SB110601
qualifizierte Vergewaltigung etc.
19. Juli 2012Deutsch252 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110601-O/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic.iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic.iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. N. Burri Urteil vom 19. Juli 2012 in Sachen A._____, Angeklagter und I. Appellant bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ per 17. Oktober 2011 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und II. Appellantin sowie
Erwägungen
1.
B._____,
2.
C._____, Geschädigte und III. Appellantinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____
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betreffend qualifizierte Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 (DG100021)
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Anklage: (Urk. 36A) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Januar 2010 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 129 S. 189ff.)
Dispositiv
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB;
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− der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB; − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG.
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Körperverletzung (bzgl. Nähen der Wunde); − der sexuellen Nötigung (bzgl. anales Einführen der Zigarrenhülle/ WC-Pumpe); − der versuchten sexuellen Nötigung (bzgl. der Banane); − des Menschenhandels zum Nachteil von B._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und D._____); − des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von E._____; − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 903 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–.
4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
5. Es wird die Verwahrung des Angeklagten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet.
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6. Die Geschädigten F._____, B._____, C._____ und N._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten O._____, F._____, B._____, C._____ und N._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten O._____ Fr. 50'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten F._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Der Angeklagte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten D._____ verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten N._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
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13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.--; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 595.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 288.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 62'023.70 Auslagen Untersuchung Fr. 19'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 43'997.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten auferlegt.
15. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft
1. Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Dispositiv Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 25. November 2010.
2. Der Beschuldigte sei überdies schuldig zu sprechen: − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (bezüglich Nähen der Wunde, Vorfall Boxerohr) − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (bezüglich Vorfall mit dem Handtuch) − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (bezüglich anales Einführen der Zigarrenhülle / WC-Pumpe)
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− der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich Banane) − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von O._____ − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (bezüglich Hin und Her zwischen dem Beschuldigten und D._____) − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von O._____ − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und einer Geldstrafe von
240 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen.
4. Es sei die Verwahrung anzuordnen. b) Der Geschädigten B._____:
1. Der Angeklagte A._____ sei zusätzlich zum Schuldspruch gemäss BGZ des Menschenhandels bezüglich des Hin und Hers zwischen A._____ und D._____ sowie dem versuchten Verkauf an G1._____ schuldig zu sprechen.
2. Es sei festzustellen, dass die drei Angeklagten gegenüber der Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
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3. Die drei Angeklagten G2._____, D._____ und A._____ seien zu verpflichten, der Geschädigten je eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag von Fr. 60'000.--.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Angeklagten. c) Der Geschädigten C._____:
1. Der Geschädigten sei eine Genugtuung von Fr. 45'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 21.02.2008 zuzusprechen.
2. Es sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. d) Der Verteidigung des Angeklagten A._____:
1. Der Angeklagte sei von sämtlichen noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Vorwürfen freizusprechen.
2. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3. Von der Anordnung einer Verwahrung sei abzusehen.
4. Die Zivilforderungen seien, soweit anerkannt, gutzuheissen. Im Übrigen sei auf diese nicht einzutreten resp. seien sie auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.
5. Der Angeklagte sei aus der Haft zu entlassen und für die erlittene Überhaft angemessen zu entschädigen.
6. Die Kosten dieses Verfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
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Das Gericht erwägt:
1. Prozessverlauf
1.1. Der Ablauf des Verfahrens bis zur Anklageerhebung ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 129 S. 5 f.). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom 14. Januar 2010 (Urk. 36A). Dem Angeklagten werden gewerbsmässiger Menschenhandel, Vergewaltigung, Abtreibung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Förderung der Prostitution, Gefährdung des Lebens, mehrfache (teilweise versuchte) Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, Tätlichkeiten, mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren sowie einer Geldstrafe von
240 Tagessätzen zu Fr. 50.- und Anordnung der Verwahrung (HD Urk. 73 S. 2).
1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit am 25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Angeklagten A._____ sowie G3._____ (SB110517), D._____ (SB110514), G2._____ (SB110481) und G4._____ gemeinsam (Prot. I S. 8 ff.). Auf die Anklage gegen G4._____ trat die Vorinstanz mit Urteil und Beschluss vom 25. November 2010 nicht ein (vgl. beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, i.S. gegen G4._____, betr. Menschenhandel etc., DG090591, Urk. 55). Der von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhoben Rekurs wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich am 24. Oktober 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. Ordner 5 der Beizugsakten. a.E.). Die Geschädigte B._____ meldete im Verfahren gegen die Angeklagte G4._____ am 9. Dezember 2010 und damit rechtzeitig Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an, reichte dann aber nach Zustellung des begründeten Entscheids keine Beanstandungsschrift ein. Das Obergericht trat in der Folge mit Beschluss vom 20. Februar 2012 -- 9 of 174 -auf die Berufung der Geschädigten B._____ nicht ein (Beizugsakten G4._____, Urk. 67). Das gegen G4._____ geführte Verfahren spielt daher im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rolle mehr. Mit Urteil vom 25. November 2010 (Urk. 129 S. 189 ff.) sprach die Vorinstanz den Angeklagten des qualifizierten Menschenhandels, der qualifizierten Vergewaltigung, der Abtreibung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Freigesprochen wurde der Angeklagte indessen von den Vorwürfen des Menschenhandels zum Nachteil von B._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und D._____) sowie zum Nachteil von E._____, der sexuellen Nötigung (bzgl. anales Einführen der Zigarrenhülle / WC-Pumpe) sowie der versuchten sexuellen Nötigung (bzgl. der Banane), der Förderung der Prostitution zum Nachteil von E._____, der Körperverletzung (bzgl. Nähen der Wunde), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Ausländergesetzes. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren, abzüglich 903 Tage erstandene Haft, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- und eine Busse von Fr. 200.- aus. Gleichzeitig wurde die Verwahrung des Angeklagten angeordnet. Die Geschädigten F._____, B._____, C._____ und N._____ (recte: N._____) wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Ferner wurde festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten O._____, F._____, B._____, C._____ und N._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scharsatzanspruches wurden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Sodann wurde der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten O._____ Fr. 50’000.-, der Geschädigten F._____ Fr. 10’000.-, der Geschädigten C._____ Fr. 10’000.- und der Geschädigten N._____ Fr. 10’000.- als Genugtuung zu bezahlen. In den Mehrbe-- 10 of 174 -trägen wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wurde der Angeklagte unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten D._____ verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 10’000.- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen wurden dem Angeklagten auferlegt, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung wurden hingegen auf die Gerichtskasse genommen. Das Urteil wurde dem Angeklagten am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 45 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 erklärte der Angeklagte Berufung gegen das Urteil (Urk. 100). Am 3. Dezember 2010 folgte die Berufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 101) und am 9. Dezember jene der Geschädigten B._____ (Urk. 102) und C._____ (Urk. 103). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 108 = Urk. 129) am 31. Mai 2011 (Urk. 109/1-5) resp. 6. Juni 2011 (Urk. 109/7), resp. 7. Juni 2011 (Urk. 109/6) nannten die Staatsanwaltschaft (am 10. Juni, Urk. 83), die Geschädigte... (am 14. Juni, Urk. 84) und die Geschädigte B._____ (am 14. Juni, Urk. 85) innert der angesetzten Frist ihre Beanstandungen. Anschlussberufungen gingen nach Mitteilung der Berufungen und Beanstandungen (Urk. 124) keine ein. Das Gesuch des Angeklagten auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs vom 4. November 2010 (Urk. 91) war mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2010 abgewiesen worden (Urk. 92). Zurückkommend auf das Gesuch des Angeklagten vom 4. November 2010 wurde dem Angeklagten – nach Eröffnung des Urteils – mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2010 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 98, Urk. 104).
1.3. Nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 5. August 2011 (Urk. 135) liessen die Geschädigten B._____ und C._____ Verzicht auf Beweisanträge mitteilen (Urk. 137). Die Staatsanwaltschaft hatte schon zusammen mit den Beanstandungen mitgeteilt, es würden keine Beweisanträge gestellt (Urk. 121 S. 7). Nachdem dem neuen amtlichen Verteidiger des Angeklagten (vgl. nachfolgenden Abschnitt) am 17. Oktober 2011 noch einmal Frist zur Nennung von Beweismitteln -- 11 of 174 -angesetzt worden war (Urk. 146), ersuchte der neue Verteidiger mit Eingabe vom 7. November 2011 um Erstreckung der Frist, was bewilligt wurde (Urk. 153). Innert der erstreckten Frist stellte der Verteidiger mit Eingabe vom 27. November 2011 Beweisanträge, auf die zurückzukommen sein wird (Urk. 155; hinten Ziff. 2.3). Mit Eingaben vom 25. September 2011 (Urk. 132) und 6. Oktober 2011 (Urk. 139) ersuchte der Angeklagte um Entlassung des bisherigen amtlichen Verteidigers (RA lic.iur. X._____) und Beigabe von RA lic.iur. Y._____ als neuen amtlichen Verteidiger. Nach entsprechendem Schriftenwechsel (Urk. 140 – 142) und Anfrage bei RA lic.iur. Y._____ (Urk. 144) wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 146) RA lic.iur X._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und wurde dem Angeklagten RA lic.iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger beigegeben. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 liess die Geschädigte C._____ – in Nachachtung der Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2011 – innert erstreckter Frist mitteilen, sie überlasse die Auswahl der Mitglieder des Gerichts und der übersetzenden Person dem Ermessen des Vorsitzenden (Urk. 149). Die Geschädigte B._____ beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 27. Oktober 2011, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehören solle, sie im Falle einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen und im Falle einer Befragung für die Übersetzung der Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werde. Weiter wurde beantragt, dass bei einer allfälligen Befragung des Opfers jede Begegnung des Opfers mit den Angeklagten zu verhindern sei. Ferner sei die Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung auszuschliessen - eventualiter sei die Publikumsöffentlichkeit auszuschliessen und den Gerichtsberichterstattern seien wirksame Auflagen betr. Anonymität der Opfer aufzuerlegen. Jedenfalls aber sei die Öffentlichkeit bei einer allfälligen Befragung des Opfers auszuschliessen (Urk. 151). Der vorliegende Entscheid wurde nach der am 11. und 12. Juli 2012 durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Juli 2012 gefällt, nachdem die Parteien auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichtet hatten (Prot. I S. 39). Das Urteil wurde -- 12 of 174 -am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet und den Parteien kurz begründet (Prot. II S. 42 ff.).
2. Prozessuales
2.1. Anwendbares Prozessrecht Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demgemäss gelangt vorliegend das kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung.
2.2. Berufungsumfang
2.2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die wenig strukturierte Anklage der Staatsanwaltschaft aufgegliedert und folgende Delikte behandelt: Anklage Delikt (z.N. der Gesch.) Schuldspruch Freispruch Ziff. I Vergewaltigung (O._____) X Abtreibung (O._____) X mehrf. sex. Nötigung (O._____) X X (Zigarrenhülle / WC-Pumpe) versuchte sex. Nötigung X X (Banane) Gefährdung d. Lebens (O._____) (als einf. Körperverl. qualifiziert) X mehrf. Körperverl. (O._____) X X (Nähen d. Wunde) vers. Körperverl. (O._____) X -- 13 of 174 -mehrf. Drohung (O._____) X mehrf. Nötigung (O._____) X mehrf. Tätlichkeiten (O._____) X Widerhandlung BetmG X Ziff. II Gewerbsmässiger Menschenhandel (O._____, F._____, B._____, N._____, C._____, P._____, Unbekannt) X X (B._____; Hin und Her zw. dem Angekl. und D._____) X (E._____) mehrf. Förderung der Prostitution (O._____, F._____, B._____, N._____, C._____, E._____, P._____, Unbekannt) X X (E._____) III. mehrf. Widerhandlung gegen das AuG X X (bandenmässige Förderung d. rechtswidrigen Aufenthalts) IV. mehrf. Übertretung des BetmG X
2.2.2. Der Angeklagte hat mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Sachverhalte alle Schuldsprüche beanstandet und Freisprüche verlangt (Urk. 122, vgl. auch Urk. 178 S. 1 f.). Nicht angefochten sind die Schuldsprüche in den folgenden Sachverhalten: - Zufügen von Brandwunden / kleine kreisförmige Messerverletzungen (Anklage S. 11 oben), mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, z.N. von O._____, (Dispositivziffer 1 Lemma 2), - Einführen von Paprika in die Vagina (Anklage S. 11 f.), sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, z.N. von O._____, (Dispositivziffer 1 Lemma 7), -- 14 of 174 -- Förderung der Prostitution z.N. von B._____ (Anklage S. 20 ff.), Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB, (Dispositivziffer 1 Lemma 9), - Förderung der Prostitution z.N. von F._____ (Anklage S. 17 ff.), Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB, (Dispositivziffer 1 Lemma 9), - Förderung der Prostitution z.N. von N._____ (Anklage S. 24 ff.), Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB, (Dispositivziffer 1 Lemma 9), - Förderung der Prostitution z.N. von C._____ (Anklage S. 26 ff.), Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB, (Dispositivziffer 1 Lemma 9), - mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklage S. 35), (Dispositivziffer 1 Lemma 10) und - mehrfache Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG (Anklage S. 34), (Dispositivziffer 1 Lemma 11). Nicht angefochten ist die von der Vorinstanz für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes ausgefällte Busse von Fr. 200.- (vgl. Urk. 129 S. 171; Dispositivziffer 3 und 4) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13). Ferner sind vom Angeklagten angefochten die Sanktion (inkl. Verwahrung; Dispositivziffern 2 und 5) sowie die Entscheide der Vorinstanz betreffend Schadenersatz (Dispositivziffer 7) und Genugtuung (Dispositivziffern 8 – 12).
2.2.3. Von der Staatsanwaltschaft werden sämtliche Freisprüche der Vorinstanz beanstandet (Urk. 121 S. 1 ff; Dispositivziffer 2). Beim Sachverhalt I. hat die Vorinstanz bezüglich des Schlags auf das Ohr der Geschädigten O._____ (vgl. Urk. 36A S. 8, unterster Abschnitt) auf Tätlichkeit (statt auf Körperverletzung) erkannt (Urk. 129 S. 42 f.), dies aber im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck gebracht (a.a.O. S. 189 f.). Die Staatsanwaltschaft geht von einer (zumindest versuchten) Körperverletzung aus (Urk. 121 S. 2, Ziff. 1.2). Insofern hat der vorinstanzliche Entscheid als angefochten zu gelten. Sodann hat die Vorinstanz beim Sachverhalt I. hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe der Geschädigten O._____ das -- 15 of 174 -Handtuch auf das Gesicht gedrückt (Urk. 36A S. 8, unterster Abschnitt), den Angeklagten der Tätlichkeiten schuldig gesprochen (Urk.129 S. 42 f.) und darin keine Gefährdung des Lebens erkannt, ohne das im Urteilsdispositiv festzuhalten (a.a.O. S. 189 f.). Dies wird von der Staatsanwaltschaft ebenfalls beanstandet (Urk. 121 S. 2 f.). Ferner wird die ausgefällte Strafe als zu tief beanstandet (a.a.O. S. 7, Dispositivziffer 3).
2.2.4. Die Beanstandungen der Geschädigten B._____ richten sich gegen die Freisprüche der Vorinstanz, soweit sie die Geschädigte selber betreffen (Urk. 119 S. 1 ff). Konkret bezieht sich die Beanstandung auf Dispositivziffer 2 Lemma 4, Menschenhandel zum Nachteil von B._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und D._____). Wenn die Vertreterin der Geschädigten in ihrer Beanstandungsschrift Ausführungen zur Förderung der Prostitution macht (a.a.O S. 4 ff.) und schliesslich beantragt, der Angeklagte sei (auch) der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB schuldig zu sprechen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen Art. 195 Abs. 3 StGB gemacht (der unangefochten geblieben ist), ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Abs. 4 aber verneint hat (Urk. 129 S. 124). Einen formellen Freispruch hat die Vorinstanz (richtigerweise) nicht gemacht, ging es doch lediglich um die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte und nicht um eine Qualifizierung, Privilegierung oder eine mehrfache Begehung des Tatbestandes. Da Geschädigte aber nur Freisprüche anfechten können (§ 411 Ziff. 3 StPO/ZH), ist nicht weiter auf die von der Geschädigtenvertreterin aufgebrachte Thematik einzugehen. Ferner lässt die Geschädigte B._____ die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung rügen (a.a.O. S. 6; Dispositivziffer 10).
2.2.5. Die Geschädigte C._____ (geb. C'._____) beanstandet die Höhe der zugesprochenen Genugtuung (Urk. 120; Dispositivziffer 11).
2.2.6. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzbegehren von F._____, B._____, C._____ und N._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen
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(Urk. 129 S. 182 ff.; Dispositivziffer 6). Allerdings hat sie auch festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten O._____ und den vorerwähnten Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und die Geschädigten zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadens auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (a.a.O.; Dispositivziffer 7). Damit wurde bezüglich vier Geschädigter ein in sich widersprüchlicher Entscheid gefällt: Einerseits wurde über die Schadenersatzbegehren nicht entschieden, sondern wurden diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 6); andererseits wurde festgestellt, dass die Geschädigten dem Grundsatze nach einen Schadenersatzanspruch haben (dieser Grundsatz müsste vom Zivilgericht nicht mehr beurteilt werden), dessen Höhe aber noch festzustellen wäre (Dispositivziffer 7). Hinsichtlich der Geschädigten O._____ wurde bereits erwähnt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom Angeklagten angefochten und somit zu überprüfen sein wird (vorne Ziff. 2.2.2). Bezüglich der anderen vier Geschädigten hat der Angeklagte die Entscheide der Vorinstanz betreffend Schadenersatz nicht angefochten. Nachdem die Rechtsvertreterin der Geschädigten B._____ und C._____ die Entscheide der Vorinstanz über die Schadenersatzbegehren nicht angefochten hat und die Geschädigten F._____ und N._____ sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt haben, kann das Obergericht nur noch feststellen, dass die (sich widersprechenden) Entscheide der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sind (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH). Eine Korrektur von Amtes wegen ist ausgeschlossen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, das offensichtliche Versehen (und um ein solches handelt es sich unzweifelhaft) im Anschluss an das Berufungsverfahren zu berichtigen (§ 166 GVG/ZH).
2.2.7. In Rechtskraft erwachsen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH) sind demnach die Schuldsprüche wegen (in der Reihenfolge des vorinstanzlichen Entscheids):
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- mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, z.N. von O._____ (Zufügen von Brandwunden / kleine kreisförmige Messerverletzungen), - sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, z.N. von O._____ (Einführen von Paprika in die Vagina), - mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und
4 StGB z.N. von B._____, F._____, N._____ und C._____, - mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und - mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG. Ebenfalls rechtskräftig geworden sind die ausgefällte Busse (Dispositivziffer 3), und die Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffer 4). Letztlich sind auch die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) und der Entscheid über die Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 15) rechtskräftig geworden.
2.3. Beweisanträge
2.3.1. Der nunmehrige amtliche Verteidiger des Angeklagten beantragte mit Eingabe vom 27. November 2011 die Einvernahme von zwei Personen als Auskunftsperson resp. Zeuge. Ferner wird eine neue Begutachtung des Angeklagten zu den Fragen der Schuldfähigkeit, der Massnahmeindikation und des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB beantragt (Urk. 155).
2.3.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf das Gericht verzichten, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (Donatsch in Donatsch/Schmid, StPO-Kommentar ZH, § 149 N 8 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Straf-- 18 of 174 -prozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005 S. 255 Rz 8 ff.). Das Gericht kann ferner auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 135 I 140 E. 5.3 mit Hinweisen; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St.Gallen 2009, Rz 230). Letztlich ist auch bei Unerreichbarkeit des Beweismittels von dessen Erhebung abzusehen (Schmid, Handbuch, Rz 779). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Richter nur jene Beweisbegehren berücksichtigt, die nach seiner Würdigung beweiserheblich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht auf Grund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen. Die Verfassungsgarantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 6B_780/2010 vom 13. Januar 2011; E. 5.8.2BGE 6B_710/2009 vom 1. Dezember 2009, je mit Hinweisen auf BGE 129 I 151 E. 3.1 und BGE 134 I 140 E. 5.2 f.).
2.3.3. Zur Begründung des Antrages, den in H._____ [Staat] lebenden I._____ (den Bruder des Angeklagten) als Auskunftsperson einzuvernehmen, wird vorgebracht, er werde an zahlreichen Stellen der Anklageschrift erwähnt, insbesondere bezüglich der Reise der Geschädigten nach K._____ [Stadt in der Schweiz], der in der Anklage behaupteten Kontrolltätigkeit des Angeklagten sowie der Verwendung des Dirnenlohnes (Urk. 155 S. 1). I._____ wird in der Anklageschrift als Mittäter des Angeklagten beim gewerbsmässigen Menschenhandel und der Förderung der Prostitution zum Nachteile mehrerer Geschädigter dargestellt (Urk. 36A S. 15 ff.). Sollte er in der Schweiz ergriffen werden, hätte er mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Strafuntersuchung, verbunden mit Untersuchungshaft, zu gewärtigen. Sollten die Vorwürfe nachgewiesen werden können, hätte er allenfalls mit einer mehrjährigen, höchstwahrscheinlich unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Es kann daher von vornherein -- 19 of 174 -ausgeschlossen werden, dass er sich zu einer Reise in die Schweiz und Aussagen als Auskunftsperson bereit erklären wird. Nachdem I._____ gemäss Anklageschrift als Mittäter des Angeklagten zu betrachten ist, kann nicht erwartet werden, dass er bei einer rechtshilfeweisen Befragung in H._____ seinen Bruder (zusätzlich) belasten würde. Auf der anderen Seite ist aber damit zu rechnen, dass er seine Beteiligung am Menschenhandel und an der Förderung der Prostitution abstreiten wird, um sich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung und einer Strafe in H._____ auszusetzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist auch zu erwarten, dass er seinen Bruder – und damit natürlich auch sich selber - entlasten wird, ungeachtet des Wahrheitsgehalts einer solchen entlastenden Aussage. Einer solchen Aussage käme deshalb ein denkbar niedriger Beweiswert zu. Eine solche entlastende Aussage mit kaum vorhandenem Beweiswert wäre in der Folge den belastenden Aussagen jener Personen gegenüber zu stellen, die in der Schweiz (verwertbare) Aussagen gemacht haben. Bei der Beweiswürdigung wird zu prüfen sein, ob allfällige entlastende Aussagen des I._____ (mit entsprechend geringem Beweiswert) geeignet sein könnten, den Beweiswert der vorliegenden Beweismittel zu erschüttern. Wird dies verneint, besteht kein Anlass, I._____ in H._____ rechtshilfeweise befragen zu lassen.
2.3.4. Die Mutter der Geschädigten soll deshalb als Zeugin resp. Auskunftsperson einvernommen werden, weil dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werde, die Geschädigte von ihrer Mutter „abgekauft“ zu haben, weshalb die Geschädigte ihren familiären Rückhalt verloren und was den auf sie ausgeübten Druck erhöht haben soll (Urk. 155 S. 2). Der Angeklagte hat selber ausgesagt, der Mutter der Geschädigten 50'000... [Währung in H._____] bezahlt zu haben: „Nein es war kein Kauf. Das Geld wurde nur ausgeliehen, man kann es als Vorschuss ansehen. Es ist gleichbedeutend, wie wenn ein Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme seinen Chef fragt, ob er einen Vorschuss beziehen könnte. So habe ich es angesehen. Wenn ich etwas kaufe, dann ist es mein Besitz.“ (Urk. 2/19 S. 7). Diesen „Vorschuss“ habe dann die Geschädigte im Laufe ihrer Tätigkeit als Prostituierte in K._____ [Stadt in der Schweiz] – zumindest zum Teil – zurückbezahlt (a.a.O. S. 9). Damit wiederholte der Angeklagte seine früheren -- 20 of 174 -Aussagen, wo er ebenfalls ausgesagt hatte, er habe mit der Mutter der Geschädigten gesprochen, die gesagt habe, er solle ihr das Geld schicken. Die Mutter habe zugesichert, dass ihre Tochter hier- her [nach K._____] kommen werde. Sie habe nämlich gesagt, dass sie das Geld dringend benötige, „weil sie zu Hause kein Essen mehr haben.“ (Urk. 2/16 S. 5). Aufschlussreich ist auch das Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Geschädigten vom 1. Juni 2008, 15:03 – 15:18 Uhr (Anhang zu Urk. 2/20). Die Mutter erwähnt, dass die Geschädigte ihm (dem Angeklagten) nichts schulde. Darauf der Angeklagte: „Sie wissen das nicht, weil Sie ihre eigene Tochter verkauft haben! Dafür haben wir auch Zeuge. Also, so (in dem Fall) das Gefängnis interessiert mich nicht.“ Die Mutter erwidert: „Ich habe sie nicht verkauft!“ Dann der Angeklagte: „Sie waren es doch!“ Und: „Nein. Es ist Menschenhandel, was sie gemacht haben. Also, es ist Menschenhandel. Dafür habe ich auch, nicht mal nur ein Zeuge. Und auch nicht zwei!“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs sagt der Angeklagte zur Mutter: „Ich mache eine Anzeige, dass sie ihre Tochter verkauft haben, und ihre Tochter ist entflohen …“ Wenig später die Mutter: „Natürlich, ich bestreite es nicht. Sie hat es abgearbeitet. Sie war einen Monat lang draussen, und fertig.“ Darauf wieder der Angeklagte: „Nein. Ich habe Zeugen dafür, dass sie es nicht abgearbeitet hat, (…).“ Dieses Gespräch, das vom Angeklagten nicht bestritten wird (Urk. 2/20 S. 16), lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Es ist daher nicht einzusehen, was denn die Mutter der Geschädigten zum ganzen Handel noch aussagen könnte. Wie die Mutter den an sie weitergeleiteten Dirnenlohn verwendet hat (Urk. 155 S. 2), hat nichts mit den dem Angeklagten vorgeworfenen Delikten zu tun. Es ist in Würdigung der Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Geschädigten oder der Geschädigten selber keinesfalls zu erwarten, dass die Mutter den Angeklagten irgendwie entlasten würde. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen.
2.3.5. Der Antrag auf eine neue Begutachtung des Angeklagten wird damit begründet, dass das Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der J._____ vom 30. Juni 2009 sich mit Bezug auf die Abklärung, ob beim Angeklagten eine psychische Störung vorliege, nicht mit hinreichender Deutlichkeit äusse-- 21 of 174 -re. Zudem liessen sich die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild des Angeklagten nicht mit den Feststellungen der verschiedenen Schlussberichte der psychiatrischen Abteilung des Krankenhaus … in H._____ vereinbaren. Diese stellten beim Angeklagten für die Zeit von Ende 2005 bis Juni 2007, mithin bis kurz vor seiner Abreise in die Schweiz, regelmässig schwerwiegende psychische Störungen fest, die sich behandeln liessen. Bei diesen Behandlungen sei der Angeklagte jeweils kooperativ gewesen und habe sie nicht, wie der Gutachter vorwerfe, zur Professionalisierung kriminellen Verhaltens genutzt. In nicht nachvollziehbarer Weise seien im Gutachten die Folgen einer offensichtlich ausgeprägten und jahrelang bestehenden Drogensucht des Angeklagten sowie seine Abhängigkeit von anderen Suchtmitteln gänzlich unberücksichtigt geblieben. Das Gutachten sei aus diesen Gründen nicht geeignet, Grundlage für die Beurteilung der Fragen, ob der Angeklagte während der Tat an einer psychischen Störung gelitten habe, ob diese seine Schuldfähigkeit beeinflusst haben könnte, ob sie gegebenenfalls behandelt werden könne und ob die Voraussetzungen der Verwahrung vorliegen, zu bilden. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz habe der damalige Verteidiger zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gutachter deutliche Antipathien gegen den Angeklagten gehegt habe. Deshalb bestehe der Anschein, dass der Angeklagte nicht objektiv begutachtet worden sei. Aus diesem Grund komme eine Ergänzung des im Recht liegenden Gutachtens nicht mehr in Frage. Vielmehr sei ein neues Gutachten einzuholen und ein neuer Gutachter, der nicht dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der J._____ K._____ angehöre, zu bestellen (Urk. 155 S. 2 f.). Der frühere amtliche Verteidiger hatte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, man könne sich nicht des Eindrucks erwehren, dass der Gutachter deutliche Antipathien gegen den Angeklagten hege und dass diese Antipathien auch Einfluss auf das erstattete Gutachten gehabt hätten. Wiederholt habe der Gutachter angefügt, dass er mangels Einlassung des Angeklagten auf einen hypothetischen Ereignisablauf abstellen müsse. Auf der anderen Seite lasse der Gutachter bei seiner Beurteilung des Angeklagten wieder mehr oder weniger unverhohlen durchblicken, dass er dem Angeklagten nicht glaube; ja er beschuldige ihn sogar des pathologischen Lügens. Mit diesem Vorwurf des pathologi-- 22 of 174 -schen Lügens offenbare der Gutachter eine Voreingenommenheit, die nicht hingenommen werden könne. Der Gutachter gehe gar nicht von einem hypothetischen Ereignisabflauf aus. Vielmehr nehme er als Grundlage, dass alle dem Angeklagten gegenüber erhobenen Vorwürfe wohl zutreffend seien und er bezichtige den Angeklagten dann daraufhin offen der pathologischen Lüge (Urk. 84 S. 52 f.). Nach § 111 StPO/ZH darf niemand als Sachverständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Mit dem Verweis auf die Ablehnungsgründe für Richter nimmt § 111 StPO/ZH der Sache nach auf die Vorschriften des III. Abschnitts des GVG/ZH „Ausstand der Justizbeamten“ Bezug. Massgebend ist dabei primär § 96 GVG/ZH, in welcher Bestimmung die Ablehnungsgründe zu finden sind (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, StPO-Kommentar, N 1 ff. zu § 111). Nach § 111 StPO/ZH in Verbindung mit § 96 Ziff. 4 GVG/ZH ist die Bestellung eines Sachverständigen nicht nur in den gesetzlich im Einzelnen geregelten Anwendungsfällen ausgeschlossen, sondern auch, „wenn andere Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen“. Für eine erfolgreiche Ablehnung wird dabei nicht vorausgesetzt, dass der Sachverständige in einer Angelegenheit tatsächlich befangen und nicht zu einer unabhängigen und unparteiischen Begutachtung fähig ist. Es genügt, wenn aufgrund gewisser Umstände der Anschein einer – wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen – Voreingenommenheit/Befangenheit erweckt wird. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss der Verdacht oder der Anschein der Befangenheit objektiv begründet erscheinen (vgl. Kass.-Nr. AC090005, Sitzungsbeschluss vom 27. Juli 2010, E. II/3.2 m.H. auf Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 16 ff. zu § 111 m.w.H.; vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 4.Aufl., Zürich 2004, N 666; ebenso bundesgerichtliche Praxis: z.B. BGE 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011, E. 3.2; BGE 3B_299/2007, vom 11. Oktober 2007, E. 5/1/3 je m.w.H.). Ein Sachverständiger kann insbesondere durch den Inhalt bzw. die Art seiner Äusserung den Anschein der Befangenheit erwecken. Befangenheit kann z.B. bejaht werden, wenn der Gutachter vor Inangriffnahme seiner Abklärungen zum Ausdruck bringt, dass er sich mit Bezug auf das Ergebnis der Expertise bereits eine endgültige Meinung gebildet hat (Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 17 zu § 111 m.H. auf BGE 114 la 161; vgl. auch BGE -- 23 of 174 -6B_299/2007, a.a.O., E. 5/1/2 und 5/2/1). Auch negative Bemerkungen, welche das Missfallen des Gutachters über das Verhalten einer Partei erkennbar werden lassen, können den Anschein der Befangenheit erwecken (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 17 zu § 111 a.E.; BGE 6B_299/2007, a.a.O.; vgl. auch Donatsch, Zur Unabhängigkeit des Sachverständigen, in FS Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 47). Bei der Beurteilung der Legalprognose führt die Gutachterin Folgendes aus: „Ein weiterer persönlichkeitskennzeichnender Aspekt des Expl. ist seine Neigung zu (pathologischem) Lügen, das er gleichsam professionell und zielgerichtet einsetzt. Es wird zum Teil einer Strategie, gutgläubigen Frauen in H._____ zu seinem eigenen Vorteil Versprechungen zu machen, wissend, dass er diese Versprechungen später nicht einhalten und stattdessen durch Druck und Manipulation das sich daraus ergebende Abhängigkeitsverhältnis weiter vertiefen wird. Die Technik des Lügens wirkt dabei sehr ausgefeilt, indem er den Betroffenen immer die scheinbare Möglichkeit von Autonomie einräumt, die keineswegs besteht. Bemühen sich die betroffenen Frauen um die Begleichung einer vermeintlichen Schuld, werden sie mit weiteren Forderungen des Expl. konfrontiert. In der Untersuchungssituation wirkte das Äusserungsverhalten des Expl. jedoch eher plump und verleugnend, obwohl durchaus manipulativ eingesetzt.“ (Urk. 35/13 S. 86 f.). Exemplarisch für die Ausführungen der Gutachterin kann auf das bereits erwähnte Telefongespräch vom 1. Juni 2008, 15:03 – 15:18 Uhr (Anhang zu Urk. 2/20), hingewiesen werden, wo sich die Feststellungen der Gutachterin problemlos wiederfinden lassen. Sodann hatte auch die Vorinstanz den gleichen Eindruck wie der Gutachter: Im Entscheid vom 25. November 2010 finden sich zahlreiche Würdigungen der Aussagen des Angeklagten, die alle in die selbe Richtung zielen: Sein Aussageverhalten wird als widersprüchlich (Urk. 129 S. 15, S. 108), massiv widersprechend (S. 25), ausweichend (S. 35) qualifiziert, er lüge und erfinde Geschichten, nur um nicht als Schuldiger dazustehen (S. 28), seine Aussagen würden einen absoluten Höhepunkt an Lügen erreichen (S. 60). Das bekannte Muster des Angeklagten sei, zunächst alles abzustreiten, dann auf Grund der erdrückenden Beweislage ein wenig zuzugeben, aber zu banalisieren, -- 24 of 174 -um am Ende geständig zu sein, aber wieder Erinnerungslücken vorzubringen (S. 68). Die Aussagen des Angeklagten könnten einmal mehr in keiner Weise überzeugen, seien ausweichend und würden Allgemeinplätze umfassen (S. 81, S. 93). Seine Aussagen würden exemplarisch aufzeigen, was Widersprüchlichkeit bedeute (S. 134). Offenkundig hatte auch die Vorinstanz – gestützt auf die eigenen Aussagen des Angeklagten und nicht auf das Gutachten – den Eindruck eines notorischen Lügners. Dass der Angeklagte widersprüchliche Angaben macht, entnahm die Gutachterin nicht alleine den Akten, auch bei der Exploration machte sie diese Feststellung (bezüglich Angaben zum Drogenkonsum: Urk. 35/13 S. 52). Sodann hielt sie abschliessend fest, dass beim Angeklagten nebst den schon genannten auch ein auf Täuschung angelegtes zwischenmenschliches Verhalten, eine gestörte Affektivität mit emotionalen Defiziten und sadistischen Verhaltensweisen, sowie impulsive Verhaltensmuster als psychopathische Persönlichkeitsmerkmale bestünden (a.a.O. S. 93). Es kann daher keine Rede davon sein, der Angeklagte sei nicht objektiv begutachtet worden. Die Gutachterin hat den Angeklagten so dargestellt, wie er sich nicht nur ihr gegenüber, sondern auch gegenüber der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz präsentierte. Eine Befangenheit kann nicht erkannt werden. Der Vorwurf, die Gutachterin habe nicht genügend abgeklärt, ob beim Angeklagten eine psychische Störung vorliege, geht ins Leere. Entgegen dieser Behauptung des Verteidigers hat die Gutachterin einen psychopathologischen Befund erhoben (a.a.O. S. 66 – 70) und sodann eine diagnostische Beurteilung vorgenommen. Sie gelangte (u.a.) zum Schluss, der Angeklagte erfülle deutlich die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2). Ferner lasse sich die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Kokain (ICD-10: F14.21) sowie eines Abhängigkeitssyndroms von flüchtigen Lösungsmitteln (ICD-10: F18.25) stellen. Diese Diagnosen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet worden (S. 70 – 78).
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Es kann ferner nicht gesagt werden, das Gutachten liesse sich nicht mit den Feststellungen der verschiedenen Schlussberichte der psychiatrischen Abteilung des Krankenhaus... in H._____ vereinbaren. Bei der psychiatrischen Anamnese hat der Angeklagte von den stationären psychiatrischen Behandlungen berichtet (Urk. 35/13 S. 53). Auch wenn diese Angaben des Angeklagten nur rudimentär sind, decken sie doch in etwa die Befunde von H._____ ab: Im ersten Schlussbericht vom 22. Dezember 2005 ist folgender Psychostatus festgehalten: „Wachsam, orientiert, ordentlich. Benehmen unruhig, erregt. Aufmerksamkeit erweckbar, steuerbar, fixierbar, Intensität vermindert. Erinnerung beibehalten. Denken grundsätzlich intakt. Keine Anzeichen von Aufmerksamkeitsstörungen, er berichtet über unsichere Beobachtungsinhalte. Macht suiz. Bemerkungen. Psychomotilität erhöht. Stimmung deprimiert, anxiotisch, phobische Symptombildung, Panikattacken. Morbusbewusstsein nahe dem Reellen, seine Hospitalisierung nimmt er an.“ (Urk.
42 [Übersetzung]). Die weiteren Berichte zeigen ähnliche Befunde. Diagnostiziert wurden jeweils eine gemischte Beklommenheits- und Depr. Störung, eine Panikstörung und eine Agoraphobie. In einem Bericht wird auch eine Persönlichkeitsstörung erwähnt (7. April 2006). Bei den Behandlungen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes in der Zeit vom 11. Juni 2008 bis zum 30. März 2009 wird von nächtlichen Panikattacken, einer Angststörung und einer Anpassungsstörung berichtet (Urk. 35/13 S. 55 ff.). Auch in Berücksichtigung der Berichte des Regionalkrankenhauses... ergeben sich keinerlei Zweifel am Gutachten der J._____-Klinik K._____. Falsch ist die Behauptung des Verteidigers, im Gutachten seien die Folgen einer offensichtlich ausgeprägten und jahrelang bestehenden Drogensucht des Angeklagten sowie seine Abhängigkeit von anderen Suchtmitteln gänzlich unberücksichtigt geblieben (Urk. 155 S. 2). Diese Problematik nimmt im Gutachten breiten Raum ein. So wurde eine Anamnese des Konsums psychotroper Substanzen erhoben (Urk. 35/13 S. 51 – 53) und wird ausführlich auf das (behauptete) Konsumverhalten des Angeklagten eingegangen und schliesslich die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Kokain und ein Abhängigkeitssyndrom von flüchtigen Lösungsmitteln gestellt, währenddem die Diagnosen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabinoiden verneint werden (a.a.O. S. 76 – 78).
