeschaut hatte (vgl. Urk. HD 16/2), dass ihr die Geschädigte erstmals am 5. Juni 2007 von sexuellen Übergriffen erzählt habe; ob diese vorgängig allenfalls schon einmal telefonisch eine entsprechende Andeutung gemacht habe, wisse sie nicht mehr (Urk. HD 15/3 S. 3). Es fällt auf, dass diese Zeugin, die am Anfang der Befragung darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der inkriminierte Vorfall sich Ende Mai 2007 zugetragen haben solle (Urk. HD 15/3 S. 3), betonte, die Ge-- 59 of 91 -schädigte habe ihr beim ersten Gespräch darüber – demnach am 5. Juni 2007 – erklärt, der Vorfall sei drei Wochen vorher passiert, womit die Zeugin davon ausgehen musste, dass dieser sich während der Zeit ereignet hatte, in der die Geschädigte noch in der Wohngruppe K._____ lebte, und nicht im Zeitraum danach. Ferner sticht ins Auge, dass die Zeugin im Verlaufsblatt zur Konsultation vom 5. Juni 2007 u.a. festhielt, die Geschädigte sei während einem exzessiven Konsum sexuell genötigt worden und überlege sich, mit der Opferhilfe eine Anzeige zu machen (Urk. HD 16/2), was deutlich weniger gravierend erscheint als der nunmehr zur Diskussion stehende Anklagesachverhalt mit mehrfacher Vergewaltigung durch drei verschiedene Täter. Die Zeugin erklärte, sie habe der Geschädigten geglaubt und glaube ihr. Wenn diese lüge, spreche sie ganz normal, wenn sie aber über das Ereignis spreche, verändere sich ihr Aussageverhalten offensichtlich (Urk. HD 15/3 S. 5). Ferner erklärte sie, sie habe schon beim ersten Gespräch, d.h. bei demjenigen vom 5. Juni 2007, festgestellt, dass diese unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (Urk. HD 15/3 S. 4). Die Zeugin Z4._____, eine ausgebildete Psychologin und Psychotherapeutin, wusste im Zeitpunkt ihrer Zeugenaussage, dass die Geschädigte eine schwierige Lebensgeschichte mit Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit hat. Ferner war ihr bekannt, dass die Geschädigte zumindest teilweise unzuverlässig war. Dennoch sah sie offensichtlich keine Veranlassung, an der Darstellung der Geschädigten zu zweifeln. Ihre Aussagen sprechen dafür, dass der eingeklagte Sachverhalt sich tatsächlich ereignet hat. Nichtsdestotrotz muss angesichts der vielen Unstimmigkeiten in den Angaben der Geschädigten auch in Betracht gezogen werden, dass diese die Zeugin getäuscht haben könnte, um sich im bereits aufgezeigten Sinne Vorteile zu verschaffen. Das Gleiche gilt für die Aussagen der Zeugin Z6._____, der Mitarbeiterin der Beratungsstelle..., ebenfalls von Beruf Psychologin (Urk. HD 15/12 S. 1). Diese erklärte, die Geschädigte sei am 8. Juni 2007 unangemeldet bei der Beratungsstelle erschienen und habe dann bei ihr einen Beratungstermin für den 10. Juni 2007 erhalten. Bei dieser ersten Konsultation habe ihr die Geschädigte erzählt, dass sie ungefähr einen Monat zuvor von mehreren Männern vergewaltigt worden sei (Urk. HD 15/12 S. 2). Auch die Zeugin Z6._____ schilderte eine starke Traumatisierung -- 60 of 91 -der Geschädigten (Urk. HD 15/12 S. 2 ff.), und auch sie erklärte, der Geschädigten zu glauben (Urk. HD 15/12 S. 6).
2.10. Fazit
2.10.1. Was die Aussagen der Geschädigten angeht, erscheinen die von ihr geschilderten sexuellen Kontakte als solche als glaubhaft; sie stehen zum Teil auch mit den Angaben der Angeklagten im Einklang. Entscheidend ist jedoch nicht, ob solche sexuellen Kontakte stattfanden, sondern, ob diese gegen ihren Willen stattfanden resp. ob die Geschädigte zu diesen genötigt wurde sowie, ob die Geschädigte tatsächlich gegen ihren Willen in der Wohnung festgehalten wurde. Daran verbleiben indessen aufgrund der dargelegten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Geschädigten Zweifel.
2.10.2. Mit Bezug auf die Aussagen der drei Angeklagten ist festzuhalten, dass diese sich nicht nur selber in grobe Widersprüche verwickelten, sondern dass ihre Aussagen auch untereinander so stark voneinander abweichen, dass sie nur bruchstückhaft miteinander in Einklang gebracht werden können. Da alle drei Angeklagten in der Nacht vom tt. Mai 2007 sowohl Alkohol als auch Kokain konsumiert hatten und die fragliche Nacht bei den ersten Einvernahmen bereits mehrere Monate zurücklag, kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass dies am fehlenden Erinnerungsvermögen lag. Sodann ist denkbar, dass sich die Angeklagten unter dem Eindruck der Verhaftung und der massiven gegen sie gerichteten Vorwürfe irgendwelche Erklärungen zurechtlegten, obwohl sie sich in Tat und Wahrheit gar nicht mehr recht erinnern konnten. Dies würde auch erklären, weshalb sie – der eine mehr, der andere weniger – ihre Aussagen von Situation zu Situation unkoordiniert und überfleissig dem ihnen in jenem Zeitpunkt jeweils bekannten Erkenntnisstand anpassten, bis schliesslich unzählige Varianten und ebenso viele Widersprüche bestanden. Ihr Aussageverhalten liesse aber auch den Schluss zu, dass alle drei Angeklagten wie auch J._____ zu verheimlichen versuchten, dass sich in der Nacht des tt. Mai 2007 in der fraglichen Wohnung der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt zugetragen hatte und sie stattdessen angaben, es sei zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen, was in dieser Situati-- 61 of 91 -on naheliegend gewesen wäre, mussten sie doch damit rechnen, DNA-Spuren hinterlassen zu haben. Auch mittels der Aussagen der drei Angeklagten lassen sich die oben angesprochenen Zweifel, ob die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten stattfanden resp. ob die Geschädigte zu diesen genötigt wurde sowie, ob die Geschädigte tatsächlich gegen ihren Willen in der Wohnung festgehalten wurde, nicht ausräumen.
