SB110303
Menschenhandel etc.
16. Mai 2012Deutsch179 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110303-O/U/eh damit vereinigt SB110598-O Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri Urteil vom 16. Mai 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin (in Sachen DG100236) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und B._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin (in Sachen DG110136) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ gegen C._____, Beschuldigter und Berufungskläger (in Sachen DG110136) sowie Anschlussberufungskläger (in Sachen DG100236) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ -- 1 of 124 -betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Dezember 2010 (DG100236) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2011 (DG110136)
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Anklage: (Urk. I/15A und II/19) Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. April 2010 und 18. Mai 2011 sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss vom 2. Dezember 2010 der Vorinstanz: (Urk. I/80) Das Gericht beschliesst:
1. Der Antrag des Geschädigtenvertreters Rechtsanwalt lic.iur. X._____ auf erneute Einvernahme der Geschädigten A._____ wird abgewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB.
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB am 9. März 2009; − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB; − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV sowie -- 3 of 124 -− der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b und Art. 117 Abs. 1 AuG.
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
4. Es wird festgestellt, dass diese Strafe durch die 631 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollständig erstanden ist.
5. Die Geschädigte A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf eingetreten wird.
6. Das Genugtuungsbegehren der Geschädigten A._____ wird abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 595.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 23'237.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Dem Angeklagten werden Fr. 1'530.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
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Urteil vom 20. Juli 2011 der Vorinstanz: (Urk. II/54)
Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Ohr); − der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein); − der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon
147 Tage durch Haft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 13. Mai 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener-
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satzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivil-prozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 12. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.--; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'561.05 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 18'593.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung in der Höhe von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen.
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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124) Hauptanträge
1. Die Berufungen und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten gegen die Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2010 und 20. Juli 2011 seien abzuweisen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2010 und der Berufung gegen das Urteil vom 20. Juli 2011 sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten sei nicht einzutreten.
4. Der Beschuldigte sei für die seit 12. März 2009 erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie den seit 13. Mai 2011 erstandenen Freiheitsentzug zu Folge vorzeitigen Strafantritts angemessen zu entschädigen.
5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien für alle Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:
1. Für den Fall der Bestätigung der angefochtenen Urteile sowie Gutheissung von Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten sei der Beschuldigte nach Umfang und Massgabe der Schuldsprüche angemessen zu bestrafen.
2. Bei Schuldsprüchen seien die Schadenersatzbegehren der Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen und sei über ihre Genugtuungsansprüche nach gerichtlichem Ermessen zu entscheiden.
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3. Die Verlegung der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie der Kosten für die amtliche Verteidigung für alle Instanzen habe bei Bestätigung der angefochtenen Urteile und Gutheissung von Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft und Geschädigten nach Umfang und Massgabe der Schuldsprüche zu erfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 121, Prot. II S. 27)
1. Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Dispositiv Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 2. Dezember 2010.
2. Aufhebung der Freisprüche gemäss Dispositiv Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 2. Dezember 2010.
3. Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Dispositiv Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 20. Juli 2011.
4. Aufhebung der Freisprüche gemäss Dispositiv Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 20. Juli 2011.
5. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB - der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB - der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB (in Bezug auf den Vorfall im Zeitraum vom 6. bis 8. März 2009)
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- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuches hiezu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG - eventuell der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (in Bezug auf Anklageziffer II 5. Absatz, S. 8 der Anklage, sofern nicht durch Art. 182 und Art. 195 StGB konsumiert).
6. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 30.00.
7. Anrechnung der erstandenen Haft.
8. Kostenauflage an den Beschuldigten. c) Des Vertreters der Privatklägerin A._____: (Urk. 122, Prot. II S. 28)
1. Der Freispruch gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 2. Dezember 2010 sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei in folgenden Punkten schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen: - Menschenhandel - mehrfache, teilweise versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
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- mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB, eventuell der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB
3. Die Dispositivziffern des Urteils vom 2. Dezember 2010 betreffend Schadenersatz und Genugtuung seien aufzuheben.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, A._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 8'656.00 nebst 5% Zins seit dem 2. Dezember 2008 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber A._____ auch für weiteren Schaden grundsätzlich haftbar ist.
5. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, A._____ eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- nebst 5% Zins seit dem 2. Dezember 2008 zu bezahlen.
6. Das begründete Gerichtsurteil sei A._____ zuzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. d) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Urk. 123, Prot. II S. 29)
1. In Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juli 2011 sei der Beschuldigte des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein) schuldig zu sprechen.
2. In Aufhebung/Abänderung von Ziff. 3 des erwähnten Urteils sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen.
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3. In Aufhebung von Ziff. 6 des erwähnten Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2009 zu bezahlen.
4. Die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2011 seien zu bestätigen.
5. Dispositiv Ziff. 5. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2011 sei zu bestätigen und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
Erwägungen:
1.
Verfahrensgang
1.1
Vorbemerkungen
1.1.1
Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, erliess gegen den Beschuldigten zwei Urteile. Das erste datiert vom 2. Dezember 2010 (Schuldspruch wegen versuchter Erpressung und Menschenhandel, verschiedene Freisprüche; Urk. 80 im Verfahren SB110303), das zweite vom 20. Juli 2011 (Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution, einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, verschiedene Freisprüche, Urk. 54 im Verfahren SB110598). Das erste Urteil wird inskünftig als Urteil I (resp. Verfahren I, resp. Anklage I), das zweite als Urteil II (resp. Verfahren II, resp. Anklage II) zitiert.
1.1.2
Die Fundstellen in den Akten werden zitiert mit „Urk. I/x/x“ (Akten SB110303, Urteil I) resp. „Urk. II/x/x“ (Akten SB110598, Urteil II).
1.1.3
Wo in den folgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird, geschieht dies in Anwendung von § 161 GVG/ZH (bezüglich des Verfahrens I) resp. Art. 82 Abs. 4 StPO (bezüglich des Verfahrens II), ohne dass jedes Mal separat darauf hingewiesen wird.
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1.1.4
Der Angeklagte (Bezeichnung nach kantonalem Recht) wird nachfolgend durchwegs als Beschuldigter (nach neuem Recht: Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) bezeichnet. Für die Geschädigten A._____ (Verfahren I) und B._____ (Verfahren II) wird einheitlich der Begriff Privatklägerin (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) verwendet.
1.2
Verfahren I
1.2.1
Untersuchungsverfahren Das erste Verfahren gegen den Beschuldigten geht zurück auf eine Aussage der Geschädigten A._____ im Ermittlungsverfahren D._____ der Stadtpolizei Zürich (Urk. I/1/1 S. 3 ff.). Der Beschuldigte wurde in der Folge am 12. März 2009 von der Stadtpolizei Zürich verhaftet (Urk. I/12/3). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 16. April 2010 Anklage wegen Erpressung, mehrfacher Nötigung, grober Verletzung von Verkehrsregeln, gewerbsmässigem Menschenhandel, mehrfacher Förderung der Prostitution und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urk. I/15A).
1.2.2. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 1. Dezember 2010 unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit statt (Prot. I/1 S. 4 ff.). Das Urteil wurde am 2. Dezember 2010 gefällt. Der Beschuldigte wurde der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, in den übrigen Anklagepunkten (mehrfache, teilweise versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB, grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV sowie Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b und Art. 117 Abs. 1 AuG) erfolgten Freisprüche. Die Vorinstanz fällte eine Strafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.- aus und stellte fest, -- 12 of 124 -dass die Strafe durch 631 Tage Haft vollständig erstanden ist. Die Geschädigte A._____ wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf eingetreten wurde, ihr Genugtuungsbegehren wurde hingegen abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung wurden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen. Ferner wurden dem Beschuldigten Fr. 1'530.- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Prot. I/I S. 25 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2010 wurden sodann die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft und die Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (Prot. I/I S. 29, Urk. I/56). Die Entlassung zuhanden der Auslieferungshaft erfolgte am 3. Dezember 2010, 17.00 Uhr (Urk. I/59). Der Antrag der Anklagebehörde auf Anordnung von Sicherheitshaft wurde von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 abgewiesen (Urk. I/62, 63/1-6). Den Verfahrensbeteiligten wurde das Urteilsdispositiv (Urk. I/53) zunächst per Fax und sodann am 3. respektive 6. Dezember 2010 postalisch zugestellt (Urk. I/55/13). Mit Eingaben vom 2. resp. 3. Dezember 2010 erklärten die Geschädigte resp. die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. I/60 und I/61). Das begründete vorinstanzliche Urteil (Urk. I/65) wurde den Verfahrensbeteiligten am 11. resp. 15. resp. 16. Februar 2011 zugestellt (Urk. I/72/1-3). Die fristgerecht eingereichten Beanstandungsschriften datieren vom 17. Februar 2010 (Anklagebehörde, Urk. I/73) resp. 3. März 2011 (Privatklägerin, Urk. I/74). Nach entsprechender Mitteilung (Urk. I/76) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. April 2011 Anschlussberufung erheben(Urk. I/78). Die Überweisung des Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Berufungen erfolgte am 24. April 2011 (Urk. I/79).
1.2.2. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 1. Dezember 2010 unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit statt (Prot. I/1 S. 4 ff.). Das Urteil wurde am 2. Dezember 2010 gefällt. Der Beschuldigte wurde der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, in den übrigen Anklagepunkten (mehrfache, teilweise versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB, grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV sowie Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b und Art. 117 Abs. 1 AuG) erfolgten Freisprüche. Die Vorinstanz fällte eine Strafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.- aus und stellte fest, -- 12 of 124 -dass die Strafe durch 631 Tage Haft vollständig erstanden ist. Die Geschädigte A._____ wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf eingetreten wurde, ihr Genugtuungsbegehren wurde hingegen abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung wurden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen. Ferner wurden dem Beschuldigten Fr. 1'530.- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Prot. I/I S. 25 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2010 wurden sodann die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft und die Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (Prot. I/I S. 29, Urk. I/56). Die Entlassung zuhanden der Auslieferungshaft erfolgte am 3. Dezember 2010, 17.00 Uhr (Urk. I/59). Der Antrag der Anklagebehörde auf Anordnung von Sicherheitshaft wurde von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 abgewiesen (Urk. I/62, 63/1-6). Den Verfahrensbeteiligten wurde das Urteilsdispositiv (Urk. I/53) zunächst per Fax und sodann am 3. respektive 6. Dezember 2010 postalisch zugestellt (Urk. I/55/13). Mit Eingaben vom 2. resp. 3. Dezember 2010 erklärten die Geschädigte resp. die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. I/60 und I/61). Das begründete vorinstanzliche Urteil (Urk. I/65) wurde den Verfahrensbeteiligten am 11. resp. 15. resp. 16. Februar 2011 zugestellt (Urk. I/72/1-3). Die fristgerecht eingereichten Beanstandungsschriften datieren vom 17. Februar 2010 (Anklagebehörde, Urk. I/73) resp. 3. März 2011 (Privatklägerin, Urk. I/74). Nach entsprechender Mitteilung (Urk. I/76) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. April 2011 Anschlussberufung erheben(Urk. I/78). Die Überweisung des Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Berufungen erfolgte am 24. April 2011 (Urk. I/79).
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1.2.3. Berufungsverfahren Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2011 wurde den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt um, soweit erforderlich, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. I/83). Unter dem 23. resp. 24. Mai 2011 stellten der Beschuldigte und die Anklagebehörde Beweisanträge, Letztere beantragte zudem Sistierung des Berufungsverfahrens, da in der Zwischenzeit eine neue Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten angehoben worden sei, die am 20. Juli 2011 am Bezirksgericht Zürich zur Verhandlung gelange (Urk. I/85 und I/87). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. I/88) nahmen die Anklagebehörde (Urk. I/90), die Privatklägerin (Urk. I/91) und der Beschuldigte (Urk. I/93) Stellung zu den Beweisanträgen der anderen Verfahrensbeteiligten. Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 wurde das Verfahren sistiert, und es wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass über die gestellten Beweisanträge nach Aufhebung der Sistierung entschieden werde (Urk. I/95). Nachdem am 19. September 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren II eingegangen war (vgl. nachstehend Ziff. 1.3), wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2011 den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zu erklären, an welchen der bisher gestellten Beweisanträgen festgehalten oder auf welche verzichtet werde (Urk. I/98). Entsprechend den Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (Privatklägerin: Urk. I/100, Beschuldigter: Urk. I/102, Anklagebehörde: Urk.I/108) wurde in der Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2011 festgestellt, dass – mit Ausnahme des Beweisantrags 2 der Verteidigung - sämtliche Beweisanträge im Verfahren I entweder obsolet geworden oder zurückgezogen worden sind. Sodann wurde die Vereinigung der Verfahren I und II und Weiterführung unter der Prozessnummer SB110303 angeordnet (Urk. I/109 = Urk. II/79). Eo ipso wurde damit auch die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.
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1.3. Verfahren II
1.3.1. Untersuchungsverfahren Den weiteren Erkenntnissen der Polizei aus dem Ermittlungsverfahren D._____ folgend, wurde B._____ am 15. Dezember 2010 polizeilich befragt (Urk. II1/1 S. 2), was nach Abschluss des Vorverfahrens am 18. Mai 2011 zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte. Dem Beschuldigten werden gewerbsmässiger Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Körperverletzung und mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vorgeworfen (Urk. II/19).
1.3.2. Erstinstanzliches Verfahren Zunächst kann für das Verfahren bis zur Hauptverhandlung auf die Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. II/54 S. 4 ff.) Nach der am 20. Juli 2011 - wiederum unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit - durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Ohr) und der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde er von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB, der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein) und der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 147 Tagen erstandener Haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, -- 15 of 124 -der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 12. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wurden auf die Staatskasse genommen (Prot. I/II S. 7 ff.). Nach der im Anschluss an die Hauptverhandlung erfolgten mündlichen Eröffnung des Urteils erhob die Vertreterin der Staatsanwaltschaft mündlich Berufung gegen das Urteil (Prot. I/II S. 17). Sodann liessen die Privatklägerin (Urk. II/44) und der Beschuldigte (Urk. II/46) fristgerecht Berufung anmelden. Der begründete Entscheid (Urk. II/50) wurde den Verfahrensbeteiligten am 30. resp. 31. August 2011 zugestellt (Urk. II/52/1-3). Die Verfahrensakten gingen beim Obergericht am 19. September 2011 ein.
1.3.3. Berufungsverfahren Die fristgerecht eingereichten Berufungserklärungen datieren vom 7. September 2011 (Beschuldigter, Urk. II/55) resp. 12. September 2011 (Anklagebehörde, Urk. II/56). Nach Mitteilung der Berufungen (Urk. II/60) verzichtete die Anklagebehörde auf eine Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten (Urk. II/62). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zog mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 ihre Berufung zurück (Urk. II/63). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Rechtsvertreterin der Privatklägerin war der begründete Entscheid am 30. August 2011 zugestellt worden (Urk. II/52/1). Die Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO hätte deshalb innerhalb von 20 Tagen, mithin spätestens bis zum 19. September 2011 erfolgen müssen. Zur Frage des Nichteintretens auf die Berufung (vgl. Urk. II/60 S. 2) hat sich die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2011 nicht vernehmen lassen (Urk. II/63). Auf die offensichtlich verspätete Berufung ist daher androhungsgemäss (Urk. II/54 S. 99) nicht einzutreten.
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Gewahrt ist indessen die Frist für die Anschlussberufung zur Berufung der Staatsanwaltschaft, welche die Vertreterin der Privatklägerin mit der erwähnten Eingabe erhoben hat. Innert der angesetzten Frist (Urk. II/60) erklärte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin weiter, dass sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechtes angehöre, dass sie für den Fall einer Befragung der Privatklägerin von einer Person des gleichen Geschlechtes einvernommen werde und für die Übersetzung eine Person des gleichen Geschlechtes beigezogen werde (Urk. II/63 S. 2). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 15. November 2011 in den vorzeitigen Strafantritt versetzt (Urk. II/66). Zum Verfahren betreffend Gesuch des Beschuldigten auf Entlassung aus der Haft ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 1.2.2 zu verweisen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2011 wurde das Verfahren II mit dem Verfahren I vereinigt und Weiterführung unter dessen Prozessnummer (SB110303) angeordnet. Das Verfahren II wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. II/77).
1.4. Weiteres Berufungsverfahren Unter dem 7. Juli 2011 (recte: 6. Dezember 2011) liess der Beschuldigte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug und Zuführung an die Kantonspolizei Zürich zur Auslieferung an die … Strafverfolgungsbehörden [des Staates E._____] beantragen (Urk. I/105 = Urk. II/67). Dieses Haftentlassungsgesuch wurde am 20. Dezember 2011 vom Kovorsitzenden der erkennenden Kammer abgewiesen (Urk. I/114). Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger, die Vertreter der beiden Geschädigten resp. Privatklägerinnen sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erschienen -- 17 of 124 -sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden. Auf den von der Verteidigung (erneut) gestellten Beweisantrag wird nachfolgend einzugehen sein. Zur Berufungsverhandlung wurde die Publikumsöffentlichkeit auf Antrag der Privatklägerin B._____ ausgeschlossen, jedoch die akkreditierten Gerichtsberichterstatter zur Berufungsverhandlung zugelassen mit der Auflage, im Rahmen ihrer Gerichtsberichterstattung alles zu unterlassen, was eine Identifizierung der Privatklägerinnen ermöglichen würde (Prot. II S. 15).Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 36ff.).
2. Prozessuales
2.1. Anwendbares Prozessrecht
2.1.1. Verfahren I Das Urteil I des Bezirksgerichts Zürich erging am 2. Dezember 2010 (Urk. I/80). Auf das Verfahren I ist daher grundsätzlich das frühere, kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anzuwenden (Art. 453 Abs. 1 StPO). Bis zur Vereinigung der beiden Verfahren am 14. Dezember 2011 wurde denn auch im Berufungsverfahren nach den kantonalen Regeln vorgegangen.
2.1.2. Verfahren II Nachdem die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich am 20. Juli 2011 eröffnet wurde (Prot. I/II S. 7), wandte die Vorinstanz richtigerweise das neue, eidgenössische Prozessrecht an (Art. 450 StPO). Das Berufungsverfahren richtet sich ebenfalls nach der heute geltenden StPO (Art. 451 Abs. 1 StPO). Das gesamte Berufungsverfahren wurde denn auch in Beachtung der neuen Regeln durchgeführt.
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2.1.3. Weiteres Berufungsverfahren Nachdem das (zwingend nach neuem Recht zu führende) Verfahren II mit dem (zwingend nach altem Recht zu führenden) Verfahren I vereinigt wurde, stellt sich die Frage, nach welchem Recht das vereinigte Verfahren fortzusetzen ist. Die Strafprozessordnung enthält dazu keine Regeln. Zunächst ist zu beachten, dass die Vorinstanz im Verfahren II eine selbständige Strafe (und nicht eine Zusatz- oder Gesamtstrafe) ausgefällt hat (Urk. II/54 S. 85 f.). Eine gemeinsame Beurteilung aller Delikte sowie der allenfalls auszufällenden Strafe erscheint jedoch im Lichte von Art. 49 Abs. 2 und Art. 344 Abs. 2 StGB als geboten. Das Prozessrecht hat der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen (Schmid, Handbuch des Schw. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz 6), die beherrschende Stellung kommt dem materiellen Recht zu (Hauser/ Schweri/Hartmann, Schw. Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 3 Rz 4). Wenn die StPO keine ausdrücklichen Regeln darüber enthält, welches Prozessrecht im gegebenen Fall anzuwenden ist, kann dies das Interesse des Beschuldigten (und letztlich auch des Staates) an einer gemeinsamen Beurteilung nicht überwiegen. Für die Anwendung des neuen Rechts spricht zunächst die allgemeine Regel von Art. 448 Abs. 1 StPO, wonach Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die StPO nichts anderes vorsieht. Im Zweifelsfall geht die StPO dem früheren Recht vor (Schmid, Übergangsrecht der Schw. Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 15). Sodann ist von Bedeutung, dass sich die neuen prozessrechtlichen Regeln hinsichtlich der Rechte des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht wesentlich von jenen des alten kantonalen, zürcherischen Rechts unterscheiden. Allerdings ist die Bevorzugung des neuen Rechts nicht in allen Fällen unproblematisch. Schmid gelangt aus diesem Grund dazu, dem alten Recht eine (unechte) Nachwirkung zuzubilligen, für Fragestellungen, die in einem inneren Zusammenhang mit Art. 448 Abs. 2 StPO stehen, wonach altrechtliche Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit behalten; sie soll primär allzu empfindliche, letztlich der Gerechtigkeit -- 19 of 124 -oder der Fairness (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zuwiderlaufende Brüche an der Schnittstelle zwischen altem und neuem Recht vermeiden oder deren Auswirkungen mindestens reduzieren (Schmid, Übergangsrecht, Rz 26 und Rz 329 ff.). Diesen Erwägungen folgend ist im Grundsatze für das gesamte Berufungsverfahren seit der Vereinigung der beiden Verfahren das neue Recht anzuwenden. Es wird indessen gegebenenfalls in Einzelfällen zu prüfen sein, ob bei prozessrechtlichen Fragen hinsichtlich des Verfahrens I eine Nachwirkung des früheren Rechts zu beachten ist oder nicht.
2.2. Berufungsumfang
2.2.1. Verfahren I Nachdem das Sammelverfahren nach altem Recht (§§ 414 – 416 StPO/ZH) durchgeführt wurde, ist die Frage nach dem Berufungsumfang ebenfalls nach altem Recht zu entscheiden (§§ 413 und 419 StPO/ZH). Abgesehen davon bezieht sich die (Teil-) Rechtskraft einzelner Urteilspunkte zurück auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH; Schmid, Strafprozessrecht,
4. Aufl., Zürich 2004 Rz 1030); damals stand aber das Verfahren unter dem Regime des früheren kantonalen Rechts.
2.2.1.1. Berufungsbegründungen
2.2.1.1.1. In ihrer Berufungserklärung führt die Staatsanwaltschaft aus, die Berufung werde nicht beschränkt (Urk. 61). Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Anklagebehörde den Beschluss der Vorinstanz (Ablehnung des Beweisantrags des Vertreters der Privatklägerin) und die Entscheide hinsichtlich Zivilansprüche mangels Beschwer resp. Legitimation nicht anfechten kann (§ 411 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH). Auf die appellatorische Kritik der Staatsanwaltschaft in der Berufungsbeanstandungsschrift vom 17. Februar 2011 (Urk. I/73 S. 1 f.) ist in den nachfolgenden Erwägungen nur insoweit einzugehen, als es zur Urteilsfindung notwendig ist.