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Allerdings fällt auf, dass in den Berichten des Regionalkrankenhauses... nirgends von einer Drogen- oder anderen Sucht die Rede ist (vgl. Urk. 42). Entweder hat der Angeklagte die (behauptete) Suchtproblematik damals verschwiegen – und die behandelnden Ärzte konnten auch nichts feststellen – oder dann bestand damals noch gar keine solche Problematik, was aber seinen Angaben bei der Gutachterin widerspräche (vgl. Urk. 51 f.). In seinem Plädoyer kritisierte der Verteidiger erneut das Gutachten: Das Gutachten äussere sich negativ zur Legalprognose des Angeklagten, nicht jedoch ob diese, wie Art. 64 Abs. 1 StGB verlange, aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale oder einer erheblich schweren psychischen Störung bestehe. Weiter stehe das Gutachten bezüglich Therapierbarkeit im Widerspruch zu den erwähnten medizinischen Berichten der Jahre 2005 und 2006 aus H._____, welche dem Angeklagten Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit bescheinigen würden (Urk. 179 S. 27). Die Einwände des Verteidigers sind nicht stichhaltig. Im Gutachten wird die Legalprognose ausführlich diskutiert (Urk. 35/13 S. 85 – 91). Die Gutachterin gelangt zu folgendem Schluss: „In einer Gesamtschau der prognostisch relevanten Faktoren ergibt sich, dass das Risiko für die Begehung vergleichbarer Taten wie bisher äusserst hoch ist. Die Einschätzung ergibt sich aus der vorliegenden Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, vor allem auch aus der Belegbarkeit in hohem Masse ausgeprägter psychopathischer Persönlichkeitszüge, aus der fehlenden Änderungsbereitschaft des Expl., der Bejahung einer ganz an deliktischen Verhaltensbereitschaften orientierten Lebensführung und aus der von ihm vertretenen Haltung gegenüber der früher und aktuell vorgeworfenen Tathandlungen. Auch das Risiko für die Begehung anderer schwerer Delikte ist hoch.“ (a.a.O. S. 91). Damit ist die Frage des Verteidigers beantwortet. In den vom Verteidiger erwähnten Berichten ist entgegen der Darstellung im Plädoyer nichts Wesentliches hinsichtlich Krankheitseinsicht und Therapierbarkeit zu entnehmen. Es wird lediglich festgehalten, dass der Angeklagte beim Eintritt in das Regionalkrankenhaus... die Hospitalisierung und die Behandlung annehme. Dass eine Krankheitseinsicht und die Behandlungswilligkeit für eine längerdauernde Therapie abgeklärt worden wären, ergibt sich aus den Berichten nicht. Im Bericht vom 7. April 2006 wird jedoch festgehalten, dass der Angeklagte nach einem Ausgang nicht -- 27 of 174 -zurückgekehrt sei, weshalb er exmittiert worden sei – was offenkundig nicht eine besondere Behandlungs- oder Therapiewilligkeit belegt (vgl. Urk. 42, Übersetzung). Und entgegen der Darstellung des Verteidigers wird im Gutachten ausführlich zur Beurteilung der Massnahmeindikation Stellung genommen (Urk. 35/13 S.
91 – 93). Insgesamt erweisen sich die Einwände des Angeklagten gegen die Gutachterin und das Gutachten samt und sonders als nicht stichhaltig. Das Gutachten vom 30. Juni 2009 ist weder unvollständig, noch ungenau oder undeutlich. Es ergeben sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens (§ 127 StPO/ZH). Der Antrag auf neue Begutachtung ist daher abzuweisen. Einzig zu prüfen sein wird noch, ob das Gutachten (gegebenenfalls) eine genügende Grundlage für die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bildet (hinten Ziff. 5.10).
2.4. Anklagegrundsatz
2.4.1. Der (frühere) Verteidiger des Angeklagten rügte bei der Vorinstanz und mit seiner Beanstandungsschrift verschiedentlich die Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 84 S. 9, Urk. 122 S. 7).
2.4.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen, BGE 126 I 19 E. 2a). Im zürcherischen Strafprozess wurde das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der -- 28 of 174 -Anklageschrift in § 162 StPO/ZH konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genannten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Angeklagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, sodass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November 2001 Erw.5). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeltangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4. Auflage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E.2.1.3; vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103).
2.4.3. Zum einen wird geltend gemacht, wenn es in der Anklage heisse, der Vorfall bezüglich des Schluckens von Abwaschmittel (Urk. 36 A S. 8 Mitte) sei an einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt zwischen März und Juni 2008 passiert, so sei eine derartige Zeitspanne zu unbestimmt, um vor dem Anklageprinzip standzuhalten (Urk. 84 S. 9). Das Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3) hielt eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie „Herbst 1998“, „Winter 1999“, die Beschränkung auf wenige Monate wie „November oder Dezember 1999“ oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (Urteile 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2 -- 29 of 174 -und 2.3;6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4;6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6;1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In gewissen Fällen akzeptierte es einen längeren Zeitraum. So erachtete es die Angabe „In den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996“ in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinreichend detailliert umschrieben (Urteil 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und E. 2.4 mit Hinweisen). Der Hinweis auf die aus der mangelnden Eingrenzung resultierende Unmöglichkeit, ein hieb- und stichfestes Alibi vorzubringen, wurde in jenem Fall verworfen, da kein Alibi vorgebracht worden war (vgl. auch BGE 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1 f.). Vorliegend ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt, wie dies die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 129 S. 38 f.). Dem Angeklagten werden zahlreiche Misshandlungen der Geschädigten im erwähnten Zeitraum vorgeworfen (Urk. 36A S. 7 – S. 12). Wenn die Geschädigte (und damit die Anklage) die einzelnen Ereignisse zeitlich nicht mehr genau einordnen konnte, ist das mehr als nur nachvollziehbar. Zudem sind die in der Anklage aufgeführten Sachverhalte an die Anwesenheit des Angeklagten in der Schweiz und das gemeinsame Wohnen mit der Geschädigten an der...-Strasse gekoppelt (a.a.O. S. 7). Ferner macht der Angeklagte nicht geltend, er habe in der fraglichen Zeitspanne für irgendeine vorgeworfene Tat ein Alibi gehabt und es sei ihm nicht möglich, sich wirksam zu verteidigen, weil er sich wegen der ungenauen zeitlichen Einordnung der Tat nicht zur Wehr setzen könne. Inwiefern das Anklageprinzip bei den Sachverhalten „Vibrator“ (Urk. 36A S. 12 unten) und Analverkehr (Urk. 36A S. 13 unten) verletzt sein soll, wird in der Beanstandungsschrift nicht näher ausgeführt (Urk. 122 S. 7). Die einzelnen Sachverhalte sind hinreichend umschrieben, darauf kann sich die Rüge offenkundig nicht beziehen. Sollte der Verteidiger wiederum die zeitliche Einordnung der vorgeworfenen Taten im Auge haben, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht zu erkennen..
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2.4.4. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid ferner aus, bei der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG sei die Bandenmässigkeit in der Anklageschrift zum Einen nicht umschrieben und zum Anderen ergebe sich diese auch nicht aus den Akten (Urk. 129 S. 168). Dagegen opponiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Beanstandungsschrift: Die Anklage verweise auf die zuvor geschilderten Sacherhalte in Bezug auf Menschenhandel und Förderung der Prostitution. Dort sei die Bandenmässigkeit jedoch klar umschrieben. Der Angeklagte habe einerseits mit der massgeblichen Unterstützung seines Bruders I._____, seines Cousins G2._____ und D._____ die erwähnten Opfer im Prostitutionsgewerbe eingesetzt, nachdem er sie in der beschriebenen Form angeworben habe. Dass diese Täter eine Bande bildeten, ergebe sich aus dem Sachverhalt und sei in der Anklage auch genügend umschrieben. Dass die Bandenmässigkeit beim Nebendelikt nochmals wiederholt werde, sei nicht nötig (Urk. 121 S. 6). Gleiches wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt (Urk. 169 S. 21 f.). Bandenmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein (BGE 135 IV 158 E. 2;6B_1027/2009 vom 18. Februar 2010, E. 3.3, je mit Hinweisen). Wenn in der Anlageschrift lediglich der Gesetzestext („… und er für eine Vereinigung oder Gruppe von Personen handelte, die sich zu fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.“) aufgeführt wird (vgl. Urk. 36A S. 34), genügt das dem Anklagegrundsatz noch nicht. Es müssten bei der Umschreibung der Sachverhalte die einzelnen Elemente der Bandenmässigkeit behauptet werden. Daran fehlt es indessen. In der Sachverhaltsumschreibung sind nur Handlungen aufgeführt, die dem Angeklagten zugeschrieben werden, andere Personen werden mit keinem Wort erwähnt. Es wird auch nirgends behauptet, der Ange-- 31 of 174 -klagte habe mit anderen Personen zusammengewirkt oder habe solches tun wollen. Eine Bandenmässigkeit ist nicht einmal ansatzweise umschrieben. Ferner trifft es nicht zu, dass in der Anklageschrift „auf die zuvor geschilderten Sacherhalte in Bezug auf Menschenhandel und Förderung der Prostitution“ verwiesen wird. Ein solcher Verweis (so er denn zulässig wäre) ist nicht vorhanden. Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft übersehen, dass beim Menschenhandel und bei der Förderung der Prostitution die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht vorgesehen ist, so dass ein Verweis auf diese beiden Tatbestände in der Anklageschrift ohnehin ins Leere zielen würde. Damit trifft zu, dass es an einer genügenden Umschreibung der Bandenmässigkeit fehlt. Konsequenz ist allerdings nicht ein Freispruch – so die Vorinstanz (Urk. 129 S. 168 und S. 190) -, sondern das Nichteintreten auf die Anklage in diesem Punkt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus den vorhandenen Akten die fehlenden Elemente der Bandenmässigkeit ergeben könnten. Eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde zur Verbesserung der Anklageschrift nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH kommt daher nicht in Frage.
2.5. Verweigerung des rechtlichen Gehörs
2.5.1. Der Verteidiger des Angeklagten rügte in seinem Plädoyer eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des (damaligen) Verteidigers – wenn überhaupt – höchst beiläufig auseinandergesetzt habe (Urk. 178 S. 2). Dazu ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz durchaus mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt hat, sowohl ausdrücklich (vgl. Urk. 129 S. 16, 24 f., 29, 36, 38, 89, 92, 160, 162, 169, 180) als auch sinngemäss. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass gemäss der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungspflicht wenigstens kurze Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht leiten liess. Es muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jedem Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3, Urteil -- 32 of 174 -6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E.9 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Abgesehen davon hatte der (neue) Verteidiger vor der Berufungsinstanz ausführlich Gelegenheit, auf jene Punkte hinzuweisen, denen seiner Ansicht nach entscheidende Bedeutung zukommt (Urk. 178, Prot. II S. 29 ff.). Soweit für die Urteilsfindung nötig, wird nachfolgend darauf eingegangen.
2.6. Korrektur Anklageschrift Bezüglich Korrekturen der Anklageschrift kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (Urk. 129 S. 7 f., § 161 GVG/ZH). Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Strafantragserfordernis (a.a.O. S. 8).
2.7. Verjährung Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer IV) heute noch nicht verjährt sind, ist doch die Bestimmung von Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196).
3. Sachverhalt
3.1. Vorbemerkungen
3.1.1. Systematik Nachfolgend wird nicht der Systematik der Anklageschrift oder jener der Vorinstanz gefolgt, sondern es werden die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte in der Reihenfolge ihrer (theoretischen) Schwere behandelt. Wenn in den folgenden Erwägungen von den Darstellungen der Verteidigung die Rede ist, ist zu beachten, dass ein Verteidigerwechsel stattgefunden hat. Die Aus-- 33 of 174 -führungen im erstinstanzlichen Plädoyer und in der Beanstandungsschrift stammen vom früheren, jene im Berufungsverfahren vom neuen Verteidiger. Darauf wird inskünftig nicht mehr hingewiesen.
3.1.2. Verwertbarkeit von Aussagen Zutreffend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit resp. Nichtverwertbarkeit von bei den Akten liegenden Aussagen (Urk. 129 S. 12, § 161 GVG). Aus den gleichen Gründen sind auch die übrigen polizeilichen Einvernahmen (Urk. 26/1-6, …, …, …, …, … und …) nicht zu Lasten des Angeklagten verwertbar (§ 15 StPO/ZH).
3.1.3. Glaubwürdigkeit Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit von aussagenden Personen (Urk. 129 S. 11) treffen im Wesentlichen zu. Zu beachten ist weiter, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen (respektive einer einvernommen Person) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu kommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechten Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schliessen (Steller/ Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/ Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Die Ausführungen der Vorinstanz (a.a.O.) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 73 S. 16) zielen jedoch samt und sonders auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen oder der Motivation der Personen zu einer falschen oder richtigen Aussage ab und nicht auf die personalen Eigenschaften der Einvernommenen. Auf die Glaubhaftigkeit und die Motive wird daher nicht an diesem Ort, sondern in den folgenden Erwägungen näher einzugehen sein.
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3.1.4. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Grundsätze der Beweiswürdigung ausführlich und zutreffend dargestellt, es kann zunächst darauf verwiesen werden (Urk. 129 S. 8 ff., § 161 GVG/ZH). In Ergänzung dazu sei auf BGE 129 I 49 E.5 hingewiesen, wonach sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt hat. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen wird auch nach dieser Methode vorgegangen.
3.2. Vergewaltigung (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 4. Untertitel)
3.2.1. Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung der Beweismittel den Sachverhalt als nachgewiesen erachtet (Urk. 129 S. 69 ff.).
3.2.2. Der Beweiswürdigung des Gerichts könne nicht gefolgt werden, so der Verteidiger in der Beanstandungsschrift. Das Gericht stelle zu Unrecht auf die Aussagen von O._____ ab. Das Gericht übersehe zudem die - eine Vergewalti-
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gung ausschliessende – Aussage von O._____, die am 11.3.2009 bei der Polizei ausgesagt habe: ".... und danach hatten wir Sex...". Das Gericht übersehe, dass aufgrund dieser Aussage nicht von erzwungenem Geschlechtsverkehr gesprochen werden könne (Urk. 122 S. 6). Weiter wurde an der Berufungsverhandlung vorgebracht, es sei nicht erstellt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vollzogen oder dass der Angeklagte die Geschädigte widerstandsunfähig gemacht und damit den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen habe (Urk. 178 S. 14). Der Angeklagte deponierte, er habe der Geschädigten O._____ gesagt, sie solle das mit der Paprika machen. Als sie die Paprika in der Scheide hatte, hätten sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt, er hätte seinen Penis nicht hoch gebracht, wenn er nervös sei. Wie habe sie sich das ausdenken können (Urk. 168A S. 25).
3.2.3. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt, die im Übrigen – teilweise – von N._____ bestätigt werden. Es kann in dieser Hinsicht auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 69 -74, § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz hat bei den einzelnen Sachverhalten jeweils die Aussagen der Geschädigten O._____ als überzeugend, überaus detailliert, stimmig, genau und lebensnah, insgesamt folglich als glaubhaft bezeichnet (Urk. 129 S. 16, 23 f., 28 f., 32, 35 f., 38, 46, 51, 73 f., 76, 81, 84, 87, 92 f.). Dieser Beurteilung kann gefolgt werden (§ 161 GVG/ZH). In den Aussagen von O._____ finden sich zahlreiche Realkennzeichen, die alle auf einen realen Erlebnishintergrund hindeuten. Sie hat die einzelnen Sachverhalte detailliert beschrieben und es sind dazu raum-zeitliche Verknüpfungen vorhanden. Es finden sich Interaktionsschilderungen, die Geschädigte O._____ schilderte wiederholt Komplikationen im Handlungsablauf und beschrieb eigene psychische Vorgänge in nachvollziehbarer Art und Weise, ebenso wie auch psychische Vorgänge beim Angeklagten. Die Geschädigte O._____ stellte sich teilweise nicht im besten Lichte dar, belastete aber den Angeklagten auch nicht unnötig, wie es bei einer Falschaussage zu erwarten wäre. Sodann finden sich auch deliktsspezifische Aussageelemente. Es kann zu diesen Realkennzeichen auf die Darstellungen der Aussagen der Geschädigten O._____ im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Ein Motiv für Falschbelastungen ist in den Aussagen nicht zu er-- 36 of 174 -kennen. Auf der anderen Seite spricht die Entwicklungsgeschichte der Aussagen für die Glaubhaftigkeit. Die Geschädigte O._____ suchte nicht von sich aus die Polizei auf, sondern wurde von dieser anlässlich einer Kontrolle in einem Hotelzimmer mit einer Stichwunde im linken Oberschenkel vorgefunden und danach befragt (Urk. 1/2). Sie war in der ersten polizeilichen Befragung erst bereit Aussagen zu machen, nachdem sie Gelegenheit erhalten hatte, mit ihrer Mutter zu telefonieren. Sie äusserte Angst und brach in Tränen aus. Beschönigend erklärte die Geschädigte zunächst, es sei ihr Fehler gewesen, sie sei erschrocken und in das Messer hineingefallen (Urk. 8/1 S. 1 f.). Aussagen zu weiteren Sachverhalten wollte sie nicht machen: „Ich habe schon soviel gesagt. Ich möchte nicht darüber reden.“ (a.a.O. S. 7). Erst im Laufe der Untersuchung machte die Geschädigte von sich aus Angaben zu weiteren Delikten. Wenn die Geschädigte erst nach und nach über alles Geschehene sprach, ist dies vor dem geschilderten Hintergrund ein typisches Aussageverhalten – jedenfalls ist keine Tendenz zu erkennen, den Angeklagten im Laufe der Untersuchung zu Unrecht immer mehr und mehr zu belasten. Es finden sich im Gegenteil auch entlastende Aussagen, beispielsweise als die Geschädigte als Zeugin aussagte: „… als wir es gut hatten miteinander, als er mich nicht geschlagen hat. Da habe ich es so gesehen, dass wir in einem eheähnlichen Verhältnis sind.“ (Urk. 8/6 S. 3). Insgesamt finden sich in den Aussagen der Geschädigten derart viele Realkennzeichen, dass in Würdigung der Entwicklungsgeschichte und der Motivation der Geschädigten zu den Aussagen nur noch der Schluss zulässig ist, dass die Aussagen in den wesentlichen Kernelementen zutreffend selbst Erlebtes wiedergeben. Es kann daher auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt werden. Den Aussagen des Angeklagten kann nicht gefolgt werden, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (a.a.O.). Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht insbesondere, dass er zu Beginn abstritt, der Geschädigten eine Peperoncini oder Paprika in die Scheide eingeführt resp. die Geschädigte dazu veranlasst zu haben, wobei er nach Vorhalt der Beschuldigung der Geschädigten in Tränen ausbrach (Urk. 2/5 S. 10). Allerdings hat er dann den Vorfall im Laufe der Untersuchung (Urk. 2/18 S. 10) und insbesondere auch bei der Vorinstanz (Prot. I. S. 15) und in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 25) anerkannt. Seine -- 37 of 174 -Tränen können mithin nur als Krokodilstränen bezeichnet werden. Als charakteristisches Lügensignal kann beispielsweise (es gibt davon unzählige) erwähnt werden, dass der Angeklagte behauptete, „Dieser Frau würde es nicht einmal reichen, wenn ganz H._____ mit ihr schlafen würde.“ (Prot. I S. 15). Die Tendenz, die Geschädigte O._____ als unersättlich darzustellen ( „… jeden Tag hatten wir Sex überall, vaginal, anal.“, Prot. II S. 27; „Was stattfand war ihr eigener Wunsch.“, Prot. II S. 26) und sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit in ein schlechtes Licht zu rücken, findet sich in all seinen Aussagen, insbesondere auch in der Berufungsverhandlung, wo er zusammenhanglos erwähnte, O._____ habe Sex mit vier … [Personen aus H._____] gehabt (Prot. II S. 25). Dem (früheren) Verteidiger ist entgegenzuhalten, dass er die Aussage der Geschädigten O._____ unvollständig zitiert hat. Die Aussage lautet: „Ich denke, ich musste sie [die Paprikas] den ganzen Tag lang immer wieder auswechseln. Bei dieser Gelegenheit hat er sich auch ein Kondom auf sein Glied übergezogen, dann hatten wir Sex, das es mir noch mehr Schmerzen bereitet, mit den Paprikas in mir.“ (Urk. 8/8 S. 5: entgegen dem Verteidiger handelt es sich nicht um eine polizeiliche Befragung, sondern um eine Zeugeneinvernahme). Weiter kam dann in der Zeugeneinvernahme auf die Frage, was passiert wäre, wenn sie die Paprika nicht eingeführt hätte, die folgende Antwort: „Er hätte mich zusammengeschlagen. Er hat mich ja auch vorher geschlagen. Danach musste ich sie einführen. Er fragte immer zu, welches Bein hat die Schnittwunde, damit er dann ins andere Bein tritt oder schlägt.“ (a.a.O. S. 6). Aus dem Gesamtzusammenhang der Einvernahme ergibt sich, dass die Geschädigte weder feiwillig Gegenstände in ihre Scheide einführte und auch nicht freiwillig mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr hatte, als sie Paprika resp. Chilikerne in ihrer Vagina hatte. Dazu, dass die Geschädigte den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erdulden musste, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 69 ff., § 161 GVG/ZH). Aufgrund der Aussagen der Geschädigten O._____ ist auch hinreichend nachgewiesen, dass der Angeklagte mit seinem Vorgehen der Geschädigten Schmerzen zufügen wollte. Er wusste offensichtlich genau, dass solche Chilikerne (oder Paprikakerne) auf der empfindlichen Schleimhaut Schmerzen verursachen, denn -- 38 of 174 -anders als sonst beim (freiwilligen) Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten, benütze er diesmal ein Kondom – ganz offensichtlich deshalb, um nicht selber mit den Kernen in Kontakt zu kommen. Mit der Vorinstanz ist daher der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt (hinsichtlich des Sachverhalts der Vergewaltigung) erstellt.
3.3. Menschenhandel
3.3.1. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten O._____ (Anklageziffer II, 1. Untertitel)
3.3.1.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen der Geschädigten O._____ und jene des Angeklagten einlässlich und zutreffend dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 129 S. 85 ff., § 161 GVG/ZH). Sodann hat die Vorinstanz auch die in H._____ rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme der Geschädigten F._____ vom 10. Juli 2009 herangezogen (Urk. 16/1, vgl. Urk. 129 S. 89). Hierzu ist zu bemerken, dass diese Einvernahme für sich alleine betrachtet nicht zuungunsten des Angeklagten verwertet werden kann, wurden doch – soweit ersichtlich – die Teilnahmerechte des Angeklagten nicht gewahrt (§ 15 StPO/ZH). In der (korrekt) durchgeführten Zeugeneinvernahme vom 27. August 2009 bestätigte F._____ dann die Richtigkeit der rechtshilfeweisen Einvernahme (Urk. 16/3 S. 4). Die von der Vorinstanz herangezogene (…) Aussage [des Staates H._____] wurde jedoch in der (schweizerischen) Zeugeneinvernahme nicht thematisiert, so dass auf diese Textpassage nicht ohne Weiteres abgestellt werden darf. Allerdings sagte die Geschädigte F._____ in der Schweiz ergänzend aus, O._____ habe zu Beginn für den Angeklagten gearbeitet, bis dann zwei weitere Frauen in die Schweiz gekommen seien. Jeder Frau sei vorgeschrieben worden, was sie habe verdienen müssen (Urk. 16/3 S. 8 f.). Der Angeklagte habe O._____ geschlagen. Am Anfang, als sie noch gearbeitet und die vorgeschriebenen zehn Minuten überschritten habe, habe sie auch Schläge gekriegt. Sie habe einmal blaue Flecken unter den Augen gehabt und ihr Mund habe geblutet (a.a.O. S. 17). Sie (F._____) und die anderen Frauen seien -- 39 of 174 -dadurch beängstigt worden, als sie gesehen hätten, wie der Angeklagte O._____ schlage (a.a.O. S. 19). Es besteht kein Grund, diesen Aussagen nicht zu folgen. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 129 S. 107 f.) können die Aussagen als glaubhaft qualifiziert werden. Die Aussagen der Geschädigten O._____ wurden von der Vorinstanz als überzeugend, detailliert und differenziert, jene des Angeklagten hingegen als sehr widersprüchlich gewürdigt. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei, mit Ausnahme des Umstandes, dass die Geschädigte O._____ nicht gezwungen worden sei, ohne Gummi zu arbeiten (a.a.O. S. 92 ff.).
3.3.1.2. Der Angeklagte liess im Rahmen der Beanstandungen vorbringen, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei unhaltbar, das Gericht habe zu Unrecht auf die Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt (Urk. 122 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, es könne nicht erstellt werden, dass die Geschädigte unter Zwang in die Schweiz gekommen sei und dass sie gezwungen gewesen sei, sich zu prostituieren. Vieles habe sie freiwillig gemacht, besonders in der ersten Phase des hier zu beurteilenden Sachverhaltes. Dazu gehöre auch die Reise in die Schweiz und die anschliessend erfolgte Tätigkeit als Prostituierte. Dass die Geschädigte sich danach gegen ihren Willen habe prostituieren müssen, werde in der Anklageschrift nicht mit der hinreichenden Genauigkeit geschildert (Urk. 178 S. 18 f.). Der Angeklagte selber führte in der Berufungsverhandlung aus, die Geschädigte O._____ habe hier frei gearbeitet während zwei Wochen, sie habe keine Vorschriften gehabt. Sie habe als Prostituierte für ihn und für sich selber gearbeitet (Urk. 168A S. 28 f.).
3.3.1.3. Die Aussagen der Geschädigten O._____ sind – wie schon vorne ausgeführt (Ziff. 3.2.3) – durchwegs glaubhaft, so wie dies auch die Vorinstanz gesehen hat (Urk. 129 S. 92, § 161 GVG/ZH). Die pauschalen Einwendungen der Verteidigung sind nicht geeignet, namhafte Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten O._____ zu erwecken.
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Zu den Aussagen des Angeklagten hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 129 S.89 ff., S. 93, § 161 GVG/ZH), sie erscheinen samt und sonders als ausweichend, pauschal verneinend und sehr widersprüchlich. Die Aussagen sind nicht geeignet, Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten O._____ zu erwecken. Jene Elemente, die sich auf den Menschenhandel beziehen (Verhältnisse in H._____, Reise in die Schweiz) können auf Grund der Aussagen der Geschädigten O._____ als nachgewiesen erachtet werden (zu den Ausnahmen vgl. bei rechtlicher Würdigung, hinten Ziff. 4.2.2.).
3.3.2. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten F._____ (Anklageziffer II, 2. Untertitel)
3.3.2.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Aussagen der Geschädigten F._____, C._____ und O._____ sowie jener des Angeklagten zum Schluss, der Sachverhalt sei vollumfänglich erstellt (Urk. 129 S. 98 ff.).
3.3.2.2. Der Angeklagte liess in der Beanstandungsschrift vorbringen, die Beweiswürdigung des Gerichts sei nicht haltbar. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Einwilligung, in der Schweiz der Prostitutionstätigkeit nachzugehen, nicht wirksam erfolgt sei und der Angeklagte die Geschädigte getäuscht habe (Urk. 122 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, die Geschädigte F._____ sei freiwillig mit dem Angeklagten in die Schweiz gereist und habe gewusst, dass sie sich als Prostituierte betätigen werde. Die Anklage behaupte dagegen, dass F._____ nach der Trennung von ihrem Mann unter Geldnot gelitten habe. Das sei keine aussergewöhnliche Situation, die die Geschädigte jeglicher Entscheidungsfreiheit beraubt habe. Deshalb sei von einem freien Einverständnis der Geschädigten zur Ausübung der Prostitution auszugehen (Urk. 178 S. 20). Der Angeklagte bestätigte in der Berufungsverhandlung, gewusst zu haben, dass die Geschädigte F._____ unter Geldnot litt. Er sei mit ihr auf seine Kosten mit dem Auto in die Schweiz gefahren. Sie habe ihm hier abmachungsgemäss die Hälfte des Prostitutionserlöses abgegeben, weil er sie hierher gebracht habe (Urk. 168A S. 30 f.).
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3.3.2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten F._____, C._____ und O._____ in ihrem Entscheid zutreffend zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 129 S. 98 ff., § 161 GVG/ZH). Sodann hat die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten F._____ sorgfältig und überzeugend gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass die Aussagen glaubhaft sind. Dem kann vorbehaltlos beigepflichtet werden, Ergänzungen erübrigen sich (Urk. 129 S. 107 f., §
161 GVG). Die Aussagen der Geschädigten C._____ und O._____ tragen bezüglich des Sachverhalts des Menschenhandels nicht viel bei. Immerhin kann festgestellt werden, dass die Aussagen nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten F._____ stehen. Anders als früher hat der Angeklagte in der Berufungsverhandlung anerkannt, dass ihm die Geschädigte F._____ Geld aus dem Prostitutionserlös abgegeben hat, weil er sie hierher gebracht hat. Damit bestätigt er die entsprechenden Aussagen der Geschädigten in diesem Punkt. Allerdings zeigt sich daran einmal mehr, dass die Aussagen des Angeklagten sehr wechselhaft und ausweichend sind. Es kann, wie es die Vorinstanz ebenfalls gesehen hat (Urk. 129 S. 108, § 161 GVG/ZH), nicht darauf abgestellt werden. Damit ist mit der Vorinstanz (Urk. 129 S. 98 ff., § 161 GVG) der in der Anklageschrift aufgeführte, unter den Tatbestand des Menschenhandels zu subsumierende Sachverhalt hinreichend nachgewiesen.
3.3.3. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II, 3. Untertitel)
3.3.3.1. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und D._____
3.3.3.1.1. Die Vorinstanz ging auf Grund der vorhandenen Beweismittel davon aus, dass der Wechsel von D._____ zum Angeklagten freiwillig stattgefunden habe, weshalb kein Menschenhandel vorliege (Urk. 129 S. 111 f.).
3.3.3.1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Beanstandungsschrift (Urk. 121 S. 4 f.) die Urteilsbegründung als nicht schlüssig. Das Gericht betrachte den Werdegang der Geschädigten B._____ völlig isoliert und fokussiere auf einzelne
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Ereignisse, ohne den Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Motivation für die jeweiligen Wechsel hätten aber gerade in der ausserordentlichen Situation der Geschädigten B._____ gelegen und insbesondere auch in der Ausweglosigkeit ihrer Lage. Die Wahlfreiheit der Geschädigten sei bereits deshalb eingeschränkt gewesen. Mit dem Wechsel hätte sie nur zwischen zwei Übeln wählen können und dies auch nur dann, wenn die beiden "Arbeitsgeber" einverstanden gewesen seien. Sowohl der Angeklagte als auch D._____ hätten auf die Wahlfreiheit der Geschädigten keinerlei Rücksicht genommen. Es sei ihnen einzig darum gegangen, sie so zu platzieren, dass sie möglichst gute Einnahmen erzielen würde bzw. möglichst ohne Probleme zu verursachen der Tätigkeit als Prostituierte nachgehen würde. D._____ habe die Geschädigte eigentlich weiterhin für sich arbeiten lassen wollen und habe sie mit dem Angeklagten in Kontakt gebracht, weil B._____ sich geweigert habe. Gerade daraus gehe hervor, wer über wen bestimmt habe. D._____ habe B._____ als sein Eigentum angesehen und habe über sie verfügen wollen, wie wenn sie sein Eigentum wäre. Wenn er mit ihr nicht zurechtgekommen sei, habe er sie dem Angeklagten überlassen und umgekehrt. Der Verkaufsversuch an G1._____ sei der Höhepunkt bei diesen Platzierungen gewesen, die wohlverstanden immer gegen Entgelt erfolgt seien. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Gesamtzusammenhang zuwenig gewürdigt. Die Geschädigte B._____ hätte höchstens zwischen zwei Übeln wählen können. Der ganze Vorgang sei gegen ihren Willen verlaufen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte D._____ hätten aber nur ein Motiv für ihre Vorgehensweise gehabt: Es sei darum gegangen, die Geschädigte B._____ so zu platzieren, dass sie möglichst gute Einnahmen erzielen würde bzw. möglichst ohne Probleme zu verursachen der Tätigkeit als Prostituierte nachgehen würde. Der pekuniäre Gedanke habe völlig im Vordergrund gestanden. Dass das Hin- und Herschieben der Geschädigten unter exemplarischer Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von B._____ erfolgt sei und den Tatbestand des Menschenhandels erfülle, sei bei dieser Aktenlage ohne weiteres erstellt (Urk. 169 S. 56 i.V.m. S. 42 f.).
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3.3.3.1.3. Die Geschädigte B._____ liess in der Beanstandungsschrift (Urk. 119 S. 2 f.) vorbringen, auch wenn der Anstoss zum Wechsel vom Regen in die Traufe und wieder zurück von der Geschädigten ausgegangen sei, könne von "freiem Willen" nicht die Rede sein. Die Geschädigte habe nicht aus dem Prostitutionsbusiness aussteigen können, sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Körper und ihre Dienstleistungen entscheiden können, sie habe nur von D._____, der ihr Gefühle vorgegaukelt habe, um sie sexuell besser ausbeuten zu können, zum Angeklagten, einem mindestens ebenso brutalen und abgebrühten sexuellen Ausbeuter, wechseln können. Und auch dies ging nur bei einem Geldfluss von Fr. 800.-- zwischen den beiden Tätern – klassischer könne der Begriff des Handels gar nicht erfüllt sein. Ergänzt wurden diese Ausführungen an der Berufungsverhandlung zusammengefasst wie folgt: Die Geschädigte habe nie eine wirkliche Wahl gehabt. Sie habe sich in einer auswegslosen Situation befunden. Sie habe nicht die Wahlfreiheit gehabt, selber über sich zu entscheiden, sondern sie habe nur von einem Menschenhändler zum anderen fliehen können, und zwar nur, wenn dieser andere „mitgespielt“ und für sie bezahlt habe (Urk. 172 S. 11 ff.).
3.3.3.1.4. Der Angeklagte liess demgegenüber im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbringen, das Bezirksgericht habe zu Recht angenommen, dass die Geschädigte B._____ ihren „Arbeitgeber“ aus eigener Initiative gewechselt habe. (Urk. 178 S. 21). Der Angeklagte führte in der Berufungsverhandlung aus, der Wechsel sei der freie Wille der Geschädigten B._____ gewesen. Er habe von D._____ einmal Fr. 800.- bekommen, weil er ihr für dieses Geld Kleider gekauft habe. Danach sei sie zu D._____ zurückgekehrt. In den Gesprächen zwischen ihm und D._____ sei es immer um die Bezahlung seiner Auslagen gegangen (Urk. 168A S. 31 ff.).
3.3.3.1.5. Zunächst ist zu prüfen, ob es – wie in der Anklageschrift behauptet (Urk. 36A S. 21 f.) – zu einem Wechsel von D._____ zum Angeklagten (a), einem Wechsel zurück zu D._____ (b) und danach zu einem Wechsel von D._____ zum Angeklagten (c) kam und dabei jedes Mal Fr. 800.- bezahlt wurden.
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Die Geschädigte B._____ sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, der D'._____ (der Angeklagte) habe sie zwei Mal an A'._____ (A._____) verkauft (Urk. 11/9 S. 13; Wechsel a und c). Allerdings geht aus der Befragung nichts Genaueres hervor, insbesondere wurde nicht gefragt, woher die Geschädigte diese Kenntnis hatte. In der nächsten staatsanwaltschaftlichen Befragung sagte die Geschädigte B._____ aus, D'._____ habe sie an A'._____ verkauft, das habe ihr A'._____ erzählt, er habe gesagt, dass D'._____ sie für Fr. 800.- verkauft habe (Urk. 11/10 S. 12 f.; Wechsel a). Sie habe eigentlich eingewilligt, für A'._____ zu arbeiten (a.a.O. S. 14). Nachdem sie von G4._____ zu D'._____ „entführt“ worden sei, habe sie wieder für ihn gearbeitet (a.a.O. S. 15; Wechsel b). Später sei sie wieder für Fr. 800.an A'._____ verkauft worden (a.a.O.; Wechsel c). Auf die Frage, weshalb sie wisse, dass D'._____ sie (zum zweiten Mal) verkauft habe, antwortete die Geschädigte B._____, A'._____ habe es ihr erzählt (a.a.O. S. 18 f.; Wechsel c). Aus den früheren polizeilichen Einvernahmen ergibt sich nichts anderes (Urk. 11/2 S. 5, S. 14, Urk. 11/3 S. 3, Urk. 11/5 S. 3). Aus den Aussagen der Geschädigten B._____ gehen bezüglich der drei Wechsel und der bezahlten Beträge keine Einzelheiten hervor. Zudem hat die Geschädigte ihr Wissen nur vom Hörensagen, hat sie doch nirgends ausgesagt, sie sei bei entsprechenden Verhandlungen oder bei der Übergabe von Geld anwesend gewesen. Alleine gestützt auf diesen Aussagen kann ein hinreichender Nachweis nicht erbracht werden. N._____ hat ihre Kenntnisse über den Handel nur vom Hörensagen (Urk. 22/2 S. 13, Urk. 22/5 S. 14), ihre Aussagen können ebenso wenig als Beweisgrundlage dienen. Die Einvernahmen mit G4._____ sind im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar (vgl. vorne Ziff. 3.1.2, Urk. 129 S. 12). Da sowohl der Angeklagte als auch der Mitangeklagte D._____ die einzelnen Sachverhalte bestreiten, kann der Nachweis, dass der Angeklagte die Geschädigte B._____ dreimal dem Mitangeklagten D._____ abgekauft resp. verkauft hat, nicht erbracht werden. Folge davon ist ein Freispruch in diesem Punkt.
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3.3.3.2. Rückführung an den Angeklagten
3.3.3.2.1. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass der Sachverhalt in Würdigung der Aussagen der Geschädigten B._____ und der abgehörten Telefonate als nachgewiesen erachtet wurde (Urk. 129 S. 113 ff.).
3.3.3.2.2. Die Verteidigung beanstandete auch hier die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts (Urk. 122 S. 8). In seinem Plädoyer vor Obergericht führte der Verteidiger aus, der Angeklagte habe mit der Geschädigten keinen Handel im Sinne von Art. 182 StGB getrieben und sie nicht angeworben, sondern sie gezwungen, als Prostituierte für ihn zu arbeiten. Dies sei aber nach Art 195 StGB zu beurteilen (Urk. 178 S. 21). Der Angeklagte bestritt den Vorwurf auch vor Obergericht (Urk. 168A S. 34).
3.3.3.2.3. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ argumentierte, die gegenseitige Unterstützung von D._____ und dem Angeklagten werde ganz deutlich bei der Rückführung der Geschädigten nach ihrem Fluchtversuch, wo die beiden Täter ihr Opfer gemeinsam gestellt hätten. Die Geschädigte habe keine Chance gehabt, sich der Prostitution zu entziehen und / oder selbstbestimmt zu arbeiten. Sie sei quasi Eigentum der Täter gewesen und geblieben (Urk. 172 S. 15).