2.10.3. Zudem hinterfragten die Verteidiger der Angeklagten zu Recht die Rolle des Zeugen Z5._____ (Urk. HD 128 S. 4; Urk. HD 129 S. 2; Urk. HD 132 S. 1), des ehemaligen Lebenspartners der Geschädigten und Vaters ihres jüngeren Kindes. Gemäss den Aussagen der Geschädigten empfahl dieser ihr, als diese ihn kurz nach den fraglichen Ereignissen telefonisch kontaktiert habe, Anzeige zu erstatten und eine Opferberatungsstelle zu kontaktieren (Urk. HD 14/1 S. 10; Urk. HD 14/3 S. 4), was im Wesentlichen vom Zeugen Z5._____ bestätigt wurde (Urk. HD 15/4 S. 3 f.). Eine gewisse Übereinstimmung dieses Ablaufs mit demjenigen gemäss den Schilderungen der Geschädigten betreffend die rund ein Jahr später erfolgte Falschanschuldigung lässt sich nicht von der Hand weisen. Den Verteidigern ist darin zu folgen, dass die Geschädigte die falsche Anschuldigung aus dem Jahr 2008 später ohne nachteilige Folgen zurücknehmen konnte, weil in diesem Zusammenhang noch kein Strafverfahren gegen den zu Unrecht Beschuldigten eröffnet worden war. Sollten die Vorwürfe, die die Geschädigte im vorliegenden Verfahren gegen die drei Angeklagten erhob, nicht stimmen, hätte sie dagegen, hätte sie sie später widerrufen, mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen sie rechnen müssen, zumal sie einerseits zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahmen auf die Art. 303 bis 305 StGB aufmerksam gemacht worden war (Urk. HD 14/1 S. 1; Urk. HD 14/2 S. 1) und andererseits ihre Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 26. November 2007 und 2. März 2009 unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB erfolgten (Urk. 14/3 S. 2; Urk. 14/4 S. 2).
2.10.4. Darüber hinaus kann nach dem Dargelegten nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte die beiden Zeuginnen Z4._____ und Z6._____ über die Geschehnisse in der Nacht vom tt. Mai 2007 täuschte.
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2.10.5. Zwar ist denkbar, dass der in der Anklageschrift umschriebene Ablauf der Nacht vom tt. Mai 2007 der Realität entspricht und die Geschädigte sowie allenfalls Z5._____, wie bereits dargelegt "bloss" ein Jahr später, naheliegenderweise sogar unter dem Eindruck der Geschehnisse der Nacht vom tt. Mai 2007, auf die Idee kamen, eine sexuelle Belästigung vorzuschieben, um eine Einstellung der gemeinnützigen Arbeit abzuwenden. Es verbleiben aber unter den gegebenen Umständen nicht ausräumbare Zweifel, dass sich die in der Anklageschrift umschriebenen Geschehnisse in der Nacht vom tt. Mai 2007 tatsächlich wie eingeklagt abgespielt haben. Insbesondere verbleiben Zweifel daran, ob die Angeklagten die sexuellen Handlungen tatsächlich gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten vollzogen resp. die Geschädigte dazu nötigten und ob die Geschädigte tatsächlich gegen ihren Willen in der fraglichen Wohnung festgehalten wurde. Es ist nicht ersichtlich, wie die offenen Fragen durch weitere Abklärungen resp. Untersuchungshandlungen geklärt werden könnten. Dies hat zur Folge, dass die drei Angeklagten mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sind.
3. Nebendossier 7 (Angeklagter C._____ - mehrfaches Vergehen gegen das BetmG)
3.1. Die Anklagebehörde wirft dem Angeklagten C._____ vor, im Zeitraum vom 14. April bis 14. Juli 2009 von einer nicht näher bekannten Frau namens N._____ wöchentlich je 7 Gramm Kokain durchschnittlicher Qualität für Fr. 420.–, insgesamt somit 84 Gramm Kokain für Fr. 5'040.- erworben, davon wöchentlich ca. 2 Gramm selber konsumiert und den Rest, ca. 60 Gramm Kokain, jeweils in der Stadt und Region H._____ an Dritte veräussert zu haben, um mit dem erzielten Gewinn seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Ferner wird ihm zur Last gelegt, am 14. Juli 2009 an der…-Strasse in H._____ von dieser N._____ 20,3 Gramm Kokain für Fr. 1'100.– gekauft zu haben, um dieses zu ca. einem Drittel für den Eigen-- 63 of 91 -konsum zu verwenden und den grösseren Anteil zu handelsüblichen Konditionen an unbekannte Dritte zu verkaufen und abzugeben (Urk. HD 44 S. 9 f.).
3.2. Als Beweismittel liegen einerseits die Aussagen des Angeklagten C._____ vor. Andererseits wurde, als er am 14. Juli 2009 angehalten wurde, in dessen Unterhose eine Bruttomenge von 20,3 Gramm Kokain aufgefunden (Urk. ND 7/3/1 S. 2) und ergab die Analyse der am 14. Juli 2009 sichergestellten Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin, festgehalten im Chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht vom 28. Juli 2009, hinsichtlich des Wirkstoffs Cocain inkl. Metaboliten einen stark positiven Messwert (Urk. ND 7/8 S. 2).