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Aus der Beanstandungsschrift geht nicht klar hervor, gegen welche Dispositivziffern des Urteils sich die Berufung richtet (vgl. Urk. I/73 S. 2 ff.). Beanstandet wird einerseits die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin A._____ (S. 2 ff.). Andererseits werden die Tatbestände der Förderung der Prostitution (S. 4 und S. 5), der Nötigung, der versuchten Nötigung („Restaurant F._____“, S. 4 f.), des Menschenhandels und der versuchten Erpressung (Anklageziffer II., S. 5) erwähnt. Mit keinem Wort erwähnt werden die Tatbestände der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Nicht erwähnt werden zudem die Tatbestände der Nötigung und Erpressung gemäss Anklageziffer I, 2. Abschnitt (Urk. I/15 A S. 4 f.). Hier stellt sich die Frage, ob diese Tatbestände durch die Beanstandung der Beweiswürdigung sozusagen mitgemeint sind oder nicht. Ausser zwei Beweisanträgen (die sich später erledigt haben) stellt die Staatsanwaltschaft weder in der Berufungserklärung (Urk. I/61) noch in der Beanstandungsschrift Anträge (Urk. I/73). Nach dem klaren Wortlaut der mit der Revision vom 27. Januar 2003 eingeführten Regelung des Berufungsverfahrens hemmt die Berufung den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Strafurteils nur im Rahmen der vorgebrachten Beanstandungen, womit – e contrario – die unangefochten gebliebenen Teile der erstinstanzlichen Verurteilung nach Ablauf der 20-tägigen Frist von § 414 Abs. 4 StPO/ZH formell in Rechtskraft erwachsen (BGE 6B_321/2009 vom 18. August 2009, E. 1.2, mit Hinweisen). Werden zu einem Entscheidpunkt des erstinstanzlichen Gerichts keine Beanstandungen vorgebracht, so hat dieser Entscheidpunkt als unangefochten zu gelten, und er ist in Rechtskraft erwachsen (ausser er sei von einer anderen Verfahrenspartei angefochten worden). Konsequenz der Berufungsbeschränkung gemäss § 413 und § 414 Abs. 3 StPO/ZH ist, dass sich die Berufungsinstanz nur noch mit den angefochtenen Urteilspunkten zu befassen hat und die nicht angefochtenen Schuldsprüche sofort in Rechtskraft erwachsen, eine spätere Ausdehnung der Berufung mithin unzulässig ist. Ratio legis der Berufungsbeschränkung ist die Verfahrensvereinfachung. Dem gleichen Zweck dient die Beanstandungspflicht gemäss § 414 -- 21 of 124 -Abs. 4 StPO/ZH (vgl. zum Ganzen Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. März 2003, 2005, S. 57 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2005, Rz. 1030; siehe auch den Antrag, die Weisung und den Entwurf des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 4. April 2001 zur Änderung der Kantonsverfassung und zum Gesetz über die Teilrevision der Strafprozessordnung; in: Amtsblatt des Kantons Zürich 2001, S. 635 f.; vgl. zur Auslegung von § 414 Abs. 4 StPO/ZH ferner auch die Urteile des Bundesgerichts 1P. 850/2005 vom 8. Mai 2006; in: Praxis 2007 Nr. 22 S. 125;1P.195/2006 vom 27. Juni 2006 und 1P.69/2007 vom 12. April 2007). In jedem Fall hat aber eine Präzisierung der Berufung, und zwar auf der Begründungsebene mittels Beanstandungen, zu erfolgen (Donatsch/ Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 61; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtes 1P.850/2005 vom 8. Mai 2006). Dispositivziffer 1. (Schuldsprüche): Nicht ausdrücklich thematisiert werden von der Staatsanwaltschaft die beiden Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. I/73 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat einen unter dem Titel Menschenhandel und Förderung der Prostitution aufgeführten (Teil-) Sachverhalt (Urk. I/15 A S. 8: Drohung, den Kopf der Geschädigten abzuschlagen und Drohung, das Haus mit den Kindern der Geschädigten anzuzünden, verbunden mit der Forderung, Platzgeld zu bezahlen) als versuchte Erpressung qualifiziert (Urk. I/80 S. 67). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dieses Delikt sei durch die erwähnten eingeklagten Delikte konsumiert (Urk. I/73 S. 5). Damit hat der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung als angefochten zu gelten. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auf Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB erkannt, hat jedoch Gewerbsmässigkeit im Sinne von Abs. 2 verneint (Urk. I/80 S. 65 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte habe sich anklagegemäss schuldig gemacht (Urk. I/73 S. 5). Damit dürfte dieser -- 22 of 124 -Urteilspunkt angefochten sein. Eine genauere Überprüfung erübrigt sich indessen, da dieser Schuldspruch vom Beschuldigten ohnehin angefochten und somit zu überprüfen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 3.3.). Dispositivziffer 2 (Freisprüche) Nachdem die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Geschädigten A._____ rügt und in diesem Zusammenhang ausführt, die Freisprüche seien zu Unrecht erfolgt (Urk. I/73 S. 2 ff., insbesondere S. 4), haben die Freisprüche wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB am 9. März 2009 (Lemma 1), mehrfache, teilweise versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Lemma 2) und mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB (Lemma 3) als angefochten zu gelten. Von der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben sind mangels ausreichender Begründung in der Berufungsbeanstandung – was letztlich einer Beschränkung der Berufung gleichkommt – indessen die Freisprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV (Lemma 4) und Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b und Art. 117 Abs. 1 AuG (Lemma 5). Dispositivziffer 3 und 4 Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe als zu tief (Urk. I/73 S. 5). Es liegt damit eine genügende Anfechtung vor. Dispositivziffer 7 Die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz wird von der Staatsanwaltschaft nicht gerügt. Dispositivziffer 8 Die Kostenverlegung hat wegen der Konnexität mit den angefochtenen Freisprüchen als mitangefochten zu gelten.
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Dispositivziffer 9 Aufgrund der fehlenden Beschwer des Beschuldigten betreffend Dispositivziffer 9, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen wurden, ist diese Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen. Dispositivziffer 10 Da die Staatsanwaltschaft wie erwähnt eine höhere Strafe verlangt, dürfte die von der Vorinstanz wegen Überhaft dem Beschuldigten zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'530.- dann obsolet werden, wenn die Strafe tatsächlich erhöht werden sollte. Damit hat dieser Punkt – da konnex mit der angefochtenen Strafe - als angefochten zu gelten.
2.2.1.1.2. Der Vertreter der Privatklägerin A._____ hat seine Berufung mit der Anmeldung nicht beschränkt (Urk. I/60). Die Beanstandungsschrift vom 3. März 2011 enthält verschiedene Rügen bezüglich Würdigung der Aussagen der Privatklägerin A._____ durch die Vorinstanz. Ausdrücklich angefochten werden die Freisprüche wegen Nötigung, Nötigungsversuch und Erpressung (Anklageziffer I.; Dispositivziffer 2. Lemmata 1 und 2). Von den Beanstandungen nicht erfasst sind die Freisprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, der Förderung der Prostitution und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Diese Tatbestände werden in der Beanstandungsschrift weder direkt noch indirekt thematisiert. Die Schuldsprüche wegen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB können von der Privatklägerin nicht angefochten werden (§ 411 Ziff. 3 StPO/ZH e contrario). Ob der Umstand, dass die Vorinstanz beim Menschenhandel die Gewerbsmässigkeit verneinte, von der Privatklägerin zum Gegenstand einer Berufung gemacht werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ist dieser Punkt doch ohnehin auf Grund der Berufung der Staatsanwalt-- 24 of 124 -schaft (oben Ziff. 2.2.1.1.1.) und der Anschlussberufung des Beschuldigten (nachstehend Ziff. 2.2.1.1.3.) zu entscheiden. Angefochten sind die Dispositivziffern 5 (Schadenersatzbegehren) und 6 (Genugtuungsbegehren) (vgl. Urk. 1/74 S. 4 f.).
2.2.1.1.3. Vom Beschuldigten in seiner Anschlussberufung – ausdrücklich oder auf Grund des Konnexes mit dem Hauptantrag - angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 und 4 (Sanktion), 8 und 9 (Kostenverlegung) sowie 10 (Genugtuung an den Beschuldigten) (Urk. I/78).
2.2.1.2. Teilrechtskraft Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Freisprüche der Vorinstanz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV und Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b und Art. 117 Abs. 1 AuG (Urteilsdispositiv Ziff. 2 Lemmata 4 und 5) und die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositivziffer 7) sowie die Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse (Urteilsdispositivziffer 9) in Rechtskraft erwachsen sind (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH), was vorab festzustellen ist.
2.2.1.3. Angefochtene Urteilspunkte Die übrigen Urteilsdispositivziffern sind von einer oder mehreren Berufungsparteien angefochten worden und sind zu überprüfen.
2.2.2. Verfahren II
2.2.2.1. Berufungsumfang Alle Verfahrensbeteiligten (Staatsanwaltschaft, Privatklägerin und Beschuldigter) haben bei Anmeldung die Berufung nicht im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO beschränkt (Prot. I/II S. 17, Urk. II/44 und Urk. II/46).
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In der Berufungserklärung haben die Parteien (u.a.) anzugeben, (a) ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und (b) welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung knüpft an die mit der StPO geschaffene Möglichkeit an, die Berufung auf einzelne Urteilspunkte zu beschränken. Die Beschränkung dient der Verfahrensökonomie, da sich die Berufungsinstanz so auf die wirklich umstrittenen Urteilspunkte beschränken kann (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte treten nach Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO sofort in Rechtskraft (Schmid, Praxiskommentar, Art. 399 N 8). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Schmid a.a.O. N 16).
2.2.2.1.1. In der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2011 (Urk. II/55) wird zunächst die Beweiswürdigung der Vorinstanz beanstandet. Sodann werden die Freisprüche der Vorinstanz gerügt, und es wird beantragt, den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und gemäss dem Antrag im erstinstanzlichen Verfahren zu bestrafen. Von den Punkten, zu denen die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist (vgl. Schmid, a.a.O Art 381 N 2), wird einzig die Kostenfestsetzung nicht angefochten.
2.2.2.1.2. Der Beschuldigte beantragt vollumfänglichen Freispruch, Nichteintreten auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Zivilklägerin und Aufhebung der Dispositivziffer betr. Kostenauflage (Urk. II/56). Nicht angefochten ist damit alleine die Kostenfestsetzung.
2.2.2.1.3. In ihrer Anschlussberufung beanstandet die Privatklägerin den „Teilfreispruch wegen des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB, der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB“. Ferner wird die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-beanstandet.
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Von der Privatklägerin als nicht angefochten zu gelten haben damit der Entscheid der Vorinstanz über das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ (Dispositivziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7).
2.2.2.2. Teilrechtskraft Zusammengefasst ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist ( Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO), was vorab festzustellen ist. Ziffer 10 des Urteilsdispositivs (Entscheid über die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) wurde von keinem Verfahrensbeteiligten beanstandet. Dieser Punkt wird jedoch von Amtes wegen zu überprüfen sein (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 428 Abs. 1 und 3 StPO).
2.2.2.3. Angefochtene Urteilspunkte Alle übrigen Punkte des Urteils der Vorinstanz sind somit im Berufungsverfahren zu überprüfen.
2.3. Beweisanträge
2.3.1. Die Verfahrensbeteiligten haben in den beiden Verfahren Beweisanträge gestellt (Staatsanwaltschaft: Urk. I/73 S. 6, Urk. I/87; Beschuldigter: Urk. I/85 S. 1; Privatklägerin A._____: Urk. I/74 S. 1). Nach entsprechender Aufforderung an die Verfahrensbeteiligten hielten diese (mit der nachfolgend erwähnten Ausnahme) an den Beweisanträgen nicht mehr fest (vgl. Urk. I/109 = Urk. II/79). Der Beschuldigte beantragte in seiner Eingabe vom 23. Mai 2011 sowie auch in der heutigen Berufungsverhandlung, es seien die vollständigen Namen der von B._____ auf S. 15 des Protokolls vom 14. Januar 2011 erwähnten „G._____“ und „H._____“ und deren Aufenthaltsort auszuforschen und beide als Zeuginnen zum Vorfall vom 09.03.2009 zu befragen, als gemäss Anklage der Beschuldigte C._____ die Privatklägerin A._____ mit einem Stuhlbein geschlagen haben soll. Auf S. 15 des Zeugenprotokolls der Einvernahme vom 14. Januar 2011 habe B._____ ausgesagt, dass nicht der Beschuldigte, sondern I._____ (I1._____) die -- 27 of 124 -Privatklägerin A._____ mit einem Stuhlbein geschlagen und nachher unter die kalte Dusche geschickt habe. Diesen Vorfall hätten auch G._____ und H._____ gesehen. Deren Befragung als Zeuginnen trage mithin zur Wahrheitsfindung in diesem Punkte bei (Urk. I/85). Dass die Befragung von G._____ und H._____ nicht zur Klärung der Sache beitrüge, weil sie nur Ohrenzeugen gewesen seien, wie die Staatsanwaltschaft geltend mache, sei zurückzuweisen. Die als Beispiel angeführte Zeugin J._____ habe zu dieser Sache nur vom „Hören-Sagen“ berichten können, während gemäss Zeugenaussage von B._____ G._____ wie H._____ mit ihr vor dem Zimmer gestanden seien, in welchem sich die angebliche Misshandlung zugetragen habe und mithin aus eigener Wahrnehmung über wesentliche Aspekte des Geschehensablaufes berichten könnten, wie den Wortwechsel zwischen K._____ und B._____ sowie, dass damals nur K._____ in Erscheinung getreten sei (Urk. I/102). Der Beweisantrag beschlägt die Beweiswürdigung hinsichtlich der Anklage vom 16. April 2010, Ziffer I. (Urk. I/15A S. 4 f.). Es wird demnach bei der Erstellung des Sachverhaltes zu entscheiden sein, ob dem Beweisantrag stattzugeben ist oder ob ohne die angerufenen Beweismittel entschieden werden kann (nachstehend Ziff. 3.4.).
2.3.2. In der heutigen Berufungsverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt (Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 345 StPO; Prot. II S. 24).
2.4. Verwertbarkeit von Beweismitteln Die Vorinstanz macht in ihrem Entscheid I eingangs verschiedene Ausführungen zur Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel (Urk. I/80 S. 5 ff.). Insofern sich diese Erwägungen auf die genannte Thematik beziehen, kann ihnen zugestimmt werden (§ 161 GVG/ZH resp. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die von der Vorinstanz entfachte Polemik betreffend Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft (vgl. a.a.O. S. 6 ff.) ist nicht weiter einzugehen. Immerhin ist der Anklagebehörde zuzugestehen, dass die Vorinstanz übersehen hat, dass – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. I/73 -- 28 of 124 -S. 1 f.) – der Verhaftsrapport bezüglich I1._____ (nicht K._____, wie die Vorinstanz schreibt) in Kopie bei den Akten liegt (Anhang zu Urk. I/1/8) sowie auch die von der Vorinstanz vermisste Telefonliste (Anhang zu Urk. I/1/10). Ferner ergibt sich aus den Akten auch, dass der frühere Staatsanwalt ein Ausstandsbegehren gestellt hatte. Der Grund dafür kann den Akten sinngemäss entnommen werden, auch wenn das Ausstandsbegehren selber damals noch nicht bei den Akten lag (vgl. Urk. I/5/6, Urk. I/6/2-4, Urk. I/6/4, Urk. I/11/11, Urk. I/12/37 S. 4, Urk. I/12/52). Unter den gegebenen Umständen der Staatsanwältin vorzuwerfen, sie habe die fraglichen Umstände „unterschlagen“ (Urk. I/80 S. 7), geht eindeutig zu weit. Die Vorinstanz sei an den Grundsatz „sine ira et studio“ erinnert.
2.5. Anklagegrundsatz
2.5.1. Bei der Vorinstanz hat der Verteidiger hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit des Menschenhandels (Anklage I, Urk. I/15A S. 6 ff.) eine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht (Urk. I/50 S. 14 f.). Die Vorinstanz hat dazu keine Stellung genommen, sie hat die Gewerbsmässigkeit mit dem Argument verneint, der Beschuldigte habe nur eine Person in die Schweiz gebracht und dabei maximal Fr. 1'500.- verdient (Urk. I/80 S. 66 f.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen, BGE 126 I 19 E. 2a). Im zürcherischen Strafprozess wurde -- 29 of 124 -das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO/ZH konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genannten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Beschuldigten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, sodass der Beschuldigte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. … vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November 2001 Erw.5). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4. Auflage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E.2.1.3; vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). Gewerbsmässigkeit enthält gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung drei Elemente (BGE 123 IV 113 E. 2b; 116 IV 319 E.3): mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art. Die Tatkonkretisierung hat die Aufgabe, das Gericht an die Anklageschrift zu binden, vor allem insoweit, als die in ihr enthaltenen Angaben unerlässlich sind, um die Tat unverwechselbar zu kennzeichnen. Bei gewerbsmässiger Begehung werden mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv durch einen alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. Gesamtvorsatz. Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit -- 30 of 124 -vor, kommt es deshalb nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden können, sondern darauf, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen (BGE 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010, E. 2.5 mit Hinweisen).
2.5.2. In casu wird dem Beschuldigten im Verfahren I gewerbsmässiges Handeltreiben mit einem Menschen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung vorgeworfen. Fraglich ist folglich, ob ein gewerbsmässiger Handel auch gegeben sein kann, wenn nur mit einem Menschen im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB Handel getrieben wird (was die Vorinstanz verneint, Urk. I/80 S. 66 f.), oder ob nicht zumindest die Absicht bestehen muss, mit derselben Person mehrfach oder mit mehreren Menschen einen solchen Handel zu betreiben. Die Botschaft des Bundesrats über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel vom 11. März 2005 (BBl 2005 2807) verweist auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des berufsmässigen Handelns, „welches regelmässig mit einer Mehrzahl von Opfern und einer beachtlichen Deliktsumme verbunden ist. Gestützt darauf zeichnet sich gewerbsmässiges Handeln durch mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art aus“. Hingewiesen wird ferner auf BSK StGB II-Schwaibold/Meng (1. Aufl.) N 78 ff. zu Art. 139 StGB (a.a.O S. 2836). Gewerbsmässigkeit kann zunächst laut Bundesgericht nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes begangenes Delikt reicht demnach nicht aus. Die begangenen Delikte können sich auch stets gegen die gleiche Person gerichtet haben, wenn nur die grundsätzliche Bereitschaft besteht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren. Wie viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit «nach Art des Berufs»
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ausübt. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die deliktische Tätigkeit die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb». Schliesslich muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten bereit sein. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte Zahl von Opfern bezieht. Gewerbsmässigkeit kann auch bei fortwährendem Bestehlen ein und derselben Person bestehen. Die allgemeine bundesgerichtliche Umschreibung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit gilt für das gesamte Vermögensstrafrecht, hat aber blosse Richtlinienfunktion. Es ist bezüglich der einzelnen Begriffselemente jeweils anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob der Täter die Absicht hatte, sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu finanzieren (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 2. Aufl., N 89 ff. zu Art. 139, mit zahlreichen Hinweisen). Der Grundtatbestand von Art. 182 StGB schützt die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit der Person, welche der Prostitution zugeführt, deren Arbeitskraft ausgebeutet oder welcher ein Körperorgan entnommen wird. Der Tatbestand zielt auf diejenigen, welche, und sei es nur mittelbar, die Situation der Prostituierten, des Arbeitnehmers oder des Organspenders ausnützen. Denkbar ist, dass ein Täter die selbe Person zum Gegenstand seines Menschenhandels macht, z.B. wenn er die selbe Person immer wieder zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung verschiedenen „Abnehmern“ anbietet resp. „weiterverkauft“ etc. All diese einzelnen Handlungen zusammengenommen können durchaus auch gewerbsmässig im Sinne der vorstehenden Definition erfolgen. Wenn die Vorinstanz schliesst, Gewerbsmässigkeit liege nicht vor, weil der Beschuldigte nur eine Person in die Schweiz gebracht habe, so ist das etwas missverständlich. Richtig ist, dass in der Anklageschrift nur ein Menschenhandel (zum Nachteil der Privatklägerin A._____) umschrieben ist und nicht behauptet wird, der Beschuldigte habe mit ihr immer wieder Handel betreiben wollen. Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, der -- 32 of 124 -Beschuldigte habe mit der Privatklägerin A._____ maximal Fr. 1'500.- verdient, so entspricht dies nicht dem Text der Anklageschrift, wo (neben den ersten beiden Tagen mit Einkünften des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'500.-) behauptet wird, die Privatklägerin habe danach einige Tage in dieser Art gearbeitet (vgl. Urk. I/15A S. 8). Die im Ingress (Urk. I/15A S. 6) behauptete Gewerbsmässigkeit wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben: „Die der Geschädigten abgenommenen Gelder behielt der Angeklagte für sich, verbrauchte es für seinen Lebensunterhalt oder überwies es mittels Western Union, oder schickte es in anderer Weise an seine Familie in E._____ für deren Unterhalt. Im fraglichen Zeitraum lebte der Angeklagte zumindest teilweise von den Einkünften, die A._____ in der Prostitution verdiente.“ (a.a.O. S. 9). Die Darstellung des Verteidigers, was in der Anklage zu lesen sei, gehe über die Legaldefinition der Gewerbsmässigkeit nicht hinaus (Urk. I/50 S. 14), trifft somit nicht zu. Allerdings ist der Verteidigung im Ergebnis zuzustimmen: die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit in der Anklageschrift ist insofern nicht genügend, als in der Anklageschrift nur ein Menschenhandel (zum Nachteile der Privatklägerin A._____) umschrieben ist und nicht behauptet wird, der Beschuldigte habe mit ihr immer wieder oder mit weiteren Personen Handel betreiben wollen. Es fehlt somit an einem Element, nämlich an der Umschreibung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art. Diese Bereitschaft kann auch nicht aus einer Vielzahl von verschiedenen Einzelhandlungen abgeleitet werden. Es ergibt sich somit, dass auf die Anklage wegen gewerbsmässigem Menschenhandel nicht einzutreten ist. Damit muss nachfolgend nicht geprüft werden, ob – was die Verteidigung bestreitet (Urk. I/50 S. 15) – die weiteren Elemente der Gewerbsmässigkeit beweismässig erstellt werden können.
2.5.3. In der Anklage II ist die – von der Verteidigung wiederum bestrittene (vgl. Urk. II/40 S. 13) - Gewerbsmässigkeit gleich umschrieben wie in der Anklage I (vgl. Urk. II/19 S. 4). Die Anklage beschreibt wiederum einen einzigen Menschenhandel (mit der Privatklägerin B._____), und es fehlt auch hier an der Umschreibung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.
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Auch hier ist auf die Anklage wegen gewerbsmässigem Menschenhandel nicht einzutreten.
2.5.4. Die Situation ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn beide Anklagen zusammen betrachtet werden. Es würde auch dann an einer genügenden Umschreibung des gewerbsmässigen Menschenhandels gebrechen.
2.5.5. Wie sich noch ergeben wird (nachfolgend Ziff. 3.3.), können einzelne Sachverhaltselemente des Menschenhandels mit den vorhandenen Beweismitteln nicht erstellt werden – insbesondere auch nicht jene Elemente, welche eine Qualifizierung als gewerbsmässig zulassen würden. Ein Rückweisung an die Untersuchungsbehörde zur Verbesserung der Anklageschrift nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH resp. Art. 329 Abs. 2 StPO resp. Art. 333 Abs. 1 StPO kommt daher nicht in Frage.
3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
3.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat im Entscheid II die Grundsätze der Beweiswürdigung kurz dargestellt (Urk. II/54 S. 12 f., Art. 84 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu das Folgende:
3.2. Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten und aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 137 I 31 E. 5.1, 127 I 38 E.2.a, mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem -- 34 of 124 -verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St. Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 E.2.a, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss m.a.W. persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch ist erforderlich, dass diese objektivier- und nachvollziehbar sind. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können, bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld verbleiben (Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 10). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten -- 35 of 124 -Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 E. 2.a, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E.
3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm-- 36 of 124 -te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur).
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Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 10) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2.a und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.;6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4).
3.3. Menschenhandel
3.3.1. Sachverhalt Verfahren I (Anklageziffer II)
3.3.1.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend zusammengefasst, es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. I/80 S. 44 f.). Sodann kann auf die ausführlichen und richtigen Zusammenfassungen der Aussagen der Privatklägerin A._____ (Urk. I/80 S. 44 ff.), des Beschuldigten (Urk. I/80 S. 51 ff.) und der Zeugin J._____ verwiesen werden. Zutreffend sind ferner die Zusammenfassungen der Aufzeichnungen aus der Telefonkontrolle (Urk. I/80 S. 55 und S. 15 ff.). Dass die wesentlichen Aussagen durch die Vorinstanz unrichtig oder unvollständig dargestellt worden seien, wird weder vom Beschuldigten (vgl. Urk. I/78 S. 2 f.) noch von der Staatsanwaltschaft (Urk. I/73 S. 2 ff.) noch von der Privatklägerin A._____ geltend gemacht (Urk. 74 S. 2 ff.; auf eine Ausnahme – Datum 9. März 2009 – wird nachstehend zurückzukommen sein). Die vorgebrachte Kritik der Verfahrensbeteiligten richtet sich gegen die Beweiswürdigung.
3.3.1.2. Die Vorinstanz hat zunächst ausführlich die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin A._____, des Beschuldigten und der Zeugin J._____ betrachtet (Urk. I/80 S. 21 ff.), dann aber zu Recht festgestellt, dass nicht nur auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abzustellen ist, sondern im Vordergrund vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, für den Sachverhalt relevanten Aussagen steht (Urk. I/80 S. 31).
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Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen (respektive einer einvernommen Person) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/ Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Die Ausführungen der Vorinstanz (a.a.O.), des Verteidigers (Urk. I/50 S. 7 ff., Urk. 78 S. 3) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 47 S. 16 ff.) zielen jedoch samt und sonders auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen oder der Motivation der Personen zu einer falschen oder richtigen Aussage ab und nicht auf die personalen Eigenschaften der Einvernommenen. Auf die Glaubhaftigkeit und die Motive wird daher nicht an diesem Ort, sondern in den folgenden Erwägungen näher einzugehen sein. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin A._____ und der Zeugin J._____ ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Genannten schliessen lassen würden. Daran ändern auch die vier Vorstrafen des Beschuldigten in seinem Heimatland und … (Urk. 119 S. 7 und 9f.) grundsätzlich nichts.
