SB110175
mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
21. Mai 2012Deutsch195 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110175-O/U/pb/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff Urteil vom 21. Mai 2012 in Sachen A._____, Angeklagter und Erstappellant verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, Einziehungsbetroffene und Erstappellanten
1 vertreten durch Fürsprecher Y1._____,
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,
3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____,
4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Pellegrini,
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Anklägerin und Zweitappellantin betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 11. Oktober 2010 (DG090122)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Februar 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (HD303250). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
2. Der Angeklagte wird betreffend die Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Verkauf von 40'740 Aktien der F._____ durch die G._____ an Konzernleitungsmitglieder der G._____ im März 2001" freigesprochen.
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 ausgefällten Strafe von CHF 20'000.-- Busse.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.
6. C._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.
7. D._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 347'400.– zu bezahlen.
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8. E._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.
9. B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 70'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 113'596.55 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Beschluss der Vorinstanz: Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sichergestellten und mit Verfügung vom 24. Februar 2009 beschlagnahmten Dokumente mit den Positionsnummern 1/11 bis 1/13 sowie 1/16 bis 1/39 werden bei den Akten belassen. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten A._____: (Urk. 113, S. 130)
1. Herr A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Der Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
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3. Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei Herr A._____ für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen. b) des Vertreters des Einziehungsbetroffenen B._____: (Urk. 107, S. 1)
1. In Aufhebung von Ziffer 9 des angefochtenen Urteils und in vollumfänglicher Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei auf den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei der Einziehungsantrag vollumfänglich abzuweisen und von einer Einziehung sei abzusehen.
3. B._____ sei für das erst- und zweitinstanzliche Einziehungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. c) des Vertreters des Einziehungsbetroffenen C._____: (Urk. 109, S. 1)
1. In Aufhebung von Disp. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils und in vollumfänglicher Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei auf den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten; eventualiter sei der Einziehungsantrag vollumfänglich abzuweisen.
2. C._____ sei für das erst- und zweitinstanzliche Einziehungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
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d) des Vertreters des Einziehungsbetroffenen D._____: (Urk. 110, S. 1)
1. Es sei Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben, die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, und auf den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2010 nicht einzutreten;
2. Eventuell sei der Antrag auf Einziehung unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile abzuweisen;
3. Herr D._____ sei für seinen Aufwand im erst- und zweitinstanzlichen Einziehungsverfahren angemessen zu entschädigen. e) des Vertreters des Einziehungsbetroffenen E._____: (Urk. 111, S. 1)
1. Es sei Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben, die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und auf den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. Juli 2010 sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei der Einziehungsantrag abzuweisen.
3. E._____ sei für den Aufwand im erst- und zweitinstanzlichen Einziehungsverfahren angemessen zu entschädigen. f) des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 106, S. 1 f., bzw. Urk. 112, S. 1 f.)
1. Es sei der Beschuldigte A._____ im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte mit viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Es seien dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen.
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4. Es sei beim Beschuldigten der Deliktserlös nach Ermessen des Gerichts einzuziehen, jedenfalls aber im minimalen Umfang von CHF 2'474'269.56 zuzüglich Zinsen.
5. Es sei bei den einziehungsbetroffenen Dritten nach Ermessen des Gerichts der Deliktserlös einzuziehen, mindestens aber bei D._____ CHF 1'666'392.96 bei C._____ CHF 2'244'307.54 bei B._____ CHF 630'134.62 bei E._____ CHF 1'145'767.26 je plus Zinsen.
6. Sollte das Einziehungsverfahren zeigen, dass die Deliktserlöse bei den entsprechenden Personen nicht mehr eingezogen werden können, sei jede gesetzliche Massnahme zu ergreifen, Ersatzforderungen festzusetzen und dabei auch das Vermögen und die über dem Existenzminimum liegenden Rentenzahlungen sowie gesetzliche Unterstützungspflichten in Anschlag zu bringen.
7. Sollten die deliktischen Mittel heute rechtlich oder faktisch bei anderen als den genannten Personen liegen, so sei jede noch angemessen erscheinende gesetzliche Massnahme zu ergreifen, um dem Einziehungsrecht daselbst zum Durchbruch zu verhelfen.
8. Das Ergebnis der Einziehung und von Ersatzforderungen sei der Staats- sowie der Bundeskasse und nicht der H._____ zuzuweisen. ___________________________
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Das Gericht erwägt:
Sachverhalt
I.
(Prozessgeschichte und Anträge)
1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 11. Oktober 2010 wurde der Angeklagte A._____ der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Bezüglich der zwei Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Verkauf von 40'740 Aktien der F._____ durch die G._____ an die Konzernleitungsmitglieder der G._____ im März 2001" wurde er freigesprochen. Der Angeklagte wurde bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 ausgefällten Busse von Fr. 20'000.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von
24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Angeklagte wurde ausserdem verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen (Urk. 86, S. 113). Im Weiteren wurden die Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Beträge von Fr. 391'200.– (C._____), Fr. 347'400.– (D._____), Fr. 174'200.– (E._____) bzw. Fr. 174'200.– (B._____) zu bezahlen (Urk. 86, S. 113 f.). b) Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2010 meldete die Verteidigung noch vor Schranken die Berufung an, welche sie nicht beschränkte (Prot. I, S. 57). Die Einziehungsbetroffenen liessen mit Eingaben vom 27., 28. und 29. Oktober 2010 ebenfalls rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 66, 67, 69 und 70). Mit Eingabe vom 1. November 2010 meldete schliesslich auch die Staatsanwaltschaft die Berufung an (Urk. 71). In vollständiger Ausfertigung nahm der Verteidiger das Urteil am 10. Dezember 2010 in Empfang (Urk. 74/2). Mit Zuschrift vom 22. Dezember 2010 – der Post übergeben am sel-- 8 of 122 -ben Tag – benannte er rechtzeitig die Beanstandungen (§ 414 Abs. 4 StPO; Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft nahm das begründete Urteil am 9. Dezember 2010 in Empfang (Urk. 74/1) und nannte mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 ebenfalls innert Frist ihre Beanstandungen (Urk. 79). Die Einziehungsbetroffenen teilten ihre Beanstandungen mit Eingaben vom 15., 16. und 29. Dezember 2010 bzw. vom 20. Januar 2011 mit, auch sie je fristgerecht (Urk. 75, 76, 78 und 80). c) Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 liess der Angeklagte Beweisanträge stellen (Urk. 92). Diese bestehen ausschliesslich in persönlichen Schreiben von ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten, Verwaltungsratsvizepräsidenten und Mitgliedern des Verwaltungsrats der H._____/H1._____ (nachfolgend: G._____). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 24. Mai 2011 ihrerseits Beweisanträge (Urk. 94 und 95). Es handelt sich einerseits um Zusammenzüge von sich bereits bei den Akten befindlichen Unterlagen und andererseits um neu eingereichte Dokumente, welche die Staatsanwaltschaft in einem Bundesordner zusammengefasst zu den Akten reichte. Den entsprechenden Beweisanträgen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gab das Gericht mit Beschluss vom 10. November 2011 statt (Urk. 96), wobei den Prozessparteien die genannten Unterlagen jeweils in Kopie zugesandt wurden (Urk. 96, S. 5). d) Am 27. und 28. März 2012 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II, S. 5 ff.). Die Einziehungsbetroffenen wurden von der Teilnahme daran dispensiert (Urk. 101 – 104).
2. a) Die vorliegende Anklageschrift ist das Resultat einer mehrjährigen Strafuntersuchung, die sich zunächst nicht nur gegen den Angeklagten A._____ richtete, sondern auch gegen die heutigen Einziehungsbetroffenen C._____ und D._____. Der Angeklagte war in der anklagerelevanten Zeitperiode Chief Financial Officer (CFO) und gleichzeitig Chief Investment Officer (CIO) und damit Konzernleitungsmitglied der G._____. D._____ war im fraglichen Zeitraum von Oktober 1999 bis Ende 2000 Chief Executive Officer (CEO) der G._____, mithin Konzernchef der G._____. C._____ war im anklagerelevanten Zeitraum ebenfalls Mitglied der Konzernleitung im Range eines Generaldirektors der G._____. Von September 1999 bis Februar 2002 war er Leiter des Konzernbereichs Schweiz. Ausserdem war er vom 19. Oktober 2000 bis 24. September 2002 als Verwaltungs-- 9 of 122 -ratspräsident der im Zentrum des vorliegenden Verfahrens stehenden Beteiligungsfirma F._____ (nachfolgend: F._____) im Handelsregister eingetragen (Urk. AK 403000 [in Kernakte Ordner 4]). b) Am 1. November 2002 eröffnete die damalige Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (heute: Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) ein Vorabklärungsverfahren gegen Unbekannt betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G._____. Am 7. November 2002 gingen Strafanzeigen der I1._____ und von Rechtsanwalt I2._____ bei der Bezirksanwaltschaft III gegen unbekannte Organe der G._____ und der F._____ ein (Urk. HD 302500). Mit Eingabe vom 10. November 2002 erhob zudem Rechtsanwalt I3._____ Strafanzeige gegen die "Verantwortlichen & Consorten der … Gesellschaft / H._____ H1._____ betreffend Vermögens- und insbesondere Insiderdelikte, eventuell Urkundenfälschung" (Urk. HD 302750 ff.). c) Am 8. November 2002 eröffnete die Bezirksanwaltschaft III ein Strafverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G._____. Mit Datum vom 25. Februar 2009 wurde schliesslich Anklage gegen A._____ erhoben. Die Untersuchung gegen C._____ und D._____ wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2009 vollumgänglich eingestellt. Gegen A._____ wurde die Untersuchung in einem untersuchten Sachverhaltskomplexe ("Arbeitskomplex Repurchase Agreement") ebenfalls eingestellt (Urk. HD 303500). d) Nach Anklageerhebung kündigte die Staatsanwaltschaft III mit Schreiben vom 14. Januar 2010 dem vorinstanzlichen Gericht an, dass sie beabsichtige, an der auf den 29. und 30. September 2010 angesetzten vorinstanzlichen Hauptverhandlung begründete Anträge zur Einziehung von Deliktserlösen und zu Ersatzforderungen zu stellen (Urk. 39). Daraufhin entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. Januar 2010, dass C._____, D._____, E._____ und B._____ als Einziehungsbetroffene in das Rubrum des Verfahrens DG090122 aufzunehmen und zur Hauptverhandlung vom 29. und 30. September 2010 ebenfalls vorzuladen seien. Ebenso wurde der Angeklagte selber in seiner Eigenschaft als durch die Einziehung Betroffener zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 40). Am 13. Juli 2010 ging der "Schlussbericht zum Arbeitskomplex 09 Einziehung" der Staatsanwaltschaft III bei der Vorinstanz ein, zusammen mit einem Bundesordner mit ein-- 10 of 122 -schlägigen Unterlagen (Kernakte Ordner 21 AK 09 'Einziehung'). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft III die entsprechenden Anträge, und die Vertreter der Einziehungsbetroffenen erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 56, S. 2; Urk. 57 – 60; Urk. 61, S. 120; Prot. I, S. 30 ff.).
3. Im Zusammenhang mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft III zu den Einziehungen bzw. Ersatzforderungen ist bereits an dieser Stelle zu erwähnen, dass die Geschädigte G._____ im Jahre 2005 vor dem Handelsgericht Zürich einen Zivilprozess gegen den Angeklagten und die heutigen Einziehungsbetroffenen führte. Dieser Forderungsprozess wurde mit einem Vergleich erledigt. Die entsprechende Erledigungsverfügung datiert vom 13. Dezember 2005 (vgl. beigezogene Akten des Handelgerichtsprozesses HG040507 in Thek 3). Am 10. März 2006 reichte die Geschädigte G._____ bei der Staatsanwaltschaft III eine Desinteressenserklärung ein (Urk. 324514). Auf diese Umstände ist weiter unten näher einzugehen, bei der Behandlung der Anträge der Staatsanwaltschaft III zu den Einziehungen bzw. Ersatzforderungen (vgl. Ziff. VI.).
Erwägungen
II.
(Anklage und Prozessuales)
1.
a) Die Anklageschrift gliedert sich in 5 Abschnitte, deren Reihenfolge auch in den vorinstanzlichen Erwägungen übernommen wurde. Im Folgenden wird bei der Sachverhaltserstellung und der jeweiligen rechtlichen Würdigung diese Systematik übernommen. Dies führt bei den nachfolgenden Erwägungen zum Schuldpunkt zur Einteilung in fünf Abschnitte zu den folgenden Themen: Abschnitt A: Initialer F._____-Titelhandel Abschnitt B: Darlehen und Garantien Abschnitt C: Initial Public Offerings Abschnitt D: Administrativkosten Abschnitt E: 9/11 und F._____-Titelhandel -- 11 of 122 -b) Bei der Aktenanlage ist zu berücksichtigen, dass neben dem Hauptdossier (Urk. HD) und den Nebendossiers (Urk. ND 1 – 3) noch weitere Unterlagen, die von der Staatsanwaltschaft als "Kernakte" bezeichnet wurden, bei den Akten liegen (Umfang: 17 Bundesordner). Letztere werden in den Aktenfundstellen mit dem Kürzel "AK" gekennzeichnet.
2.
a) Wie bereits vor erster Instanz macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, die Anklageschrift entspreche in ihrer Länge, Ausführlichkeit und Tendenz einem Plädoyer, was die Fairness des Verfahrens konkret in Frage stelle. Trotz der Länge des Anklagetextes sei sodann eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots dort auszumachen, wo die Anklage in den Teilen 2 bis 5 einen Alternativstandpunkt formuliere. Die Anklage hätte ihres Erachtens zurückgewiesen werden müssen, wobei ein entsprechender Antrag der Verteidigung nur deshalb unterblieben sei, weil keine Verzögerung des ohnehin schon langen Verfahrens habe riskiert werden wollen (Urk. HD 61, S. 7 ff., i.V.m. Urk. 113, S. 21 f.). b) Diese Einwände wurden bereits von der Vorinstanz zutreffend behandelt, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 9 f.). Hervorzuheben ist, dass aus den Erwägungen in der Anklageschrift, auch wenn sie sehr umständlich und weitschweifig formuliert sein mögen, klar ersichtlich ist, was dem Angeklagten im Grundsatz vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist diesbezüglich jedenfalls nicht ersichtlich. Soweit Eventualstandpunkte materiell zu prüfen sein werden, werden mögliche Konflikte mit dem Anklageprinzip in den nachfolgenden Erwägungen an gegebener Stelle erörtert, soweit dies notwendig erscheint.
3.
Auf den 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Strafprozessordnung (CH-StPO) und als entsprechendes Ausführungsgesetz das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 CH-StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem kantonalem Recht beurteilt. Im vorliegenden Berufungsprozess gelangen -- 12 of 122 -somit die Normen der bisherigen kantonalen Strafprozessordnung (StPO) und des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur Anwendung.
III.
(Schuldpunkt) A. Initialer F._____-Titelhandel
1.
a) Dem Angeklagten wird in diesem Abschnitt der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, er habe nach vorangehender Vorbereitung im März und April 2000 ihm anvertraute und der G._____ gehörende Aktien (und Anrechte darauf) des Mitarbeitervehikels F._____ zum Nachteil der G._____ bewusst pflichtwidrig zu weniger als dem halben Wert an sich selbst und vier weitere Konzernleitungsmitglieder veräussert, um sich selbst und den anderen vier Konzernleitungsmitgliedern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies, indem er entgegen dem Beschluss des Verwaltungsratsausschusses (nachfolgend: VRA) der G._____ vom 10. März 2000 den Aktienpreis nicht anhand des Net Asset Value (nachfolgend: NAV) festgelegt habe, sondern die Aktien sich und den anderen Käufern nur je zum Nominalwert in Rechnung gestellt habe. Der G._____ sei dadurch ein Schaden von Fr. 1'829'200.– entstanden, da sie nicht den ihr zustehenden Verkaufspreis erhalten habe. Die Umsetzung sei dem Angeklagten dank seiner rechtlichen und faktischen Verfügungsmacht über die F._____-Aktien, das Eigenkapital und die Aktiven der G._____ und seiner unkontrollierten Machtfülle im G._____-Konzern sowie eines systembedingten Wissensvorsprungs betreffend die Investitionstätigkeiten der G._____ und der F._____ gelungen. Ausschlaggebend für die den Käufern nicht verrechnete bzw. nicht ausgewiesene Wertsteigerung der F._____ zwischen deren Gründung am tt.mm.1999 und dem Verkauf der F._____-Aktien an die Konzernleitungsmitglieder im April 2000 sei nebst anderen Transaktionen des Angeklagten vor allem der von ihm betreute Beteiligungskauf der G._____ (Kauf von 333 Aktien der Firma J._____ AG [nachfolgend: J._____] von der Verkäuferin K._____) gewesen, durch den bei der Verkäuferin K._____ (an der die G._____ mit ca. 25 % beteiligt und -- 13 of 122 -von welcher der Angeklagte VR war) als Folge des Verkaufspreises ein markanter absehbarer Aufwertungsgewinn (ca. 35 %) entstanden sei. Dieser Aufwertungsgewinn habe anteilsmässig fast ungeschmälert auf das vom Angeklagten als VR der K._____ zuvor bewilligte Mitarbeiterbeteiligungsvehikel der K._____ (K1._____ Ltd. [nachfolgend: K1._____]) durchgeschlagen, von dem die F._____ (bei welcher der Angeklagte einziger VR war) auf Drängen des Angeklagten im VR der K._____ (nachfolgend: K._____) ihrerseits eine namhafte Beteiligung habe erwerben dürfen (Urk. HD 303250, S. 3). Für die detaillierte und ausführliche Sachverhaltsumschreibung des Anklagevorwurfs kann auf den Wortlaut der Anklageschrift verwiesen werden (Urk. HD 303250, S. 3 – 35). b) Aufgrund der Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass die Aktien der F._____ zum NAV, welcher am Stichtag des Verkaufs Fr.
20.76
betragen habe, an die Kadermitarbeiter bzw. Konzernleitungsmitglieder der G._____ hätten veräussert werden müssen, die Aktien jedoch trotz der Möglichkeit der jederzeitigen NAV-Berechnung zum Nominalwert von Fr. 10.– verkauft worden seien. Hierbei hätten der Angeklagte und C._____ am 25. April 2000 je 45'000 Titel, B._____ und E._____ je deren 20'000 sowie D._____ deren 40'000 erworben. Insgesamt seien damit 170'000 Titel der F._____ zu einem Preis von je Fr. 10.– statt Fr. 20.76 verkauft worden, woraus der G._____ als Verkäuferin Mindereinnahmen von insgesamt Fr. 1'829'200.– entstanden seien. In diesem Umfang seien die Aktienerwerber A._____, C._____, D._____, B._____ und E._____ ungerechtfertigt bereichert worden. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Angeklagte sowohl als Finanzchef der G._____ als auch als federführender Investor der F._____ agiert und darüber hinaus auch dem Verwaltungsrat der K._____ angehört habe, mithin in sämtliche Transaktionen involviert, mit sämtlichen Geschäftsunterlagen vertraut und als Finanzchef der G._____ betreffend die ökonomischen Verhältnisse und Entwicklungen bestens bewandert gewesen sei, weshalb ihm die Auswirkungen der von ihm selbst abgewickelten und/oder überprüften und genehmigten Investitionen der F._____ auf deren NAV zweifelsohne hätten bewusst sein müssen. Damit habe ihm auch bewusst sein müssen, dass er die Aktien der F._____ am 25. April 2000 zu einem viel zu tiefen Preis an sich und die vier weiteren Konzerleitungsmitglieder verkauft habe und aufgrund dessen der -- 14 of 122 -G._____ als Verkäuferin der Aktien zu wenig Einnahmen zugeflossen seien. Dies habe er entsprechend auch in Kauf genommen. Im Weiteren habe der Angeklagte in keiner Weise davon ausgehen können, dass er in Annahme einer Erstemission die F._____ Aktien per se zum Nominalwert habe verkaufen dürfen. Infolgedessen erachtete die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt – soweit von rechtlicher Relevanz – als rechtsgenügend erstellt (Urk. 86, S. 34 f.).
2.
a) Der Angeklagte bestritt den äusseren Ablauf des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts nicht. So wurden von der Verteidigung die Gründung der F._____, deren Investitionstätigkeit sowie der Kauf der F._____Aktien durch Konzernleitungsmitglieder der G._____ und den Angeklagten nicht in Abrede gestellt. Die in der Anklageschrift geschilderten Vorgänge sind abgesehen davon durch die Akten belegt. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 13). Ebenso ist unbestritten, dass der Angeklagte in der anklagerelevanten Zeitspanne die in der Anklageschrift aufgezählten Funktionen und Tätigkeiten wahrnahm, insbesondere als CFO und CIO der G._____, als VR und faktischer Geschäftsführer der F._____ sowie als Mitglied des VR der K._____. Die entsprechenden Arbeitsverträge, Regelemente, Richtlinien und weitere Dokumente liegen bei den Akten (Urk. HD 327751 ff., Vorhalt 3 ff.; Urk. AK
402500.
ff., AK 415648 ff., AK 402504 ff., AK 402524, AK 402522 f., AK 402518 ff., AK 402539, AK 412025, AK 402002 ff., AK 401500 ff., AK 401132 ff., AK 406767, AK 405664, AK 405675 ff.). b) Der Angeklagte machte jedoch in der Untersuchung, in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in der Berufungsverhandlung im Wesentlichen geltend, dass die Abgabe der F._____-Aktien an die Konzernleitungsmitglieder zum Nominalwert korrekt gewesen sei. Da es sich um eine Neuemission gehandelt habe, sei für ihn klar gewesen, dass der NAV dem Nominalwert bzw. Emissionswert entsprochen habe. Etwas anderes wäre seiner Meinung nach gar nicht praktikabel gewesen, da die einzelnen Käufe zu verschiedenen Zeitpunkten bzw. während einer bestimmten Zeitspanne getätigt worden seien, wobei es nicht möglich bzw. zu aufwändig gewesen wäre, jedes Mal wieder den „aktuellen“ NAV zu bestimmen. Für ihn und die Konzernleitungsmitglieder sei offensichtlich gewesen, -- 15 of 122 -dass man zum Nominalwert einsteige (Urk. HD 326266 ff., Vorhalt 103 ff.; Urk. HD 327770, Vorhalt 115 ff.; Urk. HD 327781, Vorhalt 176; Urk. HD 328501, Vorhalt 2 ff.; Urk. HD 329259, Vorhalt 39; Urk. HD 329511, Vorhalt 53; Urk. HD 329756, S. 3). c) Im Weiteren erklärte der Angeklagte betreffend die Beteiligung an der K1._____, dass die K._____ diese Beteiligungsnahme der G._____ niemals ermöglicht hätte, sondern dazu nur im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der G._____ bereit gewesen sei. Dabei seien den sich am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm beteiligenden Personen die gleichen Konditionen eingeräumt worden wie den Mitarbeitern der K._____. Vor diesem Hintergrund sei für ihn klar gewesen, dass allfällige Wertänderungen zwischen der Beteiligungsnahme der F._____ an der K1._____ und dem Ersteinstieg des für die F._____ vorgesehenen Personenkreises nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Eventuelle Gewinne und Verluste aus der K1._____-Beteiligung hätten ausschliesslich diejenigen Personen betreffen müssen, für welche die Beteiligungsnahme an der K1._____ – über eine Beteiligung an der F._____ – vorgesehen gewesen seien. Über die Konditionen der Beteiligungsnahme habe er (der Angeklagte) Herrn D._____ sowie Herrn C._____ informiert und bei Herrn D._____ die entsprechende Bewilligung eingeholt. Zusätzlich sei auch die Rechtsabteilung der G._____ mit der konkreten Umsetzung beauftragt gewesen, wobei diese wiederum eng mit den Herren L1._____ und L2._____, welche ihrerseits mit der administrativen Umsetzung der F._____ betraut gewesen seien, zusammengearbeitet hätten. Dies zeige, dass er niemals habe unrecht handeln oder der G._____ einen Schaden zufügen wollen. Vor diesem Hintergrund spiele auch die J._____-Transaktion keine Rolle, wobei er betonen wolle, dass er auch in diesem Zusammenhang ausschliesslich im Interesse der G._____ gehandelt habe. Zudem sei die J._____-Transaktion durch die Mitglieder der G._____-Konzernleitung, den Verwaltungsrat und den VRA bewilligt und unterstützt worden (Urk. HD 329756, S. 3 f.). d) Diesen Standpunkt vertrat der Angeklagte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei die Verteidigung den Schwerpunkt der Argumentation auf den mangelnden Vorsatz des Angeklagten sowie auf die Frage der Zulässig-- 16 of 122 -keit der Annahme einer Erstemission legte (Prot. I, S. 16 ff.; Urk. HD 61, S. 24 ff.; Prot. II, S. 42 ff.; Urk. 113, S. 22 ff.).
3.
a) Die zentrale Frage im vorliegenden Abschnitt betreffend den initialen F._____-Titelhandel lautet somit, ob der Verkauf der F._____-Aktien durch den Angeklagten als Organ der G._____ an die Konzernleitungsmitglieder und an sich selbst im April 2000 vorsätzlich zu einem zu tiefen Preis erfolgte. b) Der Angeklagte machte hierzu im Rahmen seiner Stellungnahme zum Schlussvorhalt insbesondere geltend, dass es sich bei der Aktienübernahme durch die Konzernleitungsmitglieder und ihn selbst um einen Ersteinstieg des Investorenkreises, gleich wie die Zeichnung von Aktien einer neu zu gründenden Gesellschaft, gehandelt habe. Eine NAV-Berechnung habe deshalb nicht vorgenommen werden müssen, da unter diesen Umständen, unabhängig von allfälligen Wertänderungen bis zum effektiven Einstieg der Erstinvestoren, zum Nominalwert (= Emissionswert) habe gezeichnet werden können. Dass nur dies die richtige Sicht sein könne, ergebe sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass den Erstinvestoren für die Zeichnung und Bezahlung der Aktien ein bestimmter Zeitraum eingeräumt worden sei. Hinzu komme, dass sich die Zeichnung und Bezahlung aus Gründen, die nichts mit dem Konzept als solchem zu gehabt hätten, aus verschiedenen administrativen Gründen mehrfach verzögert habe (Urk. HD 329756, S. 3). Im Verteidigungsplädoyer wurde hierzu ausgeführt, für den Angeklagten sei klar gewesen, dass nach der Bewilligung des Konzepts der F._____ durch den VRA der G._____ auch mit der Investitionstätigkeit sofort habe begonnen werden können. Es habe sich beim Personenkreis, der sich schliesslich an der F._____ beteiligen würde, um die eigentlichen "Erstinvestoren" gehandelt. Für nichts anderes sei die F._____ gegründet worden. Vor diesem Hintergrund habe der Angeklagte den Ersteinstieg des schon vorab klar definierten und eingegrenzten Investorenkreises gleich wie die Zeichnung von Aktien einer neu zu gründenden Gesellschaft verstanden. Eine NAV-Berechnung habe unter diesen Umständen nicht vorgenommen werden müssen, da unabhängig von allfälligen Wertänderungen bis zum effektiven Einstieg der Erstinvestoren zum Nominalwert (= Emissionswert) habe gezeichnet werden können. Im Weiteren machte die Verteidigung geltend, dass es nicht in erster Linie darum gehe, zu entscheiden, welches -- 17 of 122 -nun die richtige Auffassung sei. Zur Verneinung des dem Angeklagten unterstellten Vorsatzes auf eine ungerechtfertigte Bereicherung genüge bereits die Feststellung, dass er damals tatsächlich der von ihm dargelegten Meinung gewesen sei (Urk. 61, S. 24 f.; Urk. 113, S. 24 f.). c) Die Ausführungen des Angeklagten und der Verteidigung zum initialen F._____-Titelhandel stehen im Widerspruch zur Akten- und Beweislage. Zunächst ist festzuhalten, dass die F._____ am tt.mm.1999 durch Prof. Dr. L3._____ (1 Aktie), den Angeklagten (1 Aktie) und die H2._____ AG (nachfolgend: H2._____; 24'998 Aktien) mit einem Aktienkapital von Fr. 250'000.– gegründet wurde (Urk. AK 403002 ff.). In der Gründungsurkunde vom tt.mm.1999 wurde festgehalten, dass sämtliche 25'000 Aktien gezeichnet wurden. Bei der H2._____ handelte es sich um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der G._____ mit dem Angeklagten als Verwaltungsratspräsidenten. Am 28. März 2000 kaufte die G._____ als Muttergesellschaft der H2._____ 100 % der Aktien der F._____ zum Nominalwert von Fr. 250'000.– (Urk. AK 403027). Hierzu war eine Bewilligung des damaligen Bundesamts für Privatversicherungen notwendig, welche der G._____ mit Verfügung vom 23. März 2000 erteilt worden war (Urk. AK 403024 ff.). Am 29. März 2000 beschloss sodann die Generalversammlung der F._____ eine Kapitalerhöhung um Fr. 1'750'000.–. In der öffentlichen Urkunde betreffend Feststellung der Kapitalerhöhung wurde festgehalten, dass sämtliche neu ausgegebenen Aktien gültig gezeichnet wurden. Aus dem entsprechenden Zeichnungsschein vom 29. März 2000 geht hervor, dass die Zeichnung vollumfänglich durch die G._____ erfolgte (Urk. AK 406019; Urk. AK 406023). Dementsprechend wurde im Aktienbuch der F._____ die G._____ per 29. März 2000 als Eigentümerin von
100 % der 200'000 Aktien mit einem Nominalwert von je Fr. 10.– eingetragen (Urk. AK 403029; Urk. AK 406012; Urk. AK 403068 f.). Die solchermassen erfolgte Errichtung der F._____ entsprach denn auch der bereits am 16. November 1999 durch den VRA der G._____ erteilten Genehmigung einer Beteiligungsgesellschaft. Dem entsprechenden Protokollauszug ist u.a. zu entnehmen, dass als Aktionäre dieses Anlagevehikels die G._____ zeichnen würde, aber auch Dritte. Die Anlagen würden per Mandat vom H1._____ Asset Management getätigt, wobei am Anlageerfolg neben der G._____ als Aktionärin auch weitere Aktionä-- 18 of 122 -re, z.B. auch Mitarbeitende, partizipieren würden (Urk. AK 405538). Eine Aktienzeichnung durch Dritte erfolgte jedoch nicht. Diese Vorgänge waren dem Angeklagten bekannt, nahm er doch seit der Genehmigung und Gründung der F._____ an den entsprechenden Sitzungen und Beschlüssen selber teil und unterzeichnete die notwendigen Protokolle und Dokumente in seiner Eigenschaft sowohl als Organ der G._____ bzw. der H2._____ einerseits als auch als Organ der F._____ andererseits (Urk. AK 403002 ff.; Urk. AK 403027; Urk. AK 403069; Urk. AK 406021; Urk. AK 406023). Der Verkauf der F._____-Aktien an verschiedene Konzernleitungsmitglieder, u.a. an den Angeklagten selbst, erfolgte am 25. April 2000, und zwar zum Nominalwert von je Fr. 10.–. Das vom Angeklagten zunächst verfasste Kaufangebot datiert vom 16. März 2000 und gewährte das entsprechende Kaufrecht bis zum 14. April 2000 (Urk. AK 405682). In der Konzernleitungssitzung vom 25. April 2000 wurde den Konzernleitungsmitgliedern der Kauf der F._____-Aktien erneut wie bereits im Kaufangebot vom 16. März 2000 zum Nominalwert angeboten, wobei die Käufer in der vorgedruckten Kauferklärung nur noch die Anzahl der Aktien einzusetzen hatten (Urk. AK 406090 ff.). In einem Memo vom 26. April 2000, gerichtet an die Konzernleitungsmitglieder, hielt der Angeklagte Preis und Rahmenbedingungen des Aktienerwerbs nochmals explizit fest (Urk. AK 406100). Mit Datum vom 25. April 2000 unterzeichnete der Angeklagte für 45'000 F._____-Titel zu einem entsprechenden Kaufpreis von Fr. 450'000.–. Mit gleichem Datum erwarb C._____ ebenfalls 45'000 Titel, E._____ 20'000 Titel, B._____ 20'000 Titel und D._____ 40'000 Titel der F._____ zum Nominalwert von je Fr. 10.– (Urk. AK 406090 – 406097; Urk. AK 403068 f.). d) Aufgrund des dargelegten Ablaufs kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei den Käufen der F._____-Aktien durch den Angeklagten und die genannten Konzernleitungsmitglieder nicht um eine Aktienzeichnung handelte, sondern um einen Kauf von der vorübergehend als Alleinaktionärin fungierenden G._____, welche die ursprünglich 25'000 Aktien der F._____ vorher ihrerseits von ihrer Tochtergesellschaft H2._____ zum Nominalwert gekauft hatte und einen Tag später im Rahmen der erwähnten Kapitalerhöhung vom 29. März 2000 die übrigen 175'000 Namenaktien der F._____ zeichnete und den Betrag von Fr. 1'750'000.– zugunsten der F._____ einbezahlte (Urk. AK 406023; Urk. AK -- 19 of 122 -406024). Daran ändert auch nichts, dass die F._____ von Anfang an als Beteiligungsvehikel gedacht war, sei es unter Einbezug von Mitarbeitern der G._____ und Aussenstehenden, wie ursprünglich vorgesehen, oder sei es in der schlussendlich gewählten Ausformung als Beteiligungsvehikel ausschliesslich für Konzernleitungsmitglieder. Bereits bei der ursprünglichen Genehmigung durch den VRA der G._____ war klar, dass auch die G._____ selber Aktien der F._____ halten würde und am Anlageerfolg teilhaben sollte (Urk. AK 405538). e) Das Konzept der F._____ wurde anlässlich einer Sitzung des VRA der G._____ am 10. März 2000 genehmigt. Dies geschah aufgrund einer Präsentation durch den Angeklagten, welche zusammen mit dem Protokoll der VRA-Sitzung bei den Akten liegt (Urk. AK 405653; Urk. AK 405657 ff.). Bereits in dieser Präsentation wurde darauf hingewiesen, dass für den Preis der Aktien der F._____ der NAV massgebend sein sollte (Urk. AK 405657). Weiter gehen aus dieser Präsentation die nächsten Schritte gemäss dem Investment-Konzept hervor, insbesondere die Erhöhung des Aktienkapitals der F._____ und dann der Kauf von F._____-Aktien durch die Investoren. Explizit wurde festgehalten, dass nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Investoren von der G._____ Aktien der F._____ zum NAV kaufen könnten ("Investors buy F._____ shares from G._____ at NAV", vgl. Urk. AK 405673). Als letzter Schritt wurde schliesslich der Verkauf der Aktien an die G._____ zum NAV aufgeführt ("Investors sell shares to G._____ at NAV"). Es ist also eindeutig die Rede von Kauf und Verkauf von Aktien mit der G._____ als Gegenpartei. Der VRA erklärte sich im Rahmen der Sitzung vom 10. März 2000 mit "Ziel und Zweck" der F._____ einverstanden (Urk. AK 405653). Damit kam dem beschlossenen F._____-Konzept Verbindlichkeit zu. Ein neuer Entscheid des VRA wurde zu keinem späteren Zeitpunkt gefällt. Die Verteidigung führte im Zusammenhang mit den besagten Präsentationsunterlagen aus, dass darin ausdrücklich von einem "Issue Price" die Rede gewesen sei (Urk. HD 61, S. 31). Es ist zwar richtig, dass dieser Ausdruck tatsächlich bei Erstemissionen verwendet wird. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist zu berücksichtigen, dass in den Präsentationsunterlagen vom 10. März 2010 unmissverständlich festgehalten wurde, dass dieser "Issue Price" zum NAV zu erfolgen habe (Urk. AK 405659). Nun wäre aber der explizite Zusatz "at NAV" sinnlos ge-- 20 of 122 -wesen, wenn man, wie der Angeklagte dies geltend macht (vgl. Urk. HD 61, S. 31 f.), davon ausgegangen wäre, dass zum Zeitpunkt des Aktienkaufs keine aktuelle NAV-Berechnung nötig gewesen wäre. Aus der Formulierung im englischen Text "issue price: NAV" lässt sich somit nichts zugunsten der Auffassung des Angeklagten ableiten, zumal die Erwähnung des NAV zwar nicht ausschliesst, dass zu einem frühen Zeitpunkt der NAV mit dem Nominalwert übereinstimmt, dass dies jedoch sicher nicht mehr der Fall sein kann, wenn der NAV aufgrund von Anlagetätigkeiten tatsächlich über oder unter dem Nominalwert liegt. Weiter findet sich in den Akten ein E-Mail von L1._____ (Leiter Corporate Finance/Treasury) an den Angeklagten, datiert am 16. März 2000, in welchem festgehalten wurde, dass mit dem Kauf der F._____-Aktien keinerlei Einkommenssteuern für die Konzernleitungsmitglieder entstehen würden, „sofern die Aktien zu Verkehrswerten an die Mitarbeiter veräussert werden [...]”. Überdies wurde betont, dass ein Verzicht der G._____ auf eine marktgerechte Entschädigung als geldwerte Leistung an die Mitarbeiter (Lohnbestandteil) angesehen werden könne (Urk. AK 406005). Vor dem Hintergrund, dass mit der Beteiligungsmöglichkeit der Konzernleitung explizit keine Entlöhnung oder Bevorteilung erfolgen, sondern nur eine Investitionsmöglichkeit geschaffen werden sollte (Urk. HD 328262, Vorhalt
100 % der 200'000 Aktien mit einem Nominalwert von je Fr. 10.– eingetragen (Urk. AK 403029; Urk. AK 406012; Urk. AK 403068 f.). Die solchermassen erfolgte Errichtung der F._____ entsprach denn auch der bereits am 16. November 1999 durch den VRA der G._____ erteilten Genehmigung einer Beteiligungsgesellschaft. Dem entsprechenden Protokollauszug ist u.a. zu entnehmen, dass als Aktionäre dieses Anlagevehikels die G._____ zeichnen würde, aber auch Dritte. Die Anlagen würden per Mandat vom H1._____ Asset Management getätigt, wobei am Anlageerfolg neben der G._____ als Aktionärin auch weitere Aktionä-- 18 of 122 -re, z.B. auch Mitarbeitende, partizipieren würden (Urk. AK 405538). Eine Aktienzeichnung durch Dritte erfolgte jedoch nicht. Diese Vorgänge waren dem Angeklagten bekannt, nahm er doch seit der Genehmigung und Gründung der F._____ an den entsprechenden Sitzungen und Beschlüssen selber teil und unterzeichnete die notwendigen Protokolle und Dokumente in seiner Eigenschaft sowohl als Organ der G._____ bzw. der H2._____ einerseits als auch als Organ der F._____ andererseits (Urk. AK 403002 ff.; Urk. AK 403027; Urk. AK 403069; Urk. AK 406021; Urk. AK 406023). Der Verkauf der F._____-Aktien an verschiedene Konzernleitungsmitglieder, u.a. an den Angeklagten selbst, erfolgte am 25. April 2000, und zwar zum Nominalwert von je Fr. 10.–. Das vom Angeklagten zunächst verfasste Kaufangebot datiert vom 16. März 2000 und gewährte das entsprechende Kaufrecht bis zum 14. April 2000 (Urk. AK 405682). In der Konzernleitungssitzung vom 25. April 2000 wurde den Konzernleitungsmitgliedern der Kauf der F._____-Aktien erneut wie bereits im Kaufangebot vom 16. März 2000 zum Nominalwert angeboten, wobei die Käufer in der vorgedruckten Kauferklärung nur noch die Anzahl der Aktien einzusetzen hatten (Urk. AK 406090 ff.). In einem Memo vom 26. April 2000, gerichtet an die Konzernleitungsmitglieder, hielt der Angeklagte Preis und Rahmenbedingungen des Aktienerwerbs nochmals explizit fest (Urk. AK 406100). Mit Datum vom 25. April 2000 unterzeichnete der Angeklagte für 45'000 F._____-Titel zu einem entsprechenden Kaufpreis von Fr. 450'000.–. Mit gleichem Datum erwarb C._____ ebenfalls 45'000 Titel, E._____ 20'000 Titel, B._____ 20'000 Titel und D._____ 40'000 Titel der F._____ zum Nominalwert von je Fr. 10.– (Urk. AK 406090 – 406097; Urk. AK 403068 f.). d) Aufgrund des dargelegten Ablaufs kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei den Käufen der F._____-Aktien durch den Angeklagten und die genannten Konzernleitungsmitglieder nicht um eine Aktienzeichnung handelte, sondern um einen Kauf von der vorübergehend als Alleinaktionärin fungierenden G._____, welche die ursprünglich 25'000 Aktien der F._____ vorher ihrerseits von ihrer Tochtergesellschaft H2._____ zum Nominalwert gekauft hatte und einen Tag später im Rahmen der erwähnten Kapitalerhöhung vom 29. März 2000 die übrigen 175'000 Namenaktien der F._____ zeichnete und den Betrag von Fr. 1'750'000.– zugunsten der F._____ einbezahlte (Urk. AK 406023; Urk. AK -- 19 of 122 -406024). Daran ändert auch nichts, dass die F._____ von Anfang an als Beteiligungsvehikel gedacht war, sei es unter Einbezug von Mitarbeitern der G._____ und Aussenstehenden, wie ursprünglich vorgesehen, oder sei es in der schlussendlich gewählten Ausformung als Beteiligungsvehikel ausschliesslich für Konzernleitungsmitglieder. Bereits bei der ursprünglichen Genehmigung durch den VRA der G._____ war klar, dass auch die G._____ selber Aktien der F._____ halten würde und am Anlageerfolg teilhaben sollte (Urk. AK 405538). e) Das Konzept der F._____ wurde anlässlich einer Sitzung des VRA der G._____ am 10. März 2000 genehmigt. Dies geschah aufgrund einer Präsentation durch den Angeklagten, welche zusammen mit dem Protokoll der VRA-Sitzung bei den Akten liegt (Urk. AK 405653; Urk. AK 405657 ff.). Bereits in dieser Präsentation wurde darauf hingewiesen, dass für den Preis der Aktien der F._____ der NAV massgebend sein sollte (Urk. AK 405657). Weiter gehen aus dieser Präsentation die nächsten Schritte gemäss dem Investment-Konzept hervor, insbesondere die Erhöhung des Aktienkapitals der F._____ und dann der Kauf von F._____-Aktien durch die Investoren. Explizit wurde festgehalten, dass nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Investoren von der G._____ Aktien der F._____ zum NAV kaufen könnten ("Investors buy F._____ shares from G._____ at NAV", vgl. Urk. AK 405673). Als letzter Schritt wurde schliesslich der Verkauf der Aktien an die G._____ zum NAV aufgeführt ("Investors sell shares to G._____ at NAV"). Es ist also eindeutig die Rede von Kauf und Verkauf von Aktien mit der G._____ als Gegenpartei. Der VRA erklärte sich im Rahmen der Sitzung vom 10. März 2000 mit "Ziel und Zweck" der F._____ einverstanden (Urk. AK 405653). Damit kam dem beschlossenen F._____-Konzept Verbindlichkeit zu. Ein neuer Entscheid des VRA wurde zu keinem späteren Zeitpunkt gefällt. Die Verteidigung führte im Zusammenhang mit den besagten Präsentationsunterlagen aus, dass darin ausdrücklich von einem "Issue Price" die Rede gewesen sei (Urk. HD 61, S. 31). Es ist zwar richtig, dass dieser Ausdruck tatsächlich bei Erstemissionen verwendet wird. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist zu berücksichtigen, dass in den Präsentationsunterlagen vom 10. März 2010 unmissverständlich festgehalten wurde, dass dieser "Issue Price" zum NAV zu erfolgen habe (Urk. AK 405659). Nun wäre aber der explizite Zusatz "at NAV" sinnlos ge-- 20 of 122 -wesen, wenn man, wie der Angeklagte dies geltend macht (vgl. Urk. HD 61, S. 31 f.), davon ausgegangen wäre, dass zum Zeitpunkt des Aktienkaufs keine aktuelle NAV-Berechnung nötig gewesen wäre. Aus der Formulierung im englischen Text "issue price: NAV" lässt sich somit nichts zugunsten der Auffassung des Angeklagten ableiten, zumal die Erwähnung des NAV zwar nicht ausschliesst, dass zu einem frühen Zeitpunkt der NAV mit dem Nominalwert übereinstimmt, dass dies jedoch sicher nicht mehr der Fall sein kann, wenn der NAV aufgrund von Anlagetätigkeiten tatsächlich über oder unter dem Nominalwert liegt. Weiter findet sich in den Akten ein E-Mail von L1._____ (Leiter Corporate Finance/Treasury) an den Angeklagten, datiert am 16. März 2000, in welchem festgehalten wurde, dass mit dem Kauf der F._____-Aktien keinerlei Einkommenssteuern für die Konzernleitungsmitglieder entstehen würden, „sofern die Aktien zu Verkehrswerten an die Mitarbeiter veräussert werden [...]”. Überdies wurde betont, dass ein Verzicht der G._____ auf eine marktgerechte Entschädigung als geldwerte Leistung an die Mitarbeiter (Lohnbestandteil) angesehen werden könne (Urk. AK 406005). Vor dem Hintergrund, dass mit der Beteiligungsmöglichkeit der Konzernleitung explizit keine Entlöhnung oder Bevorteilung erfolgen, sondern nur eine Investitionsmöglichkeit geschaffen werden sollte (Urk. HD 328262, Vorhalt
44 ff.; Urk. HD 329261, Vorhalt 47 ff.; Urk. HD 329512, Vorhalt 58 ff.), ist auch dieses E-Mail ein klares Indiz dafür, dass die Aktien der F._____ zum NAV an die Kadermitarbeiter verkauft werden sollten. Ein Vorzugspreis hätte auf keinen Fall gewährt werden sollen. Nicht zuletzt auch der Umstand, dass im Bereich der F._____-Aktienkäufe seitens der G._____ keinerlei Lohnabzüge getätigt wurden und die entsprechenden Beträge nie im Rahmen von Lohnausweisen festgehalten wurden, bestätigt, dass mit der Erwerbsmöglichkeit von F._____-Aktien durch Kadermitarbeiter der G._____ keine (direkte) finanzielle Begünstigung der entsprechenden Mitarbeiter geschaffen werden sollte. Sodann wies der Angeklagte selber auch in der Konzernleitungssitzung vom 25. April 2000 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bezüglich des neuen Mitarbeiterbeteiligungsvehikels F._____ sämtliche Investitionen und Anlagetätigkeiten nach dem "at arm's length"-Prinzip, mithin nach objektiven Kriterien, wie sie für einen externen Dritten gelten, getätigt werden müssten (Urk. AK 406074 ff.; Urk. AK 406080).
