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Entscheid

SB120053

mehrfacher Betrug etc.

22. Juni 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Am 14. Oktober 2011 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Oktober 2011 Berufung an (Urk. 50). Innert der mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2012 angesetzten Frist (Urk. 64) meldete die Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2012 Anschlussberufung an (Urk. 66). Mit Eingabe vom 19. Juni 2012, eingegangen am 21. Juni 2012, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 83). Dadurch fällt nach Art. 401 Abs. 3 StPO auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diesbezüglich bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Oktober 2011 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

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4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____, Frau C._____, … [Adresse] − die Privatklägerin D._____ AG, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2012 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. P. Marti Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Walthert -- 3 of 3 --