3.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Angeklagten C._____ bezüglich dieser Anklageziffer über den Betäubungsmittelkonsum hinaus keine strafbaren Handlungen nachzuweisen seien (Urk. HD 103 S. 85 f.). Dennoch sprach sie den Angeklagten C._____ des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG schuldig (Urk. HD 103 S. 105). Es ist indessen offensichtlich, dass der Vorinstanz beim Verfassen der Begründung ein Fehler unterlaufen ist. Der Angeklagte C._____ hatte nämlich anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Juli 2009 zugegeben, bei der nicht näher bekannten Frau namens N._____ in den letzten 12 Wochen durchschnittlich pro Woche ca. 7 Gramm Kokain gekauft zu haben, und zwar einerseits für den Eigenkonsum und andererseits, um Kollegen davon abzugeben. Ferner hatte er eingestanden, von N._____ am 14. Juli 2009 eine Bruttomenge von 20,3 Gramm Kokain bezogen zu haben, weil er dieses für sich und seine Freunde im Hinblick auf seine Ferien im … habe vorrätig haben wollen (Urk. HD 7/3/2 S. 1 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. März 2010 bestätigte er diese Angaben teilweise, verweigerte aber im Übrigen die Aussage (Urk. ND 7/3/3 S. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2010 bestritt er, dass er Kokain verkauft habe, räumte aber ein, dass er davon gratis abgegeben und im Gegenzug auch gratis Kokain bekommen habe, indem jeweils einmal er Linien gemacht habe und einmal sein Kollege. Eine Linie sei ungefähr 1/8 Gramm schwer. Es habe sich nicht unbedingt um gute, sondern um gassenübliche Qualität gehandelt (Urk. HD
61 S. 22). Es besteht keine Veranlassung, nicht auf die ersten Angaben des An-
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geklagten C._____ abzustellen, zumal diese sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (nachgewiesener Kokainkonsum; Auffinden einer Bruttomenge von 20,3 Gramm Kokain am 14. Juli 2009) decken. Nicht erstellen lässt sich somit lediglich, dass der Angeklagte C._____ das zuvor gekaufte Kokain an Dritte verkaufte resp. dies zu tun beabsichtigte, da der Angeklagte C._____ dies stets bestritt und keine Beweismittel vorliegen, mit denen er diesbezüglich überführt werden könnte. Zwar hat die Anklagebehörde vor der Vorinstanz ein durchaus nachvollziehbares Argument vorgebracht, welches für ihre Version spricht, indem sie erklärte, dass der Angeklagte C._____, der nicht erwerbstätig gewesen sei, seinen Eigenkonsum nur so habe finanzieren können (Urk. HD 62 S. 22). Wenngleich die vom Angeklagten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. März 2010 vorgebrachte Erklärung zur Herkunft des für die Kokainkäufe benötigten Geldes, er habe dieses auf dem Boden gefunden (Urk. ND 7/3/3 S. 3), wohl kaum als ernsthaft betrachtet werden kann und jedenfalls nicht überzeugt, bleiben entgegen der Anklagebehörde auch andere Finanzierungsquellen denkbar, weshalb dieser Teil des Sachverhaltes nicht erstellt werden kann.
3.4. Somit ist der Sachverhalt betreffend Nebendossier 7 mit Ausnahme des Verkaufs von Kokain erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines Da nach dem unter III. Ausgeführten der Sachverhalt gemäss Hauptdossier (Vergewaltigung etc.) in den massgeblichen Punkten nicht erstellt werden kann, ist auf die rechtliche Würdigung betreffend diesen Sachverhalt nicht näher einzugehen.
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2. Nebendossier 7 (Angeklagter C._____ - mehrfaches Vergehen gegen das BetmG)
2.1. Per 1. Juli 2011 ist der revidierte Art. 19 BetmG in Kraft getreten. Da das BetmG diesbezüglich keine Übergangsbestimmungen enthält, gelangt für die Frage, ob das alte oder das neue Recht anwendbar ist, gemäss Art. 26 BetmG, wonach die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches insoweit Anwendung finden, als das BetmG nicht selbst Bestimmungen aufstellt, Art. 2 StGB zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich das alte Recht anwendbar. Das neue Recht gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2.2. Der erstellte Sachverhalt wird sowohl vom alten als auch vom neuen Recht vollständig erfasst. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere, weshalb das alte Recht anwendbar ist.
2.3. Der Einwand der Verteidigung, die Verurteilung des Angeklagten C._____ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG gemäss Dispositivziffer 3 alinea 3 (Urk. HD 103 S. 105) stimme nicht mit der Begründung durch die Vorinstanz überein (Urk. HD
83 S. 5), ist, wie bereits aufgezeigt wurde, korrekt. Entscheidend ist aber unter diesen Umständen das Urteilsdispositiv, nicht die Begründung, wobei, wie bei der Sachverhaltserstellung (vorne unter Ziffer III.3.3.) dargelegt wurde, der Vorinstanz offensichtlich ohnehin beim Verfassen der Begründung ein Fehler unterlaufen ist. Nach dem alten Recht ist der mehrfache Kauf als Verstoss gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG, die mehrfache Abgabe als Verstoss gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat den Angeklagten C._____ indessen zwar des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG, nicht aber im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG schuldig gesprochen (Urk. HD 103 S. 105). Einer zusätzlichen Verurteilung gestützt auf den letztgenannten Absatz steht nach dem vorliegend anwendbaren alten Prozessrecht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (Niklaus Schmid, a.a.O., N 984 a.E. und N 987). Der Angeklagte C._____ ist daher ferner -- 66 of 91 -der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG schuldig zu sprechen.