3.3.3.2.4. Aus den Aufzeichnungen der Telefonkontrolle ergibt sich, dass die Geschädigte B._____ sich weigerte, weiterhin für den Angeklagten oder D._____ zu arbeiten. Die beiden beschlossen daher, sich zu treffen und zur Geschädigten und G4._____ zu gehen, die sich im Restaurant... aufhielten (Anhang zu Urk. 2/12, Gespräche vom 3. Mai 2008, 22:08:16 Uhr, 22:13:48 Uhr, 22:15:23 Uhr, 22:17:34 Uhr, 22:18:00 Uhr und 22:31:42 Uhr). Im Gespräch von 23:10:39 Uhr berichtete D._____ der G4._____, sie [die Geschädigte B._____] sei zu A'._____ [A._____] hochgegangen. Er [D._____] habe gesagt, dass er seine 1500 Franken wieder wolle, die er ihm ausgeliehen habe. G4._____ zeigte sich besorgt, dass die Geschädigte B._____ geschlagen werde. Im Gespräch von 23:23:04 Uhr versichert der Angeklagte dem D._____, dass er sein Geld bekommen werde. D._____ schwört, dass er die Geschädigte B._____ nicht getroffen habe, er habe im Gegenteil ihn [A._____] dorthin gerufen [wo sich die Geschädigte B._____ -- 46 of 174 -aufhielt]. Danach unterhalten sich die beiden, dass sie das Mädchen [B._____] sicher auf dem „Platz“ treffen würden, sie müsse ja essen und trinken. Sodann der Angeklagte: „Ich werde jetzt nichts tun. Die Mädchen werden eh dort sein am Abend. Wenn ich sie sehe, zerschlage ich ihr den Kopf.“ Aus diesen Gesprächen ergibt sich unschwer, dass die Geschädigte B._____ nicht mehr für D._____ oder den Angeklagten arbeiten wollte, sie aber offenkundig dazu gezwungen wurde, wieder für den Angeklagten auf den Strich zu gehen, wobei ein Betrag von Fr. 1'500.-- genannt wurde, die D._____ vom Angeklagten zugute hatte. Die Aussagen der Geschädigten bestätigen die Telefonate: D._____ wollte, dass sie entweder für ihn oder für den Angeklagten arbeite. Nachdem die Geschädigte dies abgelehnt hatte, rief D._____ den Angeklagten an und sagte ihm, er solle in die Bar kommen. Schliesslich seien sie auf das Zimmer gegangen, wo sie vom Angeklagten vor die Wahl gestellt worden sei, entweder für ihn zu arbeiten und die Fr. 3'000.-- abzuarbeiten oder aus dem Fenster zu springen (Urk. 11/10 S. 17 ff.). Die Aussagen der Geschädigten erscheinen authentisch, folgerichtig und überzeugend. Es ist kein Grund ersichtlich, nicht darauf abzustellen. D._____ belastete in der Konfrontationseinvernahme den Angeklagten nicht im Sinne der Anklage. D._____ sagte über das Geschehen in der Bar aus: „A._____ kam in diese Bar. Als er dann kam, ging ich vom Tisch weg und hielt mich einige Meter daneben auf. Ich wollte das Gespräch gar nicht hören. Nach kurzer Zeit wurde ich darauf aufmerksam, dass A._____ Arm in Arm die Bar verlässt. Ich glaube dass es B._____s Entscheidung war, weil dieser Mann da sie nicht mit Gewalt raus nahm. Damit endete diese Sache mit B._____.“ Die Frage, ob der Angeklagte ihm im Spielsalon gesagt habe, er solle ihm das Eigentum zurückgeben, bejahte D._____ (Urk. 2/26 S. 17). Die Aussagen des Angeklagten sind auch hier alles andere als glaubhaft. Wenn er aussagte, er habe zu ihr gesagt, sie könne machen, was sie wolle (Urk. 1/9 S. 6 f.), so widerspricht dies dem Sinn der vorne erwähnten Telefongespräche. Und wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, er habe D._____ gesagt, ihm Fr. 2'000.-- zu geben, er werde ihm das aber nicht zurückgeben, wenn er ihn über den Tisch ziehe (Urk. 168A S. 34), ist dies wiederum eine neue -- 47 of 174 -Version, die in den früheren Akten keine Stütze findet. Auf seine Aussagen ist kein Verlass, sie sind unglaubhaft. Der Würdigung der Vorinstanz, welche den Sachverhalt als erstellt erachtete, kann unter diesen Umständen vorbehaltlos zugestimmt werden (Urk. 129 S. 115, § 161 GVG/ZH).
3.3.3.3. Versuchter Verkauf an G1._____
3.3.3.3.1. Die Vorinstanz sah als erstellt an, dass der Angeklagte von G1._____ Fr. 7'000.- für das Auslösen der Geschädigten B._____ verlangte, dieser das Geld aber nicht aufbringen konnte (Urk. 115 ff.).
3.3.3.3.2. Der Angeklagte bestritt diesen Vorhalt zunächst nicht (Urk. 2/12 A. 33, Urk. 2/24 S. 3). In der Schlusseinvernahme sagte er dann aus, er habe mit G1._____ über keinen Verkauf gesprochen (Urk. 2/30 S. 33). In der heutigen Berufungsverhandlung machte er geltend, es sei die Idee aufgetaucht, G1._____ über den Tisch zu ziehen im Betrag von Fr. 7'000.--. Die Idee sei von G4._____ gekommen, er wisse aber nicht von welcher G4._____ (Art. 168A S. 34). Der Verteidiger führte dazu aus, die Forderung von CHF 7'000.- lasse sich nicht unter den Tatbestand des Menschenhandels subsumieren, da mit dem Geschäft nicht habe erreicht werden sollte, die Geschädigte sexuell auszubeuten, sondern gerade das Gegenteil. G1._____ habe die Geschädigte freikaufen wollen (Urk. 178 S. 21).
3.3.3.3.3. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, D._____ und der Angeklagte hätten zumindest in Kauf genommen, dass es G1._____ um sexuelle Aspekte gehen könnte, er hätte sie auch als Arbeitskraft einsetzen können (Urk. 169 S. 56 i.V.m. S. 44).
3.3.3.3.4. Gemäss den Ausführungen der Vertreterin der Geschädigten B._____ sei die Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.-- mit G1._____ unter Menschenhandel zu subsumieren, nicht von G1._____ aus gesehen, er habe die Geschädigte ja befreien wollen, aber vom Angeklagten aus gesehen. Dies einerseits deswegen, weil der Angeklagte als Anbieter, Vermittler, Abnehmer die Geschädigte in seiner Gewalt gehabt habe und sie sexuell ausgebeutet habe und -- 48 of 174 -von dieser sexuellen Ausbeutung nur dann habe ablassen wollen, wenn jemand ihm die Geschädigte für Fr. 7'000.-- abkaufe; ein klassischer Menschenhandel. Andererseits auch deswegen, weil er die Geschädigte gegen Fr. 7'000.-- dem Käufer "zur freien Verfügung" habe überlassen wollen, d.h. damit einverstanden gewesen sei, dass dieser mit ihr was auch immer mache; zumindest eventualvorsätzlich sei er damit auch mit einer sexuellen Ausbeutung durch den Käufer einverstanden gewesen. Zumindest versuchter Menschenhandel sei damit zu bejahen (Urk. 119 S. 3 f.). Gleich wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung argumentiert (Urk. 172 S. 15).
3.3.3.3.5. Die Vorinstanz hat zur Hauptsache auf den Zeugen G1._____ (vgl. Prozess SB110514, Urk. 29/3 S. 6 f.) abgestellt, es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 129 S. 116 ff., § 161 GVG/ZH). Zu ergänzen ist, dass sich die Einvernahmen mit G1._____ im vorliegenden Prozess nicht finden lassen. Die beim Verfahren D._____ befindlichen Aussagen des Zeugen belegen aber, dass der Angeklagte A._____ der Einvernahme des Zeugen beigewohnt hat und er auch Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (a.a.O. S. 10 f.). Damit können die Aussagen des Zeugen G1._____ auch gegen den Angeklagten A._____ verwendet werden. Weiter stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Mitangeschuldigten D._____. Allerdings werden Aussagen aus einer Einvernahme zitiert, bei welcher der Angeklagte A._____ nicht anwesend war (Urk. 7/10). Auf die Konfrontationseinvernahme (Urk. 2/26) wurde nicht eingegangen (vgl. Urk. 129 S. 116 f.). Dort finden sich allerdings keine einschlägigen Aussagen zum fraglichen Thema (vgl. a.a.O. S. 16 f.). Ob dem Angeklagten die Einvernahmen mit D._____ vor der Konfrontation zur Verfügung standen, ist unbekannt. Zum Nachteil des Angeklagten kann daher nicht auf die Aussagen von D._____ abgestellt werden. Der pauschalen Bestreitung des Angeklagten in der Schlusseinvernahme kann nicht gefolgt werden, hat er doch in den erwähnten früheren Einvernahmen detaillierte Aussagen gemacht, die sich mit jenen des Zeuge G1._____ decken.
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Letztlich kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass der angeklagte Sachverhalt auf Grund der Aussagen des Zeugen G1._____ hinreichend erstellt ist.
3.3.4. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten N._____ (Anklageziffer II, 4. Untertitel)
3.3.4.1. Die Vorinstanz hat die in der Anklageschrift (Urk. 36 S. 24 f.) aufgeführten zwei Sachverhalte mit ausführlicher Begründung als nachgewiesen betrachtet (Urk. 129 S. 125 ff.).
3.3.4.2. Der Angeklagte liess in der Beanstandungsschrift ausführen, die Beweiswürdigung des Gerichts sei nicht haltbar. Das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, N._____ habe keine gültige Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte gegeben und sie sei nicht freiwillig zum Angeklagten zurückgekehrt (Urk. 122 S. 8 f.). Ferner wurde in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die Anklage behaupte keine wirtschaftliche Not, welche diejenige Intensität erreichen würde, dass von einer unfreiwilligen oder gar einer erzwungenen Zustimmung ausgegangen werden müsste. Dass der Angeklagte die Geschädigte zur Rückkehr gezwungen haben soll, nachdem diese sich abgesetzt hatte, falle nicht unter den Tatbestand von Art. 182 StGB, sondern allenfalls unter Art. 195 StGB (Urk. 178 S.
22 f.).
3.3.4.3. Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel richtig gewürdigt und ist mit überzeugender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, zur Auffassung gelangt, dass die angeklagten Sachverhalte erstellt sind (Urk. 129 S. 125 – 137, § 161 GVG/ZH). Insbesondere wurden die Aussagen der Geschädigten N._____ zu Recht als glaubhaft erachtet: Die Zeugin hat detailliert und überzeugend über ihre Lebensumstände in H._____ und die Reise in die Schweiz berichtet. Tendenzen, den Angeklagten übermässig zu belasten oder sich selber in ein besseres Licht zu stellen, sind nicht zu erkennen. Dass die Aussagen nicht auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen könnten, ist angesichts der Qualität der Aussagen nicht vorstellbar. Zur wirtschaftlichen Not in ihrem Heimatland sagte die Geschä-- 50 of 174 -digte N._____ aus, sie habe selber drei Kinder im Alter von 7, 9 und 12 Jahren, die etwa 100 bis 150 km entfernt bei ihrem Vater leben und für welche sie monatlich 30'000... [Währung in H._____] (ca. Fr. 170.-) bezahlen müsse. Sie selber habe in der gleichen Wohnung wie ihr Bruder gelebt, der selber drei Kinder und eine Frau habe. Sie habe keine Arbeit und kein Einkommen gehabt. Sie habe deshalb dringend Geld für zu Hause gebraucht, im Februar sei es kalt und sie hätten heizen müssen. Als Ausbildung habe sie lediglich sieben Jahre Primarschule aufzuweisen. Bei Gelegenheitsarbeiten habe sie pro Tag 2'000 bis 2’500... [Währung in H._____] verdient. Der Bruder des Angeklagten, I._____ habe ihr gesagt, hier in der Schweiz könne man in der Nacht zwischen 100'000 und 150'000... [Währung in H._____] verdienen, davon hätte sie in H._____ einen Monat lang leben können. Es ist ohne weiteres einsichtig, dass die Geschädigte in H._____ unter extremen Existenznöten litt und dringend darauf angewiesen war, irgendeine Erwerbsquelle zu erschliessen. Sodann kann zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von O._____ und C._____ auf die vorstehenden resp. nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (vorne Ziff. 3.2.3, hinten Ziff. 3.3.5.4). Es besteht kein Grund, nicht auf diese Aussagen abzustellen. Es ergibt sich, dass die Sachverhalte ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen sind.
3.3.5. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer II, 5. Untertitel)
3.3.5.1. In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die drei einzelnen Sachverhalte nachgewiesen sind (Urk. 129 S. 139 – 159).
3.3.5.2. Die Verteidigung führt in ihrer Beanstandungsschrift einmal mehr aus, die Beweiswürdigung des Gerichts sei nicht haltbar. Das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, C._____ sei in ihrer Entscheidfassung (erste und zweite Reise) nicht frei gewesen (Urk. 122 S. 9). Weiter wurde dann in der Berufungsverhandlung ergänzt, eine Notlage und ein Zwang habe nicht bestanden (Urk. 178 S. 23). Der -- 51 of 174 -Angeklagte machte in der Berufungsverhandlung geltend, er habe die konkreten Lebensumstände der Geschädigten C._____ nicht gekannt. Er habe ihrer Mutter und ihrem Bruder kein Geld gegeben, er habe es nur ihr selber gegeben, er habe also C._____ nicht gekauft. Er habe ihr über seinen Bruder 100'000... [Währung in H._____] geschickt, damit sie in die Schweiz reisen könne. Hier habe er dann von ihr Geld erhalten, weil sie ihre Schulden abbezahlt habe. Allerdings sagte der Angeklagte dann auch aus, sie habe ihre Schulden nicht beglichen. Er habe ihr dann auch beim zweiten Mal über seinen Bruder 100'000... [Währung in H._____] zukommen lassen. Richtig sei, dass er ihr gesagt habe, sie müsse zuerst ihre Schulden bei ihm abarbeiten und danach würden ihre Einkünfte zwischen ihm und ihr geteilt. Es stimme, dass er ihr am Telefon gesagt habe, er werde ihre kleine Tochter vergewaltigen, aber er habe das nicht ernsthaft gedacht (Urk. 168A S. 39 ff.).
3.3.5.3. Die Vertreterin der Geschädigten C._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die Geschädigte habe zur Tatzeit ein 6-jähriges Kind versorgen müssen, den Mann im Gefängnis und eine Mutter gehabt, die selber nicht genug zu essen hatte, so dass die Geschädigte buchstäblich an Hunger gelitten habe. Dass der Angeklagte Druck auf die Mutter ausgeübt habe, ihre Tochter zu verkaufen, zeige seine Skrupellosigkeit; dass er später der Mutter eine Anzeige wegen Menschenhandel angedroht habe, wenn sie die nach Hause geflohene C._____ nicht wieder (zum dritten Mal) ausliefere, zeige seine Unverfrorenheit und zeige zudem auch, dass er sehr wohl gewusst habe, dass er Menschenhandel betreibe (Urk. 171 S. 2 f.).
3.3.5.4. Die Vorinstanz hat die Sachverhalte ausführlich und sorgfältig dargestellt und gewürdigt. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 129 S. 139 – 159, § 161 GVG/ZH). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten C._____ ist zu ergänzen, dass die Schilderungen der Geschädigten authentisch erscheinen, es sind keine Hinweise vorhanden, die auf Erfundenes oder Übertriebenes hindeuten. Sie beschönigte ihre Rolle keineswegs, war aber offenkundig auch nicht bestrebt, den Angeklagten übermässig oder erkennbar zu Unrecht zu belasten. Die Erzählun-- 52 of 174 -gen enthalten zahlreiche Details, welche nicht zum eigentlichen Kerngeschehen gehören, indessen zusammen mit diesem ein stimmiges Bild ergeben. Insgesamt kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Aussagen der Geschädigten einen realen Erlebnishintergrund haben, mithin glaubhaft sind. Zur Glaubhaftigkeit der Geschädigten O._____ und N._____ kann auf die vorne stehende Würdigung verwiesen werden. Zusammen mit den Aufzeichnungen aus der Telefonkontrolle, auf die auch die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (Urk. 129 S. 158) und welche vom Angeklagten nicht bestritten werden, ist der angeklagte Sachverhalt in allen Teilen als nachgewiesen zu betrachten.
3.3.6. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten E._____ (Anklageziffer II, 6. Untertitel)
3.3.6.1. Die Vorinstanz stellte sich in ihrem Urteil auf den Standpunkt, dass die Aussagen der Geschädigten E._____ mangels Teilnahme des Angeklagten zu seinen Lasten nicht verwertbar seien. Damit könnten die Aussagen der Geschädigten E._____, deren ärmliche Verhältnisse sowie ihre völlige Mittellosigkeit und somit deren Zwangssituation nicht erstellt werden. Es resultierte folglich ein Freispruch (Urk. 129 S. 161 ff.).
3.3.6.2. In der Beanstandungsschrift machte die Staatsanwaltschaft geltend, der Angeklagte habe einerseits den Sachverhalt anerkannt und andererseits liege eine blosse Anwerbungssituation vor (Urk. 121 S. 6). Gleich wurde in der Berufungsverhandlung argumentiert (Urk. 169 S. 56).
3.3.6.3. Der Verteidiger stellte sich auf den Standpunkt, die Anklageschrift schildere den Sachverhalt ungenau, beispielsweise würden Ausführungen über die Art und Weise der Druckausübung fehlen (Urk. 178 S. 23 f.). In der Berufungsverhandlung sagte der Angeklagte aus, er habe keinen Druck auf die Geschädigte ausgeübt (Urk. 168A S. 43 f.).
3.3.6.4. Es trifft nicht zu, dass der Angeklagte in der Untersuchung den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt hätte. In der Schlusseinvernahme sagte er
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aus, er habe zum Nachteil von... (E._____) keine Straftat verübt. Er habe sie nur gefragt, ob sie zu ihm kommen wolle oder nicht (Urk. 2/30 S. 44). Aus diesen Äusserungen kann unmöglich ein Geständnis abgeleitet werden, auch nicht hinsichtlich einer versuchten Straftat. Damit bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass sich der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt (Urk. 36A S. 31 f.) nicht nachweisen lässt, was zu einem Freispruch führt.
3.3.7. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten P._____ (Anklageziffer II, 7. Untertitel)
3.3.7.1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Geschädigten, jenen des Angeklagten und den Aufzeichnungen aus der Telefonkontrolle als erstellt angesehen (Urk. 129 S. 163 f.).
3.3.7.2. In der Beanstandungsschrift lässt der Angeklagte vorbringen, die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts sei nicht haltbar, gehe es doch zu Unrecht davon aus, dass die einfache Anfrage des Angeklagten an die Geschädigte, ob sie als Prostituierte zu ihm kommen wolle, den Tatbestand erfülle (Urk. 122 S. 9). Ferner wurde an der Berufungsverhandlung ausgeführt, der Angeklagte habe die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt, sondern gefragt, ob sie nicht für ihn arbeiten wolle. Die Geschädigte sei in ihrer Willensbildung stets frei gewesen (Urk. 178 S. 24). Der Angeklagte bestritt in der obergerichtlichen Befragung, gewusst zu haben, dass die Geschädigte P._____ erst 17 Jahre alt war. Er habe nur ein einziges Mal mit ihr gesprochen und sie dabei gefragt, ob sie für ihn arbeiten wolle, das sei alles gewesen (Urk. 168A S. 44 f.).
3.3.7.3. Den Aussagen der Geschädigten P._____ kann entnommen werden, dass sie vom Angeklagten gefragt wurde, ob sie zu ihm rüberkommen und seine Frau werden wolle. Er habe gefragt, ob sie nicht lieber zu ihm wechseln wolle und habe gesagt, sie solle... [ihren bisherigen Zuhälter] verlassen (Urk. 14/1 S. 14 f.). Diesen Aussagen kann kein besonderes Insistieren des Angeklagten entnommen werden. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass der Angeklagte über die Situation der Geschädigten und deren Alter Bescheid gewusst hätte. Die Aussagen der Geschädigten decken sich zudem mit jenen des Angeklagten. Es besteht kein An-- 54 of 174 -lass, den Aussagen der Geschädigten P._____ keinen Glauben zu schenken. Ihre Aussagen erscheinen realistisch und ein (wahrheitswidriges) Inschutznehmen des Angeklagten ist nicht ersichtlich. Aus einem aufgezeichneten Telefongespräch des Angeklagten mit N._____ geht hervor, dass der Angeklagte wusste, dass die Geschädigte P._____ noch keine
17 Jahre alt ist und keine Papiere hat. Er habe mit ihr gesprochen und habe sogar angeboten,... (O._____) gegen sie zu tauschen. Er sei bereit, für sie 2'000 zu zahlen (Gespräch vom 4. Juni 2008, 23:30:14 Uhr). Nachgewiesen ist folglich, dass der Angeklagte die Geschädigte P._____ dazu bringen wollte, inskünftig für ihn als Prostituierte tätig zu sein. Er war sogar bereit, für den Wechsel zu ihm zu bezahlen, sei es, dass er die Geschädigte O._____ gegen die Geschädigte P._____ eingetauscht oder dass er 2'000 für sie gezahlt hätte. Dabei wusste er, dass P._____ erst 17 Jahre alt war (genau: 17 Jahre, 1 Monat und 15 Tage) und sie als Prostituierte für einen anderen Zuhälter tätig war.
3.3.8. Tathandlungen zum Nachteil von unbekannten Frauen (Anklageziffer II, 8. Untertitel)
3.3.8.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt auf Grund der abgehörten Telefongespräche als nachgewiesen betrachtet (Urk. 129 S. 165 f.).
3.3.8.2. Einmal mehr hat der Verteidiger des Angeklagten die Beweiswürdigung des Gerichts als nicht haltbar bezeichnet. Das Gericht habe es zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft, dass es dem Angeklagten um jenen G5._____ gegangen sei, den er unter einem Vorwand dazu haben bewegen wollen, in die Schweiz zu kommen (Urk. 122 S. 9). Ferner wurde an der Berufungsverhandlung vorgebracht, es seien keinerlei Anstrengung des Angeklagten ersichtlich, den freien Willen der unbekannten Frauen zu brechen oder eine Notlage auszunützen (Urk. 178 S. 24 f.). Der Angeklagte erklärte in der Befragung vor Obergericht, er habe „G5._____“ alles versprochen, weil er gewollt habe, dass er in die Schweiz komme und er ihn hier „über den Tisch ziehen“ könne. Er sei schon an 17jährigen Interessiert gewesen, „Aber nicht, dass sie arbeiten.“ (Urk. 168A S. 45 f.).
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3.3.8.3. Der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist (Urk. 129 S. 166, § 161 GVG/ZH). Aus den abgehörten Gesprächen vom 25. Mai 2008, 20:13:17 Uhr, 26. Mai 2008, 13:03:48 Uhr und 26. Mai 2008, 18:54:54 Uhr, (Anhänge zu Urk. 2/25) geht hervor, dass der Angeklagte darauf bestand, dass „G5._____“ unter Mitwirkung von I._____ zwei minderjährige, 17 Jahre alte Mädchen in die Schweiz bringt. Er wusste, dass die beiden Mädchen offenbar auch in H._____ als Prostituierte tätig waren, er war bereit, dem unbekannten „G5._____“ Geld nach H._____ zu schicken, damit dieser die Mädchen in die Schweiz bringen könne. Er sicherte dem „G5._____“ zu, dass er für die Unterkunft der Mädchen in der Schweiz besorgt sein werde. Weiter erklärte er „G5._____“, es gäbe hier Saunaclubs, Bars und die Strasse. Wenn der Angeklagte auf Vorhalt der Telefongespräche, deren Inhalt er anerkannte, geltend machte, er habe nur den „G5._____“ „verarschen“ wollen, ist das nichts anderes als eine billige Ausrede. Er wollte zuerst nicht sagen, was denn der Grund dafür war, dass er den „G5._____“ verarschen wollte (Urk. 2/25 S. 3), und er konnte auch nicht sagen, was er denn mit „G5._____“ gemacht hätte, wenn dieser in die Schweiz gekommen wäre (a.a.O. S. 5). Der später genannte Grund, er sei seinerseits von „G5._____“ verarscht“ worden, wirkt nachgeschoben und ist alles andere als glaubhaft. Gleiches gilt für die in der Schlusseinvernahme vorgebrachte Behauptung, er habe gewollt, dass „G5._____“ in seiner Nähe sei, damit er ihm die Schulden hätte heimzahlen können, er habe sich an ihm rächen wollen (Urk. 2/30 S. 45). Es kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist.
3.4. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 4. Untertitel)
3.4.1. In ihrem Entscheid ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Geschädigte O._____ schwanger gewesen sei, was von einem Arzt bestätigt und dem Angeklagten mitgeteilt wurde. Ausserdem könne erstellt werden, dass der Angeklagte über diesen Umstand derart wütend war, dass er mit Schlägen und -- 56 of 174 -Tritten gegen den Bauch der Geschädigten eine Fehlgeburt habe herbei führen wollen, was ihm letztlich auch, wieder bestätigt durch einen Arzt, gelungen sei (Urk. 129 S. 17 ff.).
3.4.2. Der Verteidiger machte hingegen geltend, die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht haltbar. Es werde zu Unrecht auf die Aussagen von O._____, N._____ und C._____ abgestellt. Der Angeklagte habe keinen Vorsatz gehabt, die Schwangerschaft abzubrechen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz würden keine Arztberichte vorliegen, welche eine Fehlgeburt bestätigen würden. Sodann fehlten jegliche Beweismittel, welche eine Kausalität zwischen den angeblichen Handlungen des Angeklagten und der angeblichen Fehlgeburt belegen würden (Urk. 122 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde weiter ausgeführt, es fehlten durchaus erbringliche objektive Beweise darüber, dass die Geschädigte O._____ schwanger gewesen sei und dass diese Schwangerschaft durch einen vom Angeklagten verursachten Abort beendet worden sei. Es sei auch denkbar, dass eine allfällig bestehende Schwangerschaft durch einen natürlichen Vorgang vorzeitig beendet worden sei. Die Wahrscheinlichkeit einer Fehlgeburt in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten sei nämlich relativ hoch (Urk. 178 S. 3 ff.). Der Angeklagte versicherte vor Obergericht, die Geschädigte O._____ sei nicht schwanger gewesen, während sie mit ihm gewesen sei. N._____ und C._____ hätten die Geschädigte O._____ zum Arzt begleitet, aber sie sei nicht schwanger gewesen (Urk. 168A S- 13 f.).
3.4.3. Zunächst kann auf die Darstellung der Beweismittel im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, die grundsätzlich richtig ist (Urk. 129 S. 17 – 25, § 161 GVG/ZH). Zutreffend ist indessen die Einwendung des Verteidigers, dass weder die Schwangerschaft noch der Abort ärztlich dokumentiert seien. In den Akten findet sich lediglich ein Kurzbericht des …spitals …, in dem ausgeführt wird, die Geschädigte habe angegeben, im März 2008 einen negativen Urintest gehabt zu haben, aber einen positiven Bluttest bezüglich Schwangerschaft. Sie hätte kurz darauf einen Spontanabort erlitten (Urk. 9/9). Da der Arztbericht nur auf Angaben der Geschädigten und nicht auf irgendwelchen ärztlichen Feststellungen beruht, -- 57 of 174 -kann er nicht als Beweis dafür dienen, dass die Geschädigte schwanger war und kurze Zeit später einen Abort erlitt. Die Geschädigte sagte gegenüber der Polizei aus, sie sei bei zwei verschiedenen Ärzten gewesen, die sie nicht mit Namen nennen könne. Beide seien am gleichen Ort, an einem Markt, gegenüber einer Apotheke (Urk. 8/2 S. 6 f.). Als Zeugin sagte sie aus, der Arzt befinde sich an der...-Strasse (Urk. 8/6 S. 17 f.). N._____ sagte ebenfalls aus, der Arzt, den sie zusammen mit O._____ aufgesucht habe, befinde sich an der...-Strasse (Urk. 22/1 S. 8). Aus unerfindlichen Gründen wurde N._____ nicht nach dem Arzt gefragt. Auch die Geschädigte C._____ berichtete über einen Arzt, den sie zusammen mit O._____ und N._____ aufgesucht habe. Auf dem Papier habe gestanden, dass O._____ schwanger gewesen sei, in der 3. oder 4. Schwangerschaftswoche. Nachdem der Angeklagte die Geschädigte O._____ auf verschiedene Arten misshandelt habe, seien sie zurück zum Arzt gegangen. Dieser habe gesagt, O._____ habe das Kind verloren (Urk. 18/1 S. 8 f.). Als Zeugin erklärte sie, sie habe O._____ zusammen mit N._____ zum Arzt begleitet, einen Mann an der...-Strasse. Es sei der gleiche Arzt gewesen, der sie (C._____) auch behandelt habe, sie wisse aber nicht, wie er heisse. Weil O._____ nach den Misshandlungen Schmerzen gehabt habe, sei sie mit ihr zu einer anderen Ärztin gegangen, ebenfalls an der...-Strasse (Urk. 18/4 S. 22 f.). Irgendwelche Unterlagen darüber, welche Ärzte die Geschädigte aufgesucht hat, sind in den Akten nicht aufzufinden, ja es existiert nicht einmal ein Polizeirapport über den angeklagte strafbaren Schwangerschaftsabbruch. Ganz geschweige denn sind in den Akten Bemühungen ersichtlich, dass versucht worden wäre, die Namen und Adressen der Ärzte ausfindig zu machen. Angesichts des Umstandes, dass ein Kapitalverbrechen angeklagt wurde und es wohl nicht sehr viele Ärzte an der...-Strasse in K._____ gibt, ist die Untätigkeit der Untersuchungsbehörde nicht zu verstehen. Ein direkter Nachweis einer Schwangerschaft der Geschädigten O._____ kann mit den vorliegenden Akten nicht erbracht werden.
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Zu finden sind nur Aussagen vom Hörensagen. Das gilt für die Aussagen der Zeuginnen N._____ (vgl. Urk. 22/1 S. 8, Urk. 22/5 S. 19 f.) und C._____ (vgl. Urk. 18/1 S. 8 f., Urk. 18/4 S. 22 f.) und auch für die Aussagen des Angeklagten selber, soweit er über eine Schwangerschaft der Geschädigten O._____ Angaben machte (vgl. Urk. 2/5 S. 10 f, Urk. 2/17 S. 15 f., Urk. 2/30 S. 5 ff., Prot. I S. 14). Damit bleiben nur noch die Aussagen der Geschädigten selber. Sie sagte nur aus, sie sei schwanger gewesen, über irgendwelche Symptome ist in den Einvernahmen nichts zu finden (vgl. Urk. 8/2 S. 3 ff., Urk. 8/6 S. 17 f.). Ebenso wenig ist etwas darüber zu finden, auf Grund welcher Symptome (ausser Schmerzen im Bauch) sie annahm, nicht mehr schwanger zu sein (a.a.O.). Damit bleibt als Beweismittel nur noch die Aussage der Geschädigten O._____, die erklärt hatte, schwanger zu sein, aber nicht gefragt wurde, wieso sie dieser Meinung war. Diese Aussagen können mithin nicht hinreichend belegen, dass die Geschädigte tatsächlich schwanger war. Das Ausbleiben der Periode um zwei oder drei Wochen ist kein sicherer Hinweis auf eine Schwangerschaft. Bauchschmerzen nach Schlägen des Angeklagten sind ebenfalls kein sicherer Hinweis auf einen Abort. Ein Nachweis, dass die Geschädigte tatsächlich schwanger war, kann folglich nicht erbracht werden. Nachdem für eine „Abtreibung“ (recte: einen strafbaren Schwangerschaftsabbruch) nach Art. 118 Abs. 2 StGB das Bestehen einer Schwangerschaft Voraussetzung ist (statt vieler: BSK StGB II-Schwarzenegger/Heimgartner, Vor Art. 118 N 2), eine solche aber nicht nachgewiesen ist, kann ein genüglicher Nachweis des Sachverhaltes nicht erbracht werden. (Zum untauglichen Versuch siehe bei der rechtlichen Würdigung).
3.5. Sexuelle Nötigung (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 4. Untertitel)
3.5.1. Die Vorinstanz hat die in der Anklageschrift aufgeführten Vorfälle (hier abgekürzt bezeichnet mit: Paprika, Wurst, Vibrator, Zigarrenhülle, WC-Stöpsel, Besenstiel, Banane und Eindringen in Anus) in ihrem Entscheid ausführlich dargestellt und die zu prüfenden Beweismittel genannt. Sie ist – abgesehen von den Vorfällen Zigarrenhülle [S. 78 f.], Banane [S. 79 f.] und WC-Stöpsel [S. 81 f.]
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– bezüglich der Vorfälle Paprika [S. 69 – 74], Wurst [S. 74 – 77], Vibrator [S. 77 f.] und Besenstil (recte: Besenstiel) [S. 80 f.] zu Schuldsprüchen gelangt. Nicht mehr einzugehen ist auf den Vorfall Paprika, wurde dieser doch vom Angeklagten anerkannt (Urk. 178 S. 14, vorne Ziff. 2.2.2).
3.5.2. Die Verteidigung stellte sich in ihrer Beanstandungsschrift auf den Standpunkt, der Beweiswürdigung des Gerichts könne nicht gefolgt werden. Das Gericht sei zu Unrecht nicht den Darlegungen des Angeklagten gefolgt, wonach das Einführen der Wurst nicht zwangsweise, sondern im Rahmen von sexuellen Vergnügen erfolgt sei. Beim Vorfall Vibrator sei zu Unrecht auf die Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt wurden, das Gericht übersehe des Weiteren, dass das Anklageprinzip verletzt sei. Beim Vorfall Besenstiel seien die Aussagen der Geschädigten zu unpräzise und seien diese als Fundament für einen Schuldspruch untauglich. Ebenfalls verletzt sei das Anklageprinzip beim Vorfall Eindringen in den Anus. Hier setze sich das Gericht mit den Darlegungen der Verteidigung gar nicht im Einzelnen auseinander (Urk. 122 S. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde weiter ausgeführt, beim Vorfall mit der Wurst sei keinerlei auf sexuelle Befriedigung abzielendes Vorgehen ersichtlich, beim Vorfall Vibrator sei die vom Gesetz verlangte Nötigung zu wenig konkret formuliert, bei den Vorfällen Zigarrenhülle und Banane sei die Geschädigte einverstanden gewesen, der Vorfall Besenstiel habe sich nicht ereignet, beim Vorfall WC-Stöpsel habe der Angeklagte die Geschädigte nicht nötigen wollen und habe sie schlussendlich auch nicht genötigt und beim Vorfall Anus habe die Geschädigte nie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht einverstanden war und zudem habe der Angeklagte auch keinerlei Widerstand überwinden müssen (Urk. 178 S. 15 ff.). Der Angeklagte erklärte in der zweitinstanzlichen Befragung, teilweise habe die Geschädigte es freiwillig gewollt und teilweise seien Sachen nicht passiert. Was stattgefunden habe, sei der eigene Wunsch der Geschädigten gewesen. Er habe nie gegen ihren Willen gehandelt (Urk. 168A S. 26 f.).
3.5.3. In ihrer Beanstandungsschrift machte die Staatsanwaltschaft geltend, der Vorfall Zigarrenhülle habe im Gesamtrahmen keinen grossen Stellenwert für die Geschädigte gehabt, weshalb sie diesen Übergriff auch nur beiläufig erwähnt
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habe. In Würdigung der gesamten Akten bestehe kein Zweifel daran, dass sich dieser Übergriff so abgespielt habe, wie in der Anklage umschrieben. Beim Vorfall Banane argumentiere das Bezirksgericht eigentlich auf der Ebene, dass demjenigen geglaubt werde, der die originellere Geschichte erzähle. Würdige man die gesamten Akten, so gehe daraus hervor, dass der Angeklagte die Geschädigte als sein Eigentum behandelt habe und dabei alles mit ihr gemacht habe, was ihm in den Sinn gekommen sei und ihn gerade gelüstet habe. Dabei müsse ihm aber klar gewesen sein, dass die Geschädigte die befohlenen Handlungen an ihr selbst nicht freiwillig ausgeführt habe. Weigerungen sei der Angeklagte systematisch mit Gewalt begegnet. Auch beim Vorfall WC-Stöpsel sei der Freispruch zu Unrecht erfolgt (Urk. 121 S. 3 ff.). Diese Ausführungen wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholt (Urk. 169 S. 53 f.).
3.5.4. Wieso in einigen Fällen das Anklageprinzip verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Die zeitliche Einordnung der einzelnen Vorfälle in der Anklageschrift genügt dem Anklageprinzip (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4). Es kann nicht erwartet werden, dass sich die Geschädigte, die unzählige Übergriffe zu erdulden hatte, an den genauen Zeitpunkt eines jeden einzelnen Vorfalls erinnern kann. Der Angeklagte war aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift durchaus in der Lage, sich wirksam zu verteidigen. Dass die Geschädigte bei allen angeklagten derartigen Vorfällen nicht einverstanden war, wird in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt. Auf die Frage, ob der eine oder andere Vorfall sexuell motiviert war oder nicht, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. Angesichts der Aussagen der Geschädigten O._____ kann zudem kein Zweifel daran bestehen, dass sie mit den einzelnen Handlungen nicht einverstanden war und dass sie dies dem Angeklagten jedes Mal auch kundtat, sei es explizit mit Worten oder sei es konkludent durch ihr abwehrendes Verhalten. Dass dies für den Angeklagten erkennbar war, kann ebenfalls nicht bezweifelt werden.
3.5.4.1. Der Vorfall mit der Wurst ist im optima forma erstellt. Es sei daran erinnert, dass die Augenzeugin N._____ überaus glaubhafte Aussagen machte. Im
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Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S.
74 ff., § 161 GVG/ZH).
3.5.4.2. Beim Vorfall Vibrator kann mit der Vorinstanz auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt werden. An den Aussagen des Angeklagten zeigt sich, wie er einmal mehr in völlig unglaubhafte Übertreibungen verfällt: In der Schlusseinvernahme insinuierte er, der Geschädigten habe vierstündiger Sex nicht gereicht, weshalb sie dann zusammen einen Vibrator gekauft hätten (Urk. 2/30 S. 17). Von der Staatsanwaltschaft zum Vibrator befragt, sagte der Angeklagte aus, die Geschädigte liebe den Sex sehr und habe allerlei Sachen ausprobiert, „Sie mag es auch mit mehreren Männern gleichzeitig und solche Sachen.“ (Urk. 1/8. 5). Sie habe den Vibrator täglich benutzt (a.a.O. S. 9). Sie habe Sado-Maso-Sex gemocht und habe es gern gehabt, wenn er sie während des Sexs geschlagen habe. Den Vibrator habe sie gekauft, weil sie zwei Penisse „im Analbereich haben [wollte] und einen vorne. Ich bin vierzigjährig, aber ich habe noch keine perversere Frau getroffen.“ (Urk. 2/18 S. 4). Dieses Aussageverhalten setzte sich auch in der Berufungsverhandlung fort. So sagte er aus: „Ich habe sie nicht vergewaltigt, jeden Tag hatten wir Sex überall, vaginal, anal.“ Und auf seine früheren Aussagen angesprochen: „Wenn jemand mir sagt, ich liebe dich und wir machen 4 Stunden lang nonstop Sex und danach noch zusätzlich noch mit 4 Personen Sex hat. Der Vibrator wurde gekauft weil sie das gern hat, wenn ihre Körperöffnungen zugedeckt sind.“ Die Masche des Angeklagten ist allzu durchsichtig: Er versucht nach bekanntem Muster, die Geschädigte als sexbesessen darzustellen, um sich so selber aus der Schusslinie zu nehmen. Die Übertreibungen des Angeklagten können durchwegs als Lügensignale gewertet werden. Seine Aussagen sind alles andere als glaubhaft. Der Vorfall Vibrator ist in Würdigung der vorhandenen Beweismittel mit der Vorinstanz als nachgewiesen zu betrachten.