3.3.1.3. Die Vorinstanz bezeichnete die Aussagen der Privatklägerin A._____ einerseits als wiederholt konstant, im Kernpunkt gleichbleibend sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar. Abweichungen in der Darstellung entsprächen einem normalen Erinnerungsvermögen und widersprächen einer eingeübten, d.h. erfundenen Schilderung. Sie habe sich teilweise auch selber unvorteilhaft dargestellt und den Beschuldigten nicht unnötig weitergehend belastet, was als Indizien für wahrheitsgetreue Aussagen zu werten seien. Auf der anderen Seite wies die Vorinstanz dann auf eine - vorher nicht erwähnte - Beschuldigung hinsichtlich ei-- 39 of 124 -ner schweren Misshandlung hin, welche Übersteigerung ein Indiz wahrheitswidriger Aussagen darstelle. Die Privatklägerin habe die Entwicklung ihrer Schulden gegenüber dem Beschuldigten nicht nachvollziehbar dargestellt und habe den Beschuldigten bezüglich der Schläge am 9. März 2009 zu Unrecht belastet. Rache als Motiv für eine bewusste Falschaussage der Privatklägerin schloss die Vorinstanz aus, da nicht davon auszugehen sei, dass sie aus Rache wegen der Verhaftung ihres Freundes den Beschuldigten bewusst zu Unrecht der angeklagten Taten belastet habe. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Kontakt der Privatklägerin mit der Fachstelle … auf ihre Aussagen Einfluss haben könnte, würden doch die Angebote der … einer Prostituierten mit einem Neugeborenen Baby und drei weiteren Kindern aus schwierigen finanziellen Verhältnissen durchaus Anreiz bieten, ihre Situation desolater darzustellen, als sie tatsächlich sei, um von diesen Angeboten profitieren zu können. Allerdings genüge dieser Umstand alleine nicht, um nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abstellen zu können. Insgesamt bestünden nicht unerhebliche Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin A._____, so dass alleine aufgrund ihrer Aussagen eine Verurteilung des Beschuldigten nicht erfolgen könne (Urk. I/80 S. 21 ff und S. 56 ff.). Der Beschuldigte – so die Vorinstanz – habe in der Untersuchung wiederholt gelogen und sich positiver dargestellt, als er sei, was sich anhand der aufgezeichneten Telefongespräche belegen lasse. Es habe sich auch gezeigt, dass er ohne Weiteres zu seinen Gunsten von der Wahrheit abweiche. An der von ihm geltend gemachten Unschuld bestünden Zweifel, zumal angesichts der wiederholten Lügen davon ausgegangen werden müsse, dass er etwas zu verheimlichen habe (Urk. I/80 S. 26 ff., S. 61). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sei kein Grund ersichtlich, weshalb J._____ zu Ungunsten der Privatklägerin A._____ aussagen sollte. Gerade weil ihre Aussagen teilweise denjenigen von A._____ widersprächen, sie aber bezüglich des Vorfalls vom 9. März 2009 eher zulasten des Beschuldigten ausgesagt habe, erschienen sie glaubhaft (Urk. I/80 S. 61 f.). In Würdigung dieser Beweismittel, insbesondere auch der aufgezeichneten Telefongespräche, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Sachverhalte -- 40 of 124 -der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 194 Abs. 4 sowie Abs. 2 und 3 nicht nachweisen liessen und dass diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe. Den Sachverhalt des Menschenhandels erachtete die Vorinstanz indessen als erfüllt (Urk. I/80 S. 63 ff.).
3.3.1.4. In ihren Berufungsbeanstandungen moniert die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung die spezielle Situation des Opfers nicht berücksichtigt. Die Geschädigte A._____ habe erwiesenermassen massive Schläge auf den Kopf erhalten. Dass sie am Tage darauf nicht mehr den genauen Zeitpunkt der Zufügung der Prügel habe nennen können, müsse als normal angesehen werden. Sie habe diese Übergriffe zudem auch nicht von sich aus angegeben, was ihre Aussagen in einem glaubwürdigen Lichte erscheinen liesse. Die Frage, wann genau dieses Ereignis stattfand, werde in der Urteilsbegründung zur absoluten Glaubensfrage herauf stilisiert. Das Gericht gehe davon aus, dass diese Vorfälle am Abend passiert sein müssten. Fakt sei, dass es sich dabei um den früheren Abend handeln müsse. J._____ mache geltend, es müsse am Abend gewesen sein, weil sie zur Arbeit habe gehen wollen. Die Frauen würden jedoch am späteren Nachmittag ihre Arbeit aufnehmen und dann meistens bis am nächsten Morgen durcharbeiten. Somit hätte J._____ durchaus bereits um 15:00 Uhr den Weg zur Arbeit in Angriff nehmen können. Die Anklage umschreibe aber eben den genauen Zeitpunkt nicht, weil dieser gar nicht so genau festgelegt werden könne. Die Vorinstanz verkenne die Bedrohungssituation der Privatklägerin A._____, aber auch ihre spezifische Opfersituation. Die von A._____ behaupteten Übergriffe hätten durch eine körperliche Untersuchung untermauert werden können. Die Zustände im … Prostitutionsmilieu [des Staates E._____] könnten kaum mit durchschnittlichen Zuständen von wohlbehüteten schweizerischen Umfeldern verglichen werden. Die inzwischen von B._____ ebenfalls bestätigten Übergriffe zu ihrem Nachteil müssten ebenfalls als nicht nachvollziehbar angesehen werden. In diesem Umfeld könne deshalb nicht von einer Übersteigerung gesprochen werden. Die Misshandlungen entsprächen den üblichen Vorgehensweisen im Zuhältermilieu. Je erfahrener die Prostituierte, umso massiver müssten die Übergriffe ausfallen, um sie zum Gehorsam zwingen zu können. Die Berichte der behandelnden Psychotherapeutinnen zeigten, dass die Privatklägerin A._____ -- 41 of 124 -unter posttraumatischen Belastungsstörungen leide. Auf diese Problematik sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Im Gegenteil sei gerade das spezifische Aussageverhalten von traumatisierten Opfern als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Privatklägerin A._____ gedeutet worden. Das Gericht führe aus, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution nicht erfüllt sei, weil sogar die Privatklägerin selber in Abrede gestellt habe, dass der Beschuldigte ihr die Praktiken vorgegeben und ihr Freier zugeführt habe. Der Anklage sei aber ein solcher Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Anklage umschreibe lediglich die Kontrolltätigkeit des Beschuldigten, der sich habe anrufen lassen, wenn A._____ mit einem Freier mitging, und der sich regelmässig am … aufgehalten habe. Die Privatklägerin A._____ sei durch die regelmässige Berichterstattung in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt gewesen. Gestützt auf die Akten stehe fest, dass die Privatklägerin für den Beschuldigten gearbeitet habe, wobei nicht ganz klar sei, wie viel Geld sie ihm dafür bezahlt habe. Die Akten belegten einwandfrei, dass sich der Beschuldigte Weisungsbefugnisse angemasst habe, auch wenn diese sich nicht auf die konkreten Ausübungen der Dienstleistungen der Privatklägerin A._____ bezogen hätten, dass er die Privatklägerin kontrolliert und bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt habe. Damit sei auch seine Arbeitgeberstellung erwiesen (Urk. I/73 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte die Staatsanwältin, dass die Vorinstanz die in jeder Hinsicht spezielle Situation der Privatklägerin A._____ verkannt habe. Sie sei ein traumatisiertes Opfer, das sich nur sukzessive mit den ihr widerfahrenen Misshandlungen abgefunden habe und erst lange Zeit nach ihren Übergriffen auch ihre Opferrolle anerkannt und akzeptieren gelernt habe. Eine Würdigung der Aussagen der Privatklägerin im Gesamtrahmen zeige, dass ihre Aussagen durchaus plausibel seien und darauf abgestellt werden könne. Zum Verhältnis der Privatklägerin A._____ zu K._____ führte die Staatsanwältin aus, dass es nicht richtig sei, dass die Privatklägerin einfach ihren damaligen Sexualpartner nicht habe belasten wollen und einen anderen vorgeschoben habe. Sondern die Akten würden zeigen, dass I._____ und der Beschuldigte zusammengearbeitet hätten. Auch die Privatklägerin B._____ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe K._____ und L._____ geholfen, in die Schweiz zu kommen. Damit sei auch gezeigt, dass die Hilfe des Beschuldigte für I._____ im Zusam-- 42 of 124 -menhang mit dem Prostitutionsgeschäft stehe. Dass I._____ zusammen mit der Privatklägerin A._____ in die Schweiz gereist sei, habe den simplen Grund, dass A._____ immer wieder habe ausbrechen wollen und I._____ das habe verhindern sollen. Bei Bedarf habe I._____ auch in der Schweiz auf A._____ aufgepasst. Interessant sei auch der Vergleich mit den Aussagen der beiden Privatklägerinnen. Es müsse festgestellt werden, dass die Aussagen der beiden Privatklägerinnen in ihrer Gesamtheit und in den wesentlichen Berührungspunkten übereinstimmen würden. Dort wo es Schnittmengen gebe, würden sie übereinstimmend aussagen. Differenzen gebe es nur dort, wo gar keine gemeinsamen Kenntnisse vorliegen würden (Urk. 121 S. 11-20)..
3.3.1.5. Die Privatklägerin A._____ lässt in ihrer Beanstandungsschrift vorbringen, die Vorinstanz führe in ihrem Urteil aus, dass A._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde, er habe sie am 9. März 2009 geschlagen. Tatsache sei, dass die Privatklägerin A._____ gar nie das Datum vom 9. März 2009 verwendet habe. Bekanntlich sei sie am 10. März 2009 bei der Polizei erschienen, um Fotos von ihren Brandnarben erstellen zu lassen. Dabei sei festgestellt worden, dass sie verschiedene neue Verletzungen aufweise. Sie habe nicht erklärt, dass ihr diese am Vortag zugefügt worden seien. Sie habe stattdessen erklärt, das Ganze sei „ein oder zwei Tage vorher’’, aber nicht am Sonntag passiert. Die Aussagen vom 19. Mai 2009 stünden nicht, wie das Gericht festhalte, „in Widerspruch’’ zu den anderen Aussagen. Dass sie diese Belastungen erst später zu Protokoll gegeben habe, belege keinen Widerspruch. Bekanntlich frage B._____ in einem Telefongespräch vom 7. März 2009, 19.04 Uhr, ob er (der Beschuldigte) das Zimmer bezahlt habe, was dieser dann verneint habe. Das zeige klar, dass der Beschuldigte in dieser Zeit in Zürich gewesen sei. Im gleichen Telefongespräch frage B._____ den Beschuldigten, dass sie mit der Frau gesprochen habe. Sie habe gefragt, wer den Stuhl zerbrochen habe (Anhang zu I/HD 2/6). Dies zeige wiederum, dass sich dieser Vorfall vor diesem Telefongespräch ereignet haben müsse, somit nicht am 9. März 2009. Die Aussagen von J._____ seien zurückhaltend, aber daraus dürfe entgegen der Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden, ihre Aussagen seien unglaubhaft. Sie habe ja erklärt, -- 43 of 124 -sie habe Angst vor dem Beschuldigten. Auch sie habe bekanntlich nie erwähnt, dass sich dieser Vorfall am 9. März 2009 abgespielt habe (Urk. I/74 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Vertreter der Privatklägerin weiter aus, dass in den Akten kein Beleg enthalten sei, dass sich der Beschuldigte am 9. März 2009 nicht in der Schweiz befunden habe. Insbesondere könne und dürfe aus den erhobenen Randdaten nicht gefolgert werden, der Beschuldigte habe sich an den Vortagen nicht in der Schweiz aufgehalten. Unzutreffend und aktenwidrig sei im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, der Beschuldigte sei am 9. März 2009 erst am Mittag in Zürich eingetroffen. Denn das Mobiltelefon des Beschuldigten habe sich nachgewiesenermassen bereits um 09.45 Uhr in Zürich eingelogt. (Urk. 122 S. 2f.).
3.3.1.6. Der Beschuldigte lässt in der Begründung der Anschlussberufung ausführen, er bestreite nach wie vor die von der Privatklägerin A._____ behauptete finanzielle Abhängigkeit durch Schulden in Höhe von angeblich Fr. 1500.- sowie durch Verpflichtung zur Bezahlung von sogenanntem „Platzgeld“. Er halte nach wie vor dafür, dass die Privatklägerin A._____ als langjährige Prostituierte ihrem Gewerbe in der Schweiz aus freien Stücken nachgegangen und ihre Entscheidungsfreiheit diesbezüglich namentlich nicht durch ihn eingeschränkt gewesen sei. Er bestreite weiter, enge finanzielle Verhältnisse der Privatklägerin A._____ ausgenützt und diese so in eine Zwangssituation versetzt zu haben, welche ihr keine andere Wahl mehr gelassen habe, als hier der Prostitution nachzugehen Urk. I/78 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte geltend machen, dass mit Nachdruck zu wiederholen sei, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin A._____ zum angeblichen Ereignis zum 9. März 2009 deren Glaubwürdigkeit im Kern erschüttere. Die Vorinstanz sei daher korrekt zum Schluss gekommen, dass A._____ den Beschuldigten in Bezug auf das Ereignis vom 9. März 2009 falsch beschuldige. Es könne zur Aussagenwürdigung der Privatklägerin A._____ auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Auch die nachträglichen Aussagen, dass sie den Beschuldigten zuerst alleine belastet habe, weil sie vor I._____ zu grosse Angst gehabt habe, überzeuge nicht. Ebenso nützte der nachträgliche Versuch nichts, das Ereignis vorzuverlegen, da der Beschuldigte vor dem 9. März 2009 nachweislich in E._____ geweilt habe.
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Der plötzliche Einbezug des früheren Lebenspartners der Privatklägerin A._____ in sozusagen alles, was sie dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Prostitution vorwerfe, gebe Anlass anzunehmen, dass dem Beschuldigten Vorkommnisse und Verhaltensweisen angelastet würden, welche eigentlich an I._____ zu richten wären. Auch die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2009 würden deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen. Dort schildere sie plötzlich neben der rein geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten eine persönliche Komponente, dass sie dem Beschuldigten auch privat habe dienen müssen und von ihm persönlich gedemütigt worden, mit einem Holzstück geschlagen worden sei und er ihr Zigarettenkippen auf dem Arm ausgedrückt habe. Die Verifizierung der behaupteten Misshandlungen durch eine medizinische Untersuchung habe sie verweigert. Die Privatklägerin A._____ liefere damit ein weiteres Beispiel dafür, dass die Richtigkeit ihrer Aussagen höchsten Zweifeln ausgesetzt sei (Urk. 124 S. 3-5).
3.3.1.7. Der Vorinstanz kann bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin A._____ insofern gefolgt werden, als sie das Aussageverhalten in den Kernbereichen als wiederholt konstant und als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Beizupflichten ist auch der Beurteilung, dass kleinere Abweichungen in verschiedenen Einvernahmen einem normalen Erinnerungsvermögen entsprechen und einer eingeübten, erfundenen Schilderung widersprechen. Ebenso ist richtig, dass der Umstand, dass A._____ sich in verschiedenen Einvernahmen selber unvorteilhaft darstellte, als Indiz für eine wahrheitsgetreue Einvernahme zu werten ist. Gleichermassen sprechen die unterlassenen Mehrbelastungen, die bei einer erfundenen oder übertriebenen Erzählung zu erwarten wären, für den Wahrheitsgehalt der Aussagen. Allerdings kann den weiteren Ausführungen der Vorinstanz zur Relativierung des Wahrheitsgehaltes nicht mehr gefolgt werden. Wenn A._____ in der Einvernahme vom 19. Mai 2010 den Beschuldigten mit neuen schweren Misshandlungen belastete, die bis zu diesem Datum kein Thema gewesen waren, spricht dies nicht a priori gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen. Die Privatklägerin A._____ hatte offensichtlich Hemmungen, gleich von Anfang an über alle Geschehnisse zu -- 45 of 124 -sprechen. So sagte sie in der fraglichen Einvernahme aus: „Ich schäme mich über diese Sachen zu sprechen, weil ich denke, dass wieso passiert das nicht anderen Frauen auch, ich kann nicht nur die Schuld bei den Männern suchen, ich habe auch Schuld …. Und deshalb schäme ich mich auch mehr als andere Leute. Zum Beispiel wenn ich bei Behörden oder beim Arzt über Ereignisse, die vorher passierten, sprechen muss, dann fühle ich mich sehr schlecht, ich schäme mich so.“ (Urk. II/6/8 S. 8 f.). Wenn die Vorinstanz weiter festhält, dass die Privatklägerin A._____ die Entwicklung der „Schulden“ gegenüber dem Beschuldigten nicht nachvollziehbar dargestellt habe, trifft dies nur scheinbar zu. Denn offenkundig waren die vom Beschuldigten behaupteten Schulden ja nur der Vorwand, die Privatklägerin A._____ als Prostituierte arbeiten zu lassen, damit sie die angeblichen „Schulden“ zurückzahlen könne. Dass unter diesen Umständen vom Beschuldigten immer wieder andere, neue und selbstverständlich höhere Beträge genannt werden, gehört zum System: die Privatklägerin A._____ sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme aus: „Er hat noch gesagt, dass ich meine Schulden bei ihm zurückzahlen müsse und den Rest, den ich verdiene, dürfe ich behalten. Damit war ich einverstanden. Ich habe ihm gesagt, dass er die Zugtickets kaufen soll und die Sache organisieren. Wir sind dann hierher gekommen und als wir hier waren, haben sie die Sachen plötzlich geändert. Er hat Platzgeld verlangt, die CHF 200.-- täglich. Am ersten Tag habe ich CHF 670.-verdient. Davon musste ich ihm CHF 600.-- abgeben. Am zweiten habe ich CHF 960.-verdient. Davon musste ich CHF 900.-- abgeben. Wie er sagte für die Reisekosten, Platzgeld und solche Sachen.“ (Urk. I/3/1 S. 3). Sowie: „Es war ein Freitag, als wir angekommen sind. An dem Abend habe ich gearbeitet und am zweiten Tag habe ich ihm CHF 1'650.-- gegeben, die angeblichen Schulden, glaube ich. Da sagte mir C._____, dass ich die Sache falsch verstanden habe, da ich täglich CHF 200.-- Platzgeld zahlen müsse.“ (Urk. I/3/3 S. 9 f.). Abgesehen davon bezifferte sie den beim Beschuldigten anfänglich ausgeliehenen Betrag unverändert mit 18'000 … [Währung des Staates E._____]. Wenn sie angesichts der sich dauernd ändernden Forderungen des Beschuldigten die weitere Entwicklung der „Schulden“ nicht lückenlos und nachvollziehbar anzugeben in der Lage war, ist das durchaus verständlich und nachvollziehbar. Dieser Umstand spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin A._____. Es wäre umgekehrt höchst erstaunlich, wenn die Privatklägerin A._____ die Entwicklung der „Schulden“ beim Beschuldigten -- 46 of 124 -hätte auf den Franken resp. … genau schildern können und würde ein gewisses Indiz für eine Falschbehauptung darstellen. Sodann geht die Vorinstanz bezüglich des Vorfalls am 9. März 2009 (vgl. Anklage Ziff. II, S. 9 oben) davon aus, dass nicht der Beschuldigte, sondern eine andere Person, allenfalls ihr Freund, der Täter gewesen sei (Urk. I/80 S. 25 unten), weshalb eine Falschbelastung vorliege (a.a.O. S. 60 unten; vgl. auch S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – aus den Akten durchaus der Nachweis ergibt, dass der Beschuldigte bereits am Morgen des 9. März 2009 in der Schweiz weilte. Die Reise des vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefons mit der Nummer 07… lässt sich anhand der Anrufliste (Anhang zu Urk. I/1/10) von 08:58:49 Uhr (…) bis 09:46:47 Uhr (Zürich, …strasse) verfolgen; und es verwundert auch nicht, dass der Beschuldigte bestätigte, dass er eine SIM-Karte mit der genannten Nummer verwendete (Urk. I/2/3 S. 5). Im Weiteren hat der Beschuldigte bestätigt, am 9. März 2009 „gegen Mittag oder gegen 1300 Uhr in Zürich“ gewesen zu sein (Urk. I/2/4 S. 9), was er auch bei der Staatsanwaltschaft so aussagte (Urk. I/2/8 S. 2). Hinzu kommt aber, dass sich der Sachverhalt – entgegen der Darstellung in der Anklageschrift – nicht am 9. März 2009, sondern früher ereignet haben muss, folgt man den Aussagen der Privatklägerin A._____: In der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2009 sagte sie aus: „Ein oder zwei Tage vorher, aber Sonntag war es nicht. I._____ war schon verhaftet, weil C._____ sagte zu mir, dass ich jetzt allein sei und mich niemand beschützen werde.“ [ der damalige Freund der Privatklägerin A._____, I1._____, wurde am 9. März 2009, 16.30 Uhr, verhaftet (Anhang zu Urk. I/1/8)]. Es sei spät am Abend gewesen, alle Mädchen hätten schon gearbeitet, die Schläge habe niemand gesehen (Urk. I/3/2 S. 4 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 8. Februar 2011 sagte die Privatklägerin A._____ ferner aus: „Ich weiss das genaue Datum nicht, doch es war vor dem 9. März 2009, d.h. vor der Verhaftung von I._____ und I._____ und C._____ waren beide dabei.“ (Urk. II/6/9 S. 17). Diese Aussage bestätigte sie auch in der weiteren Befragung durch die Staatsanwältin. Der Beschuldigte sei schon vor dem 9. März 2009 hier in der Schweiz gewesen, er sei nicht erst gekommen, als I._____ verhaftet worden sei. Allerdings habe sie den Beschuldigten auch am Verhaftstag von I._____ -- 47 of 124 -gesehen (Urk. II/6/10 S. 7 f.). Sodann folgte die Aussage: „… Ich bin mir nicht sicher, aber wenn ich unbedingt antworten müsste, an welchem Tag die Schlägerei stattfand, müsste ich Samstag sagen. Aber ich bin mir nicht 100%ig sicher. Was ich aber 100%-ig sagen kann, dass I._____ und C._____ da waren. Mir ist es klar, dass ich bei meinen vorherigen Aussagen etwas gegensätzlich ausgesagt habe. Aber das war wegen I._____. Ich wollte auf keinen Fall ihn schützen, sondern mich und meine Kinder.“ Es sei sonst niemand da gewesen, als sie geschlagen worden sei, nicht einmal im Flur, insbesondere sei B._____ (B._____, genannt B1._____) nicht anwesend gewesen (a.a.O. S. 9; damit müsste es sich um Samstag, den 7. März 2009 handeln). Der Beschuldigte sagte aus, er sei am 8. März gar nicht hier gewesen (Urk. I/2/7 S. 4), womit aber offen bleibt, ob er sich nicht am 7. März hier aufgehalten hat. Dies ist an dieser Stelle nicht näher zu untersuchen (vgl. unten Ziff. 3.4. zum Anklagepunkt Erpressung, Nötigung). Jedenfalls ergibt sich, dass die Aussage der Privatklägerin A._____ nicht einfach als falsch bezeichnet werden kann, wie es die Vorinstanz tat. Denn letztlich steht bezüglich der von der Privatklägerin A._____ behaupteten Tat des Beschuldigten Aussage gegen Aussage. Wenn die Vorinstanz ausführt, die plötzliche Übersteigerung der Beschuldigungen betreffend ihre Misshandlungen sowie die daraus entstehenden Widersprüche zu ihren früheren Einvernahmen seien ein Zeichen wahrheitswidriger Aussagen, und die neu geschilderte persönliche Komponente ihrer Beziehung lasse Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin A._____ entstehen (Urk. I/80 S. 25), so wird unzulässigerweise die Entwicklungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin A._____ ausgeblendet. Die Privatklägerin A._____ war anfänglich aus nachvollziehbaren Gründen nicht bereit, ihren damaligen Freund I1._____ (K._____ oder I._____ oder I._____ oder …) einzubeziehen: In den Einvernahmen vom 13. Januar 2009 (Urk. I/3/1), 4. März 2009 (Urk. II/6/2), 17. Juli 2009 (Urk. I/3/3), 22. Juli 2009 (Urk. I/3/4), 3. August 2009 (Urk. I/3/5), 27. Oktober 2009 (Urk. I/3/7) und 19. Mai 2010 (Urk. II/6/8) findet sich kein direkter Hinweis auf ihn. In der Einvernahme vom 24. März 2009 wird I1._____ nur als Fixpunkt (Datum seiner Verhaftung) genannt (Urk. I/3/2 S. 4). Erst in der Einvernahme vom 8. Februar 2011 gab die Privatklägerin A._____ zu, nicht alles erzählt zu haben: “Es ist nicht so, dass ich nicht die Wahrheit gesagt habe, es ist zu dem Zeitpunkt gekommen, als die staatsanwalt-- 48 of 124 -liche Einvernahme fast zu Ende war. Man fragte mich, was ich noch nicht erwähnt habe. Da sagte ich, dass ich darüber zuerst unter vier Augen mit meinem Anwalt sprechen möchte. Und dass es noch etwas gibt, das ich noch nicht erwähnt habe. Beim letzten Mal als ich von C._____ Prügel bekommen habe als man ihn verhaftet hat, war er nämlich nicht alleine, sondern mit dem Vater meines kleineren Kindes. Ich möchte jetzt aber zuerst etwas fragen. Ich möchte fragen, falls ich jetzt die Aussage mache gegen den Vater meines Sohnes, wobei ich aber keine Strafanzeige machen möchte gegen ihn, ob er dafür bestraft wird. Das frage ich nicht aus dem Grund, dass er ein besonders guter Mann wäre, sondern weil er einerseits der Vater meines Kindes ist und andererseits weil er meine gesamte Familie kennt und ich keine Probleme in E._____ machen möchte, vor allem weil ich drei Kinde in E._____ habe.“ In der Folge hielt sie an den Belastungen des Beschuldigten fest, bezog aber in ihren Schilderungen I1._____ ein. Die Frage der Staatsanwältin, ob sie „einfach den guten I._____ etwas ausgeklammert“ habe, bejahte sie (Urk. II/6/9 S. 4 ff.). In der nächsten Befragung ergänzte die Privatklägerin A._____: „Bei der letzten Einvernahme habe ich erzählt, dass ich ursprünglich I._____ aus der ganzen Angelegenheit raushalten wollte. Ich wollte ihn nicht deshalb raushalten, weil ich Gefühle hatte, sondern weil es für mich ein Todesurteil wäre, wenn ich etwas aussagen würde gegen I._____. Ich habe wieder eine Nachricht über Facebook bekommen. Ich habe per Facebook mit einer Frau gesprochen, die am gleichen Ort wie I._____ wohnt. Sie kennt uns beide. Diese Frau hat sogar Kontakt zu ihm, wenn er im Gefängnis ist. Diese Frau hat mir ausrichten lassen von I._____, dass ich sehr auf mich aufpassen sollte, denn sobald er auf freiem Fuss ist, müsste ich Angst haben. Er mir durch sie ausrichten lassen, dass er mich umbringen würde. Das habe ich aber schon vorher gewusst. Er hat mir vorher schon gedroht und weil ich seine Familie ebenfalls kenne habe ich Angst. Sogar seine Familie hat mir gedroht. Deshalb habe ich ihn das letzte Mal und auch jetzt schonen wollen, dass ich nichts über ihn aussage. Ich möchte deshalb auch keine Anzeige gegen I._____ machen.“ (Urk. II/6/10 S. 5). In diesem Lichte betrachtet wird klar, dass sich gegenüber den früheren Aussagen Unstimmigkeiten und Widersprüche ergeben. Wird davon ausgegangen, dass die Aussagen der Privatklägerin A._____ in dieser Einvernahme nachvollziehbar, stimmig und damit glaubhaft – und etwas anderes ist nicht erkennbar - sind, besteht kein Anlass, das Aussageverhalten der Privatklägerin A._____ insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen.
