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Entscheid

SB110746

Fahren trotz Entzug etc.

24. April 2012Deutsch18 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

IV.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichtsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen, angesichts seiner finanziellen Verhältnisse jedoch abzuschreiben. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen, die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.–. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in beiden Verfahren sind unter -- 12 of 15 -dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs.

Erwägungen

4.

StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Dispositiv

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 Abs. 1 alt SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 400.--.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren Fr. amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren (ausstehend)

7. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in beiden Verfahren werden auf die Gerichtskas-

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se genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. April 2012 Der Präsident: lic.iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Hafner

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