SB110493
mehrfache Urkundenfälschung im Amt
23. August 2012Deutsch133 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110493-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. Flury sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Urteil vom 23. August 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Urkundenfälschung im Amt Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2011 (DG100039)
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Inhaltsverzeichnis: Urteil der Vorinstanz........................................................................................... 4 Berufungsanträge............................................................................................... 6 Erwägungen....................................................................................................... 7 I. Verfahrensgang......................................................................................... 7 II. Prozessuales / Umfang der Berufung bzw. Anschlussberufung................. 9 A. Anwendbares Verfahrensrecht.......................................................... 9 B. Vereinigung der Verfahren................................................................ 9 C. Ausreichende Verteidigung.............................................................. 10 D. Umfang der Berufung bzw. der Anschlussberufung........................ 13 III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung........................................................ 15 A. Gründung von 171 Aktiengesellschaften unter Verwendung von Aktien und Partizipationsscheinen der 1._____ AG als Sacheinlage..................................................................................... 15
1. Anklagevorwurf allgemein....................................................... 15
2. Anklagevorwurf bezüglich Urkundenfälschung im Amt........... 18
3. Anklagevorwurf bezüglich Erschleichung einer falschen Beurkundung (Handelsregisterführer).................................... 19
4. Anklagevorwurf zu Vorsatz, unrechtmässiger Vorteils- und Bereicherungsabsicht.............................................................. 20
5. Unbestrittener Sachverhalt...................................................... 20
6. 2._____ AG als Sacheinlegerin............................................... 22
7. Aktien und Partizipationsscheine der 1._____ AG als Sacheinlage / Liberierung des Gesellschaftskapitals der neu gegründeten Aktiengesellschaften............................. 23
8. Urkundenfälschung im Amt..................................................... 36
9. Rechtsirrtum............................................................................ 38
10. Zusammenfassung.................................................................. 42 B. Gründung von 29 Aktiengesellschaften unter Verwendung von Aktien der 3._____ AG als Sacheinlage.......................................... 42
1. Anklagevorwurf allgemein....................................................... 42
2. Anklagevorwurf bezüglich Urkundenfälschung im Amt........... 44
3. Anklagevorwurf bezüglich Erschleichung einer falschen Beurkundung (Handelsregisterführer)..................................... 45
4. Anklagevorwurf zu Vorsatz, unrechtmässiger Vorteils- und Bereicherungsabsicht.............................................................. 46
5. Unbestrittener Sachverhalt...................................................... 47
6. Aktien der 3._____ AG als werthaltige Sacheinlage............... 48
7. 4._____ AG als Sacheinlegerin / Liberierung des Gesellschaftskapitals.............................................................. 52
8. 5._____ AG und 6._____ AG als Sacheinlegerinnen / Liberierung des Gesellschaftskapitals..................................... 58
9. Fazit........................................................................................ 60
10. Urkundenfälschung im Amt..................................................... 61
11. Zusammenfassung.................................................................. 61 C. Gründung von 26 Aktiengesellschaften unter Verwendung von
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Aktien der 7._____ AG als Sacheinlage.......................................... 62
1. Anklagevorwurf allgemein....................................................... 62
2. Anklagevorwurf bezüglich Urkundenfälschung im Amt........... 64
3. Anklagevorwurf bezüglich Erschleichung einer falschen Beurkundung (Handelsregisterführer)..................................... 64
4. Anklagevorwurf zu Vorsatz, unrechtmässiger Vorteils- und Bereicherungsabsicht.............................................................. 65
5. Unbestrittener Sachverhalt...................................................... 66
6. Aktien der 7._____ AG als Sacheinlage / Rechtszuständigkeit der Sacheinleger / Liberierung des Aktienkapitals / Wissen des Beschuldigten............................. 67 D. Zusammenfassung Schuldpunk (Urkundenfälschung im Amt [Art. 317 Ziff. 1 StGB])..................................................................... 73 IV. Sanktion................................................................................................... 74
1. Anwendbares Recht........................................................................ 74
2. Strafrahmen..................................................................................... 76
3. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung.................................. 76
4. Umsetzung auf den konkreten Fall.................................................. 79 V. Vollzug..................................................................................................... 85 VI. Einziehung / Ersatzforderung................................................................... 85 VII. Beschlagnahme....................................................................................... 87 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen.......................................................... 88
1. Allgemeines......................................................................................... 88
2. Kostenauflage...................................................................................... 89
3. Entschädigung..................................................................................... 91 Dispositiv.......................................................................................................... 91 Anklageschrift
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2009 (act. 004301) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB bezüglich 4 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 1._____ AG (Anhang 1 der Anklage, Nr. 3-6) sowie bezüglich 26 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 7._____ AG (Anhang 3 der Anklage, Nr. 126) und bezüglich Beglaubigungen von Unterschriften auf Handelsregisteranmeldungen, − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung eines Berufsverbots wird abgesehen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 76'780.- zu bezahlen.
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7. Von den auf dem Treuhandkonto Nr. … der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten Fr. 107'510.- (Sachkaution Nr. …) werden Fr. 76'780.- zur Deckung der Ersatzforderung in gleicher Höhe herangezogen und vom Rest werden die Verfahrenskosten gedeckt. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2007 beschlagnahmten Gegenstände (Hausdurchsuchungsprotokoll Pos. 2.1 bis 2.71) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.--; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt. 1/10 der Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'390.- (inkl. MwSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
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Berufungsanträge: A) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 34)
1. Es seien die Ziffern 1., 3., 4., 6., 7., 9., 10. und 11. des angefochtenen Strafurteils der Vorinstanz vom 24.2.2011 aufzuheben, dies in Abweisung der Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft, und es sei der Berufungskläger in sämtlichen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei dem verurteilten Berufungskläger der von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gemäss deren Schreiben vom 23.10. und
29.10.2007 zur Einziehungssicherstellung der vereinnahmten Honorare verlangte und vom Berufungskläger weisungsgemäss auf das auf die Staatsanwaltschaft III lautende Konto bei der …-Bank Nr. … geleistete Betrag von Fr. 107'510.– samt Zins zurückzuerstatten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster und zweiter Instanz einschl. Kosten der Verteidigung zu Lasten der Staatskasse. B) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 77 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom
24.02.2011 zusätzlich der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB bezüglich 26 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 7._____ AG (Anhang 3 der Anklage, Nr. 1-26) schuldig zu erklären.
2. Der Beschuldigte sei mit 27 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Restfreiheitsstrafe von neun Monaten sei zu vollziehen.
4. Dem Beschuldigten seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
5. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse sei abzusehen.
6. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. ___________________________
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
Verfahrensgang
1. Was den Gang des Verfahrens vor den Untersuchungsbehörden und dem Bezirksgericht Zürich anbelangt, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2011 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt bezüglich vier Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 1._____ AG (Anhang 1 der Anklage, Nr. 3-6) und bezüglich 26 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 7._____ AG (Anhang 3 der Anklage, Nr. 1-26) sowie bezüglich Beglaubigungen von Unterschriften auf Handelsregisteranmeldungen. Des Weiteren -- 7 of 92 -wurde er freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anordnung eines Berufsverbots wurde abgesehen. Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 76'780 zu bezahlen. Von dem auf einem Treuhandkonto der Staatsanwaltschaft aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten Fr. 107'510 wurden Fr. 76'780 zur Deckung der Ersatzforderung und der Rest zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen, wobei ein allfälliger Restbetrag dem Beschuldigten herauszugeben sei. Letztlich wurde entschieden, diverse beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herauszugeben, und es wurde dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 5'390 (inkl. MwSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 56, insb. S. 78 f.).
2. Gegen das am 1. März 2011 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 25) liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 3. März 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 51). Mit Eingabe vom 2. August 2011 reichte die Verteidigung fristgerecht eine schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 55/2 und Urk. 57; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2011 wurde der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ausserdem wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert zehn Tagen das (ausgefüllte) Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht zu reichen (Urk. 59). Innert Frist liess der Beschuldigte eine Kopie des Datenerfassungsblattes sowie diverse Unterlagen einreichen (Urk. 60/2, Urk. 63/1-3, Urk. 64); im Übrigen liess er um Fristerstreckung ersuchen (Urk. 64). Die Frist wurde dem Beschuldigten antragsgemäss bis 3. Oktober 2011 erstreckt (Urk. 64). Innert nochmals erstreckter Frist (bis 3. November 2011) liess der Beschuldigte dem Gericht weitere Unterlagen zukommen (Urk. 6569). Fristgerecht hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich -- 8 of 92 -mit Eingabe vom 15. September 2011 Anschlussberufung erhoben (Urk. 60/1, Urk. 61). Am 5. März 2012 wurde an den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme versandt (vgl. Urk. 61A).
3. Am 15. März 2012 wurden die Parteien auf den 21. / 22. August 2012 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 70). Dazu erschienen der Vertreter der Anklägerin sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers. Die Berufungsverhandlung im vorliegenden Prozess wurde zusammen mit jener in den sachlich zusammenhängenden Verfahren gegen B._____ und C._____ durchgeführt. Die Berufungsverhandlung fand am 21. August 2012 statt, die interne Urteilsberatung am 22. und 23. August 2012 (Prot. II S. 4 sowie 21 f.).
Erwägungen
II.
Prozessuales / Umfang der Berufung bzw. Anschlussberufung A. Anwendbares Verfahrensrecht
1.
Das vorliegende Berufungsverfahren richtet sich nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO).
2.
Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Diese Verfahrenshandlungen richten sich nach dem zürcherischen Verfahrensrecht (StPO ZH und GVG ZH). B. Vereinigung der Verfahren Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 7, Erw. 3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO) rechtfertigt es sich ebenso wenig, das zweitinstanzliche ge-- 9 of 92 -richtliche Verfahren gegen den Beschuldigten mit denjenigen gegen die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ zu vereinigen. C. Ausreichende Verteidigung
1.
Sowohl nach zürcherischer Praxis wie auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der amtliche Verteidiger die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen (Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidigung). Das gilt auch für einen erbetenen Verteidiger, jedenfalls sofern ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. dazu Art. 130 StPO). Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich die Verteidigung insbesondere mit den wesentlichen Punkten der Anklage ausreichend auseinanderzusetzen (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 500). Dabei muss der Verteidiger einseitig und nur zugunsten und im Interesse der beschuldigten Person tätig werden, um für diese ein möglichst günstiges Urteil zu erreichen. Es kommt ihm bei der Führung der Verteidigung und der Bestimmung der Verteidigungsstrategie aber ein erhebliches Ermessen zu. Ein klar fehlerhaftes Prozessverhalten kann auch in einer unterbliebenen oder offenkundig ungenügenden Stellungnahme zu den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft liegen. Grundsätzlich ist aber nicht zu beanstanden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freisprechung nicht mit Ausführungen über das Strafmass für den Fall einer Verurteilung schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), in ihrem Plädoyer auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Verzicht auf Ausführungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht. Von einer offenkundigen und schwerwiegenden Vernachlässigung der Verteidigerpflichten kann in einem solchen Fall nicht die Rede sein. Das hat zur Folge, dass der Richter nicht eingreifen und den Verteidiger zur Stellungnahme zum Strafpunkt anhalten muss. Denn die richterliche Fürsorgepflicht kann naturgemäss nur dort zum Tragen kommen, wo nicht bloss verteidigungstaktische Fragen zur Diskussion stehen, sondern wo ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte -- 10 of 92 -Verteidigerpflichten vorliegt. Das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden aufgrund ihrer Fürsorgepflicht knüpft an eine Pflichtverletzung des Verteidigers an, an welcher es bei dieser Konstellation gerade fehlt (BGE 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, Erw. 1.3.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 6B_100/2010 vom 22. April 2010, Erw. 3.1).
2.
Unstrittig handelt es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung. Der erbetene Verteidiger stellte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Antrag auf Freisprechung des Beschuldigten von Schuld und Strafe. Zum Strafmass machte der Verteidiger keine (substantiierten) Ausführungen für den Fall eines (teilweisen) Schuldspruches; er beschränkte sich auf die Bemerkung, die Anträge der Staatsanwaltschaft würden weit über das Ziel hinaus schiessen und sich in jeder Hinsicht als völlig überrissen erweisen. Zum (teil-)bedingten Strafvollzug äusserte er sich nicht konkret. Bezüglich des von der Staatsanwaltschaft beantragten fünfjährigen Berufsverbots bemerkte der Verteidiger, angesichts der jahrzehntelangen untadeligen Berufspraxis des Beschuldigten zeige das beantragte Maximum, dass seitens der Anklagevertretung jedes Augenmass verloren gegangen sei, zumal ein Berufsverbot die Existenzgrundlage des Beschuldigten vollkommen ruinieren würde (vgl. Urk. 46 S. 34). Mit den dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe setzte sich der Verteidiger hingegen in einem ca. 35-seitigen Plädoyer und unter Hinweis auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten (vgl. Urk. 40) eingehend auseinander und legte seinen Standpunkt einlässlich dar (vgl. Urk. 46). Ebenso äusserte er sich duplicando zu den Replikausführungen der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 18 f.). In seinem Schlusswort bemerkte der Beschuldigte, er sei angesichts der enormen Anschuldigungen und des ihm unverständlichen Strafantrages sehr aufgewühlt und fühle sich persönlich verletzt. Er könne unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. D._____ die Vorwürfe des Staatsanwaltes überhaupt nicht nachvollziehen. Er sei überzeugt, bei allen Gesellschaftsgründungen den ihm als Urkundsperson obliegenden Prüfungspflichten vollumfänglich nachgekommen zu sein (Prot. I S. 19). Angesichts dieser Sachlage durfte die Vorinstanz davon ausgehen, der Verzicht auf Ausführungen -- 11 of 92 -zur Strafzumessung für den Eventualfall einer (teilweisen) Verurteilung beruhe auf einer bewusst gewählten und vom Beschuldigten mitgetragenen Verteidigungsstrategie. Dieser betonte in seinem Schlusswort - wie erwähnt - denn auch nochmals seine Unschuld. Mithin kann nicht von einem fehlerhaften Verteidigerverhalten gesprochen werden, das die Vorinstanz zu einer Ausübung ihrer Fürsorgepflicht hätte veranlassen müssen.
3.
Selbst wenn in den unterbliebenen Ausführungen des Verteidigers zum Strafmass für den Fall eines (teilweisen) Schuldspruches eine unzureichende Verteidigung zu erblicken wäre, was die Vorinstanz dazu hätte veranlassen müssen, die Verteidigung aufzufordern, für den Fall einer Verurteilung zum Strafmass zu plädieren, was vorliegend nicht geschehen ist (vgl. Prot. I S. 14), hätte dies keine Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zur Folge.
3.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung ist eine Heilung von Verfahrensmängeln im Rechtsmittelverfahren zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die untere Instanz verfügt und dem Beschuldigten kein Nachteil daraus erwächst; umgekehrt ist die Heilung dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 126 I 68, Erw. 2). Von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist gemäss Praxis des Bundesgerichts selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201, Erw. 2.2.). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 409 StPO).
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3.2
Würde die ungenügende Verteidigung vor Vorinstanz mit Bezug auf die Folgen eines (teilweisen) Schuldspruches einen Verfahrensmangel bedeuten, könnte gleichwohl offen bleiben, ob es sich dabei um einen wesentlichen Mangel handelt, nachdem dieser im Verfahren vor der Berufungsinstanz, welche dieselbe Kognition hat wie das Bezirksgericht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO), ohne Weiteres geheilt werden könnte. Eine Rückweisung würde sich jedenfalls nicht rechtfertigen, da damit eine unverhältnismässige Verzögerung des Verfahrens verbunden wäre und der Beschuldigte vor Vorinstanz bezüglich des Schuldpunktes zweifellos ausreichend (über 30 Seiten Plädoyernotizen in Urk. 44 unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten sowie Duplik in Prot. I S. 18) verteidigt war (vgl. zur zurückhaltenden Rückweisungspraxis auch BGE 6B_100/2010 vom 22. April 2010, Erw. 3.1). D. Umfang der Berufung bzw. der Anschlussberufung
1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, die ausgesprochene Sanktion, die ihm auferlegte Ersatzforderung, die Heranziehung der beschlagnahmten Geldsumme zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten, die Höhe der Entscheidgebühr, die Kostenauflage sowie die zugesprochene Prozessentschädigung (Urk. 57; vgl. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der (mehrfachen) Urkundenfälschung im Amt bezüglich 26 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 7._____ AG (Anhang 3 der Anklage, Nr. 1-26), das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 61; vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO), nachdem die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. August 2012 ihre Anschlussberufung in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Dispositiv Ziff. 2, 2. Lemma) zurückzog (Urk. 77 S. 3).
1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, die ausgesprochene Sanktion, die ihm auferlegte Ersatzforderung, die Heranziehung der beschlagnahmten Geldsumme zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten, die Höhe der Entscheidgebühr, die Kostenauflage sowie die zugesprochene Prozessentschädigung (Urk. 57; vgl. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der (mehrfachen) Urkundenfälschung im Amt bezüglich 26 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 7._____ AG (Anhang 3 der Anklage, Nr. 1-26), das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 61; vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO), nachdem die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. August 2012 ihre Anschlussberufung in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Dispositiv Ziff. 2, 2. Lemma) zurückzog (Urk. 77 S. 3).
2. Mit der Berufung nicht angefochten wurden demnach der Freispruch vom Vorwurf der (mehrfachen) Urkundenfälschung im Amt bezüglich vier Gesell-
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schaftsgründungen mittels Aktien der 1._____ AG (Anhang 1 der Anklage, Nr. 36) und der Beglaubigungen von Unterschriften auf Handelsregisteranmeldungen, der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Dispositiv Ziff. 2, teilweise 1. Lemma, 2. Lemma und 3. Lemma). Nicht angefochten sind sodann auch das Absehen von der Anordnung eines Berufsverbotes (Dispositiv Ziff. 5) und die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv Ziff. 8).
3. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2011 bezüglich Dispositivziffern 2, teilweise 1. Lemma,
2. Lemma und 3. Lemma [Freispruch vom Vorwurf der (mehrfachen) Urkundenfälschung im Amt bezüglich vier Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 1._____ AG sowie bezüglich Beglaubigungen von Unterschriften auf Handelsregisteranmeldungen, Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe], 5 [Absehen von der Anordnung eines Berufsverbots] und 8 [Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten] in Rechtskraft erwachsen ist (dazu auch Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 2 zu Art. 402 StPO).
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III.
Sachverhalt / Rechtliche Würdigung A. Gründung von 171 Aktiengesellschaften unter Verwendung von Aktien und Partizipationsscheinen der 1._____ AG als Sacheinlage
1. Anklagevorwurf allgemein
1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ganz grundsätzlich vor, zusammen mit B._____, C._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches und arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung gehandelt zu haben, wobei jeder mit den Tathandlungen der andern einverstanden gewesen sei und/oder diese zumindest billigend in Kauf genommen habe (Anklage S. 2). Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 8, Erw. 1.1.) ist zu präzisieren, dass es - wie sich auch aus den nachfolgenden einzelnen Anklagevorwürfen ergibt - hierbei jedoch nicht die Meinung der Anklage sein kann, all diese Personen hätten sich zusammengetan, um Schwindelgründungen vorzunehmen. Vielmehr muss aufgrund der einzelnen Tatvorwürfe geschlossen werden, dass die Anklagebehörde mit dieser Einleitung das Grundsätzliche am Zusammenwirken der von der Anklage erwähnten Personen bei den einzelnen Tathandlungen dartun wollte. Auf jeden Fall kann aus dem einleitenden Passus kein weiter gehender Anklagevorwurf abgeleitet werden, als er bei den einzelnen konkreten Tathandlungen umschrieben wird. Insbesondere wird dem Beschuldigten bezüglich der Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 1._____ AG nirgends vorgeworfen, ausser mit B._____ auch mit den weiteren genannten Personen direkt zusammengewirkt zu haben.
1.2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich spätestens im Juni 2004 am bereits früher gefassten Tatentschluss von B._____ beteiligt, eine unbestimmte Anzahl von Aktiengesellschaften zu gründen, wobei im Rahmen von simulierten Verträgen hierfür die 250 Aktien und 235 Partizipationsscheine der 1._____ AG im Wert von angeblich insgesamt Fr. 4'850'000 hätten verwendet werden sollen, was der Beschuldigte gewusst habe. Zudem habe er gewusst bzw. zumindest in -- 15 of 92 -Kauf genommen, dass das Aktienkapital dieser Gesellschaften in Wirklichkeit überhaupt nicht liberiert werden sollte.
1.3. Diesbezüglich wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, gewusst oder zumindest in Kauf genommen zu haben, dass die Darstellung in den Gründungsunterlagen der neu zu gründenden Aktiengesellschaften mit Aktien oder Partizipationsscheinen der 1._____ AG als Sacheinlage, wie sie in der Anklage Ziffer 2. geschildert wird, falsch sei, weil die als Sacheinlagen verwendeten Aktien und Partizipationsscheine der 1._____ AG weder den behaupteten Wert aufgewiesen noch der 2._____ AG gehört hätten und schliesslich den neu gegründeten Aktiengesellschaften auch nie als Eigentum zur freien Verfügung gestanden seien. Entsprechend sei das Aktienkapital der auf diese Weise neu gegründeten Aktiengesellschaften nie liberiert gewesen, was der Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe.
1.4. Dabei hält die Anklage u.a. fest, aus den für die Gründung der jeweiligen Gesellschaft erforderlichen Belegen sei jeweils u.a. hervorgegangen, dass der jeweils vereinbarte Übernahmepreis durch die Ausgabe und Übernahme von Inhaberaktien der Aktiengesellschaft in Gründung durch die als Sacheinlegerin auftretende 2._____ AG sowie durch Übernahme je einer Inhaberaktie durch den 'Angeklagten', die 8._____ AG und/oder weitere Gründungspersonen getilgt würde (Anklage Ziff. 2 S. 4). Wie die Verteidigung vor Vorinstanz zu Recht einwandte, findet ein solcher Vorwurf in den Akten keine Stütze (Urk. 46 S. 17). Aufgrund von Anhang 1 ist jedoch offensichtlich, dass mit 'Angeklagten' nur B._____ gemeint sein kann. Bei der fraglichen Stelle handelt es sich offensichtlich um eine Passage aus der Anklage gegen B._____, die in die Anklage gegen den Beschuldigten hineinkopiert wurde, ohne dass der Begriff 'Angeklagter' durch 'B._____' ersetzt wurde. Mithin ist mit der Verteidigung von einem Verschrieb der Anklagebehörde auszugehen.