2.4. Mit Bezug auf den eingestandenen Eigenkonsum ist der Angeklagte C._____ ferner der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Strafrahmen
1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
1.2. Beim Angeklagten A._____ ist die schwerste begangene Straftat der Angriff im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil des Geschädigten F._____ (ND 4), der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, beim Angeklagten B._____ der Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der E._____ AG (ND 5), der ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, und beim Angeklagten C._____ das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG (ND 7), das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bei allen drei Angeklagten die Deliktsmehrheit sowie die teilweise mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Beim Angeklagten A._____ liegt ferner der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Somit ergibt sich beim Angeklagten A._____ ein nach unten offener theoretischer Strafrahmen, der bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe reicht, beim Angeklagten B._____ ein theoretischer Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geld-- 67 of 91 -strafe bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe und beim Angeklagten B._____ ein solcher von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Die dargelegten erweiterten Strafrahmen sind aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. Strafzumessung
2.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art.
47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I-- 68 of 91 -Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.174/2001 vom 3. April 2001 E. 2a,6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.1.; Art. 50 StGB).
2.2. Angeklagter A._____
2.2.1. Tatkomponente
2.2.1.1. Objektive Tatschwere Beim aus nichtigem Anlass erfolgten Angriff durch den Angeklagten A._____ und seinen Kollegen erlitt der Geschädigte F._____ mehrere Beulen und Kontusionen am Kopf, insbesondere eine Kieferkontusion, und war dieser während zwei Tagen arbeitsunfähig, während der Geschädigte O._____ sich eine blutende Oberlippenverletzung zuzog. Dass die Vorinstanz das objektive Verschulden des Angeklagten A._____ unter diesen Umständen als erheblich bezeichnete (Urk. HD 103 S. 92), ist nicht zu beanstanden.
2.2.1.2. Subjektive Tatschwere Auch subjektiv ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Der Angeklagte A._____ handelte mit direktem Vorsatz. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass er sich aufgrund geringfügiger verbaler Provokationen seitens der
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Geschädigten zu einer völlig unverhältnismässigen Reaktion hinreissen liess, mit der er eine rücksichtslose Aggressivität an den Tag legte (Urk. HD 103 S. 92).
2.2.1.3. Strafmilderungsgrund Der Gutachter med. prakt. P._____ kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. Januar 2010 zum Schluss, dass beim Angeklagten A._____ hinsichtlich dieser Tat eine Verminderung der Schuldfähigkeit knapp mittleren Grades bestanden habe (Urk. HD 25/4 S. 67). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Einschätzung abzuweichen wäre. Insbesondere wurden der von der Verteidigung zur Begründung einer im mittleren Grad verminderten Schuldfähigkeit angeführte Alkohol- und Kokainkonsum sowie die Persönlichkeitsstörung vom Gutachter bereits gebührend berücksichtigt (vgl. Urk. HD 25/4 S. 52 ff.).
2.2.2. Täterkomponente
2.2.2.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten A._____ korrekt wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 103 S. 93; § 161 GVG). Zu ergänzen ist, dass der Angeklagte A._____ am 2. Dezember 2010 eine stationäre Massnahme angetreten und das Massnahmezentrum …, in dem er sich seither aufhält, am 18. Oktober 2011 einen positiven Bericht über den bisherigen Verlauf der Massnahme ausgestellt hat (Urk. HD 117). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. HD 103 S. 93), weder Straferhöhungsnoch Strafminderungsgründe ableiten.
2.2.2.2. Vorstrafen Der Angeklagte A._____ weist, wie von der Vorinstanz ausgeführt (Urk. HD 103 S. 93), zwei nicht einschlägige Vorstrafen auf. Mit Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich vom 15. März 2002 war er wegen bandenmässigen Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juni 2005 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt worden (Urk. HD 105). Diese beiden Vorstrafen sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, ebenso die Delinquenz während laufendem Strafverfahren.
2.2.2.3. Nachtatverhalten Strafmindernd ist das Geständnis des Angeklagten zu gewichten.
2.2.3. Hypothetische Einsatzstrafe In Würdigung der obgenannten Kriterien erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe resp. 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
2.2.4. Gesamtstrafe
2.2.4.1. Die für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
2.2.4.2. Zu relativieren sind die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Verschulden betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand gemäss ND 1 (Urk. HD
103 S. 91). Zwar ist es richtig, dass der Angeklagte A._____ mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.86 Gewichtspromillen den Grenzwert der qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromillen nur knapp überschritt. Dies ändert indessen nichts daran, dass der seit 1. Januar 2005 geltende Grenzwert von 0.5 Gewichtspromillen deutlich überschritten wurde. Dass der Angeklagte A._____ mitten in der Nacht als Lenker eines Personenwagens unterwegs war, -- 71 of 91 -relativiert sein objektives Verschulden nicht. Zwar ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass wegen des weniger hohen Verkehrsaufkommens während der Nacht grundsätzlich ein weniger hohes Potential für die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Der Angeklagte A._____ war aber auf der auch nachts erheblich frequentierten …-Strasse in H._____ unterwegs. Zudem stehen einem weniger hohen Verkehrsaufkommen während der Nacht die deutlich schlechteren Sichtverhältnisse bei Dunkelheit gegenüber. Der Angeklagte handelte zumindest eventualvorsätzlich und war gemäss dem Gutachten, dem zu folgen ist, hinsichtlich dieses Delikts voll schuldfähig (Urk. HD 25/4 S. 54).
2.2.4.3. Das objektive Verschulden betreffend die einfache Körperverletzung gemäss ND 2 zum Nachteil des Geschädigten Q._____ wiegt entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, die von einem keinesfalls mehr leichten Verschulden ausging (Urk. HD 103 S. 92), erheblich, fügte der Angeklagte A._____ diesem doch mit einem wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf eine Unterkiefer-Fraktur zu, die zu einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten führte (Urk. ND 2/4 S. 1 f.). Dass ein solcher Faustschlag leicht zu noch schwereren Verletzungen hätte führen können, bedarf keiner näheren Erläuterung. Der Angeklagte handelte, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. HD 103 S. 92), vorsätzlich, hinsichtlich der Verletzungsfolgen jedenfalls eventualvorsätzlich, und zeigte bei der Tatausübung ein erhebliches Gewaltpotential, weshalb auch das subjektive Verschulden erheblich wiegt. Zu Recht hat die Vorinstanz hinsichtlich dieses Delikts berücksichtigt, dass der Angeklagte A._____ im Tatzeitpunkt beträchtliche Mengen Alkohol und Kokain konsumiert hatte (Urk. ND 2/7 S. 1 und S. 3), und gestützt auf das Gutachten, dem auch hier zu folgen ist, eine Verminderung der Schuldfähigkeit knapp mittleren Grades berücksichtigt (Urk. HD 25/4 S. 54; Urk. HD 103 S. 92).
