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Entscheid

SB120010

einfache Körperverletzung etc.

17. Januar 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2011 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, einfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen und es wurde die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet (Urk. 45 S. 28). Der Entscheid wurde dem Beschuldigten nach der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2011 mündlich eröffnet (Prot. I S. 15), worauf er gleichentags und somit fristgerecht Berufung anmelden liess (Urk. 39). In der Folge wurde das begründete Urteil dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger am 18. November 2011 zugestellt (Urk. 42 i.V.m. Urk. 43).

2.

Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO), wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug: N 10 zu Art. 399 StPO).

3.

Der Beschuldigte liess vorliegend zwar rechtzeitig Berufung anmelden, in der Folge aber keine Berufungserklärung einreichen. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.

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Demnach beschliesst das Gericht:

Demnach beschliesst das Gericht:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2011 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Inhaber der elterlichen Sorge, B._____ und C._____, … [Adresse] − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2012 Der Präsident: lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Grieder -- 3 of 3 --