1.5. Nachdem der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt bezüglich der Gesellschaftsgründungen Nr. 3-6 gemäss Anhang 1 der Anklageschrift unangefochten geblieben ist (vorne Erw. II/D/2.), ist im Berufungsverfahren der Vorwurf an den Beschuldigten zu prüfen, er habe als öffentlicher Notar des -- 16 of 92 -Kantons J1._____ bei 171 Sacheinlagegründungen von Aktiengesellschaften mittels Aktien und Partizipationsscheinen der 1._____ AG (gemäss Anhang 1 Nrn. 7 - 177) mitgewirkt. In diesem Sinne wirft die Anklage dem Beschuldigten weiter vor, bei 171 von B._____ zwischen dem 25. Juni 2004 und dem 29. August 2005 auf diese Weise gegründeten Aktiengesellschaften mit einem Aktienkapital zwischen Fr. 100'000 und Fr. 1'600'000 als öffentlicher Notar mitgewirkt zu haben, wobei er mit B._____ sowie mit C._____, E._____, I._____ und H._____ aufgrund gemeinsamer Planung und in gleich massgeblicher Weise zusammengewirkt habe und jeder mit den Tathandlungen des andern einverstanden gewesen sei und diese gebilligt habe. Dieser pauschal gehaltene Vorwurf des Zusammenwirkens der genannten Personen kann mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 10, Erw. 1.5.) auch hier nur insoweit von Bedeutung sein, als konkrete Tathandlungen der einzelnen Personen umschrieben sind. Der Anklage lässt sich in der Folge lediglich ein Zusammenwirken mit B._____ entnehmen. Worin das Zusammenwirken des Beschuldigten mit den andern genannten Personen bestanden haben soll, ist in der Anklage - auch unter Zuhilfenahme von Anhang 1, aus dem lediglich hervorgeht, wer als Gründungsprüfer handelte - jedoch nirgends beschrieben, so dass ein gemeinsames Planen und Handeln bezüglich aller 171 Neugründungen nicht Inhalt des Anklagevorwurfs sein kann.
1.6. Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, gewusst zu haben, dass B._____ die neu gegründeten Aktiengesellschaften nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister ohne die Sacheinlagen für Preise zwischen Fr. 4'000 bis Fr. 10'000 pro Aktienmantel an Dritte verkauft habe und dass B._____ als jeweils einziger Verwaltungsrat der zu verkaufenden Aktiengesellschaft spätestens beim Verkauf die Sacheinlage im Rahmen einer unzulässigen Einlagerückgewähr an die 2._____ AG zurückgewährt und durch ein Aktionärsdarlehen ersetzt habe. Schliesslich habe der Beschuldigte - gemäss Anklage - darüber Bescheid gewusst, dass B._____ mit den Käufern jeweils eine schriftliche Vereinbarung getroffen habe, gemäss welcher die jeweilige Sacheinlage von den Käufern nicht übernommen, sondern durch ein Aktionärsdarlehen ersetzt würde, wobei der Käufer die Darlehensschuld des Verkäufers gegenüber der Gesellschaft übernehmen würde.
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2. Anklagevorwurf bezüglich Urkundenfälschung im Amt
2.1. Nachdem - wie bereits erwähnt - der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt bezüglich der Gesellschaftsgründungen Nr. 3-6 gemäss Anhang 1 der Anklageschrift unangefochten geblieben ist, bleibt im Berufungsverfahren der Vorwurf an den Beschuldigten zu prüfen, er habe als öffentlicher Notar des Kantons J1._____ bei 171 Sacheinlagegründungen von Aktiengesellschaften mittels Aktien und Partizipationsscheinen der 1._____ AG (gemäss Anhang 1 Nrn.
7 - 177) mitgewirkt, indem er die von B._____ zugeschickten Gründungsunterlagen der zu gründenden Aktiengesellschaften in seinem Notariatsbüro in … auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft habe. Gemäss nunmehr noch zur Beurteilung stehender Anklage habe der Beschuldigte als Notar zwischen dem 25. Juni 2004 und 29. August 2005 die Gründung der 171 Aktiengesellschaften beurkundet, wobei er in der Gründungsurkunde wider besseres Wissen festgehalten habe, dass aufgrund sorgfältiger Prüfung der Gründungsbelege alle gesetzlichen Voraussetzungen für die von den Gründern gewünschte Gründung einer Aktiengesellschaft erfüllt seien. Weiter habe der Beschuldigte jeweils wider besseres Wissen die unrichtige Feststellung der Gründer, dass die dem Ausgabebetrag aller Aktien entsprechenden Einlagen vollständig erbracht und die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt seien, sowie die falsche Bestätigung, dass die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister über die Sacheinlage frei verfügen könne, beurkundet.
2.2. Die dem Beschuldigten des Weiteren vorgeworfene Beurkundung der von B._____ oder weiteren Personen als Verwaltungsrat der jeweiligen (gegründeten) Aktiengesellschaften unterzeichneten Handelsregisteranmeldungen ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der entsprechende Freispruch durch die Vorinstanz unangefochten geblieben ist (vgl. vorne Erw. II/D/2.).
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3. Anklagevorwurf bezüglich Erschleichung einer falschen Beurkundung (Handelsregisterführer)
3.1. Unter diesem Titel wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, mit seiner Handlungsweise habe er es den als Verwaltungsrat und Gründer dieser Aktiengesellschaften auftretenden Personen, vorab B._____, ermöglicht, mit Hilfe der notariell beglaubigten Gründungsunterlagen, insbesondere der öffentlichen Urkunden sowie der Handelsregisteranmeldungen, den Handelsregisterführern in den Kantonen J1._____, J2._____, J3._____, J4._____, J5._____ und J6._____ die Erfüllung der in Wirklichkeit fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sacheinlagegründung vorzuspiegeln und diese so zur Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister zu bewegen. Wie oben gezeigt, umfasste die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zunächst zwar auch den diesbezüglichen vorinstanzlichen Freispruch. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung in Bezug auf diesen Vorwurf nunmehr zurückgezogen hat, ist dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
3.2. Der weitere, unter dem Titel 'unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe' erhobene Vorwurf der Anklage, der Beschuldigte habe es auch ermöglicht, dass mit der Anmeldung bei den Handelsregisterämtern der vorgenannten Kantone im öffentlichen Handelsregister sowie im Schweizerischen Handelsregisterblatt (recte: Schweizerisches Handelsamtsblatt) [SHAB] falsche Angaben über die in Wirklichkeit fehlende Liberierung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaften gemacht worden seien, was dazu geeignet gewesen sei, Dritte, namentlich Gläubiger, über die fehlende Kapitalausstattung dieser Aktiengesellschaften zu täuschen und damit zu geschäftlichen Fehldispositionen zu verleiten, ist zufolge unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Freispruchs ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. vorne Erw. II/D/2.).
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4. Anklagevorwurf zu Vorsatz, unrechtmässige Vorteils- und Bereicherungsabsicht
4.1. Im subjektiven Bereich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die erwähnten notariellen Beglaubigungen der vorgenannten Gründungsurkunden vorgenommen zu haben, obwohl er aufgrund des gemeinsam mit B._____ gefassten Tatentschlusses gewusst oder aufgrund der ihm bekannten und in der Anklage (S. 6 f.) aufgelisteten Umstände zumindest in Kauf genommen habe, dass die von B._____ vorgelegten Gründungsunterlagen und die von ihm selbst aufgesetzten Gründungsurkunden inhaltlich falsch gewesen seien, weil das Aktienkapital der mit Aktien bzw. Partizipationsscheinen der 1._____ AG als Sacheinlagen gegründeten Aktiengesellschaften nicht liberiert gewesen sei.
4.2. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, einerseits B._____ die Gründung der entsprechenden Aktiengesellschaften zu ermöglichen und anderseits als Notar Honorareinnahmen zu erzielen, wobei er von B._____ im Zusammenhang mit Sacheinlagegründungen von Aktiengesellschaften mittels Aktien und Partizipationsscheinen der 1._____ AG Fr. 68'850 bezahlt erhalten habe.
5. Unbestrittener Sachverhalt
5.1. Der Beschuldigte anerkannte, zwischen Juni 2004 und Ende August 2005 die noch zur Diskussion stehenden 171 Gründungen von Aktiengesellschaften mit Aktien bzw. Partizipationsscheinen der 1._____ AG als Sacheinlage (gemäss Anhang 1 Nrn. 7 - 177) öffentlich beurkundet zu haben (Urk. 042020 S. 2, Urk. 042033 S. 2, Urk. 43 S. 2), wobei er die ihm von B._____ vorbereiteten und in der Regel vorgängig per Post zugestellten Gründungsunterlagen vor der Beurkundung grob prüfte (Urk. 042008 S. 5, Urk. 042020 S. 5 und S. 31). Ebenso anerkannte der Beschuldigte, im Zusammenhang mit diesen Gesellschaftsgründungen von B._____ Fr. 68'850 (als Honorar) erhalten zu haben (Urk. 003003 S. 15).
5.2. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass bei der Gründung der 171 Aktiengesellschaften Aktien bzw. Partizipationsscheine der 1._____ AG als Sach-
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einlagen verwendet wurden. Ausserdem wurde vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass die gleichen Aktiennummern der 1._____ AG teilweise für verschiedene Gründungen als Sacheinlage verwendet wurden (Urk. 042008 S. 9 f., Urk. 042020 S. 16 f. und S. 25; Urk. 042033 S. 3 und S. 13). In diesem Zusammenhang bestritt der Beschuldigte - insbesondere auf Vorhalt verschiedener Verträge über Gesellschaftsverkäufe - grundsätzlich auch nicht, gewusst zu haben, dass die neu gegründeten Aktiengesellschaften von den Aktionären (Sacheinleger/Gründer) ohne Sacheinlage an Dritte für einige tausend Franken verkauft wurden (Urk. 042008 S. 10, Urk. 042020 S. 18 und S. 21, Urk. 042033 S. 3).
5.3. Des Weiteren ist unbestritten und aktenkundig, dass die 2._____ AG - vertreten durch B._____ als einzigem Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift - bei den Neugründungen jeweils als Gründerin und Sacheinlegerin der Aktien bzw. Partizipationsscheine der 1._____ AG fungierte. Als weitere Gründer traten in der Regel B._____ persönlich sowie die 8._____ AG auf, Letztere ebenfalls wiederum vertreten durch B._____ als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat. In den weitaus meisten Fällen unterzeichnete somit B._____ den Sacheinlagevertrag sowohl für die Sacheinlegerin wie auch für die zu gründende Aktiengesellschaft, den Gründungsbericht namens aller drei Gründer und die Statuten sowohl in eigenem Namen wie auch als Vertreter der weiteren beteiligten juristischen Personen. Er wurde auch in den weitaus meisten Fällen als einziger Verwaltungsrat der neu gegründeten Gesellschaften gewählt und unterzeichnete in dieser Funktion auch in deren Namen die Anmeldung fürs Handelsregister.
6. 2._____ AG als Sacheinlegerin
6.1. Das Bezirksgericht hat sich zutreffend zu den Modalitäten der am 23. Februar 2004 mit einem Aktienkapital von Fr. 300'000 erfolgten Gründung der 2._____ AG verbreitet (Urk. 56 S. 13 f., Erw. 6.1.). Darauf sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass diese Gründung mittels eines Schuldbriefes als Sacheinlage, welcher gemäss B._____ ca. drei bis vier Wochen später durch ein sogenanntes Aktionärsdarlehen (Darlehensschuld der -- 21 of 92 -Sacheinlegerin 8._____ AG gegenüber der 2._____ AG) ersetzt wurde (B._____ in Urk. 042012 S. 19), nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet und deshalb nicht zur Diskussion steht. Eine Geschäftstätigkeit übte die 2._____ AG im Wesentlichen lediglich bezüglich der vorliegend zur Diskussion stehenden Gesellschaftsgründungen aus (B._____ in Urk. 042012 S. 15 und S. 17).
6.2. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 56 S. 14) ist nicht ersichtlich, wie bzw. unter welchem Rechtstitel und mit welchem wirtschaftlichen Hintergrund die 2._____ AG ursprünglich, d.h. vor den ersten Gründungen mit Aktien bzw. Partizipationsscheinen der 1._____ AG als Sacheinlage am 10. Juni 2004, Eigentümerin der jeweiligen für die Gründung verwendeten Aktien und Partizipationsscheine der 1._____ AG wurde. Gründer der am 29. Januar 2004 ins Handelsregister eingetragenen 1._____ AG waren am 14. Januar 2004 die 8._____ AG (als Sacheinlegerin von drei Schuldbriefen; dazu unten Erw. III/A/7.2.) sowie die 9._____ AG und die 10._____ AG, wobei letztere Gründer lediglich je eine Pflichtaktie zeichneten (Urk. 151382 ff.). Der Beschuldigte konnte nicht angeben, von wem die 1._____ AG die Sacheinlage (drei Schuldbriefe) übernommen hatte (Urk. 042020 S. 6). Mit anderen Worten wusste der Beschuldigte auch nicht, an wen praktisch das gesamte Aktienkapital und die Partizipationsscheine der 1._____ AG als Gegenleistung für die Sacheinlage gingen. Die 2._____ AG konnte es nicht gewesen sein, da diese erst am 23. Februar 2004 gegründet wurde (Urk. 151754 ff.). B._____ seinerseits verneinte die Frage des die Untersuchung führenden Staatsanwalts, ob die 2._____ AG über eigene Vermögenswerte verfügt habe (Urk. 042012 S. 16). Entgegen der Behauptung von B._____ (Urk. 042012 S. 16) führte die 2._____ AG offenkundig keine Buchhaltung; entsprechende Unterlagen finden sich in den (einstmals) versiegelten Akten jedenfalls nicht (dazu B._____ in Urk. 042012 S. 16). Von einem allfällig treuhänderischen Wirken der 2._____ AG bei den Gesellschaftsgründungen hatte der Beschuldigte - gemäss glaubhafter Beteuerung - jedenfalls keine Kenntnis (Urk. 042033 S. 11 f.).
6.3. Da dem Beschuldigten ein Wissen um Verdacht erregende Umstände (vermögenslose 2._____ AG; inexistente Buchhaltung der 2._____ AG) nicht nachgewiesen werden kann bzw. nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte
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von Gegebenheiten Kenntnis hatte, welche eine Rechtszuständigkeit der 2._____ AG bezüglich des Gesellschaftskapitals der 1._____ AG zwingend ausschloss, kann ihm auch kein Wissen oder Wissenmüssen bezüglich des Unvermögens der 2._____ AG, den zu gründenden Aktiengesellschaften das Eigentum an der Sacheinlage bei der erstmaligen Verwendung verschaffen zu können, nachgewiesen werden.
7. Aktien und Partizipationsscheine der 1._____ AG als Sacheinlage / Liberierung des Gesellschaftskapitals der neu gegründeten Aktiengesellschaften
7.1. Wie sich aus den Akten ergibt und vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird, wurden bei allen Neugründungen von Aktiengesellschaften analoge Sacheinlageverträge verwendet, die lediglich bezüglich Anzahl der übertragenen Aktien der 1._____ AG je nach Höhe des Aktienkapitals variierten oder anstelle von Aktien Partizipationsscheine als Sacheinlage nannten. Als Sacheinlegerin trat jeweils die 2._____ AG auf, die durch B._____ als einzigem Verwaltungsrat vertreten wurde.
7.2. Gemäss diesen Sacheinlageverträgen (z.B. Urk. 200008 ff.) verfügte die 1._____ AG über drei Inhaberschuldbriefe im 2., 3. und 4. Rang über insgesamt Fr. 4'850'000 (Vorgang 1. Rang: Fr. 5'050'000), errichtet auf einer Gewerbe-Liegenschaft (in …), die im Juli 2003 durch K._____ auf Fr. 12'300'000 und im August 2001 durch L._____ auf Fr. 15'300'000 geschätzt worden war und bezüglich welcher nach eigener Besichtigung von B._____ ein Mittelwert von Fr. 13'000'000 angenommen wurde. Entsprechend den drei Inhaberschuldbriefen wurden gemäss Sacheinlagevertrag im Nominalwert von total Fr. 4'850'000 für insgesamt Fr. 2'500'000 Inhaberaktien und für Fr. 2'350'000 Partizipationsscheine herausgegeben, wobei deren Wert nominal 1: 1 bewertet wurde, d.h., die Aktie bzw. der Partizipationsschein wurde nominal mit je Fr. 10'000 bewertet. Als Gegenleistung für die Sacheinlage in Form von Aktien bzw. Partizipationsscheinen der 1._____ AG im Wert von Fr. 100'000 wurden im Rahmen dieser Gesellschaftsgründungen bis auf zwei Stück die Aktien bzw. Partizipationsscheine zu je -- 23 of 92 -Fr. 1'000 der neu gegründeten Gesellschaft von der Sacheinlegerin und je eine (Pflicht-)Aktie von den zwei andern Gründern übernommen.
7.3. Die Anklagebehörde behauptet, die Aktien der 1._____ AG seien entgegen der Angabe in den Sacheinlageverträgen nicht werthaltig gewesen (Urk. 004301, S. 4, Ziff. 3, und S. 7, Ziff. 9). Das Bezirksgericht hat insbesondere unter Hinweis auf die (ursprünglich) errichtete Schuldbriefsumme von Fr. 9,9 Mio. und die dabei gewährten Hypothekarkredite zutreffend ausgeführt, es lasse sich der Wert der Gewerbeliegenschaft in … nicht belegen bzw. sinngemäss, es sei nicht zu erstellen, dass bzw. allenfalls in welchem Umfang es den Aktien bzw. Partizipationsscheinen der 1._____ AG an Wert gemangelt habe (Urk. 56 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass ausserdem eine Prämienabrechnung der … [Versicherungsgesellschaft] vom 21. Mai 2002, ausgehend von einem Versicherungswert der Gebäude von ca. Fr. 11,65 Mio., aktenkundig ist (Urk. 031196), was ebenfalls auf einen Wert der besagten Grundstücke im Bereich von Fr. 10 Mio. hindeutet. Der Beschuldigte räumte ein, entsprechend seiner formellen Prüfungspflicht den materiellen Wert der Sacheinlage und die Frage, ob die Inhaberschuldbriefe im Eigentum der 1._____ AG gestanden seien, nicht geprüft zu haben (Urk. 042020 S. 6). Entsprechende Korrespondenz zwischen B._____ und Dr. M._____ welche Hinweise auf eine fehlende Rechtszuständigkeit der 1._____ AG an den drei Inhaberschuldbriefen über Fr. 4,85 Mio. enthielten (vgl. Urk. 065065, Urk. 065099 f.) und damit den Wert des Gesellschaftskapitals der 1._____ AG als fraglich hätten erscheinen lassen, waren dem Beschuldigten - wie er glaubhaft angab - nicht bekannt (vgl. Urk. 042033 S. 8). Da dem Beschuldigten Anhaltspunkte und damit ein Wissen bzw. Wissenmüssen um eine allenfalls nicht vorhandene grundsätzliche Werthaltigkeit der Sacheinlage jedenfalls nicht nachgewiesen werden können - immerhin war der Beschuldigte im Besitz der erwähnten Schatzungen K._____ und L._____ (Urk. 042020 S. 9; Urk. 063123 ff.) -, hat es mit diesen Ausführungen sein Bewenden.
7.4. Die immer gleiche Vorgehensweise von B._____ im Zusammenhang mit den Gründungen der 171 zur Diskussion stehenden Aktiengesellschaften zeigt eindrücklich, dass es B._____ allein darum ging, nach der Gründung die leeren Ge-
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sellschaften (Aktienmäntel) an Dritte zu verkaufen und daraus Mittel - allenfalls zur Finanzierung des Kaufes der 11._____ AG bzw. der Kühlhausgründstücke zu generieren. Insofern kann von einem eigentlichen Geschäftsmodell von B._____ gesprochen werden.
7.4.1. B._____ verkaufte sämtliche neu gegründeten Aktiengesellschaften ohne die Sacheinlage (Urk. 003001 S. 22, Urk. 042013 S. 22 und S. 26, Urk. 042030 S. 9). In den von B._____ verfassten Verträgen mit den Erwerbern der Aktienmäntel findet sich folgender Passus (dazu auch B._____ in Urk. 042013 S. 27 und S. 28 i.V.m. Urk. 020161 und Urk. 083305; vgl. auch Verträge über Aktienverkäufe in Urk. 031051, Urk. 031052, Urk. 050003, Urk. 061107.13, Urk. 061138.1, Urk. 063029 und Urk. 085034; vgl. auch Schreiben von B._____ an das Handelsregisteramt J4._____ mit Faxkopie an den Beschuldigten vom 4. September 2004 in Urk. 063014): "Besondere Vereinbarungen: die Sacheinlage (10 Aktien) der 1._____ AG werden von den Käufern der AG nicht übernommen. Der Käufer ersetzt diese Sacheinlage durch eigene Sachwerte oder es wird ein Aktionärsdarlehen gewährt. Die Bilanz weist somit zum Zeitpunkt der Übergabe der Aktien bei einem Aktienkapital von 100'000 CHF (...) als einziges Aktivum ein Darlehen an die Aktionäre aus. Auf der Passivseite ist das Aktienkapital von 100'000 CHF verzeichnet. Der Käufer übernimmt die Darlehensschuld des Verkäufers gegenüber der Gesellschaft. Der Käufer ist für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens persönlich verantwortlich. Der Verkäufer garantiert das die Bilanz vollständig, richtig ist, das keinerlei Forderungen fällig sind." Daraus geht jedenfalls hervor, dass der Käufer der Aktien (der neu gegründeten Gesellschaft) die Sacheinlage [i.d.R. zehn Aktien der 1._____ AG] nicht übernimmt, d.h. dass die Sacheinlage nicht Gegenstand der Vereinbarung bildet. Auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint die Abrede insofern, als nicht klar scheint, zu welchem Zeitpunkt die Sacheinlage durch ein Aktionärsdarlehen ersetzt wird. So ist zunächst die Rede davon, der Käufer ersetze die Sacheinlage durch eigene Sachwerte oder durch ein sog. Aktionärsdarlehen (Darlehen der Gesellschaft an deren Käufer). Dies würde bedeuten, dass die Sacheinlage bei Vertragsschluss und Erfüllung des Kaufvertrages noch im Eigentum der neu gegründeten Aktiengesellschaft wäre und durch den Käufer entweder durch Einbrin-- 25 of 92 -gungen eigener Sachwerte oder indem ihm von der Gesellschaft ein (Aktionärs)Darlehen gewährt werde, abgelöst würde. Demgegenüber heisst es in der Abrede weiter, die Bilanz weise somit im Zeitpunkt der Übergabe der Aktien als einziges Aktivum ein Darlehen an die Aktionäre aus, wobei auf der Passivseite das Aktienkapital von Fr. 100'000 verzeichnet sei und der Käufer die Darlehensschuld des Verkäufers gegenüber der Gesellschaft übernehme. Dies würde bedeuten, dass die Sacheinlage zumindest bei der Erfüllung (und damit angesichts des Verkaufspreises wohl auch beim Vertragsabschluss) nicht (mehr) im Eigentum der neu gegründeten Aktiengesellschaft stand und bereits durch ein Aktionärsdarlehen ersetzt wurde, das vom Käufer zu übernehmen wäre. Diese fehlende Akkuratesse erklärt sich ohne Weiteres damit, dass es sich beim Verfasser der Vereinbarungen, B._____ (Urk. 042030 S. 7), um einen juristischen Laien handelt. Klar für B._____ war indessen, dass die Sacheinlage nicht mit der Gesellschaft verkauft werden sollte [so B._____ in Urk. 042013 S. 27 und Urk. 003001 S. 22: "(…) dass mir sehr daran gelegen war, die Sacheinlage von CHF 100'000 wieder ins eigene Büro zu kriegen bzw. zu schützen. Ohne diesen Passus hätte ich riskiert, dass ein Kunde diese werthaltige Sacheinlage später vielleicht für sich hätte reklamieren können"]. Wenn B._____ des Weiteren angab, er habe sich gegenüber dem neuen Eigentümer der Aktiengesellschaft absichern müssen, da dieser einen leeren Aktienmantel übernommen habe und im Prinzip in das Aktionärsdarlehen habe eintreten müssen (Urk. 042013 S. 27), lässt dies auf einen im Zeitpunkt des Aktienverkaufs bereits erfolgten Ersatz der Sacheinlage durch ein sog. Aktionärsdarlehen schliessen. Dies alles weist darauf hin, dass B._____ von Anfang an plante, die Aktien der 1._____ AG nur zum Schein als Sacheinlage für die zu gründenden Aktiengesellschaften zu verwenden. Unter Hinweis auf diese Ausführungen ist die Anklageschrift bezüglich der Frage, wann die Sacheinlage durch ein sog. Aktionärsdarlehen ersetzt wurde, ausreichend präzis und wird ihrer Informationsfunktion gerecht, wenn sie behauptet, spätestens beim Verkauf sei die Sacheinlage durch ein sog. Aktionärsdarlehen ersetzt worden (Urk. 004301, S. 4, Ziff. 5 und S. 7, Ziff. 9).