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2.2.4.4. Bei der Irreführung der Rechtspflege gemäss ND 3 ging die Vorinstanz zu Recht von einem nicht mehr leichten Verschulden aus, wobei für die Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. HD 103 S. 92; § 161 GVG).
2.2.4.5. Hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss ND 4 stellt sich die Frage, ob die Verurteilung durch die Vorinstanz zusätzlich zur Verurteilung wegen Angriffs gerechtfertigt war, da sich aus der Anklageschrift nicht ergibt, dass weitere Personen als die Verletzten F._____ und O._____ angegriffen worden wären (vgl. BSK StGB II-Aebersold, Art. 134 N 13; BGE 118 IV 227). Auf den diesbezüglichen Schuldspruch kann indessen nicht zurückgekommen werden, da dieser nicht angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Frage offen bleiben kann. Der Unrechtsgehalt ist aber jedenfalls mit der Bestrafung wegen Angriffs abgegolten, weshalb die mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F._____ und O._____ im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen ist.
2.2.4.6. Deutlich straferhöhend fällt bezüglich dieser Delikte neben den bereits erwähnten Vorstrafen ins Gewicht, dass der Angeklagte A._____ sie mit Ausnahme des Fahrens in angetrunkenem Zustand während laufendem Strafverfahren beging. Strafmindernd ist sein vollumfängliches Geständnis zu werten.
2.2.5. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Anzurechnen sind 62 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2.3. Angeklagter B._____
2.3.1. Tatkomponente
2.3.1.1. Objektive Tatschwere
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Hinsichtlich des vom Angeklagten B._____ verübten Diebstahls zum Nachteil der E._____ AG (ND 5) ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Deliktsbetrag, gemessen an der Bandbreite möglicher Deliktsbeträge, eher gering war (vgl. Urk. HD 103 S. 94). Dennoch kann von einer Bagatelle nicht die Rede sein, zumal die Höhe des Deliktsbetrages dem Zufall unterlag – hätten der Angeklagte B._____ und seine Mittäter einen höheren Bargeldbetrag aufgefunden, hätten sie selbstverständlich diesen gestohlen. Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht.
2.3.1.2. Subjektive Tatschwere Der Angeklagte B._____ setzte sich beim Diebstahl zum Nachteil der E._____ AG bedenkenlos über die Eigentumsrechte anderer hinweg, wobei das Motiv rein finanzieller und somit egoistischer Natur war. Zudem handelte er mit direktem Vorsatz und gingen er und seine Mittäter planmässig vor, indem sie Einbruchswerkzeuge einsetzten, Funkgeräte benützten und einer von ihnen "Schmiere stand". Von einer "spontanen Sache" oder einer "Dummheit" kann unter den gegebenen Umständen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 121 S. 16) keine Rede sein. Dass der Angeklagte B._____ im Zeitpunkt der Tat arbeitslos war (Urk. HD 121 S. 16), wirkt sich nicht verschuldensreduzierend aus. Er wohnte bei seinen Eltern, die ihn auch finanziell unterstützten (Urk. HD 121 S. 16), und befand sich nicht in einem finanziellen Engpass im Sinne einer eigentlichen Notsituation. Das subjektive Verschulden wiegt ebenfalls nicht mehr leicht.
2.3.2. Täterkomponente
2.3.2.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten B._____ mit der Präzisierung, dass dieser seine Tätigkeit im Café "…" bereits im Jahre 2007 aufgegeben hatte (Urk. HD 13/1 S. 4), korrekt wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 103 S. 95; § 161 GVG). Zu ergänzen ist, dass er als Maler arbeitet und inzwischen Vater eines zweiten Kindes geworden ist (Prot. II S. 19).
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Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. HD 103 S. 95), weder Straferhöhungsnoch Strafminderungsgründe ableiten.
2.3.2.2. Vorstrafen Die Vorinstanz berücksichtigte beim Angeklagten B._____ insgesamt vier Vorstrafen, von denen die ersten beiden aus dem Jahr 1998 datieren (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 1998 [drei Monate Gefängnis] und Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 6. Juli 1998 [90 Tage Gefängnis und Fr. 250.– Busse]; vgl. Urk. HD 37/4), straferhöhend. Die beiden Vorstrafen aus dem Jahre 1998 hätten indessen gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Es verbleiben somit zwei teilweise einschlägige Vorstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten, mehrfachen Diebstahls sowie des Versuchs dazu, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruchs und Verstössen gegen das SVG (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2001 [Arbeitserziehungsanstalt] und Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. September 2001 [Arbeitserziehungsanstalt]; Urk. HD 106), die deutlich straferhöhend zu berücksichtigen sind.
2.3.2.3. Nachtatverhalten Der Angeklagte B._____ zeigte sich sofort geständig, wobei er auf frischer Tat ertappt wurde und das Deliktsgut auf sich trug (Urk. ND 5/2 S. 6; Urk. ND 5/16/3), weshalb er ohnehin praktisch überführt war und sein Geständnis nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Er verhielt sich indes grundsätzlich kooperativ (Urk. ND 5/2 S. 6), was ebenfalls strafmindernd zu veranschlagen ist.