3.5.4.3. Bezüglich des Vorfall mit der Zigarrenhülle ist der polizeilichen Befragung der Geschädigten vom 23. Juni 2008 lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte ihr einmal anal die Hülle einer Zigarre eingeführt habe (Urk. 8/2 S. 13). Entgegen der Vorinstanz finden sich in den Akten weitere Aussagen der Geschädigten zu diesem Vorfall: Gefragt wurde die Geschädigte – am Ende der -- 62 of 174 -letzten Zeugeneinvernahme - von der Vertreterin der Geschädigten: Auf konkrete Frage antwortete die Geschädigte, die Hülle habe sie anal einführen müssen. Und die Frage, ob das gegen ihren Willen geschehen sei, bejahte die Geschädigte. Auf die nachfolgende Feststellung der Staatsanwältin, wenn man auf ihre Aussagen abstelle, bekomme man den Eindruck, dass sie bei Streitereien mit dem Angeklagten sozusagen als Bestrafung Dinge in ihren Körper habe einführen müssen, antwortete die Geschädigte: „Ja. Oder er hat mich fest zusammengeschlagen.“ (…) „das sind die sadistischen Strafen.“ (Urk. 8/8 S. 21). Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Geschädigte die Zigarrenhülle keineswegs freiwillig in ihren Anus eingeführt hatte, sondern weil sie Angst vor weiteren Misshandlungen des Angeklagten, insbesondere Schlägen, hatte. Auch bei diesem Sachverhalt kann auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abgestellt werden. Die Bestreitungen des Angeklagten sind demgegenüber nicht glaubhaft. Damit ist – entgegen der Vorinstanz – auch dieser Anklagepunkt erstellt.
3.5.4.4. Auch hinsichtlich der Geschichte mit dem WC-Stöpsel ist den Einvernahmen mit der Geschädigten O._____ wenig zu entnehmen. In der polizeilichen Befragung vom 23. Juni 2008 sagte O._____ lediglich aus, sie habe sich anal in eine „WC-Pumpe“ hineinsitzen müssen (Urk. 8/2 S. 13). Gleiches sagte sie bei der Staatsanwaltschaft aus (Urk. 8/6 S. 16). In der nächsten Zeugeneinvernahme sagte die Geschädigte O._____ aus, sie habe auf den WC-Stöpsel sitzen müssen. „Aber den musste ich in meinen After einführen.“ Gefragt, wieso sie das habe tun müssen, antwortete die Geschädigte: „Weil wir uns gestritten haben. Ich denke, weil er nicht normal ist. Nicht nur, dass ich es denke, ich weiss es.“ (Urk. 8/7 S. 18). Auch bei diesem Sachverhalt kann auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten in der letzten Zeugeneinvernahme verwiesen werden. Was vorne bei dem Vorfall Zigarrenhülle ausgeführt wurde, gilt auch hier: die Geschädigte hatte auch bei diesem Vorfall Angst, vom Angeklagten geschlagen zu werden, wenn sie sich nicht füge. Von einer freiwilligen Handlung kann keine Rede sein. Der Angeklagte bestätigte den Sachverhalt im Grunde genommen, machte aber geltend, die Geschädigte habe freiwillig mitgemacht (Urk. 2/18 S. 10, Urk. 2/21 S. 2 f., Urk. 2/30 S. 18 f.). Auf diese Aussagen kann aber aus den schon genannten -- 63 of 174 -Gründen nicht abgestellt werden. Entgegen der Vorinstanz ist der Sachverhalt erstellt.
3.5.4.5. Der Sachverhalt „Besenstil“ (recte: Besenstiel) ist mit der Vorinstanz (Urk. 129 S. 80 f., § 161 GVG/ZH) als nachgewiesen zu betrachten. Zu ergänzen ist, dass die Geschädigte nicht nur bei der Polizei Aussagen machte, so die Vorinstanz, sondern auch als Zeugin: In der Einvernahme vom 22. Januar 2009 sagte die Geschädigte O._____ aus, sie habe auch einen Besenstiel und den Stil (recte: Stiel) eines Wischmobs einführen müssen. Am Ende der Einvernahme korrigierte sie, A'._____ (der Angeklagte) habe die Stiele eingeführt (Urk. 8/7 S. 18 und S. 19). In der folgenden Zeugeneinvernahme schilderte sie das Geschehen wie folgt: „Mit dem Besenstil war es so, dass er selber diesen mir reinschieben wollte. Er verlangte von mir, dass ich auf allen vieren kniete. Er wollte erst dass ich es mir selber einführe, was ich nicht tat. Danach hat er es mir reingeschoben, ich habe ihn mit meiner Hand gehalten. Ich bin dann auf die Seite gesprungen. Wer weiss wie weit er es hineingeschoben hätte.“ (Urk. 8/8 S. 7). Ferner sagte die Geschädigte O._____ auf die Frage, ob sie das mit der Wurst gewollt habe, aus: „Das ist auch gegen meinen Willen passiert. Ich werde wohl nicht aus Witz mir Besenstiele, Bananen oder Ähnliches einführen.“ (a.a.O. S. 10). Aus all diesen Aussagen geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Geschädigte auch hier nicht freiwillig, sondern unter dem Druck des Angeklagten handelte. Der Sachverhalt ist ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen.
3.5.4.6. Entgegen der Vorinstanz ist auch der Vorfall mit der Banane hinreichend nachgewiesen. Die Vorinstanz stellte zu Unrecht einzig auf die polizeiliche Einvernahme mit der Geschädigten ab: Es seien überhaupt keine Angaben darüber vorhanden, in welchem Zusammenhang der Vorfall sich ereignet habe, wann und aus welchem Anlass es dazu gekommen sei (Urk. 129 S. 79 f.). Die Geschädigte wurde dazu durchaus im Rahmen der Zeugeneinvernahmen befragt: Sie erzählte, die Banane habe sie sich selber einführen müssen, danach sei sie kaputt gegangen. Nach zwei Versuchen habe der Angeklagte gesagt, sie solle es sein lassen (Urk. 8/8 S. 7). Sie bestätigte auf entsprechende Frage, dass sie auch dies nicht gewollt habe (a.a.O. S. 9). Sie werde wohl nicht aus Witz sich Besenstiele, Bananen oder Ähnliches einführen (a.a.O. S. 10). Sie hatte dabei offensichtlich -- 64 of 174 -Angst, vom Angeklagten wieder zusammengeschlagen zu werden, wenn sie sich ihm nicht füge (a.a.O. S. 21). Aufgrund dieser glaubhaften Schilderungen ist der Sachverhalt genügend nachgewiesen. Daran können auch die Bestreitungen oder anderen Darstellungen des Angeklagten nichts ändern. Der Angeklagte wurde nicht erst in der Schlusseinvernahme zu diesem Vorfall befragt, wie die Vorinstanz annimmt: In einer staatsanwaltschaftlichen Befragung wurde er auf die Banane angesprochen, verneinte aber den Vorfall (Urk. 2/8 S. 5). In der gleichen Einvernahme behauptete er dann, die Geschädigte habe es ausprobiert mit dem Salami oder der Banane (a.a.O. S. 9). Dann sagte er aus, mit der Banane sei es gleich gegangen wie mit der … Wurst (Urk. 2/18 S. 10). Die Version in der Schlusseinvernahme (Urk. 2/30 S. 18), auf die sich die Vorinstanz abstützt, hatte er in den früheren Einvernahmen noch nie zum Besten gegeben. Auch bei diesem Sachverhalt erweist sich, dass die Aussagen des Angeklagten unzuverlässig sind und er jedes Mal wieder eine andere Version erzählt. Auf diese unglaubhaften Aussagen kann in keiner Weise abgestützt werden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt.
3.5.5. Zum Sachverhalt Eindringen in den Anus kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 81 ff., § 161 GVG/ZH). Weitere Bemerkungen erübrigen sich. Der Sachverhalt hat mithin als erstellt zu gelten.
3.6. Förderung der Prostitution
3.6.1. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten O._____ (Anklageziffer II, 1. Untertitel)
3.6.1.1. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung den eingeklagten Sachverhalt als nachgewiesen betrachtet (Urk. 129 S. 85 ff.).
3.6.1.2. Die Verteidigung bringt vor, die Beweiswürdigung des Gerichts sei nicht haltbar, es sei zu Unrecht auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt worden (Urk. 122 S. 8). Ergänzt wurden diese Ausführungen an der Berufungsverhandlung wie folgt: Es sei mit der Geschädigten abgesprochen gewesen, dass sie sich -- 65 of 174 -für eine beschränkte Zeit in der Schweiz als Prostituierte betätigen werde. Dass die Geschädigte sich danach gegen ihren Willen habe prostituieren müssen, werde in der Anklageschrift nicht mit der hinreichenden Genauigkeit geschildert (Urk. 178 S. 19).
3.6.1.3. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, in einer zweiten Phase habe die Geschädigte zwar nicht mehr regelmässig als Prostituierte arbeiten müssen. Der Angeklagte habe sie aber jeweils zur Bestrafung auf den Strich geschickt und dies klarerweise gegen ihren Willen. Diese erzwungene Prostitutionstätigkeit sei erfolgt, nachdem die Geschädigte aus dem Gewerbe ausgestiegen sei und die Zusicherung gehabt habe, sich nicht mehr prostituieren zu müssen (Urk. 169 S. 55).
3.6.1.4. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Geschädigten O._____ selber (zur Glaubhaftigkeit vgl. vorne Ziff. 3.2.3) in allen Teilen zutreffend gewürdigt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 129 S. 86 – 94, § 161 GVG/ZH). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist der Sachverhalt in der Anklageschrift durchaus hinreichend genau umschrieben. Es wird dort ausgeführt, der Angeklagte habe die Geschädigte geschlagen, sie angetrieben, sie beschimpft und sie geheissen, die Prostitutionstätigkeit auszuüben (Urk. 36A S. 17). Vor dem Hintergrund der in der Anklageschrift umschriebenen weiteren Drohungen, Nötigungen, Körperverletzungen und Tätlichkeiten, welche in die gleiche Zeitspanne fallen (a.a.O. S. 8 ff.), kann kein Zweifel daran bestehen, dass die von Art. 195 Abs. 3 StGB geforderte Beschränkung der Handlungsfähigkeit genügend umschrieben ist. Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich. Der angeklagte Sachverhalt hat als erstellt zu gelten.
3.6.2. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten E._____ (Anklageziffer II, 6. Untertitel)
3.6.2.1. Mit kurzer Begründung (Urk. 129 S. 161 f.) ist die Vorinstanz bei diesem Sachverhalt zu einem Freispruch gelangt, weil keine Zwangssituation vorliege.
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3.6.2.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, das Gericht habe übersehen, dass der Angeklagte den Sachverhalt einerseits anerkannt habe und andererseits eine blosse Anwerbungssituation vorgelegen habe (Urk. 121 S. 6). In der Berufungsverhandlung ergänzte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, es sei keine Förderung der Prostitution angeklagt worden (Urk. 169 S. 56).
3.6.2.3. Der Angeklagte liess in der Berufungsverhandlung vorbringen, der Freispruch sei zu Recht erfolgt (Urk. 178 S. 23 f.). Der Angeklagte erklärte, er habe keinen Druck auf die Geschädigte ausgeübt (Urk. 168A S. 43 f.).
3.6.2.4. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Aussagen der Geschädigten E._____ nicht zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden dürfen (Urk. 129 S. 161, vgl. vorne Ziff. 3.1.2). Nachdem der Angeklagte den Sachverhalt bestreitet, verbleiben als Beweismittel nur noch die Aufzeichnungen der Telefongespräche. Daraus geht hervor, dass der Angeklagte die Geschädigte E._____ eindringlich ersuchte, zu ihm zu kommen und für ihn zu „arbeiten“. Irgendwelche Drohungen oder Druckversuche können dem Gespräch aber nicht entnommen werden (vgl. Anhang zu Urk. 2/18). Im Gespräch von D._____ an den Angeklagten vom 5. Juni 2008, 01:10:47 Uhr, ermahnt ersterer den Angeklagten, er solle... (E._____) in Ruhe lassen, sie habe ihm (D._____) alles erzählt, dass sie zu A'._____ (dem Angeklagten) kommen soll. Diesen Gesprächen kann nichts über die frühere oder aktuelle Situation der Geschädigten entnommen werden. Der Sachverhalt kann insofern als erstellt betrachtet werden, als der Angeklagte die (schon als Prostituierte tätige) Geschädigte E._____ dazu überreden wollte, den Zuhälter D._____ zu verlassen und zu ihm zu wechseln, wofür er auch bereit war, die Geschädigte O._____ einzutauschen.
3.7. Gefährdung des Lebens (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 3. Untertitel)
3.7.1. Vorab ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft unter dem Titel „Gefährdung des Lebens“ nunmehr folgende Passage der Anklageschrift meint: „Danach ergriff der Angeklagte ein Handtuch, fixierte die auf dem Bett liegende
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Geschädigte mit seinen Knien und drückte ihr das Handtuch auf das Gesicht. Mittels heftiger Gegenwehr konnte sich die Geschädigte befreien.“ (Urk. 36A S. 8 unten; nachfolgend: Vorfall „Handtuch“). Jedenfalls machte die Staatsanwältin im Rahmen der Berufungsverhandlung nur zu dieser Textpassage Ausführungen (vgl. Urk. 169 S. 50 ff.). Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen kurz auf die Problematik eingegangen, hat aber eine Gefährdung des Lebens verneint (ohne einen formellen Freispruch ins Urteilsdispositiv aufzunehmen) und hat stattdessen eine Tätlichkeit angenommen (Urk. 129 S. 42 f.). Den Sachverhalt auf Seite 10 der Anklageschrift (Urk. 36A; nachfolgend: Vorfall „Würgen“) hat die Vorinstanz dann ebenfalls unter dem Titel „Gefährdung des Lebens“ geprüft, hat aber eine solche verneint (wiederum ohne dies im Urteilsdispositiv festzuhalten) und hat den Angeklagten der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen (Urk. 129 S. 48 – 52). Die Staatsanwaltschaft hat sich offenkundig von den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorfall „Handtuch“ irreführen lassen. Es ist offenkundig, dass der Vorfall „Handtuch“ gar nicht hätte als Gefährdung des Lebens angeklagt werden sollen, fehlen doch in der Sachverhaltsumschreibung sämtliche Elemente einer Gefährdung des Lebens. Anders jedoch hinsichtlich dem Vorfall Würgen: Dort werden alle Tatbestandselemente des Art. 129 umschrieben (Urk. 36A S. 10 oben). Dass die Staatsanwaltschaft nur eine Gefährdung des Lebens einklagen wollte, geht auch daraus hervor, dass sie einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens beantragte und nicht wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens (Urk. 36A S. 35). Nachfolgend wird daher nur auf den Vorfall „Würgen“ eingegangen.
3.7.2. Die Vorinstanz hat den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt (Vorfall „Würgen“) aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ als nachgewiesen erachtet (Urk. 129 S. 48 - 52).
3.7.3. Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Beanstandungsschrift und in der Berufungsverhandlung zu diesem Sachverhalt nicht geäussert (Urk. 121, Urk. 169 S. 49 ff.).
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3.7.4. Auf der anderen Seite hat der Verteidiger ausgeführt, es werde zu Unrecht auf die Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt, der Sachverhalt sei nicht erstellt. Das Gericht beschränke die rechtliche Würdigung zudem auf ein paar wenige Zeilen, ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb in diesen beiden Fällen der objektive und subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt wäre (Urk. 123 S. 5). An der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, die Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes sei in diesem Punkt sehr oberflächlich und die Schlussfolgerung, dass der eingeklagte Sachverhalt im Ergebnis als erstellt gelten könne, sei nicht überzeugend (Urk. 178 S. 12). Die Gefährdung des Lebens sei nicht nachgewiesen, da auch keine unmittelbare Lebensgefahr nachgewiesen sei (Prot. II S. 29).
3.7.5. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Würdigung der einzelnen Beweismittel sind in der Hauptsache überzeugend und zutreffend, es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Urk. 129 S. 51 f. § 161 GVG/ZH). Zu korrigieren ist die Würdigung der Vorinstanz insofern, als die Geschädigte schon bei der Polizei davon erzählt hatte, sie sei vom Angeklagten gewürgt worden. Er habe sie mit der Hand und dem Arm gewürgt, entweder mit drei Fingern die Kehle zugedrückt oder den ganzen Hals mit der Hand oder indem er ihren Hals zwischen Unter- und Oberarm eingeklemmt habe. Bewusstlos sei sie nicht geworden, aber sie habe dann so komisch gesehen, sie habe das Gefühl gehabt, wie wenn der Kopf explodieren würde (Urk. 8/2 S. 9). Hervorzuheben sind an diesem Ort noch die von der Geschädigten beschriebenen Symptome: Sie habe Schwindelgefühle, Ohnmachtsgefühle gehabt, sie habe gedacht, der Kopf explodiere und ihre Augen. Ohnmächtig sei sie nicht geworden und schwarz vor den Augen auch nicht, sie habe aber kleine Pünktchen gesehen (Urk. 8/8 S. 13 f.). Auch in dieser Hinsicht kann auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt werden. Insgesamt kann der in der Anklageschrift auf Seite 10 aufgeführte Sachverhalt („Würgen“) als erstellt betrachtet werden.
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3.8. Körperverletzung (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 3. Untertitel)
3.8.1. Bleichmittel, Stich mit Brotmesser, Nähen
3.8.1.1. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel in ihrem Entscheid aufgeführt und gewürdigt und hat die einzelnen Sachverhalte als nachgewiesen bezeichnet (Urk. 129 S. 43 – 47).
3.8.1.2. Die Staatsanwaltschaft macht bezüglich dem Nähen der Wunde geltend, das Gericht verkenne, dass die Geschädigte nichts von dem, was der Angeklagte von ihr verlangt habe, freiwillig getan habe. Sie habe unter der Befehlsgewalt des Angeklagten gestanden und sei diesem zum Gehorsam verpflichtet gewesen. Hätte sie sich widersetzt, hätte sie mit noch schlimmeren Konsequenzen rechnen müssen. Dass Nähen der Wunde sei klarerweise gegen ihren Willen erfolgt (Urk. 121 S. 3). Die tiefere Motivation dieser Vorgehensweise sei auch nicht in den edlen Absichten des Angeklagten, sondern sei in seinem Sadismus und seiner Menschenverachtung zu suchen. Wie könne man sonst auf die Idee kommen, einen verletzten Menschen in dieser Weise zusätzlich zu traktieren und ihm professionelle medizinische Hilfe zu verweigern – so die Staatsanwältin anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 169 S. 52).
3.8.1.3. Demgegenüber lässt der Angeklagte ausführen, die Beweiswürdigung des Gerichts sei nicht haltbar. Das Gericht übergehe die Tatsache, dass die Geschädigte in Sachen „Bleichmittel“ widersprüchlich ausgesagt habe. Sodann verkenne das Bezirksgericht die Tatsache, dass die Geschädigte nicht behauptet habe, der Angeklagte habe ihr den Stich absichtlich zugefügt. Der vom Gericht angenommene Eventualvorsatz sei nicht belegt (Urk. 123 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger des Angeklagten aus, der Vorfall „Bleichmittel“ sei nicht passiert, aufgrund der Angaben der Geschädigten O._____ lasse sich der Vorwurf nicht erstellen. Beim Vorfall „Stich mit dem Brotmesser“ könne bei der gegebenen Situation nicht darauf geschlossen werden, der Angeklagte habe in Kauf genommen, die Geschädigte zu verletzen, und zwar auch dann nicht, wenn er ihr das vorher angedroht haben sollte. Der Eventualvorsatz könne somit nicht erstellt werden. Die Anklageschrift führe beim Nähen der Wun-- 70 of 174 -de nicht aus, dass die Wundbehandlung durch den Angeklagten gegen den Willen der Geschädigten O._____ erfolgt sei (Urk. 178 S. 10 f.). Der Angeklagte sagte in der Berufungsverhandlung aus, der Vorfall „Bleichmittel“ sei nicht passiert, der Messerstich sei Zufall gewesen, er habe die Geschädigte O._____ nicht verletzen wollen, und das „Nähen“ sei auf Wunsch der Geschädigten O._____ geschehen (Urk. 168 S. 19 f.).
3.8.1.4. Es kann vorab auf die teilweise zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 43 – 46, § 161 GVG/ZH). Dass die Aussagen der Geschädigten bezüglich des Bleichmittels widersprüchlich wären, kann ihren Aussagen nicht entnommen werden (vgl. Urk.8/2 S. 8 und Urk. 8/8 S. 3 f.), der Einwand des (früheren) Verteidigers geht fehl. Zum Messerstich erklärte die Geschädigte, der Angeklagte habe ihr gedroht, dass er sie schneiden werde, und habe das Messer an ihre Beine gehalten. Sie erinnere sich nicht mehr daran, ob sie ihr Bein weggezogen habe [und die Verletzung dabei entstanden sei] oder ob er das gemacht habe (Urk. 8/2 S. 8). Als Zeugin erklärte die Geschädigte O._____ auf die Frage, weshalb der Angeklagte sie mit dem Messer verletzt habe: „Weil ich ihm nicht gehorcht habe und nicht hinausging zum arbeiten.“ Sie konnte nicht sagen, ob er es absichtlich getan habe, er habe sie damit bedroht. „Ich war nackt. Ich musste meine Beine aufmachen und er kam mit dem Messer in die Nähe von meinem Geschlechtsteil und drohte, dass er es schneiden werde.“ Sie wisse nicht genau, wie das passiert sei, „Ich bin aufgesprungen und danach war mein Bein geschnitten.“ (Urk. 8/6 S. 23 f.). Mit diesen Aussagen kann der Nachweis dafür, dass der Angeklagte die Geschädigte mit dem Brotmesser mit Wissen und Willen schnitt oder dass er mit seinem Handeln eine solche Verletzung in Kauf genommen hätte, nicht erbracht werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verletzung der Geschädigten unabsichtlich zugefügt wurde, als sie aufsprang und sich vom Angeklagten entfernte. Kausal für die Verletzung wäre in diesem Fall das Aufspringen der Geschädigten und nicht ein Wollen des Angeklagten. Zur Diskussion steht allenfalls ein fahrlässiges Handeln (vgl. hinten Ziff. 4.7.1).
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Dass das Nähen der Wunde – auch wenn dies dilettantisch ausgeführt wurde – mit dem Willen der Geschädigten geschah, ergibt sich klar aus ihren Aussagen (vgl. Urk. 8/2 S. 8 f., Urk. 8/6 S. 23 f., Urk. 8/8 S. 4). Jedenfalls kann den Aussagen der Geschädigten an keinem Ort der Sinn beigelegt werden, sie sei damit nicht einverstanden gewesen oder habe sich gar dagegen gewehrt. Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt nicht bestritten. Der Staatsanwaltschaft ist entgegenzuhalten, dass sie (zu Recht) keine Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB angeklagt hat. Ihre Argumentation, der Angeklagte habe der Geschädigten O._____ professionelle medizinische Hilfe verweigert, geht daher ins Leere – darin kann (zumindest in der gegebenen Situation) keine Körperverletzung erblickt werden. Letztlich führt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aus, das Risko einer Infektion der Wunde sei durch die Vorgehensweise des Angeklagten äusserst gross gewesen, was er gewusst habe (Urk. 36A S. 9). Dieses Risiko hat in der Tat bestanden. Ob jedoch aus diesem Grund auf Körperverletzung erkannt werden kann, wird später zu untersuchen sein (hinten Ziff. 4.7.1).
3.8.2. Schläge (10./11. Mai 2008)
3.8.2.1. Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 129 S. 48 – 52).
3.8.2.2. Nach den Darlegungen des Verteidigers in der Beanstandungsschrift sei die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts nicht haltbar (Urk. 122 S. 5). An der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, die Aussagen der Geschädigten O._____ seien über die verschiedenen Einvernahmen gesehen nicht einheitlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb geschlossen werde, dass gerade diejenigen Angaben der Geschädigten, die den Angeklagten belasten, zutreffend sein sollen. Dies müsste schon näher begründet werden können. Die Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes sei in diesem Punkt sehr oberflächlich und die Schlussfolgerung, dass der eingeklagte Sachverhalt im Ergebnis als erstellt gelten könne, nicht überzeugend (Urk. 178 S. 12). Der Angeklagte erklärte in der Befragung durch das Berufungsgericht, er habe mit der Geschädigten O._____ im Hotel einen heftigen Streit gehabt, der sehr laut gewesen sei. Deshalb habe die Polizei kommen -- 72 of 174 -müssen. Er habe die Geschädigte geschlagen, er habe sie aber „nie mit dem Fuss richtig getreten.“ (Urk. 168A S. 21).
3.8.2.3. Am 11. Mai 2008, 18.58 Uhr, ging bei der Polizei ein Notruf ein, in welchem eine Nachbarin berichtete, im vierten Stock der...-Strasse... (über der …-Bar) werde im Treppenhaus eine Frau geschlagen. Der Mann habe danach die Frau ins Zimmer hineingezerrt, „und jetzt wird sie dort noch, äh (….) dann hat die eine Frau gesagt wir sollen uns nicht einmischen. Sie seien verheiratet und er darf sie schlagen.“ (Urk. 1/9 S. 7). Ein Rapport über das Ausrücken der Polizei, der über die angetroffene Situation hätte Aufschluss geben können, findet sich in den Akten allerdings nicht. Die Geschädigte O._____ schilderte den Vorfall im Treppenhaus in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2008, also nur etwa anderthalb Monate danach: Der Angeklagte habe sie geschlagen, so dass sie aus der Wohnung ins Treppenhaus gefallen sei. Dort habe er ihren Kopf geschlagen, so dass sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen sei. Bei der Tür sei sie gefallen und er habe die Türe auf sie geschlagen. Das hätten die Nachbarn gehört und die Polizei gerufen (Urk. 8/2 S. 10 f.). Als Zeugin bestätigte sie den Vorfall. Der Angeklagte habe sie auf die Strasse geschickt, sie sei nicht runtergegangen, sondern wieder zurückgekommen. „Darauf hat er mich geschlagen. Irgendwie fand ich mich auf der Treppe wieder. Ich denke weil er mich gegen den Kopf getreten hat, bin ich gegen die Wand geprallt und in Ohmacht gefallen. Eine Frau von oben ist zu uns gekommen und noch eine Frau vom gleichen Stock. Sie kamen weil sie die Schreie hörten.“ (Urk. 8/8 S.
12 f.). Die Schilderungen der Geschädigten O._____ werden von C'._____ (C._____) C._____ in der polizeilichen Einvernahme weitestgehend bestätigt (Urk. 18/2 S. 13). In der Zeugeneinvernahme vom 24. März 2009 wurde die Richtigkeit dieser Aussagen bestätigt (Urk. 18/4 S. 21 f.) Es kann folglich keine Rede davon sein, dass die Aussagen der Geschädigten O._____ über die verschiedenen Einvernahmen nicht einheitlich seien. In den entscheidenden Kernbereichen decken sich die Aussagen und sind – wie schon vorne ausgeführt – auch glaubhaft. Nicht zuletzt auch deshalb, weil weite Bereiche der Aussagen durch C._____ bestätigt werden und weil auch der Angeklagte in diese Richtung Zugeständnisse gemacht hat.
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Den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist weiter nichts beizufügen (§ 161 GVG/ZH), der Sachverhalt ist damit nachgewiesen.
3.8.3. Stich in Oberschenkel mit Klappmesser (4. Juni 2008)
3.8.3.1. Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss, dass der Sachverhalt nachgewiesen sei (Urk. 129 S. 52 – 61).
3.8.3.2. Die Verteidigung macht geltend, die Beweiswürdigung des Gerichts sei nicht haltbar. Es werde die Aussage der Geschädigten O._____ übersehen, wonach sie nicht wisse, ob der Stich absichtlich erfolgt sei. Der vom Gericht angenommene Vorsatz sei nicht belegt (Urk. 122 S. 5). Ergänzt wurden diese Darlegungen an der Berufungsverhandlung wie folgt: Die Vorinstanz habe auf die für den Angeklagten schlimmste Variante abgestellt. Dieses Vorgehen sei falsch. In der Beweiswürdigung müsse auf die für den Angeklagten günstigere Version abgestellt werden, zumal die Geschädigte O._____ nie mit Sicherheit habe sagen können, der Angeklagte habe mit Absicht zugestochen. Es sei damit nicht erstellt, dass der Angeklagte die Geschädigte O._____ vorsätzlich verletzt habe (Urk. 178 S. 12 f.). Der Angeklagte gestand auch in der Berufungsverhandlung ein, er habe „ihren Oberschenkel gestochen.“ Auf die Frage, ob er das absichtlich gemacht habe, antwortete er: „Ich wollte sie nur in Angst versetzen.“ (Urk. 168A S. 22 f.).
3.8.3.3. Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 52 – 61, § 161 GVG/ZH). Hinzuweisen ist ergänzend darauf, dass N._____ bei der Polizei aussagte, der Angeklagte habe die Wunde mit zwei Stichen selber nähen wollen, die Geschädigte sei aber beim zweiten Stich bewusstlos geworden (Urk. 22/2 S. 7). Als Auskunftsperson bestätigte N._____ diese Aussagen im Detail (Urk. 22/5 S. 27 f.). Gleich sagte auch … aus mit dem Unterschied, dass sie zwar den Stich, nicht aber das Nähen selber gesehen habe, davon habe sie später gehört (Urk. 24/10, Urk. 24/3 S. 5 ff.). Festzuhalten ist an diesem Ort, dass aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aber der zeitlichen Einordnung des Geschehens, ohne jeden Zweifel der Stich vom 4. Juni 2008 gemeint war und nicht jener mit dem Brotmesser vom -- 74 of 174 -10./11. Mai 2008. Dieses „Nähen“ hat indessen keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden. Die Verteidigung hat die Aussage der Geschädigten unvollständig zitiert. Sie sagte als Zeugin auf die Frage, ob der Angeklagte sie absichtlich gestochen habe, aus: „Meiner Meinung nach ja. Er hat gesagt, dass ich mein Bein aufs Messer geschoben habe.“ Er habe gesagt, dass er das nicht absichtlich gemacht habe, sondern sie (die Geschädigte) hätte sich an dem Messer gestochen (Urk. 8/6 S. 25). Bei der Polizei hatte die Geschädigte ausgesagt, auch diese Verletzung sei während Streitereien passiert. Der Angeklagte habe sie mit dem Messer bedroht und dann das Messer ein wenig in sie hineingestochen (Urk. 8/2 S. 10). In der ersten polizeilichen Befragung hatte sie den Angeklagten noch in Schutz genommen und erwähnt, es sei ihr Fehler gewesen (Urk. 8/1 S. 3). Allerdings sagte sie auch aus: „Er stach das Messer hinein, aber zuerst habe ich es gar nicht bemerkt, weil ich keinen Stich, sondern einen dumpfen Schlag verspürt habe." Und etwas später: „Er hat plötzlich zugestochen. Aber ich möchte festhalten, dass ich mich in diese Richtung bewegt habe. Er hielt das Messer und ich erschrak und bewegte mein Bein in seine Richtung “ (a.a.O. S. 3 ff.). Allerdings ist die Einvernahme vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Geschädigte Angst vor dem Angeklagten, vor seiner Rache hatte. Sie glaube, dass er nach ihrem Leben trachten werde. Ferner sind die Aussagen der Geschädigten offenkundig auch dadurch geprägt, dass – zumindest gemäss den Aussagen des Angeklagten – abgesprochen worden sei, dass man sagen solle, der Stich sei bei einer Diskussion mit „… Schwarzen,... [Personen aus H._____]“ entstanden (Urk. 168A S. 23. Die Aussagen der Geschädigten können daher nicht zum Nennwert genommen werden. Aus dem weiteren Verlauf der Aussagen ergibt sich klar, dass die Geschädigte zumindest vermutete, der Angeklagte habe absichtlich zugestochen. Damit sind die Einwendungen der Verteidigung nicht geeignet, den (erbrachten) Nachweis der Tat des Angeklagten umzustossen. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, es verbleibt kein vernünftiger Zweifel.
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3.8.4. Regelmässige Schläge und Tritte (Anklage Seite 11)
3.8.4.1. In ihren Erwägungen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, diese Sachverhalte seien auf Grund der Aussagen der Geschädigten O._____ und den Aufzeichnungen von Telefongesprächen nachgewiesen (Urk. 129 S. 65 – 68).
3.8.4.2. Die Beweiswürdigung des Gerichts hinsichtlich der Annahme von Körperverletzungen sei nicht haltbar, so die Verteidigung in ihrer Beanstandungsschrift. Der Angeklagte habe eingestanden, Tätlichkeiten begangen zu haben; er habe aber bestritten, mit den Füssen getreten zu haben. Darauf sei abzustellen. Das Bezirksgericht setze sich in der rechtlichen Würdigung auch hier nicht im Einzelnen mit dem objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung auseinander (Urk. 122 S. 6). Ergänzt wurden diese Ausführungen an der Berufungsverhandlung, indem geltend gemacht wurde, die von der Vorinstanz festgestellten Zugaben des Angeklagten hätten sich im strafrechtlichen Sinne nicht auf Körperverletzungen, sondern auf Tätlichkeiten bezogen. Wenn auf das Geständnis des Angeklagten abgestellt werde, dürfe demnach nicht der gesamte eingeklagte Sachverhalt als erstellt angesehen werden. Eine Verurteilung könne höchstens wegen mehrfacher Tätlichkeiten erfolgen (Urk. 178 S. 13 f.). Der Angeklagte gestand auch in der obergerichtlichen Verhandlung ein, die Geschädigte O._____ mehrmals mit Händen und Fäusten geschlagen zu haben, jedoch nie mit den Füssen (Urk. 168 S. 24).
3.8.4.3. In der Anklageschrift sind die Verletzungen umschrieben mit „diverse Hämatome, blaue Flecken am ganzen Körper und mindestens einmal ein blaues Auge“ (Urk. 36A S. 11); davon ist auszugehen. Der Angeklagte hat des Weiteren anerkannt, mit Händen und Fäusten auf die Geschädigte O._____ eingeschlagen zu haben (vgl. Urk. 2/30 S. 5, S. 15, Urk. 168A S. 24). Insofern ist der Sachverhalt nachgewiesen.
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3.8.5. Drohung (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 2. Untertitel, Vorfall Fenster)
3.8.5.1. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt auf Grund der Aussagen der Geschädigten O._____ und jener von N._____ als nachgewiesen erachtet (Urk.
129 S. 29 – 33).
3.8.5.2. Der Verteidiger brachte in der Beanstandungsschrift vor, der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts könne nicht gefolgt werden (Urk. 122 S. 3). In der Berufungsverhandlung wurde weiter geltend gemacht, die in der Anklageschrift enthaltene Ankündigung des Angeklagten, die Geschädigte aus dem Fenster zu werfen, werde indessen von keiner der Geschädigten explizit bestätigt. (Urk. 178 S. 6). Der Angeklagte bestritt den Vorfall auch in der Berufungsverhandlung (Urk. 168A S. 15).
3.8.5.3. Der Sachverhalt kann in Würdigung der Aussagen der Geschädigten, die durch die Aussagen von N._____ klar bestätigt werden, mit der Vorinstanz als nachgewiesen werden. Die bildhafte Schilderung von N._____ ( „… weil sie Angst hatte und er sagte, dass sie nun fliegen lerne.“, Urk. 22/2 S. 3, Urk. 22/5 S. 19) wirkt äusserst authentisch und glaubhaft.
3.9. Nötigung (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 2. Untertitel)
3.9.1. Vorfall Rasur
3.9.1.1. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 26 – 29, § 161 GVG/ZH).
3.9.1.2. Die Verteidigung brachte im Rahmen der Beanstandungsschrift vor, der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt; die Erwägung des Bezirksgerichts, wonach O._____ bei Nichtduldung der Rasur Repressalien hätte befürchten müssen, gehe fehl. Zudem habe O._____ die Totalrasur selber gewünscht, weil die vorab rasierte Haarbahn nicht vorteilhaft in Erscheinung getreten sei (Urk. 122 S. 2). Ergänzend wurde in der Berufungsverhandlung ausgeführt, die Geschädigte O._____ sei dazu nicht gezwungen worden. Sie habe ja mehrfach bestätigt, dass -- 77 of 174 -sie für den Angeklagten Liebe empfinde. Deshalb sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Geschädigte in diesem Fall auch ohne konkrete Gewaltandrohung davon ausgegangen sei, dass sie Nachteile im Sinne des Art. 181 StGB über sich ergehen lassen müsse, falls sie den Angeklagten nicht geschehen lasse, nicht haltbar (Urk. 178 S. 5).
3.9.1.3. Die Geschädigte O._____ hat die „Rasur“ als Zeugin detailliert beschrieben und auf den „Grund“ des Angeklagten hingewiesen: Der Angeklagte habe vermutet, dass sie schwanger sei und das Kind von einem anderen Mann sei, sie habe ihn angelogen und gesagt, sie sei einmal ohne Kondom „gegangen“. Die Frage, ob der Angeklagte die Haare gegen ihren Willen geschnitten habe, bejahte sie (Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/6 S. 19 f.). Es ist kein Anlass ersichtlich, diesen Aussagen nicht zu folgen. Bestätigt werden die Aussagen durch N._____, sie hat den Vorfall von sich aus schon bei der Polizei geschildert. Der Angeklagte habe die Geschädigte O._____ zusammengeschlagen und ihr die Haare geschnitten, weil rausgekommen sei, dass sie ohne Gummi gearbeitet habe und schwanger geworden sei (Urk. 22/1 S. 4 f.). Sie habe die Rasur selber gesehen. O._____ habe versucht, sich zu verteidigen und habe geweint (Urk. 22/2 S. 2). Als Auskunftsperson hat N._____ ihre Aussagen bei der Polizei im Einzelnen bestätigt. Der Angeklagte habe der Geschädigten O._____ befohlen sich auszuziehen, O._____ habe sehr geweint (Urk. 22/5 AS. 20 f.). Es kann mithin keine Rede davon sein, die Geschädigte O._____ habe in die Rasur eingewilligt. Mit der Vorinstanz ist daher der Sachverhalt als nachgewiesen zu betrachten.