7.4.2. Vor diesem Hintergrund vermag die Darstellung von B._____, es sei eigentlich seine Absicht gewesen, die neuen Aktiengesellschaften mit den Sacheinlagen
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an Dritte zu verkaufen, und erst, als die Käufer die Sacheinlage nicht gewollt hätten, sei es zu den Vereinbarungen mit dem Aktionärsdarlehen gekommen (Urk. 042013 S. 27, Urk. 042030 S. 9), nicht zu überzeugen. B._____ gab denn auch zu Protokoll, die Praxis habe ihn leider gelehrt, dass die Leute immer nur den Mantel gewollt hätten, obwohl er versuchte habe, ihnen auch die Sacheinlagen anzudrehen (Urk. 042030 S. 24). Damit erklärte B._____ indirekt und sinngemäss, dass er nicht ernsthaft daran glaubte, die Sacheinlage zusammen mit der gegründeten Aktiengesellschaft verkaufen zu können. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass B._____ bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Gesellschaftsgründung davon ausging, lediglich einen Käufer zu finden, der den (leeren) Aktienmantel kaufen werde. Darauf deutet unmissverständlich auch der Umstand hin, dass beispielsweise bei den Gründungen am 25. Juni 2004 in drei Fällen (12._____ AG, 13._____ AG, 14._____ AG) die Aktien Nr. … … und … der 1._____ AG, welche bereits am 10. Juni 2004 als Sacheinlage gedient hatten, erneut als Sacheinlage verwendet wurden (vgl. Anhang 1 zur Anklageschrift). Auch in den Fällen, in welchen B._____ Gesellschaften unter Berücksichtigung 'spezieller Wünsche' gründete (dazu B._____ in Urk. 042013 S. 29), war vor der Gründung klar, dass der Auftraggeber bzw. Käufer die Sacheinlage nicht übernehmen werde. Demzufolge wusste B._____ auch, dass die Sacheinlage (Aktien bzw. Partizipationsscheine der 1._____ AG) nach der Gründung umgehend durch ein Aktionärsdarlehen ersetzt werde.
7.4.3. Auch der Internetauftritt der 2._____ AG (vgl. Urk. 085072 ff.; Urk. 062285 ff.), für den B._____ verantwortlich war (Urk. 042030 S. 21), zeigt mit jeder nur wünschbaren Deutlichkeit, dass B._____ von Anfang an plante, die gegründeten Aktiengesellschaften ohne die Sacheinlage zu verkaufen. Auf der entsprechenden Homepage wurden Aktiengesellschaften mit einem Gesellschaftskapital von Fr. 100'000 ('Vorratsgesellschaften') für pauschal Fr. 5'500 bzw. (mit Sitz in … [J6._____]) für Fr. 6'000 angeboten (Urk. 085072 f.) bzw. ist erkennbar, dass Gesellschaften mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000 für Fr. 5'500 bzw. Fr. 6'000 verkauft wurden (Urk. 062286). Dass dieser Preis keine Sacheinlage beinhaltete (so auch B._____ in Urk. 042030 S. 21), bedarf keiner Weiterung.
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7.4.4. Letztlich stellt auch die Kadenz, mit welcher B._____ - teilweise unter (grundsätzlich nicht unzulässiger; dazu auch der Gutachter Prof. D._____ in Urk. 40 S. 14, Ziff. 70) mehrmaliger Verwendung derselben Aktien der 1._____ AG - die Gründung von Dutzenden von Aktiengesellschaften innerhalb von ca. 15 Monaten veranlasste, ein Indiz dar, dass es ihm von Anbeginn an nur darum ging, Aktienmäntel zu verkaufen.
7.5. Eines der wichtigsten Prinzipien des Aktienrechts ist der Kapitalschutz, der sich namentlich bei der Gründung (und der Kapitalerhöhung) in dem Sinne auswirkt, dass das den Wirtschaftsteilnehmern in den Statuten und im Handelsregister kundgegebene Eigenkapital der Gesellschaft auch tatsächlich vollständig zur Verfügung gestellt wird. Dem Schutz vor Emissionsschwindel dienen unter anderem die Bestimmungen über die Sacheinlagen und -übernahmen (Art. 634 und Art. 635 OR). Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn die Gesellschaft sofort nach der Eintragung im Handelsregister darüber als Eigentümerin verfügen kann und wenn sie entsprechend werthaltig sind (BGE 132 III 668, Erw. 3.2., mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 680 Abs. 2 OR steht dem Aktionär ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, nicht zu. Diese Bestimmung schliesst nicht nur die eigentliche Rückforderung durch den Aktionär aus. Die Norm ist nach klarer Lehre und Praxis vielmehr zweiseitig und verbietet der Gesellschaft zusätzlich, aus dem geschützten Gesellschaftsvermögen Leistungen an den Aktionär vorzunehmen. In den Anwendungsbereich dieses Verbotes der Einlagerückgewähr fallen nicht nur eigentliche Ausschüttungen aus dem Sperrvermögen, sondern gegebenenfalls auch andere Finanztransaktionen der Gesellschaft, die eine Kapitalrückgewähr herbeiführen können, wie Darlehen an Aktionäre oder der Erwerb eigener Aktien. Das Verbot der Einlagenrückgewähr erstreckt sich über das gesamte Nennkapital (Aktienkapital und Partizipationsscheinkapital) (Kurer, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. A., Basel 2012, N 17 und N 18 zu Art. 680 OR, mit weiteren Hinweisen).
7.5.1. Wie erwähnt, ersetzte B._____ - als allein handelnder Verwaltungsrat der 2._____ AG - jeweils die Sacheinlage (in Form von Aktien der 1._____ AG) nach der Gründung der jeweiligen Gesellschaft, aber vor deren Verkauf, durch ein so-
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genanntes Aktionärsdarlehen. In diesem Zusammenhang sprach B._____ von 'magischer Minute', wo die Aktien ausgebucht und durch andere Beteiligungen ersetzt worden seien (Urk. 042030 S. 8). Andernorts erwähnte er, man habe das Prinzip des Aktionärsdarlehens angewendet (Urk. 042015 S. 7) bzw. die jeweilige Sacheinlage sei nur zum Zweck der Gründung verwendet und nach der Gründung wieder zurückgegeben bzw. durch ein Aktionärsdarlehen ersetzt worden (Urk. 042012 S. 22). Obwohl mit dem Begriff 'Aktionärsdarlehen' gemeinhin ein Darlehen eines Aktionärs an die Gesellschaft verstanden wird (vgl. auch Urk. 40 S. 4, Ziff. 10), meinte B._____ damit die umgekehrte Konstellation, nämlich ein Darlehen der Gesellschaft an einen Aktionär [dazu B._____ in Urk. 042001 S. 3 und Urk. 042012 S. 23: "der Aktionär schuldet der Firma (…)"]. Es wurde bereits erwogen, dass die 2._____ AG den zu gründenden Gesellschaften kein Eigentum und damit keine freie Verfügungsmacht an den als Sacheinlage formell eingebrachten Aktien der 1._____ AG verschaffen konnte (vorne Erw. III/A/6.2.).
7.5.2. In Frage steht, ob sich diese unterbliebene Liberierung durch das von B._____ ins Feld geführte sogenannte Aktionärsdarlehen beheben liess. Ob dabei von einer eigentlichen Einlagenrückgewähr gesprochen werden kann (dazu die etwas semantische Bemerkung im Privatgutachten D._____ in Urk. 40 S. 6, Ziff. 24), kann unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Offenkundig ist, dass im Rahmen der 'Ablösung' der Sacheinlage die jeweilige neu gegründete Aktiengesellschaft der Sacheinlegerin (2._____ AG) kein Darlehen im eigentlichen Sinne [vgl. dazu Art. 312 OR ("Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes")] gewährte. B._____ behauptet solches denn auch nicht. Vielmehr wurde gemäss B._____ zwischen der gegründeten Aktiengesellschaft und der 2._____ AG, je vertreten durch B._____, im Rahmen der 'Rückerstattung' der Sacheinlage vereinbart, dass die ehemalige Sacheinlegerin der neu gegründeten Aktiengesellschaft unter dem Titel Darlehen Fr. 100'000 schulde. Solche Formen der Sacheinlagerückerstattungen sind nicht a priori unzulässig bzw. verstossen nicht in jedem Fall gegen das Verbot der Einlagerückgewähr. Ein solcher Verstoss wird allerdings dann angenommen, wenn entweder nie eine ernst zu nehmende Rückzahlungsabsicht bestand (fiktives Darlehen) oder der Aktionär von Anfang an nicht in der Lage war, das Darlehen zurückzuzahlen (Kurer, a.a.O., -- 29 of 92 -N 22 zu Art. 680 OR mit Hinweisen). Vorliegend kann im Ernst nicht behauptet werden, die 2._____ AG, vertreten durch B._____, habe sich gegenüber den Dutzenden von neu gegründeten Gesellschaften verpflichten wollen, das 'Aktionärsdarlehen' von jeweils zwischen Fr. 100'000 und Fr. 1'500'000 (insgesamt rund 20 Millionen Franken) jederzeit vor dem Abschluss des Vertrages betreffend Verkauf der Aktien der gegründeten Gesellschaft (zurück-)zuzahlen. Solches macht B._____ auch nicht geltend und würde unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch keinen Sinn machen, nachdem die gegründete Gesellschaft jeweils für wenige tausend Franken verkauft werden sollte. Auch die im Zusammenhang mit dem sog. Aktionärsdarlehen bemühten Umschreibungen von B._____ machen den fiktiven Charakter seines Konstrukts deutlich. Im Übrigen wäre fraglich, ob die 2._____ AG diesbezüglich als solvent zu bezeichnen wäre, verneinte doch B._____ die Frage gegenüber der Staatsanwaltschaft, ob die 2._____ AG über eigene Vermögenswerte verfüge (Urk. 042012 S. 16). Somit erfolgte die im Rahmen der Sacheinlage unterbliebene Liberierung auch durch das nachfolgend installierte sog. Aktionärsdarlehen nicht. Der fehlende Leistungswille bzw. die nicht vorhandene Leistungsfähigkeit bezüglich des sog. Aktionärsdarlehens - mithin die fehlende Werthaltigkeit dieses sog. Aktionärsdarlehens - wird in der Anklage zureichend umschrieben mit der Behauptung eines in Wirklichkeit nicht liberierten Aktienkapitals bzw. einer 'fehlenden Kapitalausstattung dieser Aktiengesellschaften' (Urk. 004301 S. 4, Ziff. 3 und S. 6, Ziff. 8).
7.5.3. Letztlich ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Der Erwerber der (faktisch) von B._____ gegründeten Aktiengesellschaften verpflichtete sich jeweils wohl, die Schuld aus dem sog. Aktionärsdarlehen zu übernehmen. Eine Bereitschaft, diese Forderung der Gesellschaft tatsächlich zu erfüllen, kann indessen ausgeschlossen werden angesichts des Umstandes, dass der Erwerber - gegen ein Entgelt von in der Regel einigen tausend Franken - neben der Schuldverpflichtung bloss einen leeren Aktienmantel erhielt.
7.6. Zusammengefasst verwendete B._____ die Aktien der 1._____ AG lediglich zum Schein als Sacheinlage der zu gründenden Aktiengesellschaften. Auch durch die nachfolgende Installierung einer Aktionärsverpflichtung im Umfang des Ge-
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sellschaftskapitals standen den gegründeten Gesellschaften keine werthaltigen Forderungen zur Verfügung.
7.7. Zu prüfen ist, ob bzw. in welchem Umfang der Beschuldigte um die dargelegten Vorgänge und Umstände wusste bzw. wissen musste. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, der Beschuldigte habe ab dem 25. Juni 2004 gewusst, dass die jeweilige Sacheinlage nur pro forma bzw. zum Schein der neu zu gründenden Gesellschaft übereignet worden sei, so dass das Aktienkapital der neu gegründeten Gesellschaft nie liberiert gewesen sei (Urk. 56 S. 15-28).
7.7.1. Das Bezirksgericht hat zutreffend bemerkt, dass - nachdem die ersten vier Gesellschaftsgründungen unter Mitwirkung des Beschuldigten am 10. Juni 2004 erfolgt waren - der Beschuldigte am 25. Juni 2004 acht weitere Gründungen beurkundete, wobei - wie erwähnt - in drei Fällen (12._____ AG, 13._____ AG, 14._____ AG) die Aktien Nr. …, … und … der 1._____ AG, welche bereits am 10. Juni 2004 als Sacheinlage gedient hatten, erneut als Sacheinlage verwendet wurden (Urk. 56 S. 15, Erw. 6.3.). Dies war dem Beschuldigten bewusst. Er räumte selber ein, gewusst zu haben, dass die Aktien der 1._____ AG nur für die Gründungen der Aktiengesellschaften verwendet wurden und anschliessend an die Sacheinlegerin, die 2._____ AG, zurückgingen (der Beschuldigte in Urk. 042020 S. 16). Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 15, Erw. 6.3.) ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte, nachdem teilweise innerhalb von sieben Tagen [Handelsregistereintrag der 15._____ AG am 16. Juni 2004 (Urk. 200218) und Gründungsbericht betreffend der 12._____ AG vom 23. Juni 2004 (Urk. 200166 ff.)] dieselben Aktien Nr. … von der 2._____ AG für eine weitere Gründung verwendet wurden, bereits bei den Gründungen vom 25. Juni 2004 Kenntnis davon hatte, dass die Sacheinlage jeweils nicht bei der gegründeten Gesellschaft verblieb (vgl. dazu auch der Beschuldigte in Urk. 042008 S. 10 und Urk. 042020 S. 16).
7.7.2. Es ist unstrittig, dass der Verwaltungsrat der jeweils neu gegründeten Aktiengesellschaft, in casu der einzige Verwaltungsrat B._____, grundsätzlich die Kompetenz hatte, die der Gesellschaft übertragene Sacheinlage wieder zu ver-
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äussern (dazu auch der Beschuldigte in Urk. 042008 S. 9: "Der neue Verwaltungsrat hat je die Verpflichtung darauf zu achten, dass wenn ein Sachwert hinausgeht, ein neuer Sachwert hineinkommt"). Damit sprach der Beschuldigte den Aspekt der Werthaltigkeit an, dessen er sich offenkundig bewusst war. Der Beschuldigte behauptete anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2008, nicht zu wissen, wie bzw. unter welchen Umständen es zur Rückübertragung der Sacheinlage an die 2._____ AG gekommen sei (Urk. 042020 S. 16: "Wie er [B._____] das gemacht hat, weiss ich nicht"). Gleichlautend äusserte er sich auch in der Schlusseinvernahme vom 18. November 2009 (Urk. 003003 S. 2). Diese apodiktische Behauptung relativierte der Beschuldigte indes in der Befragung vom 13. März 2008, als er auf Vorhalt eines auch an ihn per Fax (Urk. 063026) gegangenen Schreibens von B._____ an das Handelsregisteramt des Kantons J3._____ vom 15. Juni 2004 (recte: 15. Juni 2005) und dem staatsanwaltschaftlichen Hinweis, daraus sei ersichtlich, dass er von den 'besonderen Vereinbarungen' Kenntnis gehabt habe, meinte, ja logischerweise, wenn er das so in den Akten habe (Urk. 042020 S. 18). Der Beschuldigte wusste aber nicht erst seit Juni 2005 von der Vorgehensweise des faktisch für die involvierten Gesellschaften handelnden B._____ im Zusammenhang mit der 'Ablösung' der Sacheinlage. In den sichergestellten Unterlagen des Beschuldigten fand sich ein Faxschreiben von B._____ vom 4. September 2004 an das Handelsregisteramt des Kantons J4._____, in welchem B._____ seine Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Sacheinlage ('besondere Vereinbarungen') darlegte (Urk. 063014; dazu auch der Beschuldigte in Urk. 042033 S. 15). Mithin wusste der Beschuldigte bereits anfangs September 2004, unter welchen Umständen es zur Rückübertragung der Sacheinlage an die Aktionäre bzw. Sacheinlegerin (2._____ AG) kam. Weitere entsprechende Schriftstücke wurden dem Beschuldigten im Oktober 2004 (Urk. 063118), im Juni 2005 (Urk. 063026, Urk. 063029, Urk. 063043) und im Oktober 2005 (Urk. 063228) zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der Formulierungen, insbesondere auch im Schreiben vom 4. September 2004, dass die Bilanz im Zeitpunkt der Übergabe der Aktien als einziges Aktivum ein (sogenanntes) Aktionärsdarlehen ausweise (Urk. 063014), musste der Beschuldigte damals zwingend schliessen, -- 32 of 92 -dass die 'Ablösung' der Sacheinlage jeweils vor dem Verkauf der neu gegründeten Gesellschaft vorgenommen wird.
7.7.3. Der Beschuldigte erwiderte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Oktober 2007 auf die Frage, ob er Kenntnis davon habe, dass die als Sacheinlage verwendeten Aktien der 1._____ AG von der Sacheinlegerin effektiv zurückgekauft worden seien, er habe teilweise solche Belege bei den Akten, solche Rückübernahmeverträge müssten bei den Akten sein; wenigstens habe er solche gesehen (Urk. 042008 S. 10). Auch in der Konfrontationseinvernahme (mit B._____) vom 17. August 2009 erklärte der Beschuldigte, B._____ habe ihm - im Zusammenhang mit der mehrfachen Verwendung derselben Sacheinlage - Verträge betreffend Rückkauf der Aktien (Sacheinlage) vorgelegt (Urk. 042033 S. 3). Die Frage des einvernehmenden Staatsanwalts, ob es sich bei den erwähnten Verträgen um jene Schriftstücke betreffend der 'besonderen Vereinbarungen' handle, bejahte der Beschuldigte mit dem Hinweis, es handle sich um die Vereinbarung, die in den Einvernahmen bereits mehrfach erwähnt worden sei (Urk. 042033 S. 3). Damit handelte es sich bei den dem Beschuldigten zur Kenntnis gebrachten Schriftstücken unzweifelhaft um Verträge betreffend Verkauf der gegründeten Gesellschaften und nicht um Vereinbarungen betreffend Rückgewähr der Sacheinlage. Dass es diesbezüglich schriftliche Unterlagen gab, kann ausgeschlossen werden, nachdem solche bei den Hausdurchsuchungen weder beim Beschuldigten noch bei B._____ sichergestellt werden konnten.
7.7.4. Der Beschuldigte wusste auch, dass die (faktisch) von B._____ gegründeten Gesellschaften (faktisch von diesem) nach der Gründung für wenige tausend Franken verkauft wurden [der Beschuldigte in Urk. 042020 S. 21 und Urk. 042008 S. 10; dazu auch Urk. 042011 S. 7 i.V.m. Urk. 042036 S. 4: "(…) die Gesellschaften an den richtigen Besitzer kämen."]. Anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2007 hatte der Beschuldigte ein Wissen um den Preis noch in Abrede gestellt (Urk. 042008 S. 10). Indessen ist die Bemerkung des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass der Erwerber nebst dem Kaufpreis Fr. 100'000 an die erworbene Gesellschaft bezahle (Urk. 042020 S. 21 f.), als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Einerseits wird solches in den 'besonderen Vereinbarungen' nicht er-- 33 of 92 -wähnt, sondern vielmehr, dass der Erwerber eine Darlehensschuld des Verkäufers (von Fr. 100'000) gegenüber der Gesellschaft übernimmt, anderseits macht eine solche Zahlung auch aus der Optik des Erwerbers keinen Sinn. Dieser will offenkundig für wenige tausend Franken lediglich einen Aktienmantel erwerben. Hätte er nämlich Fr. 100'000 zur Verfügung, ist nicht einzusehen, weshalb er diese Summe nicht direkt für eine Gesellschaftsgründung (mit Barliberierung) eingesetzt hätte (vgl. dazu auch die ausweichende Bemerkung des Beschuldigten in Urk. 042020 S. 22). Die Aussage des Beschuldigten offenbart jedoch sein Bewusstsein, dass die gegründete Gesellschaft - nach der Ablösung der Sacheinlage - mit dem sogenannten Aktionärsdarlehen über kein werthaltiges Aktivum mehr verfügte.