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Werden die Aussagen der Privatklägerin A._____ unter Einbezug der Entwicklungsgeschichte und ihrer Motivation für die Belastungen des Beschuldigten (sowie weiterer Personen wie z.B. I1._____) gewürdigt, so erscheinen sie durchaus nachvollziehbar, stimmig und enthalten – abgesehen von der geschilderten anfänglichen Ausklammerung von I1._____ – keine logischen Brüche oder unauflösbaren Widersprüche. Ihre Erzählungen sind mit zahlreichen Details angereichert, wobei anzufügen bleibt, dass die geschilderten Brutalitäten nicht deswegen unglaubhaft erscheinen, weil sie hierzulande als undenkbar erscheinen. Die Privatklägerin A._____ erzählte in zahlreichen Einvernahmen über ihre Gefühle und über jene der weiteren Beteiligten. Sie gab Erinnerungslücken zu und stellte sich teilweise selber in einem – für hiesige Verhältnisse - denkbar ungünstigen Licht dar. Sie belastete den Beschuldigten nicht offenkundig übermässig, sondern wusste durchaus zwischen seinen Handlungen und jenen von anderen Personen – insbesondere I1._____ – zu differenzieren. Ihre Schilderungen enthalten zahlreiche deliktsspezifische Aussageelemente, die nicht einfach als frei erfunden oder übertrieben bezeichnet werden können. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin A._____ als in den Kernbereichen zuverlässig und glaubhaft. Die Aussagen der Privatklägerin A._____ werden durchaus durch andere Aussagen oder Indizien gestützt. So befand sich im Hotel M._____ (Anklagesachverhalt II, S. 9) gemäss dem am 11. März 2009 abgehörten Telefon zwischen B._____ und dem Beschuldigten ein zerbrochener Stuhl (Anhang zu Urk. I/2/6), was die Aussage der Privatklägerin stützt, der Beschuldigte habe sie in diesem Hotel mit einem Stuhl verprügelt, wobei dieser zerbrochen sei (Urk. II/6/10 S. 5). Ferner stellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich bei der Privatklägerin A._____ unzählige Narben fest (vgl. Urk. I/46A. 3 f.). Das Institut gelangte zum Schluss, dass die rundlichen Vernarbungen an den Armen sowie die Narben am Schamhügel, am Gesicht und am rechten Oberschenkel als Folgen von abgeheilten Hautverletzungen gewertet werden könnten, die ohne Weiteres von Dritten zugefügt worden sein könnten – wenngleich aus rechtsmedizinischer Sicht Selbstbeschädigungen nicht grundsätzlich ausschliessbar seien (a.a.O. S. 4 f.). Allerdings erscheint die Konstruktion, dass sich die Privatklägerin A._____ schon -- 50 of 124 -vor langer Zeit Selbstbeschädigungen zugefügt haben könnte, um später Dritte zu Unrecht als Verursacher beschuldigen zu können, realitätsfremd. Die Annahme, die Narben seien Folgen der von der Privatklägerin A._____ geschilderten Misshandlungen, liegt hier wesentlich näher. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, werden die Aussagen der Privatklägerin A._____ teilweise durch die Aussagen von J._____ bestätigt (Urk. I/80 S. 61 f, Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann kann auch bezüglich der abgehörten Telefongespräche, welche das Verhalten des Beschuldigten auf dem Strichplatz … beleuchten, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. I/80 S. 62 f, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch dadurch werden teilweise Aussagen der Geschädigten bestätigt. Insgesamt erscheinen daher die Aussagen der Privatklägerin A._____ durchaus glaubhaft, weshalb entgegen der Vorinstanz auf deren Aussagen abgestellt werden kann. Auch das Aussageverhalten in Bezug auf den angeklagten Vorfall um den 9. März 2009 im Hotel M._____ vermögen die Glaubhaftigkeit nicht zu zerstören. Zum Geschehen im Hotel M._____ vgl. nachfolgend Ziff. 3.4. Insgesamt ergibt sich ein Bild, das mit der Darstellung der Sachverhalte in der Anklageschrift vereinbar ist. Entgegen der Vorinstanz stützt sich der Nachweis der Sachverhalte nicht nur teilweise auf die in den Kernbereichen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin A._____, sondern vollumfänglich. Zusammen mit den weiteren Beweismitteln kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass sich die Sachverhalte so wie in der Anklageschrift geschildert zugetragen haben. Die unter Anklageziffer II (Verfahren I) aufgeführten Sachverhalte (Menschenhandel, Förderung der Prostitution) sind somit erstellt.
3.3.2. Rechtliche Würdigung Verfahren I
3.3.2.1. Menschenhandel Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder
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zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht maßgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II-Meng/ Schwaibold, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über -- 52 of 124 -die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen). Gemäss erstelltem Sachverhalt erklärte sich die Privatklägerin A._____ bereit, in die Schweiz, nach Zürich zu reisen, um hier als Prostituierte zu arbeiten, Geld zu verdienen und aus dem Erlös dem Beschuldigten Zahlungen zu leisten (Abbezahlung von „Schulden“). Aufgrund ihrer persönlichen Situation war indessen ihr Selbstbestimmungsrecht derart eingeschränkt, dass nicht von freiem Willen der Privatklägerin A._____ gesprochen werden kann. Entscheidend war aber letztlich, dass sie sich vor dem Beschuldigten fürchtete und für den Fall einer Weigerung mit (weiteren) körperlichen Übergriffen rechnete, war sie doch von ihm bereits schon massiv körperlich misshandelt und in ihrem Heimatland auf diese Weise zur Ausübung der Prostitution gezwungen worden. Unter diesen Umständen verfügte die Privatklägerin A._____ nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit; sie wurde in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt, konnte sie doch nicht frei entscheiden, ob und wo sie – gemäss ihrem freien Willen – die Prostitution ausüben wollte. Im Kontext mit den weiteren Handlungen des Beschuldigten hier in der Schweiz ist das Handeln des Beschuldigten unter den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Dieses Verhalten, welches letztlich auch beim Tatbestand der Förderung der Prostitution eine Rolle spielt, belegt ebenfalls, dass die Privatklägerin A._____ letztlich eben nicht frei entscheiden konnte, ob und wo sie der Prostitution nachgehen wolle. Nachdem die Privatklägerin A._____ nach E._____ geflohen war, wurde sie vom Beschuldigten und N._____ bedroht, ihr Kopf würde abgeschlagen und das Haus, in welchem ihre Kinder wohnten, würde angezündet, wenn sie nicht nach Zürich zurückkehre. Unter diesen Drohungen verdiente sie zunächst als Prostituierte Geld in E._____, um die Reise nach Zürich bezahlen zu können. Nachdem sie mit dem Zug hierher gereist war, bekam sie vom Beschuldigten neue Instruktionen und war danach wieder als Prostituierte tätig. Es liegt auf der Hand, dass die Privatklägerin A._____ unter Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechtes dazu gebracht wurde, wieder nach Zürich zu reisen, um hier der Tätigkeit als -- 53 of 124 -Prostituierte nachgehen und dem Beschuldigten erneut Geld abliefern zu können. Im Kontext mit den weiteren Handlungen des Beschuldigten hier in der Schweiz ist auch diesbezüglich der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt. Auch hier gilt, dass dieses Verhalten darauf ausgerichtet war, die Privatklägerin A._____ letztlich als Prostituierte arbeiten zu lassen und sie nicht frei war in ihrem Willen, ob und wo sie allenfalls der Prostitution nachgehen wolle. Nach einer weiteren Flucht in ihr Heimatland forderte der Beschuldigte sie auf, ihm nach Zürich zu folgen. Aus Angst vor ihm folgte sie dieser Aufforderung und liess sich vom Beschuldigten mit dem Auto nach Zürich bringen, wo sie nach Schlägen des Beschuldigten wiederum als Prostituierte arbeitete und dem Beschuldigten Geld ablieferte. Wiederum ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin A._____ nur unter Druck des Beschuldigten „einwilligte“, nach Zürich zu fahren, um hier fremdbestimmt der Arbeit als Prostituierte nachzugehen. Im Kontext mit den weiteren Handlungen des Beschuldigten hier in der Schweiz ist der Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt. Bezüglich Subsumption kann auch für dieses Verhalten auf das Vorstehende verwiesen werden. In der Anklageschrift werden drei Handlungen umschrieben, die jede für sich alleine den Tatbestand des Menschenhandels erfüllen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs und der Vorgehensweise des Beschuldigten ist jedoch von einer Handlungseinheit des Beschuldigten auszugehen, weshalb keine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Angesichts der Vorkenntnisse des Beschuldigten als Zuhälter und der Zielgerichtetheit seiner Handlungen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass er in jedem einzelnen Fall mit Wissen und Willen, mithin direkt vorsätzlich handelte. Ebenso liquid ist, dass der Beschuldigte einzig und alleine zum Zweck handelte, durch die Tätigkeit der Privatklägerin A._____ als Prostituierte zu Einkünften zu gelangen, auf welche er keinen Anspruch hatte. Dabei spielt keine Rolle, dass er der Geschädigten in E._____ Geld zur Bezahlung einer Busse geliehen hatte. Das Element der sexuellen Ausbeutung ist gerade auch dann erfüllt, wenn eine Person unter entsprechendem Druck dazu gebracht wird, tatsächliche Schulden „abzuarbeiten“.
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3.3.2.2. Förderung der Prostitution Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Dem Beschuldigten werden von der Staatanwaltschaft Tatbestände nach Art. 195 Abs. 2-4 vorgeworfen, „soweit nicht durch Art. 182 StGB konsumiert“ (Urk. I/80 S. 11). Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. A.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art. 195) resp. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2), während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195, denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4).
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Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, entgegen der Literatur sei von echter Konkurrenz zwischen dem Tatbestand von Art. 182 StGB und Art. 195 StGB auszugehen, da das geschützte Rechtsgut – die persönliche, insbesondere die sexuelle Integrität und das entsprechende Selbstbestimmungsrecht – zwar letztlich bei beiden Tatbeständen identisch sei, indes die vorliegenden beiden Tatbestände unterschiedliche Angriffsvarianten auf dieses Rechtsgut unter Strafe stellten. Der eigentliche Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB werde durch die anschliessende Förderung der Prostitution nach Art. 195 ergänzt (Urk. I/47 S. 33). Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkurrenz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht vorausgesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Wie sich noch zeigen wird, ist gemäss dem erstellten Sachverhalt im vorliegenden Fall von dieser Konstellation auszugehen. Damit braucht die Frage, ob Idealkonkurrenz (echte oder unechte) zwischen den beiden Tatbeständen in Fällen, in welchen die Handlungen der Förderung der Prostitution vor Beendigung des Menschenhandels begangen werden, möglich ist, hier nicht beurteilt zu werden.
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Dem erstellten Sachverhalt folgend hat der Beschuldigte die Handlungsfreiheit der Privatklägerin A._____ in dem in Art. 195 Abs. 3 StGB beschriebenen Sinne beeinträchtigt, nachdem er sie dazu gebracht hatte, zum Zwecke der Ausübung der Prostitution nach Zürich zu reisen. Er hat sie bei der Ausübung der Tätigkeit persönlich und telefonisch kontrolliert und hat mit Drohungen und körperlichen Übergriffen starken und anhaltenden Druck aufgebaut, damit sie mit der Prostitutionstätigkeit weiterfährt und ihm den Erlös – zumindest zum Teil - abliefert, wobei er sich anmasste, ein „Platzgeld“ von ihr zu verlangen. Diesem Druck versuchte sie sich zwar durch zwei Fluchten zu entziehen, vermochte sich aber nicht durchzusetzen, sondern musste sich schliesslich dem Willen des Beschuldigten unterziehen. Auch wenn sie ein formales Einverständnis gegeben haben sollte – entweder ausdrücklich oder konkludent – ist dies vorliegend unbeachtlich, da sie wegen ihrer prekären wirtschaftlichen Verhältnisse und der Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund von Schulden (sei es echten oder behaupteten) sich dem Druck nicht entziehen konnte. Sie war objektiv gesehen in ihrer Entscheidung, der Prostitution nachzugehen, nicht mehr frei. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die vom Beschuldigten erzeugte Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Privatklägerin A._____ ihrem freien Willen widersprach – dies wird durch die zwei Fluchten zur Genüge dokumentiert. Der objektive Tatbestand der erwähnten Bestimmung ist damit erfüllt. Daran, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen, folglich direktvorsätzlich handelte, kann kein Zweifel bestehen. Weiter stellt sich die Frage, ob ein Zuführen zur Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB vorliegt oder nicht. Wer als Prostituierte arbeitet, kann zwar geführt, aber nicht mehr zugeführt werden, weil sie schon „drin“ ist (BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 12, mit Hinweisen; Trechsel, Praxiskommentar, Art. 195 N 4). Die Privatklägerin A._____ übte gemäss Anklageschrift die Prostitutionstätigkeit bereits im Jahre 2008 in ihrem Heimatland aus, bevor sie den Beschuldigten kennenlernte. Damit liegt ein Zuführen zur Prostitution im Sinne der erwähnten Bestimmung nicht vor. Die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution (Art. 195 Abs. 4 StGB), ist erfüllt, wenn die in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte Person -- 57 of 124 -durch Vorkehren aller Art, die diesem Zwecke dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art, daran gehindert wird, die Prostitution aufzugeben (Botschaft, BBl 1985 II 1082). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint Art. 195 Abs. 4 StGB als qualifizierte Form des Festhaltens in der Prostitution. Es gehe hier nicht um den Schutz vor Überwachung der Tätigkeit und fremdbestimmter Auferlegung der Umstände ihrer Ausübung, sondern darum, ausstiegswillige oder -bereite Prostituierte davor zu schützen, durch gezielten Druck daran gehindert zu werden, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und ihrem Gewerbe den Rücken zu kehren (BGE 129 IV 81 E. 2.3). Da auch damit die Freiheit der sich prostituierenden Person geschützt werden soll, muss sinngemäss vorausgesetzt werden, dass sie ihre entsprechende Tätigkeit überhaupt oder mindestens in der Schweiz aufzugeben wünscht und der Täter darum weiss (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O. § 62 Ziff. 3). Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin A._____ unter Drohungen zweimal dazu gebracht hatte, nach Zürich zurückzukehren und ihre Tätigkeit als Prostituierte fortzusetzen, ist auch der Tatbestand von Art. 195 Abs. 4 StGB gegeben. Kein Zweifel kann bestehen, dass der Beschuldigte auch diesbezüglich mit direktem Vorsatz handelte. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 schuldig zu sprechen.
3.3.3. Sachverhalt Verfahren II (Anklageziffer I)
3.3.3.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend zusammengefasst, es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. II/54 S. 10 ff.). Sodann kann (einstweilen mit Ausnahme der von der Vorinstanz vorgenommenen Wertungen) auf die richtigen Zusammenfassungen der Aussagen der Privatklägerin B._____ (Urk. II/54 S. 14 ff.), des Beschuldigten (Urk. II/54 S. 28 ff.) und der Zeugin J._____ (Urk. II/54 S. 32 ff.) verwiesen werden. Zutreffend sind ferner die Zusammenfassungen der Aufzeichnungen aus der Telefonkontrolle (Urk. II/54 S. 47 ff.). Dass die wesentlichen Aussagen durch die Vorinstanz unrichtig oder unvoll-- 58 of 124 -ständig dargestellt worden seien, wird weder vom Beschuldigten (vgl. Urk. II/56 S. 2 f.) noch von der Staatsanwaltschaft (Urk. II/54 S. 2 ff.) noch von der Privatklägerin B._____ (Urk. II/63) geltend gemacht.
3.3.3.2. Die Vorinstanz gelangt mit ausführlicher Begründung zum Schluss, dass kein Menschenhandel vorliege, weil das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin B._____ durch den Beschuldigten nicht eingeschränkt gewesen sei, als sie sich, zwar auf Vorschlag des Beschuldigten, aber letztlich aus freien Stücken dazu entschlossen habe, in die Schweiz zu reisen und hier der Tätigkeit als Prostituierte nachzugehen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass der Privatklägerin B._____ andere Verdienstmöglichkeiten offengestanden wären, sie sich aber nicht um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einer aussichtslosen Situation in Bezug auf die Stellensuche ausgegangen werden. Sie sei im fraglichen Zeitpunkt alleinstehend gewesen und habe keine Kinder gehabt. Sie sei daher nicht standortgebunden gewesen und hätte somit in ganz E._____ auf Stellensuche gehen können. Unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sowie der persönlichen (Familien-) Situation könne nicht per se davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin B._____ ohnehin nichts anderes gefunden hätte. Ihre finanzielle Situation in E._____ sei somit zwar schlecht gewesen, habe aber auf ihrem freien Entscheid beruht, während ca. sechs Monaten keine Arbeitsstelle zu suchen. Im Übrigen bestünden Zweifel daran, dass der Beschuldigte in dieser ersten Phase, d.h. bevor er eine Liebesbeziehung mit der Privatklägerin B._____ eingegangen sei, tatsächlich finanziell von ihr profitiert habe. Wenn der Beschuldigte jedoch keinen Vorteil daraus gezogen habe, dann liege auch keine Ausnützung der Privatklägerin B._____ vor, womit der Tatbestand des Menschenhandels auch aus diesem Grund nicht als erfüllt betrachtet werden könne. Vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sprach ihn die Vorinstanz somit frei (Urk. II/54 S. 35 ff.). Im Zeitpunkt, als die Privatklägerin B._____ mit der Prostitution angefangen habe, habe (noch) kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Die Beziehung zum Beschuldigten sei erst zwei Monate später entstanden. Zudem könne nicht als -- 59 of 124 -erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte bereits am Anfang von der Privatklägerin B._____ finanziell profitiert habe. Damit lasse sich auch nicht erstellen, dass er der Privatklägerin B._____ mit dieser Intention die Reise in die Schweiz organisiert habe. Damit fehle es an den Tatbestandsmerkmalen im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin B._____ und weiterer Beweismittel erachtete die Vorinstanz jedoch für die zweite Phase (Liebesbeziehung zwischen der Privatklägerin B._____ und dem Beschuldigten) die Sachverhalte nach Art. 195 Abs. 3 StGB und des Festhaltens in der Prostitution nach Abs. 4 der nämlichen Bestimmung als erstellt (Urk. II/54 S. 44 ff.) und sprach ihn demgemäss schuldig (a.a.O. S. 70 ff.).
3.3.3.3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet den Schluss der Vorinstanz, die Privatklägerin B._____ habe sich gar nicht um eine Arbeit bemüht. Dabei werde die Situation der … Roma [des Staates E._____] gänzlich verkannt. Das Gericht mute der Privatklägerin B._____ ohne weiteres zu, definitiv ihr soziales und familiäres Umfeld zu verlassen, um in ihrem erlernten Beruf andernorts eine Stelle zu suchen. Sie habe sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz in einer ausweglosen Situation befunden. Auf jeden Fall habe sie bei dieser Situation dem verlockenden Angebot nicht widerstehen können, obwohl sie gewusst habe, dass es sich bei der Prostitution um keine angenehme Arbeit handle. Dies zeige ja gerade, dass ein Willensmangel vorgelegen habe. Die gesamten Machenschaften des Beschuldigten hätten dem Zweck gedient, finanzielle Vorteile zu erlangen. Ob er nun erst später habe partizipieren können oder gleich von Beginn an der Prostitutionstätigkeit von B._____, sei irrelevant. Gerade durch die Finanzierung ihrer Reise durch den Beschuldigten sei einwandfrei dokumentiert, dass er die Privatklägerin B._____ ins Prostitutionsgeschäft geführt und daraus finanzielle Vorteile gezogen habe. Die unerfahrene Privatklägerin B._____ sei aber auch erwiesenermassen auf seinen Support und seine Beziehungen angewiesen gewesen, weshalb das verlangte Abhängigkeitsverhältnis ebenfalls zu bejahen sei (Urk. II/55 S. 2 ff.).
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Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Staatsanwältin, die Privatklägerin B._____ habe in E._____ einigermassen überleben können, weil sie mit ihrer Familie zusammen gelebt habe. Die Privatklägerin komme aus einem ländlichen und rückständigen Gebiet in E._____, welches nicht vernetzt und offen sei. Es sei daher für eine Roma sehr schwierig, eine Stelle zu finden. Auch habe die Privatklägerin nicht über Internet verfügt. Sie habe daher entgegen der Vorinstanz keine Handlungsalternative gehabt. Zudem habe das Bundesgericht nie ausgeführt, dass die Notlage des Opfers ausweglos sein müsse. Das Bundesgericht halte fest, dass die besondere Situation, welche eine Zustimmung nicht als tatsächlich qualifiziere, in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehe. Dem Opfer müssten zumutbare und gleich einfach ergreifbare und sofort umsetzbare Alternativen zur Auswahl stehen. Eine solche habe die Privatklägerin B._____ nicht gehabt (Urk. 121 S. 31f.).
3.3.3.4. Die Privatklägerin B._____ lässt die Würdigung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz beanstanden. Die Aussagen seien dahingehend zu würdigen, dass sie sich sehr wohl, als sie in die Prostitution einstieg, in einer Notlage und in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befunden habe. Aus dem Aussageverhalten der Privatklägerin B._____ ergebe sich, dass sie zu Beginn der Untersuchung, aus grosser Angst vor dem Beschuldigten, nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche Vorfälle zu schildern. Somit sei der Beschuldigte auch des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. II/63). Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin B._____ weiter vorbringen, dass sie in E._____ in Armut und mit sechs weiteren Personen ihrer Familie in zwei Zimmern gelebt habe. Die Armut sei so gross gewesen, dass sie nicht immer ausreichend zu essen gehabt hätten. Weiter sei die Privatklägerin erst 23 Jahre alt gewesen und habe keine Erfahrung mit der Prostitution gehabt. Entgegen der Vorinstanz sei daher die Zustimmung der Privatklägerin zur Prostitution in der Schweiz nicht frei von Zwängen gewesen. Auch verkenne die Vor-- 61 of 124 -instanz die wirtschaftliche Situation in E._____, wenn sie ausführe, die Privatklägerin hätte aufgrund ihrer Ausbildung im Gastgewerbe Arbeit finden können. Insgesamt sei daher der Entscheid der Privatklägerin nicht frei gewesen (Urk. 123 S. 3).