3.9.2. Vorfall nackt an Fenster und Türe
3.9.2.1. Die Vorinstanz hat den Vorfall als nachgewiesen erachtet (Urk. 129 S. 29 – 33).
3.9.2.2. Die Verteidigung machte geltend, der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts könne nicht gefolgt werden (Urk. 122 S. 3). Weiter wurde dann anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, die Anklageschrift äussere sich in diesem
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Punkt nicht konkret darüber, wie der Angeklagte die Geschädigte bedroht haben soll (Urk. 178 S. 6 f.). Der Angeklagte bestritt den Sachverhalt in der Berufungsverhandlung erneut, die Geschädigte O._____ sage nicht die Wahrheit, sie dichte (Urk. 168A S. 16).
3.9.2.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Drohungen in der Anklageschrift hinreichend genau umschrieben, wird doch ausdrücklich behauptet, die Geschädigte habe Angst vor Schlägen oder noch schlimmeren Bestrafungen gehabt, die ihr der Angeklagte im Weigerungsfalle auch angedroht habe (vgl. Urk. 36A S. 7, unterster Absatz). Auch bei diesem Sachverhalt kann auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt werden. O._____ sagte schon bei der Polizei aus, nach einem Streit mit dem Angeklagten habe sie sich nackt ausziehen und ans Fenster stellen, schreien und Fussgängern winken müssen. Sodann habe der Angeklagte sie gezwungen, nur mit einer Unterhose bekleidet in den Korridor zu gehen (resp. sich unter die Zimmertüre zu stellen), wo sich ein anderer Mann aufgehalten habe (Urk. 8/4 S. 10 f.). Diese Aussagen wurden von O._____ in der Zeugeneinvernahme bestätigt: Sie hätten sich gestritten, es sei eine Art Strafe gewesen (Urk. 8/6 S. 21 f.). Bestätigt werden diese Aussagen auch von C._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2008 (Urk. 18/1 S. 9), deren grundsätzliche Richtigkeit anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. März 2009 bestätigt wurden (Urk. 18/4 S. 3). In Anbetracht dieser Aussagen sind zumindest zwei Fälle als nachgewiesen zu betrachten: in einem Fall musste sich die Geschädigte O._____ nackt ans Fenster stellen, wo sie von Fussgängern gesehen werden konnte und im anderen Fall musste sie sich nur mit einer Unterhose bekleidet in den Korridor begeben, wo sich ein anderer Mann aufhielt.
3.9.3. Vorfall Kokain / Feuerzeuggas
3.9.3.1. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ist dieser Vorfall hinsichtlich des Zwangs, Kokain zu konsumieren und Feuerzeuggas einzuatmen, auf Grund der Aussagen der Geschädigten O._____ und von N._____ erstellt (Urk. 129 S. 33 – 36).
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3.9.3.2. Die Verteidigung brachte in der Beanstandungsschrift vor, das Bezirksgericht habe zu Unrecht auf die Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt. Es werde übersehen, dass die Geschädigte O._____ nirgends davon gesprochen habe, dass ihr im Weigerungsfall Konsequenzen angedroht worden wären (Urk.
122 S. 3 f.). In der Berufungsverhandlung wurde ferner dargelegt, nachdem die Geschädigte O._____ kurze Zeit davor aus eigenem Antrieb ausgiebig Kokain konsumiert hatte, sei es wirklich nicht nachvollziehbar, dass sie es danach gegen ihren Willen konsumiert habe und dass der Angeklagte sie sogar habe dazu zwingen müssen. Zudem sei eine Betäubung mit narkotisierenden Mitteln – wie Feuerzeuggas – keine „anderweitige Beschränkung der Handlungsfreiheit“ im Sinne des Art. 181 StGB (Urk. 178 S. 7 f.). Der Angeklagte blieb in der Berufungsverhandlung bei seinen Bestreitungen (Urk. 168A S. 16 f.).
3.9.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Geschädigten O._____ und von N._____ auch hinsichtlich dieses Tatbestandes – angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs ist von einem einheitlichen Geschehen (Zwang zu Konsum von Kokain und Einatmen von Feuerzeuggas) auszugehen – durchwegs glaubhaft sind. Zu den Aussagen der Geschädigten O._____ ist zu bemerken, dass sie sich selber in eine ungünstige Position brachte, indem sie zugab, auch aus eigenem Antrieb und später sogar gegen den Willen des Angeklagten Kokain konsumiert zu haben (Urk. 8/4 S. 7). Es würde somit schlicht keinen Sinn machen, den Angeklagten darüber hinaus – falsch - zu belasten, er habe sie zum Konsum einer einzigen Portion Kokain gezwungen. Das Motiv des Angeklagten, die Geschädigte O._____ zu zwingen, eine weitere Portion Kokain zu konsumieren, ist einsichtig: Er wollte sie offensichtlich dafür bestrafen, dass sie entgegen seiner Anordnung weiter Kokain gesnifft hatte. N._____ war nicht dabei, als der Angeklagte die Geschädigte O._____ gezwungen habe, Kokain zu konsumieren, sie habe es von ihr gehört (Urk. 22/5 S. 31). Diese Bestätigung vom Hörensagen kann höchstens als Indiz für die Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten O._____ gewertet werden. Ob N._____ bei der Verabreichung von Feuerzeuggas anwesend war, geht aus ihren Aussagen nicht mit der nötigen Klarheit hervor (vgl. Urk. 22/2 S. 10 f., Urk. 22/5 S. 30 f.). Zu -- 80 of 174 -Gunsten des Angeklagten ist daher davon auszugehen, dass auch diese Aussage lediglich als Indiz für die Richtigkeit der Aussagen von O._____ betrachtet werden kann. Entgegen der Meinung des (früheren) Verteidigers ist den Einvernahmen mit der Geschädigten O._____ durchaus zu entnehmen, dass ihr im Weigerungsfall Konsequenzen angedroht wurden – zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent durchaus. Sie habe zunächst gesagt, dass sie das nicht wolle, aber sie habe es machen müssen. Er sei sehr nervös gewesen. Sie habe gedacht, „… wer weiss, ob er mich schlagen wird, wenn ich es nicht tue.“ Danach hätten sie sich gestritten und sie sei von ihm auch geschlagen worden (Urk. 8/4 S. 7, Urk. 8/7 S. 11 f.). Die Befürchtung der Geschädigten hat sich folglich durchaus realisiert, und es ist mehr als nachvollziehbar, dass sie auf Grund ihrer Erfahrungen Angst davor hatte, vom Angeklagten geschlagen zu werden, wenn sie sich ihm nicht fügt. Ein explizites Androhen von Konsequenzen war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Ferner hat der Angeklagte bei der Verabreichung von Feuerzeuggas Gewalt angewendet. Nachdem sie sich geweigert habe, das Gas durch die Nase einzuatmen, sei sie von ihm mehrmals mit Fäusten geschlagen worden, danach habe er ihr die Nase zugehalten, so dass sie es durch den Mund habe einatmen müssen (Urk. 8/4 S. 9 f.). Ohne an diesem Ort die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen, ist den Ausführungen der Verteidigung auf der Ebene des Sachverhaltes Folgendes zu begegnen: Das Feuerzeuggas erzeugte bei der Geschädigten keine Bewusstlosigkeit, etwas Derartiges wurde von ihr nie behauptet (a.a.O.). Gemäss den Aussagen der Geschädigten O._____ hat der Angeklagte selber auch Feuerzeuggas eingeatmet, er habe es auch als Droge benutzt (Urk. 8/7 S. 12). Es liegt auf der Hand, dass es dem Angeklagten nicht darum ging, die Geschädigte O._____ in einen Zustand der Bewusstlosigkeit zu versetzen, er wollte ihr das Gas – wie das Kokain – wegen einer berauschenden Wirkung verabreichen. Mit der Vorinstanz ist der Sachverhalt im Hinblick auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ als hinreichend erstellt zu betrachten.
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3.9.4. Vorfall Abwaschmittel
3.9.4.1. Auch diesen Vorfall hat die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen der Geschädigten O._____ als nachgewiesen betrachtet (Urk. 129 S. 37 – 39).
3.9.4.2. Die Verteidigung machte in der Beanstandungsschrift geltend, es sei zu Unrecht auf die Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt worden. Zudem sei das Anklageprinzip verletzt, weil die Geschädigte in keiner Weise in der Lage gewesen sei, den angeblichen Vorfall auch nur einigermassen zeitlich einzugrenzen (Urk. 122 S. 4). Im Berufungsverfahren wurde ausgeführt, der Sachverhalt sei beweismässig nicht erstellt (Urk. 178 S. 8 f.). Zum Vorfall befragt, schloss der Angeklagte mit der Aussage, „Je mehr ich nachdenke, glaube ich, dass nichts geschehen ist.“ (Urk. 168A S. 17 f.).
3.9.4.3. Das Anklageprinzip ist durch die zeitliche Einordnung in der Anklageschrift – „An einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt zwischen März und Juni 2008“ (Urk. 36A S. 8) - nicht verletzt, dazu kann auf die Erwägungen unter Ziff. 2.4 verwiesen werden. Es geht aus der Anklage klar hervor, dass das Ereignis in die Zeit des Zusammenlebens mit der Geschädigten O._____ anzusiedeln ist, so dass der Angeklagte durchaus in der Lage war und ist, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Sodann werden die glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ (vgl. dazu die Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 129 S. 37 ff., § 161 GVG/ZH) durch jene von N._____ bestätigt (worauf die Vorinstanz nicht hingewiesen hat): O._____ habe irgendwelche Shampoo schlucken müssen, er habe es ihr in den Mund reingegossen. Sie habe dies zwar nicht selber gesehen, aber O._____ sei aus dem Zimmer gekommen und habe sich übergeben müssen (Urk. 22/2 S. 11, Urk. 22/5 S. 31). Insgesamt kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er von der Geschädigten O._____ geschildert wurde.
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3.10. Widerhandlung gegen das BetmG (Anklageziffer I, 2. Untertitel)
3.10.1. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, in der Anklage sei mit keinem Wort umschrieben, dass die der Geschädigten abgegebenen Drogen vom Angeklagten stammten, weshalb sowohl ein Anbieten als auch ein in Verkehr bringen entfalle (Urk. 129 S. 33 – 36).
3.10.2. In ihrer Beanstandungsschrift machte die Staatsanwaltschaft geltend, der Angeklagte habe über Drogen verfügt und könne daher als Besitzer angesehen werden. Woher das Kokain stamme, sei absolut unerheblich (Urk. 121 S. 2). Dies wurde auch in der Berufungsverhandlung so dargestellt (Urk. 169 S. 49).
3.10.3. Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die Geschädigte O._____ zwang, eine Portion Kokain zu schnupfen (Urk. 36A S. 8). Wie das Kokain in die Wohnung gelangte, ist unerheblich. Es ist unbestritten, dass in der Wohnung Kokain verfügbar war; der Angeklagte ist ja geständig, selber Kokain geschnupft zu haben, gemäss seinen Angaben in der Untersuchung nur in der fraglichen Wohnung (Anklageziffer IV.; Urk. 2/30 S. 47). Er habe jeweils Kokain von N._____ erhalten (Urk. 2/16 S. 21, Urk. 2/17 S. 15). Damit steht unzweifelhaft fest, dass der Angeklagte im Besitze von Kokain war. Gemäss dem erstellten Sachverhalt zwang der Angeklagte die Geschädigte O._____, eine Portion Kokain zu sniffen. Das kann nicht anders verstanden werden, als der Angeklagte die Portion Kokain aus seinem Besitz der Geschädigten O._____ übergab, welche es dann selber – wenn auch nicht freiwillig – sniffte. Dies geht so auch aus den Aussagen der Geschädigten O._____ hervor (Urk. 8/4 S. 7, S. 9, Urk. 8/7 S. 12). Damit steht aber fest, dass der Angeklagte Kokain im Besitze hatte und der Geschädigten eine Portion Kokain übergeben hat – und dies ungeachtet der Herkunft dieser Droge. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich nicht um einen gemeinsamen Konsum im Sinne von Art. 19b aBetmG handelte.
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3.11. Tätlichkeiten (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 3. Untertitel; Handtuch aufs Gesicht)
3.11.1. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 129 S. 43) kann nicht davon ausgegangen werden, die Staatsanwaltschaft habe diesen Sachverhalt als Gefährdung des Lebens anklagen wollen. Das geht aus dem Text der Anklage unzweifelhaft hervor. Angeklagt wurde eine Gefährdung des Lebens (vgl. Überschrift, Urk. 36A S. 8), und die wird auf Seite 10 der Anklage umschrieben (vgl. vorne Ziff. 3.7). Die Vorinstanz hat dann diesen Sachverhalt als Tätlichkeit qualifiziert (Urk. 129 S. 43). Den Vorfall mit dem Schlag auf das Ohr der Geschädigten hat die Vorinstanz als nachgewiesen erachtet (a.a.O. S. 39 – 42).
3.11.2. Die Verteidigung hat im Rahmen der Beanstandungen ausgeführt, der Angeklagte habe der Geschädigten kein Handtuch aufs Gesicht gedrückt (Urk. 122 S. 4). Weiter wurde in der Berufungsverhandlung ergänzt, die Geschädigte habe angegeben, dass sie sich selber aus dieser Situation habe befreien können. Damit könne ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Geschädigte in unmittelbare Lebensgefahr gebracht bzw. – wie von der Staatsanwaltschaft im Eventualstandpunkt geltend gemacht – genötigt und sich der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Was den Schlag auf das Ohr der Geschädigten O._____ betreffe, fehle es am Nachweis, dass gerade der beschriebene Vorfall zu den beschriebenen Nachwirkungen (Einschränkung des Hörvermögens) geführt habe. Deshalb sei der Angeklagte zu Recht nicht wegen Körperverletzung schuldig gesprochen worden (Urk. 178 S. 9 f.). Der Angeklagte bestritt die Vorfälle auch in der Berufungsverhandlung (Urk. 168A S. 18).
3.11.3. Die Staatsanwaltschaft stellte sich in ihrem Plädoyer auf den Standpunkt, dass das Ereignis mit dem Handtuch mindestens als Nötigung hätte qualifiziert werden müssen. Die Akten würden mit erschreckender Deutlichkeit zeigen, dass es dem Angeklagten egal gewesen sei, ob die Geschädigte O._____ nachhaltige Schädigungen davontragen würde. Solche habe er in jeder Phase in Kauf genommen (Urk. 169 S. 50 f.). Der Angeklagte habe ohne Zweifel mit seinem Schlag auf das Ohr die Geschädigte verletzen bzw. ihr Hörvermögen beinträchtigen wollen. Ob nach zwei Monaten keinerlei Nachwirkungen festzustellen waren, -- 84 of 174 -sei unerheblich. Die Geschädigte habe dazu angegeben, dass sie schlecht gehört und Schmerzen gehabt habe. Ein Arztbesuch sei nötig gewesen. Es habe somit erwiesenermassen eine Beeinträchtigung vorgelegen, die die in Art. 123 StGB geforderte Intensität erreicht habe (Urk. 169 S. 50).
3.11.4. Zunächst ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass das Inkaufnehmen einer „nachhaltigen Schädigung“ beim Vorfall mit dem Handtuch in der Anklageschrift nicht ansatzweise umschrieben ist, ja nicht einmal eine (mögliche) Schädigung ist zu finden (Urk. 36A S. 8). Dass sich solches aus den Akten ergeben soll, genügt dem Anklageprinzip nicht. Eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ist in der Anklageschrift nicht behauptet und fällt schon deswegen ausser Betracht. Dass indessen der Angeklagte – wie in der Anklageschrift umschrieben – der Geschädigten O._____ ein Handtuch auf das Gesicht drückte und ihr einen Schlag gegen das linke Ohr versetzte, ist auf Grund ihrer glaubhaften Aussagen nachgewiesen (vgl. Urk. 8/7 S. 16 f., Urk. 8/8 S. 11 ff.). Eine gewisse Gewalteinwirkung musste beim Vorfall mit dem Handtuch vorgelegen haben, musste sich doch die Geschädigte O._____ gegen das Festhalten auf dem Bett zur Wehr setzen. Sie habe gezappelt und sich irgendwie befreit (Urk. 8/7 S. 16). Auch der Schlag auf das Ohr war nicht etwa das Verpassen einer Streicheleinheit, sondern ein gezielter und heftiger Schlag auf eine empfindliche Stelle am Kopf. Dazu, dass in der Untersuchung eine durch den Schlag auf das Ohr bewirkte Verletzung im Sinne von Art. 123 StGB nicht nachgewiesen werden konnte, hat sich die Vorinstanz zutreffenderweise geäussert, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 129 S. 42, § 161 GVG/ZH). Den Aussagen des Angeklagten (Urk. 2/18 S. 9, Urk. 2/30 S. 11) kann auch bei diesem Sachverhalt nicht gefolgt werden. Die blossen Bestreitungen sind nicht geeignet, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten Zweifel zu erwecken.
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4. Rechtliche Würdigung
4.1. Vergewaltigung (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 4. Untertitel)
4.1.1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er die Person bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es werden dabei alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97 E. 2b). Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 IV
167 E. 3). Gewalt im Sinne der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung erfordert eine physische Einwirkung auf das Opfer, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b). Je nach den Umständen kann schon ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So hat das Bundesgericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem Gewicht seines Körpers auf die andere Person gelegt hatte. Erforderlich ist jedoch, dass es dem Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse nicht möglich und zumutbar war, sich der Einwirkung zu entziehen.
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Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der Täter eine Zwangslage geschaffen hat, in der das Nachgeben des Opfers aus begründeter Angst vor einem Verletzungsrisiko als verständlich erscheint, es dem Täter etwa an einem abgelegenen Ort ausgeliefert ist (Urteil 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des „Unter-psychischen-Druck-Setzens“ stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb). Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen der sonst wie geschwächten Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 3B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 und 6.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere -- 87 of 174 -Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV97E. 2b/aa, 106E. 3a/bb). Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Er muss daher wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 StGB zum Ausschluss der Strafbarkeit (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71; BSK StGB II-Philipp Maier, 2. Aufl., Basel 2007 Art. 190 N. 13). Die grausame Behandlung nach Art. 190 Abs. 3 StGB setzt das Zufügen besonderer Leiden, d.h. anderer oder mehr Leiden voraus, als diejenigen, welche die betreffende Person allein schon deswegen erleidet, weil sie gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr erdulden muss. Oder wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders schwere Leiden aufgrund der Stärke, der Dauer oder der Wiederholung zufügt. So ist eine zwecklose Bosheit, die zur Verwirklichung des Plans des Täters ganz unnötig war und nur mit einem sadistischen Vergnügen oder doch mindestens der ausdrücklichen Absicht, Schmerz zuzufügen, erklärt werden kann, als grausam zu bezeichnen (in Anlehnung an den Entscheid des Bundesgerichts [qualifizierte Freiheitsberaubung]6B_602/2008 vom 19. November 2008, E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt weiter Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnismässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Qualen, die über das Mass, welches die Frau bei der Vergewaltigung an sich bereits zu ertragen hat, hinausgehen. Qualen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern Qualen, die der Täter sein Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt, oder aber ganz einfach aus Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz andern gegenüber. Der Tatbestand der qualifizierten Notzucht ist nicht nur erfüllt, wenn der Täter pervers oder sadistisch handelt, sondern auch, wenn er -- 88 of 174 -eine besondere Grausamkeit an den Tag legt, die über das zur Erfüllung des Grunddelikts notwendige Mass hinausgeht (Pra 1994, Nr. 91 S. 321).
4.1.2. Der Angeklagte hat seine Machtposition gegenüber der Geschädigten ausgenützt, um sie zu Handlungen zu bewegen, mit denen sie ansonsten nicht einverstanden gewesen wäre. Er wusste auf Grund der früheren Handlungen (z.T. massiven Körperverletzungen und Tätlichkeiten), dass die Geschädigte Angst vor ihm und seinen Gewalttaten hatte. Die Geschädigte war in dieser Situation nicht in der Lage, sich überhaupt zur Wehr zu setzen und erduldete den Geschlechtsverkehr, obwohl sie in diesem Moment damit nicht einverstanden war. Der Grundtatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Dass die Geschädigte nicht freiwillig, sondern aus Angst vor weiteren Gewalttaten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten hatte, ergibt sich aus dem Umstand, dass schlicht nicht vorstellbar ist, dass eine Frau mit Paprikas oder Chilikernen in der Scheide ihre Einwilligung dazu geben könnte, dass ein Mann mit seinem Glied – ob mit oder ohne Kondom spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle – in ihre Vagina eindringt und die Paprikas oder Chilikerne noch weiter in die Vagina hineinstösst. Die Geschädigte litt denn auch entsprechend, was sich nicht nur aus ihren eigenen Schilderungen, sondern auch aus jenen der Zeugin N._____ ergibt: Sie hörte Schreie aus dem Zimmer, wo sich die Geschädigte O._____ und der Angeklagte aufhielten. Sie trat ins Zimmer, nachdem die Vergewaltigung schon stattgefunden hatte und sah, dass überall Paprikas verstreut waren. Die Geschädigte habe ein rotes Gesicht gehabt, habe geweint und gesagt, es tue ihr weh, sie habe grosse Schmerzen gehabt (Urk. 22/5 S. 22 f., Urk. 22/2 S. 10). Das deckt sich in jeder Beziehung mit den Aussagen der Geschädigten O._____, die über Schmerzen berichtete und auf die Frage, ob das ziemlich gebrannt habe, antwortete: „Ja, wie sollte es da nicht brennen.“ Später habe es noch eine Weile lang gebrannt, besonders als sie versucht habe, mit Wasser die kleinen Kerne herauszuspülen (Urk. 8/8 S. 5 f.), es habe „geätzt“ (Urk. 8/2 S. 2). Der Angeklagte handelte dabei besonders sadistisch und grausam. Nur schon die Nötigung der Geschädigten sich während mehrerer Stunden Paprikas oder Chilikerne in die Scheide einzuführen und diese darin zu behalten, zeugt von einem -- 89 of 174 -beispiellosen Sadismus. Ins Unerträgliche gesteigert wurde dieser noch durch den Geschlechtsverkehr mit der Absicht – so die glaubhafte Aussage der Geschädigten – ihre Schmerzen noch zu vergrössern. Die ganze Aktion wurde vom Angeklagten als gezielte Bestrafungsaktion geplant und durchgeführt, hatte er doch das Gefühl, die Geschädigte lüge ihn an (Urk. 8/8 S. 4 f.). Das Vorgehen des Angeklagten zeugt von einer beispiellosen Grausamkeit gegenüber der Geschädigten O._____. Kein Zweifel kann angesichts der Dauer des Geschehens und dem Verhalten des Angeklagten daran bestehen, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Damit ist der Angeklagte der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 schuldig zu sprechen.
4.2. Menschenhandel
4.2.1. Allgemeines Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen -- 90 of 174 -entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen). Die Schweizerische Gesetzgebung und die dazu entwickelte Rechtsprechung steht im Einklang mit dem „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ (SR 0.311.542; Botschaft, BBl 2005 6748 ff.), welches von der Schweiz ratifiziert wurde und das für die Schweiz am 26. November 2006 in Kraft trat. Dort bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung; Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeiten oder -- 91 of 174 -sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Zusatzprotokoll Art. 3 lit. a). Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art. 195) resp. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2), während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195, denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863). Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkurrenz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es -- 92 of 174 -den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht vorausgesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3).
4.2.2. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten O._____ (Anklageziffer II, 1. Untertitel) In der Anklageschrift ist der Menschenhandel nur rudimentär umschrieben. Es geht daraus nicht hervor, welche Umstände in H._____ die Geschädigte dazu brachten, der Reise in die Schweiz zuzustimmen (vgl. Urk. 36A S. 16 f.). Gemäss den Aussagen der Geschädigten O._____ zog sie in H._____ im Oktober 2007 mit dem Angeklagten zusammen. Sie hätten es gut miteinander gehabt, er habe sie nicht geschlagen und sie hätten ein eheähnliches Verhältnis gehabt. Erst später seien die Prügeleien gekommen. Danach hätten sie es wieder gut miteinander gehabt. Die Idee in die Schweiz zu kommen, sei vom Angeklagten und -- 93 of 174 -vom „Kapitän“ [G2._____] gekommen, sie sei wegen dem Angeklagten gekommen, sie habe selber kein Ziel gehabt. Sie habe gewusst, dass sie sich hier (weiter) prostituieren müsse, das sei abgesprochen gewesen. Sie habe schon in H._____ Angst gehabt nein zu sagen, nicht nur hier in der Schweiz. Der Angeklagte habe so lange versucht, sie zur Reise in die Schweiz zu überzeugen, bis sie endlich zugesagt habe (Urk. 8/6 S. 3 ff.). Wenn die Vorinstanz ausführt, die Geschädigte O._____ sei nicht freiwillig in die Schweiz gekommen, sondern weil sie Angst vor dem Angeklagten gehabt habe (Urk. 93), so reicht dieser Umstand für sich alleine nicht aus, auf Menschenhandel zu schliessen. Inwiefern diese Angst die Entscheidungsfreiheit der Geschädigten O._____ beeinträchtigt hat, geht aus der Anklageschrift nicht hervor. Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich aber, dass diese Angst – entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 129 S. 95) - keineswegs so zwingend war, dass von einer derartigen Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts ausgegangen werden müsste, dass die Geschädigte keine andere Wahl mehr hatte, als sich dem Willen des Angeklagten zu beugen. Nach eigenen Aussagen weigerte sie sich zunächst und widersprach dem Angeklagten. Danach habe er sie so lange versucht zu überzeugen, bis sie endlich zugesagt habe (Urk. 8/6 S. 11). Daraus geht hervor, dass es eher der Überzeugungskunst des Angeklagten und nicht der Angst vor ihm zu verdanken war, dass die Geschädigte O._____ schliesslich in die Schweiz reiste, um hier als Prostituierte zu arbeiten. Es verhält sich auch nicht so, dass die Geschädigte nur unter dem Eindruck der zuvor erlittenen Gewalt eingewilligt hätte. Solches ist ihren Aussagen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte hat sich in diesem Punkt folglich nicht des Menschenhandels schuldig gemacht und ist diesbezüglich freizusprechen.
4.2.3. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten F._____ (Anklage-ziffer II, 2. Untertitel) Einziges Element, welches auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Verhältnisse der Geschädigten in ihrem Heimatland hindeuten würde, ist die Behauptung einer Geldnot. Ein Missbrauch der Macht über die Geschädigte oder die Ausnützung einer besonderen Hilflosigkeit findet sich in der Anklageschrift nicht. Das -- 94 of 174 -Element der Geldnot findet sich abgesehen davon in den Aussagen der Geschädigten F._____ nicht. Sie sagte aus, sie habe viele Goldsachen auch im Pfandhaus gehabt, habe sie aber nicht auslösen können: „ich hatte kein Geld.“ (Urk. 16/3 S. 5). Daraus kann nicht eine schwierige wirtschaftliche Situation abgeleitet werden, welche die Geschädigte dazu gezwungen hätte, sich mit dem Angeklagten einzulassen. Die Geschädigte F._____ erklärte, der Angeklagte habe ihr gesagt, es gäbe hier in der Schweiz eine Stelle, „ich war damit einverstanden, so kam ich hierher.“, wobei sie um die Art der Arbeit gewusst habe (a.a.O. S. 6). Eine tatbeständliche Einschränkung in der Entscheidungsfreiheit kann darin nicht erblickt werden. Weiter wird von der Vorinstanz eine Täuschung der Geschädigten durch den Angeklagten angenommen, weil dieser ihr versprochen habe, sie könne die Hälfte des Prostitutionserlöses für sich behalten, was dann aber so nicht der Fall gewesen sei (Urk. 129 S. 109). Dies entspricht auch den Aussagen der Geschädigten (a.a.O. S. 5 ff.). Allerdings wusste die Geschädigte, dass sie in der Schweiz als Prostituierte arbeiten würde, insofern liegt keine Täuschung vor. Sie wusste auch, dass sie – vereinbarungsgemäss – die Hälfte des Erlöses würde dem Angeklagten abgeben müssen, weil dieser die Reisekosten vorgeschossen hatte (a.a.O. S. 16). Auch in dieser Hinsicht liegt keine Täuschung vor. Und offenkundig war die Geschädigte zunächst damit einverstanden, dass der Angeklagte den Erlös vollumfänglich für sich behielt, bis die vorgeschossenen Reisekosten abbezahlt waren: „Er sagte mir, dass wir auf 50-50-Basis arbeiten werden, wenn ich diese Kosten abgearbeitet habe. Ich habe diese Summe abgearbeitet, aber meine Hälfte habe ich danach trotzdem nicht gesehen.“ (a.a.O. S. 15). Dass der Angeklagte dies von Anfang an so geplant hatte, kann zwanglos angenommen werden, entsprach dies doch dem üblichen Vorgehen bei allen Frauen, die er für sich arbeiten liess. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schützt der Tatbestand des Menschenhandels Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels). Das Unrecht -- 95 of 174 -besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Entscheid 6B_81/2010 vom 29. April 2010, E. 4.1). Diese Aufzählung zeigt, dass nicht jede geringfügige Täuschung genügt, einen Menschenhandel zu befürworten. Wie nicht jede Hilflosigkeit genügt (es muss sich um eine besondere Hilflosigkeit handeln), kann auch nicht jede Täuschung genügen. Es kann ferner nicht gesagt werden, das Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten sei durch die Täuschung des Angeklagten aufgehoben worden – es wurde nur bezüglich der Abgabe der Gelder in der zweiten Phase (nach Rückzahlung des Reisekostenvorschusses) eingeschränkt. Damit kann der nachgewiesene Sachverhalt den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB nicht erfüllen. Konsequenz ist ein Freispruch.
4.2.4. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II, 3. Untertitel)
4.2.4.1. Versuchter Verkauf an G1._____ Fraglich ist - wie dies die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 129 S. 123) – ob das Anbieten der Geschädigten durch den Angeklagten und das Verlangen einer „Ablösesumme“ von Fr. 7'000.- zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (eine andere Tatbestandsvariante kommt vorliegend nicht zum Tragen) erfolgte oder nicht. Zunächst ist festzustellen, dass dies in der Anklageschrift gar nicht behauptet wird. Es wird im Gegenteil ausgeführt, G1._____, zu welchem die Geschädigte B._____ geflüchtet sei, habe sich bemüht, sie aus dem Prostitutionsmilieu zu befreien (Urk. 36A S. 22 f.). Überdies kann nicht erstellt werden, dass der Angeklagte davon ausgegangen wäre, die Geschädigte B._____ würde nach der Übergabe (weiterhin) sexuell ausgebeutet. Aus der Zeugeneinvernahme mit G1._____ ergibt sich nichts derartiges (vgl. Prozess SB110514 Urk. 29/2), und aus den Einvernahmen mit dem Angeklagten und den aufgezeichneten Telefongesprächen ebenso wenig (vgl. Urk. 2/12 S. 33 ff., sowie Beilagen). Damit ist der Angeklagte auch in diesem Punkt freizusprechen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Vorinstanz den Angeklagten in diesem Punkt nicht formell freisprach, sondern den Sachverhalt unter den Sachverhalt „Hin und Her“ subsumierte. Der Klarheit halber -- 96 of 174 -ist aber neben dem vorerwähnten Freispruch wegen dem “Hin und Her“ auch ein Freispruch wegen dem „versuchten Verkauf“ zu erlassen. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ weist in ihrer Beanstandungsschrift zu recht darauf hin, dass das „Hin und Her“ und der „versuchte Verkauf“ (auch) unter den Tatbestand der Förderung der Prostitution hätte subsumiert werden können (Urk. 119 S. 4). Hiezu ist zu bemerken, dass der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vorne Ziff. 2.2.7). Gegebenenfalls wird bei der Strafzumessung auf die einzelnen (nachgewiesenen) Sachverhaltselemente einzugehen sein.
4.2.4.2. Rückführung zum Angeklagten In der Anklage ist der offenbar als Menschenhandel zu qualifizierende Sachverhalt nur rudimentär umschrieben. Es geht aus dem ausufernden Text der Anklageschrift einzig hervor, dass der Angeklagte sich immer noch als „Eigentümer“ der (untergetauchten) Geschädigten B._____ wähnte, dass er von D._____ verlangte, dass sie ihm zurückgegeben werde und dass er sie schliesslich im Restaurant „...“ abgeholt und schliesslich gegen ihren Willen an die Absteige an der...-Strasse... zurückgebracht habe (Urk. 36A S. 22). Der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Geschädigte B._____ gegen ihren eigentlichen Willen mit dem Angeklagten mitgegangen sei, kann beigepflichtet werden. Ebenso richtig ist, dass die Geschädigte sich in einer desolaten und ausweglosen Situation befand, was ja auch durch ihr Untertauchen dokumentiert wird – offenkundig wollte sie weder mit D._____ noch mit dem Angeklagten weiterhin etwas zu tun haben. Liquid ist auch, dass der Angeklagte die Geschädigte zu sich zurücknehmen wollte, weil er sie weiterhin sexuell auszubeuten gedachte. Fraglich ist indessen, ob ein Handel im Sinne von Art. 182 StGB vorliegt. Der klassische Fall des Handels „Ware gegen Geld“ liegt auch gemäss Anklageschrift nicht vor. Abstellend auf das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels (SR 0.311.542) ist zunächst festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine grenzüberschreitende (organisierte) Kriminalität geht, es liegt ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor (auch wenn die -- 97 of 174 -Beteiligten samt und sonders Ausländer sind). Zu fragen ist deshalb, ob auch bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt Menschenhandel angenommen werden kann. Gemäss Art. 4 (Geltungsbereich) findet das „Protokoll“ Anwendung, auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt, sowie auf den Schutz der Opfer solcher Straftaten. So waren denn auch die früheren Bestimmungen des Frauen- und Kinderhandels (Art. 202 aStGB) und des Menschenhandels (Art. 196 aStGB) auf grenzüberschreitende Sachverhalte ausgerichtet. Die Bundesgerichtsentscheide zum Frauen- und Kinderhandel und zum Menschenhandel hatten in der Regel grenzüberschreitende Sachverhalte zum Inhalt (BGE 96 IV 118, 126 IV 225, 128 IV 117, 129 IV 81, Entscheide 6B_1006/2009 vom 26. März 2010,6B_277/2007 vom 8. Januar 2008,6B_81/2010 &6B_126/2010 vom 29. April 2010, Allerdings hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_1013/2009, E. 2 unter Hinweis auf die Entscheide 126 IV 225 und 129 IV 81 festgehalten, dass Menschenhandel auch bei der Vermittlung von einem Etablissement in ein anderes vorliegen könne, dies insbesondere wenn Prostituierte mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz in persönlicher und finanzieller Hinsicht von Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern abhängig sind, welche die Vermittlung unter Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses bewerkstelligen. Damit wurde der Tatbestand auf einen innerstaatlichen „Handel“ angewandt, was von der ratio der Bestimmungen (der alten und der geltenden) her durchaus sachgerecht erscheint. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die Vermittlung einer Prostituierten aus dem Ausland an ein Etablissement in der Schweiz als Menschenhandel betrachtet würde, nicht aber die Vermittlung resp. „Verkauf“ einer Prostituierten, die in einem Etablissement beispielsweise in Genf arbeitet, an ein Etablissement in K._____. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der Angeklagte des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat: Zwar geht es nicht um eine Vermittlung einer Prostituierten, sondern um die gegen den tatsächlichen Willen der Prostituierten erfolgte „Rücknahme“, die zwanglos unter -- 98 of 174 -den Begriff der „Abnahme“ (vom früheren „Berechtigten“ D._____) subsumiert werden kann und die die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zum Ziel hatte. In diesem (Teil-)Sachverhalt hat sich der Angeklagte somit des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte bei diesem Sachverhalt zweifellos mit direktem Vorsatz.
4.2.5. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten N._____ (Anklageziffer II, 4. Untertitel) Die Vorinstanz hat die beiden Sachverhalte zutreffend als Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB qualifiziert – darauf kann verwiesen werden (Urk. 129 S. 138, § 161 GVG/ZH). Auch hier liegt direkter Vorsatz vor.
4.2.6. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer II, 5. Untertitel) Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung überzeugen, es kann ihnen beigepflichtet werden (Urk. 129 S. 160). Zu ergänzen ist lediglich, dass sich der Angeklagte neben zweifachem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB nicht nur in einem Fall, sondern in zwei Fällen des versuchten Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Seine Bemühungen, die Geschädigte C._____ unter massiven Drohungen zur Rückkehr (und zur weiteren sexuellen Ausbeutung) in die Schweiz zu bewegen, lagen zeitlich deutlich auseinander (26. Mai 2008 und 1. Juni 2008, vgl. Urk. 36A S. 30 f.). Auch bei diesem Sachverhalt handelte der Angeklagte direktvorsätzlich.
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4.2.7. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten P._____ (Anklageziffer II, 7. Untertitel) Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Angeklagte über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschädigten P._____ Bescheid gewusst hätte. Dies spielt allerdings auf Grund des Alters der Geschädigten nur eine untergeordnete Rolle. Es musste ihm bewusst sein, dass die minderjährige Geschädigte, die über keine Papiere verfügte und sich weitab ihrer Heimat aufhielt, besonders schutzbedürftig und den Verhältnissen ausgeliefert und abhängig von Zuhältern war. Dass er diese Umstände ausnützen wollte, geht aus den erwähnten Beweismitteln deutlich hervor. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass er die Geschädigte P._____ – wie die anderen Frauen auch - sexuell ausbeuten wollte. Sein Vorhaben war auf das Abwerben ausgerichtet, er wollte sie in seinen eigenen „Herrschaftsbereich“ ziehen, um von ihrer Tätigkeit als Prostituierte finanziell zu profitieren. Insgesamt muss das Handeln des Angeklagten als versuchter Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert werden. Etwas anderes als direkter Vorsatz kommt auch hier nicht in Frage.
4.2.8. Tathandlungen zum Nachteil von unbekannten Frauen (Anklageziffer II, 8. Untertitel) Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend gewürdigt, es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 129 S. 167, § 161 GVG/ZH). Daran, dass die Schwelle zum Versuch des Menschenhandels bereits überschritten wurde, ist nicht zu zweifeln. Der Angeklagte hat alles getan, „G5._____“ dazu zu bewegen, mit den beiden 17-jährigen Mädchen in die Schweiz zu reisen, damit er sie hier auf den Strich hätte schicken können. Beizufügen ist, dass es sich um einen zweifachen Versuch im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB handelt, bestand der Angeklagte doch darauf, dass „G5._____“ beide Mädchen in die Schweiz bringen solle. Es liegt direkter Vorsatz vor.