7.7.5. Nachdem der Beschuldigte - spätestens am 4. September 2004 - das Geschäftsmodell von B._____, der jeweils in faktischer Personalunion handelte, wessen sich der Beschuldigte bewusst war (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 56 S. 21, Erw. 7.6 in fine), in seiner vollen Tragweite zur Kenntnis genommen hatte [Gründung von Aktiengesellschaften mittels Sacheinlage im Hinblick auf einen Verkauf für je wenige tausend Franken mit der Absicht, kurze Zeit später die Sacheinlage an die Gründerin zurück zu übertragen unter Installierung eines sogenannten (nicht werthaltigen) Aktionärsdarlehens], musste für ihn klar sein, dass es um Schwindelgründungen ging. Auch für den Beschuldigten war im Zeitpunkt der Beurkundung evident, dass die 2._____ AG, vertreten durch B._____, selbst wenn sie zahlungsfähig sein sollte, jedenfalls nicht bereit sein würde, nach der absehbaren Installierung dieses sogenannten Aktionärsdarlehens diese Schuld (jederzeit, zumindest bis zum Verkauf der Gesellschaft) zu honorieren (dazu unter dem Aspekt der Zahlungsfähigkeit auch der Beschuldigte in Urk. 042020 S. 22), zumal ja die zu gründende Gesellschaft - wie der Beschuldigte wusste - ohnehin für wenige tausend Franken verkauft werden sollte. Insofern würde - für den Beschuldigten klar erkennbar - der gegründeten Gesellschaft letztlich lediglich ein wertloses Aktivum zur Verfügung stehen. Mit anderen Worten konnte das Gesellschaftskapital auch aus Sicht des Beschuldigten auf diese Weise nicht liberiert werden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, wenn sich der Beschuldigte jeweils bei B._____ im Rahmen des Gründungsaktes versicherte, dass die Sach-- 34 of 92 -einlegerin (2._____ AG) wiederum Eigentümerin der für die Gründung verwendeten Sacheinlage war (dazu der Beschuldigte u.a. in Urk. 042033 S. 3).
7.7.6. Zusammengefasst ist somit erstellt, dass der Beschuldigte - dies in Abweichung zur Vorinstanz - ab 4. September 2004 mit Bezug auf die Liberierung des Gesellschaftskapitals um den schwindelhaften Charakter der Aktiengesellschaftsgründungen wusste.
8. Urkundenfälschung im Amt
8.1. Das Bezirksgericht hat sich grundsätzlich zutreffend zum Tatbestand von Art. 317 Ziff. 1 StGB sowie zur Qualität der Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft als öffentliche Urkunde geäussert (Urk. 56 S. 28 f., Erw. 9.1-9.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei die Neufassung von Art. 110 Abs. 4 und 5 StGB (seit 1. Januar 2007 in Kraft) inhaltlich Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 und 2 aStGB entspricht. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen beglaubigt, sondern sie leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge bzw. die Sacheinlage der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Dementsprechend hat das Bundesgericht in Fällen der blossen Scheinliberierung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden war, Erschleichung einer Falschbeurkundung bejaht (BGE 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008, Erw. 2.2.2., mit weiteren Hinweisen).
8.2. Wie bereits erwogen, wusste der Beschuldigte bei der Errichtung der Gründungsurkunden ab 4. September 2004, dass die jeweilige Sacheinlage der zu gründenden Gesellschaft nicht zur Verfügung stehen würde, sondern - im Hinblick auf den Verkauf der Gesellschaft als Aktienmantel - durch ein wertloses sogenanntes Aktionärsdarlehen ersetzt werden würde, so dass das Gesellschaftskapi-- 35 of 92 -tal der zu gründenden Gesellschaft nicht liberiert war. Sein Einwand, die Sacheinlage sei gemäss den Angaben der Gründer vorhanden gewesen (Urk. 042020 S. 21), geht unter Hinweis auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ins Leere. Demnach war dem Beschuldigten bewusst, dass - entgegen den Feststellungen in der Gründungsurkunde (vgl. z.B. Urk. 200014 ff., Ziff. II) - die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten waren, die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht sofort als Eigentümerin über die Sacheinlage würde frei verfügen können und damit die entsprechenden Einlagen nicht vollständig erbracht waren, mithin die Gründungsurkunde mit Bezug auf die Liberierung des Gesellschaftskapitals einen unwahren Inhalt aufwies. Letztlich war dem Beschuldigten auch klar, dass die inhaltlich unwahre Gründungsurkunde für die Eintragung der gegründeten Aktiengesellschaft und damit zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden würde.
8.3. Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung auf den Standpunkt, zum Zeitpunkt der Gründung sei diese Sacheinlage vorhanden gewesen (Urk. 042020 S. 21). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf BGE 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008, Erw. 2.3.1. zutreffend erwogen, es komme nicht darauf an, ob die Sacheinlage in der 'logischen Sekunde' der Gründung der Gesellschaft vorhanden gewesen sei, da die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft nicht lediglich Urkunde darüber sei, dass die Gründer die im Gesetz genannten Tatsachen vor der Urkundsperson bestätigt hätten, sondern auch darüber, dass ihre Bestätigung mit den Tatsachen übereinstimme (Urk. 56 S. 30). Vorliegend ist massgeblich, dass der Beschuldigte als Notar und damit als Person öffentlichen Glaubens die Wahrheit der Erklärung, wonach die Gesellschaft nach Eintragung im Handelsregister über die Sacheinlage verfügen könne, garantiert hat, die Erklärung indes - wie er wusste - unwahr war, da die zum Schein eingebrachten Aktien bzw. Partizipationsscheine entsprechend dem Geschäftsmodell von B._____ an die 2._____ AG rückerstattet und durch ein nicht werthaltiges sogenanntes Aktionärsdarlehen ersetzt werden würden, so dass das Gesellschaftskapital jedenfalls nicht liberiert war. Damit entsprach der Inhalt der Gründungsurkunde nicht den Tatsachen. Der mehrfach vom Beschuldigten erhobene Einwand, es treffe ihn lediglich eine formelle Prüfungspflicht (u.a. Urk. 042008 S. 6 und S. 8, -- 36 of 92 -Urk. 42020 S. 2 und S. 25, Urk. 042033 S. 3), verfängt somit ebenso wenig wie sein Standpunkt, es müsse ihn (im Rahmen der öffentlichen Beurkundung der Gesellschaftsgründungen) nicht kümmern, wie die eingebrachte Sacheinlage wiederum an die Gründer bzw. die Sacheinlegerin zurückgegangen sei (Urk. 042020 S. 16). Im Übrigen nimmt auch der Privatgutachter Prof. D._____ an, die notarielle Prüfung erstrecke sich nicht darauf, ob die Verfasser der Dokumente ihre Aussagen wahrheitsgemäss abgegeben hätten, es sei denn, die Urkundsperson habe Kenntnis von Umständen, die mit dem Inhalt der vorgelegten Belege unvereinbar seien (Urk. 40 S. 18, Ziff. 88 in fine, und S. 19, Ziff. 100). Letzteres war vorliegend genau der Fall. In diesem Sinne schliesst der Privatgutachter zu Recht, die strafbare Relevanz beginne dort, wo für die Urkundsperson objektive Anhaltspunkte erkennbar seien oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbar sein müssten, dass der ihr bekanntgegebene Parteiwille nicht richtig erklärt worden sein könne (Urk. 40 S. 16, Ziff. 77).
8.4. Ob der spätere Käufer des jeweiligen Aktienmantels willens und in der Lage gewesen wäre, das Darlehen zurückzuzahlen, ist im Übrigen unerheblich (vgl. dazu BGE 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008, Erw. 2.3.1.).
8.5. Damit erfüllte der Beschuldigte bezüglich der Gründungen ab dem 9. September 2004 (Anhang 1 der Anklage, Nr. 46-177) mehrfach in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen ist.
8.6. Bezüglich der 39 Gesellschaftsgründungen mit Aktien der 1._____ AG vor dem 9. September 2004 (Anhang 1 der Anklage, Nr. 7-45) ist der Beschuldigte mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt freizusprechen.
9. Rechtsirrtum
9.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung ausgeführt, im Zusammenhang mit der mehrfachen Verwendung derselben Sacheinlage bei Gesellschaftsgrün-
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dungen habe B._____ das Vorgehen bei Handelsregisterämtern abgeklärt und er selber - der Beschuldigte - habe auch telefonischen Kontakt mit einzelnen Handelsregisterämtern gehabt, wobei ihm dieses Vorgehen nicht als problematisch erklärt worden sei (Urk. 042020 S. 34, Urk. 042033 S. 13-15). Die Belege seien in formeller Hinsicht soweit in Ordnung gewesen und entsprechend habe dann das Handelsregisteramt die Eintragungen vorgenommen (Urk. 042008 S. 8 und S. 11, Urk. 042020 S. 18). Explizit auf einen Rechtsirrtum hat sich der Beschuldigte nicht berufen. Ein solcher wäre auch nicht gegeben.
9.2. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. In einem Verbotsirrtum handelt somit, wer in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich, aber aus zureichenden Gründen, für erlaubt hält. Der Täter handelt nur in einem Rechtsirrtum, wenn er meint, kein Unrecht zu tun. Hält er sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. Ein Rechtsirrtum kann sich nur zugunsten des Täters auswirken, wenn er als unvermeidbar erscheint. Auf einen Rechtsirrtum kann sich nur berufen, wer aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Zureichend ist ein Grund nach der Rechtsprechung nur, wenn dem Täter aus seinem Irrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008, Erw. 3.3. f., mit weiteren Hinweisen). Art. 21 StGB entspricht der Sache nach Art. 20 aStGB sowie der dazu entwickelten Praxis (Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB,
18. A., Zürich 2010, S. 69).
9.3. Gemäss Art. 940 Abs. 1 OR und Art. 21 HRegV hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Während ihm für die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen eine umfassende Kognition zusteht, ist seine Prüfungsbefugnis in Belangen des materiellen Rechts beschränkt. Er hat nach ständiger Rechtsprechung auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung -- 38 of 92 -von Vorschriften, die nachgiebigen Rechts sind oder nur private Interessen berühren, das Zivilgericht anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht aber wenn sie auf einer ebenfalls vertretbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Zivilgericht überlassen bleiben muss (BGE 132 III 668, Erw. 3.1., mit weiteren Hinweisen; dazu auch der Handelsregisterführer N._____ in Urk. 042038 S. 3 f.).
9.4. In diesem Sinne hatten verschiedene Handelsregisterämter Zweifel, ob die von B._____ praktizierte mehrmalige Verwendung derselben Sacheinlage bei Aktiengesellschaftsgründungen zulässig ist bzw. ob nicht eine sogenannte Schwindelgründung vorliegt (vgl. der Beschuldigte in Urk. 042033 S. 13 f.; vgl. das Handelsregisteramt des Kantons J3._____ in Urk. 041236 f.; dazu auch der Handelsregisterführer des Kantons J3._____ (N._____) in Urk. 042038 S. 3 und S. 6; das Handelsregisteramt des Kantons J4._____ war in seiner Strafanzeige der Meinung, dass - im Gegensatz zu früheren Eintragungen - bereits im Gründungsstadium die Sacheinlage rückerstattet worden sei, Urk. 020072). Ansonsten wurden seitens der Handelsregisterführer offenbar keine Bedenken angemeldet. Dass eine mehrfache Verwendung derselben Sacheinlage zulässig sein kann, wurde erwogen (vorne Erw. III/A/7.5.2.; vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 26. August 2009, Urk. 085056 ff., insb. 085063). Diesbezüglich tätigte der Handelsregisterführer N._____ - aufgrund einer ihm bekannten Stellungnahme des eidgenössischen Handelsregisters zur Verwendung identischer Sacheinlagen vom 2. November 2004 (Urk. 085075 ff.) - Abklärungen beim eidgenössischen Handelsregisteramt in O._____ (Urk. 085065; Urk. 042038 S. 4 f.). Er wurde (telefonisch) an das Handelsregisteramt des Kantons J7._____ verwiesen mit dem Hinweis, dieses Amt habe Erfahrungen mit solchen Fällen, und mit dem weiteren Hinweis, solche Gesellschaften müssten grundsätzlich eingetragen werden, wenn sämtliche Belege vorhanden seien und die Inhaberaktien frei verfügbar seien, wie dies im Gründungsbericht und in der Prüfungsbestätigung bestätigt worden sei (Urk. 042038 S. 5). Vom Handelsregisteramt des Kantons J7._____ konnte N._____ letztlich keine Auskunft erhältlich machen (Urk. 042038 S. 5 und S. 9). Auf entsprechende Aufforderung von N._____ (dazu beispielswei-- 39 of 92 -se Urk. 041236 und Urk. 042038 S. 6 f.) liess B._____ dem Handelsregister des Kantons J3._____ die in die Kaufverträge betreffend der gegründeten Aktiengesellschaften aufgenommene Passage zukommen (vgl. Urk. 020377 f.; vgl. nachfolgend Erw. III/A/9.6.; vgl. auch die ähnlich lautende Stellungnahme der 16._____ AG, vertreten durch C._____, in Urk. 020409). Die von B._____ beim Handelsregister des Kantons J3._____ angemeldeten Gesellschaften wurden letztlich - angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers wohl zu Recht - eingetragen, da keine formellen Unregelmässigkeiten festgestellt wurden und die Handelsregisterführer mutmasslich keine Kenntnis vom Geschäftsmodell des B._____ hatten (vgl. dazu N._____ in Urk. 042038 S. 4 und S. 8 f.).
9.5. Für die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsirrtums ginge es im Übrigen nicht darum, ob eine bereits einmal verwendete Sacheinlage bei einer späteren Gründung einer anderen Aktiengesellschaft erneut als Sacheinlage eingebracht werden konnte bzw. kann, sondern, ob - wie bereits vor der Gründung von B._____ im Hinblick auf den Verkauf der zu gründeten Gesellschaft beabsichtigt eine Sacheinlage durch ein nicht werthaltiges sog. Aktionärsdarlehen ersetzt werden kann. Diesbezüglich tätigte B._____ - wie sich aus den Ausführungen von N._____ und den entsprechenden Unterlagen unschwer entnehmen lässt (Urk. 042038 S. 3 ff.; Urk. 085065) - keine Abklärungen; die gegenteilige Aussage von B._____ (Urk. 042012 S. 25) ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Sein Hinweis, deshalb sei auch eine Anfrage beim eidgenössischen Handelsregisteramt in O._____ erfolgt (Urk. 042012 S. 25), zeigt vielmehr, dass es allein um die Abklärung der mehrfachen Verwendung derselben Sacheinlage bei Gesellschaftsgründungen ging. N._____ gab denn auch zu Protokoll, keine weitergehenden Abklärungen beim eidgenössischen Handelsregisteramt getätigt zu haben (Urk. 042038 S. 5).
9.6. Es trifft wohl zu, dass B._____ beispielsweise dem Handelsregisterführer des Kantons J3._____ (N._____) die von ihm in die Kaufverträge aufgenommene Passage betreffend das sog. Aktionärsdarlehen zur Kenntnis brachte, begleitet von der auf Imponieren zielenden Bemerkung, vor der Gründung sehr kompetente -- 40 of 92 -andere HR-Führer, Juristen, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder und Notare konsultiert zu haben (vgl. Urk. 020377 und Urk. 020378). Daraus ist einerseits - wie erwogen (vorne Erw. III/A/7.4.1.) - prima vista nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob die Sacheinlage vor oder nach dem Verkauf durch das sog. Aktionärsdarlehen ersetzt wird, anderseits ist im Falle der ersten Variante - und das ist entscheidend - nicht erkennbar, dass seitens der Sacheinlegerin (2._____ AG, vertreten durch B._____) gar kein Wille (und wohl auch keine finanziellen Mittel) vorhanden war (bzw. waren), um dieses sog. Aktionärsdarlehen jederzeit zu honorieren. Auch ist nicht ersichtlich, dass die gegründeten Aktiengesellschaften für wenige tausend Franken verkauft werden sollten, was ein untrügliches Zeichen für eine Schwindelgründung gewesen wäre. Mithin konnte sich ein Handelsregisterführer - dies im Gegensatz zum Beschuldigten - kein abschliessendes Bild vom (auch zivilrechtlich unzulässigen) Konstrukt des B._____ machen, weshalb es dem Beschuldigten gestützt auf die - zufolge fehlender Liberierung materiell gesehen zu Unrecht erfolgten - Eintragungen der Gesellschaften verwehrt wäre, sich bezüglich seines Vorgehens auf einen Rechtsirrtum zu berufen.
10. Zusammenfassung
10.1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in diesem Anklagekomplex schuldig zu sprechen der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB [bezüglich der 132 Gesellschaftsgründungen mit Aktien der 1._____ AG (Anhang 1 der Anklage, Nr. 46-177)].
10.2. Dagegen ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB bezüglich der 39 Gesellschaftsgründungen mit Aktien der 1._____ AG (Anhang 1 der Anklage, Nr. 7-45). B. Gründung von 29 Aktiengesellschaften unter Verwendung von Aktien der 3._____ AG als Sacheinlage -- 41 of 92 --
1. Anklagevorwurf allgemein
1.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt vorgeworfen, sich spätestens im Dezember 2005 am gemeinsam mit B._____, C._____, F._____, G._____ und H._____ gefassten Tatentschluss beteiligt zu haben, die Schwindelgründungen von Aktiengesellschaften weiterzuführen, wobei als Sacheinlagen nicht mehr Aktien der 1._____ AG, sondern neu das in 1'000 Aktien eingeteilte Aktienkapital der 3._____ AG im Wert von Fr. 1'500'000 verwendet werden sollte. Die Vorinstanz hat zur Beteiligung des Beschuldigten am durch die Anklage behaupteten Tatentschluss von B._____, C._____, F._____, G._____ und H._____ zutreffend präzisiert, dass B._____ der Initiator der Gesellschaftsgründungen gewesen sei, wobei sich aus den Akten nicht ergebe, dass all die erwähnten Personen gemeinsam einen Tatentschluss gefasst hätten, sondern es sei den übrigen Beteiligten wie auch dem Beschuldigten - frei gestanden, sich an den Gründungen zu beteiligen (Urk. 56 S. 34 f.). An einem offensichtlichen Verschrieb leidet die Anklage (Ziff. 11 und 12) insofern, als das Aktienkapital der 3._____ AG mit 1'000 Aktien (im Wert von Fr. 1,5 Mio.) bzw. im Wert Fr. 1,6 Mio. angegeben wird, wohingegen das Aktienkapital tatsächlich in 1'500 Inhaberaktien (à Fr. 1'000) eingeteilt war (Urk. 200235).
1.2. Sodann habe der Beschuldigte gemäss Anklage gewusst, dass es sich bei der 3._____ AG um eine Schwindelgründung von B._____ mittels Aktien der 1._____ AG als Sacheinlage gehandelt habe, weil er für diese Gesellschaft am 15. November 2004 die öffentliche Gründungsurkunde errichtet habe.
1.3. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten zur Last, gewusst oder zumindest in Kauf genommen zu haben, dass das Aktienkapital der neu gegründeten Aktiengesellschaften nie liberiert gewesen sei, weil die als Sacheinlagen verwendeten Aktien der 3._____ AG weder den in den Gründungsunterlagen (Sacheinlagevertrag, Gründungsbericht, Statuten) behaupteten Wert aufgewiesen noch den jeweils als Sacheinlegerinnen auftretenden Personen gehört hätten und den neu gegründeten Aktiengesellschaften auch nie als Eigentum zur freien Verfügung gestanden seien.
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1.4. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, bei 29 von B._____ zwischen dem 7. Dezember 2005 und dem 9. Oktober 2006 gegründeten Aktiengesellschaften mit einem Aktienkapital zwischen Fr. 100'000 und Fr. 500'000 als öffentlicher Notar mitgewirkt zu haben, wobei er mit B._____ sowie mit C._____, F._____, G._____ und H._____ aufgrund gemeinsamer Planung und in gleich massgeblicher Weise zusammengewirkt habe und jeder mit den Tathandlungen des andern einverstanden gewesen sei und diese gebilligt habe. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 35 f.) kann dieser pauschal gehaltene Vorwurf des Zusammenwirkens der genannten Personen auch hier nur insoweit von Bedeutung sein, als konkrete Tathandlungen der einzelnen Personen umschrieben sind. Der Anklage lässt sich in der Folge lediglich ein Zusammenwirken mit B._____ entnehmen. Worin das Zusammenwirken des Beschuldigten mit den andern genannten Personen bestanden haben soll, ist in der Anklageschrift - auch unter Zuhilfenahme von Anhang 2, aus dem lediglich hervorgeht, wer als Gründungsprüfer handelte - jedoch nirgends beschrieben, so dass ein gemeinsames Planen und Handeln bezüglich aller 29 Neugründungen nicht Inhalt des Anklagevorwurfs sein kann (vgl. dazu zutreffend auch der Beschuldigte in Urk. 003003 S. 16).
1.5. Ferner legt die Anklagebehörde dem Beschuldigten zur Last, gewusst zu haben, dass B._____ diese Aktiengesellschaften nach erfolgter Eintragung im Handelsregister jeweils ohne die Sacheinlagen für durchschnittlich Fr. 5'000 an Dritte verkauft und spätestens beim Verkauf - als jeweils einziger Verwaltungsrat der zu verkaufenden Aktiengesellschaft - die Sacheinlage im Rahmen einer unzulässigen Einlagerückgewähr an die Sacheinlegerin / Aktionärin zurückgewährt und durch ein Aktionärsdarlehen ersetzt habe. Schliesslich habe der Beschuldigte - gemäss Anklage - darüber Bescheid gewusst, dass B._____ mit den Käufern jeweils eine schriftliche Vereinbarung getroffen habe, gemäss welcher die jeweilige Sacheinlage von den Käufern nicht übernommen, sondern durch ein Aktionärsdarlehen ersetzt würde, wobei der Käufer die Darlehensschuld des Verkäufers gegenüber der Gesellschaft übernehmen würde.
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2. Anklagevorwurf bezüglich Urkundenfälschung im Amt
2.1. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als öffentlicher Notar des Kantons J1._____ bei 29 Sacheinlagegründungen von Aktiengesellschaften mittels Aktien der 3._____ AG als Sacheinlage mitgewirkt (Anhang 2 der Anklageschrift, Nrn. 1-29), indem er die von B._____ zugeschickten Gründungsunterlagen der zu gründenden Aktiengesellschaften in seinem Notariatsbüro in … auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft habe. Der Beschuldigte habe als Notar zwischen dem 7. Dezember 2005 und 17. Oktober 2006 die Gründung der 29 Aktiengesellschaften beurkundet, wobei er in der Gründungsurkunde wider besseres Wissen festgehalten habe, dass aufgrund sorgfältiger Prüfung der Gründungsbelege alle gesetzlichen Voraussetzungen für die von den Gründern gewünschte Gründung einer Aktiengesellschaft erfüllt seien. Weiter habe der Beschuldigte jeweils wider besseres Wissen die unrichtige Feststellung der Gründer beurkundet, dass die dem Ausgabebetrag aller Aktien entsprechenden Einlagen vollständig erbracht und die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt seien, sowie die falsche Bestätigung, dass die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister über die Sacheinlage frei verfügen könne.
2.2. Die dem Beschuldigten des Weiteren vorgeworfene Beurkundung (recte: Beglaubigung) der von B._____ oder weiteren Personen als Verwaltungsrat der jeweiligen (gegründeten) Aktiengesellschaften unterzeichneten Handelsregisteranmeldungen ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der entsprechende Freispruch durch die Vorinstanz unangefochten geblieben ist (vgl. vorne Erw. II/D/2.).