2.3.3. Hypothetische Einsatzstrafe In Würdigung der obgenannten Kriterien erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
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2.3.4. Gesamtstrafe
2.3.4.1. Die für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
2.3.4.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 121 S. 16) ist auch der Diebstahlversuch zum Nachteil der R._____ AG zu berücksichtigen. Der diesbezügliche Schuldspruch wurde in der Eingabe vom 29. November 2010 (Urk. HD 85) nicht beanstandet und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Er war aber ohnehin auch gerechtfertigt, gab der Angeklagte B._____ doch anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 27. Januar 2009 an, ihm sei nicht aufgefallen, dass in der fraglichen Liegenschaft noch eine zweite Firma untergebracht sei, dies sei aber egal gewesen, da nach Verwertbarem gesucht worden sei. Zudem gestand der Angeklagte B._____ ein, wenngleich nichts auf ein anderes Geschäft hingedeutet habe, seien im Innern der Liegenschaft weitere Türen aufgebrochen worden. Demnach nahm der Angeklagte B._____ subjektiv in Kauf, zum Nachteil nicht nur der E._____ AG, sondern auch zum Nachteil anderer Geschädigter zu delinquieren. Dass es beim Diebstahl zum Nachteil der Geschädigten R._____ AG beim Versuch blieb, kann gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB leicht strafmildernd veranschlagt werden. Nicht ausser Acht gelassen werden darf ferner, dass durch die mehrfache Sachbeschädigung ein erheblicher Sachschaden entstand. Insgesamt betrachtet ist das objektive und subjektive Verschulden hinsichtlich des Diebstahlversuchs, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
2.3.4.3. Deutlich straferhöhend fallen die bereits erwähnten teilweise einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Ferner ist die teilweise mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu berücksichtigen. Auch bezüglich dieser Delikte ist das Geständnis des Angeklagten B._____ nur leicht strafmindernd zu gewichten, da er auf frischer Tat ertappt wurde und ihm somit wenig anderes übrig blieb, als ein Geständnis abzulegen. Dass er sich gegen den Vorwurf der Sachbeschädigung wehrte, indem er angab, nicht er habe diese Schäden verursacht (Urk. ND 5/13/1 S. 7), kann nicht als fehlendes Geständnis betrachtet werden, da diese Argumen-- 76 of 91 -tation auf fehlende Rechtskenntnisse bezüglich einer Tatbeteiligung in Form der Mittäterschaft zurückzuführen sein dürfte. Eine diesbezügliche Schadenersatzpflicht anerkannte der Angeklagte B._____ im Untersuchungsverfahren denn auch grundsätzlich (Urk. 5/13/1 S. 7). Weiter ist auch hier das grundsätzlich kooperative Verhalten des Angeklagten B._____ strafmindernd zu berücksichtigen.
2.3.5. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe erweist sich die Bestrafung des Angeklagten B._____ mit 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Anzurechnen sind 112 Tagessätze, die durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2.3.6. Höhe des Tagessatzes
2.3.6.1. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60, E. 6.1 ff.).
2.3.6.2. Der Angeklagte B._____ erzielt als Maler ein Einkommen von Fr. 4'500.– netto im Monat zuzüglich Anteil 13. Monatslohn (Prot. II S. 19). Da seine Ehefrau nicht erwerbstätig ist (Prot. II S. 19 f.), werden von diesem Einkommen die Lebenskosten der gesamten Familie mit zwei Kleinkindern bestritten. Vermögen oder Schulden hat der Angeklagte B._____ gemäss eigenen Angaben nicht (Prot. II S. 20). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf den Minimalbetrag von Fr. 30.– anzusetzen.
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2.4. Angeklagter C._____
2.4.1. Tatkomponente
2.4.1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz wiegt das objektive Verschulden des Angeklagten C._____ nicht mehr leicht. Er delinquierte über einen Zeitraum von mehreren Monaten und die von ihm gekaufte und teilweise abgegebene Betäubungsmittelmenge, insgesamt ca. 104,3 Gramm Kokaingemisch, ist beträchtlich.
2.4.1.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv ist zu Gunsten des Angeklagten C._____ zu werten, dass davon ausgegangen werden muss, dass er das Kokaingemisch nicht verkaufte und somit nicht aus eigennützigen Motiven einen finanziellen Profit aus der Sucht anderer schlug. Dennoch sind seine Handlungen auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren.
2.4.2. Täterkomponente
2.4.2.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten C._____ korrekt wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 103 S. 97; § 161 GVG). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. HD 103 S. 97), weder Straferhöhungsnoch Strafminderungsgründe ableiten.
2.4.2.2. Vorstrafen Der Angeklagte C._____ weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Oktober 2006 wegen ein-
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facher Körperverletzung zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt (Urk. HD 107). Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
2.4.2.3. Nachtatverhalten Das Geständnis des Angeklagten C._____ ist strafmindernd zu berücksichtigen.
2.4.3. Hypothetische Einsatzsstrafe In Würdigung der obgenannten Kriterien erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
2.4.4. Gesamtstrafe
2.4.4.1. Die für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
2.4.4.2. Hinsichtlich der Entwendung des Motorfahrzeuges zum Gebrauch ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass das Verschulden noch nicht gravierend wiegt. Für das Fahren ohne Führerausweis ist gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 7 SVG als Sanktion Busse vorgesehen, weshalb es ebenso wie der mehrfache Betäubungsmittelkonsum in die vorliegende Strafzumessung nicht einzubeziehen, sondern separat mit Busse zu bestrafen ist (dazu nachfolgend unter Ziffer V.2.4.7.). Leicht straferhöhend fällt die bereits erwähnte Vorstrafe ins Gewicht.
2.4.5. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen als angemessen. Anzurechnen sind 60 Tagessätze, die durch Untersuchungshaft erstanden sind.
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2.4.6. Höhe des Tagessatzes
2.4.6.1. Die Grundsätze zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes wurden bereits vorstehend unter Ziff. 2.3.6.1. dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.