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4.2.9. Gewerbsmässigkeit Für die Gewerbsmässigkeit gilt die übliche Umschreibung von mehrfachem Delinquieren mit der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BSK StGB II-Delnon/Rüdy Art. 182 N 33). Beim Angeklagten liegt mehrfaches Delinquieren unzweifelhaft vor. Es ist auch liquid, dass es ihm einzig und alleine um finanzielle Vorteile ging. Eine andere Einnahmequelle hatte er nicht, er bestritt seinen Lebensunterhalt einzig mit dem Erlös aus der Prostitution der von ihm hierher gebrachten Frauen. Damit ist Gewerbsmässigkeit im Sinne der Rechtsprechung gegeben. Die Versuche gehen in der Gewerbsmässigkeit auf. Der Angeklagte ist somit des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass jene Geschäfte, bei denen es um Minderjährige ging, ebenfalls von der Qualifikation von Abs. 2 erfasst sind (ohne dass diesbezüglich Gewerbsmässigkeit gegeben sein müsste).
4.3. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 4. Untertitel) Auf den Tatbestand des (vollendeten) strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB muss nicht näher eingegangen werden, kann doch der angeklagte Sachverhalt, in casu das Bestehen einer Schwangerschaft nicht nachgewiesen werden. Ein untauglicher Versuch käme dann in Frage, wenn der Angeklagte auf Grund der Umstände hätte annehmen müssen, die Geschädigte O._____ sei schwanger (obwohl dies gar nicht zutraf) und er in dieser Situation versucht hätte, die (vermutete) Schwangerschaft der Geschädigten O._____ gegen deren Willen abzubrechen. Zunächst sagte der Angeklagte aus, er habe zumindest nichts davon gewusst, dass O._____ schwanger sei (Urk. 2/5 S. 5). Immer wenn O._____ die Periode -- 101 of 174 -später gehabt habe, sei sie zum Arzt gegangen, weil sie gedacht habe, sie sei schwanger. Die Urinprobe habe angezeigt, dass sie schwanger sei, aber die Blutprobe habe dann gezeigt, dass sie nicht schwanger sei (a.a.O. S. 11). Später schloss der Angeklagte nicht aus, die Geschädigte geschlagen und in den Bauch getreten zu haben. Einmal habe er sie gefragt, ob sie das Kind abtreiben wolle oder ob er es aus ihr heraustreten solle, er habe ihr aber nichts angetan (Urk. 2/17 S. 15 f.). In der Schlusseinvernahme machte er geltend, seiner Meinung nach sei sie nicht schwanger gewesen. Es treffe aber zu, dass er so etwas gefragt habe, wie ob er das Kind heraustreten oder herauskratzen wolle. Es seien aber keine Taten gefolgt. Er habe sie auch nie in den Bauch getreten (Urk. 2/30 S. 5 f.). Dann folgte die Aussage, der Vorfall mit den Paprikaschotten (recte: Paprikaschoten) sei passiert, als sich herausgestellt hatte, dass sie nicht mehr schwanger sei (Urk. 2/18 S. 10). Bei der Vorinstanz deponierte der Angeklagte schliesslich, die Geschädigte O._____ lüge, sie sei nicht schwanger gewesen, sonst hätte sie ein Papier darüber gehabt (Prot. I S. 14). Und zu guter Letzt führte er in der obergerichtlichen Befragung aus, die Geschädigte O._____ sei nicht schwanger gewesen, als er mit ihr zusammen gewesen sei. Die frühere Zugabe bezüglich „rausschlagen“ und „herauskratzen“ nahm er zurück. Allerdings gab er zu gewusst zu haben, dass N._____ und C._____ die Geschädigte O._____ wegen einer Schwangerschaft zum Arzt begleitet hätten (Urk. 168A S. 13 f,.). Aufgrund der in dieser Beziehung durchwegs glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ und der Zeuginnen N._____ und C._____ (vgl. Urk. 129 S. 17 ff., § 161 GVG/ZH) muss aber als nachgewiesen betrachtet werden, dass der Angeklagte der Ansicht war, dass die Geschädigte O._____ schwanger sei und er sie aus diesem Grund in den Bauch trat, mit dem Ziel, einen Abort zu verursachen. Die Aussagen des Angeklagten stehen dem nicht entgegen. Einerseits sind seine Aussagen in vielfacher Hinsicht ausweichend, beschönigend und unzuverlässig, so dass sie als nicht glaubhaft erscheinen. Andererseits ist den zitierten Einvernahmen ein halbwegs erfolgtes Eingeständnis zu entnehmen, dass er durchaus der Meinung war, dass die Geschädigte O._____ schwanger war.
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Damit ist der Angeklagte des (untauglichen) Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Vollständigkeit halber muss angefügt werden, dass ein grober Unverstand des Angeklagten im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB nicht angenommen werden kann.
4.4. Sexuelle Nötigung (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 4. Untertitel)
4.4.1. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist der Lage des Opfers Rechnung zu tragen (BGE 131 IV 167 E. 3 und E. 3.1 S. 169 f. mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71).
4.4.2. Vorab ist für alle einzelnen Handlungen festzuhalten, dass diese unzweifelhaft einen sexuellen Bezug aufwiesen – es ging dem Angeklagten nicht alleine um das Ausleben seiner sadistischen Neigungen. Die Kausalität zwischen der ausgeübten Gewalt sowie den nötigenden Handlungen und dem abgenötigten Verhalten ist in all diesen Fällen gegeben.
4.4.3. Dass sich der Angeklagte gemäss den erstellten Sachverhalten Wurst, Vibrator, Zigarrenhülle, WC-Stöpsel und Eindringen in den Anus der sexuellen
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Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht hat, ist angesichts der massiven Einwirkungen des Angeklagten auf die Geschädigte liquid. Die Vorfälle Besenstiel und Banane sind hingegen als Versuche im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. In allen Fällen handelte der Angeklagte zumindest mit Eventualvorsatz. Auf Grund des Verhaltens der Geschädigten oder deren klaren verbalen Weigerungen musste der Angeklagte wissen, dass diese mit den Handlungen nicht einverstanden war und sich seinen Ansinnen nur unterzog, weil sie weitere Gewalttaten von ihm befürchtete.
4.5. Förderung der Prostitution
4.5.1. Dem Angeklagten werden von der Staatanwaltschaft Tatbestände nach Art. 195 Abs. 2-4 StGB vorgeworfen, „soweit nicht durch Art. 182 StGB konsumiert“ (Urk. 43A S. 28, Urk. 86 S. 68 f.). Zur Abgrenzung zum Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 4.2.1). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Jemanden im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB der Prostitution zuführen heisst, dass der Täter die betroffene Person zur Ausübung der Prostitution bestimmt und in diese Tätigkeit einführt, wobei die Einwirkungen von einiger Intensität sein müssen, wie zum Beispiel drängen und insistieren. Blosse Ratschläge, Gelegenheit geben oder Möglichkeiten aufzeigen genügen nicht. Bei Unmündigen, bei welchen die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Verhalten jedenfalls noch nicht vollständig ausgebildet ist, muss das Merkmal des Zuführens -- 104 of 174 -als erfüllt erachtet werden, wenn der Täter diesbezüglich seine Macht oder seine Position der Überlegenheit (etwa aufgrund des Altersunterschieds) ausnützt; dies kann auch mittels Worten geschehen. Bei mündigen Personen setzt der Tatbestand voraus, dass diese unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit der Prostitution zugeführt werden. Hier besteht Einigkeit darin, dass eine Beeinflussung durch blosses Überreden nicht ausreicht. Nebst dem ausdrücklich in Art. 193 StGB aufgeführten Arbeitsverhältnis ist an jede Form von Abhängigkeit zu denken, wie etwa Hörigkeit im Verhältnis zum Täter, Abhängigkeit von Drogen oder in finanzieller Hinsicht. Eine Abhängigkeit kann auch bei unbemittelten Frauen aus armen Ländern gesehen werden, welche unter falschen Versprechungen oder Vorspiegelung falscher Tatsachen bewogen werden, sich in die Schweiz zu begeben. Unter das Zuführen fallen insbesondere das Zuhalten von Kundschaft sowie das Besorgen einer Absteige oder eines «Standplatzes». Dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert, genügt alleine noch nicht, erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für sich allein vermag den Tatbestand nicht zu erfüllen. Das blosse Mitverdienen kann nicht tatbestandsmässig sein, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung oder durch einen gewissen Druck, hinzukommen, die Handlungsfreiheit der Prostituierten muss beeinträchtigt werden. Wer sich bereits prostituiert, kann zwar in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der Prostitution als solcher zugeführt werden (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 1.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 4 f.; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 11 ff.). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, -- 105 of 174 -dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV
81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). «Andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (nicht-)Verwendung eines Kondoms. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn genaue Regeln aufgestellt werden, unter welchen Konditionen die Prostitution ausgeübt werden soll, insbesondere eine Verpflichtung besteht, in einem einschlägigen Betrieb einen bestimmten Tagesumsatz zu erwirtschaften, sich Freiern zur Verfügung zu halten und das Etablissement nicht zu verlassen bzw. zu wechseln. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem das Opfer sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist. Die Wegnahme der Ausweispapiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Überwachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 2.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 8 f.; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32). Art. 195 Abs. 4 StGB schützt wie Abs. 3 die persönliche Freiheit der betroffenen Person. Erfasst werden Vorkehren aller Art, die diesem Zwecke dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art. Die Tatbestandsvariante ist erfüllt, wenn die in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte Person daran gehindert wird, die Prostitution aufzugeben (Botschaft, BBl 1985 II 1082 ff.). Die Doktrin versteht unter „Festhalten in der Prostitution“ ähnlich der Botschaft das Hindern der Person, sich von der Prostitution abzuwenden. Der Täter muss auf diesen Entschluss des Opfers in einer Weise einwirken, welche die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erreicht.
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Es muss sinngemäss vorausgesetzt werden, dass die betroffene Person ihre entsprechende Tätigkeit überhaupt oder mindestens in der Schweiz aufgeben möchte, der Täter darum weiss und mittels Zwang wie z.B. Gewalt, psychischem Druck, Drohung, Wegnahme der Ausweispapiere oder verstärkter Abhängigkeiten auf den Willen der Person Einfluss nimmt (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 10; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 3.; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 34).
4.5.2. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten O._____ (Anklageziffer II, 1. Untertitel) Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und zu übernehmen (Urk. 129 S. 97 f.). Der Angeklagte ist daher der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
4.5.3. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten E._____ (Anklageziffer II, 6. Untertitel) Ein (versuchtes) Zuführen zur Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB scheidet aus, da die Geschädigte im fraglichen Zeitpunkt bereits schon als Prostituierte tätig war. Für die Annahme einer Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB fehlt es an der Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Geschädigten. Es kann auf Grund des Telefongesprächs auch nicht gesagt werden, der Angeklagte habe die Handlungsfähigkeit der Geschädigten einschränken wollen. Dem Telefongespräch kann lediglich der Sinn beigelegt werden, dass der als Zuhälter tätige Angeklagte versuchte, die Geschädigte zu überreden, inskünftig für ihn tätig zu sein – mehr nicht. Darin ist aber keine strafbare Handlung zu erkennen, auch kein Versuch dazu. Für das Festhalten in der Prostitution fehlt es wiederum an einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Geschädigten E._____ mit entsprechenden Mitteln.
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Abgesehen davon stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es sei unter der fraglichen Anklageziffer lediglich ein versuchter Menschenhandel angeklagt worden, nicht aber eine Förderung der Prostitution (Urk.169 S. 56) – was allerdings aus der Anklageschrift nicht mit genügender Deutlichkeit hervorgeht (vgl. Urk. 36A S. 31 f.). Die Vorinstanz hat den Angeklagten folglich zu Recht in diesem Punkt freigesprochen.
4.6. Gefährdung des Lebens (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 3. Untertitel)
4.6.1. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, das Würgen des Angeklagten sei zu wenig intensiv gewesen, als es die Intensität erreicht hätte, den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zu erfüllen (Urk. 129 S. 52).
4.6.2. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, welche direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist. Gemäss Rechtsprechung liegt eine solche vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Nicht erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seiner Vermeidung (BGE 133 IV 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei einem Würgen am Hals ist Gefährdung des Lebens zu bejahen, wenn es durch die Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn jederzeit zu tödlichen Hirnschädigungen hätte kommen können. Klassische Merkmale dafür sind etwa anhaltende Schluckbeschwerden, dass es dem Opfer schwindlig und schwarz vor den Augen wird oder ungewollter Urinabgang. Der Schwindel kann belegen, dass das Würgen die Blutzufuhr zum Hirn massgeblich beeinträchtigt. In einer derartigen Situation muss jederzeit und unabhängig davon, wie lange der Würgevorgang dauert, mit irreversiblen, letalen Hirnschädigungen gerechnet werden. Beim einem Urinabgang kann es sich um eine typische Folge einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn im Sinne eines Verlustes über die willentliche Steuerung von Körperfunktio-- 108 of 174 -nen handeln. Ein solcher Urinabgang muss aber nicht zwingend vorliegen. Bereits aufgrund von anderen Würgesymptomen kann von einer lebensgefährlichen erheblichen Kompression der Halsweichteile bzw. von einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn ausgegangen werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 2.1 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Gerichtsmedizinische Gutachten). Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Es reicht aber für vorsätzliches Handeln, dass der Täter im Sinne der sog. Parallelwertung in der Laiensphäre wusste, dass er die Geschädigte in eine lebensgefährliche Situation bringt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Ein Versuch ist bei der Gefährdung des Lebens durch Würgen in der Regel ausgeschlossen. Würgt der Täter sein Opfer genügend stark, d.h. dass sich dieses in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, ist das Delikt bereits vollendet. Damit scheiden der vollendete (taugliche) Versuch und tätige Reue aus. Dass die Tathandlung und der Erfolgseintritt zeitlich auseinanderfallen, ist beim Würgen nämlich ausgeschlossen. Ist das Würgen hingegen so schwach, dass keine Lebensgefährdung eintritt, liegt auch kein (vollendeter) Versuch vor (Entscheid des Bundesgerichts 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006, E. 2.2).
4.6.3. An einem objektiven Beweismittel für das Würgen und dessen Folgen fehlt es. Es liegt zwar ein „Gutachten zur körperlichen Untersuchung“ des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 19. August 2008 vor (Urk. 9/12), dem indessen nichts zu entnehmen ist. Die Geschädigte wurde am 17. Juni 2008 untersucht, folglich 12 Tage nach der Verhaftung des Angeklagten (5. Juni 2008) und damit mehr als einen Monat nach dem in der Anklageschrift erwähnten Vorfall (10. oder 11. Mai 2008, vgl. Urk. 36A S. 9). Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Hals verletzungsfrei sei (a.a.O. S. 3). Zu prüfen ist folglich, ob auf Grund der von der Geschädigten geschilderten Symptome (Schwindelgefühle; Ohnmachtsgefühle; Gefühl, der Kopf und die Augen explodieren; keine Ohnmacht, aber kleine Pünktchen in den Augen) eine -- 109 of 174 -Situation angenommen werden kann, bei der von einer lebensgefährlichen erheblichen Kompression der Halsweichteile bzw. von einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn ausgegangen werden kann. Die von der Geschädigten beschriebenen Symptome beschreiben einen Zustand, der weit über die Folge eines kurzen Würgens wie beispielsweise bei einem „Schwitzkasten“ hinausging. Die Geschädigte beschrieb die Gefährlichkeit treffend damit, dass sie das Gefühl gehabt habe, der Kopf und die Augen würden explodieren. Ferner hatte sie Schwindel- und Ohnmachtsgefühle. Insbesondere Letzteres deutet klar auf eine kurz bevorstehende Bewusstlosigkeit hin. In objektiver Hinsicht muss damit davon ausgegangen werden, dass von einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn der Geschädigten ausgegangen werden muss. Der Angeklagte tritt gemäss Anklageschrift als brutaler, rücksichtsloser und gewalttätiger Zuhälter in Erscheinung, der nicht davor zurückschreckt, durch erhebliche Gewaltanwendungen Prostituierte gefügig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, ob er wusste, dass er die Geschädigte durch das Würgen in eine lebensgefährliche Situation bringt. Der Angeklagte muss als normal-kräftiger Mann bezeichnet werden (vgl. die Aufnahmen im Anhang zu Urk. 1/9, Bilder 15-20, 22-24, 31, 33, 34, 39-46, 52). Er ist ca. 171 cm gross und etwa
65 Kg schwer (vgl. Urk. 35/13 S. 20). In der Einvernahme vom 9. Februar 2009 sagte er aus, wenn er das hätte machen wollen [Würgen], dann hätte er es auch getan. Er „könnte Tiere erwürgen und ein Mensch wäre noch viel einfacher. Machen sie bei mir bitte einen Test, bei dem meine Kräfte festgestellt werden können.“ (Urk. 2/18 S. 9). Ähnlich argumentierte er beim Gutachter: Er wolle sagen, dass niemand die Kraft hätte, ihn daran zu hindern, wenn er O._____ [die Geschädigte O._____] hätte erwürgen oder ersticken wollen. Er habe sie aber nicht erwürgen wollen (Urk. 35/13 S. 17). Gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ sagte der Angeklagte während des Würgens: „Ich reisse dir die Kehle heraus, ich reisse dir die Kehle heraus.“ Sie denke, der Angeklagte habe von ihr abgelassen, weil ein anderes Mädchen auf ihn eingeredet habe (Urk. 8/8 S. 12). Aus all dem kann zwanglos abgeleitet werden, dass der Angeklagte sehr wohl weiss, -- 110 of 174 -wie gefährlich ein Würgen ist und dass damit ein Mensch zu Tode gebracht werden kann. Wenn er mit diesem Wissen und dem geäusserten Willen, ihr die Kehle herauszureissen, die Geschädigte O._____ dermassen stark und lang würgte, dass die vorstehend beschriebenen Symptome eintraten, ist nur noch der Schluss zulässig, dass er damit die Geschädigte bewusst in eine lebensbedrohliche Situation bringen wollte. Damit ist auch die subjektive Seite der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt und der Angeklagte ist dementsprechend schuldig zu sprechen.
4.7. Körperverletzung (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 3. Untertitel)
4.7.1. Bleichmittel, Stich mit Brotmesser, Nähen der Wunde Dass das Bleichmittel zu einer gravierenden Verätzung der Scheide der Geschädigten und damit zu einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geführt hätte, braucht nicht näher erläutert zu werden. Da es dazu wegen des Zurückweichens der Geschädigten nicht kam, ist der Angeklagte – da er damals in einer Lebensgemeinschaft mit der Geschädigten lebte – der versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein Strafantrag wegen fahrlässiger Köperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Verletzung mit dem Brotmesser liegt nicht vor (vgl. Urk. 1/8). Aus der entsprechenden polizeilichen Einvernahme ergibt sich nicht, dass die Geschädigte wegen des Schnittes mit dem Brotmesser Bestrafung des Angeklagten verlangt hätte (vgl. Urk. 8/2). Eine schwere Schädigung im Sinne von Abs. 2 der genannten Bestimmung ist nicht ersichtlich. Es hat daher in diesem Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen. Beim Nähen der Wunde ist der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung der Verletzten anzunehmen, was ebenfalls zu einem Freispruch führt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass das Nähen der Wunde gegen den Willen der Geschädigten erfolgt wäre. Nebenbei sei noch erwähnt, dass es auch an einem Vorsatz des Angeklagten fehlen würde. Das Tun des Angeklagten war klarerweise nicht auf -- 111 of 174 -eine (weitere) Verletzung gerichtet, sondern auf die Wundversorgung. Dass er dabei eine Infektion der Wunde und damit eine weitere Verletzung der Geschädigten in Kauf genommen hätte, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird (Urk. 36A S. 9), kann unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden. Damit resultiert auch hier ein Freispruch.
4.7.2. Schläge (10./11. Mai 2008) Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 129 S. 52, § 161 GVG/ZH). Weitere Bemerkungen erübrigen sich, der Angeklagte ist folglich der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen.
4.7.3. Stich in Oberschenkel (4. Juni 2008) Nachdem der Angeklagte mit einem Messer, mithin mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes, zugestochen hat, ist die rechtliche Würdigung des Stichs als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 5 StGB zutreffend (Urk. 129 S. 61, § 161 GVG/ZH). Der Verteidigung (vgl. Urk. 178 S. 11) ist entgegenzuhalten, dass klarerweise von einem Eventualvorsatz auszugehen ist. Wer wie der Angeklagte vor einem anderen Menschen in dessen unmittelbarer Nähe mit einem Messer herumfuchtelt, muss mit unüberlegten Reaktionen des Opfers rechnen, dies umso eher, als die Geschädigte O._____ Angst vor ihm hatte und der Angeklagte wissen musste, dass sie nicht einfach stillhalten wird. Die Geschädigte O._____ sagte zunächst aus, dass der Angeklagte sie mit dem Messer bedroht habe, er habe ihr Angst machen wollen, worauf sie erschrocken sei (Urk. 8/1 S. 2 ff.). Als Zeugin sagte sie dann aus, ihrer Meinung nach habe der Angeklagte absichtlich zugestochen. Es sei der Angeklagte gewesen, der gesagt habe, sie habe sich an dem Messer gestochen, er habe das nicht absichtlich gemacht (Urk. 8/6 S. 25). Es ist somit zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen.
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4.7.4. Regelmässige Schläge und Tritte Als Tätlichkeiten sind Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK StGB II-Roth/Keshelava, Art. 126 N 5). Die diversen Hämatome, blaue Flecken am ganzen Körper und mindestens einmal ein blaues Auge können nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.
1 StGB qualifiziert werden, ist doch über das Ausmass der Hämatome und blauen Flecken und die von der Geschädigten erlittenen Schmerzen – gemäss Anklageschrift – nichts bekannt. Dass damit mehr als ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität der Geschädigten verbunden war, wird in der Anklageschrift nicht behauptet. Demgemäss ist der Angeklagte der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen.
4.8. Drohung (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 2. Untertitel, Vorfall Fenster) Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden (Urk. 129 S. 33, § 161 GVG/ZH). Der Angeklagte ist folglich der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. Wenn der Verteidiger moniert, es fehle am Androhen ernstlicher Nachteile (Urk. 178 S. 6), ist beizufügen, dass – selbst wenn eine verbale Drohung nicht nachgewiesen wäre – bei der gegebenen Situation das gegen-dasBalkongeländer-drücken selbstredend als konkludente Androhung ernsthafter Nachteile verstanden werden musste (vgl. dazu BSK StGB II-Delnon/Rüdi,
2. Aufl., N 14a zu Art. 180).
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4.9. Nötigung (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 2. Untertitel)
4.9.1. Vorfall Rasur Die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtliche Würdigung sind zutreffend (Urk. 129 S. 29, § 161 GVG/ZH). Entgegen der Argumentation des Verteidigers des Angeklagten (Urk. 178 S. 5 f.) war die Geschädigte O._____ mit der „Rasur“ nicht einverstanden. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädigten war die „Rasur“ eine Bestrafungsaktion, weil sie zugegeben habe, einmal ohne Gummi mit einem Freier verkehrt zu haben (Urk. 8/2 S. 3, Urk. 8/6 S. 17). Er habe ihr das Haar gegen ihren Willen geschnitten (Urk. 8/6 S. 19). Der Angeklagte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
4.9.2. Vorfall nackt an Fenster und Türe Zur zutreffenden rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 129 S. 33, § 161 GVG/ZH) ist lediglich zu ergänzen, dass es sich gemäss angeklagtem und nachgewiesenem Sachverhalt um zwei unterschiedliche Vorfälle handelt, was auch die Verteidigung richtig erkannt hat (Urk. 178 S. 7). Der Angeklagte ist deshalb der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
4.9.3. Vorfall Kokain / Feuerzeuggas Es kann wiederum auf die durch die Vorinstanz richtig vorgenommene rechtliche Würdigung verwiesen werden (Urk. 129 S. 36 f., § 161 GVG/ZH), die keiner Ergänzung bedarf. Nachdem indessen von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen ist, hat sich der Angeklagte beim vorliegenden Sachverhalt nur einer (und nicht der mehrfachen) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. Es wurde bereits unter dem Titel Sachverhalt darauf hingewiesen, dass der Angeklagte bei der Geschädigten O._____ offenkundig keine Bewusstlosigkeit bewirken wollte, so dass die vom Verteidiger zitierte Literatur (vgl. Urk. 178 S. 8; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 2. Aufl. Art. 180 N 42) hier nicht weiterhilft. Abgesehen davon könnte höchstens strittig sein, ob “eine Betäubung mit narkotisierenden Mitteln“ unter das Tatmittel der Gewalt oder jenes der anderen Beschränkung -- 114 of 174 -der Handlungsfreiheit zu subsumieren wäre (vgl. die vom Verteidiger zitierte Literaturstelle), eine Nötigung wäre in beiden Fällen gegeben.
4.9.4. Vorfall Abwaschmittel Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 129 S. 39, § 161 GVG/ZH), ist der Angeklagte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
4.10. Widerhandlung gegen das BetmG (Anklageziffer I, 2. Untertitel) Das Abgeben einer Portion Kokain an die Geschädigte O._____ ist (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz: Urk. 129 S. 36) unter Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG zu subsumieren und der Angeklagte ist im Sinne der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen.
4.11. Tätlichkeiten (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 3. Untertitel; Vorfall Handtuch aufs Gesicht) Es kann wiederum auf die richtige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 43, § 161 GVG/ZH); der Angeklagte ist der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen (Handtuch, Schlag auf das Ohr). Wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, die Einwirkungsintensität sei dermassen gross gewesen, dass der Übergriff mit dem Handtuch nicht als Tätlichkeit angesehen werden könne (Urk. 169 S. 51), so ist daran zu erinnern, dass die „Einwirkungsintensität“ in der Anklageschrift nicht näher umschrieben wurde, es wird dort lediglich ausgeführt, dass der Angeklagte der Geschädigten O._____ das Handtuch auf das Gesicht gedrückt habe und dass sich die Geschädigte mittels heftiger Gegenwehr habe befreien können (Urk. 36A S. 8) – worauf sich die Gegenwehr bezog (gegen das Festhalten mit den Knien oder gegen das Handtuch auf dem Gesicht) geht aus der Anklage nicht hervor.
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4.12. Konkurrenz In Erwägung zu ziehen ist abschliessend, ob die gegen die Geschädigte O._____ angewandte körperliche Gewalt (Tätlichkeiten, Körperverletzungen, sexuelle Nötigungen) oder die psychische Gewalt (Drohung, Nötigungen) Mittel zum Zweck, nämlich der Förderung der Prostitution waren und daher unter diese Norm zu subsumieren sind. Im vorliegenden Fall ist das zu verneinen. Es ging dem Angeklagten nicht alleine darum, die Geschädigte O._____ mit den erwähnten Mitteln dazu zu bringen, dass sie als Prostituierte arbeitet und ihm den gesamten Erlös abliefert, sondern die Gewalttaten hatten einen Selbstzweck: Der Angeklagte wollte die Geschädigte aus reinem Eigennutz als eigenes Sexobjekt missbrauchen und an ihr seinen Sadismus ausleben, denn es fällt auf, dass sich die erwähnten Straftaten nur gegen die Geschädigte O._____ richteten und er die anderen Prostituierten vor solcher Gewalt verschonte. Auf die Konkurrenz beziehungsweise die Abgrenzung zum Tatbestand des Menschenhandels wurde bereits hingewiesen (vorne Ziff. 4.2.1).
4.13. Zusammenfassung
4.13.1. Der Angeklagte hat sich demnach schuldig gemacht: - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____, - des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, nämlich: - des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ bezüglich „Rückführung“, - des zweifachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten N._____, -- 116 of 174 -- des zweifachen Menschenhandels sowie des zweifachen Versuchs hiezu im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Geschädigten C._____, - des versuchten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in Verbindung Abs. 2 (auch Alter) sowie mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten P._____, - des zweifachen Versuchs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (auch Alter) und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von zwei unbekannten Frauen; - des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____, - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____ (Vorfälle betreffend Wurst, Vibrator, Zigarrenhülle, WC-Stöpsel, Eindringen in Anus) sowie des mehrfachen Versuchs hiezu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfälle betreffend Besenstiel, Banane), - der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____, - der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der O._____ (Würgen), - der mehrfachen, teils versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB und teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____, nämlich: - versuchte Körperverletzung betreffend Bleichmittel, - Körperverletzung betreffend Schläge vom 10./11. Mai 2008, - Körperverletzung betreffend Stich in Oberschenkel, -- 117 of 174 -- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____ (aus dem Fenster halten), - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____, nämlich: - Vorfall Haar-Rasur (Anklage S. 6/7), - Vorfälle nackt an Fenster und Türe stehen (Anklage S. 7), - Vorfall unter Zwang Kokain zu konsumieren (Anklage S. 8), - Vorfall Abwaschmittel (Anklage S. 8), - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG, - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der O._____, nämlich: - regelmässige Tritte und Schläge, - Handtuch auf Gesicht, - Schlag aufs Ohr.
4.13.2. Freizusprechen ist er hingegen von den Vorwürfen - des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB nämlich: - des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten O._____, - des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten F._____, - des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ bezüglich des "Hin und Her" zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten D._____ sowie dem versuchten "Verkauf" an G1._____, - des versuchten Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten E._____, -- 118 of 174 -- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten E._____, - der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____, nämlich: - Vorfall Stich mit Brotmesser (Anklage S. 9) - Vorfall Nähen der Wunde (Anklage S. 9).
5. Sanktion
5.1. Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe (bis 20 Jahre) nicht unter drei Jahren vorsieht. Gemäss Art. 182 Abs. 3 StGB (gewerbsmässiger Menschenhandel) ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen. Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von drei bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB; Art. 40 StGB), womit eine Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) zu verbinden ist. Zu erwähnen ist ferner, dass auch hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe und für die Tätlichkeiten und die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse (bis zu Fr. 10'000.--, Art. 106 Abs. 1 StGB) auszufällen ist. Nachdem das ordentliche Höchstmass der Freiheitsstrafe beim Tatbestand der qualifizierten Vergewaltigung bereits erreicht ist (Art. 40 StGB), können sich die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht mehr auf den Strafrahmen auswirken. Diese Umstände wirken sich jedoch innerhalb des Strafrahmens straferhöhend aus.
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Bezüglich der versuchten Delikte ist anzumerken, dass die zunächst wegen der anderen Delikte zu ermittelnde hypothetische Freiheitsstrafe wegen der Versuche angemessen zu erhöhen sein wird, dass aber der genannte untere Strafrahmen durch den Strafmilderungsgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht tangiert wird. Der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB ist nicht gegeben, es kann auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen dazu im Gutachten verwiesen werden (Urk. 35/13 S. 78 ff.): "Eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit zu den inkriminierten Tatzeitpunkten kann ausgeschlossen werden. Dass der Expl. vermindert in der Lage gewesen wäre, das Verbotene seines Handelns zu erkennen, lässt sich nicht nachweisen. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass der Expl. in Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels oder in Bezug auf die Körperverletzungen tatzeitaktuell unter einer krankhaften psychischen Störung (unter Einschluss substanzinduzierter Störungen) gelitten hätte, die - unter Berücksichtigung der Entscheidungsmöglichkeiten durchschnittlicher vergleichbarer Täter - seine Steuerungsfähigkeit vermindert hätte." (a.a.O. S. 85). Was für die hier erwähnten Delikte gilt, hat selbstredend für alle dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen Gültigkeit.
5.2. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien in ihrem Entscheid dargelegt, es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 129 S.
171 ff., § 161 GVG/ZH). Ergänzend sei einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2,6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen).
5.3. Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Vergewaltigung) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der eigentlichen Vergewaltigung Vorbereitungshandlungen vorausgingen, indem der Angeklagte die Geschädigte O._____ zwang, sich Paprikas oder Paprikakerne in die Vagina einzuführen, wovon er auch nicht abliess, als die Geschädigte weinte und Schmerzen hatte. Nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr durfte die Geschädigte die Paprikas resp.
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die Paprikakerne nicht entfernen, so dass sie weitere Schmerzen erlitt. Selbst unter Berücksichtigung, dass sich der Angeklagte der qualifizierten Vergewaltigung schuldig gemacht hat, wobei gerade die Verwendung dieser die Schleimhaut ätzenden Paprikas resp. Paprikakerne zur Qualifikation führen, muss die Tatschwere angesichts der ganzen Zeitdauer als erheblich qualifiziert werden. Der eigentlichen Vergewaltigung ging eine lange Zeit von Pein und Schmerzen voraus und eine gleichermassen belastende Zeit folgte der Vergewaltigung (die damit verbundene sexuelle Nötigung wird nachfolgend zu würdigen sein). Subjektiv zur Last zu legen ist dem Angeklagten, dass er im Rahmen einer Bestrafungsaktion handelte, es ging ihm um eine Erniedrigung der Geschädigten. Er handelte menschenverachtend, roh, völlig rücksichts- und gefühllos. Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Vergewaltigung und aller damit verbundenen Grausamkeiten mit direktem Vorsatz. Eine verminderte Schuldfähigkeit kann ihm nicht attestiert werden (vgl. Urk. 35/13 S. 85 f.). Mit der Vorinstanz ist angesichts des weiten Strafrahmens jedoch anzunehmen, dass die Tatschwere eher am unteren Rand einer qualifizierten Vergewaltigung liegt – angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 ½ bis
5 Jahren.
5.4. Weitere Delikte
5.4.1. Gewerbsmässiger Menschenhandel Vom Menschenhandel des Angeklagten betroffen waren insgesamt sechs Frauen, teilweise auch mehrfach. Teilweise lagen lediglich Versuche vor. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich der Angeklagte keine übermässige physische oder psychische Gewalt zu Schulden kommen liess. Allerdings versuchte er, jede sich bietende Gelegenheit auszunützen, um für „Nachschub“ zu sorgen. In subjektiver Hinsicht wirkt sich aus, dass der Angeklagte skrupellos, nur auf eigenen Vorteil bedacht, handelte. Rein finanzielle Interessen und Machthunger verbunden mit Sadismus und dem Nebenzweck, mit der Geschädigten O._____ ein Sexobjekt zur freien Verfügung zu haben, standen im Vordergrund. Wiederum -- 121 of 174 -handelte der Angeklagte mit direktem Vorsatz; eine verminderte Schuldfähigkeit steht nicht zur Diskussion. Für sich alleine betrachtet wäre auf Grund der Tatschwere für den qualifizierten Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von rund 4 ½ bis 5 Jahren anzuordnen. Die kumulative Geldstrafe hat sich im Grundsatz nach dem Strafmass der Freiheitsstrafe zu richten, da sich auch die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden richtet (Art. 34 Abs. 1 StGB). Führt die objektive und subjektive Tatschwere zu einer Einsatzstrafe, die am unteren Strafrahmen liegt, kann die Geldstrafe – zumindest in der Regel – nicht am oberen Strafrahmen von 360 Tagessätzen liegen. Und liegt die schuldangemessene Freiheitsstrafe am oberen Rand des Strafrahmens, kann die Geldstrafe nicht gegen den unteren Rand von einem Tagessatz tendieren. Vorliegend erscheint die von der Vorinstanz auf 60 Tagessätze angesetzte Geldstrafe (Urk. 129 S. 176) insbesondere angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagten der Handel resp. versuchter Handel mit sechs Frauen vorzuwerfen ist, als zu wohlwollend. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
5.4.2. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch Aus objektiver Sicht hat der Angeklagte mit einer äusserst brutalen Methode versucht, die (vermutete) Schwangerschaft der Geschädigten O._____ zu beenden. Er versetzte ihr über eine längere Zeitspanne hinweg zahlreiche Schläge und Tritte gegen den Bauch. Ob tatsächlich eine Schwangerschaft bestand, ist nicht nachgewiesen, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte ernsthaft annahm, O._____ könne schwanger sein. Sein ständiges Nachfragen deutet in diese Richtung. Dass es letztlich bei einem (untauglichen) Versuch blieb, ist nicht dem Angeklagten zu verdanken, er hat nach seiner Vorstellung das Nötige unternommen, die Schwangerschaft abzubrechen. Immerhin mindert der mangelnde Nachweis der Schwangerschaft die objektive Tatschwere etwas. Auf der subjektiven Seite war das Handeln des Angeklagten geprägt von blankem Egoismus, wollte er doch die Geschädigte weiterhin auf den Strich schicken und -- 122 of 174 -von ihr finanziell profitieren können. Der Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz, eine verminderte Schuldfähigkeit liegt nicht vor. Müsste diese Tat für sich alleine beurteilt werden, würde unter den gegebenen Umständen eine Freiheitsstrafe von rund zwei Jahren resultieren.
5.4.3. Mehrfache sexuelle Nötigung Auszugehen ist von zahlreichen Handlungen, die der Angeklagte gegenüber ein und derselben Person verübte. Die Handlungen sind objektiv betrachtet gravierend, sie griffen tief in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten O._____ ein. Auf der subjektiven Seite ist von einem grausamen, brutalen, sadistischen, erniedrigenden und letztlich menschenverachtenden Tun des Angeklagten auszugehen. Dies zeigt sich insbesondere beim Zwang bezüglich dem Einführen von Paprikas resp. Paprikakernen in die Scheide. In allen Fällen handelte er direktvorsätzlich, eine Verminderung der Schuldfähigkeit lag nicht vor. Geringfügig entlastend wirkt sich aus, dass es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Wären diese Fälle selbständig zu beurteilen, würde dies zu einer Freiheitsstrafe im Bereiche von ca. 3 Jahren führen.
5.4.4. Mehrfache Förderung der Prostitution Der Angeklagte hat von insgesamt fünf Frauen ausbeuterisch profitiert, dies in Zeitspannen von wenigen Tagen bis zu ca. vier Monaten. Andere finanzielle Mittel hatte der Angeklagte nicht. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz waren dem Angeklagten das Wohl und die Gesundheit der Frauen gleichgültig, es ging ihm lediglich darum, dass sie möglichst viel verdienten und er selbst davon finanziell profitieren konnte. Dies erzwang er durch Drohungen und teilweise durch Anwendung von Gewalt (Urk. 129 S. 176, § 161 GVG/ZH). Es liegt direkter Vorsatz vor, eine verminderte Schuldfähigkeit kommt nicht in Betracht. Für sich alleine betrachtet müssten diese Delikte mit einer Freiheitsstrafe von etwa 3 ½ bis 4 Jahren sanktioniert werden.
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5.4.5. Gefährdung des Lebens In objektiver Hinsicht schuf der Angeklagte eine hohe Lebensgefahr für die Geschädigte O._____, anhand der Symptome muss von einer naheliegenden Verwirklichung der Gefahr ausgegangen werden. Der Angeklagte war der Geschädigten körperlich klar überlegen und auf der anderen Seite bestand eine psychische Abhängigkeit, die von ihm aus nichtigem Anlass ausgenützt wurde. Sein Ziel kann nur in einer brutalen Durchsetzung einer Unterwerfung erblickt werden. Angesichts der bis anhin vorgefallenen Gewalttaten gegenüber der Geschädigten O._____ kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte sehr genau wusste, dass er die Geschädigte durch das massive Würgen in akute Lebensgefahr brachte und dass er dies auch wollte. Unabhängig von den anderen Delikten beurteilt, würde eine Freiheitsstrafe von 1 ½ bis 2 Jahren resultieren.