-- 21 of 122 --
f) Vor dem Hintergrund, dass das Prinzip "at arm's length" einzuhalten war, und aufgrund der zitierten Dokumente erscheint evident, dass auch aus Sicht des Angeklagten die F._____-Aktien zum NAV (und nicht per se zum Emissionsbzw. Nominalwert) an die Konzernleitungsmitglieder verkauft werden sollten, wobei aufgrund fehlender Börsenkotierung ein Marktwert einzig auf der Basis einer Bewertung des NAV bestimmt werden konnte. Diese Ansicht, welche bereits vom Angeklagten selbst gegenüber dem VRA und den als Investoren agierenden Konzernleitungsmitgliedern kundgetan wurde, entsprach offensichtlich auch der Auffassung der involvierten Konzernleitungsmitglieder sowie der übrigen im Rahmen der Untersuchung befragten Personen. Denn sämtliche als Mitangeschuldigte, Zeugen oder Auskunftspersonen befragten Personen sagten aus, dass sie davon ausgegangen seien, dass der massgebliche NAV beim Verkauf der Aktien an die Konzernleitungsmitglieder dem Nominalwert entsprochen habe, und keine der befragten Personen wusste oder ging davon aus, dass die F._____ bereits vor dem 25. April 2000 irgendwelche Investitionen getätigt bzw. Gewinne oder Verluste gemacht hatte (Urk. HD 326506, Vorhalt 91 ff.; Urk. 326510, Vorhalt 49 ff. und
59 ff. [D._____]; Urk. HD 328014, Vorhalt 98 ff.; Urk. HD 328016, Vorhalt 108; Urk. HD 328018, Vorhalt 120 ff.; Urk. HD 329259, Vorhalt 42; Urk. HD 329264, Vorhalt 63 [C._____]; Urk. HD 332017, Vorhalt 80 und 83 ff.; Urk. HD 334257, Vorhalt 32 [L4._____, Leiter Rechtsdienst und Generalsekretär der G._____]; Urk. HD 332261, Vorhalt 71; Urk. HD 332262, Vorhalt 80 [L5._____, Mitglied VRA]; Urk. HD 334501, Vorhalt 5 ff. [L1._____, Leiter Corporate Finance/Treasury der G._____]). Diese Aussagen stimmen überein mit der Beweislage, wie sie sich aufgrund der schriftlichen Unterlagen ergibt. Für die Wiedergabe der detaillierten Aussagen der genannten Personen zu diesem Aspekt kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 17-21). g) Als Zwischenfazit kann aufgrund der bisherigen Darlegungen festgehalten werden, dass die Aktien der F._____ zum NAV an die Konzernleitungsmitglieder der G._____ hätten verkauft werden müssen, zumal nur dieses Vorgehen von der Genehmigung des VRA gedeckt war. Dass angesichts des Ablaufs im Zusammenhang mit der Gründung der F._____ und der späteren Aktienkapitalerhöhung nicht von einer Erstemission bzw. von einer Zeichnung der Aktien durch -- 22 of 122 -die erwerbenden Konzernleitungsmitglieder bzw. den Angeklagten selber ausgegangen werden kann, wurde bereits weiter oben dargetan (vgl. oben lit. d). Folglich wäre die Abgabe der Aktien zum Nominalwert nur dann korrekt gewesen, wenn dieser tatsächlich dem NAV am 25. April 2000 entsprochen hätte. Nachfolgend ist deshalb zu untersuchen, ob und inwiefern der NAV im Zeitpunkt des Aktienkaufs vom Nominalwert tatsächlich abwich.
4. a) Vorab ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte: „Nachdem der VRA das Konzept bewilligt hatte, war für Herrn A._____ klar, dass auch mit der Investitionstätigkeit sofort begonnen werden konnte” (Urk. 61, S. 24). Diese Formulierung entspricht aber gerade nicht der Handlungsweise des Angeklagten, ist doch erstellt und vom Angeklagten nicht bestritten, dass er vor der besagten Bewilligung durch den VRA am 10. März 2000 bereits ab Januar 2000 für die F._____ Investitionen tätigte, und zwar mit Hilfe von Darlehen der G._____. So kaufte der Angeklagte für die F._____ in dieser Zeitspanne M1._____-Titel für Fr. 10'100'000.– (Kauf 26.1.2000; Urk. AK 400515; Urk. AK 403500), M2._____Titel für Fr. 5'037'000.– (Kauf 27.1.2000; Urk. AK 400515; Urk. AK 403500) sowie M3._____-Titel für Fr. 7'663'740.– (Kauf 3.2.2000; Urk. AK 400515; Urk. AK 403500). b) Diese Titel wurden am 6. März 2000 wieder verkauft, wobei trotz Verlusten bei den M1._____- und M2._____-Titeln aufgrund des erfolgreichen M3._____-Handels insgesamt ein Handelsgewinn von Fr. 548'260.– realisiert wurde (Urk. AK 403500). Eine Put-Option auf Titeln der M3._____, welche der Angeklagte am 27. Januar 2000 verkaufte, wurde am 7. März 2000 geschlossen, woraus sich ein weiterer Gewinn von Fr. 152'750.– ergab (Urk. AK 400515; Urk. AK 403500). Insgesamt erzielte die F._____ damit nach Liquidation sämtlicher Positionen in dieser ersten Anlagephase, welche noch vor der Genehmigung des Konzepts der F._____ durch den VRA stattfand, einen Handelsgewinn von total Fr. 701'010.–. c) Die Vorinstanz berücksichtigte gestützt auf den "internen Bericht" der P1._____ (P1._____ [Unternehmensberatungsfirma]) zuhanden der Untersuchungsbehörde vom 15. Juli 2004 einen Abzug für Gebühren und Bankspesen -- 23 of 122 -von ca. Fr. 31'252.– (Urk. AK 433000, S. 18 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, da die entsprechenden Ausführungen und Berechnungsgrundlagen überzeugend sind, weshalb auf diese Werte abgestellt werden kann, obwohl es sich nicht um ein formelles Gutachten handelt. Zusätzlich sind die Fremdkapitalkosten, welche gemäss Darlehensliste der F._____ Fr. 55'194.45 betrugen, abzuziehen (vgl. Urk. AK 400522, erste 3 Positionen). Schliesslich ist mit der Vorinstanz ein Abzug für die latenten Steuern in Höhe von 8.44 % gemäss Praxis per 30. Juni 2000, mithin ca. Fr. 51'870.–, vorzunehmen. Insgesamt sind damit Steuern und Kosten in Höhe von rund Fr. 138'316.– in Abzug zu bringen, womit in der ersten Anlagephase ein Handelsgewinn von ca. Fr. 562'694.– resultierte. Über diesen Handelsgewinn der F._____, der vor der Genehmigung des Konzepts der F._____ durch den VRA erzielt worden war, wurde anlässlich der Präsentation durch den Angeklagten offensichtlich nicht orientiert, zumal im Protokoll der VRA Sitzung vom 10. März 2000 festgehalten wurde, dass der Angeklagte über die "praktisch erfolgte Gründung" der F._____ orientiert habe (Urk. AK 405653). Die Wendung "praktisch erfolgte Gründung" impliziert, dass die Gründung der F._____ im damaligen Zeitpunkt nur praktisch abgeschlossen war, was die Annahme von bereits erfolgter Geschäftstätigkeit an sich ausschliesst. Abgesehen von dieser Protokollstelle spricht auch die anlässlich der VRA-Sitzung vom Angeklagten gezeigte Präsentation zur F._____ gegen die Annahme, dass der VRA über den bereits erzielten Handelsgewinn der F._____ orientiert wurde. Der Titel dieser Präsentation lautete: "Invitation to the launch of F._____ AG – Invest along with H1._____" (Urk. AK 405657). Die Präsentation gibt somit vor, dass die ersten Investitionen noch vorzunehmen seien, was im späteren Memo des Angeklagten vom 16. März 2000 an die Konzernleitung mit dem Titel "Einladung zum Kauf von Aktien der F._____ AG" bestätigt wurde, indem am Schluss des Memos festgehalten wird, dass die Investitionen durch ein "Investment Committee" beschlossen werden sollten, das sich initial aus A._____, L2._____, L6._____ und L1._____ zusammensetze (Urk. AK 405683 f.). Bereits an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass dieses "Investment Committee" während der Existenz der F._____ nie zusammengetreten ist, geschweige denn Investitionsentscheide getroffen hat. Die einzige Belegstelle, welche die Verteidigung für die mögliche Orientierung des VRA über bereits getätigte -- 24 of 122 -Investitionen der F._____ anführt, ist die Aussage von L7._____, dem damaligen Vizepräsidenten des Verwaltungsrates der G._____, welche dieser in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2004 zu Protokoll gab. Auf die Frage, ob ihm im Jahre 2000 bekannt gewesen sei, dass die F._____ bereits vor der Beteiligung der Konzernleitungsmitglieder Investitionen getätigt habe, antwortete er: „Dies erfuhren wir erst an der Sitzung vom 10. März 2000” (Urk. 341521). Dieser Aussage stehen nicht nur die Aussagen der übrigen einvernommenen Personen entgegen (vgl. oben Ziff. 3 lit. f), sondern auch das Protokoll der VRA-Sitzung vom 10. März 2000 sowie die genannte Präsentation durch den Angeklagten. Aus dieser singulären Aussage lässt sich deshalb nichts zugunsten der Annahme ableiten, dass es dem VRA bekannt gewesen wäre, dass durch die F._____ bzw. den Angeklagten bereits Investitionen getätigt worden waren. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte dies nichts daran geändert, dass entsprechend dem vom VRA genehmigten Konzept der F._____ die Aktien nur zum NAV hätten verkauft werden dürfen, wobei der NAV aufgrund des genannten Handelsgewinns klar über dem Nominalwert lag. d) In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die genannten Investitionen in der Phase vor der Genehmigung des Konzepts durch den VRA offenbar nicht dem Grundsatz "Invest along with H1._____" entsprachen, wurden diese Titel doch am 6. März 2000 ausgerechnet an die G._____ verkauft, was klar gegen eine parallele Investition mit der G._____ spricht. Es macht vielmehr den Anschein, dass der Angeklagte mit den Investitionen im ersten Quartal sozusagen einen Vorlauf tätigte, bei dem ein erheblicher Handelsgewinn von ca. Fr. 562'694.– resultierte. Aufgrund des Umstandes, dass die F._____ bis zum Kauf der Aktien durch die Konzernleitungsmitglieder am 25. April 2000 vollumfänglich der G._____ bzw. bis zum Erwerb durch die G._____ am 28. März 2000 deren hundertprozentiger Tochtergesellschaft H2._____ gehörte, lag auch das Risiko dieser Transaktionen voll bei der G._____. Nachdem sich das Vermögen der F._____ durch den Handelsgewinn vergrössert hatte, widersprach ein Verkauf der Aktien zum Nominalwert klar dem vom VRA genehmigten Konzept der F._____, da der NAV über dem Nominalwert lag. Das erste Kaufangebot im Namen der G._____ für die Aktien der F._____ zum Nominalwert erfolgte durch den Angeklagten am -- 25 of 122 -16. März 2000 in Form eines Memos an die Konzernleitungsmitglieder. Als "Zeitpunkt der Kaufmöglichkeit" wurde der Zeitraum vom 15. März 2000 bis 14. April 2000 angegeben (Urk. AK 405682). Dies obwohl die Aktien im damaligen Zeitpunkt nach wie vor der H2._____ gehörten und der grösste Teil der F._____Aktien durch die im Memo ebenfalls erwähnte Aktienkapitalerhöhung auf Fr. 2'000'000.– erst noch geschaffen werden musste. Wie bereits erwähnt, erfolgte der Kauf der 25'000 Aktien durch die G._____ erst am 28. März 2000 und fand die Kapitalerhöhung erst am 29. März 2000 statt. Ein Aktienkauf von der G._____ vor Ende März 2000 durch Konzernleitungsmitglieder wäre somit im vorgesehenen Umfang nicht möglich gewesen. Diese Umstände spielen jedoch für die mögliche strafrechtliche Relevanz der Handlungen des Angeklagten keine entscheidende Rolle. Jedoch dürfte es in diesem Zusammenhang unzutreffend sein, wenn in der Anklage von der Einräumung einer Call-Option die Rede ist (vgl. Urk. HD 303250, S. 40), denn eines der Merkmale einer Call-Option ist, dass eine klar definierte Anzahl des Basiswerts, hier der F._____-Aktien, Gegenstand des Vertrages ist, was vorliegend nicht der Fall war, da allen Konzernleitungsmitgliedern zunächst insgesamt 25'000 und ab einem späteren Zeitpunkt nach der Kapitalerhöhung insgesamt 200'000 Namenaktien der F._____ angeboten wurden. Da jedoch nur eine Untergrenze für die Investition pro Konzernleitungsmitglied definiert wurde (Fr. 50'000.– oder 5'000 Aktien à Fr. 10.–), wäre es möglich gewesen, dass z.B. ein Konzernleitungsmitglied sämtliche Aktien aufgekauft hätte, womit die übrigen Konzernleitungsmitglieder als Kaufinteressenten leer ausgegangen wären. Dies ist aber mit der Rechtsnatur einer Call-Option, auch wenn sie gemäss Anklageschrift "verschenkt" worden wäre, nicht vereinbar. Es handelte sich bei dem genannten Memo des Angeklagten somit wohl eher um eine Kaufofferte an mehrere potentielle Käufer. Der eigentliche Aktienkauf erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 25. April 2000, in welchem sich die Konzernleitungsmitglieder und der Angeklagte zum Kauf von F._____-Aktien in dem von ihnen angegebenen Umfang verpflichteten (Urk. AK 406090 ff.). Mit Erklärung vom gleichen Tag traten die genannten Personen dem Aktionärsbindungsvertrag vom 25. April 2000 bei (vgl. oben Ziff. 3 lit. c und Urk. AK 406089 ff.). Diesem Aktionärsbindungsvertrag ist unter dem Titel "Aufnahmen neuer Aktionäre" zu entnehmen, dass die G._____ das -- 26 of 122 -Recht habe, ihre Aktien oder Teile davon weiteren Mitarbeitern der G._____ zu verkaufen, wobei die Veräusserung von Aktien der Gesellschaft an weitere Mitarbeiter der G._____ zum aktuellen massgeblichen Preis im Zeitpunkt der Veräusserung zu erfolgen habe (Urk. AK 406087). Diese Regelung entsprach dem Konzept der F._____, welches vom Angeklagten dem VRA am 10. März 2000 präsentiert und von diesem genehmigt worden war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass vor dem Kauf der Aktien rechtliche Abklärungen durch das Anwaltsbüro P2._____ erfolgten. Deren Ergebnis wurde in einem Memorandum vom 2. April 2000 festgehalten. Inhaltlich lag der Schwerpunkt auf der Beurteilung der Insider-Problematik und dem Erfordernis der Einhaltung des "at arm's length"-Prinzips. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Angeklagte am 3. April 2000 oder in den Tagen danach eine vom 3. April 2000 datierte Aktennotiz von Generalsekretär L4._____ erhielt, in welcher dieser mitteilte, dass das bereinigte Memorandum der Anwaltskanzlei P2._____ vom 2. April 2000 „gestützt auf unsere Intervention (...) der Sache nun besser gerecht” werde. Inhaltlich sei wenig verändert worden. In einer Klammer steht dann aber wörtlich: „Immerhin ist der wirklich sehr entfernte Hinweis auf eine allfällige Lohnzahlung im Sinne eines geldwerten Vorteils weggelassen worden”. Damit wurde ein weiteres Mal bestätigt und vom Angeklagten zur Kenntnis genommen, dass ein geldwerter Vorteil nicht gewährt werden durfte, mithin die Aktien der F._____ strikte zum NAV zu veräussern waren. Diese Regel wurde jedoch vom Angeklagten nur schon unter dem Aspekt des bereits erzielten Handelsgewinns der F._____ im ersten Quartal 2000 nicht eingehalten, indem er nämlich die Aktien an sich selbst und an die übrigen Konzernleitungsmitglieder zum Nominalwert von Fr. 10.– anstatt zum NAV von mindestens Fr. 12.80 (Fr. 2'000'000.– Eigenkapital + Fr. 562'694.– Handelsgewinn / 200'000 Aktien) verkaufte. Unter Berücksichtigung der vom Angeklagten und den Konzernleitungsmitgliedern von der G._____ gekauften 170'000 F._____-Aktien ergibt dies einerseits einen geldwerten Vorteil für die Käufer der Aktien von mindestens Fr. 476'000.– und andererseits einen Schaden für die G._____ in entsprechender Höhe. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Sachverhalt aufgrund dieser Erwägungen im geschilderten Umfang rechtsgenügend erstellt ist.