2.4.6.2. Der Angeklagte C._____ arbeitet im Unternehmen eines Kollegen, das Räumungen durchführt, und ist im Stundenlohn angestellt, wobei sein Arbeitspensum zwischen 70 und 100 % liegt. Er erhält einen Lohn von Fr. 25.– pro Stunde und kommt gemäss eigenen Angaben auf ein Einkommen von ca. Fr. 4'000.– pro Monat. Er lebt weiterhin bei seinen Eltern. Vermögen hat er gemäss seinen Angaben nicht. Seine Schulden, die sich gemäss seinen Aussagen auf ca. Fr. 15'000.– belaufen (Prot. II S. 24), können nach dem bereits Dargelegten bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt werden. Unter den gegebenen Umständen erweist sich ein Tagessatz von Fr. 65.– als angemessen.
2.4.7. Übertretungsbusse
2.4.7.1. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 aBetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. Ferner wird das Fahren ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG gemäss dessen Abs. 7 ebenfalls mit Busse bestraft. Die Bemessung der Busse richtet sich, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen und dem Verschulden des Täters, wobei der Maximalbetrag gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Fr. 10'000.– beträgt.
2.4.7.2. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das Verschulden des Angeklagten C._____ hinsichtlich des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums angesichts der Deliktsdauer und der Häufigkeit des Konsums noch leicht wiegt, zumal er mit dieser Delinquenz nicht die Gesundheit anderer gefährdete. Nicht gravierend wiegt ferner das Verschulden des Angeklagten C._____ hinsichtlich des Fahrens ohne Führerausweis. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 500.– ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zwar milde, kann aber aufgrund des Verschlechterungsverbots -- 80 of 91 -ohnehin nicht nach oben korrigiert werden, weshalb sie zu bestätigen ist. Für die Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei vorliegend der Umrechnungsschlüssel von einem Tag pro 100 Franken anzuwenden ist. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist somit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen. VI. Massnahme
1. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung beantragten für den Angeklagten A._____ die Anordnung einer stationären therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe (Urk. HD 62 S. 2 und 64 S. 2). Die Vorinstanz folgte diesem Antrag und ordnete für ihn eine stationäre Massnahme an (Urk. HD 103 S. 105, Dispositivziffer 5).
2. Die Anordnung der stationären Massnahme wurde vom Angeklagten nicht angefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Berufungsgericht darüber nicht mehr zu befinden hat. VII. Vollzug
1. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass beim Angeklagten A._____ der Strafvollzug gestützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten der angeordneten stationären Massnahme aufzuschieben ist, zumal der Nichtgewährung des Aufschubs ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstehen würde.
2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 -- 81 of 91 -StGB). Danach ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, 2049). Weil eine günstige Prognose vermutet wird, ist der bedingte Strafvollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel zu gewähren, es sei denn, es dränge sich eine Ausnahme von der Regel auf. Die gegenteilige Annahme, dass vom Fehlen einer günstigen Prognose auszugehen ist, besteht nur dann, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde mit der Konsequenz, dass dann der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist von einem Gesamtbild der Täterpersönlichkeit auszugehen (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 7). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 130).
2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf, ist gemäss Art. 44 StGB eine Probezeit festzusetzen. Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Angeklagten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr erscheint, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121, E. 1). Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schneider/Garré, in Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 44 N 4).
3.1. Da der Angeklagte B._____ mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs bei ihm erfüllt. Die Vorstrafen des Angeklagten B._____ erfüllen die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nicht, weshalb in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose zu vermuten ist.
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3.2. Der Angeklagte B._____ wurde per 21. Mai 2001 in die Arbeitserziehungsanstalt (heute: Massnahmenzentrum) in S._____ eingewiesen. Per 1. November 2003 erfolgte seine bedingte Entlassung (vgl. Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Februar 2005, in Beizugsakten DG010054, S. 2). Rund vier Jahre nach dem Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Februar 2005, womit auf den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 1996 ausgefällten Strafe von 6 Monaten Gefängnis und der mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. September 2001 angeordneten Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt verzichtet wurde, da der Angeklagte B._____ die Arbeitserziehungsmassnahme inzwischen erfolgreich absolviert hatte (vgl. Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Februar 2005, in Beizugsakten DG010054, S. 3 ff.), trat dieser wieder strafrechtlich in Erscheinung.
3.3. Der Angeklagte B._____ hat im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren insgesamt 112 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Es darf davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und die heute auszufällende Strafe, aber auch der Umstand, bei erneuter Delinquenz mit einer unbedingten Bestrafung rechnen zu müssen, den Angeklagten B._____ davon abhalten werden, in Zukunft wieder zu delinquieren. Dem Angeklagten B._____ ist daher hinsichtlich der gegen ihn auszufällenden Geldstrafe in Anwendung von Art.
42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den angesichts der Vorstrafen verbleibenden Restbedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen.
4.1. Der Angeklagte C._____ ist mit 210 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen, weshalb die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs auch bei ihm erfüllt sind. Die Vorstrafe des Angeklagten C._____ erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nicht, weshalb in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose zu vermuten ist.