3.3.3.5. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungsschrift ausführen, in der Beurteilung der Vorinstanz habe namentlich ungenügend Widerhall gefunden, dass der vorliegende Fall doch von eher aussergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet sei. So sei B._____ als Belastungszeugin zur Führung des vorliegenden Strafprozesses recht eigentlich von E._____ in die Schweiz "bestellt" worden. Die dabei obwaltenden Begleitumstände in Form von kostenlosem Aufenthalt mit Kind und Lebenspartner in der Schweiz würden in Ziff. 3.2.2, lit. e), auf S. 25 f. des angefochtenen Urteils zwar thematisiert. Der Beschuldigte erkenne in der anfänglich grössten Zögerlichkeit und Zurückhaltung B._____s betreffend Belastungen und der auffälligen Aggravation ihrer Beschuldigungen von Einvernahme zu Einvernahme sowie festgestellte Widersprüchlichkeit indessen einen weit wesentlicheren und entscheidenden Zusammenhang mit den Vergünstigungen des …Programmes in Form der Erwirkung eines einstweiligen Aufenthaltsrechtes mit Kind und Partner bei freier Kost und Logis allhier (allenfalls gar Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung?) als von der Vorinstanz angenommen (Urk. 56 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte erneut betonen, dass die Aggravation, massive Übersteigerung und Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin auf die Unglaubhaftigkeit von deren Aussagen hinweise. Als Grund für diese Übersteigerungen und Aggravation seien die klaren und handfesten Vorteile, welche die Privatklägerin durch die Aufnahme im Schutzprogramm geniesse, zu sehen (Urk. 124 S. 7f.).,
3.3.3.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin B._____ ausführlich analysiert und gewertet. Insoweit nachfolgend nicht eine leicht abweichende Wertung vorgenommen wird, kann auf die sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. II/54 S. 14- 28, S. 35 – 70; Art. 82 Abs. 4 StPO).
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Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid vorab Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin B._____ fest. Nach Darstellung der Vorinstanz bleibe es unklar, ob die ersten, den Beschuldigten nicht oder nur wenig belastenden Aussagen oder ihre späteren, den Beschuldigten belastenden oder stark belastenden Aussagen der Wahrheit entsprächen. Zudem führten diese widersprüchlichen Aussagen nicht nur zu Zweifeln an ihrer Darstellung bezüglich der einzelnen Aspekte, die die widersprüchlichen Aussagen betreffen. Sie führten auch zu Zweifeln an ihren nicht widersprüchlichen Aussagen, da sich die Beschuldigte (recte: die Privatklägerin B._____) nicht zu allen wesentlichen Punkten in jeder Einvernahme und insbesondere von Beginn an geäussert habe (Urk. II/54 S. 14 ff.). Bei der Sachverhaltserstellung stellt dann aber die Vorinstanz zu einem guten Teil auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ ab (a.a.O. S. 35 ff.). Die Aussagen werden als konstant, detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig qualifiziert, was als Indiz für wahrheitsgetreue Aussagen zu sehen sei. Der Würdigung, es sei offensichtlich, dass ein Teil der Aussagen falsch seien, kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn alleine darin, dass eine Privatklägerin im Laufe von mehreren Einvernahmen genauere, einen Beschuldigten zudem mehr belastende Aussage macht, kann nicht a priori als Lügensignal erkannt werden. Ein solches Aussageverhalten stellt vielmehr - gerade in Fällen wie dem vorliegenden – den Normalfall dar. Ansätze zu später drastischeren Schilderungen von Vorkommnissen finden sich bereits in den polizeilichen Einvernahmen in der Zeit vom 15. bis 17. Dezember 2010. So erklärte die Privatklägerin B._____ von Beginn weg, sie habe dem Beschuldigten Geld überwiesen, und die Frage, ob er nicht enorm profitiert und sich bereichert habe, bejahte sie: „Ja, es ist so.“ (Urk. II/3/1 S. 4 f.). Schon damals sagte sie aus, der Beschuldigte sei nicht immer gut mit ihr umgegangen, sie hätten sich oft gestritten, aber geschlagen habe er sie nur einmal in E._____ (a.a.O. S. 7 f.). Die Privatklägerin B._____ war aber offenkundig bestrebt, den Beschuldigten, der ja früher ihr Freund gewesen war, in Schutz zu nehmen: Sie verneinte sogar, dass sie irgendwo eine Narbe habe (a.a.O. S. 8), obwohl sich das Gegenteil dann ja leicht feststellen liess (Urk. II/4/9). Die Narbe am Oberschenkel bestätigte sie dann, aber die sei nicht vom Beschuldigten (a.a.O. S. 9). Angst habe sie keine mehr vor -- 63 of 124 -ihm (a.a.O.), was ja nur heissen kann, dass sie früher sehr wohl Angst vor ihm hatte. Dass der Beschuldigte sie „unter Kontrolle“ hatte, bestätigte die Privatklägerin B._____ in der zweiten polizeilichen Einvernahme, er habe zeigen wollen, dass er der Chef sei und habe nicht zugelassen, dass sie Freundinnen habe (Urk. II//3/2 S. 2 f). Das Bild, welches die Privatklägerin B._____ vom Beschuldigten zeichnete, war denkbar schlecht, obwohl sie ihn früher geliebt habe. Sie bezeichnete ihn als „Ratte“, als „schmutzigen Kerl“, der alle angelogen habe (a.a.O. S. 3 f.). Sie sei von ihm zur „Arbeit“ geschickt worden, obwohl sie krank gewesen sei: „du musst gehen“ (…) „und mit Gewalt hat er mich geschickt, obwohl ich das nicht wollte.“ (…) „Er hat mich angegriffen. Ich sass und er hat mich gepackt und hochgehoben und Richtung Türe geschoben.“ (a.a.O. S. 8). Sie blieb indessen dabei, dass der Messerstich nicht vom Beschuldigten stamme (a.a.O. S. 13 f.). Ihr aktuelles Verhältnis zum Beschuldigten beschrieb sie so: „Ich war zu schwach und zu naiv und das hat er ausgenutzt.“ (…), aber ich bin nicht böse auf ihn, aber eigentlich auch nicht, sondern eher auf mich, dass ich so naiv war.“ (a.a.O. S. 15). Auffallend ist, dass die Privatklägerin B._____ ihr Aussageverhalten änderte, nachdem sie mit „O1._____“ [O._____ von der Fachstelle …] gesprochen hatte (Urk. II/3/3 S. 2): „(..), ich habe gestern mit O1._____ gesprochen und ihr ein paar Sachen erzählt. Ich möchte das hier auch erzählen. Ich habe Angst, dass C._____ mich aufsuchen wird, wenn er aus dem Gefängnis kommt.“ (Urk. II/3/3 S. 2). Dann folgen Aussagen, in welchen der Beschuldigte stärker belastet wird (z.B. Schläge), aber auch Aussagen, mit welchen keine zusätzlichen Belastungen vorgenommen werden (z.B. vom Beschuldigten „fahrlässig“ verursachte Verletzung am Ohr, keine Drohung mit Benzinkanister, keine Drohung, sie und A._____ mit dem Auto zu überfahren). Diese Aussagen erwecken nicht den Eindruck, dass ihr von der Fachstelle irgendetwas eingeredet worden ist, vielmehr scheint es so gewesen zu sein, dass die Privatklägerin B._____ von sich aus „O1._____“ mehr erzählte als sie der Polizei gesagt hatte und sie sich dann entschloss – ob auf Anraten von O._____ oder nicht spielt dann keine Rolle mehr -, dies auch bei der Polizei zu sagen.
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Die erste staatsanwaltschaftliche Befragung fand einen Monat später statt (Urk. II 5/1). Die Privatklägerin B._____ wurde nun genauer und vor allem spezifischer befragt als bei der Polizei. In der Zwischenzeit hatte sie auch mit ihrer Rechtsvertreterin gesprochen. Bei dieser Entwicklung kann es nicht verwundern, dass nun teilweise genauere Aussagen, teilweise neue oder ergänzte Beschuldigungen folgten, die nicht restlos im Einklang mit den Aussagen bei der Polizei stehen. Dabei ist nicht in erster Linie an irgendwelche Beeinflussungen zu denken, sondern im Vordergrund dürfte stehen, dass sich die Privatklägerin B._____ nun durchgerungen hatte, ihren früheren Freund – trotz Angst vor ihm – zu belasten. Ein solches Verhalten ist durchaus adäquat und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt. Es fällt zudem auf, dass die Privatklägerin B._____ den Beschuldigten nicht einfach „wahllos“ neu, mehr oder zusätzlich belastete, sondern sie durchaus differenzierte und teilweise ihn auch in Schutz nahm. Auf entsprechende Frage des Verteidigers des Beschuldigten begründete sie, weshalb sie bei der Polizei nicht über die Vorkommnisse „Messerstich“ und „F._____“ gesprochen habe: „Weil ich damals schon Angst hatte und jetzt auch. Deswegen. Ich habe mit meinem Lebenspartner darüber gesprochen und er hat mir empfohlen, alles zu erzählen.“ (a.a.O. S. 26). Auch dieses Aussageverhalten ist durchaus nachvollziehbar und deutet nicht auf eine falsche Aussage hin. Die zweite staatsanwaltschaftliche Befragung (Urk. II/5/2) folgt dem gleichen Muster wie die erste. Es werden teils genauere und teils belastendere, aber durchaus auch entlastende Aussagen gemacht. Eigentliche Strukturbrüche oder Hinweise auf Aussagen, die nicht einem realen Erlebnishintergrund entsprechen, finden sich aber in dieser Einvernahme nicht. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin B._____ nicht derart widersprüchlich, wie dies die Vorinstanz dargestellt hat. Dies führt zu einer etwas höheren Gewichtung der Glaubhaftigkeit der Aussagen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, werden die Aussagen der Privatklägerin B._____ durch andere Beweismittel gestützt. Dies trifft einerseits auf die Aussagen von J._____, der besten Freundin der Geschädigten B._____, zu. Es kann auch hier auf die genauen und zutreffenden Erwägungen der Vor-- 65 of 124 -instanz verwiesen werden (Urk. II/54 S. 32 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin J._____ wird von der Vorinstanz einzig dadurch in Frage gestellt, weil sie die Länge der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ mit einem bis eineinhalb Jahre falsch angegeben habe (a.a.O. S. 34). Dies trifft grundsätzlich zu. Allerdings wurde J._____ nicht gefragt, worauf denn das Wissen der Länge der Beziehung gründe, und auf den Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ wurde die Zeugin nicht hingewiesen (a.a.O S. 6 und S. 17). Ein zulässiger Schluss aus dieser Aussage ist höchstens, dass sich die beiden Genannten schon kannten, bevor sie in die Schweiz kamen (ob alleine oder zusammen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle), resp. bevor J._____ die Privatklägerin B._____ kennengelernt hatte. Eine genaue Aussage über das Wissen von J._____ liegt jedoch nicht vor. Es kann daher alleine gestützt auf diesen Widerspruch nicht auf Unglaubhaftigkeit der Aussagen von J._____ geschlossen werden. Ferner werden die Aussagen der Privatklägerin B._____ auch zu einem Teil durch die Aussagen der Privatklägerin A._____ bestätigt. Hier muss – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. II/54 S. 34) – davon ausgegangen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin A._____ weitgehend glaubhaft erscheinen (vorne Ziff. 3.2.1.7).
3.3.3.7. Der in der Anklageziffer I (Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Urk. II/19 S. 2 ff.) aufgeführte Sachverhalt wird von der Vorinstanz – durchaus sachgerecht – in zwei Phasen unterteilt. In der ersten Phase liegen der Entschluss der Privatklägerin B._____ zur Prostitution und ihre Einreise zwecks Aufnahme dieser Tätigkeit in die Schweiz (Urk II/54 S. 35 ff.) und in der zweiten Phase der weitere Aufenthalt der Privatklägerin B._____ in der Schweiz (a.a.O. S. 44 ff.). Den schlüssigen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur ersten Phase kann – mit der sogleich zu behandelnden Ausnahme - gefolgt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz ausführt, dass sich die Privatklägerin B._____ während ca. sechs Monaten gar nicht erst um eine Stelle -- 66 of 124 -bemüht habe, weshalb ihre finanziell schlechte Situation somit in erster Linie auf ihrer Untätigkeit beruhe, durch eine Stellensuche daran etwas zu ändern (a.a.O. S. 40 ff.), kann dem nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die Begründung, weshalb die Privatklägerin B._____ vor ihrer Einreise in die Schweiz keine Arbeit hatte, resp. sich nicht darum bemühte, ist an einem anderen Ort zu suchen. Bei der Polizei sagte sie nämlich aus: „Ich habe damals nichts gemacht. Ich stamme aus einer …-Zigeuner-Familie, das ist eine Zigeunerart. Und beim …-Zigeuner ist üblich, dass der Vater oder die männlichen Familienangehörigen die Familie versorgen. Die Frauen müssen nicht arbeiten.“ (Urk. II/3/3 S. 9). Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung ergänzte sie auf die Frage, weshalb sie keine Arbeit gehabt habe: „Mein Partner, mit dem ich zusammengelebt habe, kommt aus einer Roma-Sippe, bei denen die Frauen nicht arbeiten.“ Sie habe nicht arbeiten dürfen. Als sie dann bei ihrer Mutter gewohnt habe, habe sie Sozialhilfe bekommen und in den paar Monaten hätte sie auch keine Arbeit gefunden (Urk. II/5/1 S. 7). Die Verhältnisse der Privatklägerin B._____ in E._____ mögen zwar ärmlich – aus hiesiger Sicht sogar von Armut geprägt - gewesen sein (vgl. Urk. II/5/2 S. 6 f.) und aus hiesiger Sicht erfordert haben, Arbeit zu suchen, um die finanzielle Situation für sich und die Familie zu verbessern. Aber der Verzicht, in E._____ Arbeit zu suchen, dürfte nicht auf freiem Willen, sondern eher auf kulturellen Rahmenbedingen beruht haben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Geschädigte nach ihrer Rückkehr nach E._____ während anderthalb oder zwei Jahren nichts arbeitete, „Ein Jahr später wurde ich schwanger und das ist alles.“ (Urk. II/5/1 S. 18). Dies ändert allerdings nichts am zutreffenden Schluss der Vorinstanz, dass sich die Geschädigte aus freiem Willen entschloss, sich in der Schweiz zu prostituieren, um schnell ans „grosse Geld“ zu kommen. Eine derart ausweglose Situation, die keine andere Möglichkeit offengelassen hätte, Geld zu verdienen, bestand nicht. Es bestand bei der Privatklägerin keine eigentliche Notsituation. Die Familie der Privatklägerin kam für deren Unterhalt auf und zudem verfügt die Privatklägerin über eine Ausbildung. Und von der Ausnützung einer auswegslosen Situation durch den Beschuldigten kann nicht gesprochen werden. Die Aussagen der Privatklägerin B._____ sind hier bezeichnend: selbst bei der Staatsanwaltschaft, als sich die Privatklägerin B._____ entschlossen hat-- 67 of 124 -te, belastende resp. belastendere Aussagen zu machen, führte sie aus: „Ich habe zu Hause wenig finanzielle Möglichkeiten. C._____ hat mir vorgetragen, dass es hier viel mehr Möglichkeiten gäbe und ich deshalb hierher reisen solle. Zuerst habe ich diese Sache nicht ernst genommen. Aber dann doch. Dann ist es passiert, dass ich hierher gekommen bin.“ Dabei habe ihr der Beschuldigte, der damals ein Freund, ein Bekannter gewesen sei, nichts anderes, ganz genau gesagt, was sie hier [in der Schweiz] machen sollte (Urk. II/5/1 S. 6). Nach zwei oder drei Tagen habe sie den Beschuldigten angerufen und ihn gebeten, es [die Reise in die Schweiz zwecks Prostitution] zu organisieren (Urk. II/5/2 S. 5). Die Frage, wieso sie sich darauf eingelassen habe, konnte sie nicht beantworten: „Ich weiss es nicht.“ (a.a.O. S. 6). Die Privatklägerin entschied sich demnach, nachdem sie sich über die Tätigkeit als Prostituierte in der Schweiz informiert hatte, aus freiem Willen in die Schweiz zu gehen und in der Prostitution zu arbeiten. Der Sachverhalt des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB ist somit – in Übereinstimmung mit dem Schluss der Vorinstanz (Urk. II/54 S. 44) - nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat zur Recht den Beschuldigten dieses Deliktes freigesprochen. Gefolgt werden kann auch den Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Zuführung zur Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB (a.a.O., Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Privatklägerin B._____ durch den Beschuldigten, ein Druckausüben oder die Ausnützung einer besonderen Unterlegenheit sind nicht nachgewiesen. Damit hat die Vorinstanz den Beschuldigten für die erste Phase zu Recht der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB freigesprochen.
3.3.3.8. Auf die einlässlichen, sorgfältigen und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz zur zweiten Phase (Urk. II/54 S, 44 ff.) kann mit wenigen Ausnahmen als zutreffend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat zwar in Teilbereichen nicht auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ abgestellt und Teile der Anklage als nicht nachgewiesen erachtet (vgl. Urk. II/54 S. 55 f. [kurzfristige Einreisen], S. 56 ff. [Ohrfeigen und Schläge], -- 68 of 124 -S. 61 f. [Unterbindung des Familienkontakts]). Da die übrigen Teilsachverhalte zu Recht als erwiesen erachtet wurden, erübrigt es sich, im Detail auf die vorerwähnten Teilsachverhalte einzugehen (vgl. dazu nachfolgende Ziffer rechtliche Würdigung). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin B._____ anders als von der Vorinstanz eingeschätzt wird (vorne Ziff. 3.3.3.7.). Aus der Entwicklungsgeschichte der Einvernahmen ergibt sich, dass die Privatklägerin B._____ zunächst offenkundig bestrebt war, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen, ihn nicht übermässig zu belasten. Es kann daher – entgegen der Vorinstanz – nicht gesagt werden, auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ könne in diesem Punkt nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass Schläge des Beschuldigten von der Zeugin J._____ bestätigt werden: „Ich weiss, dass C._____ sie ein oder zwei Male mit der flachen Hand auf das Gesicht geschlagen hat.“ (Urk. II/5/9 S. 9). Es muss indes davon ausgegangen werden, dass die Schläge des Beschuldigten nicht das zentrale Druckmittel des Beschuldigten waren, die Privatklägerin B._____ in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht einzuschränken. Nichts desto trotz muss als erwiesen betrachtet werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ ein oder zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und das dies den Zweck hatte, sie dazu zu bringen, weiterhin ihrer Tätigkeit als Prostituierte nachzugehen. Letztlich ändert dies aber nichts daran, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I bezüglich dem Tatbestand der Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 3 StGB hinreichend erstellt ist. Ebenso nachgewiesen ist der Tatbestand des Festhaltens in der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB, es kann wiederum auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. II/54 S. 68 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
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3.3.4. Rechtliche Würdigung Zunächst kann auf die Erwägungen unter Ziff. 3.2.2.2 verwiesen werden. Sodann ist auch auf die Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen, welche die erwiesenen Sachverhalte mit zutreffender Begründung (Art. 82 Abs. 4 StPO) unter Art. 195 Abs. 3 und 4 subsumiert hat. Weitere Bemerkungen dazu sind nicht nötig. Der Beschuldigte ist folglich der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB schuldig zu sprechen. Des Menschendhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen.
3.4. Erpressung, Nötigung (Anklage I)
3.4.1. Anklageziffer I. 2. Titel (Erpressung, Nötigung)
3.4.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte die Staatsanwältin den Anklagevorwurf Ziffer 1. Seite 4, Titel Nötigung / Erpressung, dahingehend ab, dass sich der umschriebene Sachverhalt im Hotel M._____ nicht am 9. März 2009, sondern an einem unbestimmten Zeitpunkt im März, vermutlich zwischen dem 6. und 8. März 2009, ereignet habe (Prot. II S. 17).
3.4.1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Sachverhalt und die Aussagen der Beteiligten ausführlich zusammengefasst und die weiteren Beweismittel zutreffend beschrieben, es kann darauf verwiesen werden (Urk. I/80 S. 32 ff.). In ihrer Würdigung der Beweismittel gelangte die Vorinstanz zum Schluss, weder die Aussagen der Privatklägerin A._____ noch jene der Zeugin J._____ seien derart überzeugend und glaubhaft, dass darauf abgestellt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin A._____ nicht vom Beschuldigten am 9. März 2009, sondern stattdessen bereits früher, als der Beschuldigte noch nicht in der Schweiz gewesen sei, von einer anderen Person geschlagen worden sei.
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Damit müsse davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin A._____ den Beschuldigten somit zu Unrecht dieser Tat sowie den weiteren Vorwürfen bezüglich dieses Abends beschuldigt habe. Die Vorinstanz sprach daher den Beschuldigten der Nötigung und der Erpressung am 9. März zu Lasten der Privatklägerin A._____ frei (a.a.O. S. 39 ff.).
3.4.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Beanstandungsschrift Schuldspruch in den angeklagten Punkten. Zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin A._____ kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Anklagepunkt des Menschenhandels verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.3.1.4. hiervor). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Staatsanwältin zur Körperverletzung mit dem Stuhlbein, es sei in der Tat nicht so ganz einfach, den genauen Zeitpunkt der Tat festzulegen. Es bestehe allerdings kein Anlass, die Frage des Zeitpunktes zur absoluten Glaubensfrage herauf zu stilisieren und aus der Unsicherheit der Privatklägerin in diesem Punkt ihre Unglaubwürdigkeit abzuleiten. Damit würde man verkennen, dass die Privatklägerin erwiesenermassen massive Schläge auf den Kopf erhalten habe, die eine Hospitalisierung nötig gemacht hätten. Die Vorinstanz sei schliesslich davon ausgegangen, dass lediglich der damalige Freund der Privatklägerin im Hotelzimmer anwesend gewesen sei. Die Privatklägerin selber spreche aber davon, dass beide Männer sich im Zimmer befunden hätten. Der Vertreter der Privatklägerin habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Privatklägerin aus Angst keine Aussagen über den sich in E._____ befindlichen K._____ habe machen wollen, weil dieser massive Drohungen ausgestossen habe. Dieser Umstand werfe zwar Fragen auf. Angesichts der akuten Bedrohungslage der Privatklägerin A._____ und der Umstände, dass diese gerade erst ein Kind geboren habe, dessen Vater K._____ sei, und dass sie noch drei Kinder in E._____ habe, liege es eigentlich auf der Hand, dass sie den sich auf freiem Fuss befindlichen K._____ nicht habe belasten wollen. Ihn habe sie aus nackter Angst aus dem Spiel gelassen (Urk. 121 S. 20f.).
3.4.1.4. Der Vertreter der Privatklägerin A._____ führt in seiner Beanstandungsschrift aus, das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Sachverhalt betref-
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fend Nötigung und Erpressung nicht erstellt sei. Allerdings habe sich dieser Vorfall nicht am 9. März 2009 ereignet. Bekanntlich frage B._____ in einem Telefongespräch vom 7. März 2009 19.04 Uhr, ob er das Zimmer bezahlt habe, was der Beschuldigte dann verneint habe. Das zeige klar, dass der Beschuldigte in Zürich gewesen sei. Die Aussagen der Privatklägerin A._____ vom 19. Mai 2009 stünden nicht, wie das Gericht mehrfach festhalte, "in Widerspruch" zu den anderen Aussagen der Privatklägerin A._____. Dadurch, dass sie diese Belastungen erst später zu Protokoll gegeben habe, belege keinen "Widerspruch", wie dies die Vorinstanz zu Unrecht darlege (Urk. I/74 S. 2 ff.). Zu den weiteren Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin A._____ zur Glaubhaftigkeit kann auf die Ausführungen unter Ziffer 3.3.1.5. hiervor verwiesen werden.
3.4.1.5. Zu den Ausführungen des Verteidigers in Bezug auf das Aussageverhalten der Privatklägerin A._____ zu dem Vorfall vom 9. März 2009 und der daraus zu schliessenden Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin kann auf die Ausführungen unter Ziffer 3.3.1.6. hiervor verwiesen werden..
3.4.1.6. Entgegen den Darlegungen der Vorinstanz ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin A._____ nicht eingeschränkt. Das unter Ziff. 3.2.1.7 Gesagte gilt auch hier. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin A._____ bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Taten als in den Kernbereichen zuverlässig und glaubhaft. Die von der Vorinstanz erwähnten Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin A._____, sind einerseits nicht berechtigt und andererseits hat die Vorinstanz – wie schon ausgeführt – die Aussagemotive der Privatklägerin A._____ und die Entwicklungsgeschichte der Aussage zu wenig beachtet. Ferner werden die Aussagen der Privatklägerin A._____ durch die Zeugenaussage J._____ und die Arztberichte zu den (frischen) Verletzungen der Privatklägerin A._____ zu einem guten Teil bestätigt, wie dies schon die Vorinstanz erkannt hat (a.a.O. S. 42 f.). Schliesslich sei auch hier darauf hingewiesen, dass in einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und B._____ von einem zerbrochenem Stuhl im Hotel M._____ die Rede ist, so dass das auch hier eine Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin A._____ besteht.