-- 27 of 122 --
5. a) Es ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt des initialen F._____Titelhandels auch bezüglich der zweiten Anlagephase im Zusammenhang mit der Investition in K1._____-Aktien erstellen lässt (vgl. Urk. HD 303250 [Anklageschrift], S. 26 ff.). Dabei geht es ebenfalls um die Frage, ob der Aktienkauf durch den Angeklagten und die Konzernleitungsmitglieder zum NAV erfolgte oder nicht bzw. ob die bereits oben dargelegte Differenz zwischen Nominalwert und NAV im Zeitpunkt des Verkaufs allenfalls noch höher zu veranschlagen ist. b) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass infolge des Erwerbs von K1._____-Aktien bei der F._____ ein weiterer Gewinn in der Höhe von Fr. 2'092'101.55 erzielt worden sei, welcher am 25. April 2000, also im Zeitpunkt des Aktienkaufs, durch den Angeklagten und die Konzernleitungsmitglieder realisiert worden sei. aa) Ihre Erkenntnis leitete die Vorinstanz in erster Linie aus den Aussagen des Zeugen L9._____ ab, welcher die K._____ (bzw. damals K._____ Holding AG; nachfolgend: K._____) 1992 gegründet hatte und diese in der massgeblichen Zeitperiode nach wie vor beherrschte. L9._____ sagte in der Einvernahme vom 27. Mai 2004 als Zeuge aus, man habe der F._____ die Möglichkeit einer Beteiligung an der K1._____ eingeräumt, da die G._____ einerseits Aktionärin der K._____ gewesen sei und man andererseits den Angeklagten als "externen" Verwaltungsrat der K._____ aufgrund der Interessenkonfliktsproblematik nicht direkt habe beteiligen wollen. Als die F._____ als Beteiligungsvehikel präsentiert worden sei, und zwar mit Zustimmung der G._____, habe man sich auf Seiten der K._____ gesagt, dass dies okay sei (Urk. HD 336503, Vorhalt 15). Es sei für sie nicht entscheidend gewesen, ob die Konzernleitungsmitglieder der G._____ die Mehrheit der F._____ erwerben würden. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der VR der G._____ über das Vehikel Bescheid gewusst habe und mit der Sache einverstanden gewesen sei. L9._____ bestätigte zudem, dass die G._____ damals die Hauptkundin der K._____ gewesen sei (Urk. HD 336503, Vorhalt 20 f.). Auf entsprechende Frage erklärte L9._____, dass die G._____ der damaligen K._____ Holding AG bzw. der K._____ AG zwischen 1998 und 2002 Vermögenswerte im Umfang von mehreren Milliarden Franken zur Verwaltung überlassen habe. Es habe sich schlussendlich um 3 Mia. Franken gehandelt, wobei die -- 28 of 122 -G._____ aus praktischen Gründen nicht den gesamten Betrag auf einmal habe zur Verfügung stellen können, da der K._____ die nötige Infrastruktur gefehlt habe. Diese habe zuerst aufgebaut werden müssen. Weiter führte der Zeuge L9._____ aus, dass die K._____ keine anderen Kundenvertreter an der K1._____ habe teilhaben lassen. Der Partizipationsfond K1._____ sei ein Mitarbeiterbeteiligungskonzept gewesen. Es sei deshalb nie zur Diskussion gestanden, dass die G._____ selbst Anteile hätte kaufen können. Als Grund gab der Zeuge an, dass bei Abgabe von Aktien an Mitarbeiter bzw. an die F._____ als Mitarbeiterbeteiligungsvehikel die Altaktionäre eine Verwässerung ihrer Anteile hinzunehmen hätten. Es sei deshalb nicht zur Diskussion gestanden, dass die G._____ Aktien des Partizipationsfonds hätte erwerben können. Rein ökonomisch gesehen hätten er (der Zeuge L9._____) und seine Partner sowie die G._____ sich zugunsten der Mitarbeiter etwas "verwässert" (Urk. HD 336510, Vorhalt 50). In der Einvernahme vom 3. Mai 2006 sagte der Zeuge L9._____ im Weiteren auf direkte Frage aus, der Aktienkaufvertrag betreffend die K1._____-Beteiligung habe auf die F._____ als Käuferin gelautet. Im Aktienregister der K1._____ sei die F._____ als Eigentümerin eingetragen gewesen. Wie sich das Aktionariat der F._____ im Detail zusammengesetzt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Auf entsprechende Anschlussfragen bestätigte der Zeuge, dass die Aktien nicht den Konzernleitungsmitgliedern der G._____ verkauft worden seien und er auch nicht über die F._____ gezielt Kadermitglieder der G._____ mit K1._____-Aktien habe versorgen wollen. Die F._____ habe die K1._____-Aktien nicht nur treuhänderisch für Konzernleitungsmitglieder gekauft (Urk. HD 338004 ff., Vorhalt 12 ff.). bb) Die bisher wiedergegebenen Aussagen von L9._____ werden schliesslich auch durch die Aussagen der ebenfalls als Zeugen einvernommenen Herren L2._____ und L10._____ (Chief Operating Officer der K._____-Gruppe) bestätigt. L2._____, welcher innerhalb der G._____ für "Risk Management" und Anlagestrategie zuständig war und insbesondere als Ansprechperson für alle operativen Fragen in der Beziehung G._____ und K._____ fungierte, sagte in der Einvernahme vom 6. September 2006 als Zeuge aus, dass die F._____ die Käuferin der K1._____-Aktien gewesen sei und diese Aktien der F._____ gehört hätten, wobei ihm damals nicht klar gewesen sei, wann und in welchem Ausmass sich Mitglie-- 29 of 122 -der der Geschäftsleitung der G._____ an der F._____ beteiligt hätten. Als er am 7. Februar 2000 einen "Indemnity Letter" unterschrieben habe, habe sich die F._____ nach seiner Kenntnis noch zu 100 % in den Händen der G._____ befunden (Urk. HD 338516, Vorhalt 92). L10._____, Mitgründer der K._____, erklärte als Zeuge in der Einvernahme vom 15. November 2006, dass die Verträge über die K1._____-Aktienkäufe vom 29. Februar 2000 und 19. April 2000 (Urk. AK 407506; Urk. AK 407558), welche die F._____ als Vertragspartnerin und Käuferin der K1._____-Anteile benennen würden, korrekt seien. Die Aktien hätten der F._____ gehört, was für ihn immer klar gewesen sei. Er habe keine Kenntnis gehabt, welche Mitarbeiter einstmals Aktien der F._____ erwerben könnten. Man habe nicht gezielt die Konzernleitungsmitglieder der G._____ beteiligen wollen und die F._____ habe die Aktien auch nicht treuhänderisch für die Konzernleitungsmitglieder der G._____ gehalten (Urk. HD 338752 f., Vorhalt 8 ff.). Zu korrigieren ist im Zusammenhang mit dieser Befragung, dass es sich bei den genannten Verträgen nicht um Kaufverträge von K1._____-Aktien handelte, sondern um Fondszuteilungen auf Emissionen (vgl. Wortlaut gemäss Urk. AK 407506; Urk. AK 407558). cc) Als Zwischenergebnis ist aufgrund der bisher dargelegten Beweislage festzuhalten, dass die Beteiligung der F._____ an der K1._____ von Seiten der K._____ bewusst zugelassen wurde, obwohl das künftige Aktionariat der F._____ noch nicht bekannt war. Auf Seiten der K._____ war bekannt, dass die F._____, welche die K1._____-Aktien zu Eigentum übernahm, zunächst noch zu 100 % im Besitz der G._____ war, bevor die Aktien der F._____ an die einzelnen Mitarbeiter bzw. Konzernleitungsmitglieder verkauft wurden. Noch im Protokoll der VR-Sitzung der K._____ vom 25. Februar 2000 war sogar die Rede davon, dass die K._____ Gruppe der G._____ total ca. Fr. 4.5 Mio. „für ihr eigenes Mitarbeiterbeteiligungskonzept” zur Verfügung stelle. Weiter wurde in diesem Protokoll festgehalten, dass aufgrund des Aktienpakets für das Beteiligungskonzept der G._____ diese gegenüber der K._____-Gruppe als ein Shareholder auftrete (Urk. AK 407502, S. 3). Die im Zeitpunkt bereits existierende F._____ fand im Wortlaut des Protokolls vom 25. Februar 2000 keine Erwähnung, was wohl dadurch bedingt war, dass der Angeklagte als VR der K._____ dieses nicht traktandierte Thema -- 30 of 122 -zwar aufbrachte, gemäss Wortlaut des Protokolls selbst jedoch lediglich vom "Mitarbeiterbeteiligungskonzept des Managements der G._____" sprach und nicht von der F._____. In den darauffolgenden Verträgen betreffend "Fondszuteilung auf Emission" vom 29. Februar 2000 und 19. April 2000 (Urk. AK 407506; Urk. AK 407558) wurde die F._____ als Vertragspartnerin und Käuferin der K1._____Anteile klar benannt. Es war somit für die Emittentin K1._____ klar, dass es sich dabei um das besagte Mitarbeiterkonzept bzw. -vehikel handelte, welches der G._____ gehörte und mithin eine Tochtergesellschaft der G._____ darstellen musste. Dem entspricht auch, dass gemäss der Zeugenaussage von L9._____ weder eine direkte Zuteilung an die G._____ noch eine solche an die (künftigen) Teilnehmer des Mitarbeiterbeteiligungskonzepts beabsichtigt war. Die Verteidigung argumentierte, dass die K1._____-Beteiligung der F._____ im Rahmen der NAV-Berechnung der F._____-Aktien nicht zu berücksichtigen gewesen sei, weil die K1._____-Aktien nicht der G._____ hätten zukommen, sondern ausschliesslich den Nutzniessern des Mitarbeiterbeteiligungskonzepts, d.h. den Konzernleitungsmitgliedern der G._____, hätten zugute kommen dürfen (Urk. 61, S. 52). Diese Auffassung erscheint aufgrund der Sachlage jedoch unzutreffend. Denn L9._____ wusste, dass die K1._____-Aktien nicht den einzelnen Konzernleitungsmitgliedern, sondern der F._____ zugeteilt wurden, zumal die Verträge entsprechend lauteten (Urk. AK 407506; Urk. AK 407558). Er wusste hingegen nicht, wie das Aktionariat der F._____ zusammengesetzt war bzw. sein würde, was ihn jedoch weiter nicht zu kümmern hatte, da die Verantwortlichen der K._____ Gruppe die Anteile der K1._____ generell dem Mitarbeiterbeteiligungskonzept der G._____ zuteilen wollten (Urk. HD 336503). Mit der Zeichnung der K1._____Aktien durch die F._____ wurden diese für die Berechnung des NAV der F._____Aktien relevant. Daran ändert auch nichts, dass die F._____ im Zeitpunkt der Aktienzeichnung noch zu 100 % der G._____ gehörte. Es hätte diesbezüglich im Übrigen auch nichts geändert, wenn im Zeitpunkt der Aktienzeichnung bereits Aktien der F._____ im Besitz von Konzernleitungsmitgliedern oder anderen Mitarbeitern gewesen wären. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass gemäss dem vom VRA der G._____ genehmigten Konzept wie auch gemäss dem Memorandum von P2._____ und sogar gemäss eigener Auffassung des Angeklagten -- 31 of 122 -für den Erwerb der F._____-Aktien durch neue Aktionäre einzig der NAV als Kaufpreis massgebend sein durfte. Denn andernfalls wäre den künftigen Aktionären bzw. Teilhabern am Mitarbeiterbeteiligungsvehikel eine geldwerte Leistung zugekommen, was es zu vermeiden galt. Die vom Angeklagten bzw. der Verteidigung vertretene Auffassung, wonach die K1._____-Beteiligung im Rahmen einer NAV Bewertung der F._____ nicht zu berücksichtigen gewesen sei, ist aufgrund der dargelegten Hintergründe unhaltbar. Hätte man nicht gewollt, dass die K1._____-Titel den Wert der F._____-Aktien (und damit auch den Wert derjenigen F._____-Titel, welche die G._____ hielt) beeinflussten, so hätte man sie gar nicht erst in das Gefäss der F._____ einfliessen lassen dürfen. Eine direkte Zeichnung der K1._____-Aktien durch die künftigen oder bestehenden Teilnehmer am Mitarbeiterkonzept wäre jedoch aus Sicht der K._____ als Emittentin nicht in Frage gekommen, was durch die genannten Zeugenaussagen von L9._____ und L10._____ belegt ist. Dies zeigt wiederum, dass die Auffassung des Angeklagten gerade nicht den Intentionen der K._____ Gruppe bzw. der Emittentin der K1._____-Aktien entsprechen konnte. Der Umstand, dass die Teilhaber am Mitarbeiterbeteiligungskonzept der G._____ und damit die Erwerber der F._____Aktien mit dem korrekt, d.h. unter Berücksichtigung der K1._____-Beteiligung, berechneten NAV der F._____-Aktien gegenüber der G._____ als Verkäuferin der Aktien einen im Vergleich zum Wert der F._____-Aktien vor der Zeichnung der K1._____-Beteiligung höheren Preis zu entrichten gehabt hätten, entspricht dem von allen Beteiligten anerkannten "at arm's length"-Prinzip und dem Gebot der Bestimmung des Kaufpreises gemäss NAV. Ebenso wäre dadurch vermieden worden, dass den Erwerbern der F._____-Aktien geldwerte Leistungen zugekommen wären, was vom Konzept her und im Zusammenhang mit dem Memorandum von P2._____ explizit als unzulässig taxiert worden war (vgl. unten Ziff. 6 lit. a; Urk. AK 406055). Auch dass die G._____ indirekt aus der K1._____Beteiligung der F._____ – als deren Konzernmuttergesellschaft – profitiert hätte, stand der Befolgung der genannten Vorgaben nicht entgegen, zumal damit nach wie vor keine direkte Beteilung der G._____ an der K1._____ bestand, was ja bekanntlich nicht angestrebt wurde. Es erscheint im Gegenteil ökonomisch geradezu folgerichtig und sinnvoll, dass die G._____, mit deren günstig geliehenen Geldern -- 32 of 122 -die F._____ überhaupt in die Lage versetzt wurde, die K1._____-Aktien zu zeichnen, als Eigentümerin der F._____ eine entsprechende Gegenleistung in Form der Differenz des Nominalwertes und des effektiven NAV der F._____-Aktien im Zeitpunkt des Verkaufes erhalten hätte. Dies geschah indes, abgesehen von einer Verzinsung des Darlehens, aufgrund des Vorgehens des Angeklagten gerade nicht. dd) Im Zusammenhang mit der Zeichnung von Aktien der K1._____ durch die F._____ sind folgende Zusammenhänge für die Berechnung des NAV der F._____-Aktien relevant: aaa) In der gleichen Verwaltungsratssitzung der K._____ Gruppe vom 25. Februar 2000, in welcher der Angeklagte erreicht hatte, dass die F._____ sich an der K1._____ beteiligen durfte (Protokollabschnitt "Intermezzo"; Urk. AK 407502), erklärte der Angeklagte, dass die G._____ bzw. die H2._____ (H2._____ AG, hundertprozentige Tochtergesellschaft der G._____ mit dem Angeklagten als VR-Präsident) bereit sei, für 333 Aktien der J._____ (J._____ AG), welche die K._____ Gruppe hielt, Fr. 25 Mio. zu bezahlen. Zusätzlich stehe die Ausschüttung der Dividende der J._____ für das Geschäftsjahr 1999 der K._____ zu (Urk. AK 407500 ff.). Der Kaufvertrag wurde am 28. März 2000 geschlossen, wobei der Angeklagte auf Seiten der Käuferin, nämlich der H2._____, mit Kollektivunterschrift zusammen mit L2._____ unterzeichnete (Urk. AK 407521 ff.). Hierbei verpflichtete sich die Käuferin, der Verkäuferin den Kaufpreis sofort nach Vertragsschluss Zug um Zug gegen Übergabe der indossierten Aktien zu bezahlen und zudem an der Generalversammlung die Ausschüttung einer Dividende von mindestens Fr. 14'800'000.– zu beschliessen, welche anteilsmässig, d.h. zu 33,3 % bzw. im Umfang von ca. Fr. 5'000'000.– der Verkäuferin zustehen sollte (Urk. AK 407521 ff.). Damit entstand für die K._____ ein sofortiges Forderungsrecht, welches nach der NAV Bewertungsmethode (Fr. 25'000'000.– Kaufpreis abzüglich bilanziertes Aktienkapital von Fr. 333'000.–, abzüglich Gewinnvortrag von Fr. 1'200'000.– sowie abzüglich Jahresgewinn von Fr. 3'800'000.– zuzüglich Dividende von ca. Fr. 5'000'000.– vor Steuern von ca. 8,5 %) sofort zu einem Aufwertungsgewinn von über Fr. 24'000'000.– führte. Dieses Resultat wurde zu-- 33 of 122 -dem auch aufgrund der Zahlen, welche dem Angeklagten bereits in der Verwaltungsratssitzung vom 25. Februar 2000 vorgelegen hatten, vorweggenommen. bbb) Am 19. April 2000 wurde zwischen der H2._____ und der K._____ eine Zusatzvereinbarung geschlossen, nach deren Wortlaut als Wertausgleich für den im ersten Quartal aufgelaufenen Substanzzuwachs der J._____ weitere Fr. 750'000.– geschuldet waren (Urk. AK 407547). In den vorinstanzlichen Erwägungen ist irrtümlich die Rede von einem Betrag von Fr. 7'500'000.– (Urk. 86, S. 31), was zu korrigieren ist. Die Bedingungen, welche an die Vereinbarung geknüpft waren, namentlich die Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags zwischen der K._____ und der H2._____ sowie die Zeichnung der Zusatzvereinbarung, waren zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Die weitere Bedingung der Zeichnung eines Beratervertrags im Bereich Hedge Funds-Anlagen zwischen der K._____ und der H2._____ war auf Seiten der K._____ ebenso bereits am 17. April 2000 erfüllt worden, womit der Eintritt der Bedingung einzig in den Händen des Angeklagten lag, welcher den Zusatzvertrag am 19. April 2000 mit Kollektivunterschrift zusammen mit L2._____ unterzeichnete und somit an diesem Tag mit Sicherheit um die Erfüllung sämtlicher Bedingungen wusste. Insgesamt ergab sich damit ein Anspruch der K._____ von Fr. 25'750'000.–. ccc) Zur Frage, wie sich aufgrund der genannten Geschäftsereignisse, insbesondere der J._____-Transaktion, der NAV der K1._____-Aktie bis am 25. April 2000 entwickelt habe, wurde durch den Experten lic. iur. L8._____, Wirtschaftsprüfer bei der Firma P3._____, ein Gutachten erstellt (Urk. HD 347250). Der Sachverständige kommt darin zum Schluss, dass der NAV der K1._____-Aktie, welcher dem Wert entspricht, der dem aktuellen Marktwert der gehaltenen Aktien der K._____ zuzüglich weiterer Aktiven abzüglich Fremdkapital zukommt, am 25. April 2000 Fr. 152.15 betrug, wobei ca. Fr. 35.30 allein aus dem J._____-Handel resultiert hätten. Das Ergebnis des Gutachters erscheint fachlich einwandfrei, objektiv schlüssig und nachvollziehbar verfasst, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Es ist damit von dem durch den Sachverständigen L8._____ eruierten Wert auszugehen. ddd) Gestützt darauf (sowie unter Berücksichtigung, dass die F._____ die K1._____-Aktien zu einem Preis von Fr. 100.– pro Aktie erworben hatte) wurde -- 34 of 122 -entsprechend in der zweiten Anlagephase mit dem K1._____-Aktienkauf durch die F._____ am 25. April 2000 ein weiterer Gewinn von Fr. 2'092'101.55 (40'117 x Fr. 52.15 [Fr. 152.15 – Fr. 100.–]) realisiert. c) In einer weiteren, dritten Anlagephase zwischen dem 4. und 25. April 2000, in welcher der Angeklagte für die F._____ in verschiedene Beteiligungen investierte (wie in "H1._____ …" bzw. "M4._____" [Anschaffungswert 4. April 2000 Fr. 3'100'000.–; Urk. AK 400563] sowie in erste IPO's, nämlich "M5._____" [Anschaffungswert 6. April 2000 Fr. 880'000.–; Urk. AK 400562], "M6._____" [Anschaffungswert 17. April 2000 Fr. 435'000.–; Urk. AK 400561] und "M7._____" [Anschaffungswert 26. April 2000 Fr. 210'000.–; Urk. AK 400562), erlitt die F._____ Verluste. Aus der Investition in "H1._____ …" resultierte ein Verlust in der Höhe von Fr. 696'136.– (gemäss Bericht P1._____, vgl. Urk. AK433000, S. 17), währenddem aus der Investition in M5._____, M6._____ und M7._____ ein Gewinn von Fr. 172'000.– (M5._____: Wert am 25. April 2000 Fr. 894'000.–, Gewinn Fr. 14'000.–; M6._____: Wert am 25. April 2000 Fr. 543'000.–, Gewinn Fr. 108'000.–; M7._____: Wert am 25. April 2000 Fr. 210'000.–, Gewinn Fr. 50'000.–) erzielt wurde. Damit ergab sich bis am 25. April 2000 ein Verlust von insgesamt Fr. 524'136.– (gemäss P1._____). d) Aus den obigen Ausführungen zu den einzelnen Anlagephasen von Januar 2000 bis 25. April 2000 ergibt sich, dass die F._____ mit der Handelstätigkeit vor dem Aktienkauf durch die GL-Mitglieder in der ersten Anlagephase einen Gewinn von Fr. 701'010.– (vgl. oben Ziff. 4 lit. b), in der zweiten Anlagephase einen Gewinn von Fr. 2'092'101.55 und in der dritten Anlagephase einen Verlust in der Höhe von Fr. 524'136.– erzielte. Dem stehen Aufwendungen von insgesamt Fr. 111'002.– gegenüber (vgl. Bericht P1._____, Urk. AK 433000, S. 18, ohne Steuerrückstellungen). Es resultierte damit insgesamt ein Gewinn für die F._____ von Fr. 2'157'973.55. Nach den Steuern der F._____ in der Höhe von Fr. 5'559.51 (8.44 % aus Gewinn aus Anlagephase I und III abzüglich Aufwände, unberücksichtigt Anlagephase II, da Gewinnanteil K1._____ bei F._____ steuerfrei) lag damit der Gewinn bei Fr. 2'152'413.04. Dies ergibt einen Gewinn pro Titel von Fr. 10.76. Damit betrug der Wert der F._____-Aktie ohne Berücksichtigung des operativen Gewinns der K1._____ vom ersten Monat im zweiten Quartal ca.
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Fr. 20.76. Der NAV betrug entsprechend zum Erwerbszeitpunkt durch die Konzernleitungsmitglieder mehr als das Doppelte des Nominalwerts der F._____.
6. a) Der Angeklagte machte in der Einvernahme vom 4. Februar 2004 geltend, es habe keine Veranlassung bestanden, anlässlich des Einstiegs der Konzernleitungsmitglieder in die F._____ AG den NAV zu berechnen. Seiner Auffassung nach sei klar der Emissionswert der F._____-Aktie, d.h. der Nominalwert, der richtige Wert gewesen (Urk. HD 326267). Diese Auffassung widerspricht der oben dargelegten Beweislage hinsichtlich des durch den VRA des G._____ genehmigten Konzeptes der F._____ und stimmt – wie gezeigt – auch nicht mit der Abfolge im Zusammenhang mit der Errichtung der F._____ überein. Es ist abgesehen davon nicht einzusehen, weshalb die Konzernleitungsmitglieder und insbesondere der Angeklagte selber, welche ihre Aktien am 25. April 2000 erwarben, gegenüber späteren Aktienkäufern, welche die F._____-Aktien zum NAV hätten kaufen müssen (vgl. ABV), dermassen privilegiert werden sollten. Ganz abgesehen davon wurde im Konzept des Beteiligungsvehikels F._____ explizit ausgeschlossen, dass den Aktionären geldwerte Vorteile zukommen sollten. In diesem Zusammenhang wurde bekanntlich auch das Memorandum der Anwaltskanzlei P2._____ angepasst. In der entsprechenden Aktennotiz des Generalsekretärs L4._____ vom 3. April 2000 ist die Rede davon, dass „gestützt auf unsere Intervention” (...) „der Sache nun besser gerecht” werde. Zudem wird darin erwähnt: „Inhaltlich wurde wenig geändert (immerhin ist der wirklich sehr entfernte Hinweis auf eine allfällige Lohnzahlung im Sinne eines geldwerten Vorteils weggelassen worden)” (Urk. AK 406055). b) Bereits der genannte Hinweis im Aktionärsbindungsvertrag vom 25. April 2000, wonach der Erwerb der Aktien zum "aktuellen massgeblichen Preis im Zeitpunkt der Veräusserung" durch die G._____ zu erfolgen habe, macht klar, dass eine jederzeitige Berechnung dieses aktuellen massgeblichen Preises, d.h. des NAV, möglich sein musste. Eine solche Berechnung musste denn auch angesichts von mehreren bei den Akten liegenden Bilanzen der F._____ ohne Weiteres machbar sein. Die früheste bei den Akten liegende Berechnung des NAV wurde per 31. Mai 2000 vorgenommen und ergab einen NAV von Fr. 21.16 (Urk. AK 409057). Dieser Wert lag somit leicht über dem für den Kaufzeitpunkt vom 25.
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April 2000 berechneten NAV von Fr. 20.76, was durchaus plausibel erscheint (vgl. oben Ziff. 5 lit. d). Am 7. Juni 2000 wurde eine weitere NAV-Berechnung per 6. Juni 2000 vorgenommen und den Konzernleitungsmitgliedern verteilt. Dabei handelte es sich offensichtlich nicht um eine Berechnung per "Ende des Quartals", sondern um eine Berechnung zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt. Der Wert der F._____-Aktie wurde zu diesem Zeitpunkt mit Fr. 22.22 nach Steuern angegeben (Urk. AK 409058). Danach wurde per 31. Juli 2000 - nach der zwischenzeitlich erfolgten "ordentlichen" NAV-Berechung auf Ende Quartal - wiederum eine ausserterminliche NAV-Berechung vorgenommen, welche einen Wert von Fr. 34.78 nach Steuern ergab (u.a. Urk. AK 409064). Bereits die Aufzählung dieser zusätzlichen ausserterminlichen NAV-Berechnungen entkräftet das Argument des Angeklagten, wonach eine jeweilige aktuelle Berechnung des NAV nicht handhabbar und daher unmöglich gewesen sein soll. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Konzernleitungsmitglieder auf vorgedruckten Formularen, welche alle mit Datum des 25. April 2000 versehen waren, zeichneten und damit insgesamt nur eine einzige NAV-Berechnung hätte vorgenommen werden müssen. Zudem erklärte der Angeklagte A._____ an anderer Stelle selbst, er habe die Anlagetätigkeit der F._____ täglich überprüft und auf täglicher Basis den Marktwert errechnet. Sämtliche Transaktionen seien täglich erfasst und abgerechnet worden und er habe täglich einen Auszug betreffend erfolgte Transaktionen und den NAV der F._____ erhalten (Urk. HD 326767, Vorhalt 60 ff.). Es war demnach durchaus möglich, täglich eine NAV-Bestimmung vorzunehmen, womit es augenscheinlich auch kein Problem gewesen wäre, den Wert und entsprechend den Kaufpreis der F._____-Aktien aktuell zu erfassen.
7. a) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Aktien der F._____ zum NAV, welcher am Stichtag des Verkaufs Fr. 20.76 betrug, an die Konzernleitungsmitglieder der G._____ hätten veräussert werden müssen, indessen tatsächlich zum Nominalwert von Fr. 10.– verkauft wurden. Der Angeklagte und C._____ erwarben am 25. April 2000 je 45'000 Titel, B._____ und E._____ je deren 20'000 sowie D._____ deren 40'000. Insgesamt wurden damit 170'000 Titel der F._____ zu einem Preis von je Fr. 10.– statt Fr. 20.76 verkauft, woraus der G._____ als Verkäuferin Mindereinnahmen von insgesamt Fr. 1'829'200.– ent-- 37 of 122 -standen. Im selben Umfang erhielten die Aktienerwerber A._____, C._____, D._____, B._____ und E._____ einen geldwerten Vorteil bzw. waren sie entsprechend ungerechtfertigt bereichert. b) Der Angeklagte war CFO und CIO der G._____ und zeitweise einziges Mitglied des VR der F._____ und bestimmte somit deren Investitionstätigkeit praktisch im Alleingang. Darüber hinaus gehörte er auch dem Verwaltungsrat der K._____ an. Er war somit in sämtliche vorliegend relevanten Transaktionen involviert, mit sämtlichen Geschäftsunterlagen vertraut und als Finanzchef der G._____ über ökonomische Verhältnisse und Entwicklungen bestens informiert. Vor diesem Hintergrund mussten ihm die Auswirkungen der von ihm selbst abgewickelten und/oder überprüften und genehmigten Investitionen der F._____ auf deren NAV zweifelsohne bekannt sein. Damit musste ihm auch bewusst sein, dass er die Aktien der F._____ am 25. April 2000 zu einem viel zu tiefen Preis an sich und vier weitere Konzerleitungsmitglieder verkaufte und aufgrund dessen der G._____ als Verkäuferin der Aktien zu wenig Einnahmen zuflossen. Dies nahm er zumindest in Kauf. Dass der Angeklagte nicht davon ausgehen konnte, dass er unter Annahme einer Erstemission die F._____ Aktien zum Nominalwert verkaufen durfte, ist bereits dargelegt worden und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Einwand der Verteidigung, wonach es für den Angeklagten klar gewesen sei, dass man auch bei Verlusten zum Nominalwert eingestiegen wäre (vgl. Urk. HD 61 S. 34), ist unbehelflich und kein Argument für einen fehlenden Vorsatz des Angeklagten. Entscheidend ist der Umstand, dass die Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Konzernleitungsmitglieder einen NAV aufwiesen, der weit über dem Nominalwert lag, und dass der Angeklagte die Aktien trotzdem nur zum Nominalwert erwarb bzw. erwerben liess. Dieses regelwidrige Verhalten wird auch dadurch nicht regelkonform, dass der Angeklagte – vorausgesetzt seine Behauptung trifft zu – selbst im Fall von Verlusten der F._____ zum Nominalwert eingestiegen wäre. Auch in diesem Fall wäre nicht regelkonform gehandelt worden, hingegen hätten keine Mindereinnahmen für die G._____ resultiert, womit jedoch ein anderer Sachverhalt als der erstellte vorliegen würde. c) Damit ist der eingeklagte Sachverhalt, soweit er von rechtlicher Relevanz ist, rechtsgenügend erstellt.
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Wie bereits die Vorinstanz zutreffend bemerkte, spielt es für die strafrechtliche Relevanz in Bezug auf die Prüfung eines strafbaren Verhaltens des Angeklagten keine entscheidende Rolle, dass die Rechtsabteilung, die engen Mitarbeiter des Angeklagten sowie weitere Personen beim Initialhandel mit den F._____Aktien mitwirkten. Selbst wenn allenfalls weitere involvierte Personen ebenfalls strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten wären oder zumindest das Tun des Angeklagten gebilligt hätten, hätte dies an der Verantwortlichkeit des Angeklagten für sein eigenes Handeln nichts geändert.
8. a) Die Vorinstanz hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung des oben erstellten Sachverhalts zutreffende Ausführungen zu den Tatbestandselementen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 29 StGB gemacht und ebenso zur Abgrenzung zwischen diesen beiden Tatbeständen. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 36 – 39). Bei der Frage der Abgrenzung zwischen der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwies die Vorinstanz auf die Lehrmeinung Donatsch, wonach bei einem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft deren Aktiven und Passiven nicht als anvertraut im Sinne des Veruntreuungstatbestands gelten könnten. Bei derartigen Konstellationen stehe im Vordergrund, dass die Geschäftsführer mit den zum Geschäftsvermögen gehörenden Vermögenswerten eine wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten hätten, deren Ergebnis sich im Gewinn niederschlagen solle. Dadurch unterscheide sich ihre Tätigkeit von derjenigen des Treuhänders, der in erster Linie gehalten sei, die anvertrauten Vermögenswerte in ihrem Bestand zu erhalten bzw. technisch zu verwalten (D ONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 281). Da es sich beim Angeklagten um einen "klassischen" Fall eines Geschäftsführers in einem Grosskonzern handle, sei im Sinne der zitierten Lehre ein Anvertrautsein der vorliegend in Frage stehenden Vermögenswerte zu verneinen. Daher falle eine Verurteilung wegen Veruntreuung ausser Betracht. Die Vorinstanz prüfte daher das Handeln des Angeklagten nur im Hinblick auf den Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB.
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b) Die Auffassung der Vorinstanz ist zutreffend. Seit dem vorinstanzlichen Urteil äusserte sich das Bundesgericht in mindestens zwei Urteilen zur Frage der Abgrenzung zwischen den Tatbeständen der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftbesorgung. Gemäss dieser neusten Rechtsprechung erachtet das Bundesgericht das Organ einer juristischen Person in Bezug auf die Gesellschaft und das Gesellschaftsvermögen nicht als Dritten, sondern als Teil der Gesellschaft. Die Gesellschaft behalte nach wie vor Gewahrsam am gesellschaftlichen Vermögen und verwalte es (durch ihre Organe) weiterhin selber. Das Organ mache sich deshalb durch pflichtwidrige Vermögensdispositionen zum Schaden der juristischen Person nicht der Veruntreuung, sondern allenfalls der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB strafbar (vgl. unpubl. BGE 6B_644/2010 vom 14. Oktober 2010; unpubl. BGE 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011; SJZ 107, Nr. 22, S. 523). c) Zur Stellung des Angeklagten führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass er in seiner damaligen Position als CFO und CIO der G._____ sowie als Konzernleitungsmitglied, welches sehr selbständig agierte und für Firmengelder in Millionenhöhe verantwortlich war, ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren ist. Einem Mitglied der Konzernleitung in den genannten Funktionen, welches als massgeblicher Entscheidungsträger in Erscheinung tritt und die Kompetenz für Investitionen von Firmengeldern in Millionenhöhe inne hat, kommt zweifellos eine Schlüsselposition in Bezug auf die Geschäftstätigkeit zu. Die Vorinstanz äusserte ausserdem die Ansicht, dass dies beim Angeklagten umso mehr Gewicht habe, als die Ausgestaltung, Ausrichtung und Geschäftstätigkeit der F._____ massgeblich in seinem Verantwortungsbereich gelegen habe. Hierzu ist jedoch zu präzisieren, dass seine faktisch beherrschende Stellung in der F._____ nicht für die Beurteilung seiner Tätereigenschaft ins Gewicht fällt, da er die in Frage stehende ungetreue Geschäftsbesorgung nicht zum Nachteil der F._____, sondern zum Nachteil der G._____, deren Angestellter und Organ er war, begangen hatte. Hingegen ist der Umstand, dass der Angeklagte auch für die F._____ praktisch selbständig agieren konnte, in dem Sinne zu werten, dass sich der Angeklagte quasi selber das Instrument schuf, um gegen die Interessen der G._____ und zum eigenen Vorteil bzw. zum Vorteil der -- 40 of 122 -übrigen Konzernleitungsmitglieder zu handeln. Dies ist jedoch weniger für die rechtliche Würdigung, sondern eher im Rahmen der Beurteilung seines Verschuldens von Relevanz. Richtig ist hingegen, dass der Angeklagte in Bezug auf die F._____ praktisch ungehindert agieren konnte. Aufgrund seiner Stellung als CFO und CIO der G._____ und seiner damit verbundenen Kompetenzen hatte der Angeklagte die Fäden bei beiden Gesellschaften stets in der Hand. Er traf die Entscheidungen betreffend die Ausarbeitung und Ausführung des Konzepts "F._____", worunter auch die Investitionsentscheide, die Festlegung des Kaufpreises für die F._____-Aktien usw. gehörten, sehr selbständig. Indem der Angeklagte die entsprechenden Aktien zu einem zu tiefen Preis an die Konzernleitungsmitglieder und sich selbst verkaufte, schädigte er die G._____ am Vermögen, da er für die G._____ aufgrund seiner Preissetzung bewusst zu wenig Einnahmen aus den Aktienverkäufen erzielte. Diese Mindereinnahmen betrugen über Fr. 1'800'000.– (vgl. oben Ziff. 7 lit. a). Dabei handelte er, wie bereits im Sachverhalt erstellt, wissentlich und nahm zumindest in Kauf, dass die Aktien zu einem zu tiefen Preis verkauft wurden, womit (Eventual-)Vorsatz gegeben ist. d) Da der Angeklagte bewirkte, dass er und die weiteren Konzernleitungsmitglieder die Aktien zu einem Preis kaufen konnten, welcher unter dem NAV derselben lag, liegt im Umfang der Differenz zwischen dem als Preis bezahlten Nominalwert der Aktien und dem Wert der Aktien im Sinne des vorgeschriebenen NAV eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, zumal eine Begünstigung der Käufer seitens der G._____ im Sinne eines geldwerten Vorteils nicht nur nicht vorgesehen, sondern explizit untersagt war. Da der Angeklagte wusste, dass der Wert der F._____-Aktien im Zeitpunkt des Verkaufs an sich selbst und die übrigen Konzerleitungsmitglieder weit über dem Nominalwert lag und dass sie deshalb zu wenig für die Aktien bezahlten, ist auch die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung seiner selbst und Dritter zu bejahen. e) Der Angeklagte hat somit durch den erstellten Sachverhalt des Anklagekomplexes "Initialer F._____-Titelhandel" sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
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Aus dem Ingress in der Anklageschrift zum Anklagekomplex "Initialer F._____-Titelhandel" geht hervor, dass die Anklagebehörde der Ansicht ist, dass eine mehrfache Tatbegehung vorliege (Urk. HD 303250, S. 5). Hierzu hat bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Anklage der Verkauf der Aktien durch den Angeklagten im Sinne eines Einheitsentschlusses verstanden werden muss und daher keine Mehrfachbegehung vorliegt. Ebenso ist entgegen der Auffassung der Anklagebehörde vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, welche die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und/oder erhöhen, betreffen die natürliche Person des Angeklagten selbst und nicht das Unternehmen bzw. die juristische Person. Eine solche Konstellation wäre angesichts des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G._____ als Unternehmen bzw. juristische Person ohnehin kaum denkbar. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. B. Darlehen und Garantien