5.4.6. Mehrfache Körperverletzung sowie Versuch hiezu Der Angeklagte fügte der Geschädigten O._____ mehrere Verletzungen zu, wobei jede für sich alleine betrachtet – im Rahmen einer einfachen Körperverletzung – aber noch nicht als gravierend qualifiziert werden muss. Allerdings waren die Köperverletzungen meist sehr schmerzhaft und führten teilweise (Stich in den Oberschenkel) zu bleibenden Narben. Exemplarisch zeigen sich hier wiederum der Sadismus und die Brutalität des Angeklagten, der sich auch nicht durch Mitbewohnerinnen von seinem Tun abhalten liess. In allen Fällen handelte der Angeklagte mit Eventualvorsatz, so dass die objektive Tatschwere etwas vermindert wird. Dass der Angeklagte in einem Fall selber „Hilfe“ leisten und die Narbe selber zunähen wollte, kann ihn angesichts seines Vorgehens nicht entlasten: Er fügte der Geschädigten weitere Schmerzen zu und verhinderte (zunächst) eine ärztliche Versorgung der Wunde. Dass es in einem Fall bei einem Versuch blieb (Bleichmittel), entlastet den Angeklagten geringfügig. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist nicht gegeben.
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Insgesamt müsste für die Körperverletzungen und die versuchte Körperverletzung eine Strafe von rund einem Jahr ausgefällt werden.
5.4.7. Drohung Objektiv betrachtet liegt die Handlung des Angeklagten nahe beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens. Er versetzte die Geschädigte O._____ in akute Todesangst. Dabei handelte er aus nichtigem Anlass und wiederum mit einer beispiellosen Rücksichtslosigkeit gegenüber der Geschädigten. Anzunehmen ist zumindest Eventualvorsatz, eine verminderte Schuldfähigkeit ist zu verneinen. Sanktioniert werden müsste dieses Delikt mit einer Strafe von rund einem halben Jahr.
5.4.8. Mehrfache Nötigung In vier Fällen stand wiederum die Geschädigte O._____ im Fokus. Teilweise waren die Handlungen potentiell gesundheitsschädigend (Kokain, Abwaschmittel), entwürdigend und erniedrigend (Rasur, nackt ausgestellt werden). Erneut zeigen sich der Sadismus und die Menschenverachtung des Angeklagten. Er nützte seine Machtstellung rücksichtslos aus, um seinen eigenen, abartigen Trieben zu frönen. Es lieg in allen Fällen zumindest Eventualvorsatz, jedoch keine Verminderung in der Schuldfähigkeit vor. Für diese Delikte wäre eine Freiheitsstrafe von rund einem Jahr angemessen.
5.4.9. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Verschuldensmässig fällt die Abgabe von Kokain an die Geschädigte O._____ kaum in Betracht. Es ist nachfolgend von einer sehr geringen Erhöhung der Strafe auszugehen.
5.4.10. Mehrfache Tätlichkeiten Dem Angeklagten sind unzählige Tätlichkeiten anzulasten. Teilweise sind die Handlungen und die dadurch bewirkten Beeinträchtigungen nahe bei der Körper-
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verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzusiedeln. Der Angeklagte handelte egoistisch und rücksichtslos. In allen Fällen ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist auszuschliessen. Für sich alleine wären die Tätlichkeiten mit einer nicht unbeträchtlichen Busse zu belegen. Die Vorinstanz hat es allerdings unterlassen, die Tätlichkeiten bei der Bemessung der Busse einzubeziehen, sondern hat diese Delikte – obwohl Übertretungen (Art. 126 StGB) – zur Freiheitsstrafe aspiriert (recte: asperiert; vgl. Urk. 129 S. 175), was unzulässig ist.
5.4.11. Mehrfache Widerhandlung gegen das AuG Im gesamten Rahmen handelt es sich um untergeordnete Delikte. Immerhin ist von Aufenthaltsdauern von bis zu vier Monaten und von mehreren Prostituierten auszugehen, welche der Angeklagte für sich arbeiten liess. Die subjektive Tatschwere ist nicht allzu hoch zu veranschlagen. Es liegt zumindest eventualvorsätzliches Handeln vor, verminderte Schuldfähigkeit ist auch hier zu verneinen. Damit ist die hypothetische Einsatz(Geld-)strafe angemessen zu erhöhen.
5.4.12. Mehrfache Übertretung des BetmG Die Vorinstanz hat für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von Fr. 200.- ausgefällt (Urk. 129 S. 177, S. 190). Eine Strafzumessung ist an diesem Ort nicht mehr vorzunehmen, da die Busse bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vorne Ziff. 2.2.7). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Teil einer Gesamtbusse ist (vgl. nachfolgend Ziff. 5.5).
5.5. Hypothetische Strafe für alle Delikte Ausgehend von der hypothetischen Strafe für das schwerste Delikt sind die weiteren Delikte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu veranschlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die meisten Delikte gegen die Geschädigte O._____ richteten, so dass bei der Tatschwere eine Gesamtschau nötig ist. In -- 126 of 174 -Abwägung der einzelnen Delikte und der dazugehörigen Tatschwere erscheint eine Erhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe von rund 4 ½ bis 5 Jahren auf ein Mass im Bereiche von 12 bis 13 Jahren angemessen. Bei der Geldstrafe ist die hypothetische Strafe von 90 Tagessätzen (für den Menschenhandel) aufgrund der Widerhandlungen gegen das AuG angemessen auf 150 Tagesätze zu erhöhen. Die Busse für die Tätlichkeiten ist angesichts der Häufigkeit und der Intensität der Taten des Angeklagten sowie in Berücksichtigung seiner Verhältnisse (Art. 106 Abs. 3 StGB) auf Fr. 500.- anzusetzen.
5.6. Täterkomponenten
5.6.1. Persönliche Verhältnisse Der Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten (Urk. 35/13 S. 44 ff.) und dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 129 S. 177 f.) – auf Letzteren kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). An der Berufungsverhandlung (Urk. 168A S. 2 – 11) bestätigte der Angeklagte, dass er bislang in H._____ rund elf Jahre im Gefängnis verbracht habe. Letztmals sei er im April 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Zur Begutachtung führte er aus, er habe beim Gutachter nicht das gesagt, was er sei. Ein Gefängniskollege habe ihm gesagt, wie er sich äussern solle. Er habe beim Gutachter gelogen. Zum Beispiel habe er gesagt, dass er seit 13 Jahren Drogen nehme, was aber nicht stimme. Bevor er in die Schweiz gekommen sei, habe er keine Drogen genommen, er sei nur etwa zwei Monate abhängig gewesen. Auf eine Therapie angesprochen meinte er, er habe in H._____ Gesprächstherapien gehabt. Eine solche würde ihm helfen, die Vergangenheit zu überdenken. Er glaube, jede Therapie führe zu einem Ergebnis, wenn man das wirklich wolle. Er habe in H._____ Klaustrophobie gehabt und einmal einen Suizidversuch gemacht. Die Therapie habe ihm geholfen.
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Im vorzeitigen Strafvollzug verdiene er je nach Arbeit Fr. 260.- bis Fr. 400.- pro Monat. Davon gebe er für eigene Bedürfnisse pro Monat Fr. 80.- bis Fr. 100.- aus, den Rest schicke er seiner Ehefrau. Er habe sich - obwohl geschieden – wieder mit ihr ausgesöhnt. Nach einer Haftentlassung werde er wieder mit ihr zusammenziehen. In H._____ erwarte ihn allerdings noch eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Gewalt und Drohung sowie Hehlerei. Entgegen der Vorinstanz ist der Umstand, dass der Angeklagte den … [Bevölkerugsgruppe] angehört, nicht strafmindernd zu gewichten (a.a.O. S. 178), es gibt keinen Strafminderungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. Nicht nachvollziehbar ist die von der Vorinstanz geäusserte Meinung, es sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits in frühen Jahren sein Leben im Gefängnis verbracht habe (a.a.O.); wenn schon ist der Umstand, dass der Angeklagte sich trotz mehrerer Strafverbüssungen immer noch delinquent verhält, massiv straferhöhend zu veranschlagen (vgl. Ziff. 5.6.2). Von einer strafzumessungsrelevanten schwierigen Jugend kann nicht gesprochen werden. Er wuchs in Verhältnissen auf wie tausende andere Jugendliche in H._____ auch. Er konnte während 8 Jahren die Schule besuchen. Danach hatte er verschiedene Arbeitsstellen. Wenn er mit 17 Jahren in eine Schlägerei „geriet“ (Gutachten: „Irgendjemand habe mit seinem Cousin eine Schlägerei angefangen, und er habe diesen Widersacher verhauen. Das Problem sei gewesen, dass er, der Expl., nicht verletzt gewesen sei, sondern die 17 Widersacher, die er verprügelt habe.“; Urk. 35/13 S. 46) und deswegen ins Gefängnis kam, ist dies nicht einfach auf die schwierigen Umstände zurückzuführen. Dass der Angeklagte lange Jahre im Gefängnis verbringen musste, kann wohl kaum als schwierige Jugend taxiert werden (vgl. dazu Gutachten Urk. 35/13 S. 46). Aus dem Lebenslauf des Angeklagten ergibt sich (abgesehen von der Delinquenz und den erwirkten Strafen) ansonsten nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre.
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5.6.2. Vorstrafen In den Jahren 1985 bis 2004 erwirkte der Angeklagte in H._____ insgesamt sieben Vorstrafen (Urk. 35/5 S. 2 f.). Nur zwei davon können dem Angeklagten nach dem aktuell noch geltenden Willen des Gesetzgebers heute noch entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Er wurde am 2. Oktober 1998 wegen Vergewaltigung, Kuppelei, sexuellem Missbrauch von Kindern (nicht Zuhälterei, vgl. Urk. 129 S. 178) und Körperverletzung zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Aus dem Vollzug entlassen wurde er am 18. März 2003. Die achte Vorstrafe datiert vom 6. November 1998. Er wurde wegen mehrfacher (oder fortgesetzter) Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Entlassen aus dem Vollzug, der offenbar an den vorhergehenden Vollzug der 8-jährigen Strafe anschloss, wurde er am 18. März 2005. Nach der Entlassung begann er sich im Zigarettenschmuggel zu betätigen. Im Jahre 2008 kam er dann in die Schweiz (Urk. 35/13 S. 48 f.). Es ist offenkundig, dass der Angeklagte nach der Entlassung aus dem Vollzug nicht bestrebt war, ein straffreies Leben zu führen. Die beiden einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass er sich durch den Vollzug von Strafen nicht im Geringsten beeindrucken liess, sind erheblich straferhöhend zu würdigen. Gemäss seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung wurde er im April 2007 in H._____ aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 168A S. 4 f.). Auch diese Untersuchungshaft konnte beim Angeklagten keine Änderung des delinquenten Verhaltens bewirken. Diese offenkundige Unverbesserlichkeit ist erheblich straferhöhend zu veranschlagen.
5.6.3. Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass beim Angeklagten Reue und Einsicht nicht erkennbar sind (Urk. 129 S. 178 f., § 161 GVG/ZH). Die erst im Schlusswort der Berufungsverhandlung gezeigte Reue (Prot. II S. 36) – mag sie auch taktisch motiviert sein – kann geringfügig reduzierend angerechnet werden. Die minimen Geständnisse im vorliegenden Strafverfahren können nur minim strafreduzierend berücksichtigt werden. Das Verhalten im hiesigen Strafvollzug hat weder positiven noch negativen Einfluss auf die Strafzumessung.
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5.6.4. Weitere Komponenten Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine besondere Strafempfindlichkeit oder andere Umstände im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ersichtlich sind (Urk. 129 S. 179, § 161 GVG/ZH). Der Vollständigkeit halber – und im Quervergleich zum Urteil i.S. D._____ (SB110514) – sei festgehalten, dass vorliegend eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots anzunehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz gleichzeitig über fünf Anklagen zu befinden und dementsprechend fünf begründete Entscheide zu fällen und zu begründen hatte (vgl. Prot. I S. 8 ff.). Es handelte sich durchwegs um umfangreiche Verfahren mit entsprechend umfangreichen Akten und Urteilen (im vorliegenden Verfahren rund 194 Seiten). Wenn das Bundesgericht eine Zeitdauer (ebenfalls in einem umfangreichen Verfahren) von 16 Monaten für ein obergerichtliches Verfahren als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar erachtete (Entscheid 6B_711/2011 vom 32. Januar 2012, E. 2.4), kann die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht als unangemessen lang bezeichnet werden. Wird die gesamte Zeitdauer vom Beginn der Strafuntersuchung (Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juni 2008, Urk. 1/2) bis zum Versand des vorliegenden obergerichtlichen Entscheid betrachtet, muss diese Zeitdauer von rund viereinhalb Jahren insgesamt als etwas lange bezeichnet werden. Dass die Länge des Verfahrens wohl in erster Linie auf mangelnde Ressourcen auf allen Ebenen zurückzuführen ist, kann allerdings dem Angeklagten nicht angelastet werden. Die insgesamt leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher leicht strafreduzierend zu veranschlagen. Weiter wird von der Verteidigung eine Vorverurteilung durch die Medien geltend gemacht, welche entsprechend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Der Angeklagte sei in der Presse schlecht gemacht worden und auch am Verhandlungstag habe sich im „…“ [Zeitung] ein Bericht über den Angeklagten befunden und wieder sei er als schlechter Mensch hingestellt worden. Es sei durchaus negativ, wenn der Angeklagte in den Medien und vor dem Plädoyer der Verteidigung und der Urteilsberatung so in den Medien erwähnt werde (Prot. II. S. 29 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von -- 130 of 174 -Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa). Die Verteidigung hat nicht aufgezeigt, inwiefern die Presseberichte das Urteil der Vorinstanz beeinflusst haben sollen. Die allgemeine und pauschale Behauptung, das Gericht sei durch Medien in seiner Urteilsfindung beeinflusst worden, genügt für sich alleine nicht. Zu Recht wird auch nicht geltend gemacht, die Berichterstattung der Medien habe auch die Entscheidfindung des Berufungsgerichts beeinflusst. Selbst wenn also die Medienberichterstattung einen Einfluss auf das Urteil der Vorinstanz gehabt haben sollte, könnte dieser Strafreduktionsgrund für den heutigen Entscheid nicht mehr herangezogen werden, denn das Berufungsgericht kann im vorliegenden Fall die Strafzumessung mit voller Kognition überprüfen und die Strafe selbständig zumessen. Allerdings war das von den Medien gezeichnete Bild des Angeklagten doch in gewissem Masse geeignet, in der Öffentlichkeit ein Bild des Angeklagten zu zeichnen, das so nicht angeht und eine unzulässige Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Angeklagten (auch diesem stehen trotz seiner gravierenden Delikte Persönlichkeitsrechte zu) darstellt, was zu einer weiteren minimen Strafreduktion führen muss.
5.7. Strafe
5.7.1. Freiheitsstrafe Die hypothetische Einsatzstrafe (vorne Ziff. 5.5) ist auf Grund der Täterkomponenten erheblich zu erhöhen, überwiegen doch die erhöhenden die reduzierenden Faktoren deutlich. Die leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes und die nachteilige Medienberichterstattung sind nur leicht reduzierend zu veranschlagen. Andere Faktoren, welche sich auf die Strafe auswirken würden, sind nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint daher eine Strafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie den übrigen Faktoren angemessen.
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5.7.2. Geldstrafe, Tagessatzhöhe Die hypothetische Geldstrafe (auf Grund des Menschenhandels) von 90 Tagessätzen ist in Würdigung der vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen auf 180 Tagessätze zu erhöhen. Der Angeklagte war früher erwerbstätig und in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Gutachten, Urk. 35/13 S. 45 f.). Nachdem jedoch gemäss dem heutigen Urteil ungewiss ist, wann und in welchem Alter der Angeklagte wieder wird einer Arbeit nachgehen können, ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.- festzulegen (BGE 135 IV 180 E. 1.4).
5.7.3. Busse Die dem Angeklagten von der Vorinstanz auferlegte Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes von Fr. 200.- ist bereits rechtskräftig (vorne Ziff. 2.2.7). Für die Tätlichkeiten ist der Angeklagte wie erwähnt mit einer weiteren Busse von Fr. 500.- zu belegen. Damit der Angeklagte nicht schlechter fährt, als wenn die Übertretungen gleichzeitig beurteilt worden wären, ist die Busse in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB auf Fr. 400.- anzusetzen.
5.8. Haft Der Angeklagte befindet sich seit dem 5. Juni 2008, 16.00 Uhr, in Haft (Urk. 33/1). Am 1. Dezember 2010 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (Urk. 98, Urk. 104). Dem Angeklagten sind somit insgesamt 1’505 Tage Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie erstandener vorzeitiger Strafvollzug an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
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5.9. Vollzug
5.9.1. Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt in objektiver Hinsicht eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
5.9.2. Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbedingtem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe (unbedingt) zu vollziehen. Im anlässlich der Urteilseröffnung ausgehändigten Dispositiv (Urk. 181) wurde unterlassen, die Regelung des Vollzugs der Geldstrafe festzuhalten. Dies ist nun im schriftlich begründeten Entscheid nachzuholen und das Dispositiv entsprechend zu ergänzen.
5.9.3. Busse Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von weiteren vier Tagen (Art. 106 StGB).
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5.10. Verwahrung
5.10.1. Die Vorinstanz hat mit sehr kurzer Begründung eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 129 S. 180 f.). Es sei zwar richtig, dass sich das vorliegende Gutachten nicht explizit mit der Frage der Verwahrung auseinandersetze. Das Gutachten setze sich aber mit dem Kernpunkt der Wiederholungsgefahr auseinander und äussere sich auch zur Therapierbarkeit. Nur aus formellen Gründen ein neues Gutachten einzuholen sei schon aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt. „Nicht zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass vorliegend ohnehin Berufung gegen den vorliegenden Entscheid erklärt worden ist und das Obergericht erfahrungsgemäss jeweils ein neues Gutachten in Auftrag gibt“ (a.a.O.).
5.10.2. Der Verteidiger machte in seiner Beanstandungsschrift geltend, die Voraussetzungen würden entgegen den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht vorliegen (Urk. 122 S. 10). Weiter wurde an der Berufungsverhandlung ausgeführt, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legalprognose gehe der Gutachter gar nicht auf die im Gutachtensauftrag gestellte entscheidende Frage ein. Damit äussere sich das Gutachten zwar negativ zur Legalprognose des Angeklagten, nicht jedoch ob diese, wie Art. 64 Abs. 1 StGB verlange, aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale oder einer erheblichen schweren psychischen Störung bestehe. Weiter stehe das Gutachten bezüglich Therapierbarkeit im Widerspruch zu den erwähnten medizinischen Berichten der Jahre 2005 und 2006 aus H._____, welche dem Angeklagten Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit bescheinigten. Es seien aber auch so Gründe ersichtlich, die gegen eine Verwahrung des Angeklagten sprächen. Beim Angeklagten, der in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht haben werde und der zudem spätestens nach Verbüssung der Strafe ausgeschafft und für die Schweiz mit einer lebenslänglichen Einreisesperre belegt werde, bestehe keine Gefahr, dass er zurückkehre und ähnliche Straftaten begehe. Hinzu komme, dass er nach seiner Rückkehr nach H._____ eine weitere Freiheitsstrafe verbüssen werde. Ihn hier zu verwahren sei auch aus diesem Grund nicht notwendig und wäre andererseits äusserst kostspielig. Auch aus -- 134 of 174 -diesem Grund sei von der Anordnung einer Verwahrung des Angeklagten abzusehen (Urk. 178 S. 27 f.).
5.10.3. Demgegenüber stellte sich die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, das Gutachten lasse gar keine andere Möglichkeit offen, als die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Iit. a StGB (Urk. 169 S. 63).
5.10.4. Die Kritik der Verteidigung bezüglich Begründung der Verwahrung im erstinstanzlichen Entscheid ist berechtigt. Die Voraussetzungen der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB wurden, wenn überhaupt, nur rudimentär geprüft. Es ist offensichtlich, dass Art. 50 StGB verletzt wurde. Abgesehen davon entsteht angesichts des Satzes, „Nicht zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass vorliegend ohnehin Berufung gegen den vorliegenden Entscheid erklärt worden ist und das Obergericht erfahrungsgemäss jeweils ein neues Gutachten in Auftrag gibt“ der Eindruck, die Vorinstanz habe die Verwahrung erst retrospektiv, also nach Eingang der Berufung des Angeklagten begründet und nicht schon in der Urteilsberatung. Solches wäre unzulässig.
5.10.5. Vorab ist zu prüfen, ob das vorliegende Gutachten für die Anordnung einer Verwahrung genügend ist. Nach Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über (a) die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, (b) die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und (c) die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Die Sachverständigen haben sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahme zu äussern. Dazu gehören die Frage der Massnahmebedürftigkeit des Betroffenen, d.h. dessen körperlichen und geistigen Zustand, dessen Behandlungsfähigkeit und -bedürftigkeit sowie die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung. Der Sachverständige hat auch dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind.
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Wichtiger Inhalt ist schliesslich die Legalprognose. Die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten ist zu erläutern. Insbesondere die Frage der Verwahrungsbedürftigkeit bzw. Gefährlichkeit ist indessen keine solche rein medizinischer Natur, sondern vielmehr vom Gericht zu entscheiden (BSK StGB I-Heer, Art. 56 N 51, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es besteht grundsätzlich zwar keine Bindung des Gerichts an Feststellungen von Sachverständigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts darf davon aber nur abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies ist eingehend zu begründen. Sollte ein Entscheidungsträger zur Auffassung gelangen, die gutachterlichen Feststellungen würden den rechtlichen Anforderungen nicht genügen, ist ein weiteres Gutachten einzuholen (Heer a.a.O. N 74). Die Verwahrung ist ultimo ratio. Die Verwahrung ist gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, unzulässig, wenn eine Massnahme nach Artikel 59 StGB Erfolg verspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, durch die therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren (vgl. insoweit Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB) lasse sich die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Straftaten (der in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebenen Art) deutlich verringern. Somit reichen einerseits die bloss vage Möglichkeit einer Verminderung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4). Das Gutachten von med.pract. L1._____ und Dr.med L2._____ (J._____-Klinik K._____) vom 30. Juni 2009 gibt Auskunft über den psychopathologischen Befund (Urk. 35/13 S. 66 – 70), enthält eine diagnostische Beurteilung (S. 71 – 78), eine Beurteilung der Einsichts- und Willensfähigkeit (S. 78 – 85), eine Beurteilung der Legalprognose (S. 85 – 91) und eine Beurteilung der Massnahmeindikation (S. 91 – 93). Im Auftrag an die Gutachter war auf Art. 64 StGB hingewiesen und gefragt worden, ob die Gefahr erneuter solcher Straftaten auf Grund einer anhaltenden -- 136 of 174 -oder lang dauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere vorhanden sei, oder ob die Gefahr auf Grund von Persönlichkeitsmerkmalen der beschuldigten Person, der Tatumstände oder ihrer gesamten Lebensumstände bestehe (Urk. 35/6 S. 3). Diese Frage wurde von den Gutachtern unter dem Titel „Legalprognose“ (S. 85 – 91) beantwortet. Sodann wurde nach Massnahmen im Sinne von Art. 59 – 61 und 63 StGB und deren Durchführbarkeit gefragt (Urk. 35/6 S. 3). Darauf sind die Gutachter ebenfalls eingegangen (S. 91 – 93). Die Frage, ob eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB anzuordnen sei, wurde richtigerweise nicht gestellt. Denn diese Frage zu entscheiden ist – wie schon ausgeführt wurde - Sache des Gerichts und nicht Sache von Gutachtern. Das Gutachten erscheint nachvollziehbar und vollständig, es kann nicht erkannt werden, dass die gestellten Fragen nicht oder nicht genügend beantwortet wurden. Andere Mängel am Gutachten sind ebenso wenig vorhanden. Das Gutachten kann daher als Grundlage für die Beantwortung der sich nach Art. 59 – 61, 63 und
64 StGB stellenden Fragen dienen. Es äussert sich zu allen Themen, die nach Art. 56 Abs. 3 StGB Gegenstand der Begutachtung zu sein haben. Die Kritik der Verteidigung geht fehl. Dazu kann auf die Erwägungen unter Ziff. 2.3.5 verwiesen werden.
5.10.6. Die Eingangsvoraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB (Anlasstat) ist zweifellos gegeben. Der Angeklagte wird heute (u.a.) wegen qualifizierter Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens und anderer mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohten Taten (Menschenhandel, Förderung der Prostitution) verurteilt. Dadurch wurde die psychische Integrität zumindest der Geschädigten O._____ schwer beeinträchtigt. Dazu geben die Berichte über die Geschädigte genügend Aufschluss: Die Leiterin des … K._____, lic.phil. I M1._____ erwähnt eine starke Traumatisierung mit Symptomen der Übererregtheit, wie z.B. Schlafstörungen, massiven Angstzuständen etc. (Urk. 76/1). M2._____ von der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (…) berichtet von massiven Schlafstörungen und Alpträumen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in Zusammenhang mit den erlebten Grausamkeiten aufgetreten seien (Urk. 76/3). Ferner attestiert M3._____ vom Institut für …, wo die Geschädigte eine Psycho-- 137 of 174 -therapie besuchte, verschiedene psychosomatische Krankheiten wie Panikattacken, Schwindelanfälle, Schlaf- und Essstörungen etc. Die Ursachen seien in der Gewalt zu suchen, welche sie erlitten habe (Urk. 9/24).
5.10.7. Die Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten werden von den Gutachtern wie folgt umschrieben (Urk. 35/13 S. 73 – 79, mit Auslassungen): „Hingegen erfüllt der Expl. deutlich die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung. Nachweisbar ist eine schwerwiegende Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens des Expl., die sich in seinen Erlebens-, Verarbeitungs- und Reaktionsbereitschaften zeigt, seine mitmenschlichen Beziehungen betrifft und eine weitgehende Konstanz aufweist. Die Persönlichkeitsstörung umfasst tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigt, und ihr Beginn lässt sich (gestützt auf die Einlassungen des Expl.) bis in die frühe Jugend zurückverfolgen. Der Expl. erfüllt die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) in vollem Umfang. Während der Untersuchungen präsentierte er ein Unbeteiligtsein und eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer. Seine Einstellung gegenüber O._____ weicht seinen Darstellungen nach nicht von Einstellungen ab, die er anderen Menschen gegenüber hat. Insofern kann diese Beziehung als beispielhaft gelten: Obwohl er meint, O._____ gegenüber "so etwas ähnliches wie eine Liebesbeziehung" geführt zu haben, hat er sie entgegen der ursprünglichen Absprache, dass sie nur zwei Wochen für ihn auf den Strich gehen solle, weit über diesen Zeitraum hinaus dazu bewegt, für ihn anzuschaffen, und ein persönliches, emotional getragenes und etwa durch Sorge oder Zuneigung bestimmtes Verhältnis zu ihr wird nicht erkennbar. In der Untersuchung bezeichnete er sie retrospektiv als durchschnittlichen Menschen und durchschnittliche Nutte, die gerne Sado-Maso-Sex, auch mit vielen verschiedenen Männern gehabt habe. Seine sadistisch anmutenden und O._____ demütigenden Handlungen werden die Berechtigung der Tatvorwürfe hypothetisch angenommen von ihm entweder nicht eingestanden, mit Verweis auf Intoxikationen als nicht mehr erinnert bezeichnet oder als dem Vergnügen O._____s dienend bagatellisiert. Dass er O._____ habe demütigen und quälen wollen, wird von ihm verneint, -- 138 of 174 -und seine Motivation, ihr mehrfach eine Glatze geschnitten zu haben, begründet er mit einer entsprechenden Aufforderung...s. Ihn selbst treffe daran kaum eine Schuld. Tatsächlich aber stellen sich diese Handlungen als insofern sadistisch dar, als sie nicht nur der Demütigung O._____s dienten, sondern - folgt man den Angaben der Frau und ihrer Wiedergabe von Äusserungen des Expl. - auch seiner Selbstbestätigung, der Vergewisserung seiner Macht und dem Wunsch, das Gefühl dieser Macht zu erfahren. Während der Untersuchung zeigen sich eine sehr deutlich ausgeprägte geringe bis fehlende Frustrationstoleranz und eine sehr niedrige Schwelle für aggressives Verhalten. Eigenanamnestisch habe es auch ausserhalb der Gefängnisunterbringung keiner besonderen Gelegenheiten bedurft, bis aus aggressivem auch gewalttätiges Verhalten geworden sei. Dabei erscheint sein aggressives Verhalten nicht nur als Reaktion auf Provokationen, sondern wurde obendrein bewusst zur Durchsetzung seiner persönlichen, meist wirtschaftlichen Interessen eingesetzt. Der Expl. zeigt eine nur sehr geringe Fähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und kein Lernen aus Erfahrung, insbesondere aus Bestrafung. Von ihm berichtete Gefängnisunterbringungen in H._____ konnten den Expl. nicht zu einer rechtskonformen Lebensführung bewegen. Es entsteht der Eindruck, dass der kriminogene Lebensstil ganz in die Persönlichkeit des Expl. integriert ist und ihm ein positives Selbstgefühl ermöglicht, das Gefühl von Stärke, Macht, Erfolg und rigorosem Durchsetzungsvermögen. Der Expl. zeigt gleichzeitig eine ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen oder Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, weshalb er in Konflikt mit dem Gesetz geraten ist. So seien die Schweizer Gesetze schlecht, er fühle sich im Unrecht, alle anderen würden lügen, er habe seine Mädchen fair behandelt und keineswegs unter Druck gesetzt. Der Beweis, dass sie keine Angst vor ihm gehabt hätten, sei die Tatsache, dass sie weiterhin auf den Strich gingen. Dabei wirkt der Expl. allerdings nicht engagiert und um eine introspektive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten bemüht. Vielmehr stellt er die eigene Subjektivität als auch von Dritten anzuerkennende Haltung dar und wertet jeden, der ihn hier in Frage stellt, als ignorant oder ihm bösartig gesinnt ab. Auch wenn der Expl. für gewisse Lebensphasen, die er genauer einzugrenzen ausserstande zu sein angibt, einen ganz erheblichen Cannabiskonsum erklärt und er ebenfalls -- 139 of 174 -darstellt, dass er häufig Alkohol trinkt und vor allem in Kombination mit Kokain eine Flasche Whisky/die vertrage [wörtlich zitiert], so finden sich sowohl bezüglich Cannabis als auch bezüglich Alkohol die Kriterien, die für die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von diesen Substanzen zu fordern wären, nicht in vollem Umfang erfüllt. Zwar betont der Expl., dass er auch im Gefängnis Alkohol konsumieren wollte, wenn man ihm nur sagte, wie man ihn im Gefängnis herstellen könne, doch bezeichnet er damit nicht einen Drang oder den inneren Zwang, Alkohol zu konsumieren, sondern eher seine Haltung, auch während der Gefängnisunterbringung Regeln und Normen nicht einzuhalten. Dass der Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer psychischen oder somatischen Gesundheitsschädigung geführt hätte, so dass die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1 und ICD-10: F10.1) gestellt werden könnte, lässt sich nicht belegen. Für den Zeitraum, in den die dem Expl. zur Last gelegten Taten fallen, sind eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ein auf Kokain und flüchtige Lösungsmittel bezogenes Abhängigkeitssyndrom nachweisbar. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung zeigte sich deutlich in der Untersuchung, ihre Diagnose wird durch die Aktenlage gestützt, und auch die Einlassungen des Expl. bezüglich seiner Biographie lassen keine Zweifel an dieser Diagnose zu, so dass auch davon ausgegangen werden muss, dass die Störung stabil ist und deren Manifestation spätestens in der Jugend des Expl. stattfand. Die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Kokain sowie von Inhalantien stützt sich auf die Angaben des Expl. und wird durch sein derzeitiges Verhalten in der Untersuchungssituation und in der Untersuchungshaft gestützt, wobei er Äusserungen macht, die nicht zuletzt an ein auf Benzodiazepine bezogenes Abhängigkeitssyndrom gemahnen. Aussagen von Auskunftspersonen sind mit dem Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms vereinbar. Es ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass beim Expl. sehr deutlich ausgeprägte "psychopathische" Persönlichkeitszüge vorliegen. "Psychopathie" ist hier nicht als klinische psychiatrische Diagnose (etwa im Sinne einer krankheitswertigen psychischen Störung) zu verstehen, sondern bezeichnet im Sinne eines kriminologischen Konstrukts (mit dann auch bedeutsamen forensisch-psychiatrischen Bezügen) eine Reihe -- 140 of 174 -von Persönlichkeitsmerkmalen, die für die Legalprognose (siehe dort) von erheblicher Bedeutung sind.“ In der Berufungsverhandlung machte der Angeklagte geltend, er habe den Psychiater angelogen, weil ihm ein Kollege im Gefängnis dies so geraten habe. So komme er schneller nach H._____ zurück. Insbesondere seine Angaben über den Drogenkonsum seien nicht zutreffend. Ob die neuen Behauptungen des Angeklagten richtig sind, kann dahingestellt bleiben. Es zeigt sich aber einmal mehr das manipulative Verhalten des Angeklagten.
5.10.8. Die Tatumstände weisen auf brutale, grausame, sadistische und menschenverachtende Vorgehensweisen hin. So schreiben die Gutachter: „Das Verhalten des Expl. ist gekennzeichnet durch grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen.“ (a.a.O. S. 74). „Während der Untersuchung zeigen sich eine sehr deutlich ausgeprägte geringe bis fehlende Frustrationstoleranz und eine sehr niedrige Schwelle für aggressives Verhalten.“ (a.a.O. S. 75). „Vielmehr sind seine Erlebens- und Verhaltensweisen ichsynton und entsprechen tatsächlich seinem Selbstbild. Hierzu gehören sein Wissen um seine Selbstwirksamkeit, insbesondere in der Durchsetzung seiner persönlichen Interessen. Beispielhaft zu nennen sind hier seine zielgerichtet eingesetzte Gewaltbereitschaft (so, um während Gefängnisunterbringungen eine führende Position einzunehmen, so seine Arbeit in … [Stadt in H._____], als er dafür bezahlt wurde, konkurrierende Zuhälter zu verprügeln, um sie so zu vertreiben), aber auch seine Haltung, die ihn ganz ernsthaft erklären lässt, dass er lieber jemanden tötete, als sich dem in seinem Milieu herrschenden Marktgesetz, Standgeld zu bezahlen, unterzuordnen.“ (a.a.O. S. 80). „Die Angaben des Expl., warum es denn zu den Körperverletzungsdelikten und sexuellen Nötigungsdelikten an O._____ gekommen sei, waren anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom Bemühen des Expl. geprägt, gestellte Fragen nicht zuzulassen, ihnen auszuweichen, mit Gegenfragen zu beantworten, oberflächlich. Letztendlich erklärte er ohne spürbare Berührtheit sein Handeln geradezu mit einem Entgegenkommen gegenüber den Wünschen der Betroffenen oder Dritter: O._____ sei eben sadomasochistisch veranlagt und habe einen Lustgewinn ge-- 141 of 174 -habt. Ihre Haare habe er ihr abgeschnitten, da... ihm dies empfohlen und er dieser Empfehlung kritiklos gefolgt sei. Ausserdem: O._____ habe das Kind, welches sicherlich nicht von ihm gewesen sei, schon vor seinen "Schlägen" verloren. Es könne zwar sein, dass er sie gefragt habe, ob er das Kind herauskratzen oder heraustreten solle, jedoch habe O._____ ja selbst gesagt, dass er, der Expl., von ihr abgelassen habe, als sie sich vor ihn hingestellt habe.“ (a.a.O. S. 82). Es zeigt sich (auch aus den Taten) das Bild eines gefühlskalten, zu keinerlei Empathie fähigen Täters, der in allen Situationen seine eigenen Interessen über jene der von ihm beherrschten Opfer stellt und der diese wie ein Ware und nicht wie Menschen behandelt (vgl. dazu auch im Gutachten S. 87 f.).
5.10.9. Die Lebensumstände des Angeklagten ergeben sich vorwiegend aus dem Vorstrafenbericht, musste er doch seit seinem 17. Altersjahr die meiste Zeit im Strafvollzug verbringen – wo er ebenfalls delinquierte (vgl. Urk. 35/5 S. 2 f.). Er wurde zu insgesamt 14 ½ Jahren Freiheitsstrafe und zweimal zu einer Geldstrafe verurteilt. Die insgesamt sieben in H._____ eingetragenen Urteile weisen auf erhebliche Gewalt- und Sexualstraftatbestände hin: Vermerkt sind Raub, sexueller Missbrauch von Kindern, Körperverletzung, Vergewaltigung, Kuppelei und weitere Delikte. Aus dem Strafvollzug in H._____ entlassen, suchte er nicht etwa eine (legale) Arbeit, sondern betrieb Zigarettenschmuggel.