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Wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellt, der Beschuldigte sei erst am 9. März 2009 in die Schweiz eingereist, der angeklagte Vorfall habe sich aber früher ereignet, weshalb der Beschuldigte von der Privatklägerin A._____ zu Unrecht belastet worden sei, so trifft der aus dem Einreisedatum gezogene Schluss nicht zu. Die Anklage geht wie eingangs erwähnt neu von einer Tatbegehung zwischen dem 6. und 8. März 2009 aus. Ob sich der Beschuldigte an den Tagen vor dem 9. März 2009 in der Schweiz befunden hat oder nicht, kann nicht mit dem Einreisedatum 9. März 2009 ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte hatte ein Auto zur Verfügung (vgl. Urk. I/2/3 S. 5 f., S. 10) und reiste gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin A._____ offenkundig damit schneller nach P._____ [Stadt in E._____] als diese im Zug, konnte er sie doch nach einer Flucht im Bahnhof P._____ in Empfang nehmen (Urk. I/3/4 S. 14 f., Urk. I/3/5 S. 6). Es ist ohne Weiteres möglich, dass sich der Beschuldigte am Abend des 7. März 2009 hier in Zürich befand und er danach – in der Nacht oder am nächsten Tag – aus der Schweiz ausreist, um dann am Morgen des 9. März 2009 erneut in die Schweiz einzureisen. Nachdem nicht erstellt ist, wo sich der Beschuldigte vor seiner Einreise am 9. März 2009 aufgehalten hat, muss nicht einmal zwingend davon ausgegangen werden, er sei nach E._____ gereist, ebenso gut kann es sich auch so verhalten haben, dass er lediglich nach … reiste. Sodann sind noch die Behauptungen des Vertreters der Privatklägerin A._____ zu korrigieren, der davon ausgeht, das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und B._____ habe am 7. März 2009 stattgefunden (Urk. I/74 S. 3). Das Gespräch wurde am 11. März 2009, 19:04:08 Uhr, geführt (Anhang zu Urk. I/2/6). Immerhin kann aus dem Gespräch geschlossen werden, dass B._____ den Beschuldigten für die Bezahlung eines Zimmers im Hotel M._____ verantwortlich erachtete. Gemäss den Aussagen von J._____ bei der Polizei war es der Beschuldigte, der das Mädchen L._____ „sehr sehr schlimm zusammengeschlagen“ habe. L._____ habe gesagt, dass sie ihn verhaften lassen werde. Zwei Tage später sei dann der Beschuldigte tatsächlich verhaftet worden. Als Zeugin sagte sie dann Folgendes aus (Urk. I/5/9 S. 13 f.):
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„(…) Als C._____ zu B1._____ kam von E._____, kam er in unser Zimmer und auch L._____ war dort. C._____ und L._____ hatten dann einen Streit. Dieser Streit war in Ihrem Zimmer Nr. 302? Ja, das ist so. L._____ hat im Zimmer 301 gewohnt. Als ich die Schläge hörte, wollte ich zu L._____ gehen. … erlaubte mir dies aber nicht. Er hatte Angst um mich. Er sagte mir, ich solle nicht rüber gehen, ich solle nicht in die Sache von jemand anders reinreden. Nachher wurde es ruhig. Ich habe dann gesehen, dass L._____ blutet, ihr Kopf war zerrissen und ihr Gesicht aufgeschwollen. Sie haben also gehört, dass es Streit im Zimmer 301 gab? Ich habe nicht einen Streit gehört, sondern ich hörte Schreie. Ich hörte, wie L._____ schreit und wie sie C._____ anflehte, dass er sie nicht schlagen solle. Man hat auch noch dumpfe Töne gehört, die Geräusche vom Schlagen. Man hörte, wie er sie schlug. Wieso wissen Sie, dass L._____ C._____ angefleht hat, sie nicht weiter zu schlagen? Ich habe das gehört. Diese Frau hat geschrien, wortwörtlich geschrien. Im M._____ sind die Wände sehr dünn, dort kann man alles hören. Haben Sie auch C._____ gehört? C._____ hat nicht gesprochen, sondern geschrien. Was hat er denn geschrien? Er hat L._____ gesagt, sie solle nicht schreien, sie solle still bleiben. Was hat sie denn geschrien? Sie hat geschrien, er solle sie nicht länger schlagen, er solle ihr nichts antun, es sei genug. Wie lange ging das etwa? Etwa 10 Minuten lang hat er sie geschlagen. Und dann ging sie in die Dusche? Ja sie musste sich waschen, weil sie voller Blut war. Sie haben sie da getroffen?
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Natürlich, als es ruhig wurde ging ich raus und ich sah, dass L._____ kommt und weint.“ Diese Aussagen decken sich in den wesentlichen Punkten mit jenen der Privatklägerin A._____, und wie die Vorinstanz an einem anderen Ort zu Recht festgestellt hat, kann durchaus auf die Aussagen der Zeugin abgestellt werden (Urk. I/80 S. 8 ff., S. 61 f.). Bei den Aussagen der Zeugin J._____ hinsichtlich des hier zu untersuchenden Sachverhalts macht dann aber die Vorinstanz plötzlich Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen. Sie habe zögerlich ausgesagt und Unsicherheiten bezüglich des Vorfalls gezeigt und zudem mit der Privatklägerin A._____ gesprochen. Es bestehe daher die Gefahr, dass sich von ihr selbst Wahrgenommenes und ihr von der Privatklägerin A._____ Erzähltes vermischten. Sodann: „J._____ hatte den Streit durch die Wand gehört. Weshalb sie wusste, dass es der Angeklagte war, der mit A._____ stritt, bleibt unklar. Hatte sie seine Stimme erkannt? Oder hatte A._____ ihn beim Namen genannt? Diesen Fragen wurde nicht nachgegangen.“ Dabei wird unbeachtet gelassen, dass die Zeugin von allem Anfang an vom Beschuldigten sprach, es bestand bei den Einvernahmen diesbezüglich nie ein Zweifel. Und dass eine Zeugin „zögerlich“ aussagt, kommt bei solchen Einvernahmen häufig vor und spricht für sich alleine genommen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Ein Zögern bei den Aussagen kann darin begründet sein, dass ein Zeuge sich zu erinnern versucht, dass er bestrebt ist, keine falschen Aussagen zu machen, dass er Angst hat oder dass er niemanden über Gebühr belasten will. Anzeichen dafür, dass die Zeugin sich in ihren Aussagen „zögerlich“ verhalten hat, weil sie den Beschuldigten falsch belasten wollte, sind indessen in den Einvernahmen nicht zu erkennen. Dass des Weiteren eine Zeugin, sich mit einer Privatklägerin, die ihr von ihrer Tätigkeit her bestens bekannt ist, im Nachhinein über einen dramatischen Vorfall unterhält, gehört zum Alltag und spricht nicht a priori gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Hätten sich die Zeugin und die Privatklägerin A._____ zum Nachteil des Beschuldigten abgesprochen, würden die beiden Aussagen besser zu einander passen und würden wohl keine Unstimmigkeiten aufweisen. Anzeichen für eine Absprache zum Nachteil des Beschuldigten sind indessen den Einvernahmen nicht zu entnehmen. Somit hat die Vorinstanz unberechtigte Vorbehalte gegenüber den Aussagen der Zeugin -- 75 of 124 -J._____ angebracht. Ihre Aussagen sind durchaus konzis und stringent. Sie hat Selbsterlebtes und nur Gehörtes auseinandergehalten und hat eine Vielzahl von Details geschildert, die offenkundig auf einem eigenen Erlebnishintergrund beruhen. Ihre Motive zu den Aussagen sind nachvollziehbar und die Entwicklungsgeschichte der verschiedenen Einvernahmen erklärt scheinbare Unstimmigkeiten. Zusammengefasst besteht kein Grund, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten haben sich die in der Anklage geschilderten Sachverhalte nie ereignet, er bezichtigt sowohl die Privatklägerin A._____ als auch die Zeugin J._____ der Lüge. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass er verschiedentlich und überprüfbarerweise nicht die Wahrheit gesagt hat (Urk. I/80 S. 26 ff, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf seine Aussagen kann daher nicht abgestellt werden, insbesondere werden die Aussagen der Privatklägerin und jene von J._____ durch die Aussagen des Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen. Somit ist rechtsgenügend erstellt, dass der in der Anklageschrift umschriebene Vorfall im Hotel M._____ in den Tagen vor dem 9. März 2009 statt gefunden hat, dass die Privatklägerin A._____ in der umschriebenen Weise zusammengeschlagen wurde und sie verschiedene Verletzungen erlitt. Unklarheiten bestehen jedoch in Bezug auf die Täterschaft. Die Privatklägerin B._____ erklärte, die Privatklägerin A._____ sei nicht vom Beschuldigten, sondern von I._____ geschlagen worden (Urk. II/5/1 S. 14). Demgegenüber führte die Privatklägerin A._____ aus, der Beschuldigte habe sie mit dem Stuhl geschlagen. I._____ sei zwar auch anwesend gewesen, habe aber nichts gemacht (Urk. I/3/5 S. 14). Diese Diskrepanz in den Aussagen der beiden Privatklägerinnen lässt sich plausibel damit erklären, dass beide nicht ihren damaligen eigenen Partner belasten wollten. Die Privatklägerin B._____ war damals die Freundin des Beschuldigten und die Privatklägerin A._____ diejenige von I._____. Es lässt sich aufgrund der Akten nicht rechtsgenüglich nachweisen, wer die Privatklägerin mit dem Stuhl geschlagen hat. Es kann der Beschuldigte oder I._____ oder auch beide gewesen sein. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin A._____ ist jedoch -- 76 of 124 -davon auszugehen, dass beide, der Beschuldigte und I._____, im Tatzeitpunkt im Zimmer des Hotel M._____ anwesend waren. Dass sich dieser Vorfall im Zimmer des Hotel M._____ zugetragen hat, ist jedoch wie erwähnt erstellt. Selbst wenn dem Grundsatze in dubio pro reo nach nicht nachgewiesen werden kann, wer die Privatklägerin A._____ mit dem Stuhl geschlagen und ihr die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugefügt hat, lässt dies nicht an den Aussagen der Privatklägerin in ihrer Gesamtheit zweifeln.
3.4.1.7. Beweisergänzungsantrag der Verteidigung; Rüge betreffend Verletzung des Anklageprinzips Der Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten, die von der Privatklägerin B._____ erwähnten "G._____" und "H._____" als Zeuginnen einzuvernehmen, betrifft den Anklagevorwurf im Hotel M._____. Da die Täterschaft des Beschuldigten betreffend den Vorfall im Hotel M._____ nicht rechtsgenügend erstellt werden kann und der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist, erübrigt sich der Beweisantrag der Verteidigung und eine weitere Prüfung dessen. Die Verteidigung des Beschuldigten hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht gegen die Tatsache gewehrt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage betreffend Zeitpunkt des Vorfalls im Hotel M._____ geändert hat, sondern dahingehend, dass mit der neuen Formulierung nicht mehr ausreichend klar bestimmt sei, wann das behauptete Delikt stattgefunden haben solle. Dies sei eine Verletzung des Anklageprinzips (Prot. II S. 18). Nachdem der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls im Hotel M._____ freizusprechen ist, kann die Frage der behaupteten Verletzung des Anklageprinzips offen gelassen werden.
3.4.1.8. Rechtliche Würdigung In der Anklageschrift wird nicht auseinandergehalten, welche Handlung oder welche Handlungen unter den Tatbestand der Nötigung und welche unter den Tatbestand der Erpressung zu subsumieren sind (Urk. I/15A S 4 f.).
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Gemäss dem erstellten Sachverhalt bezweckten die Handlungen des Beschuldigten insgesamt, die Geschädigte dazu zu bringen, sich (erneut) auf der Strasse zu prostituieren und dem Beschuldigten die Erlöse abzuliefern. Klar abgrenzbare nötigende Handlungen zu einem anderen Zweck können der Anklageschrift nicht entnommen werden. Bestimmungen, die sich als qualifizierte Nötigungen erweisen, wie z.B. Erpressung, gelten als lex specialis zu Art. 181 StGB und gehen diesem folglich vor (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 62, mit Hinweisen). Nötigung kommt hingegen in Betracht, wenn die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung fehlt (Trechsel, Praxiskommentar, Art. 181 N 18). Da bei der Erpressung geschützte Rechtsgüter das Vermögen und die persönliche Freiheit sind, stellt sich die Frage, ob nicht (echte oder unechte) Idealkonkurrenz zum Tatbestand der Förderung der Prostitution besteht, wo die Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht das Rechtsgut darstellt. Angesichts des doppelten Strafrahmens bei der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren; Erpressung: bis zu fünf Jahren) und des sich in weiten Teilen deckenden Rechtsgutes ist von unechter Idealkonkurrenz (Spezialität) auszugehen. Bei beiden Tatbeständen werden Nötigungsmittel eingesetzt (Erpressung: Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile; Förderung der Prostitution: „gewisser Druck“, „starker und anhaltender Druck“, vgl. BGE 129 IV 81 E. 1.2 ff.), um das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person einzuschränken (Erpressung: persönliche Freiheit; Förderung der Prostitution: sexuelles Selbstbestimmungsrecht, welches Teil der persönlichen Freiheit ist). Zwar ist die Erpressung unter dem zweiten Titel (strafbare Handlungen gegen das Vermögen) aufgeführt, die Förderung der Prostitution hingegen unter dem fünften Titel (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität), jedoch ist auch dem Tatbestand der Förderung der Prostitution eine Verletzung des Rechtsgutes des Vermögens immanent: Es geht dem Täter in aller Regel darum, von der Tätigkeit der sich prostituierenden Person einen vermögenswerten Vorteil zu erlangen. Die Zuführung einer Person zur Prostitution, das Festhalten in der Prostitution oder die Beschränkung der Handlungsfähigkeit aus anderen als vermögenswerten Gründen ist zwar vorstell-- 78 of 124 -bar, dürfte aber seltene Ausnahme bilden. Damit ist der Unrechtsgehalt der (nicht qualifizierten) Erpressung durch die Bestrafung wegen Förderung der Prostitution abgegolten. Dem (in casu) brutaleren Nötigungsmittel (Anwendung von Gewalt und Zufügung von Verletzungen) kann im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden. Das in Anklageziffer I, S. 4 f., umschriebene Verhalten des Angeklagten ist daher unter den Tatbestand der Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 3 StGB zu subsumieren. Eine Verurteilung wegen Erpressung und/oder Nötigung entfällt.
3.4.1.9. In der Anklageschrift sind Verletzungen der Geschädigten umschrieben, die offenkundig den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beschlagen. Folgerichtig rapportierte die Stadtpolizei Zürich denn auch (u.a.) wegen Körperverletzung (Urk. I/1/1 S. 1). Die Privatklägerin A._____ ging indessen nicht wegen dieser Verletzungen zur Polizei um Anzeige zu erstatten, sondern weil sie von der Sachbearbeiterin um Erscheinen gebeten wurde, um alte Verletzungen fotografieren zu können. Da der Sachbearbeiterin die neuen Verletzungen auffielen, führte sie am 25. März 2009 eine Befragung durch (Urk. I/3/2). Allerdings wurde die Privatklägerin A._____ weder gefragt, ob sie eine Bestrafung des Beschuldigten verlange noch wurde bei dieser Gelegenheit ein Strafantrag eingeholt. Innerhalb der Dreimonatefrist nach Art. 31 StGB wurde in der Folge weder konkludent noch ausdrücklich Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung gestellt. Mangels Prozessvoraussetzung ist daher auf den Tatbestand der Köperverletzung nicht mehr weiter einzugehen.
3.4.2. Anklageziffer I. 1. Titel (Nötigung, Nötigungsversuch)
3.4.2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Sachverhalt und die Aussagen der Beteiligten ausführlich zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (Urk. I/80 S. 67 ff.).
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Angesichts der – ihrer Ansicht nach - beschränkten Glaubhaftigkeit der Privatklägerin A._____ und weil B._____ nicht als Zeugin befragt worden war, gelangte die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu einem Freispruch (Urk. I/80 S. 71 f.).
3.4.2.2. Staatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft vor, die Privatklägerin habe in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen nicht nur auf ihre polizeilichen Aussagen verwiesen, sondern sie habe sogar noch Hinweise auf den fraglichen Vorfall gemacht. Es könne nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, dem Verteidiger aufzuzeigen, bezüglich welcher Themen der zur Sprache gebrachten Sachverhalte er allfällige Ergänzungsfragen stellen solle. Zudem müssten Verweise auf frühere, auch polizeiliche, Aussagen möglich sein. Dem Verteidiger seien die polizeilichen Einvernahmen bekannt gewesen. Die Aussagen der Privatklägerin seien daher in diesem Punkt verwertbar gewesen. Die einzige Differenz in den Aussagen der Privatklägerin A._____ und B._____ sei, dass sich B._____ nicht mehr an die Attacke mit dem Auto erinnern könne. Das sei leicht nachvollziehbar. B._____ sei vorher eingeschüchtert und bedroht worden. B._____ sei auf den Streit mit dem Beschuldigten und A._____ auf die äusseren Abläufe, da sie der Streit nicht betroffen habe, konzentriert gewesen (Urk. 121 S. 22f.).
3.4.2.3. Die Privatklägerin A._____ führte in ihrer Beanstandungsschrift aus, betreffend den Anklagepunkt der Nötigung und des Nötigungsversuches habe die Staatsanwaltschaft es tatsächlich unterlassen, diesen Sachverhalt in einer Konfrontationseinvernahme zu klären. Die Vorinstanz habe zu Unrecht den Antrag abgewiesen, die Privatklägerin A._____ direkt durch das Gericht zu befragen (Urk. I/74 S. 4).
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3.4.2.4. Der Beschuldigte liess in der Berufungsverhandlung grundsätzlich auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin A._____ verweisen, welche sich aufgrund der aggravierenden und zunehmend übersteigerten sowie widersprüchlichen Aussagen zum Vorfall vom 9. März 2009 ergeben würden. Zum Einwand, dass B._____ mit dem Kopf nicht ganz bei der Sache gewesen sei und sich deshalb nicht an den Vorfall erinnern könne, führte er an, dass A._____ bei der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, sie seien Hand in Hand über die Strasse gelaufen. Auch habe A._____ ausgesagt, der Beschuldigte habe seine Drohung, sie zu überfahren, nicht in die Tat umgesetzt.(Urk. 121 S. 3ff.; Prot. II S. 31).
3.4.2.5. Einzige Beweismittel sind die Aussagen der Privatklägerin A._____ und von B._____ bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft. B._____ sagte bei der Polizei aus, sie und der Beschuldigte hätten oft gestritten, aber Benzinkanister und solche Fälle habe es nicht gegeben. Es sei auch nicht wahr, dass der Beschuldigte versucht habe, sie und die Privatklägerin A._____ vor dem „F._____“ zu überfahren (Urk. II/3/3 S. 8). Als sie in Gegenwart des Beschuldigten und dessen Verteidiger als Auskunftsperson befragt wurde, deponierte sie, der Beschuldigte habe sie bedroht, das Haus anzuzünden und sie zu überfahren, wenn sie aus dem „F._____“ herauskomme. Sie habe diese Drohungen teilweise ernst genommen und teilweise nicht. Sie erinnere sich aber nicht, dass er vor dem „F._____“ tatsächlich auf sie und die Privatklägerin A._____ losgefahren sei (Urk. II/5/1 S. 19 f.). Darauf angesprochen, wieso sie nicht schon bei der Polizei darüber gesprochen habe, erklärte B._____: „Weil ich damals schon Angst hatte und auch jetzt. Ich habe mit meinem Lebenspartner darüber gesprochen und er hat mir empfohlen, alles zu erzählen.“ (a.a.O. S. 26). Die Schilderungen von B._____ wirken selbsterlebt und nachvollziehbar. Sie hat auf eine zusätzliche Belastung verzichtet, obwohl ihr diese sozusagen auf dem Silbertablett serviert worden war. Aus der Entwicklungsgeschichte der Einvernahmen erklärt sich auch, weshalb sie bei der Polizei den Vorfall im „F._____“ weit weniger drastisch erzählt hat, als dann bei der Staatsanwaltschaft. Es ist kein Grund ersicht-- 81 of 124 -lich, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt zu zweifeln, und es besteht kein Anlass, nicht auf jene Schilderung abzustellen, die sie letztlich bei der Staatsanwaltschaft erzählte. Die Aussagen der Privatklägerin A._____ wurden von der Vorinstanz ausführlich gewürdigt (Urk. I/80 S. 68 ff.). Die Vorinstanz erachtete die bei der Polizei gemachten Aussagen als nicht verwertbar, habe A._____ doch den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nur bei der Polizei, nicht aber bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin beschrieben (a.a.O. S. 70). Allerdings trifft dies – wie die Vorinstanz kurz vorher selber ausgeführt hat (a.a.O. S. 69) - nicht ganz zu. Dort wurde die Aussage der Privatklägerin A._____ bei der Staatsanwaltschaft zitiert: „C._____ war damals noch in der Schweiz, und er hat in E._____ verschiedene Leute angerufen, also nach dem Streit mit B1._____ [B._____; auch B2._____]. Und in E._____ gingen schon bestimmte Leute mit Benzinkannen zur Familie von B1._____. Ich war mal mit B1._____ unterwegs. Wir konnten gerade noch aufs Trottoir hinauf springen, damit er uns mit dem Auto nicht erfasst. Dort war er aber nicht auf mich sondern auf B1._____ los gewesen.“ Wenn die Vorinstanz weiter räsoniert, es sei in erster Linie Aufgabe der Staatsanwaltschaft, durch entsprechende Fragen an den Zeugen dafür zu sorgen, dass alle im Hinblick auf die Anklage und für eine anschliessende Verurteilung wichtigen Aussagen des Zeugen in verwertbarer Form vorliegen, die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall dieser Aufgabe nicht nachgekommen sei, anlässlich der Zeugeneinvernahmen von A._____ dieser Abend seitens der Staatsanwaltschaft mit keiner einzigen Frage aufgegriffen worden sei, und weder dem Vertreter der Privatklägerin A._____ noch dem Verteidiger ein Vorwurf gemacht werden könne, dass sie an der Zeugeneinvernahme in diesem Zusammenhang keine entsprechenden Ergänzungsfragen an A._____ gerichtet hätten, so liegt sie falsch. Auf Seite 13 der von der Vorinstanz zitierten Zeugeneinvernahme findet sich die folgende Passage (Urk. I/3/5 S. 13): Sie wurden vor diesen Zeugenbefragungen mehrmals von der Stadtpolizei Zürich befragt. Diese Befragungen wurden dem Angeschuldigten bereits bekannt gegeben. Haben Sie, soweit Sie sich erinnern können, bei diesen polizeilichen Aussagen wahrheitsgemäss ausgesagt, oder ist Ihnen etwas in -- 82 of 124 -der Zwischenzeit in den Sinn gekommen, dass Sie ergänzen, korrigieren oder sonst wie ändern wollen? ja, ich habe die Wahrheit gesagt und ich möchte meine Aussagen weder ergänzen noch korrigieren noch ändern.“ Sodann ist der Vorinstanz offenbar entgangen, dass der Verteidiger des Beschuldigten – nachdem die Privatklägerin A._____ sich mit ihrem Anwalt besprochen und danach ihre Aussagen mit der Beteiligung ihres damaligen Freundes (I1._____) ergänzt hatte – zahlreiche Ergänzungsfragen stellte, jedoch trotz Kenntnisse der polizeilichen Befragungen keine einzige zu den hier zu behandelnden Vorwürfen (Urk. I/3/5 S. 14 – 17). Wie unter diesen Umständen der Schluss gezogen werden kann, die polizeiliche Einvernahme vom 25. März 2009 sei nicht verwertbar, ist unerfindlich. Selbstverständlich ist die polizeiliche Einvernahme – auch zu Lasten des Beschuldigten – verwertbar. Werden die beiden Einvernahmen der Privatklägerin A._____ (Urk. I/3/2 und I/3/5) zusammen gewürdigt, so ergibt sich – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – durchaus ein stimmiges Bild. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte in der Zeugeneinvernahme den Vorfall nur kurz zusammengefasst schilderte. In beiden Einvernahme sagte die Privatklägerin A._____ aus, der Beschuldigte habe mit B2._____ (B._____) Streit gehabt und habe deswegen jemanden in E._____ angerufen. Ob er nun in diesem Telefongespräch einen Kanister Benzin bestellte (Urk. I/3/2 S. 6) oder ob in E._____ schon bestimmte Leute mit Benzinkannen zur Familie von B1._____ (B._____) gingen (Urk. I/3/5 S. 7), beschlägt nicht den Kernbereich der Aussage. Die Widersprüche in den beiden Einvernahmen sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht derart gross und unüberwindbar, dass deswegen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit in Frage gestellt würde. Abgesehen davon werden die Aussagen der Privatklägerin A._____ zum Geschehen im „F._____“ in den Grundzügen durch die Aussagen von B._____ bestätigt. Was das Geschehen vor dem „F._____“ betrifft, bestehen Unterschiede. Währenddem die Privatklägerin A._____ eine Autofahrt und Bedrohung mit dem Auto beschreibt, kann sich B._____ daran nicht erinnern. Da der -- 83 of 124 -Beschuldigte jedoch ohnehin der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen wurde und dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist (vorne Ziff. 2.2.1.2.), braucht auf diesen Punkt nicht mehr eingegangen zu werden. Nachgewiesen ist indessen der Sachverhalt insoweit, als der Beschuldigte die Frauen daran hindern wollte, das Restaurant „F._____“ zu verlassen und die Polizei zu rufen.