1. a) Dem Angeklagten wird im Rahmen des Anklagekomplexes "Darlehen und Garantien" zusammengefasst vorgeworfen, er habe planmässig ihm anvertraute Gelder der G._____ an die F._____ ausgeliehen bzw. ausleihen lassen, wobei er für diese Darlehen, welche zeitweilig über Fr. 12 Mio. betragen hätten, zu tiefe Zinsen verlangt habe. Zudem habe er im Rahmen von Derivatgeschäften zu Gunsten der F._____ und zu Lasten der G._____ Garantieversprechen abgeben lassen. Für diese Garantien der G._____ im Umfang von zeitweise Fr. 50 Mio. habe der Angeklagte indes nie eine Entschädigung für die G._____ verlangt. Alternativ wird dem Angeklagten betreffend die Garantien vorgeworfen, er habe durch pflichtwidrig unterlassene Beaufsichtigung und Information seiner Mitarbeiter zugelassen, dass diese, sich irrend über die Sachlage und die wahre Natur der F._____, die Garantieversprechen im Namen der G._____ ohne eine entsprechende Entschädigung dafür ausgestellt hätten. Insgesamt habe der Angeklagte durch diese pflichtwidrigen Handlungsweisen sich selbst und den weiteren vier Konzernleitungsmitgliedern, welche F._____-Titel hielten, einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollen. Der G._____ sei durch das be-- 42 of 122 -schriebene Handeln des Angeklagten ein Vermögensschaden von Fr. 1'418'504.– entstanden, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen habe (Urk. HD 303250, S. 56). Im Detail sei bezüglich dieses Anklagevorwurfs auf die Anklageschrift vom 25. Februar 2009 verwiesen (Urk. HD 303250, S. 57 – 77). b) Aufgrund der Beweiswürdigung gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass für die von der G._____ an die F._____ gewährten Darlehen unter Berücksichtigung der finanziellen Ausstattung der F._____, der Art der Finanzierung (Leveragefinanzierung) sowie der immensen Risikosituation ein Zinssatz von mindestens 10 % hätte zur Anwendung gelangen müssen. Unbestritten sei, dass der Angeklagte als CFO und CIO der G._____ für die Gewährung der Darlehen zuständig gewesen sei. Der Angeklagte habe selber eingeräumt, dass für ihn kein Grund bestanden habe, die Darlehen zu anderen Zinssätzen zu gewähren, als zu solchen, die G._____-internen Gesellschaften gewährt worden seien. Dabei habe dem Angeklagten, der als Zinsexperte zu bezeichnen sei, bewusst sein müssen, dass er in Bezug auf die F._____ bei der Gewährung eines Darlehenszinssatzes, wie er bei Tochtergesellschaften angewandt worden sei, keinesfalls das Prinzip "at arm's length" eingehalten habe, sondern der F._____ Sonderkonditionen eingeräumt habe, welche objektiv in keiner Art und Weise gerechtfertigt gewesen seien. Ausserdem habe ihm als Marktkenner bewusst sein müssen, dass bei der bestehenden Risikolage, der minimalen Eigenkapitalausstattung der F._____, der risikoreichen Geschäfte sowie der fehlenden Sicherheiten eine Verzinsung im Bereich von mindestens 10 % angemessen gewesen wäre (Urk. HD 86, S. 50 f. mit Verweisung auf Urk. HD 326272 f., Vorhalt 145 ff.). c) Für die Beurteilung der Frage, ob die Verzinsung der Darlehen marktgerecht und entsprechend dem "at arm's length"-Prinzip erfolgt sei, stützte sich die Vorinstanz primär auf das Gutachten vom 2. Juli 2007, erstellt von L11._____, Leiter der Kreditführung der P4._____ (P4._____), welches von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung eingeholt worden war (Urk. HD 346250). Der Sachverständige L11._____ hielt zunächst allgemein fest, gegen eine Kreditgewährung spreche bei der F._____ aus objektiver Sicht bzw. aus Sicht der -- 43 of 122 -P4._____ insbesondere die Art der operativen Tätigkeit der F._____ und der wirtschaftliche Sinn der Finanzierung (Leveragefinanzierung). Zudem gehöre zur Prüfung der Kreditfähigkeit auch die Beurteilung und Einhaltung der Corporate Governance. Die personelle Konstellation des Angeklagten in der F._____ und der G._____ spreche für einen Verstoss gegen diese Richtlinien. Die Konstruktion der F._____ lasse vermuten, dass sich die Hauptaktionäre der Gesellschaft auf Grund ihrer Funktion mit Hilfe der G._____ einen persönlichen Vorteil hätten verschaffen wollen. Nach Richtlinien der P4._____ erfülle eine Gesellschaft wie die F._____ das Kriterium des ethischen Grundsatzes nicht (Urk. HD 346250, S. 2). Konkret zur Zinsausgestaltung führte L11._____ aus, gemäss denn Richtlinien der P4._____ habe es sich bei einer Firma wie der F._____ um eine Finanzierung auf ungedeckter Basis gehandelt. Eine solche wiederum werde aber nur gewährt, wenn die entsprechende Firma über eine genügende Bonität verfüge. Bei der F._____ habe es sich um eine Konstruktion gehandelt, welche aus Sicht der konsequent verfolgten Kreditpolitik der P4._____ höchstens auf der Basis von Eigenkapital hätte finanziert werden dürfen. Damit hätten gemäss Gutachter deutlich höhere Zinssätze zur Anwendung gelangen müssen (Urk. HD 346250, S. 3). Der Zinssatz hätte zufolge L11._____ auf der Eigenkapitalrendite eines Finanzinstituts mit ähnlicher Tätigkeit wie die F._____ sowie einem entsprechenden Risikozuschlag basieren müssen. Letzterer bemesse sich nach der Risikobeurteilung der Wertschriftentransaktionen und der Wertschriftenanlagen und sei gegen oben offen (Urk. HD 346250, S. 3). Als Vergleichswert zog L11._____ sodann die Eigenkapitalrenditen der Banken P5._____, P6._____ und P7._____ hinzu, welche sich im Jahr 1998 zwischen 19,3 % (P5._____) und 35,1 % (P7._____) sowie im Jahr 1999 zwischen 19,8 % (P5._____) und 32,2 % (P7._____) bewegten, und kam gestützt darauf zum Schluss, dass der Zinssatz minimal 20 % hätte betragen müssen (HD 346252, S.1). d) Die Verteidigung wandte zum Gutachten L11._____ ein, dass die Staatsanwaltschaft im Gutachtensauftrag ausschliesslich danach gefragt habe, ob die P4._____ der F._____ diese Kredite gewährt hätte und gegebenenfalls zu welchen Konditionen. Damit habe die Staatsanwaltschaft jedoch einen ganz zentralen Punkt ausgeblendet, zumal die F._____ für die G._____ nicht einfach ein -- 44 of 122 -Drittgebilde gewesen, sondern vom Finanzchef und weiteren Führungspersonen der G._____ eng geführt und überwacht worden sei. Neben den Konzernleitungsmitgliedern sei die G._____ zudem während der ganzen Zeit selber auch Aktionärin geblieben. Es hätte daher vielmehr gefragt werden müssen, wie ein anderes Institut unter vergleichbaren Umständen die Darlehen beurteilt hätte. Schliesslich sei die F._____ nicht irgendeine x-beliebige Drittgesellschaft gewesen, denn die Konzernleitungsmitglieder hätten ausschliesslich gegenüber der G._____ ein Verkaufsrecht gehabt und die G._____ ihrerseits habe beim Ausscheiden eines Aktionärs als Mitarbeiter der G._____ ein Kaufrecht gehabt. Ausserdem bezeichnete die Verteidigung die Beurteilung der Angemessenheit des Darlehenszinses als arbiträr, was die anderen Meinungsäusserungen, die im Rahmen des Verfahrens beim Bundesamt für Privatversicherungen eingeholt worden seien, zeigen würden. Der vom Angeklagten festgesetzte Darlehenszins LIBOR plus 80 BP sei im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft für die Zeit vor dem Einstieg der Konzernleitungsmitglieder für angemessen erachtet worden. Es sei nicht einzusehen, dass nach dem teilweisen Wechsel im Aktionariat die Risikoüberlegungen auf einmal ganz anders hätten sein sollen. Bezüglich des Risikos der Darlehensgewährung sei vorliegend ganz besonders wichtig, dass der Angeklagte zusammen mit L1._____ die Investitionen der F._____ täglich überwacht habe. Er wäre daher jederzeit in der Lage gewesen, Sofortmassnahmen zu ergreifen, um die Rückzahlung der Darlehen in vollem Umfang sicherzustellen. Hinzu komme, dass der Wert der Anlagen der F._____ im fraglichen Zeitraum stetig angestiegen sei (Urk. 61, S. 56 ff. [Plädoyer VI]; Urk. 113, S. 60 ff. [Plädoyer BV]). e) Die Verteidigung nimmt Bezug auf Berichte, die bereits früher und z.T. im Rahmen des Verfahrens beim Bundesamt für Privatversicherungen eingeholt worden waren. Diesen Berichten kommt zwar nicht die gleiche Beweiskraft wie einem Gutachten im Sinne der StPO zu, jedoch lassen sich anhand dieser bereits vor der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen L11._____ von der P4._____ erstellten Berichte die Plausibilität der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des Sachverständigen L11._____ prüfen. aa) Das Bundesamt für Privatversicherungen hatte im Rahmen seines Prüfungsverfahrens bei der P8._____ AG (nachfolgend: P8._____) sowie der Firma -- 45 of 122 -P9._____ in Bezug auf verschiedene Aspekte der F._____-Geschäftsführung einen Bericht in Auftrag gegeben. Die beauftragte Firma liess sich in Berichten vom 11. März 2003 (gemeinsam mit der Firma P9._____), 19. Mai 2003 und 2. Oktober 2003 vernehmen. Darin kam sie ebenfalls zum Schluss, dass solche Kredite aufgrund ihrer Höhe im Vergleich zum Risikopotential auf dem freien Markt gar nicht erhältlich wären. Daher sei bei der Bestimmung eines sinnvollen Zinssatzes eine Anlehnung an Eigenkapital- oder "Junk Bond"-Renditen vorzunehmen (Urk. AK 428000, S. 15 ff.). Zunächst schloss die P8._____ aufgrund der genannten Faktoren, dass ein Zinssatz von 15 % bis 30 % angemessen gewesen wäre (Urk. AK 428000, S. 16). Nachträglich revidierte sie ihre Schlussfolgerung bei gleicher Beurteilung der Sachlage in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2003 dahingehend, dass ein Zins von 10 % p.a. angemessen erscheine (Urk. AK 431500, S. 1 f.). bb) Auf Anfrage der Anwaltskanzlei P10._____, Vertreterin der G._____ im später gescheiterten Mediationsverfahren gegen die Konzernleitungsmitglieder der G._____, nahm L12._____, der von 1997 bis 2001 Mitglied der Geschäftsleitung der P11._____ mit dem Verantwortungsbereich "Kreditrestrukturierungen" gewesen war, mit Datum vom 5. Mai 2003 zur Frage der angemessenen Verzinsung Stellung. Auch er kam in Übereinstimmung mit dem späteren Gutachten L11._____ sowie dem Bericht der P8._____ zum Schluss, dass die F._____ eine beschränkte Kreditfähigkeit aufgewiesen habe, welcher aber ein hohes Risikopotential gegenübergestanden habe. Kredite wären im getätigten Umfang daher gar nicht möglich gewesen. Auch L12._____ schloss, dass die Darlehen – besonders zu Beginn – Eigenkapitalcharakter aufgewiesen hätten. Er kam infolgedessen zum Schluss, dass ein angemessener Zinssatz gestützt auf diese Darlegungen – wobei die "Nähe" zur G._____ berücksichtigt worden sei – ca. 15 % hätte betragen müssen (Urk. AK 429000, S. 5). cc) In ähnlichem Sinne lautet der Bericht der P1._____ (P1._____) vom 23. Juli 2004, welcher von der Untersuchungsbehörde in Auftrag gegeben worden war: So kommt auch die P1._____ zum Schluss, dass ein Zinssatz von 10 % bis
15 % angemessen gewesen wäre. Auch sie erwägt im Wesentlichen, dass die Ausstattung der F._____ mit hohen Krediten nicht marktüblich gewesen sei. Der Vergleich mit börsenkotierten Private Equity Firmen ergebe, dass für solche Fir-
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men Fremdfinanzierungen nur sehr beschränkt möglich seien. Grundsätzlich sei daher nach adäquaten Eigenkapitalrenditen zu fragen, wobei zusätzlich das Risikoprofil der F._____ verschiedene Risikozuschläge erfordere, insbesondere ein Zuschlag für die schwere Verkäuflichkeit der F._____-Aktien sowie ein Zuschlag für die besondere Risikoneigung der F._____ als Anlagegesellschaft im Verhältnis zu einer SMI-Durchschnittsgesellschaft aus Handel, Industrie oder im Finanzbereich. In diesem Bericht wird u.a. auch darauf hingewiesen, dass die F._____ zwar über Vermögenswerte mit Sicherstellungseigenschaften verfügt habe (flüssige Mittel, kotierte Aktien), diese Werte jedoch nicht zur Sicherung der von der G._____ gewährten Darlehen verwendet worden seien (Urk. AK 433500, S. 12 ff. und S. 37). dd) Von den bisher dargelegten Berichten abweichend äusserte sich die ebenfalls von der Anwaltskanzlei P10._____ mit einer Berichterstattung beauftragte Firma P12._____ AG: Sie wählte den Ansatz einer Stop-Loss-Garantie unter der Annahme einer Put-Option mit der Laufzeit einer Woche (Urk. AK 429500, S. 5 ff. und S. 15). Hierbei kommt sie unter der Annahme, dass aufgrund der engmaschigen Überwachungsmöglichkeit der G._____ kein Risiko vorhanden gewesen sei, zu einem Wert der Put-Option von Null. Gestützt auf diese Überlegungen veranschlagt sie eine im Vergleich zu den anderen Berichten und zum Gutachten äusserst niedrige Zinsmarge von 200 Basispunkten über LIBOR auf den Nettoverpflichtungen (Urk. AK 429599, S. 15 ff.). Als Vergleichswert berechnet die P12._____ AG zusätzlich die Zinskosten basierend auf der Alternativannahme einer Optionsgarantie, wobei sie zum gleichen Resultat gelangt (Urk. AK 429599, S. 18 f.). f) Die Schlussfolgerungen des Gutachtens von L11._____ von der P4._____ sind vor dem Hintergrund der oben zusammengefassten früheren Berichte nachvollziehbar und plausibel. Bereits aus der Laienperspektive ist festzuhalten, dass praktisch das ganze finanzielle Risiko bei der Kreditvergabe bei der G._____ lag: Mit den gesprochenen Darlehen in Millionenhöhe wurde bei der F._____, welche mit minimen eigenen Mitteln ausgestattet war, faktisch Eigenkapital geschaffen, welches spekulativ investiert wurde, ohne dass die G._____ für den Fall eines Totalverlusts über irgendwelche Sicherheiten verfügt hätte. Hier -- 47 of 122 -geht die Argumentation der Verteidigung fehl, wonach Sicherheiten vorhanden gewesen seien, denn es wurden für die Darlehen formell keinerlei Sicherheiten gestellt. Das war solange von geringer Relevanz, als die F._____ direkt bzw. indirekt über die H2._____ eine hundertprozentige Tochter der G._____ war. Dies änderte sich jedoch mit dem Wechsel im Aktionariat per 25. April 2000. Deshalb ist auch das Argument der Verteidigung offensichtlich falsch, wonach sich an der Risikosituation mit dem Einstieg der Konzernleitungsmitglieder nichts geändert habe. Durch die Änderung im Aktionariat – die G._____ verfügte nach dem 25. April 2000 nur noch über 15 % der Aktien – verlor die G._____ ihre rechtliche und auch faktische Verfügungsmacht über die Aktiven der F._____. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei den neuen Hauptaktionären um Konzernleitungsmitglieder der G._____ handelte. Insbesondere muss unberücksichtigt bleiben, dass gemäss der Auffassung von D._____ moralisch hätte erwartet werden müssen, dass trotz fehlender persönlicher Haftung der Konzernleitungsmitglieder im Verlustfall freiwillige Leistungen zur Rückzahlung der Darlehen erfolgt wären. Dabei wies D._____ selber darauf hin, dass dies "rein hypothetisch" sei (Urk. HD 326520). Vor dem Hintergrund, dass die G._____ im Rahmen ihrer Beteiligung an der F._____ keinerlei privilegierte Stellung bei der Gewinnausschüttung genoss und nur gerade 15 % der Aktien hielt, somit auch auf diesem Weg keinerlei Entschädigung für die von ihr eingegangene Risikosituation erfuhr, ist es offensichtlich, dass die Darlehensgewährung in Millionenhöhe an die F._____ für die G._____ selbst wirtschaftlich keinerlei Vorteile bot, ja gänzlich uninteressant war, sofern nicht eine angemessen Abgeltung in Form von Zinsleistungen erfolgte. Das Argument des Angeklagten, die Risikosituation sei nicht mit der von aussenstehenden Firmen zu vergleichen gewesen, da er als operativer Leiter der F._____ die Investitionen täglich beobachtet habe und damit in der Lage gewesen wäre, Sofortmassnahmen zu ergreifen, um die jederzeitige Rückzahlung der Darlehen in vollem Umfang zu gewährleisten, vermag hierbei nicht zu überzeugen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erhöhte gerade die Doppelfunktion des Angeklagten, der einerseits als CFO der G._____ die Darlehen gewährte und anderseits gleichzeitig die Investitionen und Geschäftstätigkeiten der F._____ leitete, das Risiko erheblicher Interessenskonflikte. Zudem dürften angesichts der -- 48 of 122 -unberechenbaren und teilweise plötzlichen Veränderungen am Finanzmarkt selbst "Sofortmassnahmen" wenig hilfreich sein bzw. könnten Verluste auch bei aufmerksamer Überwachung der Wertentwicklungen nicht verhindert werden. Auch das Argument der Verteidigung, der Wert der Anlagen sei stetig gestiegen und der Darlehenssumme von Fr. 5'600'000.– am 15. Dezember 2000 hätten knapp Fr. 1'000'000.– in Cash, knapp Fr. 6'000'000.– in an der Börse gehandelten Werten und Fr. 10'000'000.– in Private Equitiy-Anlagen gegenübergestanden (Urk. HD 61, S. 62), hält einer näheren Prüfung nicht stand. Einerseits entspricht dies einer "ex-post"-Betrachtungsweise und berücksichtigt nicht, dass zu Beginn der Darlehensgewährung die Situation wesentlich weniger vorteilhaft aussah. Massgebend für die Einschätzung der Risikosituation ist ohnehin der Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens. Die F._____ verfügte zwar in gewissem Umfang über theoretisch belehnbare Wertschriften, jedoch wurden in Tat und Wahrheit keinerlei Vermögenswerte zur Besicherung der von der G._____ gewährten Darlehen verwendet. Zudem fallen z.B. gerade die Titel der K1._____ unter die Gruppe der Pfänder ohne Belehnungswert (vgl. Gutachten L11._____, Urk. HD 346250, S. 3). Diese Titel stellten jedoch insbesondere in den ersten Monaten nach dem 25. April 2000, aber auch in der Folgezeit bis zur Rückzahlung der Darlehen das wesentlichste Aktivum der F._____ dar. Abgesehen davon wurden – wie bereits erwähnt – während der gesamten Laufzeit der Darlehen keinerlei Pfänder oder sonstige Sicherheiten überhaupt bestellt (Urk. AK 428000, S. 16; Urk. AK 433500, S. 19 FN 7). Die Darlehen erscheinen damit bei objektiver Betrachtung als primär für die F._____, welche durch den Angeklagten geleitet wurde und an welcher dieser massgebliche Beteiligungen hielt, äusserst attraktiv. Demgegenüber schloss der Angeklagte für seine Arbeitgeberin G._____ aus rein wirtschaftlichem Blickwinkel betrachtet ein höchst risikobehaftetes Geschäft ab, ohne eine adäquate Gegenleistung zu verlangen, wie dies im Gutachten von L11._____ überzeugend dargelegt wurde. g) Gegenüber der Schlussfolgerung im Gutachten L11._____ ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine exakte Fixierung des adäquaten Zinssatzes ab dem 25. April 2000 nicht möglich ist, zumal aus den früheren Berichten in quantitativer Hinsicht abweichende Auffassungen zur Höhe des angemessenen Zinssatzes -- 49 of 122 -hervorgehen. Dabei ist festzustellen, dass der Bericht der P12._____ AG im Ergebnis zwar ebenfalls auf einen höheren Zinssatz kommt, als derjenige, welchen der Angeklagte anwendete. Die Abweichung gegenüber den Ergebnissen der übrigen Berichte und des Gutachtens ist jedoch erheblich. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Bericht der P12._____ AG von der Anwaltskanzlei P10._____ mit Schreiben vom 30. April 2003 in Auftrag gegeben worden war. Die genannte Anwaltskanzlei vertrat die G._____ gegen die Konzernleitungsmitglieder u.a. im Rahmen eines später gescheiterten Mediationsverfahrens. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, ist bei der Beurteilung dieses abweichenden Ergebnisses zu berücksichtigen, dass die damalige G._____ unter Beizug von Prof. L13._____ den Versuch unternahm, mit den Konzernleitungsmitgliedern einen Vergleich zu schliessen, um bei der Bewältigung der Vergangenheit die zivilrechtliche Auseinandersetzung mit den Konzernleitungsmitgliedern beendigen zu können. Bedeutsam war dabei, dass die G._____ die Rolle der Geschädigten immer von sich wies. Dies zeigte sich u.a. darin, dass sie als Arbeitgeberin der Konzernleitungsmitglieder nur auf Druck des Bundesamts für Privatversicherungen (BPV) überhaupt Schadenersatz gegen die Konzernleitungsmitglieder geltend machte. Es lag damals auch zweifellos im Interesse der Geschädigten G._____, die Sache so rasch wie möglich zu bereinigen, wozu eine Einigung mit den Konzernleitungsmitgliedern angestrebt wurde. Dies bedeutete, dass die anzustrebende Vergleichssumme auch von Seiten der G._____ – vorsichtig ausgedrückt – nicht allzu hoch angesetzt werden sollte, damit die vom BPV veranlasste bzw. aufgezwungene Auseinandersetzung möglichst bald erledigt und die G._____ aus dem Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit genommen werden konnte. In der Folge verweigerte das BPV schliesslich die Zustimmung zu dem aus seiner Sicht zweifelhaften Vergleich. Somit musste der bereits erwähnte Prozess vor dem Zürcher Handelsgericht durchgeführt werden. Aus dieser Vorgeschichte und der damaligen Interessenlage der G._____ ergibt sich, dass der G._____ eher daran gelegen war, keinen allzu grossen Schaden geltend zu machen, um eine möglichst frühzeitige Einigung mit den Konzernleitungsmitgliedern zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist der Bericht der P12._____ AG zu interpretieren. Mit Schreiben vom 30. April 2003 erteilte Prof. L13._____ der P12._____ AG den Auftrag, fol-- 50 of 122 -gende Frage zu beantworten: "Welche Kosten wären der F._____ auf dem freien Markt für die von der G._____ zu ihren Gunsten sichergestellten Derivatpositionen entstanden?" (Urk. AK 432501, S. 2). Im Rahmen des bereits am 5. Mai 2003 abgelieferten, 22 Seiten umfassenden Berichts wird zu Beginn Folgendes ausgeführt: "Aufgrund dieser Konstellation können wir die Garantiekosten für die von der F._____ eingegangenen Derivatpositionen nicht isoliert bestimmen. Wir werden deshalb in einem ersten Schritt die gesamten fairen Garantiekosten und Kreditrisikoprämien bestimmen. Im zweiten Schritt werden wir versuchen, diese Gesamtkosten auf die Garantien und Kredite zu verteilen" (Urk. AK 433502, S. 3). Diese Ausführungen sind kaum verständlich, zumal in sämtlichen anderen Berichten wie auch im Gutachten L11._____ sehr wohl eine separate Betrachtungsweise bezüglich Kreditzinsen und Garantiekosten möglich und auch plausibel erschien. Abgesehen davon, dass die von der P12._____ AG angewandte Methode zu einem um 120 Basispunkte höheren Zinssatz führte, womit auch bei dieser Betrachtungsweise der vom Angeklagten verwendete Zinssatz als zu niedrig erscheint, geht der Bericht der P12._____ AG von Annahmen aus, die nicht zutreffend sind: Unter dem Titel "Spezifische Annahmen" wird im Bericht davon ausgegangen, dass die K1._____-Aktien innert einer Woche realisierbar gewesen sein sollen. Da die K1._____-Beteiligung das wesentlichste Aktivum der F._____ darstellte, stellt diese Annahme eine zentrale Voraussetzung für die Berechnungen der P12._____ AG dar. Nun ist jedoch aus den übrigen Berichten und den Akten klar ersichtlich, dass die K1._____-Aktien faktisch nicht verkäuflich waren. Bereits anlässlich des Erwerbs der K1._____-Aktien wurde von Seiten der K._____ klar gemacht, dass diese Aktien nur für das Mitarbeiterbeteiligungsvehikel der G._____ zur Verfügung gestellt würden (Urk. AK 407502). Dies wurde von L9._____ in der Zeugeneinvernahme vom 27. Mai 2004 klar bestätigt. Insbesondere ein Verkauf durch die F._____ an die G._____ wäre nicht zulässig gewesen, und entsprechend wäre die Eintragung in das Aktienbuch verweigert worden (Urk. HD 336511). Ein Rückkauf der Aktien wäre zwar möglich gewesen, eine Realisierung hätte jedoch gemäss den Angaben von L9._____ mehrere Monate, jedenfalls aber mehrere Wochen beansprucht (Urk. HD 336511; Urk. HD 338561). Eine Pflicht zu Rückübernahme der Aktien durch die K._____ bestand jedoch nicht.
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Somit konnte im Krisenfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aktien überhaupt veräussert werden konnten. Ein Recht auf Rückgabe der Aktien bestand gemäss Offering-Memorandum erst nach fünf Jahren (Urk. AK 407195). Der Verkauf an Dritte war gemäss Offering-Memorandum ausgeschlossen, jedenfalls aber abhängig von der Zustimmung von L9._____ und L10._____. Die Aktien waren somit vinkuliert (Urk. AK 407194; Urk. AK 407182). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es sich bei den K1._____-Aktien um stimmrechtslose Namenaktien nach dem Recht der … [Staat] handelt. Sie weisen einen Nominalwert von Fr. 0.01 bzw. 1 Rappen auf (Urk. AK 407187). Ein Belehnung dieser Papiere im Rahmen eines Lombardgeschäfts fiel daher wohl ausser Betracht. Diese sehr speziellen Aktien als Bestandteil eines Mitarbeitervehikels müssen als illiquide bezeichnet werden. Die im Bericht der P12._____ AG getroffene Annahme, wonach diese Aktien innert Wochenfrist realisierbar gewesen wären, erscheint deshalb falsch. Damit geht der Bericht der P12._____ AG von einer unrichtigen Grundannahme aus, weshalb das Ergebnis nicht zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz führt in Ihren Erwägungen zutreffend weitere Unzulänglichkeiten des Berichts der P12._____ AG auf, auf welche Ausführungen an dieser Stelle verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 56, S. 49 f.). h) Das Gutachten des Experten L11._____ von der P4._____ wird somit durch drei weitere Fachberichte grundsätzlich bestätigt, indem festgehalten wird, dass solche Kredite auf dem Markt nicht existierten bzw. nicht erhältlich waren und daher der Zinssatz basierend auf dem Modell der Eigenkapitalrendite (zuzüglich Risikoschlag) zu berechnen gewesen wäre. Angesichts der Divergenzen betreffend die effektive Höhe der zu veranschlagenden Zinsen zwischen dem Gutachten und den drei genannten Fachberichten (P8._____, P1._____ sowie L12._____) ist zu Gunsten des Angeklagten von der für ihn günstigsten Variante, mithin vom tiefsten Wert von 10 % auszugehen. Zumindest in dieser Grössenordnung hätte somit der Zins liegen müssen, um auch aus Sicht der G._____ als ökonomisch sinnvoll zu gelten. Selbst unter Annahme eines gewissen Ermessensspielraums für den Angeklagten hinsichtlich der Festlegung des Zinssatzes für die durch die G._____ der F._____ gewährten Kredite lag der effektiv verrech-- 52 of 122 -nete Zins von LIBOR plus 80 Basispunkte, was im relevanten Zeitraum Zinssätze von zwischen 3.45 % und 4,2 % ergab (Urk. AK 410500), somit klar zu niedrig. i) Zur Frage der Verantwortlichkeit bzw. Zuständigkeit für die Festsetzung der fraglichen Zinssätze in der anklagerelevanten Zeit machte die Vorinstanz zutreffende Ausführungen, auf die vorab verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 56, S. 50 ff.). Hervorzuheben ist, dass für die Gewährung der Darlehen an die F._____ der Angeklagte als CFO und CIO der G._____ zuständig war, und zwar bis zu einem Kreditrahmen von Fr. 20 Mio. (Urk. HD 326269 ff., Vorhalt 124 ff. und Vorhalt 140). Die Darlehensvergabe erfolgte auf Kontokorrentbasis (Urk. HD 326270, Vorhalt 128; Urk. HD 332513, Vorhalt 112). Wie der Angeklagte zudem selbst einräumte, bestand für ihn kein Grund, die Darlehen zu anderen Zinssätzen zu gewähren, als diese auch G._____-internen Gesellschaften gewährt wurden (Urk. HD 326272 f., Vorhalt 145 ff.). Die Tatsache, dass die entsprechenden Darlehen zu einem massiv tieferen Zinssatz als angebracht, nämlich LIBOR plus 80 BP, vergeben wurden, mithin die F._____ auch nach dem Aktienverkauf an die Kadermitarbeiter der G._____ weiterhin Konditionen erhielt, wie sie für konzerninterne Gesellschaften galten, ist damit dem Angeklagten anzulasten. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte verschiedentlich ausführte, er habe sich mit der operativen Umsetzung der Darlehensgewährung und Verzinsung nicht oder nicht im Detail auseinandergesetzt, er habe dies an seine Leute delegiert (etwa Urk. HD
326754 ff., Vorhalt 29 ff.). Es war der Angeklagte, der für die Darlehensgewährung und die Veranschlagung des Zinssatzes zuständig und verantwortlich war. j) Der Angeklagte selbst war bei der G._____ zuständig für Kreditvergaben bis zu Fr. 20 Mio., zudem hatte er die Kompetenz, die politischen Zinssätze bei variablen Hypotheken festzulegen sowie Sonderkonditionen im normalen Kreditgeschäft zu gewähren und Kreditvorentscheide auch bei Darlehen über Fr. 20 Mio. zu fällen (Urk. AK 401136; Urk. AK 401525 ff.; Urk. AK 401530; Urk. AK
401545 ff.; Urk. AK 401531 ff.; Urk. AK 401536). Der Angeklagte bestätigte denn auch selbst, aufgrund seiner Ausbildung profunde Zinskenntnisse gehabt zu haben und in der G._____ über die soeben erwähnten Kompetenzen verfügt zu haben (Urk. HD 329004 f., Vorhalt 18 f.) Damit musste ihm bewusst sein, dass er in -- 53 of 122 -Bezug auf die F._____ bei der Gewährung eines Darlehenszinssatzes, wie er bei Tochtergesellschaften angewandt wurde, nach dem 25. April 2000 keinesfalls mehr das Prinzip "at arm's length" einhielt, sondern der F._____ Sonderkonditionen einräumte, welche objektiv in keiner Art und Weise gerechtfertigt waren. Es kommt hinzu, dass sein Mitarbeiter L1._____, Leiter Corporate Finance Treasury, ihn bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als die F._____ noch Tochter der G._____ war, in einem Mail vom 18. Januar 2000 darüber informierte, dass er (L1._____) der Meinung sei, die F._____ habe einen extremen Leverage, weshalb es eigentlich bei den Darlehen um faktisches Eigenkapital gehe. Daher empfehle er eine Konversionsklausel in Eigenkapital. Ansonsten würde der Zins LI-BOR +80 BP bei Weitem übersteigen müssen (Urk. AK 405598; Urk. AK 409503). Der Angeklagte war damit explizit auf die Problematik hingewiesen worden. Dass er auf dem betreffenden E-Mail nicht als Adressat sondern als "cc"-Empfänger aufgeführt ist, ändert daran nichts. Trotzdem unterliess es der Angeklagte, seine operativ ausführenden Angestellten entsprechend zu informieren oder zu instruieren und eine Zinsanpassung ab dem Moment des Einsstiegs der Konzernleitungsmitglieder der G._____ in die F._____, d.h. ab dem Moment, als die F._____ keine hundertprozentige Tochter der G._____ mehr war, anzuordnen. Insgesamt bestehen aufgrund dieser Sachlage somit keine Zweifel daran, dass der Angeklagte zumindest in Kauf nahm, dass zu tiefe Zinsen veranschlagt wurden. An diesem Schluss vermag schliesslich auch der Verweis der Verteidigung auf den Umstand, dass der Rechtsdienst informiert wurde, und der Verweis auf die Aussage von L5._____ nichts zu ändern. Von einem Versehen hinsichtlich der Festsetzung des Zinssatzes zu sprechen, wie dies L5._____ tat (Urk. HD 332264) verbietet sich angesichts der geschilderten Vorgehensweise des Angeklagten (Urk. HD 61, S. 67). k) Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf den Anklageteilkomplex "Darlehen" rechtsgenügend erstellt, wobei die Höhe des angemessenen Zinses zu Gunsten des Angeklagten im Bereich von 10 % anzusetzen ist.
2. a) Im Zusammenhang mit dem eingangs genannten Teilkomplex "Garantien" (vgl. oben Ziff. 1. a) kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden könne, dass er überhaupt Kenntnis von
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den vorliegend relevanten Garantieerklärungen erhalten habe, weshalb sie den Angeklagten in diesem Teilsachverhalt frei sprach (Urk. 86, S. 52 ff.). Der Angeklagte liess geltend machen, er habe erstmals anlässlich der Befragung von L1._____ am 25. Mai 2004 Kenntnis von den Garantieerklärungen erhalten. Er wolle zwar nicht bestreiten, dass L1._____ ihn möglicherweise seinerzeit, als es im Februar 2000 um die Ausstellung der ersten Garantie ging, darauf angesprochen und er auch sein Einverständnis erklärt habe. Eine Erinnerung an diesen Vorgang habe er aber nicht. Für ihn habe es sich um eine Angelegenheit der operativen Umsetzung gehandelt, mit der er grundsätzlich nichts zu tun gehabt habe und die er an seine Mitarbeiter delegiert habe (Urk. 61, S. 70). b) L1._____ (Leiter Corporate Finance Treasury), der zusammen mit L2._____ (Verantwortlicher für Anlagestrategie und Risk Management) die Garantieverträge unterzeichnete, sagte als Auskunftsperson am 25. Mai 2004 aus, dass es für die Garantien (Letters of Indemnity) jeweils keinen Auftrag gegeben habe, vielmehr sei dazu der Vorschlag von den Portfoliomanagern gekommen, um in der Lage zu sein, die "Trades" abzuwickeln (Urk. HD 332518). Weiter führte er aus, er erinnere sich, dass der Angeklagte das Einverständnis zum Letter of Indemnity mit der Gegenpartei P13._____ mündlich gegeben habe. Bei den Akten finden sich die entsprechenden Schreiben an die P13._____ SA in Z1._____ und an die P13a._____ in Z2._____ vom 7. Februar 2000 (Urk. AK 332518; Urk. AK 409512; Urk. AK 409514). Der erste Satz in diesen Schreiben lautet wie folgt: "We are aware that P13._____ SA, …-Strasse …, … Z1._____, and our fully owned subsidiary, F._____ AG, Z3._____ ("the Company"), may from time to time enter into equity derivative transactions upon the terms and conditions to be agreed upon between P13._____ and the Company from time to time (the "Transactions")". Damit wurde zur Recht kundgetan, dass es sich bei der F._____ im Zeitpunkt der Garantiestellung um eine Konzerngesellschaft, d.h. eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der G._____ handelte. Es stellt sich nun die Frage, inwiefern sich die Situation mit dem Kontrollwechsel durch die Konzernleitungsmitglieder der G._____ per 25. April 2000 änderte bzw. ob dem Angeklagten in diesem Zusammenhang eine strafrechtlich relevante Handlung oder Unterlassung nachzuweisen ist.
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c) Von der Anklage erfasst ist die Zeitperiode nach dem Kontrollübergang am 25. April 2000 (Urk. HD 303250, S. 70 Rz. 42). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, dass der Angeklagte gewusst habe, dass P13._____ eine Garantie verlangt habe. Es handelte sich dabei gemäss den Aussagen von L1._____ um diejenige für die P13._____ vom 7. Februar 2000 (Urk. HD 332518). Der als "Executive President" unterzeichnende L2._____ (Verantwortlicher für Anlagestrategie und Risk Management) führte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 11. September 2007 aus, dass dies nicht ein Geschäft gewesen sei, das er tagtäglich unterschrieben habe. Es sei allerdings üblich, dass eine Muttergesellschaft Garantien für ihre weniger stark kapitalisierte Tochtergesellschaft übernehme. Der Grund, diesen Indemnity Letter zu unterschreiben, sei der Umstand gewesen, dass die F._____ eine hundertprozentige Tochter der G._____ gewesen sei. Alle Transaktionen zwischen den Gesellschaften innerhalb des Konzerns seien zu Marktbedingungen abgewickelt worden. Auf die Frage, wer nach der damaligen Auffassung der Auskunftsperson für die Überwälzung dieser Kosten verantwortlich gewesen sei, antwortete L2._____, dass dies eigentlich in der Konzernrechnung zu berücksichtigen gewesen wäre. Hinsichtlich der personellen Verantwortlichkeit wisse er nicht, wer dafür zuständig gewesen sei (Urk. HD 335252 ff.). Auf Vorhalt der ebenfalls von L2._____ und L1._____ unterzeichneten Verlängerung der Garantie gegenüber P13._____ vom 5. Mai 2000 sowie der Garantieschreiben vom 16. Mai 2000 an P14._____ AG (Urk. AK 409534; Urk. AK 409537) meinte L2._____, er könne sich nicht mehr an diese Schriftstücke erinnern. Auf die Frage, was seine Wahrnehmungen zu Art und Umfang der Informationen, die der Angeklagte ihm bezüglich der F._____ vermittelt habe, gewesen seien, antwortete L2._____: "Da ich selber nicht direkt in die Geschäftstätigkeit der F._____ involviert war, war sie bruchstückhaft und immer nur auf Informationsbasis, wenn andere Geschäfte behandelt wurden und man allenfalls kurz auf die F._____ zu sprechen kam, ohne dass dies aber eine Relevanz für meine Haupttätigkeit gehabt hätte". Weiter meinte er, wenn ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Garantieverlängerung gegenüber P13._____ bzw. der Garantiestellung gegenüber P14._____ bewusst gewesen wäre, dass zuvor am 25. April 2000 die F._____-Aktien mehrheitlich an die Konzernleitungsmitglieder -- 56 of 122 -verkauft worden waren, gehe er heute davon aus, dass er den Brief zurückgegeben hätte. Dann hätte er wahrscheinlich auch darüber nachgedacht, ob eine Garantie der G._____ in diesem Falle noch opportun gewesen wäre (Urk. HD 335257). d) Das Hauptargument der Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung besteht darin, dass der Angeklagte als "Mastermind" der fraglichen Derivate-Transaktionen und als ausgewiesener Finanzspezialist die von ihm persönlich bewirkte und bewilligte Garantie bis zum Kontrollwechsel am 25. April 2000 und gerade auch in dessen Folge nicht "einfach so" habe wieder vergessen dürfen, wie ihm dies die Vorinstanz zugebilligt habe (Urk. 79, S. 11). Hierzu ist zu bemerken, dass bei der Beweisführung nicht die Tatsache der Garantiestellung als solche im Vordergrund steht, sondern der Umstand, dass diese Garantiestellungen durch die F._____ gegenüber der G._____ nicht angemessen bzw. überhaupt nicht vergütet wurden. Angesichts der Fachkenntnisse des Angeklagten und der Aussage von L1._____ kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zumindest im Zeitpunkt vor der Kontrollübernahme vom 25. April 2012 eine Garantiestellung der G._____ zugunsten der F._____ gegenüber P13._____ mündlich genehmigte bzw. eine solche zur Kenntnis nahm. Hinsichtlich der Verlängerung dieser Garantie bzw. der Garantieleistung gegenüber P14._____ im Mai 2000 liegen jedoch keine gesicherten Erkenntnisse über den Wissensstand des Angeklagten vor. Zumindest buchhalterisch hätte gemäss den Aussagen von L2._____ bereits vor dem 25. April 2000 im Rahmen der Konzernrechnung eine Vergütung erfolgen müssen, was plausibel erscheint, zumal bekanntlich das "at arm's length"-Prinzip einzuhalten war. Für diese Periode vor dem 25. April 2000 wird dem Angeklagten jedoch zu Recht strafrechtlich kein Vorwurf gemacht. Unter dem Aspekt einer korrekten Buchführung und demjenigen der Corporate Governance muss allerdings nicht nur dem Angeklagten als verantwortlichem CFO, sondern wohl noch weiteren damaligen Funktionsträgern der G._____ ein Vorwurf gemacht werden, wenn der F._____ zu keinem Zeitpunkt, weder vor noch nach der Kontrollübernahme, für die durch die G._____ geleisteten Garantien eine Gegenleistung verrechnet wurde. Es kann jedoch entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kein rechtsgenügender Beweis dafür er-- 57 of 122 -bracht werden, dass der Angeklagte gewusst oder in Kauf genommen hat, dass die G._____ unentgeltlich für die F._____ als Garantin auftrat. Die Staatsanwaltschaft äussert in ihrer Berufungsbegründung hierzu den Satz: "Der Angeklagte hat ganz genau gesehen, dass in den Büchern der F._____ keine solchen Besicherungskosten anfielen. Diese Unentgeltlichkeit war für den Angeklagten als VRP, grösster Aktionär der F._____ und deren faktischer Geschäftsführer und CIO schliesslich leicht erkennbar". Für eine solche Annahme spricht zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch liegen keinerlei Beweise für deren Richtigkeit bei den Akten. Im Gegensatz zur Festsetzung des Zinssatzes für die von der G._____ zur Verfügung gestellten Kredite, welche vom Angeklagten selber bereits im Rahmen der Präsentation des Mitarbeiterbeteiligungskonzepts dargetan wurde, fehlt es im Zusammenhang mit den fehlenden Gegenleistungen für die Garantien an einem entsprechenden Nachweis bezüglich des Wissensstands des Angeklagten. Die blosse – durchaus wahrscheinliche – Annahme, dass der Angeklagte anhand der Buchhaltung bzw. des Jahresabschlusses der F._____ bzw. auch in den Büchern der G._____ das Fehlen entsprechender Gegenleistungen hätte feststellen können, reicht für den Nachweis eines vorsätzlichen Handelns bzw. einer bewussten Unterlassung nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Garantiestellung im Rahmen eines Derivatgeschäfts als Teil der betreffenden Geschäftsabwicklung mit der Gegenpartei zu betrachten ist, was eher auf der operativen Ebene anzusiedeln ist. Es ist deshalb plausibel, dass dementsprechend vor allem Funktionsträger der operativen Ebene die Durchführung dieser Transaktionen vornahmen, wenn auch die Unterzeichnung der Garantien immerhin durch Direktionsmitglieder, die dem Angeklagten direkt unterstellt waren, erfolgten. Die Ausführungen des Angeklagten, wonach er sich nicht erinnern könne, bezüglich der Entscheidungen über die Garantiestellung miteinbezogen worden zu sein, und für den Fall, dass er tatsächlich einmal mündlich das Einverständnis zur Unterzeichnung einer Garantieerklärung erteilt habe, sei die von der Gegenseite verlangte Garantie eine reine Formalität gewesen (Urk. HD 330348, S. 5), sind in dem Sinne nicht widerlegbar, dass ihm kein vorsätzliches Handeln im Zusammenhang mit den fehlenden Gegenleistungen der F._____ für die Garantien durch die G._____ nachgewiesen werden kann.