5.10.10. Aus den geschilderten Persönlichkeitsmerkmalen, den Tatumständen und den Lebensumständen des Angeklagten ergibt sich eine denkbar schlechte Prognose. Die Gutachter beschreiben die Legalprognose folgendermassen (a.a.O. S. 85 – 91, mit Auslassungen): „Allein schon das Bestehen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ist legalprognostisch erheblich belastend. Beim Expl. lassen sich aber auch "psychopathische" Persönlichkeitszüge als deutlich ausgeprägt feststellen: Der Erfassung so genannter psychopathischer Persönlichkeitszüge, also der Bereitschaft zu gewalttätigem Verhalten auch jenseits von Persönlichkeitsstörungen und zur Erfassung delinquenzspezifischer Merkmale und weiterer Charakterzüge dient die "psychopathychecklist" (PCL): Neben psychopathalogischen Mechanismen, wie beispielsweise einer geringen Frustrationstoleranz, einer erhöhten Impulsivität und der Unfähigkeit zum Lernen aus -- 142 of 174 -Erfahrung, erfasst das Psychopathiekonstrukt drei weitere wesentliche Faktoren, nämlich ein auf Täuschung angelegtes zwischenmenschliches Verhalten, eine gestörte Affektivität und emotionale Defizite, sowie ein impulsives und verantwortungsloses Verhaltensmuster. Der Expl. präsentiert ein ganz erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl und überhöhte Ansichten bezüglich seiner eigenen Fähigkeiten. Ohne jede selbstkritische Distanzierung betont er seine Fähigkeiten, sich in körperlichen Auseinandersetzungen durch- und über bestehende "Marktgesetze" hinwegzusetzen ("ich zahle keine Standgebühren") und er zeigt einen Stolz über seinen zweifelhaften Leumund, der seit seiner Zeit als …Zuhälter [aus Staat H._____] bestehe und ihm schon nach K._____ vorausgeeilt war. Einer weiteren Erhöhung seines Selbstwertgefühls diente die Abwertung anderer, beispielsweise in der abfälligen Einschätzung "zugedrogter, durchschnittlicher Nutten unterschiedlicher Kategorien". Der bisherige "berufliche" Werdegang in einem kriminellen Milieu und seine Neigung, Dinge zu tun, die aufregend, gefährlich oder herausfordernd sind oder eine Vielzahl von Drogen auszuprobieren und zu konsumieren, deuten auf ein erhöhtes Stimulationsbedürfnis und einen Erlebnishunger hin, was legalprognostisch insbesondere eine Resozialisierung auf der Grundlage der Legalität erheblich belastet. Ein weiterer persönlichkeitskennzeichnender Aspekt des Expl. ist seine Neigung zu (pathologischem) Lügen, das er gleichsam professionell und zielgerichtet einsetzt. Es wird zum Teil einer Strategie, gutgläubigen Frauen in H._____ zu seinem eigenen Vorteil Versprechungen zu machen, wissend, dass er diese Versprechungen später nicht einhalten und stattdessen durch Druck und Manipulation das sich daraus ergebende Abhängigkeitsverhältnis weiter vertiefen wird. Die Technik des Lügens wirkt dabei sehr ausgefeilt, indem er den Betroffenen immer die scheinbare Möglichkeit von Autonomie einräumt, die keineswegs besteht. Bemühen sich die betroffenen Frauen um die Begleichung einer vermeintlichen Schuld, werden sie mit weiteren Forderungen des Expl. konfrontiert. In der Untersuchungssituation wirkte das Äusserungsverhalten des Expl. jedoch eher plump und verleugnend, obwohl durchaus manipulativ eingesetzt. Dem Expl. fehlte es während der Tatbegehungen und in der Untersuchungssituation an jeglichem Schuldbewusstsein. Über negative Konsequenzen seines Handelns setzte er sich souverän hinweg. Vielmehr sah er -- 143 of 174 -sich selbst als Opfer angeblich übertriebener und abgesprochener Zeugenaussagen, die ihn ins Gefängnis gebracht hätten, und inkompetenter Ärzte, welche ihm die von ihm eingeforderte psychopharmakalogische Behandlung (mit psychotropen Medikamenten mit Abhängigkeitspotential) verweigern. Die Defizite im Bereich seiner Gewissensinstanz manifestieren sich sehr deutlich auch in seiner Beurteilung der Körperverletzungen an O._____, der er - wenn er sich denn doch darauf einlässt, sie verletzt zu haben - sexuellen Lustgewinn unterstellt. Der Expl. pflegte, soweit sich dies zurückverfolgen liess, durchgehend einen parasitären Lebensstil. Dass er reflektiert hätte, welche Gegenleistungen er für das Abkassieren der betroffenen Frauen erbracht haben möchte, zeigt sich nicht. Obwohl er selbst leistungsfähig zu sein scheint, vermied er bisher regelmässige und (auf dem Boden bestehender Gesetze) sozialversicherungspflichte und einträgliche Arbeit. Dies stellt keinen vorübergehenden Umstand dar, sondern entspricht gemäss den Einlassungen des Expl. einem überdauernden und bejahten Verhaltensmuster. In der Untersuchungssituation präsentierte sich der Expl. - wenn auch um Kontrolle seiner Affekte bemüht - reizbar, hitzköpfig und explosibel. Während der Untersuchung entstand der Eindruck, dass er diese Reizbarkeit und Explosivität kurzfristig und auch zielgerichtet einsetzte, wenn er bestimmten Themenkomplexen aus dem Weg gehen wollte. Gleichwohl wirken die Kontrollmechanismen, die den Expl. in seinem wütenden und aggressiven Verhalten 'bändigen könnten, unzureichend. Unter der Erkenntnis, dass praktisch jede Form früherer Delinquenz als Prädiktor für künftige Gewalttätigkeiten gelten kann, ist die Delinquenzanamnese des Expl. zu betrachten, der eigenanamnestisch schon im Jugendalter wegen Körperverletzungen und fortan häufig (so seine Einlassungen) wegen Gewaltdelikten und wegen Vergewaltigung und vieles mehr inhaftiert war und Zusatzstrafen wegen in der Haft begangener Körperverletzungen erhalten hat. Die Wahrscheinlichkeit zukünftigen gewalttätigen Verhaltens ist umso grösser, je jünger die Täter bei der Begehung der ersten Straftat waren, sofern auch nach Erreichen des Erwachsenenalters Delikte vorgekommen sind. Die Tatsache, dass der Expl. selbst während Gefängnisunterbringungen gewalttätig delinquierte, ist legalprognostisch als sehr belastend zu sehen. Wenngleich vom Expl. bisher vor allem Gewaltdelikte (und dazu gehört auch jede Art von -- 144 of 174 -Sexualdelinquenz und angedrohter Gewalt) begangen worden sind, zeigt sich doch eine Vielgestaltigkeit seiner deliktischen Handlungen, die eingebettet waren in ein deliktisches Umfeld und eine bejahte Deliktbereitschaft. Dies gilt auch für den jetzt inkriminierten Menschenhandel und den vom Expl. eingeräumten Zigarettenschmuggel. In einer Gesamtschau der prognostisch relevanten Faktoren ergibt sich, dass das Risiko für die Begehung vergleichbarer Taten wie bisher äusserst hoch ist. Die Einschätzung ergibt sich aus der vorliegenden Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, vor allem auch aus der Belegbarkeit in hohem Masse ausgeprägter psychopathischer Persönlichkeitszüge, aus der fehlenden Änderungsbereitschaft des Expl., der Bejahung einer ganz an deliktischen Verhaltensbereitschaften orientierten Lebensführung und aus der von ihm vertretenen Haltung gegenüber der früher und aktuell vorgeworfenen Tathandlungen. Auch das Risiko für die Begehung anderer schwerer Delikte ist hoch.“ Die Ausführungen der Gurtachter überzeugen in jeder Hinsicht, sie können dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden.
5.10.11. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt.
5.10.12. Letztlich ist noch zu untersuchen, ob eine andere Massnahme als die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB in Betracht kommt. Diese Frage wird von den Gutachtern klar verneint: (a.a.O. S. 91 – 93): „Zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten bestanden - auch heute nachweisbare - psychische Störungen, die sowohl dem diagnostischen Eingangsmerkmal des Art. 59 StGB als auch dem des Art. 60 StGB zuzuordnen sind. Die dem Expl. vorgeworfenen Tathandlungen stellen sich jedoch weder als durch die dissoziale Persönlichkeitsstörung bestimmt noch durch die (mögliche) Suchterkrankung geprägt dar. Vielmehr beruhten sie auf einer vom Expl. grundsätzlich bejahten Deliktbereitschaft und einem deliktgenerierenden Lebensstil, der wesentlich durch Persönlichkeitsmerkmale im Sinne einer "Psychopathy" geprägt ist, denen nicht der Charakter einer krankheitswertigen psychischen Störung zukommt. Insofern besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen im Sinne der Art. 59 und
60 StGB, so dass sich an sich die Diskussion der weiteren mit diesen Artikeln
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verbundenen Beweisthemen verbietet. Die Behandlung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ist nicht nur äusserst schwierig, sondern hinsichtlich ihrer Erfolgsaussichten äusserst unsicher. Theoretisch liesse sich – bei bestehendem Leidensdruck und echter Veränderungsbereitschaft –- z.B. eine verhaltenstherapeutische und deliktorientierte Behandlung denken, die nicht zuletzt ein Empathietraining und die Rekonstruktion seiner Delikte aus der Opferperspektive beinhalten sollte. Nur schon in Hinblick auf die Art und Ausprägung der dissozialen Persönlichkeitsstörung bestehen schwerwiegende Zweifel, dass mit den Mitteln einer Psychotherapie eine Verbesserung des beim Expl. vorliegenden Störungsbildes erreicht werden kann: Eine erfolgreiche Therapie wäre - abgesehen von dem auf viele Jahre zu veranschlagenden Zeitrahmen - an Grundvoraussetzungen gebunden, die der Expl. nicht erfüllt: Seine Introspektionsfähigkeit ist äusserst begrenzt und ob eine Änderungsfähigkeit besteht, muss angesichts eines ganz fehlenden Änderungswillens angezweifelt werden. Eine erfolgreiche Behandlung verlangte die Bereitschaft des Expl., über viele Jahre eingeschliffene Erlebens- und Reaktionsbereitschaften und ein bis heute vertretenes Selbstkonzept in Frage zu stellen und damit auf eine Haltung zu verzichten, die er als ihm gemäss erlebt und die er als berechtigt verteidigt. Dass eine solche Bereitschaft bestände oder erreichbar wäre, ist nicht zu erkennen. Darüber hinaus treffen beim Expl. psychopathologische Auffälligkeiten wie geringe Frustrationstoleranz, Impulsivität und Unfähigkeit zum Lernen aus Erfahrungen zusammen. Festzuhalten bleibt dann noch, dass empirische Erkenntnisse der forensischen Psychiatrie belegen, dass therapeutische Verfahren bei Personen mit ausgeprägten Persönlichkeitsmerkmalen einer "Psychopathy" - wie dies beim Expl. der Fall ist - nicht den gewünschten, sondern oft den gegenteiligen Effekt zeigen: Erkenntnisse und Fähigkeiten, so sie denn mit Hilfe der Psychotherapie erreicht und entwickelt werden können, werden später nicht zur Durchsetzung eines rechtskonformen Lebensstils benutzt, sondern zu weiteren Professionalisierung kriminellen Verhaltens. Insofern ist bei Personen mit ausgeprägten Persönlichkeitsmerkmalen einer "Psychopathy" - und damit auch beim Expl. - geradezu von einer Kontraindikation für eine psychotherapeutische Behandlung zu sprechen. Für eine medikamentöse Behandlung ergibt sich ohnehin keine Indikation. Damit bleibt -- 146 of 174 -festzuhalten, dass beim Expl. nebst den schon genannten auch ein auf Täuschung angelegtes zwischenmenschliches Verhalten, eine gestörte Affektivität mit emotionalen Defiziten und sadistischen Verhaltensweisen, sowie impulsive Verhaltensmuster als psychopathische Persönlichkeitsmerkmale bestehen. Psychopathische Persönlichkeitsmerkmale lassen sich - gemäss den Einlassungen des Expl. - bis in seine Jugend nachweisen und die daraus resultierenden Erlebensund Verhaltensweisen werden von ihm als ich-synton erlebt. Sie sind in entscheidendem Ausmass für die sehr ungünstige Prognose verantwortlich, und dass es irgendwelche Möglichkeiten für eine Erfolg versprechende oder einen Erfolg als möglich erscheinen lassende Behandlung gäbe, ist aus gutachterlicher Sicht nicht der Fall.“
5.10.13. An diesen gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln, besteht kein Anlass. Die Ausführungen erscheinen vollständig, nachvollziehbar und überzeugend. Sie sind gut vereinbar mit dem Bild des Angeklagten, das sich aus den Akten ergibt, und der Art und Weise, wie er sich an der Berufungsverhandlung präsentierte. Nachdem eine andere Massnahme als die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB nicht in Frage kommt, ist als ultimo ratio die Verwahrung im erwähnten Sinne anzuordnen.
6. Ersatzforderung
6.1. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte von den Geschädigten O._____, F._____, B._____, N._____ und C._____ Gelder aus dem Erlös aus der Prostitution entgegengenommen. Dies hatte er durch seine unter die Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch wenn kein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, -- 147 of 174 -kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). Gemäss dem Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (für die Schweiz in Kraft seit 1. September 1993; SR 0.311.53), das auch von H._____ ratifiziert wurde (dortiges Inkrafttreten tt.mm.jjjj), kann die Staatsanwaltschaft die … Behörden [in Staat H._____] um Unterstützung in der Ermittlung der nach H._____ verschobenen Geldbeträgen ersuchen (Art. 8) und deren Einziehung verlangen (Art. 13). Solche Bemühungen wurden zwar unternommen (vgl. Urk. 29/1 ff.), allerdings geht aus den in die deutsche Sprache übersetzten Dokumente nichts Schlüssiges hervor, obwohl sich aus den Akten Hinweise ergeben, dass der Angeklagte selber oder durch Andere Geldbeträge nach H._____ überwies resp. überweisen liess (Urk. 28/1).
6.2. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Festsetzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk. 73 S. 2), und die Vorinstanz hat dies ebenfalls unterlassen.
6.3. Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforderung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen.
7. Zivilansprüche
7.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach -- 148 of 174 -Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persönlichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflich-tigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.).
7.2. Schadenersatzbegehren
7.2.1. O._____ Die Vorinstanz stellte fest, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten O._____ aus den eingeklagten Ereignissen im Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies die Geschädigte zur genauen Feststellung des Umfanges
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des Schadenersatzanspruches auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 129 S. 182 und 190). Dies entspricht dem Antrag der Geschädigten O._____ (Urk. 75 S. 1). Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 182; § 161 GVG/ZH). Dem ist nichts beizufügen.
7.2.2. F._____ Die Vorinstanz stellte fest, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten F._____ aus den eingeklagten Ereignissen im Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies die Geschädigte zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 129 S. 183 und 190). Vor Vorinstanz führte der Geschädigtenvertreter zur Begründung des Schadenersatzbegehrens aus, die Geschädigte habe durchschnittlich Fr. 600.-- pro Tag verdient und habe während 18 Tagen gearbeitet, was einen Umsatz von Fr. 10'800.-ergebe. Abzüglich der Auszahlung von 30'000... [Währung in H._____] (ca. Fr. 200.--) vom Angeklagten an die Geschädigte verbleibe ein Betrag von Fr. 10'600.--, welcher der Angeklagte der Geschädigten zu vergüten habe. Die Summe sei mit 5% ab dem 24. Februar 2008 zu verzinsen. Weiter sei festzustellen, dass der Angeklagte der Geschädigten auch für weiteren Schaden grundsätzlich haftbar sei (Urk 80 S. 34 f.). Aufgrund des eingeklagten Sachverhalts ist erstellt, dass die Geschädigte dem Angeklagten bis auf einen Betrag von zirka Fr. 200.-- sämtliche Einkünfte aus der Prostitution abgeben musste. Zur Ermittlung der genauen Einkünfte und der Anzahl der Arbeitstage fehlen jedoch ausreichende Angaben. Die Forderung der Geschädigten basiert lediglich auf deren Annahmen und Schätzungen. Abklärungen zur Ermittlung der genauen Höhe der Schadenersatzforderung würden jedoch einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern und damit den Rahmen des Strafverfahrens sprengen. Es steht fest, dass der Angeklagte durch die Förderung der Prostitution und der Abnahme des Prostitutionserlöses bei der -- 150 of 174 -Geschädigten widerrechtlich, adäquat kausal und schuldhaft einen Schaden bewirkt hat, weshalb die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt sind. Es ist daher festzustellen, dass der Angeklagte der Geschädigten F._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Geschädigte F._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
7.2.3. B._____ Auch in Bezug auf die Geschädigte B._____ stellte die Vorinstanz fest, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten B._____ aus den eingeklagten Ereignissen im Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies die Geschädigte zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 129 S. 184 f. und 190). Zur Begründung der Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 60'200.-- liess die Geschädigte B._____ vor Vorinstanz zusammengefasst ausführen, dass es sich dabei um den Dirnenlohn handle, welcher die Angeklagten A._____, D._____ und G2._____ der Geschädigten unrechtmässig abgenommen hätten. Zur Berechnung der Schadenersatzforderung geht die Geschädigtenvertreterin in Bezug auf den Angeklagten A._____ von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 350.-- pro Tag aus, wobei die Geschädigte 17 Tage für den Angeklagten A._____ gearbeitet habe. Von den Einnahmen seien täglich Fr. 66.-- Gestehungskosten abzuziehen. Auf den Angeklagten A._____ würde daher ein Betrag von Fr. 4'828.- fallen. Es sei jedoch Solidarhaft unter den Angeklagten A._____, D._____ und G2._____ vorzusehen (Urk. 77 S. 15 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dann von der Geschädigtenvertreterin beantragt, es sei festzustellen, dass die drei Angeklagten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig seien, unter Verweisung des Begehrens auf den Zivilweg (Prot. II S. 16, S. 23). Aufgrund des eingeklagten Sachverhalts ist erstellt, dass der Angeklagte der Geschädigten den Prostitutionserlös abnahm. Bezüglich der Feststellung der genauen Höhe kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die Geschädigte F._____ verwiesen werden. Es ist daher festzustellen, dass der Angeklagte -- 151 of 174 -der Geschädigten B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Geschädigte B._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
7.2.4. C._____ Auch bezüglich der Geschädigten C._____ stellte die Vorinstanz fest, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten C._____ aus den eingeklagten Ereignissen im Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies die Geschädigte zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 129 S. 185 und 190). Die Vertreterin der Geschädigten C._____ führte zum Schadenersatzbegehren zusammengefasst aus, dass es sich beim geforderten Betrag von total Fr. 20'358.-- um den Dirnenlohn abzüglich Gestehungskosten der Geschädigten handle. Der Angeklagte habe der Geschädigten C._____ deren Erlös aus der Prostitution unrechtmässig abgenommen, welchen Betrag der Angeklagte zurückzuerstatten habe (Urk. 77 S. 20 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragte die Vertreterin der Geschädigten C._____ nunmehr, das Schadenersatzbegehren sei dem Grundsatze nach gutzuheissen, es sei indessen zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Prot. II S. 16, S. 23 f.). Dass der Angeklagte der Geschädigten deren Einnahmen aus der Prostitution unrechtmässig abnahm, davon einen Teil für die persönlichen Bedürfnisse der Geschädigten verwendete und den Rest für sich behielt, ist aufgrund des eingeklagten Sachverhalts erstellt. Betreffend die Feststellung der Höhe des entgegengenommenen Dirnenlohns kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Demgemäss ist festzustellen, dass der Angeklagte der Geschädigten C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Geschädigte C._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
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7.2.5. N._____ Die Vorinstanz stellte entsprechend dem Antrag der Geschädigten fest, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten N._____ aus den eingeklagten Ereignissen im Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies die Geschädigte zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 129 S. 156 und 190; Urk. 82 S. 2 und Prot. I S. 25). Unter Verweis auf die vorstehende Ausführung betreffend Feststellung der Höhe der Schadenersatzforderung ist entsprechend der Vorinstanz festzustellen, dass der Angeklagte der Geschädigten N._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Geschädigte N._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
7.3. Genugtuungsbegehren
7.3.1. O._____
7.3.1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Angeklagten, der Geschädigte O._____ Fr. 50'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 129 S. 182 f. und 190).
7.3.1.2. Vor Vorinstanz führte die Geschädigtenvertreterin zur Höhe der Genugtuung aus, es würden vor allem die massiven Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Geschädigten ins Gewicht fallen. Aus den eingereichten Berichten ergebe sich, dass die Geschädigte sehr schwer traumatisiert sei. Es erweise sich daher im vorliegenden doch speziellen Einzelfall eine Genugtuung von Fr. 120'000.-zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2008 (mittlerer Verfall) als angemessen (Urk. 75 S. 11).
7.3.1.3. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im
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Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff.) finden sich keine Beispiele dazu. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O. S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen: - Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4) - Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5) - Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kantonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4) - Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheitsberaubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beeinträchtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3) - Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009)
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Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuungen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichtsentscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewichten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tatbeständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu
10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren, erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund je Fr. 20'000.-- festzusetzen. Bei der Vergewaltigung drängt sich angesichts des unmittelbaren Eingriffs in die körperliche Integrität eine höhere Basisgenugtuung von Fr. 25'000.-bis 30'000.-- auf. Auch die sexuelle Nötigung greift unmittelbar in die körperliche Integrität der Geschädigten ein, weshalb für die sexuelle Nötigung eine Basisgenugtuung von Fr. 25'000.-- angemessen erscheint.
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7.3.1.4. Gemäss dem neuesten Bericht der Psychotherapeutin vom 20. Juni 2012 (Urk. 167) leidet die Geschädigte O._____ aufgrund der erlebten Gewalt an einer chronifizierten komplexen Traumafolgestörung. Sie leide unter einem permanenten Gefühl der inneren Unruhe und des Angespanntseins, was u.a. auch zu häufigen Kopfschmerzen führe. Sie sei motorisch sehr unruhig, wirke immer wie „auf dem Sprung“. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien eingeschränkt. Sie könne auch heute nur mit Licht schlafen und habe häufig Albträume. Manchmal könne sie gar nicht einschlafen, weil die Angst und die innere Unruhe zu gross seien. Sie könne sich an bestimmten Orten nur mit grösster Angst bewegen und vermeide sie deswegen. Sie leide häufig unter Wiedererinnerungen (Flashbacks), die durch Ähnlichkeiten (von Menschen, Orten usw.) ausgelöst seien. Diese Flash-backs seien begleitet von intensiven Gefühlen von Angst und Panik. Oftmals könnten diese Gefühlszustände nur durch selbstverletzendes Verhalten reduziert werden. Sie sei auf Unterstützung bei der Lebensgestaltung angewiesen. Der Kontakt zu anderen Menschen sei von grosser Angst und Misstrauen gekennzeichnet. Sie erlebe Menschen eher als bedrohlich und könne auch zwischenmenschliche Konflikte nicht austragen. Sie ordne sich entweder bedingungslos unter oder breche den Kontakt ab. Sie werde noch lange Unterstützung und therapeutische Begleitung brauchen. An den früheren und dem vorstehend aufgeführten Bericht zu zweifeln, besteht kein Anlass. Die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung sind ohne Weiteres erfüllt. Es muss von einem gravierenden Verschulden des Angeklagten ausgegangen werden. Reduktionsgründe sind nicht ersichtlich. Da bei der Geschädigten O._____ nebst Menschenhandel und Förderung der Prostitution zusätzlich ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung (nebst weiteren Delikten gegen die sexuelle und körperliche Integrität) erfolgt, erscheint eine Genugtuung von Fr. 50'000.--, wie von der Vorinstanz festgesetzt, ohne Weiteres als angemessen. Da aber mangels Berufung der Geschädigten O._____ ohnehin nicht mehr als Fr. 50'000.-- (auch kein Zins) als Genugtuung zugesprochen werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen und die vorinstanzliche Regelung ist zu -- 156 of 174 -bestätigen. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 50'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
7.3.2. F._____ Die Vorinstanz sprach der Geschädigten F._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.-- zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 129 S. 184 und 190). Die Geschädigte F._____ erhob keine Berufung, weshalb keine höhere Genugtuung als Fr. 10'000.-- (auch kein Zins) zugesprochen werden kann. Zur Festlegung der Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziff. 7.3.1.3.). Betreffend die Geschädigte F._____ erfolgt ein Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution, weshalb eine Basisgenugtuung von Fr. 20'000.-- im Raum stünde. Wie erwähnt kann jedoch keine höhere Genugtuung zugesprochen werden, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen und die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist.
7.3.3. B._____
7.3.3.1. Die Vorinstanz erwog eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- für die Geschädigte B._____ als angemessen und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 129 S. 185 und 191).
7.3.3.2. Die Geschädigtenvertreterin führt in der Beanstandungsschrift zum Genugtuungsbegehren aus, die von der Vorinstanz ausgefällte Genugtuung von Fr. 10'000.-- sei in Anbetracht sämtlicher massgebender Umstände, insbesondere der Schwere der Verletzung, des Verschuldens des Täters und der schweren Auswirkungen auf die Zukunft der Geschädigten viel zu niedrig ausgefallen. Von der vor Vorinstanz beantragten Genugtuung von Fr. 80'000.-- würde ein Anteil von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins auf den Angeklagten A._____ fallen. Diese Genugtuung sei aufgrund der Schwere der Delikte und des Verschuldens wie auch der Schwere der Beeinträchtigung des Opfers und der übrigen massgebenden Umstände gerechtfertigt (Urk. 119 S. 6).
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Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde beantragt, der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 20'000.- zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit zusammen mit den Angeklagten D._____ und G2._____ für den Gesamtbetrag von Fr. 60'000.-. Es sei für die Geschädigte schwierig zu beschreiben, wie es sei, wenn all diese Flashbacks und Erinnerungen sie wieder überschwemmten. Der Himmel verdunkle sich, sie habe das Gefühl, nicht mehr zu uns, zu den Menschen zu passen, zu viel hätten ihr die drei Menschen, die heute auf der Anklagebank sitzen, angetan. In solchen Situationen habe sie schon in eine psychiatrische Klinik oder eine begleitete Wohngruppe eintreten müssen. Hinzu komme ein hoher Angstfaktor, die Angeklagten, allen voran der sadistische A._____, könnten einmal freikommen, könnten sie aufspüren und sich rächen. Vom Verschulden her seien die Taten der drei Angeklagten in etwa gleich zu gewichten. Aus diesem Grund rechtfertige sich eine gleich hohe Genugtuungssumme für alle Angeklagten, nämlich je Fr. 20'000.-, unter solidarischer Haftbarkeit für das Total von Fr. 60'000.- (Urk. 172 S. 1, S. 16 f.).
7.3.3.3. In Bezug auf die Geschädigte B._____ ist der Angeklagte wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziff. 7.3.1.3). Aus den nachfolgend aufgeführten Gründen kann indessen die Bezifferung von Basisgenugtuungen unterbleiben. Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten hatten bei der Geschädigten gravierende Konsequenzen: Gemäss psychologischem Bericht der Universität Zürich, Spezialambulatorium für Psychotherapie vom 19. August 2010, sei die Geschädigte vom 21. Januar 2010 bis 24. März 2010 wegen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) stationär in der psychiatrischen Klinik … gewesen. Am 28. April 2010 sei die ambulante Therapie aufgenommen worden. Bei der Geschädigten seien nach wie vor die Kriterien einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung, einer leichten depressiven Episode und einer leichten somatoformen Funktionsstörung im oberen Gastrointestinaltrakt erfüllt (Urk. 78/1). Zum Vorgehen und -- 158 of 174 -Verschulden ist auf die Erwägungen zur Strafzumessung (Ziff. 5.4.4) zu verweisen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomatischen Leiden der Geschädigten sind jedoch nicht nur auf das Verhalten des Angeklagten, sondern auch auf die deliktische Tätigkeit der Angeklagten G2._____ und D._____ zurückzuführen. Gründe, welche eine Reduktion der Basisgenugtuung erfordern würden, liegen nicht vor. Die Vertreterin der Geschädigten verlangt für die Straftaten der drei Angeklagten A._____, D._____ und G2._____ einen Genugtuungsbetrag von insgesamt Fr. 60'000.-, zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Januar 2008 (Urk. 172 S. 1). Mehr darf folglich der Geschädigten nicht zugesprochen werden. Nach Massgabe der Anteile der drei Angeklagten an den zum Nachteil der Geschädigten B._____ verübten Straftaten ist zunächst der Anteil des Angeklagten G2._____ (Verurteilung wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution und sexueller Nötigung) auszuscheiden. Dieser Anteil ist auf Fr. 22'000.- festzusetzen. Eine solidarische Haftung kommt nicht in Betracht, liegt doch keine Mittäterschaft mit den anderen beiden Angeklagten vor. Hinsichtlich des Menschenhandels haben die Angeklagten A._____ und D._____ gemeinsam gehandelt. Die Genugtuung ist auf Fr. 20'000.- anzusetzen. Für diesen Betrag haften die beiden Angeklagten solidarisch. Bei der Förderung der Prostitution liegt wiederum kein gemeinschaftliches Handeln vor, so dass eine Solidarhaft entfällt. Aufgrund ihrer Anteile am strafbaren Verhalten gegenüber der Geschädigten ist der Anteil der beiden Angeklagten A._____ und D._____ auf je Fr. 9'000.- festzusetzen. Auf die genannten Beträge ist jeweils ein Zins zu 5 % seit 8. Januar 2008 geschuldet. Der Angeklagte A._____ ist daher solidarisch mit dem Mitangeklagten D._____ zu verpflichten, der Geschädigten B._____ Fr. 20'000.- zuzüglich 5 % Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem ist er zu verpflichten, der -- 159 of 174 -Geschädigten B._____ den Betrag von Fr. 9'000.- zuzüglich 5 % Zins seit 8. Januar 2008 als weitere Genugtuung zu bezahlen.
7.3.4. C._____
7.3.4.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Angeklagten, der Geschädigten C._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 129 S. 185 und 191). Die Geschädigte C._____ lässt in ihrer Beanstandungsschrift anführen, die Vorinstanz habe ausser bei den Geschädigten O._____ [O._____] und G4._____ [G4._____] allen Geschädigten pauschal Fr. 10'000.-- zugesprochen. Damit habe es den Einzelfällen zu wenig Rechnung getragen. Die Genugtuung für die Geschädigte sei in Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere der Schwere der Verletzung, des Verschuldens des Täters, der schweren Auswirkungen auf die Zukunft der Geschädigten viel zu niedrig ausgefallen. Traumatisiert sei neben der Geschädigten auch deren Tochter, welche der Angeklagte zu vergewaltigen gedroht habe, falls die Geschädigte ihm nicht weiterhin zu Diensten sei. Dies habe die Geschädigte in eine absolute Verzweiflungssituation geführt, aus der es keinen Ausweg gegeben habe. Nur dank der Verhaftung des Angeklagten habe sie aus dessen Macht entkommen können. Auch dass er die Familie der Geschädigten für seine Zwecke eingespannt habe und zum Druck auf die Geschädigte veranlasst habe, sei bei der Schwere des Eingriffs und des Verschuldens zu berücksichtigen. Aufgrund der besonderen Schwere des Verschuldens und der Art und Weise, wie die Geschädigte unter Druck gesetzt worden sei, seien als Genugtuung mindestens Fr. 45'000.-- zuzüglich Zins angebracht (Urk. 120 S. 2). Ergänzend wurde an der Berufungsverhandlung ausgeführt, auch die Tochter …, die ja die massiven Drohungen zumindest teilweise mitbekommen und die Angst ihrer Mutter hautnah miterlebt habe, sei immer noch massiv traumatisiert, ängstlich und unsicher. Sie sei in schulpsychologischer Behandlung. Dass der Angeklagte eines Tages frei kommen und seine Drohungen wahr machen könnte, sei für die Geschädigte C._____ ein furchtbarer Gedanke (Urk. 171 S. 4 f.).
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7.3.4.2. Betreffend die Geschädigte C._____ ist der Angeklagte des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Aufgrund des engen und zeitlichen Konnexes der beiden Delikte rechtfertigt es sich, für diese zusammen eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen. Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten hatten bei der Geschädigten gravierende Konsequenzen. Die Geschädigte hat überzeugend glaubhaft gemacht, dass sie nach wie vor unter erheblichen Beeinträchtigungen leidet, die der Angeklagte bewirkt hat. Insbesondere die Drohungen des Angeklagten, sich sexuell an ihrer Tochter zu vergehen und das Haus anzuzünden, waren geeignet, die Geschädigte nachhaltig zu traumatisieren. Es rechtfertigt sich daher eine deutliche Erhöhung der Basisgenugtuung auf Fr. 45'000.-. Reduktionsgründe sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, der Geschädigten C._____ Fr. 45'000.- zuzüglich 5 % Zins seit 21. Februar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
7.3.5. N._____
7.3.5.1. Die Vorinstanz legte die vom Angeklagten zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 10'000.- fest, im Mehrbetrag wurde das ursprüngliche Begehren von Fr. 20'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Februar 2008, abgewiesen (Urk. 129 S. 186).
7.3.5.2. Der Angeklagte wird bezüglich der Geschädigten N._____ des qualifizierten Menschenhandels und der Förderung der Prostitution schuldig gesprochen. Aufgrund des engen Konnexes der Delikte ist zusammen eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen.
7.3.5.3. Die Geschädigte N._____ hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt, es liegt weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung vor. Damit kann der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 10'000.- nicht überschritten wer-
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den, was auch für die Zinsforderung gilt, welche von der Vorinstanz nicht beachtet wurde. Der Betrag von Fr. 10'000.- ist mehr als ausgewiesen. Reduktionsgründe liegen nicht vor. Der Angeklagte ist folglich zu verpflichten, der Geschädigten N._____ den Betrag von Fr. 10'000.- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1. Gemäss § 188 Abs. 1 und § 396a StPO/ZH erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Berufungsverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtlichen Verfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der verschiedenen Geschädigtenvertretungen wie folgt aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen:
8.2. Erstinstanzliches Verfahren
8.2.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, sind dem Angeklagten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten O._____ (RAin lic. iur. W._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen.
8.2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten F._____ (RA lic. iur. V._____) sind zu ½ dem Angeklagten aufzuerlegen und zu ½ auf die Gerichtskasse zu nehmen.
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8.2.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Z._____) sind dem Angeklagten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten N._____ (RAin lic. iur. U._____) sind vollumfänglich dem Angeklagten aufzuerlegen.
8.2.6. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RAin Dr. iur. Z._____) sind vollumfänglich dem Angeklagten aufzuerlegen.
8.2.7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin lic iur. T._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2.8. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten P._____ (RA lic. iur. V._____) sind vollumfänglich dem Angeklagten aufzuerlegen.
8.3. Berufungsverfahren
8.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusiv derjenigen der amtlichen Verteidigung und exklusive derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, sind dem Angeklagten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Z._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen.
8.6. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RAin Dr. iur. Z._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen.
1. Auf die Anklage betreffend bandenmässige Widerhandlung gegen das Ausländergesetz [Anklageziffer III.] wird nicht eingetreten.
2. Auf die Anklage betreffend Gefährdung des Lebens (Handtuch auf Gesicht, Anklageziffer I., S. 8 unten) wird nicht eingetreten.
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3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − (…); − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB, [zum Nachteil der Geschädigten O._____ betreffend Zufügen von Brandwunden sowie kleine kreisförmige Messerverletzungen (Anklageziffer I.)]; − (…); − (…); − (…); − (…); − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten O._____ betreffend Einführen von Paprika in die Vagina (Anklageziffer I.)]; − (…); − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB: zum Nachteil der Geschädigten B._____; Art. 194 Abs.
3 und 4 StGB: zum Nachteil der Geschädigten F._____, N._____ und C._____ (alles in Anklageziffer II.)]; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer IV.] sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes (AuG) sowie Art. 117 Abs. 1 AuG [Anklageziffer III.)].
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf
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− (…); − (…); − (…); − (…); − (…); − (…) sowie − (…).
3. Der Angeklagte wird bestraft mit (…) und einer Busse von Fr. 200.–.
4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
5. (…).
6. (…)
7. (…).
8. (…).
9. (…).
10. (…)
11. (…)
12. (…).
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
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Fr. 15'000.--; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 595.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 288.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 62'023.70 Auslagen Untersuchung Fr. 19'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 43'997.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. (…).
15. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
16. (…)
17. (…)
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts gesetzes.
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1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____ [Anklageziffer I.], − des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer II.], nämlich: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ bezüglich „Rückführung“ (Anklageziffer II. S. 22), − des zweifachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten N._____, − des zweifachen Menschenhandels sowie des zweifachen Versuchs hiezu im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Geschädigten C._____, − des versuchten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in Verbindung Abs. 2 (auch Alter) sowie mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten P._____, − des zweifachen Versuchs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (auch Alter) und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von zwei unbekannten Frauen; − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____ [Anklageziffer I.], − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____ (Vorfälle betreffend Wurst, Vibrator, Zigarrenhülle, WC-Stöpsel, Eindringen in Anus) sowie des mehrfachen Versuchs hiezu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfälle betreffend Besenstiel, Banane) [Anklageziffer I.], − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____ [Anklageziffer II.], − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____ (Würgen) [Anklageziffer I.], -- 167 of 174 -− der mehrfachen, teils versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB und teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − versuchte Körperverletzung betreffend Bleichmittel (Anklage S. 9) − Körperverletzung betreffend Schläge vom 10./11. Mai 2008 (Anklage S. 9/10), − Körperverletzung betreffend Stich in Oberschenkel (Anklage S. 10), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____ (aus dem Fenster halten) [Anklageziffer I.], − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − Vorfall Haar-Rasur (Anklage S. 6/7) − Vorfälle nackt an Fenster und Türe stehen (Anklage S. 7) − Vorfall unter Zwang Kokain zu konsumieren (Anklage S. 8) − Vorfall Abwaschmittel (Anklage S. 8), − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 (alt)BetmG [Anklageziffer I., S. 8] − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der O._____ [Anklageziffer I.], nämlich − regelmässige Tritte und Schläge (Anklage S. 11) − Handtuch auf Gesicht (Anklage S. 8/9) − Schlag aufs Ohr (Anklage S. 8/9).
2. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer II.], nämlich: − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten O._____ − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten F._____
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− des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ bezüglich des "Hin und Her" zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten D._____ sowie dem versuchten "Verkauf" an G1._____ − des versuchten Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten E._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten E._____ [Anklageziffer II.], − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − Vorfall Stich mit Brotmesser (Anklage S. 9) − Vorfall Nähen der Wunde (Anklage S. 9).
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1'505 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute - 19. Juli 2012 - erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Angeklagte wird zudem bestraft mit einer weiteren Busse von Fr. 400.--. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte diese Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Es wird die Verwahrung des Angeklagten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet.
7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten O._____, F._____, B._____, N._____ und C._____ aus den jeweils eingeklagten Ereignissen (soweit Schuldsprüche erfolgen) dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung ihrer Schadenersatzansprüche werden diese Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten O._____ Fr. 50'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten F._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Der Angeklagte wird solidarisch mit dem Mitangeklagten D._____ verpflich-tet, der Geschädigten B._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem wird der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 9'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ Fr. 45'000.-zuzüglich 5 % Zins seit 21. Februar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten N._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Kosten und Entschädigungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren a) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten O._____ (RAin lic. iur. W._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt.
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c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten F._____ (RA lic. iur. V._____) werden zu 1/2 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. d) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Z._____) werden dem Angeklagten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. e) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten N._____ (RAin lic. iur. U._____) werden vollumfänglich dem Angeklagten auferlegt. f) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RAin Dr. iur. Z._____) werden vollumfänglich dem Angeklagten auferlegt. g) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin lic. iur. T._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. h) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten P._____ (RA lic. iur. V._____) werden vollumfänglich dem Angeklagten auferlegt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'458.65 amtliche Verteidigung (RA X._____ für A._____) Fr. amtliche Verteidigung (RA Y._____ für A._____) Fr. unentgeltliche Vertretung (RAin Z._____ für B._____) Fr. 3'128.60 unentgeltliche Vertretung (RAin Z._____ für C._____)
15. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren:
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a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusiv derjenigen der amtlichen Verteidigung und exklusive derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Z._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt. c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RAin Dr. iur. Z._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt.
16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, dreifach für sich und die Geschädigten B._____ und C._____ (versandt, vorab per Fax) − Rechtsanwältin lic. iur. W._____, im Doppel für sich und die Geschädigte O._____ (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. V._____, dreifach für sich und die Geschädigten F._____ und P._____ (versandt, vorab per Fax) − Rechtsanwältin lic. iur. U._____ im Doppel für sich und die Geschädigte N._____ (versandt) − Rechtsanwältin lic. iur. T._____ im Doppel für sich und die Geschädigte E._____ (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, dreifach für sich und die Geschädigten B._____ und C._____ -- 172 of 174 -− Rechtsanwältin lic. iur. W._____, im Doppel für sich und die Geschädigte O._____ − Rechtsanwalt lic. iur. V._____, dreifach für sich und die Geschädigten F._____ und P._____ − Rechtsanwältin lic. iur. U._____ im Doppel für sich und die Geschädigte N._____ − Rechtsanwältin lic. iur. T._____ im Doppel für sich und die Geschädigte E._____ − med. pract. L1._____, J._____-Klinik K._____ − die Bundesanwaltschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri -- 174 of 174 --