3.4.2.6. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft qualifiziert den Sachverhalt als „Nötigung, Nötigungsversuch“ (Urk. I/15A S. 3, S. 11). Allerdings wird im Sachverhalt nicht auseinandergehalten, welche Handlungen des Beschuldigten als Nötigung und welche als Nötigungsversuch zu verstehen seien. Am Ende der Sachverhaltsumschreibung führt die Staatsanwaltschaft dann Folgendes aus: „Dies tat er, um die beiden Frauen gefügig zu machen und insbesondere um die Geschädigte A._____ dazu zu bringen, seinen Anordnungen Folge zu leisten und sie bei ihrer nachfolgend geschilderten Prostitutionstätigkeit (Anklageziffer II) auszubeuten.“ Werden die Handlungen des Beschuldigten (genauer: das nötigende Telefongespräch mit B._____) im Gesamtzusammenhang der Anklageschrift betrachtet, wird sofort klar, dass sich dieses Telefonat in eine Serie von anderen Drohungen einreiht. Zweck war selbst nach Darstellung der Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin A._____ bei der Stange zu behalten, d.h. sie weiterhin dazu zu bringen, der Prostitutionstätigkeit nachzugehen, resp. ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht einzuschränken, um auf diese Weise vom Erlös aus der Prostitutionstätigkeit profitieren zu können. In zeitlicher Hinsicht fällt das Telefonat in dieselbe Zeitspanne, die von Anklageziffer II erfasst wird. Nachdem der Tatbestand der Förderung der Prostitution jenem der Nötigung vorgeht (BSK StGB II-Meng/Schwaibold Art. 196 N 36; Trechsel, Praxiskommentar, Art. 195 N 13), sind die in Anklageziffer I, 1. Titel, beschriebenen Handlungen (inkl. Drohungen, jedoch exklusive grobe Verkehrsregelverletzung) als Teilhandlungen der Förderung der Prostitution -- 84 of 124 -nach Anklageziffer II zu betrachten. Ein Schuldspruch wegen Nötigung oder Nötigungsversuch hat daher zu entfallen.
3.5. Einfache Körperverletzung (Anklage II) Vorab kann hinsichtlich der Aussagen der Beteiligten auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. II/54 S. 72 ff.). Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin B._____ nicht derart eingeschränkt ist, wie es die Vorinstanz darstellt. Dies zeigt sich gerade daran, dass die Privatklägerin B._____ den Messerstich am Ohr vehement abstritt, letztlich aber dann die „belastenden“ Aussagen vom Beschuldigten vollumfänglich bestätigt wurden. Es kann also nicht angehen, die anfänglich zögerlichen Aussagen der Privatklägerin B._____ zum Anlass zu nehmen, ihren Aussagen die Glaubhaftigkeit abzusprechen.
3.5.1. Anklageziffer II. erster Absatz (Verletzung an der Ohrmuschel) Der Sachverhalt ist auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin B._____ und des Beschuldigten erstellt. Die Vorinstanz hat Eventualvorsatz angenommen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einem scharfen Messer am Ohr der Beschuldigten (recte: der Privatklägerin B._____) herumgespielt habe, bestünden keine Zweifel daran, dass er die Verletzung in Kauf genommen habe. Ein Messer sei in erster Linie dazu gedacht, zu schneiden. Deshalb habe der Beschuldigte mit der Verletzung rechnen müssen (Urk. II/54 S. 78). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglichenweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Die zu aArt. 18 StGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf das neue Recht anwendbar. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der -- 85 of 124 -Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob nach den festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss (BGE 133 IV 9 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin B._____ und des Beschuldigten „spielte“ dieser mit dem Messer in der Nähe des Ohrs der Privatklägerin B._____. Bezeichnend ist die Antwort des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob er denn nicht habe damit rechnen müssen, dass etwas passiere, wenn man mit einem scharfen Messer am Ohr herumspielt: „Wenn die Absichten nicht da sind, jemanden zu verletzen, dann denkt man daran gar nicht. Ich habe sie geliebt. Ich wollte ihr keine Schmerzen zufügen, oder sie verletzen.“ (Urk. II8/4 /S. 11). Dies deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin B._____, der Beschuldigte habe mit dem Messer nur einfach so gespielt und ihr zufällig ein Loch ins Ohr gestossen (Urk. II/3/3 S. 3 f.). Es kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe den Erfolg (Stich ins Ohr) in Kauf genommen, wenn er überhaupt nicht mit einer möglichen Verletzung der Privatklägerin B._____ rechnete, ja nicht einmal im Geringsten daran dachte. Im Moment der Handlung (Spielen mit dem Messer am Ohr) hätte dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung -- 86 of 124 -zumindest einigermassen bewusst sein müssen. Davon kann aber bei einem Täter, der nicht einmal an das Risiko denkt, dessen Handeln auf das Spiel gerichtet war – sei es noch so dumm – und nicht auf eine mögliche Verletzung der Privatklägerin B._____, nicht die Rede sein. Bei der Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit kann die sog. zweite Frank’sche Formel herangezogen werden. Danach ist von Eventualvorsatz auszugehen, wenn sich der Täter sagt: „Mag es so oder anders kommen, auf jeden Fall handle ich“ (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl. 2006, § 9 Ziff. 2.413 b). Dem bewusst fahrlässig Handelnden fehlt der Wille, den möglicherweise eintretenden tatbestandsmässigen Erfolg zu verwirklichen. Er sieht den Erfolg zwar voraus, hat jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf das Ausbleiben vertraut. Von dieser Konstellation ist vorliegend auszugehen. Dem Beschuldigten muss angerechnet werden, dass er den Erfolg zwar hätte voraussehen können. Auf der anderen Seite ist ihm indessen zu Gute zu halten, dass er auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut hat. Mithin ist mit dem Verteidiger (Urk. II/56 S. 3) von einer fahrlässigen Handlung auszugehen. Ein rechtzeitig gestellter Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Der am 17. Dezember 2010 gestellte Strafantrag der Privatklägerin B._____ wegen Körperverletzung (Urk. I/4/6) ist offenkundig verspätet. Der Beschuldigte ist somit in diesem Punkt freizusprechen.
3.5.2. Anklageziffer II. zweiter Absatz (Verletzung am Bein) Die Vorinstanz ist hier zu einem Freispruch gelangt, weil sie weder von den Aussagen der Privatklägerin B._____ noch von jenen der Zeugin J._____ überzeugt war (Urk. II/54 S. 78 f.). Wie schon mehrfach erwähnt, sind die Aussagen der Privatklägerin B._____ durchaus glaubhaft, auch wenn sie anfänglich eine Verletzung durch den Beschuldigten abstritt; es kann auf die früheren Erwägungen verwiesen werden. Die späteren Belastungen der Privatklägerin B._____ werden jedoch durch die Aussagen der Zeugin J._____ eindeutig bestätigt. Sie erzählte schon in der ersten -- 87 of 124 -polizeilichen Einvernahme aus eigenem Antrieb, der Beschuldigte habe B3._____ (B._____) das Messer in den Oberschenkel gerammt. Sie sei im benachbarten Zimmer gewesen und habe gehört, wie B3._____ geweint und geschrien habe. Nachher sei sie mit blutendem Bein zu ihr (der Zeugin) gekommen. Die Verletzung sei am linken Bein, ca. 5 cm. unterhalb der Leiste gewesen (was zutrifft, ausser dass die Narbe sich am rechten Bein findet, vgl. Urk, II/9/4, samt Fotos). Die Hose der Privatklägerin B._____ sei wegen dem Messerstich kaputt gewesen (Urk. II/5/1 S. 4 ff.). Diese Aussage hat sie als Zeugin bestätigt (Urk. II/S. 7 ff.). Eine Verwechslung von links und rechts ist kein Hindernis, der Aussage von J._____ nicht Glauben zu schenken – solche Verwechslungen sind bei Zeugeneinvernahmen an der Tagesordnung und erklären sich zwanglos durch die verschiedene Sichtweise: Von der Zeugin J._____ aus gesehen war die Verletzung an der linken Seite (also am rechten Bein der Privatklägerin B._____). Es besteht insgesamt kein Anlass, den Aussagen in den beiden Einvernahmen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Damit ist der Sachverhalt nachgewiesen. Die Vorinstanz hat einen Stich mit einem Küchenmesser zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB qualifiziert. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. II/54 S. 80, Art. 82 Abs. 4 StPO; auch wenn die Erwägungen der Vorinstanz auf die Verletzung am Ohr abzielt). Der Stich mit dem Küchenmesser hat bei der Privatklägerin B._____ eine Verletzung bewirkt, welche zu einer blutenden Wunde und schliesslich zu einer Narbe am rechten Oberschenkel der Geschädigten B._____ führte (vgl. Urk. II/9/4). Angesichts der Vorgehensweise des Beschuldigten (Wurf des Messers gegen die Privatklägerin B._____) kann kein Zweifel daran bestehen, dass zumindest Eventualvorsatz gegeben ist. Der Beschuldigte ist folglich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
3.6. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Anklageziffer II) Die Ausführungen der Vorinstanz zu den angeklagten Widerhandlungen des Beschuldigten sind zutreffend. Es kann zunächst darauf verwiesen werden
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Urk. II/54 S. 80 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt ist im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz als nachgewiesen zu betrachten. Das Bundesgericht folgte schon unter dem ANAG einem weiten Arbeitgeberbegriff: Der Tatbestand ist entgegen der Ansicht des Verteidigers (vgl. Urk. 40 S. 16) nicht auf Arbeitsverträge im Sinne des Zivilrechts beschränkt, insbesondere muss der Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer nicht weisungsbefugt sein. Arbeitgeber im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmung ist vielmehr, wer jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben lässt. Nach der Legaldefinition von Art. 11 Abs. 2 AuG ist einzig massgebend, dass die Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt wird. Ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt oder ob sie im konkreten Fall gar unentgeltlich erbracht wird, ist unerheblich. Die ausländische Person, die vom Arbeitgeber im eben genannten Sinn beschäftigt wird, darf nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sein: Sei es, dass sie in der Schweiz gar nicht aufenthaltsberechtigt ist, dass sie zwar eine Aufenthaltsbewilligung, nicht aber die erforderliche Arbeitsbewilligung besitzt oder dass sie für einen bestimmten Bereich arbeitsberechtigt ist, aber in einem anderen Bereich erwerbstätig wird (BG über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, Caroni/Gächter/Thurnherr, Hrsg., Bern 2010, Art. 117 N 5 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Privatklägerin B._____ war nach dem erstellten Sachverhalt in der zweiten Phase unter Einschränkung ihrer sexuellen Selbstbestimmung für den Beschuldigten als Prostituierte tätig und hatte ihm den grössten Teil der Einkünfte abzuliefern – wobei keine Rolle spielt, ob sie ihm das Geld direkt aushändigte oder weisungsgemäss nach E._____ sandte. Es handelte sich ohne Zweifel um eine (unselbständige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG. Da die Privatklägerin B._____ weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, war sie nicht berechtigt, hierorts einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AuG ist demnach erfüllt. Es liegt ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten vor. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Art. 117 AuG als Spezialtatbestand Art. 116 AuG vorgeht. Echte Konkurrenz liegt nur vor, -- 89 of 124 -wenn der Arbeitgeber die ausländische Person gleichzeitig beherbergt und beschäftigt (Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., Art. 116 N 27 und Art. 117 N 15). Das hat zur Folge, dass es beim Schuldspruch gemäss Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AuG sein Bewenden hat, ein Freispruch für allfällige Widerhandlungen gemäss Art. 116 AuG hat zu entfallen.
3.7. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist zusammengefasst wie folgt schuldig zu sprechen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin A._____ [Anklage I: Anklageziffer II]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen A._____ und B._____ [Anklage I: Anklageziffer I betreffend Sachverhalt rund ums "F._____" und Anklageziffer II; Anklage II: Anklageziffer I]; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ [Anklage II: Anklageziffer II, Oberschenkel] sowie − der Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 des Ausländergesetzes (im Zusammenhang mit der zweiten Aufenthaltsphase der Privatklägerin B._____) [Anklage II: Anklageziffer III]. Nicht schuldig und freizusprechen ist der Beschuldigte indessen:
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− des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ [Anklage II: Anklageziffer I]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen A._____ und B._____ [Anklage I: Anklageziffer II Anklage II: Anklageziffer I]; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ [Anklage II: Anklageziffer II, Ohrmuschel]
4. Sanktion
4.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz fällte in zwei voneinander unabhängigen Verfahren zwei selbständige Strafen aus. Im Verfahren II wurde keine Zusatzstrafe ausgefällt, da der Entscheid des Verfahrens I aufgrund der erhobenen Berufungen nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. II/53 S. 85f.). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurden nun die beiden Verfahren vereint (vgl. Ziff. 1.3.3. hiervor) und es ist heute unter Berücksichtigung sämtlicher Straftaten des Beschuldigten eine Strafe auszufällen. Aufgrund der vorliegenden Deliktsmehrheit ist heute in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist dabei für die schwerste Tat eine Strafe auszufällen und diese aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
4.2. Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus-
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zugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB; Art. 40 StGB). Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen. Der ordentliche Strafrahmen ist bei Strafschärfungsgründen nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 63). Die vorliegenden Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung in Bezug auf die Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führen jedoch ohnehin nicht zu einer Strafrahmenerweiterung, da der Richter an das Höchstmass der Strafart (hier Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren und Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) gebunden ist (Art. 49 Abs. 1, Art. 34 und Art. 40 StGB).
4.3. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung
4.3.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
4.3.2. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts
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6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2,6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben.
4.3.3. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa - neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit - denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldens-- 93 of 124 -mindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1.,6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes -- 94 of 124 -6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.,6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2.,6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.).
4.4. Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Menschenhandel zum Nachteil von A._____)
4.4.1. Tatkomponenten Entgegen der Vorinstanz ist der Umstand, dass die Privatklägerin A._____ sich bereit erklärte, in die Schweiz zu kommen, nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Wie bereits unter Ziff. 3.3.2.1. zur rechtlichen Würdigung ausgeführt, entsprach die Freiwilligkeit nicht dem tatsächlichen Willen der Privatklägerin A._____ und es kann daher nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt, von einem freiwilligen Reisen in die Schweiz ausgegangen werden. Vielmehr wusste der Beschuldigte um die schwierigen persönlichen finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin A._____ sowie dass sie dadurch in ihrer Entscheidung nicht frei war. Ebenso nutzte der Beschuldigte den Umstand, dass die Privatklägerin A._____ vor ihm und weiteren körperlichen Übergriffen Angst hatte, aus. Zusätzlich kommt erschwerend hinzu, dass er die Privatklägerin A._____ - wie dies auch die Vorinstanz ausführte - über die Arbeitsbedingungen in der Schweiz täuschte, die Privatklägerin A._____ insbesondere entgegen den Abmachungen in E._____ ein Platzgeld bezahlen musste. Der Beschuldigte legte dabei ein skrupelloses und berechnendes Verhalten an den Tag. Dabei erzielte der Beschuldigte für sich einen Verdienst von mindestens Fr. 1'500.--, einem – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für die Verhältnisse in E._____ relativ hohen Betrag. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin A._____ in E._____ bereits über Erfah-- 95 of 124 -rung in der Prostitution verfügte. Wenn die Privatklägerin A._____ sich lösen und zurück in ihr Heimatland wollte, erhöhte er die Intensität der Mittel und drohte ihr teilweise massiv - mit Nachteilen für sie selber und ihre Familie. Insbesondere holte er sie, nachdem sie zwei Mal aus der Schweiz geflohen und in ihre Heimat zurückgekehrt war, unter Androhung ernster Gefahr für sie selber und ihre Familie, zurück nach Zürich. Bei zweiten Mal passte er die Privatklägerin A._____ gar selber in P._____ ab - und zeigte ihr somit, dass er sie ständig unter Beobachtung hatte - und fuhr sie selber in die Schweiz zurück. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Menschenhandel ist im weit gespannten Strafrahmen als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Auch die subjektive Tatkomponente vermag das Verschulden nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in der einzigen Absicht, sich finanziell zu Lasten der Privatklägerin A._____ unrechtmässig zu bereichern. Für das Tatverschulden ist daher eine Einsatzstrafe von 24-30 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von rund 90 Tagessätzen zu veranschlagen.
4.5. Weitere Delikte
4.5.1. Förderung der Prostitution Verfahren I (zum Nachteil von A._____) Das objektive Tatverschulden im ebenfalls weiten Rahmen der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin A._____ wiegt mittelschwer. Der Beschuldigte überwachte die Privatklägerin A._____ mit verschiedenen, einander ergänzenden Mitteln und hielt sie so in der Prostitution in Zürich fest. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin A._____ umfassend unter Kontrolle, indem er deren Aufenthaltsort, Arbeitszeiten und Arbeitsort, ja auch deren Einnahmen bestimmte und überwachte und ihr zur Beginn zudem sämtliche Einnahmen abnahm. Die Privatklägerin A._____ hatte dadurch in Bezug auf die Bestimmung der Arbeitszeit, -ort und -entgelt keinerlei Eigenbestimmungsrecht mehr. Einmal drohte der Beschuldigte im Beisein sowohl der Privatklägerin A._____ als auch der -- 96 of 124 -Privatklägerin B._____ mit massiver Gewalt gegenüber der Familie der Privatklägerin B._____ in E._____, dass er deren Haus anzünden würde. Dazu rief er einen unbekannten Mann in E._____ an und liess die beiden Privatklägerinnen dabei zu hören. Dabei nutze er den Umstand, dass sich die Privatklägerin um ihre weit entfernten Familien sorgten, für welche sie sich auch verantwortlich fühlten. Deutlich erschwerend kommen tätliche Übergriffe hinzu, welcher er einsetzte, um die Privatklägerin A._____ in der Prostitution festzuhalten und zu überwachen, wenn sich diese weigerte oder widersetzte. Dabei handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich durch die Einkünfte der Geschädigten aus der Prostitution zu bereichern. Verfahren II (zum Nachteil von B._____) Auch im Rahmen der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin B._____ ist das Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren. Um sicher zu stellen, dass die Privatklägerin B._____ ihm die Hälfte ihrer Einkünfte überwies und um allgemein zu kontrollieren, dass die Privatklägerin B._____ problemlos ihre Arbeit erledigte, reiste der Beschuldigte in die Schweiz und blieb jeweils einige Tage dort. Nach etwa zwei Monaten entstand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ eine intime Beziehung und von da an reiste der Beschuldigte häufiger in die Schweiz und blieb jeweils etwa eine Woche, während welcher Zeit er jeweils die Einkünfte der Privatklägerin B._____ kontrollierte und ihr beinahe sämtliche Einkünfte abnahm, welche er für sich oder seine Familie in E._____ verbrauchte. Auch die Privatklägerin B._____ hielt er mit umfassenden Kontrollmitteln, Drohungen gegenüber ihr selber und deren Familie und tätlichen Übergriffen in der Prostitution fest und kontrollierte sie. Dabei ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen, dass er die Privatklägerin B._____ derart kontrollierte und bedrohte, obwohl sie ein Liebespaar - zumindest war dies aus der Sicht der Privatklägerin so - waren und er diese Beziehung bzw. das daraus resultierende Vertrauen egoistisch für sich ausnutzte. Das niederträchtige und menschenverachtende Verhalten des Beschuldigten zeigt sich auch -- 97 of 124 -mit Deutlichkeit anhand der aufgezeichneten Telefongespräche, insbesondere dort, als die Privatklägerin an einer Blasenentzündung litt. Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin B._____ trotz einer Blasenentzündung zur Prostitution und veranlasste die Versorgung mit einer Spritze, um sicherzustellen, dass die Privatklägerin B._____ weiterhin ihrer Arbeit als Prostituierte nachgehen konnte. Weiter bedrohte und kontrollierte der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ auch während ihren Aufenthalten in E._____, um sie so weiterhin für die Tätigkeit als Prostituierte in der Schweiz gefügig zu machen. Auch vor tätlichen Übergriffen auf die Privatklägerin B._____ schreckte er nicht zurück. Und als weiteres Mittel, um die Privatklägerin B._____ in der Prostitution festzuhalten, versuchte er das Verhältnis der Privatklägerin B._____ zur deren Familie zu beeinträchtigen und versuchte den Kontakt zu verbieten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich und aus rein egoistischen finanziellen Motiven. Müsste allein für die mehrfache Förderung der Prostitution zum Nachteil beider Privatklägerinnen eine Strafe ausgefällt werden, müsste diese aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponente im Bereich von 4 Jahren angesiedelt werden.
4.5.2. Einfache Körperverletzung (zum Nachteil von B._____; Verletzung am Bein) Der Beschuldigte warf ein Küchenmesser mit einer relativ langen Klinge von
20 bis 30 Zentimeter, mit welchem erhebliche Verletzungen zugefügt werden können, in Richtung der Privatklägerin B._____. Allerdings warf er das Messer aus einer Distanz von zirka zweieinhalb Metern, was die Gefährdung etwas relativiert. Die Privatklägerin B._____ erlitt dabei eine kleinere Schnittverletzung am rechten Oberschenkel. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass die Verletzung schlimmer hätte ausfällen können und es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass keine gravierenderen Verletzungen resultierten. Dabei nahm der Beschuldigte Verletzungen bei der Privatklägerin B._____ in Kauf, jedoch waren -- 98 of 124 -diese nicht geplant, sondern der Beschuldigte handelte aus einer Wut heraus. Das Tatverschulden im Rahmen der einfachen Körperverletzung ist als etwas mehr als leicht einzustufen.
4.5.3. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz wenig ins Gewicht fällt und in direktem Zusammenhang mit den Delikten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution steht. Das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz führt zu einer Erhöhung der Einsatz-Geldstrafe auf 150 Tagessätze.
4.5.4. Strafe Unter Berücksichtigung der weiteren Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips ist für den Tatbestand des Menschenhandels die hypothetisch festgelegte Strafe auf nunmehr 5 bis 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu erhöhen.
4.6. Täterkomponenten
4.6.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Entscheiden verwiesen werden (Urk. I/80 S. 77f.; Urk. II/54 S. 89). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe mit seiner Mutter und seiner ehemaligen Lebensgefährtin regelmässigen Kontakt. Seine Kinder seien 12 und 17 Jahre alt und er habe telefonischen Kontakt zu ihnen (Urk. 119 S. 3f.). Im schweizerischen Strafregister weist der Beschuldigte keine Einträge auf (Urk. I/82). In E._____ sind hingegen zwei Vorstrafen eingetragen (Urk. I/14/3). Am 21. Oktober 2003 wurde der Beschuldigte wegen versuchter Körperverletzung (Anwendung: lebensgefährliche Körperverletzung) zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt und als Nebenstrafe erhielt er ein fünfjähriges Verbot der Ausübung der -- 99 of 124 -bürgerlichen Rechte. Gemäss Aussagen des Beschuldigten musste er diese Freiheitsstrafe in verschiedenen Gefängnissen in E._____ im Umfang von
15 Monaten Untersuchungshaft und einer Reststrafe von 21 Monaten absitzen (Urk. II/17/1 S. 4f.). Weiter wurde er am 15. November 2005 wegen Hausfriedensbruchs (bewaffnete Verübung) zu 50 Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Der Beschuldigte erwähnt eine weitere Verurteilung in E._____ wegen Immobilien-Betrugs zu zweieinhalb Jahren Gefängnis. Von dieser Strafe habe er durch seine Mutter erfahren (Urk. II/17/1 S. 6). Zudem sei er in … drei oder fünf Tage in Haft gewesen, weil der Mann seiner Cousine gegen ihn Anzeige erstattet habe, da er eingeschritten sei, als dieser seine Cousine habe schlagen wollen (Urk. II/17/1 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zum Strafverfahren in … aus, es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben und er sei für fünf Jahre des Landes verwiesen worden. Er habe das Land aber selber verlassen. Die 15'000 … [Währung] habe er bezahlen müssen, weil er mehrmals von … weg gewesen sei (Urk. 119 S. 7). Seine Vorstrafen in E._____ habe er schon absitzen müssen. Er sei drei Jahre im Gefängnis gewesen. Ein Jahr sei ihm wegen guter Führung erlassen worden. Dann habe er noch sechs Monate von einer früheren Jugendstrafe absitzen müssen (Urk. 119 S. 9f.). Das Strafverfahren gegen ihn wegen Immobilienbetrugs, Freiheitsberaubung und Körperverletzung sei auf die Untersuchungsebene zurück gewiesen worden (Urk. 119 S. 10). Die teilweise einschlägigen Vorstrafen und die sich dadurch widerspiegelnde eindeutig deliktische Vergangenheit des Beschuldigten wirken sich erheblich straferhöhend aus.
4.6.2. Weitere Komponenten Weiter Straferhöhungsgründe liegen nicht vor, ebenso keine Strafminderungsgründe. Insbesondere liegen weder ein Geständnis noch Einsicht und Reue vor, welche eine Strafreduktion ermöglichen würden.