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e) Was den Alternativstandpunkt der Staatsanwaltschaft angeht, so hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anklage zwar durchaus gravierende Unterlassungen des Angeklagten bezüglich Instruktion und Beaufsichtigung bzw. Kontrolle der ausführenden Personen schildert, welche im Falle der beweismässigen Erstellung zwar stossend sind und aufgrund der Verletzung von Sorgfaltspflichten zivilrechtliche Relevanz zeitigen könnten. Jedoch darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Angeklagten nicht konkret nachgewiesen werden kann, dass er um die fehlende Entschädigung der Garantieversprechen wusste. Jedenfalls lässt sich die bewusste, d.h. vorsätzliche Unterlassung einer Instruktion bezüglich der Entgeltlichkeit der Garantiestellungen nicht rechtsgenügend nachweisen. Eine bewusste bzw. vorsätzliche Unterlassung einer entsprechenden Instruktion hätte vorausgesetzt, dass der Angeklagte von vorneherein wusste bzw. zumindest davon ausging, dass diejenigen Funktionsträger der G._____, welche die Konzernrechnung zu erstellen hatten, ihrerseits keine Gegenleistungen für die Garantiestellungen verbuchen würden. Dass eine entsprechende Instruktion an diese für die Rechnungslegung zuständigen Funktionäre ausschliesslich vom Angeklagten hätte kommen müssen, ist nicht erstellt, zumal bereits dargelegt wurde, dass die mit den betreffenden Banken vereinbarten Garantien nicht durch den Angeklagten selber abgeschlossen bzw. unterzeichnet wurden, sondern durch Mitglieder der Direktion, die der Hierarchiestufe unterhalb des Angeklagten angehörten und die im Rahmen des Abschlusses der Garantieverträge wohl auch die entsprechenden Gegenleistungen mit den Banken vereinbarten und dementsprechend eine Weiterverrechnung dieser Kosten gegenüber der F._____ hätten veranlassen können. Die Ursache dafür, dass sie dies nicht getan haben, muss nicht in einer fehlenden Instruktion oder einer (nicht erstellten) aktiven Einflussnahme durch den Angeklagten gelegen haben, sondern kann angesichts der bedenklichen Corporate Governance in der damaligen G._____ andere Gründe gehabt haben. f) Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der primär eingeklagte Sachverhalt bezüglich des Wissens des Angeklagten um die Unentgeltlichkeit der Garantieverträge ab dem 25. April 2000 nicht erstellt werden kann. Weiter kann festgehalten werden, dass der formulierte Alternativstandpunkt der Anklage zwar -- 59 of 122 -ein zivilrechtlich bedenkliches Verhalten umschreibt, jedoch eine bewusste, d.h. vorsätzliche Unterlassung bezüglich Instruktion und Kontrolle durch den Angeklagten nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Der Angeklagte ist daher vom Teilvorwurf "Garantien" freizusprechen.
3. a) Bezüglich der rechtlichen Würdigung ist vorab auf die obigen Ausführungen zu den Tatbestandselementen der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie zur Abgrenzung vom Tatbestand der Veruntreuung zu verweisen (vgl. oben III. A. Ziff. 8 lit. a und b). Ebenso kann grundsätzlich auf die früheren Ausführungen zur Stellung des Angeklagten innerhalb der G._____ verwiesen werden (vgl. oben III. A. Ziff. 8 lit. c). In Bezug auf die Verzinsung der Darlehen ist zu ergänzen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Stellung als CFO der G._____ eine sehr weitgehende Kompetenz zur Vergabe von Darlehen hatte. Dabei liess er seine ihm unterstellten Mitarbeiter Darlehen an die F._____ gewähren, ohne dafür besorgt zu sein, dass angemessene Zinsen veranschlagt würden. Entsprechend wurden der F._____ auch nach dem 25. April 2000 die genannten günstigen Zinssätze (LIBOR plus 80 BP) verrechnet, die in ihrer Höhe denjenigen entsprachen, welche für hundertprozentige Tochtergesellschaften der G._____ in Rechnung gestellt wurden. Diese Zinssätze widerspiegelten in keiner Weise das Risiko, welches die G._____ mit der Vergabe der Darlehen einging. Indem es der Angeklagte zuliess, dass die gesprochenen Darlehen zu einem zu tiefen Zinssatz, welcher weder der Risikolage noch der rechtlichen Position der F._____ gegenüber der G._____ gerecht wurden, gewährt wurden, liess er bewusst eine Vermögensschädigung durch entgangene Zinserträge der G._____ zu. b) Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht, indem er der F._____ zum Nachteil der G._____, welche dadurch zu geringe Einnahmen hinnehmen musste, finanzielle Vorteile zukommen liess. c) Die Vorinstanz berechnete den Schaden als Differenz zwischen den effektiv gezahlten Zinsen und den Zinsen, welche hätten zu Marktkonditionen gezahlt werden müssen, wobei sie aufgrund der fünfzehnprozentigen Beteiligung der G._____ an der F._____ auch eine Reduktion der Schadenssumme um 15 % -- 60 of 122 -vornahm. Dieses Vorgehen ist richtig. Dabei ist jedoch angesichts eines gewissen Ermessensspielraums jede Scheingenauigkeit zu vermeiden. Die angemessene Abgeltung für die zur Verfügung gestellten Darlehen hätte, wie sich aus der Analyse der Fachberichte bzw. dem Gutachten ergab, in der Grössenordnung von 10 % betragen müssen, mithin hätten betreffend die nachfolgend aufgezählten Kredite effektiv Zinsen in etwa dieser Höhe bezahlt werden müssen: - 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 Fr. 1'850'000.– - 25. April 2000 / 4. Mai 2000 Fr. 2'950'000.– - 25. April 2000 / 4. Mai 2000 Fr. 350'000.– - 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 Fr. 200'000.– - 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 Fr. 500'000.– - 4. Mai 2000 / 5. Juni 2000 Fr. 5'600'000.– - 26. Mai 2000 / 25. August 2000 Fr. 4'000'000.– - 5. Juni 2000 / 5. Juli 2000 Fr. 5'600'000.– - 5. Juli 2000 / 5. Oktober 2000 Fr. 5'600'000.– - 5. Oktober 2000 / 5. Dezember 2000 Fr. 5'600'000.– - 5. Dezember 2000 / 28. Dezember 2000 Fr. 5'600'000.– Die entsprechenden Zinskosten hätten daher ca. Fr. 602'830.– betragen müssen. Faktisch wurden aber nur Zinsen in Höhe von Fr. 235'379.86 geleistet. Die entgangenen Zinseinnahmen beliefen sich entsprechend auf rund Fr. 367'450.–. Unter Abzug von 15 % aufgrund der entsprechenden Beteiligung der G._____ an der F._____ ist der endgültige Schaden der G._____ somit auf rund Fr. 312'300.– zu beziffern (vgl. Urk. AK 409034 ff.). d) Der Angeklagte verschaffte mit seinem Vorgehen der F._____ wissentlich eine privilegierte Position innerhalb der G._____, welche sie aufgrund der Vorgaben und aufgrund ihrer Natur als Mitarbeiterbeteiligungsvehikel nicht hätte erhalten sollen. Aufgrund der dadurch erhältlich gemachten, zu günstigen Konditionen bei der Darlehensgewährung liegt im Umfang der Differenz zwischen den effektiv bezahlten Zinsen und den Zinsen, welche hätten gezahlt werden sollen, eine ungerechtfertigte Bereicherung der F._____ bzw. indirekt der an ihr beteiligten Konzernleitungsmitglieder vor, war doch eine Begünstigung der F._____ bzw. ih-- 61 of 122 -rer Aktionäre seitens der G._____ nicht nur nicht vorgesehen, sondern explizit untersagt worden. e) Aufgrund der obigen Darlegungen hat sich der Angeklagte betreffend den Anklagekomplex "Darlehen und Garantien" im Teilsachverhalt "Darlehen" der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Ferner ist festzuhalten, dass die Darlehensvergabe zu den genannten Zinskonditionen im Sinne eines Einheitsentschlusses des Angeklagten zu verstehen ist und daher keine Mehrfachbegehung vorliegt. Entgegen der Auffassung der Anklage ist zudem vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, welche die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und/oder erhöhen, betreffen die natürliche Person selbst und nicht etwa das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. C. Initial Public Offerings (IPOs)
1. Im Rahmen des Anklagekomplexes "Initial Public Offerings" wird dem Angeklagten sinngemäss zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeitraum von ca. 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000, insbesondere in den Monaten April bis November, planmässig ihm anvertraute, der G._____ gehörende bzw. zustehende Aktien aus Neuemissionen bzw. entsprechende Anrechte darauf bewusst pflichtwidrig und zweckentfremdend in unverhältnismässigen Mengen und zum blossen Emissionspreis an die F._____ abgegeben bzw. abgeben lassen, und dies in einem Marktumfeld, in dem sofortige substantielle Emissionsgewinne zu erwarten gewesen seien. Dies habe er getan, um sich selbst und den anderen vier an der F._____ beteiligten Konzernleitungsmitgliedern der G._____ einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch der G._____ letztlich ein Schaden von Fr. 223'337.50 entstanden sei (Urk. HD 303250, S. 78 ff.).
2. a) Die Vorinstanz stellte sinngemäss zusammengefasst zunächst Folgendes fest: Einerseits habe der Angeklagte eingestanden, gegenüber der Handelsabteilung der G._____ bzw. dem konzernintern für IPOs zuständigen
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Trader L14._____ sein Interesse kundgetan und einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben, wonach die F._____ in besagtem Zeitraum an IPOs teilnehmen bzw. bei der Zuteilung von IPO-Aktien berücksichtigt werden sollte. Dies sei denn auch von L14._____ so bestätigt worden. Andererseits seien die jeweiligen Zuteilungen von IPO-Aktien sowohl von den Emissionsbanken an die G._____ als auch von dieser an die F._____ zum jeweiligen Emissionspreis sowie die in der Folge damit erzielten Gewinne (Ausnahme: IPO P15._____ AG) erwiesen und unbestritten. Entsprechend sei der äussere Ablauf des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts als rechtsgenügend erstellt zu betrachten (näher dazu Urk. 86, S. 59 – 62). b) Sodann prüfte die Vorinstanz die persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten. Diesbezüglich erwog sie sinngemäss zusammengefasst Folgendes: Einerseits habe der Angeklagte aufgrund seines entsprechenden Auftrags an die Handelsabteilung der G._____ bzw. Trader L14._____ gewusst, dass die G._____ die F._____ in besagtem Zeitraum mit Aktien bedenken sollte und auch entsprechend bedacht habe, die im Rahmen der gegenständlichen IPOs von den Emissionsbanken der G._____ zugeteilt worden seien. Andererseits sei ihm fraglos bewusst gewesen, dass die Handelsabteilung der G._____ bzw. L14._____ stets davon ausgegangen sei, dass es sich bei der F._____ um eine Tochtergesellschaft der G._____ gehandelt habe, dass die F._____ deshalb auch nach dem Übergang der Aktienmehrheit auf den Angeklagten und weitere vier Konzernleitungsmitglieder der G._____ am 25. April 2000 weiterhin als Konzerntochter behandelt worden sei, obschon es sich bei ihr von diesem Zeitpunkt an um eine konzernfremde, wirtschaftlich unabhängige und gänzlich eigene Zwecke verfolgende Gesellschaft gehandelt habe, und dass ihr demzufolge auch weiterhin die für den Geschäftsverkehr innerhalb des Konzerns geltenden Konditionen zuteil geworden seien, womit insbesondere das "at arm's length"-Prinzip und das Verbot der Gewährung geldwerter Vorteile nicht eingehalten worden seien. c) Entsprechend müsse es als "blanker Hohn" erscheinen, wenn der Angeklagte, der als einziger Verwaltungsrat und faktischer Geschäftsführer der F._____ sowie als für deren Investitionen und Informationspolitik allein zuständige Person es wohlweislich unterlassen habe, die Handelsabteilung bzw. Trader -- 63 of 122 -L14._____ über die wahren Gegebenheiten aufzuklären, nachträglich geltend mache, er habe bezüglich der von den Emissionsbanken der G._____ zugeteilten IPO-Aktien ja keinen Einfluss auf die Zuteilungen und deren Höhe an die F._____ genommen sowie die Anweisung gegeben, dass "at arm's length" gehandelt werden müsse und die F._____ nicht bevorzugt werden dürfe (Urk. 86, S. 64 – 65). d) Zudem habe der Angeklagte aufgrund seiner Fachkenntnisse, der bisherigen Geschäftsergebnisse im Zusammenhang mit anderen IPOs, dem wahrnehmbar grossen Interesse an den gegenständlichen IPOs und der entsprechenden Informationen aus Trader L14._____s Roadshows auch um die Gewinnträchtigkeit dieser der F._____ zum blossen Emissionspreis übertragenen Titel gewusst, womit er jedenfalls in Kauf genommen habe, dass bei der F._____ Gewinne anfielen, welche der G._____ umgekehrt entgingen (Urk. 86, S. 65 – 66). Schliesslich wäre dem Angeklagten aber selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten davon ausginge, dass ihm all dies nicht bewusst gewesen sei, vorzuwerfen, dass er als faktischer Geschäftsführer der F._____, der gemäss eigenen Angaben deren Investments täglich beobachtet habe, nicht nach Kenntnisnahme der entsprechenden Umstände eingegriffen habe, zumal er als Finanzchef der G._____ auch um deren Geschäftstätigkeit gewusst habe und sämtliche Transaktionen habe einsehen und vergleichen können (Urk. 86, S. 66). e) Es stehe fest, dass aus sämtlichen anklagerelevanten IPOs Gewinne resultiert hätten (Ausnahme: IPO P15._____ AG), dass diese im Umfang der von der G._____ der F._____ zum Emissionspreis übertragenen Titel auch letzterer angefallen seien und dass erstere dadurch einen entsprechenden Schaden erlitten habe, weil diese Gewinne eigentlich ihr zugestanden hätten. Ebenso fest stünden sodann die finanziellen Motive hinter dem Verhalten des Angeklagten, nämlich die Gewinnerwirtschaftung durch der F._____, wodurch diese eine Wertsteigerung erfahren habe, von welcher wiederum die Aktionäre profitiert hätten, insbesondere also der Angeklagte und die weiteren vier beteiligten Konzernleitungsmitglieder der G._____. Im Ergebnis sei der Anklagesachverhalt somit rechtsgenügend erstellt (Urk. 86, S. 66).
3. Wie schon im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren stellt der Angeklagte auch im Berufungsverfahren in Abrede, mit (Eventual-)Vor-
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satz und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Urk. 77, S. 2 ff.). Sinngemäss zusammengefasst macht er nach wie vor geltend, dass er im Zusammenhang mit den gegenständlichen IPOs zwar bei der Handelsabteilung der G._____ bzw. beim Trader L14._____ sein Interesse bekundet habe, dass sich auch die F._____ beim einen oder anderen IPO um eine Zuteilung bemühen solle; indes sei er über die einzelnen durchgeführten und zukünftigen Börsengänge nicht so detailliert informiert gewesen wie die damit betrauten Mitarbeiter. Er habe es deshalb auch dem für die Abwicklung von Neuemissionen zuständigen Team überlassen, ihm Vorschläge zu unterbreiten, gestützt auf welche er dann entschieden habe, an welchen IPOs die F._____ Interesse zeigen solle. Wie die einzelnen Zeichnungen bei den Emissionsbanken schliesslich erfolgt seien, sei ihm genauso wenig bekannt gewesen, wie die einzelnen Zuteilungen an die G._____ für sie selber und Drittkunden. Diesbezüglich sei er nicht involviert gewesen, habe er keine Kenntnisse gehabt und auch in keiner Weise Einfluss genommen. Vielmehr sei ihm lediglich nachträglich jeweils mitgeteilt worden, in welcher Grössenordnung die F._____ habe berücksichtigt werden können. Dabei sei ihm nie der Gedanke gekommen, dass die F._____ gegenüber der G._____ und ihren Drittkunden hätte bevorzugt behandelt worden sein können, zumal er gegenüber der Handelsabteilung der G._____ bzw. L14._____ ja gesagt habe, dass jede Transaktion "at arm's length" abgewickelt werden müsse und die F._____ nicht bevorzugt behandelt werden dürfe. Entsprechend sei er davon ausgegangen, dass dieser Anweisung auch Folge geleistet worden sei, weshalb er den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens oder unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zurückweise (Urk. 77, S. 2; Urk. 86, S. 58 f., mit weiteren Verweisungen; Urk. AK 411538, S. 43). Der Angeklagte macht ausserdem geltend, einerseits habe die Vorinstanz übersehen, dass er gar nicht gewusst habe, wie viel jeweils insgesamt zugeteilt worden sei. Andererseits habe sie sich insbesondere nicht mit dem Einwand der Verteidigung auseinandergesetzt, wonach die G._____ jeweils bloss stellvertretend für die F._____ gezeichnet habe, weshalb die internen Zuteilungen auch entsprechend dem internen Zeichnungsverhältnis vorzunehmen gewesen seien (Urk. 77, S. 5, mit Verweisung auf Urk. 61, S. 85 ff.).
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Bei der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten gehe es einzig um die Frage, ob die G._____ durch das geschilderte Vorgehen, d.h. durch die interne Zuteilung entsprechend der internen Zeichnung geschädigt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall (Urk. 113, S. 90).
4. Zunächst ist festzustellen, dass der äussere Ablauf des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts auch im Berufungsverfahren unbestritten und somit als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Ausserdem sind einige Bemerkungen zu den Umständen rund um die F._____ sowie zu den Handlungen im Zusammenhang mit den Zeichnungen und der internen Aufteilung der im Rahmen der IPOs erlangten Aktien anzubringen. a) Während es sich bei der F._____ anfänglich um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der G._____ gehandelt hatte, welche als solche in den G._____-Konzern eingebunden gewesen war, änderten sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Übernahme der Aktienmehrheit durch den Angeklagten und weitere vier Konzernleitungsmitglieder der G._____ am 25. April 2000 grundlegend: Von diesem Zeitpunkt an hielt die G._____ nur noch 15 % des Aktienkapitals der F._____ und war diese demzufolge fraglos auch keine Konzerntochter mehr. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelte es sich bei der F._____ fortan um eine konzernfremde Gesellschaft, die aussenstehende, wirtschaftlich unabhängige und gänzlich eigene Zwecke verfolgte. b) Dass die Handelsabteilung der G._____ bzw. Trader L14._____ von den Veränderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Realitäten betreffend die F._____ nichts wusste und diese deshalb weiterhin als Konzerntochter behandelte, ergibt sich ohne weiteres aus den Aussagen von L14._____, der als Auskunftsperson, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, glaubhaft zu Protokoll gab, dass er erst im Nachhinein aus der Zeitung davon erfahren habe und bei den Zuteilungen der IPO-Aktien von der G._____ an die F._____ deshalb stets davon ausgegangen sei, dass letztere im Besitz der ersteren bzw. letztere ein Fonds von ersterer gewesen sei (vgl. Urk. 86, S. 64 f., mit Verweisungen). Auch aus den Aussagen des Angeklagten ergibt sich nichts anderes, zumal er ja gerade mit dem Hinweis auf das "at-arm's-length"-Prinzip implizit kundtat, dass es sich bei der F._____ nach wie vor um eine Konzerngesellschaft handle.
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Aufgrund der glaubhaften Aussagen von L14._____ ist ausserdem davon auszugehen, dass die G._____ jeweils bloss stellvertretend für die F._____ zeichnete und die internen Zuteilungen bzw. die Zuteilungen an die F._____ deshalb entsprechend dem internen Zeichnungsverhältnis vorgenommen wurden.
5. a) Das Argument der Vorinstanz, wonach aus Sicht der G._____ die Abgabe von Aktien aus IPOs an die F._____ zum Emissionspreis – mit Ausnahme des IPO der P15._____ AG – zweifelsohne als unvorteilhaft zu bezeichnen sei, ist für die Frage der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des Angeklagten nicht primär entscheidend. Auch nicht von Belang ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die G._____ überhaupt kein Interesse gehabt habe, die zum Emissionspreis erhaltenen Aktien aus den IPOs zum selben Preis an die F._____ als konzernfremden Dritten weiterzugeben, weil dafür die Gewinnaussicht schlicht zu evident gewesen sei (Urk. 86, S. 65 f.). Strafrechtlich relevant ist einzig die Frage, ob die G._____ durch die Handlungen oder Unterlassungen des Angeklagten geschädigt wurde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die vom Angeklagten gewünschten Zeichnungen von IPOs unter dem Namen der G._____, jedoch wirtschaftlich gesehen für die F._____, dazu geführt hätten, dass für die G._____ selber bzw. ihre Konzerngesellschaften weniger gezeichnet worden wäre bzw. dass Trader L14._____ die Anzahl Zeichnungen für die G._____ nach unten hätte anpassen müssen, weil er für die F._____ ebenfalls eine bestimmte Anzahl Zeichnungen hätte vornehmen müssen. Dann müsste die Rede davon sein, dass der G._____ zumindest in den Fällen, bei welchen aufgrund massiver Überzeichnungen absehbar war, dass der erste Handelskurs klar über dem Emissionspreis zu liegen kommen würde, ein Schaden entstanden wäre, weil sie von der F._____ lediglich den Emissionspreis erhalten hätte, obwohl sie – ohne die Zeichnungen für die F._____ – eigentlich für sich bzw. ihre Konzerngesellschaften ursprünglich mehr gezeichnet hätte und, zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit, entsprechend auch mehr zugeteilt erhalten hätte, mithin von der Differenz zwischen Emissionspreis und erstem Marktpreis bei Handelsbeginn auch bei denjenigen Papieren hätte profitieren können, die sie wegen der Zeichnungen für die F._____ selber nicht zeichnete. Gerade solche Umstände werden in der Anklageschrift jedoch nicht behauptet und erge-- 67 of 122 -ben sich auch nicht aus den Akten. In den vorinstanzlichen Erwägungen wird einzig ausgeführt, dass der Angeklagte die Aufgabe gehabt habe, dafür zu sorgen, dass die G._____ "möglichst viele Aktien hätte zeichnen und damit einen möglichst hohen Gewinn" hätte erwirtschaften können oder aber, dass für abgegebene Aktien ein angemessener Marktpreis bezahlt würde (Urk. 86, S. 63). Diese Ausführungen treffen jedoch nicht zu. Es kann nicht sein, dass der Angeklagte als CFO bzw. CIO der G._____ bei jeder sich bietenden Gelegenheit eines IPO eine möglichst hohe Anzahl Aktien hätte zeichnen müssen, unabhängig von jeglicher Anlagestrategie der G._____ und von der zu erwartenden Marktentwicklung. Von dieser falschen Vorstellung ausgehend hält die Vorinstanz offenbar dafür, dass die G._____ bzw. der Angeklagte auch diejenigen Zeichnungen bzw. später erfolgten Zuteilungen durch die jeweiligen Emittenten für sich hätte beanspruchen müssen, welche die G._____ ursprünglich zwar in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung, insbesondere diejenige der F._____, getätigt hatte. Diese Betrachtungsweise kann indes nicht stimmen. Aufgrund der Aussagen von Trader L14._____ muss davon ausgegangen werden, dass jeweils er (L14._____) darüber entschied, wie viele IPO-Zeichnungen für die G._____ erfolgen sollten. Gemäss eigener Zugabe zeichnete der Angeklagte intern für die F._____ (Urk. 113, S. 89; Prot. II, S. 26), wobei L14._____ (fälschlicherweise) davon ausging, dass auch die F._____ die ganze Zeit über eine Konzerngesellschaft gewesen sei (vgl. oben Ziff. 4 lit. b). Wörtlich sagte er als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 6. September 2007: "Aufgrund unserer Eindrücke in der Roadshow-Phase und aufgrund von Analystenberichten zeichneten wir dann für unsere Vermögen, oder wir zeichneten eben nicht. Dann kommt die Zuteilung von der Emissionsbank. Die Zuteilung erfolgt vor Handelsbeginn. Anschliessend wurde sie bei uns in den Portfolios verbucht". Auf die Frage, wie er dazu gekommen sei, IPO-Titel ins Portefeuille der F._____ zu legen, antwortete L14._____: "Ja, wenn wir Zeichnungen aufgaben, hatten wir das immer gesammelt aufgegeben für alle Portfolios in einem Block und dann haben wir zugeteilt/abgerechnet" (Urk. HD
335005 f.). Aufgrund dieser Darstellung L14._____s muss somit davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Anzahl Zeichnungen für die G._____ bzw. für ihre Konzerngesellschaften und für die F._____ von vornherein festgelegt wurde.
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Ausserdem deutet in seiner Darstellung nichts darauf hin, dass die Anzahl der Zeichnungen für die G._____ bzw. für deren (tatsächliche) Konzerngesellschaften in ihrem Ausmass davon abhing, ob zusätzlich auch noch für die F._____ Zeichnungen erfolgten. b) Wenn aber die jeweilige Anzahl der Zeichnungen für die G._____ bzw. für ihre Konzerngesellschaften ohnehin von vornherein feststand bzw. festgelegt wurde, unabhängig davon, wie viele Zeichnungen sie in ihrem Namen zusätzlich für die F._____ vornehmen würde, kann von einer Schädigung der G._____ nicht mehr die Rede sein, denn sie hätte auch ohne die Zeichnungen für die F._____ nur aufgrund ihrer eigenen Zeichnungen die gleiche Zuteilung erhalten. Dass die G._____ bei den überzeichneten IPOs schlussendlich gerade aufgrund der zusätzlichen Zeichnungen für die F._____ für sich selber von den Emittenten weniger Aktien zugeteilt erhalten hätte, wird weder in der Anklageschrift behauptet, noch lässt sich dies aus den Akten ableiten. Auch die Kriterien für die schlussendlich erfolgten Zuteilungen durch die Emittenten werden weder in der Anklageschrift genannt, noch können diese aufgrund der Akten eruiert werden. Was jedoch gesagt werden kann, ist, dass bei den überzeichneten IPOs die Marktmacht der G._____ sicherlich für das Ausmass die erfolgten Zuteilungen massgebend war. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass auch der F._____ diese Marktmacht zugute kam, indem ihre Zeichnungen unter dem Namen der G._____ erfolgten und sie selber mit ihrer vergleichsweise geringen Marktmacht wohl keine Zuteilungen erlangt hätte, wie sich dies im Falle des IPOs der P16._____ AG gezeigt hat (vgl. Urk. HD 303250, S. 93). Jedoch bedeutet dies nicht, dass dadurch die G._____ geschädigt wurde, weil nicht erstellt werden kann, dass Trader L14._____ für die G._____ aufgrund der Zeichnungen für die F._____ weniger gezeichnet bzw. zugeteilt erhalten hat, als dies auch sonst, d.h. ohne diese zusätzlichen Zeichnungen für die F._____, der Fall gewesen wäre. Zwar profitierte die F._____ von der Marktmacht der G._____, jedoch entstand daraus der G._____ kein Nachteil, wenn man davon absieht, dass die Tätigkeit von L14._____ bzw. seines Teams der F._____ zugute kam, ohne dass diese Arbeit von der F._____ entgolten wurde. Dieser Umstand wird jedoch bereits durch den Anklagekomplex "Administrativkosten" abgedeckt (vgl. unten D.).
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Aufgrund der Aussagen von Trader L14._____ ist ausserdem davon auszugehen, dass die Aufteilung der schlussendlich aufgrund der Zeichnungen erlangten Aktien im gleichen Verhältnis erfolgte wie die Zeichnungen für die einzelnen Portfolios der G._____ bzw. von deren Konzerngesellschaften bzw. für die in Tat und Wahrheit seit dem 25. April 2000 ausserhalb des Konzerns stehende F._____. Zugunsten des Angeklagten ist auch im Falle des IPO der P16._____ AG davon auszugehen, dass das von L14._____ geschilderte Standardprozedere bezüglich Zeichnung im Namen der G._____ stattfand, dass jedoch zusätzlich auch – als einziger der angeklagten Fälle – die F._____ unter ihrem eigenen Namen eine Zeichnung deponierte. Schliesslich wurden gemäss den glaubhaften Aussagen L14._____s die internen Anteile an den Zeichnungen lediglich von Hand notiert, jedoch nirgends schriftlich oder elektronisch festgehalten. Bei dieser Beweislage kann nicht aufgrund der in diesem singulären Fall erfolgten Zeichnung im eigenen Namen der F._____ automatisch darauf geschlossen werden, dass die G._____ im Rahmen dieses IPOs keine Zeichnungen für die F._____ tätigte und dass die Zuteilung aus der für die G._____ gedachten Zuteilung der Aktien stammte. Eine Schädigung am Vermögen der G._____ gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB infolge der Zeichnungen von Aktien für die F._____ im Rahmen der in der Anklageschrift genannten IPOs lässt sich somit nicht erstellen. Unter diesen Umständen, d.h. mangels Nachweises einer Schädigung der G._____, kann offenbleiben, wie genau der Angeklagte über die konkreten anklagerelevanten IPOs informiert war. Der blosse Umstand, dass er Trader L14._____ nicht darüber aufklärte, dass die F._____ seit dem 25. April 2000 keine Konzerngesellschaft mehr war, ist für sich alleine genommen nicht strafrechtlich relevant. Infolgedessen ist der Angeklagte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den IPOs freizusprechen. Der Vorwurf der Veruntreuung ist aus den bereits weiter oben dargelegten Gründen (vgl. A. Ziff. 8 lit. b) nicht weiter zu erörtern.
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D. Administrativkosten
1. a) Dem Angeklagten wird im Rahmen des Anklagekomplexes "Administrativkosten" zusammengefasst vorgeworfen, er habe als CFO und CIO der G._____ sowie als Verwaltungsrat der F._____ vom 25. April 2000 bis am 13. September 2002 den Betrieb der F._____ mit Personal, Material und Logistik der G._____ sichergestellt, ohne der G._____ dafür eine Aufwandentschädigung zukommen zu lassen. Damit habe er der F._____ und letztendlich sich selbst und den anderen an der F._____ beteiligten Konzernleitungsmitgliedern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen. Der G._____ sei dadurch ein Schaden entstanden, welcher in der Zeitspanne vom 25. April 2000 bis am 31. Dezember 2001 Fr. 97'782.75 und in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2002 bis am 13. September 2002 zusätzlich noch einige wenige tausend Franken betragen habe (Urk. HD 303250, S. 100). Zum Vorwurf im Detail kann auf die Anklageschrift vom 25. Februar 2009 verwiesen werden (Urk. HD 303250, S. 100 – 119). b) Aufgrund der Beweiswürdigung gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass in der Zeit zwischen dem 25. April 2000 und dem 13. September 2002 keinerlei Entschädigungsforderung der G._____ an die F._____ für die erbrachten Dienstleistungen gestellt wurde und die F._____ auch keinerlei Entschädigung bezahlte. Dabei sei dem Angeklagten bewusst gewesen, dass die G._____ für ihre der F._____ erbrachten Dienstleistungen hätte entschädigt werden müssen. Es wäre deshalb seine Pflicht als CFO und CIO der G._____ gewesen, die Begleichung der entstandenen Kosten in die Wege zu leiten. Ausserdem seien aus damaliger Sicht des Angeklagten die Rückstellungen weder für die Abgeltung der entsprechenden Kosten gedacht gewesen, noch habe davon ausgegangen werden können, dass die Rückstellungen (auch) für die Administrativkosten verwendet werden konnten. Der Angeklagte habe entgegen seiner Pflicht bewusst darauf verzichtet, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, und damit bewusst gegen das Interesse der G._____ gehandelt, wobei der G._____ in Höhe dieser Aufwendungen Einnahmen bzw. Entschädigungen entgangen seinen (Urk. HD 303250, S. 75).
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2. a) Erstellt und unbestritten ist, dass die F._____ der G._____ in der anklagerelevanten Zeit zwischen dem 25. April 2000 und dem 13. September 2002 keine Administrativkosten für deren Dienstleistungen zugunsten der F._____ vergütete. Der Angeklagte machte im Wesentlichen geltend, dass er die Frage der Administrativkosten mit Herrn L1._____ (Leiter Corporate Finance/Treasury der G._____) besprochen habe, wobei sie der Meinung gewesen seien, dass sie zuerst einen Erfahrungswert abwarten sollten. Im Zuge dieses Meinungsaustauschs mit Herrn L1._____ hätten sie auch beschlossen, für die Buchführungskosten eine Offerte bei der P17._____ (P17._____) einzuholen. Weshalb sich diese Offerte dann nicht in der Erfassung der Kosten niedergeschlagen habe, könne er nicht mehr sagen. Er sei jedoch stets der Auffassung gewesen, dass die von der Rechtsabteilung der G._____ der F._____ auferlegten Steuerrückstellungen weit übersetzt gewesen seien, so dass damit die in der Anfangsphase aufgelaufenen Administrativkosten bei Weitem hätten kompensiert werden können. Im Übrigen wäre die F._____ selbstverständlich auch in den Folgejahren jederzeit ohne Weiteres in der Lage gewesen, für die während der Anfangsphase aufgelaufenen Kosten aufzukommen. Er habe L15._____ (Compliance Officer im Finanzbereich der G._____) den Auftrag erteilt, die Geschäftstätigkeit der F._____ kritisch zu überprüfen und ihm und dem Generalsekretär, Herrn L4._____, darüber Bericht zu erstatten. Dies zeige, dass es zu keinerlei Unregelmässigkeiten bei der Umsetzung des ABV (Aktionärsbindungsvertrag) gekommen sei. Weder L15._____ noch L4._____ hätten ihn je auf eine Unregelmässigkeit aufmerksam gemacht (Urk. AK 415040). b) Der bei der G._____ als Leiter Corporate Finance/Treasury tätige und während der massgeblichen Zeitspanne auch in die Geschäftsführung der F._____ involvierte L1._____ sagte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 25. Mai 2004 aus, der Angeklagte habe einmal angeregt, die Administration der F._____ einer Drittpartei zu übergeben, um diesbezüglich Klarheit zu haben (Urk. HD 332523, Vorhalt 211). Er sei das erste Mal Ende 2002 mit der Kostenproblematik der F._____ konfrontiert worden, als letztere als Beteiligungsvehikel in den Medien bekannt gemacht worden sei. Vorher habe man sich nicht mit den Kosten beschäftigt, da genügend Reserven vorhanden gewesen seien, um allfällige Kos-- 72 of 122 -ten zu decken (Urk. HD 332523, Vorhalt 219 f.). Weiter erklärte die Auskunftsperson, es sei aus den Erfolgsrechnungen ersichtlich gewesen, dass keine solchen Kosten erhoben worden seien (Urk. HD 332524, Vorhalt 229 f.). Auf entsprechende Frage des Staatsanwalts führte L1._____ zudem aus, er glaube, ausser den Steuerrückstellungen seien keinerlei Rückstellungen bei der F._____ gemacht worden (Urk. HD 332525, Vorhalt 235). Die Aussagen der Auskunftsperson decken sich über weite Strecken mit denjenigen des Angeklagten, sie sind in sich stimmig und daher insgesamt als glaubhaft einzustufen. c) Den Aussagen L1._____s lässt sich entnehmen, dass sich der Angeklagte durchaus der Problematik der Administrativkosten bewusst war, ansonsten er nicht das Thema der Drittvergabe angesprochen hätte. Im Weiteren wird aufgrund der Aussagen der Auskunftsperson offensichtlich, was sich bereits aus den Geschäftsakten, insbesondere den Jahresberichten, Revisionsberichten und Erfolgsrechnungen ergibt: Es war ohne Weiteres ersichtlich, dass die F._____ zu keinem Zeitpunkt Administrativkosten an die G._____ gezahlt hat. d) Zunächst ist festzuhalten, dass der Angeklagte als CFO und CIO der G._____ verpflichtet gewesen wäre, die Kosten für die auf Seiten der G._____ für die F._____ erledigten Administrativarbeiten zu erfassen und der F._____ in Rechnung zu stellen bzw. zu veranlassen, dass Erfassung und Verrechnung dieser Aufwendungen vorgenommen würden. Der unbestrittene Umstand, dass der Angeklagte erwog, die Administrativarbeiten für die F._____ einer Drittfirma zu übertragen, zeigt, dass dem Angeklagten die Problematik bewusst war. Dass er trotzdem bis zuletzt, d.h. bis zu seiner Freistellung am 13. September 2002, nicht handelte, erscheint unverständlich. Dies umso mehr, als hierzu genügend Zeit und auch Anlass bestanden hätte. Spätestens anlässlich der Jahresrechnungen der F._____ für die Jahre 2000 und 2001, zu denen jeweils zuhanden der P18._____ AG, die damals die Jahresrechnungen der F._____ revidierte, eine Vollständigkeitserklärung durch die Organe der F._____ unterzeichnet wurde (Urk. AK 415545; Urk. AK 415612), hätte die Frage der Entschädigung der Administrativarbeiten thematisiert werden müssen. Die Vollständigkeitserklärung vom 16. April 2002 wurde auch vom Angeklagten unterzeichnet. Diese Erklärung enthielt u.a. die Aussage:
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"Folgendes wurde in der Jahresrechnung vollständig und richtig erfasst, und wenn notwendig, offengelegt: a) Salden und Transaktionen mit Nahestehenden. b)... c)..." e) Ausserdem enthielt die vorerwähnte Vollständigkeitserklärung u.a. folgende Aussage: "Alle bis zum Zeitpunkt der Beendigung Ihrer Prüfung bekannt gewordenen und bilanzierungspflichtigen Ereignisse sind in der vorliegenden Jahresrechnung angemessen berücksichtigt". f) Von Seiten der F._____ wurde somit weder buchhalterisch noch sonst auf irgendeine Weise die Abgeltung der Administrativkosten überhaupt thematisiert. Massgeblich für die strafrechtliche Relevanz der Handlungen bzw. Unterlassungen des Angeklagten ist jedoch nicht seine Funktion im Rahmen der F._____, sondern seine Stellung als CFO und CIO bei der G._____. Er hatte aufgrund der Vorgänge im Rahmen der F._____ nämlich unbestritten Kenntnis davon, dass die F._____ der G._____ nichts bezahlte für deren Leistungen. Als CFO und CIO der G._____ und als projektverantwortlicher der Konzernleitung wäre er jedoch verpflichtet gewesen, von der F._____ für die G._____ eine angemessene Abgeltung zu verlangen. Dies hat er nicht getan, wodurch der F._____ und damit deren Aktionären – mithin dem Angeklagten selber und den genannten Konzernleitungsmitgliedern – ein unrechtmässiger Vermögensvorteil zukam. g) Die erst nach der Freistellung des Angeklagten per 13. September 2002 erfolgten Abklärungen durch die Firma P8._____ im Auftrag des damaligen Bundesamts für Privatversicherungen (BPV) ergaben in Übereinstimmung mit den bisherigen Erkenntnissen, dass die G._____ ihre eigenen Dienstleistungen nie effektiv der F._____ belastet hatte. Eine Zusammenstellung der Administrativkosten sei erst kürzlich (d.h. kürzlich in Bezug auf das Berichtsdatum vom 11. März 2003) angefertigt worden. Gemäss einer Eingabe der G._____ vom 15. Januar -- 74 of 122 -2003 wurden die Administrativkosten mit Fr. 115'000.– angegeben (Urk. AK 428000, S. 43). Es liegen sodann drei nachträglich erstellte Rechnungen der G._____ an die F._____ vom 3. und 4. Februar 2003 bei den Akten, die bis Ende September 2002 einen Gesamtbetrag von Fr. 97'912.60 (inkl. MWSt) in Rechnung stellten (Urk. AK 415659 – 415661). h) Die im Rahmen der Abklärungen durch das BPV erfolgten Bemühungen der G._____, die Höhe der Administrativkosten im Nachhinein zu rekonstruieren, zeigen deutlich, dass nicht nur auf Seiten der F._____, sondern auch auf Seiten der G._____ keinerlei Erfassung der Dienstleistungen zugunsten der F._____ in der Buchhaltung erfolgt war. Es kann somit entgegen den Ausführungen des Angeklagten keine Rede davon sein, dass man zunächst habe Erfahrungswerte erheben wollen, um danach für die Buchführungskosten eine Offerte bei der P17._____ einzuholen. Es wurden gerade keine Erfahrungswerte über die Höhe der Administrativkosten erhoben, diese Kosten wurden schlichtweg nicht erfasst bzw. ignoriert. In der Untersuchung konnte der Angeklagte nicht sagen, weshalb im Hinblick auf die angeblich geplante Einholung eine Offerte bei der P17._____ eine Erfassung der Kosten unterblieb. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte gewillt war, die von der G._____ für die F._____ erbrachten Administrativarbeiten in Rechnung zu stellen, zumal dies mangels Grundlagen in der Buchhaltung gar nicht möglich war. Selbst wenn man die (theoretische) Möglichkeit in Betracht ziehen wollte, dass später – wie dies nach der Freistellung des Angeklagten aufgrund der Abklärungen durch das BPV erfolgte – über die Annahme von Pauschalbeträgen ein Entgelt für die von der G._____ erbrachten Leistungen hätte in Rechnung gestellt werden können, so muss dies sogleich wieder verworfen werden, da zwischenzeitlich zwei Jahresabschlüsse erfolgt waren, bei denen – trotz jeweiliger Vollständigkeitserklärung – die Administrativkosten überhaupt nicht thematisiert wurden. Es kann somit keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass dem Angeklagten die Problematik der Administrativkosten zwar bewusst war, er jedoch keinerlei Massnahmen traf, diese auch nur erfassen zu lassen, geschweige denn, diese Kosten der F._____ zu belasten.