3. Anklagevorwurf bezüglich Erschleichung einer falschen Beurkundung (Handelsregisterführer)
3.1. Unter diesem Titel wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, mit seiner Handlungsweise habe er es den als Verwaltungsrat und Gründer dieser Aktienge-
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sellschaften auftretenden Personen, vorab B._____, ermöglicht, mit Hilfe der notariell beglaubigten Gründungsunterlagen, insbesondere der öffentlichen Urkunden sowie der Handelsregisteranmeldungen, den Handelsregisterführern in den Kantonen J8._____, J9._____, J10._____, J11._____, J12._____ und J5._____ die Erfüllung der in Wirklichkeit fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sacheinlagegründung vorzuspiegeln und diese so zur Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister zu bewegen. Wie gezeigt zog die Staatsanwaltschaft ihre gegen den vorinstanzlichen Freispruch erhobene Anschlussberufung zurück, weshalb dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
3.2. Der weitere, unter dem Titel 'unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe' erhobene Vorwurf der Anklage, der Beschuldigte habe es auch ermöglicht, dass mit der Anmeldung bei den Handelsregisterämtern der vorgenannten Kantone im öffentlichen Handelsregister sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) falsche Angaben über die in Wirklichkeit fehlende Liberierung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaften gemacht worden seien, was dazu geeignet gewesen sei, Dritte, namentlich Gläubiger, über die fehlende Kapitalausstattung dieser Aktiengesellschaften zu täuschen und damit zu geschäftlichen Fehldispositionen zu verleiten, ist zufolge unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Freispruchs ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. vorne Erw. II/D/2.).
4. Anklagevorwurf zu Vorsatz, unrechtmässiger Vorteils- und Bereichungsabsicht
4.1. Im subjektiven Bereich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die erwähnten notariellen Beglaubigungen der vorgenannten Gründungsurkunden vorgenommen zu haben, obwohl er aufgrund des gemeinsam mit B._____ gefassten Tatentschlusses gewusst oder aufgrund der ihm bekannten Umstände zumindest in Kauf genommen habe, dass die von B._____ vorgelegten Gründungsunterlagen und die von ihm selbst aufgesetzten Gründungsurkunden inhaltlich falsch gewe-- 45 of 92 -sen seien, da das Aktienkapital der mit Aktien der 3._____ AG als Sacheinlagen gegründeten Aktiengesellschaften nicht liberiert gewesen sei, weil die jeweilige Sacheinlegerin nie Eigentum an den Aktien der 3._____ AG erworben habe, weil die jeweils als Sacheinlagen verwendeten Aktien der 3._____ AG nur zum Schein in die neu gegründeten Aktiengesellschaften eingebracht und spätestens beim Verkauf der damit gegründeten Aktiengesellschaften an Dritte im Sinne einer unzulässigen Einlagerückgewähr wieder auf die Sacheinlegerin / Aktionärin zurück übertragen und durch ein Aktionärsdarlehen ersetzt worden seien und weil die jeweils als Sacheinlagen verwendeten Aktien der 3._____ AG wertlos gewesen seien bzw. im Gründungsbericht zumindest massiv überbewertet worden seien.
4.2. Dabei habe der Beschuldigte in der Absicht gehandelt, einerseits B._____ die Gründung der entsprechenden Aktiengesellschaften zu ermöglichen und anderseits als Notar Honorareinnahmen zu erzielen, wobei er von B._____ im Zusammenhang mit Sacheinlagegründungen von Aktiengesellschaften mittels Aktien der 3._____ AG Fr. 17'850 ausbezahlt erhalten habe.
5. Unbestrittener Sachverhalt
5.1. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und sinngemäss auch vor Vorinstanz, zwischen Dezember 2005 und Oktober 2006 die Gründungen der 29 Aktiengesellschaften gemäss Anhang 2 der Anklageschrift als Notar öffentlich beurkundet zu haben (Urk. 042020 S. 37, Urk. 042033 S. 18, Urk. 003003 S. 16; Urk. 43 S. 3). Weiter ist auch unbestritten, dass B._____ dem Beschuldigten vorgängig die Gründungsbelege per Post zukommen liess, die dieser jeweils formell prüfte (vgl. Urk. 042008 S. 5, Urk. 042020 S. 5). Ebenso anerkannte der Beschuldigte, im Zusammenhang mit diesen Gesellschaftsgründungen von B._____ Fr. 17'850 (als Honorar) erhalten zu haben (Urk. 003003 S. 23).
5.2. Unbestritten und durch die Akten belegt ist ausserdem, dass bei der Gründung der 29 Aktiengesellschaften jeweils Aktien der 3._____ AG als Sacheinlage verwendet wurden, wobei auch hier die gleichen Aktien der 3._____ AG teilweise
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bei verschiedenen Gründungen als Sacheinlage dienten (vgl. Anhang 2 zur Anklage: Gründung der 17._____ AG, 18._____ AG und 19._____ AG mit den Aktien Nrn. …).
5.3. Des Weiteren ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass bei den Gesellschaftsgründungen in den meisten Fällen die 4._____ AG, teilweise aber auch die 5._____ AG [vormals 2._____ AG] oder die 6._____ AG [vormals 1._____ AG], jeweils vertreten durch B._____, als Sacheinlegerin auftraten. Im Unterschied zu den Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 1._____ AG als Sacheinlagen traten bei den vorliegenden Gesellschaftsgründungen, nebst den erwähnten Sacheinlegerinnen, jeweils - mit Ausnahme der Gründung Nr. 4 gemäss Anhang 2 - die 8._____ AG und eine weitere (natürliche) Person als Gründer auf, wobei sich letztere Person jeweils auch als Verwaltungsrat der neu gegründeten Aktiengesellschaft wählen und ins Handelsregister eintragen liess. Dies war in fünf Fällen [Anhang 2 der Anklage: Gründungen Nr. 3 (20._____ AG, Urk. 204711), Nr. 11 (21._____ AG, Urk. 204879), Nr. 12 (22._____ AG, Urk. 204898), Nr. 14 (23._____ AG, Urk. 204940) und Nr. 28 (24._____ AG, Urk. 205252)] B._____, ansonsten handelte es sich dabei - mit Ausnahme von C._____, der bei vier Neugründungen als Gründer und Verwaltungsrat der neuen Gesellschaft auftrat (Anhang 2 der Anklage, Nrn. 16 - 19) und H._____, der bei der 25._____ AG in diesen Funktionen in Erscheinung trat (Anhang 2 der Anklage, Nr. 15) - um Drittpersonen, die sich bei der Gründung teilweise durch B._____ vertreten liessen.
6. Aktien der 3._____ AG als werthaltige Sacheinlage
6.1. Die 3._____ AG wurde am 15. November 2004 von der 2._____ AG, der 8._____ AG und B._____ mit einem Aktienkapital von Fr. 1'500'000 (eingeteilt in 1'500 - diesbezüglich leidet die Anklage, die 1'000 Aktien behauptet, wie erwähnt an einem Verschrieb - Inhaberaktien à Fr. 1'000) gegründet, wobei 150 Inhaberaktien der 1._____ AG als Sacheinlage dienten und die 2._____ AG als Sacheinlegerin fungierte (Urk. 200237 ff.). Wie bereits erwogen (vorne Erw. III/A), handel-- 47 of 92 -te es sich dabei um eine Schwindelgründung, d.h. die Aktien der 1._____ AG standen der 3._____ AG mangels Rechtszuständigkeit der 2._____ AG nicht (als Eigentum) zur freien Verfügung und wurden nach der Gründung überdies durch ein nicht werthaltiges sogenanntes Aktionärsdarlehen ersetzt. Mit andern Worten war das Aktienkapital der 3._____ AG nicht liberiert worden. Dies wusste - wie ebenfalls bereits dargelegt - der Beschuldigte.
6.2. Gemäss den bei den 29 Neugründungen abgeschlossenen Sacheinlageverträgen soll die 3._____ AG seit dem 18. Dezember 2004 im Besitze von 3'800 m 2 Land in P._____ [Staat in Afrika], planiert und erschlossen sowie umgeben von einer drei Meter hohen Umfassungsmauer, gewesen sein, auf dem zwei Bau-Projekte (90-Zimmer-Hotel samt Konferenzräumen und ein zusätzliches Gewerbehaus mit separater Wohnung für einen Exportbetrieb) geplant und bereits bewilligt gewesen sein sollen. Die ausgewiesenen Gesamtkosten sollen sich auf Fr. 450'000 belaufen haben. Weiter soll - gemäss den Sacheinlageverträgen - die 3._____ AG, in der Schweiz ansonsten noch inaktiv, daneben an der 26._____ Inc. in …, P._____ [Staat in Afrika], mit einer staatlichen Lizenz für den Im- und Export von Rohdiamanten, und an der 27._____ AG, Q._____ [Ort in der Schweiz] sowie an der 8._____ AG, …[J6._____], beteiligt gewesen sein. Wie in den Sacheinlageverträgen ausserdem festgehalten, soll der innere Wert der 3._____ AG gemäss der 'Marktwertschätzung von Gewerbeeigentum und aller Beteiligungen' auf Fr. 1'500'000 geschätzt worden sein (z.B. Urk. 204674 f.).
6.3. B._____ gab in der Untersuchung diesbezüglich zu Protokoll, die 3._____ AG habe eine Geschäftstätigkeit ausschliesslich in Afrika, in P._____, entwickelt und sie habe nebst Bauland mit Projekten auch über Beteiligungen an Diamantenminen und andern afrikanischen Gesellschaften verfügt (Urk. 042013 S. 31). Man habe auf dem Grundstück schon gebaut, und es sei bereits mit einer Mauer eingefasst gewesen. Es gebe am Eingang so eine Art Wachturm (Urk. 042015 S. 4). Da die 3._____ AG in der Schweiz nie aktiv geworden sei, befänden sich alle Unterlagen in P._____ (Urk. 042015 S. 5).
6.4. Die Vorinstanz hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob die 3._____ AG einen Monat nach ihrer Gründung bereits über Aktiven im behaupteten Umfange verfügt
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habe, zumal die Sacheinlage nach der Gründung wiederum an die Sacheinlegerin gegangen sei. Zweifel würden somit auch bezüglich der Werthaltigkeit der Aktien der 3._____ AG bestehen (Urk. 56 S. 43 f.). Dieser Einschätzung ist beizupflich-ten. In Ergänzung dazu Folgendes:
6.4.1. Gemäss den Angaben von B._____ wurden die Liegenschaft und die Beteiligungen von den Aktionären der 3._____ AG als Realersatz für die Aktien der 1._____ AG, d.h. für die Sacheinlage, eingebracht (Urk. 042030 S. 10). Es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb es B._____ möglich war, diverse Unterlagen aus P._____ erhältlich zu machen (vgl. Urk. 131062 ff.), die (angeblich) in P.____ befindliche Buchhaltung der 3._____ AG (dazu B._____ in Urk. 042013 S. 31) hingegen nicht. Vor dem Hintergrund des ganzen Projekts in Afrika und dem Umstand, dass B._____ einziger Verwaltungsrat der 3._____ AG war (Urk. 300235), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass er nicht mehr gewusst haben will, wer nach dem Verkauf (generell dazu B._____ in Urk. 042013 S. 29) Aktionär der 3._____ AG war (vgl. Urk. 042030 S. 9). Bezeichnenderweise hat sich B._____ an anderer Stelle auf die Frage des Staatsanwalts, ob die 3._____ AG nach der Gründung verkauft worden sei, gewunden (Urk. 042030 S. 8: 'Das ist völlig irrelevant für dieses Verfahren. Ich beantworte diese Frage weder mit ja noch mit nein.').
6.4.2. Was die von B._____ ins Feld geführte Liegenschaft in …, P.____ [Staat in Afrika] (übrigens lediglich 3'021 m 2 und nicht 3'800 m 2, vgl. Urk. 131062) anbelangt, betrug deren Kaufpreis im Dezember 2004 3 Mio. … [Währung des Staates P._____] (Urk. 131062), d.h. umgerechnet ca. Fr. 7'000 (zum Umrechnungskurs: vgl. www.xe.com). Selbst wenn noch gewisse weitere Investitionen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt veranschlagt werden (vgl. Fotos in Urk. 131078 ff.), ist schleierhaft, wie daraus ein Anlage- bzw. Projekt- bzw. Marktwert (dazu B._____ in Urk. 042015 S. 4) von Fr. 450'000 resultieren sollte. B._____ hat denn auch unumwunden eingestanden, diesen Wert selber geschätzt bzw. eingesetzt zu haben (Urk. 042015 S. 4). Auch die Antwort von B._____ auf die Frage des Staatsanwalts, gestützt auf welche Zahlen bzw. Unterlagen die Marktwertschätzung von Fr. 1,5 Mio. zustande gekommen sei, ist einerseits entwaffnend ehrlich, -- 49 of 92 -anderseits schlicht nebulös (Urk. 042015 S. 4: 'Das hat man im Prinzip legal und korrekt gesteuert, dass der Betrag von CHF 1,5 Mio. Schatzung gegeben war').
6.5. Auch der Beschuldigte schien Zweifel an der Werthaltigkeit der Sacheinlage gehabt zu haben, wenn er in einem E-Mail vom 6. Dezember 2005 an B._____ die Frage aufwarf, ob er "auf Anhieb gleich fünf Gründungen mit dem 'neuen' System (neue Sacheinlage!) gleichzeitig durchführen" wolle, oder ob es nicht gescheiter wäre, "nur die 17._____ AG im Sinne eines Testlaufes zu gründen" (Urk. 063253). Auf Vorhalt dieser Passage meinte der Beschuldigte, gedacht zu haben, es sei sinnvoll, nur eine Gründung durchzuführen, um für den Fall der Abweisung nicht gleich fünf nutzlose Aktiengesellschaften gegründet zu haben. Der Vorschlag mit dem Testlauf lasse sich mit rein praktischen Argumenten begründen; es gehe hier auch um die Kostenfolgen (Urk. 042020 S. 43 f.). Weshalb diese Sacheinlage - aus Sicht des Handelsregisteramtes - problematisch sein könnte, wenn nicht unter dem Aspekt der Werthaltigkeit, vermochte der Beschuldigte mit seiner Argumentation nicht zu erklären. Eine erneute Verwendung von bereits einmal als Sacheinlage eingesetzten Aktien stand damals noch nicht konkret zur Diskussion.
6.6. Zusammengefasst bestehen mit der Vorinstanz erhebliche Zweifel, dass die 3._____ AG Eigentümerin der ihr gemäss den jeweiligen Sacheinlageverträgen und Gründungsberichten (beispielsweise Urk. 204671-204675) zugeschriebenen Werte war und die Aktien dieser Gesellschaft den entsprechenden Wert aufwiesen. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage letztlich aber offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob ausreichend Anhaltspunkte vorhanden waren, gemäss denen der Beschuldigte auf eine fehlende Werthaltigkeit der Aktien der 3._____ AG schliessen musste (vgl. dazu auch der Beschuldigte in Urk. 042020 S. 38-40).
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7. 4._____ AG als Sacheinlegerin / Liberierung des Gesellschaftskapitals
7.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass bei 23 der 29 Gesellschaftsgründungen - d.h. mit Ausnahme der Gründungen der 21._____ AG, der 28._____ AG, der 29._____ AG, der 30._____ AG, der 24._____ AG und der 31._____ AG - die 4._____ AG, vertreten durch B._____, als eine der Gründerinnen und als Sacheinlegerin fungierte (vgl. Urk. 204669-Urk. 205286).
7.2. Die 4._____ AG wurde am 14. Juli 2004 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000 gegründet, wobei Inhaberaktien der 1._____ AG als Sacheinlage dienten (Urk. 201952 ff.). Wie vorne bereits erwogen, handelte es sich dabei um eine Schwindelgründung, d.h. die Aktien der 1._____ AG standen der gegründeten Gesellschaft mangels Rechtszuständigkeit der Sacheinlegerin nicht zur Verfügung und wurden nach der Gründung ohnehin durch ein sogenanntes Aktionärsdarlehen, welches nicht werthaltig war, ersetzt. Mit andern Worten war das Aktienkapital der 4._____ AG nie liberiert worden. Dies war dem Beschuldigten zumindest im Zeitpunkt der Gründung der 4._____ AG - nicht bewusst (dazu vorne Erw. III/A/7.7 ff.). Nachdem er ab Anfangs September 2004 um die Vorgehensweise von B._____ wusste, er insbesondere um dessen Handel mit Aktienmänteln wusste, konnte er rückblickend auf eine unterbliebene Liberierung auch des Gesellschaftskapitals der 4._____ AG schliessen. Es stellt sich die Frage, wie die 4._____ AG die Verfügungsmacht über die Aktien der 3._____ AG erlangte, die sie als Sacheinlegerin jeweils bei den neu zu gründenden Gesellschaften eingebracht haben soll.
7.3. Es ist in nicht ersichtlich, aufgrund welcher wirtschaftlicher Vorgänge die 4._____ AG, vertreten durch B._____, über die 1'500 Inhaberaktien der 3._____ AG oder einen Teil davon, welche seinerzeit bei der Gründung - mit Ausnahme von zwei Aktien - durch die 2._____ AG gezeichnet wurden, hätte verfügen können. Auch B._____ konnte dazu keine stichhaltige Erklärung liefern (vgl. Urk. 042013 S. 33). Wenn B._____ immer wieder von treuhänderischem Handeln sprach bzw. bei dieser Argumentation Zuflucht suchte (ebd.), ohne indessen deutlich zu machen, in welchem Interesse der (jeweilige) Treuhänder handelte, erweckt er den Verdacht, er suche die wahren Verhältnisse zu verschleiern bzw. er -- 51 of 92 -habe selber den Durch- bzw. Überblick verloren (gehabt). Der Beschuldigte war sich der Problematik der (wechselnden) Rechtszuständigkeit durchaus bewusst, wie sich einem E-Mail von ihm an B._____ vom 6. Februar 2006, 08.27 Uhr, entnehmen lässt: Der Beschuldigte wirft die Frage auf, ob es richtig sei, dass die für eine Gesellschaftsgründung vorgesehenen Aktien Nr. … der 3._____ AG tatsächlich im Eigentum der 5._____ AG (als Sacheinlegerin) stehen und nicht der 4._____ AG gehören würden (Beschlagnahmeakten A._____: grauer Ordner, entsprechendes E-Mail). Naheliegender wäre allerdings gewesen, dass der Beschuldigte in erster Linie die 5._____ AG (als Rechtsnachfolgerin der 2._____ AG und ehemalige Sacheinlegerin bei der Gründung der 3._____ AG) als Eigentümerin der Aktien der 3._____ AG in Betracht gezogen hätte.
7.4. Auf Vorhalt, dass auch die Aktien der 3._____ AG lediglich im Hinblick auf die Gründung als Sacheinlage eingebracht, anschliessend aber durch ein sog. Aktionärsdarlehen ersetzt worden seien, behauptete der Beschuldigte, auch wenn es wiederholt zur Verwendung derselben Aktien gekommen sei, sei ihm dies nicht bekannt gewesen (Urk. 042020 S. 43). Andernorts gab er im Zusammenhang mit der Gründung der 17._____ AG an, die Sacheinlage sei auf diese Gesellschaft übergegangen und die 17._____ AG habe nachher wieder darüber verfügen können (Urk. 042020 S. 5). Unabhängig von der Frage der Rechtszuständigkeit der jeweiligen Sacheinlegerin an den Aktien der 3._____ AG war sich der Beschuldigte - wie sich aktenkundigen Unterlagen unschwer entnehmen lässt - (und entgegen seiner gegenteiligen Beteuerung, vgl. Urk. 042040 S. 43) offenkundig bewusst, dass B._____ sein mit den Aktien der 1._____ AG als Sacheinlage praktiziertes Geschäftsmodell [Gründung von Aktiengesellschaften mittels Sacheinlage mit anschliessender Installierung eines sogenannten (wertlosen) Aktionärsdarlehens und Verkauf der gegründeten Gesellschaften als (leeren) Aktienmantel für wenige Tausend Franken] auch bei der Gründung von Gesellschaften mittels Aktien der 3._____ AG fortsetzte.
7.4.1. Zunächst einmal hatte der Beschuldigte selber B._____ empfohlen, diese Sacheinlage [Aktien der 1._____ AG] nicht mehr zu verwenden bzw. eine neue Sacheinlage zu bringen (Urk. 042020 S. 25 und S. 26). In einem E-Mail von
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B._____ an den Beschuldigten vom 19. September 2005 liess er diesen wissen, dass die Finanzierung der Übernahme der Grundstücke in … kurz vor dem Abschluss stehe und dass sie weitere Aktiengesellschaften gründen würden, bis es soweit sei (Urk. 063222). In einem E-Mail von B._____ an R.____, damaliger Betreiber der Homepage 'www. ….ch', vom 3. Oktober 2005, kundgegeben auch an den Beschuldigten, sprach B._____ davon, es sei einfacher für einen Kunden, eine gegründete Vorratsgesellschaft zu kaufen, und gibt die sog. 'besonderen Vereinbarungen' wieder (Urk. 063228). In einem E-Mail vom 24. Oktober 2005 stellte B._____ gegenüber dem Beschuldigten die Gründung weiterer Gesellschaften mit anderen Sacheinlagen in Aussicht, falls die Aktien der 1._____ AG - nach dem Zustandekommen der Finanzierung der Grundstücksübernahme in … - dereinst (aus Sicht von B._____) nicht mehr für Gründungen zur Verfügung stehen würden (Urk. 063235: "Wir gründen weiter aber mit einem (3) 'Strohmann' und mit anderen Sacheinlagen!"; in diesem Sinne auch das E-Mail von B._____ vom 11. November 2005, in Urk. 063242). Auf Vorhalt des E-Mails vom 24. Oktober 2005 (Urk. 063235) meinte der Beschuldigte - wie erwähnt - denn auch, er habe B._____ empfohlen, diese Sacheinlage [Aktien der 1._____ AG] nicht mehr zu verwenden bzw. eine neue Sacheinlage zu bringen (Urk. 042020 S. 25 und S. 26). In einem E-Mail vom 28. November 2005, einem Montag, teilte B._____ dem Beschuldigten dann mit, die Finanzierung (der Grundstücksübernahme in …) habe nicht funktioniert, er bringe keine Aktiengesellschaften mehr los, aber er fange Mitte Woche 'wieder mit AG's an' (Urk. 063249). So kam es dann auch (vgl. nachfolgend Erw. III/B/7.4.3.).
