SB110759
Verletzung der Verkehrsregeln
6. Januar 2012Deutsch2 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110759-O/U/kw Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic.iur. Ruggli, Ersatzoberrichter lic.iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Beschluss vom 6. Januar 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2011 (GG110007)
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Erwägungen:
Am 13. Mai 2011 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2011 (GG110007), Berufung an (Urk. 31). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011, eingegangen am 7. Dezember 2011 bei der Vorinstanz, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 36). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Mangels Umtrieben im Berufungsverfahren ist der Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Mai 2011 (GG110007) rechtskräftig.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Beschuldigte bzw. die Verteidigung sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Januar 2012 Der Vorsitzende: Oberrichter lic.iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Hafner -- 3 of 3 --