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i) Die obigen Ausführungen zeigen auch, dass die Argumentation des Angeklagten hinsichtlich der Steuerrückstellungen unbehelflich ist. Die einzigen Rückstellungen, welche die F._____ vornahm, waren diese Steuerrückstellungen: In der Aktionärsinformation für das 4. Quartal 2000, datierend vom 29. Januar 2001, wurden unter der Position "Deferred Taxes" Steuerrückstellungen von Fr. 1'952'684.– ausgewiesen (Urk. AK 415529; Urk. AK 415530). Bereits aufgrund des Wortlauts und der Höhe der entsprechenden Rückstellungen ergibt sich zweifelsohne, dass damit einzig Rückstellungen für Steuern gebildet wurden und in keiner Art und Weise für Dienstleistungen der G._____. Sodann wurden in der zur Steuerbilanz per 31. Dezember 2000 gehörigen Erfolgsrechnung Fr. 254'000.– an Rückstellungen für Ertrags- und Kapitalsteuern gebildet (Urk. AK 416006). Auch dabei handelte es sich offensichtlich um Steuerrückstellungen und nicht etwa um Rückstellungen im Zusammenhang mit Administrativaufwand. Dass diese Steuerrückstellungen nicht – wie der Angeklagte vorbringt – weit übersetzt waren, weshalb damit auch die Deckung der Administrationskosten sichergestellt worden sei, ergibt sich aus der unsicheren steuerlichen Situation, in welcher sich die F._____ damals befand und welche später zu einem Steuerstreit um die definitive Veranlagung der F._____ führte. Dieser Steuerstreit entstand vor dem Hintergrund, dass die F._____ einen rein statutarischen Sitz in Z3._____ besass und im Übrigen in Z1._____ normaler Handelstätigkeit nachging. Vor diesem Hintergrund ist klar, weshalb höhere Steuerrückstellungen vorgenommen wurden, als effektiv nötig waren. Die Vorinstanz folgerte aus dem Umstand, dass die vorgenommenen Steuerrückstellungen zwar sicherlich ausreichend, aber bei vorausschauender, vorsichtiger Kalkulation keinesfalls allzu hoch ausfielen, dass der Angeklagte in der fraglichen Zeit nicht "bewusst hätte die Meinung vertreten können, die Steuerrückstellungen würden auch für die Tilgung der Administrativkosten eingesetzt bzw. könnten bei Bedarf dafür verwendet werden". Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Zu präzisieren bzw. zu ergänzen ist, dass selbst unter der Annahme, dass die Steuerrückstellungen von Anfang an als übersetzt zu betrachten gewesen wären, nach wie vor keine Rede davon sein kann, dass die Administrativkosten überhaupt erfasst wurden, mithin eine Belastung dieser Kosten -- 76 of 122 -gegenüber der F._____ mangels buchhalterischer Grundlagen überhaupt möglich und beabsichtigt gewesen wäre. j) Der Angeklagte machte im Weiteren geltend, er habe L15._____ damit beauftragt, die Geschäftstätigkeit der F._____ kritisch zu hinterfragen und entsprechend Bericht zu erstatten, wobei dieser keinerlei Unregelmässigkeiten gemeldet habe (Urk. HD 330348, S. 7). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist dieses Argument unbehelflich. Einerseits geht aus dem Memo L15._____s, welches offensichtlich im Rahmen dieser Überprüfung erstellt wurde, klar hervor, dass die Verwaltung der F._____ durch die "kompetenten Stellen der G._____ wahrgenommen" werde. Der Angeklagte wurde demnach auch durch L15._____ nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die Administration durch die G._____ erfolgte (Urk. AK 415580). Eine effektive Beurteilung, ob die entsprechende Regelung unproblematisch sei, bzw. eine Analyse betreffend die damit zusammenhängenden Vergütungserfordernisse fehlt indessen gänzlich. Es handelt sich bei der Angabe, dass die F._____ durch Stellen der G._____ verwaltet werde, um eine einfache Feststellung L15._____s, ohne dass damit eine Beurteilung der Kostenfolgen verknüpft wäre. Entsprechend lässt sich aus dem Bericht L15._____s auch nichts für den Angeklagten Entlastendes entnehmen.
3. Hinsichtlich der Frage, wie hoch der Schaden zu beziffern ist, der aufgrund der fehlenden Vergütung der Administrativkosten durch die F._____ der G._____ entstanden ist, hat die Vorinstanz zutreffende und überzeugende Ausführungen gemacht, auf die an dieser Stellte verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 75 f.). Hervorzuheben ist, dass die Staatsanwaltschaft für die Bemessung des Schadens als Grundlage drei nachträgliche, am 4. Februar 2003 verfasste Rechnungen der G._____ (Urk. AK 415659 – 415661), welche im Rahmen der durch die Untersuchung des BPV initiierten Aufarbeitung der F._____-Vorgänge ausgestellt worden waren, zur Grundlage nahm. Diese Rechnungen umfassten im Wesentlichen Gründungshonorare, Buchhaltungskosten und Aufwendungen für Administration und Steuerdeklaration für die Jahre 1999 bis 2001. Die Anklagebehörde nahm diese Rechnungen jedoch nur als Basiswert und verwendete zusätz-- 77 of 122 -lich noch "symbolische" Prozentzahlen (Urk. HD 303250, S. 115), "Verdoppelungen" von "Gefälligkeitsrechnungen" sowie "Rechnungsvereinfachungen" (Urk. HD 303250, S. 116 f.). Die Vorinstanz wies vor diesem Hintergrund zu Recht darauf hin, dass diese Methode einen äusserst hypothetischen Schadenswert ergebe, der für eine Sachverhaltserstellung keinesfalls rechtsgenügend sei (Urk. 86, S. 76). Mangels zeitlicher Abrechnungen und Erfassung der erbrachten Leistungen ist eine konkrete Schadensberechnung somit nicht möglich. Aufgrund der erst nachträglich verfassten Rechnungen der G._____ vom 4. Februar 2003 sowie aufgrund nur schätzbaren Aufwands des Angeklagten muss es mit der Feststellung sein Bewenden haben, wonach der Schaden sicherlich in der Grössenordnung von mehreren zehntausend Franken liegt. Eine genaue Schadenssumme kann aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht erstellt werden.
4. a) Bezüglich der rechtlichen Würdigung ist vorab auf die obigen Ausführungen zu den Tatbestandselementen der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie zur Abgrenzung vom Tatbestand der Veruntreuung zu verweisen (vgl. oben III. A. Ziff. 8 lit. a und b). Ebenso kann grundsätzlich auf die früheren Ausführungen zur Stellung des Angeklagten innerhalb der G._____ verwiesen werden (vgl. oben III. A. Ziff. 8 lit. c). In Bezug auf die Administrativkosten ist zu ergänzen, dass der Angeklagte die Administrativarbeiten der F._____ durch Angestellte der G._____ erledigen liess, wobei diese spätestens ab dem Zeitpunkt der Kontrollübernahme durch den Angeklagten und weitere Mitglieder der Konzernleitung für ihre Aufwendungen hätte entschädigt werden müssen. Obwohl sich der Angeklagte dessen bewusst war, unterliess er es, für diese Entschädigung zu sorgen, d.h. den Aufwand der G._____ zu erfassen und in Rechnung stellen zu lassen. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass die entsprechenden Kosten nicht vergütet wurden. b) Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht, indem er für der F._____ zum Nachteil der G._____ einen finanziellen Vorteil bewirkte, indem diese in der anklagerelevanten Periode unentgeltliche Administrativarbeiten im Wert von mehreren zehntausend Franken geleistet erhielt.
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c) Aufgrund der obigen Darlegungen hat sich der Angeklagte betreffend den Anklagekomplex "Administrativkosten" der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Ferner ist festzuhalten, dass die Unterlassung der Vereinnahmung der Administrativkosten im Sinne eines Einheitsentschlusses des Angeklagten zu verstehen ist und daher keine Mehrfachbegehung vorliegt. Entgegen der Auffassung der Anklage ist zudem vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, welche die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und/oder erhöhen, betreffen die natürliche Person selbst und nicht etwa das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. E. 9/11 und F._____-Titelhandel
1. Im Rahmen des Anklagekomplexes "9/11 und F._____-Titelhandel" wird dem Angeklagten sinngemäss zusammengefasst Folgendes vorgeworfen (Urk. HD 303250, S. 120 ff.): a) Er habe planmässig Ende März 2001 40'740 ihm anvertraute, der G._____ gehörende F._____-Aktien zum Nachteil der G._____ bewusst pflichtwidrig und zweckentfremdend zu einem alten, Fr. 3.42 zu tiefen Preis pro Titel an sich selbst und vier weitere Konzernleitungsmitglieder der G._____ veräussert, um sich selbst und ebendiesen Konzernleitungsmitgliedern der G._____ einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch der G._____ ein Schaden von Fr. 139'330.80 entstanden sei. b) Er habe planmässig im Nachgang zum Börsencrash nach 9/11 bzw. Ende September 2001 aus ihm anvertrauten Mitteln der G._____ für diese und zu deren Nachteil von sich selbst und vier weiteren Konzernleitungsmitgliedern der G._____ 145'000 F._____-Aktien bewusst pflichtwidrig und zweckentfremdend zu einem alten, zu hohen Preis erworben. Parallel dazu habe er Ende September 2001 aus ihm anvertrauten Mitteln der G._____ für diese von der F._____ 40'117 K1._____-Titel bewusst pflichtwidrig und zweckentfremdend zu einem alten, zu hohen Preis erworben. Beides habe er getan, um sich selbst und den anderen vier Konzernleitungsmitgliedern der G._____ einen unrechtmässigen Vermögens-- 79 of 122 -vorteil zu verschaffen, wodurch der G._____ ein Schaden von Fr. 539'794.20 entstanden sei.
2. a) Betreffend den Verkauf der 40'740 F._____-Aktien zu einem Preis von Fr. 51.68 durch die G._____ an den Angeklagten und vier weitere Konzernleitungsmitglieder der G._____ im März 2001 sah die Vorinstanz den äusseren Ablauf des eingeklagten Sachverhalts aufgrund der Zugaben des Angeklagten und der damit übereinstimmenden Aktenlage als erstellt (Urk. 86, S. 80 f.). Zu den in diesem Zusammenhang relevanten NAV-Bewertungen hielt die Vorinstanz sinngemäss zusammengefasst Folgendes fest: Es sei offenkundig, dass der Wert der F._____-Aktien massgeblich vom Wert der K1._____-Titel geprägt worden sei, da sich im Portfolio der F._____ überwiegend K1._____-Titel befunden hätten. Die zwischen Ende 2000 und Ende des ersten Quartals 2001 eingetretene eklatante Wertsteigerung der F._____-Aktien sei denn auch massgeblich auf diejenige der K1._____-Titel zurückzuführen gewesen. Da bei der NAV-Bewertung vom 5. März 2001 für die K1._____-Titel jedoch nach wie vor deren am 31. Dezember 2000 geltender Wert angenommen und nicht wie im einschlägigen Aktionärsbindungsvertrag vom 25. April 2000 vorgesehen deren aktueller Wert eingesetzt worden sei, habe sich die Wertsteigerung der F._____-Aktien erst am 31. März 2001 manifestiert (gemeint: mit dem Vorliegen der neuen Quartalszahlen der K1._____). Damit erscheine zwar der Schluss der Anklage naheliegend, dass bei der für den gegenständlichen Verkauf massgebenden NAV-Bewertung vom 21. März 2001 die inzwischen eingetretene Wertsteigerung der K1._____-Titel abermals nicht berücksichtigt worden sei, indessen handle es sich dabei um eine blosse Vermutung, für welche ein effektiver Nachweis nicht erbracht werden könne, da der exakte Wert der K1._____-Titel per 21. März 2001 weder aktenkundig sei, noch aufgrund der vorhandenen Unterlagen im Nachhinein errechnet werden könne. Entsprechend könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die K1._____-Titel erst in der Phase kurz vor dem 31. März 2001 stark an Wert gewonnen hätten. Zudem stehe so auch nicht fest, dass der Angeklagte bereits am 21. März 2001 gewusst habe, dass der Wert der K1._____-Titel und damit auch der F._____-Aktien bereits am 5. sowie dann auch am 21. März 2001 massgeblich höher gewesen sei als am 31. Dezember 2000. Demzufolge handle es sich -- 80 of 122 -auch bei der von der Anklage behaupteten graduellen Steigerung der Kurswerte im Verlaufe des ersten Quartals 2001 um eine blosse Hypothese. Im Ergebnis fehle es somit an einer rechtsgenügenden Beweislage, weshalb der Angeklagte vom Anklagevorwurf bezüglich dieses Teilsachverhalts freizusprechen sei (Urk. 86, S. 81 f.). b) Betreffend den Kauf von 145'000 F._____-Aktien zu einem Preis von Fr. 60.59 durch die G._____ vom Angeklagten und vier weiteren Konzernleitungsmitgliedern der G._____ im September 2001 sowie den Kauf von 40'117 K1._____-Titeln zu einem Preis von Fr. 301.01 durch die G._____ von der F._____ im September 2001 sah die Vorinstanz den äusseren Ablauf des eingeklagten Sachverhalts aufgrund der Zugaben des Angeklagten und der damit übereinstimmenden Aktenlage als erstellt (Urk. 86, S. 82 f.). aa) Zum Kauf der F._____-Aktien hielt die Vorinstanz sinngemäss zusammengefasst Folgendes fest: Aufgrund der als erstellt zu betrachtenden Tatsache, dass der Angeklagte in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat und faktischer Geschäftsführer der F._____ nach den Ereignissen von 9/11 bzw. in der den Terroranschlägen folgenden Börsenkrise für die F._____ zunächst äusserst viele Transaktionen mit Futures vorgenommen und schliesslich am 24. September 2001 mit Ausnahme der K1._____-Titel sämtliche Positionen geschlossen habe, folge, dass ihm das Risiko von drohenden Kursverlusten bewusst gewesen sei und dass er dieses so abzuwenden versucht habe. Entsprechend sei dem Angeklagten auch zweifelsohne bewusst gewesen, dass die im Depot der F._____ verbliebenen K1._____-Titel, welche in ihrem Volumen ca. Fr. 12 Mio. bzw. 84 % aller Aktiven der F._____ ausgemacht hätten, insbesondere im Hinblick auf den damals unmittelbar bevorstehenden Quartalsabschluss ein immenses Klumpenrisiko für die F._____ und ihre Aktionäre dargestellt hätten und dass folglich die Übernahme der F._____-Aktien durch die G._____ mangels Berücksichtigung dieses Risikos im Kaufpreis keinesfalls in deren Interesse habe liegen können. Letzteres habe noch umso mehr gelten müssen, als der Angeklagte in seiner Funktion als Verwaltungsrat und Finanzchef der G._____ den Aktionären der F._____ für die Übernahme der F._____-Aktien am 27. September 2001 einen Preis offeriert habe, der hinsichtlich der K1._____-Titel nicht auf deren aktuellem -- 81 of 122 -NAV, sondern auf demjenigen des letzten Quartalsabschlusses vom 30. Juni 2001 basiert habe, mithin auf einem lange vor dem Börsencrash nach 9/11 ermittelten, veralteten und deshalb zu hohen Wert, und dies lediglich einen Handelstag vor Quartalsende, wo mit dem neuen Quartalsabschluss mit einer schlechteren Bewertung der K1._____-Titel habe gerechnet werden müssen. Damit habe der Angeklagte faktisch das gesamte Wertverlustrisiko der K1._____-Titel und damit auch der F._____-Aktien entschädigungslos auf die G._____ überwälzt, wodurch diese geschädigt worden sei (Urk. 86, S. 84 f.). bb) Entgegen den Aussagen des Angeklagten stehe sodann fest, dass die auf dem K1._____-NAV vom 30. Juni 2001 basierende Preisofferte nicht auf einem Irrtum beruht habe, sondern bewusstes Kalkül des Angeklagten gewesen sei. Dass er den mit dem Kauf der F._____-Aktien befassten G._____-Mitarbeiter L1._____ angewiesen habe, allfällige Bewertungsunterschiede zwischen dem zweiten und dritten Quartal 2001 in die Preisbestimmung einfliessen zu lassen, sei von L1._____ nämlich gerade nicht bestätigt worden, wobei an dessen Glaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln kein Anlass bestehe, namentlich auch deshalb nicht, weil seine Aussagen sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckten. Entsprechend sei als Motiv des Angeklagten schlicht nur die Risikoabwälzung von den F._____-Aktionären auf die G._____ plausibel (Urk. 86, S. 85 f.). c) Zum Kauf der K1._____-Titel hielt die Vorinstanz sinngemäss zusammengefasst Folgendes fest: Vorab könne mutatis mutandis auf das beim Kauf der F._____-Aktien Gesagte verwiesen werden, da auch die K1._____-Titel unmittelbar vor dem neuen Quartalsabschluss, als ein entsprechender Kursverlust gedroht habe, durch die G._____ zu einem Preis übernommen worden seien, welcher auf dem am 30. Juni 2001 gezogenen NAV basiert habe (Urk. 86, S. 87). Sodann sei zu bedenken, dass einerseits der Kauf der K1._____-Titel, welcher ein Volumen von rund Fr. 12 Mio. umfasst habe, gemäss Kompetenzordnung der G._____ klar in den Verantwortungsbereich des Leiters Finanzen und Risk Management gefallen sei, und damit in denjenigen des Angeklagten, und dass andererseits dieser stets betont habe, dass er die Geschäftstätigkeiten der F._____ jederzeit engmaschig überprüft habe, womit seine Aussage, dass er von diesem -- 82 of 122 -Geschäft gar nichts gewusst habe, unglaubhaft erscheine und insbesondere zusammen mit der gegen seine Unkenntnis sprechenden vorliegenden Korrespondenz keinesfalls zu überzeugen vermöge (Urk. 86, S. 87 f.). Schliesslich sei angesichts des Umstands, dass auch nach dem Kauf der 145'000 F._____-Aktien durch die G._____ vom Angeklagten und vier weiteren Konzernleitungsmitgliedern der G._____ immer noch 45'740 F._____-Aktien in den Händen des Angeklagten sowie der Konzernleitungsmitglieder E._____, D._____ und C._____ gewesen seien und für diese im Hinblick auf die K1._____-Titel also weiterhin ein entsprechendes Kursverfallsrisiko bestanden habe, auch in diesem Kontext als Motiv des Angeklagten nur die Risikoabwälzung von den F._____-Aktionären auf die G._____ denkbar (Urk. 86, S. 88). Im Ergebnis sah die Vorinstanz den Anklagevorwurf bezüglich dieses Teilsachverhalts deshalb sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt (Urk. 86, S. 89).
3. a) Betreffend den Verkauf der F._____-Aktien durch die G._____ an den Angeklagten und vier weitere Konzernleitungsmitglieder der G._____ im März 2001 macht die Staatsanwaltschaft nun geltend, indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass zwar die Werte der F._____-Aktien zu Beginn und am Schluss des ersten Quartals 2001 bekannt seien, den F._____-Aktien für den genannten Zeitraum jedoch keine lineare Wertentwicklung zugrunde gelegt und demzufolge auch ihr Wert am 21. März 2001, dem Stichtag des inkriminierten Handels, nicht bestimmt und der Anklagesachverhalt diesbezüglich nicht erstellt werden könne, habe sie den Sachverhalt und die Beweise nicht richtig gewürdigt. Überdies habe sich die Vorinstanz nicht mit dem in der Anklageschrift dargelegten Alternativstandpunkt (Vorwurf der pflichtwidrigen Beaufsichtigung einer Vermögensverwaltung) auseinandergesetzt (Urk. 79, S. 14 f.). b) Betreffend den Kauf der F._____-Aktien durch die G._____ vom Angeklagten und vier weiteren Konzernleitungsmitgliedern der G._____ im September 2001 macht der Angeklagte geltend, dieser sei nach seiner festen Überzeugung unter Einbezug einer aktualisierten NAV-Bewertung auch der K1._____-Titel erfolgt; dass diese NAV-Bewertung für das zweite und dritte Quartal 2001 dieselben Werte enthalten habe, habe er erst nachträglich entdeckt. Dies sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht widerlegt. Diese habe sich überdies nicht mit der -- 83 of 122 -Argumentation der Verteidigung auseinandergesetzt, wonach gemäss dem damals geltenden Aktionärsbindungsvertrag für die K1._____-Titel durchaus deren Wert per Ende Juni 2001 habe eingesetzt werden dürfen (Urk. 77, S. 5 f.). c) Betreffend den Kauf der K1._____-Titel durch die G._____ von der F._____ im September 2001 hält der Angeklagte daran fest, dass er davon erst während des Untersuchungsverfahrens erfahren haben will. Dies sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht widerlegt; diese begnüge sich bei ihrer Beweiswürdigung mit Spekulationen (Urk. 77, S. 6).
4. a) Vorab ist festzustellen, dass der äussere Ablauf des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts auch im Berufungsverfahren unbestritten und somit als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 80 ff.). b) Wie sich mit Blick auf die einschlägigen Bewertungen ohne weiteres ergibt, konnten sowohl die K1._____-Titel als auch die F._____-Aktien im ersten Quartal 2001 einen Kursgewinn verzeichnen: - K1._____-Titel: per 31. Dezember 2000: Fr. 275.73, per 31. März 2001: Fr. 293.26 (vgl. etwa Urk. AK 425507; Urk. AK 425527); - F._____-Aktien: per 31. Dezember 2000: Fr. 51.58, per 5. März 2001: Fr. 51.43, per 21. März 2001: Fr. 51.68, per 31. März 2001: Fr. 55.43 (vgl. etwa Urk. AK 425505; Urk. AK 425511; Urk. AK 425523; Urk. AK 425525). c) Offenkundig ist sodann, dass bei der Bewertung der F._____-Aktien per 5. März 2001 für die von der F._____ gehaltenen K1._____-Titel nach wie vor deren Wert per 31. Dezember 2000 eingesetzt wurde, nämlich Fr. 275.73 (vgl. Urk. AK 425513), was fraglos im Widerspruch zum einschlägigen Aktionärsbindungsvertrag stand. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 61, S. 103 ff.) deutet nämlich nichts darauf hin, dass gemäss diesem bei Verkäufen von F._____-Aktien durch die G._____ an ihre Mitarbeiter während des laufenden Quartals für die Wertberechnung einfach der letzte bekannte Wert der verschiedenen Anlagen einzusetzen war, ergibt sich doch sowohl bei grammatikalischer als auch bei teleologischer Auslegung der einschlägigen Bestimmung in Ziffer 8 ("zum aktuellen massgeblichen Preis im Zeitpunkt der Veräusserung") i.V.m. Zif-- 84 of 122 -fer 7 lit. b (iv) klar, dass nur eine tagesaktuelle Bewertung gemeint sein konnte und dementsprechend vorzunehmen gewesen wäre (vgl. Urk. AK 406085, S. 87; so zu Recht auch die Vorinstanz, Urk. 86, S. 81). Indessen lässt sich aus dem Umstand der Falschbewertung der F._____-Aktien per 5. März 2001 nichts ableiten, was für den gegenständlichen Titelhandel vom 21. März 2001 herangezogen werden könnte. d) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, spricht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch bei der Bewertung der F._____Aktien per 21. März 2001 für die von der F._____ gehaltenen K1._____-Titel nach wie vor deren Wert per 31. Dezember 2000 (Fr. 275.73) eingesetzt und die mutmassliche zwischenzeitliche Wertsteigerung nicht berücksichtigt wurde, was eine erneute Zuwiderhandlung gegen den einschlägigen Aktionärsbindungsvertrag bedeutete. Davon scheint selbst die Verteidigung auszugehen, da sie vor Vorinstanz ausgeführt hat: "Beiden Transaktionen […] lag hinsichtlich der K1._____Beteiligung der gleiche NAV zugrunde, nämlich jener, der per Ende 2000 mitgeteilt worden war. Tagesaktuell neu bewertet wurden nur die anderen Anlagen, was die Differenz von Fr. 0.10 pro F._____-Aktie erklärt" (Urk. 61, S. 102). Tatsache ist jedoch, dass es sich dabei um eine blosse Vermutung handelt, die sich nicht belegen lässt. In casu sind nämlich weder Beweise vorhanden, welche die Annahme der Einsetzung eines alten, nicht aktuellen und mutmasslich zu tiefen Werts der K1._____-Titel zu bekräftigen vermöchten, noch finden sich Hinweise, aufgrund derer die genaue Wertentwicklung der K1._____-Titel im ersten Quartal 2001 und insbesondere ihr Wert per 21. März 2001 eruiert werden könnte. e) Es spricht zwar vieles dafür, dass der am 21. März 2001 festgelegte Kaufpreis von Fr. 51.68 unter dem eigentlichen NAV der F._____-Aktien lag, da diese nur zehn Tage später einen solchen von Fr. 55.43 aufwiesen. Indessen kann trotz aller Verdachtsgründe für eine zu tiefe Bewertung der K1._____-Titel, die sich dann direkt auf diejenige der F._____-Aktien auswirkte, bei der vorliegenden Beweislage nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Gewinnsprünge der genannten Titel erst in den letzten zehn Tagen des März 2001 einstellten. Einfach zu unterstellen, die K1._____-Titel hätten im Verlaufe des ersten Quartals 2001 von einem anfänglichen Wert von Fr. 275.73 -- 85 of 122 -zu einem finalen von Fr. 293.26 eine lineare Wertsteigerung erfahren, geht somit nicht an, und zwar ungeachtet, ob der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der K._____ über deren jeweiligen Geschäftsgang gut informiert war. f) Im Ergebnis sowie in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann der dem Angeklagten vorgeworfene Teilsachverhalt betreffend den F._____Titelhandel im März 2001 deshalb nicht als erstellt betrachtet werden und ist der Angeklagte von den entsprechenden Tatvorwürfen freizusprechen. aa) Die Staatsanwaltschaft macht sodann geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der in der Anklageschrift aufgeführten Variante auseinandergesetzt, wonach der Angeklagte die F._____-Aktien auf das Quartalsende hin hätte verkaufen können, was er jedoch unterlassen und damit in Kauf genommen habe, dass die G._____ geschädigt werde (Urk. 79, S. 15). Diese Variante geht, weil die obligationenrechtlichen Realitäten ignorierend, offenkundig an der Sache vorbei, räumte der einschlägige Aktionärsbindungsvertrag in der Fassung bzw. mit Addendum vom 10. Januar 2001 den Parteien doch gerade das Recht zum Kauf/Verkauf von F._____-Titeln auch während des laufenden Quartals ein, wobei die Bestimmung zur Ermittlung des aktuellen NAV verhindern sollte, dass eine Partei als Folge der zeitlichen Flexibilität zu Lasten der anderen ungerechtfertigte Vorteile aus dem Geschäft ziehen konnte (vgl. Ziffer 7 [ii] und Ziffer 8; Urk. AK 406508). Entsprechend kann dem Angeklagten, der in seiner Funktion als Verwaltungsrat und Finanzchef der G._____ im Einklang mit dem Aktionärsbindungsvertrag während des laufenden Quartals F._____-Titel zum NAV verkaufte (davon ist nach dem obigen Teilfreispruch an dieser Stelle auszugehen), nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er dies nicht erst am Schluss des Quartals getan habe, nur weil dies ex post für die G._____ günstiger gewesen wäre. bb) Ferner rügt die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe sich auch nicht mit der in der Anklageschrift aufgeführten Variante auseinandergesetzt, wonach der Angeklagte zwar am 21. März 2001 habe handeln dürfen, "jedoch selbstredend und gemäss AVB [recte: ABV] Ziff. 7. lit. C und Addendum vom 10. Januar 2001" im Nachhinein den fair value hätte bestimmen müssen, was sich wegen "Art. 184 Abs. 3 OR in Verbindung mit einem Vorbehalt betreffend die faire Preis-- 86 of 122 -bestimmung mittels der Annahme einer linearen Wertentwicklung nach Vorliegen der Quartalszahlen" geradezu aufdrängt hätte. Der Angeklagte habe der G._____ aber gerade nicht einen fair value bzw. den wahren NAV bezahlen wollen und deshalb mit direktem Vorsatz gehandelt, jedenfalls aber den Schaden für die G._____ bewusst in Kauf genommen (Urk. 79, S. 15). Nach dem obigen Teilfreispruch ist auch an dieser Stelle davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner Funktion als Verwaltungsrat und Finanzchef der G._____ im Einklang mit dem Aktionärsbindungsvertrag während des laufenden Quartals F._____-Aktien zum NAV verkaufte, nota bene zum tatsächlichen NAV. Da der tatsächliche NAV nun aber stets mit dem fair value gleichzusetzen ist, was auch die Staatsanwaltschaft nicht in Abrede stellt, ist die von ihr ins Feld geführte Variante offensichtlich obsolet. cc) Schliesslich wird beanstandet, die Vorinstanz habe sich nicht zum Alternativstandpunkt der Staatsanwaltschaft geäussert, wonach dem Angeklagten pflichtwidrige Beaufsichtigung einer Vermögensverwaltung vorgeworfen werde (Urk. 79, S. 14 f.). Wurde zum Hauptstandpunkt der Staatsanwaltschaft festgestellt, dass die Beweislage hinsichtlich des Verdachts der Einsetzung eines alten, nicht aktuellen und mutmasslich zu tiefen Werts der K1._____-Titel am Verkaufstag hinsichtlich der genauen Wertentwicklung der K1._____-Titel im ersten Quartal 2001 sowie insbesondere hinsichtlich ihres Werts per 21. März 2001 nicht rechtsgenügend sei (vgl. vorstehend III. E. Ziff. 4 lit. f), so kann für den Eventualstandpunkt nichts anderes gelten. Denn selbst wenn man gewisse Verdachtsgründe, wonach der Angeklagte im Zusammenhang mit der Verwaltung der F._____ seiner Pflicht zur Beaufsichtigung und Kontrolle der ihm unterstellten Mitarbeiter zu wenig nachgekommen sein könnte, bejahen würde, könnte ihm eine entsprechende Pflichtverletzung aufgrund der vorliegenden Beweise nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Im Ergebnis sowie in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" könnte damit auch der dem Angeklagten eventualiter vorgeworfene Teilsachverhalt betreffend den F._____-Titelhandel im März 2001 nicht als erstellt betrachtet werden und wäre der Angeklagte von den entsprechenden Tatvorwürfen genauso freizusprechen.