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4.7. Strafe
4.7.1. Höhe Tagessatz Der Beschuldigte arbeitete früher als Handwerker auf dem Bau in verschiedenen Bereichen und fand offenbar auch nach Auslandsaufenthalten und erstandenem Strafvollzug immer wieder Arbeit (vgl. Urk. 129 S. 6 und 8). Zudem ist und wird der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug noch jung sein und erneut als Handwerker arbeiten können (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1. und 6.3.). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen.
4.7.2. Ergebnis Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint daher eine Strafe von 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
4.8. Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. März 2009 ununterbrochen in Haft. Mit Datum vom 13. Mai 2011 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt. Dem Beschuldigten sind somit insgesamt 1162 Tage Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie erstandener vorzeitiger Strafvollzug an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4.9. Vollzug
4.9.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten -- 101 of 124 -Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Alle Voraussetzungen des bedingten Vollzugs einer Strafe müssen dabei auch für den teilbedingten Vollzug erfüllt sein (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, N 50 zu § 5). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.9.2. In Bezug auf die heute auszufällende Freiheitsstrafe sind bereits in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe nicht erfüllt. Die Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren ist daher zu vollziehen.
4.9.3. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen würde in objektiver Hinsicht einen Aufschub zulassen. Der heute zu beurteilende Menschenhandel beging der Beschuldigte im Zeitraum ab dem 20. September 2008. Am 21. Oktober 2003 wurde der Beschuldigte in E._____ wegen versuchter Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt (vgl. Ziff. 4.6.1. hiervor). Ausländische Urteile sind den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen (Botschaft 1998, 2050). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das … Urteil [des Staates E._____] nicht berücksichtigt werden sollte. Besondere Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, welche einen Aufschub des Vollzugs rechtfertigen würden, liegen vorliegend insbesondere aufgrund der eindeutig deliktischen Vergangenheit des Beschuldigten nicht vor. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.-- ist daher ebenfalls zu vollziehen.
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5. Ersatzforderung
5.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte sowohl von der Privatklägerin A._____ als auch von der Privatklägerin B._____ Gelder aus dem Erlös aus der Prostitution der beiden entgegengenommen. Dies hatte er durch seine unter den Menschenhandel und Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch wenn keine entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB).
5.2. Die Staatsanwaltschaft hat in beiden Verfahren keine Anträge auf Einziehung resp. auf Festsetzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk. I/47 S. 2, Urk. II/37 S. 2), und die Vorinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. I/80 S. 83 ff., Urk. II/54 S.97 ff.), obwohl der Rechtsvertreter der Privatklägerin A._____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen hatte (Urk. I/ S. 2 f.). Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforderung des Staates erkennen, würde dem Beschuldigten doch eine Instanz verloren gehen.
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6. Zivilansprüche
6.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Beschuldigten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer, im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Diese Regelung hat mit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO nicht grundlegend geändert. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird u.a. dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnislässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst. In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts (Art. 126 StPO). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht -- 104 of 124 -anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persönlichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.).
6.2. Schadenersatzbegehren A._____ (Verfahren I)
6.2.1. Die Vorinstanz hat das Begehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit sie darauf eintrat. Allerdings wurde nicht klar unterschieden, auf welche Teile des Begehrens nicht eingetreten wurde und welche Teil auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde (Urk. I/80 S. 81).
6.2.2. Die Privatklägerin A._____ liess in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Beträge von Fr. 1'500.- (Rückzahlung Schulden), Fr. 6'000.- (Platzgeldzahlungen) und Fr. 556.- (Rückerstattung Bahnbillette nach E._____), insgesamt Fr. 8'656.- (recte: Fr. 8'056.- [advocat non calculat] geltend machen (Urk. 48 S. 3 f.).
6.2.3. Die Privatklägerin A._____ liess geltend machen, ihre Anträge seien wohl begründet gewesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter vorgebracht, der entgangene Gewinn bilde regelmässig einen Schadensposten. Die Privatklägerin A._____ habe mehrfach erwähnt, dass sie zu Beginn ihrer Tätigkeit -- 105 of 124 -in der Schweiz praktisch den ganzen Lohn an den Beschuldigten habe abgegeben müssen. An den beiden ersten Abenden habe sie dem Beschuldigten insgesamt Fr. 1'500.-- abgegeben. Dazu kämen Fr. 200.-- Platzgeld pro Tag. Sie habe an 66 Tagen in Zürich gearbeitet. Das Platzgeld habe sie dem Beschuldigten jedoch nur abgegeben, wenn er anwesend gewesen sei, was etwa während 50% der Zeit der Fall gewesen sei. Dies ergebe einen Betrag von Fr. 6'600.-- für die Entrichtung des Platzgeldes. Zudem habe sie bei den beiden Fluchten nach P._____ Auslagen für Bahnbillette im Betrag von Fr. 556.-- gehabt. Es gebe im Geschäft der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels aus nahe liegenden Gründen weder vom Einkommen noch über das weitergegebene Geld irgendwelche Belege. Aufgrund der unbestrittenen Tätigkeit der Privatklägerin A._____ und den ebenfalls unzweifelhaften Bahnfahrten müsse im vorliegenden Fall der Beschuldigte verpflichtet werden der Privatklägerin, auch ohne entsprechende Belege, den Betrag von total Fr. 8'656.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 122 S. 7f.).
6.2.4. Die Höhe der Zahlungen der Privatklägerin A._____ an den Beschuldigten beruht auf ihren eigenen Aussagen, sie werden von Letzterem bestritten. Die Vorinstanz hat auf Grund der Aussagen der Privatklägerin Zahlungen an den Beschuldigten in der Höhe von mindestens Fr. 1'500.- ermittelt (Urk. I/80 S. 56 ff.). Allerdings geht es nicht an, auf die Aussage (vom Hörensagen) von J._____ (vgl. Urk. I/5/9 S. 12) als Beweis dafür abzustellen, dass die Privatklägerin A._____ den Betrag von Fr. 1'500.- zumindest teilweise als Gegenleistung für Reisekosten und Unterkunft erhalten habe (Urk. I/80 S. 81). Da die Aussagen der Privatklägerin A._____ in diesem Punkt jedoch nicht gleichbleibend und stringent sind, kann ein höherer Betrag nicht nachgewiesen werden. Insbesondere kann nicht erstellt werden, dass sie in Zürich während 66 Tagen für den Beschuldigten als Prostituierte arbeitete und ihm während 33 Tagen je Fr. 200.- „Platzgeld“ ablieferte. Die weiter geltend gemachten Fr. 556.- Billettkosten sind nicht belegt worden. Richtig ist zwar, dass ihr derartige Kosten entstanden sind, die Höhe ist indessen nicht nachgewiesen und ein Nachweis der Höhe Kosten, beispielsweise für eine Bahnfahrt nach P._____, wäre möglich und zumutbar gewesen. Entgegen der Vo-- 106 of 124 -rinstanz (Urk. I/80 S. 81) ist ein Konnex zu den strafbaren Handlungen des Beschuldigten durchaus gegeben, geht doch auch die Vorinstanz von Fluchten der Privatklägerin aus (a.a.O. S. 56 f.). Da lediglich erstellt ist, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten weitere Gelder ablieferte (seien es nun Platzgelder oder sonstige Zahlungen), ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ im Umfange von Fr. 1'500.- gutzuheissen und der Beschuldigte zu verpflichten, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
6.3. Schadenersatzbegehren B._____ (Verfahren II)
6.3.1. Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen davon aus, es gelte als erstellt, dass die Privatklägerin B._____ dem Beschuldigten einen Teil ihrer Einkünfte aus der Prostitution abgegeben habe. Über die Höhe dieser Beträge und in welcher Zeitspanne dies der Fall gewesen sei, fehlten jedoch genügende Angaben, sodass eine genauere Abklärung notwendig wäre. Diese Abklärungen zur Ermittlung der genauen Höhe der Schadenersatzforderung würden jedoch einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern und damit den Rahmen des Strafverfahrens sprengen. Es stehe fest, dass der Beschuldigte durch die Förderung der Prostitution der Privatklägerin und durch ihre Zurückbehaltung in der Prostitution und seiner Beteiligung an ihrem Einkommen widerrechtlich, adäquat kausal und schuldhaft einen Schaden bewirkt habe, weshalb diese Voraussetzungen von Art. 41 OR ohne Weiteres erfüllt seien. Somit sei – dem Antrag der Privatklägerin B._____ folgend - festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin B._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Urk. II/54 S. 94).
6.3.2. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Vertreterin der Privatklägerin beantragte die Bestätigung der Regelung von Dispositiv Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 29).
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Demgemäss ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin indes auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
6.4. Genugtuungsbegehren A._____ (Verfahren I)
6.4.1. Im Hauptverfahren vor Vorinstanz machte der Vertreter der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.- geltend. Gestützt auf Beispiele in der Rechtsprechung ging er von einer Basisgenugtuung von Fr. 30'000.aus und erhöhte diese wegen der Besonderheiten des konkreten Falles (besondere Brutalität, Gewalt und Rücksichtslosigkeit, grausame und entwürdigende Misshandlungen mit resultierender posttraumatischer Belastungsstörung) auf Fr. 50'000.- (Urk. I/48 S. 5 ff.). In der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte der Rechtsvertreter, dass wesentlich sei, dass die Psychologin Q._____ aufgrund der mehrfachen traumatisierenden Lebensereignisse davon ausgehe, dass eine vollständige Genesung der Privatklägerin A._____ unwahrscheinlich sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Privatklägerin aufgrund der Gefährdungssituation an Leib und Leben durch den Beschuldigten wohl niemals in ihre Heimat zu ihren Bekannten und Verwandten zurück kehren könne. Die Privatklägerin sei nach wie vor in psychologischer und psychiatrischer Behandlung und nehme pro Tag zweimal das Antidepressiva Remeron und ein bis zweimal Xanax gegen Ängste und Panikanfälle (Urk. 122 S. 9).
6.4.2. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu, und die vom Vertreter der Geschädigten zitierte Rechtsprechung (Urk. I/48 S. 5) beschlägt andere Delikte.
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Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen: - Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4) - Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5) - Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kantonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4) - Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheitsberaubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beeinträchtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3) - Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009) Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuungen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich -- 109 of 124 -geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichtsentscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewichten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tatbeständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren erscheint es vorliegend gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf je rund Fr. 20'000.-- festzusetzen. Da bei der Privatklägerin A._____ ein Schuldspruch sowohl wegen Menschenhandels als auch Förderung der Prostitution erfolgt, wobei die beiden Delikte in einem engen zeitlichen und sachlichen Konnex stehen, erscheint eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.- als angemessen. Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schliesslich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Hier ist bei der Privat-- 110 of 124 -klägerin A._____ vorab zu bemerken, dass die Misshandlungen in E._____ als solche bei der Bemessung der Genugtuung ausser Betracht zu fallen haben. Sie sind nur insoweit zu berücksichtigen, als dass der Beschuldigte – sei es direkt oder indirekt - damit einen sehr grossen Druck ausübte, um die Privatklägerin dazu zu bringen, in die Schweiz zu reisen und hier der Prostitution nachzugehen. Ferner sind zu berücksichtigen das rücksichtslose Ausnützen der desolaten finanziellen Situation, die Androhungen von brutaler Gewalt und das Ausnützen der Angst um die beiden Kinder der Privatklägerin. Auf der anderen Seite wirkt sich etwas entlastend aus, dass bei der Einschränkung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts durchaus noch viel weitergehende Methoden angewendet werden können, als es der Beschuldigte tat – ein Rest von Handlungsfreiheit bei der Ausübung der Prostitution verblieb der Privatklägerin A._____. Die strafbaren Handlungen des Beschuldigten hatten gravierende Konsequenzen für die Privatklägerin A._____: Im Bericht des Instituts für integrative Psychologie und Pädagogik vom 20. November 2010 attestiert Q._____ der Privatklägerin A._____ (u.a.) eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Störung ohne psychotische Störung und eine Panikstörung. Diese Diagnose sei als Folge der Traumatisierung (unter anderem durch Gewalterfahrungen) zu verstehen. Nach begangenen Suizidversuchen bestehe eine solche Gefahr nach wie vor (Urk. I/42/2). Die Psychologin R._____ gelangte zu den Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und phasenweiser Suizidalität, einer Anpassungsstörung gemischt mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und einer kumulativen posttraumatischen Belastungsstörung (Bericht vom 22. November 2010, Urk. I/42/1). In die gleiche Richtung gehen die Feststellungen von S._____ von der … [Fachstelle] im Bericht vom 29. November 2010. Die an ihr verübten Straftaten begleitet von unzähligen grausamen und entwürdigenden Misshandlungen hätten bei Frau A._____ die Tragweite einer massiven traumatischen Erfahrung, die ihre körperliche, psychische und sexuelle Integrität nachhaltig verletzt hätten (Urk. I/49). An diesen Berichten zu zweifeln besteht kein Anlass. Es ist liegt auch auf der Hand, dass der Zustand der Privatklägerin A._____ zu einem grösseren Teil adäquat kausal durch die inkriminierten Taten des Beschuldigten bewirkt wurde.
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In Würdigung aller massgebenden Faktoren würde sich eine Erhöhung der Basisgenugtuung um Fr. 10'000.- rechtfertigen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin A._____ bereits in E._____, bevor sie in die Schweiz kam und für den Beschuldigten arbeitete, als Prostituierte tätig war und dort von ihren Freiern ebenfalls gequält und misshandelt wurde. Ihr jetziger schlechter Zustand ist daher nicht einzig auf das Verhalten des Beschuldigten zurück zu führen, sondern auch auf ihre Vorgeschichte in E._____, worauf die Verteidigung in ihrem Eventualstandpunkt zu Recht hingewiesen hat. Es rechtfertigt sich daher, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution von Fr. 30'000.-- um die Hälfte zu reduzieren und insgesamt auf Fr. 15'000.-- festzusetzen. Damit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.- zu bezahlen. Der verlangte Zins von 5 % ab dem 2. Dezember 2008 (Urk. I/48 S. 1) ist ausgewiesen. Der 2. Dezember dürfte etwa dem mittleren Verfall entsprechen (Einreise am 19./20. September 2008, Verhaftung des Beschuldigten am 12. März 2009). Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ abzuweisen.
6.5. Genugtuungsbegehren B._____ (Verfahren II)
6.5.1. Nach den Erwägungen der Vorinstanz sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Liebe der Geschädigten ausgenützt habe, und sie mit Druck, Demütigungen und Drohungen – selbst im Krankheitsfall – über rund fünf Monate hinweg zur Arbeit als Prostituierte angehalten habe. Durch seine Abwesenheit sei der Geschädigten jedoch ein gewisser Spielraum zugekommen, welcher es ihr erlaubt habe, ihren Alltag und ihre Arbeit zumindest in einem gewissen Rahmen frei zu gestalten. Unter diesen Umständen scheine eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-, zuzüglich 5 % Zins ab Verhaftsdatum des Beschuldigten, als angemessen (Urk. II S. 94 f.)
6.5.2. Die Vertreterin der Privatklägerin macht in ihrer Anschlussberufungsschrift geltend, da der Beschuldigte zusätzlich des gewerbsmässigen Menschenhandels
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und einer zusätzlichen Körperverletzung zu verurteilen sei, erweise sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung als zu tief. Verlangt werde eine Genugtuung von Fr. 15'000.— zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 2009 (mittlerer Verfall) (Urk. II/63 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte die Vertreterin der Privatklägerin B._____, entgegen der Vorinstanz sei vorliegend davon auszugehen, dass die Privatklägerin auch unter der Kontrolle des Beschuldigten gewesen sei, wenn der Beschuldigte in E._____ geweilt habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin auch von E._____ aus engmaschig per Telefon kontrolliert und sie habe ihm per Western Union das verdiente Geld überweisen müssen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin täglich angerufen und wenn sie zu wenig verdient habe oder nicht seinen Anweisung gehorcht habe, so habe er ihr gedroht, in die Schweiz zu kommen oder ihrer Mutter etwas anzutun. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin auch mehrmals geschlagen und mit einem Messer verletzt. Der Beschuldigte habe über die Privatklägerin wie ein Objekt verfügt und sie massiv in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt. Die Privatklägerin habe sich unter miserablen, gesundheitsgefährdenden und entwürdigenden Bedingungen auf dem Strassenstrich prostituieren müssen. Daher erweise sich eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- angemessen (Urk. 123 S. 4f.).
6.5.3. Es kann vorab auf die Ausführungen zum Genugtuungsbegehren der Zivilklägerin A._____ verwiesen werden (vorne Ziff. 6.4.). Die Basisgenugtuung bei Förderung der Prostitution von Fr. 20'000.- gilt auch hier. Bei der Bemessung der konkreten Verletzung der Persönlichkeitsrechte ist zunächst massgebend, dass der Beschuldigte ein Liebesverhältnis zur Privatklägerin B._____ vortäuschte und dieses zur Erzielung seiner Zwecke rücksichtslos ausnützte. Das Mass der Einwirkung auf die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin ist angesichts der verwendeten Mittel (Drohungen, Handgreiflichkeiten) beträchtlich, wenngleich auch hier weitaus schlimmere Vorgehensweisen denkbar wären. Besonders brutal und rücksichtslos handelte der Beschuldigte dort, wo er die Privatklägerin B._____ zur Prostitution zwang, obwohl sie ernsthaft krank (Blasenentzündung) war. Erschwerend wirkt sich zudem aus, dass die Privatklägerin B._____ noch nicht als Prostituierte tätig gewesen war, sie der Be-- 113 of 124 -schuldigte indessen dazu überredete. Er nützte dabei das jugendliche Alter und die Unerfahrenheit der Privatklägerin aus und brachte sie dazu, sich in die Schweiz zu begeben und hier mit der Tätigkeit auf dem Strich zu beginnen. Dass er damit den Zweck verfolgte, dadurch finanziell profitieren zu können, ist liquid. Für sich alleine betrachtet ist dies zwar nicht von strafrechtlicher Relevanz - dennoch stellte dies der Beginn der Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar, denn ohne dieses „Überreden“ wären die unmittelbar anschliessenden Handlungen bezüglich Förderung der Prostitution nicht möglich gewesen. Da die Privatklägerin B._____ den Betrag von Fr. 15'000.- verlangte, kann offenbleiben, ob in Abwägung der erhöhenden und reduzierenden Faktoren die Festsetzung der Basisgenugtuung als vom Beschuldigten zu leistende Genugtuung angemessen gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis kann auch offenbleiben, ob die der Privatklägerin zugefügte einfache Körperverletzung als erhöhendes Element hätte berücksichtigt werden müssen oder ob diese Verletzung für sich alleine genommen zu einer Genugtuung berechtigt hätte. Der verlangte Zins von
5 % ab 1. Februar 2009 (mittlerer Verfall) ist ausgewiesen. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ den Betrag von Fr. 15'000.-, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 2009, zu bezahlen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1.1. Vorinstanz Betreffend die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren I (Urteil vom 2. Dezember 2010) sind die altrechtlichen Bestimmungen der zürcherischen StPO (StPO/ZH) anwendbar (vgl. Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Rz. 371). Das Urteil im Verfahren II erging nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung, weshalb sich die Kostenund Entschädigungsfolgen im Verfahren II ohnehin nach neuem Recht richten (vgl. auch Ausführungen Ziff. 2.1. hiervor).
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7.1.2. Verfahren I (Urteil vom 2. Dezember 2010) Der Beschuldigte ist einzig im Rahmen der Anklage wegen Förderung der Prostitution betreffend Zuführung zur Prostitution im Sinne von Abs. 2 des Art. 195 StGB freizusprechen und zudem ist auf die Anklage betreffend Gewerbsmässigkeit beim Menschenhandel nicht einzutreten. Betreffend die weiteren Anklagesachverhalte erfolgt ein Schuldspruch. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der Untersuchung (A-1/2009/53) und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (DG100235) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung der Privatklägerin A._____ sind aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§190a StPO/ZH). Die Regelung betreffend Kosten der amtlichen Verteidigung ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
7.1.2.1. Verfahren II (Urteil vom 20. Juli 2011) Im Verfahren II ist ebenfalls auf die Anklage betreffend Gewerbsmässigkeit beim Menschenhandel nicht einzutreten. Zudem ist der Beschuldigte in Bezug auf die Vorwürfe des Menschenhandels, der einfachen Körperverletzung (Verletzung an der Ohrmuschel) und im Rahmen der Anklage wegen Förderung der Prostitution betreffend Zuführung zur Prostitution im Sinne von Abs. 2 des Art. 195 StGB freizusprechen. Im Weiteren ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Es erscheint daher angemessen, die Kosten der Untersuchung (A-1/2010/710) und des erstinstanzlichen Verfahrens (DG110136) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO), vorbehalten bleibt eine Nachforderung für zwei Drittel nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der -- 115 of 124 -Privatklägerin B._____ sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
7.1.3. Berufungsverfahren
7.1.3.1. Kostenfolgen Der Beschuldigte beantragt für beide Verfahren Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten und verlangt eine Entschädigung für die erstandene Haft. Betreffend das Verfahren I obsiegt er einzig in Bezug auf das Nichteintreten auf die Anklage betreffend gewerbsmässigen Menschenhandel sowie dem Freispruch bezüglich Zuführen zur Prostitution. In den wesentlichen Hauptpunkten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen. In Bezug auf das Verfahren II obsiegt der Beschuldigte bezüglich dem Vorwurf des Menschenhandels, des Zuführens zur Prostitution sowie der einfachen Körperverletzung betreffend Verletzung an der Ohrmuschel. Demgegenüber dringt die Staatsanwaltschaft in beiden Verfahren mit ihren Anträgen auf Aufhebung der Freisprüche beinahe vollständig durch, unterliegt jedoch in gewissem Umfang in Bezug auf die beantragte Strafhöhe. Auch die beiden Privatklägerinnen dringen mit ihren Berufungsanträgen beinahe vollständig durch. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.1.3.2. Kosten amtliche Verteidigung Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO), eine Rückforderung für vier Fünftel nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
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7.1.3.3. Kosten unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen A._____ und B._____ Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin A._____ durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Privatklägerin B._____ durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
1. Auf die Berufung der Privatklägerin B._____ im Verfahren II wird nicht eingetreten.
2. Auf die Anklagen bezüglich gewerbsmässigem Menschenhandel (Anklage I und Anklage II) wird nicht eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2010 (Verfahren I, DG 100236) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. (…)
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf
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a. (…) b. (…) c. (…) d. der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV sowie e. der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b und Art. 117 Abs. 1 AuG. 3.- 6. (…)
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 595.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 23'237.– Auslagen Untersuchung Fr. 34'366.05 amtliche Verteidigung (Prot. I S. 30) Fr. 8'482.38 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ (Prot. I S. 31) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. (…)
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. (…)
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2011 (Verfahren II, DG110136) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. – 6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf
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Fr. 6'000.--; die weiteren Auslagen* betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei (falls vorhanden) Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'561.05 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 18'593.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. – 10. (…)“
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig - des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin A._____ [Anklage I: Anklageziffer II]; - der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen A._____ und B._____ [Anklage I: Anklageziffer I betreffend Sachverhalt rund ums "F._____" und Anklageziffer II; Anklage II: Anklageziffer I]; - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ [Anklage II: Anklageziffer II, Oberschenkel] sowie - der Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 des Ausländergesetzes (im Zusammenhang mit der zweiten Aufenthaltsphase der Privatklägerin -- 119 of 124 -B._____) [Anklage II: Anklageziffer III].
2. Der Beschuldigte C._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: - des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ [Anklage II: Anklageziffer I]; - der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen A._____ und B._____ [Anklage I: Anklageziffer II Anklage II: Anklageziffer I]; - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ [Anklage II: Anklageziffer II, Ohrmuschel].
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--, wovon 1'162 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (16. Mai 2012) erstanden sind.
4. Zivilforderungen der Privatklägerin A._____: a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. September 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 15'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. Dezember 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Zivilforderungen der Privatklägerin B._____: a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze
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nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 2009 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Kostenregelung betreffend Urteil vom 2. Dezember 2010: a) Die Kosten der Untersuchung A-1/2009/53 und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens DG100235 werden dem Beschuldigten auferlegt. b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ (durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____) werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Kostenregelung betreffend Urteil vom 20. Juli 2011: a) Die Kosten der Untersuchung A-1/2010/710 und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens DG110136 werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) werden auf die Gerichtskasse genommen. c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Untersuchung A-1/2010/710 und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens DG110136 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für zwei Drittel bleibt vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 8'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft A._____ Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft B._____
9. Kostenregelung Berufungsverfahren: a) Die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ (Rechtsanwalt lic. iur. X._____) werden auf die Gerichtskasse genommen. c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ (Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) werden auf die Gerichtskasse genommen. d) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für vier Fünftel bleibt vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerin A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (versandt)
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− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Migration − das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
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des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2012 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Burri -- 124 of 124 --