4.2. Es darf davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und die heute auszufällende Strafe den Angeklagten C._____ davon abhalten werden, in Zukunft erneut zu delinquieren. Es ist ihm daher hinsichtlich der gegen ihn auszufällenden Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der beding-- 83 of 91 -te Strafvollzug zu gewähren. Aufgrund der Vorstrafe und der aus diesem Grund verbleibenden Restbedenken ist die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen. VIII. Verlängerung der Probezeit Der Angeklagte C._____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Oktober 2006 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt; die Probezeit wurde auf 2 Jahre angesetzt. Dieser Strafbefehl wurde dem Angeklagten C._____ am 26. Oktober 2006 eröffnet (Urk. HD 39/4 S. 2). Die Betäubungsmitteldelikte wurden im Zeitraum vom 14. April 2009 bis 14. Juli 2009 begangen, mithin, wie auch die Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch sowie das Fahren ohne Führerausweis, welche am 14. Juli 2009 erfolgten, nach Ablauf der Probezeit (Urk. HD 107; Beizugsakten 2006/5476, Urk. 10). Unter diesen Umständen besteht, wie von der Verteidigung zu Recht angeführt (Urk. HD 83 S. 6), für eine Verlängerung der Probezeit kein Raum. IX. Zivilansprüche Da die Angeklagten von den ihnen zum Nachteil der Geschädigten D._____ vorgeworfenen Delikten freizusprechen sind, ist auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten nicht einzutreten. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung hat der Angeklagte nach § 188 Abs. 1 StPO/ZH nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die Kosten für die
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Verbeiständung des Geschädigten zu tragen und diesen für die aus dem Verfahren erwachsenden Kosten und Umtriebe zu entschädigen.
1.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 396a StPO/ZH in der Regel im Verhältnis nach Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten.
2.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 1/5 dem Angeklagten A._____, zu 1/10 dem Angeklagten B._____ und zu 1/10 dem Angeklagten C._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das gesamte Verfahren sowie die Kosten der Vertretung der Geschädigten D._____ sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist der Angeklagte C._____ für die Kosten seines erbetenen Verteidigers im zweitinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen.
2.2. Angesichts dessen, dass der Angeklagte A._____ sich auf absehbare Zeit in einer stationären Massnahme befinden und somit kein Einkommen haben wird, sind die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten definitiv abzuschreiben.
3.1. Der Verteidiger des Angeklagten B._____ beantragte für den Fall eines Freispruchs von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft vom 26. September bis 26. November 2006 eine Genugtuung von mindestens Fr. 13'400.– (Urk. HD 85 S. 10; Urk. 121 S. 1), der Verteidiger des Angeklagten C._____ mit gleicher Begründung eine Genugtuung von Fr. 6'000.– (Urk. HD 122 S. 3).
3.2. Zwar ist den Verteidigern der Angeklagten B._____ und C._____ darin zu folgen, dass die Untersuchungshaft im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Hauptdossier zu Unrecht erlitten wurde. Die dabei erstandenen Tage sind jedoch in Form von Tagessätzen vollumfänglich an die Strafen dieser beiden Angeklagten anzurechnen. Für die Ausrichtung einer Genugtuung im Zusammenhang mit -- 85 of 91 -der zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft besteht unter diesen Umständen kein Raum.
3.3. Hingegen ist allen drei Angeklagten vor dem Hintergrund dessen, dass ihnen im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Vergewaltigung und Freiheitsberaubung Umtriebe entstanden sind und sie sich zu Unrecht einer schweren Anschuldigung gegenüber sahen, wie vom Verteidiger des Angeklagten C._____ für diesen beantragt (Urk. HD 122 S. 3 f.), je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– sowie je eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzusprechen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Juni 2010 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend den Angeklagten A._____), Dispositivziffer 2 teilweise (Schuldspruch wegen Diebstahls und des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend den Angeklagten B._____), Dispositivziffer
3 teilweise (Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG betreffend den Angeklagten C._____), Dispositivziffer 5 teilweise (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB betreffend den Angeklagten A._____), Dispositivziffern 10, 11 und 12 (Zivilansprüche) und Dispositivziffer 15 (Höhe der Gerichtsgebühr) sowie der gleichentags ergangene Beschluss betreffend Einziehung von Drogen sowie Heranziehung des -- 86 of 91 -beim Angeklagten B._____ sichergestellten Bargeldbetrages zur Kostendeckung in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Angeklagte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Angeklagte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
3. Der Angeklagte C._____ ist schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG − der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG. Der Angeklagte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
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4. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
62 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
5. Der Vollzug der gegen den Angeklagten A._____ verhängten Freiheitsstrafe wird zum Zweck der Durchführung der rechtskräftig angeordneten stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) aufgeschoben.
6. Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, wovon 112 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind.
7. Der Vollzug der gegen den Angeklagten B._____ verhängten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt.
8. Der Angeklagte C._____ wird bestraft mit 210 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 65.–, wovon 60 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (für die Übertretungen).
9. Der Vollzug der gegen den Angeklagten C._____ verhängten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.
10. Die gegen den Angeklagten C._____ verhängte Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte C._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
11. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Oktober 2006 gegen den Angeklagten C._____ ausgefällten, bedingten Strafe von 14 Tagen Gefängnis wird nicht verlängert.
12. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____ wird nicht eingetreten.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 10'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'088.85 amtliche Verteidigung 1 Fr. 5'095.45 amtliche Verteidigung 2 Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)
14. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden zu 1/5 dem Angeklagten A._____ und zu je 1/10 den Angeklagten B._____ und C._____ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die auf den Angeklagten A._____ entfallenden Kosten werden definitiv abgeschrieben.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das gesamte Verfahren sowie die Kosten der Vertretung der Geschädigten D._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Angeklagte C._____ wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren mit Fr. 31'937.85 entschädigt.
16. Den Angeklagten A._____, B._____ und C._____ wird für das gesamte Verfahren je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– sowie je eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse bezahlt.
17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Angeklagten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die amtliche Verteidigung des Angeklagten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Verteidigung des Angeklagten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Vertreterin der Geschädigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (betr. den Angeklagten A._____)
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− die Geschädigte E._____ AG im Dispositivauszug hinsichtlich der Zivilansprüche − den Geschädigten F._____ im Dispositivauszug hinsichtlich der Zivilansprüche (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Angeklagten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die amtliche Verteidigung des Angeklagten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Verteidigung des Angeklagten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Vertreterin der Geschädigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (betr. den Angeklagten A._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (betr. den Angeklagten C._____) − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
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Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. März 2012 Der Vorsitzende: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Laufer -- 91 of 91 --