-- 87 of 122 --
5. a) Bezüglich des Kaufs der F._____-Aktien durch die G._____ vom Angeklagten und vier weiteren Konzernleitungsmitgliedern der G._____ im September 2001 sowie des Kaufs der K1._____-Titel durch die G._____ von der F._____ im September 2001 stellt der Angeklagte sinngemäss zusammengefasst nach wie vor in Abrede, mit (Eventual-)Vorsatz und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Urk. 61, S. 113 ff.; Urk. 77, S. 2 ff.; Urk. 86, S. 79 f., mit weiteren Verweisungen; Urk. HD 415041; Prot. I, S. 23 und 26): Was die F._____-Aktien betreffe, so sei es das Konzernleitungsmitglied C._____ gewesen, das im September/Oktober 2001 aufgrund seiner persönlichen Risikoeinschätzung den Anstoss für die teilweise Abstossung der F._____-Aktien an die G._____ gegeben habe, worauf es die anderen Konzernleitungsmitglieder der G._____ ihm gleich getan hätten. Er (der Angeklagte) selbst habe diese Risikoeinschätzung nicht geteilt und lediglich aus Solidarität mit den anderen Konzernleitungsmitgliedern der G._____, jedoch entgegen seiner persönlichen Überzeugung, seinen Anteil an F._____-Aktien reduziert, da er es für nicht opportun gehalten habe, einen viel höheren Anteil an der F._____ zu halten als die übrigen Aktionäre. Mit der administrativen Abwicklung der Käufe durch die G._____ sei dann deren Mitarbeiter L1._____ beauftragt gewesen. Diesen habe er aufgrund der besonderen Umstände nach 9/11 und um zu vermeiden, dass sich eventuelle Wertminderungen zulasten der G._____ auswirkten, ausdrücklich angewiesen, allfällige Bewertungsunterschiede zwischen dem Ende des zweiten Quartals und demjenigen des dritten Quartals 2001 in die Preisbestimmung einfliessen zu lassen, obschon nach seinem Verständnis des einschlägigen Aktionärsbindungsvertrags und dessen Anhangs (Addendum vom 10. Januar 2001) der Preis von Ende Juni 2001 hätte massgebend sein sollen. Er sei nämlich der dezidierten Auffassung gewesen, dass unter den gegebenen Umständen eventuelle Verluste ausnahmsweise von den Konzernleitungsmitgliedern hätten getragen werden sollen. Dass L1._____ bei der NAV-Berechnung der F._____ sowohl per 30. Juni 2001 als auch per 30. September 2001 für die K1._____ denselben Wert von Fr. 12'075'618.– eingesetzt habe, sei offensichtlich ein Versehen, welches er (der Angeklagte) jedoch erst während des Untersuchungsverfahrens bemerkt habe. Was die K1._____-Titel betreffe, so habe er (der Angeklagte) von dieser Transak-- 88 of 122 -tion keine Kenntnis gehabt. Ein solcher Handel hätte denn auch gar nicht stattfinden können, da die K._____ nicht gewollt hätte, dass die G._____ selbst zusätzliche Titel erwerbe. Entsprechend sei die Transaktion ein Missverständnis seitens der sie ausführenden Person gewesen. Auch davon habe er (der Angeklagte) erst während des Untersuchungsverfahrens erfahren. b) Mit dem Kauf der F._____-Aktien hat sich die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt und dabei dargelegt, weshalb sie die Darstellung des Angeklagten für wenig glaubhaft hält, wonach er stets der Überzeugung gewesen sei, die NAV-Bewertung der F._____ im September 2001 sei unter Einbezug eines aktualisierten NAV auch der K1._____ erfolgt, und die Einsetzung identischer Werte für die K1._____ im zweiten und dritten Quartal 2001 erst im Nachhinein entdeckt habe (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 83 ff.). Insbesondere hält die Vorinstanz die Vermutung des Angeklagten, dass L1._____ den Wert von Fr. 12'075'618.– für die K1._____ versehentlich sowohl per 30. Juni 2001 als auch per 30. September 2001 eingesetzt habe, für falsch. Die Verwendung des NAV von Ende Juni 2001 für den Zeitpunkt Ende September 2001 sei vielmehr ein bewusstes Kalkül des Angeklagten gewesen. Die Behauptung des Angeklagten, er habe L1._____ den Auftrag gegeben, die Aktienverkäufe an die G._____ abzuwickeln, wobei er ausdrücklich darauf bestanden habe, allfällige Bewertungsunterschiede zwischen dem zweiten und dritten Quartal in die Preisbestimmung einfliessen zu lassen, sei von L1._____ im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. November 2008 nicht bestätigt worden. L1._____ habe ausgeführt, er könne sich an eine solche Anweisung nicht erinnern und faktisch habe man den Septemberwert zu dieser Zeit nicht gehabt (Urk. HD 335502, Vorhalt 15; Urk. HD 335503, Vorhalt 21). Es habe aber ein grosser Zeitdruck zur raschen Abwicklung des Geschäfts geherrscht, der Angeklagte habe ihm die Anweisung gegeben, schnell einen Abschluss zu produzieren und möglichst schnell eine Bewertung abzugeben (Urk. HD 335501, Vorhalt 2 ff.). Dabei habe er den Juniwert der K1._____ verwendet, da dieser bereits im Bewertungssheet eingegeben gewesen sei und ein anderer Wert seines Wissens noch gar nicht vorgelegen habe. Der Septemberpreis habe gar nicht im Kaufangebot der G._____ enthalten sein können, da das Geschäft von vor dem Quartalsende -- 89 of 122 -datiert habe (Urk. HD 335502, Vorhalt 12). Dies habe A._____ klar sein müssen, da er (L1._____) die Bewertungen der K1._____, wie er sich erinnere, jeweils von A._____ erhalten habe (Urk. HD 335502, Vorhalt 13). aa) Die Aussagen L1._____s erfolgten mehr als sieben Jahre nach den hier interessierenden Ereignissen, weshalb der Umstand, dass er sich an gewisse Äusserungen des Angeklagten nicht zu erinnern vermochte, nicht ohne Weiteres geeignet ist, die Darstellung des Angeklagten zu widerlegen. Insbesondere die Aussage L1._____s, wonach ihm der Angeklagte aufgegeben habe, schnell einen Abschluss zu produzieren und möglichst schnell eine Bewertung abzugeben, kann durchaus im Sinne der Aussagen des Angeklagten interpretiert werden, wonach er L1._____ aufgrund der besonderen Umstände beauftragt habe, allfällige Bewertungsunterschiede zwischen dem Ende des zweiten Quartals und demjenigen des dritten Quartals 2001 in die Preisbestimmung einfliessen zu lassen. Aufgrund der Aussagen L1._____s allein kann die Sachdarstellung des Angeklagten jedenfalls nicht widerlegt werden. bb) Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die F._____ bis zum 24. September 2001 alle anderen Positionen als diejenige der K1._____-Titel, welche ca. 84 % der Aktiven der F._____ ausmachten, geschlossen hatte. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die K1._____-Titel mit ihrem Gesamtvolumen von rund Fr. 12'000'000.– in der gänzlich unsicheren wirtschaftlichen Phase im Nachgang zu 9/11 ein immenses Klumpenrisiko dargestellt habe (Urk. 86, S. 83 f.), was an sich plausibel ist. Daraus wiederum folgerte die Vorinstanz, dass die Übernahme von F._____-Aktien durch die G._____ für letztere wirtschaftlich mit einem höchst konkreten Risiko behaftet gewesen sei, nämlich demjenigen des Kurszerfalls, weshalb ohne entsprechende Berücksichtigung dieses Risikos im Preis dieses Geschäft keinesfalls im Interesses der G._____ habe sein können, da sie diesfalls ausschliesslich Risiken übernommen habe, ohne dafür Vorteile zu erhalten. Dies sei dem Angeklagte zweifelsohne bewusst gewesen. Trotz dieser offensichtlichen Risikosituation seien im Rahmen des Verkaufs der Titel Ende September 2001 drei Tagesbewertungen der F._____ vorgenommen worden (am 24., 26. und 30. September), welche allesamt gestützt auf den NAV der K1._____ vom 30. Juni 2001 berechnet worden seien. Sie hätten sich mithin nicht auf einen -- 90 of 122 -aktuellen NAV der K1._____ gestützt, sondern auf einen NAV, welcher lange vor dem Börsencrash um 9/11 eruiert worden sei. Der am 27. September 2001 durch den Angeklagten offerierte Kaufpreis für die F._____ Aktien habe damit grundsätzlich dem Wert entsprochen, welcher beim letzten Quartalsende, und damit lange vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch rund um die Ereignisse von 9/11, festgelegt worden sei, mithin also auf einem veralteten Wert basiert. Dies zu einem Zeitpunkt kurz vor einer voraussichtlich schlechteren Bewertung der K1._____-Titel (und damit auch der F._____-Titel) im Rahmen der Quartalsabrechnung: das Kaufangebot der G._____ sei am Freitag, 27. September 2001, erfolgt, somit nur einen Handelstag vor Quartalsende. Damit sei faktisch das gesamte Wertverlustrisiko der K1._____-Titel und damit der F._____-Titel entschädigungslos auf die G._____ überwälzt worden. Es könne vor diesem Hintergrund offen gelassen werden, welchen genauen Wert die Titel am 27. September 2001 effektiv aufgewiesen hätten, da bereits dieses konkrete Risiko, welches im Preis keinerlei Berücksichtigung gefunden habe, einen Schaden darstelle (Urk. 86 S. 84 f.). In Kombination mit den oben zusammengefassten Aussagen von L14._____ erachtete es die Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt, dass der Angeklagte genau gewusst habe, dass ein veralteter, vor dem Crash festgelegter Wert der K1._____-Titel zur Preisbestimmung der F._____-Aktien verwendet worden sei. Das Motiv der Risikoabwälzung in allerletzter Minute liege dabei auf der Hand. Dann räumte die Vorinstanz ein, dass sich jedoch faktisch der Wertverlust der F._____-Aktien Ende des 3. Quartals als minim erwiesen habe. Die K1._____Aktie sei per Ende Quartal mit 299.69 bewertet worden, was im Vergleich zum Wert per 30. Juni 2001 einer Wertreduktion von Fr. 1.32 pro Titel gleichgekommen sei. Die F._____-Aktien seien damit nur in vernachlässigbarem Rahmen gesunken (ca. Fr. 0.26 pro Aktie). Dies lasse zwar durchaus Raum für Rückschlüsse auf den Wert der Titel per 27. September 2001, jedoch sei eine exakte Wertbestimmung ex post nicht möglich. Indessen erweise sich dies vorliegend als letztlich nicht relevant. Ausschlaggebend in Bezug auf die Schadenserstellung sei vielmehr, dass das augenscheinlich in letzter Sekunde auf die G._____ überwälzte Wertverlustrisiko ein konkretes kaufmännisches Risiko dargestellt habe, wel-- 91 of 122 -ches einerseits bei der Preiskalkulation einzubeziehen gewesen wäre und andererseits auch in den Bilanzen im Sinne eines Risikoabschlags hätte vermerkt werden müssen (Urk. 86, S. 86 f.). c) Diese Ausführungen der Vorinstanz bedürfen einiger Korrekturen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Darstellung des Angeklagten, wonach nicht er selber, sondern eine andere Person aus dem Aktionärskreis der F._____ den Verkauf von F._____-Aktien angestrebt habe, nicht widerlegt werden kann. Darüber hinaus lässt die tatsächliche Entwicklung des NAV der K1._____-Aktien über den Monatswechsel September/Oktober 2000 hinaus die Behauptung des Angeklagten, wonach er selbst diese Risikoeinschätzung nicht geteilt habe und lediglich aus Solidarität mit den anderen Konzernleitungsmitgliedern der G._____ seinen Anteil an F._____-Aktien reduziert habe, durchaus plausibel erscheinen. Seine Auffassung, wonach Anlagen in Hedge Funds gegenüber Direktanlagen in Aktien risikoadjustiert eine bessere Anlage gewesen seien (Urk. HD 330348, S. 8), hat sich schliesslich als richtig erwiesen. Sein angegebenes Motiv, wonach er es für nicht opportun gehalten habe, einen viel höheren Anteil an der F._____ zu halten als die übrigen Aktionäre, ist zumindest nachvollziehbar, nachdem der Angeklagte bereits beim Kauf der F._____-Aktien im April 2000 offensichtlich darauf bedacht war, keine wesentlich grössere Beteiligung zu halten als die übrigen Konzernleitungsmitglieder. Ausgehend von dieser Motivlage stellt sich jedoch nach wie vor die Frage, inwiefern eine unter dem Aspekt einer ungetreuen Geschäftsbesorgung relevante unzulässige Risikoabwälzung auf die G._____ stattgefunden hat bzw. ob die G._____ dadurch geschädigt wurde. aa) Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift von einer "sicheren Fehlbewertung" der K1._____-Aktien von Fr. 1.32 aus, da der NAV der K1._____Aktien per 30. Juni 2001 von der K._____ mit Fr. 301.01 und per 30. September 2001 mit Fr. 299.89 bewertet worden sei. Daraus folgert sie, dass von einem realisierten Schaden pro übertragene F._____-Aktie von Fr. 0.26 (40117 x 1.32 / 200'000) auszugehen sei (Urk. HD 303250, S. 129 f.). Abgesehen davon, dass der Wert der F._____-Aktien damit nur in einem praktisch vernachlässigbaren Ausmass sank, muss trotz der minimen Veränderung des NAV der K1._____ über den genannten Zeitraum von drei Monaten die stillschweigende Annahme in der -- 92 of 122 -Anklageschrift, dass am 27. September 2001 der NAV genau gleich hoch gewesen sei wie am 30. September 2001, als problematisch bezeichnet werden, da wohl auch von Tag zu Tag wenigstens mit einer geringen Streuung zu rechnen wäre, wenn die Berechnung genau auf den Tag bezogen durchgeführt würde. Im Gegensatz zur Berechnung des NAV der K1._____-Aktien im Zusammenhang mit dem initialen Titelhandel liegt für den vorliegend interessierenden Zeitpunkt vom 27. September 2001 kein Gutachten bei den Akten, weshalb mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der genaue Wert der K1._____-Aktien per 27. September 2001 und damit der NAV der F._____-Aktien im genannten Zeitpunkt nicht mehr erstellt werden kann. Bei dieser Ausgangslage lässt sich nicht nachweisen, dass der Kaufpreis, den die G._____ für die von ihr übernommenen F._____-Aktien bezahlt hat, zu hoch war bzw. über dem effektiven NAV per 27. September 2001 lag. Insoweit fehlt es am Nachweis einer Schädigung der G._____ im Zusammenhang mit dem Kauf der F._____-Aktien per 27. September 2001. Wie bereits weiter oben dargelegt wurde, kann dem Angeklagten auch nicht widerlegt werden, dass er L1._____ angewiesen habe, den aktuellen NAV für den Zeitpunkt des Verkaufs der F._____-Aktien zu eruieren. Damit lässt sich auch ein auf Schädigung der G._____ gerichteter Vorsatz des Angeklagten nicht rechtsgenügend nachweisen. bb) Es stellt sich damit noch die Frage der Risikoabwälzung von den F._____-Aktionären auf die G._____, welche bereits in der Anklageschrift im Vordergrund stand und von der Vorinstanz als eigentlich ausschlaggebendes Sachverhaltselement erachtet wurde (Urk. 86, S. 86 ff.). Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die Aktionäre der F._____ aufgrund des ABV mit seiner Ergänzung vom 10. Januar 2001 (Urk. AK 407508) das Recht hatten, ihre Aktien jederzeit der G._____ zu verkaufen, unabhängig davon, ob mit fallenden oder steigenden Kursen zu rechnen war, was letztlich ohnehin nur Gegenstand subjektiver Einschätzungen sein konnte. Einzig massgebend für die Berechnung des Preises war der aktuelle NAV. Eine subjektive Einschätzung bezüglich Kurs- bzw. Wertverlauf konnte und durfte nicht als zusätzlicher Faktor bei der Preisbildung berücksichtigt werden, da dies mit dem ABV nicht vereinbar gewesen wäre. Somit hatte der Angeklagte als Organ der G._____, welche Ver-- 93 of 122 -tragspartei des ABV war, rechtlich gar keine Möglichkeit, sich so zu verhalten wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz dies unter dem Aspekt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als notwendig erachten. cc) Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage erübrigt sich eine Überprüfung des in der Anklageschrift geltend gemachten Alternativstandpunkts betreffend pflichtwidrige Beaufsichtigung von L1._____, da eine Schädigung der G._____ durch die inkriminierten Transaktionen bzw. ein auf Schädigung gerichteter Vorsatz des Angeklagten nicht erstellt werden kann. dd) Aus den dargelegten Gründen ist der Angeklagte somit auch bezüglich des F._____-Titelhandels im September 2001 freizusprechen. d) Schliesslich ist der Vorwurf zu prüfen, der Angeklagte habe Ende September 2001 den Verkauf der gesamten Beteiligung der K1._____, welche die F._____ hielt, an die G._____ veranlasst. Auch in diesem Zusammenhang wird ihm vorgeworfen, er habe das Kursverfallsrisiko des K1._____ auf die G._____ übertragen wollen. Nachdem der Angeklagte Anfang Oktober 2001 erkannt habe, dass die Bewertungskorrektur per Ende September gegenüber Ende Juni 2001 nur minim ausgefallen sei, habe er diese Transaktion wieder rückgängig gemacht (Urk. HD 303250, S. 131 ff.). aa) Beim gegenständlichen Kauf handelt es ich um ein Geschäft in der Grössenordnung von rund Fr. 12 Mio., welches gemäss internem Reglement der G._____ klar in den Verantwortungsbereich des Leiters Finanzen und Risk Management fiel (Urk. AK 425522); da der Angeklagte als Finanzchef der G._____ diese Position zum massgebenden Zeitpunkt im September 2001 inne hatte, steht somit ausser Frage, dass in erster Linie er für den Kauf der K1._____-Titel kompetent war. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass das Geschäft ohne Wissen und Willen des Angeklagten abgeschlossen bzw. angeordnet werden konnte. Dies muss umso mehr gelten, als er als CFO und CIO der G._____ sowie einziger Verwaltungsrat und faktischer Geschäftsführer der F._____ um die wesentlichen Geschäftstätigkeiten beider Gesellschaften wissen musste, entsprechend auch sämtliche Transaktionen einsehen und vergleichen konnte und gemäss eigener Aussage die Investitionen der F._____ auch täglich beobachtete (Urk. HD 330348, S. 5). Ausserdem ging das E-Mail von L1._____ vom Freitag, 28. Sep-- 94 of 122 -tember 2001, in welchem die fragliche Transaktion angeordnet und um Information der K._____ "über den neuen Inhaber" ersucht wurde, als "cc" auch an den Angeklagten. Das Schreiben vom 3. Oktober 2001, mit welchem die Stornierung bzw. Rückabwicklung der Transaktion angeordnet wurde, ging ebenfalls als "cc" an den Angeklagten. Diese Indizien sprechen gegen die Darstellung des Angeklagten, wonach er erst in der Strafuntersuchung von dieser Transaktion erfahren habe. Festzuhalten ist allerdings, dass sich auch L1._____ als Verfasser der genannten E-Mails und eines Briefentwurfs an die K._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Mai 2004 an nichts mehr zu erinnern vermochte (Urk. HD 332527). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die genannten Indizien aufgrund der bekannten Umstände sich zu einem rechtsgenügenden Beweis für den Anklagevorwurf verdichten lassen oder nicht. bb) Zunächst ist festzuhalten, dass dem Angeklagten aufgrund seiner eigenen Initiative und Involvierung beim Erwerb der K1._____-Aktien bekannt war, dass diese Aktien nicht auf die G._____ übertragen werden konnten, weil dies gegen den erklärten Willen der K._____ bzw. des beherrschenden Aktionärs L9._____ geschehen wäre und die G._____ somit nicht im Aktienbuch der K1._____ eingetragen worden wäre. In der Anklageschrift selber wurde denn auch zu Recht festgehalten: "Diese illiquiden Titel konnte er nicht einfach verkaufen" (Urk. HD 303250, S. 126 Rz. 15). Die Rückabwicklung dieser Transaktion wäre für den Angeklagten somit zweifellos voraussehbar gewesen, womit ein allfälliger Wertverlust der K1._____-Aktien nicht hätte von der F._____ abgewendet werden können. Die tatsächlich erfolgte Rückabwicklung erfolgte denn auch offensichtlich zum Wert Fr. 301.01 und nicht zum Wert Fr. 299.69, was sich aus dem Wortlaut des E-Mails vom 3. Oktober 2001 ohne Weiteres ergibt und was auch in der Anklageschrift nicht anders behauptet wird. Dadurch wurde der zwar minime, aber doch vorhandene Wertverlust von Fr. 1.32 pro Aktien gerade nicht durch die G._____ getragen, sondern von der F._____. Es ist nun mangels anderer Anhaltspunkte zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass auch bei einem grösseren Kursverlust diese Rückabwicklung in der gleichen korrekten Art vorgenommen worden wäre, weshalb die K1._____-Transaktion gar nicht geeignet war, einen allfälligen Wertverlust der K1._____-Aktien von der F._____ auf die -- 95 of 122 -G._____ zu übertragen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spielt die zivilrechtliche Unmöglichkeit der Aktienübertragung insofern eben doch eine relevante Rolle, als dass der in der Anklageschrift behauptete Zweck der Transaktion gar nicht erreicht werden konnte, was dem Angeklagten aufgrund seines Wissens um die Unmöglichkeit der Übertragung der K1._____-Aktien klar war. Aufgrund des zivilrechtlichen Hindernisses für die G._____, überhaupt als Aktionärin von der K._____ akzeptiert bzw. eingetragen zu werden, hätte eine Rückübertragung der Aktien auf die F._____ früher oder später erfolgen müssen, und es wird – wie bereits erwähnt – weder in der Anklageschrift behauptet, noch lässt sich dies aufgrund der tatsächlich erfolgten korrekten Rückabwicklung ableiten, dass eine Rückabwicklung bei grösseren Wertunterschieden auf eine andere, nicht korrekte Art durchgeführt worden wäre. cc) Auch unter einem weiteren Aspekt erscheint der Anklagevorwurf nicht stichhaltig: Am Tag vor der fraglichen Transaktion mit den K1._____-Aktien waren die bereits erwähnten Verkäufe der F._____-Aktien an die G._____ abgewickelt worden. Wie die Verteidigung zutreffend darlegte, wäre es dem Angeklagten und den übrigen Aktionären unbenommen gewesen, sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen F._____-Aktien an die G._____ zu verkaufen. Die entsprechenden Schreiben an die Konzernleitungsmitglieder und Aktionäre der F._____ waren bereits mit den entsprechenden Zahlen formuliert worden, worauf die Aktionäre jeweils handschriftlich die zu verkaufende Anzahl Aktien abänderten bzw. reduzierten (vgl. Urk. AK 406603 ff.). Wenn der Angeklagte selber davon absah, alle F._____-Aktien zu verkaufen, dann erscheint es widersinnig, wenn er einen Tag später L1._____ angewiesen hätte, die gesamte von der F._____ gehaltene K1._____-Beteiligung an die G._____ zu übertragen. Er hätte damit bewirkt, dass die F._____ nur noch über Barmittel verfügt hätte, da die K1._____-Aktien zu jenem Zeitpunkt die einzige Beteiligung der F._____ waren. Damit wäre er selber über die F._____ auch nur noch in Cash investiert gewesen. Dieses Ziel hätte der Angeklagte jedoch viel einfacher und ohne die zwingend voraussehbare Rückabwicklung bzw. Stornierung der betreffenden Transaktion erreichen können, wenn er seine gesamte F._____-Beteiligung abgestossen hätte.
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dd) Schliesslich spricht noch eine weitere Überlegung gegen eine vom Angeklagten initiierte Transaktion mit den K1._____-Aktien: Unter der Annahme, dass die in der Anklageschrift gemachten Behauptungen zutreffen, wonach sowohl die Verkäufe der F._____-Aktien an die G._____ als auch die Verkäufe der K1._____-Aktien an die G._____ auf Initiative des Angeklagten praktisch parallel durchgeführt wurden und der Angeklagte tatsächlich glaubte, dass durch die Veräusserung der K1._____-Aktien an die G._____ eine Übertragung des Kurszerfallsrisikos bewerkstelligt werden könnte, stellt sich die Frage, weshalb er die Verkaufsaktion der F._____-Aktien überhaupt durchführte, obwohl er – gemäss Darstellung in der Anklageschrift – mit dem Verkauf der K1._____-Aktien an die G._____ bereits die "perfekte, unentgeltliche Absicherungstransaktion (Hedge) für die privaten Investoren der F._____ [..]" gefunden hatte. ee) Im Ergebnis ist der Erklärungsversuch der Verteidigung, wonach dieses Geschäft auf einem Missverständnis von L1._____ beruht haben könnte, als denkbare und jedenfalls nicht auszuschliessende Alternative zum Anklagesachverhalt zu werten. Insbesondere wenn man bedenkt, dass es gemäss den Aussagen L1._____s in der Phase Ende September 2001 sehr hektisch zugegangen sei. Aufgrund des ursprünglichen Schreibens vom 27. September 2001 an die Aktionäre der F._____ war zumindest inhaltlich die Rede davon, dass sämtliche Namenaktien der F._____ verkauft werden sollten, was dann schlussendlich durch die Aktionäre zahlenmässig reduziert wurde. Wenn im Rahmen der vorgängigen mündlichen Kommunikation zwischen dem Angeklagten und L1._____ allenfalls auch die Rede davon war, dass sämtliche Aktien der F._____ zu verkaufen seien, dann erscheint es zumindest nicht abwegig, dass es zu einem Missverständnis kommen konnte. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte tatsächlich von der fraglichen Transaktion mit den K1._____-Aktien zu einem unbekannten Zeitpunkt vor der Stornierung Kenntnis erhielt und möglich-erweise – aufgrund seines Wissens um die rechtliche Unmöglichkeit eines Übergangs der K1._____-Aktien auf die G._____, was diese Transaktion sinnlos machte – die Stornierung veranlasst hat. Die Formulierung im betreffenden E-Mail vom 3. Oktober 2001 ("Aufgrund unvorhergesehener Implikationen muss der Transfer der Anteile [...] rückgängig gemacht werden.") spricht jedenfalls nicht ge-- 97 of 122 -gen eine solche denkbare Variante. Ein Vorsatz des Angeklagten bezüglich Überwälzung eines allfälligen Wertverlusts der K1._____-Aktien auf die G._____ lässt sich aufgrund der oben dargelegten Umstände jedenfalls nicht erstellen. ff) Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Überprüfung des in der Anklageschrift geltend gemachten Alternativstandpunkts betreffend eine pflichtwidrige Beaufsichtigung von L1._____, zumal dem Angeklagten in diesem Zusammenhang kein deliktischer Vorsatz nachzuweisen ist. gg) Damit lässt sich der Anklagevorwurf auch bezüglich dieses Teilsachverhalts nicht erstellen, weshalb auch in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen hat. Somit ist der Angeklagte vom Anklagevorwurf "9/11 und F._____-Titelhandel" insgesamt freizusprechen.
IV.
(Strafzumessung)
1. a) Die Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht im vorliegenden Fall sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung oder Korrektur (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 93). Da sich im vorliegenden Fall somit das neue Recht als milder erweist, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit einer bedingten Strafe bis 24 Monate bzw. einer teilbedingten Strafe im Bereich von 24 bis 36 Monaten, gelangt es gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zu Anwendung. b) Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass infolge einer Verurteilung des Angeklagten zu Fr. 20'000.– Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Jahr 2003 mit dem vorliegenden Urteil eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen sei (Urk. HD 52, Beizugsakten betreffend Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003; Urk. 86, S. 93 f.). Dies trifft nicht zu. Das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Busse zu verhängen, ist daher nicht zulässig (BGE 137 IV 57 ff.). Vielmehr sind solche ungleichartigen Stra-- 98 of 122 -fen kumulativ zu verhängen. Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend um eine altrechtliche Busse handelt.
2. a) Die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Die mehrfache Tatbegehung ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen. Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden, wobei das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. b) Ein besonderes Augenmerk ist im vorliegenden Fall auf die Verfahrensdauer zu richten, insbesondere unter dem Aspekt des Strafmilderungsgrunds gemäss Art. 48 lit. e StGB, wonach strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Angeklagte seither wohl verhalten hat. Nach bundesgerichtlicher Praxis gelangt dieser Milderungsgrund jedenfalls dann zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährung abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 ff.). Mittlerweile ist dies bei praktisch allen eingeklagten Delikten der Fall. Dies gilt gleichermassen unter Berücksichtigung der während der Zeit der Tatbegehung geltenden ordentlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren, welche durch Unterbrechung maximal 15 Jahre betrug, wie auch für die nach neuem Recht geltende Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 70 Abs. 2 aStGB [Fassung vor Revision per 1. Oktober 2002]; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB [Revision vom 1. Oktober 2002]; Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Hinsichtlich des Erfordernisses des Wohlverhaltens ist zu bemerken, dass die durch das Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 mit einer Busse von Fr. 20'000.– geahndete grobe Verletzung der Verkehrsregeln der Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds nicht entgegensteht, zumal diese Strafe nicht einschlägig ist und mittlerweile fast neun Jahre zurückliegt, in welcher Zeit sich der Angeklagte nichts mehr hat zu schulden kommen lassen (Urk. 87). Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 94 ff.). Zur ergänzen bleibt, dass der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nicht gleichbedeutend ist mit der Verletzung des Be-- 99 of 122 -schleunigungsgebots gemäss § 33 StPO bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine solche Verletzung setzt zum einen nicht das Erfüllen der Kriterien von Art. 48 lit. e StGB voraus und stellt zum anderen über die Strafmilderung hinausgehende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung (strafmindernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe oder sogar Verfahrenseinstellung, BGE 117 IV 124, 129). Treffen beide Bestimmungen zusammen, so stellt sich daher weder ein Problem der Doppelverwertung, noch sind die beiden Bestimmungen einfach austauschbar (B ASLER K OMMENTAR, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 48 N 36). Ob im vorliegenden Fall die Strafe zusätzlich wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mindern ist, ist nachfolgend im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung zu prüfen (vgl. unten Ziff. 3 lit. h). c) Aufgrund des oben dargelegten Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrunds ergibt sich somit ein Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a StGB).
3. a) Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend und umfassend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hierzu auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 96 ff.). b) Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass durch das deliktische Verhalten des Angeklagten bei der G._____ ein Schaden in der Grössenordnung von über Fr. 2 Mio. entstanden ist. Der Angeklagte und die an der F._____ beteiligten Konzernleitungsmitglieder wurden im gleichen Ausmass ungerechtfertigt bereichert. Hierbei handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, welches im Sinne des Doppelverwertungsverbots nicht zusätzlich zur Festlegung eines höheren Strafrahmens auch noch als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden kann. Jedoch ist dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender (oder privilegierender) Tatumstand gegeben ist (BGE 6B_172/2011; BGE 120 IV 67 Erw. 2b; BGE 118 IV 142 Erw. 2b). Dieser hohe Deliktsbetrag und die entsprechende ungerechtfertigte Bereicherung wurden nicht etwa sozusagen im -- 100 of 122 -"Gleichschritt" mit der G._____ gemacht, wie dies gemäss dem ursprünglichen Konzept der F._____ hätte der Fall sein sollen, getreu dem bei der Präsentation durch den Angeklagten explizit genannten Motto "invest along with H1._____", sondern gerade in einer Zeit, in der die G._____ selber in eine finanziell schwierige Situation geriet, indem sie in den Jahren 2001/2002 Verluste hinnehmen musste und das Eigenkapital verringert wurde. Dies war nur deshalb möglich, weil der Angeklagte in seiner Stellung als CFO und CIO eine grosse Eigenständigkeit genoss und diese Eigenständigkeit in durchaus raffinierter Weise zum Nachteil der G._____ und zum eigenen Vorteil und demjenigen der übrigen an der F._____ beteiligten Konzernleitungsmitglieder ausnützte. Es entlastet den Angeklagten nicht, dass seine Vorgehensweise durch ein zur Tatzeit offensichtlich ungenügendes internes Kontrollsystem bei der G._____ zumindest begünstigt wurde. Angesichts der komplexen und im damaligen Zeitpunkt in ihren Auswirkungen und Folgen nur vom Angeklagten selber durchschaubaren Vorgänge im Zusammenhang mit dem initialen F._____-Titelhandel wird ersichtlich, dass der Angeklagte durch den Einsatz seiner fachlichen Kompetenz als CFO und CIO der G._____ (Gründung der F._____ und Genehmigung durch VRA der G._____) und seines Einflusses als VR der K._____ (Zuteilung von K1._____-Aktien) sowie durch die Ausnützung des Effekts des J._____-Titelhandels eine Konstellation schuf, die es ihm ermöglichte, zulasten der G._____ einen grossen Gewinn zu generieren. In diesem Zusammenhang muss von einer erheblichen kriminellen Energie gesprochen werden. Die objektive Tatschwere muss mithin als erheblich bezeichnet werden. c) Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es dem Angeklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, seine Handlungen durch Einhaltung der im Rahmen der Konzeption der F._____ festgelegten Grundsätze so auszurichten, dass sie strafrechtlich nicht relevant gewesen wären, indem er insbesondere den initialen Verkauf der F._____-Aktien zum NAV veranlasst hätte, die Darlehen für die F._____ angemessen verzinst und der F._____ Administrativkosten verrechnet hätte. Es wäre dem Angeklagten somit problemlos möglich gewesen, die Geschäftsbesorgung pflichtgemäss vorzunehmen. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Motiv ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte -- 101 of 122 -als CFO und CIO der G._____ im relevanten Zeitraum ein sehr hohes reguläres Einkommen von über Fr. 2,3 Mio. erzielte (Urk. HD 305006), was ihm zweifellos einen sehr hohen Lebensstandard ermöglichte. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass der Angeklagte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Frage nicht sagen konnte, weshalb angesichts eines solchen Einkommens überhaupt noch eine Beteiligungsgesellschaft für Konzernleitungsmitglieder habe geschaffen werden müssen (Prot. I, S. 17). Es scheint, dass hier die Gewinnmaximierung als Selbstzweck betrieben werden sollte, mithin ist als Motiv für die deliktischen Handlungen Gewinnsucht anzunehmen, was verschuldensmässig erheblich ins Gewicht fällt. Allerdings ist hierbei relativierend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den grössten Teil des deliktischen Gewinnes nicht sich selber, sondern den nicht in den deliktischen Hintergrund eingeweihten weiteren vier Mitgliedern der Konzernleitung der G._____ zukommen liess. Auch unter Einbezug der subjektiven Tatkomponenten muss nach wie vor von einem erheblichen Verschulden gesprochen werden. d) Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen zur Tatkomponente u.a. aus, dass der Angeklagte exemplarisch für eine von Gewinnsucht und Masslosigkeit geprägte Wirtschaftselite stehe, deren grenzenloses Gewinnstreben heute zu Recht angeprangert werde. Diese Bemerkung ist im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verschuldens bzw. der Strafzumessung fehl am Platz. Der Angeklagte soll und darf nicht quasi stellvertretend für (rechtskonforme oder rechtswidrige) Einkommensexzesse in bestimmten Branchen zur Verantwortung gezogen werden. Es kann auch nicht angehen, über die individuelle Verantwortung des Täters hinausgehend, seine Zugehörigkeit zu einer Berufs- bzw. Gesellschaftsgruppe oder -klasse zum Gegenstand verschuldensrelevanter Erörterungen zu machen. Dies würde dem geltenden Schuldprinzip widersprechen. Es ist angesichts der Schärfe dieser problematischen Äusserung in den vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass sie sich auf die Strafzumessung durch die Vorinstanz ausgewirkt hat. Dies ist vorliegend zu korrigieren. e) In Anbetracht des Tatverschuldens und unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren zusätzlich erfolgenden Freisprüche hinsichtlich des Anklagekomplexes "Initial Public Offerings" und der übrigen Sachverhalte im Anklage-- 102 of 122 -komplex "9/11 und F._____-Titelhandel" ist die hypothetische Einsatzstrafe nicht auf 40, sondern auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. f) Zur Täterkomponente gehören das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, zu denen die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht hat, auf welche vorab verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 99 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich diesbezüglich keine für die Strafzumessung relevanten Neuerungen (vgl. Prot. II, S. 9 ff.). Entsprechend ist hinsichtlich der verschuldensmässigen Beurteilung der Täterkomponente auch keine Anpassung angezeigt. g) In Anwendung des weiter oben als anwendbar erklärten Strafmilderungsgrunds von Art. 48 lit. e StGB ist sodann der Zeitablauf seit der Tat deutlich strafmindernd zu gewichten. h) Die Strafuntersuchung dauerte über 6 Jahre. Angesichts der Komplexität der Untersuchung, in welche mehrere Personen involviert waren, bezeichnete die Vorinstanz dies als noch im Rahmen liegend. Zudem seien keinerlei übermässig lange Bearbeitungslücken erkennbar. Dieser Befund bedarf einer Korrektur: Die Strafanzeigen im vorliegenden Fall datieren vom November 2002 (Urk. HD 302500; Urk. HD 302750). Die Anklage datiert vom 25. Februar 2009 (Urk. HD 303250). Die Untersuchung dauerte somit insgesamt mehr als 6 Jahre. Nach ersten Untersuchungshandlungen Ende 2002 in Form von Hausdurchsuchungen, Akteneditionen und Beschlagnahmungen (Urk. HD 310500 ff.) erfolgten Ende Januar bis Mai 2004 die ersten Einvernahmen mit dem Angeklagten und weiteren Personen (Urk. 326250 ff; Urk. 331750 ff.; Urk. 336000 ff.; Urk. 341000 ff.). Diese Zeitdauer von rund 1 Jahr bis zu den ersten Einvernahmen erscheint eher lange, zumal das bis April 2003 laufende aufsichtsrechtliche Verfahren vor dem damaligen Bundesamt für Privatversicherungen und das anschliessende Mediationsverfahren den Fortgang der Strafuntersuchung nicht hinderten. Weitere Einvernahmen fanden im November 2004 sowie im Februar, März und April 2005 statt (Urk. 333000 ff.; Urk. 336500 – 337753). Dann erfolgte offenbar ein Wechsel des Untersuchungsbeamten. Dieser führte die nächste Einvernahme erst am 13. März 2006 durch (Urk. 327750). Dieser Unterbruch von rund 1 Jahr dürfte zu einem -- 103 of 122 -wesentlichen Teil durch den Wechsel des Untersuchungsbeamten verursacht worden sein, da ansonsten keine klaren Gründe ersichtlich sind. Das Zivilverfahren vor dem Handelsgericht, welches vom 29. Dezember 2004 bis im Dezember 2005 dauerte (vgl. hierzu Urk. 303001, "Bericht zum Handelsgerichtsprozess"), vermag diesen Unterbruch jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Wenn es auch nachvollziehbar ist, dass ein personeller Wechsel eine gewisse Zeit zur Einarbeitung in die Akten mit sich bringt, so ist diese Verzögerung nicht dem Angeklagten anzulasten. Nach der Einvernahme mit dem Angeklagten vom 15. November 2006 (Urk. 338750) erfolgte ein erneuter Unterbruch – zumindest in den Einvernahmen – bis am 6. September 2007 (Urk. 335000), mithin während rund 10 Monaten. Dieser Unterbruch kann nicht mit den beiden Gutachten L8._____ (Auftrag im Juni 2007, Lieferung am 31. August 2007) und L11._____ (Auftrag im Mai 2007, Lieferung am 27. Juli 2007) erklärt werden (Urk. 329000 ff.; Urk. 3247250; Urk. 347500 ff.; Urk. 346508 ff.), zumal die Ausarbeitung beider Gutachten nur rund 4 Monate in Anspruch nahm und die Einvernahme des Angeklagten mit seiner Stellungnahme zu den Gutachten erst 10 Monate nach der Ablieferung der genannten Gutachten am 11. Juni 2008 erfolgte (Urk. 329000). Schliesslich erfolgte die Schlusseinvernahme mit dem Angeklagten am 7. November 2008. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt, erscheint angesichts der genannten längeren Unterbrüche in den Untersuchungshandlungen bzw. Einvernahmen, welche nicht vom Angeklagten zu vertreten sind, das Beschleunigungsgebot gemäss § 33 StPO verletzt, was zu einer geringfügigen Strafminderung führen muss. i) In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren ist es angemessen, den Angeklagten mit 22 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
V.