7.4.2. Dass die gegründeten Gesellschaften verkauft werden sollten - d.h. die Gründungen von B._____ gar im Auftrag der künftigen Käufer vorgenommen wurden -, erhellt auch aus dem Umstand, dass in 19 der 29 Gründungen Drittpersonen, d.h. die künftigen Käufer, als Gründer fungierten, wobei teilweise B._____ als deren Vertreter auftrat. Wie verschiedene Bevollmächtigungen zu Gunsten von B._____ zeigen, wusste der Beschuldigte darum (vgl. Urk. 063109, Urk.
063168 und Urk. 063188 f.). In diesem Sinne ersuchte der Beschuldigte in einem E-Mail vom 5. Dezember 2005 B._____, ihm von den Gründern (Privatpersonen) Vollmachten zu liefern (Beschlagnahmeakten A._____: grauer Ordner, entspre-
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chendes E-Mail). Bei der Gründung der 17._____ AG wirkte letztlich S._____ selber als Gründer (vgl. dazu auch der Beschuldigte in Urk. 063253). Bei diesen Auftragsgründungen war es aufgrund des Verkaufspreises naheliegend, dass die Sacheinlage nicht in der gegründeten Gesellschaft verbleiben würde (dazu auch unten Erw. III/B/8.3.).
7.4.3. Vorgängig der ersten Gründungen mit Aktien der 3._____ AG als Sacheinlage machte der Beschuldigte B._____ in verschiedenen E-Mails vom 6. und 7. Dezember 2005 auf Mängel in den Gründungsunterlagen betreffend der zu gründenden Gesellschaften aufmerksam. Bezüglich der zu gründenden 17._____ AG führte der Beschuldigte u.a. aus: "Das Aktienkapital der 3._____ AG ist in 1500 Inhaberaktien zu Fr. 1000 aufgeteilt, d.h. du benötigst für die Liberierung von Fr. 100'000 jeweils 100 (nicht 10) Aktien! Dies ist bei allen Gesellschaften in der HR-Anmeldung, in den Statuten, im Sacheinlagevertrag und im Gründungsbericht zu korrigieren" (Urk. 063253). Analoges teilte er B._____ hinsichtlich der zu gründenden 32._____ AG und der 20._____ AG mit (Beschlagnahmeakten A._____: grauer Ordner, E-Mail vom 6. Dezember 2005, 18.27 Uhr, und E-Mail vom 7. Dezember 2005, 08.21 Uhr). Daraus geht hervor, dass B._____ in den jeweiligen Sacheinlageverträgen für die Gründung der Gesellschaften offensichtlich analog zu den 10 Aktien der 1._____ AG, die er pro forma für die Liberierung eines Aktienkapitals von Fr. 100'000 bei vorgängigen Gründungen benötigte, auch
10 Aktien der 3._____ AG einsetzte. Dies fiel dem Beschuldigten auf, weshalb er die oben zitierten E-Mails an B._____ sandte. Bemerkenswert ist der Hinweis an B._____, 'du benötigst für die Liberierung des Aktienkapitals 100 (nicht 10) Aktien, wiewohl (formell) die 4._____ AG Sacheinlegerin war. Die 'Du-Form' zeigt aber, dass dem Beschuldigten klar war, dass auch in diesen Fällen faktisch B._____ gründete. Auffallend an der Formulierung ist des Weiteren, dass der Beschuldigte nicht nachfragte, ob die 4._____ AG überhaupt in der Lage sei, das Zehnfache an Aktien der 3._____ AG an die neu zu gründenden Gesellschaften zu übertragen, sondern dass er dies lediglich als formelle Korrektur sah. Das lässt darauf schliessen, dass es den Beschuldigten nicht kümmerte, ob die 4._____ AG überhaupt Eigentum an den Aktien der 3._____ AG hatte, was den Schluss zulässt, dass er ohnehin damit rechnete, es handle sich um einen simulierten Vertrag bzw.
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die Sacheinlage werde - da die Gesellschaft ja als leerer Aktienmantel verkauft werden würde - lediglich pro Forma auf die zu gründende Gesellschaft übertragen und anschliessend - wie vorgängig bereits dutzendfach praktiziert - durch ein wertloses sog. Aktionärsdarlehen ersetzt. In diesem Sinne sprach der Beschuldigte in seinem E-Mail vom 6. Dezember 2005 an B._____ auch von einem 'System', allerdings mit neuer Sacheinlage (Urk. 063253).
7.4.4. Eine weitere Parallele zu den Gründungen mittels Aktien der 1._____ AG manifestierte sich wenige Wochen nach den ersten Gründungen mit Aktien der 3._____ AG als Sacheinlage, nämlich die erneute Verwendung bereits als Sacheinlage eingesetzter Aktien, was der Beschuldigte anerkanntermassen wusste (Urk. 042020 S. 43). Als Beispiel seien die Aktien Nr. … erwähnt, die am 7. Dezember 2005 bei der Gründung der 17._____ AG der 4._____ AG als Sacheinlage dienten (Urk. 204674). Bei der Gründung der 18._____ AG am 11. Januar 2006 kamen wiederum die Aktien Nr. … als Sacheinlage ins Spiel (Urk. 204797) und bei der Gründung der 19._____ AG am 17. Februar 2006 wurden ebenfalls die Aktien Nr. … als Sacheinlage verwendet (Urk. 204922). Die Aktien Nr. … der 3._____ AG dienten der 4._____ AG bei der Gründung der 20._____ AG (Urk. 204715) und dann rund vier Wochen später bei der Gründung der 33._____ AG (Urk. 204820). Bei der 17._____ AG war S._____ als einziger Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (Urk. 204669) und somit auch der einzig Berechtigte, für die 17._____ AG über die Sacheinlage zu verfügen, was der Beschuldigte aufgrund der Gründungsunterlagen zur Kenntnis genommen haben musste. Bei der 18._____ AG waren es T.____ als Verwaltungsratspräsident und U._____ als Mitglied des Verwaltungsrats (Urk. 204791), die rechtsgültig über die Sacheinlage verfügen konnten, was dem Beschuldigten ebenfalls bekannt sein musste. Dem Beschuldigten war bei Ausfertigung der Gründungsurkunde somit bekannt, dass Drittpersonen und nicht B._____ im Verwaltungsrat der erwähnten neu gegründeten Gesellschaften waren und B._____ somit auch nicht namens der neu gegründeten Gesellschaften über die Sacheinlage verfügen konnte. Wenn die 4._____ AG einen Monat, nachdem sie als Sacheinlegerin über die Aktien Nrn. … der 3._____ AG verfügt hatte, dennoch die gleichen Aktien wieder als Sacheinlegerin angeblich zur Verfügung hatte und einen weiteren Monat später wiederum -- 55 of 92 -über die gleichen Aktien als Sacheinlage angeblich verfügen konnte, musste dem Beschuldigten klar sein, dass B._____, der namens der Sacheinlegerinnen agierte, auch in diesen Fällen die Fäden in der Hand hielt, d.h. die Rückübereignung der Sacheinlage an die 4._____ AG bereits vor der Gründung der neuen Gesellschaft mit den jeweiligen (künftigen) Verwaltungsräten vereinbart worden war, was bedeutete, dass die Sacheinlage lediglich pro forma geleistet wurde.
7.4.5. Dass B._____ sein mit Aktien der 1._____ AG als Sacheinlage praktiziertes Geschäftsmodell auch bei den Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 3._____ AG in identischer Weise weiterführte, liess sich für den Beschuldigten schliesslich auch einem E-Mail B._____s vom 29. März 2006 (mit Kopie an den Beschuldigten), in welchem jener die sogenannten 'besonderen Vereinbarungen' wiedergibt (Urk. 063163), unschwer entnehmen.
7.4.6. Zusammengefasst war dem Beschuldigten auch bei den Gründungen mittels Aktien der 3._____ AG der von B._____ praktizierte Mechanismus (Ablösung der Sacheinlage durch ein wertloses sogenanntes Aktionärsdarlehen) bekannt.
8. 5._____ AG und 6._____ AG als Sacheinlegerinnen / Liberierung des Gesellschaftskapitals
8.1. Bei der Gründung der 21._____ AG (Aktienkapital: Fr. 500'000), der 28._____ AG (Aktienkapital: Fr. 100'000) und der 29._____ AG (Aktienkapital: Fr. 100'000) trat die 5._____ AG als Gründerin und Sacheinlegerin auf (Urk. 204884, Urk. 205162, Urk. 205189), bei der Gründung der 30._____ AG (Aktienkapital: Fr. 100'000), der 24._____ AG (Aktienkapital: Fr. 100'000) und der 31._____ AG (Aktienkapital: Fr. 100'000) hatte die 6._____ AG diese Funktion (Urk. 205231, Urk. 205257, Urk. 205275). Bei der 5._____ AG handelte sich um die ehemalige 2._____ AG; diese war am 3. Januar 2006 in 5._____ AG umfirmiert worden (Urk. 081838). Auf die Gründung der 2._____ AG wurde bereits eingegangen (vorne Erw. III/A/6.1.). Die 1._____ AG war per 31. Januar 2006 in 6._____ AG umfirmiert worden (vgl. Urk. 041002.1 und Urk. 042012 S. 28).
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8.2. Zu fragen ist wiederum nach der Rechtszuständigkeit der 5._____ AG und der 6._____ AG, um den zu gründenden Gesellschaften das Eigentum bzw. die freie Verfügbarkeit an der Sacheinlage (Aktien der 3._____ AG) zu verschaffen.
8.2.1. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 56 S. 41) ist es nicht schlichtweg nicht ersichtlich, weshalb die 5._____ AG als Sacheinlegerin fungieren konnte. Ihre Rechtsvorgängerin (2._____ AG) hatte bei der Gründung der 3._____ AG 1'498 von 1'500 Aktien erhalten (u.a. Urk. 200236). Über diese Aktien konnte die 5._____ AG grundsätzlich verfügen, auch wenn es sich - wie der Beschuldigte wusste - bei der Gründung der 3._____ AG (mittels Aktien der 1._____ AG) um eine Schwindelgründung gehandelt hatte (dazu vorne Erw. III/A). Auffallend ist, dass bei den drei Gründungen, bei welchen die 5._____ AG als Sacheinlegerin fungierte, teilweise wiederum dieselben Aktien als Sacheinlage dienten (vgl. Urk. 204884, Urk. 205162, Urk. 205189). Nachdem die Sacheinlage nach der Gründung wiederum durch ein sogenanntes Aktionärsdarlehen ersetzt wurde (dazu B._____ in Urk. 042030 S. 7), ist wiederum von einer unterbliebenen Liberierung des Gesellschaftskapitals der 21._____ AG (Aktienkapital: Fr. 500'000), der 28._____ AG (Aktienkapital: Fr. 100'000) und der 29._____ AG (Aktienkapital: Fr. 100'000) auszugehen. Es stand nicht zu erwarten, dass die praktisch inaktive 5._____ AG (dazu B._____ in Urk. 042012 S. 15 und S. 17), vertreten durch B._____ als alleiniger Verwaltungsrat (Urk. 081838), in der Lage bzw. willens war, die Forderungen aus den sogenannten Aktionärsdarlehen jederzeit zu erfüllen.
8.2.2. Die 1._____ AG bzw. die 6._____ AG war ebenfalls inaktiv (B._____ in Urk. 003001 S. 18, Urk. 042013 S. 15 und S. 21). Wie die 6._____ AG Eigentümerin der als Sacheinlage verwendeten Aktien der 3._____ AG hätte werde können, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, zumal die 6._____ AG - nach ihrer Umfirmierung Ende Januar 2006 - als leerer Aktienmantel verkauft wurde (B._____ in Urk. 042012 S. 28 f.). In diesem Zusammenhang hat das Bezirksgericht auf die vorgängige Verwendung derselben Aktien der 3._____ AG als Sacheinlage durch andere Sacheinlegerinnen (5._____ AG, 4._____ AG) hingewiesen und daraus überzeugend geschlossen, es sei nicht ersichtlich, auf welchem Weg diese verschiedenen Gründerinnen je Eigentum an den selben Aktien der 3._____ -- 57 of 92 -AG hätten erwerben sollen (Urk. 56 S. 42, Erw. 8.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das jeweilige Gesellschaftskapital der gegründeten Gesellschaften wurde mithin nicht liberiert, zumal auch das jeweils nach der Gründung und vor dem Verkauf installierte sogenannte Aktionärsdarlehen nicht werthaltig war.
8.3. Dem Beschuldigten war bekannt, dass die 1._____ AG bei ihrer Gründung drei Inhaberschuldbriefe lastend auf Grundstücken in … über insgesamt Fr. 4,85 Mio. als Sacheinlage übernommen haben soll, wobei B._____ mit der 1._____ AG auf besagtem Grundstück ein Projekt mit einem Shoppingcenter plante (vgl. z.B. Urk. 063123 ff., Urk. 063249, Urk. 042020 S. 7). Der Beschuldigte selber fragte mit E-Mail vom 28. November 2005 bei B._____ nach, ob die Finanzierung für … zwischenzeitlich geregelt sei und wusste aufgrund der Antwort von B._____, dass es (definitiv) nicht geklappt hatte (Urk. 063249). Dessen ungeachtet soll die 6._____ AG anfangs Oktober 2006 in der Lage gewesen sein, bei der Gründung der 30._____ AG, 24._____ AG und 31._____ AG je 100 Aktien der 3._____ AG als Sacheinlage in die neu zu gründenden Gesellschaften einzubringen. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 42) scheint sich der Beschuldigte auch nicht darum gekümmert haben, wie es möglich war, dass einmal die 5._____ AG beispielsweise die Aktien Nrn. … der 3._____ AG als Sacheinlage der neu zu gründenden 21._____ AG (Handelsregistereintrag: 9. März 2006) übertrug, rund drei Wochen später die 4._____ AG die gleichen Aktien als Sacheinlage bei der Gründung der 34._____ AG verwenden und letztlich die 6._____ AG wiederum ein halbes Jahr später als Sacheinlegerin abermals dieselben Aktien bei der Gründung der 30._____ AG einsetzen konnte. Bei der 34._____ AG war V._____ einziger Verwaltungsrat (vgl. Urk. 205119), der über die eingebrachten Aktien der 3._____ AG hätte frei verfügen können müssen. Weshalb die 34._____ AG, vertreten durch V._____, die 100 Aktien (Nr. …) der 3._____ AG der 6._____ AG hätte zukommen lassen sollen, ist nicht ersichtlich, zeigt aber einmal mehr - auch für den Beschuldigten -, dass von B._____ von Anfang an geplant war, die (faktisch von diesem beschaffte) Sacheinlage den zu gründenden Gesellschaften nicht zukommen zu lassen. Wenn der Beschuldigte angesichts der angeführten Umstände ein solch passives und hinnehmendes Verhalten an den Tag legte, ist dies nur vor dem Hintergrund seiner Kenntnis des Geschäftsmodells von B._____ bzw. des-- 58 of 92 -sen modus operandi zu erklären. Im Übrigen kann bezüglich des Subjektiven auf Seiten des Beschuldigten auf die obigen Ausführungen zur Sacheinlegerin 4._____ AG verwiesen werden (vorne Erw. III/B/7.4 ff.).
9. Fazit Auch bezüglich der Gründungen unter diesem Anklagepunkt wusste der Beschuldigte, dass das Aktienkapital der gegründeten Gesellschaften nicht liberiert war, weil die als Sacheinlage dienenden Aktien der 3._____ AG gemäss dem Geschäftsmodell von B._____ den gegründeten Gesellschaften nicht zur Verfügung stand, sondern durch ein nicht werthaltiges sogenanntes Aktionärsdarlehen ersetzt wurde.
10. Urkundenfälschung im Amt
10.1. Was den Tatbestand von Art. 317 Ziff. 1 StGB sowie die Qualität der Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft als öffentliche Urkunde betrifft, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vorne Erw. III/A/8.1.).
10.2. Mit seiner Beurkundungstätigkeit, welche nicht anders zu werten ist als jene im Zusammenhang mit den Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 1._____ AG, erfüllte der Beschuldigte unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 51, Erw. 11.2.) den objektiven Tatbestand von Art. 317 Ziff. 1 StGB.
10.3. Wie dargelegt wusste der Beschuldigte, dass B._____ bei den Gründungen gleich vorging wie bei jenen mittels Aktien der 1._____ AG. Er ist mithin der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
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11. Zusammenfassung Zusammengefasst ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB. C. Gründung von 26 Aktiengesellschaften unter Verwendung von Aktien der 7._____ AG als Sacheinlage
1. Anklagevorwurf allgemein
1.1. Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich spätestens im Juni 2006 am gemeinsam mit B._____ und H._____ gefassten Tatentschluss beteiligt zu haben, die vorstehend beschriebenen Schwindelgründungen von Aktiengesellschaften weiterzuführen, wobei als Sacheinlagen nicht mehr Aktien der 3._____ AG, sondern neu das Aktienkapital der 7._____ AG verwendet werden sollte, deren alleiniger Verwaltungsrat zunächst B._____ und während des Tatzeitraums H._____ gewesen sei. Dabei soll der Beschuldigte gewusst haben, dass es sich bei der 7._____ AG um eine Schwindelgründung von B._____ mittels Aktien der 1._____ AG als Sacheinlage gehandelt habe (Anhang 1 Nr. 79), weil er für diese Gesellschaft am 25. Oktober 2004 die Gründungsurkunde errichtet habe.
1.2. Im Hinblick auf die Sacheinlagegründungen der Aktiengesellschaften hätten B._____ und H._____ die bereits mehrfach erprobte Vorgehensweise mit simulierten Sacheinlageverträgen, falschen Gründungsberichten und Statuten fortgesetzt, was der Beschuldigte gewusst habe.
1.3. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, gewusst oder zumindest in Kauf genommen zu haben, dass das Aktienkapital der neu gegründeten Aktiengesellschaften nie liberiert gewesen sei, weil die als Sacheinlagen verwendeten Aktien der 7._____ AG weder den als Sacheinlegerinnen auftretenden Personen -- 60 of 92 -gehört hätten noch den neu gegründeten Aktiengesellschaften als Eigentum zur freien Verfügung gestanden seien.
1.4. Zwischen dem 19. Juni 2006 und dem 24. April 2007 hätten H._____ und B._____ in verschiedenen Kantonen insgesamt 32 Aktiengesellschaften gegründet, wobei der Beschuldigte in 26 Fällen als Notar mitgewirkt habe und mit B._____, H._____, F._____, G._____ und I._____ aufgrund gemeinsamer Planung in gleich massgeblicher Weise zusammengewirkt habe, wobei jeder mit den Tathandlungen des andern sowie von weiteren involvierten Personen (Mitgründern) einverstanden gewesen sei und diese gebilligt habe. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 54, Erw. 1.3.) kann auch hier dieser pauschal gehaltene Vorwurf des Zusammenwirkens der genannten Personen nur insoweit von Bedeutung sein, als konkrete Tathandlungen der einzelnen Personen in der Anklage auch umschrieben sind. Der Anklage lässt sich in der Folge jedoch lediglich ein Zusammenwirken des Beschuldigten mit H._____ und - am Rande - mit B._____ entnehmen. Worin das Zusammenwirken des Beschuldigten mit den andern genannten Personen bestanden haben soll, ist in der Anklage - auch unter Zuhilfenahme von Anhang 3 - nirgends beschrieben, so dass ein gemeinsames Planen und Handeln bezüglich aller 32 Neugründungen nicht Inhalt des Anklagevorwurfs sein kann.
1.5. Ferner wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, gewusst zu haben, dass B._____ und H._____ diese Aktiengesellschaften nach erfolgter Eintragung im Handelsregister für Preise zwischen Fr. 4'000 bis Fr. 10'000 pro Aktienmantel an Dritte verkaufen würden. Weiter habe der Beschuldigte gewusst, dass B._____ und H._____ als jeweils einzige Verwaltungsräte der zu verkaufenden Aktiengesellschaften spätestens beim Verkauf die Sacheinlagen im Rahmen einer unzulässigen Einlagerückgewähr an die jeweilige Sacheinlegerin / Aktionärin zurückgewähren und durch ein Aktionärsdarlehen ersetzen würden. Schliesslich habe der Beschuldigte darüber Bescheid gewusst, dass B._____ und H._____ mit den Käufern jeweils eine schriftliche Vereinbarung getroffen hätten, gemäss welcher die jeweilige Sacheinlage von den Käufern nicht übernommen, sondern durch ein Aktionärsdarlehen ersetzt würde, wobei der Käufer die Darlehensschuld des Verkäufers gegenüber der Gesellschaft übernehmen würde.
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2. Anklagevorwurf bezüglich Urkundenfälschung im Amt
2.1. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als öffentlicher Notar des Kantons J1._____ bei 26 Sacheinlagegründungen von Aktiengesellschaften mittels Aktien der 7._____ AG als Sacheinlage mitgewirkt (Anklageschrift, Anhang
3 Nrn. 1-26), indem er die von H._____ zugeschickten Gründungsunterlagen der zu gründenden Aktiengesellschaften in seinem Notariatsbüro in … auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft habe. Der Beschuldigte habe als Notar zwischen dem 19. Juni 2006 und 16. Oktober 2006 die Gründung der 26 Aktiengesellschaften beurkundet, wobei er in der Gründungsurkunde wider besseres Wissen festgehalten habe, dass aufgrund sorgfältiger Prüfung der Gründungsbelege alle gesetzlichen Voraussetzungen für die von den Gründern gewünschte Gründung einer Aktiengesellschaft erfüllt seien. Weiter habe der Beschuldigte jeweils wider besseres Wissen die unrichtige Feststellung der Gründer beurkundet, dass die dem Ausgabebetrag aller Aktien entsprechenden Einlagen vollständig erbracht und die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt seien, sowie die falsche Bestätigung, dass die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister über die Sacheinlage frei verfügen könne.
2.2. Der weitere Vorwurf, der Beschuldigte habe die von B._____ oder weiteren Personen als Verwaltungsrat der jeweiligen Aktiengesellschaften unterzeichneten Handelsregisteranmeldungen beurkundet (recte: beglaubigt), ist zufolge unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Freispruchs nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. vorne Erw. II/D/2).
3. Anklagevorwurf bezüglich Erschleichung einer falschen Beurkundung (Handelsregisterführer)
3.1. Unter diesem Punkt legt die Anklage dem Beschuldigten zur Last, mit seiner Handlungsweise habe er es den als Verwaltungsrat und Gründer dieser Aktiengesellschaften auftretenden Personen, u.a. H._____, ermöglicht, mit Hilfe der nota-
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riell beglaubigten Gründungsunterlagen, insbesondere der öffentlichen Urkunden sowie der Handelsregisteranmeldungen, den Handelsregisterführern in den Kantonen J1._____, J8._____, J12._____, J5._____ und J7._____ die Erfüllung der in Wirklichkeit fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sacheinlagegründung vorzuspiegeln und diese so zur Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister zu bewegen. Wie gezeigt hatte die Staatsanwaltschaft den diesbezüglichen vorinstanzlichen Freispruch zwar mit Anschlussberufung angefochten. Nachdem sie diese indessen zurückgezogen hat, ist dieser Anklagevorwurf nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
3.2. Der weitere, unter dem Titel 'unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe' erhobene Vorwurf der Anklage, der Beschuldigte habe es auch ermöglicht, dass mit der Anmeldung bei den Handelsregisterämtern der vorgenannten Kantone im öffentlichen Handelsregister sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) falsche Angaben über die in Wirklichkeit fehlende Liberierung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaften gemacht worden seien, was dazu geeignet gewesen sei, Dritte, namentlich Gläubiger, über die fehlende Kapitalausstattung dieser Aktiengesellschaften zu täuschen und damit zu geschäftlichen Fehldispositionen zu verleiten, ist zufolge unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Freispruchs ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. vorne Erw. II/D/2.).
4. Anklagevorwurf zu Vorsatz, unrechtmässiger Vorteils- und Bereichungsabsicht
4.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die erwähnten notariellen Beglaubigungen der vorgenannten Gründungsurkunden und Handelsregisteranmeldungen vorgenommen zu haben, obwohl er aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses gewusst bzw. aufgrund der ihm bekannten und in der Anklage aufgelisteten Umstände zumindest in Kauf genommen habe, dass die von H._____ vorgelegten Gründungsunterlagen und insbesondere die von ihm selbst aufgesetzten Gründungsurkunden inhaltlich falsch gewesen seien, weil das Ak-- 63 of 92 -tienkapital der mit Aktien der 7._____ AG als Sacheinlagen gegründeten Aktiengesellschaften nicht liberiert gewesen sei.
4.2. Letztlich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dies getan zu haben, weil er einerseits H._____ und B._____ die Gründung dieser Aktiengesellschaften habe ermöglichen und anderseits als Notar Honorareinnahmen habe erzielen wollen. Insgesamt habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit Sacheinlagegründungen von Aktiengesellschaften mittels Aktien der 7._____ AG von H._____ Fr. 20'810 ausbezahlt erhalten.
5. Unbestrittener Sachverhalt
5.1. Das Bezirksgericht hat sich zutreffend zum unbestrittenen Sachverhalt in diesem Anklagepunkt verbreitet (Urk. 56 S. 57, Erw. 5.1.-5.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.2. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte anerkennt, bei den 26 Gründungen von Aktiengesellschaften mit Aktien der 7._____ AG als Sacheinlage gemäss Anhang 3, Nrn. 1-26 der Anklageschrift als Notar mitgewirkt zu haben (Urk. 042020 S. 47 f.). Bei sämtlichen Gesellschaftsgründungen fungierten H._____, der jeweils beim Beschuldigten auf dem Notariat erschien (vgl. Urk. 042020 S. 48), sowie jeweils von ihm vertretenen Gesellschaften (35._____ AG, 36._____ AG, 25._____ AG, 37._____ AG) als Gründer, wobei entweder die 35._____ AG oder H._____ als Sacheinleger auftraten. Wiederum wurden die Unterlagen dem Beschuldigten vorgängig zugestellt, damit er sie auf formelle Richtigkeit prüfen konnte (Urk. 042020 S. 48). Entgegen der Behauptung in der Anklageschrift (Anklage S. 13 oben, Ziff. 24) trat mithin B._____ bei diesen Gründungen nicht als Sacheinleger in Erscheinung. Entgegen der Darstellung im Anhang
3 der Anklageschrift fungierten auch bei der Gründung der 38._____ AG (Nr. 20) die 35._____ AG (Sacheinlegerin), H._____ sowie die 36._____ AG als Gründer, wobei das Aktienkapital Fr. 150'000 betrug und die Gesellschaft ins Handelsregister des Kantons J1._____ eingetragen wurde (Urk. 205730-205750). Bei 20 Ge-- 64 of 92 -sellschaften wurde H._____ als Verwaltungsrat der neu gegründeten Aktiengesellschaft gewählt (Urk. 205335, 205359, 205383, 205406, 205453, 205500, 205523, 205546, 205569, 205592, 205615, 205638, 205661, 205684, 205707, 205730, 205753, 205796, 205819, 205842), und bei fünf weiteren Gesellschaften wurden andere Drittpersonen gewählt (Urk. 205287, 205311, 205430, 205477, 205865). B._____ wurde einzig Verwaltungsrat bei der 39._____ AG (Urk. 205773). Der Beschuldigte räumte ein, gewusst zu haben, dass B._____ auch wenn dieser gegen aussen nicht in Erscheinung trat - hier in irgend einer Form mitwirkte, wobei der Beschuldigte - aufgrund der Ähnlichkeit mit den zuvor bereits verwendeten Dokumenten - davon ausging, B._____ habe die Gründungsunterlagen vorbereitet, die ihm H._____ jeweils vorgängig zukommen liess. Im Übrigen ging der Beschuldigte auch davon aus, dass B._____ und H._____ zusammenarbeiteten, und er hatte in diesem Zusammenhang auch Kontakt mit B._____ (der Beschuldigte in Urk. 042020 S. 48 f.). Bei den 26 Gründungen wurden nie dieselben Aktien der 7._____ AG mehr als einmal als Sacheinlage verwendet. Die aus den Beurkundungen erhaltenen Honorare von gesamthaft Fr. 20'810 stellt der Beschuldigte nicht in Abrede (Urk. 003003 S. 29).
6. Aktien der 7._____ AG als Sacheinlage / Rechtszuständigkeit der Sacheinleger / Liberierung des Aktienkapitals / Wissen des Beschuldigten
6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im vorliegenden Anklagepunkt freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt - und als Folge davon - der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschuldigte habe (im Zeitpunkt der jeweiligen Beurkundungen) keine Kenntnis von Umständen gehabt, die auf eine fehlende Liberierung des Gesellschaftskapitals habe schliessen lassen, insbesondere, dass H._____ bei den gegründeten Gesellschaften die Sacheinlage durch ein Aktionärsdarlehen ersetze (Urk. 56 S. 61-65).
6.2. Gegen den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt richtet sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 61). Zur Begründung der
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Anschlussberufung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte habe die
26 Gründungen mit Aktien der 7._____ AG beurkundet, nachdem er bereits an über 200 Schwindelgründungen von B._____ und Konsorten mitgewirkt gehabt habe. Wenn das Bezirksgericht Zürich bei diesen früheren Gründungen den Vorsatz des Notars bejahe, sei es nicht nachvollziehbar, wenn es ihn bei den nachfolgenden Gründungen demgegenüber verneine (Urk. 77 S. 13).
6.3. Den Folgerungen der Vorinstanz ist im Ergebnis beizupflichten. Dazu Folgendes:
6.3.1. Die 7._____ AG wurde am 25. Oktober 2004 von der 2._____ AG (Sacheinlegerin) und der 8._____ AG, beide vertreten durch B._____, sowie B._____ persönlich mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000, eingeteilt in 100 Inhaberaktien zu je Fr. 1'000, gegründet, wobei Aktien der 1._____ AG als Sacheinlage dienten (Urk. 200361 ff.). Wie bereits erwogen, handelte es sich dabei um eine Schwindelgründung, d.h. die Aktien der 1._____ AG standen der gegründeten Gesellschaft mangels Rechtszuständigkeit der Sacheinlegerin nicht zur Verfügung; ausserdem wurde die Sacheinlage nach der Gründung durch ein nicht werthaltiges sogenanntes Aktionärsdarlehen ersetzt, was der Beschuldigte wusste. Jedenfalls wurde das Aktienkapital der 7._____ AG nicht liberiert. B._____ verkaufte die 7._____ AG (als leeren Aktienmantel) an H._____ (Urk. 042015 S. 8, Urk. 042030 S. 15), der B._____ am 16. Februar 2005 als einzigen Verwaltungsrat dieser Gesellschaft ablöste (Urk. 200361). Im Zeitraum der Gründungen mittels Aktien der 7._____ AG als Sacheinlage war H._____ deren einziger Verwaltungsrat.
6.3.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 58 f., Erw. 6.2., und S. 61, Erw. 8.2.) erscheint zweifelhaft, ob die 7._____ AG - wie in den Gründungsberichten ausgeführt (bspw. Urk. 205289 ff.) - seit dem 8. September 2005 tatsächlich Aktiven in Form einer alleinigen Beteiligung an der (…) 40._____ GmbH hatte, welche ihrerseits Eigentümerin verschiedener Grundstücke in …(W.____) [Staat in Europa] im Nettowert von Euro 3,3 Mio. (entsprechend Fr. 5 Mio.) gewesen sein soll. Nachdem die Anklage bezüglich der Aktien der 7._____ AG eine fehlende Werthaltigkeit nicht behauptet (vgl. Anklage Ziff. 25 und 31; dazu auch die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz in Urk. 44 S. 12) und dem Beschuldigten damit im subjekti-- 66 of 92 -ven Bereich vorab kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte, muss es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben.
6.3.3. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher wirtschaftlicher Hintergründe die 35._____ AG (Sacheinlegerin bei 21 Gründungen) und H._____ (Sacheinleger bei fünf Gründungen) den zu gründenden Gesellschaften Eigentum an bzw. die freie Verfügbarkeit über die Sacheinlage (Aktien der 7._____ AG) hätten verschaffen können.
6.3.3.1. Die 35._____ AG war am 13. Oktober 2004 mit einer Sacheinlage (zehn Inhaberaktien der 1._____ AG) gegründet und am 25. Oktober 2004 ins Handelsregister des Kantons J7._____ eingetragen worden (Urk. 201196 ff.). Wie bereits erwogen, lag auch hier eine Schwindelgründung vor, d.h. das Aktienkapital war nicht liberiert. Einmal mehr ist nicht erkennbar - auch B._____ macht dazu keine Angaben -, aufgrund welcher wirtschaftlicher Vorgänge die 35._____ AG in der Lage gewesen sein soll, den gegründeten Aktiengesellschaften die Verfügungsmacht über die Sacheinlage (Aktien der 7._____ AG) zu verschaffen, dies um so mehr, als die bei den Gründungen vom 19. Juni 2006 und 28. Juni 2006 involvierten Aktien der 7._____ AG einen Wert von immerhin Fr. 3,2 Mio. dargestellt haben sollen (vgl. dazu auch die Vorinstanz in Urk. 56 S. 60, Erw. 7.2.).
6.3.3.2. H._____ hatte die 7._____ AG gemäss B._____ (wiederum als leeren Aktienmantel) an … Investoren verkauft (B._____ in Urk. 042015 S. 8 f.); dies müsste vor dem 8. September 2005 gewesen sein. Es ist deshalb auch unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar, weshalb er den im Oktober 2006 gegründeten Gesellschaften das Eigentum an der entsprechenden Sacheinlage hätte verschaffen können. Dasselbe gilt unter dem Aspekt des Verkaufs der 7._____ AG an … Investoren selbstredend auch für die 35._____ AG als angebliche Sacheinlegerin bei den Gründungen im Juni 2006 und Oktober 2006.
6.3.3.3. Indessen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte um diese Umstände wusste bzw. Anlass hatte, an der Rechtszuständigkeit der Sacheinleger zu zweifeln, zumal H._____ einziger Verwaltungsrat der 7._____ AG war und die (Schwindel-)Gründung der 35._____ AG rund eindrei-- 67 of 92 -viertel Jahre zurücklag und seither bezüglich deren finanzielle Situation Änderungen nicht auszuschliessen waren. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich für den Beschuldigten, der um die Schwindelgründung sowohl der 7._____ AG wie auch der 35._____ AG wissen musste, unweigerlich die Frage stellen musste, wie diese Gesellschaften im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Gesellschaftsgründungen zu Aktiven in Millionenhöhe gekommen waren, dass jedoch anderseits der Beschuldigte als Notar nicht gehalten war, die Vermögensverhältnisse der Sacheinleger zu prüfen und die erwähnten Verdachtsmomente (Schwindelgründungen der 7._____ AG und der 35._____ AG eindreiviertel Jahre vor den inkriminierten Gesellschaftsgründungen) für sich allein genommen nicht derart stichhaltig gewesen seien, um den Beschuldigten zu genaueren Abklärungen zu veranlassen (Urk. 56 S. 61).
6.4. Wenngleich die vorliegend zu beurteilenden Gesellschaftsgründungen gewisse Parallelen zu denjenigen mittels Aktien der 1._____ AG und der 3._____ AG, bei denen entsprechend dem Geschäftsmodell von B._____ das Gesellschaftskapital nicht liberiert wurde, aufwiesen, wichen sie anderseits - zumindest gemäss dem dem Beschuldigten nachweisbaren Kenntnisstand - in erheblichem Masse auch davon ab.
6.4.1. Es ist nicht zu verkennen, dass dem Beschuldigten - was er auch einräumt (Urk. 042020 S. 48) - bekannt war, dass B._____ mit den vorliegenden Gründungen zu tun hatte, d.h. B._____ die Gründungsunterlagen vorbereitet hatte (dazu übereinstimmend auch B._____ in Urk. 042015 S. 9 und S. 10). Dessen Mitwirkung war wegen der im Verhältnis zu den Gründungen mittels Aktien der 1._____ AG und der 3._____ AG identischen Ausgestaltung der Gründungsdokumente (Formulierungen, Schriftbild) offenkundig.
6.4.2. Eine weitergehende bzw. intensive Involvierung von B._____ war für den Beschuldigten nicht erkennbar. Wohl hatte er im Zusammenhang mit den Gesellschaftsgründungen telefonischen Kontakt mit B._____ und wusste, dass H._____ und B._____ zusammenarbeiteten (Urk. 042020 S. 48), hingegen sprach der Beschuldigte die Termine für die Beurkundungen mit H._____ ab, wozu dieser auch (alleine) erschien und die notwendigen Unterlagen unterzeichnete (Urk. 042020 -- 68 of 92 -S. 48). Mit Ausnahme der am 4. Oktober 2006 gegründeten 39._____ AG, wo B._____ Verwaltungsrat war, nahm dieser bei keiner der gegründeten Gesellschaften eine Funktion ein. H._____ nahm die Gründungen der Gesellschaften denn auch für sich selber vor und nicht beispielsweise als Strohmann für B._____ (vgl. B._____ in Urk. 042015 S. 9), was sich auch darin zeigt, dass gemäss B._____ H._____ die Gesellschaften verkaufte (ebd.).
6.4.3. Aufgrund der in kurzer Zeit in erheblicher Anzahl gegründeten Aktiengesellschaften musste der Beschuldigte davon ausgehen, H._____ habe vor, die gegründeten Gesellschaften zu verkaufen, oder er gründe sie im Auftrag Dritter.
6.4.4. Im Gegensatz zu den Gründungen mittels Aktien der 1._____ AG und der 3._____ AG wurden bei den 26 Gesellschaftsgründungen mit Aktien der 7._____ AG als Sacheinlage deren Aktien nicht mehrmals verwendet. Mithin hatte der Beschuldigte unter dem Aspekt der Rückgewähr der Sacheinlage keine Anhaltspunkte, dass diese nicht bei der gegründeten Gesellschaft verbleiben werde.
6.4.5. Gemäss den Angaben von B._____ verkaufte H._____ die gegründeten Aktiengesellschaften als leere Aktienmäntel (Urk. 042015 S. 10). Darauf deutet auch die Internetseite der 2._____ AG vom 11. Juli 2007 hin, auf welcher diverse der von H._____ im Juni und Oktober 2006 gegründeten Gesellschaften (u.a. 41._____ AG, 42._____ AG, 43._____ AG, 44._____ AG, 45._____ AG, 46._____ AG, 47._____ AG, 48._____ AG, 49._____ AG, 50._____ AG, 51._____ AG) für lediglich je Fr. 6'000 zum Kauf angeboten wurden (Urk. 041016.7). Der Beschuldigte bestreitet, vom Inhalt dieser Internetseite Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 042033 S. 18). Gemäss B._____ wurde auch bei den Gründungen durch H._____ sein Geschäftsmodell angewandt, d.h. die Sacheinlage durch ein sogenanntes Aktionärsdarlehen ersetzt (B._____ in Urk. 042015 S. 9 f.). Der Beschuldigte bestritt, davon Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 003003 S. 2 und S. 28 f. i.V.m. S. 6; vgl. auch Urk. 042020 S. 52). Aktenkundige, zu Lasten des Beschuldigten verwertbare Beweismittel, wonach der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beurkundung der jeweiligen Gesellschaftsgründung vom geplanten Vorgehen von H._____ wusste, sind nicht vorhanden. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte bei den in Frage stehenden Gründungen um das ge-- 69 of 92 -plante Vorgehen [Rückgewährung der Sacheinlage mittels Installation eines (nicht werthaltigen) sogenannten Aktionärsdarlehens] wusste. Wenn der Beschuldigte auf Vorhalt, das Vorgehen bei den Gründungen mittels Aktien der 7._____ AG sei dasselbe gewesen wie bei den Gründungen mit Aktien der 1._____ AG und der 3._____ AG, antwortete, das könne sein, das habe er nicht weiter verfolgt (Urk. 042020 S. 51), kann daraus keine positive Kenntnis von der Vorgehensweise H._____s hergeleitet werden.
6.4.6. Obwohl der Beschuldigte aus seiner früheren Beurkundungstätigkeit für B._____ [Gründungen mittels Aktien der 1._____ AG und 3._____ AG] wusste, dass H._____ rund 20 Male als Revisionsstelle der gegründeten Aktiengesellschaften fungiert und auch Prüfungsbestätigungen unterzeichnet hatte, musste er daraus nicht zwingend schliessen, bei den Gründungen von H._____ werde das Aktienkapital lediglich zum Schein liberiert, zumal der Beschuldigte keine Kenntnis davon hatte, dass H._____ mutmasslich wusste, dass besagte Gesellschaften nicht über die jeweilige Sacheinlage würden verfügen können bzw. das Aktienkapital nicht liberiert sein würde.
6.5. Zusammengefasst kann dem Beschuldigten bezüglich der Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 7._____ AG im Zeitpunkt der Beurkundung der jeweiligen Gründung ein Wissen um die nicht erfolgte Liberierung des Gesellschaftskapitals nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (in dubio pro reo).
6.6. Damit bleibt es im vorliegenden Anklagepunkt beim vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB. D. Zusammenfassung Schuldpunkt (Urkundenfälschung im Amt [Art. 317 Ziff. 1 StGB])
1. Indem der Beschuldigte als Notar ab September 2004 die Gründungsurkunden von 132 mittels Aktien der 1._____ AG zu gründenden Aktiengesellschaften mit unwahrem Inhalt ausstellte (Anhang 1 der Anklageschrift, Nrn. 46-177), wobei
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er wusste, dass das Gesellschaftskapital der neu gegründeten Gesellschaften nicht liberiert war, erfüllte er mehrfach den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, weshalb er diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.
2. Was die 39 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 1._____ AG ab 25. Juni 2004 bis Ende August 2004 anbelangt (Anhang 1 der Anklageschrift, Nrn. 745), lässt sich ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten nicht nachweisen, weshalb er diesbezüglich freizusprechen ist.
3. Indem der Beschuldigte die 29 Gründungsurkunden der mittels Aktien der 3._____ AG zu gründenden Aktiengesellschaften mit unwahrem Inhalt ausstellte, wobei er wusste, dass das Gesellschaftskapital der neu gegründeten Gesellschaften nicht liberiert war, erfüllte er mehrfach den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, weshalb er diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.
4. Was die 26 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 7._____ AG anbelangt, lässt sich ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten nicht nachweisen, weshalb er diesbezüglich freizusprechen ist.
IV.
Sanktion
1. Anwendbares Recht
1.1. Der Beschuldigte hat sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (1. Januar 2007) begangen. Die Vorinstanz (Urk. 56 S. 67 f.) hat deshalb unter Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen, auf die verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zu Recht geprüft, ob das frühere oder das ab dem 1. Januar 2007 geltende Recht für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgesprochen hat, kam sie zum Schluss, -- 71 of 92 -das revidierte Recht sei nicht milder, weshalb sie die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach den altrechtlichen Voraussetzungen prüfte (Urk. 56 S. 71 f.).
1.2. Der vorinstanzlichen Ansicht ist beizupflichten. Für die Frage, welches Recht für den Betroffenen günstiger bzw. milder ist, ist bei freiheitsentziehenden Strafen Folgendes zu beachten. Diese sind nach bisherigem und neuem Recht gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden. Das neue Recht ist für den Täter aber insofern günstiger, als kurze unbedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur noch ausnahmsweise und unter besonderen restriktiven Voraussetzungen (Art. 41 StGB) verhängt werden können. Im Übrigen entscheidet die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges über das anzuwendende Recht, wobei die Neuregelung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen (Art. 42 StGB) für den Täter generell günstiger ist. Eine Milderung des neuen Rechts liegt darin, dass eine früher unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben werden kann. Auf Freiheitsstrafen zwischen zwölf und 18 Monaten trifft das zu, wenn die Legalprognose nicht gerade günstig ist, aber noch keine eigentliche Schlechtprognose vorliegt (BGE 134 IV 82, Erw. 7.2.1., mit weiteren Hinweisen).
1.3. Vorliegend wird - wie noch darzustellen sein wird - eine Freiheitsstrafe von
18 Monaten auszufällen sein. Damit entscheidet die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges über das anzuwendende Recht. Diesbezüglich erscheint die Neureglung für den Beschuldigten prima vista günstiger. Auch im Bereich zwischen zwölf und 18 Monaten sind die Voraussetzungen auf der subjektiven Seite im neuen Recht geringer als im alten Recht. Früher setzte der Aufschub der Strafe voraus, dass zu erwarten war, der Verurteilte werde sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abhalten lassen (Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Der Täter musste zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung bieten, um auf eine positive Prognose schliessen zu können. Eine bloss unbestimmte Hoffnung, er werde sich künftig wohl verhalten, genügte für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB hat das Gericht neu den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, 'wenn eine unbedingte Strafe nicht -- 72 of 92 -notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten'. Während früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, Erw. 4.2.2., mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann dem bis anhin unbescholtenen und nicht vorbestraften Beschuldigten ohne Weiteres der bedingte Strafvollzug gewährt werden, weil zu erwarten steht, er werde sich durch das vorliegende Verfahren genügend beeindrucken lassen, um sich inskünftig rechtskonform zu verhalten (dazu auch unten Erw. V). Mithin erweist sich konkret das revidierte Recht für den Beschuldigten nicht als günstiger als das bis Ende Dezember 2006 geltende Recht, weshalb dieses auch anwendbar ist.