(Vollzug)
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten bzw. teilbedingten Strafe zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden
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Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 86, S. 103).
2. Die Bewährungsaussichten des Angeklagten sind gut. Der Angeklagte ist vor den heute zu beurteilenden Straftaten noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, so dass die Delinquenz nicht als eingeschliffenes Verhaltensmuster in seinem Leben erscheint. Ausserdem hat sich der Angeklagte seither grundsätzlich – mit Ausnahme der groben Verkehrsregelverletzung im Frühjahr 2003 – wohl verhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihn der Aufschub der ausgefällten Strafe genügend beeindrucken wird, um von künftiger Delinquenz abzusehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
VI.
(Einziehungen und Ersatzforderungen)
1. a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sämtliche Einziehungsbetroffenen aufgrund des deliktischen Vorgehens des Angeklagten einen finanziellen Vorteil zum Schaden der G._____ erlangt hätten. Dieser Gewinn sei, da deliktischen Ursprungs, sowohl beim Angeklagten direkt als auch bei den übrigen Einziehungsbetroffenen als Dritteinziehung abzuschöpfen. Zwar sei die Gutgläubigkeit der Dritteinziehungsbetroffenen nicht in Frage zu stellen, jedoch hätten letztere namentlich beim Kauf der F._____-Aktien keine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Da dieser Gewinn ausschliesslich abstrakt und buchhalterisch erfassbar sei, sei im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB eine entsprechende Ersatzforderung festzulegen (Urk. 86, S. 105 ff.). b) Was die weitere Wertmehrung bzw. Gewinnerwirtschaftung im Rahmen der F._____-Beteiligung betreffe, sei festzuhalten, dass der Gewinn der F._____ und damit auch der Wert der F._____-Aktien ohne die verschiedenen strafrechtlich relevanten Handlungen des Angeklagten zwar zweifelsohne kleiner bzw. tiefer einzustufen gewesen wäre. Indessen könnten die Auswirkungen der entsprechenden deliktischen Handlungen auf die Werthaltigkeit der F._____-Aktien und -- 105 of 122 -damit auch der dadurch entstandene Schaden bei der G._____ nicht genau bestimmt werden. Ebenso wenig könne der Gewinn, welchen die Einziehungsbetroffenen durch den Verkauf der 145'000 F._____-Aktien und 40'117 K1._____Aktien an die G._____ Ende September 2001 generierten hätten, genau eruiert werden. Vor diesem Hintergrund und unter zusätzlicher Beachtung, dass die Taten bereits relativ lange zurückliegen würden und überdies auch die Einbringlichkeit einer Einziehungsforderung im Auge zu behalten sei, rechtfertige es sich, die Ersatzforderungen in der Höhe des Gewinns beim initialen F._____-Titelhandel festzulegen und im darüber hinausgehenden Betrag auf eine Abschöpfung zu verzichten. Aus denselben Erwägungen sei auch auf eine Verzinsung zu verzichten (Urk. 86, S. 107 f.). c) Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Einziehungsbetroffenen im Rahmen des Zivilprozesses vor Handelsgericht bereits insgesamt Fr. 350'000.– an die G._____ bezahlt hätten. Die Einziehungsbetroffenen hätten insbesondere anlässlich des Handelsgerichtsvergleichs je 10 % der jeweils geforderten Summe geleistet. In dieser Höhe seien die geleisteten Vergleichszahlungen zu berücksichtigen (Urk. 86, S. 108).
2. a) Aufgrund dieser Erwägungen sprach die Vorinstanz gegenüber dem Angeklagten eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 391'200.– aus und hielt dazu fest, der Angeklagte habe am 25. April 2000 von der G._____ 45'000 Aktien der F._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von Fr. 20.76 gekauft. Entsprechend habe er mit dieser Transaktion zu Lasten der G._____ einen Gewinn von Fr. 484'000.– generiert, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen sei. Hiervon in Abzug zu bringen sei die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in der Höhe von Fr. 93'000.– (Urk. 86, S. 108 f.). b) Gegenüber C._____ sprach die Vorinstanz eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 391'200.– aus und führte dazu aus, C._____ habe ebenfalls am 25. April 2000 von der G._____ 45'000 Aktien der F._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von Fr. 20.76 gekauft und entsprechend zu Lasten der G._____ einen Gewinn von Fr. 484'000.– generiert, welcher nach Abzug -- 106 of 122 -der im Rahmen des Zivilprozesses geleisteten Zahlung von Fr. 83'000.– abzuschöpfen sei (Urk. 86, S. 109). c) Gegenüber D._____ sprach die Vorinstanz eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 347'400.– aus, weil er am 25. April 2000 von der G._____ 40'000 Aktien der F._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von Fr. 20.76 gekauft und damit zu Lasten der G._____ einen Gewinn von Fr. 430'400.– erzielt habe, welcher nach Abzug der im Rahmen des Zivilprozesses geleisteten Zahlung von Fr. 83'000.– einzuziehen sei (Urk. 86, S. 109 f.). d) Schliesslich sprach die Vorinstanz gegenüber E._____ und B._____ eine Ersatzforderung in der Höhe von je Fr. 174'200.– aus, nachdem beide am 25. April 2000 von der G._____ je 20'000 Aktien der F._____ zum Nominalwert von Fr. 10.– statt zum effektiven Wert von Fr. 20.76 gekauft und damit zu Lasten der G._____ einen Gewinn von je Fr. 430'400.– erzielt hätten, welcher nach Abzug der im Rahmen des Zivilprozesses geleisteten Zahlung von je Fr. 41'000.– abzuschöpfen sei (Urk. 86, S. 110 f.).
3. a) Im Berufungsverfahren wurde von Seiten des Angeklagten sowie der Einziehungsbetroffenen beantragt, es seien die in den Dispositivziffern 5 – 9 des vorinstanzlichen Urteils ausgesprochenen Ersatzforderungen aufzuheben und es sei auf die von der Anklagebehörde beantragten Einziehungen nicht einzutreten bzw. eventualiter seien die von der Anklagebehörde beantragten Einziehungen abzuweisen (Urk. 75 – 78 und 80; Urk. 107 ff.; Prot. II, S. 33 ff.). b) Zunächst ist in Bestätigung der Vorinstanz festzuhalten, dass die in den jeweiligen Strafuntersuchungen gegen die beiden Einziehungsbetroffenen C._____ und D._____ rechtskräftig ergangenen Einstellungsverfügungen vorliegend kein Eintretenshindernis darstellen, zumal die vorliegend zu beurteilenden Ersatzforderungen nicht in einem deliktischen Verhalten der beiden Einziehungsbetroffenen C._____ und D._____ gründen und damit auch nicht Teil der gegen die beiden Einziehungsbetroffenen geführten und mit Datum vom 25. Februar 2009 rechtskräftig eingestellten Strafuntersuchungen bildeten. Vorliegend erfolgt die Einziehung von Vermögensvorteilen einzig aufgrund eines strafbaren Verhaltens des Angeklagten. Dabei kann sich die Einziehung bzw. Ersatzforderung nicht nur gegen den Täter selber oder einen Teilnehmer richten. Die Einziehung bzw.
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Ersatzforderung gemäss Art. 70/71 StGB erfolgt vielmehr unabhängig von der Strafbarkeit der betroffenen Person jeweils dort, wo die deliktische Vermögensvermehrung eingetreten ist, und kann sich somit auch gegen Drittpersonen richten, die einen Vorteil aus einem von einem anderen begangenen Delikt erlangt haben (sog. Dritteinziehungsbetroffene bzw. Begünstigte), selbst wenn diese von der Tat keine Kenntnis hatten. Denn ihrem Wesen nach will die Einziehung bzw. Ersatzforderung nicht bestrafen, sondern als sachliche Massnahme lediglich eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig machen (B ASLER K OMMENTAR, a.a.O., Art. 70/71 N 46 f.; BGE 115 IV 175 Erw. 2.b). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, kommt den Einziehungsbetroffenen C._____ und D._____ vorliegend dieselbe strafprozessuale Stellung zu wie Dritten, gegen die kein Strafverfahren eröffnet und eingestellt wurde. Ausserdem war in den mangels Beweisen eingestellten Strafuntersuchungen gegen die beiden Einziehungsbetroffenen gar nicht über eine Einziehung von deliktisch erlangten Vermögensvorteilen zu befinden. Von einem aufgrund der Einstellungsverfügungen erfolgten rechtsgültigen Verzicht auf Einziehungs- bzw. Ersatzansprüche gegenüber den beiden Dritteinziehungsbetroffenen aufgrund eines deliktischen Verhaltens des Angeklagten kann daher nicht die Rede sein. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb die Einziehungsbetroffenen C._____ und D._____ nach Einstellung der gegen sie geführten Strafuntersuchungen sowie die Einziehungsbetroffenen E._____ und B._____, gegen welche gar nie eine Strafuntersuchung eröffnet wurde, ohne Weiteres hätten darauf vertrauen dürfen, dass die von ihnen durch das deliktische Vorgehen des Angeklagten erlangten Vermögensvorteile nicht im vorliegenden Strafverfahren in Form von Dritteinziehungen bzw. Drittersatzforderungen eingezogen würden. c) Auch die Tatsache, dass die gegen den Angeklagten mit Datum vom 25. Februar 2009 erhobene Anklage weder gegenüber ihm noch gegenüber irgendwelchen Dritten einen Antrag oder Vorbehalt auf Einziehung von unrechtmässig erlangten Vermögensvorteilen bzw. auf Festsetzung entsprechender Ersatzforderungen enthielt, stellt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, da es der Staatsanwaltschaft unbenommen ist, ihre Anträge erst anlässlich der Hauptverhandlung zu stellen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, -- 108 of 122 -dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Anklageerhebung von sämtlichen Vorfällen betreffend die F._____ umfassende Kenntnis hatte und kein Grund bestand, die entsprechenden Anträge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt zu stellen. Die Anklageschrift hat lediglich kurz, aber genau die Person des Angeklagten und die diesem zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter möglichst präziser Nennung von Ort und Zeit mit allen Angaben, die zum eingeklagten objektiven und subjektiven Straftatbestand gehören, anzugeben und die angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen zu nennen (§ 162 StPO). Einziehungsmassnahmen bzw. Ersatzforderungen gehören somit nicht zur eigentlichen Anklage und unterliegen demgemäss nicht dem Anklageprinzip und dessen Bindungswirkung (S CHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 57 N 79). Der Anklagebehörde steht es mit anderen Worten frei, entsprechende Angaben in der Anklageschrift selber oder aber zu einem späteren Zeitpunkt in einem oder mehreren separaten Aktenstücken dem Gericht zu übermitteln. Dabei handelt es sich um Angaben der Staatsanwaltschaft, welche es dem Gericht und den anderen Parteien erleichtern, sich sofort einen Überblick über weitere wesentliche Punkte, die im Gerichtsverfahren entscheidrelevant sein könnten, zu verschaffen und sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Es handelt sich demnach vorliegend entgegen der Auffassung der Einziehungsbetroffenen auch nicht um ein nachgeschobenes unzulässiges Einziehungsverfahren. d) Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft eingetreten ist.
4. a) Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sind die Vermögenswerte bei demjenigen, der durch sie einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, nicht mehr vorhanden oder kann der Vermögensvorteil a priori nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden, so wird nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils er-- 109 of 122 -kannt, welche sich nach den gleichen Voraussetzungen wie die Naturaleinziehung richtet (B ASLER K OMMENTAR, a.a.O., Art. 70/71 N 53). Bezüglich der Voraussetzungen einer Vermögenseinziehung bzw. Ersatzforderung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86, S. 104 f.). Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist in erster Linie der Ausgleich deliktischer Vorteile. Damit soll – dem Gebot entsprechend, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll – verhindert werden, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Unrechtmässig erlangtes Vermögen muss daher abgeschöpft werden (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 70/71 N 3; BGE 117 IV 107 Erw. 2.a.; BGE 129 IV 322 Erw. 2.2.4). b) Gemäss Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB verfügt der Richter bei Delikten gegen Individualinteressen die Einziehung von Vermögenswerten jedoch nur, sofern diese nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Mit dieser Umschreibung begründet das Gesetz einen Ausschlussgrund, welcher auch im Falle einer Ersatzforderung gilt (S CHMID, a.a.O., Art. 70 – 72 N 99). Die Bestimmung will dem Geschädigten die ihm entzogenen Vermögenswerte direkt bzw. ohne Umweg über eine Einziehung wieder verschaffen. Nach dieser Regelung geniesst die Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich Vorrang vor einer allfälligen Einziehung durch den Staat und der nachfolgenden Zuweisung an den Geschädigten als Schadenersatz, da sich der Staat einerseits nicht zu Lasten der strafrechtlich Geschädigten bereichern, die Bestimmung andererseits aber auch nicht zu einer Doppelverpflichtung des Täters führen soll. Bei Eigentumsund Vermögensdelikten dient die direkte Einziehung bzw. Ersatzforderung demnach nicht nur dem Ausgleich deliktischer Vorteile, sondern gleichzeitig auch dem Schutze des Vermögens des Geschädigten (B ASLER K OMMENTAR, a.a.O., Art. 70/71 N 3b; BGE 6S.68/2004 vom 9. Sept. 2005, Erw. 5.2; BGE 129 IV 322 Erw. 2.2.4). c) Die Vorinstanz hat den zwischen der G._____ und den Einziehungsbetroffenen am 1. Dezember 2005 vor dem Handelsgericht abgeschlossenen Vergleich, wonach die Einziehungsbetroffenen sich unter anderem bereit erklärten, -- 110 of 122 -der G._____ an den im Zusammenhang mit dem F._____-Engagement entstandenen Aufwand einen Betrag von insgesamt Fr. 350'000.– zu bezahlen, aufgrund der augenfälligen Diskrepanz zwischen der Vergleichssumme und dem eingetretenen Schaden nicht als Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB anerkannt. Die durch die Einziehungsbetroffenen bereits beglichene Vergleichssumme stehe nicht ansatzweise in Relation zu dem tatsächlich eingetretenen Schaden, weshalb der im vorliegenden Strafverfahren eruierte Schaden nur teilweise wieder gutgemacht worden sei (Urk. 86, S. 107).
5. a) Den Einziehungsbetroffenen ist zwar insoweit zuzustimmen, als sich durchaus argumentieren lässt, es sollten im Interesse der Einheit der Materie mit den zivilrechtlichen Ansprüchen des Geschädigten auch die einziehungsrechtlichen Ansprüche des Staates untergehen, wenn bei Straftaten gegen Individualinteressen der anspruchsberechtigte Geschädigte in Kenntnis seiner deliktischen Schädigung ausdrücklich auf Schadenersatz bzw. Restitution verzichtet, da der Staat nicht gleichsam stellvertretend auf einen Vermögenswert greifen soll, auf den der primär Berechtigte willentlich verzichtet (so etwa S CHMID, a.a.O., Art. 70 –
72 N 67 Fn. 379). Und in der Regel dürfte sich dieser Lösungsansatz denn auch als sachgerecht erweisen. Dass er in jedem Fall bzw. zwingend zu verfolgen wäre, ergibt sich indessen weder vom dogmatischen Standpunkt aus noch vom Gesetzeswortlaut her. Von diesen Kriterien ausgehend, sind die einziehungsrechtlichen Ansprüche des Staates nämlich so lange zu bejahen, als nicht durch Aushändigung an den Geschädigten der rechtmässige Zustand wiederhergestellt ist, und zwar vollständig. Bereits insofern steht der am 1. Dezember 2005 vor dem Handelsgericht abgeschlossene Vergleich zwischen den Einziehungsbetroffenen und der G._____ einer Einziehung also nicht entgegen, kam es dabei doch lediglich zu Zahlungen in der Höhe von 10 % der damals geforderten Schadenssumme bzw. rund 17 % der erstellten Deliktssumme. Gerade vorliegend würde sich vorstehend genannter Lösungsansatz aber auch nicht als sachgerecht erweisen, standen zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung der G._____ das deliktische Verhalten des Angeklagten sowie die schadensmässigen Dimensionen und Auswirkungen doch noch gar nicht fest. Aus diesem Grund schlug das Bundesamt für Privatversicherungen der G._____ mit Schreiben vom 14. Mai 2004 ja auch vor, -- 111 of 122 -mit der Erledigung der zivilrechtlichen Ansprüche bis zum Ende des Strafverfahrens zuzuwarten (Urk. 1 der Beizugsakten des handelsgerichtlichen Verfahrens). In der Folge zog es die G._____ zwar vor, ihre zivilrechtliche Klage gegen die Einziehungsbetroffenen bereits am 31. Dezember 2004 vor dem Handelsgericht rechtshängig zu machen. Dabei stützte sie sich indes alleine auf den einschlägigen Aktionärsbindungsvertrag und machte entsprechend nur Schadenersatzansprüche wegen Verletzung innominatvertraglicher Pflichten der Konzernleitungsmitglieder geltend, während ein deliktsrechtlicher Ausgleich nicht geltend gemacht wurde (vgl. Beizugsakten des Handelsgerichts Zürich betreffend Prozess-Nr. HG040507, Urk. 1). Und gerade für solche Konstellationen melden denn auch die Befürworter des vorgenannten Lösungsansatzes ihre Bedenken an, weil ein genereller Verzicht auf Einziehung bei Vorliegen von Schadenersatzansprüchen das Leitmotiv der Abschöpfungseinziehung, nämlich "Verbrechen soll sich nicht lohnen", allzu stark strapazieren würde (S CHMID, a.a.O., Art. 70-72, N 67 Fn. 377). Zudem wird zu Recht auch die Meinung vertreten, wonach es bei der Einziehung nicht nur um die Ausgleichung von Vorteilen beim Täter oder Dritten gehe, sondern auch darum, dass den deliktischen Vermögenswerten der Zugang zur legalen Wirtschaft versperrt sein solle. Sie diene demnach auch der Definition und Ausgrenzung deliktisch erlangter Vermögensvorteile (B ASLER K OMMENTAR, a.a.O., Art. 70/71 N 4). Entsprechend kann die Frage der Einziehung auch bei Straftaten gegen Individualinteressen nicht ausschliesslich der Parteidisposition unterliegen. In diesem Sinne entschied denn auch das Bundesgericht, als es eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB auch bei fehlendem Strafantrag für möglich erklärte (BGE 129 IV 312 Erw. 4.2.5). Damit kann vorliegend schliesslich auch nicht massgebend sein, dass die G._____ in Ziffer 4 des handelsgerichtlichen Vergleichs ausdrücklich ihr Desinteresse an einer allfälligen Einziehung erklärte. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass sich die vom Rechtsvertreter von E._____ in der Berufungsverhandlung beantragte Einvernahme des damaligen handelsgerichtlichen Referenten erübrigt, da die entsprechenden Akten des Zivilprozesses beigezogen wurden. Aus diesen Prozessakten gehen die von der damaligen Klägerin geltend gemachten Anspruchsgrundlagen hinrei-- 112 of 122 -chend hervor (vgl. Beizugsakten des Handelsgerichts Zürich betreffend Prozess-Nr. HG040507, Urk. 1). b) Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Vorinstanz also zu Recht nicht von einem Ausschlussgrund gemäss Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB ausgegangen.
6. a) Bezüglich der Höhe der Ersatzforderungen hielt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren an ihren vor Vorinstanz gestellten Anträgen fest, wonach beim Angeklagten der Deliktserlös nach Ermessen des Gerichts, jedenfalls aber im Umfang von mindestens Fr. 2'474'269.56 zuzüglich Zinsen einzufordern sei; bei den Dritteinziehungsbetroffenen sei der Deliktserlös ebenfalls nach Ermessen des Gerichts abzuschöpfen, nämlich bei C._____ wenigstens im Umfang von Fr. 2'244'307.54, bei D._____ mindestens im Betrag von Fr. 1'666'392.96, bei B._____ im Mindestbetrag von Fr. 630'134.62 sowie bei E._____ im Mindestumfang von Fr. 1'145'767.26, je plus Zinsen (Urk. 79, S. 26; Urk. 106). b) Zur Begründung machte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich bei allen Einziehungsbetroffenen auf die nominalen Deliktssummen aus dem initialen F._____-Titelhandel (Anklagepunkt 1) beschränkt und diese überdies einer unzulässigen Kürzung unterzogen. Die Vorinstanz habe zudem davon abgesehen, in einem ersten Schritt die einzuziehenden Beträge zu erheben, so dass man nicht wisse, von welchen Berechnungsgrundlagen das Gericht ausgehe. Wenn der Schaden in gewissen Anklagepunkten nicht berechenbar sei, dann sei das Gericht verpflichtet, den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen, was die Vorinstanz vorliegend nicht getan habe. Schliesslich habe die Vorinstanz auf die Einziehung der mit den Deliktssummen erzielten Gewinne der Einziehungsbetroffenen verzichtet, obwohl diese Gewinne einzuziehen seien und vorliegend ganz einfach und präzise berechnet werden könnten (Urk. 79, S. 25 ff.).
7. a) Aufgrund der vorangehenden Erwägungen zum Schuldpunkt (vgl. III. A.) ist erstellt, dass sämtliche Einziehungsbetroffenen durch den initialen Kauf der F._____-Aktien zu einem unter dem effektiven Wert liegenden Preis unmittel-
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bar zu einem unrechtmässigen Vermögensvorteil kamen, welcher auf dem deliktischen Vorgehen des Angeklagten beruhte. Dieser den Einziehungsbetroffenen unmittelbar im Zusammenhang mit einer Straftat zugeflossene unrechtmässige Vermögensvorteil ist gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB abzuschöpfen, und zwar beim Angeklagten wie bei den Dritteinziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____, selbst wenn letztere vom deliktischen Vorgehen des Angeklagten keine Kenntnis hatten, zumal sie für den erhaltenen Wert keine gleichwertige Gegenleistung erbrachten (Art. 70 Abs. 2 StGB e contrario; B ASLER K OMMEN-TAR, a.a.O., Art. 70/71 N 46 f.; S CHMID, a.a.O., Art. 70 – 72 N 20 und 77; BGE 115 IV 175 Erw. 2.b). Da sich dieser Vermögensvorteil bei den Einziehungsbetroffenen nicht als ein konkretes Aktivum, sondern in Form von abstrakten finanziellen Vorteilen in deren Vermögen buchhalterisch erfassbar niederschlug, sind zur Abschöpfung dieser Deliktssummen entsprechende Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB festzusetzen. b) Der Staatsanwaltschaft ist zwar insofern zuzustimmen, als der Einziehung grundsätzlich nicht nur die unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossenen Vermögenswerte, sondern auch die zwischen Zufluss und Einziehungsentscheid damit tatsächlich erzielten Erträge unterliegen, wobei bei Vermischung deliktischer Vermögenswerte mit solchen legaler Provenienz nur der auf dem deliktischen Anteil erzielte Ertrag einziehbar ist (S CHMID, a.a.O., Art. 70 – 72 N 59). Demnach wäre an sich auch der von den Einziehungsbetroffenen beim Verkauf der F._____-Aktien an die G._____ erzielte Kursgewinn im Umfang des deliktisch erworbenen Wertanteils der F._____-Aktien von 51.83 % abzuschöpfen, und zwar in Form einer entsprechend hohen Ersatzforderung. Vorliegend ist indes zu beachten, dass diese auszugleichenden Erträge den Einziehungsbetroffenen bereits vor mehr als zehn Jahren zukamen, weshalb es angemessen erscheint, auf eine Abschöpfung dieser Erträge zu verzichten, zumal die ausgleichende Massnahme ansonsten zur Strafe zu werden droht. Abgesehen davon ist die Abschöpfung von Erträgen aus deliktischen Vermögenswerten auf jene zu beschränken, welche die Einziehungsbetroffenen mit dem Delikt bzw. Zufluss der deliktischen Vermögenswerte konkret anstrebten (S CHMID, a.a.O., Art. 70 – 72 N 60). Von einer derartigen konkreten Absicht ist bei den Dritteinziehungsbetroffe-- 114 of 122 -nen C._____, D._____, E._____ und B._____ jedoch nicht auszugehen, nachdem vorliegend ihre Gutgläubigkeit ausser Frage steht, weshalb ihnen gegenüber ohnehin auf eine Abschöpfung der Erträge aus dem deliktisch erlangten Wertanteil der F._____-Aktien zu verzichten ist. c) Auch bezüglich der weiteren Gewinnerwirtschaftung der Einziehungsbetroffenen im Rahmen ihrer F._____-Beteiligungen und deren Verkauf an die G._____ ist an sich erstellt, dass der Wert der F._____ insgesamt und damit auch der F._____-Titel ohne die deliktisch relevanten Handlungen des Angeklagten zweifelsohne kleiner ausgefallen wäre; insbesondere wären einerseits von der F._____ höhere Zinsen für Darlehen sowie eine Entschädigung für administrative Aufwendungen gegenüber der G._____ geleistet worden. Da sich jedoch gemäss den bereits gemachten Ausführungen zum Schuldpunkt die Auswirkungen des ungetreuen Geschäftsgebarens des Angeklagten auf den Wert der F._____Aktien bzw. die dadurch deliktisch generierten Gewinne der Einziehungsbetroffenen nicht genau ausrechnen lassen und eine Schätzung derselben völlig willkürlich wäre, ist in Bestätigung der Vorinstanz auf eine zusätzliche Abschöpfung dieser deliktischen Vermögenswerte gegenüber sämtlichen Einziehungsbetroffenen zu verzichten, zumal es sich bei Art. 70 Abs. 1 StGB um eine "Kann"-Vorschrift handelt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Gericht demnach nicht verpflichtet, eine Schätzung sämtlicher deliktischer Vermögenswerte vorzunehmen, zumal vorliegend mit der Abschöpfung des beim initialen Titelkaufs erzielten deliktischen Vermögensvorteils dem Ausgleichsgedanken genügend Rechnung getragen wird. d) Ausserdem ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als es sich vorliegend angesichts der langen Dauer des Strafverfahrens rechtfertigt, bei allen Einziehungsbetroffenen auf eine Verzinsung der Ersatzforderungen zu verzichten. Aufgrund dieser Erwägungen sind in Bestätigung der Vorinstanz die Ersatzforderungen gegenüber allen Einziehungsbetroffenen in der Höhe des deliktischen Gewinns beim initialen Titelkauf festzulegen, wobei der von ihnen im Rahmen des Zivilprozesses bereits geleistete Betrag anzurechnen ist. e) Bezüglich der Berechnung der Ersatzforderungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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Der Einziehungsbetroffene C._____ liess in der Berufungsverhandlung geltend machen, dass er die Kaufofferte für die F._____-Aktien nicht erst am 25. April 2000 angenommen habe, sondern bereits am 10. April 2000, weshalb für den Wert der von ihm gekauften F._____-Aktien nicht der gleiche NAV zur Anwendung gebracht werden dürfe wie bei denjenigen Aktien, die erst am 25. April 2000 gekauft worden seien (Urk. HD 109, S. 13). Die Staatsanwaltschaft machte demgegenüber geltend, dass am 25. April 2000 eine Novation bezüglich des Aktienkaufvertrags mit C._____ stattgefunden habe. Im Übrigen seien die NAVs vom
10. und 25. April 2000 gleich. Im NAV vom 25. April 2000 sei der Gewinn des zweiten Quartals zugunsten der Parteien ausgeblendet, weshalb es der gleiche NAV sei. Die Rechte auf den Erwerb der K1._____-Titel hätten im Übrigen schon vor dem 10. April 2000 bestanden (Prot. II, S. 39 f.). Es ist zwar zutreffend, dass C._____ mit Schreiben vom 7. April 2000 eine Zahlung in Höhe von Fr. 450'000.– an die G._____ mit der Bemerkung "F._____ AG, C._____" veranlasste (Urk. AK 406056 f.). Jedoch liegt auch eine von C._____ unterzeichnete Erklärung vom 25. April 2000 bei den Akten, wonach er sich verpflichtete, der G._____ im Umfang von Fr. 450'000.– Namenaktien der F._____ AG zum Preis von je Fr. 10.– (Nominalwert) abzukaufen (Urk. AK 406090). Ausserdem liegt ein Sitzungsprotokoll der Konzernleitung vom 25. April 2000 bei den Akten, wo unter dem Titel "Launch of H1._____ Strategy (F._____)" u.a. Folgendes festgehalten ist: "Die für die heutige Sitzung vorbereiteten Unterlagen zuhanden der KL-Mitglieder werden im einzelnen durchbesprochen und bereinigt. A._____ betont nachdrücklich, dass die Beteiligung und die damit verbundene Anlagetätigkeit der F._____ AG nach "arm's length"-Prinzipien erfolgen wird und mithin die Aktionäre und Investoren die Anlagerisiken vollumfänglich persönlich tragen müssen [...]. Die KL legt grössten Wert darauf, dass eine transparente und in jeder Hinsicht ordnungsgemässe Durchführung des Aktienerwerbs und der Anlagetätigkeit gewährleistet ist" (Urk. AK 406073). Schliesslich ist aus dem Aktienbuch der F._____ ersichtlich, dass C._____ am 30. Juni 2000 in das Aktienbuch eingetragen worden ist und die Aktien mit Vertrag vom 25. April 2000 gekauft hat (Urk. AK 406179). Angesicht dieser Umstände erscheint die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, wonach es sich beim Vertrag vom 25.
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April 2000 um die Novation eines ersten, durch Offerte und Akzept zustande gekommenen Vertrags handelt, als zutreffend. Jedenfalls richtete sich der beidseitige Parteiwille aufgrund der oben dargelegten Umstände darauf, dass der Aktienerwerb mit Vertrag vom 25. April 2000 erfolgen sollte, was dann auch im Aktienbuch so eingetragen wurde. Dabei ist zu beachten, dass C._____ im Zeitpunkt der Einführung des Aktienbuchs der F._____ in deren VR sass und somit gegen den diesbezüglichen Inhalt des Aktienbuchs hätte opponieren können, wenn diese Angaben nicht auch seinem Willen entsprochen hätten, zumal er vom Inhalt des Aktienbuchs als Beilage B des von ihm unterzeichneten Zirkularbeschlusses der F._____ vom 12. Oktober 2000 Kenntnis nehmen konnte (vgl. Urk. AK 406240). Für die Berechnung der Ersatzforderung ist somit auf den Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 25. April 2000 abzustellen. f) Dementsprechend ist gegenüber dem Angeklagten eine Ersatzforderung im Betrag von Fr. 391'200.–, gegenüber C._____ eine solche in der Höhe von Fr. 391'200.– und gegenüber D._____ eine solche in der Höhe von Fr. 347'400.– auszusprechen. Zudem ist gegenüber E._____ und B._____ je eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 174'200.– festzulegen.
VII.
(Beschlagnahmungen) In Bestätigung der Vorinstanz sind die beim Angeklagten sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 beschlagnahmten, nachfolgend mit Positionsnummern bezeichneten Dokumente nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses bei den Akten zu belassen: Positionsnummern 1/11 bis 1/13 sowie 1/16 bis 1/39.
VIII.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. a) Die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 10) wurde von keiner Partei beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist.
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b) Beim vorliegenden Verfahrensausgang, wonach der Angeklagte in weiteren Anklagekomplexen freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 3/5 dem Angeklagten aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Im Rechtsmittelverfahren erfolgen die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah (§ 396a StPO). a) Der Angeklagte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen mehrheitlich, obsiegt jedoch in zwei wesentlichen Anklagekomplexen, was letztlich zu einer merklichen Reduktion des Strafmasses führt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Ebenso unterliegen die Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____. In Anbetracht des jeweiligen Ausmasses der Bestreitungen bzw. Beanstandungen im Berufungsverfahren erscheint es angemessen, 60 % der Kosten dem Angeklagten und insgesamt 10 % der Kosten den Einziehungsbetroffenen aufzuerlegen, wobei C._____ 4 %, D._____ 3 %, E._____ 1,5 % und B._____ 1,5 % der Kosten zu tragen haben, unter solidarischer Haftung der genannten Einziehungsbetroffenen für die gesamten 10 % der ihnen auferlegten Kosten. Die restlichen 30 % der Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist zu beachten, dass infolge der Anwendbarkeit des kantonalen Prozessrechts die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 (aGebV OG) anwendbar ist (§ 23 GebV OG vom 8. September 2010). In Anwendung von §§ 12 und 13 aGebV OG ist die Gerichtsgebühr somit auf Fr. 60'000.– festzulegen. c) Basierend auf seinem teilweisen Obsiegen ist dem Angeklagten für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 150'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. d) Den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ ist für das Berufungsverfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung in der -- 118 of 122 -Höhe von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, da auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen bezüglich der Höhe der Einziehungen unterliegt.
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
2. Der Angeklagte wird bezüglich der Teilsachverhalte "Garantien" (Anklage
2. Teil, Arbeitskomplex 02 "Darlehen und Garantien", Punkt 3.2.2.), "Initial Public Offerings" (Anklage 3. Teil, Arbeitskomplex 03) sowie "9/11 und F._____-Titelhandel" (Anklage 5. Teil, Arbeitskomplex 08) freigesprochen.
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
5. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.
6. Der Einziehungsbetroffene C._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.
7. Der Einziehungsbetroffene D._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 347'400.– zu bezahlen.
8. Der Einziehungsbetroffene E._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.
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9. Der Einziehungsbetroffene B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.
10. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 10) wird bestätigt.
11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 3/5 dem Angeklagten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 60'000.–.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten zu 60 % auferlegt. Dem Einziehungsbetroffenen C._____ werden die Kosten zu 4 %, dem Einziehungsbetroffenen D._____ zu 3 %, dem Einziehungsbetroffenen E._____ zu 1,5 % und dem Einziehungsbetroffenen B._____ zu 1,5 % auferlegt, unter solidarischer Haftung der Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ für die ihnen insgesamt auferlegten 10 % der Kosten. Die restlichen 30 % der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
14. Dem Angeklagten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 150'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
15. Den Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____ wird für das Berufungsverfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreter der Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____, je im Doppel für sich und zuhanden der Einziehungsbetroffenen (übergeben) hernach in vollständiger Ausfertigung an -- 120 of 122 -− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertreter der Einziehungsbetroffenen C._____, D._____, E._____ und B._____, je im Doppel für sich und zuhanden der Einziehungsbetroffenen − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A −
17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Sodann beschliesst das Gericht:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sichergestellten und mit Verfügung vom 24. Februar 2009 beschlagnahmten Dokumente mit den Positionsnummern 1/11 bis 1/13 sowie 1/16 bis 1/39 werden bei den Akten belassen.
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2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz −
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff -- 122 of 122 --