2. Strafrahmen
2.1. Urkundenfälschung im Amt sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis) vor (Art. 317 Ziff. 1 aStGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; in diesem Sinne auch Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.2. Der Beschuldigte hat eine Vielzahl von gleichgelagerten inkriminierten Handlungen vorgenommen. Damit erweitert sich der obere Strafrahmen auf maximal siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Festzuhalten ist indes, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er-- 73 of 92 -scheint (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 2010,6B_238/2009, Erw. 5.8.). Vorliegend bestehen keine solchen aussergewöhnlichen Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben und/oder nach unten rechtfertigen würden. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend aus (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB).
3. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
3.1. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt (Art. 63 aStGB). Nach dem revidierten Recht ist die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB, 16. A., Zürich 2004, S. 137 samt Zitaten). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, in:
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Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 137 f. samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 Erw. 6.2.1.,6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 Erw. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, Erw. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, S. 179 N 13).
3.2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S.
137 f.; für das neue Recht: Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, N 19 zu Art. 47 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.
3.3. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 1. A., Basel 2003, N 14 zu Art.
63 aStGB und ders., in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 15 zu Art. 47 StGB). Allerdings ist bei Würdigung der objektiven Tatschwere auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände, die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmasse ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die -- 75 of 92 -Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (Entscheid des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004, Erw. 7.1).
3.4. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 64 aStGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, a.a.O., S. 185 f. N 25 ff. und Wiprächtiger, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., a.a.O., N 89 zu Art. 47 StGB).
4. Umsetzung auf den konkreten Fall
4.1. Das Bezirksgericht hat zutreffend ausgeführt, es könne vorliegend nicht die eine oder die andere einzelne Urkundenfälschung im Amt als die schwerste Straftat bezeichnet werden (Urk. 56 S. 68). Diese Einschätzung trifft umso mehr zu, als vorliegend von einer eigentlichen Seriendelinquenz mit gleichförmig ausgestalteten Tathandlungen auszugehen ist. Mit der Vorinstanz erscheint es daher sachadäquat, bei der Strafzumessung von den Urkundenfälschungen im Amt im Zusammenhang mit den Gründungen mittels Aktien und Partizipationsscheinen der 1._____ AG als Einheit auszugehen und die (hypothetische) Einsatzstrafe für -- 76 of 92 -die Delinquenz im Zusammenhang mit den Gründungen mittels Aktien der 3._____ AG zu erhöhen.
4.2. Bezüglich Tatkomponente und objektiver Tatschwere hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die Urkundenfälschungen im Amt im Zusammenhang mit den Gesellschaftsgründungen mittels Aktien und Partizipationsscheine der 1._____ AG zu Recht als nicht mehr leicht taxiert (Urk. 56 S. 70 f.). Angesichts der Mitwirkung des Beschuldigten an etwas über 130 Gesellschaftsgründungen ist von einer erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen, zumal der Gründungsurkunde eine absolut zentrale und damit dem Beschuldigten als Person öffentlichen Glaubens eine äusserst verantwortungsvolle Rolle bei der jeweiligen Gründung zukam. Mit den öffentlichen tatsachenwidrigen Beurkundungen liess der Beschuldigte es zu, dass die gegründeten Gesellschaften gegenüber Dritten, die mit ihr in Geschäftskontakt traten, den Schein erwecken konnten, mit dem notwendigen Kapital ausgestattet zu sein. Die Delinquenz des Beschuldigten umfasste eine Periode von rund einem Jahr und damit eine lange Zeitdauer. Anderseits bestimmte der Beschuldigte nicht die Anzahl der gegründeten Gesellschaften, d.h. er handelte nicht aus eigener Initiative, sondern jeweils auf Anfrage von B._____, der Initiator der Gründungen war. Durch seine inkriminierten Handlungen generierte der Beschuldigte beinahe Fr. 70'000 an Gebühren, mithin rund einen Viertel seines jährlichen Einkommens. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 70) legte der Beschuldigte durch sein intensives Mitwirken bei den Schwindelgründungen eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Auch wenn durch sein Handeln kein direkter Schaden eintrat, so half der Beschuldigte doch mit, ein enormes Gefährdungspotential im Rechtsverkehr zu schaffen. Wäre es bei einer einzigen Schwindelgründung geblieben, wäre eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich einer Geldstrafe denkbar gewesen. Vorliegend wurde dieser Rahmen indessen eindeutig gesprengt. Unter Einbezug der Tatmehrheit ist die (theoretische) Einsatzstrafe - auch in Berücksichtigung des teilweisen Freispruches im Berufungsverfahren - zunächst im Bereich von 20 bis 21 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
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4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist die Vorinstanz (Urk. 56 S. 70) richtigerweise davon ausgegangen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller und damit egoistischer Natur war (vgl. auch Urk. 042008 S. 11). Mit der Vorinstanz ist von einer gewissen Skrupellosigkeit des Beschuldigten auszugehen, indem ihn das weitere Schicksal der Mantelgesellschaften und die von diesen ausgehende abstrakte Gefährdung Dritter im Geschäftsverkehr mit diesen Gesellschaften nicht interessierte (vgl. Urk. 042008 S. 10 und Urk. 042020 S. 16 und S. 18). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 56 S. 71) handelte der Beschuldigte - wie gezeigt - direktvorsätzlich. Die objektive Tatschwere erfährt daher durch die erwähnten Komponenten keine Reduktion. Ansonsten sind keine weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten zu erblicken, welche eine Reduktion oder Erhöhung der Einsatzstrafe bewirken könnten. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 20 bis 21 Monaten Freiheitsstrafe.
4.4. Was die Delinquenz im Zusammenhang mit den Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 3._____ AG betrifft, ist zu beachten, dass der Beschuldigte nachdem bei einzelnen Handelsregisterämtern vermehrt Probleme im Zusammenhang mit den Gründungen mittels Aktien der 1._____ AG als Sacheinlage auftraten - B._____ empfahl, mit anderen Sacheinlagen zu gründen (vgl. Urk. 042020 S. 20 und S. 25 f.). Wiederum errichtete der Beschuldigte in fast 30 Fällen öffentliche Urkunden mit falschem Inhalt. Auch hier schuf der Beschuldigte - wenn auch in geringerem Umfange - ein Gefährdungspotential im Rechtsverkehr. Die generierten Gebühren beliefen sich auf rund Fr. 18'000. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 71) ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Eine (hypothetische) Freiheitsstrafe im Bereich von fünf Monaten erscheint angemessen.
4.5. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, bestehen keine Unterschiede zu den Gründungen mittels Aktien der 1._____ AG. Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das objektive Verschulden wird somit in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Es bleibt beim aufgrund der objektiven Tatschwere erwogenen Strafmass.
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4.6. Es wurde aufgezeigt, dass für die Urkundendelikte im Zusammenhang mit den Gesellschaftsgründungen mittels Aktien und Partizipationsscheinen der 1._____ AG als Sacheinlage eine Einsatzstrafe im Bereich von 20 bis 21 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Es ist nun unter Einbezug der anderen Strafe die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Allerdings können und dürfen die vorhandenen Einsatzstrafen nicht einfach zusammengezählt werden; vielmehr ist das Asperationsprinzip zu beachten. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sich die mehrfache Tatbegehung deutlich straferhöhend auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2.2.). Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
4.7. Was die Täterkomponente betrifft, hat sich das Bezirksgericht zutreffend zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen übrigen persönlichen Verhältnissen, welche von den Untersuchungsbehörden in verschiedenen Befragungen und durch die Vorinstanz zusammengetragen wurden (vgl. Urk. 013003.8 ff., Urk. 013003.14 ff., Urk. 43 S. 1 f., Urk. 46 S. 36), verbreitet (Urk. 56 S. 69 f., Erw. 3.1.-3.4.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte im September 2011 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt (Urk. 62), die Steuererklärungen sowie Bilanzen 2008 und 2009 sowie einen Beleg über die Hypothekarschulden einreichen (Urk. 63/2+3, Urk. 63/4+5, Urk. 63/6). Nach gewährter Fristerstreckung liess er dem Gericht die Steuererklärung 2010 sowie seinen (buchhalterischen) Privataufwand Januar 2011 bis September 2011 zukommen (Urk. 66 und Urk. 67). Gemäss den Steuererklärungen erzielte der Beschuldigte in den letzten Jahren ein jährliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 240'000 (2008), Fr. 320'000 (2009) und Fr. 240'000 (2010). Der Beschuldigte ist - nachdem er seine Eigentumswohnung an der …-Strasse in X.____ im Herbst 2010 veräusserte Eigentümer von zwei Liegenschaften mit einem Steuerwert von insgesamt ca. Fr. 760'000. Die hypothekarische Belastung beläuft sich gesamthaft auf ca. Fr. 1'050'000 (2010). Das Nettovermögen beziffert sich auf ca. Fr. 200'000 (2010). Die Wohnkosten für den Beschuldigten und seine Familie betragen monatlich ca. Fr. 2'000. Insgesamt lebt der Beschuldigte, der keine Vorstrafen auf-- 79 of 92 -weist (Urk. 73), in guten und finanziell geordneten Verhältnissen und führte bis anhin in beruflicher und familiärer Hinsicht ein unauffälliges Leben. Resumiert lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere ausgeführt worden ist. Mit anderen Worten wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus.
4.8. Dem Leumund des Täters wird, soweit es nicht Vorstrafen und frühere Verfahren betrifft, für die Beurteilung des Verschuldens im Gegensatz zu früher nur noch punktuelle Bedeutung zugemessen, denn einerseits würde die Berücksichtigung eines schlechten Leumunds ohne Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tat auf eine über dieses Delikt hinausgehende Ahndung der Lebensführungsschuld hinauslaufen (Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 1. A., a.a.O., N 89 zu Art. 63 aStGB) und andererseits kommt einem guten Leumund nur in geringem Umfang strafmindernde Wirkung zu, weil eine zu vermutende rechtsgetreue Lebensführung bis zur beurteilten Tat keine besondere, für die Strafzumessung relevante Leistung ist (BGE 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005). Über den Leumund des Beschuldigten ist - abgesehen vom vorliegenden Strafverfahren - nichts Nachteiliges bekannt; insbesondere hatte sich auch die Polizei nie mit dem Beschuldigten zu befassen (vgl. Urk. 013003.6 f.). Angesichts des Alters des Beschuldigten und der damit zusammenhängenden langen Zeit, während welcher der Beschuldigte sich absolut klaglos verhalten hat, ist ihm unter diesem Aspekt eine leichte Strafminderung zugute zu halten.
4.9. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., N 22 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 1. A., a.a.O., N 109 Abs. 2 zu Art. 47 StGB).
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Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 1. A., a.a.O., N 107 und N
108 zu Art. 63 aStGB). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 1. A., a.a.O., N 108 zu Art. 63 aStGB). Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Der Beschuldigte hat bezüglich der Urkundenfälschungen im Amt den objektiven Anklagesachverhalt insofern anerkannt, als er eingestand, die öffentlichen Urkunden über die Gesellschaftsgründungen errichtet zu haben. Weitergehende Zugaben zum objektiven Sachverhalt machte er nicht. Den subjektiven Sachverhalt stellte er vollends in Abrede. Angesichts der Beweislage, d.h. der aktenkundigen Gründungsunterlagen, kann sich dieses Teilgeständnis lediglich leicht strafmindernd auswirken, zumal der Beschuldigte nach wie vor keinerlei Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Taten gezeigt hat, sondern sich einzig auf die Einhaltung seiner formellen Prüfungspflichten kaprizierte.
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4.10. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 71, Erw. 4.3.) ist eine erhebliche Strafempfindlichkeit des Beschuldigten (dazu auch Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 1. A., a.a.O., N 95 zu Art. 63 aStGB und ders., in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, II. A., a.a.O., N 117 zu Art. 47 StGB) strafmindernd zu veranschlagen, hat er doch als Folge der Verurteilung einschneidende berufliche Konsequenzen zu gewärtigen. Letztlich ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 71, Erw. 4.3.) strafmindernd zu Gute zu halten, dass er den Gegenwert der mit den inkriminierten Gesellschaftsgründungen generierten Gebühren bzw. Honorare auf ein Sperrkonto der Untersuchungsbehörde überwies (vgl. Urk. 133017 ff.). Weitere strafmindernde Umstände sind nicht ersichtlich.
4.11. Die Beurteilung der Täterkomponente ergibt strafmindernde Momente von insgesamt einigem Gewicht, was zu einer Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe um ca. 25 % führt. In Würdigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen, weshalb das Strafmass im Berufungsverfahren zu bestätigen ist.
V.
Vollzug
1. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei steht dem Sachrichter ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 128 IV 93, Erw. 3a).
2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, im Wesentlichen mit der Begründung, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte sich künftig
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nicht wohl verhalten werde (Urk. 56 S. 72). Dieser Einschätzung ist ohne Weiteres zu folgen und es ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung der minimalen Probezeit.
VI.
Einziehung / Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB anhand einer Honoraraufstellung des Beschuldigten und in Berücksichtigung des Teilfreispruches sowie von Gründungen, welche nicht Gegenstand des Anklagevorwurfes sind, auf eine Ersatzforderung von Fr. 76'780, d.h. im Umfang der Gründungshonorare, welche der Beschuldigte im Rahmen der inkriminierten Gesellschaftsgründungen vereinnahmt hatte, erkannt (Urk. 56 S. 73 f.).
2. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten (Urk. 57 S. 2). Er macht geltend, die Voraussetzungen einer Einziehung bzw. Ersatzforderung seien (mangels strafbaren Verhaltens) nicht gegeben (Urk. 75 S. 32).
3. Die Vorinstanz hat zu Recht das alte Recht angewendet, da das revidierte Einziehungsrecht (Art. 70 f. StGB), das dem bisherigen Recht entspricht (vgl. Art. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB), in concreto jedenfalls nicht milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
4. Das Bezirksgericht hat zutreffend ausgeführt, gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sowie dessen Honoraraufstellung (Urk. 042020 S. 52, Urk. 133007 ff.) würden die Honorareinnahmen eine Entlöhnung für die von ihm begangenen Urkundenfälschungen im Amt darstellen und daher grundsätzlich der Einziehung unterliegen; da die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, sei auf eine Ersatzforderung zu erkennen (Urk. 56 S. 73, Erw. 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiterungen, insbesondere zur Qualifikation der Honorareinnahmen als Erlös aus einer strafbaren Handlung, sind obsolet.
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4.1. Vom gesamthaft eingenommenen Betrag von Fr. 107'510 hat das Bezirksgericht mangels Einziehungsanspruches des Staates die Honorare derjenigen Gründungen abgezogen, bezüglich derer es den Beschuldigten freisprach (Gründungen mit Aktien der 7._____ AG, Anhang 3 zur Anklageschrift; Fr. 20'810) und welche zudem nicht Gegenstand der Anklage waren (Fr. 9'920), und gelangte so zu einem Betrag von Fr. 76'780 (Urk. 56 S. 73 f., Erw. 3.-5.).
4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zudem freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt bezüglich der Gesellschaftsgründungen Nr. 3-6 mittels Aktien der 1._____ AG gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift (52._____ AG, 53._____ AG, 54._____ AG, 15._____ AG). Die entsprechenden Honorare betrugen je Fr. 450, insgesamt Fr. 1'800 (vgl. Urk. 133007). Entsprechend reduziert sich der einzuziehende Betrag bzw. die Ersatzforderung.
4.3. Da die Freisprüche der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren bestätigt werden und der Beschuldigte zudem im Zusammenhang mit den Gründungen mittels Aktien und Partizipationsscheinen der 1._____ AG auch von den entsprechenden Vorwürfen bei den Gründungen der Gesellschaften gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift, Nrn. 7-45, freigesprochen wird, reduziert sich die Ersatzforderung bzw. der einzuziehende Betrag entsprechend um weitere Fr. 20'430 [35 x Fr. 450; 1 x Fr. 810; 1 x Fr. 900; 2 x Fr. 1'485] auf Fr. 54'550.
4.4. In diesem Umfang ist auf eine Ersatzforderung des Staates gegen den Beschuldigten zu erkennen.
VII.
Beschlagnahme
1. Da die Einnahmen aus den inkriminierten Gesellschaftsgründungen beim Beschuldigten nicht mehr vorhanden waren, zeigte der Staatsanwalt der Verteidigung mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 eine Beschlagnahme aus dem Vermögen des Beschuldigten in Höhe von Fr. 107'510 zur Sicherstellung einer allfäl-
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ligen Ersatzforderung an (Urk. 133013). Dieser Betrag entsprach den Honorareinnahmen aus den Verurkundungen der Sacheinlagegründungen gemäss Aufstellung des Beschuldigten (Urk. 133007 ff.). In der Folge liess der Beschuldigte diesen Betrag anfangs November 2007 auf ein Sperrkonto der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich überweisen (Urk. 133018 ff.; Sachkaution Nr. …). Der Saldo auf diesem Sperrkonto bei der …-Bank (Treuhandkonto Nr. …) hat sich in der Zwischenzeit um den aufgelaufenen Zins erhöht.
2. Wie erwogen, ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat Fr. 54'550 als unrechtmässigen Vermögensvorteil abzuliefern. Von den vom Beschuldigten zur Sicherung der Ersatzforderung überwiesenen Geldern verfallen somit Fr. 54'550 dem Staat. Der verbleibende Betrag ist zur Deckung der den Beschuldigten treffenden Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend Erw. VIII) heranzuziehen (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Ein allfälliger Restbetrag ist - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils - dem Beschuldigten herauszugeben.
VIII.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Allgemeines
1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftli-
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chen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Die Behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
1.3. Bei Freispruch ist die Frage der Kostenauflage für jede Verfahrensstufe und bei Teilfreispruch für jeden Anklagekomplex gesondert zu prüfen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1791).
1.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Kostenauflage
2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten 9/10 der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt und 1/10 der Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, bezüglich der Freisprüche im Zusammenhang mit den Gründungen mittels Aktien der 7._____ AG als Sacheinlagen könne dem Beschuldigten kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Die weiteren Freisprüche würden denselben Sachverhaltskomplex betreffen, der der Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amt zugrunde gelegen habe, seien aber eine direkte Folge des Gebrauchs der vom Beschuldigten gefälschten Gründungsurkunden. Mithin habe der Beschuldigte die Ausweitung der Untersuchung auf die Tatbestände von Art. 253 und Art. 152 StGB durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht, weshalb er diesbezüglich kostenpflichtig werde. Der Hauptteil der angefallenen Kosten betreffe die Gesellschaftsgründungen mit den Aktien und Partizipationsscheinen der 1._____ AG, wobei dieser Anteil auf rund 7/10 zu schätzen sei, während der Teil für die Gesellschaftsgründungen mit Aktien der 3._____ AG als Sacheinlage kostenmässig rund 2/10 und jener für die Gründungen mittels Aktien der 7._____ AG rund 1/10 ausgemacht habe.
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2.2. Die vorliegende Untersuchung umfasste insgesamt rund 230 Gesellschaftsgründungen, wobei die etwas über 170 Gründungen mittels Aktien und Partizipationsscheinen der 1._____ AG als Sacheinlage den weitaus grössten Untersuchungsaufwand zur Folge hatten. Es rechtfertigt sich daher, die auf diesen Anklagekomplex entfallenden Kosten mit 8/10 zu veranschlagen und die auf die Anklagekomplexe Gründungen mittels Aktien der 3._____ AG und mittels Aktien der 7._____ AG mit je 1/10. Bezüglich der Urkundenfälschungen im Amt, von denen der Beschuldigte freigesprochen wird (43 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 1._____ AG als Sacheinlage, 26 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 7._____ AG als Sacheinlage), kann ihm kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, das zur Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn Anlass gab. Dasselbe gilt für die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe und der Beglaubigungen von Unterschriften auf Handelsregisteranmeldungen, die ohnehin aus rechtlichen Gründen erfolgten, wobei die Anklagevorwürfe auf derselben Untersuchungs- bzw. Beweisgrundlage basierten, auf welcher der Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt fusst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Verteidigung hat die erstinstanzliche Kostenfestsetzung nicht substantiiert kritisiert; insbesondere die Gerichtsgebühr erscheint dem Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren angemessen. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist deshalb zu bestätigen.
2.3. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte teilweise (Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt mit Bezug auf die Gesellschaftsgründungen Nr. 7-45 mittels Aktien der 1._____ AG; Reduktion der Ersatzforderung um ca. einen Drittel und entsprechend reduzierte Einziehung); im Übrigen unterliegt der Beschuldigte, der einen vollumfänglichen Freispruch mit den entsprechenden Folgen beantragte. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, mit welcher sie einen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt bezüglich der 26 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 7._____ AG sowie eine Erhöhung der Strafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe beantragte und -- 87 of 92 -welche sie in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung zurückzog, zur Gänze. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000 festzusetzen.
3. Entschädigung
3.1. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Verteidigung erachtete die Vorinstanz eine (reduzierte) Entschädigung von Fr. 5'390 (inkl. Mehrwertsteuer), basierend auf einem Aufwand von 20 Stunden à Fr. 250, für angemessen (Urk. 56 S. 77, Erw. 3.2.). In Berücksichtigung der abweichend von der Vorinstanz vorgenommenen Kostenauflage und unter Beachtung der von der Verteidigung vorgelegten Honorarabrechnung ist die Entschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 7'500 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bemessen (1/4 von Fr. 30'000). Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
3.2. Im Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen (1/3 der geltend gemachten knapp Fr. 15'000), wobei das Verrechnungsrecht des Staates wiederum vorbehalten bleibt.
3.3. Eine persönliche Umtriebsentschädigung ist dem Beschuldigten nicht zuzusprechen, nachdem nebst den Verteidigungskosten keine nennenswerten persönlichen Umtriebe dargetan wurden. Demnach wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ihre Anschlussberufung betreffend Freispruch vom Vorwurf der
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mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art.
253 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2, 2. Lemma) zurückgezogen hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2011 bezüglich Dispositivziffern 2, teilweise 1. Lemma, 2. Lemma und 3. Lemma [Freispruch vom Vorwurf der (mehrfachen) Urkundenfälschung im Amt bezüglich vier Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 1._____ AG sowie bezüglich Beglaubigungen von Unterschriften auf Handelsregisteranmeldungen, Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe], 5 [Absehen von der Anordnung eines Berufsverbots] und 8 [Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten] in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Sodann wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB.
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2. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB bezüglich 39 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 1._____ AG (Anhang 1 der Anklage, Nr. 7-45) sowie − vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB bezüglich der 26 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der 7._____ AG (durch H._____, Anhang 3 der Anklage, Nr. 126).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 54'550 zu bezahlen.
6. Von den auf dem Kontokorrentkonto Nr. … der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich (Rubrik: B._____) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2007 aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten Fr. 107'510 (Sachkaution Nr. …) werden Fr. 54'550 zur Deckung der Ersatzforderung in gleicher Höhe herangezogen. Der Rest wird zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten herangezogen. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten herausgegeben.
7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 9) wird bestätigt.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.
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10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'500 (inkl. Mehrwertsteuer) und für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000 (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. August 2012 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber: Dr. Bruggmann -- 92 of 92 --